Web-Seminar Praxisratgeber VergaberechtGrundlagen
Thomas Ferber
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VergabebekanntmachungVergabebekanntmachung
AngebotsfristAngebotsfrist
Abgabetermin AngeboteAbgabetermin Angebote
Wer
tun
g
AuswahlentscheidungAuswahlentscheidung
ZuschlagserteilungZuschlagserteilung
Wa
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ris
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Thomas FerberIch habe an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und 1989 mit Diplom abgeschlossen.
Seit 2004 beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als langjähriger Key-Account-Manager für den Geschäftsbereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht, Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention betraut.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter.
Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent für Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tätig. Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an. Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag in Köln und Singer Preisprüfung in Hamburg zusammen.
Ich besitze langjährige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang.
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Bedeutung des öffentlichen Auftragswesens
Das öffentliche Auftragswesen besitzt eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. In der Bundesrepublik Deutschland werden pro Jahr öffentliche Aufträge im Wert von ca. 360 Milliarden Euro vergeben. Die Gesamtzahl der Ausschreibungen schätzt man dabei auf mehr als 2,5 Millionen pro Jahr. Für die gesamte Europäische Union geht man von einem Marktvolumen bei öffentlichen Beschaffungen von mehr als 2 Billionen Euro aus.
Durch dieses hohe Marktvolumen und der Zahlungsfähigkeit der öffentlichen Hand sind öffentliche Aufträge für Wirtschaftsunternehmen sehr interessant.
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Spielregeln verstehen – Formfehler vermeiden
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist allerdings streng formalisiert und inhaltlich komplex und stellt damit sowohl die Vergabestellen als auch die sich am Verfahren beteiligten Wirtschaftsunternehmen vor erhebliche Heraus-forderungen. Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern.
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Zur Rechtsnatur des Vergaberechts
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Zur Rechtsnatur des Vergaberechts
Verwaltungsverfahren?
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Zur Rechtsnatur des Vergaberechts
● Obwohl Ausschreibungsverfahren streng formalisiert sind, handelt es sich nicht um Verwaltungsverfahren.1
● Der Einkauf von Leistungen vollzieht sich nicht nach dem öffentlichen Recht. Stattdessen werden zivilrechtliche Verträge geschlossen.1
● Der Vertrag kommt durch Zuschlag zustande.
1) Heiermann/Zeiss/Kullack/Blaufuß. Praxiskommentar Vergaberecht, S. 19, 2. Auflage 2008
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Ausschreibungsverfahren
Veröffentlichung einer Ausschreibung
=
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Ausschreibungsverfahren - Bekanntmachung
Veröffentlichung einer Ausschreibung
=
Einladung an die Bieter Angebote abzugeben
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Ausschreibungsverfahren – Angebote der Bieter
Die Angebote der Bieters im Ausschreib-ungsverfahren sind Angebote im Sinne des Zivilrechts und es gelten §§ 145-149 BGB.
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Ausschreibungsverfahren - Zuschlag
Der Zuschlag durch den Auftraggeber stellt die Annahme des Angebotes dar(§§ 150 ff. BGB).
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Pacta sund servanda
● Der Grundsatz pacta sunt servanda gehört zu den unverzichtbaren Grundstrukturen des Vertragsrechts.
● Die Vertragsparteien können sich nicht durch einseitige Erklärung von der Bindung an den abgeschlossenen Vertrag lösen.
● Zur Aufhebung bedarf es wie beim Abschluss des Vertrages grundsätzlich einer Willensübereinstimmung der Parteien.
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Auch Fussball hat Regeln!
Bildquelle: Wikipedia File = Abseits-aufgehoben.png; Urheber: Eike Sauer
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Grundprinzipien im Vergaberecht
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Grundprinzipien des Vergaberechts
● Wettbewerbsgrundsatz● Tranzparenzgebot● Diskriminierungsverbot
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Grundsätze
● Gebot der Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit)
● Gebot der Angemessenheit der Preise
● Mittelstandsförderung - Grundsatz der Losaufteilung
● Markterkundungsverbot
● Preisvorschriften
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§ 97 GWB Allgemeine Grundsätze
(1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet.
(3) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren
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§ 97 GWB Allgemeine Grundsätze
(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist.
(5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.
(6) ..
(7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält.
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§ 2 VOL/A Grundsätze
(1) Aufträge werden in der Regel im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben. Dabei darf kein Unternehmen diskriminiert werden.
(2) Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Bei der Vergabe kann auf eine Aufteilung oder Trennung verzichtet werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründen dies erfordern.
(3) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke von Ertragsberechnungen ist unzulässig.
(4) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten.
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§ 2 EG VOL/A Grundsätze
(1) Aufträge werden in der Regel im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben. Dabei darf kein Unternehmen diskriminiert werden.
(2) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
(3) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke von Ertragsberechnungen ist unzulässig.
(4) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten.
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§ 2 VOB/A Grundsätze
(1)1. Bauleistungen werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige
Unternehmen zu angemessenen Preisen in transparenten Vergabeverfahren vergeben.
2. Der Wettbewerb soll die Regel sein. Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.
(2) Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden.
(3) Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird.
(4) Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist unzulässig.
(5) Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.
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§ 2 EG VOB/A Grundsätze
(1)1. Bauaufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue
und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen in transparenten Vergabeverfahren vergeben.
2. Der Wettbewerb soll die Regel sein. Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.
(2) Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden.
(3) Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird.
(4) Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist unzulässig.
(5) Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.
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Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),
VOF
VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A 3. Abschn.
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Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),
VOF
VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A 3. Abschn.
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Vergaberechtsübersicht
Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),
VOF
VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A 3. Abschn.
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Sektorenbereich
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Vergaberechtsübersicht - Sektorenbereich
Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),
VOF
VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A 3. Abschn.
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Vergabeordnungen
VOL/A1. Abschnitt
VOB/A1. Abschnitt
VOL/AEG
2. Abschnitt
VOB/AEG
2. Abschnitt
VOF SektVO VSVgV VSVgV+
VOB/AVS
3. Abschnitt
EU-Schwellenwerte
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Sektorenverordnung - SektVO
● Die Bereiche Trinkwasserversorgung, Elektrizitätsversorgung, Gasversorgung, Wärmeversorgung sowie der Verkehrsbereich (Flughäfen, Schienenverkehr, Häfen, ...) werden als Sektorenbereich bezeichnet.
● Für Auftragsvergaben im Sektorenbereich gilt die 2009 neu geschaffene Sektorenverordnung (SektVO). Die in den früheren Vergabeverordnungen VOB/A und VOL/A enthaltenen Abschnitte für den Sektorenbereich sind mit den Neufassungen dieser Vergabeordnungen entfallen.
● Im Sektorenbereich sind aktuell nur noch das GWB sowie die SektVO relevant.
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Verteidigung und Sicherheit
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Bereich Verteidigung und Sicherheit
Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt),
VOF
VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A 3. Abschn.
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Vergabeordnungen
VOL/A1. Abschnitt
VOB/A1. Abschnitt
VOL/AEG
2. Abschnitt
VOB/AEG
2. Abschnitt
VOF SektVO VSVgV VSVgV+
VOB/AVS
3. Abschnitt
EU-Schwellenwerte
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Vergabeordnungen
VOL/A1. Abschnitt
VOB/A1. Abschnitt
VOL/AEG
2. Abschnitt
VOB/AEG
2. Abschnitt
VOF SektVO VSVgV VSVgV+
VOB/AVS
3. Abschnitt
EU-Schwellenwerte
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Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit
● Die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG.
● Erfasst sind Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet (-> § 1 Abs. 2 VSVgV).
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Bauleistungen
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Vergaberechtsübersicht - Bauleistungen
Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOB/A (2. Abschnitt),
VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A 3. Abschn.
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Vergabeordnungen
VOL/A1. Abschnitt
VOB/A1. Abschnitt
VOL/AEG
2. Abschnitt
VOB/AEG
2. Abschnitt
VOF SektVO VSVgV VSVgV+
VOB/AVS
3. Abschnitt
EU-Schwellenwerte
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Vergaberechtsübersicht - Bauleistungen
Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOB/A (2. Abschnitt),
VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A 3. Abschn.
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Vergabeordnungen
VOL/A1. Abschnitt
VOB/A1. Abschnitt
VOL/AEG
2. Abschnitt
VOB/AEG
2. Abschnitt
VOF SektVO VSVgV VSVgV+
VOB/AVS
3. Abschnitt
EU-Schwellenwerte
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VOB
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VOB
Die Regeln für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber wird durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (abgekürzt VOB) beschrieben.
Die VOB in der aktuellen Fassung 2012 besteht aus drei Teilen:
● VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen
● VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
● VOB/C: Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen
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Freiberufliche Dienstleistungen
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Vergaberechtsübersicht - Freiberuflich
Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOFVOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A 3. Abschn.
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Vergabeordnungen
VOL/A1. Abschnitt
VOB/A1. Abschnitt
VOL/AEG
2. Abschnitt
VOB/AEG
2. Abschnitt
VOF SektVO VSVgV VSVgV+
VOB/AVS
3. Abschnitt
EU-Schwellenwerte
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Lieferungen und Dienstleistungen
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Lieferungen und Dienstleistungen
Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt) VOL/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A 3. Abschn.
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Vergabeordnungen
VOL/A1. Abschnitt
VOB/A1. Abschnitt
VOL/AEG
2. Abschnitt
VOB/AEG
2. Abschnitt
VOF SektVO VSVgV VSVgV+
VOB/AVS
3. Abschnitt
EU-Schwellenwerte
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Lieferungen und Dienstleistungen
Government Procurement Agreement(GPA) Internationales Recht
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht
GWB Teil 4
Nationales Recht
HaushaltsrechtBHO, LHO, GemHVO
VgV Verw.-Vorschriften
VOL/A (2. Abschnitt) VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt)
SektVO VSVgV
VOB/A 3. Abschn.
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Vergabeordnungen
VOL/A1. Abschnitt
VOB/A1. Abschnitt
VOL/AEG
2. Abschnitt
VOB/AEG
2. Abschnitt
VOF SektVO VSVgV VSVgV+
VOB/AVS
3. Abschnitt
EU-Schwellenwerte
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VOL
Die Regeln für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber, die
● nicht unter Bauleistungen (hier gilt die VOB) fallen oder
● nicht unter beschreibbare freiberufliche Leistungen (hier gilt VOF) fallen oder
● keine Aufträge im Sektorenbereich (Trinkwasser-, Energieversorgung oder des Verkehrs) betreffen (hier gilt die SektVO) oder
● keine Aufträge, die den Bereich Verteidigung und Sicherheit betreffen (hier gilt die VSVgV),
werden durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) beschrieben.
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VOL
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VOL
Die VOL besteht aus zwei Teilen:
● Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen - enthält die bei der Vergabe einzuhaltenden Regeln und beschreibt das Verfahren.
● Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen - enthält die Vertragsbestimmungen für die Ausführung der Leistungen.
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VOL
Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) gliedert sich wiederum in zwei Abschnitte:
1. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen: Vergaberegeln unterhalb des Schwellenwertes
2. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG4 (VOL/A-EG)
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Vergabearten
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Liefer- und Dienstleistungen im Sektorenbereich
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Liefer- und Dienstleistungen Bereich Verteidigung und Sicherheit
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Liefer- und Dienstleistungen
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Liefer- und Dienstleistungen
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Bauleistungen im Sektorenbereich
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Bauleistungen im Bereich Verteidigung und Sicherheit
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Bauleistungen
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Direktkauf
§ 3 Abs. 6 VOL/A: „Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500,-- Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf).“
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VOL/A - Wertgrenze für Direktkauf
EU-Schwellenwertfür Liefer- und Dienstleistungen
VOL/A Abschnitt 2
VOL/A Abschnitt 1
offenes Verfahren
nicht offenes Verfahren
Verhandlungsverfahren
Wettbewerblicher Dialog
öffentliche Ausschreibung
beschränkte Ausschreibung
freihändige Vergabe
Direktkauf
500 Euro§ 3 Abs. 6 VOL/A
500 Euro§ 3 Abs. 6 VOL/A
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Öffentliche Ausschreibung
Bei einer öffentliche Ausschreibung handelt es sich um ein Verfahren für die Auftragsvergabe unterhalb der Schwellenwerte bei dem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.
Bei der öffentlichen Ausschreibung wird somit der Bewerberkreises nicht vorab eingeengt. Jeder Bewerber, der sich in der Lage sieht ein Angebot zu erstellen, darf ein Angebot abgeben. Die öffentliche Ausschreibung ist somit ein einstufiges Verfahren, bei dem kein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb existiert. Die Bieter geben den Teilnahmeantrag und das Angebot gleichzeitig ab.
Die Einzelheiten für die öffentlichen Ausschreibungen werden in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A), Abschnitt 1 sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A), Abschnitt 1 beschrieben.
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Öffentliche Ausschreibung – VOL/A
§ 3 Abs. 1 S. 1 VOL/A: „Öffentliche Ausschreibungen sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.“
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Öffentliche Ausschreibung – VOB/A
§ 3 Abs. 1 S. 1 VOB/A: „Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.“
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Öffentliche Ausschreibung
VergabebekanntmachungVergabebekanntmachung
AngebotsfristAngebotsfrist
Abgabetermin AngeboteAbgabetermin Angebote
Wer
tun
g
AuswahlentscheidungAuswahlentscheidung
ZuschlagserteilungZuschlagserteilung
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Öffentliche Ausschreibung – VOL/A
Die öffentliche Ausschreibung startet mit der Bekanntmachung der Ausschreibung. Die Einzelheiten zur Bekanntmachung der Ausschreibungen finden sich in § 12 VOL/A.
§ 12 Abs. 1 VOL/A: „Öffentliche Ausschreibungen, Beschränkte Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergaben mit Teilnahmewettbewerb sind in Tageszeitungen, amt-lichen Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder Internet-portalen bekannt zu machen. Bekanntmachungen in Internet-portalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können.“
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Öffentliche Ausschreibung – VOB/A
Die öffentliche Ausschreibung startet mit der Bekanntmachung der Ausschreibung. Die Einzelheiten zur Bekanntmachung der Ausschreibungen finden sich in § 12 VOB/A.
§ 12 Abs. 1 VOB/A: „Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf Internetportalen, sie können auch auf www.bund.de veröffentlicht werden.“
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Öffentliche Ausschreibung - Vorrang
Die öffentliche Ausschreibung hat Vorrang vor der beschränkten Ausschreibung und der freihändigen Vergabe. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine beschränkte Ausschreibung bzw. eine freihändige Vergabe zulässig.
§ 3 Abs. 2 VOL/A: „Die Vergabe von Aufträgen erfolgt in Öffentlicher Ausschreibung. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe zulässig.“
§ 3 Abs. 2 VOB/A: „Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.“
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Verhandlungsverbot
Bei der öffentlichen Ausschreibung und der beschränkten Ausschreibung gibt es ein Verbot von Verhandlungen über Preise oder Änderung der Angebotsinhalte.
§ 15 VOL/A: „Bei Ausschreibungen dürfen die Auftraggeber von den Bietern nur Aufklärungen über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen sind unzulässig.“
§ 15 Abs. 3 VOB/A: „Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.“
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Beschränkte Ausschreibung
Bei beschränkten Ausschreibungen werden im Gegensatz zu öffentlichen Ausschreibungen nur eine begrenzte Anzahl von Bietern zur Angebotsabgabe aufgefordert. Bei der beschränkten Auschreibung unterscheidet man zwischen
● beschränkter Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb
● beschränkter Ausschreibung ohne öffentlichem Teilnahmewettbwerb
Bei der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren.
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Beschränkte Ausschreibung – VOL/A
§ 3 Abs. 1 S. 2 VOL/A: „Bei Beschränkten Ausschreibungen wird in der Regel öffentlich zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb), aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.“
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Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
VergabebekanntmachungVergabebekanntmachung
TeilnahmewettbewerbTeilnahmewettbewerb AngebotsfristAngebotsfrist
Abgabetermin Teilnahmewettbewerb
Abgabetermin Teilnahmewettbewerb
Abgabetermin Angebote
Abgabetermin Angebote
Angebotsaufforderung an ausgewählte Bieter
Wer
tun
g
AuswahlentscheidungAuswahlentscheidung
ZuschlagserteilungZuschlagserteilung
Wer
tun
g
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Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
AngebotsfristAngebotsfrist
Abgabetermin Angebote
Abgabetermin Angebote
Angebotsaufforderung an ausgewählte Bieter
AuswahlentscheidungAuswahlentscheidung
ZuschlagserteilungZuschlagserteilung
Wer
tun
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Bei der freihändigen Vergabe ist der Wettbewerb am stärksten eingeschränkt und soll deshalb nur in besonderen Ausnahme-fällen angewendet werden. Auf der anderen Seite bietet die freihändige Vergabe dem Auftraggeber eine große Flexibilität bei der Gestaltung des Vergabeverfahrens und bietet außerdem die Möglichkeit Verhandlungen mit den Bietern über den Auftrags-inhalt, die Anforderungen, die Ausführung und den Preis zu führen.
Ein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb ist nicht zwingend notwendig. Dem Auftraggeber ist es aber freigestellt einen Teilnahmewettbewerb durchzuführen.
Die Vergabegrundsätze des Wettbewerbs und der Gleichbe-handlung und der Transparenz müssen vom Auftraggeber eingehalten werden.
Freihändige Vergabe
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Freihändige Vergabe
§ 3 Abs. 1 S. 3 VOL/A: „Freihändige Vergaben sind Verfahren, bei denen sich die Auftraggeber mit oder auch ohne Teilnahmewett-bewerb grundsätzlich an mehrere ausgewählte Unternehmen wenden, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbe-dingungen zu verhandeln.“
§ 3 Abs. 1 S. 3 VOB/A: „Bei Freihändiger Vergabe werden Bauleistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.“
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Freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb
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Freihändige Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb
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Vergabearten ab Erreichen der EU-Schwellenwerte
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Offenes Verfahren
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Offenes Verfahren
§ 101 Abs. 2 GWB: „Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.“
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Offenes Verfahren
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§ 101 Abs. 7 GWB
● Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet.
● Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung.
● Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen.
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Vergabebekanntmachung und Angebotsfrist
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Offenes Verfahren
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§ 101a Abs. 1 Satz 1 GWB
Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, ● über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot
angenommen werden soll,● über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den● frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unverzüglich in Textform zu informieren.
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Prüfung und Wertung der AngeboteVOL/A
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Prüfung und Wertung der Angebote
1. Formale Prüfung
2. Prüfung der Eignung
3. Prüfung der Angemessenheit des Preises
4. Prüfung der Zuschlagskriterien
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1. Formale Prüfung
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Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 1 VOL/A bzw. § 16 VOL/A
Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit zu prüfen.
Vollständigkeit der Angebote:● komplett ausgefüllt
● geforderte Nachweise und Erklärungen sind vorhanden
● Im Angebot aufgeführte Anlagen sind vorhanden
Rechnerische Richtigkeit = mathematische Korrektheit
Fachliche Richtigkeit = technische Angebotsinhalte
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Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 2 VOL/A bzw. § 16 VOL/A
Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung der Auftraggeber bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden. Dies gilt nicht für Preisangaben, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.
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Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 3, lit. a VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten,
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Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 3, lit. b VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht unterschrieben bzw. nicht elektronisch signiert sind,
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Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 3, lit. c VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
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Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 3, lit. d VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden sind,
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Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 3, lit. e VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind sofern der Bieter dies zu vertreten hat,
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Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 3, lit. f VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben,
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Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 3, lit. g VOL/A
Ausgeschlossen werden nicht zugelassene Nebenangebote sowie Nebenangebote, die die verlangten Mindestanforderungen nicht erfüllen.
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Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 4 VOL/A
Außerdem können Angebote von Bietern ausgeschlossen werden, die auch als Bewerber von der Teilnahme am Wettbewerb hätten ausgeschlossen werden können (§ 6 EG Absatz 6).
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Prüfung und Wertung der Angebote§ 6 EG Abs. 6 VOL/A
Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bewerber ausgeschlossen werden,
a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist,
b) die sich in Liquidation befinden,
c) die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,
d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetz- lichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben,
e) die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Eignung abgegeben haben.
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Zusammenfassung
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Zusammenfassung
● Bei Vergabeverfahren werden am Ende bei der Zuschlagserteilung zivilrechtliche Verträge geschlossen
● Grundprinzipien: Wettbewerbsgrundsatz, Tranzparenzgebot, Diskriminierungsverbot
● Die Regeln zu den Vergabeverfahren finden sich in den Vergabeordnungen
● Vergabeverfahren sind streng formal
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Seminare Praxisratgeber Vergaberecht
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Web-Seminare zum Vergaberecht
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html
www.fachverlag-ferber.de/webseminare-praxisratgeber-vergaberecht.html
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Web-Seminare zum Vergaberecht
Fr. 17.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Grundlagen des Vergaberechts
Fr. 17.10.2014, 14:00 – 15:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A
Fr. 24.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Sektorenbereich - SektVO
Fr. 31.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A
Fr. 07.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOB/A
Fr. 14.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOF
Fr. 21.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit, VSVgV
Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOL/A-Ausschreibungen
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html
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Seminare
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Seminare im September und Oktober 2014
Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
November:04.11.2014 Dortmund: Einführung in das Vergaberecht
05.11.2014 Dortmund: IT-Vergabe
06.11.2014 Dortmund: Bieterstrategien
11.11.2014 München: Einführung
12.11.2014 München: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen
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Seminare im Dezember 2014
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
www.fachverlag-ferber.de/seminar-bewertungsmatrizen.html
Dezember:09.12.2014 in Stuttgart, Einführung in das Vergaberecht
10.12.2014 in Stuttgart, Bieterstrategien
16.12.2014 in Darmstadt, Einführung in das Vergaberecht
17.12.2014 in Darmstadt, IT-Vergabe
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Praxisratgeber Vergaberecht - Bücher
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ISBN 978-3-942766-03-6
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 TabellenHardcover69,- Euro (inkl. MwSt.)
Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren
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Fristen im Vergabeverfahren
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ISBN 978-3-8462-0268-5
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ISBN 978-3-8462-0471-9
Vielen Dank!
Thomas Ferber
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Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.