Erstellt von:
Hoffmann & Stakemeier
Ingenieure GmbH
Königlicher Wald 7
33 142 Büren
Verfahrensstand:
Beteiligung der Öffent-
lichkeit sowie der Be-
hörden und Träger öf-
fentlicher Belange
gem. § 3 (2) und § 4 (2)
BauGB
05/19
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 57
„Am Knick“
OT Dörenhagen
Gemeinde Borchen
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 57 „Am Knick“ OT Dörenhagen
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I Begründung
1 Anlass und Ziele für die Aufstellung des Bebauungsplans .............................................. 4
2 Geltungsbereich ............................................................................................................. 4
3 Bestehendes Planungsrecht ........................................................................................... 4
4 Inhalte und planungsrechtliche Festsetzungen ............................................................... 5
4.1 Art der baulichen Nutzung ....................................................................................... 5
4.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare
Grundstücksfläche ............................................................................................................. 6
4.3 Verkehrsflächen ...................................................................................................... 7
4.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ................................................................................ 8
4.5 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen .............................................. 8
4.6 Gestalterische Festsetzungen ................................................................................. 8
4.7 Grünordnerische Festsetzungen ............................................................................. 8
5 Sonstige Belange ........................................................................................................... 9
5.1 Ver- und Entsorgung ............................................................................................... 9
5.2 Verkehr ..................................................................................................................10
5.3 Immissionsschutz ...................................................................................................10
5.4 Denkmal- und Bodendenkmalpflege .......................................................................14
5.5 Bodenschutzgesetz / Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ..................................14
5.6 Kampfmittel ............................................................................................................14
5.7 Altlasten .................................................................................................................14
6 Umweltbelange und Artenschutz ...................................................................................15
7 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ..............................................................................16
8 Monitoring .....................................................................................................................17
II Umweltbericht
Umweltbericht zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 57 „Am Knick“ OT Dörenha-
gen der Gemeinde Borchen; Büro für Landschaftsplanung – Mestermann; Warstein
im Mai 2019
Anlage
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 57 „Am
Knick“ OT Dörenhagen der Gemeinde Borchen; Büro für Landschaftsplanung – Mes-
termann; Warstein im März 2019
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 57 „Am Knick“ OT Dörenhagen
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Durchführung einer geruchstechnischen Untersuchung für die geplante Baulandentwicklung
der Gemeinde Borchen in Dörenhagen – Unsere Projekt-Nr. LG7160.1; Zech Ingenieurge-
sellschaft, Lingen im Dezember 2011
Durchführung einer geruchstechnischen Untersuchung für die geplante Baulandentwicklung
der Gemeinde Borchen in Dörenhagen – Unsere Projekt-Nr. LG7160.1; Zech Ingenieurge-
sellschaft, Lingen im März 2012
Schalltechnische Untersuchung für ein geplantes Baugebiet in Borchen, OT Dörenhagen im
Hinblick auf die benachbarte Sportanlage; Dr.-Ing. Klaus Beckenbauer beratender Ingenieur,
Bielefeld im September 2000
Überarbeitung der schalltechnischen Untersuchung des geplanten Baugebietes Sonnen-
bergstraße in Dörenhagen im Hinblick auf die benachbarte Sportanlage; Dr.-Ing. Klaus Be-
ckenbauer beratender Ingenieur, Bielefeld im Januar 2002
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 57 „Am Knick“ OT Dörenhagen
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1 Anlass und Ziele für die Aufstellung des Bebauungsplans
Der Rat hat in seiner Sitzung am 17.09.2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungs-
plans Nr. 57 „Am Knick“ OT Dörenhagen gefasst.
Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für ein allgemeines Wohngebiet geschaffen werden, um eine Nachverdichtung im Ortsteil
Dörenhagen zu ermöglichen und der anhaltenden Nachfrage nach Baugrundstücken in der
Gemeinde Borchen gerecht zu werden. Daher wird das Plangebiet nun entwickelt, so dass
Bauland entstehen kann.
2 Geltungsbereich
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 0,72 ha, befindet sich im Ortsteil Dörenhagen und
wird bereits von Norden und Süden von Bebauung umgeben. Östlich angrenzend befindet
sich ein Spielplatz. Teil des Geltungsbereichs ist ein Teilbereich der Parzelle 314, der Be-
standteil des Bebauungsplans Nr. 43 „Sonnenbergstraße“ ist und dort als Fläche zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt ist. Diese Par-
zelle wurde in dem zuvor genannten Bebauungsplan vorgehalten, um zukünftig eine Verbin-
dung zu dem nun entwickelten Bebauungsplan Nr. 57 „Am Knick“ herzustellen und die bei-
den Wohngebiete so zu verbinden. Im Bebauungsplan Nr. 57 „Am Knick“ wird dieser Teilbe-
reich des Flurstücks 314 als Straßenverkehrsfläche festgesetzt und ersetzt damit die bisheri-
gen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 43 „Sonnenbergstraße“ in diesem Bereich.
Das Plangebiet umfasst folgende Flurstücke: 314 tlw. und 316 tlw. der Flur 8 in der Gemar-
kung Dörenhagen.
3 Bestehendes Planungsrecht
Der Regionalplan Teilabschnitt Paderborn-Höxter stellt den Planbereich als allgemeinen
Freiraum und Agrarbereich dar, da der Ortsteil Dörenhagen weniger als 5.000 Einwohner
hat. Das Plangebiet befindet sich in diesem Ortsteil. Darüber hinaus werden keine weiteren
Festsetzungen getroffen.
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 57 „Am Knick“ OT Dörenhagen
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Auszug aus dem Regionalplan für den Regierungsbezirk Detmold (Blatt 10)
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Borchen stellt das Plangebiet be-
reits als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan kann folglich aus dem Flächennutzungs-
plan entwickelt werden.
4 Inhalte und planungsrechtliche Festsetzungen
4.1 Art der baulichen Nutzung
Nördlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich ebenfalls ein Allgemeines Wohngebiet,
daher wird der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans ebenfalls als Allgemeines
Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt.
Allgemein zulässig sind:
• Wohngebäude gem. § 4 (2) Ziffer 1 BauNVO
• die der Versorgung des Gebietes dienenden Schank- und Speisewirtschaften sowie
nicht störende Handwerksbetriebe gem. § 4 (2) Ziffer 2 BauNVO
• Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke gem. § 4 (2)
Ziffer 3 BauNVO
Unzulässig sind gem. § 1 (5) BauNVO:
• Anlagen für sportliche Zwecke gem. § 4 (2) Ziffer 3 BauNVO
Unzulässig sind gem. § 1 (6) BauNVO:
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 57 „Am Knick“ OT Dörenhagen
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• Betriebe des Beherbergungsgewerbes gem. § 4 (3) Ziffer 1 BauNVO
• Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe gem. § 4 (3) Ziffer 2 BauNVO
• Anlagen für Verwaltungen gem. § 4 (3) Ziffer 3 BauNVO
• Gartenbaubetriebe gem. § 4 (3) Ziffer 4 BauNVO
• Tankstellen gem. § 4 (3) Ziffer 5 BauNVO
Der Wohnnutzung soll in diesem Plangebiet ein Vorrang eingeräumt werden, daher wird der
Nutzungsausschluss vorgenommen. Dieser dient außerdem dazu, den Verkehr auf den ge-
bietszugehörigen Verkehr zu reduzieren und nicht mit Kundenverkehr zu belasten. Der Aus-
schluss von Anlagen für sportliche Zwecke erfolgt vor dem Hintergrund zusätzlichen Verkehr
zu vermeiden. Nördlich des bereits bestehenden nördlich angrenzenden Bebauungsplans
befindet sich bereits eine Sportanlage für den Ortsteil Dörenhagen, sodass an dieser Stelle
keine weitere notwendig ist.
4.2 Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare und nicht überbau-
bare Grundstücksfläche
Für das festgesetzte Allgemeine Wohngebiet wird die Anzahl der zulässigen Wohnungen auf
maximal zwei pro Wohngebäude (d.h. Einzelhaus, eine Doppelhaushälfte) beschränkt, damit
der entstehende Verkehr auf ein gesundes Maß begrenzt und der Charakter eines Ein- und
Zweifamilienhausgebiets gewahrt bleibt, so dass sich die neue Bebauung in die umgebende
bestehende einfügt. Aus gleichem Grund wird die offene Bauweise festgesetzt sowie nur
Einzel- und Doppelhäuser zugelassen.
Die Grundflächenzahl wird mit 0,4 festgesetzt und entspricht der Obergrenze eines Allge-
meinen Wohngebiets gem. § 17 BauNVO. Mit einer zulässigen Zweigeschossigkeit wird die
Geschossflächenzahl analog mit 0,8 festgesetzt.
Im Plangebiet sollen als geneigte Dachformen mit einer Dachneigung bis maximal 45° zuläs-
sig sein. Flachdächer werden ebenfalls zugelassen, um auch moderne Gebäudeformen zu
ermöglichen. In der Umgebung sind vorrangig Satteldächer vorhanden. Im Plangebiet soll
den Bauherren allerdings ein großer Gestaltungsspielraum zugestanden werden, so dass in
diesem Bebauungsplan verschiedene Dachformen zulässig sind. Mit der nachfolgenden Be-
schränkung der Gebäudehöhen in Abhängigkeit zu den unterschiedlichen Dachformen wer-
den sich die zukünftigen noch zu errichtenden Gebäude in die Umgebung einpassen.
Für Gebäude mit geneigten Dächern wird die maximale Höhe der baulichen Anlagen auf ei-
ne Traufhöhe von 6,50 m sowie eine Firsthöhe von 9,50 m beschränkt. Mit der parallelen
Festsetzung von maximal zwei Vollgeschossen soll verhindert werden, dass bei Gebäuden,
die unter Einhaltung der festgesetzten Traufhöhe zwei Fassadenvollgeschosse ausbilden,
ein weiteres drittes Vollgeschoss im Dachraum, z.B. durch entsprechenden Ausbau mit
Gauben, errichtet werden kann. Für Gebäude mit Flachdächern wird eine maximale Gebäu-
dehöhe von 7,00 m festgesetzt. Die festgesetzte Gebäudehöhe für Gebäude mit Flachdä-
chern soll einerseits auf die maximal zulässigen Traufhöhen der geneigten Dächer Bezug
nehmen, andererseits einen Konstruktionsspielraum bei der Errichtung von Attiken ermögli-
chen. Bei Gebäuden mit einseitigen Pultdächern sollen durchgängige Wandfassaden ver-
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 57 „Am Knick“ OT Dörenhagen
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mieden werden, die die Höhe eines dritten Fassadenvollgeschosses erreichen. Daher wird
für einseitige Pultdächer eine maximale Gebäudehöhe von 7,50 m festgesetzt. Bei Gebäu-
den mit gegenläufigem Pultdach gelten die festgesetzten maximalen Trauf- und Firsthöhen
für Gebäude mit geneigtem Dach. Mit den getroffenen Festsetzungen zu den Höhen bauli-
cher Anlagen soll die Zulässigkeit von Staffelgeschossen in der dritten Geschossebene ver-
hindert werden. Dies wird bei Flachdächern durch die Festsetzung einer maximalen Gebäu-
dehöhe von 7,00 m sowie bei Pultdächern mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,50 m er-
reicht. Für im Plangebiet zulässige flach geneigte Dächer gilt dagegen die Festsetzung der
maximalen Trauf- und Firsthöhen. Ein zusätzliches Staffelgeschoss über der maximal zuläs-
sigen Traufhöhe ist hier unzulässig, da dieses in der dritten Geschossebene eine zweite
Traufhöhe ausbildet und somit den getroffenen Festsetzungen widerspricht. Staffelgeschos-
se oder Abschlussgeschosse auf der zweiten Geschossebene sind dagegen unter Beach-
tung der zulässigen Trauf- und First- bzw. Gebäudehöhen allgemein zulässig.
Als oberer Bezugspunkt gilt beim geneigten Dach für die festgesetzte Firsthöhe der Schnitt-
punkt der Dachhaut (First). Bei Gebäuden mit Flachdach gilt zur Bestimmung der Gebäude-
höhe die Oberkante Attika. Beim Pultdach gilt als oberer Bezugspunkt für die maximale Ge-
bäudehöhe der höchstgelegene Schnittpunkt der aufgehenden Wand mit der Dachhaut. Der
Traufpunkt stellt die Schnittlinie der Außenflächen der Außenwand mit der Dachhaut dar.
Als der maßgebliche untere Bezugspunkt gilt eine Höhe von 20 cm oberhalb der Oberkante
der Baustraße der erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche, gemessen im Schnittpunkt
der Mittellinie der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche mit der verlängerten, senkrecht
zu öffentlichen Verkehrsfläche verlaufenden Mittellinie des Baugrundstücks. Bei Eckgrund-
stücken kann die für den unteren Bezugspunkt maßgebliche Straße (hier: neue Erschlie-
ßungsstraße) frei gewählt werden.
Die überbaubare Fläche wurde so gewählt, dass den Bauherren möglichst viel Spielraum für
die Stellung der Gebäude gewährt wird. Die Baugrenze hält dabei einen Abstand von 3,00 m
zur öffentlichen Straßenverkehrsfläche ein. Die Baugrenze dient der Abgrenzung der maxi-
malen überbaubaren Fläche soweit die festgesetzte maximale Grund- und Geschossflä-
chenzahl nicht entgegenstehen.
4.3 Verkehrsflächen
Das Plangebiet verfügt über eine 6,50 m breite Erschließungsstraße. Die Erschließung er-
folgt über die Straße „Am Knick“ zunächst in nördliche Richtung und schwenkt dann nach
Osten und dann wieder nach Norden und verbindet das neue Baugebiet mit dem nördlich
angrenzenden vorhandenen Wohngebiet und der Erschließungsstraße „Beim Kampe“. Um
den südöstlichen rückwärtigen Teilbereich des Plangebiets zu erschließen, verläuft nach Sü-
den eine 3,50 m breite Stichstraße, die 2 bis 3 Grundstücke erschließt.
In der Verlängerung des Teilabschnitts der Erschließungsstraße, die in West-Ost Richtung
verläuft, schließt ein rund 1,50 m breiter Fuß- und Radweg an, der das Plangebiet mit dem
bereits bestehenden Spielplatz an der Sonnenbergstraße verbindet.
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Zur Herstellung des Straßen- und Wegekörpers sind auf den Baugrundstücken entlang der
öffentlichen Verkehrsfläche Stützbauwerke erforderlich. Diese Stützbauwerke sowie die Her-
stellung des Straßenkörpers und des Oberflächenwasserablaufs (entlang der öffentlichen
Verkehrsfläche) erforderlichen Abgrabungen und Aufschüttungen sind auf den Baugrundstü-
cken vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu dulden.
4.4 Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Im Plangebiet sind für die Gewährleistung der Ver- und Entsorgung Geh, Fahr- und Leitungs-
rechte notwendig. Diese werden mit einer Breite von 2,00 m zugunsten der Ver- und Entsor-
gungsträger festgesetzt.
4.5 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
Garagen und Carports sind im Plangebiet allgemein zulässig. Sie sind allerdings mindestens 3,00 m von der Straßenbegrenzungslinie zurückzusetzen.
4.6 Gestalterische Festsetzungen
Bei Doppelhäusern sind nur einheitliche Höhen, Dachformen und Dachneigungen zulässig.
Der Bauherr, der später baut, hat sich dem Bestand anzupassen.
4.7 Grünordnerische Festsetzungen
Zur Abgrünung der Wohnbaugrundstücke in Richtung des östlich gelegenen Spielplatzes
und im Übergang zur freien Landschaft werden an den entsprechenden rückwärtigen Grund-
stücksgrenzen 2,00 m breite Anpflanzungsstreifen festgesetzt. Diese Flächen sind mit
standortgerechten, heimischen Gehölzen zu bepflanzen. Die Gehölze sind dauerhaft zu pfle-
gen und zu erhalten. Abgängige Gehölze sind durch gleichwertige zu ersetzen. Es sind Ge-
hölze der Artenliste in der folgenden Pflanzqualität zu verwenden.
Pflanzliste
Laubbäume als Hochstamm, 2x verpflanzt
Sträucher mit 3-4 Trieben, 2x verpflanzt, Höhe 60-100 cm
Artenliste
Bäume:
Stieleiche Quercus robur Hochstämmige Obst-
bäume
Prunus, Pyrus oder
Malus in Sorten
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Buche Fagus sylvatica # Vogelkirsche Prunus avium
Esche Fraxinus excelsior Birke Betula pendula
Feldahorn Acer campestre # Bergahorn Acer pseudoplata-nus
Hainbuche Carpinus betulus
#
Linde Tilia platyphyllos
Eberesche Sorbus aucuoaria
Stäucher:
Hartriegel Cornus sanguine Wasserschneeball Viburnum opulus
Hasel Corylus avellana Hundsrose Rosa canina
Weißdorn Crataegus mono-
gyna
Pfaffenhütchen Euonymus euro-
paeus
Schlehe Prunus spinosa Holunder Sambucus nigra
Heckenkische Lonicera xyloteum
Anmerkung: Die mit # gekennzeichneten Baumarten sind auch für Heckenpflanzungen ge-
eignet.
5 Sonstige Belange
5.1 Ver- und Entsorgung
Die Gas-, Strom- und Wasserversorgung, die Telekommunikationsversorgung sowie die
Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung können durch die örtlichen Ver- und Entsor-
gungsträger gewährleistet werden. Hierzu sind die entsprechenden Leitungen in das Plan-
gebiet zu legen.
Es ergeht folgender allgemeine Hinweis: Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach
dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation ange-
schlossen werden, ist nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 WHG i. V. m. § 44 LWG NRW zu be-
seitigen.
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Das Plangebiet wird im Trennsystem entwässert. Entsprechende Schmutz- und Regenwas-
serkanäle sind in das Gebiet zu legen. Das im Gebiet anfallende Niederschlagswasser wird
über die Regenwasserkanäle abgeleitet. Im Rahmen der Erschließung des nördlich angren-
zenden Wohngebiets „Sonnenbergstraße“ hat sich herausgestellt, dass eine Versickerung
von Niederschlagswasser auf den Grundstücken aufgrund der Bodenverhältnisse nicht mög-
lich ist. Die räumliche Nähe dieses Gebiets lässt somit den Schluss zu, dass auch hier eine
Versickerung auf den Grundstücken nicht möglich sein wird, da die Bodenverhältnisse sich
nicht unterscheiden.
Die Erschließungsmaßnahmen sind rechtzeitig mit den Ver- und Entsorgungsträgern abzu-
stimmen.
Des Weiteren wird aus Sicht des Brandschutzes auf Folgendes hingewiesen:
• Notwendige Straßen und Grundstückszufahrten, die als Feuerwehrzufahrt und somit auch
gleichzeitig als Zufahrt für Rettungsdienstfahrzeuge dienen, dürfen an keiner Stelle weni-
ger als 3,00 m für Kraftfahrzeuge nutzbare Fahrbahnbreite aufweisen. Die in der DIN
14090 fest gelegten Kurvenradien für Feuerwehrfahrzeuge sind zu beachten und entspre-
chend einzuhalten (§ 17 [11 BauO NRW).
• Gemäß § 3 (2) BHKG sind die Angaben des Arbeitsblattes W 405W (Bereitstellung von
Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung) des DVGW als Grundschutz
zur Löschwasserversorgung zu beachten und umzusetzen.
5.2 Verkehr
Die mit der Entwicklung des Wohngebiets aufkommende Verkehrserhöhung im Gebiet kann
als geringfügig bezeichnet werden. Um den Verkehr auf ein Mindestmaß zu reduzieren wur-
den bereits bei der Festlegung der Art der baulichen Nutzung auf die verkehrsintensiven
Nutzungen verzichtet und die zulässigen Wohneinheiten pro Wohngebäude auf 2 Wohnein-
heiten beschränkt. Die Straßen „Beim Kampe“, „Sonnenbergstraße“ und „Am Knick“ können
den erhöhten Verkehr aufnehmen.
5.3 Immissionsschutz
Das Gebiet wurde bisher als landwirtschaftliche Fläche genutzt. Durch die Aufstellung des
Bebauungsplans soll ein kleines Wohngebiet (ca. 11 Bauplätze) entwickelt werden. Durch
die Aufstellung des Bebauungsplans ist grundsätzlich erstmal nicht mit erheblich störenden
Immissionen zu rechnen.
Nördlich direkt angrenzend an das Plangebiet befindet sich ein allgemeines Wohngebiet,
welches durch den Bebauungsplan Nr. 43 „Sonnenbergstraße“ überplant ist. In direktem An-
schluss an das bereits bestehende Wohngebiet und in etwa 150 m Entfernung zu dem vor-
liegenden Bebauungsplan Nr. 57 „Am Knick“ befindet eine Sportanlage. Die hiervon ausge-
henden Lärmimmissionen wurden bereits in den Jahren 2000 und 2002 durch das Büro Be-
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 57 „Am Knick“ OT Dörenhagen
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ckenbauer in Bielefeld im Rahmen des Bauleitplanverfahrens „Sonnenbergstraße“ unter-
sucht. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass durch den Fußballspielbetrieb auf dem
Sportplatz keine Beeinträchtigung der Wohnbebauung zu erwarten ist.
Einzelne Spiele im November, Dezember und Februar, die in die Ruhezeit von 13.00 Uhr bis
15.00 Uhr fallen und auch das Sportfest im Sommer werden als seltene Ereignisse gewertet
und bedeuten keine Einschränkungen.
Für die Nutzung der Mehrzweckhalle gilt ebenfalls, dass keine negativen Auswirkungen auf
das Baugebiet einwirken, wenn bei geräuschintensiven Veranstaltungen (Disco)
- die Fenster und Türen geschlossen bleiben und
- die Entlüftungsleitung in Richtung Kindergarten auf 65 dB(A)
begrenzt wird.
Eine Einschränkung ergibt sich allerdings für den Spielbetrieb auf den Tennisplätzen. Da an-
dere Lärmschutzmaßnahmen (Errichtung einer Lärmschutzwand oder eines -walls) aus wirt-
schaftlichen Gründen ausscheiden, erfolgte in Abstimmung mit dem Betreiber im Rahmen
der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 43 „Sonnenbergstraße“ folgende Einschränkung:
- in den besonderen Ruhezeiten zwischen 06.00 Uhr bis 08.00 Uhr und
von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr jeweils werktags und sonntags darf der
südlich gelegene Platz nur in Ausnahmefällen benutzt werden; das
gleiche gilt sonntags zusätzlich zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr.
Voraussetzung ist, dass diese Ausnahmefälle / seltenen Ereignisse
nicht mehr als an 18 Kalendertagen eines Jahres auftreten.
Wie zuvor beschrieben wurden diese Regelungen bereits im Rahmen des Bauleitplanverfah-
rens zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 43 „Sonnenbergstraße“ getroffen. Es ist folg-
lich davon auszugehen, dass es durch die Sportanlage und Mehrzweckhalle zu keinen er-
heblichen immissionsschutzrechtlichen Beeinträchtigungen durch Lärm kommen wird.
Des Weiteren werden an dieser Stelle die Geruchsimmissionen betrachtet, da das Plange-
biet in der Nähe zu landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieben liegt. Mit dem gelegentlichen
Auftreten von landwirtschaftlichen Immissionen ist daher zu rechnen. Hierauf wird auch in-
nerhalb der Planurkunde ausdrücklich hingewiesen.
Der dem § 50 BImSchG zugrundeliegende Grundsatz der Trennung sich gegenseitig stören-
der Nutzungen über entsprechende Abstände stellt die idealtypische Regelung des vorbeu-
genden Immissionsschutzes dar. Auf Grund der siedlungsstrukturellen Gegebenheiten ist ei-
ne entsprechende immissionsfreie Zuordnung von Wohngebieten zu Emittenten jedoch oft-
mals nicht möglich. Dies gilt auch für die Ortslage Dörenhagen. Die Möglichkeiten zur Ent-
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 57 „Am Knick“ OT Dörenhagen
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wicklung eines neuen Wohngebietes sind in Dörenhagen stark eingeschränkt. Andere, städ-
tebaulich in die bestehende Siedlungsstruktur integrierbare Flächen stehen nicht zur Verfü-
gung. Die wenigen anderen innerörtlichen Freiflächen, die sich theoretisch ebenfalls für eine
Wohnbebauung eignen, sind entweder durch landschaftliche Immissionen stark vorgelastet
und/oder stehen aus eigentumsrechtlichen Gründen dem freien Markt nicht zur Verfügung.
Aus den dargelegten Gründen kann somit der "Trennungsgrundsatz" des § 50 BImSchG in
dieser Planung nicht aufrechterhalten werden.
Im Rahmen der Abwägung ist daher zu überprüfen, ob der "Trennungsgrundsatz" überwun-
den werden kann. Diese Möglichkeit eröffnet auch § 50 BImSchG, in dem es heißt, dass die
schädlichen Umwelteinwirkungen "soweit wie möglich vermieden" werden sollen.
Da die Forderung nach einer weitergehenden Reduzierung der Geruchsimmissionen an den
landwirtschaftlichen Betrieben tatsächlich und rechtlich nicht gestellt werden kann, Ge-
ruchsminderungsmaßnahmen an den künftigen Wohngebäuden ebenfalls nicht möglich sind,
ist letztendlich eine Bewertung vorzunehmen, ob die voraussichtlich auftretenden Ge-
ruchsimmissionen so stark sind, dass sie als unzumutbar einzustufen sind und somit diese
Planung als nicht durchführbar einzuordnen ist.
Es stellt sich also die Frage, ob die auftretenden Geruchsimmissionen so stark sind, dass sie
als unzumutbar qualifiziert werden müssen und somit die beabsichtigte Bauleitplanung nicht
durchführbar ist.
Die Ingenieursgesellschaft Zech in Lingen hat im Jahr 2011 eine geruchstechnische Unter-
suchung für die geplante Baulandentwicklung der Gemeinde Borchen in Dörenhagen vorge-
nommen. Das Plangebiet „Am Knick“ wurde seinerzeit mit abgebildet. Die Wahrnehmungs-
häufigkeit lag damals zwischen 25 und 34 % der Jahresstunden. Das zuvor genannte Gut-
achten wurde im Jahr 2012 ergänzt. Berücksichtigt wurden hier ablufttechnische Optimierun-
gen an den Hofstellen sowie eine Hofstelle, die damals in absehbarer Zeit aufgegeben wur-
den. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte lag die Wahrnehmungshäufigkeit dann zwischen
10 und 18 % der Jahresstunden. Die Flächen, die die Orientierungswerte der GIRL für Dorf-
gebiete überschreiten, wurden zum Größenteil im Bereich Spielplatzfläche im Osten festge-
stellt. Westlich hiervon wurden die Orientierungswerte für ein Dorfgebiet (15%) eingehalten.
Es ist also allgemein davon auszugehen, dass im Plangebiet die Orientierungswerte der
GIRL für Allgemeine Wohngebiete (10%) überschritten werden.
Die Orientierungswerte der GIRL für Wohngebiete stellt jedoch keinen Grenzwert dar, bei
dessen Überschreitung erhebliche Belästigungen oder gar Gesundheitsbeeinträchtigungen
sicher vorliegen. Auch eine deutlich über den Orientierungswerten der GIRL liegende Ge-
ruchsintensität führt nicht automatisch zur Unzumutbarkeit der Geruchsbelästigung oder gar
zu Gesundheitsbeeinträchtigungen. So hat das OVG Münster mit Beschluss vom 18.03.2002
(BauR 2002, 1684) entschieden, dass auch eine Geruchsintensität von mehr als 50 % der
Jahresstunden eine Unzumutbarkeit des Wohnens nicht begründen kann, wenn das Grund-
stück und seine Umgebungsbebauung durch entsprechende Geruchsemittenten vorbelastet
sind. Auch das OVG Lüneburg hat in seinem Urteil vom 25.07.2002 (NVwz-RR 2003, 24) ei-
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ne erhebliche Überschreitung der in der GIRL genannten Immissionswerte (in diesem Fall
30,5 % der Jahresstunden) zugelassen und deutlich gemacht, dass die von der GIRL be-
zeichneten Werte nicht die Grenze zur gesundheitsschädlichen Geruchsbelästigung darstel-
len.
Bei der Beurteilung, ob Geruchsimmissionen mit einer Jahreshäufigkeit oberhalb der Immis-
sionswerte der GIRL eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen, sind auch die spezifi-
schen Berechnungsmethoden der GIRL zu berücksichtigen. Diese beziehen sich einzig auf
die Geruchswahrnehmungshäufigkeit, nicht jedoch auf die Intensität. Die Geruchswahrneh-
mungshäufigkeit beginnt bereits mit dem erstmalig wahrnehmbaren Geruch, der als Ge-
ruchseinheit pro Quadratmeter (1 GE/m³) bezeichnet wird. Ein deutlich wahrnehmbarer Ge-
ruch (Geruchsschwelle) tritt erst ab 3 GE/m³ auf, während eine Belästigung erst bei 5 bis 10
GE/m³ beginnt. Hinzu kommt, dass die GIRL die "Geruchsstunde" als Bewertungsgröße
nimmt, die dann vorliegt, wenn in 10 % des Bezugszeitraumes Geruchswahrnehmungen auf-
treten. Eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 6 Minuten führt also dazu, dass der ge-
samte Stundenzeitraum in die Bewertung eingeht.
Dass die Richtwerte der GIRL jedoch nicht bindend sind, ist von den verwaltungsgerichtli-
chen Obergerichten mehrfach bestätigt worden (s. oben).
Für den Rat der Gemeinde Borchen gilt daher die Feststellung, dass im Rahmen der Abwä-
gung die Richtwerte nach der GIRL überwunden werden können.
Weiterhin ist in der Beurteilung der Frage, ob die geplante wohnbauliche Nutzung am westli-
chen Ortsrand der Dorflage Dörenhagen mit der Geruchssituation vereinbar ist, die Vorbelas-
tung zu berücksichtigen.
Auch bei Geruchsimmissionen gilt bei tatsächlicher Vorbelastung die Pflicht zur gegenseiti-
gen Rücksichtnahme. Die Geruchsimmissionsprognose der Ingenieursgesellschaft Zech aus
dem Jahr 2011 hat ergeben, dass ein Großteil der Geruchsbelastung nicht von den Aussied-
lerhöfen, sondern von den im Ortskern von Dörenhagen liegenden landwirtschaftlichen Hof-
stellen hervorgerufen wird. Im Ortskern selbst liegt die Wahrnehmungshäufigkeit der Gerü-
che durchaus bei um die 30% der Jahresstunden und tlw. auch höher. Wer sich bewusst da-
für entscheidet, in einem bekanntermaßen von landwirtschaftlichen Betrieben geprägten Ort
wie Dörenhagen ein Grundstück zu erwerben und zu bauen, muss auch in einem durch ei-
nen qualifizierten Bebauungsplan ausgewiesenen Allgemeinen Wohngebiet stärkere Ge-
ruchsbeeinträchtigungen hinnehmen, als dies in einem Allgemeinen Wohngebiet sonst der
Fall wäre. Ebenso wie trotz dieser Geruchsbeeinträchtigungen bislang in den bestehenden
Wohngebieten die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1
BauGB durch diese Geruchsimmissionen nicht beeinträchtigt wurden, werden auch für das
geplante Baugebiet "Am Knick" trotz der Geruchsimmissionen die allgemeinen Anforderun-
gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. Dies ergibt sich auch daraus, dass
im Plangebiet die Orientierungswerte der GIRL für ein Dorfgebiet eingehalten werden und in
einem Dorfgebiet auch regelmäßig Wohnen stattfindet.
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 57 „Am Knick“ OT Dörenhagen
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5.4 Denkmal- und Bodendenkmalpflege
Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h. Mauer-
werk, Einzelfunde, aber auch Veränderungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) ent-
deckt werden.
Die Entdeckung von Bodendenkmälern ist der Gemeinde und dem LWL - Archäologie für
Westfalen, Am Gemeindeholz 24 a, 33609 Bielefeld, Tel. 0521/52002-50, Fax 0521/52002-
39, Email: [email protected], unverzüglich anzuzeigen und die Entde-
ckungsstätte mindestens drei Werktage in unverändertem Zustand zu erhalten. (§§ 15 und
16 Denkmalschutzgesetz NRW), falls diese nicht vorher von den Denkmalbehörden freige-
geben wird. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist berechtigt, das Bodendenkmal zu
bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu sechs Monaten in Besitz
zu nehmen (§ 16 Abs. 4 DSchG).
5.5 Bodenschutzgesetz / Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Sollten bei Erdarbeiten Abfallablagerungen oder Bodenverunreinigungen festgestellt werden,
ist die Abteilung Abfallwirtschaft/Bodenschutz des Kreises Paderborn umgehend zu benach-
richtigen. Die vorgefundenen Abfälle bzw. verunreinigter Boden sind bis zur Klärung des wei-
teren Vorgehens gesichert zu lagern. Bei Baumaßnahmen anfallende Abfälle sind vorrangig
einer Verwertung zuzuführen. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind soweit möglich auf
den Entsorgungsanlagen im Kreis Paderborn zu beseitigen. Mutterboden ist abzuschieben
und einer Verwertung zuzuführen. Bei Verwertungsmaßnahmen über 400 m² Fläche, z. B.
auf landwirtschaftlich genutzten Böden, ist eine eigenständige Baugenehmigung erforderlich.
In Nordrhein-Westfalen besteht eine allgemein zugängliche Boden- und Bauschuttbörse.
Damit soll die Verwertung von unbelastetem Bodenaushub, Bauschutt, Straßenaufbruch und
ausgewählten Baureststoffen (z. B. Metall) gefördert werden. Informationen gibt es im Inter-
net unter www.alois-info.de oder beim örtlichen Abfallentsorgungsbetrieb.
5.6 Kampfmittel
Sind bei der Durchführung des Bauvorhabens beim Erdaushub außergewöhnliche Verfär-
bungen festzustellen oder werden verdächtige Gegenstände beobachtet, sind die Arbeiten
sofort einzustellen und die Gemeinde Borchen als örtliche Ordnungsbehörde und/oder die
Bezirksregierung Arnsberg, Außenstelle Hagen -Staatlicher Kampfmittelräumdienst- (Tel.:
02331/6927-0 oder 6927-3880, Telefax 02331/6927-3898), oder außerhalb der Dienstzeiten
(Tel.: 02931/82-2281, Telefax 02931/82-2648 oder 2132) zu verständigen.
5.7 Altlasten
In dem Geltungsbereich befinden sich nach gegenwärtigem Wissensstand keine Altstandorte
oder Altablagerungen. Es ist davon auszugehen, dass die Flächen nicht belastet sind.
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 57 „Am Knick“ OT Dörenhagen
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Sollten sich bei Baumaßnahmen dennoch Hinweise auf eine Belastung des Bodens, der Bo-
denluft oder des Grundwassers ergeben, ist die Untere Abfallwirtschaftsbehörde des Kreises
Paderborn (Tel.: 05251/308-808) unverzüglich zu informieren.
6 Umweltbelange und Artenschutz
Für dieses Bebauungsplanverfahren wird gem. § 2a BauGB ein Umweltbericht erstellt. In
diesem Bericht werden die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 geprüft, beschrieben und
bewertet. Der Umweltbericht ist gesonderter Bestandteil der Begründung und wurde im wei-
teren Verfahren durch das Büro für Landschaftsplanung Mestermann erstellt.
Ergebnis Umweltbericht
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 57 „Am Knick“ im Ortsteil Dörenhagen der Gemein-
de Borchen wird primär zu geringen Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen, Boden und
Fläche führen, da mit der geplanten Wohnbebauung der Verlust der vorhandenen Biotop-
strukturen sowie die dauerhafte Inanspruchnahme von Boden einhergeht. Weiterhin wird es
durch die Versiegelung von Freiflächen zu einer geringfügigen Veränderung der mikro-
klimatischen Bedingungen kommen. Diese Auswirkungen besitzen jedoch wegen ihrer Ge-
ringfügigkeit für die Bewertung der Wechselwirkungen keine Relevanz. Auch wird der Verlust
anstehender Biotopstrukturen keine verstärkten Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere nach
sich ziehen. Eine Wechselwirkung zwischen dem Teilschutzgut Erholung und dem Schutzgut
Landschaft ist nicht zu erwarten, da das Plangebiet keine Funktion für Erholungssuchende
aufweist und die geplante Bebauung zu keinen landschaftsästhetischen Beeinträchtigungen
führen wird.
Ergebnis der Artenschutzprüfung
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 57 „Am Knick“ in der Gemeinde Borchen, OT
Dörenhagen löst unter Berücksichtigung den nachfolgenden Vermeidungsmaßnahmen keine
Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG aus.
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG der häufigen
und verbreiteten Vogelarten wird unter Berücksichtigung der nachstehenden Vermeidungs-
maßnahmen ausgeschlossen:
• Zur Vermeidung der Verbotstatbestände muss eine Begrenzung der Inanspruchnah-
me von Vegetationsbeständen auf Zeiten außerhalb der Brutzeit (01. März bis 30.
September) erfolgen. Rodungs- und Räumungsmaßnahmen sämtlicher Vegetations-
flächen sind dementsprechend nur zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar
durchzuführen. Im Falle unvermeidbarer Flächeninanspruchnahme außerhalb des
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 57 „Am Knick“ OT Dörenhagen
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genannten Zeitraums muss durch eine umweltfachliche Baubegleitung sichergestellt
werden, dass eine Entfernung von Vegetationsbeständen, insbesondere von Gehölz-
beständen, nur durchgeführt wird, wenn diese frei von einer Quartiernutzung sind.
• Die Aktivitäten der Baumaßnahmen (Baustelleneinrichtung, Erdarbeiten, Materialla-
gerung etc.) sollen auf vorhandenen befestigten Flächen oder zukünftig überbaute
Bereiche beschränkt werden. Damit kann sichergestellt werden, dass zu erhaltende
Gehölzbestände und Vegetationsbestände der näheren Umgebung vor Beeinträchti-
gung geschützt sind und auch weiterhin eine Funktion als Lebensraum übernehmen
können.
Im Rahmen der Konfliktanalyse (Stufe I) konnte eine Betroffenheit für die kleine Bart-
fledermaus, den Feldsperling und den Star nicht vollständig ausgeschlossen werden.
Das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG kann im
Zusammenhang mit dem Vorhaben ausgeschlossen werden, wenn die folgenden Vermei-
dungsmaßnahmen durchgeführt werden:
• Unmittelbar vor einer Inanspruchnahme des Baumes an der südlichen Plangebiets-
grenze muss dieser auf Höhlungen, Stammrisse und abstehende Rinde untersucht
werden, die als Quartier bzw. Brutstandort für die Kleine Bartfledermaus, den Feld-
sperling oder den Star dienen könnten.
• Sollte diese Kontrolle Hinweise auf eine Nutzung durch die genannten Arten liefern,
sind ggf. Ersatzquartiere in Form von Fledermauskästen bzw. Nisthilfen zu schaffen.
7 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Die Ermittlung der Biotopwertpunkte im Plangebiet vor dem Eingriff ergibt einen Bestands-
wert von 15.103 Biotopwertpunkten. Für den Zustand nach Realisierung der Planung errech-
net sich der Planwert auf 9.663 Biotopwertpunkte. Zum Ausgleich der mit dem geplanten
Vorhaben einhergehenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ist demnach im
Zuge der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen eine Biotopwertverbesserung um ins-
gesamt 5.440 Biotopwertpunkte erforderlich.
Zur Kompensation des Eingriffs in den Naturhaushalt durch die vorliegende Planung bedarf
es des Nachweises von 5.440 Biotoppunkten. Das Ersatzgeld in Höhe von 8.024,00 € ist un-
ter Angabe des Kassenzeichens „Ersatzgeld 61-19-20026“ innerhalb von 2 Monaten nach
Rechtskraft des Bebauungsplanes, aber vor Beginn der Erschließungsarbeiten und vor Bau-
beginn auf eines der folgenden Konten der Kreiskasse des Kreises Paderborn zu zahlen.
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 57 „Am Knick“ OT Dörenhagen
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Sparkasse Paderborn-Detmold
IBAN: DE26 4765 0130 0001 034 081
BIC: WELADE3LXXX
Volksbank Paderborn-Höxter-Detmold
IBAN: DE89 4726 0121 8758 0000 00
BIC: DGPBDE3MXXX
Postbank Dortmund
IBAN: DE13 4401 0046 0009 5924 62
BIC: PBNKDEFF
8 Monitoring
Die Gemeinde Borchen wird Maßnahmen zur Überprüfung von Umweltauswirkungen vorse-
hen. Sollten sich Entscheidungen und Festsetzungen auf Prognosen stützen, werden ent-
sprechende Maßnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen dieser Planentschei-
dungen vorgesehen.
Für diesen Bebauungsplan betrifft dieses insbesondere die Annahme, dass Immissionskon-
flikte durch Intensivierung der Bebauung nicht hervorgerufen werden.
So ist im Einzelnen zu prüfen, ob die angenommenen Eingangsparameter sich im Laufe der
Zeit entgegen der Annahme verändern und damit möglicherweise die getroffenen Festset-
zungen nicht mehr ausreichen.
Hinsichtlich der Einhaltung der im Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen ist ein Mo-
nitoring erforderlich. Dabei sind die sachgerechte Durchführung und Umsetzung der Ver-
meidungs- und Kompensationsmaßnahmen zu prüfen.
Die Gemeinde Borchen ist dafür zuständig, dies innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren
nach Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung und -erweiterung zu kontrollieren und zu do-
kumentieren.
Weitere Überwachungsmaßnahmen sind nicht notwendig.
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 57 „Am Knick“ OT Dörenhagen
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Aufgestellt:
Hoffmann & Stakemeier Ingenieure GmbH
Königlicher Wald 7
33 142 Büren
im Mai 2019
Gemeinde Borchen
Der Bürgermeister
Dipl.-Ing. Markus Caspari
Borchen, den............................
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H:\Projekte\083-Borchen\033-00 Aufst. B-Plan Am Knick, Dörenhagen\!03 Entwurf\Begründung _Offenlegung.docx