Ausgabe 4 – 2017
Financial Services Newsticker
Mit diesem Newsletter möchten wir Ihnen einen Überblick über ausge-
wählte aktuelle Themen aus den Bereichen Aufsichtsrecht, nationale
und internationale Rechnungslegung, Prüfung, Steuern und Gesetzge-
bung/Rechtsprechung geben. Der Fokus der Darstellungen liegt dabei
auf den Fragestellungen, die insbesondere Institute, Versicherungsun-
ternehmen und Kapitalanlagegesellschaften betreffen. Für Fragen und
weitere Informationen zu den einzelnen Themen stehen Ihnen die auf
der letzten Seite genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 2
Welcome
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 26. Juli 2017 veröffentlichte die BaFin den Entwurf eines Rundschreibens zur
Überwachung und Steuerung von Finanzprodukten im Privatkundengeschäft.
Grundlage für das Rundschreiben sind die Leitlinien der EBA zur Überwachung
und Governance von Bankprodukten im Privatkundengeschäft vom 15. Juli 2015
(EBA/GL/2015/18).
Das Rundschreiben basiert auf den §§ 25a Abs. 1 KWG und 22 Abs. 1 ZAG und
zielt vor allem darauf ab, den Verbraucherschutz zu stärken.
Die Anforderungen des Rundschreibens sind von Kreditinstituten zu beachten.
Für Zahlungsdienstleister ist eine Anwendung nur so weit erforderlich, wie dies
vor dem Hintergrund ihrer Größe und von Art, Umfang, Komplexität und Risiko-
gehalt der Geschäftsaktivitäten geboten erscheint.
Das Rundschreiben enthält Regelungen zur Definition eines Zielmarktes, zur Ana-
lyse und laufenden Überwachung sowie zum Vertrieb von Finanzprodukten. Dar-
über hinaus beinhaltet es entsprechende Anforderungen an das interne Kontroll-
system von Banken.
Für Diskussionen und Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen unsere Mitarbeiter
gerne zur Verfügung.
Herzlichst
Claus-Peter Wagner
Inhalt
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 3
Bankenaufsicht
BaFin: Überwachung und Steuerung von Finanzprodukten im
Privatkundengeschäft 6 BaFin: Überarbeiteter Leitfaden zur aufsichtlichen Beurteilung von
Risikotragfähigkeitskonzepten 7 BaFin: Mindestanforderungen und Merkblatt zur Sanierungsplanung 8 BaFin: Überwachungsperiode für bonitätsabhängige Schuldverschreibungen
verlängert 9 Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung (ImmoKWPLV) 9 EZB: Aktuelle Veröffentlichungen 10 EBA: Veröffentlichungen zur PSD II 10 EBA: Veröffentlichungen aufgrund der anstehenden Einführung von IFRS 9 12 EBA: Weitere Veröffentlichungen 13 Ergebnisse des Basel-III-Monitoring 14 BCBS: Aktuelle Veröffentlichungen 15
Versicherungsaufsicht
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung
anderer Gesetze 17 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über den Versicherungsvertrieb 17 Verkündung von neuen Rechtsverordnungen zum Versicherungsaufsichtsgesetz 18 BaFin: Rundschreiben zu derivativen Finanzinstrumenten und strukturierten
Produkten 18 BaFin: Rundschreiben zur Berechnung der Mindestbeitragsrückerstattung 19 BaFin: Aktuelle Veröffentlichungen 19
Wertpapieraufsicht/Asset Management
BaFin: Entwurf KARBV und KAPrüfbV 21 ESMA: Aktuelle Konsultationen 22 ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen 23
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
Verkündung der überarbeiteten InstitutsVergV 25 BaFin: Meldung schwerwiegender Betriebs- und Sicherheitsvorfälle bei
Zahlungsdienstleistern 25 ESAs: Konsultation über Ergänzungen zu technischen Standards zum Mapping
von CRAs 25
Financial Services Newsticker 4 – 2017 | 4
Nationale Rechnungslegung
EU-Kommission: Leitlinien zur Veröffentlichung von nichtfinanziellen
Informationen 27
Internationale Rechnungslegung
Vorschlag für Änderungen an IAS 8: Rechnungslegungsmethoden und
rechnungslegungsbezogene Schätzungen 29 Vorschlag für Änderungen an IAS 1 und IAS 8: Definition von „wesentlich“ 29 IASB-Update zu finanziellen Vermögenswerten mit symmetrischen
Rückzahlungsoptionen 30 EFRAG Endorsement Status 31
In eigener Sache
Publikationen 33 Wichtige Termine 35
Bankenaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 5
Bankenaufsicht
Bankenaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 6
BaFin: Überwachung und Steuerung von Finanz-produkten im Privatkundengeschäft
Am 26. Juli 2017 veröffentlichte die BaFin den Entwurf
eines Rundschreibens zur Überwachung und Steuerung
von Finanzprodukten im Privatkundengeschäft. Das Rund-
schreiben soll den Verbraucherschutz bei den am Markt
angebotenen Finanzprodukten stärken. Es basiert auf den
§§ 25a Abs. 1 KWG und 22 Abs. 1 ZAG. Grundlage für das
Rundschreiben sind die Leitlinien der EBA zur Überwa-
chung und Governance von Bankprodukten im Privatkun-
dengeschäft vom 15. Juli 2015 (EBA/GL/2015/18).
Anwenderkreis und Anwendungsbereich
Während das Rundschreiben für Kreditinstitute eine voll-
umfängliche Anwendung vorsieht, ist für Zahlungsdienst-
leister, die keine Kreditinstitute sind, eine Anwendung nur
so weit erforderlich, wie dies vor dem Hintergrund ihrer
Größe sowie von Art, Umfang, Komplexität und Risikoge-
halt der Geschäftsaktivitäten geboten erscheint.
Die Anforderungen gelten für alle in dem Rundschreiben-
entwurf genannten Finanzprodukte, unabhängig davon,
ob sie nach der Umsetzungsfrist des Rundschreibens in
den Markt eingeführt werden oder sich bereits am Markt
befinden.
Sofern von anderen Unternehmen entwickelte Finanzpro-
dukte vertrieben werden (z. B. Verbundunternehmen),
sind die den Vertrieb betreffenden Anforderungen des
Rundschreibens einzuhalten.
Finanzprodukte
Finanzprodukte im Sinne des Rundschreibens sind:
• Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 491 BGB in
Verbindung mit § 18a KWG
• Einlagen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 Einlagensiche-
rungsgesetz (EinSiG); ausgenommen hiervon sind struk-
turierte Einlagen gemäß § 2 Abs. 11 WpHG
• Bausparverträge gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BausparkG
• Zahlungsdienste gemäß § 1 Abs. 2 ZAG
• die Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln ge-
mäß Anhang 1 Nr. 5 CRD IV (z. B. Reiseschecks und
Bankschecks)
Folgende Finanzprodukte sind von der Anwendung der Re-
gelungen des Rundschreibens ausgenommen:
• Zahlungskonten, die ausschließlich auf Guthabenbasis
geführt werden dürfen, und damit verbundene Zah-
lungsdienste
• Spareinlagen mit maximal dreimonatiger Kündigungs-
frist
• täglich fällige Sichteinlagen
Anforderungen des Rundschreibens
Institute sollen die folgenden Anforderungen im Zusam-
menhang mit der Überwachung und Steuerung von Fi-
nanzprodukten im Privatkundengeschäft einhalten:
• Internes Kontrollsystem
Die Institute haben Regelungen für eine wirksame Über-
wachung und Steuerung der Entwicklung und des Ver-
triebs der Finanzprodukte zu treffen.
• Zielmarkt
Die Institute müssen für jedes Finanzprodukt den relevan-
ten Zielmarkt bestimmen.
• Analyse der Finanzprodukte
Vor der Markteinführung eines Finanzproduktes ist durch
die Institute zu analysieren, welche Auswirkungen das Fi-
nanzprodukt auf die Verbraucher bei unterschiedlichen
wirtschaftlichen und persönlichen Rahmenbedingungen
hat.
• Produktüberwachung
Die Institute müssen das jeweilige Finanzprodukt nach der
Markteinführung laufend überwachen, um sicherzustellen,
dass die Interessen, Ziele und Eigenschaften der Verbrau-
cher stets in angemessener Weise berücksichtigt werden.
• Anforderungen an den Vertrieb von Finanzprodukten
Die Institute haben Vertriebskanäle auszuwählen, die für
den betreffenden Zielmarkt geeignet sind.
Die Konsultationsfrist endete am 31. August 2017.
Weitere Informationen:
www.bafin.de
Bankenaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 7
BaFin: Überarbeiteter Leitfaden zur aufsichtlichen Beurteilung von Risikotragfähigkeitskonzepten
Am 5. September 2017 veröffentlichten die BaFin und die
Deutsche Bundesbank ein Diskussionspapier für eine Neu-
fassung des Leitfadens zur aufsichtlichen Beurteilung von
bankinternen Risikotragfähigkeitskonzepten.
Hintergrund
Seit der Veröffentlichung des bislang gültigen Leitfadens
im Jahr 2011 gab es Anpassungen in der europäischen
Aufsichtsstruktur und -praxis. Die hierdurch veränderten
Rahmenbedingungen wirken sich auch auf die bankauf-
sichtliche Beurteilung der bankinternen Risikotragfähig-
keitskonzepte (Internal Capital Adequacy Assessment
Process; ICAAP) aus. Beispielsweise hat die EZB zwischen-
zeitlich Erwartungen an den institutsinternen ICAAP bei
bedeutenden Instituten (Significant Institutions; SIs)
veröffentlicht.
Inhalt
Der Entwurf des überarbeiteten Leitfadens berücksichtigt
die neuen europäischen Vorgaben wie auch die Entwick-
lung der Erwartungen an weniger bedeutende Institute.
Gemäß dem Leitfadenentwurf wird der ICAAP als Prozess
zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit
gemäß § 25a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWG definiert. Dieser
setzt sich aus dem Risikotragfähigkeitskonzept, der Kapi-
talplanung und dem Stresstest zusammen. Übergeordne-
tes Ziel des ICAAP ist es, jederzeit die Risikotragfähigkeit
und somit auch das langfristige Fortführen der Unterneh-
menstätigkeit auf der Basis der eigenen Substanz und Er-
tragskraft sicherzustellen. Dies schließt auch den Schutz
der Gläubiger vor Verlusten mit ein. Diese Ziele sollen In-
stitute mit einem Risikotragfähigkeitskonzept erreichen,
das auf einer normativen und einer ökonomischen Per-
spektive basiert.
Normative Perspektive
Die normative Perspektive ist als Gesamtheit der regulato-
rischen und aufsichtlichen Anforderungen sowie der dar-
auf basierenden internen Anforderungen zu verstehen.
Relevante Steuerungsgrößen der normativen Perspektive
sind demnach insbesondere die Kapitalgrößen Kernkapi-
talanforderung, SREP-Gesamtkapitalanforderung, die
kombinierte Pufferanforderung und die Eigenmittelziel-
kennziffer sowie sämtliche Strukturanforderungen hin-
sichtlich des Kapitals wie beispielsweise die Höchstver-
schuldungsquote und Großkreditgrenzen (vgl. Tz. 24 des
Leitfadenentwurfs).
Ökonomische Perspektive
Dagegen basiert die ökonomische Perspektive auf der
Methodik des Instituts. Dabei ist vom Institut sowohl zur
Risikoquantifizierung als auch in Bezug auf das Risiko-
deckungspotenzial eine Betrachtung auf ökonomischer
Basis durchzuführen, die auch jene Bestandteile umfasst,
die in der Rechnungslegung und in den aufsichtlichen
Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht angemessen
abgebildet werden (vgl. Tz. 40).
Going-Concern-Ansatz alter Prägung
Die Aufsicht hält es auch für zulässig, den sog. Going-Con-
cern-Ansatz alter Prägung zu nutzen. Bei diesem Ansatz
wird der Teil der regulatorischen Eigenmittel, der mindes-
tens für die Erfüllung der im Rahmen des SREP festgesetz-
ten aufsichtlichen Kapitalanforderungen notwendig ist,
nicht im Risikotragfähigkeitskonzept zur Risikoabdeckung
berücksichtigt.
Finalisierung
Die finale Fassung des Leitfadens soll bis Ende 2017 ver-
öffentlicht werden.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
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Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 8
BaFin: Mindestanforderungen und Merkblatt zur Sanierungsplanung
Die BaFin hat am 9. August 2017 eine Konsultation für
eine Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanie-
rungspläne für Institute und Wertpapierfirmen (MaSanV)
sowie für ein Merkblatt zur Sanierungsplanung veröffent-
licht. Beides wurde gemeinsam mit der Deutschen Bundes-
bank entwickelt.
Entwurf einer Rechtsverordnung
§ 21a Abs. 1 SAG ermächtigt das Bundesministerium der
Finanzen (BMF), eine Rechtsverordnung mit näheren Be-
stimmungen zu den Mindestanforderungen an die Ausge-
staltung von Sanierungsplänen zu erlassen. Das BMF kann
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maß-
gabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einver-
nehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
Nach § 12 Abs. 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgeset-
zes (SAG) haben alle CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpa-
pierfirmen einen Sanierungsplan zu erstellen. Institute, die
einem institutsbezogenen Sicherungssystem (IPS) ange-
hören und nicht potenziell systemgefährdend (Nicht-PSI)
sind, können von der Sanierungsplanung befreit werden
(§ 20 SAG).
Der Entwurf der Rechtsverordnung befasst sich in Ab-
schnitt 2 mit den vollen Anforderungen an Sanierungs-
pläne, die von allen Instituten einzuhalten sind, die poten-
ziell systemgefährdend im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 3
SAG sind. Zu beachten ist auch die Delegierte Verordnung
(EU) 2016/1075. Diese enthält inhaltliche Mindestanfor-
derungen an Sanierungspläne, die den vollen Anforderun-
gen unterliegen. Bestimmte Teile der Delegierten Verord-
nung (EU) 2016/1075 werden durch ergänzende Rege-
lungen ebenfalls im Abschnitt 2 des Entwurfs näher
konkretisiert. Abschnitt 2 enthält zudem Regelungen zur
Umsetzung der Leitlinien der EBA über die bei Sanierungs-
plänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien
(EBA/GL/2014/06) sowie der Leitlinien der EBA zur Min-
destliste der qualitativen und quantitativen Indikatoren
des Sanierungsplans in deutsches Recht.
§ 19 Abs. 1 SAG sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde für
Institute, die nicht potenziell systemgefährdend sind, ver-
einfachte Anforderungen an die Sanierungsplanung festle-
gen kann. Abschnitt 3 des Verordnungsentwurfs enthält
unter Berücksichtigung der in § 19 Abs. 2 SAG genannten
Kriterien die Beschreibung vereinfachter Anforderungen
an die Inhalte von Sanierungsplänen.
Abschnitt 4 des Verordnungsentwurfs befasst sich mit der
Erstellung von Sanierungsplänen durch institutsbezogene
Sicherungssysteme. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 SAG
kann die Aufsichtsbehörde Institute, die einem institutsbe-
zogenen Sicherungssystem angehören, nicht der direkten
Aufsicht der EZB unterliegen und nicht potenziell system-
gefährdend sind, von der Pflicht zur Erstellung eines Sa-
nierungsplans befreien. In diesem Fall hat das institutsbe-
zogene Sicherungssystem einen Sanierungsplan für die
von der Befreiung erfassten Institute zu erstellen. Ab-
schnitt 4 enthält hierzu entsprechende Regelungen zum
Befreiungsantrag, zu den Befreiungsvoraussetzungen und
zu den Anforderungen an den Inhalt eines solchen Sanie-
rungsplans.
Die Konsultationsfrist läuft bis zum 29. September 2017.
Entwurf Merkblatt
Das Merkblatt zur Sanierungsplanung enthält Erläuterun-
gen zum Zusammenspiel der Regelungen der MaSanV und
der unmittelbar anwendbaren Delegierten Verordnung
(EU) Nr. 2016/1075. Ein Schwerpunkt des Merkblatts bil-
det dabei die Erläuterung der Regelungen der Delegierten
Verordnung. Diese Erläuterungen können aus Gründen
der Rechtsförmlichkeit nicht in der MaSanV erfolgen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
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Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 9
BaFin: Überwachungsperiode für bonitätsabhän-gige Schuldverschreibungen verlängert
Die BaFin hat die Überwachung der Einhaltung der
Grundsätze, die in einer Selbstverpflichtung der Zertifika-
tebranche aufgestellt wurden, für weitere drei Monate bis
Ende September 2017 verlängert.
Im Rahmen der bisher laufenden Überwachungsmaß-
nahme wurden keine Verstöße festgestellt.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
Immobiliar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung (ImmoKWPLV)
Am 21. Juli 2017 haben das Bundesministerium der Fi-
nanzen und das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz einen Referentenentwurf für eine Ver-
ordnung zur Festlegung von Leitlinien zu den Kriterien
und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobi-
liar-Verbraucherdarlehensverträgen veröffentlicht.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der
Wohnimmobilienkreditrichtlinie wurden mit dem Finanz-
aufsichtsrechtergänzungsgesetz vom 6. Juni 2017
(BGBl. I S. 1495) neben gesetzlichen Klarstellungen in
§ 505e BGB und § 18a Abs. 10a KWG Verordnungser-
mächtigungen geschaffen, die das Bundesministerium der
Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz ermächtigen, im Wege einer gemein-
samen Rechtsverordnung Leitlinien zur aufsichtsrechtli-
chen und zivilrechtlichen Kreditwürdigkeitsprüfung festzu-
legen.
Basierend auf § 505e BGB und § 18a Abs. 10a KWG ent-
hält die Verordnung Leitlinien zu den Kriterien und Metho-
den der Kreditwürdigkeitsprüfung gemäß den §§ 505a
und 505b Abs. 2 bis 4 BGB bzw. § 18a Abs. 1 bis 5 KWG.
Somit sollen in einer einzigen Verordnung einheitliche
Leitlinien sowohl für den Bereich des Aufsichtsrechts als
auch für den Bereich bürgerlichen Rechts geregelt wer-
den, da für beide Rechtsgebiete inhaltsgleich die gesetzli-
chen Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung gel-
ten. Diese ergeben sich wiederum aus denselben europa-
rechtlichen Anforderungen gemäß Artikel 18 der Wohn-
immobilienkreditrichtlinie.
Der Referentenentwurf ist verfügbar unter:
www.bundesfinanzministerium.de
Bankenaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 10
EZB: Aktuelle Veröffentlichungen
Entwurf eines Leitfadens für Vor-Ort-Prüfungen und
Überprüfungen interner Modelle
Die EZB hat am 27. Juli 2017 den Entwurf eines Leitfa-
dens für Vor-Ort-Prüfungen und die Überprüfung interner
Modelle veröffentlicht. Der Leitfaden gibt einen Überblick
über den allgemeinen Rahmen für die Durchführung von
Prüfungen. Er beschreibt die verschiedenen Prüfungspha-
sen und legt die jeweils von den Banken und den Prüfungs-
teams zu befolgenden Grundsätze fest. Der Leitfaden
wurde in enger Zusammenarbeit mit den nationalen zu-
ständigen Behörden (NCAs) erarbeitet. Er soll aufzeigen,
wie die EZB-Bankenaufsicht Vor-Ort-Prüfungen durch-
führt. Banken, die einer Prüfung unterzogen werden, soll
er als Referenzdokument dienen.
Die Konsultationsfrist lief bis 15. September 2017.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bankingsupervision.europa.eu
Änderung der Meldeverordnung über aufsichtliche Fi-
nanzinformationen (EZB/2015/13)
Die EZB hat am 25. August 2017 eine Verordnung zur Än-
derung der Verordnung über die Meldung aufsichtlicher Fi-
nanzinformationen veröffentlicht.
Mit der überarbeiteten Verordnung werden vor allem
Anpassungen zur Bewertung von Finanzinstrumenten
aufgrund des geänderten internationalen Rechnungsle-
gungsstandards für Finanzinstrumente (International Fi-
nancial Reporting Standard 9; IFRS 9) vorgenommen. Die
FINREP-Meldebögen wurden entsprechend überarbeitet.
Die neuen Anforderungen sollen grundsätzlich zum 1. Ja-
nuar 2018 in Kraft treten. Das heißt, ab dem Meldestich-
tag 31. März 2018 müssen die Meldungen auf der Basis
der FINREP-Version 2.7 eingereicht werden.
Die deutsche Aufsicht hat sich erfolgreich dafür einge-
setzt, dass weniger bedeutende deutsche Institute, die
nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) bilanzieren, die
neuen Meldebögen erst zum 1. Januar 2019 anwenden
müssen. Die EZB hat einem entsprechenden Antrag der
BaFin in Form einer zusätzlichen Verordnung stattgege-
ben (Verordnung (EU) 2017/1539 der EZB).
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bankingsupervision.europa.eu
www.bankingsupervision.europa.eu/VO 2017/1539
EBA: Veröffentlichungen zur PSD II
Konsultation zu Leitlinien über die Anforderungen zur
Meldung von Betrugsfällen nach Art. 96 Abs. 6 PSD II
Am 2. August 2017 eröffnete die EBA eine Konsultation
zu Leitlinien über die Meldung von Betrugsfällen nach der
Zahlungsdiensterichtlinie. Nach Art. 96 Abs. 6 PSD II ha-
ben Zahlungsdienstleister den für sie zuständigen Behör-
den mindestens einmal jährlich statistische Daten zu Be-
trugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zah-
lungsmitteln vorzulegen.
Die Leitlinien legen die Bedeutung von betrügerischen
Zahlungstransaktionen für Zwecke der geforderten Daten-
meldung fest. Sie enthalten regelmäßige Meldeanforde-
rungen zu Zahlungen und betrügerischen Transaktionen
und legen die Methode zum Vergleich und zur Meldung,
Meldezeiträume, Häufigkeit und Schlussfristen fest. Die
Leitlinien geben den zuständigen Behörden Wahlrechte im
Hinblick auf technische Aspekte des Meldeformats und auf
Kommunikationswege.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Bankenaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 11
Kriterien zur Bestimmung der Umstände zur
Benennung einer zentralen Kontaktstelle
Art. 29 Abs. 4 der PSD II (Payment Services Directive II)
sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Zahlungsinstituten, die
in ihrem Hoheitsgebiet über Agenten auf der Grundlage
des Niederlassungsrechts tätig sind und deren Sitz sich in
einem anderen Mitgliedstaat befindet, vorschreiben, eine
zentrale Kontaktstelle in ihrem Hoheitsgebiet zu benen-
nen, um eine angemessene Kommunikation und Berichter-
stattung sicherzustellen und um die Beaufsichtigung
durch die zuständigen Behörden des Herkunfts- und der
Aufnahmemitgliedstaaten zu erleichtern. Die EBA hat am
29. Juni 2017 eine Konsultation mit einem Entwurf für
Regulierungsstandards ausgearbeitet, in denen die Krite-
rien festgelegt sind, anhand derer ermittelt wird, unter
welchen Umständen die Benennung einer zentralen Kon-
taktstelle angebracht ist und welche Aufgaben diese erfül-
len sollte.
Die Konsultationsphase endet am 29. September2017.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Kriterien zur Mindestdeckungssumme der Berufshaft-
pflichtversicherung – finale Leitlinien
Nach Art. 5 Abs. 4 PSD II hat die EBA Leitlinien für die Kri-
terien herauszugeben, anhand deren die Mindestde-
ckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder ei-
ner anderen gleichwertigen Garantie nach Art. 5 Abs. 2
und 3 PSD II festzulegen ist.
Hierbei sind u. a. das Risikoprofil des Unternehmens, die
Frage, ob das Unternehmen andere als die in Anhang I der
PSD II genannte Zahlungsdienste erbringt oder andere ge-
werbliche Tätigkeiten ausübt, der Umfang der Tätigkeit
und die besonderen Merkmale der gleichwertigen Garan-
tien sowie die Kriterien für deren Anwendung zu berück-
sichtigen.
Die finalen Leitlinien hierzu veröffentlichte die EBA am
7. Juli 2017. Sie sind ab 13. Januar 2018 anzuwenden.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EBA-Register gemäß PSD II
Die EBA veröffentlichte am 24. Juli 2017 eine Konsulta-
tion zu RTS- und ITS-Entwürfen zum elektronischen Zen-
tralregister nach den Vorgaben der PSD II, die jeweils
Anforderungen an die Entwicklung, den Betrieb und die
Führung des Registers sowie den Zugang zu den darin
enthaltenen Angaben enthalten, die entsprechend zu
beachten sind.
Das Register soll Informationen zu Zahlungs- und E-Geld-
Instituten, Anbietern von Kontoinformationsdiensten, de-
ren Agenten und Niederlassungen, die in einem Mitglied-
staat zugelassen oder registriert sind, enthalten. Damit
verbundene Ziele sind Transparenz und ein hohes Maß an
Verbraucherschutz.
Die Konsultation endete am 18. September 2017.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Finale Leitlinien zu Meldung von Vorfällen
Nach Art. 96 Abs. 3 PSD II hat die EBA in enger Zusam-
menarbeit mit der EZB Leitlinien zu erstellen für
• Zahlungsdienstleister zur Klassifizierung schwerwiegen-
der Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle sowie zu Inhalt,
Format und Verfahren für die Meldung solcher Vorfälle;
• die zuständigen Behörden mit Kriterien für die Bewer-
tung der Relevanz eines Vorfalls und den Einzelheiten
der Meldung von Vorfällen an andere nationale Behör-
den.
Die am 27. Juli 2017 veröffentlichten finalen Leitlinien le-
gen Kriterien, Schwellenwerte und Methoden fest, die
Zahlungsdienstleister der Bestimmung, ob ein Betriebs-
oder Sicherheitsvorfall als schwerwiegend eingestuft wird
und an die nationale Aufsichtsbehörde zu melden ist, zu-
grunde legen sollen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
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Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 12
EBA: Veröffentlichungen aufgrund der anstehenden Einführung von IFRS 9
EBA: Änderung der Verordnung (EU) Nr. 680/2014
aufgrund von IFRS 9
Die EBA hat die Implementing Technical Standards (ITS)
zur Änderung der ITS zum aufsichtlichen Meldewesen (EU)
Nr. 680/2014 in Bezug auf das FINREP-Meldewesen am
29. Juni 2017 angenommen. Es ergeben sich Anpassun-
gen aufgrund der Änderungen in IFRS 9. Die Veröffentli-
chung des Standards im Amtsblatt der EU steht noch aus.
Die geänderten Anforderungen sind ab 1. März 2018 an-
zuwenden.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Fortsetzung der Auswirkungsstudie zur IFRS 9-Um-
setzung
Die EBA veröffentlichte am 13. Juli 2017 einen Bericht,
der qualitative und quantitative Analysen aus der zweiten
Auswirkungsstudie zu IFRS 9 enthält, und setzt damit die
erste Auswirkungsstudie vom November 2016 fort. Die
ursprünglichen Beobachtungen zur Vorbereitungsphase
für die Einführung von IFRS 9 und die geschätzten Auswir-
kungen auf das regulatorische Eigenkapital haben sich be-
stätigt.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
EBA: Leitlinienentwurf über die einheitliche Offenle-
gung im Hinblick auf die IFRS-9-Übergangsregelungen
Im Entwurf zur Überarbeitung der Capital Requirements
Regulation (CRR II) wurde Art. 473a zur Einführung des
neuen zusätzlichen Risikovorsorgebedarfs für das Kreditri-
siko im Rahmen des internationalen Rechnungslegungs-
standards IFRS 9 neu eingefügt. Um die finanziellen Aus-
wirkungen auf die Institute zu mindern, enthält Art. 473a
des Entwurfs zur CRR II Übergangsregelungen für die Zeit
vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023.
Der CRR-II-Entwurf sieht zwei Optionen vor: die stufen-
weise Erfassung der Auswirkungen aus der Einführung der
Wertberichtigungen auf Basis von ECL (Expected credit
losses) nach IFRS 9 oder die Erfassung der vollen Auswir-
kungen auf die Eigenmittelkennziffern und die Leverage
Ratio. Im Fall der stufenweisen Erfassung sind die Eigen-
kapitalkennziffern und die Leverage Ratio mit und ohne
die Übergangsregelungen offenzulegen, damit die Höhe
der Auswirkung auf diese Kennziffern nachvollziehbar
bleibt.
Vor diesem Hintergrund hat die EBA am 13. Juli 2017 ei-
nen Vorschlag für Leitlinien veröffentlicht, der ein einheit-
liches Offenlegungsformat für die Offenlegungsanforde-
rungen nach IFRS 9 und analog die Übergangsregelungen
für ECL enthält, um eine einheitliche und vergleichbare Of-
fenlegung bei den Instituten sicherzustellen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Bankenaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 13
EBA: Weitere Veröffentlichungen
Überprüfung der Leitlinien zur Umsetzung der
Richtlinie über Einlagensicherungssysteme
Nach der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungs-
systeme führt die EBA am 3. Juli 2017 und mindestens
alle fünf Jahre danach eine Überprüfung der Leitlinien zu
den von den Einlagensicherungssystemen („deposit gua-
rantee schemes“; DGSs) angewandten oder alternativen
eigenen risikobasierten Methoden durch. Die Einlagensi-
cherungssysteme sollen entsprechende Methoden zur Be-
rechnung der Beiträge ihrer Mitglieder seit 31. Mai 2016
eingeführt haben. In Anbetracht des kurzen Zeitrahmens
zwischen der Umsetzungsfrist der erneuten Überprüfung
der Leitlinien hat die EBA eine Beurteilung der Leitlinien
mit einigen vorläufigen Empfehlungen für weitere Verbes-
serungen und Erweiterungen durchgeführt, die im Rah-
men einer umfangreicheren Überarbeitung der DGSD
2019 berücksichtigt werden müssen.
Die vorläufige Analyse ergab hauptsächlich Folgendes:
• Die Leitlinien haben wie angedacht das Ziel erreicht,
zwischen Instituten zu differenzieren, die an einen DGS
auf der Basis ihres Risikos Beiträge leisten. Allerdings
zeigt die Analyse, dass die Methode zu viel Flexibilität
erlaubt, was in Zukunft überdacht werden sollte.
• Einige Bereiche verlangen mehr Konsistenz in Bezug
auf das Gleichgewicht zwischen einheitlicher Anwen-
dung der Leitlinien über die Mitgliedstaaten hinweg und
der Flexibilität, nationale Besonderheiten zu berücksich-
tigen.
Die Konsultation endete am 28. August 2017.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Überarbeitete Liste mit öffentlichen Stellen für die
Eigenmittelberechnung
Die EBA hat am 14. August 2017 eine überarbeitete Liste
mit öffentlichen Stellen („public sector entities“; PSEs)
veröffentlicht, die für Zwecke der Eigenmittelberechnung
als Regionalregierungen, Gebietskörperschaften oder
Zentralregierungen behandelt werden können.
Die Liste enthält PSEs, die aufgrund ihres geringen Risikos
als Regionalregierung, Gebietskörperschaft oder Zentral-
regierung nach dem Standardansatz der CRR eingestuft
werden.
Die aufgelisteten Positionen erhalten das gleiche Risikoge-
wicht wie die entsprechende Regionalregierung, Gebiets-
körperschaft oder Zentralregierung.
Die Liste basiert auf einer jeweils länderbezogenen Klassi-
fizierung. Die Ansätze und Auswahlkriterien für öffentliche
Stellen können sich somit von Land zu Land unterschei-
den.
Die Liste ist verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Finaler ITS-Entwurf zur Meldung der MREL von
Abwicklungsbehörden
Nach Art. 45 Abs. 17 BRRD hat die EBA Entwürfe techni-
scher Durchführungsstandards zur Festlegung von ein-
heitlichen Formaten, Dokumentvorlagen und Definitionen
für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen
durch die Abwicklungsbehörden an die EBA in Abstim-
mung mit den zuständigen Behörden zu erstellen. Die EBA
veröffentlichte hierzu am 5. September 2017 den finalen
Standardentwurf für ITS zur Meldung der Mindestanforde-
rung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbind-
lichkeiten an die EBA. Die ITS sollen dazu beitragen, dass
die EBA die Konsistenz der Umsetzung in der EU überwa-
chen kann.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Bankenaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 14
Ergebnisse des Basel-III-Monitoring
Am 12. September 2017 wurden die Ergebnisse der alle
sechs Monate durchgeführten Auswirkungsstudie zu den
Eigenkapital- und Liquiditätsstandards des Basel-III-Rah-
menwerks veröffentlicht. Stichtag für die Auswirkungsstu-
die war der 31. Dezember 2016.
Ergebnisse des Basler Ausschusses für Bankenauf-
sicht (BCBS)
Es wurden 200 Banken untersucht, davon 105 große in-
ternational tätige (Gruppe-1-Banken).
Alle Banken halten die CET-1-Quote (Common Equity
Tier 1) von 4,5 Prozent wie auch die Zielquote von 7 Pro-
zent ein. Die Fehlbeträge für Tier-1-Kapital und Gesamtka-
pital reduzierten sich weiter stetig und auch beim Tier-2-
Kapital gingen sie deutlich von 3,4 Mrd. Euro auf 0,3 Mrd.
Euro zurück. Bei der Total Loss Absorbing Capacity
(TLAC) ergibt sich ein Fehlbetrag von 116,4 Mrd. Euro ge-
genüber 318,2 Mrd. Euro Stand Juni 2016.
Die durchschnittliche Liquidity Coverage Ratio (LCR) der
Gruppe-1-Institute beträgt 131 Prozent und stieg damit
um 5 Prozentpunkte an. Bei den Gruppe-2-Instituten errei-
chen 96 Prozent die Mindestquote von 100 Prozent. Alle
Institute halten die für das Jahr 2016 geltende Mindest-
quote von 70 Prozent ein.
Die durchschnittliche Net Stable Funding Ratio (NSFR) für
Gruppe-1-Banken liegt bei 116 Prozent, bei Gruppe-2-
Banken bei 114 Prozent. 94 Prozent der Gruppe-1-Ban-
ken erfüllen oder übertreffen die Mindestanforderung von
100 Prozent. Bei den Gruppe-2-Banken erreichen 88 Pro-
zent diesen Wert.
Europäische Institute
Die von der EBA veröffentlichten Ergebnisse zeigen wei-
tere Verbesserungen bei den Eigenkapitalpositionen. Die
durchschnittliche CET-1-Quote verbesserte sich weiter auf
13,4 Prozent. Die Fehlbeträge belaufen sich beim CET-1-
Kapital auf 1,7 Mrd. Euro, beim Tier-1-Kapital auf 3,6 Mrd.
Euro und beim Gesamtkapital auf 5,1 Mrd. Euro.
Der Wert für die Leverage Ratio (LR) stieg von 4,7 auf
5 Prozent an. Einschränkungen ergeben sich für einen ge-
ringen Anteil von 2,3 Prozent in Bezug auf die Einhaltung
der Mindestanforderung von 3 Prozent.
Die LCR lag bei 139,5 Prozent (per 30. Juni 2016
133,7 Prozent). 99,2 Prozent der Banken erfüllen die
vom Jahr 2018 an einzuhaltende Mindestanforderung von
100 Prozent vollumfänglich.
Da eine einheitliche Definition auf EU-Ebene noch aus-
steht, werden die NSFR-Vorgaben auf der Basis des aktu-
ellen Basel-III-Regelwerks gemessen. Die durchschnittliche
NSFR beläuft sich auf 112,0 Prozent (Stand Juni 2016
107,8 Prozent). 87,5 Prozent der Banken erfüllen die Min-
destanforderung von 100 Prozent.
Deutsche Institute
Insgesamt wurden 37 deutsche Banken untersucht. Diese
unterteilen sich in sieben international aktive Gruppe-1-In-
stitute mit einer Kernkapitalausstattung von jeweils über
3 Mrd. Euro und weitere 30 kleinere deutsche Institute,
die zur Gruppe 2 gehören. Die harte Kernkapitalquote der
Gruppe-1-Institute beläuft sich im Mittel auf 12,7 Prozent,
die der Gruppe-2-Institute auf 15,7 Prozent. Sämtliche In-
stitute erfüllten neben den Mindestanforderungen an das
harte Kernkapital die vollen Anforderungen an den Kapi-
talerhaltungspuffer, der seit dem Jahr 2016 schrittweise
bis zum Jahr 2019 eingeführt wird.
Die durchschnittliche LCR betrug für Gruppe-1-Institute
129,9 Prozent und für Gruppe-2-Institute 172,2 Prozent.
Alle Institute beider Gruppen erfüllten damit bereits die
vom Jahr 2018 an einzuhaltende Mindestanforderung von
100 Prozent.
Die NSFR betrug für Institute der Gruppe 1 durchschnitt-
lich 100,2 Prozent. Auf Einzelinstitutsebene benötigten
noch vier Gruppe-1-Institute insgesamt 40,1 Mrd. Euro an
stabilen Finanzierungsmitteln, um die ab 2018 geltende
Mindestquote von 100 Prozent zu erfüllen. Die durch-
schnittliche NSFR der Institute der Gruppe 2 belief sich auf
113,9 Prozent. Auf Einzelinstitutsbasis benötigten fünf In-
stitute der Gruppe 2 zusammen noch 12,0 Mrd. Euro an
stabilen Finanzierungsmitteln zur Einhaltung der NSFR.
Die LR betrug für Institute der Gruppe 1 im Mittel 3,8 Pro-
zent und für Institute der Gruppe 2 im Mittel 5,3 Prozent.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bis.org
www.eba.europa.eu
www.bundesbank.de
Bankenaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 15
BCBS: Aktuelle Veröffentlichungen
Vereinfachte Variante zum Standardansatz für
Kapitalanforderungen für das Marktrisiko
Im Januar 2016 veröffentlichte der Basler Ausschuss den
Standard über Mindestkapitalanforderungen für das
Marktrisiko. Der Standard umfasst einen Ansatz für in-
terne Modelle und einen Standardansatz, um die Eigenka-
pitalanforderungen für das Marktrisiko zu messen.
Um die Umsetzung des Standards für kleinere und weni-
ger international tätige Banken zu unterstützen, legt das
Dokument einen Vorschlag des Basler Ausschusses für
eine vereinfachte Alternative zum Marktrisiko Standar-
dansatz dar. Die vorgeschlagene auf Sensitivitäten basie-
rende Methode stellt eine vereinfachte Variante der Sensi-
tivities-based Method (SbM) dar, die wiederum Hauptkom-
ponente des Standardansatzes ist. Vereinfachungen
hinsichtlich der SbM sind beispielsweise:
• Streichung der Eigenkapitalanforderungen für Vega-
und Krümmungsrisiken („curvature risks“)
• vereinfachte Basis-Risiko-Berechnung
• Verringerung der Granularität der Risikofaktoren und
der Zahl der Korrelationsszenarien, die in den Berech-
nungen angewendet werden
Die Anwendung der vereinfachten SbM unterliegt der auf-
sichtlichen Genehmigung und Überprüfung. Vorausset-
zung ist die Erfüllung bestimmter qualitativer und quanti-
tativer Kriterien. Für Banken, die die vereinfachte SbM
umsetzen, setzt sich der Standardansatz aus drei Kompo-
nenten zusammen:
• Risikoabschlag nach der vereinfachten SbM
• Eigenkapitalanforderung für das Ausfallrisiko
• Aufschlag für das Restrisiko
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bis.org
Auswirkungen von FinTech auf Banken und Aufseher
Der BCBS veröffentlichte am 31. August 2017 ein Konsul-
tationspapier zu den Auswirkungen von FinTech auf den
Finanzsektor (Sound Practices: Implications of fintech de-
velopments for banks and bank supervisors), das beurteilt,
wie technologiegetriebene Innovationen von Finanz-
dienstleistungen (FinTech) Banken und Aktivitäten der
Aufsicht in naher oder mittelfristiger Zukunft beeinträchti-
gen könnten. Das Konsultationspapier befasst sich in drei
Fallstudien mit den technologischen Entwicklungen Big
Data, Blockchain und Cloud Computing. Außerdem sind
drei Fallstudien zu Geschäftsmodellen enthalten (innova-
tive Zahlungsdienste, Kreditplattformen, Neo-Banken).
Die Konsultationsfrist endet am 31. Oktober 2017.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bis.org
Konsultation zur Behandlung kurzfristiger STC-Ver-
briefungen im Eigenkapital
Der Basler Ausschuss veröffentlichte am 6. Juli 2017 ein
Konsultationspapier zur Behandlung einfacher, transpa-
renter und vergleichbarer („simple, transparent and com-
parable“; STC) kurzfristiger Verbriefungen im Eigenkapi-
tal. Dieser Ansatz ergänzt das gleichlautende Konsultati-
onspapier, das von der IOSCO (International Organization
of Securities Commissions) veröffentlicht wurde.
Das Konsultationspapier legt ergänzende Leitsätze und
Anforderungen für Zwecke der begünstigten Eigenkapital-
behandlung für Banken fest, die Investoren oder Sponso-
ren in kurzfristigen STC-Verbriefungen, typischerweise als
Strukturen in Asset-backed Commercial Papers (ABCPs),
sind. Die Leitsätze beinhalten, dass
• Investoren Zugang zu wichtigen monatlichen Informati-
onen zur Performance und zu wesentlichen Merkmalen
der ABCP-Struktur haben,
• das Rücknahmerisiko der zugrunde liegenden Positio-
nen aus Sicht des Sponsors dargestellt wird,
• die vom Conduit finanzierten Transaktionen eine voll-
streckbare Rechtsstruktur haben und
• die erforderlichen Informationen vom Sponsor an die In-
vestoren bekannt gegeben werden.
Die vorgeschlagene Behandlung deckt sich auch mit dem
Dokument zur Überarbeitung des Verbriefungsrahmen-
werks aus dem Jahr 2016. Stellungnahmen sind bis zum
5. Oktober 2017 möglich.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bis.org
Versicherungsaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 16
Versicherungs-aufsicht
Versicherungsaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 17
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersver-sorgung und zur Änderung anderer Gesetze
Am 23. August 2017 wurde das Gesetz zur Stärkung der
betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer
Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) im Bundesge-
setzblatt (BGBl. I S. 3214) verkündet. Das Betriebsrenten-
stärkungsgesetz schafft die Möglichkeit, in der betriebli-
chen Altersversorgung reine Beitragszusagen zu erteilen.
Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 1. Januar 2018 in
Kraft.
Neben Änderungen des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts
sind mit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungs-
gesetzes auch Änderungen im Versicherungsaufsichtsge-
setz verbunden. Sofern Pensionskassen, Pensionsfonds
oder andere Lebensversicherungsunternehmen reine Bei-
tragszusagen durchführen, haben diese für die Kapitalan-
lage ein gesondertes Sicherungsvermögen bzw.
einen gesonderten Anlagestock einzurichten. Darüber hin-
aus wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt,
Vorschriften zur Ermittlung und Anpassung der Renten-
leistungen, zum Risikomanagement, zu den Informations-
pflichten gegenüber den Versorgungsberechtigten und
Rentenempfängern sowie zur Berichterstattung gegen-
über der Aufsichtsbehörde zu erlassen. Pensionsfonds ha-
ben zudem die Änderungen in der Pensionsfonds-Auf-
sichtsverordnung zu beachten.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ist verfügbar unter:
www.bgbl.de
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über den Versicherungsvertrieb
Am 28. Juli 2017 wurde das Gesetz zur Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb und
zur Änderung weiterer Gesetze im Bundesgesetzblatt
(BGBl. I S. 2789) verkündet. Das Gesetz tritt im Wesentli-
chen am 23. Februar 2018 in Kraft. Das Verbot von Son-
dervergütungen, das insbesondere die Provisionsabgabe
betrifft, trat hingegen bereits am Tag nach der Verkün-
dung des Umsetzungsgesetzes in Kraft.
Das Gesetz sieht Änderungen in der Gewerbeordnung, im
Versicherungsaufsichtsgesetz und im Versicherungsver-
tragsgesetz vor. Dies betrifft unter anderem Neuregelun-
gen zur Vertriebsvergütung, zur Vermeidung von Interes-
senkonflikten zwischen den einzelnen Interessengruppen
und zum Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot.
Darüber hinaus werden allgemeine Anforderungen an den
Versicherungsvertrieb formuliert.
Aufgrund des Umsetzungsgesetzes müssen im weiteren
Verlauf noch die Versicherungsvermittlungsverordnung,
die Informationspflichtenverordnung zum Versicherungs-
vertragsgesetz und das Rundschreiben 10/2014 (VA) an-
gepasst werden. Die Europäische Kommission muss zu-
dem die Vorgaben der Versicherungsvertriebsrichtlinie
durch delegierte Rechtsakte ergänzen.
Das Umsetzungsgesetz ist verfügbar unter:
www.bgbl.de
Versicherungsaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 18
Verkündung von neuen Rechtsverordnungen zum Versicherungsaufsichtsgesetz
Am 31. Juli 2017 sind mehrere Rechtsverordnungen im
Bundesgesetzblatt verkündet worden. Dabei handelt es
sich um die Prüfungsberichteverordnung (BGBl. I
S. 2846), die Versicherungsberichterstattungs-Verord-
nung (BGBl. I S. 2858), die Zweite Verordnung zur Ände-
rung von Verordnungen nach dem Versicherungsauf-
sichtsgesetz (BGBl. I S. 3023) und um die Erste Verord-
nung zur Änderung der RfB-Verordnung (BGBl. I S. 3037).
Sämtliche Verordnungen sind bereits nach dem Tag der
Verkündung in Kraft getreten.
Gegenüber den gleichnamigen Vorgängerverordnungen
sind die Prüfungsberichteverordnung und die Versiche-
rungsberichterstattungs-Verordnung an das neue Versi-
cherungsaufsichtsgesetz angepasst worden. Insbesondere
enthält die neue Prüfungsberichteverordnung auch Vor-
schriften, die die Berichterstattung zur Prüfung der Auf-
sichtsbilanz von Solvabilität II (Solvabilitätsübersicht) re-
geln. Darüber hinaus wurden die Meldeformulare der Ver-
sicherungsberichterstattungs-Verordnung aktualisiert.
Durch die Zweite Verordnung zur Änderung von Verord-
nungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz werden
die Sachverständigenprüfverordnung, die Versicherungs-
Vergütungsverordnung, die Krankenversicherungsauf-
sichtsverordnung, die Kapitalausstattungs-Verordnung,
die Änderung der Mindestzuführungsverordnung sowie
die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung geändert. Mit
Ausnahme der Änderungen in der Pensionsfonds-Auf-
sichtsverordnung handelt es sich überwiegend um redakti-
onelle Änderungen. Die RfB-Verordnung wird zudem an
das neue Versicherungsaufsichtsgesetz angepasst.
Die Verordnungen sind verfügbar unter:
www.bgbl.de/PrüfV
www.bgbl.de/BerVersV
www.bgbl.de/ÄndV
www.bgbl.de/RfB
BaFin: Rundschreiben zu derivativen Finanzin-strumenten und strukturierten Produkten
Die BaFin veröffentlichte am 30. August 2017 das Rund-
schreiben 8/2017 (VA) zur Nutzung von derivativen Fi-
nanzinstrumenten und zur Anlage in strukturierte Pro-
dukte. Das Rundschreiben richtet sich an alle Erstversiche-
rungsunternehmen, auf welche die Vorschriften für kleine
Versicherungsunternehmen anzuwenden sind, sowie an
inländische Pensionskassen und Pensionsfonds.
Das Rundschreiben konkretisiert die aufsichtsrechtliche
Zulässigkeit von derivativen Finanzinstrumenten gemäß
§ 15 Abs. 1 Satz 2 VAG. Darüber hinaus werden im Rund-
schreiben Hinweise gegeben, unter welchen Voraus-
setzungen wesentliche Tatbestandsmerkmale der gesetzli-
chen Vorschriften als erfüllt angesehen werden können.
Die Ausführungen gelten nicht für indirekt gehaltene Ver-
mögensanlagen.
Das Rundschreiben ist bereits mit seiner Veröffentlichung
in Kraft getreten. Die Rundschreiben 3/2000 (VA) und
3/1999 (VA) wurden zeitgleich aufgehoben.
Das Rundschreiben ist verfügbar unter:
www.bafin.de
Versicherungsaufsicht
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 19
BaFin: Rundschreiben zur Berechnung der Mindestbeitragsrückerstattung
Die BaFin veröffentlichte am 24. August 2017 das Rund-
schreiben 7/2017 (VA), das Hinweise zur Unterrichtung
der Aufsichtsbehörde über die Werte zur Berechnung der
Mindestbeitragsrückerstattung enthält. Mit Veröffentli-
chung des neuen Rundschreibens wurde das bisherige
Rundschreiben 12/2009 (VA) aufgehoben.
Das Rundschreiben enthält eine Neufassung der Nachwei-
sung 612, in der auch die kollektiven Teile, welche die Le-
bensversicherer innerhalb der Rückstellung für Beitrags-
rückerstattung einrichten können, berücksichtigt werden.
Ferner werden die Angaben zur Beteiligung der Versicher-
ten an den Erträgen, welche die Unternehmen aufgrund
von § 15 Abs. 1 der Mindestzuführungsverordnung veröf-
fentlichen müssen, im jeweiligen Geschäftsjahr erfasst.
Die Lebensversicherungsunternehmen werden gebeten,
die aktualisierte Nachweisung 612 erstmals für den Jah-
resabschluss des Geschäftsjahres 2016 auszufüllen; die
Nachweisungen sollen der Aufsichtsbehörde jeweils bis
Ende Juli des Folgejahres übermittelt werden.
Das Rundschreiben ist verfügbar unter:
www.bafin.de
BaFin: Aktuelle Veröffentlichungen
Auslegungsentscheidung zur Verwendung von
derivativen Finanzinstrumenten
Die BaFin veröffentlichte am 17. Juli 2017 eine Ausle-
gungsentscheidung zur Verwendung von derivativen
Finanzinstrumenten. Darin wird konkretisiert, wie bei der
Verwendung derivativer Finanzinstrumente der Grundsatz
der unternehmerischen Vorsicht („prudent person
principle“) nach § 124 VAG zu berücksichtigen ist. Die
Auslegungsentscheidung richtet sich an Versicherungs-
unternehmen im Anwendungsbereich von Solvabilität II.
In der Auslegungsentscheidung wird der Zusammenhang
der Regelungen zu versicherungsfremden Geschäften und
der Zulässigkeit derivativer Geschäfte (§ 15 Abs. 1 Satz 2
VAG) und zur Verwendung derivativer Finanzinstrumente
im Rahmen von Solvabilität II (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 VAG) er-
läutert. Zudem werden dort die Begriffe „effiziente Portfo-
lioverwaltung“ und „effektiver Risikotransfer“ definiert.
Die Auslegungsentscheidung ist verfügbar unter:
www.bafin.de
Bündelung einer Lösegeldversicherung mit einer
Cyberversicherung
Die BaFin veröffentlichte am 15. September 2017 eine
Meldung, wonach die Bündelung von Lösegeldversiche-
rungen mit Cyberversicherungen in einem Vertrag akzep-
tiert wird. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die im
Rundschreiben 3/1998 (VA) enthaltenen Regelungen für
den Betrieb von Lösegeldversicherungen fortgelten. Soll
eine Lösegeldversicherung mit einer Cyberversicherung
gebündelt werden, darf zwar die Cyberpolice als solche
beworben werden, nicht aber der Baustein Lösegeldversi-
cherung. Zudem muss bei Einschluss einer Lösegeldversi-
cherung in eine Cyberpolice weiterhin sichergestellt sein,
dass die Ermittlungsarbeit der Polizei nicht beeinträchtigt
wird.
Die Veröffentlichung richtet sich an alle Erstversiche-
rungsunternehmen, die in Deutschland zum Direktversi-
cherungsgeschäft in der Schaden- und Unfallversicherung
zugelassen sind.
Die Meldung ist verfügbar unter:
www.bafin.de
Wertpapieraufsicht/Asset Management
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 20
Wertpapier-aufsicht/Asset Management
Wertpapieraufsicht/Asset Management
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 21
BaFin: Entwurf KARBV und KAPrüfbV
Aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie
2014/91/EU zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anla-
gen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben
der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen
vom 3. März 2016 (BGBl. I S. 348) wurden neue Regelun-
gen für die Vergabe von Darlehen und Investitionen in un-
verbriefte Darlehensforderungen für Rechnung bestimm-
ter Investmentvermögen eingeführt.
Am 25. Juli 2017 hat die BaFin deshalb die folgenden bei-
den Rechtsverordnungen inklusive entsprechender Be-
gründungen zur Konsultation veröffentlicht:
• Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der
Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentak-
tiengesellschaften und Investmentkommanditgesell-
schaften sowie über die Bewertung der zu dem Invest-
mentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände
(KARBV)
Der neue Entwurf enthält Ergänzungen zu Inhalt, Um-
fang und Darstellung der Rechnungslegung zu diesen In-
vestmentvermögen sowie zur Bewertung dieser Vermö-
gensgegenstände aus Anlegerschutz- und Transparenz-
gründen. Zugleich beinhaltet der Verordnungsentwurf
redaktionelle und klarstellende Änderungen und Korrek-
turen.
• Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die
Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwal-
tungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften,
Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermö-
gen (KAPrüfbV).
Die vorgeschlagene Verordnung enthält Ergänzungen
im Zusammenhang mit der (künftigen) Übermittlung der
Prüfungsberichte über die Melde- und Veröffentli-
chungsplattform (MVP) (§ 3 Abs. 6 KAPrüfbV n. F.) und
Prüfungs- und Berichtspflichten im Zusammenhang mit
der Verordnung (EU) Nr. 2365/2015 (SFTR) und der
Verordnung (EU) Nr. 1011/2016. (Benchmark-Verord-
nung). Zugleich enthält der Verordnungsentwurf redak-
tionelle und klarstellende Änderungen und Korrekturen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
Wertpapieraufsicht/Asset Management
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 22
ESMA: Aktuelle Konsultationen
Konsultation zu bestimmten Aspekten der MiFID-II-
Anforderungen an die Geeignetheit
Die ESMA hat am 13. Juli 2017 ein Konsultationspapier
zu einem Leitlinienentwurf in Bezug auf bestimmte As-
pekte der MiFID-II-Anforderungen an die Geeignetheit ver-
öffentlicht.
Das Konsultationspapier enthält Vorschläge für einen Leit-
linienentwurf, der die derzeit gültigen Leitlinien aus dem
Jahr 2012 zu folgenden Zwecken bestätigt und erweitert:
• Berücksichtigung neuester technologischer Entwicklun-
gen des Beratungsmarktes, auch der zunehmenden au-
tomatisierten Beratung (Robo-Advice)
• Beachtung der Ergebnisse der Aktivitäten der Aufsicht
• Einblicke in Studien im Bereich Verhaltensökonomie
(„behavioural finance“)
• Betrachtung weiterer Einzelheiten in Bezug auf As-
pekte, die bereits in den ESMA-Leitlinien von 2012 be-
rücksichtigt wurden
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Leitlinienentwurf zu den Meldungen von Abwicklungs-
internalisierern
Die ESMA hat am 10. Juli 2017 eine Konsultation über
künftige Leitlinien zur Konkretisierung der Umsetzung der
vierteljährlichen Meldungen von Abwicklungsinternalisie-
rern gemäß der Zentralverwahrerverordnung (CSDR) er-
öffnet. Art. 9 Abs. 1 CSDR verlangt von Abwicklungsinter-
nalisierern eine vierteljährliche Meldung des aggregierten
Umfangs und Wertes aller Wertpapiergeschäfte, die au-
ßerhalb eines Wertpapierliefer- und –abrechnungssystems
abgewickelt werden.
Die Konsultation endete am 14. September 2017.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Beurteilung der Leerverkaufsverordnung
Die ESMA veröffentlichte am 7. Juli 2017 eine Konsulta-
tion, mit der sie Marktteilnehmer um Unterstützung für
eine Stellungnahme („technical advice“) an die EU-Kom-
mission zur Leerverkaufsverordnung (Short-Selling Regu-
lation; SSR) bittet.
Dabei geht es vor allem um die Einschätzung folgender
Kernpunkte:
• Anwendungsbereich und Funktionsweise der Ausnahme
für Market Making
• Verfahren zur Durchsetzung eines kurzfristigen Leer-
verkaufsverbots im Falle eines erheblichen Kursein-
bruchs bei einem Finanzinstrument
• Transparenz von Netto-Leerverkaufspositionen und da-
mit verbundene Melde- und Offenlegungsanforderun-
gen
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Wertpapieraufsicht/Asset Management
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 23
ESMA: Aktuelle Veröffentlichungen
Finale Leitlinien zur Kalibrierung von Notfallsicherun-
gen und Veröffentlichung von Handelseinstellungen
nach MiFID II
Am 27. Juni 2017 veröffentlichte die ESMA die finalen
Leitlinien zur Kalibrierung von Notfallsicherungen und
Veröffentlichung von Handelseinstellungen gemäß
MiFID II.
Die Leitlinien sollen die Entwicklung gemeinsamer Stan-
dards zur Berücksichtigung durch Handelsplätze bei der
Kalibrierung von Notfallsicherungen sicherstellen und ge-
nerell eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen
nach Art. 48 Abs. 5 MiFID II gewährleisten.
Die Handelsplätze sollten ihre Notfallsicherungen anhand
einer vorab festgelegten, statistisch gestützten Methodik
kalibrieren, und dabei, wenn angemessen, eine in den Leit-
linien enthaltene, nicht erschöpfende Auflistung mit Para-
metern bspw. zur Art des Finanzinstruments, zum Liquidi-
tätsprofil und zum Quotierungsniveau des Finanzinstru-
ments, Auftragsungleichgewicht etc. in Betracht ziehen.
Die Leitlinien gelten ab dem 3. Januar 2018. Die zuständi-
gen Behörden müssen der ESMA binnen zwei Monaten
nach Veröffentlichung der Leitlinien der EU mitteilen, ob
sie den Leitlinien nachkommen oder nachzukommen be-
absichtigen, und gegebenenfalls entsprechende Gründe
nennen, warum sie dies nicht tun.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Sektorspezifische Grundsätze zu Sitzverlegungen vom
Vereinigten Königreich in die EU
Die ESMA veröffentlichte drei Stellungnahmen, die sektor-
spezifische Grundsätze im Bereich Wertpapierfirmen, Ver-
mögensverwaltung und Sekundärmärkte festlegen. Die
Grundsätze sollen die Konsistenz im Bereich Zulassung,
Aufsicht und Enforcement verbunden mit der Sitzverle-
gung bzw. der Verlegung der Aktivitäten und Aufgaben
aus dem Vereinigten Königreich fördern.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Aktualisierte Questions & Answers
Die ESMA veröffentlichte im Juli 2017 neue bzw. überar-
beitete Fragen- und Antwortenkataloge zu folgenden Re-
gelwerken:
• Benchmark-Verordnung und die damit im Zusammen-
hang stehenden Übergangsvorschriften
• MiFID-II-Umsetzung
• Marktmissbrauchsverordnung (MAR)
• Key Information Document (KID)
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu/Q&A Benchmark Regulation
www.esma.europa.eu/Q&A MAR
www.esma.europa.eu/Q&A KID
Leitlinien zur Übertragung von Daten zwischen
Transaktionsregistern
Am 24. August 2017 veröffentlichte die ESMA finale Leit-
linien zur Datenübertragung von nach der EMIR zugelasse-
nen Transaktionsregistern (TR).
Derzeit gibt es sieben zugelassene Transaktionsregister in
der EU und die Datenübertragbarkeit ist ein wesentliches
Kriterium für die Datenqualität, den Wettbewerb zwischen
Transaktionsregistern und für Zwecke der Risikoüberwa-
chung durch die Aufsichtsbehörden.
Die Leitlinien befassen sich mit dem Datentransfer auf An-
trag eines teilnehmenden Transaktionsregisters und dem
Datentransfer im Falle der Rücknahme einer Registrierung
als TR. Hintergrund ist die Anforderung, dass ein Transak-
tionsregister, dessen Registrierung widerrufen wurde, für
ordnungsgemäßen Ersatz sorgen muss, einschließlich des
Transfers der Daten und der Umleitung der Meldungen auf
andere Transaktionsregister.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.esma.europa.eu
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 24
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
Aufsichtsrecht – sonstige Themen
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 25
Verkündung der überarbeiteten InstitutsVergV
Am 3. August 2017 wurde die überarbeitete Institutsver-
gütungsverordnung (InstitutsVergV) nach vorangegange-
ner, längerer Konsultationsphase im Bundesgetzblatt ver-
kündet.
Die InstitutsVergV setzt die Anforderungen der Leitlinien
der EBA für eine solide Vergütungspolitik um. Die EBA-
Leitlinien konkretisieren die Vergütungsregeln der CRD IV
und der CRR.
Ergänzend dazu überarbeitet die BaFin derzeit ihre Ausle-
gungshilfe zur Institutsvergütungsverordnung.
Die Verordnung trat am 4. August 2017 in Kraft.
Die Verordnung ist verfügbar unter:
www.bafin.de
BaFin: Meldung schwerwiegender Betriebs- und Sicherheitsvorfälle bei Zahlungsdienstleistern
Die BaFin hat am 14. September 2017 Informationen zum
Meldeverfahren für schwerwiegende Betriebs- und Sicher-
heitsvorfälle bei Zahlungsdienstleistern veröffentlicht.
Hintergrund ist die Regelung in § 54 Abs. 1 Satz 1 des neu
gefassten Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG), das
am 13. Januar 2018 in Kraft treten wird. Danach haben
Zahlungsdienstleister künftig die BaFin unverzüglich über
schwerwiegende Betriebs- und Sicherheitsvorfälle zu un-
terrichten. Diese Regelung wird die bisherige Meldepflicht
gemäß Nr. 3.2 des Rundschreibens 4/2015 (BA) – Min-
destanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlun-
gen (MaSI) ersetzen. In diesem Zusammenhang sind die
EBA-Leitlinien „Guidelines on major incident reporting
under Directive (EU) 2015/2366 (PSD2)“ vom 27. Juli
2017 zu beachten, die konkretisieren, welche Vorfälle
meldepflichtig sind. Die Leitlinien sollen durch ein Rund-
schreiben der BaFin umgesetzt werden. Das erforderliche
elektronische Meldeverfahren soll auf der Melde- und Ver-
öffentlichungsplattform (MVP) der BaFin basieren, eben-
falls am 13. Januar 2018 in Betrieb gehen und den bishe-
rigen Meldeweg über E-Mail ablösen.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.bafin.de
ESAs: Konsultation über Ergänzungen zu techni-schen Standards zum Mapping von CRAs
Die drei europäischen Aufsichtsbehörden (European Su-
pervisory Authorities, ESAs) haben am 18. Juli 2017 eine
Konsultation zur Ergänzung der Durchführungsverordnun-
gen zum Mapping von Kreditbewertungen von externen
Ratingagenturen („credit rating agencies“; CRAs) zum
Kreditrisiko veröffentlicht, die die Anerkennung von fünf
neuen CRAs und die Rücknahme der Zulassung einer CRA
berücksichtigen. Die Durchführungsverordnungen müssen
ergänzt werden, um die Zuordnung geeigneter
Risikogewichte der neuen CRAs und die Bezugnahme auf
die nicht mehr zugelassene CRA zu berücksichtigen. Die
Zuordnungen der anderen 25 CRAs bleiben unverändert.
Die Konsultation endete am 18. September 2017.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.eba.europa.eu
Nationale Rechnungslegung
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 26
Nationale Rechnungslegung
Nationale Rechnungslegung
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 27
EU-Kommission: Leitlinien zur Veröffentlichung von nichtfinanziellen Informationen
Die Richtlinie 2014/95/EU über die Angabe nichtfinanziel-
ler und die Diversität betreffender Informationen durch
bestimmte große Unternehmen und Gruppen ist am 6. De-
zember 2014 in Kraft getreten. Die betroffenen Unterneh-
men haben die Vorgaben der Richtlinie ab 2018 auf Infor-
mationen ab dem Geschäftsjahr 2017 anwenden.
Am 5. Juli 2017 wurden im Amtsblatt der EU Leitlinien
zur Veröffentlichung von nichtfinanziellen Informationen
veröffentlicht. Diese sind unverbindlich und enthalten Er-
läuterungen zu den Grundsätzen und Inhalten der nichtfi-
nanziellen Berichterstattung, die teilweise anhand von Bei-
spielen und unter Nennung wichtiger Leistungsindikatoren
veranschaulicht werden. Im Mittelpunkt der Leitlinien ste-
hen relevante, zweckdienliche und vergleichbare nichtfi-
nanzielle Informationen im Sinne des Art. 2 der Richtlinie
2014/95/EU.
Mit den Leitlinien soll eine prinzipiengeleitete Methode
entwickelt werden, die von Unternehmen aller Wirt-
schaftszweige für die Offenlegung relevanter, zweckdienli-
cher und vergleichbarer nichtfinanzieller Informationen
angewandt werden kann. Dazu hat die EU-Kommission be-
währte Verfahren, einschlägige Entwicklungen und die Er-
gebnisse anderer in diesem Bereich auf EU- und auf inter-
nationaler Ebene ergriffener Initiativen einbezogen.
Die Leitlinien wurden mit Blick auf den Lagebericht formu-
liert. Nach Art. 1 der Richtlinie 2014/95/EU kann die
nichtfinanzielle Erklärung aber auch in anderer Form ab-
gegeben werden.
Die Leitlinien sind verfügbar unter:
www.ec.europa.eu
Internationale Rechnungslegung
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 28
Internationale Rechnungslegung
Internationale Rechnungslegung
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 29
Vorschlag für Änderungen an IAS 8: Rechnungsle-gungsmethoden und rechnungslegungsbezogene Schätzungen
Das IASB veröffentlichte am 12. September 2017 einen
Standardentwurf (ED/2017/5: „Accounting Policies and
Accounting Estimates“), in dem Änderungen am IAS 8
vorgeschlagen werden. Die im Entwurf enthaltenen Vor-
schläge sollen Unternehmen helfen, Änderungen in der
Rechnungslegungsmethode besser von Änderungen von
rechnungslegungsbezogenen Schätzungen abzugrenzen.
Diese Unterscheidung ist insofern von Bedeutung, als Än-
derungen in der Rechnungslegungsmethode retrospektiv,
solche von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen hin-
gegen prospektiv anzuwenden sind.
Im Standardentwurf werden insbesondere die Zusammen-
hänge und Unterschiede von Rechnungslegungsmethoden
und rechnungslegungsbezogenen Schätzungen erläutert.
Hierzu werden auch rechnungslegungsbezogene Schät-
zungen neu definiert. Die vorgeschlagenen Änderungen
sollen nach Veröffentlichung des finalen Standards pros-
pektiv angewendet werden.
Die Kommentierungsfrist zum Standardentwurf endet am
15. Januar 2018.
Der Standardentwurf ist verfügbar unter:
www.ifrs.org
Vorschlag für Änderungen an IAS 1 und IAS 8: Definition von „wesentlich“
Das IASB veröffentlichte am 14. September 2017 einen
Standardentwurf (ED/2017/6: „Definition of Material“), in
dem Änderungen an IAS 1 und IAS 8 vorgeschlagen wer-
den. Dabei handelt es sich um kleinere Änderungen zur
Klarstellung der in IAS 1 und IAS 8 bereits enthaltenen De-
finition von „wesentlich“. Die vorgeschlagene Neudefini-
tion soll nach Veröffentlichung des finalen Standards pros-
pektiv angewendet werden. Die Kommentierungsfrist zum
Standardentwurf endet am 15. Januar 2018.
Mit Veröffentlichung des Standardentwurfs wurde zu-
gleich ein Leitfaden („Practice Statement: Making Materia-
lity Judgements“) herausgegeben, der Hinweise zur
Anwendung von Wesentlichkeitsbeurteilungen enthält.
Dieser Leitfaden enthält keine Neuregelungen oder Anfor-
derungen, die Unternehmen verpflichtend beachten müs-
sen. Er darf auf alle Abschlüsse angewendet werden, die
nach dem 14. September 2017 aufgestellt werden.
Der Standardentwurf ist verfügbar unter:
www.ifrs.org/Exposure Draft
Informationen zum Leitfaden sind verfügbar unter:
www.ifrs.org/Practice Statement
Internationale Rechnungslegung
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 30
IASB-Update zu finanziellen Vermögenswerten mit symmetrischen Rückzahlungsoptionen
Das IASB hat in seiner Sitzung im Juli 2017 die vorge-
schlagenen Änderungen aus dem Standardentwurf
ED/2017/3 („Prepayment Features with Negative Com-
pensation“) erneut diskutiert. Dabei geht es um die Bilan-
zierung finanzieller Vermögenswerte mit symmetrischen
Rückzahlungsoptionen, d. h. von Finanzinstrumenten mit
Rückzahlungsklauseln, bei denen eine negative Aus-
gleichszahlung auftreten kann. Die vorgeschlagenen Än-
derungen betreffen den IFRS 9 und wurden am 21. April
2017 als Standardentwurf veröffentlicht.
Laut Standardentwurf können finanzielle Vermögens-
werte mit symmetrischen Rückzahlungsoptionen in
Abhängigkeit vom Geschäftsmodell zu fortgeführten
Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizu-
legenden Zeitwert bilanziert werden, sofern
• der Rückzahlungsbetrag nur deswegen nicht im Ein-
klang mit IFRS 9.B4.1.11(b) steht, weil die kündigende
Vertragspartei im Fall der Kündigung eine angemessene
zusätzliche Ausgleichszahlung erhalten kann (erstes
Voraussetzungskriterium), und darüber hinaus
• der beizulegende Zeitwert der Rückzahlungsklausel im
Zugangszeitpunkt des finanziellen Vermögenswerts un-
wesentlich ist (zweites Voraussetzungskriterium).
Das IASB hat in seiner Sitzung hierzu die folgenden vorläu-
figen Entscheidungen getroffen:
• Das erste Voraussetzungskriterium soll bestehen blei-
ben.
• Das zweite Voraussetzungskriterium soll entfallen.
• Die bestehende Regelung des IFRS 9.B4.1.12(b) soll an
den Sondersachverhalt der negativen Ausgleichszah-
lung angepasst werden.
• Die Neuregelungen sollen rückwirkend auf Geschäfts-
jahre anzuwenden sein, die am oder nach dem
1. Januar 2019 beginnen.
• Bei Anwendung der Neuregelungen soll keine Verpflich-
tung zur Anpassung von Vorjahreszahlen bestehen.
• Für die Erstanwendung der Neuregelungen sollen be-
sondere Übergangsvorschriften gelten.
Der finale Standard soll im Oktober 2017 veröffentlicht
werden.
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.ifrs.org
Internationale Rechnungslegung
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 31
EFRAG Endorsement Status
Die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group)
hat den Status der Übernahme der IFRS in europäisches
Recht aktualisiert (Stand: 2. August 2017). Bei den nach-
folgenden Standards und Änderungen an bestehenden
Standards ist der „EU-Endorsement“-Prozess noch nicht
abgeschlossen. In Klammern ist jeweils das Quartal der vo-
raussichtlichen Übernahme genannt:
• IFRS 14 Regulatory Deferral Accounts (Übernahme
ausgesetzt)
• IFRS 16 Leases (Q4 2017)
• IFRS 17 Insurance Contracts (geplanter Übernahmezeit-
punkt noch unbekannt)
• Amendments to IFRS 10 and IAS 28 Sale or Contribu-
tion of Assets between an Investor and its Associate or
Joint Venture (Übernahme auf unbestimmten Zeitpunkt
verschoben)
• Amendments to IAS 12 Recognition of Deferred Tax As-
sets for Unrealised Losses (Q4 2017)
• Amendments to IAS 7 Disclosure Initiative (Q4 2017)
• Clarifications to IFRS 15 Revenue from Contracts with
Customers (Q4 2017)
• Amendments to IFRS 2: Classification and Measurement
of Share-based Payment Transactions (Q4 2017)
• Amendments to IFRS 4 Applying IFRS 9 Financial Instru-
ments with IFRS 4 Insurance Contracts (Q4 2017)
• Annual Improvements to IFRS Standards 2014–2016
Cycle (Q4 2017)
• IFRIC Interpretation 22 Foreign Currency Transactions
and Advance Consideration (Q4 2017)
• Amendments to IAS 40: Transfers of Investment Prop-
erty (Q4 2017)
• IFRIC 23 Uncertainty over Income Tax Treatments
(2018)
Weitere Informationen sind verfügbar unter:
www.efrag.org
In eigener Sache
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 32
In eigener Sache
In eigener Sache
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 33
Publikationen
Banken
Rendite, Finanzierungskosten und Anrechenbarkeit:
Optimierung von Wertpapiersicherheiten
In den vergangenen Jahren ist die Nachfrage nach hoch-
wertigen und liquiden Wertpapiersicherheiten (HQLA) in
der Gesamtbank deutlich gestiegen. Neben den klassi-
schen Nachfragern wie der Gesamtbanksteuerung und
dem Repo-Handel werden verstärkt Sicherheiten für das
Collateral Management von OTC-Derivaten benötigt. Hier-
bei besteht aufgrund unterschiedlicher aufsichtsrechtli-
cher Anforderungen im Hinblick auf Rendite und Finanzie-
rungskosten die Möglichkeit, die Allokation und Verwer-
tung der HQLA zu optimieren.
Die Publikation im Risiko Manager Ausgabe 7/2017 ist
verfügbar unter:
www.ey.com
Interne Revision News: Risikokultur
Die Revision übernimmt eine wichtige Rolle, um gemein-
sam mit der Geschäftsführung eine gezielte Umsetzung
der Anforderungen an die Risikokultur zu ermöglichen und
diese zu überprüfen.
Die Publikation ist verfügbar unter:
www.ey.com
Versicherungsunter-nehmen
Die Chancen der IT in der Digitalisierung von
Versicherern
Ziel dieser Studie ist es, die Folgen der Digitalisierung für
die IT-Abteilungen von Versicherungen anhand zentraler
Themenfelder darzustellen.
Die Studie ist verfügbar unter:
www.ey.com
IFRS
IFRS 16. Der Standard zu Leasingverhältnissen
Die Publikation beschäftigt sich mit dem neuen Rech-
nungslegungsstandard zur Leasingbilanzierung IFRS 16,
der am 1. Januar 2019 in Kraft tritt.
Die Publikation ist verfügbar unter:
www.ey.com
Hinweis
Unsere aktuellen Einblicke, Standpunkte und Studien
finden Sie immer auf unserer Financial-Services-Web-
site. Vorbeischauen lohnt sich.
Die Financial-Services-Webseite ist verfügbar unter:
www.de.ey.com
In eigener Sache
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 34
Wichtige Termine
Wealth & Asset Management Wealth & Asset Management Freitagsrunde /
Wealth & Asset Management Breakfast zum Thema
„Front-Office – Aktuelle Trends und Herausforderungen
sowie die Lösungsansätze aus Sicht eines Softwareher-
stellers“.
Moderne Front-Office Systeme müssen sich einer Vielzahl
von Anforderungen aus den verschiedenen Bereichen stel-
len. Benötigte Funktionen für das Portfolio Management
und den Trading Desk, Erweiterungen der Asset-Klassen,
Änderung des Target Operation Models und der Prozess-
landschaft sowie regulatorische Neuerungen, erfordern
permanente Anpassungen der Front-Office Systeme. Die
Herausforderungen, die sich daraus ergeben sowie die Lö-
sungsansätze, die ein Softwareanbieter bietet, möchten
wir gemeinsam mit SimCorp und unseren Teilnehmern dis-
kutieren.
Themenschwerpunkte:
• Front-Office
• IBOR
• Alternatives Investments
• TOM
• InvStRefG
• GDPR
• MiFID II/MiFIR/MAR
Unsere Referenten:
Carsten Beckmann, EY
Alexander Hase, SimCorp / Oliver Neumann, SimCorp
6. Oktober 2017, 15.00 – 17.00 Uhr,
anschließend Imbiss, EY Eschborn
5. Oktober 2017, 9.00 – 11.00 Uhr,
ab 8.30 Uhr Frühstück, EY München
Wealth & Asset Management Freitagsrunde / Wealth & Asset Management Breakfast
1. Dezember 2017, 15.00 – 17.00 Uhr,
anschließend Imbiss, EY Eschborn
5. Dezember 2017, 9.00 – 11.00 Uhr,
ab 8.30 Uhr Frühstück, EY München
Das Thema wird in Kürze bekannt gegeben.
Tax FS VAT Roundtable
Unsere beiden Roundtable „Aktuelles zur Umsatzbesteue-
rung von Finanzdienstleistern und Banken” finden am
28. September 2017 in Eschborn und am 24. Oktober
2017 in München statt.
Die Umsatzbesteuerung der Leistungsbeziehungen im As-
set Management Bereich erlebt derzeit unter verschiede-
nen Aspekten Umbrüche. Dazu gehören die Auswirkungen
der Investmentsteuerreform auf die Steuerbefreiung des
Portfoliomanagements, neue Transparenzregelungen
durch MiFiD II und die Finanzrechtsprechung. Wir geben
einen Überblick über die Neuerungen und sprechen über
Risiken.
„FinTechs“ bezeichnet eine stark wachsende Zahl zumeist
kleiner und junger Unternehmen, die mit neuartigen Me-
thoden und Technologien den klassischen Markt für Bank-
und Finanzgeschäft beleben. Erfahren Sie im Rahmen un-
serer Veranstaltung mehr über die umsatzsteuerliche Re-
levanz dieser Geschäfte sowie Optimierungspotential für
FinTechs und ihre Kunden.
Bevor wir unsere Teilnehmer zu einem kleinen Imbiss
nebst Erfahrungsaustausch einladen, vermitteln wir noch
einen Überblick über die aktuellen umsatzsteuerlichen
Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Fi-
nanzverwaltung. Hierzu gehören zum Beispiel die letzten
Entwicklungen im Bereich der Organschaft.
Themen:
• Die Umsatzsteuer im Asset Management
• FinTechs und Umsatzsteuer
• Aktuelles aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Fi-
nanzverwaltung
Unsere Referenten: Ingo Bustorff, Nils Bleckmann; Ste-
phan Trapp, Sebastian Kratz
28. September 2017, 17.00 – 19.00 Uhr, EY Eschborn
24. Oktober 2017, 17.00 – 19.00 Uhr, EY München
In eigener Sache
Financial Services Newsticker Ausgabe 4 – 2017 | 35
Wichtige Termine
Transfer Pricing Roundtable München 2017
„Financial Services Transfer Pricing Roundtable” am
19. Oktober in München.
Schwerpunktthemen der Veranstaltung sind die prakti-
schen Erfahrungen mit Bezug auf die Umsetzung Betriebs-
stättengewinnaufteilung, aktuelle internationale Entwick-
lungen sowie lokale Erfahrungen der Finanzverwaltung
seitens der steuerlichen Prüfungen. Im Hinblick auf lokale
Transfer Pricing Entwicklungen werden neben Deutsch-
land auch Luxemburg und Österreich im Fokus stehen.
Weiter freuen wir uns, neben diesen aktuellen Fachthe-
men, insbesondere auch auf einen regen Austausch zu
den Themen „Digitalisierung“ und „Interne Kontrollsys-
teme“ (IKS) mit Bezug auf Transfer Pricing.
Im Anschluss an die Veranstaltung haben unsere Teilneh-
mer beim gemeinsamen Get-together die Möglichkeit zu
weiteren Diskussionen und zum Meinungsaustausch mit
unseren Kollegen, Vertretern der Finanzverwaltung sowie
Interessenvertretern international agierender Häuser aus
dem Bereich Financial Services.
Themen:
• Praxiserfahrungen bei der Betriebsstättengewinnauftei-
lung bei Finanzdienstleistungsinstituten
• Tax Compliance Management Systeme unter Berück-
sichtigung von Transfer Pricing
• Aktuelle Entwicklungen im Bereich Transfer Pricing, ins-
besondere mit Fokus auf EU, OECD und Deutschland
• Diskussion ausgewählter Betriebsprüfungsfälle
• Aktuelle (internationale) Entwicklungen im Bereich
Transfer Pricing, insbesondere mit Fokus auf Luxem-
burg und Österreich
EY Referenten: Andreas Persch, Marco Heuer, Christian
Schlesser, Florian Henninger, Marcel Tschatsch
sowie Dr. Stefan Greil / Anja Grimm, UniCredit Bank AG
19. Oktober 2017, 10.00 - 17.00 Uhr, EY München
VAT Expert Group Meeting
Die Financial Services “VAT Expert Group” trifft sich am
9./10. November 2017 in Kleinheubach auf „Schloss Lö-
wenstein“.
Unsere Referenten: Ingo Bustorff, Nils Bleckmann; Ste-
phan Trapp, Sebastian Kratz, Thomas Pataki
Die Themen werden in Kürze bekannt gegeben.
Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist kostenfrei. An-
meldung und weitere Informationen über Christine Knoch
unter der Telefonnummer + 49 6196 996 10608 oder
per E-Mail: [email protected]
Ihre Ansprechpartner
Deutschland
Claus-Peter Wagner
Managing Partner Financial
Services Germany
+49 6196 996 26512
Dr. Silke Blaschke
Professional Practice FSO
+49 6196 996 29244
Martina Dombek
Quality and Risk Management
+49 6196 996 26446
Dirk Auerbach
Financial Accounting Advisory
Services
+49 6196 996 17050
Dr. Andreas Freiling
Insurance
+49 6196 996 12587
Thomas H. Griess
Transaction Advisory
+49 6196 996 26258
Oliver Heist
Wealth & Asset Management
+49 6196 996 27505
Rosheen Dries
Tax
+49 6196 996 26163
Dirk Müller-Tronnier
Banking & Capital Markets
+49 6196 996 27429
Robert Melnyk
Advisory
+49 89 14331 24931
Dr. Max Weber
FS Risk Advisory
+49 711 9881 15494
Österreich
Gunther Reimoser
Market Segment Leader
+43 1 21170 1032
Redaktionelle
Gesamtverantwortung
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