JAHRESBERICHT 2010
FINMA
Jahresbericht 2010
2 Jahresbericht 2010 | FINMA
Impressum
Herausgeberin: EidgenössischeFinanzmarktaufsichtFINMA Einsteinstrasse2 CH-3003Bern Tel.+41(0)313279100 Fax +41(0)313279101 [email protected] www.finma.ch
Gestaltung: BBFAG,Basel
Fotografie: MarionNitsch,Zürich
Druck: StämpfliPublikationenAG,Bern
JahresrechnungDieJahresrechnung2010derFINMAwirdseparatveröffentlicht.
Geschlechtsneutrale FormulierungAusGründendereinfacherenLesbarkeitwirdaufdiegeschlechterspezifischeDifferenzierung–beispielsweiseGläubigerinnenundGläubigeroderAnlegerinnenundAnleger–verzichtet.EntsprechendeBegriffegeltenimSinnederGleichbehandlunggrundsätzlichfürbeideGeschlechter. 03
.111700860262199
Jahresbericht 2010 | FINMA 3
INHAltsverzeIcHNIs
vOrWOrt Des PrÄsIDeNteN 9
eINleItUNG Des DIreKtOrs 10
DIe FINMA IM ÜBerBlIcK
scHWerPUNKttHeMeN 14
RegulierungsprojektzudenVertriebsregeln 14
SituationimHypothekarmarkt 16
HerausforderungendesTiefzinsumfeldes 18
NAtIONAle verNetzUNG 21
VerstärkungderZusammenarbeitvonSNBundFINMA 21
ZusammenarbeitmitdemEFD 21
AussprachenmitdemParlamentunddemBundesrat 22
DialogmitVerbändenundInstitutionen 22
UntersuchungenundLehrenausderKrise 24
EntscheiddesBundesverwaltungsgerichtsvom5.Januar2010 25
INterNAtIONAle eINBettUNG UND AGeNDA 26
InternationalePräsenzderFINMA 26
InternationaleZusammenarbeitderSchweiz 27
IOSCOTaskForceonCommodityFuturesMarkets 28
FragenderinternationalenBankenregulierung 28
RevisiondesRegulierungs-undAufsichtsrahmensfürVerwalteralternativerInvestmentfonds 29
SupervisoryColleges 30
InternationaleAmtshilfe 30
4 Jahresbericht 2010 | FINMA
reGUlIerUNG UND AUFsIcHt
GeNerelle tHeMeN 34
Aufsichtskonzepte 34
VorschlägezurLösungdesToo-big-to-fail-Problems 34
ZunahmederRechts-undReputationsrisikenimgrenzüberschreitenden
Finanzdienstleistungsgeschäft 38
Vergütungssysteme 40
OutsourcingundDatenschutz 41
VeröffentlichungvonDatenundMarkttransparenz 42
BANKeN UND eFFeKteNHÄNDler 43
Grundlagen 43
Allgemeine Situation im Bankensektor 43
Regulierung 44
Kapital- und Liquiditätserfordernisse 44
Änderungen des Bankengesetzes 47
Bankensanierungsverordnung 47
Corporate Governance und interne Kontrolle 48
Bewilligungen 48
Bewilligungen Banken und Effektenhändler 48
Unterstellung der PostFinance 48
Aufsichtspraxis 50
Grossbankenaufsicht 50
Aufsicht übrige Banken 51
versIcHerUNGeN 52
Regulierung 52
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 52
Schweizer Solvenztest und europäische Solvenzregeln 52
lebensversicherung 56
Grundlagen 56
Marktsituation 56
Aufsichtspraxis 57
Aufsicht über die Kollektivversicherung berufliche Vorsorge 57
schadenversicherung 58
Grundlagen 58
Marktsituation 58
Regulierung 59
Motion Bischofberger 59
rückversicherung 60
Grundlagen 60
Marktsituation 60
Jahresbericht 2010 | FINMA 5
Krankenversicherung 61
Grundlagen 61
Marktsituation 61
Regulierung 62
Rundschreiben «Krankenversicherung nach VVG» 62
Aufsichtspraxis 63
Tarife der Krankenzusatzversicherung 63
MÄrKte UND FINANzINterMeDIÄre 64
Börsen- und Marktaufsicht 64
Regulierung 64
Änderung des Börsengesetzes betreffend Börsendelikte und Marktmissbrauch 64
Strukturierte Produkte 65
Bewilligungen 65
Zulassung von ausländischen Eigenhändlern als Börsenteilnehmer 65
Aufsichtspraxis 66
SIX Swiss Exchange 66
Interoperabilität 66
Ausblick 67
Energiehandel 67
Übernahme und Offenlegung 68
Grundlagen 68
Verfahrensführung im Offenlegungsrecht 68
Regulierung 68
Offenlegungsrecht: Mandat zur Teilrevision der Börsenverordnung-FINMA 68
Kollektive Kapitalanlagen 69
Grundlagen 69
Rahmenbedingungen und Entwicklungen im Bereich kollektive Kapitalanlagen 69
Regulierung 69
Geltungsbereich des Kollektivanlagengesetzes im Bereich der Beteiligungsgesellschaften 69
Bewilligungen 70
Steigerung der Effektivität und Effizienz in der Aufsicht 70
Kollektive Kapitalanlagen im Immobilienbereich 70
Bewilligungsverfahren 71
Aufsichtspraxis 72
Selbst- und fremdverwaltete SICAV 72
Sacheinlage und -auslage bei Publikumsfonds 72
Begriff der öffentlichen Werbung 73
6 Jahresbericht 2010 | FINMA
Prüfgesellschaften, ratingagenturen und Accounting 74
Regulierung 74
Behandlung strukturierter Produkte im Rundschreiben «Rechnungslegung Banken» 74
Prüfwesen 74
Verhandlungen über Joint Inspections von PCAOB, RAB und FINMA 75
Aufsichtspraxis 76
Umfrage zum Umfang der Prüfarbeiten bei Banken und Effektenhändlern 76
Einsatz von aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaften 76
Qualitätssicherung bei Prüfgesellschaften 76
Überprüfung von Abschlüssen 77
Geldwäscherei 78
Grundlagen 78
Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismus finanzierung auf internationaler Ebene 78
Regulierung 78
Geldwäschereiverordnung-FINMA 78
Rundschreiben «Finanzintermediation nach GwG» 79
Aufsichtspraxis 80
FINMA-Mitteilung zu Risiken bei Geschäftsbeziehungen mit Iran 80
Aufsichtskonzept für die Geldwäschereibekämpfung 81
eNFOrceMeNt
eNFOrceMeNtPrAXIs 84
UBS-Cross-Border-Geschäft–möglicheVerfahrengegenfrühereOrganederBank 85
WeitereVerfahrengegenprudenziellbeaufsichtigteInstitute 86
Insolvenzverfahren 89
Vorgehengegenunterstellungspflichtigebzw.unerlaubteTätigkeiten 90
KonkurseundLiquidationenbeiunbewilligtenInstituten 93
EnforcementimBereichMarktaufsichtsowieOffenlegungs-undÜbernahmerecht 93
Jahresbericht 2010 | FINMA 7
DIe FINMA Als BeHÖrDe
verWAltUNGsrAt UND GescHÄFtsleItUNG 98
Verwaltungsrat 98
Verwaltungsratsausschüsse 98
Geschäftsleitung 99
Erweiterte Geschäftsleitung 99
Enforcementausschuss 99
PersONAl 100
Rechtsgrundlagen 100
Personal-undLohnpolitik 100
Personalbestandund-struktur 101
Organigramm 102
Verhaltenskodex 103
FINANzMArKtreGUlIerUNG 2010 – rÜcKBlIcK UND PlANUNG 104
stAtIstIKeN 112
ANHANG
vertretUNG Der FINMA IN INterNAtIONAleN ArBeItsGrUPPeN 116
ABKÜrzUNGeN 118
8 Jahresbericht 2010 | FINMA
Dr. eugen Haltiner, Präsident (links),Dr. Patrick raaflaub, Direktor
Jahresbericht 2010 | FINMA 9
Dr.EugenHaltiner,Präsident,
imDezember2010
Ein Jahresbericht dient der Rechenschaftsab-
lage. Transparent soll das Erreichte kommentiert
werden, verbunden mit einem Hinweis auf die
weiterhin bestehenden Herausforderungen. Dies
giltauchfüreineAufsichtsbehördewiedieFINMA,
dieindenletztenJahrenmitihrenEntscheidungen
vermehrt im Licht, auch in der Kritik der Öffent-
lichkeit stand. Massstab der Beurteilung ist ein
Vergleichdes ErreichtenmitdengesetztenZielen.
Erstmalswurden imSeptember2009diestrategi-
schenZielederFINMAvomBundesratgenehmigt
und anschliessend veröffentlicht. Sie gliedern sich
in sieben Themenbereiche, die den Arbeiten der
Aufsichtsbehörde eine längerfristige Orientierung
geben.DieUmsetzungerfolgtimRahmenvonPro-
jekten, unterstützt von jährlichen Leistungszielen
aufallenFührungsebenen.
In allen Bereichen wurde die Umsetzung an
die Hand genommen und konnten wesentliche
Meilensteine erreicht werden. Der vorliegende
JahresberichtliefertdazudieentsprechendenInfor-
mationen.
DieFINMAistaufKursunderfülltdieihrüber-
tragenen gesetzlichen Aufgaben wirkungsvoll.
So konnten durch organisatorische Massnahmen
und eine zielgerichtete Rekrutierung sowohl die
EffizienzalsauchdieProfessionalitätderBehörde
gestärkt werden. Noch ist die Integration der
Vorgängerorganisationen nicht abgeschlossen,
doch zeigen sich bereits erste Synergiegewinne
undeinedeutlichverbessertesektorübergreifende
Zusammenarbeit. Diese Vernetzung ist wichtig,
denndieRisiken inder Finanzintermediation sind
zunehmend übergreifend und nicht mehr nur
branchenbezogen.VergleichbareRisikenverlangen
vergleichbareStandards – eineKonvergenzheute
noch unterschiedlicher Ansätze in den Bereichen
der Regulierung, der Aufsichtskonzepte und
des zur Verfügung stehenden Instrumentariums
ist deshalb, wo immer vertretbar, anzustreben.
WeiterzufördernistzudemdasvernetzteDenken
zwischen der institutsbezogenen Einzelaufsicht
unddemmakroökonomischenUmfeld. So ist die
Risikoüberwachungnochvermehrtineinemerwei-
tertenKontextzusehen,unterEinbezugmöglicher
gesamtwirtschaftlicher Entwicklungen von syste-
mischerBedeutung.
Erfreulich ist die Leistungsbereitschaft der
FINMA-Mitarbeitenden. Für ihre Arbeit gebührt
ihnenöffentlichDankundAnerkennung,dennsie
nehmenihreAufgabenaufeinemschwierigen,oft
konfliktreichenTerrainwahr.Spannungsfeldergibt
esviele,unddieselassensichniezurZufriedenheit
allerlösen.UnbeirrtvonKritik,diehäufigaufunsach-
lichen Behauptungen und Halbwissen beruht,
setzen sie sich beharrlich für die zu erreichenden
Ziele ein, ohne die Orientierung zu verlieren. Ich
entbieteihnendafürmeinenpersönlichenRespekt.
vOrWOrt Des PrÄsIDeNteN
Erreichtes
10 Jahresbericht 2010 | FINMA
eINleItUNG Des DIreKtOrs
Die FINMA hatte sich für das Jahr 2010
anspruchsvolleundherausforderndeZielegesetzt,
welchedievomBundesratgenehmigtenübergeord-
netenstrategischenZielekonkretisieren.Dabeiblie-
benundbleibendieHerausforderungen innerhalb
und ausserhalb unserer Behörde weiterhin hoch.
DaswirtschaftlicheUmfeldandenFinanzmärkten
ist zwar nichtmehr in der akuten Krisensituation
der vergangenen Jahre, die Rahmenbedingungen
für die von der FINMA beaufsichtigten Institute
sind aber anhaltend schwierig. Die Gefahr einer
Konjunkturverschlechterung besteht weiter und
das historisch niedrige Zinsniveau sowie die von
den Nationalbanken notgedrungen in dieMärkte
gegebeneLiquiditätbergendieGefahrneuerPreis-
blasen.
Hinzukommt,dassfüreineAufsichtsbehörde
dieArbeitmit dem Ende einer Krise nicht abge-
schlossenist.DasGegenteilistderFall:DieFinanz-
krise hatte deutliche Mängel in der geltenden
Regulierungaufgezeigt,dienundringendbehoben
werden müssen. Das umfassende Reformprojekt
des Basler Ausschusses, die Bankenregulierung
mit dem Regelwerk «Basel III» international auf
neue Beine zu stellen, ist Ausdruck dafür, dass
dieRegulatorenweltweitgewillt sind,dieLehren
ausderKrisezuziehen.Klaristauch,dassdieso
erreichten Regelwerke internationale Konsens-
lösungen darstellen, die den länderspezifischen
Herausforderungen in einzelnen Bereichen nicht
odernurunzureichendgerechtwerdenkönnen.
InderSchweizstandfürdieFINMAdennauch
dasstrategischeZielimVordergrund,angemessene
regulatorische Antworten auf die systemischen
Risiken für den Schweizer Finanzplatz zu finden,
dienamentlichdurchdieGrösseundKomplexität
derGrossbankenausgelöstwerden.Ganzzentral
ist hier das aktive Mitwirken der FINMA in der
Expertenkommission «Too big to fail», die dem
BundesratkonkreteVorschlägefüreinBündelvon
MassnahmenzurLimitierungvonvolkswirtschaft-
lichenRisikendurchGrossunternehmenvorgelegt
hat. Aber auch auf anderen Gebieten wurde
diesbezüglich einiges erreicht. Mit Augenmass,
ohneAktionismusundunterBerücksichtigungder
internationalen Bestrebungen, die beispielsweise
dieSchweizerMassnahmenimBereichderLiquidi-
tätsvorschriftenoderdieAnpassungderEigenmit-
telanforderungenebenfallsinsehrähnlicherForm
vorsehen.
DiegezielteVerbesserungdesKundenschutzes
stellteinweiteresübergeordnetesstrategischesZiel
derFINMAdar,zudemwichtigeArbeitenvoran-
getriebenwurden.SolöstendiebisindieSchweiz
reichenden Auswirkungen des Zusammenbruchs
von Lehman Brothers sowie des Betrugsfalls
MadoffeineumfassendeUntersuchungderFINMA
aus, die einen Verbesserungsbedarf hinsichtlich
des Kundenschutzes und insbesondere bei den
Transparenzvorschriftenzeigte.Die FINMAstellte
in der Folge ein umfassendes Diskussionspapier
zurRegulierungdesVertriebsvonFinanzprodukten
Jahresbericht 2010 | FINMA 11
mitFokusaufKleinkundenvor,dasMängelinder
heutigenRegulierungundHandlungsoptionenaus
SichtderFINMAdarlegt.ImBereichderVersiche-
rungsaufsicht bedeutet die vollständige Umset-
zungdesSchweizerSolvenztesteseinenzentralen
SchrittzurVerbesserungdesVersichertenschutzes.
ZurSteigerungvonEffektivitätundEffizienzin
ihrerTätigkeitentwickeltedieFINMAfürsämtliche
Aufsichtsbereiche ein Aufsichtskonzept, das sich
an einem risikobasierten Ansatz orientiert. Dazu
werden die Institute, abhängig von Grösse und
Risikowirkung,inverschiedeneAufsichtskategorien
eingeteilt, die eine entsprechend unterschiedlich
intensivedirekteBeaufsichtigungdurchdieFINMA
zur Folge haben. Ziel ist es, die begrenzten Auf-
sichtsressourcen verstärkt dort einzusetzen, wo
diegrösstenRisikenfürdieGläubiger,Anlegerund
Versichertendrohen.
Neben dieser hier angedeuteten Palette an
fachlichen Herausforderungen und Errungen-
schaften im Jahr 2010 standen weitere Etappen
auch in der betrieblichenWeiterentwicklung der
FINMAan.Wirstellenbereitsjetztfest,dasssichin
wichtigenBereichenfachlicheSynergienausdem
Zusammenschluss nutzen lassen. Die Fusion der
drei Behörden sowiedergezielteAusbauwichti-
ger,bisherpersonellunterdotierterAufsichtsberei-
cheführenzueinermitrund400Mitarbeitenden
deutlichgewachsenenOrganisation.Dieserfordert
organisatorische Anpassungen. Ziel ist es, durch
vereinheitlichte und mit neuen Instrumenten
unterstützteAbläufedieEffizienzzusteigern,um
mitgleichenRessourceneinennochgrösserenBei-
tragleistenzukönnen.Diesesehranspruchsvolle
innerbetrieblicheWeiterentwicklung wurde 2010
geplant, gestartet und wird nun etappenweise
vorangetrieben.
AlldiegesetztenZieleunddasErreichteabwä-
gend,kommeichzumSchluss,dassindiesemfür
dieFINMAerneutsehranspruchsvollenJahrvieles
erreichtund indieWegegeleitetwurde.Meinen
KolleginnenundKollegengebührtdafürandieser
StellemeinherzlicherDankfürihrenEinsatz.Und
aufgrund der Erfahrungen in den vergangenen
zwei Jahren freue ich mich darauf, die bereits
wartendenneuenAufgabenundanspruchsvollen
Herausforderungen für das Jahr 2011 zusammen
mitdenMitarbeitendenderFINMAanzugehen.
Dr.PatrickRaaflaub,Direktor,
imDezember2010
DIe FINMA IM ÜBerBlIcK
14 Jahresbericht 2010 | FINMA
betraf. Unter Berücksichtigung ausländischer und
internationalerRechtsentwicklungensetztesichdie
FINMAmitfolgendenThemenauseinander:
– Verhaltens-undVertriebsregeln
– RegelnzuVergütungen
– Produktregeln
– Regeln zum grenzüberschreitenden Vertrieb
vomAuslandindieSchweiz
– RegelnzurAufsichtüberVermittler
Die gewonnenen Erkenntnisse wurden im
November 2010 imBericht «Regulierung von Pro-
duktionundVertriebvonFinanzproduktenanPrivat-
kunden–Stand,MängelundHandlungsoptionen»
(FINMA-Vertriebsbericht 2010)2 veröffentlicht und
bis2.Mai2011zurDiskussiongestellt.
Die imBerichtder FINMAzusammengefassten
Erkenntnisse zeigen beim Vertrieb von Finanzpro-
dukteneinerheblichesInformationsgefälleundsomit
ein Kräfteungleichgewicht zwischen Produzenten,
VertreibernundweiterenFinanzdienstleisterneiner-
seitssowiePrivatkundenandererseits.Privatkunden
kennen sich in Finanzfragen oft nur oberflächlich
ausundhabenkaumErfahrungmitFinanzanlagen.
ZudemmangeltesnichtseltenamZugangzuden
notwendigen Informationen. Professionelle Anbie-
terverfügendagegenmeistüberdieerforderlichen
Spezialkenntnisse, um die Chancen und Risiken
eines Geschäfts richtig abschätzen zu können. Im
geltendenRechtkommendieseundanderewichtige
Problemfeldernurpunktuellbzw.ungenügendzur
Sprache.
Problemfelder auf der Produkt-
und vertriebsebene
Nach geltendem Recht unterstehen gewisse
FinanzdienstleisterkeinerRegistrierungspflicht,was
denKundenschutzerheblicherschwert.DieFINMA
schlägtdeshalbvor,fürdiebishernichtbeaufsichtig-
tenFinanzdienstleistereinesolchePflichteinzufüh-
ren.Dadurch liessen sichauchdie zu schaffenden
Verhaltensregelnüberprüfen.
NachihrenimSeptember2009veröffentlichten
strategischenZielenfürdieJahre2010bis2012setzt
sich die FINMAunter anderem für eine Verbesse-
rungdesKundenschutzesaufdemschweizerischen
Finanzmarkt ein. Die FINMA stellte deshalb in
Aussicht, die Vertriebsregeln sektorübergreifend
zuuntersuchen.Zudembeabsichtigte sie,dieAuf-
sichtsregelnüberVermittlersowiedieAbgrenzung
zwischenqualifiziertenAnlegern undKleinkunden
zuüberprüfen.AuchdasVerhältnisderVertriebs-zu
denProduktregeln sollte erörtertwerden. Fürden
Absatz von Finanzprodukten am Verkaufspunkt
(Point of Sale) galt es zudem, die Durchsetzung
angemessener Sorgfalts-, Offenlegungs- und
Aufklärungspflichten zu fördern. Ziel der FINMA
war es, zudenVertriebsregeln sektorübergreifend
und produktneutral die relevanten Grundlagen zu
erarbeiten.
ergebnisse der Madoff- und lehman-
Untersuchungen
Anfang März 2010 veröffentlichte die FINMA
dieErgebnisseihrerzweigrossangelegtenUntersu-
chungenzumVertriebvonFinanzanlagenmitBezug
aufBernardL.MadoffsowieaufLehmanBrothers
HoldingsInc.Dabeizeigtesich,dassnichtalleunter-
suchtenInstitutebeiderAuswahlundEmpfehlung
vonFinanzproduktenfürihreKundengleichsorgfäl-
tig vorgingen.Die FINMAorteteHandlungsbedarf
hinsichtlich
– transparenter Informationen über die Gewinn-
undVerlustaussichteninderVerkaufsdokumen-
tation,
– klarerKundenprofile,dieaufeinereingehenden
AbklärungderRisikofähigkeitunddesRisikobe-
wusstseinsderKundenberuhen,sowie
– einerausreichendenDiversifikationderAnlagen.1
FINMA-vertriebsbericht 2010
InderFolgestartetedieFINMAeinProjektzum
Thema «Vertriebsregeln», das alle von der FINMA
regulierten Finanzprodukte und -dienstleistungen
scHWerPUNKttHeMeN
RegulierungsprojektzudenVertriebsregeln
1 vgl.FINMA-Jahresbericht2009,S.49ff.
2 vgl.http://www.finma.ch/d/regulierung/anhoerungen/Documents/diskussionspapier-vertriebsregeln-20101110-d.pdf
Jahresbericht 2010 | FINMA 15
Weiter hat sich gezeigt, dass die Transparenz
beidenFinanzproduktengestärktwerdenmuss.So
müssen die Kunden beispielsweise beiAnlagepro-
dukten im Prospekt über diewesentlichen Risiken
aufgeklärt werden. Zusätzlich ist die Vergleich-
barkeit zusammengesetzter Finanzprodukte zu
verbessern–diesdurchdieVeröffentlichungeiner
produktneutralenundstandardisierten Information
überdiewesentlichenEigenschaftenderjeweiligen
Produkte(Produktbeschreibung).Schliesslichsollfür
die Produkte auch eine geeignete Folgepublizität
gewährleistetwerden.
SowohldieAnforderungenanProduktbeschrei-
bungenalsauchdieeigentlichenProspektpflichten
wurden bisher nicht vereinheitlicht. Im Streitfall
sind die Kunden regelmässig mit einer Verteilung
der Beweislast konfrontiert, welche die Durchset-
zung ihrer Ansprüche im Zivilprozess erschwert.
Ausserdem unterscheidet sich der Kundenschutz
beischweizerischenFinanzdienstleisterngegenüber
jenem grenzüberschreitend tätiger Anbieter aus
demAusland erheblich. DieAnsätze der verschie-
denenSchweizerFinanzmarktgesetzesindindiesen
Fragen nicht aufeinander abgestimmt. So wird
insbesondere grenzüberschreitendes Cold Calling3
fürBankenundEffektenhändlervomAuslandausin
dieSchweizregulatorischnichterfasst.Zudemfehlt
eineBewilligungspflichtzurgrenzüberschreitenden
WerbungfürPublikumseinlagen.
Auf der Stufe des Vertriebs bestehen heute
keine produktunabhängigen Verhaltensregeln am
Point of Sale. Die FINMA erachtet die Einführung
von einheitlichen oder zumindest besser aufein-
ander abgestimmten Verhaltensregeln für sämt-
liche Finanzdienstleister als sinnvoll. Diese Regeln
beinhaltennamentlichangemesseneErkundigungs-,
Informations- und Dokumentationspflichten zum
Kundenprofil sowie zu den Kundengesprächen.
VorhandeneundmöglicheInteressenkonfliktesowie
VergütungenDrittersindkonsequentoffenzulegen.
Bei derAusgestaltung der erwähnten Pflichten ist
zudem zwischen Beratungs- und Verwaltungs-
dienstleistungen sowie reinen Verkaufs- oder
Abwicklungshandlungenzuunterscheiden.
Produktneutrale Kundensegmentierung und
Ausbau des schweizerischen Ombudssystems
Die Einführung und die Überwachung der
genanntenMassnahmenwürden zu einer erhebli-
chen Ausdehnung der aufsichtsrechtlichen Aufga-
benderFINMAführen.Essollenjedochkeineregu-
latorischenMassnahmeneingeleitetwerden,deren
NutzendendarausresultierendenAufwandnichtzu
rechtfertigenvermag.Gestütztdarauf,befürwortet
die FINMA die Einführung einer produktneutralen
Kundensegmentierung. Professionelle Kunden
benötigen in der Regel ein geringeres Mass an
Beratungundkönnen sichdienotwendigen Infor-
mationen auch ohne das Vorliegen ausführlicher
Prospektdokumentationenbeschaffen.Fürsiesollen
daher die Informations- und Erkundigungspflich-
ten von Produzenten und Finanzdienstleistern in
deutlich eingeschränkter Formumgesetztwerden.
EinezusätzlicheErleichterunginderBeilegungvon
StreitigkeitenüberFinanzdienstleistungen istdurch
den Ausbau des schweizerischen Ombudssystems
anzustreben. Die Schaffung einer unabhängigen
OmbudsstellealsSchlichtungseinrichtungfürFinanz-
dienstleistungen auf dem Schweizer Finanzplatz
kannPrivatkundenvorderDurchführungkostspie-
liger und risikobehafteter Gerichtsprozesse gegen
ihreVertragspartneramPointofSalebewahren.
verordnung des Bundesrates und
Finanzdienstleistungsgesetz
ZurUmsetzungdervonihrbefürwortetenHand-
lungsoptionen stellte die FINMA in ihrem Bericht
dieSchaffungeinesallgemeinen«Finanzdienstleis-
tungsgesetzes»zurDiskussion.EinsolchesGesetz-
gebungsprojektbrauchtbiszuseinemInkrafttreten
erfahrungsgemässabermehrereJahre,selbstwenn
derpolitischeWilledazueindeutiggegebenwäre.
SchnellerkönntedeshalbeineVerordnungdesBun-
desrates zu Verhaltenspflichten im Effektenhandel
sowiebeimVertriebvonKollektivanlagengeschaf-
fenundumgesetztwerden.
3 Darunterverstehtmangrund-sätzlichnichterbeteneWerbe-anrufe.
16 Jahresbericht 2010 | FINMA
Bereits seit einiger Zeitbeobachtetdie FINMA
bei den unterstellten Banken sowie bei anderen
FinanzintermediäreneineerhöhteKreditvergabefür
Immobilien.AufgrundderfürdieSchuldnervorteil-
haftenZinssituationhatdieNachfragenachHypo-
thekendeutlichzugenommen.ImHypothekarmarkt
herrscht zudem ein sehr intensiver Wettbewerb.
Dieserschlägtsichnichtnur insinkendenMargen
nieder,sondernführtteilweiseauchzuQualitätsab-
strichen,beispielsweisebeidenTragbarkeits-oder
Belehnungsbestimmungen.
Verschiedene Immobilienindizes zeigen
steigende Preise. Dabei sind regional deutliche
Unterschiede auszumachen. Im internationalen
Vergleich ist die Preisentwicklung in der Schweiz
jedoch weniger ausgeprägt als in jenen Ländern,
dievoneinerImmobilienblasebetroffenwaren,wie
dieUSA,Spanien,GrossbritannienoderIrland.Die
gegenwärtigeEntwicklunglässtsichauchnichtmit
derSituationEndederAchtzigerjahrevergleichen,
als es in der Schweiz letztmals zu einer Immobi-
lienblasekam.Sowohldiewirtschaftlichealsauch
die aufsichtsrechtliche Situation stellen sich heute
andersdar.DieBodenknappheit,dietiefeWohnei-
gentumsquotesowieeinehoheZuwanderungindie
SchweizverstärkenjedochdenPreisauftrieb.
verstärkte Aufsichtstätigkeit der FINMA
im Bereich des Hypothekarmarkts
DieFINMAverfolgtdieEntwicklungenimHypo-
thekarmarktmitgrosserAufmerksamkeit.Einzelne
Elemente, die eine Immobilienblase begünstigen,
sind zurzeit festzustellen. Hinzu kommt die weit-
verbreiteteEinschätzung,beiImmobilienhandlees
sich um praktisch risikolose Anlagen. Die FINMA
verstärkte ihre Aufsichtstätigkeit im Bereich des
Hypothekarmarkts im Jahr 2010. Mit umfangrei-
chen Datenanalysen wurde die Situation bei den
einzelnenBanken,beiBankgruppensowieaufdem
Gesamtmarktgenaueruntersucht. ImMittelpunkt
derUntersuchungenstandenWachstums-,Markt-
anteils-undKreditportfolioanalysen.
SituationimHypothekarmarkt
DieaufsichtsrechtlichenPrüfgesellschaftenfüh-
ren jährlich bei sämtlichen Banken risikoorientiert
Prüfungendurch.Auch2010wurdebeizahlreichen
Banken das Hypothekargeschäft einer Schwer-
punktprüfung unterzogen. Die Prüfgesellschaften
legen ihre Erkenntnisse in einem umfassenden
PrüfberichtzuhandendesVerwaltungsratsderBank
sowiederFINMAdar.Schwachstellenwerdenthe-
matisiertundFristenzurVerbesserungderSituation
festgelegt.
Kreditvergabeprozess
und Kreditrisikomanagement
im Fokus der Aufseher
Die FINMA verschaffte sich zudembei ausge-
wähltenBankenvorOrtselbsteinBild,insbesondere
über den Kreditvergabeprozess sowie das Kredit-
risikomanagement.InmehrtägigenPrüfhandlungen
(Supervisory Reviews) liessen sich Spezialisten der
FINMAüberdieoperativeAbwicklungdesKredit-
geschäfts informieren und analysierten anhand
von StichprobendasKreditrisikomanagement.Die
Untersuchungen zeigten, dass die bankinternen
Weisungen, Reglemente und Prozesse zu den
grundpfandgesicherten Krediten zum Teil lücken-
haft oder der spezifischen Situation der Bank
nicht angemessen sind. Handlungsbedarf besteht
beispielsweise,wennesdarumgeht,dieTragbarkeit
grundpfandgesicherterKrediteanPrivatezubestim-
menundinsbesonderedieEinkommensverhältnisse
festzulegen. Ebenso sind Schwachstellen bei der
Verwendung von Schätzmodellen in der Immobi-
lienbewertungmöglich.EinbesonderesAugenmerk
giltderBehandlungvonsogenanntenException-to-
Policy-Geschäften.DiessindKredite,dieabweichend
von den internenWeisungen der kreditgebenden
Bank gewährt wurden, beispielsweise weil die
Belehnungshöhe,dieTragbarkeits-oderdieAmor-
tisationsbestimmungenausserhalbdervomInstitut
festgelegten Grenzwerte liegen, und die deshalb
einembesonderenBewilligungsprozessunterliegen
sollten.DerAnteilsolcherGeschäftenahmdeutlich
Jahresbericht 2010 | FINMA 17
zu.ZumTeilfehlendenBankenjedochdieorgani-
satorischenundtechnischenVoraussetzungen,um
solcheGeschäfte risikogerecht zu bewirtschaften.
EntsprechendsinddieBankenoftauchnichtinder
Lage,aggregierteAuswertungenüberdieseAuslei-
hungenzuerstellen.
Übereinstimmende erkenntnisse
von sNB und FINMA
DieErkenntnissederFINMAdeckensichmitden
ResultateneinervonderSchweizerischenNational-
bank(SNB)imerstenQuartal2010durchgeführten
Umfrage bei 32 ausgewählten Banken.4 Die SNB
stelltedabeiebenfallsfest,dassverschiedeneBanken
überkeineDatenzudentatsächlichangewendeten,
aber von den internen Richtlinien abweichenden
VergabekriterienbeiImmobilienkreditenverfügten.
sBvg-richtlinien
Die FINMA reagiertemittels Aussprachen und
ÖffentlichkeitsarbeitaufdieseSituation.Damitsoll
eineVerbesserungdesqualitativenKreditrisikoma-
nagements erreicht werden. Die Eckwerte dazu
sind derzeit in den «Richtlinien für die Prüfung,
BewertungundAbwicklunggrundpfandgesicherter
Kredite»5 der Schweizerischen Bankiervereinigung
(SBVg) festgelegt. Die FINMA anerkannte diese
2004imRahmenderSelbstregulierungerlassenen
RichtliniendamalsalsMindeststandards.
Mit der SBVg wird zurzeit abgeklärt, in wel-
chem Umfang sich die Richtlinien überarbeiten
undkonkreterausgestaltenlassen.ImMittelpunkt
stehendabeidieBestimmungenzurTragbarkeit,zur
BelehnungundBewertung sowie zurBehandlung
vonException-to-Policy-Geschäften.Zudemsoll in
SachenBelehnungshöhe,Tragbarkeitsgrenzenund
Amortisationsdauer die Einführung quantitativer
Limitenvorgaben geprüft werden. Die aufsichts-
rechtlichen Prüfgesellschaften wurden zudem
aufgefordert, bei den betroffenen Banken in den
Prüfberichten vertieft zur Einhaltung der SBVg-
Richtlinien Stellung zu nehmen und insbesondere
dieBehandlungvonException-to-Policy-Geschäften
genauerzuuntersuchen.
erwartungen und Massnahmen der FINMA
Die FINMA erwartet, dass erkannte Schwach-
stellenimKreditrisikomanagementvondenBanken
rasch korrigiertwerden. Unabhängig davon über-
prüft die FINMA die Eigenmittelanforderungen
für grundpfandgesicherte Kredite. Dabei wird
insbesondereuntersucht,obdiezurzeitgeltenden
RisikogewichtefürmitGrundpfandtitelngesicherte
AusleihungenanPrivateerhöhtwerdensollen.
TemporärfordertdieFINMAinEinzelfällenauch
institutsspezifisch Eigenmittelzuschläge. Sie kann
dies beispielsweise als Reaktion auf ein erhöhtes
Kreditwachstum oder erhöhte Kreditexpositionen
inkritischenSegmentenoderaufgrundeinesman-
gelhaftenKreditrisikomanagementsanordnen.Die
FINMA verstärkt zudem ihre Analysetätigkeit und
prüftinsbesonderedenEinsatzvonStresstests.
ParalleldazuwirddieFINMA ihreVor-Ort-Ein-
sätzebeidenBankenfortsetzen.DieErkenntnisse
aus den Prüfhandlungen der FINMA werden mit
demManagementderBankenbesprochen.Gege-
benenfalls auferlegt die FINMA Massnahmen zur
VerbesserungderSituationoderordnetzusätzliche
UntersuchungendurchPrüfgesellschaftenan.
Immobilien und Hypotheken
im versicherungsbereich
Immobilien und Hypotheken stellen auch
für Versicherungen eine wichtige Anlageklasse
in einem zumeist breit diversifizierten Portfolio
dar. So lag der Anteil der Hypotheken an den
gesamtenKapitalanlagen(gebundenesundfreies
Vermögen) der Versicherungsunternehmen per
30.September 2010 für Lebensversicherer bei
neun Prozent, für Schadenversicherer bei drei
Prozent und für Rückversicherer bei einem Pro-
zent,wobeiderAnteilderHypothekenimfreien
Vermögenvernachlässigbarist.
Das Hypothekargeschäft der Versicherungen
imgebundenenVermögenmussdenVorgabender
Aufsichtsverordnung6unddes FINMA-Rundschrei-
bens 08/18 «Anlagerichtlinien Versicherer»7 ent-
sprechen.GrundsätzlichsindHypothekenaufnicht
inderSchweizgelegeneImmobilienalsAnlagenim
4 vgl.BerichtzurFinanzstabilität2010derSNB,S.27,Box2bzw.http://www.snb.ch/de/mmr/reference/stabrep_2010/source/stabrep_2010.de.pdf
5 vgl.http://www.swissbanking.org/richtlinien_grundpf_
kredite.pdf6 Art.79Abs.1Bst.gAVO7 vgl.http://www.finma.ch/d/regulierung/Documents/finma-rs-2008-18.pdf,insbesondereRandziffern282bis305
18 Jahresbericht 2010 | FINMA
gebundenenVermögenausgeschlossen.Esdürfen
weiterhinnurWohn-undGeschäftshäuserbelehnt
werden,welchedieKriterienderAnlagerichtlinien
erfüllen.Nichtbelehntwerdendürfenbeispielsweise
Bauland, Produktionsstätten, Fabriken, Sportstät-
ten,Hotels,Restaurants,Alters-undPflegeheime,
Ferienwohnungen und -häuser sowie Objekte im
Miteigentum. Für Versicherungsunternehmen gel-
tenauchbezüglichderBelehnungshöheverhältnis-
mässig strengeVorschriften. EineBelehnungüber
662/3ProzentdesVerkehrswerteswirdankonkrete
Auflagengebunden.
Die Gesamtallokation eines Versicherungs-
unternehmens in Hypotheken ist auf 25 Prozent
des Sollbetrages des gebundenen Vermögens
begrenzt,wobei eine einzelneHypothekmaximal
fünfProzentdesSollbetragesausmachendarf.Ein
Versicherungsunternehmen darf im gebundenen
Vermögen maximal 35 Prozent Immobilien und
Hypothekeninsgesamthalten.Weiterhingeltenfür
ImmobilienundHypothekenkonkreteDossierfüh-
rungsvorschriften.Die Einhaltung der Regulierung
zumgebundenenVermögenwirdjährlichdurchdie
externeRevisionüberwacht.
ParallelzurverstärktenAufsichtstätigkeitbeiden
BankenführtedieFINMAimviertenQuartal2010
auchbeiausgewähltenVersicherungenVor-Ort-Ins-
pektionenbetreffendHypothekenundImmobilien
durch, um selbst ein Bild über die Einhaltung der
Regulierungzugewinnen.DieInspektionenwaren
schwerpunktmässig auf die Investitionsstrategie,
Investitionsprozesse, Bewertungsfragen sowie die
Dossierführungausgerichtet.
Diese Prüfungen ergaben keine Hinweise auf
gravierendeProblemeodereinengrösserenzusätz-
lichenRegulierungsbedarf.EinzelneSchwachstellen
werdenmitdenjeweiligenGesellschaftendiskutiert
unddieUmsetzungvonMassnahmenzurVerbes-
serungbegleitet.Es istgeplant, imerstenQuartal
2011 weitere Versicherungsunternehmen in den
vertieftenPrüfprozesseinzubeziehen.
DieUnsicherheitenüberdieweitereEntwicklung
derWeltkonjunktur im Nachgang zur Finanz- und
Wirtschaftskrise bleiben hoch. Die Nachwirkungen
sind weiterhin spürbar, da sich die Situation der
öffentlichen Haushalte in vielen Industrieländern
durch die staatlichen Stützungsprogramme ver-
schlechterthat.DieFluchtinsichereAnlagen–unter
anderemalsReaktionaufdiedefizitärenStaatshaus-
halte im Ausland – drückte die Renditen sicherer
SchweizerAnleihenweiternachunten.DieRenditen
vonAnleihenderschweizerischenEidgenossenschaft
mitlängererLaufzeitgabenimLaufedesJahres2010
weiternach.MitteJuni2010betrugdieRenditevon
zehnjährigenAnleihennoch1,55Prozent.BisEnde
August2010fielsieauf1,07Prozentunddamitauf
einenlangfristigenTiefstand.Seitdemstiegsiewieder
anundlagEndeDezember2010bei1,62Prozent.
HerausforderungendesTiefzinsumfeldes
Grosse Bedeutung der zinsen
am Beispiel der langfristigen verträge
in der lebensversicherung
Das traditionelle Lebensversicherungsgeschäft
zeichnet sich durch seine langfristigen Verpflich-
tungenaus.BeieineranwartschaftlichenLeibrente
zum Beispiel kann die Vertragslaufzeit mehrere
Jahrzehntebetragen.EntsprechendspielendieZin-
seneinegrosseRolle,undzwarsowohlbeiderTari-
fierungalsauchbeiderBildungderRückstellungen
(Reservierung).Mit dem technischen Zinssatzwird
demKundenbeiVertragsabschlusseinegarantierte
Mindestverzinsung auf dem Sparteil der Prämie
zugesichert.DertechnischeZinssatzregeltalsodie
Minimalverzinsung, und dieswährend der ganzen
Vertragsdauer;erkannnichtnachträglichangepasst
werden. Änderungen des Garantiezinses gelten
immernur fürneueVerträge.Das istgegenwärtig
Jahresbericht 2010 | FINMA 19
einProblemfürdieBranche,dennimVersicherten-
bestandmüssenwegenderzahlreichenAltverträge
mit verhältnismässig hohen Garantiezinsen noch
durchschnittlichrund2,5bis3ProzentGarantiezins
erwirtschaftetwerden.
Hoher Nachreservierungsbedarf
der lebensversicherer
Trotz dieser verbindlichen Zusagen dürfen die
Lebensversicherer bei ihren Investitionen keine zu
grossen Risiken eingehen. Sie legen daher einen
Grossteil der Kundengelder in festverzinslichen
Wertpapierenanundsindsomitunmittelbarvonder
Zinsentwicklungabhängig.ObwohldieRechnungs-
grundlagenbeiVertragsabschlusswiebeidenSterb-
lichkeitsannahmenvorsichtiggewähltwerden,zeigt
dasBeispielderZinsen,dasssichdieRealitätganz
andersentwickelnkann.DieLebensversicherungen
müssen daher zusätzliche Rückstellungen bilden,
umdiekünftigenLeistungenerbringenzukönnen.
EineSenkungdesfürdieReservierungverwendeten
Zinssatzesum0,5Prozentpunktekannbeigrossen
Lebensversicherern einen Nachreservierungsbedarf
indreistelligerMillionenhöheverursachen.
Heutewird zumTeil immer nochmehr als die
erwirtschafteteNettoverzinsungderKapitalanlagen
ausgeschüttet.DerGrundliegtetwaimGeschäftder
RückdeckungderberuflichenVorsorgedarin, dass
dieErträgezuerstindenÜberschussfondsfliessen.
SolässtsichdieAusschüttungspolitikderUnterneh-
men langfristig besser steuern. Inzwischen dürfte
dieserSpielraumjedochdeutlichkleinergeworden
sein, sodass in einem anhaltendenNiedrigzinsum-
feldmitdeutlichgeringerenZuteilungengerechnet
werdenmuss.
risikofähigkeit der versicherungsunternehmen
Eine Anlagerendite von mindestens der Höhe
desdurchschnittlichenGarantiezinsesistzurzeitmit
risikoarmen Kapitalanlagen (Bundesobligationen)
praktisch nicht zu erwirtschaften. Auf der Suche
nach Rendite wäre es daher naheliegend, wieder
verstärktinrisikoreichereoderalternativeKapitalan-
lagenzu investieren.Allerdingshabendie Lebens-
versicherer die entsprechenden Quoten im Zuge
derFinanzkrisezumTeilmassivzurückgefahren.Ein
solchesVorgehenwärezudemausderPerspektive
der Finanzstabilität wenig wünschenswert. Res-
triktionen in Bezug auf die Anlagepolitik ergeben
sichfürdieDirektversicherungeinerseitsdurchdie
Anlagerichtlinie, andererseits durch den Schweizer
Solvenztest (SST)8, bei dem die Mindesthöhe an
Eigenkapital im Verhältnis zu den eingegangenen
Risikenfestgelegtwird.
Die Risikofähigkeit bei Lebensversicherern ist
wegendertiefenZinsenzurzeitstärkereingeschränkt
alssonst.ImSSTwerdensowohldieAktivenalsauch
Durch den Schweizer Solvenztest wird die Tiefzinsproblematik sofort sichtbar.
diePassivenmarktnahbewertet.ImFallderversiche-
rungstechnischen Verpflichtungen bedeutet dies,
dassdiesestetsmitderaktuellenZinsstrukturkurve
bewertetwerden:jetieferdieZinsen,destohöherder
WertderversicherungstechnischenVerpflichtungen
unddestokleinerdieanrechenbarenEigenmittelim
SST.MitdemSSTstehtderFINMAeinInstrumentzur
Verfügung,dasdieTiefzinsproblematiksofortsicht-
barmacht,währenddieklassischenSolvenz-I-Regeln
diesbezüglichpraktischkeineTransparenzschaffen.
Entsprechend kann die FINMA Massnahmen zum
Schutz der Versicherten ergreifen, sollte dies die
Situationerfordern.
langfristiges Niedrigzinsumfeld und rascher
zinsanstieg als ernsthafte Probleme
In einem langfristigen Niedrigzinsumfeld wird
esfürdieLebensversicherer immerschwieriger,nur
schondenGarantiezinszuerwirtschaften.Bleibendie
Zinsenalsodauerhafttief,führtdiesfürdieBranche
mitihremgrossenBestandanklassischenPolicenund
langfristigen Verpflichtungen zu einem ernsthaften
Problem. InJapanbeispielsweisesind indenNeun-
zigerjahrenmehrereLebensversichereralsFolgeder
andauerndenTiefzinsphaseKonkursgegangen.
8 vgl.Kap.«SchweizerSolvenztestundeuropäischeSolvenzregeln»,S.52
20 Jahresbericht 2010 | FINMA
KommteswegenderhohenStaatsverschuldun-
gen zu schnell steigenden Inflationsraten, dürfte
dieswiederumzuhöherenZinsenführen.Aberes
dauert seine Zeit, bis ein Lebensversicherer seine
Kapitalanlagenumgeschichtethat.Beieinerrasch
steigenden InflationwürdendieErträge zunächst
also weiter sinken und zugleich die Auszahlun-
gen anWert einbüssen. Erst langsamwürde das
Renditeniveau wieder angehoben. Das grösste
ProblemfüreinenLebensversichererdürftesichin
einem solchen Szenario durch die zu erwartende
ZunahmeanRückkäufenergeben.Wohlbeinhalten
Anordnung hin auf ein übernahmebereites Versi-
cherungsunternehmenübertragenwerden.
tiefzinsproblematik auch im Bankenbereich
Die tiefen Marktzinsen stellen auch für die
Banken eine grosse Herausforderung dar. Die
Zinsen auf Kontoeinlagen befinden sich bereits
seit Monaten auf historischen Tiefstständen und
können nicht mehr substanziell gesenkt werden.
Trotzdem verzeichnen die Banken Zuwachsraten
beidenKundeneinlagenunddamitauchsteigende
KostenfürdieKundenbetreuung.AufderSeiteder
Ausleihungen drückt der intensive Wettbewerb
insbesondere im inländischen Hypothekarmarkt
aufdieZinserträge.Risikoreichereoderalternative
AnlagemöglichkeitenmithöhererVerzinsungexis-
tierennurunterInkaufnahmeerhöhterAusfallwahr-
scheinlichkeiten.InsgesamtführtdieseSituationzu
einer deutlichen Schmälerung des Zinsüberschus-
ses.Auslaufende,voreinpaar Jahrenzuhöheren
ZinssätzenabgeschlosseneAnlagenkönnennurzu
denheutetieferenSätzenwiederangelegtwerden,
wasdieErtragslageweiterbelastet.
Zudem hat die Nachfrage nach langfristigen
Festhypotheken in den vergangenen Monaten
deutlich zugenommen. Besonders gefragt sind
dabeiLaufzeitenvonüberfünfJahren,mitdenen
sichdieKreditnehmeraufmittlereFristtiefeZinsbe-
lastungensichernkönnen.DiesführtfürdieBank
kurzfristigzwarzuwillkommenenZinseinnahmen,
jedocherhöhtsichdadurchihrZinsänderungsrisiko.
Sollten die Marktzinsen in nächster Zeit deutlich
steigen, sähensichdieBankenwohlgezwungen,
dieZinsenaufdenKontoeinlagenanzuheben,um
nicht umfangreiche Kontorückzüge hinnehmen
zu müssen. Bei den Festhypotheken bleiben die
ZinseinnahmenjedochbiszumVerfallterminunver-
ändert.DieswiederumkannohneAbsicherungdes
Zinsänderungsrisikos zu einerweiteren empfindli-
chenBelastungdesZinsüberschussesführen.Aber
aucheineAbsicherungverursachtKosten.
Bis ein Lebensversicherer seine Kapitalanlagen umgeschichtet hat, dauert es seine Zeit.
Lebensversicherungsverträge in der Regel einen
Rückkaufsabzug. Doch bei sprunghaft anstei-
genden Zinsen sindRückkäufe dennochdenkbar.
Der Lebensversicherer erleidet dabei in der Regel
ebenfallseinenVerlust.Esistwahrscheinlich,dass
er wegen der gestiegenen Zinsen die zur Bede-
ckungderVerpflichtunggehaltenefestverzinsliche
KapitalanlagezueinemPreisveräussernmuss,der
unterdemRückkaufswertliegt.
vorsorgliche Massnahmen zum Kapitalschutz
DieFINMAsetztsichintensivmitdendrohen-
denProblemenderLebensversichererauseinander
undsensibilisiertdiesbezüglichdieVersicherungs-
unternehmen. Mit der vollständigen Einführung
des SST per 1. Januar 2011 können im Fall einer
ungenügenden ökonomischen Solvenz eines
Versicherers vorsorglicheMassnahmen zumKapi-
talschutzergriffenwerden.Diesebeinhaltenetwa,
DividendenauszahlungenoderAktienrückkäufezu
untersagen, damit das Eigenkapital nicht vermin-
dertwird,oderdieRisikosituationzuentschärfen.
Unternehmensorganen können bei Bedarf auch
Entscheidungsbefugnisseentzogenwerden.Zudem
lassensichVermögenswertesperren.ImExtremfall
kann ein Versichertenbestand auf behördliche
Jahresbericht 2010 | FINMA 21
9 vgl.Kap.«Fragenderinternatio-nalenBankenregulierung»,S.28
DieletzteFinanzkrisezeigte,dasseineeffektive
FinanzmarktüberwachungnichtnurbeidenRisiko-
expositionendereinzelnenInstituteansetzensollte,
sondern auch das makroökonomische Umfeld
berücksichtigenmuss,indemsichdieFinanzmarkt-
teilnehmerbewegen.Regulatorischeundaufsichts-
rechtliche Interventionen sowie geldpolitische
EntscheidehabenmassgeblicheAuswirkungenauf
dasVerhaltenderMarktteilnehmerunddamitauf
die Finanzstabilität. Ein solcher sogenanntmakro-
prudenzieller Aufsichts- und Regulierungsansatz
bedingteineAbstimmungzwischenZentralbanken
undAufsichtsbehördenaufnationalerundinterna-
tionalerEbene.
SowohldieSNBalsauchdieFINMAnehmenbei
derWahrungderStabilitätundderFunktionsfähig-
keitderSchweizerFinanzmärkteeinewichtigeRolle
ein. Ihre Zusammenarbeit ist durch die gesetzlich
geregelten Verantwortlichkeiten und Instrumente
vorgegeben. Zur generellen Koordination ihrer
Zusammenarbeit und der erforderlichen regulato-
rischen Massnahmen schlossen die SNB und die
NAtIONAle verNetzUNG
VerstärkungderZusammenarbeitvonSNBundFINMA
ZusammenarbeitmitdemEFD
vormaligeEidgenössischeBankenkommission(EBK)
bereits 2007 eine gegenseitige Absichtserklärung
(MemorandumofUnderstanding[MoU])ab.Darin
festgelegt ist der gegenseitige Informations- und
Meinungsaustausch, aber auch die Berücksichti-
gung der Auswirkungen von Interventionen und
MassnahmenaufdiejeweilsandereInstitution.Am
23.Februar2010unterzeichnetenVertreterbeider
InstitutioneneinrevidiertesMoU,dasdienunmehr
vertiefteZusammenarbeitformellregelt.AufBasis
des MoU verfolgen beide Institutionen zurzeit
mehrere Initiativen, zum Beispiel hinsichtlich der
Liquiditätsregulierung,derToo-big-to-fail-Thematik
sowiebeiderUntersuchungdesSchweizerHypo-
thekarmarkts.AuchbeiderRevisionderEigenmit-
telvorschriften(BaselIII9)arbeitetenSNBundFINMA
sowohlaufnationaleralsauchauf internationaler
Ebeneengzusammen.Zielistes,künftigdiemakro-
prudenzielleAufsichtgemeinsamauszubauen.Ent-
sprechendeKonzeptewerdenzurzeitausgearbeitet
undumgesetzt.
NachdemFINMAGverkehrtdieFINMAmitdem
Bundesrat über das Eidgenössische Finanzdeparte-
ment (EFD).Namentlich beiWahl- und Personalge-
schäften der FINMA kommt das Generalsekretariat
desEFD(GSEFD)zumZug,inSachenStrafverfolgung
nachFINMAGderRechtsdienstdesGSEFD.FürFragen
der Finanzmarktregulierung und der Finanzplatz-
politik entstand für die FINMA mit der Schaffung
desStaatssekretariatsfürinternationaleFinanzfragen
(SIF)aufden1.März2010einneuerAnsprechpartner
im EFD. Hier galt es, die behördenübergreifenden
AbläufezuregelnunddieTätigkeitenzukoordinieren,
insbesonderebeiderFinanzmarktregulierungundder
Finanzplatzpolitik.Diesgeschiehteinerseitsbeiinsti-
tutionalisierten Treffen auf Stufe StaatssekretärSIF
und Direktor FINMA mit den jeweils verantwort-
lichenGeschäftsleitungsmitgliedern,andererseitsbei
gemeinsamenProjekten.SIFundFINMApflegenauf
allenhierarchischenEbenen regelmässigeKontakte.
Das SIF repräsentiert die Schweiz in verschiedenen
internationalenOrganisationen.ZuroptimalenAufga-
benerfüllungvonSIFundFINMAisteinregelmässiger
Informationsaustauschüberdiewesentlichennatio-
nalenundinternationalenEntwicklungennotwendig.
Die Zusammenarbeit zwischen EFD, SNB und
FINMA hat in der Krisenbewältigung der jüngsten
Finanzkrise insgesamt gut funktioniert.Das Zusam-
menwirken der drei Behörden war massgeblich
geprägtdurchengepersönlicheKontakte,gegensei-
tigesVertrauenundeinhohesEngagement.Gerade
22 Jahresbericht 2010 | FINMA
dieErfahrungenwährendderFinanzkrisehabendie
Wichtigkeit einer einwandfreien Zusammenarbeit
unter den drei Behörden aufgezeigt. Vor dem
HintergrunddieserErkenntniserarbeitetendasEFD,
dieSNBunddieFINMAeinetripartiteVereinbarung
inFormeinesMoUimBereichFinanzstabilitätund
InformationsaustauschzurFinanzmarktregulierung,
dessenUnterzeichnungfürJanuar2011geplantist.
Bei den Aussprachen mit dem Schweizer
Parlament standen im Jahr 2010 vor allem die
Aufarbeitung und Bewältigung der Finanzkrise,
die Finanzmarktstrategie, die Gesetzgebung zur
Einlagensicherung, die Too-big-to-fail-Thematik
sowie die internationale Regulierungsdebatte im
Vordergrund.
Am3.Dezember2010führtederBundesratseine
jährlicheAussprachemitdemVerwaltungsratspräsi-
dentender FINMA.Wichtiges Schwerpunktthema
AussprachenmitdemParlamentunddemBundesrat
desTreffenswardieUmsetzungdervomBundesrat
am30.September2009genehmigtenstrategischen
Ziele der FINMA. Der Verwaltungsratspräsident
der FINMA erstattete Bericht über die strategisch
relevantenVeränderungenimwirtschaftlichenund
politischenUmfelddesJahres2010undorientierte
über den Stand der Strategieumsetzung. Zudem
informierte er den Bundesrat über die Prioritäten
derFinanzmarktaufsichtindenkommendenJahren.
Aufgrund ihres breiten Aufgabenspektrums
stehtdieFINMAmiteinergrossenZahlnationaler
AnspruchsgruppeninKontakt.Nebendergesetzlich
verankertenVerpflichtung,überihreAufsichtstätig-
keitzuinformieren,verfolgtdieFINMAgegenüber
den Beaufsichtigten, den übrigen Anspruchs-
gruppen und der Öffentlichkeit, soweit zulässig,
eine offene und transparente Informationspolitik.
Damit will die FINMA das Verständnis für Regu-
lierungsfragen verbessern und die Sensibilität für
Finanzmarktthemenstärken.
Mit zahlreichen Institutionen und Verbänden
aus einem breiten Spektrum finden regelmässig
DialogmitVerbändenundInstitutionen
Kontakte in unterschiedlicher Form statt. Neben
Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden sowie
weiteren Behörden und Bundesstellen bilden die
VerbändederBeaufsichtigtenderFINMAdiewich-
tigsteAnspruchsgruppe.EbenfallsvonBedeutung
sinddieKontaktezudenübrigenWirtschaftsver-
bänden, Berufsverbänden, Konsumentenschutz-
organisationen, Börsen und Ombudsstellen. Mit
den wichtigsten Verbänden der Beaufsichtigten
führt die FINMA institutionalisierte Jahres- oder
Halbjahresgespräche.Dabeikamen2010 inerster
LiniefolgendeThemenzurSprache:
Jahresbericht 2010 | FINMA 23
Banken
schweizerische Bankier- vereinigung (sBvg)
– Finanzplatzstrategie–SituationmitdenUSA–PostFinance–Vertriebsregeln–Einlegerschutz–BaselIII–Risikoverteilungsvorschriften–Aufsichtüberunabhängige Vermögensverwalter
versicherungen
schweizerischer versiche-rungsverband (svv)
–EinführungdesSST–AnerkennungderÄquivalenz derschweizerischenVersiche- rungsaufsichtdurchdieEU–Selbstregulierungs- organisation(SRO)desSVV–Rechts-undReputations- risikenvonInsurance Wrappers
Börsen
sIX Group
–Praxisbezüglichausländischer Eigenhändler–High-FrequencyTrading–HandelsreglementSIX–MeldestelleundReglement MeldestelleSIX–ReglementExchange-Traded Products(ETP)SIX
Kantonalbanken
verband schweizerischer Kantonalbanken (vsKB)
–Situationaufdem Immobilienmarkt–Abgeltungsmodelle undEntschädigungder Staatsgarantie–Toobigtofail–KünftigeEigenkapital- regulierung–Rollenverständnis zwischenFINMA,externer PrüfgesellschaftundBank
Kollektive Kapitalanlagen
swiss Funds Association (sFA)
–StrategischeZielederFINMA–StrategischeZielederSFA–AlternativeInvestmentFund Managers(AIFM)–StrategieMarktzugang– FundofHedgeFundsfür Publikumsanleger–SwissFundDataAG–Zusammenarbeitzwischen FINMAundFondsindustrie–Musterreglemente
Auslandbanken
verband der Ausland-banken in der schweiz (vAs)
–Weissgeldstrategie–Abgeltungssteuer–Doppelbesteuerungs- abkommen–Grenzüberschreitendes GeschäftundMarktzutritt–BaselIIIundRegulierung
Prüfgesellschaften/revision
treuhand-Kammer (tK)
–EinsatzvonPrüfgesellschaften–Prüfwesen–RegulatorischeThemen–RisikenimHypothekarmarkt–Zinsänderungsrisiken–OrganisationundStrategie FINMA
24 Jahresbericht 2010 | FINMA
Am 12.Mai 2010 veröffentlichte der Bundes-
rat seinen Untersuchungsbericht «Verhalten der
FinanzmarktaufsichtinderFinanzmarktkrise–Leh-
ren fürdie Zukunft» (BerichtDavid)10.DerBericht
des Bundesrates wurde in Beantwortung zweier
parlamentarischer Vorstösse11 erstellt und beruht
auf zwei externen Expertengutachten12 sowie
einem FINMA-eigenen Bericht13 zur Aufarbeitung
derFinanzkrise.
InseinemBerichtkamderBundesratzumSchluss,
dassdiebetroffenenBehördenunddieFINMAinder
Kriseumsichtigundentschlossengehandelthatten.
Auch wurden weder massive Schwächen in der
Organisation noch in der Governance der FINMA
festgestellt. Grundsätzlich legte der Bundesrat in
seinemBerichtdar,dassalsLehreausderKrisekeine
FINMAG-ÄnderungnotwendigseiunddassKorrek-
turen vielmehr bei anderen Finanzmarktgesetzen
angebrachtwären,namentlichbeimBankengesetz
zurEntschärfungderToo-big-to-fail-Problematik.
Mit dem Bericht David beantwortete der
BundesratverschiedeneparlamentarischeVorstösse.
DieFINMAwurdenichtoffiziellaufgefordert,zum
veröffentlichten Bericht des Bundesrates Stellung
zu beziehen. Es ergab sich somit kein direkter
Handlungsbedarf hinsichtlich des Berichts David,
dernichtauchmitderStellungnahmezumBericht
der Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) des
NationalratesunddesStänderatesabgedecktwer-
denkonnte.
DieGPKveröffentlichtenam31.Mai2010ihre
Untersuchung «Die Behörden unter dem Druck
der Finanzkrise und der Herausgabe von UBS-
Kundendaten an die USA» (GPK-Bericht)14. Nach
demBerichtderFINMAvom14.September200915
unddemaufzweiExpertengutachtenberuhenden
BerichtdesBundesratesvom12.Mai2010stelltder
GPK-Bericht zumBehördenverhaltenwährend der
FinanzkriseausSchweizerSichtdengewichtigsten
BeitragzudenUntersuchungendar.
MitdemGPK-BerichtwurdedieFINMAaufgefor-
dert,bisEnde2010zudensiebetreffendenFeststel-
UntersuchungenundLehrenausderKrise
lungenundEmpfehlungenStellungzunehmenund
aufzuzeigen,wieundbiswannsiedieEmpfehlungen
derbeidenKommissionenumzusetzengedenkt.Sie
kamdieserAufforderungmit ihrer Stellungnahme
vom26.November2010nach.Darinbegrüsstedie
FINMAdieAufarbeitungderGeschehnissedurchdie
parlamentarischeOberaufsichtrundumdasVerhal-
tenderBehördenzurFinanzkriseunddieHerausgabe
derUBS-Kundendaten.DieDarstellungderGPKist
sorgfältigrecherchiertundinsgesamtausgewogen.
Die FINMAkamdaher in ihrer Stellungnahmeauf
nurwenigeihrfürdieZukunftderAufsichtstätigkeit
wichtigerscheinendeFeststellungenzusprechen.Es
sinddies der Zugangder Behörde zumBundesrat
sowieihreUnabhängigkeit.
Unabhängige entscheide der FINMA
Entscheide der FINMA werden ausschliesslich
von der Sache und ihrem gesetzlichen Auftrag
bestimmt und sind weder von Druckversuchen
Dritter noch von der Beeinflussung durch die
Beaufsichtigten gelenkt. Die FINMA fällt ihre Ent-
scheide zur Wahrnehmung dieser Schutzfunktion
unabhängig. Sie hielt fest, dass die damalige EBK
(heuteFINMA)aufgrundihrereigenenEinschätzung
derBedrohungslagedemBundesratrechtzeitigund
transparentsignalisierthatte,dasssiealsultimaratio
inErfüllungihresgesetzlichenMandatsverpflichtet
sei,aufderGrundlagedesBankengesetzesdieHer-
ausgabe der Kundendaten anzuordnen. Entgegen
derFeststellungderGPKwurdedieFINMAjedoch
vomBundesratnichtgedrängt,diesenEntscheidzu
treffen.
vertiefte Aussprachen zwischen FINMA
und Bundesrat
Die GPK forderten den Bundesrat auf, den
PräsidentendesFINMA-Verwaltungsratsregelmäs-
sig zu einer Aussprache einzuladen. Auf Anfrage
desFINMA-Verwaltungsratssolltenauchausserhalb
dieserTreffenAussprachendesVerwaltungsratsprä-
sidentenmitdemWirtschaftsausschussdesBundes-
10 vgl.http://www.efd.admin.ch/dokumentation/zahlen/00578/01697/index.html?lang=de
11 PostulatDavid(08.4039)undMotionWAK-N(09.3010)
12«ExpertengutachtenüberdasVerhaltenderFinanzmarktauf-sichtinderFinanzkrise»,
Prof.Dr.HansGeiger, 31.Dezember2009,und «TheConductofFinancialMarketSupervisionduringtheFinancialCrisis»,DavidGreen,January2010(vgl.http://www.efd.admin.ch/dokumentation/zahlen/00578/01697/index.html?lang=de)
13BerichtderFINMA«Finanzmarkt-kriseundFinanzmarktaufsicht»vom14.September2009(vgl.http://www.finma.ch/d/aktuell/Documents/Finanzmarktkrise%20und%20Finanzmarktauf-sicht_Endversion_d.pdf)
14vgl.http://www.parlament.ch/d/dokumentation/berichte/berichte-aufsichtskommissionen/geschaeftspruefungskommission-GPK/berichte-2010/Documents/bericht-gpk-ns-ubs-kunden-daten-usa-2010-05-30-d.pdf
15vgl.FINMA-Jahresbericht2009,S.16f.
Jahresbericht 2010 | FINMA 25
ratesstattfinden.DasFINMAGverlangtmindestens
einmalproJahreineAussprachederFINMAmitdem
Bundesrat.DieFINMAerachtetdiesenAustauschals
wertvollesGegengewichtzu ihrerUnabhängigkeit
und begrüsst daher die Stossrichtung des Vor-
schlagsderGPKausdrücklich.AuchGesprächemit
einemAusschuss des Bundesrates erachtet sie als
sehrwertvoll.
Was die Empfehlungen angeht, nahm die
FINMAzunächstzurEmpfehlung10Stellung.Diese
istdieeinzigeEmpfehlungausdemBericht,diesich
direktandieFINMArichtet.MitderEmpfehlung10
fordertendieGPKdieFINMAauf,«angesichtsder
grossenTragweitedieserAffäredieFrage,wieviel
dieobersteLeitungderUBSvondenQIA-Verletzun-
genderBankundihrerMitarbeiterwusste,vertieft
abzuklären».16
zusammenarbeit zwischen Behörden
VerschiedentlichwirdimGPK-Berichtdiebehör-
denübergreifende Zusammenarbeit thematisiert.
Die GPK verlangten eine Klärung von Rollen und
Kompetenzen. Wie die FINMA in ihrer Stellung-
nahmeandieGPKaufzeigte, ist für sienamentlich
die Aufgabenteilung zwischen SNB und FINMA
wichtig.DieFINMAbeurteiltdieheutigegesetzliche
Regelungalsgrundsätzlichrichtig.Dieheutebereits
bestehendeklareZuweisungvonKompetenzenund
Verantwortlichkeiten ist von zentraler Bedeutung.
Aufsichtsinstrumente sollten möglichst nur ein Ziel
verfolgen,undderenEinsatzsolltevoneinerBehörde
verantwortetwerden.AuchbeineuenInstrumenten,
16 vgl.Kap.«UBS-Cross-Border-Geschäft–möglicheVerfahrengegenfrühereOrganederBank»,S.85
Aufsichtsinstrumente sollten möglichst nur ein Ziel verfolgen, und deren Einsatz sollte von einer Behörde verantwortet werden.
die diskutiert werden, ist es notwendig, dass die
Kompetenzen und Verantwortlichkeiten klar zuge-
wiesenwerden.FunktionaleÜberschneidungenoder
gar eine Vermischung der Zuständigkeiten würden
dieWirksamkeitderInstrumenteinfragestellenund
letztlichbeideInstitutionenschwächen.
Schliesslichwiesdie FINMAmit ihrerStellung-
nahmeandieGPKauchdaraufhin,dassnachder
Aufarbeitung der Vergangenheit die zukunftsge-
richtetenMassnahmenfüreinebessereRegulierung
und Aufsicht wichtig sind. Die FINMA hat diese
ArbeitenbereitsandieHandgenommen.Dervor-
liegendeJahresberichtenthältdazueinigeBeispiele.
BeientscheidendenFragenistaberderGesetzgeber
gefordert,denndieserschafftdieeigentlichenRah-
menbedingungenfüreinenstabilenFinanzplatzund
eineerfolgreicheAufsichtstätigkeit.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2009 ordnete
dieFINMAdieHerausgabevonknapp300Bankkun-
dendatenderUBSanUS-Justizbehördenan,umeine
unmittelbar drohende Anklage der UBS durch die
US-Strafbehörde zu verhindern.Die FINMA stützte
sichinihrerVerfügungaufArt.25undArt.26BankG,
wonachdieFINMAbefugtist,beieinerbegründeten
BesorgnisüberernsthafteLiquiditätsproblemeeiner
BankSchutzmassnahmenanzuordnen.
MitEntscheidvom5.Januar2010beurteiltedas
BundesverwaltungsgerichtdieVerfügungderFINMA
EntscheiddesBundesverwaltungsgerichtsvom5.Januar2010
alsrechtswidrig.GemässBundesverwaltungsgericht
stellendieangerufenenBestimmungenimBankenge-
setzkeinegenügendengesetzlichenGrundlagenzur
HerausgabevonBankkundendatenanausländische
Behördendar.DieFINMAhatgegendenEntscheid
desBundesverwaltungsgerichtsbeimBundesgericht
Beschwerdeeingereicht.
26 Jahresbericht 2010 | FINMA
INterNAtIONAle eINBettUNG UND AGeNDA
Die weltweite Vernetzung der Finanzmärkte
sowie die grenzüberschreitend aktiven Finanz-
unternehmen geben der Tätigkeit der FINMA
sowohl bei den Regulierungsinitiativen als auch
bei Aufsichts- und Enforcementaktivitäten eine
internationale Dimension. Der Beziehungspflege
zu ausländischen Aufsichtsbehörden sowie der
aktivenTeilnahmeandenArbeitenderinternatio-
nalenFinanzmarktaufsichtsgremienwiedemBasler
AusschussfürBankenaufsicht(BaselCommitteeon
Banking Supervision [BCBS]), der Internationalen
Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden
(International Organization of Securities Commis-
sions[IOSCO]),derInternationalenVereinigungder
Versicherungsaufseher (International Association
ofInsuranceSupervisors[IAIS])unddemFinancial
StabilityBoard(FSB)kommendahereinebesondere
Bedeutungzu.
Hoher Koordinationsaufwand für
internationale regulierungsprojekte
Die notwendigen Koordinationsarbeiten
schränken den Handlungsspielraum bei interna-
tionalenInitiativenerheblichein.Eineerfolgreiche
Abstimmung unter den verschiedenen Staaten
verhindert jedoch eine regulatorische Arbitrage
und trägt damit zur Integrität und Stabilität der
Finanzmärkte auf der ganzenWelt bei. Zwischen
den Rahmenbedingungen der einzelnen Länder
bestehen aber nach wie vor teilweise erhebliche
Unterschiede.
Weltweit anwendbare Mindeststandards
WeltweitanwendbareMindeststandardssollen
zwar konkret und verbindlich sein, müssen aber
denjeweiligenLändernausreichendFlexibilitätfür
einewirksamenationaleUmsetzungermöglichen.
Dabei stellen die Mindeststandards für die
Mitgliedsländer kein bindendes Recht dar. Ihre
EinhaltungwirdindessenimmerstärkerüberPeer
Reviews überprüft. Werden in den Regelungen
sowieinderUmsetzungLückengefunden,kommt
eszueinerSchlechterstellungderInstitutederent-
sprechendenStaaten,undunterUmständenwird
ihnengarderMarktzugangerschwert.
Aktives Mitwirken der schweizer vertreter
auf internationaler ebene
DieFINMAvertritt indengenanntenGremien
dieInteressenderSchweiz,imBCBSundimFSBteil-
weisezusammenmitderSNBunddemSIF.Überdie
JahrekonntesichdieSchweizdankeinesinitiativen
MitwirkensderSNBundderFINMAAnerkennung
auf internationaler Ebene verschaffen. So flossen
beispielsweise ihre Beiträge zur Too-big-to-fail-
Thematik, zur Vergütungsregulierung sowie zur
Versicherungsgruppenaufsicht direkt in die Ent-
wicklungderinternationalenStandardsein.
Optimaler zugang für schweizer
Finanzinstitute zu ausländischen
Finanzmärkten
Angesichts der Erbringung grenzüberschrei-
tender Dienstleistungen durch Schweizer Finanz-
instituteistderoptimaleZugangzuausländischen
MärkteneinDauerthema.DerZugangzueinemoft
umfassend regulierten Finanzmarkt eines anderen
LandesistinvielenFällennurdannmöglich,wenn
die entsprechenden Institute die Anforderungen
des lokalen Aufsichtsrechts erfüllen. Wie die
Aufsichtsbehördenanderer Länder richtet sichdie
SchweizerAufsichtsehrstarknachdenRichtlinien
der internationalen Standardsetzer mit allfälligen
UnterschiedeninNebenaspekten.Dennochgibtes
immerwiederkleinereundgrössereUnterschiede.
BereitskleineAbweichungenimRegulierungsansatz
können zu Problemen führen und die Erbringung
von Finanzdienstleistungen für Schweizer Institute
im Ausland behindern oder gar verunmöglichen.
Ein Instrumentuntermehrerenbildetdie formelle
AnerkennungeinerÄquivalenzderSchweizerRegu-
lierungundAufsicht imAusland.DieFINMAsetzt
sichmitNachdruckdafürein.BeieinigenThemen
sind Anpassungen des Schweizer Rahmenwerkes
InternationalePräsenzderFINMA
Jahresbericht 2010 | FINMA 27
aber unumgänglich. Hier ortet die FINMA Hand-
lungsbedarfundbeurteiltmöglicheOptionen.
Auch bei Aufsichtsthemen bestehen interna-
tionalBerührungspunkte:ImVordergrundstehtder
InformationsaustauschüberdieRisikoexpositionder
Institute. Die institutsbezogene Aufsichtstätigkeit
erweist sich nicht selten als Ausgangspunkt für
weitergehende Kooperationen, zum Beispiel auf
demGebietderRegulierung.DerAustauschüber
die institutsspezifische Aufsicht dient ferner der
Vertrauensbildung.Zudemarbeitetdie FINMAbei
dergrenzüberschreitendenVerfolgungvonBörsen-
delikten mit den entsprechenden ausländischen
Behördenzusammen.
europäische Union
DieFINMAführtmithochrangigenVertreternder
EuropäischenKommissioninregelmässigenAbstän-
denGesprächeundarbeitetmitdenAusschüssen
der europäischen Aufsichtsbehörden zusammen
–diesaufdemGebietderBanken (Committeeof
European Banking Supervisors [CEBS]), der Ver-
sicherungen (Committee of European Insurance
and Occupational Pensions Supervisors [CEIOPS])
und der Wertschriften (Committee of European
Securities Regulators [CESR]). Die FINMA nimmt
imentsprechendenCEIOPS-Unterausschussfürdie
AufsichtüberVersicherungsgruppenalsBeobachter
teil,soweitSchweizerGruppenbetroffensind.Nach
Umwandlung der bestehenden EU-Ausschüsse
in die europäischen Aufsichtsbehörden European
BankingAuthority (EBA), European Insurance and
Occupational Pensions Authority (EIOPA) und
EuropeanSecuritiesandMarketsAuthority(ESMA),
dieab Januar2011übererweiterteKompetenzen
verfügenwerden,solldieZusammenarbeitweiter-
geführtund,womöglich,nochverstärktwerden.
ImFrühjahr2010führtedieFINMAeinenumfas-
sendenRechtsvergleich zwischendemschweizeri-
schenFinanzmarktrechtunddementsprechenden
EU-Acquisdurch.Dabei stellte sie jenachBereich
einenunterschiedlichenGradanÜbereinstimmung
zwischenderschweizerischenRegulierungundden
EU-Bestimmungenfest.ImFebruar2010anerkannte
CEIOPS die Gleichwertigkeit der schweizerischen
RückversicherungsaufsichtgegenüberderEU-Rück-
versicherungsrichtlinie. Im November 2010 zeigte
InternationaleZusammenarbeitderSchweiz
sichdieEuropäischeKommissiongegenüberCEIOPS
gewillt,dieSchweiz–mitBlickaufdiePrüfungder
GleichwertigkeitnachderSolvency-II-Richtlinieüber
dieVersicherungsaufsicht–indieListederLänder
aufzunehmen, deren Aufsichtsregime in einer
ersten Runde aufGleichwertigkeit zu prüfen ist.17
DiesePrüfungistgegenwärtigimGang.
International Association of Insurance
supervisors
DieFINMAbeteiligtsichinnerhalbderIAISaktiv
an den Arbeiten des Executive Committee, des
Technical Committee und des Financial Stability
CommitteesowieinverschiedenenSubcommittees.
Im Oktober 2010 wurde die Vizepräsidentin der
FINMAzurVorsitzendendesTechnicalCommittee
gewählt.
Im unlängst geschaffenen Financial Stability
CommitteederIAISlagdasHauptaugenmerk2010
aufderAnalysemöglichersystemischerRisikenim
VersicherungssektorsowieaufderErarbeitungvon
Grundlagen und Instrumenten für die makropru-
denzielleAufsicht.MitdemCommonFrameworkfor
theSupervisionof InternationallyActive Insurance
Groups (ComFrame) treibt die IAIS die Schaffung
eines internationalen Rahmens für die Aufsicht
über international tätige Versicherungsgruppen
weitervoran.UnterLeitungderVizepräsidentinder
FINMAbegannnachAbschlussderVorbereitungs-
phaseimSommer2010diekonkreteAusarbeitung
der entsprechenden Vorgaben zur Aufsicht über
Versicherungsgruppen.
17 vgl.Kap.«SchweizerSolvenztestundeuropäischeSolvenzregeln»,S.52
28 Jahresbericht 2010 | FINMA
18vgl.Kap.«Energiehandel»,S.6719vgl.«MarktrisikenundVerbrie-fungen»inKap.«Kapital-undLiquiditätserfordernisse»,S.44f.
Als Antwort auf die Verlautbarung der G-20-
Staats-undRegierungschefsdergrossenIndustrie-
und Schwellenländer zu den Energiemärkten von
September 2009 setzte die IOSCOdie Task Force
onCommodityFuturesMarketsein,zuderenMit-
gliedernauchdieFINMAgehört.
UmdieTransparenzunddieMarktstabilitätauf
denEnergiemärkten,insbesonderedenÖlmärkten,
zuerhöhen,erachtetesdieG-20alswichtig,regel-
mässig Daten zu veröffentlichen und die Regulie-
rung zu verbessern. DieAufsichtsbehörden sollen
einenumfassenderenÜberblicküberdieAktivitäten
derMarktteilnehmer in den genannten Bereichen
gewinnen.
In ihrem Zwischenbericht an die G-20-Staaten
von Oktober 2010 regte die Task Force an, dass
dieMarktteilnehmer für nicht börslich gehandelte
TransaktionenimEnergiemarkt–unteranderemfür
Öl undÖldestillate – einen zentralenDatenaufbe-
wahrungsort(TradeRepository)schaffensowiedie
IOSCOTaskForceonCommodityFuturesMarkets
AnwendungvonstandardisiertenDokumentationen
vorsehen, beispielsweise Master Agreements der
International Swaps and Derivatives Association
(ISDA).AusserdemempfahldieTaskForceverläss-
liche Preisinformationen von sogenannten Price
ReportingAgencies.DieFINMAihrerseitsbeantwor-
tetezuhandenderG-20-Staateneinenumfassenden
FragebogenüberdieAufsichtderEnergiemärktein
derSchweizsowieüberdieFinanzinstrumentemit
Energiebasiswerten,dieanschweizerischenBörsen
gehandeltwerden,insbesondereFuturesundOptio-
nen,aberauchWarrantsundstrukturierteProdukte.
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission
(ElCom),dasBundesamt fürEnergie (BFE)unddie
FINMAhabenbereitseinenTeilderG-20-Empfeh-
lungen umgesetzt, indem sie eine gemeinsame
Marktbeobachtung über die Handelsaktivitäten
imEnergie-undStromsektorderSchweiz18durch-
führten.
DasBCBSerarbeiteteimNachgangzurFinanz-
krise zahlreiche Massnahmen auf mikro- und
makroprudenzieller Ebene, umdie Robustheit der
Finanzinstitutedauerhaftzuerhöhen.Dieentspre-
chenden Regelungen werden unter dem Begriff
«Basel III» zusammengefasst und gehen von der
EigenkapitalmessungvonBasel IIunddendiesbe-
züglichenEigenmittelanforderungenaus.
zeitlich vorgezogene neue
Marktrisikovorschriften «Basel 2.5»
Die Eigenkapitalanforderungen von Basel II
hinsichtlich der Behandlung von Marktrisiken
waren letztmals im Jahr 2009 angepasstworden.
DieneuenMarktrisikovorschriftensollennachBCBS
per31.Dezember2011,alsovorBaselIII,eingeführt
werdenund sinddeshalb auchunter demBegriff
FragenderinternationalenBankenregulierung
«Basel2.5»bekannt.MitdenneuenMarktrisikovor-
schriftenwilldasBCBSdieerforderlichenEigenmittel
zurUnterlegungderrisikogewichtetenAktivenaus
Handelsaktivitätenerhöhen.InderSchweizwerden
diegenanntenMassnahmeninengerAbstimmung
mit anderen nationalen regulatorischen Reformen
zudenKapital-undLiquiditätsvorschriftenbereits
per1.Januar2011eingeführt.19
Das reformpaket «Basel III»
Die FINMA ist in denmassgebenden Arbeits-
gruppen des BCBS aktiv vertreten, welche die
verschiedenenMassnahmenimDetailausarbeiteten
undzueinemGrossteilimJahr2010zumAbschluss
brachten. Das vorgeschlagene Reformpaket – die
BasisvonBaselIII–wurdevomBCBSimDezember
2009miteinemKonsultationspapierderÖffentlich-
Jahresbericht 2010 | FINMA 29
keit zur Stellungnahme unterbreitet. Im Juli 2010
einigte sich das Führungsorgan des BCBS – die
Governors and Heads of Supervision (GHOS) –
auf die wichtigsten Ausgestaltungselemente des
Reformpakets. Diese Gruppe der Zentralbankprä-
sidenten und Leiter der Bankenaufsichtsinstanzen
legte in ihrer Sitzung von September 2010 die
KalibrierungunddieUmsetzungderMassnahmen
20vgl.hierzudetaillierteAngabenzuminternationalenRegulie-rungsrahmenfürBanken
(BaselIII):http://www.bis.org/bcbs/basel3.htm
21vgl.EBK-Jahresbericht2008,S.72
fest.AmGipfeltreffenderG-20vonNovember2010
inSeoulbefürwortetendieStaats-undRegierungs-
chefsdieneuenEigenkapitalvorschriftenfürBanken
(Basel III) mit einem Umsetzungsplan bis 2019.20
Das BCBS verabschiedete bei seiner Sitzung im
Dezember2010dasRegelwerkBaselIII(RulesText)
zu Liquidität und Eigenkapital, das anschliessend
durchdieGHOSgenehmigtwurde.
Auch der Fondsmarkt ist von den laufenden
Regulierungsinitiativen auf internationaler Ebene
betroffen. Insbesondere der regulatorische Hand-
lungsbedarf imBereichderHedgeFundswirdseit
der Finanzkrise intensiv untersucht. Unter schwei-
zerischer Beteiligung erarbeitete die IOSCO sechs
Prinzipien zurRegulierungundÜberwachung von
Hedge Funds. Diese sehen namentlich erhöhte
Transparenzpflichten gegenüber dem investieren-
den Kunden sowie gegenüber den Aufsichtsbe-
hördenvor.Dazugehörenaberauchprudenzielle
Anforderungen,beispielsweiseaufdemGebietdes
Risikomanagements. In der EU wurde eine Richt-
linie zu Verwaltern alternativer Investmentfonds
(Alternative Investment Fund Managers Directive
[AIFM-Richtlinie]) verabschiedet, die alle nicht
EU-kompatiblenkollektivenKapitalanlagenbetrifft.
ZielderAIFM-Richtlinieistes,analogzurbestehen-
denUCITS-RegulierunginderEUeineneinheitlichen
Markt für alternative Anlagen zu schaffen. Nach
derendgültigenFassungderRichtliniewirddieser
«EU-Pass» auch Nicht-EU-Anbietern zugänglich
sein,einschliesslich jenenausderSchweiz, jedoch
unterderBedingung,dassdieVorschrifteneinge-
RevisiondesRegulierungs-undAufsichtsrahmensfürVerwalteralternativerInvestmentfonds
haltenwerden, diemateriell in einigen Bereichen
weitüberdie IOSCO-Prinzipienhinausgehen.Dies
wirdallerdingsohneeineAnpassungderschweize-
rischen Revision des Regulierungs- undAufsichts-
rahmensfürVerwalteralternativerInvestmentfonds
nurschwergelingen.21
Handlungsbedarf in der schweiz
UnabhängigvonderSituationaufinternationa-
lerEbenebestehtauchinderSchweizHandlungs-
bedarf. Die Schweiz hat zu entscheiden, wie sie
sichzudenVorschriftenderAIFM-Richtliniestellt.
Diese gehen in einigen Bereichen weit über die
AnforderungenderIOSCO,dieBestimmungendes
Kollektivanlagengesetzes und der UCITS-Richtlinie
hinaus.
Hinsichtlich eines allfälligen Systemrisikos von
HedgeFundsbeteiligtsichdieSchweizaktivanden
weltweiten Erhebungen der IOSCO und hat dazu
bereitszweiUmfragenunterSchweizerFondsmana-
gerndurchgeführt.Angesichtsdergrenzüberschrei-
tendenStrukturdesGeschäftsisteineinternationale
Koordinationwichtig.
30 Jahresbericht 2010 | FINMA
DieZuständigkeiteneinernationalenAufsichts-
behörde enden nicht an der Landesgrenze. Der
«HomeRegulator»–inderRegelamOrtderLeitung
einer Finanzgruppe – überwacht deren ausländi-
scheGeschäftstätigkeitenzusammenmitdempro
Landjeweilszuständigen«HostRegulator».Dabei
ist ein angemessener Informationsfluss zwischen
denbeteiligtenAufsichtsbehördensicherzustellen.
SokannderHostRegulatordieRisikoexpositionen
des ihmunterstellten Instituts imAusland besser
beurteilen, während der Home Regulator einen
besseren Einblick in die Geschäftstätigkeit und
Strategie auf konsolidierter Gruppenstufe erhält.
Die FINMA hat bereits mehrjährige Erfahrung
mit entsprechenden Koordinationsgremien. Der
enge Kontakt, insbesondere zu den britischen
und US-amerikanischen Behörden, erwies sich
geradewährendderFinanzkrisealsausgesprochen
wirkungsvoll.
Die internationalen Gremien, wie FSB, BCBS
undIAIS,empfehlenihrenMitgliedern,dieZusam-
SupervisoryColleges
menarbeitvonAufsichtsbehördenimRahmenvon
SupervisoryColleges zu institutionalisieren.Diese
vom jeweiligen Home Regulator einberufenen
TreffenzueinemgrenzüberschreitendaktivenIns-
titut bringen alle betroffenen Aufsichtsbehörden
regelmässig mit dem oberstenManagement des
Institutszusammen.Dabeierfolgtunteranderem
einMeinungsaustauschzwischenderLeitungder
GruppeunddenAufsichtsbehörden.Die FINMA,
diemassgeblichander Entwicklungder entspre-
chendenStandardsdesBCBSundderIAISbeteiligt
war, hat inzwischen fürmehrere Institute Super-
visoryCollegesgeleitetundselbstanCollegesvon
ausländischen Gruppen mit Geschäftstätigkeit in
derSchweizteilgenommen.Zudemorganisiertesie
fürdiegrossenSchweizerBankenCrisisManage-
ment Colleges. Gegenstand der entsprechenden
Treffen waren Vorkehrungen zur Krisenbewälti-
gung. Für die grossen Versicherer sind für 2011
ähnlicheTreffengeplant.
IndenletztenJahrenerhieltdieFINMAimmer
mehr Anfragen von ausländischen Behörden,
welchedieZusammenarbeitmitihrsuchten.Diese
Tendenz verstärkte sich 2010 in allen Zuständig-
keitsbereichen der FINMA. Die internationale
Zusammenarbeit beschränkt sich nicht mehr nur
auf Ersuchen um Informationsaustausch im Rah-
men von Untersuchungen einzelner deliktischer
Handlungen. Immer häufiger betrifft sie auch
andere Sachverhalte, zu denen die ausländischen
BehördendieInformationshilfederFINMAunddie
Zusammenarbeitmitihrwünschen.Nebendenübli-
chenAnfragen,diegrösstenteilsdenBörsenbereich
betreffen,beispielsweisebezogenaufTatbestände
wie Insiderhandel, Kursmanipulation oder Verlet-
zung von Offenlegungspflichten, wird die FINMA
InternationaleAmtshilfe
neu auch zu Fragen wie konsolidierte Aufsicht,
Supervisory Colleges, Kooperation in Krisenfällen,
Cross-Border-Tätigkeiten oder Outsourcing um
InformationenundZusammenarbeitgebeten.
ImBörsenbereichistesderFINMAnachjahre-
langen Bemühungen im Februar 2010 gelungen,
im Multilateral Memorandum of Understanding
(MMoU)der IOSCOüberdiegegenseitigeZusam-
menarbeit und den Informationsaustausch zwi-
schen den Börsenaufsichtsbehörden den Status
eines A-Signatars zu erlangen. Im Gegenzug
werdenaufinternationalerEbenedieErwartungen
andie FINMA zunehmen, sowohl imHinblick auf
dieZahlderGesuchealsauchaufdenUmfangder
angeforderten Informationen.Die Statusänderung
konnte die Schwierigkeitenmit der EU aber nicht
Jahresbericht 2010 | FINMA 31
22vgl.BerichtderFINMA «InternationaleAmtshilfe imBörsenbereich», Abschnitt6.2,S.19 (http://www.finma.ch/ d/aktuell/Documents/ Amtshilfebericht_ 20090916_d.pdf)
beseitigen.DieSchweizerAmtshilfepraxiswirdvom
CESR und von seinen Mitgliedern nach wie vor
kritisiert.
Im Zentrum steht dabei das schweizerische
KundenverfahrenselbstsowiediespezifischeRege-
lungbeiVerwaltungsvollmachten («unverwickelter
Dritter»22).
zu restriktive schweizer rechtsgrundlagen
Das Bundesverwaltungsgericht hiess zwei
EntscheidederFINMAgutundbestätigtedadurch,
dassdieOrganeeinerOffshore-Gesellschaftkeine
«unverwickelte Dritte» darstellen und die Ange-
stellten eines externen Vermögensverwalters im
Amtshilfeverfahren keine Parteistellung haben.
Zugleich hielt das Bundesverwaltungsgericht aber
fest,dassbeiVerwaltungsvollmachtenderexterne
unabhängige Vermögensverwalter im Verfahren
übereineParteistellungverfügt.DieTatsache,dass
ein professioneller Vermögensverwalter bzw. ein
Finanzintermediär auf den ausländischenMärkten
tätig sein kann, die unmittelbare Übermittlung
seines Namens aber verweigern darf, stösst zu
RechtaufUnverständnisseitensderausländischen
Behörden.
Aufgrund der raschen Veränderungen im
BereichderinternationalenZusammenarbeiterwei-
sensichdieschweizerischenRechtsgrundlagenals
Im Börsenbereich ist es der FINMA gelungen, im MMoU der IOSCO den Status eines A-Signatars zu erlangen.
zurestriktiv,umeinegeeigneteZusammenarbeitim
Interesse des Schweizer Finanzplatzes zu ermögli-
chen–diesnichtnurhinsichtlichderAmtshilfeim
Börsenbereich,sondernauchbezogenaufdiekon-
solidierte Aufsicht und die grenzüberschreitenden
Prüfungen. Die FINMA informierte den Bundesrat
überdienegativenFolgendieserRechtslage,damit
eineGesetzesrevisioninErwägunggezogenwerden
kann.
reGUlIerUNG UND AUFsIcHt
34 Jahresbericht 2010 | FINMA
DieFINMAstrebtentsprechendihrenvomBun-
desratgenehmigtenstrategischenZieleneineeffek-
tiveundeffizienteAufsichtan.ZurUmsetzunghat
dieAufsichtsbehördedaherArbeitenzurOptimie-
rungundNeuausrichtungihrerAufsichtskonzeptein
denjeweiligenAufsichtsbereichenaufgenommen.
Die FINMA verfügt im Verhältnis zu ihren
vielfältigen Aufgabengebieten und den hohen
Anforderungen in vielen Aufsichtsbereichen über
knappepersonelleRessourcen.Einverantwortungs-
vollerundschonenderUmgangmitdenfinanziellen
Mitteln bedingt daher, dass die Ressourcen der
Aufsichtsbehörde auf jene Aufgaben konzentriert
werden,diewegenderihnenzugrundeliegenden
Risiken erhöhte Aufmerksamkeit verlangen. Ein
wichtiges Element bildet die konsequente Verfol-
gung eines risikobasierten Ansatzes in sämtlichen
Aufsichtsbereichen der FINMA. Die verschiede-
nen Aufsichtsgesetze räumen der FINMA einen
Handlungsspielraum bezüglich Gewichtung der
ÜberwachungsintensitätdereinzelnenInstituteein.
Dieser Handlungsspielraum soll in Zukunft unter
BerücksichtigungdervondenInstitutenausgehen-
denRisikenkonsequentergenutztwerden.
Aufgrund der geschilderten Ausgangslage hat
dieFINMAalleBeaufsichtigtennachihrerRisikowir-
GeNerelle tHeMeN
Aufsichtskonzepte
VorschlägezurLösungdesToo-big-to-fail-Problems
kungfürGläubiger,Anleger,Versichertesowiefür
dasGesamtsystemunddieReputationdesschwei-
zerischen Finanzplatzes in sechs Aufsichtskatego-
rien eingeteilt. Dabei zeichnen sich Beaufsichtigte
derKategorie1durchgrosse,auchglobaleRelevanz
und entsprechend bedeutende Risiken auf den
verschiedenenEbenenaus.DasRisikopotenzialder
InstituteindenweiterenKategoriennimmtstufen-
weisebiszurKategorie5ab;dieMarktteilnehmerin
derrisikoarmenKategorie6werdennichtpruden-
ziellbeaufsichtigt.
NebenderEinteilunginRisikokategorienerhält
jedesInstituteininternesRating,dasdieEinschät-
zung der FINMA zu dessen aktueller Verfassung
darstellt.AufgrunddieserbeidenGrössen–Katego-
risierungundInstitutsrating–werdendieAufsichts-
konzepte, die Aufsichtsintensität, der Einsatz der
Aufsichtsinstrumente sowie das Zusammenwirken
zwischen direkter Aufsicht durch die FINMA und
Einsatz der Prüfgesellschaften für die einzelnen
Institutefestgelegt.
Mit diesem Aufsichtsansatz strebt die FINMA
in Zukunft eine differenziertereAufsicht und eine
effizientereZuteilungderAufsichtsressourcenan.
DieglobaleFinanz-undWirtschaftskrisezeigte
deutlich,dassvomAusfalleinzelnerUnternehmen
des Finanzsektors für eine Volkswirtschaft ein
erhebliches Systemrisiko ausgehen kann. Damit
für die Volkswirtschaft wichtige Bankfunktionen
aufrechterhaltenwerden,musstensystemrelevante
BankeninderKrisevomStaatunterstütztwerden.
Siewaren«toobig to fail». IhreGrösse inBezug
auf Marktanteil und Bilanzsumme, die fehlende
kurzfristige Ersetzbarkeit ihrer Leistungen, ihre
internationale Vernetzung und die Angst vor
Ansteckungsrisiken fürdasgesamteFinanzsystem
führendazu,dassdiebeidenSchweizerGrossban-
ken einen faktischen Bestandesschutz geniessen.
Gegenübernichtsystemrelevantensowiekleineren
Banken führt dies zu einer Verzerrung desWett-
bewerbs. Zudem sind disziplinierende Marktme-
chanismen ausserKraft gesetzt unddieChancen
von den Risiken entkoppelt. Durch die globalen
Bankenrettungspakete blieben das Management
unddieInvestorenvondenVerlusten,diesichaus
ihrenEntscheidungenergaben,teilweiseverschont.
Jahresbericht 2010 | FINMA 35
International suchen Zentralbanken, Bankenauf-
seherundPolitikerzurzeitnachLösungendesToo-
big-to-fail-Problems. Ziel ist es, durch geeignete
Vorbereitungsmassnahmen auch systemrelevante
Banken in einer Krise geordnet zu sanieren oder
zu liquidieren. Zudemmüssendie Eignerunddie
Gläubiger wieder einkalkulieren, dass sie – bei
durchausrealistischenKonkursszenarien–dieVer-
luste aus ihren Investitionsentscheidungen selbst
zutragenhaben.DiessollteihreRisikobereitschaft
senkenundzurStabilitätdesFinanzsektorsbeitra-
gen.NachdemdieUBSimOktober2008miteiner
Pflichtwandelanleihe der Eidgenossenschaft und
einer Vermögenswertübertragung auf die SNB
hattegestütztwerdenmüssen,setztederBundes-
ratam4.November2009die«Expertenkommission
zurLimitierungvolkswirtschaftlicherRisikendurch
Grossunternehmen» ein. In dieser Kommission
nahmen unter anderem Vertreter von Schweizer
Finanzunternehmen, der Eidgenössischen Finanz-
verwaltung(EFV),derSNBundderFINMAEinsitz.
schlussbericht der expertenkommission
In ihremam4.Oktober2010veröffentlichten
Schlussbericht23 umschrieb die Expertenkommis-
sion zunächst den von ihr verwendeten Begriff
der systemischen Relevanz. Nach jener Definition
ist ein Unternehmen systemisch relevant, wenn
es aufgrund seiner Grösse, seiner Marktkonzent-
rationundVernetzungmiteinerVielzahlweiterer
Marktteilnehmersowiewegenderfehlendenkurz-
fristigenSubstituierbarkeitdervonihmerbrachten
Leistungen für die Volkswirtschaft unverzichtbar
ist. ImSchweizerFinanzsektorerfüllenzurzeitdie
beidenGrossbankenUBSundCredit Suissediese
Kriterien.ObwohlderVersicherungssektorfürdie
Schweizer Gesamtwirtschaft unzweifelhaft von
wesentlicher Bedeutung ist, ortete die Experten-
kommissionhinsichtlichdergenanntenMassstäbe
imschweizerischenVersicherungssektorunterden
heutigen Gegebenheiten weder eine Too-big-to-
fail-nocheineToo-big-to-be-rescued-Situation.
Müsste der Staat aufgrund sozialpolitischer
Überlegungen eingreifen, beispielsweise, um das
SystemderberuflichenVorsorgezustützen,wären
die Lebensversicherer von den entsprechenden
Massnahmenbetroffen,dasiebeiderberuflichen
VorsorgeRückdeckunggewähren.Einsolchsozial-
politisch motivierter Staatseingriff ist jedoch von
einemuntragbarenSystemrisikofürdenFinanzplatz
unddieRealwirtschaft,wieesimZusammenhang
mitBankendiskutiertwird,zuunterscheiden.
ImGegensatzzudenBankengehenauchRating-
agenturenfür ihreEinschätzungderBonitätnicht
voneinerfaktischenStaatsgarantiefürdiegrossen
Versichereraus.Diesschliesstjedochnichtendgültig
aus,dassauchimVersicherungssektorsystemische
Risiken zutage treten können, insbesondere über
versicherungsfremdeundbankähnlicheAktivitäten.
DasichdasbestehendeAufsichtsregimeimVersi-
cherungsbereich–gestütztdurchdastraditionelle
Geschäftsmodell der Versicherungsunternehmen
– grundsätzlich als angemessen erweist, drängen
sich heute keine grundlegenden Änderungen
des Aufsichtskonzepts für Versicherungen auf.
Im Rahmen ihrer Untersuchungen für die Exper-
tenkommission veröffentlichte die FINMA im Juni
2010einArbeitspapiermitdemTitel«Systemische
Risiken im Versicherungssektor? Betrachtungen
mit Fokus auf die schweizerische Assekuranz»24.
Gezielte Verbesserungen imAufsichtsregime sind
imRahmenderallgemeinenWeiterentwicklungder
Versicherungsaufsichtvorzunehmen.
von der expertenkommission empfohlene
Kernmassnahmen
Der beschriebenen Situation entsprechend,
richtetedieExpertenkommission ihrHauptaugen-
merk auf den Bankensektor. Sie schlug für die
SchweizgeeigneteundzugleichtragbareMassnah-
men vor,mit denen systemrelevante Banken ihre
Widerstandsfähigkeit gegenüber Krisen erhöhen.
Sollte eine systemrelevante Bank scheitern, gilt
es, ihren Marktaustritt unter Fortführung der
systemrelevanten Funktionen bei gleichzeitiger
Vermeidung staatlicher Beihilfen zu gewährleis-
ten.DieExpertenkommissionschlägtdazu inden
Bereichen Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung
23vgl.http://www.sif.admin.ch/ dokumentation/00514/00519/ 00592/24vgl.http://www.finma.ch/d/ finma/publikationen/Documents/wp_juni2010_systemische-
risiken-im-versicherungssektor_ 20100628_d.pdf
36 Jahresbericht 2010 | FINMA
25 MithilfevonZuschlagsfaktorenkönnendabeiauchAusser-bilanzgeschäfteberücksichtigtwerden.
26 vgl.«NeuesLiquiditätsregimefürSchweizerGrossbanken»inKap.«Kapital-undLiquiditätserfor-dernisse»,S.44
Die Expertenkommission schlägt in den Bereichen Eigenmittel, Liquidität, Risikoverteilung und Organisation vier sich gegenseitig ergänzende Kernmassnahmen vor.
undOrganisationviersichgegenseitigergänzende
Kernmassnahmenvor.VonGrössenbegrenzungen
odergarderZerschlagungderGrossbankensahen
dieVertreterderKommissionebensoabwie von
umfassenden strukturellen Eingriffen. Verworfen
wurdenzudemSteuerlösungen,wiesiezumTeilin
Europaerörtertwerden.NachMeinungderExper-
tenkommissionleistensolcheAnsätzekeinenwirk-
samenBeitragzurFinanzstabilitätundsetzenohne
glaubhafteKonkursdrohungsogarFehlanreize.
erhöhte eigenmittelanforderungen
DieersteKernmassnahmesiehtvor,dieEigen-
mittelanforderungen an die beiden Grossbanken
qualitativ und quantitativ deutlich zu erhöhen.
DieAnforderungenunterteilensichkünftigineine
Basisanforderung, einen Puffer zur Abfederung
grössererVerlustesowieeineprogressiveKompo-
nente, die mit zunehmender Systemrelevanz der
betroffenenBankenansteigt.
Die Höhe der Anforderungen wird sowohl
aufBasisder risikogewichtetenAktiven25alsauch
mithilfederLeverageRatioaufderGrundlagenicht
risikogewichteter Aktiven bemessen. Mindestens
zehnProzentderrisikogewichtetenAktivenmüssen
ausEigenmittelnderhöchstenQualität (Common
Equity) bestehen. Die Anforderungen des Puffers
könneninHöhevonbiszu35Prozentmitbeding-
tenPflichtwandelanleihen(ContingentConvertible
Bonds [CoCos]) erfüllt werden. Die progressive
Komponente,diesichnachgegenwärtigemStand
auf etwa sechs Prozent der risikogewichteten
AktivenfürjedederbeidenGrossbankenbelaufen
wird,darfvollständigausCoCosbestehen.Beiden
CoCoshandeltessichumneueKapitalinstrumente,
die beim Unterschreiten vordefinierter Eigenkapi-
talquoten (Triggers) automatisch in Eigenkapital
umgewandelt oder entsprechend abgeschrieben
werden. Falls CoCos für Teile des Puffers zum
Einsatzkommen,werdendiesebei einemTrigger
von siebenProzentgewandelt,umdasAbgleiten
derBankindieSanierungs-bzw.Liquidationsphase
(Recovery bzw. Resolution) zu verhindern. Für
CoCosinderprogressivenKomponenteschlägtdie
ExpertenkommissioneinenTriggervonfünfProzent
vor, um für den Fall der Resolution ausreichend
Mittel zur Weiterführung der systemrelevanten
FunktionensowiezurAbwicklungderRestbankzur
Verfügungzuhaben.
verschärfte liquiditätsanforderungen
ImRahmenderzweitenKernmassnahmebestä-
tigtdieExpertenkommissiondiebereitsEndeJuni
2010 umgesetzten verschärften Liquiditätsanfor-
derungen an die beiden Schweizer Grossbanken.
Für UBS und Credit Suisse gelten seither Liquidi-
tätsvorschriften,nachdenendieineinemstrengen
Szenario geschätzten Liquiditätsabflüssewährend
mindestens30TagenauseigenerKraftzudecken
sind.26
senkung der risikokonzentration
ImBereichderRisikoverteilungsvorschriftenfor-
dertdieExpertenkommissionalsdritteKernmass-
nahmeeineSenkungderRisikokonzentrationande-
rerBankengegenübersystemrelevantenInstituten
undumgekehrt.Flankierenddazuistbeabsichtigt,
die verschiedenen operationellen Abhängigkeiten
kleinerer Banken gegenüber systemrelevanten
Institutenzusenken.
Organisatorische Anforderungen
Einen wesentlichen Teil des Gesamtpakets
stellen schliesslich die organisatorischenAnforde-
rungenansystemrelevanteBankendar.DieExper-
tenkommissionverlangtvonsolchenBanken,dass
die Weiterführung systemrelevanter Funktionen
auchimFalldrohenderInsolvenzsichergestelltist.
Als systemrelevant gelten insbesondere der Zah-
lungsverkehr sowiedas inländischeEinlagen-und
Kreditgeschäft. In diesem Zusammenhang sollen
Jahresbericht 2010 | FINMA 37
27 vgl.Kap.«ÄnderungendesBankengesetzes»,S.47
28 vgl.Kap.«ÄnderungendesBankengesetzes»undKap.«Bankensanierungsverordnung»,S.47
die Eigenmittel einen wichtigen Beitrag leisten,
dass im Falle einer Herauslösung der systemrele-
vantenFunktionen27sowohlderneueRechtsträger,
aufdendieseFunktionenübertragenwerden,als
auchdieinderRestbankverbleibendenTeileüber
einesolideKapitalisierungundeineentsprechend
hoheÜberlebensfähigkeitverfügen.AusGründen
der Verhältnismässigkeit im Rahmen von verfas-
sungsmässig geschützten Rechten – konkret der
Wirtschafts-undEigentumsfreiheit– istesprimär
Aufgabe der jeweiligen Bank, die erforderlichen
organisatorischen Vorkehrungen zu treffen (Sub-
sidiaritätsprinzip). Kann die Bank hingegen keine
wirksamenMassnahmennachweisen,zumBeispiel
eine überzeugende und nachvollziehbare Notfall-
planung(RecoveryandResolutionPlan[RRP]),muss
dieFINMAdieseanordnen.
Brückenbank und Anreizsystem
Spätestens, wenn eine Bank die Eigenmittel-
quotevonfünfProzentunterschreitet,solltensich
diesystemrelevantenFunktioneninkurzerZeitauf
einenunabhängigenRechtsträger,einesogenannte
Brückenbank,übertragenlassen.Zugleichsinddie
CoCos in Common Equity umzuwandeln, damit
dieUmsetzungderNotfallplanungfinanziellgesi-
chertist.ÜbertriffteineBankdieansiegestellten
organisatorischenMindestanforderungenundver-
bessert somitdieSanier-undLiquidierbarkeitder
Gesamtbank, so wird dies durch einen Abschlag
bei der progressiven Eigenmittelkomponente
honoriert.ZudiesemZwecksolltendieUnterneh-
men ihreGeschäftsmodelle sowie die rechtlichen
bzw. organisatorischen Strukturen vereinfachen
und harmonisieren. Wichtige Daten und Dienst-
leistungenmüssenumfassendundzeitgerechtzur
Verfügungstehen.FernersinddieAbhängigkeiten
undAnsteckungsrisikeninnerhalbdesKonzernszu
verringern.WerdengeografischeUngleichgewichte
minimiertund sinddieAktivendortbelegen,wo
die Verbindlichkeiten bestehen (Self-Sufficiency),
kann das Risiko des «Ring Fencing» nationaler
Aufsichtsbehördendeutlichherabgesetztwerden.
Ergänzend zum dargestellten Anreizsystem, wird
die Sanier- und Liquidierbarkeit systemrelevanter
Bankenauch imRahmendesBankinsolvenzrechts
verbessert,dasgegenwärtigrevidiertwird.28
Die Umsetzung einzelner von der Experten-
kommission vorgeschlagener Massnahmen setzt
eineÄnderungdesBankengesetzesvoraus.Daher
hat die Expertenkommission einen entsprechen-
den Entwurf für eine Teilrevision vorgelegt, der
alsGrundlagefürdieweiterengesetzgeberischen
Arbeitendienenkann.
Der Bundesrat gab an seiner Sitzung vom
22. Dezember 2010 Gesetzesvorschläge für den
Umgang mit Systemrisiken von Grossbanken in
die Vernehmlassung. Der Entwurf für eine ent-
sprechende Änderung des Bankengesetzes stützt
sich auf die Vorschläge der Expertenkommission.
UmdieAusgabevonneuemVorrats-undWand-
lungskapitalinderSchweizzufördern,schlägtder
BundesratzudemsteuerlicheMassnahmenvor.Die
Vernehmlassungdauertbiszum23.März2011.
38 Jahresbericht 2010 | FINMA
Die FINMA erachtet das grenzüberschreitende
Finanzdienstleistungsgeschäft und die damit ver-
bundenen Entwicklungen als strategisch wichtig.
2009hattedieFINMAihrHauptaugenmerkindie-
semBereichaufdasgrenzüberschreitendeVermö-
gensverwaltungsgeschäftderBankenunddiedies-
bezüglichenRechts-undReputationsrisikengelegt.
2010standdasGeschäftderLebensversicherermit
im Ausland ansässigen Kunden im Vordergrund.
BesondereAufmerksamkeitgaltdabeidemGeschäft
mit sogenanntenVersicherungsmänteln (Wrapper-
Geschäft). Neben einer Grundlagenanalyse führte
die FINMAbei einerAuswahlBeaufsichtigter eine
BestandesaufnahmesowieteilweiseauchVor-Ort-
Prüfungen durch.NachAbschluss dieserArbeiten
prüftedie FINMAverschiedeneHandlungsalterna-
tivenundbeschloss imHerbst 2010, ihren Stand-
punktineinemPositionspapierdarzulegen.Dieses
richtet sich an die von der FINMA überwachten
Banken, Versicherungen, Effektenhändler sowie
die prudenziell überwachten Bewilligungsträger
nach Kollektivanlagengesetz, die grenzüberschrei-
tend tätig sind. Im Positionspapier werden die
Risikobereiche aufgezeigt und die Erwartungen
derAufsicht formuliert.DieUmsetzungdieser für
dasgrenzüberschreitendeGeschäftkonkretisierten
aufsichtsrechtlichenAnforderungenwirdüberden
AufsichtsprozessmitdenBeaufsichtigtenvermehrt
zurSprachegebracht.DievonderFINMAvertretene
PositionwirdsichkünftigauchinihrerEnforcement-
praxisniederschlagen.
Die Rechts- und Reputationsrisiken, die im
grenzüberschreitenden Geschäft als Folge von
Verletzungen oder Umgehungen ausländischer
Vorschriften entstehen können, nahmen in den
vergangenenJahrenmerklichzu.Diesliegtweniger
an schärferen ausländischen Regulierungen als
vielmehr an deren konsequenterer Durchsetzung.
ZudemhabensichdieBeweiserhebungsmethoden
ausländischerBehördenteilweisegewandelt.
Quellen von rechts- und reputationsrisiken
DieQuellenvonRechts-undReputationsrisiken
imgrenzüberschreitendenFinanzdienstleistungsge-
schäft sind vielfältig. Häufig liegen sie im auslän-
dischen Aufsichtsrecht begründet. Dort bestehen
primär zwei Risikobereiche: Der eine betrifft die
grenzüberschreitendeErbringungvonFinanzdienst-
leistungen, der andere das grenzüberschreitende
Angebot von Finanzprodukten. Beides wird in
vielenRechtsordnungenanrestriktiveBedingungen
–zumBeispielphysischePräsenz,Registrierungoder
Zulassung,Prospektpflicht–geknüpft.Währenddie
Schweiz imBankensektorvergleichsweiseweniger
SchrankenfürausländischeMarktteilnehmerkennt,
sind in gewissen Ländern bereits relativ einfache
Aktivitäteneingeschränktoderverboten,beispiels-
weiseunerbeteneTelefonanrufe.SolcheVorschrif-
tenhemmenimErgebnisdenZugangzuausländi-
schenMärkten. Sie rufenbeiMissachtung fürdie
betroffenenInstituteundgegebenenfallsfürderen
MitarbeitendeerheblicheRechts-undReputations-
risikenhervorundkönnensowohlverwaltungs-als
auch strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
Oft ergeben sich aus Aufsichtsrechtsverletzungen
fürdieInstituteauchzivilrechtlicheHaftungsrisiken.
BesondersverwundbarsindInstitute,diedenselben
Markt zugleich auch über Tochtergesellschaften
bzw.Niederlassungen vorOrt (onshore) bedienen
oderandererelevanteBeziehungenzueinemLand
unterhalten.AufdemGebietdesSteuer-undStraf-
rechtsbestehtdasRisiko,dasseinFinanzintermediär
oderdessenAngestelltenachausländischemRecht
zustrafbarenTeilnehmern–zumBeispielzuGehilfen
oderAnstiftern–an Steuerdelikten ausländischer
Kundenwerden.JenachRechtsordnungkannsogar
einVerhaltenstrafbarsein,dasausschliesslichoder
überwiegend ausserhalb dieses Landes, beispiels-
weiseaufSchweizerTerritorium,stattgefundenhat.
Häufige grenzüberschreitende Aktivitäten und die
wiederholte physische Präsenz von Institutsvertre-
tern können ferner eine Steuerpflicht des Finanz-
ZunahmederRechts-undReputationsrisikenimgrenzüberschreitendenFinanzdienstleistungsgeschäft
Jahresbericht 2010 | FINMA 39
29 vgl.http://www.finma.ch/d/finma/publikationen/Documents/finma-mitteilung-09-2010-d.pdf
30 vgl.http://www.finma.ch/d/ finma/publikationen/Documents/finma-mitteilung-18-2010-d.pdf
31 DieFINMAwidmetesichineinemPositionspapierbesondersdenbeschriebenenRechtsrisikenbeiVersicherungsmänteln
(vgl.http://www.finma.ch/d/ finma/publikationen/Documents/positionspapier_rechtsrisiken_
d.pdf)
intermediärs selbst auslösen. Im Steuerbereich ist
auchderU.S.ForeignAccountTaxComplianceAct
(FATCA)zuerwähnen.DamitführendieVereinigten
Staatenper1.Januar2013einneuesQuellensteu-
erregimeein,dassehrweitreichendeAuswirkungen
auch auf Schweizer Finanzintermediäre haben
wird.DasVorhaben ist geeignet, die Rechts- und
ReputationsrisikenderFinanzinstitutenocheinmal
empfindlich zu erhöhen. Weitere Risiken können
sich aus dem ausländischen Geldwäschereirecht,
auszivil-,kollisions-undprozessrechtlichenNormen
sowieausdemübrigenWirtschaftsrechtgewisser
Staatenergeben.
Das Geschäft mit versicherungsmänteln
Die genannten Risiken bestehen grundsätzlich
auch im Geschäft mit Versicherungsmänteln.
Dabei handelt es sich um Versicherungsverträge,
bei denen die Prämie in Form eines Wertschrif-
tendepots eingebracht wird. Die entsprechenden
ProduktewerdenhäufigüberimAuslandlizenzierte
Tochtergesellschaften von Schweizer Versicherern
vertrieben. Vielfach sind diese Produkte auf die
zivil-,aufsichts-undsteuerrechtlichenAnforderun-
gen des jeweiligen Wohnsitzlandes des Kunden
zugeschnitten und bieten diesem dadurch legale
Steuerprivilegien.Esistaberzubeachten,dassdie
steuerrechtliche Privilegierung des Produkts nicht
zwingend einen Rückschluss auf die Steuerkon-
formität des Versicherungsnehmers selbst zulässt.
DanebengibtesauchProdukte,diedenAnforde-
rungenaneineLebensversicherungimDomizilland
desKundennichtgenügenunddeshalbsteuerlich
nichtprivilegiertbehandeltwerden.Zudemunter-
liegen sie auch dem Risiko der Rechtsänderung.
Zwar decken solche Versicherungen legitime und
nachvollziehbare Bedürfnisse ab, jedoch wird
derenVermittlungwährendsensitiverPhasen(bei-
spielsweise Steueramnestien) als besonders heikel
betrachtet. InsolchenFällensinddieRisikeneiner
strafrechtlichen Teilnahme an Steuerdelikten der
Kundenzuberücksichtigen.
Ein Produkt kannbeispielsweise zur Verschlei-
erung der wirtschaftlichen Berechtigung an Ver-
mögenswertenmissbrauchtwerden, die bei einer
Bankdeponiertsind,mitdemZweckeinerillegalen
Steuerverkürzung oder Umgehung erb- und kon-
kursrechtlicher Verpflichtungen. Dem ist so, weil
nachZeichnungderPolicedurchdenKundenneu
derVersichereralsVertragspartnerderBankauftritt
unddieser aufgrund einer Lücke in derVereinba-
rung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht
der Banken (VSB) bisher keine Erklärung über die
wirtschaftlicheBerechtigungabgebenmusste.Die
FINMA-Mitteilung 9 vom 27. April 2010mit dem
Titel «Behandlung von Insurance Wrappers nach
Geldwäschereigesetz»29 verminderte die Möglich-
keitenderVerschleierung,indemsiedieFeststellung
derwirtschaftlichenBerechtigungandenmitdem
VersicherungsmantelverbundenenVermögenswer-
tenvorschreibt.DieVersichererbleibenunabhängig
davonundinjedemFallfürdieErfüllungihrerIden-
tifikationspflichtenverantwortlich.DieMitteilung9
hateinigeFragenaufgeworfen.NachDiskussionen
mit Vertretern der Banken- und Versicherungs-
branche präzisierte die FINMA die Pflichten der
jeweils betroffenen Finanzintermediäre in der
FINMA-Mitteilung18vom30.Dezember2010mit
demTitel«BehandlungvonLebensversicherungen
mitseparaterKonto-/Depotführung»30.Dieseneue
Mitteilung löstedieMitteilung9ab.31 Indieneue
MitteilungflossendiemitderMitteilung9,diemit
der gesamten Thematik der Insurance Wrappers
gewonnenenErfahrungensowiedieinderDiskus-
sion mit Branchenvertretern erlangten Ansichten
ein.DieMitteilung18bezweckt,einenangemesse-
nenUmgangmitsolchenProduktensicherzustellen.
Angemessene erfassung, Begrenzung
und Überwachung der risiken
Vorbehaltlich spezifischer Anforderungen
des Versicherungsaufsichtsgesetzes statuiert das
schweizerische Aufsichtsrecht keine direkte und
explizit formulierte Pflicht der Beaufsichtigten,
ausländischesRechteinzuhalten.Dennochkönnen
Verstösse gegen ausländische Vorschriften nach
SchweizerAufsichtsrechtrelevantseinundinsbeson-
deredieGewährfüreineeinwandfreieGeschäfts-
40 Jahresbericht 2010 | FINMA
tätigkeit infrage stellen. Vor allem aber verlangen
die aufsichtsrechtlichen Organisationsvorschriften,
dass alle Risiken, einschliesslich der Rechts- und
Reputationsrisiken, angemessen erfasst, begrenzt
undüberwachtwerdenundeinwirksamesinternes
Kontrollsystemaufgesetztwird.
tungsgeschäftssowiediedamitverbundenenRisiken
vertieftanalysieren.ZumAnalyseprozessgehörtes,
dassdieBeaufsichtigtenalleihreZielmärkteunddie
aufsieanwendbarenausländischenRechtsvorschrif-
tenkennen.Sodannistzuprüfen,obdietatsächli-
chenAktivitätenrechtskonformsind.Zudemgiltes,
diemit diesenAktivitäten verbundenenRisiken zu
erfassen. IneinemweiterenSchritt sindgeeignete
Massnahmen zur Risikoeliminierung oder -mini-
mierungzutreffen.AlsAufsichtsbehördeerwartet
die FINMA, dass insbesondere das ausländische
Aufsichtsrechtbefolgt und für jeden Zielmarkt ein
konformes Dienstleistungsmodell festgelegt wird.
Die Umsetzung dieser Erwartungen wird in den
kommendenJahreneinSchwerpunktimlaufenden
Aufsichtsprozessder FINMAseinundsich letztlich
auchinderEnforcementpraxisniederschlagen.
Vergütungssysteme
Finanzinstitute werden nicht nur durch Kon-
trollen, sondern auch durch Anreize gesteuert.
Am1.Januar2010tratdasFINMA-Rundschreiben
10/1 «Vergütungssysteme»32 in Kraft, das Min-
deststandardsfürVergütungssystemebeiBanken,
Versicherungen, Effektenhändlern und weiteren
Marktteilnehmern festlegt. Diese Mindeststan-
dards stimmenmit jenen überein, die 2009 vom
FSB erlassen wurden. Im Rundschreiben werden
einerseits Anforderungen an den Verwaltungsrat
zurAusgestaltungundSteuerungderVergütungs-
systemegestellt,andererseitswirdgefordert,dass
beiderBerechnungderVergütungnebenanderen
Faktoren auch Leistung, Risiko und Kapital-
verwendungeinzubeziehensind.Dabei sollendie
Vergütungssysteme die von einem Finanzinstitut
beschäftigten Personen dazu veranlassen, den
langfristigenErfolgdesInstitutsunddessenStabi-
lität zu fördern. Institute, die vomRundschreiben
betroffensind,müssendiesesbisam1.Januar2011
vollständigumgesetzthaben.
Im Jahr 2010 lag das Hauptaugenmerk der
FINMAaufdenbestehendenVergütungspraktiken
derbedeutendstenBankenundVersicherer.Gewicht
gabdie FINMAauchdenVorbereitungen,welche
dieFinanzinstituteimHinblickaufdieAnpassungen
andasFINMA-Rundschreiben10/1vornahmen. In
diewichtigenGesprächebezogdieFINMAjeweils
denVorsitzendendesVergütungsausschussesoder
einen anderen Vertreter des Verwaltungsrats der
Instituteein–diesganz imSinnedesRundschrei-
bens, das demVerwaltungsrat eine zentrale Rolle
zuschreibt.
Die Aufgabe der FINMA besteht nicht darin,
dieHöhederVergütungenzubestimmen,diesezu
beschränkenoderspezifischeKompensationsinstru-
mente vorzuschreiben, sondern darauf zu achten,
dassdieindividuellenRegelungenmitdemnachhal-
tigenwirtschaftlichenErfolgdesUnternehmens im
Einklangstehen.DieFINMAerwartetdeshalb,dass
derVerwaltungsratkeineVergütungssystemegeneh-
migt, die eine unangemessene Risikoübernahme
fördern.IndiesemZusammenhangachtetdieFINMA
spezielldarauf,
32vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/ finma-rs-2010-01-d.pdf
Die FINMA erwartet, dass das ausländische Aufsichtsrecht befolgt und für jeden Zielmarkt ein konformes Dienstleistungsmodell festgelegt wird.
AusSichtderFINMA istesangesichtsderEnt-
wicklungender letzten Jahreunerlässlich,dassdie
Beaufsichtigten die rechtlichen Rahmenbedingun-
gen ihres grenzüberschreitenden Finanzdienstleis-
Jahresbericht 2010 | FINMA 41
33vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/finma-rs-2008-07.pdf
34vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/finma-rs-2008-24.pdf
35Art.143ff.StGB
OutsourcingundDatenschutz
DieProblematikumdasOutsourcingvonDienst-
leistungen im Finanzsektor und den Schutz der
VertraulichkeitvonPersonendatenverschärftesich
injüngsterZeitbeidenBeaufsichtigten.Wegender
elektronischenDatenverarbeitungundderVerfüg-
barkeit grosser personenbezogener Datenmengen
bestehtdieGefahr,dassderZugriffaufvertrauliche
Daten vonUnbefugtenmissbrauchtwird. Im Jahr
2010 zeigte es sich auch, dassDatendiebstahl für
UnternehmeneinzunehmendesRisikomitgrossem
Schadenspotenzialdarstellt.
DaOutsourcinginderRegelfüreinUnterneh-
men mit Kostenvorteilen verbunden ist, kam es
in jüngster Zeit zu einer vermehrten Auslagerung
–auchinsAusland–vonDatenundDatenverarbei-
tung.BeimOutsourcinggiltderGrundsatz,dassder
AuftraggeberalsInhaberderDatenunverändertfür
die Daten verantwortlich bleibt. Ermuss jederzeit
überdieDatenbestimmenkönnenundsicherstel-
len,dassdieDatenschutzbestimmungeneingehal-
ten werden. Im Bankenbereich erliess die FINMA
mitihrenbeidenRundschreiben08/7«Outsourcing
Banken»33 und 08/24 «Überwachung und interne
Kontrolle»34zahlreicheBestimmungendazu.
Mit Schwerpunktprüfungen untersucht die
FINMA die Umsetzung und Einhaltung der not-
wendigen Sicherheitskonzepte und Vorschriften
intensiv. Der Detaillierungsgrad der gesetzlichen
Vorgaben und anderen Regelungen wird seitens
derAufsichtsbehördezurzeitnochalsungenügend
empfunden,umeinewirkungsvolleDatensicherheit
zu gewährleisten. Die entsprechenden Anforde-
rungensollendaherweiterkonkretisiertundderen
Umsetzung sowie Einhaltung strenger kontrolliert
werden.
DerunbefugteUmgangmitDateneinschliesslich
Datendiebstahl steht nach dem Strafgesetzbuch35
unter Strafe. Aus Furcht vor Reputationsschäden
wirdallerdingsnichtjederDatendiebstahlgemeldet.
Täter fühlen sich dadurch oft vor Strafverfolgung
sicherundnutzenihrErpressungspotenzial.
– wiediebetroffenenInstituteEntschädigungsent-
scheidungentreffen,
– welcheCorporateGovernance inden Instituten
herrscht,
– welcheLeistungskriterienherangezogenwerden,
– wie gut die Institute diese Kriterien anwenden
und
– welcheAnpassungendieInstitutevornehmen–
dies angesichts vorhersehbarer Veränderungen
indenKapitalpositionendesUnternehmens,der
LiquiditätundderProfitabilitätsowieangesichts
anstehenderRisikobelastungen.
BereitsvorderUmsetzungspflichthabeneinige
Unternehmen ihreVergütungspraxisgeändert, bei-
spielsweise, indemHebelwirkungen verringert, der
Anteil aufgeschobener Auszahlungen erhöht und
dieKomplexitätderVergütungsstruktureninsgesamt
reduziertwurden.EsgibtauchHinweisedafür,dass
Unternehmen ihre Vergütungspolitik generell einer
rigoroserenGovernanceundeinemstrengerenRisi-
komanagementunterwerfen.
42 Jahresbericht 2010 | FINMA
VeröffentlichungvonDatenundMarkttransparenz
Mit öffentlich zugänglichen Informationen
über die beaufsichtigten Institutewill die FINMA
sowohldenBeaufsichtigtenalsauchdenübrigen
Marktteilnehmern einen Quervergleich und eine
bessereRisikoeinschätzungermöglichen.
Im Jahr 2010 untersuchte eineArbeitsgruppe
verschiedenerFachexpertenderFINMAdiebeste-
hendenRegelungensowiedieMöglichkeiteneiner
erweiterten Veröffentlichung von Information.
BeurteiltwurdederUmfangderöffentlichzugäng-
lichen Informationen über die beaufsichtigten
UnternehmensowieüberdenAufsichtsprozess.
GegenwärtigsindzwischendemBanken-und
demVersicherungsbereichdeutlicheUnterschiede
festzustellen.DafürgibteskonzeptionelleGründe:
Nach den besonderen gesetzlichen Regelungen
des Versicherungsaufsichtsgesetzes veröffent-
lichtdie FINMAauf ihrerWebsite–zusätzlichzu
den von den Versicherungsunternehmen selbst
bereitgestellten Informationen – Daten über den
Versicherungsmarkt. Im Bankenbereich hingegen
werdenalleregulatorischenOffenlegungspflichten
von den beaufsichtigten Instituten selbst wahr-
genommen. Die SNB veröffentlicht ausserdem
Daten zum Bankensektor in aggregierter Form.
InsgesamtwerdenderÖffentlichkeitbereitsheute
zahlreiche Informationen zur Verfügung gestellt,
dieeineBeurteilungderSituationimFinanzsektor
ermöglichen.
Jahresbericht 2010 | FINMA 43
36vgl.Kap.«ZunahmederRechts-undReputationsrisikenimgrenzüberschreitendenFinanz-dienstleistungsgeschäft»,S.38
37vgl.Kap.«SituationimHypothe-karmarkt»,S.16
BANKeN UND eFFeKteNHÄNDler
Grundlagen
Allgemeine situation im Bankensektor
Die Finanzkrise stellte an die Banken hohe
Anforderungen.DerenBewältigungsowieweitere
mitdenwirtschaftlichenundpolitischenEntwick-
lungenverknüpfteHerausforderungenführtenbei
einzelnenBankenzurÜberprüfungihrerbisherigen
Geschäftsstrategie.
Da das Bankkundengeheimnis in seiner bis-
herigen Form künftig kaum mehr durchsetzbar
seinwird,überdenkendieBankenihreGeschäfts-
modelleundpassendiese–auchzurVermeidung
vonReputationsrisiken–entsprechendan.Gerade
im grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungs-
geschäftnahmendieRechts-undReputationsrisi-
ken36 2010 deutlich zu.Wachstum durch Akqui-
sitionsstrategienverursachtinfolgeregulatorischer
UnsicherheitenzusätzlicheRisiken.
Bei ihrerNeuausrichtung versuchen insbeson-
derekleinereBanken,inNischenmärktevorzustos-
sen.DabeibetreibensievermehrtauchGeschäfte,
fürdieihreorganisatorischenStrukturen,dasRisi-
komanagement unddie internenKontrollsysteme
nichtangemessensind.AndereBankenverstärken
ihrEngagementimOnshore-Geschäftundverzich-
tendafüraufTätigkeiteninLändernohnePräsenz
vorOrt.DerKonzentrationsprozessbeidengrenz-
überschreitend tätigen Vermögensverwaltungs-
undHandelsbankenwirdzweifellosweitergehen.
Tiefe Erträge und kleine Zinsmargen
DieErträgeausderVermögensverwaltungund
der Anlageberatung liegen noch immer deutlich
unter denWerten vor Ausbruch der Finanzkrise.
Unverändert tiefeHandelsvolumen sowie konser-
vative Anlagestrategien bei den Kunden wirken
sich direkt auf die Erträge aus. Zwischenzeitlich
könnengrösstenteilswiederZuwachsratenausge-
wiesenwerden.
Bei den Retailbanken führen die anhaltend
rekordtiefen Zinsen zu grossen Wachstumsraten
im Hypothekargeschäft. Aufgrund der Konkur-
renzsituationsinddieBankeneherbereit,höhere
Risiken einzugehen und tiefere Margen in Kauf
zu nehmen.37 Dies schlägt sich direkt in tieferen
Zinserträgennieder.DabeimüssensichdieBanken
daraufeinstellen,dassdieerzielbarenMargenüber
längere Zeit auf ausserordentlich tiefem Niveau
verharren könnten. Gleichzeitig lässt sich wegen
der starken Nachfrage nach Festhypotheken
ein deutlicher Anstieg der Zinsänderungsrisiken
beobachten. Die Absicherung der Banken gegen
einen starkenAnstieg der Zinssätze belastet ihre
Erfolgsrechnungzusätzlich.Auchdienachwievor
sehrtiefenWertberichtigungs-undRückstellungs-
quoten werden sich bei einer Verschlechterung
der wirtschaftlichen Situation in der Schweiz
nichthaltenlassen.Deshalbistbeizunehmenden
Ausfallwahrscheinlichkeiten im Kreditmarkt mit
zusätzlichenGewinneinbussenzu rechnen.Umso
wichtiger ist in dieser Situation eine komfortable
Eigenkapitalausstattungüberdasgesetzlicheund
regulatorischeMinimumhinaus.
44 Jahresbericht 2010 | FINMA
Kapital- und liquiditätserfordernisse
ImBereichderKapital-undLiquiditätsanforde-
rungenfürBankenstandenfürdieFINMAimJahr
2010dreiRegulierungsthemenimVordergrund:
– Per30.Juni2010tratdasneueLiquiditätsregime
fürdiebeidenGrossbankeninKraft.
– Hinsichtlich der Kapitalvorschriften leitete
die FINMA in erster Linie von geplanter und
zwischenzeitlich beschlossener Regulierung
im internationalen Kontext Massnahmen ab,
namentlichvondenMarktrisikovorschriftendes
BCBS(«Basel2.5»).38
– Darüber hinaus veröffentlichte die FINMA ein
Diskussionspapier zur «Anpassung der Eigen-
mittelanforderungen unter der Säule 2 und
Einführung einer Leverage Ratio»39 und stellte
denErlasseinesRundschreibensinAussicht.
Neues Liquiditätsregime
für Schweizer Grossbanken
Im Bereich der Liquidität erkannte die FINMA
seit längerer Zeit dringenden Handlungsbedarf,
wasdieLiquiditätsvorschriften,insbesonderefürdie
Grossbanken,betrifft.Dasbisherigeschweizerische
Liquiditätsregimekonntefürgrosseundkomplexe
internationaltätigeBankenkonzernediegeforderte
Krisenresistenz nicht genügend sicherstellen. Des-
halberarbeitetendieSNBunddieFINMAinenger
ZusammenarbeitmitdenbetroffenenGrossbanken
einneuesLiquiditätsregime,dasper30.Juni2010in
Krafttrat.DasneueRegimeberuhtauffolgendem
Konzept: Die SNB und die FINMA definieren ein
allgemeinesStressszenarioundgebendierelevan-
ten Parameter vor. Die Grossbanken bestimmen
dieunterdiesemSzenariozuerwartendenZu-und
Abflüsse.
Das Szenario geht von einer allgemeinen
Stresssituation auf den Finanzmärkten sowie
einem grossen spezifischen Vertrauensverlust
der Gläubiger gegenüber der Bank aus: Verunsi-
cherte Einleger ziehen ihr Geld zurück. Die Bank
kann sich auf dem Interbankenmarkt und anden
Finanzmärktennichtmehrrefinanzieren.Dieneuen
Vorschriftenverlangennun,dassdieBankenüber
ausreichendLiquiditätverfügen,umdie indiesem
SzenariogeschätztenAbflüssewährendmindestens
einesMonatsdeckenzukönnen.Diesgewährtder
betroffenen Bank und den Behörden dieminimal
notwendigeZeit,umweitereMassnahmeneinzu-
leiten und die Krisensituation zu stabilisieren. Die
neuen Liquiditätsanforderungen sind antizyklisch
ausgestaltet:InwirtschaftlichgutenZeitensollein
Liquiditätspufferaufgebautbzw.gehaltenwerden,
dersichineinerStresssituationeinsetzenlässt.Die
beiden Grossbanken müssen den Nachweis, dass
sie die Anforderungen erfüllen, im Rahmen eines
monatlichenReportingserbringen.
DievomBCBSEnde2010finalisierten interna-
tionalen Liquiditätsmindeststandards dürfendabei
nicht als Substitut für die eigens auf die Beson-
derheiteneiner systemisch relevantenBank inder
SchweizausgerichtetenAnforderungenangesehen
werden.SiesindabermethodischmitdemSchwei-
zerAnsatzkompatibel.DasunterstellteSzenarioist
jedochwenigerkonservativ.DieSNBunddieFINMA
prüfendenAbstimmungsbedarfdieserRegulierung
hinsichtlich der internationalen Standards, die ab
2015bzw.2018 inKraft treten. Insbesonderedie
EinführungeinerNetStableFundingRatiokönnte
den Schweizer Ansatz mit einem strukturellen
Liquiditätsmass für den Einjahreshorizont sinnvoll
ergänzen.DieLiquiditätsvorschriftenfürdieNicht-
Grossbankenwerdenvoraussichtlichparallelzuden
internationalenVorschrifteneingeführt.
Marktrisiken und Verbriefungen
Die Finanzkrise führte eindrücklich Defizite im
regulatorischenBereichvorAugen,namentlichdie
vielzutiefeEigenmittelunterlegungvonMarktrisi-
kenundVerbriefungen.Diesenichtrisikoorientierte
UnterlegungbegünstigteimVorfeldderKriseden
AufbaugrosserRisikopositionenbeiweiterhingenü-
gendenKapitalkenngrössen(BIS-Ratios).DasBCBS
hattedieseEntwicklungenvorAusbruchderKrise
38 vgl.Kap.«Fragenderinternatio-nalenBankenregulierung»,S.28
39 vgl.http://www.finma.ch/d/ finma/publikationen/Documents/diskussionspapier-saeule-2-bei-kmb-20100618-d.pdf
Regulierung
Jahresbericht 2010 | FINMA 45
40 vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/finma-rs-2008-19.pdf
41 vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/finma-rs-2008-20.pdf
42 vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/finma-rs-2008-22.pdf
43 vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/finma-rs-2008-23.pdf
44 vgl.http://www.finma.ch/ d/finma/publikationen/ Documents/finma-mitteilung-10-2010-d.pdf
erkannt und bereits Reformarbeiten eingeleitet,
aberdiesekamenbekanntlichzuspät.Insbesondere
wennmanbedenkt,dassbiszurkonkretenUmset-
zung revidierterBaslerMindeststandards innatio-
nalesRechtmehrereJahrevergehen.Fürdiedring-
lichsten ergänzendenMassnahmen veröffentlichte
dasBCBS imJuli2009seinrevidiertesRegimezur
Unterlegung vonMarktrisikenundVerbriefungen.
UrsprünglichfüreinInkrafttretenamJahreswechsel
2010/2011vorgesehen,wurdedessenUmsetzung
überraschendumeinJahraufEnde2011verscho-
ben.DieswurdeimzweitenQuartal2010bekannt,
zueinemZeitpunkt,alsdievonderFINMAgeleitete
nationale Arbeitsgruppe bereits die notwendigen
AnpassungenaufStufederEigenmittelverordnung
und zugehöriger Ausführungsbestimmungen in
Form von FINMA-Rundschreiben weitestgehend
erarbeitethatte.DievondieserRevisionhauptsäch-
lichbetroffenenGrossbankenwarenMitte2010in
derUmsetzungderneuenRegulierungzudembereits
weitfortgeschrittenundverfügtenübergenügend
Eigenmittel, um die verschärften Vorschriften
erfüllen zu können. Die FINMA sprach sich daher
dafüraus,amursprünglichenZeitplanfestzuhalten
unddieBeseitigungeines inhaltlichunbestrittenen
Regulierungsdefizits abweichend von den Basler
Beschlüssen nicht um ein Jahr weiter hinauszu-
schieben.MiteinemBeschlussvonNovember2010
stimmtederBundesratdiesemursprünglichenFahr-
plan der revidierten Unterlegungsvorschriften für
MarktrisikenundVerbriefungenzuundsetztedie
revidierteEigenmittelverordnungaufden1.Januar
2011inKraft.
Die Revision der Eigenmittelverordnungwurde
ergänztdurchdieAnpassungdervierFINMA-Rund-
schreiben 08/19 «Kreditrisiken Banken»40, 08/20
«Marktrisiken Banken»41, 08/22 «EM-Offenlegung
Banken»42 und08/23«RisikoverteilungBanken»43.
Durch das überarbeitete Rundschreiben 08/20
mit entsprechenden Unterlegungsvorschriften
erfolgte die Umsetzung in Schweizer Recht der
neuen Basel-II-Standards der Säule 1 im Bereich
der Marktrisiken. Eine neue EU-Richtlinie zu den
Risikoverteilungsvorschriften, vor allem hinsichtlich
desInterbankengeschäftes,führtezurVerschärfung
derbestehendennationalenRegelungenundwurde
mit der Anpassung des Rundschreibens 08/23
umgesetzt.Die Regulierung erfolgte inAbsprache
mitdemSIFundderSNB.
Diskussionspapier zur Anpassung der
Eigenmittelanforderungen unter der Säule 2
Zur Verbesserung der risikogerechten Kapital-
ausstattung startete die FINMA 2010 mit einem
DiskussionspapierzurAnpassungderEigenmittelan-
forderungenunterderSäule2eineweitereInitiative.
Gegenstand der geplanten Regulierung sind alle
Banken,ausserdenGrossbanken,fürdiestattdessen
dasToo-big-to-fail-Regimevorgesehenist.
Die Basel-II-Mindeststandards sehen zu Kapi-
talanforderungen und Kapitaladäquanz vor, dass
Kredit-undMarktrisikensowieoperationelleRisiken
nach regulatorischenVorgaben bemessen und im
RahmendersogenanntenSäule1alsUntergrenzen
mitEigenkapitalzuunterlegensind.Darüberhinaus
müssenunterderSäule2allefürdasbetreffende
InstitutwesentlichenRisikoartenmitnachbankin-
ternenMessmethoden zu bestimmendem Kapital
unterlegtwerden.Die unter Säule 2 erforderliche
UnterlegungmitEigenmittelngehtdabeiüberdie
MindeststandardsderSäule1hinaus.
Diese Sicherheitsmarge durch die Säule 2 soll
gewährleisten, dass künftig jederzeit – selbst in
schwerenKrisen–dieMindestanforderungennach
Säule1eingehaltenunddarüberhinausjenedurchdie
Mindestanforderungennichtodernurunzureichend
erfasstenRisikenausreichendgedecktwerden.Die
BankkanndabeifürdieSäule2nebeneinemindi-
viduellen Berechnungsmodell für die Bestimmung
derRisikenaucheinenvondenSäule-1-Regelungen
abweichendenKapitalbegriffverwenden.
UmdieGrundsätzedesBCBSimBereichSäule2
zukonkretisieren,erstelltedieFINMAimJuni2010
als Beilage zu ihrerMitteilung 1044 das erwähnte
Diskussionspapier zur Anpassung der Eigenmittel-
anforderungen unter der Säule 2 und Einführung
einerLeverageRatio,indemsiedenInstitutendie
Motive und Grundzüge des neuen Eigenmittel-
46 Jahresbericht 2010 | FINMA
regimesankündigte.ImAllgemeinenwurdeinden
Stellungnahmen der Banken diemit dem Säule-2-
Rundschreiben verfolgte Zielsetzung der FINMA
begrüsst.
Allerdingswurdedaraufhingewiesen,dassdie
ForderungnachzusätzlichenEigenmittelnunterder
Säule2mitdemReformpaketnachBaselIIIundden
EmpfehlungenderExpertenkommissionzurLimitie-
rung volkswirtschaftlicher Risiken von Grossunter-
nehmenabgestimmtseinmüsste.DieFINMAwird
unter Berücksichtigung der zumDiskussionspapier
eingegangenenKommentare,der imKern festste-
henden Reformder Eigenmittelanforderungen des
BCBS(BaselIII)sowiederEmpfehlungenderExper-
tenkommission einen Entwurf des Rundschreibens
zuzusätzlichenEigenmittelnunterSäule2erstellen.
DieserwirdvoraussichtlichimerstenQuartal2011in
eineöffentlicheAnhörunggegeben.DasInkrafttre-
tendesRundschreibensistfürMitte2011geplant.
Heute gilt bezüglich Säule 2 die bereits unter
BaselIetabliertePraxis,wonachkleineundmittlere
Banken pauschal einen Eigenmittelüberschuss von
mindestens 20 Prozent über den Säule-1-Mindest-
anforderungennachArt.33ERVeinzuhaltenhaben.
Darüber hinaus können bei Vorliegen besonderer
UmständeweiterhininstitutsspezifischeEigenmittel-
zielzuschlägeangeordnetwerden.MitArt.34ERV
wurde derGrundsatz der zusätzlichen Eigenmittel
nachderSäule2insschweizerischeRechtübernom-
men.DievorhandenenMöglichkeitensollennunvon
der FINMA ausgeschöpft werden, um hinsichtlich
der Eigenmittelanforderungenunter Säule2 einen
risikoorientierterenAnsatzanzuwenden.Dabeiwer-
dendiebetroffenenkleinenundmittlerenInstitute
stärkernachRisikokategorienunterschieden.
Die Höhe der zusätzlichen Eigenmittel unter
Säule 2 soll künftig aufgrund der entsprechenden
KategorisierungderInstitutenachobjektivenKrite-
riendifferenziertunddegressiv festgelegtwerden.
DadasScheiterneinesgrösseren Institutsentspre-
chend grössere Auswirkungen hat, muss dieses
aus einer Risikosicht einen grösseren Risikopuffer
aufweisen.UmdieVorherseh-undNachvollziehbar-
keit der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zu
gewährleisten,musstendiefürdieKategorisierung
bestimmenden Kriterien festgelegt werden. Die
FINMAentschiedsichfürBilanzsumme,verwaltete
Vermögen, privilegierte Einlagenund erforderliche
Eigenmittel.BerechtigteAnliegenderbeaufsichtig-
ten InstituteausdenStellungnahmenzumDiskus-
sionspapier sowie der Bezug zu den mittlerweile
finalisiertenReformvorhabenunterBaselIIIwerden
in den Entwurf des FINMA-Rundschreibens zur
Säule 2einfliessen.
Weitere umfangreiche Regulierungsarbeiten
und Auswirkungen von Basel III
DieindenkommendenJahreninternationalvor-
gesehenen Regulierungen im Bereich Kapital und
Liquiditätwerden inderSchweizweitereumfang-
reicheAnpassungenauslösen.VonseitenderFINMA
ist geplant, das Basel-III-Regelwerk per 1. Januar
2013inSchweizerRechtumzusetzen.Dieswirdeine
ÜberarbeitungvonbundesrätlichenVerordnungen
sowie den zugehörigen Ausführungsbestimmun-
genderAufsichtsbehörde (FINMA-Rundschreiben)
erfordern.Betroffen sinddavon inerster Liniedie
EigenmittelverordnungunddieBankenverordnung.
DiebereitsmitderUmsetzungvonBaselIIbefasste
nationale Arbeitsgruppe wurde analog auch mit
denUmsetzungsarbeitenvonBasel IIIbetraut.Die
SNB, das SIF und die FINMA starteten im vierten
Quartal2010entsprechendeVorarbeiten.
BaselIIImitseinenÄnderungen–insbesondere
imBereichderanrechenbarenEigenmittel,dererfor-
derlichenEigenmittel,derLiquiditätundderLeverage
Ratio–wirdinderSchweizdieGrossbankenstärker
treffen als die mittleren und kleinen Banken. Die
Änderungen im Bereich der Liquiditätsregulierung
werden aber auch für zahlreiche weitere Institute
spürbar sein. Grundsätzlich sieht Basel III lange
Übergangsfristenvor,sodassdieunmittelbarenFol-
gennachEinschätzungder FINMAfürdieBanken
verkraftbar seinwerden. Signifikante Verschärfun-
genimBereichderanrechenbarenEigenmittelwie
auchderfürdasOTC-Derivatgeschäfterforderlichen
EigenmittelwerdenjedochbereitsmitInkrafttreten
vonBaselIIInamentlichdieGrossbankenerfahren.
Jahresbericht 2010 | FINMA 47
Änderungen des Bankengesetzes
Das laufende Gesetzgebungsverfahren zur
Änderung des Bankengesetzes spricht folgende
Themenkreisean:
Umgang mit nachrichtenlosen Vermögenswerten
Nach einem längeren Prozess soll derUmgang
mit nachrichtenlosen Vermögenswerten im Ban-
kengesetz geregelt werden. Dies beantragte der
BundesratdemParlamentineinerZusatzbotschaft45
vonOktober2010.MiteinereinfachenBestimmung
wird den Banken die Möglichkeit gegeben, diese
VermögenswertenachvorgängigerVeröffentlichung
zu liquidieren.Der Liquidationserlös soll demBund
zufallen, wobei die Ansprüche von Berechtigten,
diesichauchaufdiePublikationhinnichtgemeldet
haben,erlöschen.
Verstärkung des Einlegerschutzes
sowie der Sanierungs- und Insolvenzregeln
Im Parlament hängig ist zudem eine Vorlage
zur Verstärkung des Einlegerschutzes sowie der
Sanierungs- und Insolvenzregeln (Botschaft46 von
Mai 2010). Die Bundesversammlung beschloss am
19.Dezember 2008 in einer dringlich erklärten
Gesetzesänderung Sofortmassnahmen zur Verstär-
kungdesSchutzesderBankeinlagen.Diesegeltenbis
Ende2012undsollennuninsDauerrechtüberführt
werden.DabeigehtesinersterLinieum
– die Anhebung der privilegierten Einlagen auf
100000SchweizerFrankenproKunde,
– dieDeckungdieserEinlagenzu125Prozentmit
inländischbelegenenAktiven,
– die Erstreckung der Sofortauszahlung auf alle
privilegiertenEinlagensowie
– dieAnhebungderSystemobergrenzeauf sechs
MilliardenSchweizerFranken.
Von einem vorfinanzierten Fonds unter staatli-
cherBeteiligungwurdejedochabgesehen.
In derselben Vorlage ist eine Revision des
Sanierungsverfahrens und der Insolvenzregeln im
Bankengesetz enthalten. IndieserHinsichtumfasst
die Gesetzesrevision insbesondere folgende Neue-
rungen:
– eine verfahrensrechtliche Beschleunigung des
Sanierungs-undKonkursverfahrens,
– die internationale Anwendbarkeit von Sanie-
rungsmassnahmen,
– die Regelung der Unwiderruflichkeit (Finalität)
von Aufträgen, die in Zahlungs- und Abwick-
lungssystemeeingebrachtwerden,sowie
– die Möglichkeit der Übertragung einzelner
Bankdienstleistungen auf einen unabhängigen
Rechtsträger.
Hervorzuheben ist ferner, dass die hoheitliche
Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital (Debt
EquitySwap)alsSanierungsmassnahmeausdrücklich
indasGesetzaufgenommenwird.
Bankensanierungsverordnung
Der Bedarf nach einer eingehenderen Regu-
lierung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen
des Sanierungsrechts für Banken ist seit Längerem
ausgewiesen.DieFinanzkrisezeigtedieBedeutung
desSanierungsrechtsunddesSanierungsverfahrens
auchfürsystemrelevanteBanken.DieFINMAbereitet
deshalb in einer gemischten Arbeitsgruppe unter
ihrer Leitung eine Bankensanierungsverordnung
vor. Die in den eidgenössischen Räten diskutierte
Revision der Insolvenzbestimmungen des Banken-
gesetzessiehteineBefugnisderFINMAvor,diefür
dieDurchführungdesSanierungsverfahrensnotwen-
digenAnordnungenundVerfügungenzuerlassen.
Diese Norm entspräche dem geltenden Art.34
Abs. 3 BankG, der die Grundlage der geltenden
Bankenkonkursverordnung der FINMA bildet. Die
geplante Bankensanierungsverordnung soll primär
verfahrensrechtliche Bestimmungen enthalten. Die
Regulierung imBereichderSanierung istallerdings
komplex.EinSanierungsverfahrenkennt,andersals
dasKonkursverfahren,keinenstriktstandardisierten
Ablauf. Die Regulierung muss den notwendigen
Handlungsspielraum der FINMA wahren, aber
zugleichdemBedürfnisnachVoraussehbarkeitund
Bestimmtheitgenügen.45BBl2010749546BBl20103993
48 Jahresbericht 2010 | FINMA
Bewilligungen
Bewilligungen Banken und effektenhändler
Trotzder Finanzkrisewurdenauch2010Bewil-
ligungen nachgefragt. Insgesamt konnte sieben
neuen Banken eine Bewilligung erteilt werden.
EntgegeneinigerDarstellungenindenMedienkam
esnurzuwenigenGesuchenausSchwellenländern.
DieFINMAwurdezwarverschiedentlichmitsolchen
Projektenkonfrontiert,siewarabernichtbereit,die
Bewilligungshürdeaufzuweichenundeinenimeuro-
päischenVergleichleichterenZutrittzumSchweizer
Finanzmarktzugewähren.
Zudenneubewilligten Institutengehöreneine
Tochterbank mit brasilianischem Konzernhinter-
grund,einDienstleisterimPrepaid-Zahlungsverkehr
sowie zwei Finanzboutiquenmit Schwergewicht in
der Vermögensverwaltung für eine ausgewählte
Kundschaft.DanebenbeanspruchenzweiEffekten-
händlerneudenBankenstatus,umvondenerweiter-
tenGeschäftsmöglichkeitenalsBankzuprofitieren.
ImBereichDevisenhandelwurde2010nurnoch
eineweitereLizenzerteilt.EinzweiterGesuchsteller
wurde von einer bestehenden Schweizer Bank
übernommen.Damiterlangtenvondenzahlreichen
Anwärtern,diesichinnerhalbderÜbergangsfristals
Devisenhändler gemeldet hatten, schliesslich nur
zweiInstitutedieerforderlicheBewilligungalsBank.
Die Regulierung der Devisenhändler vermochte
somitderenspekulativesundmissbrauchsanfälliges
Geschäftsmodell wirksam einzudämmen und den
RufdesFinanzplatzeszustärken.
Die Anzahl bewilligter Effektenhändler ohne
Bankenstatus verharrt seit Jahren auf konstantem
Niveau von rund 70 Einheiten. Bewilligt wurden
2010 drei kleinere Vermögensverwalter aus der
Westschweiz und vier Zweigniederlassungen aus-
ländischer Effektenhändler mit Haupttätigkeit im
institutionellenWertschriftengeschäft.
Unterstellung der PostFinance
DiePostFinanceistalseigenständigerGeschäfts-
bereich innerhalb der Schweizerischen Post für
das Geschäftsfeld der Finanzdienstleistungen
zuständig. IndenvergangenenJahrenentwickelte
sich die PostFinance zu einem bedeutenden
Finanzdienstleister im Schweizer Retailmarkt. Ihre
Dienstleistungspalette umfasst heute ein breites
47 vgl.FINMA-Mitteilung17vom29.Dezember2010mitInfor-mationenzumgeplantenSQAII(http://www.finma.ch/d/finma/publikationen/Documents/finma-mitteilung-17-2010-d.pdf)
corporate Governance und interne Kontrolle
DieGeschäftsführungunddieVerantwortlichen
fürdasRisikomanagementbeeinflussenmassgeblich,
wie gut und konsequent die entsprechende Bank
oder das jeweilige Versicherungsunternehmen die
Corporate-Governance-Vorschriften umsetzt. Die
Anstrengungen der FINMA, die Corporate Gover-
nancederbeaufsichtigtenInstitutezuverstehen,zu
beurteilenundzuüberwachen,sinddeshalbeinwich-
tiger Schritt imBestreben, EffizienzundEffektivität
vonRegulierungundAufsichtzusteigern.
Unter diesen Vorzeichen werden zurzeit alle für
die beaufsichtigten Institute geltenden Corporate-
Governance-Rundschreiben und -Regulierungen
überprüft. Dabei soll festgelegtwerden, inwelchen
Bereichen ein harmonisierter Ansatz sinnvoll ist.
Ein für alle Beaufsichtigten geltendes Corporate-
Governance-Rundschreiben ist in Vorbereitung und
soll2011erlassenwerden.Daraufaufbauendkanndie
VerbesserungderAufsichtüberdieCorporateGover-
nanceinAngriffgenommenwerden.DerAnsatzbleibt
einintegrierter,sollabernochsystematischeraufdie
zuständigen Schlüsselorgane und -funktionen sowie
dieeinschlägigenProzesseundKontrollenausgerichtet
sein.Corporate-Governance-Analysenwerden regel-
mässigerTeilderÜberwachungdurchdieFINMA.Die
darausgewonnenenErkenntnissedienenalszusätzli-
chesMittel,umdierisikobasierteAufsichtumzusetzen.
Im Versicherungsbereich kommt die FINMA diesem
AnliegenmitdemSwissQualitativeAssessment(SQA)
nach,daszurzeitweiterentwickeltwird.47
Jahresbericht 2010 | FINMA 49
AngebotanProduktenausdenBereichenZahlen,
Sparen, Finanzieren,Anlegen undVorsorgen.Der
HandlungsrahmenvonPostundPostFinanceistim
PostgesetzundderdazugehörigenPostverordnung
geregelt. Mit der Revision der Postgesetzgebung
wird eine rechtliche Neuorganisation der Post
angestrebt.Nachdem in derWintersession2010
von den eidgenössischen Räten verabschiedeten
PostorganisationsgesetzistdiePostFinanceineine
privatrechtliche Aktiengesellschaft auszugliedern.
Damit werden die Voraussetzungen für eine
FINMA-Unterstellung geschaffen. Der Einstieg
in dasKreditgeschäft bleibt der PostFinance aber
weiterhinverwehrt.GestütztaufdasPostorganisa-
tionsgesetz, beabsichtigt die PostFinance, bei der
FINMAeinGesuchumErteilungeinerBankbewilli-
gungeinzureichen.
Die FINMA beharrt auf einer aufsichtsrecht-
lichen Gleichstellung der PostFinance mit den
übrigen beaufsichtigten Instituten und lehnt im
Rahmen des Bewilligungsprozesses jeglichen auf-
sichtsrechtlichenSonderstatusab.EineBewilligung
wird erst erteilt, wenn die zuständigen FINMA-
Organe überzeugt sind, dass die PostFinance alle
Voraussetzungenumfassenderfüllt.
Im Hinblick auf die Gesuchstellung schuf die
FINMAinterneineProjektorganisation,welchedie
BegleitungderPostFinanceimBewilligungsprozess
erlaubt. Die FINMA arbeitete für die PostFinance
einenallgemeinenAufsichtsmassstab aus.Daraus
werdendieeinzelnenregulatorischenAnforderun-
gen abgeleitet. Der angewendete Aufsichtsmass-
staborientiertsichanderGrösse,derRisikoneigung
sowie amGeschäftsmodell des Instituts. Die von
der FINMA festgelegten Anforderungen gehen
deshalb sowohl hinsichtlich der erforderlichen
EigenmittelalsauchimoperativenBereichüberdas
gesetzlicheMinimumhinaus.Aufgrunddesgegen-
wärtigenGeschäftsmodellsderPostFinancesowie
desGrundversorgungsauftrags imZahlungsverkehr
wirdnamentlichdenAnforderungenandiezuhal-
tenden Eigenmittel, an die Risikobewirtschaftung,
Corporate Governance und Geldwäschereipräven-
tioneinhoherStellenwerteingeräumt.Einegrosse
Herausforderung stellt die durch den gesetzlichen
Rahmen eingeschränkte Bilanzstruktur dar. Die
Eine Bewilligung wird der PostFinance erst erteilt, wenn sie alle aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen umfassend erfüllt.
dadurchentstehendenZinsänderungsrisikenmüssen
aus aufsichtsrechtlicher Sicht angemessen bewirt-
schaftetoder,wonotwendig,abgebautwerden.Die
EckpunktedeskünftigenAufsichtsregimeswurden
derPostFinancemitgeteilt.
DiePoststrebt–voreinerprudenziellenUnter-
stellungnachBankengesetz–möglichstrascheine
DirektunterstellungunterdieGeldwäschereiaufsicht
derFINMAnachGeldwäschereigesetzan.Auchin
BezugaufdiesesBegehrenvertrittdieFINMAden
Standpunkt,dassdiePost– insbesonderebeider
Geld-undWertübertragung insAusland–hohen
Anforderungengenügenmuss.
Neben der Überprüfung zur Einhaltung der
Bewilligungsvoraussetzungen ist das Unterstel-
lungsverfahrenabhängigvompolitischenProzess.
Erstmit der Ausgliederung in eine eigenständige
rechtlicheEinheitkannvonderFINMAeineUnter-
stellungverfügtwerden.
50 Jahresbericht 2010 | FINMA
48 vgl.Kap.«SupervisoryColleges»,S.30
Aufsichtspraxis
Grossbankenaufsicht
DieIntensitätderAufsichtüberdieGrossbanken
warauch2010hoch.Nebendendiversenregulato-
rischenInitiativenwurdeauchdielaufendeAufsicht
auf allen Stufen stetig erweitert. Schwerpunkte
bildeten die Kapitalplanung, das Liquiditätsma-
nagementsowiedieInvestmentbankenundinsbe-
sondere deren Risikoentwicklung unter weiterhin
schwierigen Marktbedingungen. Das Instrument
der Supervisory Reviews wurde weiter ausgebaut
–diesmitdemZiel,verstärktVergleichezwischen
denGrossbanken anzustellen, um Schwachstellen
undUnterschiedeindeninternenProzessen,inder
RisikonahmesowieindenErtragsquellensystema-
tisch analysieren zu können. Beispiel dafürwaren
dieTätigkeitenderGrossbanken indenBereichen
Emerging Markets oder im Einsatz von anteilge-
bundenen Lebensversicherungen im Bereich der
Vermögensverwaltung. Die Entlöhnungssysteme
wurdenebenfallseinerPrüfungunterzogen.Insge-
samtführtedieFINMAimRahmenderGrossban-
kenüberwachung elf Supervisory Reviews durch,
die überwiegende Mehrzahl davon vergleichend,
das heisst parallel bei beiden Grossbanken. Wo
notwendig,verlangtdieFINMAdieBehebungvon
Schwachstellen, auch im Lichtder Lehrenausder
Krise. ImgegebenenUmfeld,selbstwennsichdie
Ertragslagestabilisierthat,istdasgenaueVerständ-
nisderRisikonahme,desVerlustpotenzialsunddes
Geschäftsmodells zentral. Die FINMA erachtet es
alsbesonderswichtig,dieReduktionderEigenhan-
delspositionenundderenKontrollezuüberprüfen.
Dabei spielen zahlreicheAspekte eineRolle, nicht
zuletztdieSicherstellungeinerhohenBilanzliquidi-
tät sowie einer hohen Reaktionsgeschwindigkeit,
wenn Probleme auftauchen. So verlief das Jahr
2010ohnebedeutendeVerlusteaufneuen,sichals
illiquidherausstellendenPositionen.
DieengeZusammenarbeitmitdenwichtigsten
ausländischen Aufsichtsbehörden, der britischen
FinancialServicesAuthority(FSA)undderFederal
Reserve Bank of New York, wurde fortgesetzt.
Ergänzend dazu fanden sogenannte Supervisory
Colleges48statt,beideneneingrössererKreisvon
Aufsichtsbehörden mit dem obersten Manage-
ment der Grossbanken zusammentraf, um die
Jahresbericht 2010 | FINMA 51
NebenderFortführungderbewährtenInstrumentewilldieFINMAinden
nächstenJahrendiefolgendenInstrumenteausbauen,umdieEffektivität
derAufsichtweiterzusteigern:
–verstärkteZusammenarbeitmitdenwichtigstenAufsichtsbehörden
–AusbauderSupervisoryReviews(insbesonderealsVergleichsanalysen)
–mehrsektorübergreifendeundinterdisziplinäreBearbeitungvon
wichtigenFragestellungen
–AnalyseundVerbesserungvoninternenGeschäftsprozessen
DiessolldurcheinenmassvollenundgezieltenRessourcenausbauunter-
stütztwerden.
49 vgl.Kap.«Aufsichtskonzepte»,S.34
50 vgl.Kap.«SituationimHypothe-karmarkt»,S.16
drängendsten Fragestellungen zu erörtern. Dies
fördertdasgemeinsameVerständnisfürdiegloba-
lenBelangederGrossbanken.
Quartalsweise Verlustpotenzialanalysen, basie-
rend auf zusammen mit der SNB entwickelten
Stressszenarien, sindeinewichtigeErgänzungdes
Aufsichtsinstrumentariums. Dabei wird überprüft,
ob die Grossbanken das Eintreten des Szenarios
auffangen können, ohne dass die regulatorischen
Minimalanforderungen unterschritten werden.
WeitererlaubtdieAnalyseeinbesseresVerständnis
überdieVerwundbarkeitderBanken ineinzelnen
Portfolien.
Aufsicht übrige Banken
AuchdieübrigenBankenwurden2010intensiv
überwacht; einige Institutemusstenengbegleitet
werden.UmdierisikoorientierteAufsichtnochaus-
geprägterundauchkünftigmitdenknappenper-
sonellenRessourcensicherstellenzukönnen,opti-
miertdieFINMAderzeitdieAufsichtskonzepte49.Je
nachEinteilungineineRisikokategoriebzw.jenach
institutsabhängigem Rating werden künftig neue
Instrumenteverwendetoderbestehendeintensiver
eingesetzt.
2010 wurden beispielsweise Supervisory
ReviewsbeimehrerenInstituteninverschiedenen
Geschäftsfeldern durchgeführt. Aufgrund der
gegenwärtigen Situation amSchweizerHypothe-
karmarkt stand dabei der Bereich der privaten
Wohnbaufinanzierungen im Vordergrund.50 Mit
diesem Aufsichtsinstrument verschafft sich die
FINMA einen eigenständigen Überblick über die
SituationineinembestimmtenBereichvoneinem
odermehrerenInstituten.
52 Jahresbericht 2010 | FINMA
51 vgl.Kap.«ÄnderungendesBankengesetzes»,S.47
52nachArt.216Abs.4Bst.dAVO
versIcHerUNGeN
Regulierung
Änderung des versicherungsaufsichtsgesetzes
Im Rahmen der zurzeit hängigen Revision des
Bankengesetzes51 wurden auch die insolvenzrecht-
lichenRegelungenimVersicherungsbereichüberar-
beitet.
Die Konkurseröffnung über Versicherungen
erfolgt nach geltender Regelung im Versiche-
rungsaufsichtsgesetz im Rahmen eines komplexen
ZusammenspielsvonFINMAundordentlichemKon-
kursrichter.WiedasBeispielderSpar-undLeihkasse
Thun im Bankenbereich gezeigt hat, bewährt sich
eine geteilte Zuständigkeitsordnung im Insolvenz-
recht nicht. Das Versicherungsaufsichtsgesetz soll
deshalb dahingehend geändert werden, dass die
KompetenzzurAbwicklungvonInsolvenzverfahren
einheitlichaufdieFINMAübertragenwird.Wiebei
denBankensollenauchdieKonkurseüberVersiche-
rungsunternehmenindiealleinigeZuständigkeitder
FINMAfallen.
DievorgesehenenneuenNormeninArt.52ff.
VAGorientierensichstarkandermittlerweilepraxiser-
probtenRegelungimBankenbereich.AlsGrundlage
fürdieAbwicklungeinesKonkursverfahrenswerden
wiebisanhindieNormendesBundesgesetzesüber
SchuldbetreibungundKonkursgelten.Diesestehen
jedochunterdemVorbehaltderkünftigerweiterten
KonkursbestimmungendesVersicherungsaufsichts-
gesetzes. Hervorzuheben ist dabei Art. 54 Abs. 3
VAG,derdieFINMAermächtigt,vomBundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs abweichende
VerfügungenundAnordnungenzutreffen.Aufder
Grundlage dieser Delegationsnorm besteht für die
FINMA insbesondere auchdieMöglichkeit, analog
zumBankenrechteineaufdieBedürfnissevonVer-
sicherungenzugeschnitteneKonkursverordnungzu
schaffen.NeuistzudeminArt.54dVAGvorgese-
hen,dassdieFINMAfürdieAnerkennungundVoll-
streckungvonausländischenInsolvenzmassnahmen
nachArt.166ff.IPRGsowiefürdieKoordinationmit
ausländischenInsolvenzverfahrenzuständigist.
UmallfälligeRechtsunsicherheitenzuvermeiden,
werdenzudembeidensicherndenMassnahmendie
StundungunddieAnordnungderAufstockungdes
gebundenenVermögensbis zurHöhedesSollbe-
tragsexplizit indieexemplarischeAufführungvon
sichernden Massnahmen in Art. 51 Abs. 2 VAG
aufgenommen.DieAbstützungaufdieallgemeine
MassnahmenormnachArt.51Abs.1VAGentfällt
dadurch.
schweizer solvenztest und europäische
solvenzregeln
Als neueMethode zur Beurteilung der Solva-
bilität von Versicherungsunternehmen wurde am
1.Januar2006mitdemtotalrevidiertenVersiche-
rungsaufsichtsgesetz und der dazugehörenden
bundesrätlichen Aufsichtsverordnung der Schwei-
zer Solvenztest (SST) eingeführt. Dabei wird die
finanzielleSituationderVersicherungsunternehmen
aufgrunddesVerhältnisseszwischendenanrechen-
barenEigenmitteln(risikotragendesKapital)undden
erforderlichen Eigenmitteln (Zielkapital) beurteilt.
Letzterewerdenabhängigvondeneingegangenen
Risikenermittelt.
Risikotragendes Kapital
Die grossen Lebens- und Schadenversicherer
führen den SST seit 2006 durch, die übrigen seit
2008. Die Versicherungsunternehmen haben das
zurBedeckungdesZielkapitalserforderlicherisiko-
tragende Kapital innerhalb von fünf Jahren nach
Inkrafttreten der Aufsichtsverordnung, das heisst
bis zum1. Januar2011,aufzubauen.52Abdiesem
Zeitpunkt reichen sie die Ergebnisse des SST mit
Stichtag 1. Januar jeweils spätestens am darauf-
folgenden30.Aprilein.FürVersicherungsgruppen
erfolgt die Berechnung des SST auf halbjährlicher
BasismitdenStichtagen1.Januarund1.Juli.
Zielkapital und Minimalkapitalanforderung
Der SST ist ein prinzipienbasiertesAufsichtsin-
strument, das einen Gesamtbilanzansatz vorsieht
und auf marktnahen ökonomischen Bewertungs-
methodenberuht.MitdemSSTwirddiefinanzielle
Jahresbericht 2010 | FINMA 53
53vgl.Kap.«HerausforderungendesTiefzinsumfeldes»,S.18
54nachArt.43Abs.2AVO55nachArt.43Abs.3AVO56vgl.http://www.finma.ch/d/ finma/publikationen/ Documents/finma-mitteilung- 11-2010-d.pdf
Sicherheit eines Versicherungsunternehmens und
einer Versicherungsgruppe in Abhängigkeit der
Risiken beurteilt, denen das Unternehmen ausge-
setztist.DasZielkapitalisteinerisikobasierteKapi-
talanforderung und entspricht dem eigentlichen
Solvenzkontrollniveau.Essollallequantifizierbaren
RisikendesVersichererswiderspiegelnundRisiko-
minderungstechniken berücksichtigen. Ist das
risikotragende Kapital grösser als das Zielkapital,
bedeutetdies,dasseinVersicherungsunternehmen
übergenügendanrechenbareEigenmittel verfügt,
umdendurchschnittlichenVerlustbeieinemsoge-
nannten 100-Jahr-Ereignis verkraften zu können.
Zusätzlich zum Zielkapital wird eineMinimalkapi-
talanforderungfestgelegt.BeiUnterschreitendieser
Anforderung werden regulatorische Massnahmen
eingeleitet.DieskannimExtremfallzumEntzugder
Bewilligungführen.53
Standardmodell, internes Modell
oder provisorisches Übergangsmodell
DerSSTlässtzweiMethodenzurBerechnungdes
Zielkapitalszu:einvonderFINMAvorgegebenesStan-
dardmodell54oder,fallsdiesesderRisikosituationder
Gesellschaftzuwenigentspricht,ein teilweiseoder
vollständiginternesbzw.unternehmensspezifisches
Modell55,dasderFINMAzurGenehmigungvorge-
legt werden muss. In der FINMA-Mitteilung1156
vom 16. Juli 2010 kündigte die FINMA an, dass
sie das Standardmodell für Lebensversicherer neu
definierenwird.DiesesistunterdemNamenDelta-
Gamma-Verfahrenbekannt.DasZieldabei ist,die
Nichtlinearitätseffektebesserzuerfassen,wasmit
dembisherigenStandardmodellnichtmöglichwar.
Solche Effekte treten insbesondere in Lebensver-
sicherungsportfolios auf, da die Verträge in der
Regel Renditegarantien oder Wahlmöglichkeiten
für den Versicherungsnehmer, beispielsweise vor-
zeitigenRückkauf,enthalten.RunddieHälftealler
SST-pflichtigen Versicherungsunternehmen wird
jedoch ein (teilweise) internesModell verwenden.
Es handelt sich dabei oft um simulationsbasierte
Risikomodelle.DieErfahrunghatgezeigt,dassdie
Entwicklung eines internenModells äusserst zeit-
undarbeitsintensiv ist.Dasselbegiltfürdennach-
folgendenPrüfprozess.AusdiesemGrundkonnten
bis zum Ende der Übergangsfrist weniger interne
Modellegenehmigtwerdenalsursprünglichange-
nommen. ImHinblick auf die fristgerechteUmset-
zung des SST per 1.Januar 2011 wurde deshalb
eineÜbergangslösunggefunden.Die FINMA teilte
jedem SST-pflichtigen Versicherungsunternehmen
bisam30.September2010mit,aufwelcherBasis
dasZielkapitalfürdenSST2011zuermittelnist:Stan-
dardmodell,internesModelloderÜbergangsmodell.
DieseMitteilung erfolgte in Form eines Aufsichts-
briefes zusammen mit einer technischen Beilage,
welchedieBegründungfürdieModellwahlenthielt.
Immobilienrisikomodell
BereitsseiteinigerZeitdiskutiereneinzelneVer-
sicherungsunternehmen und die FINMA darüber,
wieImmobilienimRahmendesSSTzubehandeln
sind.Die Frage, inwieferndie Liegenschaftspreise
durch Zinsänderungen beeinflusst werden, wird
dabei unterschiedlich beurteilt. Konsens herrscht
darüber, dass die Mietzinse mehr oder weniger
stabile Einnahmequellen darstellen, die – ähnlich
den Couponzahlungen von Obligationen – zur
Bedeckung der laufenden Aufwendungen aus
Lebensversicherungsverträgen verwendet werden
können. Uneinigkeit besteht allerdings darin,
inwiefern diese Zahlungsströme den Preis einer
Liegenschaftbeeinflussen.Einesignifikantelineare
Abhängigkeit zwischen den Immobilienpreisen
unddenZinsen,wievonderLebensversicherungs-
industriegefordert,kannjedochnichtnachgewie-
senwerden. DerGrund dafür istmöglicherweise
aufdieKomplexitätdesZusammenhangszwischen
diesen Risikofaktoren zurückzuführen, oder auch
darauf,dassdieVerbindungzwischenZinsenund
Immobilienpreisennichtisoliertbetrachtetwerden
darf. Vielmehr muss man davon ausgehen, dass
die Zinseffekte durch andere preisbestimmende
Variablenüberlagertwerden.DerBeweis,dasssich
ImmobilienähnlichwieObligationenverhaltenund
sich für Duration-Matching-Zwecke verwenden
lassen,konntenichterbrachtwerden.
54 Jahresbericht 2010 | FINMA
57vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/finma-rs-2008-44.pdf
Inkrafttreten von neuen Interventionsschwellen
Die fristgerechte Umsetzung des SST wird
zusätzlich durch die Folgen der Finanzkrise
und die rekordtiefen Zinsen erschwert, was
insbesondere die Lebensversicherer vor grössere
Herausforderungenstellt,umsomehralsmitder
UmsetzungdesSSTauchdieBestimmungenvon
Anhang4mitdemTitel«Interventionsschwellen»
des FINMA-Rundschreibens 08/44 «SST»57 in
Kraft treten. Nach diesen Bestimmungen ist bei
einemrisikotragendenKapitalunterhalbdesZiel-
bekanntenSolvenzanforderungenvorerstinKraft,
wobeieineAbstimmungmitderEinführungvon
SolvencyIIinderEUverfolgtwird.
Neue Solvenzanforderungen in der EU
Das Europäische Parlament und der Euro-
päische Rat folgen den Regeln von Solvabilität I
ebenfalls.EsstelltesichaberauchinderEUher-
aus,dasseinegrundlegendereundumfassendere
ÜberprüfungderSolvenzanforderungennotwen-
digwar,unterEinbezugdergesamtenFinanz-und
Risikosituation der Versicherungsunternehmen.
Dieses Projekt ist als «Solvency II» bekannt
und soll nach gegenwärtigem Wissensstand
per 1. Januar 2013 in allen EU-Mitgliedstaaten
Solvenzanforderungen einführen, die auf das
wirtschaftlicheRisikoderVersicherungsunterneh-
menundVersicherungsgruppendirekt abstellen.
Analog zu den Regelungen des SSTwerden die
neuenSolvenzanforderungendifferenziertersein,
damit den tatsächlichen Risiken der einzelnen
Versicherer besser Rechnung getragen werden
kann. Die Solvency-II-Richtlinie, die neben den
eigentlichen Kapitalanforderungen auch weitrei-
chende Grundlagen der Versicherungsaufsicht
EU-weitvereinheitlicht,wurdeimApril2009vom
EuropäischenParlamentund imNovember2009
vondenEU-Finanzministernverabschiedet.
Drei-Säulen-Struktur von Solvency II
Solvency II beruht auf einer Drei-Säulen-
Struktur.DieersteSäuleenthältdiequantitativen
Anforderungen,zumeinendieSolvenzkapitalan-
forderung (Solvency Capital Requirement), zum
anderndieMindestkapitalanforderung(Minimum
Capital Requirement). Die Solvenzkapitalanfor-
derung kann entweder mit einer europäischen
StandardformelodermitfirmeninternenModellen
ermitteltwerden.Dabeisollenallequantifizierba-
ren Risiken berücksichtigt werden. Bei Verstoss
gegendieMindest-bzw.Minimalkapitalanforde-
rungwirddieGenehmigungentzogen.
In der zweiten Säule von Solvency IIwerden
einerseitsdieGrundsätzeundMethodenderAuf-
Der Schweizer Solvenztest ist ein prinzipienbasiertes Aufsichtsinstrument, das einen Gesamtbilanzansatz vorsieht und auf marktnahen ökonomischen Bewertungsmethoden beruht.
kapitals,dasheissteinerSolvenzquotevonunter
100 Prozent, ein zur Verbesserung geeigneter
Massnahmenplan vorzulegen und umzusetzen.
Bestimmte Entscheide, beispielsweise bezogen
aufDividendenzahlungenoder aufdie Zuteilung
vonÜberschüssen,müssenimgenanntenFallvon
derFINMAgenehmigtwerden.Umeinemsolchen
Szenariovorzubeugen,ziehenviele (Lebens-)Ver-
sichererstabilisierendeMassnahmeninBetracht.
Falls ein Versicherungsunternehmen über
zu wenig risikotragendes Kapital verfügt, um
das Zielkapital zu bedecken, so kann es den
rechtmässigen Zustand herstellen, indem es das
verfügbareKapitalerhöhtoderseineRisikenund
somitdaserforderlicheKapitalvermindert.Dabei
könnenKapitaleinschüsse,aberauchweitereIns-
trumentewiehybridesKapital,Rückversicherung
und bis zu einem gewissen Grad Garantien von
gut kapitalisierten Gruppengesellschaften ein-
gesetztwerden. In begründeten Fällen kann die
FINMAeineFristvonbiszudreiJahreneinräumen,
umdasZielkapitalmitrisikotragendemKapitalzu
bedecken.
MitderdefinitivenUmsetzungdesSSTbleiben
diebisherigenunterdemNamen«Solvabilität I»
Jahresbericht 2010 | FINMA 55
sicht,andererseitsdiequalitativenAnforderungen
andieAusübungderTätigkeitderVersicherungs-
unternehmenfestgelegt.
Die dritte Säule schliesslich umfasst Vor-
schriftenzurBerichterstattungundOffenlegung.
Unternehmen werden bestimmte Informationen
veröffentlichen müssen, die zur Marktdisziplin
beitragen und mithelfen, die Stabilität von
Versicherern zu gewährleisten (Offenlegung).
Zudem werden die Unternehmen aufgefordert,
ihrenAufsichtsbehördendarüberhinausgehende
Informationen mitzuteilen (aufsichtsbezogene
Berichterstattung).
Der SST und Solvency II stimmen in ihren
Grundprinzipienwiebeispielsweisedermarktna-
hen Bewertung von Aktiven und Passiven oder
der risikobasierten Solvenzkapitalanforderung
überein. Punktuell lassen sich aberUnterschiede
inderAusgestaltungvonEinzelheitenausmachen.
Regelungen für Versicherungsgruppen
SolvencyIIwirdauchdieBeaufsichtigungvon
Versicherungsgruppen modernisieren und die
wirtschaftlichenRealitätenindenStrukturenund
Abläufen der Gruppen anerkennen. Die neuen
RegelungenwerdendieRechtedesGruppenaufse-
hersstärkenunddazudienen,dassgruppenweite
Risikennichtvernachlässigtwerden.Ebensowird
die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbe-
hörden verstärkt. Versicherungsgruppenwird es
zudemermöglicht,gruppenweiteinterneModelle
zu verwenden und Gruppendiversifizierungsvor-
teilezunutzen.
Anerkennung der Gleichwertigkeit von
europäischer und schweizerischer Aufsicht
Die FINMA setzt sich dafür ein, dass die
schweizerische Versicherungsaufsicht gegenüber
dem europäischen auf der Solvency-II-Richtlinie
beruhenden Aufsichtsregime als gleichwertig
anerkanntwird.DasSchwergewichtderPrüfung
liegtvorallemaufderVersicherungsgruppenauf-
sicht einschliesslich der quantitativen und qua-
litativen Anforderungen. Ebenfalls geprüft wird
die Aufsicht über die Rückversicherung, wobei
CEIOPSdieschweizerischeRückversicherungsauf-
sichtimFebruar2010bereitsalsgleichwertigzur
EU-Rückversicherungsrichtlinie(indiesemBereich
eineVorgängerrichtliniezurSolvency-II-Richtlinie)
anerkannthat.ErfolgtdieÄquivalenzanerkennung
nachderSolvency-II-Richtlinie,würdenschweize-
rische Versicherungs(sub)gruppen im EU-Raum
nur von einer einzigen Aufsichtsbehörde, der
FINMA, prudenziell überwacht.58 Der Entscheid,
obdasschweizerischeAufsichtsregimegegenüber
Solvency II als gleichwertig anerkanntwird, fällt
jedochvoraussichtlicherstimSommer2012.
58vgl.Kap.«InternationaleZusam-menarbeitderSchweiz»,S.27
56 Jahresbericht 2010 | FINMA
Marktsituation
DietiefenlangfristigenZinssätzehabenbeiden
LebensversichererneinenerheblichenKapitalverzehr
und damit einen Substanzverlust zur Folge. Dies
wirktesichinsbesondereaufihrenSST-Bedeckungs-
grad negativ aus. An den Kapitalmärkten wird
kurzfristig nicht mit einem deutlichen Zinsanstieg
gerechnet. Vielmehr erscheint das Szenario einer
lang andauernden Tiefzinsphase zunehmend als
realistisch.59Zudemistdie(Wieder-)AnlagevonVer-
Erfolg zeigen. Damit sind zudem andere Risiken
verbunden. So ist die anteilgebundene Lebens-
versicherung ohne Garantien momentan wenig
attraktiv.ZusätzlicheGarantieversprechenwieetwa
beiVariableAnnuities ziehen jedochneueRisiken
nach sich.Dashochvolumige, aberniedermargige
UmmantelungsgeschäftistmiterheblichenRechts-
risiken verbunden, welche die erwirtschafteten
Erträgealsunangemessenkleinerscheinenlassen.60
Erträge aus demAuslandgeschäftwerden ausser-
demdurchdiegegenwärtigeFrankenstärkenegativ
beeinflusst.
Kapitalausstattung und Risikofähigkeit
BeieinerschwachenKapitalausstattung istdie
RisikofähigkeitgegenüberMarktrisikenstarkeinge-
schränkt.MitRisikoabbauaufderAktivseiteversu-
cheneinigeLebensversicherungen,dasnotwendige
ZielkapitalzuverringernundmiteinerVerbesserung
ihrer internen SST-Ansätze die Genauigkeit der
Messungder effektivenRisiken zu erhöhen. Letz-
teresführthäufigebenfallszueinerReduktiondes
erforderlichen Zielkapitals. In der Regel können
aber keine Massnahmen zur echten Verstärkung
des risikotragenden Kapitals festgestellt werden.
ProjektezurKostensenkungundUmstrukturierung
desVertriebsbenötigeneinigeZeit,umWirkungzu
zeigen.
Die Möglichkeiten zur Verbesserung einer
geringenSST-BedeckungvonLebensversicherungs-
unternehmen gestalten sich bei den einzelnen
Unternehmen unterschiedlich. Bei Tochtergesell-
schaften von ausländischen Konzernen sowie
bei gut kapitalisierten schweizerischen Versiche-
rungsgruppenwird eine Kapitalverstärkung durch
die Muttergesellschaft angestrebt. Bei anderen
Lebensversicherungsunternehmenerreichtmandie
höhere SST-Bedeckung über Kapitalmarkttransak-
tionen oder mithilfe massgeschneiderter zeitlich
gestaffelterMassnahmenpläne.
Die Lebensversicherungsunternehmen sind mit dem Zielkonflikt «Sicherheit versus Ertrag» konfrontiert.
59 vgl.Kap.«HerausforderungendesTiefzinsumfeldes»,S.18
60 vgl.Kap.«ZunahmederRechts-undReputationsrisikenimgrenzüberschreitendenFinanz-dienstleistungsgeschäft»,S.38
mögenswerten zurzeitmit grossen Unsicherheiten
behaftet.DieLebensversicherungsunternehmensind
dabeimitdemZielkonflikt«SicherheitversusErtrag»
konfrontiert.MiteinemPortfoliovonaufSicherheit
bedachtenAnlagenisteszurzeitsehrschwierigbis
unmöglich,dienotwendigeRenditezurBedienung
derVerpflichtungenausdenlaufendenPolicen,die
oft höhere Zinsgarantien aus früheren Perioden
beinhalten, zu erwirtschaften. Der zusätzliche
AufbauvonKapitalausdenErträgenistunmöglich.
Die Versicherungsgesellschaften müssen vielmehr
von ihrem Kapitalpolster zehren und haben dabei
wenig Spielraum, dem drohenden Substanzverlust
entgegenzuwirken.
Geringe Wachstums- und Ertragsperspektiven
sowie neue Risiken
Aufgrund der tiefen Zinsen ergeben sich im
traditionellenLebensversicherungsgeschäft–infolge
derzurzeitgeringenAttraktivitätfürNeukunden–
nurbeschränktWachstums-undErtragsperspekti-
ven.DieAnstrengungen,dieZinsabhängigkeitmit
nichttraditionellem Lebensversicherungsgeschäft
künftig zu senken,werden erst im Laufe der Zeit
lebensversicherung
Grundlagen
Jahresbericht 2010 | FINMA 57
Statistik der Lebensversicherungsunter nehmen
zum SST 2010
DienachfolgendaufgeführteTabellegibteinen
Überblick über die Verteilung der SST-Quotienten
der Lebensversicherungsunternehmen, unterteilt
in die vier Interventionsbereiche Rot, Orange,
GelbundGrünnachFINMA-Rundschreiben08/44
«SST»61.DieVerteilungderSST-Quotientenwirdmit
der Rendite einer zehnjährigen Bundesobligation
verglichen.Dabeiistzubeachten,dass
– dieAufteilungaufderBasisderSST-Quotienten
vorgenommenwurde,wiedieLebensversiche-
rersieselbstgemeldethatten,dasheisstohne
KorrekturendurchdieFINMA,
– die FINMA beim ziel- bzw. risikotragenden
Kapital Zu- bzw. Abschläge vornehmen wird
(allerdingsgibtesinzwischendeutlicheVerbes-
serungeninderModellentwicklung,sodassder
UmfangderKorrekturenabnimmt)und
– Niederlassungen keinen SST durchführen, wes-
halbsieindieserTabellenichtberücksichtigtsind.
<33% 33%–<80% 80%–<100% ≥100%
1.Januar2009 2,15% 0 7 3 11
1.Januar2010 1,97% 0 3 3 15
Am 1. Januar 2011 betrug die Rendite einer
zehnjährigenBundesobligation1,67Prozent.Den
SST-Bericht 2011mit den entsprechendenAnga-
ben zu den SST-Quotienten wird die FINMA im
April2011erhalten.
Aufsichtspraxis
Aufsicht über die Kollektivversicherung
berufliche vorsorge
Mit der Offenlegung der Betriebsrechnungen
derberuflichenVorsorgebeiLebensversicherungs-
unternehmeninformiertdieFINMAdieversicherten
PersonenunddieÖffentlichkeitüberdieEntwick-
lung der Versicherungsunternehmen in diesem
Bereich.
DieBetriebsrechnungenerfüllendreiAufgaben:
– Die Versicherungstätigkeit in der beruflichen
Vorsorge(«KollektivversicherungberuflicheVor-
sorge»), einemBereich der Sozialversicherung,
soll vom übrigen Lebensversicherungsgeschäft
abgegrenztwerden.
– Auf dem Gebiet der «Kollektivversicherung
beruflicheVorsorge»istbetreffendRechnungs-
legungundGeschäftsführungeinehoheTrans-
parenzzuschaffen.
– Den versicherten Vorsorgeeinrichtungen muss
derihnenzugeteilteAnteilamerwirtschafteten
Überschuss aufgezeigt und die Einhaltung der
damit verbundenenMindestquote nachgewie-
senwerden.
BVG-Offenlegungsbericht der FINMA
Der Bericht der FINMA zur Offenlegung der
Betriebsrechnungen2009derberuflichenVorsorge
beiLebensversicherungsunternehmen62zeigt,dass
Anzahl lebensversicherer mit sst-Quotient in Interventionsbereichenrendite zehnjährige Bundesobligation
61 vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/ finma-rs-2008-44.pdf62 vgl.http://www.finma.ch/ d/beaufsichtigte/versicherungen/betriebsrechnung-bv/
Documents/BVG-Offenlegungs-bericht-2009_d.pdf
58 Jahresbericht 2010 | FINMA
diegesetzlichenVorschriftendurchdiebeaufsichtig-
tenLebensversicherereingehaltenunddiegesetz-
licheMindestquotefürdieunterstelltenKollektivver-
sicherungsverträgeindenrechenschaftspflichtigen
Betriebsjahren 2005 bis 2009 stets übertroffen
wurden.DasniedrigeZinsumfeldunddie schwie-
rigen Kapitalmärkte stellen für die Versicherungs-
unternehmen eine besondere Herausforderung
dar,umdenMindestvorgabendesBundesgesetzes
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorgenachzukommen.Speziellheraus-
gefordert sind die Versicherungsunternehmen bei
derVerzinsungderAltersguthabenundhinsichtlich
derUmwandlungderAltersguthaben inRentefür
dasBVG-Obligatorium.
DievonderAufsichtsbehördedurchdieOffen-
legung über Jahre hinweg verfolgte Transparenz
wirktsichpositivaufdasVerhaltenderbeaufsich-
tigtenLebensversichereraus.WichtigeKennzahlen
–zumBeispielzudenKosten,zurAusschüttungs-
politikundzudenKapitalanlagen–zeigenStärken
undSchwächenderMarktteilnehmerunderlauben
Konkurrenzvergleiche. Dies kommt letztlich den
Versichertenzugute.
schadenversicherung
Grundlagen
Marktsituation
InderSchadenversicherunghattendieVersiche-
rungsunternehmenmitSitz inderSchweiz200963
einenschwachenAnstiegihrerPrämieneinnahmen
um160Millionen Schweizer Franken zu verzeich-
nen.IminländischenGeschäftwiesdasPrämienvo-
lumenindeneinzelnenVersicherungszweigenmit
Ausnahme der Kredit- und Kautionsversicherung
(minus 15 Prozent) und der Rechtsschutzversiche-
rung(plussiebenProzent)nurgeringeBewegungen
auf. Die Schadenzahlungen der Schadenversiche-
rungsunternehmenimdirektenSchweizerGeschäft
konnten in allen Versicherungszweigen durch die
Prämienerträgegedecktwerden.DermittlereScha-
denquotientbetrug67Prozent.
Dermit 37 Prozentweitaus grössteAnteil am
Prämienvolumender Schadenversicherungwird in
derprivatenKrankenversicherungerreicht(ohnedie
obligatorische Krankenversicherung nach Bundes-
gesetz über die Krankenversicherung, die durch
die vom Bundesamt fürGesundheit (BAG) beauf-
sichtigtenKrankenkassenbetriebenwird).Danach
folgen die Unfallversicherung (ohne die ebenfalls
vomBAGbeaufsichtigteSuva),dieMotorfahrzeug-
haftpflichtversicherung und die übrigen Motor-
fahrzeugversicherungenmitAnteilenvonjeumdie
zwölfProzent.DieSolvabilitätIergibtsichausdem
Verhältnis zwischen verfügbarer und geforderter
Solvabilitätsspanne. Die Nicht-Lebensversicherer
erreichten per EndeDezember 2009den Solvabi-
litätswert von377Prozent (Vorjahr: 324Prozent).
Neben einer leichten Reduktion der geforderten
Solvabilitätsspanne um rund drei Prozent stiegen
dieanrechenbarenEigenmittelum13Prozent.Da
dieBetrachtungenimSSTaufderBasisdermarkt-
nahenBewertungdurchgeführtwerden, sindhier
im Berichtszeitraum stärkere Veränderungen zu
beobachten.DasVerhältniszwischenrisikotragen-
demKapitalundZielkapitalnahmindieserZeitvon
145auf233Prozentzu.63NachdemVersicherungsauf-sichtsgesetzsinddiebeaufsich-tigtenSchadenversicherungs-einrichtungenverpflichtet,ihreBerichterstattungderAufsichtbiszum30.AprildesFolgejahreseinzureichen.DementsprechendliegendieDatenper31.Dezem-ber2010erstimMai2011vor.
Jahresbericht 2010 | FINMA 59
Regulierung
Motion Bischofberger
MiteinerMotion64verlangtStänderatBischof-
bergereineÄnderungdesVersicherungsaufsichts-
gesetzes.Versicherungsgenossenschaften,dieeng
mit einem Verein oder Verband verbunden sind,
sollennachdieserMotionvonderVersicherungs-
aufsicht ausgenommen werden. Der Motionär
begründet sein Begehren damit, dass die auf-
sichtsrechtlichenVorschriftenzumMindestkapital,
zum gebundenen Vermögen, zum Aktuariat, zur
externenRevisionsowiezurSolvabilitätbeidiesen
Versicherern zu unverhältnismässigem Aufwand
undhohenKostenführen.
DerBundesratstelltesichklargegendieMotion,
dieimWiderspruchzuzentralenAnliegendesVer-
sicherungsaufsichtsgesetzes steht.Die FINMAteilt
dieAuffassungdesBundesrates.DieMotionführt
alsProblembereichegeradejenePflichtenausdem
Aufsichtsrechtauf,diealszentraleVoraussetzungen
einesgeordneten,denInteressenderVersicherten
verpflichteten Versicherungsbetriebes gelten. Die
UnterstellungunterdieVersicherungsaufsicht und
die entsprechenden Vorschriften des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzessollensicherstellen,dassdie
VersichererdieLeistungenandieVersichertendau-
ernd erbringen können. Das Schutzbedürfnis der
VersichertenistgrundsätzlichnichtvonderGrösse
oderderStrukturdesVersicherungsunternehmens
abhängig. Probleme von Kleinstversicherern, die
dadurchentstehen,dassdiesedenaufsichtsrecht-
lichenAnforderungenaneinentechnischkorrekten
undfinanziell abgesichertenBetriebdesVersiche-
rungsgeschäftsnichtgewachsensind,solltennicht
dadurchgelöstwerden,dasssievondenAufsichts-
pflichten entbunden werden. Ausnahmen sind
nachArt.2VAGdahernuringanzengenGrenzen
zulässig. Aufgrund des Versicherungsabkommens
mitder EU sindAusnahmenvonderAufsichtnur
für Schadenversicherungsunternehmen möglich,
deren jährliche Prämieneinnahmen drei Millionen
Schweizer Franken nicht übersteigen. Richtiger-
Das Schutzbedürfnis der Versicherten ist weder von der Grösse noch von der Struktur des Versicherungsunternehmens abhängig.
weise müssten diese Unternehmen sich so orga-
nisieren,dasssieinderLagesind,denrechtlichen
Minimalanforderungenzugenügenodersonstent-
sprechendeKonsequenzen zu ziehen.DieMotion
wurdeentgegendemAntragdesBundesratesvon
beiden Räten angenommen. Der Bundesrat wird
somiteineÄnderungvonArt.2VAGindieWege
leiten.DieFINMAbeaufsichtigtinderSchadenversi-
cherungzurzeitviergenossenschaftlichorganisierte
Versicherer, deren Prämieneinnahmen unter drei
Millionen Schweizer Franken liegen und die mit
derUmsetzungderMotionvoraussichtlichausder
Aufsichtentlassenwürden.
64Motion09.3965«Versicherungs-aufsichtsgesetz»
60 Jahresbericht 2010 | FINMA
rückversicherung
Grundlagen
Marktsituation
Die Situation der Rückversicherungsgesell-
schafteninderSchweizkannalsstabilbezeichnet
werden.KapitalbasisundSolvenzverbessertensich
200965starkund–vonwenigenAusnahmenabge-
sehen – weisen die professionellen Rückversiche-
rungsgesellschafteneinebedeutendeÜberdeckung
derSST-Ratioauf.HingegenzeigensichTendenzen,
dass–bedingtdurchdieErhöhungderweltweiten
Kapazitäten – das Preisniveau für Rückversiche-
rungsdeckungeninvielenMärktensinkt.
Die Attraktivität des Standortes Schweiz für
Rückversicherungen scheint ungebrochen. Dies
trifft jedoch nicht für alle Gesellschaften zu und
ist daher auch nicht direkt aus der Anzahl der
Beaufsichtigtenersichtlich.ImBereichderRückver-
sicherungscaptives wurden einige Gesellschaften
mit sehr tiefem Geschäftsvolumen und – absolut
betrachtet – bescheidener Kapitalbasis aus der
Aufsichtentlassen,nachdemsieihreVersicherungs-
verpflichtungenvollständigabgelösthatten.Deren
Kapitalbasiswarinsgesamttieferals jeneder2010
einzigen neubewilligten Rückversicherungscaptive.
Im Jahr2010bearbeitetedie FINMABewilligungs-
gesuche zur professionellen Rückversicherung
bedeutenderGesellschaften.DieSchweizentwickelt
sich seiteinigerZeit voneinemStandortmiteiner
dominierendenRückversicherungsgruppezueinem
dynamischen Marktplatz mit einer bedeutenden
Anzahl mittelgrosser, international sehr aktiver
Rückversicherungsgesellschaften.
Neben Neubewilligungen von Rückversiche-
rungsgesellschaften siedelten sich in den letzten
zweiJahrenauchweitereRückversicherungsnieder-
lassungen, zumTeil von bekannten ausländischen
Rückversicherungsgesellschaften, in der Schweiz
an.Diesewerden von der FINMAnach heutigem
Rechtnichtbeaufsichtigt66,sofernsieinderSchweiz
nur die Rückversicherung betreiben. International
betrachtet, istdieNichtbeaufsichtigungvonRück-
versicherungsniederlassungeneherdieAusnahme.
Diese Entwicklung des Schweizer Rückversiche-
rungsmarkteswirft die Frage auf, ob und falls ja,
wiesolcheEinheitenzubeaufsichtigenwären.Eine
AusdehnungderAufsichtbedingteallerdingseine
Gesetzesänderung.
ImRahmenderÄquivalenzunterderSolvency-II-
Richtlinie wird auch die Rückversicherungsregulie-
rungerneutbeurteiltwerden.DieAnerkennungist
fürdenStandortvonzentralerBedeutung.67
65 NachArt.25Abs.3VAGsinddiebeaufsichtigtenRückver-sicherungsgesellschaftenver-pflichtet,ihreBerichterstattungderAufsichtbiszum30.JunidesFolgejahreseinzureichen.DementsprechendliegendieDatenzumGeschäftsjahr2010erstimJuli2011vor.
66 nachArt.2Abs.2Bst.aVAG67 vgl.Kap.«SchweizerSolvenztestundeuropäischeSolvenzregeln»,S.52ff.
Jahresbericht 2010 | FINMA 61
Krankenversicherung
Grundlagen
ein automatisiertes Auswertungstool geschaffen,
daseineVerknüpfungvonDatenausdemFINMA
Insurance Reporting and Supervising Tool (FIRST)
fürdasZusatzversicherungsgeschäft,ausdemSST
Die Krankenversicherungsbranche erlebt eine fortschreitende Strukturbereinigung und Marktkonzentration.
68 vgl.Kap.«TarifederKranken-zusatzversicherung»,S.63
69 vgl.«UntersuchungbeiderKPT:FusionundMitarbeiter-beteiligungsprogramm»in
Kap.«WeitereVerfahren gegenprudenziellbeauf- sichtigteInstitute»,S.87
Marktsituation
DieFINMAbeaufsichtigt58Krankenversicherer
und Krankenkassen sowie vier Niederlassungen,
welche die Krankenversicherung als Kerngeschäft
anbieten. Weitere 17 Schaden- und Lebensversi-
cherer vertreiben Krankenversicherungsprodukte
alsNicht-Kerngeschäft. Insgesamtsindheuteüber
900heterogeneProduktederKrankenzusatzversi-
cherung auf demMarkt, die ein Prämienvolumen
von 8,6Milliarden Schweizer Franken generieren.
Die Branche erlebt eine fortschreitende Struktur-
bereinigungundMarktkonzentrationdurchZusam-
menschlüsse.
Im Bereich der Krankenversicherer war 2010
viel in Bewegung. Das Gesundheitswesen ver-
teuert sich stetig. Durchschnittlich steigen die von
den Krankenversicherern erbrachten Leistungen
um vier Prozent pro Jahr. Diese Entwicklung führt
zwangsläufigzuhöherenTarifen,wobeibei vielen
Krankenversicherungen auch eine Verstärkung der
versicherungstechnischen Rückstellungen notwen-
dig ist. Im Jahr 2010 stand die zweite gewichtige
PrämienrundeinFolgean.68Hinzukommtdiestark
durch politische Einflüsse geprägte Entwicklung in
derobligatorischenGrundversicherung,wodieAus-
wirkungender Kostenspirale in der Vergangenheit
teilweisenurungenügendaufdiePrämienüberwälzt
wurden.DerdadurchentstehendefinanzielleDruck
aufdieKrankenzusatzversicherungbeietlichenKon-
zernen ist für die FINMA Gegenstand besonderer
Aufmerksamkeit. Quersubventionierungen werden
nicht unterbunden, solange es sich dabei um die
Verwendungeineserwirtschaftetenrisikogerechten
Gewinneshandelt.
Zur Verbesserung der ökonomischen Gesamt-
überwachungderKrankenversichererwurde2010
sowie aus der obligatorischen Grundversicherung
herstellt. Die im Tool ermittelten Kennzahlen und
eingegebenenParameterwerdenmit Benchmarks
verglichen.ZudemsinddiverseStresstestseingebaut
und Kennzahlenwerden über die Zeit verglichen.
Diesereinheitliche,standardisierteundweitgehend
automatisierte Analyseprozess hilft bei der Prob-
lempriorisierung und unterstützt den Entscheid
übereine intensivierteAufsichtbeiGesellschaften
mit Problemen. Als Nebeneffektwird damit auch
einePlausibilisierungderimSSTeingesetztenPara-
meterundBewertungendurchgeführt.
Die gezielt intensivierte Aufsicht äussert sich
beispielsweise in Interimsreportings, Vor-Ort-
Kontrollen oder weitreichenderen Aufsichtsmass-
nahmen.ImJahr2010wurdeninsgesamtbeizwölf
verschiedenen Krankenversicherungen Vor-Ort-
Kontrollen durchgeführt. Bei drei Gesellschaften
mussteeinEnforcementverfahreneröffnetwerden,
undineinemFallwurdeeinunabhängigerexterner
Untersuchungsbeauftragter eingesetzt. Zudem
wurdengegendreiGewährsträgerVerfahreneröff-
net,diezumZeitpunktderBerichterstattungnoch
hängigwaren.69
62 Jahresbericht 2010 | FINMA
70 vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/finma-rs-2010-03-d.pdf
Regulierung
rundschreiben «Krankenversicherung
nach vvG»
Am1.Mai2010tratdasFINMA-Rundschreiben
10/3«KrankenversicherungnachVVG»70inKraft.
Das Rundschreiben konkretisiert den gesetzli-
chenAuftrag,wonachdie FINMA impräventiven
Tarifgenehmigungsverfahren sicherstellen muss,
dassdiePrämieninderKrankenzusatzversicherung
nach Versicherungsvertragsgesetzweder solvenz-
gefährdend noch missbräuchlich hoch sind. Die
FINMAeröffneteam1.September2009dieöffent-
licheAnhörungzumEntwurfdesRundschreibens.
27 Parteien reichten eine Stellungnahme ein. Die
InkraftsetzungerfolgtenachdiversenGesprächen
undAuseinandersetzungenmitExpertenundBran-
chenvertretern.
DasvorliegendeRundschreibenregeltingrund-
sätzlicher Weise versicherungstechnische Fragen
zur Tarifierungund zudenRückstellungen.Dabei
werdenfolgendeHauptpunkteangesprochen:
– Klärung von Unterstellungsfragen:InErgänzung
zumGesetz definiert das Rundschreiben,wel-
che Produkte der Genehmigungspflicht unter-
stehen.Davonwerdenjeneausgeschlossen,bei
denendasKrankenversicherungsrisiko lediglich
akzessorischist.
– Festlegung des zulässigen Rahmens bei der
Tarifierung:GenehmigungsfähigeTarifemüssen
die Anforderungen von Art. 38 VAG erfüllen.
Das Rundschreiben präzisiert diesen Rahmen
undverlangt,dassdieTarifedieeingegangenen
Verpflichtungen hinreichend decken und dass
kein missbräuchlich hoher Gewinn entsteht.
Missbrauch von Versicherten liegt vor, wenn
der erwarteteGewinn in einemMissverhältnis
zum übernommenen technischen Risiko steht.
NachAufsichtsrecht liegt auchbei einer versi-
cherungstechnischnichtbegründbarenerhebli-
chenUngleichbehandlung,namentlichbeiden
Prämienabstufungen,Missbrauchvor.
– Behandlung relevanter Fragen im Zusammen-
hang mit Finanzierungsverfahren und Rückstel-
lungsbildung:DasFinanzierungsverfahrenmuss
soausgestaltet sein,dassdenVerpflichtungen
längerfristig nachgekommen werden kann.
Deshalb muss es gegenüber allen vorherseh-
baren Risiken, insbesondere dem Risiko einer
ÄnderunginderBestandsstruktur,robustsein.
Die notwendigen versicherungstechnischen
Rückstellungen sind zu bewerten, transparent
auszuweisenundbeiderPrämienfestlegungzu
berücksichtigen.
– Regelungen hinsichtlich der Bildung und Auf-
lösung von versicherungstechnischen Rückstel-
lungen.
DasneueRundschreibenverlangtsomitvonallen
derFINMAunterstelltenKrankenzusatzversicherern,
dass aktuariell bestätigte versicherungstechnische
Grundlagen erarbeitet werden. Die Unternehmen
müssenbisspätestensEndeApril2013diekranken-
versicherungstechnischenTeilederGeschäftspläne
revidieren und an die Anforderungen des Rund-
schreibensanpassen.EinigeGesellschaften stehen
aufgrund von seit Jahren vertriebenen Produkten
mitgarantierterEintrittsalterstarifierungvorfinan-
ziellenHerausforderungen.
Jahresbericht 2010 | FINMA 63
Aufsichtspraxis
tarife der Krankenzusatzversicherung
Nach demVersicherungsaufsichtsgesetz sowie
weiteren Aufsichtsregelungen sind die in der
Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversiche-
rung geltenden Tarife vor ihrem Inkrafttreten von
der FINMAzugenehmigen.Diesgilt ebenfalls für
dieÄnderunggeltenderTarife.BiszumAblaufder
Einreichungsfristam31.Juli2010haben43private
Versicherungsunternehmen oder Krankenkassen
derFINMAAnpassungenihrerTarifeinderKranken-
zusatzversicherungzurGenehmigungvorgelegt.
DieseAnpassungen, die am1. Januar 2011 in
Krafttraten,betreffen250verschiedeneProdukte,
die etwa 55 Prozent des Markts für Kranken-
zusatzversicherungenausmachen.IneinigenFällen
wurdenderFINMAauchÄnderungenderVersiche-
rungsbedingungenzurGenehmigungvorgelegt.
Die Anzahl der Tarifanpassungen war 2010
deutlichhöheralsindenVorjahren,abervergleich-
barmit2009.MitdenvorliegendenAnpassungen
setztsichderTrendvon2009fort,dieTariferisiko-
gerechter auszugestalten,umVeränderungender
Der Trend von 2009 setzt sich fort, die Tarife in der Krankenzusatzversicherung risikogerechter auszugestalten.
Versichertenstrukturbesserauffangenzukönnen.
Dies trifft besonders auch auf die Spitalzusatz-
produkte der Versicherungen zu, bei denen sich
die Teuerung direkt auf die Prämien der Kunden
auswirkt. Zudem gilt dies für die verschiedenen
Rabattsysteme,diebesseraufdieeffektivenKosten
abgestimmtwerden.
Die vorgelegten Tarife müssen genehmigt
werden, damit die Versicherten vor Missbrauch
geschützt sind und die Tarife nicht die Solvenz
des Versicherungsunternehmens gefährden. Die
TarifewurdenvonderFINMAnachdiesenbeiden
Gesichtspunktenüberprüft.
64 Jahresbericht 2010 | FINMA
71 Art.33ff.FINMAG undArt.35aBEHG
MÄrKte UND FINANzINterMeDIÄre
Börsen- und Marktaufsicht
Regulierung
Änderung des Börsengesetzes betreffend
Börsendelikte und Marktmissbrauch
Die Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates
vom 13. Januar 2010 schlug – gestützt auf den
BerichtdervomBundesrateingesetztenExperten-
kommission Börsendelikte und Marktmissbrauch
vom29.Januar2009–einemateriell-undverfah-
rensrechtlicheRevisiondesStraf-undAufsichtsrechts
imBereichdesInsiderverbots,derKursmanipulation
undderOffenlegungvonBeteiligungen(sogenannte
Börsendelikte)sowiedesMarktmissbrauchsvor.
DieVorlageumfasstunteranderem
– einen neuen strafrechtlichen Tatbestand des
Insiderverbots,
– die Überführung des Insiderverbots und der
Kursmanipulation vom Strafgesetzbuch ins
Börsengesetzsowie
– die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft
und der Bundesgerichte für die strafrechtliche
VerfolgungundBeurteilungderBörsendelikte.
Bezüglich des Aufsichtsrechts wurden die
Vernehmlassungsteilnehmer aufgefordert, sich zu
äussern,obsiedieEinführung
– einer sogenannt allgemeinen Finanzmarktauf-
sichtbevorzugen,dieeinVerbot für sämtliche
echten marktmanipulatorischen Transaktionen
für nicht prudenziell Beaufsichtigte vorsieht,
oder
– einer sogenannt erweiterten Finanzmarktauf-
sicht, die nur auf einem Verbot von einigen
ausgewählten echten marktmanipulatorischen
Verhaltensweisen für nicht prudenziell Beauf-
sichtigteberuht.
Die FINMA sprach sich in ihrer Stellungnahme
für die Überführung des Insiderverbots und
der Kursmanipulation vom Strafgesetzbuch ins
Börsengesetz aus. Mit dem Verzicht auf eine
Ausweitung des strafrechtlichen Tatbestandes der
KursmanipulationkonntesichdieFINMAunterder
Bedingungeinverstandenerklären,dassdafürdas
AufsichtsrechtinderVorlagekonsequentausgestal-
tetwird.Dasheisst,esmusseinumfassendesVerbot
aller bekannten Manipulationsformen vorliegen,
die der Funktionsfähigkeit des Marktes und der
Chancengleichheitder Investorenschadenkönnen
(allgemeine Marktaufsicht). Ein Teilverbot, wie es
die Variante der erweiterten Finanzmarktaufsicht
vorsieht,schütztdenMarktunddieAnlegernach
Meinung der FINMA nicht ausreichend und birgt
erheblicheReputationsrisikenfürdenEffektenhan-
delinderSchweiz.
Aufsichtsinstrument der Verwaltungsbusse
Zur Durchsetzung der Marktverhaltensregeln
gegen nicht prudenziell Beaufsichtigte bzw. Teil-
beaufsichtigte forderte die FINMA die Einführung
des Aufsichtsinstruments einer Verwaltungsbusse.
WährendimBereichderunterstelltenInstituteund
PersonendasbestehendeMassnahmeninstrumen-
tarium71genügtunddurchausauchabschreckende
Wirkungentfaltet, istdiesfürdieTeilbeaufsichtig-
ten,diekeinerZulassungoderBewilligungbedür-
fen,nichtderFall.HierkönntedieFINMAbeieiner
Verletzung der Aufsichtsregeln – zum Beispiel im
FallvonFrontrunning–lediglicheineFeststellungs-
verfügungerlassen,dieseallenfallsveröffentlichen
unddenerzieltenGewinneinziehen.Alleanderen
Massnahmen stünden nicht zur Disposition. Des-
halb soll dem fehlbaren Teilbeaufsichtigten durch
dieVerwaltungsbusseeinNachteilauferlegtwerden
können, um dadurch eine präventiveWirkung zu
erzielen.
FürdiestrafrechtlicheVerfolgungundBeurtei-
lung der Börsendelikte befürwortete die FINMA
die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft und
der Bundesgerichte, sprach sich aber gegen die
Delegationskompetenz der Bundesanwaltschaft
Jahresbericht 2010 | FINMA 65
72 vgl.FINMA-Jahresbericht2009,S.65
73 Richtlinie2004/39/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom21.April2004überMärktefürFinanz-instrumente
74 nachArt.2Abs.1Bst.dderRichtlinie2004/39/EGüberMärktefürFinanzinstrumente
75 nachArt.53BEHV
andieKantoneineinfachenFällenaus.Ausserdem
forderte die FINMA eine klarere Abgrenzung von
Aufsichts- und Strafrecht. Im Offenlegungsrecht
soll nach Meinung der Aufsichtsbehörde die
Zuständigkeit der Stimmrechtssuspendierung vom
ZivilrichteraufdieFINMAübertragenundmiteinem
Zukaufsverbotergänztwerden.ImÜbernahmerecht
hingegensolldieÜbernahmekommission(UEK)die
Stimmrechtssuspendierung sowie ein Zukaufsver-
botverhängenkönnen.
strukturierte Produkte
DieFINMAfällte2009denGrundsatzentscheid,
dassdieAbgrenzungvonstrukturiertenProdukten
zu kollektiven Kapitalanlagen neu aufgrund einer
formell-rechtlichen Beurteilung der Erfüllung der
Begriffsmerkmale der kollektiven Kapitalanlage
erfolgen soll.72 Dazuwurde bei denMarktteilneh-
mernundAnspruchsgruppeneineAnhörungdurch-
geführt.EineeingehendeAnalysederdiesbezüglich
bei der FINMA eingegangenen Stellungnahmen
zeigte,dassbeiderAbgrenzungzwischenstruktu-
riertenProduktenundkollektivenKapitalanlagender
Übergangzurformell-rechtlichenBeurteilungsowie
dieEinführungderentsprechendenunmissverständ-
lichenEtikettierungspflichtbegrüsstwerden.
DieAbgrenzungspraxisderFINMAvonstruktu-
riertenProduktenzukollektivenKapitalanlagenwird
indenFINMA-FAQ«StrukturierteProdukte»festge-
halten.DieangepasstenFAQwurdenimDezember
2010aufderFINMA-Websiteveröffentlicht.
Zur Vermeidung jeglicher Täuschungs- und
Verwechslungsgefahr hat der Emittent von struk-
turierten Produkten eine Etikettierungspflicht. Der
Hinweis,dassdasstrukturierteProduktwedereine
kollektiveKapitalanlageistnochderBewilligungder
Aufsichtsbehördeuntersteht,mussbei allen struk-
turierten Produkten an prominenter Stelle auf der
erstenSeitedesvereinfachtenProspektssowieauf
sämtlichenanderenUnterlagen–unteranderemauf
indikativenTermsheetsundOfferingCirculars–fett
gedrucktangebrachtwerden.
Diese Neuausrichtung der Abgrenzungspraxis
ermöglichte es der SIX Swiss Exchange, ein neues
Segment für Exchange-Traded Products (ETP) ein-
zuführen.ETPsindbesicherte,aufInhaberlautende
strukturierteProdukte,diealsEffektenausgegeben
werden. Sie bilden die Kursentwicklung eines
zugrunde liegenden Basiswerts unverändert oder
gehebeltab.DurchdieBesicherungwirddasEmit-
tentenrisikominimiert.Die FINMAgenehmigtedie
entsprechendenRegularien.
Bewilligungen
zulassung von ausländischen eigenhändlern
als Börsenteilnehmer
AusländischeEigenhändler(ProprietaryTraders)
werden im europäischen Raumnach derMarkets
in Financial Instruments Directive (MiFID)73 von
den zuständigen Aufsichtsbehörden nicht mehr
prudenziellüberwacht.74Siewerdenallerdingsauf
europäischenHandelsplätzenuneingeschränktzum
HandelmitWertschriften ineigenemNamenund
aufeigeneRechnungzugelassen.BeiderSIXSwiss
Exchangewurden2010rundzweiDutzendZulas-
sungsanträgevonausländischenEigenhändlernzur
Teilnahme amHandel an der SIX Swiss Exchange
undderScoachSchweizAGeingereicht.Darunter
befanden sich fünf Anträge von nicht regulierten
Eigenhändlern.Die aufsichtsrechtliche Bewilligung
der FINMA zur Zulassung als Remote Member
könnte,gestütztaufdieBörsenverordnung75,aber
nichterteiltwerden,weilinfolgenichtvorhandener
Aufsichtskompetenz keine ausländische Aufsichts-
behörde die vorausgesetzte Aufsichtsbestätigung
ausstellen kann. Die Nichtzulassung von auslän-
dischen Eigenhändlern würde für die SIX Swiss
Exchange im internationalenWettbewerbaber zu
einem nicht unwesentlichen Konkurrenznachteil
führen. Angesichts der hart umkämpften Markt-
66 Jahresbericht 2010 | FINMA
76 Art.5FINMAG77 vgl.Kap.«Zulassungvon ausländischenEigenhändlern alsBörsenteilnehmer»,S.65
anteileumHandelsvolumen, vorallemhinsichtlich
schweizerischer Blue Chips, aufgrund der starken
Konkurrenz durch die europäischen Multilateral
Trading Facilities (MTF) sowiewegen der von der
europäischen Rechtsentwicklung inzwischen
überholten Bestimmungen von Art. 53 BEHV
wurde eine Praxisänderung eingeführt. Demnach
könnennicht regulierteausländischeEigenhändler
alsRemoteMembervorläufigauchohnedienach
Börsenverordnung erforderliche Bestätigung der
ausländischenAufsichtsbehördezumHandelander
SIXSwissExchangezugelassenwerden.Anstelleder
hoheitlichenBestätigunghabendienicht regulier-
tenEigenhändlereineErklärungzuunterzeichnen,
mitdersiezurEinhaltungregulatorischerAuflagen
wie Melde- und Auskunftspflichten und Journal-
führungsowiezuentsprechendemMarktverhalten
verpflichtetwerden.
Diese Praxis für ausländische Eigenhändler
muss aber positivrechtlich verankert werden. Aus
Gründen der Gleichbehandlung ist eine analoge
Regelung auch für schweizerische Eigenhändler
anzustreben. Regulierungsbestrebungen in diese
Richtungwurdendeshalbangegangen.
Aufsichtspraxis
sIX swiss exchange
Die Revision des europäischen Finanzmarkt-
rechts durch die MiFID löste im grenzüberschrei-
tenden Börsenhandel ökonomische Turbulenzen
aus.InsbesonderedieZulassungderMTFführtezu
einemmassivverschärftenWettbewerbunterden
Handelsplätzen. Dies war auch bei der SIX Swiss
Exchange spürbar: Sie musste einen markanten
Rückgang des Anteils am Handelsvolumen in
europäischen BlueChips hinnehmen.Wesentliche
Marktanteile gingen namentlich anMTF Chi-X in
London.DiesewarEndeJahraufdemeuropäischen
BörsenmarktvolumenmässigderzweitgrössteHan-
delsplatz,knappvorderNYSEEuronextundhinter
der LondonStockExchange.BeidenAbschlüssen
ineuropäischenBlueChipslagChi-Xgaranerster
Stelle. Die SIX Swiss Exchange konnte hinsichtlich
ihresHandelsvolumensimVergleichzu2009ihren
sechstenRanghalten.BeiderAnzahlTransaktionen
fieldieSIXSwissExchangeimVergleichzumVorjahr
vomachtenaufdenzehntenRangzurück.
Aufweichen von Aufsichtsregeln zugunsten der
Wettbewerbsfähigkeit der Marktteilnehmer
ImeuropäischenUmfeldwirdderWettbewerb
heuteintensivgeführt.ZumeinensinddieMTFim
Vergleich zu den herkömmlichen Börsen generell
wenigerstark reguliertundverfügennichtzuletzt
deshalb über eine schlankere Kostenstruktur und
damitübereinenWettbewerbsvorteil.Zumandern
fördern die europäischen Staaten und derenAuf-
sichtsbehördendie eigenenHandelsplätzegezielt.
IndiesemharteninternationalenKonkurrenzkampf
istdieSIXSwissExchangeeinerseitsselbstgefordert,
andererseits ist im FINMAG76 festgelegt, dass die
schweizerischeAufsichtsbehördezurStärkungder
Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz
beizutragen hat. Dabei geht es auch darum, das
schweizerische Recht und die entsprechende
Praxis an die europäische Rechtswirklichkeit her-
anzuführen.EinBeispieldazuistdieZulassungvon
nicht regulierten ausländischen Eigenhändlern als
BörsenteilnehmeranderSIXSwissExchange.77Hier
istallerdings infragezustellen,ob inderSchweiz
bestehende strenge Aufsichtsregeln aus Wettbe-
werbsgründenundimRingenumStandortvorteile
– verbunden mit entsprechenden Reputations-
risiken–weiteraufgeweichtwerdensollen,umim
VergleichzumEU-RechtdieWettbewerbsfähigkeit
schweizerischerMarktteilnehmerzuerhalten.
Interoperabilität
Im Jahr 2010 richtete die SIX x-clear AG ihr
Hauptaugenmerkdarauf,alsZentraleGegenpartei
Jahresbericht 2010 | FINMA 67
Zugang zu ausländischen Börsen und MTF zu
erreichen – dies durch Interoperabilitätmit den
ansässigen Clearinghäusern. Gestützt auf den
europäischenCodeofConductfürClearingund
Settlement, der in der Clearing- und Abwick-
lungsbranche als Verhaltenskodex gilt, geht es
bei der Interoperabilität um die «Verlinkung»
mehrerer Clearinghäuser für das Clearing von
Effektentransaktionen. Die Regulatoren78 der
Schweiz(SNBundFINMA),Grossbritanniens(FSA
undBankofEngland)undderNiederlande(Auto-
riteit FinanciëleMarkten undDeNederlandsche
Bank) hielten in einer gemeinsamen Erklärung
fest, dass sie die Bestrebungen ihrer jeweiligen
Clearinghäuser (SIX x-clear AG, LCH.Clearnet
GroupLtd,EuropeanCentralCounterpartyLimited
undEuropeanMultilateralClearingFacility)unter-
stützen.DieRegulatorensindsicheinig,dassdas
gemeinsame Inter-CCP-Risiko-Modell nicht nur
den besonderen Risiken der Interoperabilität
zwischendenClearinghäusernRechnungtragen
muss,sondernauchimEinklangzustehenhatmit
– denStandardszurInteroperabilitätdes
• EuropeanSystemofCentralBanksCommittee
ofEuropeanSecuritiesRegulatorsunddes
• Committee on Payment and Settlement
SystemsderIOSCO
– sowiemitentsprechendenEntwicklungeninder
GesetzgebungderEuropäischenKommission.
Ausblick
energiehandel
MitderLiberalisierungdesStrommarktesnah-
meninderSchweizdieAktivitätenderMarktteilneh-
merimStromhandel,insbesondereimStromderiva-
tehandel,spürbarzu.Dabeiübersteigtdasbilaterale
OTC-Geschäft der Schweizer Energiehändler hin-
sichtlichdererzieltenUmsätzeundKontraktwerte
die an Börsen getätigten Abschlüsse immer noch
deutlich.DieOTC-Geschäftefallennichtunterden
Effektenbegriff nach Börsengesetz79 und werden
demzufolge nicht direkt von der FINMA reguliert
undüberwacht.UmdennocheinenÜberblicküber
dierelevantenMarktteilnehmerunddieinvolvierten
RisikenzuerhaltensowiealsweiterführendeAbklä-
78 Effektenhandelsaufsichts-behördenundZentralbanken
79 Art.2Bst.aBEHG80 vgl.FINMA-Jahresbericht2009,S.66
rung im Zusammenhang mit der im September
2009eingereichtenMotionRechsteiner80,nahmdie
FINMAzusammenmitderElComunddemBFEim
Frühjahr2010eineMarktbeobachtungzuRisikenim
Energiehandelvor.Dabeiwurdendiezehngrössten
schweizerischen Energieversorgungsunternehmen
aufgefordert,zuihrenMarkt-undKreditrisikenim
EnergiehandelStellungzunehmen.Anlässlicheiner
weiterenFragerundeEndeSeptember2010konzen-
triertensichdie involviertenBehördensodannauf
diedreigrösstenEnergieversorgungsunternehmen
sowieaufvertiefteFragestellungenzudenRisiken
imEnergie-Eigenhandel.DieAuswertungderAnt-
wortenwarEnde2010nochnichtabgeschlossen.
68 Jahresbericht 2010 | FINMA
verfahrensführung im Offenlegungsrecht
Die mit dem FINMAG per 1. Januar 2009 in
KraftgetreteneRevision vonArt.41BEHG führte
neu die Sanktion von fahrlässigen Meldepflicht-
verletzungennachArt.20BEHGein,waszueiner
erheblichenZunahmemutmasslicherMeldepflicht-
verletzungsfällebzw.-anzeigenführte.Vordiesem
HintergrundsowieimRahmenihrerAnzeigepflicht
nachArt.38Abs.3FINMAGwirddieFINMAihre
Praxiskünftigverschärfenundwiefolgtvorgehen:
Die FINMA zeigt jede mögliche Verletzung von
börsengesetzlichen Meldepflichten beim EFD
an, sofern ein begründeter Verdacht vorliegt. Sie
prüft im Einzelfall, zuwelchemZeitpunkt sie eine
Anzeigeerstattet.GrundsätzlichhatfürdieFINMA
dieAbklärungdesaufsichtsrechtlichenSachverhalts
Priorität. Soweit die FINMA als Aufsichtsbehörde
alsoeinInteressehat,vertiefteAbklärungenzutref-
fen,wirdsiemöglicheMeldepflichtverletzungenin
derRegelerstnachDurchführungentsprechender
Abklärungenanzeigen.
Regulierung
Offenlegungsrecht: Mandat zur teilrevision
der Börsenverordnung-FINMA
DerWortlaut von Art. 17 BEHV-FINMA, einer
SondernormzurMeldepflicht schweizerischerund
ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, bereitet
beiseinerAuslegungundAnwendungregelmässig
Schwierigkeiten.ProblemetretensowohlbeiInves-
torenalsauchbeidenfürEinzelfragenzuständigen
Offenlegungsstellenaufundbetreffennamentlich
– dieBefreiungvonderPflichtzurKonsolidierung
im Konzernverhältnis bei schweizerischen kol-
lektivenKapitalanlagen,
– dieexpliziteVorgabeeinerUnabhängigkeitsbe-
scheinigungderzuständigenAufsichtsbehörde
imSitzstaatfürausländischekollektiveKapital-
anlagensowie
– dieMeldepflicht fürAnlegerfondsoderkollek-
tive Kapitalanlagen mit kleiner Investorenzahl
(qualifizierteAnleger).
DieFINMAprüftdaher,aufwelcheWeisesich
mittelfristig eine entsprechende Verbesserung
erzielen lässt. Weiter sucht die FINMA mit Blick
auf die passive Meldepflicht nach Möglichkeiten,
umdenÜberwachungsaufwand für Investorenzu
senken.Geprüftwirdeinestandardisierteundzen-
traleVeröffentlichungder fürdieBerechnungder
GrenzwertenotwendigenParameter.81 Schliesslich
evaluiertdieFINMAeinePräzisierungdesWortlauts
vonArt.20BEHGfürjeneInvestoren,dieineinem
erstenSchrittexakteinenGrenzwerterreichenund
diesenspäterüber-oderunterschreiten.82
81 Art.12Abs.2BEHV-FINMA82 Art.11BEHV-FINMA
Übernahme und Offenlegung
Grundlagen
Jahresbericht 2010 | FINMA 69
Kollektive Kapitalanlagen
Grundlagen
rahmenbedingungen und entwicklungen
im Bereich kollektive Kapitalanlagen
SowohlimGenehmigungsverfahrenalsauchbei
derÜberwachungistderInformationsaustauschein
wesentlicher Faktor.Mit über 1300 genehmigten
inländischen und über 5200 zum öffentlichen
VertriebinodervonderSchweizauszugelassenen
ausländischen kollektiven Kapitalanlagen ist die
Zusammenarbeit zwischen Markt und Aufsichts-
behördeimBereichderkollektivenKapitalanlagen
besondersintensiv.
FINMA-Mitteilung «Kollektive Kapitalanlagen»
AlsErgänzungzudeneinzelnenKontaktenmit
Marktteilnehmern veröffentlicht die FINMA seit
derErstpublikationimApril2010inregelmässigen
Abständen eine FINMA-Mitteilung mit dem Titel
«Kollektive Kapitalanlagen». Die entsprechenden
Mitteilungen83 sollendieBewilligungsträgerdirekt
und zeitnah über wesentliche Aufsichtsthemen,
über aktuelle Aspekte der Aufsicht sowie über
internationaleEntwicklungeninformieren.Injenen
Mitteilungen veröffentlicht die Aufsichtsbehörde
zudemStatistikenüberdieBehandlungsdauervon
Gesuchen. Diese Statistiken geben anonymisiert
Auskunft über die Gesamtbehandlungsdauer
(seitensdesGesuchstellersundseitensderFINMA)
vonGesuchenzu inländischenkollektivenKapital-
anlagen.DieStatistikenermöglichenesderFINMA,
mit Gesuchstellern, die überdurchschnittlich viel
Zeit benötigen, den Dialog über Verbesserungs-
möglichkeiten hinsichtlich der Behandlungsdauer
aufzunehmen.Die zahlreichenReaktionenzeigen,
dassdieneuePublikationbeidenMarktteilnehmern
aufgrossesInteressestösstundpositivaufgenom-
menwird.
Regulierung
Geltungsbereich des Kollektivanlagengesetzes
im Bereich der Beteiligungsgesellschaften
ImRahmenderTotalrevisiondesfrüherenAnla-
gefondsgesetzeswarbeabsichtigt,neueRechtsfor-
men für schweizerische kollektive Kapitalanlagen
einzuführen. Neben der aus der europäischen
Gesetzgebung bereits bekannten Investmentge-
sellschaftmitvariablemKapital(SICAV)warendies
dieKommanditgesellschaftfürkollektiveKapitalan-
lagensowiedie Investmentgesellschaftmitfestem
Kapital(SICAF).
Definition der SICAF
ImEntwurfzumKollektivanlagengesetzwurde
die SICAF als Aktiengesellschaft nach schweize-
rischem Obligationenrecht definiert, deren aus-
schliesslicher Zweck die kollektive Kapitalanlage
istunddiesowohldembreitenPublikumalsauch
qualifiziertenAnlegernoffenstehenkann.FürPubli-
kums-SICAFwareineKotierunganeinerSchweizer
Börse zwingend vorgesehen. Die Bestimmungen
rundumdieSICAFführtenindenparlamentarischen
Debatten jedoch zu kontroversen Diskussionen,
nicht zuletzt auchhinsichtlichderDefinitioneiner
SICAF. Der Ständerat einigte sich schliesslich auf
einenKompromissvorschlag,deminderFolgeauch
derNationalratzustimmte.Dementsprechendsind
SICAF nun Aktiengesellschaften nach Schweizer
Obligationenrecht, deren ausschliesslicher Zweck
diekollektiveKapitalanlageist,derenAktionärinnen
undAktionäre nicht im Sinne vonArt. 10Abs. 3
KAGqualifiziertseinmüssenunddienichtaneiner
SchweizerBörsekotiertsind. 83 vgl.http://www.finma.ch/d/finma/publikationen/Seiten/finma-mitteilungen.aspx
70 Jahresbericht 2010 | FINMA
Bewilligungen
steigerung der effektivität und effizienz
in der Aufsicht
ImSinneeinerDienstleistungfürdieunterstell-
tenBewilligungsträgerhattedieAufsichtsbehörde
früherzumTeilTätigkeitenvorgenommen,zudenen
keine gesetzliche Pflicht bestand. Zur Steigerung
der Effektivität und Effizienz in der Aufsicht über
diekollektivenKapitalanlagenverzichtetdieFINMA
nun bei der Genehmigung von Produkten und
derenÄnderungensoweitwiemöglichaufsolche
freiwilligenTätigkeiten.NebenderAbschaffungder
Prüfung der Vorgesuche für nicht EU-kompatible
ausländischekollektiveKapitalanlagen(sogenannte
Non-UCITS)undderVereinfachungderVerfahren
für ausländischeUCITS III – unter anderemdurch
die Abschaffung des Swiss Finish – verzichtet die
FINMA nun auch bei vertraglichen Anlagefonds
schweizerischen Rechts auf die Überprüfung von
ProspektenundvereinfachtenProspektenbzw.auf
derenÄnderungsowiedievorgängigePrüfungvon
FondsvertragsänderungendieserProdukte.
SolcheDienstleistungenverlängertenteilweise
nicht nur die Verfahren, sondern führten auch
dazu,dasssichdieBewilligungsträgerdesUmfangs
ihrer Verantwortung nicht immer ausreichend
bewusst waren. Parallel zum Verzicht auf solche
Dienstleistungenmuss deshalb die Überwachung
– insbesondere hinsichtlich der Wahrnehmung
derVerantwortungdurchdieBewilligungsträger–
intensiviertwerden.
Kollektive Kapitalanlagen
im Immobilienbereich
ImJahr2010wurdenvermehrtGesuchefürdie
Bewilligung bzw. Genehmigung von kollektiven
Kapitalanlagen im Immobilienbereich eingereicht,
sowohl inderFormvonoffenenkollektivenKapi-
talanlagen (vertragliche Anlagefonds und SICAV)
alsauchinderFormvongeschlossenenkollektiven
Kapitalanlagen (Kommanditgesellschaften für kol-
lektiveKapitalanlagen).
BeiderEinreichungdesGesuchsobliegtesdem
Gesuchsteller,nachzuweisen,dassdaseingereichte
ProdukteinekollektiveKapitalanlageimSinnevon
Art.7Abs.1KAGdarstellt.KollektiveKapitalanla-
gensindVermögen,dievonAnlegernzurgemein-
schaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für
deren Rechnung verwaltet werden. Die einzelnen
Konstitutivelemente dieser Legaldefinitionmüssen
dabeikumulativvorhandensein.
Grundsatz der Fremdverwaltung
EinesdieserKonstitutivelementeistderGrund-
satzderFremdverwaltungbzw.diezwingendeVer-
waltungdesVermögensdurcheinenDritten.Unter
dem Kollektivanlagengesetz gilt dieser Grundsatz
unabhängig von der Rechtsform der kollektiven
Kapitalanlage. Deshalb muss der Gesuchsteller
unter anderem nachweisen, dass die Anleger
unter keinen Umständen in den Anlageentschei-
dungsprozess eingreifen können. Bei kollektiven
Revisionsbedarf
Die geltenden Bestimmungen über die SICAF
sindgrundsätzlichauchaufbereitsvordemInkraft-
treten des Kollektivanlagengesetzes gegründete
Aktiengesellschaften anwendbar. In der Praxis
stelltesichdieseAnwendungallerdingsalsäusserst
schwierig heraus, da klare Abgrenzungskriterien
hinsichtlich einer Unterstellungspflicht fehlen und
das Kollektivanlagengesetz dadurch einen sehr
weitenGeltungsbereich erhält. Die bishermit der
UmsetzungdergesetzlichenBestimmungengesam-
melten Erfahrungen zeigen, dass sich die daraus
entstehenden Unklarheiten und teilweise sogar
WidersprüchenichtnurdurchdieEntwicklungeiner
Bewilligungspraxisbeseitigen lassen,sonderndass
vielmehreineRevisiondereinschlägigenGesetzes-
bestimmungennotwendigist.
Jahresbericht 2010 | FINMA 71
Kapitalanlagen im Immobilienbereichbestehtaber
jenachAusgestaltungdieMöglichkeit,dassAnleger
indengenanntenEntscheidungsprozesseingreifen,
dameist nur wenige Transaktionen getätigt wer-
den und die Anzahl der erworbenen Immobilien
beschränkt ist. Viele Gesuchsteller konnten denn
auchdenNachweisdesVorliegenseinerFremdver-
waltungimkonkretenFallnichterbringen.
Übernahme- und Abtretungsverbot
Bei kollektiven Kapitalanlagen im Immobi-
lienbereich istweiterdasÜbernahme-undAbtre-
tungsverbotvonArt.63KAGzubeachten.Danach
dürfen die Fondsleitung, die Depotbank und
derenBeauftragtesowiedieihnennahestehenden
natürlichen und juristischen Personen von Immo-
bilienfonds keine Immobilienwerte übernehmen
oder ihnen abtreten. Einer Immobilien-SICAV ist
esuntersagt, Immobilienwerte ihrerUnternehmer-
aktionäreodervon ihrnahestehendennatürlichen
und juristischen Personen zu übernehmen bzw.
diese Immobilienwerte an jene Personen abzutre-
ten. Das Übernahme- und Abtretungsverbot von
Art.63KAGistalszwingendzuqualifizieren,das
heisst,auchbeieinemImmobilienfondsbzw.einer
Immobilien-SICAVfürqualifizierteAnlegerkönnen
keineAusnahmengewährtwerden.
Bewilligungsverfahren
DieBewilligungvon Institutenstelltnebender
GenehmigungvonProdukteneinederHaupttätig-
keiten der Abteilung «Kollektive Kapitalanlagen»
derFINMAdar.AuchwenndiesebeidenTätigkeiten
eng beieinanderliegen, so unterscheiden sie sich
dochwesentlich.
DieBewilligungeinesInstitutsstelltdasumfas-
sendste Zulassungsverfahren auf dem Gebiet
der kollektiven Kapitalanlagen dar und erfordert
deshalbeinesorgfältigeAbwägungvonsämtlichen
mit dem konkreten Gesuch in Zusammenhang
stehendenUmständen.AusdiesemGrundkanndie
FINMA beispielsweise auf anonymisierte Gesuche
nichteingehen,mitdenenvoraboftdieAbklärung
derMachbarkeiteinesProjektsverlangtwird.
Unterschied zwischen Bewilligungs-
und Genehmigungsverfahren
Oft scheinen sich dieGesuchsteller desmate-
riellen Unterschieds zwischen Bewilligungs- und
Genehmigungsverfahren bzw. der Bedeutung des
Bewilligungsverfahrenszuwenigbewusstzu sein,
gerade auch im Zusammenhang mit kollektiven
Kapitalanlagen, die sowohl den Charakter eines
Produktsalsauch jeneneines Institutsaufweisen.
So beobachtete die FINMA verschiedentlich, dass
für zahlreiche Gesuchsteller die Lancierung eines
Produkts im Vordergrund stand und sich deren
AnstrengungenentsprechendaufdasProduktkon-
zentrierten.DemzufolgewurdedenAnforderungen
an das zugehörige Institut zu wenig Beachtung
geschenkt, und das Gesuch musste schliesslich
abgelehntwerden.
Ausbau der risikoorientierten Aufsicht
Der Ausbau der risikoorientierten Aufsicht im
Bereich der kollektiven Kapitalanlagen stellt eines
derKernelemente in derUmsetzungdes strategi-
schenZiels zurVerbesserungdesKundenschutzes
der FINMA dar. Dies soll nicht zuletzt auch die
Bedeutung der Institute nach dem Kollektivanla-
gengesetz wieder in Erinnerung rufen und den
AufsichtsaspektauchsoindenBewilligungsprozess
einfliessenlassen.
72 Jahresbericht 2010 | FINMA
84 Art.39Abs.1KAG85 Art.48Abs.4KKV86 Art.78KAG
selbst- und fremdverwaltete sIcAv
Mit Inkrafttreten des Kollektivanlagengesetzes
wurdenneueRechtsformenfürkollektiveKapitalan-
lageneingeführt.EinedieserneuenRechtsformen
stelltdieSICAVdar. Sie ist eine spezialgesetzliche
AktiengesellschaftmitvariablemKapital,diesowohl
als selbstverwaltete als auch als fremdverwaltete
SICAVausgestaltetwerdenkann.DieHauptunter-
schiededieserbeidenTypenliegenimUmfangder
delegierten Aufgaben, der Höhe der Mindestein-
lage sowie der Identität der Bewilligungsträger,
welche die erforderlichen Eigenmittel aufbringen
müssen (Fondsleitung oder SICAV). Demgegen-
überbestehenkeineUnterschiedehinsichtlichdes
Anlegerschutzes: Anleger von fremdverwalteten
Publikums-SICAV müssen gleichwertig geschützt
seinwieAnlegervonselbstverwaltetenPublikums-
SICAV.
Rolle der Eigenmittel
Im Zusammenhang mit dem Anlegerschutz
kommt den Eigenmitteln eine grosse Bedeutung
zu.Diesesollensicherstellen,dasseineFondsleitung
odereineSICAV inderLage ist,diesichaus ihrer
Tätigkeit ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen
unddamitentsprechendeStabilitätzugewährleis-
ten. Bei der selbstverwalteten SICAV ist dauernd
einangemessenesVerhältniszwischendenEigen-
mittelnunddemGesamtvermögenderGesellschaft
einzuhalten.84DiefremdverwalteteSICAVhingegen
hatihrVermögennichtselbstmiteigenenMitteln
zu unterlegen; an ihrer Stelle muss vielmehr die
beauftragte Fondsleitung das Gesamtvermögen
derSICAVfürdieBerechnungihrerEigenmittelmit
einbeziehen.85
Fremdverwaltete SICAV
Da eine fremdverwaltete Publikums-SICAV
selbstüberkeineeigenenMittelverfügt,darfdiese
wederdieAdministrationnochdieVermögensver-
waltungderSICAVwahrnehmen.Vielmehrmusssie
ausAnlegerschutzgründensämtlicheTätigkeitenan
ihreFondsleitungdelegieren,dieüberdieerforderli-
chenEigenmittelverfügt.EineSICAVqualifiziertsich
damitnurdannalsfremdverwaltet,wennsowohldie
AdministrationalsauchdieVermögensverwaltung
an einebewilligte Fondsleitungdelegiertwerden.
Hinsichtlich der Vermögensverwaltung besteht
jedochdieMöglichkeit,dieseüberdieFondsleitung
an einen nach Kollektivanlagengesetz bewilligten
Vermögensverwalterzudelegieren.DiesesRegime
entspricht im Übrigen auch den Vorstellungen
des Gesetzgebers, der davon ausging, dass eine
fremdverwaltete SICAV – abgesehen von der
Generalversammlung und vom Verwaltungsrat –
keineweiterenorganisatorischenVoraussetzungen
erfüllen und kein zusätzliches Personal aufweisen
muss.
Selbstverwaltete SICAV
Publikums-SICAV,beidenengewisseTätigkeiten
durch die SICAV selbst wahrgenommen werden,
sind immer als selbstverwaltete SICAV zu qualifi-
zieren. In ihremFallwirddieAdministrationnicht
vollständigunddieVermögensverwaltungnichtan
eine bewilligte Fondsleitung delegiert. Selbstver-
waltetePublikums-SICAVhabenentsprechendden
Tätigkeiten,diesieselbstwahrnehmen,zusätzliches
Personal und eine spezielle Organisation sowie
Infrastruktur aufzuweisen. Diese Regelung gilt
jedoch nicht bei SICAV für qualifizierte Anleger,
dafürdiesediegrösstmöglicheFlexibilitätgewahrt
bleibensoll.
sacheinlage und -auslage bei Publikumsfonds
BeiderSacheinlage (Payment inKind)bringen
dieAnlegerihreAnlagenineinenFondsein,beider
Sachauslage (Redemption in Kind) hingegenwer-
densiemithilfevonAnlagenausbezahlt.Unterdem
Kollektivanlagengesetz sind bei Publikumsfonds
sowohl die Sacheinlage als auch -auslage grund-
sätzlich verboten, wobei die FINMA Ausnahmen
gewähren kann.86 Die FINMA hat entschieden,
die Sacheinlage und -auslage bei Publikumsfonds
Aufsichtspraxis
Jahresbericht 2010 | FINMA 73
87 Art.21Abs.1KAG88 vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/finma-rs-2008-08.pdf
unter Einhaltung der nachfolgend beschriebenen
Bedingungen jederzeit und nicht nur im Einzelfall
zuzulassen.
Konkrete Ausgestaltung des Anlegerschutzes
Bei der Sacheinlage und -auslage muss der
Schutz der Anleger gewahrt werden. Zudem hat
die Fondsleitungbzw.die SICAVbeiderÜbertra-
gungvonSachwertenausschliesslichdieInteressen
der Anleger zu schützen. Weiter müssen die
Bewilligungsträger stets eine Anlagepolitik verfol-
gen, die dauerndmit dem in denmassgebenden
DokumentenfestgelegtenAnlagecharakterderkol-
lektivenKapitalanlageübereinstimmt.87Ausserdem
dürfenAnlagennurzumMarktpreisübernommen
sowie Anlagen aus eigenen Beständen nur zum
Marktpreis abgetreten werden. Die Depotbank
ihrerseitshatbeijederSacheinlageund-auslagedie
EinhaltungderTreuepflichtdurchdieFondsleitung
sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen
und der ausgegebenen bzw. zurückgenommenen
Anteilezuprüfen.AllfälligeVorbehaltesindunver-
züglichderPrüfgesellschaftzumelden.Schliesslich
müssen die einzelnen Bedingungen, unter denen
dieSacheinlagebzw.-auslagezulässigseinsoll,im
Fondsvertragbzw.Anlagereglementderjeweiligen
kollektivenKapitalanlagefestgehaltenwerden.Die
Fondsleitungbzw. die SICAV ist für deren Einhal-
tungverantwortlich.
Begriff der öffentlichen Werbung
Mitdemam30.September2009erfolgtenvoll-
ständigenInkrafttretendesFINMA-Rundschreibens
08/8 «Öffentliche Werbung kollektive Kapital-
anlagen»88 stellt sich für die FINMA die Frage,
ob unabhängige Vermögensverwalter von den
AnforderungennachArt.6Abs.2KKVbefreitsind,
wennsiezugleichbereitsaufgrundeinerVertriebs-
trägerbewilligungnachArt.19KAGtätigsind.Die
FINMAverfügteineinemkonkretenFall,dieseFrage
seizuverneinen,weil
– VertriebsträgeralsVerkaufsvermittlerimDienst
der Produzenten tätig sind, während Vermö-
gensverwalteralsEinkaufsvermittler«ungebun-
den»und«unabhängig»imDienstderKunden
aktivsindund
– Vertriebsträger wegen des Kriteriums der
«öffentlichen Werbung» dem Kollektivanla-
gengesetz unterstehen, Vermögensverwalter
hingegenaufgrunddesKriteriumsder«Berufs-
mässigkeit»demGeldwäschereigesetz.
Letztlich bestehen bei Vertriebsträgern Mini-
malstandards für Vertriebsverträge, während bei
den Vermögensverwaltern solche für Vermögens-
verwaltungsverträgegelten.GegendieVerfügung
wurdebeimBundesverwaltungsgerichtBeschwerde
eingereicht;dasVerfahrenisthängig.
74 Jahresbericht 2010 | FINMA
Behandlung strukturierter Produkte im
rundschreiben «rechnungslegung Banken»
NachdemFINMA-Rundschreiben08/2«Rech-
nungslegungBanken»89sowiederdiesbezüglichen
PraxisderFINMAmüssenBankenvonihnenselbst
emittierte strukturierte Produkte mit eigenen
SchuldverschreibungenfürdieBewertungineinen
Basisvertrags-undeinenDerivatteilauftrennenund
separatbewerten(Bifurcation),wobeigrundsätzlich
nurderDerivatteilzumFairValuebewertetwerden
darf.DieFINMAstelltefest,dassdieentsprechenden
Vorschriften zum Teil unterschiedlich verstanden
werden.AusdiesemGrundführtesieGesprächemit
betroffenen Parteien.Dabei kam sie zumSchluss,
dassesSituationengibt,indeneneinegesamthafte
Bewertung der selbst emittierten strukturierten
Produkte mit eigenen Schuldverschreibungen
zum Fair Value den sinnvolleren Ansatz darstellt
als die momentan geforderte Aufteilung. Dies ist
derFall,wenndieselbstemittiertenstrukturierten
Produkte mit eigenen Schuldverschreibungen Teil
einer handelsähnlichen Strategie sind. Die FINMA
ergänztedaherdieFAQ-Rubrik«Rechnungslegung
von Banken» entsprechend. Selbst emittierte
strukturierte Produkte mit eigenen Schuldver-
schreibungen können daher, wenn sie Teil einer
handelsähnlichen Strategie sind, unter gewissen
BedingungengesamthaftzumFairValuebewertet
werden. Die Bedingungen sehen unter anderem
vor,dassdieerhaltenenEmissionserlöseunmittelbar
zurAbsicherungderRisikenderemittiertenstruk-
turierten Produkte verwendet werden. Allfällige
Überschüsse müssen grundsätzlich innerhalb der
Handelstätigkeit verwendet werden und somit
nicht inwesentlichemUmfangzurRefinanzierung
von anderen Geschäftstätigkeiten. Zudem haben
die selbst emittierten strukturierten Produkte mit
eigenenSchuldverschreibungenzusammenmitden
entsprechenden Absicherungsinstrumenten eine
GruppevonFinanzaktivenund-passivenzubilden,
die auf einer Fair-Value-Basis bewirtschaftet und
derenPerformanceaufdieserGrundlagegemessen
wird.DieFair-Value-BewertungallerKomponenten
derGruppeführtzurgrundsätzlichenVermeidung
eines sogenannten Accounting Mismatch. Weiter
sind allfällige Auswirkungen der eigenen Kredit-
würdigkeit auf den Fair Value zu neutralisieren.
Zudem dürfen diese die Erfolgsrechnung nicht
beeinflussen. Die Institute, die eine gesamthafte
Bewertung von selbst emittierten strukturierten
ProduktenmiteigenenSchuldverschreibungenzum
FairValuevornehmen,habenzusätzlicheAngaben
imAnhangoffenzulegen.
Prüfwesen
FürdieAufsichtstätigkeitderFINMAstellendie
PrüfgesellschafteneinewichtigeInformationsquelle
dar. ImZugederÜberarbeitungderAufsichtskon-
zepteindeneinzelnenAufsichtsbereichenüberprüft
dieFINMAzurzeitdieRollederPrüfgesellschaften.
AmEinsatzvonPrüfgesellschaftenbeiBeaufsichtig-
tenals«verlängertemArm»derFINMAwirdaber
grundsätzlichfestgehalten.
Mit der Überarbeitung der Rundschreiben im
PrüfwesenstrebtdieFINMAbeimEinsatzderPrüf-
gesellschafteneineweitgehendeStandardisierung
zwischendeneinzelnenAufsichtsbereichensowie
eineverstärkteRisikoorientierungan.Festgestellte
NachteiledesbisherigenSystems,dievorallemzu
Interessenkonflikten bei den Prüfgesellschaften
geführthaben,sinddabeisoweitalsmöglichzu
beseitigen.DiePrüfgesellschaftensollenihreTätig-
keitkünftigmiteinerhöherenUnabhängigkeitvom
Prüfkunden wahrnehmen können und damit in
stärkeremMasse ihrerVerantwortunggegenüber
derFINMAgerechtwerden.IndiesemZusammen-
hangistder Informationsaustauschzwischenden
Prüfgesellschaftenundder FINMA zu verstärken,
einschliesslich einer frühzeitigen Einbindung der
FINMAindiePrüfungsplanung.
Prüfgesellschaften, ratingagenturen und Accounting
Regulierung
89 vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/finma-rs-2008-02.pdf
Jahresbericht 2010 | FINMA 75
90 Grünbuch«WeiteresVorgehenimBereichderAbschluss-
prüfung:LehrenausderKrise» (vgl.http://europa.eu/docu-mentation/official-docs/green-papers/index_de.htm)
91 vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/finma-rs-2008-41-d.pdf
In ihrer Antwort auf den GPK-Bericht vom
31.Mai 2010 hielt die FINMA am 26.Novem-
ber 2010 fest, dass sie die vollständige Tren-
nung zwischen obligationenrechtlicher und
aufsichtsrechtlicher Prüfung erwägt und die
Fachkompetenz sowie die Unabhängigkeit der
jeweiligen Prüfgesellschaften künftig strengeren
AnforderungenundQualitätskontrollendurchdie
Aufsichtsbehördenunterliegensollen.DieFINMA
erarbeitet derzeit die genauen Anforderungen
zurUmsetzungderMassnahmenhinsichtlichder
QualitätsverbesserungimPrüfwesen.DieFINMA
prüftauchmöglicheAuswirkungenaufGesetzes-
und Verordnungsstufe, um hier gegebenenfalls
entsprechende Vorschläge unterbreiten zu kön-
nen.AufderGrundlageeinesDiskussionspapiers
(«Grünbuch»90),dasvomzuständigenEU-Binnen-
marktkommissarMichelBarnierimOktober2010
vorgelegt wurde, diskutiert auch die EU einen
Katalog mit weitreichenden Vorschlägen zur
NeuregulierungderWirtschaftsprüfung.
Der Einsatz der Prüfgesellschaften soll in den
RundschreibenderFINMAneugeregeltwerden,die
andieStelledesgeltendenFINMA-Rundschreibens
08/41«Prüfwesen»91treten.Sosollenaucheinige
derbishergeltendenRundschreiben,dienochaus
Zeiten der FINMA-Vorgängerbehörden stammen,
abgelöstwerden.
verhandlungen über Joint Inspections
von PcAOB, rAB und FINMA
ZusammenmitderEidgenössischenRevisions-
aufsichtsbehörde(RAB)führtedieFINMAmitdem
US-amerikanischen Public Company Accounting
Oversight Board (PCAOB) Verhandlungen über
die Machbarkeit von gemeinsamen Prüfungen
(Joint Inspections) bei Prüfgesellschaften in der
Schweiz.Dieswurdenotwendig,weildasPCAOB
jedePrüfgesellschaftzubeaufsichtigenhat,welche
dieRechnungodereinewesentlicheTeilrechnung
einer in den USA börsenkotierten Gesellschaft
prüft.DabeisindderSitzunddasHerkunftslandder
geprüftenGesellschaftundderenPrüfgesellschaft
ohneBedeutung.DieVerhandlungen, die bereits
2008aufgenommenundimLaufedesJahres2010
fortgesetztwurden,konzentriertensichinsbeson-
dereaufdierechtlichenVoraussetzungensowiedie
Kriterien, die das Revisionsaufsichtsgesetz (RAG)
imBereichAmtshilfeundbeigrenzüberschreiten-
den Prüfungshandlungen vorsieht. Ein weiterer
Verhandlungspunkt war zudem die Perspektive
bzw.RoadmapfürsolcheJoint Inspectionssowie
die damit verbundene Anerkennung der Gleich-
wertigkeit des schweizerischen Aufsichtssystems
überdiePrüfgesellschaftendurchdasPCAOB.
76 Jahresbericht 2010 | FINMA
BewilligungsverfahrentätigePrüfgesellschaft
– nichtanschliessendandieBewilligungserteilung
dasFolgemandatalsordentlicheaufsichtsrecht-
lichePrüfgesellschaftübernehmenkannund
– ein solches Prüfmandat auch nicht innerhalb
eines Zeitraumes von drei Jahren ab Bewilli-
gungserteilungausübendarf.
Die Unabhängigkeit der Prüfgesellschaft soll
damitbereits imBewilligungsverfahrenvonFinanz-
unternehmengezieltgestärktwerden.Eineweitere
PraxisänderungbetrifftdenWechselderaufsichts-
rechtlichenPrüfgesellschaft.DerFINMAmüssenalle
Wechsel der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft
durchdenBeaufsichtigtenbereitsdreiMonate vor
Beginn des neuen Geschäftsjahres, auf das der
Wechsel wirksam werden soll, mitgeteilt werden.
Damit kann die neu gewählte aufsichtsrechtliche
PrüfgesellschaftfrühzeitigplanenunddiealtePrüf-
gesellschaftihrlaufendesPrüfmandatohneweiteren
Druckausüben.ZugleichsollendieKommunikation
derneuenmitderabzulösendenaufsichtsrechtlichen
Prüfgesellschaft sowie die Koordination mit der
internen Revision rechtzeitig sichergestelltwerden.
DiesesVorgehenverhindert,dassbeieinemWechsel
der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft Lücken in
derAufsichtentstehen.
Qualitätssicherung bei Prüfgesellschaften
Die FINMA überwacht die Tätigkeit der Prüf-
gesellschaften im Finanzbereich. Sowohl bei der
ZulassungalsauchbeiAufsichtundÜberwachung
derPrüfgesellschaftenarbeitetsieengmitderRAB
zusammen.94DieFINMAführtdieVerfahrenfürdie
spezialgesetzlichenZulassungenvonPrüfgesellschaf-
tenundleitendenPrüferndurch.DurchInspektionen
beidenPrüfgesellschaftenuntersuchtundbeurteilt
dieFINMAderenArbeitaneinzelnenPrüfmandaten.
Die FINMA stellte vereinzelt fest, dass Prüfgesell-
schaftenauchschwereVerletzungenvonaufsichts-
rechtlichenBestimmungenundschwereMissstände
bei Beaufsichtigten nicht beanstanden und auch
Bei Zulassung, Aufsicht und Überwachung der Prüfgesellschaften arbeitet die FINMA eng mit der Revisionsaufsichtsbehörde zusammen.
Umfrage zum Umfang der Prüfarbeiten
bei Banken und effektenhändlern
DiePrüfgesellschaftenmeldenderFINMAjähr-
lich den gesamten Prüfaufwand bei Banken und
Effektenhändlern,gemesseninStundenundFran-
ken.DieseErhebungenermöglichenQuervergleiche
undliefernwichtigeHinweise,damitinEinzelfällen
gezieltweitereUntersuchungeneingeleitetwerden
können. Die Umfragen sind wichtiger Bestandteil
Aufsichtspraxis
der Überwachung der Prüfgesellschaften. Im Ver-
gleichzumErhebungsjahr2008nahmdergesamte
Prüfaufwand (interne und externe Prüfung) 2009
um20,8MillionenSchweizerFrankenauf531,8Mil-
lionenSchweizerFrankenab(Vorjahr:Zunahmevon
zehnMillionenSchweizerFranken).DerAufwandin
Personenjahren (ein Personenjahr entspricht rech-
nerisch1800Prüfstunden)verringertesichdagegen
imselbenZeitraumum59auf1720Personenjahre
(Vorjahr: Zunahme um 133 Personenjahre). Der
AnteilderinternenRevisionamgesamtenPrüfauf-
wand, gemessen in Personenjahren, beträgt nach
wievorrund60Prozent.
einsatz von aufsichtsrechtlichen
Prüfgesellschaften
Die FINMA stützt sich auch im Rahmen von
BewilligungsverfahrenvonneuzuBeaufsichtigen-
den auf die Arbeiten der Prüfgesellschaften. Die
Praxis hatgezeigt, dass eine Prüfgesellschaft, die
für die FINMA im Rahmen des Bewilligungsver-
fahrensaufsichtsrechtlichtätigist,imHinblickauf
daskünftigePrüfmandateinemInteressenkonflikt
unterliegt.92 Mit der FINMA-Mitteilung 12 vom
23.Juli2010zum«Einsatzvonaufsichtsrechtlichen
Prüfgesellschaften»93wirdnunverlangt,dassdieim
92vgl.Kap.«Prüfwesen»,S.7493http://www.finma.ch/d/finma/publikationen/Documents/finma-mitteilung-12-2010-d.pdf
94 vgl.FINMA-Jahresbericht2009,S.74f.
Jahresbericht 2010 | FINMA 77
95 vgl.Kap.«Prüfwesen»,S.7496 vgl.http://www.finma.ch/d/aktuell/Documents/mm-six-exchange-finma-rechnungsle-gungsaufsicht-20101209_d.pdf
nicht imPrüfberichtaufnehmen. IndiesemZusam-
menhangwurdendiebetroffenenPrüfgesellschaften
undinsbesonderedieleitendenPrüferentsprechend
gerügt. Weiter müssen die Prüfgesellschaften der
FINMA geeignete Massnahmen zur Verbesserung
derSituationvorschlagen.DieFINMAbeurteiltdiese
Massnahmen und verfolgt deren Umsetzung im
RahmenderlaufendenÜberwachung.
Die Prüfgesellschaften beurteilen berechtigte
Feststellungen bei ihren Kunden nach wie vor
(zu) wohlwollend. Dies hat vielfältige Ursachen.
Als korrigierende Massnahmen führt die FINMA
deshalb vermehrt Inspektionen bei Prüfgesell-
schaftensowieeigeneReviewsbeiBeaufsichtigten
durch. Zur Abklärung spezifischer Sachverhalte
beiBeaufsichtigtenziehtdieFINMAzumTeilauch
DritteundUntersuchungsbeauftragtebei.Weitere
MassnahmenzurStärkungderStrukturenwerden
imRahmenderArbeitenzumPrüfwesenbzw.zum
EinsatzderPrüfgesellschaftenuntersucht.95
Überprüfung von Abschlüssen
ZudenTätigkeitenvonSIXExchangeRegulation
gehört auch die Durchsetzung der von ihr aner-
kanntenRechnungslegungsvorschriftenimZusam-
menhangmitdenAbschlüssenderbeiderSIXSwiss
ExchangekotiertenEmittenten.InderVergangen-
heitsindimmerwiederFragenaufgetaucht,inwie-
weitSIXExchangeRegulationeinesolcheTätigkeit
auchbeidenvonderFINMAbeaufsichtigtenInstitu-
tenvornimmtbzw.vornehmensoll.DieFINMAund
SIXExchangeRegulationerarbeitetendaherfürdie
Fragen rundumdie entsprechende Zuständigkeit
eine grundsätzliche Lösung. Diese sieht vor, dass
die Abschlüsse von Schweizer Banken, Effekten-
händlernundVersicherungenmiteinerKotierung
anderSIXSwissExchangekünftigentweder von
derFINMAodervonSIXExchangeRegulationüber-
wachtwerden.DabeiwirdSIXExchangeRegulation
fürdieRechnungslegungsstandardsIFRS,USGAAP
und Swiss GAAP FER zuständig sein. Die FINMA
ihrerseits wird sich auf die bankengesetzlichen
Vorschriften zur Rechnungslegung konzentrieren.
Die FINMAundSIXExchangeRegulationwerden
die in ihrem Verantwortungsbereich stehende
Durchsetzung der Rechnungslegungsstandards
selbstständigundnachdenvonihnenfestgelegten
Prozessen voneinander unabhängig durchführen.
Diese grundsätzliche Lösung der Zuständigkeiten
wurde in einer gemeinsamenMedienmitteilung96
von der FINMA und SIX Exchange Regulation
bekanntgegeben.
78 Jahresbericht 2010 | FINMA
Geldwäscherei
Grundlagen
Bekämpfung von Geldwäscherei und
terrorismus finanzierung auf internationaler
ebene
Im Oktober 2009 beschloss die Financial
Action Task Force on Money Laundering (FATF)
eine Teilrevision ihrer Standards. Die zu diesem
Zweck geschaffenen Expertengruppen nahmen
ihreArbeit2010auf.DieFINMAnimmtalsMitglied
derSchweizerFATF-DelegationunterderFührung
desSIFdaranteil.DieFATFwirddieüberarbeiteten
StandardsvoraussichtlichanihrerPlenarsitzungim
Oktober 2011 genehmigen und auf dieser Basis
2013einenviertenEvaluationszyklusbeginnen.
DieersteFATF-Expertengruppewurdemitder
Ausarbeitung eines Papiers zum risikoorientierten
Ansatz beauftragt. Dieses richtet sich nicht nur
an die Finanzintermediäre, sondern auch an die
Staaten sowie die Aufsichtsbehörden mit ihrer
regulatorischen bzw. überwachenden Funktion.
DerGruppewurdezudemdieRevisionder FATF-
Empfehlung97 zur Sorgfaltspflicht der Finanzinter-
mediäre (Empfehlung 5) übertragen. Die Gruppe
wird die Identifikation der juristischen Personen
undTrusts sowie ihrerwirtschaftlichBerechtigten
klären und daneben die Pflichten hinsichtlich der
begünstigten Person einer Lebensversicherung
präzisieren.Weiterwird sie sichmit der Empfeh-
lungzurDelegationanDritte(Empfehlung9)sowie
mitderTransparenzderjuristischenPersonenund
Trusts(Empfehlungen33und34)befassen.
Regulierung
Geldwäschereiverordnung-FINMA
DiedreiGeldwäschereiverordnungenderFINMA
(GwV-FINMA1,GwV-FINMA2undGwV-FINMA3),
die auf entsprechenden Verordnungen der Vor-
gängerorganisationen Eidgenössische Bankenkom-
mission, Bundesamt für Privatversicherungen und
KontrollstellefürdieBekämpfungderGeldwäscherei
beruhthatten,wurdenineinerVerordnungzusam-
mengeführt.DieneueVerordnungtratam1.Januar
2011inKraft.SiesiehtÜbergangsfristenvor.
Vereinfachung der Bestimmungen dank
Harmonisierung
ZielderHarmonisierungwares,dieBestimmun-
gennachMöglichkeitzuvereinfachenbzw.aufeine
Weisezufusionieren,dassdieAktivitätenderFinanz-
intermediäre,dieuntereinanderkooperieren,sowie
dieTätigkeitderRevisoren,welchedieAnwendung
überprüfen, vereinfacht werden. Zudem wurden
möglichst viele Elemente in den allgemeinen Teil
integriert. Weitergehende Anpassungen stiessen
aufgrunddeshohenStellenwertsderSelbstregula-
tionhingegenanGrenzen.IndiesemSinnbildendie
VerweiseaufselbstregulatorischeRegelwerkeeinen
wichtigenBestandteilderVerordnung.Neuwirdfür
die Lebensversicherungen auf das Reglement der
Selbstregulierungsorganisation (SRO) des Schwei-
zerischenVersicherungsverbandes(SVV)verwiesen,
derdieSorgfaltspflichten regelt.DiesesReglement
wurdealsMindeststandardfüralleLebensversiche-
rungenanerkannt.Zudemwirdnunaneinerbereits
geltenden Praxis der FINMA explizit festgehalten,
wonachsichdieFINMAimRahmenderGenehmi-
gung der SRO-Reglemente und der Anerkennung
vonSelbstregulierungenalsMindeststandardanden
EckwertenderVerordnungorientiert.
Aufnahme einiger materieller Neuerungen
Im Grundsatz handelt es sich bei der neuen
VerordnungvorwiegendumeinetechnischeZusam-
97 vgl.http://www.fatf-gafi.org/ pages/0,3417,en_32250379_ 32236920_1_1_1_1_1,00.html
Jahresbericht 2010 | FINMA 79
98CoverPaymentssind Deckungszahlungen,die zwischenzweiBankenohnedirekteKontobeziehungmit-
hilfevonKorrespondenz- bankendurchgeführtwerden.99vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/finma-rs-2011-01.pdf
menführungderbestehendenVerordnungen.Für
dieneueVerordnungwurdeauchdieUmsetzung
der revidierten Geldwäschereibestimmungen des
Gesetzes berücksichtigt, die im Februar 2009
in Kraft gesetztwordenwaren. Die Normen der
bestehenden Verordnungen gingen grösstenteils
unverändertindieneueVerordnungüber.Zwecks
Harmonisierung und um den neuesten interna-
tionalenEntwicklungengerechtzuwerden,waren
gewissematerielleÄnderungenjedochunabding-
bar.DieBestimmungenzumBeizugDritterstützen
sichaufdievonderFATFdargelegtenUnterschei-
dungen.NachdemPapierdesBCBSvonMai2009
wurdeeineneuePflichtfürKorrespondenzbanken
über Cover Payments98 eingeführt. Infolge der
Kritikender FATF in ihremFollow-up-Bericht von
2009wurdenausserdemdieBestimmungenüber
ausländische Zweigniederlassungen und Filialen
auf alle Bereiche des Finanzsektors ausgeweitet.
EbenfallsaufgenommenwurdeeinneuesKriterium
zur Bestimmung von Geschäftsbeziehungen mit
erhöhtenRisiken–dieKomplexitätderStrukturen,
insbesondere durch Verwendung von Sitzgesell-
schaften. Ausserdem wurde der Schwellenwert
von1500SchweizerFrankenfürdieAngabenbei
Zahlungsaufträgen abgeschafft, um die Europa-
kompatibilität der schweizerischen Regelung im
BereichdesZahlungsverkehrszuverbessern.
DasProjektbotauchGelegenheit,dieNormdes
Geldwäschereigesetzes, die den Verzicht auf die
Einhaltungder SorgfaltspflichtenbeiVermögens-
wertenvongeringemWertdarlegt,zupräzisieren.
Um den Begriff «geringen Wert» umzusetzen,
verzichtetedieFINMAbewusstaufeinengenerel-
lenSchwellenwert.SieortetedreiProdukte,deren
Geldwäschereirisiko als niedrig zu betrachten ist
und für die ein Verzicht auf die Einhaltung der
SorgfaltspflichtenunterbestimmtenBedingungen
zulässigseinkann:Leasing,Warenhauskartenund
E-Money.
rundschreiben «Finanzintermediation
nach GwG»
DieFINMAgabimJuni2010einneuesRund-
schreiben in die Anhörung, das sich zur Frage
äussert, wer als Finanzintermediär im Sinne des
Geldwäschereigesetzes zu betrachten ist. Das
Rundschreiben enthält Ausführungen zur Ver-
ordnung über die berufsmässige Ausübung der
Finanzintermediation(VBF),dieam1.Januar2010
inKraftgetretenist.SowohldieVBFalsauchdas
RundschreibenübernehmenweitgehenddiePraxis
derehemaligenKontrollstellefürdieBekämpfung
derGeldwäschereizuArt.2Abs.3GwG.DieVBF
brachtejedochaucheinigeNeuerungen:Soführt
dieVBFdie Begriffe der «akzessorischenVermö-
gensübertragungalsNebenleistung»,der«akzes-
sorischen Kreditgewährung» und des «akzesso-
rischen Geldwechsels» ein. Das Rundschreiben
präzisiertdieseBegriffeundnimmtunteranderem
die frühere Praxis auf, wonach Investmentgesell-
schaften, die vomGeltungsbereich desKollektiv-
anlagengesetzes ausgenommen sind, grundsätz-
lichdemGeldwäschereigesetzunterliegen.
Aus der Anhörung ging in erster Linie her-
vor, dass die Marktteilnehmer die Aufnahme
weiterer Ausführungen und Beispiele begrüssen.
Die FINMA nahm deshalb bei der Überarbeitung
des Rundschreibens nach der Anhörung weitere
Praxisbeispiele in das Rundschreiben auf, zum
Beispiel über die Unterstellung von Zahlungen
im Immobiliensektor. Das überarbeitete FINMA-
Rundschreiben 11/1 «Finanzintermediation nach
GwG»99tratam1.Januar2011inKraft.
80 Jahresbericht 2010 | FINMA
FINMA-Mitteilung zu risiken bei
Geschäftsbeziehungen mit Iran
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
(United Nations Security Council) verschärfte
im Frühjahr 2010 mit der Resolution 1929 die
Sanktionen gegenüber der Islamischen Republik
Damit wurden während des zweiten Halb-
jahrs 2010 auch für grenzüberschreitend tätige
Finanzinstitute in der Schweiz die Rechts- und
Reputationsrisiken erhöht: Aufgrund der neuen
US-amerikanischenRegulierungkönnenSchweizer
Unternehmen–soauchBankenundVersicherun-
gen – von den US-amerikanischen Sanktionen
betroffen sein, wenn sie die entsprechenden
Bestimmungen verletzen. Ausländischen Banken
kannbeispielsweisederZugangzuKorrespondenz-
bankdienstleistungen in den USA eingeschränkt
oderverweigertwerden.
AlsReaktionaufdiegenanntenEntwicklungen
präzisiertedie FINMA in ihrerMitteilung15 vom
18.Oktober2010zu«RisikenbeiGeschäftsbezie-
hungenmitIran»100dieAufsichtsanforderungenan
die von der FINMA beaufsichtigten Institute, die
mit iranischenUnternehmenundFinanzinstituten
Geschäftsbeziehungen unterhalten. Die FINMA
erinnertealleFinanzintermediäreanihrePflichten
mit Blick auf die Schweizer Embargovorschriften
sowie die Geldwäschereibestimmungen. Zudem
Die FINMA beurteilt, ob die SRO-SVV ihre Überwachungshandlungen gegenüber ihren Mitgliedern korrekt ausübt.
Aufsichtspraxis
Iran. Die Schweizer Verordnung über Massnah-
men gegenüber Iran wurde im August 2010 an
die verbindlichen Bestimmungen der Resolution
angepasst.InfolgederUNO-Resolution1929ver-
schärftenauchdieEUunddieUSAihreSanktionen
gegenüberdemiranischenRegime.Beidegingen
inderAusgestaltungderneuenSanktionen, ins-
besondere jener im Finanzbereich,weitüberdie
verbindlichenBestimmungenderUNO-Resolution
hinaus.
100 vgl.http://www.finma.ch/d/ finma/publikationen/ Documents/finma-mitteilung-
15-2010-d.pdf
Jahresbericht 2010 | FINMA 81
verlangte sie von den Banken, Effektenhändlern
und Versicherungen, dass sie untersuchen, ob
es sich aufgrund dermit ihrerGeschäftstätigkeit
verbundenen Risiken aufdrängt, die EU- und
US-SanktionengegenüberIraneinzuhalten.
Aufsichtskonzept für die
Geldwäschereibekämpfung
Das Aufsichtskonzept der FINMA im Bereich
Geldwäschereibekämpfung unterscheidet zwi-
schendemParabankensektorunddennachSpezial-
gesetzen beaufsichtigten Sektoren. Im ersten Fall
fördertdieFINMAdieAufsichtdurchSROimSinne
desGeldwäschereigesetzes.DabeiführtdieFINMA
aberbeidenSROjeweilsVor-Ort-Kontrollendurch.
Im zweiten Fall übt die FINMAmithilfe der Prüf-
gesellschaften grundsätzlich selbst die Aufsicht
aus.EineAusnahmebildetderVersicherungssektor.
ImVersicherungssektormandatiert die FINMA
die SRO-SVV, die Einhaltung der Geldwäscherei-
vorschriften durch ihre Mitglieder zu überprüfen,
dasheisstbeiden19voninsgesamt25demVerein
SRO-SVVangeschlossenenschweizerischenLebens-
versicherungen.DieVerantwortungfürdiekorrekte
AusübungderÜberwachungverbleibtallerdingsbei
derFINMA.WasdieUnabhängigkeitdesVorstan-
des des Vereins, den Informationsaustausch mit
der FINMA und die Durchführung von jährlichen
externenKontrollenbeidenLebensversicherungen
angeht, setzt die FINMA Schwerpunkte bei der
Ausgestaltung der Bedingungen, unter denen die
SRO-SVVeingesetztwerdensoll.
DemVerein SRO-SVV selbst kommt dabei die
Aufgabe zu, die Berichte der externen Prüfgesell-
schaften,welchediedemVereinangeschlossenen
Lebensversicherungen prüfen, zu analysieren und
festzustellen, ob sich die betreffende Lebens-
versicherung an die Geldwäschereivorschriften
hält.BeiVerstössenkanndieSRO-SVVdasfehlbare
Mitgliedauchsanktionieren.DieFINMAüberprüft
dabeidieSRO-SVVundbeurteiltdiekorrekteAus-
übungderihraufgetragenenÜberwachungshand-
lungen gegenüber denMitgliedern der SRO-SVV.
Trotz der Überwachungstätigkeit der SRO-SVV
kanndieFINMA,sofernsiediesfürnotwendighält,
jederzeit eigene Aufsichtshandlungen gegenüber
denLebensversicherungenvornehmen.
eNFOrceMeNt
84 Jahresbericht 2010 | FINMA
Enforcement ist ein wichtiges Standbein der
FINMA.EsumfasstdieErhebungdesSachverhaltszu
vermutetenschwerenVerletzungenvonAufsichts-
rechtsowiedieAnordnungundDurchsetzungent-
sprechendkorrigierenderMassnahmenimRahmen
formellgeführterEin-oderMehrparteienverfahren.
Ergeben Vorabklärungen einen Verdacht auf eine
schwere Verletzung von Aufsichtsrecht, eröffnet
die FINMA ein eingreifendes Verwaltungsverfah-
ren. ImZugeeinessolchenVerfahrenskommtder
EinhaltungderParteirechtederBetroffenenerhöhte
Bedeutung zu.AmEnde eines eingreifendenVer-
waltungsverfahrens steht eine Verfügung. Darin
wird entweder einMissstand festgestellt, eswer-
den Korrekturmassnahmen angeordnet oder aber
dasVerfahrenwirdeingestelltunddieKostenfrage
geregelt. Gegen Verfügungen der FINMA kann
beimBundesverwaltungsgerichtBeschwerdeerho-
ben werden. Eingreifende Verwaltungsverfahren
derFINMAsindfürdieBetroffenenkostenpflichtig.
Nach dem Willen des Gesetzgebers und der
PraxisderGerichtehandeltessichbeimVorgehen
derFINMAumdieAnwendungvonVerwaltungs-
recht und Verwaltungsverfahrensrecht. Dennoch
eNFOrceMeNtPrAXIs
hatdieFINMAzurSicherstellungeinerangemesse-
nenGovernanceeinenEnforcementausschuss(ENA)
eingerichtet,dermitderEröffnungwichtigerVerfah-
rensowiemitallenEntscheidenbefasstist,dieein
eingreifendes Verwaltungsverfahren abschliessen.
Er besteht aus Mitgliedern der Geschäftsleitung
sowiedenVerantwortlichenderdirektbetroffenen
Organisationseinheiten.
Die 2009 auf der FINMA-Website veröffent-
lichte Enforcement-Policy101 wurde verfeinert: Die
FINMA sucht verstärkt die Zusammenarbeit mit
Strafverfolgungsbehörden und prüft im Einzelfall
insbesondere, ob deren Beizug in einem frühen
Verfahrensstadium–etwazuZweckenderBeweis-
sicherung–angezeigtist.LautGesetzistdieFINMA
verpflichtet,beider zuständigenBehördeStrafan-
zeigezuerstatten,sofernsievoneinemVerbrechen,
einemVergehenodereinerWiderhandlunggegen
das Finanzmarktaufsichtsgesetz oder eines der
Finanzmarktgesetze Kenntnis erhält. Die FINMA
steht in regelmässigem Kontakt mit Strafverfol-
gungsbehörden, insbesonderewasdieVerfolgung
von Insiderstraftaten und Kursmanipulation sowie
VerstössegegenBewilligungspflichtenangeht.
101 vgl.http://www.finma.ch/d/sanktionen/enforcement/
Documents/FINMA_Enforce-ment-policy_20101115_d.pdf
Jahresbericht 2010 | FINMA 85
In derKritik derGPK102 standdie FINMAhin-
sichtlichihresVorgehensgegenehemaligeOrgane
derUBSimZugederAufarbeitungderSubprime-
Krise sowiedesCross-Border-Geschäfts,bezogen
aufdieUSA.
Im Jahr 2008 untersuchte die Eidgenössische
Bankenkommission (EBK) das Verhalten der UBS
imgrenzüberschreitendenGeschäftmitUS-Privat-
kunden.WegenVerletzungamerikanischerRechts-
vorschriften ermittelten zugleich verschiedene
US-BehördengegendieBank.Das aufsichtsrecht-
licheVerfahrenderEBKwurdeimDezember2008
miteinerVerfügungabgeschlossen.Darinkamdie
EBKzumSchluss,dassdieUBS inschwererWeise
gegendasGewährs-undOrganisationserfordernis
desBankengesetzesverstossenhatte.Insbesondere
erfasste,begrenzteundüberwachtesiediemitdem
grenzüberschreitendenGeschäftmitUS-Privatkun-
denverbundenenRechts-undReputationsrisikenim
Ergebnisungenügend.
Die EBK legte ferner dar, dass sie im Rahmen
der damaligen Untersuchung keine Hinweise auf
aufsichtsrechtlichrelevantePflichtverletzungenvon
Gewährsträgerngefundenhabe,diees rechtferti-
genwürden,diesengegenüberaufsichtsrechtliche
Massnahmen zu ergreifen. Vielmehr musste sich
dieBankdiefestgestelltenVersäumnissealsGanzes
anlastenlassen.
DieEBKsanktioniertedasVerhaltenderUBSmit
demVerbot,dasgrenzüberschreitendeGeschäftmit
indenUSAwohnhaftenPrivatkundeninZukunftzu
betreiben.Weiterwurde die UBS verpflichtet, die
der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleis-
tungen inhärentenRechts- undReputationsrisiken
auf globaler Ebene angemessen zu erfassen, zu
begrenzen und zu überwachen. Die Umsetzung
dieser Anordnung unterliegt der Kontrolle durch
dieFINMA.
DieFINMAführteunmittelbarimAnschlussan
das aufsichtsrechtliche Verfahren gegen die Bank
keineVerfahrengegenIndividuen.Solchesindaber
UBS-Cross-Border-Geschäft–möglicheVerfahren gegenfrühereOrganederBank
gestützt auf neue, hinreichende Verdachtsmo-
mentefürdieZukunftnichtausgeschlossen.Diein
denFall«UBSCross-Border»involviertenGewährs-
trägerverliessendieBankindenJahren2008und
2009.ObsieweiterhinGewährbieten,wirdnach
der etablierten und gerichtlich geschützten Praxis
der FINMA und ihrer Vorgängerorganisationen
dann geprüft, wenn solche Personen erneut eine
Position als Gewährsträger innehaben oder dies
beabsichtigen. Sind sie nicht mehr auf der Stufe
einesGewährsträgerstätig,bestehtnormalerweise
102 vgl.Kap.«UntersuchungenundLehrenausderKrise»,S.24
Die FINMA hat keine Kompetenz, gegen aktuelle oder ehemalige Organe einer Bank zivilrechtliche Klagen zu erheben oder strafrechtliche Untersuchungen einzuleiten.
keinFeststellungsinteresse.DieFINMAeröffnetein
diesem Zusammenhang zwei Gewährsverfahren
gegenehemaligeUBS-Manager.Diesewurdenaber
angesichtsdes imLaufedesVerfahrensmitgeteil-
tenVerzichtsaufeineGewährspositionbeieinem
beaufsichtigtenInstituteingestellt.Abgesehenvon
derPflicht,beiKenntnisvongemeinrechtlichenVer-
brechen oder Vergehen die zuständigen Strafver-
folgungsbehörden zu informieren, hat die FINMA
keineKompetenz, gegenaktuelle oder ehemalige
OrganeeinerBankzivilrechtlicheKlagenzuerheben
oder strafrechtliche Untersuchungen einzuleiten.
Wieöffentlichbekanntwurde,prüftedieStaatsan-
waltschaft des Kantons Zürich im Nachgang zum
Fall«UBSCross-Border»,obimZusammenhangmit
dem grenzüberschreitenden Privatkundengeschäft
der UBS mit US-Privatkunden ein hinreichender
Anfangsverdacht für strafbare Handlungen von
Organvertretern der UBS vorliegt. Von der Eröff-
nung einer strafrechtlichen Untersuchung wurde
bisher mangels ausreichender Verdachtsmomente
abgesehen.
86 Jahresbericht 2010 | FINMA
DieGPKfordertendieFINMAimMai2010auf,
die Frage vertieft abzuklären,wie viel dieoberste
LeitungderUBSvondenQIA-VerletzungenderBank
und ihrerMitarbeitendenwusste.103DieFINMAist
sichderTragweitederGeschehnissebewusstund
klärtedaherdieMöglichkeiten,diedasAufsichts-
rechtfürweitereUntersuchungenbietet,sorgfältig
undunterBerücksichtigungexternerGutachtenab.
DabeikamsiezumSchluss,dasswederneueIndizien
vorhandensind,dieeinZurückkommenauffrühere
aufsichtsrechtlicheUntersuchungengebieten,noch
Instrument des Berufsverbots
Die FINMAbeabsichtigt, dasmit demFINMAGper1. Januar2009ein-
geführteInstrumentdesBerufsverbotskünftigvermehrteinzusetzen.Ein
solchesVerbotkannfürmaximalfünfJahreausgesprochenwerden–dies
inFällen,indeneneinePersonfüreineschwereVerletzungvonAufsichts-
rechtverantwortlichist.DieFINMAkannderPersonverbieten,beieinem
Beaufsichtigten eine Funktion in leitender Stellung neu zu übernehmen
oderweiterhinauszuüben.MitsolchengegenPersonengerichtetenMass-
nahmen sollen künftigeGefährdungen von Anlegern oder Versicherten
vermieden oder Missstände und Gesetzesverletzungen im Rahmen des
Verwaltungsrechtsgeahndetwerden.
AnderbereitsvonderEBKentwickeltenundgerichtlichbestätigtenPraxis
zumGewährserfordernisalsBewilligungsvoraussetzungfürBeaufsichtigte
wird festgehalten. Dies bedeutet insbesondere, dass das Gewährserfor-
dernisnurfürPersonengilt,dieimbeaufsichtigtenSektoralsOrganetätig
sindbzw.eswerdenwollen.FolglichsindGewährsverfahrenausgeschlos-
sen,wennsiedieaufsichtsrechtlicheVerantwortlichkeitausgeschiedener
Organe zum Gegenstand haben. Erst wenn die entsprechende Person
beabsichtigt,wiederum eineOrganfunktion zu bekleiden, stellt sich die
FragenacheinemGewährsverfahrenerneut.
ihrdiesdiezurVerfügungstehenden Instrumente
erlaubenwürden.
Gestützt auf die im Rahmen einer umfangrei-
chenUntersuchunggreifbarenInformationen,hatte
dieEBK2008dieSchlussfolgerunggezogen,dass
keinAnlassbestehe,gegenüberderBankdieEnt-
fernungdesdamaligenHeadWealthManagement,
des damaligen CEO und des damaligen Verwal-
tungsratspräsidentenalsOrganeanzuordnen.Unter
demVorbehalt,dassderFINMAkeinebislangunbe-
kanntenBeweisefüreineschwerePflichtverletzung
dieserPersonenzugetragenwerden,bestehtauch
heutekeinAnlass,einGewährsverfahrenzueröff-
nen, sollten diese Personen erneut eine leitende
Funktion bei einem Beaufsichtigten übernehmen.
Die FINMA verlangt jedoch von diesen Personen
eineförmlicheschriftlicheErklärung,dasssiekeine
KenntnissevondennachSchweizerAufsichtsrecht
relevanten Pflichtverletzungen hatten. Sollte sich
herausstellen, dass diese Erklärung unwahr ist,
würdedieseineStrafverfolgungnachsichziehen.
Bei verschiedenenVerantwortlichenunterhalbder
obersten Führungsebene hätte die FINMA bereits
aufgrund der vorliegenden Informationen Anlass,
einVerfahrenzuführen.Siewürdediesauchtun,
sofernjeneVerantwortlichenindennächstenJah-
reneineGewährspositionimbeaufsichtigtenSektor
anstrebten.
DieFINMAmusstesichverschiedentlichmitBewil-
ligungsträgernbefassen,dieinSachenEinhaltungder
Bewilligungsvoraussetzungen, der organisatorischen
Erfordernisse,desRisikomanagementsundderinter-
nenKontrolleernsthafteSchwächenaufwiesen.Infolge
gewisser Vorkommnisse spielte ferner mangelnde
GewährdesInstituts,aberaucheinzelnerAkteure–sei
eseinVerwaltungsrat,einGeschäftsleitungsmitglied
odereinqualifizierterAktionär– immerwiedereine
Rolle.DienachfolgendenkonkretenBeispielestehen
stellvertretendfürjeweilsähnlichgelagerteFälle.
WeitereVerfahrengegenprudenziellbeaufsichtigteInstitute
effektenhändler mit neuen Führungsorganen
ImMärz2010eröffnetedieFINMAeineingrei-
fendes Verfahren gegen einen Effektenhändler,
nachdemsievonderPrüfgesellschafteinenBericht
mitderErwähnungzahlreicherbewilligungsrelevan-
terVorkommnisseerhaltenhatte. ImRahmen ihrer
AbklärungenstelltedieFINMAdiverseMängelorga-
nisatorischer Natur sowie vielfältige Verletzungen
vonAufsichtsrechtfest:ÜberschreitungderOrgan-
kreditlimitedurchdenCEO,Nichtfunktionierendes
Zusammenspiels zwischen Verwaltungsrat und103 vgl.Kap.«Untersuchungenund
LehrenausderKrise»,S.24
Jahresbericht 2010 | FINMA 87
104 nachArt.21VAG105 vgl.Medienmitteilungder
FINMAvom19.November2010 (http://www.finma.ch/d/aktuell/
Documents/mm-fusion-kpt-sanitas-20101119-d.pdf)
Geschäftsleitung, Verletzung diverser Vorschriften
bei der Einräumung von Beteiligungsrechten an
Mitarbeitende und weitere Punkte. Im September
2010legtedieGesellschaftderFINMAdar,dasssie
zahlreicheMassnahmenzurBehebungderMängel
ergriffen hatte. Daraufhin stellte die FINMA dem
Effektenhändlerstrenge,bisEnde2010zuerfüllende
Auflagen,unteranderemdieErneuerungdesgesam-
tenVerwaltungsratssowiederGeschäftsleitung,die
Reduktion der Aktienbeteiligung von Geschäftslei-
tungsmitgliedern, die Erhöhung des Aktienkapitals
sowie einen nachhaltig Gewinn bringenden Busi-
nessplan.
Übermässige Aufgabendelegation
im versicherungsgeschäft
EinausländischerVersicherermitNiederlassung
in Genf hatte einem Versicherungsvermittler die
Gesamtheit der Kernaufgaben einer Versicherung
–Produktion,VerwaltungderPolicenundSchadens-
regulierung–übertragen.DieseTätigkeitumfasste
rund 30 Prozent seiner Schweizer Aktivität. Da er
dieseDelegation,dieausSichtderFINMAohnehin
als übermässig anzusehen war, der Aufsichtsbe-
hördenichtangezeigthatte,verletzteerseineMel-
depflicht.DerVersichererhattesichzudemineine
völligeAbhängigkeitseinesVermittlersbegeben,da
Letzterer alleinüber dieVersicherungsdokumenta-
tionunddieKontaktdatenderVersichertenverfügte.
AufgrundeinerAuseinandersetzungzwischendem
Versicherer und seinem Vermittler schien die Ver-
waltungder Policennichtmehrgewährleistet.Die
FINMA musste feststellen, dass die Niederlassung
dieBedingungeneinerVersicherungstätigkeitnicht
mehrerfüllte,undverlangtedaraufhindieErsetzung
desGeneralbevollmächtigten.Fernerverbotsieder
Niederlassung, in Zukunft über Versicherungsver-
mittlertätigzusein.SiewiesdieNiederlassungan,
sichsämtlicherVersicherungsverträgezuentledigen,
derenErfüllungVermittlernübertragenwordenwar.
ZugleichverpflichtetedieFINMAdieNiederlassung,
sämtlichen Verpflichtungen den Versicherten
gegenüberbiszumordentlichenAblaufderVerträge
nachzukommen.
Untersuchung bei der KPt: Fusion
und Mitarbeiterbeteiligungsprogramm
Im Mai 2010 kündigten die beiden Kranken-
versicherer Sanitas und KPT eine Fusion an. Das
Gesuch für den Beteiligungswechsel104 wurde der
FINMA im Juni 2010 eingereicht. Als Bedingung
für diesen Beteiligungswechsel stellte die Sanitas
unteranderemdenRückkaufallerMitarbeiteraktien
durch die KPT Holding AG. Seit 2006 verfügt die
KPT über einMitarbeiteraktienprogramm, das den
KaufvonAktienderKPTVersicherungenAGdurch
Mitarbeitende,Kader,Management,Verwaltungsrat
undauchdurchDelegierteermöglichte. ImZusam-
menhangmitderFusionerfuhrdieFINMA,dassdie
KPT Versicherungen AG aus besagtem Programm
Aktienrückkäufe auslösen wollte, die auf einem
weitaus höheren Preis beruhten, als der Wert bei
Aktienausgabebetragenhatte.DieFINMAstoppte
dieAuszahlungenunderöffnetezurAbklärungder
VorkommnisserundumdieMitarbeiterstiftungund
diegeplantenAktienrückkaufeeineUntersuchung.
BeiderPrüfungdesGesuchsmusstedieFINMA
verschiedene aufsichtsrechtlich relevante Sachver-
halte abklären. Dies betraf beide Fusionspartner
und erwies sich als sehr aufwendig. ImNovember
2010 wurde die Fusion im Grundsatz, jedoch mit
AuflagenzumSchutzderVersicherten,bewilligt.105
ZieldieserAuflagenwares,dieversicherungstech-
nischenRückstellungenvollständigdenVersicherten
zugutekommenzulassenundeinefreieVerwendung
zu verhindern. Dadurch konnte der vorgesehene
Aktienrückkauf nicht wie ursprünglich geplant
durchgeführtwerden.ZudemwurdedasVerfahren
betreffendMitarbeiteraktienaufdreiGewährsträger
derKPTausgeweitet.
ImDezember2010teiltendieFusionspartnermit,
dassderZusammenschlussnichtmehrweiterverfolgt
werde,damehrerePunktenichtinabsehbarerFrist
abschliessendgeklärtwerdenkönnen–dies,obwohl
dieAuflagenderFINMAvonbeidenFusionspartnern
alserfüllbarbetrachtetwordenwaren.DasVerfahren
gegendieKPTunddreiGewährsträgerzurKlärung
derUmständerundumdieMitarbeiterstiftungsollso
raschalsmöglichseinenAbschlussfinden.
88 Jahresbericht 2010 | FINMA
Gesuch um erteilung einer Bankbewilligung
für einen Devisenhändler
Institute,diealsDevisenhändlertätigseinwol-
len,müssenseitderÄnderungvonArt.3aBankV,
dieam1.April2008inKraftgetretenist,übereine
Bankbewilligung verfügen. Den zum Zeitpunkt
dieser Gesetzesänderung bereits tätigen Devisen-
händlern wurde ab Inkrafttreten eine einjährige
Frist eingeräumt, um den Anforderungen des
Gesetzes zu genügen und ein Bankbewilligungs-
gesuchzustellen.ImMärz2009stellteeinbereits
aktiverDevisenhändlereinGesuchumErteilungder
Bankbewilligung. Die FINMA wies dieses Gesuch
mitVerfügungvom12.April2010abundordnete
die Liquidation derGesellschaft an,weil sie ohne
Zulassung eine bewilligungspflichtige Tätigkeit
ausübte. Im Rahmen der gegen diese Verfügung
Bewilligungsträger: erschwerte Durchsetzung
des Bewilligungsentzugs und der liquidation
DieFINMAhatdiegesetzlichePflicht, Institu-
ten,welchedieBewilligungsvoraussetzungennicht
mehr erfüllen oder aufsichtsrechtliche Bestim-
mungen schwer verletzen, die Bewilligung zu
entziehenund–beispielsweiseimFallvonBanken,
Effektenhändlern oder kollektiven Kapitalanlagen
–ihreLiquidationanzuordnen.TrotzdieserPflicht
bleibtesfürdieFINMAschwierig,diegenannten
Massnahmeneffektivdurchzusetzen.Dies ist ins-
besonderedannderFall,wenndiefinanzielleBasis
derBewilligungsträgerzukeinenBeanstandungen
Anlassgibtbzw.wennfürAnlegeroderVersicherte
keine unmittelbare Gefahr besteht. Die für die
ErhebungdesSachverhaltsundfürdasrechtliche
GehörerforderlicheZeitgibtdenBeaufsichtigten
Gelegenheit, sich kooperativ zu zeigen, ihre
Organisation anzupassen und die notwendigen
VorkehrungenfürdieGewähreinereinwandfreien
Geschäftstätigkeit zu treffen. Wiederholt kam
es am Ende dazu, dass ein Bewilligungsentzug
unter solchen zum Zeitpunkt der Verfügung
geändertenUmständen unverhältnismässigwäre.
BisweilenergabsichauchimRahmenaufwendiger
Beschwerdeverfahrenwegen neuer Tatsachen im
ErgebnisÄhnliches.
Instituten, welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllen oder aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzen, entzieht die FINMA die Bewilligung.
eingereichten Beschwerde ordnete das Bundes-
verwaltungsgericht provisorische Massnahmen an
und gewährte dem Institut bis zur Urteilsfällung
das Recht, neue Kunden anzunehmen. Aufgrund
derTatsache,dassderDevisenhändlerwährenddes
Beschwerdeverfahrens mit einer Bank fusionierte,
wurde das Bankbewilligungsgesuch obsolet und
dasBeschwerdeverfahren vorBundesverwaltungs-
gerichtgegenstandslos.
Jahresbericht 2010 | FINMA 89
Insolvenzverfahren
Ende 2010 waren acht laufende Konkursver-
fahren sowie ein laufendes Liquidationsverfahren
gegen bewilligte Institute zu verzeichnen. Im Jahr
2010wurdeeinKonkursverfahrenneueröffnet.
Aston Bank sA
Gestützt auf den Verdacht, dass die Aston
BankSA in Lugano die Bewilligungsvorausset-
zungen nicht mehr erfüllt, setzte die FINMA mit
Verfügung vom 2. November 2009 eine Untersu-
chungsbeauftragte ein. Diese stellte fest, dass die
BankübereinemangelhafteOrganisationverfügte
undeineÜberschuldung inderHöhevonmindes-
tens 20Millionen Schweizer Franken auswies. Da
keineAussichtaufSanierungbestand,eröffnetedie
FINMA am 22.Dezember 2009 den Konkurs und
entzog ihr die Bewilligung als Bankund Effekten-
händlerin. Aufgrund des Verdachts der Begehung
vonstrafrechtlichenDeliktendurchfrühereOrgane
warausserdembereitseinStrafverfahreneingeleitet
worden. Die örtliche Staatsanwaltschaft und die
Konkursliquidatorin arbeiten im Interesse beider
Verfahren eng zusammen. Mit Verfügung vom
17.Mai2010wurdeeineneueKonkursliquidatorin
ernannt.DieAstonBankwarMitglieddesVereins
Einlagensicherung der Schweizer Banken und
Effektenhändler.BisanhinkonntendieAnzahlund
HöhederprivilegiertenEinlagenjedochnochnicht
bestimmtwerden.
stanford International Bank ltd.
Nach Art. 37g BankG und Art. 36a BEHG ist
ausschliesslich die FINMA für die Anerkennung
von Konkursdekreten sowie Liquidations- und
Sanierungsmassnahmenzuständig,dieimAusland
gegenüber Banken, Effektenhändlern undBörsen
ausgesprochen werden. Auf Einreichung eines
entsprechenden Gesuchs hin wendet die FINMA
Art. 166 ff. IPRG an. Im Mai 2009 wurden der
FINMA praktisch gleichzeitig zwei Gesuche um
Anerkennung des Konkurses der Stanford Inter-
national Bank Ltd. mit statutarischem Sitz auf
dem Inselstaat Antigua und Barbuda eingereicht.
Das erste Gesuch stammte von einem durch die
amerikanischenBehördeneingesetztenVerwalter,
der davon ausging, dass das Institut über einen
tatsächlichenSitzindenUSAverfügte.Daszweite
Gesuch wurde von den durch die Behörden von
Antigua und Barbuda eingesetzten Liquidatoren
eingereicht, die sich aufgrund des statutarischen
Sitzes der Bank als dafür zuständig erachteten.
Die FINMA sprach den Liquidatoren von Antigua
und Barbuda im Wesentlichen die Zuständigkeit
zur Einreichung des Anerkennungsgesuches zu
undstütztesichdabeiaufdenUmstand,dassdas
schweizerische Finanzmarktrecht – im Gegensatz
zum europäischen Recht und zu weiteren Juris-
diktionen – grundsätzlich auf das Kriterium des
statutarischen Sitzes der Bank abstellt und das
VorliegeneinesallfälligentatsächlichenSitzesnur
subsidiär berücksichtigt, wenn das erstgenannte
Kriteriumnichterfülltist.Ausserdementschieddie
FINMA in diesem Zusammenhang, gestützt auf
ein Gutachten des Schweizerischen Instituts für
Rechtsvergleichung,dassdas sogenannteGegen-
rechtserfordernis zwischen Antigua und Barbuda
undderSchweizerfülltsei.Folglichanerkanntedie
FINMAmitVerfügungvom8.Juni2010denKon-
kursentscheiddesInselstaatesunderöffneteinder
SchweizeinsogenanntesHilfskonkursverfahren.
90 Jahresbericht 2010 | FINMA
106 vgl.www.finma.ch/d/sank-tionen/unbewilligte-institute/Seiten/default.aspx
107 vgl.http://www.finma.ch/ d/finma/publikationen/
Documents/anlegerbericht-20101124-d.pdf
Gegenüber Gesellschaften oder Personen,
die ohne entsprechende Bewilligung eine in den
Aufsichtsgesetzen genannte bewilligungspflichtige
Tätigkeitausüben,trifftdieFINMAdieimkonkreten
Fall angemessenen Anordnungen. Entsprechende
Hinweise erhält die FINMA etwa von Kunden,
von ausländischen Aufsichtsbehörden oder von
Strafbehörden. Besteht Grund zur Annahme, ein
UnternehmenodereinePersonübeeinenachden
FinanzmarktgesetzenunerlaubteTätigkeitaus,klärt
die FINMA den Sachverhalt ab, mit dem Ziel, die
GläubigerundAnlegerzuschützen.
einsatz von Untersuchungsbeauftragten
ImRahmenihrerAbklärungenhatdieFINMAins-
besonderedieMöglichkeit,eineunabhängigeund
fachkundige Person als Untersuchungsbeauftragte
einzusetzen,dieanstellederOrganedesUnterneh-
mens handeln darf. Insgesamt wurden sechs Ver-
fügungenmit vorsorglichenMassnahmen erlassen
und Untersuchungsbeauftragte eingesetzt. Steht
fest, dass eine Gesellschaft ohne Bewilligung der
FINMAeinebewilligungspflichtigeTätigkeitausübt,
werden die notwendigenMassnahmen getroffen.
Diese können bis hin zur Liquidation betroffener
Unternehmenführen.
Negativliste auf der FINMA-Website
Bei Hinweisen auf eine bewilligungspflichtige
Tätigkeit von Gesellschaften oder Personen ohne
tatsächlichePräsenz inderSchweiz,gegenwelche
dieFINMAnichtdirektvorgehenkann,erfolgteine
VeröffentlichungaufderNegativliste106derFINMA-
Website. Um den Eindruck zu verhindern, dass es
sichumeineSchweizerGesellschafthandelt,werden
gegebenenfalls Internetseiten und schweizerische
Telefonnummerngesperrt.
Anlegerschutzbericht der FINMA
In ihrem Bericht «Kundenschutz – gemeinsam
gegenillegaleFinanzintermediäre»107,derimNovem-
ber 2010 veröffentlicht wurde, warnt die FINMA
vor illegalenFinanzintermediärenundversucht,die
Risikosensibilität potenzieller Anleger zu erhöhen.
DavieleAnlageklassenseiteinigerZeitpraktischren-
ditelossindunddieweitereEntwicklungderMärkte
unklarist,sehensichdieAnlegerversucht,ihrGeld
Anbietern anzuvertrauen, die markant höhere
Renditenversprechen.DabeigehtbeidenAnlegern
oft vergessen, dass es bekanntlich keine Anlagen
ohneRisikengibtunddieHöhedesRisikosmitder
Höheder inAussichtgestelltenRenditesteigt.Die
FINMAempfiehlt deshalb denAnlegern dringend,
dieAnbietervonAnlagenumsogenauerzuprüfen,
je höher die Renditeversprechungen sind. Vielfach
stehen hinter verlockend hohen Renditen unseri-
öseAnbieter.Die FINMAverfügtübereinegrosse
Erfahrung mit vermeintlich attraktiven Angeboten
undunrealistischenRenditen.Allgemeinkannnicht
genuggewarntwerdenvorAngeboten,dieschlicht
zugutsind.Ofthandeltessichdabeiganzeinfach
umSchneeballsysteme,beidenenzuBeginnzwar
tatsächlich hohe Renditen bezahlt, die Gelder am
SchlussderAnlagelaufzeitjedochnichtmehrzurück-
erstattetwerdenkönnenundsomitfürdieAnleger
verlorensind.DieFINMAappelliertdeshalbanden
gesunden Menschenverstand der Anleger. Diese
solltensichnichtvonHochglanzprospekten,schön
gestaltetenInternetseitenodergeschicktenTelefon-
verkäufern blenden lassen, sondern eine gesunde
SkepsisundVorsichtwahren.Esempfiehltsich,vor
einerInvestitionnamentlichimInternetRecherchen
überdiepotenziellenAnbieterundderenProdukte
zu tätigen, beispielsweise auf der Negativliste der
FINMA,imHandelsregisteroderüberNewsgroups.
verfahren und verfügungen
Im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen
illegal tätige Finanzmarktaktivitäten erliess die
FINMA zwölf Endverfügungen mit Massnahmen
gegenüberinsgesamt45Gesellschaftenundnatürli-
chenPersonenwegenillegalerTätigkeitimSinnedes
Banken-,Börsen-,Kollektivanlagen-,Versicherungs-
aufsichts- und/oder des Geldwäschereigesetzes.
Vorgehengegenunterstellungspflichtigebzw.unerlaubteTätigkeiten
Jahresbericht 2010 | FINMA 91
Zudem erstattete die FINMAgegen 22 Personen
13 Strafanzeigen wegen unerlaubter Tätigkeit.
Verschiedentlichmusstegleichzeitigmitderillega-
lenTätigkeitauchdie Insolvenzfestgestelltsowie
gegenüber 37 Gesellschaften und natürlichen
PersonenderKonkurseröffnetwerden.Dazuein
Beispiel:
Ein österreichisches Brüderpaar nahm im
Rahmen eines Schneeballsystems und mithilfe
verschiedener Gruppengesellschaften Gelder in
der Höhe vonmindestens 50Millionen Schweizer
FrankenvonmehrerenHundertAnlegernentgegen.
SieversprachendiesenimRahmenvonVermögens-
verwaltungsverträgen jährliche Renditen von bis
zu 40 Prozent. Die entgegengenommenenGelder
wurdennicht,wievereinbart,angelegt,sondernzu
einemGrossteil privat verwendet, oder sie flossen
aneinModegeschäftderEhefraudeseinenBruders.
NacheinemsehraufwendigenVerfahrensetztedie
FINMAimDezember2009bzw.AnfangMai2010
insgesamt zwölf Gesellschaften dieser Gruppe in
(Konkurs-)Liquidation,daruntereineFreizügigkeits-
stiftung, die als Vehikel benutzt wurde, um einer
derGruppengesellschaften–unterdemDeckmantel
vonFreizügigkeitsgeldern–Gelderzuzuführen.Die
Stiftungwarmassivüberschuldetund–fürdieGläu-
biger besonders bitter – keinem Sicherheitsfonds
angeschlossen,derdenAusfalldeckenkönnte.Bei
einerweiterenStiftung,dieauchindieGruppenak-
tivitäten involviertwar,ergriffdaszuständigeAmt
fürberuflicheVorsorgeundStiftungendesKantons
ZürichdienotwendigenMassnahmen.DieStaatsan-
waltschaftdesKantonsSt.Gallen führtgegendie
HauptakteureeinStrafverfahrenwegenBetrugsund
Veruntreuung.
Weitere Problemkreise
In Sachenunbewilligte Institute setzte sich die
FINMA2010unteranderemmitnachfolgenddarge-
legtenProblemkreisenauseinander.
Goldhandel
Edelmetallhändler verkaufen Anlegern physi-
schesEdelmetallwieBarrenoderMünzen,vorabin
GoldoderSilber.BietensiezusätzlichdieLagerung
der erworbenen Edelmetalle bei sich selbst oder
bei einem Dritten im In- oder Ausland an, muss
sichergestellt sein, dass sie tatsächlich physisch
über die Edelmetalle verfügen und dem Kunden
ineinemallfälligenKonkursdesHändlersoderdes
Aufbewahrers ein Aussonderungsrecht zusteht.
Nur unter diesen Voraussetzungen benötigt der
Edelmetallhändler keine Bankenbewilligung. Nicht
zulässig ist es demnach, sogenannte Goldkonten
zuführen,beidenendasGoldnuralsReferenzwert
dient,ohnedassesphysischeingelagertwird.Auch
dürfen die einbezahltenGelder nur kurz auf dem
Konto des Edelmetallhändlers liegen bleiben und
müsseninnerhalbwenigerTagefürGoldkäufever-
wendet werden. Bewilligungspflichtig ist ebenfalls
dasEinverlangeneinersogenanntenEinrichtungsge-
bührzuBeginneinerKundenbeziehung–mitdem
Versprechen,diesedenAnlegernbeiErreicheneines
bestimmtenUmsatzesinFormvonGoldodereines
Rabatts zurückzuerstatten. In jedem Fall müssen
Edelmetallhändler–auch jene,diekeineLagerung
anbieten–imHinblickaufdieGeldwäschereipräven-
tion beaufsichtigt sein und sich dementsprechend
einer SRO anschliessen oder sich direkt durch die
FINMAbeaufsichtigenlassen.
Wertlose Aktien neuer Unternehmen
GehäuftwirddieFINMAaufFälleaufmerksam,
in denen mit aggressiven Methoden (wertlose)
AktienvonStart-up-Unternehmenverkauftwerden.
Eshandelt sichmeistensumGesellschaften,die in
zurzeit als attraktiv geltenden Bereichenwie dem
Rohstoff-,demAlternativenergie-oderdemMedi-
zinalbereichtätigsind.HäufigwerdendieseAktien
vorallembeideutschenAnlegernstarkvermarktet,
vielfach sind sieauch imFreiverkehrandeutschen
Börsengelistet.EinigedieserUnternehmenwerden
inderFolgegarnieoperativtätig,dasGeldwirdaus
der Gesellschaft abgezogen und diese schliesslich
liquidiert,wodurchdas investierteKapital verloren
ist.ZahlreicheHinweiseundAnfragenausdemPub-
likumunddasInteressederMedienweisenaufeine
relativgrosseVerbreitungdiesesPhänomenshin.Die
92 Jahresbericht 2010 | FINMA
FINMAverfügtinsolchenFällenallerdingshäufignur
übersehrbegrenzteEingriffsmöglichkeiten.Weder
derVerkaufeigenerAktiennochdiereineVermitt-
lung vonAktienkäufen sind bewilligungspflichtig.
DieFINMAkannhingegeneingreifen,wennAktien
beispielsweise im Rahmen einer Kapitalerhöhung
durchDritte verkauftwerden (bewilligungspflich-
tigeEmissionshaustätigkeit)oderwennderZweck
des Start-up-Unternehmens reine Finanzanlagen
sind. In letztgenanntem Fall handelt es sich um
einebewilligungspflichtigeInvestmentgesellschaft.
InallenanderenFällen liegtdieZuständigkeitbei
denStrafverfolgungsbehörden.
Mietkautionsversicherungen
Wer inderSchweizeineMietkautionsversiche-
runganbietet,übtnachständigerPraxisderFINMA
eine bewilligungspflichtige Versicherungstätigkeit
aus.DasGeschäftderMietkautionsversicherungen
beinhaltet die Verpflichtung des Anbieters gegen-
übereinemMieterzueinerGeldleistunganseinen
Vermieter bis zu einem vertraglich festgelegten
Betrag,wenndessenVermögenaufgrunddesMiet-
verhältnisses geschädigtwird. Auf derGegenseite
schuldetderMieterdemAnbietereinePrämie.Die
cheMerkmaledesVersicherungsbegriffsalserfüllt
und bestätigte damit die Praxis der FINMA. Der
Entscheid wurde angefochten und ist derzeit vor
Bundesgerichthängig.
NichtinallenFällenführtdieFeststellungeiner
unerlaubten Tätigkeit zur umgehenden Auflösung
desfehlbarenFinanzdienstleisters.DieFINMAprüft
imEinzelfall,obeinemildereMassnahmegeeignet
ist,denrechtmässigenZustandwiederherzustellen.
Ausschluss des rechtsanspruchs
auf Unfalldeckung
Eine Stiftung ermöglicht den Mitgliedern der
ihrangeschlossenenGönnervereinigungdenBezug
einer Versicherungsleistung, die unter gewissen
BedingungenbeieinemUnfallerbrachtwird.Diese
LeistungwirdzueinemTeilausdemMitgliederbei-
trag fürdieVereinigungfinanziert,womit sichdie
Erfüllung der oben beschriebenen Merkmale des
VersicherungsbegriffsgrundsätzlichinBetrachtzie-
henlässt.MitdenVertreternderVereinigungkonnte
jedoch eine Vereinbarung erzielt werden,wonach
künftigklarerhervorgehobenwird,dassaufdiefrag-
liche Unfalldeckung kein Rechtsanspruch besteht,
diese also freiwillig erbrachtwird. Insofern entfällt
auchdasBegriffselementderVersicherungsleistung,
undderVersicherungsbegriffistnichterfüllt.
Krankenversicherer ohne Bewilligung
Eine Krankenkasse, die der institutionellen
Aufsicht des BAG untersteht, betrieb neben der
Grundversicherung nach Bundesgesetz über die
Krankenversicherung, für die sie ordnungsgemäss
zugelassenwar,zusätzlichnocheineZusatzversiche-
rung nach Versicherungsvertragsgesetz. Für diese
Zusatzversicherung hätte sie eine Bewilligung der
FINMAbenötigt,umdiesiejedochnienachgesucht
hatte. Die FINMA bzw. bereits das BPV als deren
VorgängerbehördewiesdieKrankenkassean,ihren
BestandaufeinenfürdenBetriebdesZusatzversi-
cherungsgeschäfts bewilligten Krankenversicherer
zuübertragen.DieseBestandesübertragungistzwi-
schenzeitlicherfolgt.MitVerfügungvom29.März
2010, die inzwischen rechtskräftig geworden ist,
Die Merkmale des versicherungsbegriffs
– Risiko
– LeistungdesVersicherungsnehmers(Prämie)
– LeistungdesVersicherers
– SelbstständigkeitderOperationundKompensationderRisikennach
denGesetzenderStatistik,dasheisstplanmässigerGeschäftsbetrieb
108Mietzins-,Bargeld- oderBankdepotgenannt109 UrteildesBundesverwaltungs-
gerichtsvom25.März2010,B-2808/2009
MietkautionsversicherungstellteineAlternativefür
dieinArt.257eORvorgeseheneHinterlegungeines
Geldbetrags bei einer Bank108dar, zu welcher der
Mieter durch den Vermieter kraft der genannten
Bestimmung verpflichtet werden kann. Die Praxis
derFINMAindiesemBereichwar2010Gegenstand
einesEntscheidesdesBundesverwaltungsgerichts.109
DieseserachtetebeimvorliegendenProduktsämtli-
Jahresbericht 2010 | FINMA 93
KonkurseundLiquidationenbeiunbewilligtenInstituten
110nachArt.44FINMAG111 vgl.http://www.finma.ch/ d/regulierung/Documents/
finma-rs-2008-38.pdf112 vgl.«LaxeyPartnersund Implenia»,S.94113 vgl.«Sulzer»,S.93f.114 vgl.FINMA-Jahresbericht2009,
S.70
Konkurs-undLiquidationsverfahren (2010neu
angeordnet: 37) gegen unbewilligte Institute sind
beieinerAnfechtungderFINMA-Verfügunghäufig
langwierig.BeiAnfechtungenkönnenzunächstnur
sichernde und werterhaltende Verwertungshand-
lungenvorgenommenwerden.DieErwahrungder
Aktiv- und Passivmassewird in zahlreichen Fällen
durch eine nicht ordnungsgemässe Buchhaltung
massgeblich erschwert. Dies umso mehr, als oft
mehrereGesellschaftenaufgrundihresZusammen-
wirkens infinanzmarktrechtlich relevanterHinsicht
alsGruppezuqualifizierenundaufzulösenwären.
AufgrunddergeltendenRechtslagesinddieseaber
in jeweils separaten Verfahren abzuwickeln, was
aufwendige Rekonstruktionen der gegenseitigen
Ausgleichsforderungen zur Folge hat. Letztlich
sind – insbesondere bei Betrugsszenarien – zum
Zeitpunkt, indemder Fall denBehördenbekannt
wird,häufigkaummehrVermögenswertevorhan-
den,sodassamEndederKonkursmangelsAktiven
eingestelltwerdenmuss.EsistdannjeweilsSache
derStrafbehörden,nachMöglichkeitmindestensdie
Verantwortlichennochstrafrechtlichzubelangen.
Abklärungen und verfahren
in der Marktaufsicht
SeitJahrenüberprüftdieFINMA(bzw.ihreVor-
gängerbehördeEBK)gemeinsammitdenÜberwa-
chungsstellenderBörsendenHandelinEffektenvon
SchweizerEmittentenmitBlickaufmöglicheBörsen-
delikte,MarktmissbräucheundVerstössegegendas
FINMA-Rundschreiben 08/38 «Marktverhaltens-
regeln»111. 2010wurden diesbezüglich 17grössere
Vorabklärungen aufgenommen. Insgesamt erstat-
tete die FINMA bei den zuständigen kantonalen
Strafverfolgungsbehörden vier Strafanzeigen, in
denmeistenFällenwegenVerdachtsauf strafbare
Insidergeschäfte. DieAnzeigen undNotifikationen
betrafen insgesamt sieben Personen. Keine dieser
PersonenwaralsOrganoderMitarbeitendereines
EnforcementimBereichMarktaufsichtsowieOffenlegungs- undÜbernahmerecht
der Aufsicht unterstellten Instituts tätig oder war
qualifizierterAktionäreinesBeaufsichtigten.
DieFINMAistüberdies–wievormalsdieEBK112
–zuständigeBehördezurFeststellung,obdiebör-
sengesetzlichenMeldepflichtenverletztwurden.113
DieseZuständigkeitgiltsowohlfürBeaufsichtigte,
deren Organe, Angestellte und Eigner als auch
für Investoren, die der Aufsicht der FINMA nicht
unterstehen.ZuständigfürdiestrafrechtlicheVer-
folgungvonVerletzungenderbörsengesetzlichen
MeldepflichtenistderStrafrechtsdienstdesEFD.
sulzer
Die FINMA schloss am30.Oktober2009den
FallSulzerab.114AusgangspunktwareineMeldung
imApril2007,inderdieEverestBeteiligungsGmbH
stelltedie FINMAüberdies fest, dassdieKranken-
kasseohneBewilligungeineVersicherungstätigkeit
ausgeübt und damit gegen das Versicherungs-
aufsichtsgesetz verstossen hatte. Mit derselben
Verfügung wurde die Krankenkasse zudem ange-
wiesen,zurFinanzierungallfälligerAltschädeneine
BareinlageaufeinSperrkontozuhinterlegen.Weiter
reichtedieFINMAgegendieKrankenkassebeimEFD
eineStrafanzeigewegenunbewilligterGeschäftstä-
tigkeitein.110
94 Jahresbericht 2010 | FINMA
überraschendeineBeteiligungvonüber31Prozent
an der Sulzer AG offenlegte. Im Rahmen jenes
Verwaltungsverfahrens, das die FINMAgegen die
involvierten Investoren führte, wurde namentlich
festgestellt,dassdiehinterEvereststehendenzwei
InvestorenR.P.undG.S.gesetzlicheOffenlegungs-
pflichtenverletzthatten.BeimdrittenInvestor,V.V.,
kamdieFINMAdemgegenüberzumSchluss,dass
nichtgenügendBeweisefürdieFeststellungeiner
Verletzung der Offenlegungspflichten vorliegen.
DieVerfügungderFINMAwurdeinderFolgedurch
R.P. und G.S. angefochten. Das Bundesverwal-
tungsgerichtbestätigtedenEntscheidderFINMA,
mitder einzigenEinschränkung,dassG.S. erst zu
einemspäterenalsvonderFINMAangenommenen
Zeitpunkt Offenlegungsrecht verletzte. Mit dem
EntscheidbestätigtedasBundesverwaltungsgericht
insbesondereauchdieKompetenzderFINMA,als
Aufsichtsbehörde insolchenFällengegen Investo-
renvorgehenundverfügenzukönnen.
DieFINMAhatteindiesemFallzudemStrafan-
zeige beim EFD gegen die für die Verletzung der
Offenlegungspflicht verantwortlichen Investoren
erstattet. Nach ergangenem Bundesstrafgerichts-
urteil in Sachen OC Oerlikon, deren Ursache
ebenfallseineStrafanzeigewegeneinermöglichen
meldepflichtigen Gruppewar, stellte das EFD das
Strafverfahren wegen mutmasslicher Verletzung
des Börsenrechts im Fall Sulzer ein. Grundlage
für diese Einstellungwar die Bereitschaft der drei
Beschuldigten, allfälliges beim Beteiligungsaufbau
anSulzergeschehenesstrafrechtlichesUnrechtmit
einerWiedergutmachungsleistungimUmfangvon
zehnMillionenSchweizerFrankenauszugleichen.
laxey Partners und Implenia
DieEBKstelltemitVerfügungvom7.März2008
fest, dass Laxey Partners Ltd et alii im Rahmen
ihresBeteiligungsaufbausander ImpleniaAGihre
OffenlegungspflichtennachArt.20BEHGverletzt
hatten.DieMeldepflichtverletzungenerfolgten im
RahmendesinsbesondereimerstenQuartal2007
realisierten Beteiligungsaufbaus und namentlich
im Zusammenhang mit dem Erwerb von auf
Implenia-AktienlautendenContractsforDifference
(CFD).115MitUrteilvom18.Dezember2008116bzw.
11.März2010117wiesendasBundesverwaltungs-
gericht bzw. das Bundesgericht die Beschwerde
vonLaxeyPartnersab.Somitwurdeunteranderem
bestätigt,dassdieoffenlegungsrechtlichenBestim-
mungenderMarkttransparenzdienen,dasheisstdie
VerhinderungheimlicherErwerbesowieverdeckter
Veräusserungen massgeblicher Beteiligungen
bezwecken. Nachdem die vier Angeschuldigten
eineWiedergutmachungvon insgesamteinerMil-
lionSchweizerFrankengeleistethatten,stelltedas
EFDdasStrafverfahrenimDezember2010ein.
Übernahmerecht – Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts in sachen
Quadrant
ImÜbernahmebereichwaresauchimJahr2010
sehr ruhig, sodass die per 1. Januar 2009 einge-
führte neue Kompetenzenordnung zwischen der
neuverfügendenUEKundderFINMAalsBeschwer-
deinstanzbislangnochkaumgetestetwurde.
Mit Entscheid vom 30. November 2010118 trat
das Bundesverwaltungsgericht teilweise auf die
BeschwerdederSarasinInvestmentfondsAGein.Die
MinderheitsaktionärinhattedenvonderAnbieterin,
der Aquamit B.V., für die Beteiligungspapiere der
Zielgesellschaft,derQuadrantAG,gebotenenPreis
angefochten. Als Begründung führte Sarasin an,
dass die durch das Kontrollorgan vorgenommene
Bewertung des Preises des vorausgegangenen
Erwerbs(insbesonderederZusatzleistungen,dieder
beherrschendenAktionärsgruppevonderAnbieterin
ausbezahltwordensind)nichtkorrektsei.DasBun-
desverwaltungsgericht hob in dieser Hinsicht den
EntscheidderFINMAvom8.Juli2009undinTeilen
dieEntscheidederUEKvom29.Maiundvom16.Juni
2009aufundwiesdieSachezurNeubeurteilungim
SinnederErwägungenandieUEKzurück.DasBun-
desverwaltungsgericht kam im Wesentlichen zum
Schluss,dassSarasinaufderGrundlagedesVerwal-
tungsverfahrensgesetzes119 zur Beschwerde berech-
tigtseisowieeinaktuellespraktischesInteressedaran
habe,auchwennsienurnoch0,0036Prozentder
115 vgl.EBK-Jahresbericht2007, S.66116 UrteildesBundesverwaltungs-
gerichtsvom18.Dezember2008,B-2775/2008
117 UrteildesBundesgerichtsvom11.März2010,2C_77/2009,2C_78/2009
118 UrteildesBundesverwaltungs-gerichtsvom30.November2010,B-5272/2009
119 Art.48Abs.1VwVG
Jahresbericht 2010 | FINMA 95
StimmrechteanQuadranthalte.VorderUEKund
derFINMAhabenimEinklangmitArt.33bAbs.3
und33cAbs.3BEHGnurAktionäreParteistellung,
diemindestenszweiProzentderStimmrechteder
Zielgesellschafthalten.DieseBestimmungistrest-
riktiveralsjene,diedasBundesverwaltungsgericht
beiVerfahrenimZusammenhangmitöffentlichen
Kaufangebotenanwendet.ZudemhatdasBundes-
verwaltungsgericht entschieden, dass der Bericht
der Prüfstelle weder transparent, verständlich
nochplausibelundzudemunvollständigsei:Nach
Bundesverwaltungsgericht hat die Prüfstelle jede
im Rahmen eines vorausgegangenen Erwerbs
erbrachteZusatzleistungnachArt.41Abs.4BEHV-
FINMAeinzeln zuprüfenunddarf sichnicht auf
einePrüfungderLeistungenalsGanzesbeschrän-
ken. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt,
dassbestimmteLeistungenschwierigzubewerten
sind.JeschwierigerdieBewertungeinerLeistung
ist, desto grösser ist daher der Bewertungsspiel-
raumderPrüfstelle,dieindesgleichwohlaufeine
verständliche Analyse abzustellen hat. Auf der
GrundlagedieserFeststellungenwiesdasBundes-
verwaltungsgericht die Sache zur Neubeurteilung
andieUEKzurück.DieUEKhatalsodieAngemes-
senheitdesvonAquamitangebotenenPreisesneu
zuprüfenoderprüfenzulassen.
DIe FINMA Als BeHÖrDe
98 Jahresbericht 2010 | FINMA
verWAltUNGsrAt UND GescHÄFtsleItUNG
Dr.EugenHaltiner120 Präsident
Dr.MonicaMächler Vizepräsidentin
DanielZuberbühler Vizepräsident
Prof.Dr.AnneHéritierLachat121 Mitglied
PDDr.SabineKilgus Mitglied
PaulMüller Mitglied
CharlesPictet Mitglied
Dr.BrunoPorro122 Mitglied
Prof.Dr.Jean-BaptisteZufferey Mitglied
Verwaltungsrat
verwaltungsrats-ausschüsse D
r.E.Haltiner
Dr.M.M
ächler
D.Zuberbühler
Prof.D
r.A.H
éritierLachat
PDDr.S.Kilgus
P.Müller
Ch.Pictet
Dr.B.Porro
Prof.D
r.J.-B.Zufferey
Übernahmeausschuss Vorsitz
Nominations-undVorsitz Entschädigungsausschuss
Prüfungsausschuss Vorsitz
120 Dr.EugenHaltinertrittEndeDezember2010alsPräsidentdesVerwaltungsratsderFINMAzurück.SeineNachfolgerinab1.Januar2011fürdenRestderlaufendenAmtsperiodeist
Prof.Dr.AnneHéritierLachat.121 ab1.Januar2011Präsidentin
desVerwaltungsratsderFINMA122 Dr.BrunoPorrotrittEnde
Dezember2010alsMitglieddesVerwaltungsratsderFINMAzurück.SeinNachfolgerfürdenRestderlaufendenAmtsperiodeistDr.EugenioBrianti.
Jahresbericht 2010 | FINMA 99
Dr.PatrickRaaflaub Direktor
Dr.UrsZulauf StellvertretenderDirektor, LeiterGeschäftsbereichStrategischeGrundlagenundZentraleDienste
MarkBranson LeiterGeschäftsbereichBanken
Dr.RenéSchnieper LeiterGeschäftsbereichVersicherungen
FranzStirnimann LeiterGeschäftsbereichMärkte
erweiterte Geschäftsleitung
Dr.UrsBischof LeiterAbteilungRisikomanagement
KurtBucher LeiterAbteilungAccounting,PrüfgesellschaftenundRatingagenturen
Hans-PeterGschwind LeiterAbteilungAufsichtSchadenversicherung, LeiterGruppeAufsichtsrechtVersicherungen
Dr.UrsKarlen LeiterAbteilungQualitativesRisikomanagement
DanielSigrist LeiterAbteilungAufsichtLebensversicherung
YannWermeille LeiterAbteilungKollektiveKapitalanlagen
AndreasWortmann LeiterAbteilungZentraleDienste
Dr.DavidWyss LeiterAbteilungEnforcementundMarktaufsicht
enforcementausschuss
StändigeENA-Mitgliedersind: Dr.PatrickRaaflaub
Dr.UrsZulauf
FranzStirnimann
Dr.DavidWyss
Geschäftsleitung
IsteinbeaufsichtigtesInstitutvoneinemEnforcementgeschäftbetroffen,ist
dasfürdieAufsichtzuständigeGeschäftsleitungsmitgliedfürdiesesGeschäft
MitglieddesENA.DerfürdieinternationaleAmtshilfeVerantwortlicheistüber-
diespermanenterBeisitzermitStimmberechtigungbeiAmtshilfegeschäften.
DerEnforcementausschuss (ENA)entscheidetüberEnforcementgeschäfte
oderbereitetentsprechendeGeschäftezuhandendesVerwaltungsratsvor.
100 Jahresbericht 2010 | FINMA
PersONAl
Rechtsgrundlagen
Die Personalpolitik der FINMA ist in Art. 13
FINMAGund in der vom Bundesrat genehmigten
FINMA-Personalverordnung verankert. Diese legt
Grundsätze fest zur Begründung und Beendi-
gung derAnstellung, zur Lohngestaltung, zu den
Ansprüchen auf Lohnfortzahlung, zu Arbeitszeit
und Ferien, zur beruflichen Vorsorge, zu Neben-
beschäftigung und öffentlichen Ämtern, Treue-
undVerhaltenspflichten sowie zumRechtsweg im
Streitfall. Das FINMA-Personalreglement und der
Verhaltenskodexpräzisierendiepersonalrechtlichen
Rahmenbedingungen.
Das Personal der FINMA ist nach der gesetz-
lichen Vorgabe öffentlich-rechtlich angestellt. Die
rechtlichen Grundlagen und die Arbeitsverträge
liegen jedoch sehr nahe beim Obligationenrecht.
Unterschiedegibtes indenModalitätenallfälliger
Kündigungenundvorallemimöffentlich-rechtlichen
Rechtsweg bei personalrechtlichen Auseinander-
setzungen.ZuständigwäredasBundesverwaltungs-
gericht und nicht das Arbeitsgericht. Die FINMA
hatte2010keinepersonalrechtlichenAuseinander-
setzungenvorGericht.
Personal-undLohnpolitik
DieFINMAverfolgteineleistungs-undmarkt-
orientierte Personalpolitik. Leistungsträger sollen
gefördert und überdurchschnittliche Leistungen
honoriertwerden.DiePersonalstatutenderFINMA
ermöglichen eine grössere Flexibilität bei der
Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen. Dies ist
Lohnband Minimalbetrag Maximalbetrag
1 215000 300000
2 170000 260000
3 130000 210000
4 100000 160000
5 70000 120000
6 50000 90000
notwendig,dadieFINMAmitihrenMitarbeitenden
auf dem Arbeitsmarkt vorwiegend mit privaten
ArbeitgebernundnichtmitderzentralenBundes-
verwaltungkonkurriert.
Ein Basislohn von über 300000 Schweizer
FrankenbedarfderZustimmungdesVorstehersdes
Die Basis des lohnsystems der FINMA bilden sechs sich überlappende lohnbänder.
Jahresbericht 2010 | FINMA 101
Das durch den Verwaltungsrat genehmigte
Stellendach für 2010 lag bei 380 Vollzeitstellen.
Die FINMA beschäftigte 2010 durchschnittlich
405Mitarbeitende auf 371 Vollzeitstellen. Rund
22ProzentdesPersonalsarbeitenTeilzeit.Fürdas
Jahr 2011 genehmigte der Verwaltungsrat einen
Personalbestandvon400Vollzeitstellen.
Personalbestandund-struktur
Das Durchschnittsalter der Mitarbeitenden
betrug41Jahre.DieSprachanteilesetztensichwie
folgt zusammen:82ProzentDeutsch,14Prozent
Französisch,3Prozent Italienisch,1ProzentEng-
lisch.DerFrauenanteillagbei39Prozent.DieFluk-
tuation(ohnePensionierungen)betrug10Prozent.
EFD.DieHöchstsummevonBasislohnundvariabler
Lohnkomponente wird für den Direktor oder die
DirektorinanlässlichderAnstellungfestgelegtund
unterliegtderGenehmigungdurchdenBundesrat.
DerFINMAgelanges,2010zusätzlichequalifi-
zierteSpezialistenmitErfahrungimFinanzbereich
fürdieAufsichtzugewinnen.Diesistletztlichauch
dengegenwärtigengünstigenArbeitsmarktbedin-
gungenzuzuschreiben.
Andersals inderzentralenBundesverwaltung
glichdieFINMA ihrenMitarbeitenden2010keine
Teuerungaus,dasichderfürdieFINMAmassge-
bendeLandesindexderKonsumentenpreisekumu-
liertumnichtmehralseinProzenterhöhte.
Per April 2010 erhielten 44 Prozent der Mit-
arbeitendeneine Lohnerhöhung inderHöhe von
insgesamt2,45ProzentderLohnsumme.ImEinzel-
nenunterschieden sichdiegewährten Lohnerhö-
hungenerheblich:Diehöchstebetrug36,5Prozent,
dieniedrigste1,2Prozent.DieLöhnewurdendort
angepasst,wodiesaufgrundvonerweitertenAuf-
gabenbzw.einerhöherenVerantwortungodervon
Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt angezeigt
war.DieLohnanpassungensindvonderjährlichen
Leistungsbeurteilung abgekoppelt. Es gibt keinen
jährlichenAutomatismuszurAnpassungdesBasis-
lohns.WenigenMitarbeitendenwurde in diesem
Prozess der Lohn gesenkt,weil sich die Funktion
geändert hatte oder deutliche und lang andau-
erndeLeistungsmängelfestgestelltwurden.
Ausserordentliche Leistungen können durch
einevariableLohnkomponentehonoriertwerden.123
DieFINMAnutztedieseMöglichkeitundgewährte
2010 123 Mitarbeitenden (31 Prozent) eine
«Prämie»(variableLohnkomponente)von7,5Pro-
zent, 15Prozent oder (für Geschäftsleitungsmit-
glieder)20ProzentdesBasislohnes.Entsprechend
der Vorgabe in der FINMA-Personalverordnung
wurdennurPersonenmiteinerPrämieausgezeich-
net,welchedievereinbartenZieleübertrafen.
ImLaufedesJahres2010wurdedasKarriere-
und Entwicklungsmodell der FINMA erarbeitet,
das per 1. April 2011 wirksam wird. Mit dem
FachkarrieremodellderFINMAwirddenMitarbei-
tenden als Alternative zur Führungskarriere eine
gleichwertige Laufbahnmöglichkeit geboten. Die
Beförderung in der Fachlaufbahn ist an strenge
fachliche Kriterien gebunden und bedingt einen
markanten Zuwachs an fachlicher Expertise.Die-
sesModell trägtdazubei,aufdemArbeitsmarkt
die Attraktivität der FINMA als Arbeitgeberin zu
erhöhen.
123Art.22FINMA-Personal-verordnung
102 Jahresbericht 2010 | FINMA
verwaltungsratDr.EugenHaltinerPräsident
DirektorDr.PatrickRaaflaub*
versicherungenDr.RenéSchnieper*
AufsichtlebensversicherungDanielSigrist**
Aufsicht schadenversicherungHans-PeterGschwind**
Aufsicht rückversicherungStefanSenn
Aufsicht KrankenversicherungMarkusGeissbühler
Aufsicht GruppenAlainKupferschmid
Qualitatives risikomanagementDr.UrsKarlen**
BewilligungenHansueliGeiger
Quantitatives risikomanagementDr.HansjörgFurrer
Aufsichtsrecht versicherungenHans-PeterGschwind**
solvenz und KapitalDr.RetoSchiltknecht
MärkteFranzStirnimann*
KollektiveKapitalanlagenYannWermeille**
enforcement und MarktaufsichtDr.DavidWyss**
Geldwäscherei und FinanzintermediäreLéonardBôle
Accounting, Prüfgesellschaften und ratingagenturenKurtBucher**
Aufsicht BörsenDr.MarcelAellen
strategischeGrundlagen und zentrale DiensteDr.UrsZulauf*
strategische Grundlagen und InternationalesDr.OliverWünsch
zentrale DiensteAndreasWortmann**
Human resourcesAgnesKeller
Interne revisionPhilippeJurt
KommunikationDr.AlainBichsel
GeneralsekretariatDr.NinaArquint
recht und complianceKathrinTanner/RenateScherrer-Jost
BankenMarkBranson*
Aufsicht UBsThomasHirschi
Aufsicht cs GroupEvaAignera.i.
Aufsicht vermögens-verwaltungsbanken und effektenhändlerFrançoisTinguely
Aufsicht retail- und UniversalbankenMarkBransona.i.*
risikomanagementDr.UrsBischof**
*MitgliedderGeschäftsleitung**MitglieddererweitertenGeschäftsleitung
OrGANIGrAMM(per31.Dezember2010)
Geschäftsbereich
Abteilung
Gruppe
Jahresbericht 2010 | FINMA 103
Verhaltenskodex
DieFINMAlegtgrösstenWertdarauf,dasssich
die für sie tätigen Personen integer verhalten. Zu
diesemZweckerliessdieFINMAeinenVerhaltens-
kodex.DerKodexbezwecktdieSicherstellungder
IntegritätderMitgliederdesVerwaltungsratssowie
derMitarbeitendenderFINMAundregeltinsbeson-
deredenUmgangmitInteressenkonflikten.
ImKodexfindensichunteranderemRegelun-
gen zu Nebenbeschäftigungen und öffentlichen
Ämtern,zumHaltenvonEffektenvonBeaufsichtig-
ten,zurAnnahmevonGeschenken,zumAusstand
sowiezumAmtsgeheimnis.Alleneueintretenden
MitarbeitendenwerdenindenwichtigstenFragen
desVerhaltenskodexgeschult.
104 Jahresbericht 2010 | FINMA
FINANzMArKtreGUlIerUNG 2010 – rÜcKBlIcK UND PlANUNG(per31.Dezember2010)
Projekt Kontakt und Information
regulierungs-stufe
stand und nächste schritte
Ausarbeitung Vernehmlassung/Anhörung
Überarbeitung Verabschiedung
sektorübergreifend
AbgabenImNovember2010erliessderBundesrateineÄnderungderGebühren-undAbgabenverordnung.NeuwurdedieBemessungsgrundlagederAufsichtsabgabegeändert.ZudemsollendieKostenderAufsichtfürdiebeidenGrossbankenkünftigdiesenbeidenInstitutendirektinRechnunggestelltwerden,umQuersubventio-nierungenzukorrigieren.AuchimBörsenbereichsollderAufwandvollständigundverursachergerechtaufdieentsprechendenInstituteüberwälztwerden.
SIFwww.sif.admin.ch
Verordnung
Geldwäscherei: Konsolidierung der drei FINMA-verordnungenDiedreiVerordnungenvonEBK,BPVundKstGwGwurdenineinerVerordnungzusammengeführt.NebenvereinzeltenmateriellenNeuerungenzwecksHarmonisie-rungoderAnpassungandiegegenwärtigeninternationalenEntwicklungenhandeltessichinersterLinieumeinetechnischeZusammenführungmitVereinfachungenimVerordnungstext.DieneueVerordnungtratam1.Januar2011inKraft.SiesiehtÜbergangsfristenvor.
FINMAwww.finma.ch
Verordnung
Prüfwesen: Konsolidierung der elf FINMA-rundschreibenDieelfRundschreibenvonEBK,BPVundKstGwGwurdenunverändertindieFINMAüberführt.Siesollenüberarbeitetundkonsolidiertwerden.DabeiwirdbeimEinsatzderPrüfgesellschafteneineweitgehendeStandardisierungzwischendeneinzelnenAufsichtsbereicheninnerhalbderFINMAundeineverstärkteRisikoorientierungangestrebt.
FINMAwww.finma.ch
Rundschreiben imGang offen
corporate GovernanceAuchdieRundschreibenderEBKunddesBPVzurCorporateGovernancewurdenfürdieFINMAunverändertübernommen.EineÜberprüfungsollÜberarbeitungsbedarfoffenlegenundaufzeigen,inwelchenBereicheneinharmonisierterAnsatzsinnvollist.
FINMAwww.finma.ch
Rundschreiben imGang offen
Insolvenz und sanierungDieVorlagezumEinlegerschutzbeiBankenenthältaucheineRevisiondesSanierungs-verfahrensfürBanken.AnalogzudenBestimmungenzumBankenkonkurswirddieFINMAnunmehrauchzumErlasseinerBankensanierungsverordnungberechtigt.NeusindzudemInsolvenzregelnfürVersicherungsunternehmenundkollektiveKapital-anlagenvorgesehen.
SIFwww.sif.admin.chbzw.FINMAwww.finma.ch
Gesetzbzw.Verordnung
(Gesetz)
(Gesetz)
imGang
(Gesetz)
offen
(Gesetz)
Datenbearbeitung durch die FINMANachArt.23Abs.1FINMAGhatdieFINMAdieEinzelheitenihrerDatenbearbeitungzuregeln.DazuistdieAusarbeitungeinerVerordnunggeplant.
FINMAwww.finma.ch
Verordnung inPlanung
Banken
einlagen bei Genossenschaften, vereinen und stiftungenDieFINMApassteimJanuar2010dasRundschreiben08/3«PublikumseinlagenbeiNichtbanken»andieimOktober2009durchdenBundesraterfolgteÄnderungderBankenverordnungan.DanachdürfenGenossenschaften,VereineundStiftungenEinlagenausdemPublikumkünftignurnochentgegennehmen,wennsiediesefürdengemeinschaftlichenZweckderOrganisationverwenden.
FINMAwww.finma.ch
Rundschreiben ----- -----
Jahresbericht 2010 | FINMA 105
Projekt Kontakt und Information
regulierungs-stufe
stand und nächste schritte
Ausarbeitung Vernehmlassung/Anhörung
Überarbeitung Verabschiedung
sektorübergreifend
AbgabenImNovember2010erliessderBundesrateineÄnderungderGebühren-undAbgabenverordnung.NeuwurdedieBemessungsgrundlagederAufsichtsabgabegeändert.ZudemsollendieKostenderAufsichtfürdiebeidenGrossbankenkünftigdiesenbeidenInstitutendirektinRechnunggestelltwerden,umQuersubventio-nierungenzukorrigieren.AuchimBörsenbereichsollderAufwandvollständigundverursachergerechtaufdieentsprechendenInstituteüberwälztwerden.
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Geldwäscherei: Konsolidierung der drei FINMA-verordnungenDiedreiVerordnungenvonEBK,BPVundKstGwGwurdenineinerVerordnungzusammengeführt.NebenvereinzeltenmateriellenNeuerungenzwecksHarmonisie-rungoderAnpassungandiegegenwärtigeninternationalenEntwicklungenhandeltessichinersterLinieumeinetechnischeZusammenführungmitVereinfachungenimVerordnungstext.DieneueVerordnungtratam1.Januar2011inKraft.SiesiehtÜbergangsfristenvor.
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Verordnung
Prüfwesen: Konsolidierung der elf FINMA-rundschreibenDieelfRundschreibenvonEBK,BPVundKstGwGwurdenunverändertindieFINMAüberführt.Siesollenüberarbeitetundkonsolidiertwerden.DabeiwirdbeimEinsatzderPrüfgesellschafteneineweitgehendeStandardisierungzwischendeneinzelnenAufsichtsbereicheninnerhalbderFINMAundeineverstärkteRisikoorientierungangestrebt.
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Rundschreiben imGang offen
corporate GovernanceAuchdieRundschreibenderEBKunddesBPVzurCorporateGovernancewurdenfürdieFINMAunverändertübernommen.EineÜberprüfungsollÜberarbeitungsbedarfoffenlegenundaufzeigen,inwelchenBereicheneinharmonisierterAnsatzsinnvollist.
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Rundschreiben imGang offen
Insolvenz und sanierungDieVorlagezumEinlegerschutzbeiBankenenthältaucheineRevisiondesSanierungs-verfahrensfürBanken.AnalogzudenBestimmungenzumBankenkonkurswirddieFINMAnunmehrauchzumErlasseinerBankensanierungsverordnungberechtigt.NeusindzudemInsolvenzregelnfürVersicherungsunternehmenundkollektiveKapital-anlagenvorgesehen.
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Gesetzbzw.Verordnung
(Gesetz)
(Gesetz)
imGang
(Gesetz)
offen
(Gesetz)
Datenbearbeitung durch die FINMANachArt.23Abs.1FINMAGhatdieFINMAdieEinzelheitenihrerDatenbearbeitungzuregeln.DazuistdieAusarbeitungeinerVerordnunggeplant.
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Verordnung inPlanung
Banken
einlagen bei Genossenschaften, vereinen und stiftungenDieFINMApassteimJanuar2010dasRundschreiben08/3«PublikumseinlagenbeiNichtbanken»andieimOktober2009durchdenBundesraterfolgteÄnderungderBankenverordnungan.DanachdürfenGenossenschaften,VereineundStiftungenEinlagenausdemPublikumkünftignurnochentgegennehmen,wennsiediesefürdengemeinschaftlichenZweckderOrganisationverwenden.
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Rundschreiben ----- -----
106 Jahresbericht 2010 | FINMA
Projekt Kontakt und Information
regulierungs-stufe
stand und nächste schritte
Ausarbeitung Vernehmlassung/Anhörung
Überarbeitung Verabschiedung
Basel II – säule 1 («Basel 2.5»)ImNachgangzurFinanzkrisewurdendieBasel-II-StandardsderSäule1imBereichMarktrisikenundVerbriefungensowiedieEU-StandardszudenRisikoverteilungsvor-schriften,vorallemhinsichtlichdesInterbankengeschäfts,verschärft.ImNovember2010erfolgtenAnpassungenindenEigenmittel-undRisikoverteilungsvorschriftenderEigenmittelverordnungsowievonvierFINMA-Rundschreiben,sodassdieschweizeri-schenVorschriftenwiederdeneinschlägigeninternationalenReferenzstandardsent-sprechen.NamentlichwurdedasFINMA-Rundschreiben08/20«MarktrisikenBanken»andie«RevisionstotheBaselIIMarketRiskFrameworkandGuidelinesforComputingCapitalforIncrementalRiskintheTradingBook»angepasst.
SIFwww.sif.admin.chbzw.FINMAwww.finma.ch
Verordnungbzw.Rundschreiben
Basel II – säule 2UnterSäule2derBasel-II-MindeststandardsmüssenallefürdasbetreffendeInstitutwesentlichenRisikoartenmitnachbankinternenMessmethodenzubestimmendemKapitalunterlegtwerden.DabeigehtdieunterSäule2erforderlicheUnterlegungmitEigenmittelnüberdieMindeststandardsderSäule1hinaus.DieseSicherheitsmargesollgewährleisten,dassdieMindestanforderungennachSäule1selbstinschwerenKriseneingehaltenunddarüberhinausdiedurchdieMindestanforderungennichtodernurun-zureichenderfasstenRisikenausreichendgedecktwerden.DieinArt.34ERVzurSäule2festgehaltenenGrundsätzemüssenineinemRundschreibenkonkretisiertwerden.
FINMAwww.finma.ch
Rundschreiben imGang geplantfürQ1/11 geplantfürQ2/11 geplantfürQ3/11
Basel IIIBeruhendaufdenErfahrungenmitBaselIIsowiedenErkenntnissenausderFinanz-krise,überarbeitetedasBCBSseinRegelwerkbetreffendKapitalundLiquidität.DieUmsetzungdesRegelwerksinSchweizerRechtmitInkrafttretenaufAnfang2013istinPlanung.DazusolldiebereitsmitderUmsetzungvonBaselIIbefasstenationaleArbeitsgruppebetrautwerden.ZusätzlichzuBaselIIIwerdenauchdieRisikovertei-lungsvorschriftenfürdenSchweizerAnsatzüberarbeitet.
SIFwww.sif.admin.chbzw.FINMAwww.finma.ch
Verordnungbzw.Rundschreiben
inPlanung
systemische risiken («too big to fail»)GestütztaufVorschlägedervonihmeingesetztenExpertenkommission,willderBundesrataufdemGesetzeswegraschundwirksamdieRisikenfürdieVolkswirtschafteinschränken,dievongrossen,systemrelevantenBankenausgehen.SystemrelevanteBankensollenhöhereEigenmittelhalten,strengereLiquiditätsvorschriftenerfüllenundihreRisikenbesserverteilen.Siesollensoorganisiertsein,dassauchbeidrohenderInsolvenzsystemwichtigeFunktionenfürdieVolkswirtschaftgewährleistetsind.UmdieAusgabevonneuemVorrats-undWandlungskapitalinderSchweizzufördern,schlägtderBundesratzudemsteuerlicheMassnahmenvor.
SIFwww.sif.admin.chbzw.FINMAwww.finma.ch
GesetzundVerordnungbzw.Rundschreiben
(Gesetz)
bis23.März2011
(Gesetz)
einlegerschutzNacheinererstenVerstärkungdesEinlegerschutzesimDezember2008durchdasParla-mentsollineinemzweitenSchrittdasEinlagensicherungssystemgrundlegendrevidiertwerden.EinzelneVorschlägedesBundesratesstiessenaberwährendderVernehmlas-sungüberwiegendaufAblehnung,sodassgemässderimApril2010veröffentlichtenBotschafteinzigdiebefristetenSofortmassnahmeninsDauerrechtüberführtsowiedieinderVernehmlassungunbestrittengebliebenenBestimmungenübernommenwerdensollen.EshandeltsichdabeiumdieRegelungüberdieWeiterführungvonBankdienst-leistungen,dieVerkürzungderFristzurAuszahlungausderEinlagensicherung,dieAnerkennungausländischerInsolvenzmassnahmensowiedieRegelungnachrichtenloserVermögenswerte.BiszurendgültigenVerabschiedungderGesetzesvorlagewurdendieSofortmassnahmenimDezember2010umzweiweitereJahrebisEnde2012verlängert.
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Gesetz imGang offen
Jahresbericht 2010 | FINMA 107
Projekt Kontakt und Information
regulierungs-stufe
stand und nächste schritte
Ausarbeitung Vernehmlassung/Anhörung
Überarbeitung Verabschiedung
Basel II – säule 1 («Basel 2.5»)ImNachgangzurFinanzkrisewurdendieBasel-II-StandardsderSäule1imBereichMarktrisikenundVerbriefungensowiedieEU-StandardszudenRisikoverteilungsvor-schriften,vorallemhinsichtlichdesInterbankengeschäfts,verschärft.ImNovember2010erfolgtenAnpassungenindenEigenmittel-undRisikoverteilungsvorschriftenderEigenmittelverordnungsowievonvierFINMA-Rundschreiben,sodassdieschweizeri-schenVorschriftenwiederdeneinschlägigeninternationalenReferenzstandardsent-sprechen.NamentlichwurdedasFINMA-Rundschreiben08/20«MarktrisikenBanken»andie«RevisionstotheBaselIIMarketRiskFrameworkandGuidelinesforComputingCapitalforIncrementalRiskintheTradingBook»angepasst.
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Verordnungbzw.Rundschreiben
Basel II – säule 2UnterSäule2derBasel-II-MindeststandardsmüssenallefürdasbetreffendeInstitutwesentlichenRisikoartenmitnachbankinternenMessmethodenzubestimmendemKapitalunterlegtwerden.DabeigehtdieunterSäule2erforderlicheUnterlegungmitEigenmittelnüberdieMindeststandardsderSäule1hinaus.DieseSicherheitsmargesollgewährleisten,dassdieMindestanforderungennachSäule1selbstinschwerenKriseneingehaltenunddarüberhinausdiedurchdieMindestanforderungennichtodernurun-zureichenderfasstenRisikenausreichendgedecktwerden.DieinArt.34ERVzurSäule2festgehaltenenGrundsätzemüssenineinemRundschreibenkonkretisiertwerden.
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Rundschreiben imGang geplantfürQ1/11 geplantfürQ2/11 geplantfürQ3/11
Basel IIIBeruhendaufdenErfahrungenmitBaselIIsowiedenErkenntnissenausderFinanz-krise,überarbeitetedasBCBSseinRegelwerkbetreffendKapitalundLiquidität.DieUmsetzungdesRegelwerksinSchweizerRechtmitInkrafttretenaufAnfang2013istinPlanung.DazusolldiebereitsmitderUmsetzungvonBaselIIbefasstenationaleArbeitsgruppebetrautwerden.ZusätzlichzuBaselIIIwerdenauchdieRisikovertei-lungsvorschriftenfürdenSchweizerAnsatzüberarbeitet.
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inPlanung
systemische risiken («too big to fail»)GestütztaufVorschlägedervonihmeingesetztenExpertenkommission,willderBundesrataufdemGesetzeswegraschundwirksamdieRisikenfürdieVolkswirtschafteinschränken,dievongrossen,systemrelevantenBankenausgehen.SystemrelevanteBankensollenhöhereEigenmittelhalten,strengereLiquiditätsvorschriftenerfüllenundihreRisikenbesserverteilen.Siesollensoorganisiertsein,dassauchbeidrohenderInsolvenzsystemwichtigeFunktionenfürdieVolkswirtschaftgewährleistetsind.UmdieAusgabevonneuemVorrats-undWandlungskapitalinderSchweizzufördern,schlägtderBundesratzudemsteuerlicheMassnahmenvor.
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GesetzundVerordnungbzw.Rundschreiben
(Gesetz)
bis23.März2011
(Gesetz)
einlegerschutzNacheinererstenVerstärkungdesEinlegerschutzesimDezember2008durchdasParla-mentsollineinemzweitenSchrittdasEinlagensicherungssystemgrundlegendrevidiertwerden.EinzelneVorschlägedesBundesratesstiessenaberwährendderVernehmlas-sungüberwiegendaufAblehnung,sodassgemässderimApril2010veröffentlichtenBotschafteinzigdiebefristetenSofortmassnahmeninsDauerrechtüberführtsowiedieinderVernehmlassungunbestrittengebliebenenBestimmungenübernommenwerdensollen.EshandeltsichdabeiumdieRegelungüberdieWeiterführungvonBankdienst-leistungen,dieVerkürzungderFristzurAuszahlungausderEinlagensicherung,dieAnerkennungausländischerInsolvenzmassnahmensowiedieRegelungnachrichtenloserVermögenswerte.BiszurendgültigenVerabschiedungderGesetzesvorlagewurdendieSofortmassnahmenimDezember2010umzweiweitereJahrebisEnde2012verlängert.
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108 Jahresbericht 2010 | FINMA
Projekt Kontakt und Information
regulierungs-stufe
stand und nächste schritte
Ausarbeitung Vernehmlassung/Anhörung
Überarbeitung Verabschiedung
Nachrichtenlose vermögenswerteMitÄnderungendesObligationenrechts,desZivilgesetzbuchesundderZivilprozess-ordnungsolltederUmgangmitnachrichtenlosenVermögenswertengeregeltwerden.DaraufwurdeangesichtsderkontroversenVernehmlassungsergebnisseverzichtet.JedochsollmiteinereinfachenBestimmungdenBankendieMöglichkeitindieHandgegebenwerden,solcheVermögenswertenachvorgängigerPublikationzuliquidie-ren.DerLiquidationserlösfieleandenBund,wobeidieAnsprüchevonBerechtigten,diesichauchaufdiePublikationhinnichtgemeldethaben,erlöschenwürden.Eineentsprechende,ineinerVerordnungzukonkretisierendeZusatzvorlagewurdeandieVorlagezumEinlegerschutzangehängt(ZusatzbotschaftvonOktober2010).
SIFwww.sif.admin.ch
GesetzundVerordnung
(Gesetz)
(Gesetz)
imGang
(Gesetz)
offen
(Gesetz)
rechnungslegungDiehängigeRevisiondesAktien-undRechnungslegungsrechtssiehtauchBestim-mungenzurRechnungslegungbeiBankenundEffektenhändlern(sowieVersiche-rungsunternehmen)vor.DiesewirdzurzeitgemeinsammitderVolksinitiative«gegendieAbzockerei»imParlamentdiskutiert.DarüberhinausplantdieFINMAeineweitergehendeRevisionderRechnungslegungsvorschriftenfürBankenundEffek-tenhändleraufStufeRundschreiben.Dabeigiltes,zuberücksichtigen,dassausSichtderInvestorenundderprudenziellenAufsichtunterschiedlicheAnforderungenandieRechnungslegungsvorschriftenfürFinanzinstitutebestehen.DieUnterschiedemüssenanalysiertundgegebenenfallszusätzlicheAnforderungenfürdieprudenzielleAufsichtformuliertwerden.
BJwww.bj.admin.chbzw.FINMAwww.finma.ch
Gesetzbzw.Rundschreiben
(Gesetz)
(Gesetz)
imGang
(Gesetz)
offen
(Gesetz)
versicherungen
zusatzversicherung zur sozialen KrankenversicherungDasimMärz2010verabschiedeteRundschreiben10/3«KrankenversicherungnachVVG»konkretisiertdieaufsichtsrechtlichenVorgabenfürdieTarifierungundversi-cherungstechnischenRückstellungenimBereichderKrankenzusatzversicherungen.EsdefiniertinsbesonderedenAuftragderFINMA,durcheinpräventivesTarifgeneh-migungsverfahrensicherzustellen,dassdieerhobenenPrämienwedersolvenzgefähr-dendtiefnochmissbräuchlichhochsind.
FINMAwww.finma.ch
Rundschreiben
versicherungsverträgeGrundanliegenderTotalrevisiondesVersicherungsvertragsrechtssinddieAnpassungdesVersicherungsvertragsrechtsandieverändertenGegebenheitenundBedürfnissesowiedieSicherstellungeinesvernünftigenundrealisierbarenVersichertenschutzes.EinGesetzesentwurfwillfüreineAusgewogenheitzwischendenVerpflichtungenderVersicherungsnehmereinerseitsundjenenderVersicherungsunternehmenande-rerseitssorgen.EinüberarbeiteterEntwurfsollsamtentsprechenderBotschaftdemParlamentimLaufedesJahres2011unterbreitetwerden.
SIFwww.sif.admin.ch
Gesetz imGang offen
technische rückstellungen für rückversichererDieAufsichtsverordnungenthältkeinespezifischeRegelungzudenRückstellungenfürRückversicherer.ErforderlicheKonkretisierungenmüssenaufderStufeRund-schreibenerfolgen.EinindieAnhörunggegebenerEntwurflegtMinimalanforderun-genfest,diesicherstellensollen,dassdieVersicherungsunternehmenausaktuariellerSichtausreichendeversicherungstechnischeRückstellungenvornehmen.VorgesehensindGrundsätzezurBewertung,DokumentationundInformationsowiezumProzessundzurKontrollederversicherungstechnischenRückstellungen.
FINMAwww.finma.ch
Rundschreiben imGang offen
Jahresbericht 2010 | FINMA 109
Projekt Kontakt und Information
regulierungs-stufe
stand und nächste schritte
Ausarbeitung Vernehmlassung/Anhörung
Überarbeitung Verabschiedung
Nachrichtenlose vermögenswerteMitÄnderungendesObligationenrechts,desZivilgesetzbuchesundderZivilprozess-ordnungsolltederUmgangmitnachrichtenlosenVermögenswertengeregeltwerden.DaraufwurdeangesichtsderkontroversenVernehmlassungsergebnisseverzichtet.JedochsollmiteinereinfachenBestimmungdenBankendieMöglichkeitindieHandgegebenwerden,solcheVermögenswertenachvorgängigerPublikationzuliquidie-ren.DerLiquidationserlösfieleandenBund,wobeidieAnsprüchevonBerechtigten,diesichauchaufdiePublikationhinnichtgemeldethaben,erlöschenwürden.Eineentsprechende,ineinerVerordnungzukonkretisierendeZusatzvorlagewurdeandieVorlagezumEinlegerschutzangehängt(ZusatzbotschaftvonOktober2010).
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GesetzundVerordnung
(Gesetz)
(Gesetz)
imGang
(Gesetz)
offen
(Gesetz)
rechnungslegungDiehängigeRevisiondesAktien-undRechnungslegungsrechtssiehtauchBestim-mungenzurRechnungslegungbeiBankenundEffektenhändlern(sowieVersiche-rungsunternehmen)vor.DiesewirdzurzeitgemeinsammitderVolksinitiative«gegendieAbzockerei»imParlamentdiskutiert.DarüberhinausplantdieFINMAeineweitergehendeRevisionderRechnungslegungsvorschriftenfürBankenundEffek-tenhändleraufStufeRundschreiben.Dabeigiltes,zuberücksichtigen,dassausSichtderInvestorenundderprudenziellenAufsichtunterschiedlicheAnforderungenandieRechnungslegungsvorschriftenfürFinanzinstitutebestehen.DieUnterschiedemüssenanalysiertundgegebenenfallszusätzlicheAnforderungenfürdieprudenzielleAufsichtformuliertwerden.
BJwww.bj.admin.chbzw.FINMAwww.finma.ch
Gesetzbzw.Rundschreiben
(Gesetz)
(Gesetz)
imGang
(Gesetz)
offen
(Gesetz)
versicherungen
zusatzversicherung zur sozialen KrankenversicherungDasimMärz2010verabschiedeteRundschreiben10/3«KrankenversicherungnachVVG»konkretisiertdieaufsichtsrechtlichenVorgabenfürdieTarifierungundversi-cherungstechnischenRückstellungenimBereichderKrankenzusatzversicherungen.EsdefiniertinsbesonderedenAuftragderFINMA,durcheinpräventivesTarifgeneh-migungsverfahrensicherzustellen,dassdieerhobenenPrämienwedersolvenzgefähr-dendtiefnochmissbräuchlichhochsind.
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Rundschreiben
versicherungsverträgeGrundanliegenderTotalrevisiondesVersicherungsvertragsrechtssinddieAnpassungdesVersicherungsvertragsrechtsandieverändertenGegebenheitenundBedürfnissesowiedieSicherstellungeinesvernünftigenundrealisierbarenVersichertenschutzes.EinGesetzesentwurfwillfüreineAusgewogenheitzwischendenVerpflichtungenderVersicherungsnehmereinerseitsundjenenderVersicherungsunternehmenande-rerseitssorgen.EinüberarbeiteterEntwurfsollsamtentsprechenderBotschaftdemParlamentimLaufedesJahres2011unterbreitetwerden.
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technische rückstellungen für rückversichererDieAufsichtsverordnungenthältkeinespezifischeRegelungzudenRückstellungenfürRückversicherer.ErforderlicheKonkretisierungenmüssenaufderStufeRund-schreibenerfolgen.EinindieAnhörunggegebenerEntwurflegtMinimalanforderun-genfest,diesicherstellensollen,dassdieVersicherungsunternehmenausaktuariellerSichtausreichendeversicherungstechnischeRückstellungenvornehmen.VorgesehensindGrundsätzezurBewertung,DokumentationundInformationsowiezumProzessundzurKontrollederversicherungstechnischenRückstellungen.
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110 Jahresbericht 2010 | FINMA
Projekt Kontakt und Information
regulierungs-stufe
stand und nächste schritte
Ausarbeitung Vernehmlassung/Anhörung
Überarbeitung Verabschiedung
risikosituation bei versicherernDieFINMAbezwecktmittelsRundschreibendieKonkretisierungderaufsichtsrecht-lichenBestimmungenüberdasRisikomanagementbeiVersicherern.GeplantsindPrinzipienzurErfassung,insbesonderezurErstellungundEinschätzungderRisiko-situation.WeitersollenMindestanforderungenanArt,InhaltundGestaltungderBerichterstattungfestgelegtwerden.
FINMAwww.finma.ch
Rundschreiben imGang offen
Betriebsrechnung berufliche vorsorgeDasFINMA-Rundschreiben08/36«BetriebsrechnungberuflicheVorsorge»enthältnebendergrundsätzlichenKomponente,welchediegesetzlichenBestimmungenzurBetriebsrechnungberuflicheVorsorgekonkretisiertundpräzisiert,aucheinetechnischeKomponente,welchedieeinzelnenPositionenimelektronischenFormu-larsatzzurErhebungderRechnungsabschluss-undBestandesdatendurchdieFINMAerläutert.BeidergrundsätzlichenKomponentewirdeineÜberarbeitunggeprüft,beidertechnischenKomponentedieAusgliederungineineWegleitung(zwecksbessererFlexibilität).
FINMAwww.finma.ch
Rundschreiben offen
Märkte
Finanzintermediation nach GeldwäschereigesetzDieVerordnungüberdieberufsmässigeAusübungderFinanzintermediation(VBF)legtfest,wanneinenichtprudenziellbeaufsichtigtePersonoderUnternehmungalsFinanzintermediärindesNichtbankensektorsgilt.DasimNovember2010verabschie-deteFINMA-Rundschreiben11/1«FinanzintermediationnachGwG»definiertdieBestimmungenderVBFnäherundlegtdieUnterstellungspraxisderFINMAindiesemBereichdar.DieselehntsichweitgehendandiePraxisderehemaligenKstGwGan.
FINMAwww.finma.ch
Rundschreiben
Börsendelikte und MarktmissbrauchDieWirksamkeitderRegulierungsolldurcheineRevisionderstrafrechtlichenVerfol-gungvonBörsendeliktenerhöhtwerden.InhaltlichsollderstrafrechtlicheTatbestanddesInsiderhandelsneugeregeltwerden.ZudemwillmanqualifizierteTatbeständedesInsiderhandelsundderKursmanipulationschaffen.DerstrafrechtlicheInstan-zenzugsollgestrafftwerden,indemdieKompetenzzurVerfolgungundBeurteilungderBörsendeliktederBundesanwaltschaftunddemBundesstrafgerichtübertragenwürde.EineÜberarbeitungderVernehmlassungsvorlageeinschliesslichentsprechen-derBotschaftistfürFrühjahr2011geplant.
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Gesetz imGang offen
Jahresbericht 2010 | FINMA 111
Projekt Kontakt und Information
regulierungs-stufe
stand und nächste schritte
Ausarbeitung Vernehmlassung/Anhörung
Überarbeitung Verabschiedung
risikosituation bei versicherernDieFINMAbezwecktmittelsRundschreibendieKonkretisierungderaufsichtsrecht-lichenBestimmungenüberdasRisikomanagementbeiVersicherern.GeplantsindPrinzipienzurErfassung,insbesonderezurErstellungundEinschätzungderRisiko-situation.WeitersollenMindestanforderungenanArt,InhaltundGestaltungderBerichterstattungfestgelegtwerden.
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Betriebsrechnung berufliche vorsorgeDasFINMA-Rundschreiben08/36«BetriebsrechnungberuflicheVorsorge»enthältnebendergrundsätzlichenKomponente,welchediegesetzlichenBestimmungenzurBetriebsrechnungberuflicheVorsorgekonkretisiertundpräzisiert,aucheinetechnischeKomponente,welchedieeinzelnenPositionenimelektronischenFormu-larsatzzurErhebungderRechnungsabschluss-undBestandesdatendurchdieFINMAerläutert.BeidergrundsätzlichenKomponentewirdeineÜberarbeitunggeprüft,beidertechnischenKomponentedieAusgliederungineineWegleitung(zwecksbessererFlexibilität).
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Märkte
Finanzintermediation nach GeldwäschereigesetzDieVerordnungüberdieberufsmässigeAusübungderFinanzintermediation(VBF)legtfest,wanneinenichtprudenziellbeaufsichtigtePersonoderUnternehmungalsFinanzintermediärindesNichtbankensektorsgilt.DasimNovember2010verabschie-deteFINMA-Rundschreiben11/1«FinanzintermediationnachGwG»definiertdieBestimmungenderVBFnäherundlegtdieUnterstellungspraxisderFINMAindiesemBereichdar.DieselehntsichweitgehendandiePraxisderehemaligenKstGwGan.
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Rundschreiben
Börsendelikte und MarktmissbrauchDieWirksamkeitderRegulierungsolldurcheineRevisionderstrafrechtlichenVerfol-gungvonBörsendeliktenerhöhtwerden.InhaltlichsollderstrafrechtlicheTatbestanddesInsiderhandelsneugeregeltwerden.ZudemwillmanqualifizierteTatbeständedesInsiderhandelsundderKursmanipulationschaffen.DerstrafrechtlicheInstan-zenzugsollgestrafftwerden,indemdieKompetenzzurVerfolgungundBeurteilungderBörsendeliktederBundesanwaltschaftunddemBundesstrafgerichtübertragenwürde.EineÜberarbeitungderVernehmlassungsvorlageeinschliesslichentsprechen-derBotschaftistfürFrühjahr2011geplant.
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112 Jahresbericht 2010 | FINMA
stAtIstIKeN(per31.Dezember2010)
UnterstellteInstitute124
Unterstellte Banken (2009) 2010
Banken,wovon (330) 326
–ausländischbeherrscht (123) 121
–Zweigniederlassungen
ausländischerBanken (35) 36
Raiffeisenbanken (350) 339
VertretungenausländischerBanken (52) 48
Unterstellte effektenhändler
Effektenhändler,wovon (68) 72
–ausländischbeherrscht (18) 19
–Zweigniederlassungen
ausländischerEffektenhändler (12) 15
Vertretungenausländischer
Effektenhändler (40) 40
Anerkannteausländische
Börsenteilnehmer (136) 139
Unterstellte Börsen
InländischeBörsen (3) 3
Inländischebörsenähnliche
Einrichtungen (2) 2
AnerkannteausländischeBörsen (41) 45
Anerkannteausländische
börsenähnlicheEinrichtungen (3) 4
Unterstellte kollektive Kapitalanlagen
Schweizerische kollektive Kapitalanlagen
Totalschweizerischekollektive
Kapitalanlagen,wovon (1343) 1400
– offene kollektive Kapital-
anlagen (nach Art. 8 KAG)
–vertraglicheAnlagefonds
undSICAV (1336) 1387
–davonnurfürqualifizierte
Anlegerbestimmt (566) 627
– geschlossene kollektive
Kapitalanlagen (nach Art. 9 KAG)
–KGKundSICAF (7) 13
Kapitalanlagen (2009) 2010
Totalausländischekollektive
Kapitalanlagen,wovon (5159) 5791
–eurokompatibel(UCITS) (4761) 5439
–nichteurokompatibel
(Non-UCITS) (398) 352
Unterstellte vermögensverwalter (Asset
Manager) und vertriebsträger nach KAG
Vermögensverwalter
(AssetManager) (70) 83
Vertriebsträger (425) 420
Unterstellte versicherungsunternehmen
und Krankenkassen
Lebensversicherer,wovon (25) 25
–inderSchweizdomizilierte
Versicherungsunternehmen (21) 21
–Niederlassungenausländischer
Versicherungsunternehmen (4) 4
Schadenversicherer,wovon (124) 126
–inderSchweizdomizilierte
Versicherungsunternehmen
(inkl.20Krankenzusatzversicherungen
[2009:18]) (78) 79
–Niederlassungenausländischer
Versicherungsunternehmen (46) 47
Rückversicherertotal (69) 62
–Rückversicherer (26) 27
–Rückversicherungscaptives (42) 35
Krankenkassen,welchedie
Krankenzusatzversicherungbetreiben (40) 35
TotalbeaufsichtigteVersicherungs-
unternehmenundKrankenkassen (258) 248
Unterstellte Finanzintermediäre
TotalunterstellteSRO (11) 11
TotalDUFI (441) 412
TotalregistrierteVersicherungs-
vermittler (12650) 12854
Ausländische kollektive
124 DerBegriff«unterstellt»bedeutetnichtzwingend,dassdieInstitutedurchdieFINMAbeaufsichtigtwerden.
Jahresbericht 2010 | FINMA 113
Bewilligungen
Anerkannte Prüfgesellschaften
und ratingagenturen (2009) 2010
TotalanerkanntePrüfgesellschaften (118) 115
–davonnurfürdirekt
unterstellteFinanzintermediäre (97) 99
TotalanerkannteRatingagenturen (5) 5
Banken und effektenhändler
Banken
Bankbewilligungen(Art.3BankG) (9) 8
Zweigniederlassungen
(Art.4ABV-FINMA) (2) 1
Vertretungen(Art.14ABV-FINMA) (1) 2
Zusatzbewilligungen(Art.3terBankG) (28) 10
AufhebungderUnterstellung (4) 2
Effektenhändler
Effektenhändlerbewilligungen
(Art.10BEHG) (0) 4
Zweigniederlassungen(Art.41BEHV) (1) 5
Vertretungen(Art.49BEHV) (3) 5
Zusatzbewilligungen(Art.10Abs.6
BEHGundArt.56Abs.3BEHV) (1) 3
AufhebungderUnterstellung (0) 2
Anerkennungausländischer
Börsenteilnehmer (20) 17
Börsen
AnerkennungausländischerBörsen
(inkl.börsenähnlicherEinrichtungen) (4) 4
Kollektive Kapitalanlagen
Schweizerischekollektive
Kapitalanlagen (152) 189
Ausländischekollektive
Kapitalanlagen (984) 1184
vermögensverwalter (Asset Manager)
und vertriebsträger nach KAG
Vermögensverwalter(AssetManager) (19) 15
Vertriebsträger (12) 14
versicherungen (2009) 2010
Lebensversicherer,wovon (0) 0
–inderSchweizdomizilierte
Versicherungsunternehmen (0) 0
–Niederlassungenausländischer
Versicherungsunternehmen (0) 0
Schadenversicherer,wovon (5) 5
–inderSchweizdomizilierte
Versicherungsunternehmen (2) 3
–Niederlassungenausländischer
Versicherungsunternehmen (3) 2
Rückversicherer (0) 2
Rückversicherungscaptives (3) 1
Krankenkassen,welchedie
Krankenzusatzversicherung
betreiben (0) 1
Total (8) 9
Finanzintermediäre
Versicherungsvermittler (633) 550
DUFI (26) 23
Prüfgesellschaften und ratingagenturen
TotalVerfügungenfürWechsel
Prüfgesellschaften, (43) 66
–davonbeidirektunterstellten
Finanzintermediären (12) 20
AnerkennungenvonPrüfgesellschaften (5) 5
LöschungenvonPrüfgesellschaften (3) 8
AnerkennungvonRatingagenturen (0) 0
Verfügungen
VerfügungendesENA (69) 51
BeschwerdenundStrafanzeigen
EingereichteBeschwerden – 27
ErledigteBeschwerden – 24
AnzeigenanStrafverfolgungsbehörden – 32
ANHANG
116 Jahresbericht 2010 | FINMA
vertretUNG Der FINMA IN INterNAtIONAleN ArBeItsGrUPPeN
Internationale Organisationen und Gremien
FinancialStabilityBoard(FSB)
– StandingCommitteeonSupervisoryand
RegulatoryCooperation
– SteeringGrouponResolution
– Cross-BorderCrisisManagementGroup
– PeerReviewGrouponCompensation
JointForum
– Plenum(VertretungBankenundVersicherungen)
– TaskForceontheDifferentiatedNature
andScopeofRegulation
– WorkingGrouponRiskAssessmentand
CapitalStanding
– WorkingGrouponRevisingthePrinciples
onSupervisionofFinancialConglomerates
BaselCommitteeonBankingSupervision(BCBS)
– GovernorsandHeadsofSupervision
– InternationalConferenceofBanking
Supervisors
– BaslerHauptausschuss
– PolicyDevelopmentGroup
– MacroprudentialGroup
– WorkingGrouponLiquidity
– TradingBookGroup
– DefinitionofCapitalSubgroup
– BaselIICapitalMonitoringGroup
– RiskManagementandModellingGroup
– CapitalInterpretationGroup
– Cross-BorderBankingResolutionGroup
– StandardsImplementationGroup
– StandardsImplementationGroupon
OperationalRisk
– StandardsImplementationGrouponValidation
– AccountingTaskForce
– Anti-Money-Laundering/Combatingthe
FinancingofTerrorismExpertGroup
– GovernanceTaskForce
– Top-downCalibrationGroup
InternationalAssociationofInsuranceSupervisors
(IAIS)
– ExecutiveCommittee
– ComFrameTaskForce
– FinancialStabilityCommittee
– TechnicalCommittee
– ImplementationCommittee
– BudgetCommittee
– InternalReviewTaskForce
– SolvencySubcommittee
– AccountingSubcommittee
– InsuranceContractsSubcommittee
– ReinsuranceSubcommittee
– InsuranceGroupsandCrossSectoralIssues
Committee
– GovernanceandComplianceSubcommittee
– MarketConductSubcommittee
– InsuranceCorePrinciplesCoordinationTask
Force
InternationalOrganizationofSecurities
Commissions(IOSCO)
– TechnicalCommittee
– Presidents’Committee
– EuropeanRegionalCommittee
– TechnicalCommitteeTaskForceonAudit
Services
– Chairs’CommitteeandAuditing
– StandingCommittee2
(RegulationofSecondaryMarkets)
– StandingCommittee3
(RegulationofMarketIntermediaries)
– StandingCommittee4
(EnforcementandExchangeofInformation)
– StandingCommittee5
(InvestmentManagement)
– StandingCommittee6
(CreditRatingAgencies)
– ScreeningGroup
– MMoUVerificationTeam6
Jahresbericht 2010 | FINMA 117
– TaskForceonUnregulatedEntities
– TaskForceonCommodityFuturesMarkets
– TaskForceonDerivativesRegulation
FinancialActionTaskForce(FATF)
– Plenum
– ExpertGroupA/ExpertGroupB
– WorkingGrouponTypologies
intheSecuritiesSector
OrganisationforEconomicCo-operationand
Development(OECD)
– OECDInsuranceandPrivatePensions
Committee(IPPC)
– IPPCPrivateSectorAdvisoryGroup
– IPPCTaskForceonCorporateGovernance
– IPPCTaskForceonInsuranceStatistics
– OECDCommitteeonFinancialMarkets
– OECDEconomicSurvey
InternationalMonetaryFund(IMF)
– FinancialSectorAssessmentProgram(FSAP)
– ArticleIVConsultation
Internationale Foren
– FuturesandOptionsMarketsRegulators‘
Meeting(«Bürgenstock-Meeting»)
– FuturesIndustryAssociation/International
FuturesIndustryConference(«Boca-Raton-
Meeting»)
– EnlargedContactGroup(TreffenderAnlage-
fondsaufsichtsbehörden)
– WiltonParkSecuritiesSupervisionConference/
InternationalCooperationandEnforcement
– SeniorSupervisorsGroup
– OTCDerivativesRegulatorsForum
– DeutschsprachigesVierländertreffenmit
Deutschland,Österreich,Liechtensteinundder
Schweiz(Banken-undVersicherungsbereich)
– ConférenceFrancophone(Versicherungsbe-
reich)mitFrankreich,Luxemburg,Belgien
undderSchweiz
– GroupedesSuperviseursFrancophones
(Bankenbereich)
DieAufzählungbeschränktsichaufinternationale
KomiteesmitaktiverBeteiligungderSchweiz.
118 Jahresbericht 2010 | FINMA
ABKÜrzUNGeN
ABv-FINMA VerordnungderEidgenössischenFinanz-marktaufsichtvom21.Oktober1996überdieausländischenBankeninderSchweiz(Auslandbankenverordnung-FINMA;SR952.111)
AIFM AlternativeInvestmentFundManagers(VerwalteralternativerInvestmentfonds)
AvO Verordnungvom9.November2005überdieBeaufsichtigungvonprivatenVersicherungsunternehmen(Aufsichts-verordnung;SR961.011)
BAG BundesamtfürGesundheit
BankG Bundesgesetzvom8.November1934überdieBankenundSparkassen(Bankengesetz;SR952.0)
Bankv Verordnungvom17.Mai1972überdieBankenundSparkassen(Banken-verordnung;SR952.02)
BBl Bundesblatt
BcBs BaselCommitteeonBankingSupervision(BaslerAusschussfürBankenaufsicht)
BeHG Bundesgesetzvom24.März1995überdieBörsenunddenEffektenhandel(Börsengesetz;SR954.1)
BeHv Verordnungvom2.Dezember1996überdieBörsenunddenEffektenhandel(Börsenverordnung;SR954.11)
BeHv-FINMA Verordnungvom25.Oktober2008derEidgenössischenFinanzmarktaufsichtüberdieBörsenunddenEffektenhandel(Börsenverordnung-FINMA;SR954.193)
BFe BundesamtfürEnergie
BIs BankforInternationalSettlements
BPv BundesamtfürPrivatversicherungen(VorgängerbehördederFINMA)
BvG Bundesgesetzvom25.Juni1982überdieberuflicheAlters-,Hinterlassenen-undInvalidenvorsorge(SR831.40)
BvGer Bundesverwaltungsgericht
ccP CentralCounterparty (ZentraleGegenpartei)
ceBs CommitteeofEuropeanBankingSupervisors
ceIOPs CommitteeofEuropeanInsuranceandOccupationalPensionsSupervisors
cesr CommitteeofEuropeanSecuritiesRegulators
cFD ContractsforDifference
cocos ContingentConvertibleBonds
comFrame CommonFrameworkfortheSupervisionofInternationallyActiveInsuranceGroups
DUFI DirektunterstellteFinanzintermediäre
eBA EuropeanBankingAuthority
eBK EidgenössischeBankenkommission(VorgängerbehördederFINMA)
eFD EidgenössischesFinanzdepartement
eFv EidgenössischeFinanzverwaltung
eIOPA EuropeanInsuranceandOccupationalPensionsAuthority
elcom EidgenössischeElektrizitätskommission
eNA Enforcementausschuss
erv Verordnungvom29.September2006überdieEigenmittelundRisikovertei-lungfürBankenundEffektenhändler(Eigenmittelverordnung;SR952.03)
esMA EuropeanSecuritiesandMarketsAuthority
etP Exchange-TradedProducts
FAtcA U.S.ForeignAccountTaxComplianceAct
FAtF FinancialActionTaskForceonMoneyLaundering
FINMA EidgenössischeFinanzmarktaufsicht
FINMAG Bundesgesetzvom22.Juni2007überdieEidgenössischeFinanzmarktaufsicht(Finanzmarktaufsichtsgesetz;SR956.1)
FIrst FINMAInsuranceReportingandSupervisingTool
FsA FinancialServicesAuthority(Grossbritannien)
FsB FinancialStabilityBoard
GHOs GovernorsandHeadsofSupervision(FührungsorgandesBCBS)
GPK Geschäftsprüfungskommissionen
Gs eFD GeneralsekretariatdesEidgenössischenFinanzdepartements
GwG Bundesgesetzvom10.Oktober1997überdieBekämpfungderGeldwäsche-reiundderTerrorismusfinanzierungimFinanzsektor(Geldwäschereigesetz;SR955.0)
Gwv-FINMA Verordnungvom8.Dezember2010derEidgenössischenFinanzmarktaufsichtüberdieVerhinderungvonGeldwä-schereiundTerrorismusfinanzierung(Geldwäschereiverordnung-FINMA;SR955.033.0)
Gwv-FINMA 1VerordnungderEidgenössischenFinanzmarktaufsichtvom18.Dezember2002überdieVerhinderungvonGeldwäschereiundTerrorismusfinanzie-rungimBanken-,Effektenhändler-undKollektivanlagenbereich(Geldwäsche-reiverordnung-FINMA1;AS2003554,200820175613Ziff.I4)
Jahresbericht 2010 | FINMA 119
Gwv-FINMA 2VerordnungderEidgenössischenFinanzmarktaufsichtvom24.Oktober2006überdieVerhinderungvonGeldwäschereiundTerrorismusfinan-zierungimPrivatversicherungsbereich(Geldwäschereiverordnung-FINMA2;AS20064413,20085613Ziff.I5)
Gwv-FINMA 3VerordnungderEidgenössischenFinanz-marktaufsichtvom6.November2008überdieVerhinderungvonGeldwäschereiundTerrorismusfinanzierungimübrigenFinanzsektor(Geldwäschereiverordnung-FINMA3;AS20085313)
IAIs InternationalAssociationofInsuranceSupervisors
IFrs InternationalFinancialReportingStandards
IMF InternationalMonetaryFund
IOscO InternationalOrganizationofSecuritiesCommissions
IPrG Bundesgesetzvom18.Dezember1987überdasInternationalePrivatrecht(SR291)
IsDA InternationalSwapsandDerivativesAssociation
KAG Bundesgesetzvom23.Juni2006überdiekollektivenKapitalanlagen(Kollektivanlagengesetz;SR951.31)
KGK KommanditgesellschaftfürkollektiveKapitalanlagen
KKv Verordnungvom22.November2006überdiekollektivenKapitalanlagen(Kollektivanlagenverordnung; SR951.311)
Kst GwG KontrollstellefürdieBekämpfungderGeldwäscherei(VorgängerbehördederFINMA)
MiFID MarketsinFinancialInstrumentsDirective
MMoU MultilateralMemorandumofUnderstanding
MoU MemorandumofUnderstanding
MtF MultilateralTradingFacilities
NYse NewYorkStockExchange
OecD OrganisationforEconomicCo-operationandDevelopment
Or Bundesgesetzvom30.März1911betreffenddieErgänzungdesSchweize-rischenZivilgesetzbuches(fünfterTeil:Obligationenrecht;SR220)
Otc OvertheCounter
PcAOB PublicCompanyAccountingOversightBoard
QIA QualifiedIntermediaryAgreement
rAB EidgenössischeRevisionsaufsichts-behörde
rAG Bundesgesetzvom16.Dezember2005überdieZulassungundBeaufsichtigungderRevisorinnenundRevisoren(Revisionsaufsichtsgesetz;SR221.302)
rrP RecoveryandResolutionPlan
sBvg SchweizerischeBankiervereinigung
sFA SwissFundsAssociation
sIcAF InvestmentgesellschaftmitfestemKapital
sIcAv InvestmentgesellschaftmitvariablemKapital
sIF StaatssekretariatfürinternationaleFinanzfragen
sNB SchweizerischeNationalbank
sQA SwissQualitativeAssessment
srO Selbstregulierungsorganisation
srO-svv SelbstregulierungsorganisationdesSchweizerischenVersicherungsverbandes
sst SchweizerSolvenztest
stGB SchweizerischesStrafgesetzbuchvom21.Dezember1937(SR311.0)
svv SchweizerischerVersicherungsverband
tK Treuhand-Kammer
UcIts UndertakingsforCollectiveInvestmentsinTransferableSecurities
UeK Übernahmekommission
Us GAAP USGenerallyAcceptedAccountingPrinciples
vAG Bundesgesetzvom17.Dezember2004betreffenddieAufsichtüberVersiche-rungsunternehmen(Versicherungsauf-sichtsgesetz;SR961.01)
vAs VerbandderAuslandbankeninderSchweiz
vBF Verordnungvom18.November2009überdieberufsmässigeAusübungderFinanzintermediation(VBF;SR955.071)
vsB VereinbarungüberdieStandesregelnzurSorgfaltspflichtderBanken
vsKB VerbandSchweizerischerKantonal-banken
vvG Bundesgesetzvom2.April1908überdenVersicherungsvertrag(Versiche-rungsvertragsgesetz;SR221.229.1)
vwvG Bundesgesetzvom20.Dezember1968überdasVerwaltungsverfahren(Verwaltungsverfahrensgesetz; SR172.021)
WAK-N KommissionfürWirtschaftundAbgabendesNationalrates