Fall 7
„Das geschlossene Mirage“
Zeittafel• Diskothek Mirage Bandentreffpunkt
• Freitag 22 Uhr anonymer Anruf bei Polizei:„Feuerwerk im Mirage“
• Danach Polizei fordert erfolglos LKA Sprengstoffexperten
• Freitag 23 Uhr Polizei fordert Besucher und D zum Verlassen des Mirage auf.
• Danach Durchsuchung der Räume in Anwesenheit des D
• Samstag Morgen LKA findet keine Sprengmittel
D bittet um Beratung hinsichtlich Rechtsschutz gegen die polizeilichen Maßnahmen.
Frage: Erfolgsaussicht der Klage
A. Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
1. Aufdrängende Sonderzuweisungen?
2. Im Übrigen richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit
b. Nichtverfassungsrechtlicher Art
c. Keine abdrängende Sonderzuweisung
Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Öffentlich rechtliche Streitigkeit
1. Sonderrechtstheorie (h.M.)
streitentscheidende Norm öffentlich-rechtlich?
(+) wenn sie einzig einen Hoheits- träger berechtigt und verpflichtet Hier: Normen des BbgPolG: Diese
berechtigen und verpflichten die Polizei als Hoheitsträger
„klassisches“ polizeiliches Über- Unterordnungsverhältnis
2. Subordinationstheorie
Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende
Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit
Nicht verfassungsrechtlicher Art
Stichwort: „Doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“
Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende
Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit
b. Nicht verfassungsrechtlicher Art
Keine abdrängende Sonderzuweisung
Problem: § 23 EGGVG: Abgrenzung der Maßnahmen nach präventivem oder repressivem Charakter
Was ist die Handlungsgrundlage?
§§ 102 ff StPO dann § 23 EGGVG oder §§ 16, 23 BbgPolG?
Abgrenzung: - wurde Eingriffszweck (präventiver oder repressiver Charakter) durch die Polizei angegeben?- Schwerpunkt der Maßnahme für objektiven Beobachter? Schwerpunkt hier: Präventive Schutzmaßnahme deshalb: Gefahrenabwehrrecht
Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende
Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit
b. Nicht verfassungsrechtlicher Art
c. Keine abdrängende Sonderzuweisung insb. § 23 EGGVG?
II. Statthafte Klageart
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (vgl. § 88 VwGO)
D will „gegen Vorgehen der Polizei gerichtlich vorgehen“.
Auslegung gem. § 88 VwGO → Maßnahmen nachträglich gerichtlich für rechtswidrig erklären lassen.
Polizeiliche Maßnahmen = belastende VAe? 1. Platzverweis = belastender VA 2. Durchsuchung = ebenfalls belastender VA („implizite Duldungsverfügung“) kein Realakt!!
Richtige Klageart: 1. Anfechtungsklage, § 42 I Alt. 1 VwGO (-), da VAe erledigt
Defi: Erledigung meint „Wegfall der Beschwer“. Dies ist bei einem VA der Fall, wenn dieser keine Rechtsfolgen mehr zeitigt (vgl. § 43 II VwVfG).
2. Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 I 4 VwGO analog, gegen: - Platzverweis
- Durchsuchung
Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende
Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit
b. Nicht verfassungsrechtlicher Art
c. Keine abdrängende Sonderzuweisung insb. § 23 EGGVG?
II. Statthafte Klageart
Exkurs: Anwendungsfälle der FFK
a) § 113 I 4 VwGO direkt: Erledigung eines VA nach Erhebung der AK
b) § 113 I 4 VwGO analog: Erledigung eines VA vor Erhebung der AK
c) § 113 I 4 VwGO analog: Erledigung eines hypothet. VA nach Erhebung der VK
d) § 113 I 4 VwGO „doppelt analog“ Erledigung eines hypothet. VA vor Erhebung der VK
Hier: Fall b)• bislang h.M. • BVerwG NVwZ 2000, 63f neigt in obiter dictum der allg. FK zuDagegen:
• Erledigter VA ≠ feststellungsfähiges Rechtsverhältnis• Der zufällige Zeitpunkt der Erledigung des VA darf nicht über Zulässigkeits- voraussetzungen entscheiden.
Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende
Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit
b. Nicht verfassungsrechtlicher Art
c. Keine abdrängende Sonderzuweisung insb. § 23 EGGVG?
II. Statthafte Klageart
III. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit: § 45 VwGO: Das Verwaltungsgericht
2. Örtliche Zuständigkeit: § 52 VwGO
§ 52 Nr. 3 VwGO analog (oder § 52 Nr. 5 VwGO) i.V.m.§ 2 I Nr. 2 BbgVwGG zuständiges VG ist das VG Frankfurt (Oder)
Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende
Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit
b. Nicht verfassungsrechtlicher Art
c. Keine abdrängende Sonderzuweisung insb. § 23 EGGVG?
II. Statthafte KlageartIII. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit
2. Örtliche Zuständigkeit
IV. Klagebefugnis
• Richtet sich nach § 42 II VwGO analog
Möglichkeit der Rechtsverletzung als Adressat von polizeilichen Maßnahmen, Art. 13 GG, Art. 2 II S. 2 GG, Art 2 I GG.
Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende
Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit
b. Nicht verfassungsrechtlicher Art
c. Keine abdrängende Sonderzuweisung insb. § 23 EGGVG?
II. Statthafte KlageartIII. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit
2. Örtliche Zuständigkeit IV. Klagebefugnis
V. Vorverfahren
Problem: kein Vorverfahren durchgeführt
Grundsatz: § 68 I 1 VwGO: erfolgloses Widerspruchsverfahren bei AK + VK erforderlich
Vorliegend: FFK
Unterscheide: 1. Erledigung tritt ein nach Ablauf der Widerspruchsfrist VA ist bestandskräftig geworden: Klage unzulässig 2. Erledigung tritt innerhalb der Widerspruchsfrist ein: str. h.M.: Widerspruchsverfahren unstatthaft = kein
„Fortsetzungsfeststellungswiderspruch“- Aufhebung des VA nicht mehr möglich Zweck des Vorwerfahrens (Selbstkorrektur) nicht mehr erreichbar- Feststellung der Rechtmäßigkeit des VA nicht Aufgabe der Verwaltung
a.A. FFK als „amputierte AK“ - Entlastung der Gerichte - Parallele zu § 44 V VwVfG
Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende
Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit
b. Nicht verfassungsrechtlicher Art
c. Keine abdrängende Sonderzuweisung insb. § 23 EGGVG?
II. Statthafte KlageartIII. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit
2. Örtliche Zuständigkeit IV. KlagebefugnisV. Vorverfahren
VI. Klagefrist
Erforderlich?
BVerwG: Klagefrist richtet sich NICHT nach § 74 VwGO; ggf. Verwirkung
- VA hat keine Rechtsfolgen, dann kann er auch nicht durch einen evtl.
Fristablauf bestandskräftig werden. - Kein Bedarf für Klagefrist
aus Gründen der Rechtssicherheit, da VA sich erledigt hat a. A. Klagefrist analog § 74 I 2 VwGO = ab Bekanntgabe; dann aber Klagefrist aus § 58 II VwGO, da i.d.R. keine Rechtsbehelfsbelehrung
entweder ohne Klage ohne Fristbindung möglich oder Jahresfrist eingehalten
Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende
Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit
b. Nicht verfassungsrechtlicher Art
c. Keine abdrängende Sonderzuweisung insb. § 23 EGGVG?
II. Statthafte KlageartIII. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit
2. Örtliche Zuständigkeit IV. KlagebefugnisV. VorverfahrenVI. Klagefrist
VII. Fortsetzungsfeststellungsinteresse, § 113 I 4 VwGO analog
Defi: Das FF-Interesse ist zu bejahen, wenn derKläger mit der Entscheidung des VG noch etwas anfangen kann, weil sie geeignet ist, seine rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Position zu verbessern. Keine unökonomische Prozessvermehrung!
4 Fallgruppen: (nicht abschließend):
- Wiederholungsgefahr
- Rehabilitationsbedürfnis (bes. auch bei
diskriminierenden Grundrechtseingriffen)
- Zur Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruches? nach h.M. nur bei einer Erledigung nach Klageerhebung (Prozessökonomie!)
- Schwerer Grundrechtseingriff (BVerfG)
hier: Wiederholungsgefahr
Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende
Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit
b. Nicht verfassungsrechtlicher Art
c. Keine abdrängende Sonderzuweisung insb. § 23 EGGVG?
II. Statthafte KlageartIII. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit
2. Örtliche Zuständigkeit IV. KlagebefugnisV. VorverfahrenVI. KlagefristVII. Fortsetzungsfeststellungsinteresse
VIII. Klagegegner
- Bei allgemeiner Feststellungsklage wäre richtiger Beklagter das Land Brandenburg
§ 78 VwGO findet keine Anwendung
Es greift das allgemeine Rechtsträgerprinzip
- FFK als fortgesetzte AK (h.M.) § 78 greift § 78 I Nr. 2 VwGO (+) § 8 II S. 1 BbgVwGG analog (h.M.)
Klagegegner ist das Polizeipräsidium
Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende
Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit
b. Nicht verfassungsrechtlicher Art
c. Keine abdrängende Sonderzuweisung insb. § 23 EGGVG?
II. Statthafte KlageartIII. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit
2. Örtliche Zuständigkeit IV. KlagebefugnisV. VorverfahrenVI. KlagefristVII. Fortsetzungsfeststellungsinteresse VIII. Klagegegner
IX. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
• Beteiligtenfähigkeit richtet sich nach § 61 VwGO:
– Für D: § 61 Nr. 1– e.A. Land Bbg: § 61 Nr.1 VwGO a.A. Polizeipräsidium: § 61 Nr. 3 i.V.m.
§ 8 I VwGGBbg
• Prozessfähigkeit richtet sich nach § 62 VwGO:
– Für D gem. § 62 I Nr. 1 VwGO– e.A. § 62 III VwGO Land Bbg durch den
Minister des Innern a.A. § 62 III VwGO der gesetzliche
Vertreter des Polizeipräsidiums
(= Polizeipräsident)
Zulässigkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs1. Aufdrängende
Sonderzuweisungen2. § 40 I 1 VwGO
a. Öffentlich rechtliche Streitigkeit
b. Nicht verfassungsrechtlicher Art
c. Keine abdrängende Sonderzuweisung insb. § 23 EGGVG?
II. Statthafte KlageartIII. Zuständigkeit des Gerichts
1. Sachliche Zuständigkeit
2. Örtliche Zuständigkeit IV. KlagebefugnisV. VorverfahrenVI. KlagefristVII. Fortsetzungsfeststellungsinteresse VIII. KlagegegnerIX. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
B. Objektive Klagehäufung
§ 44 VwGO: - Derselbe Beklagte- Zusammenhang- Dasselbe Gericht Objektive Klagehäufung (+)
A. Zulässigkeit der KlagenB. Objektive Klagehäufung
C. Begründetheit der Klage
Obersatz:
Der Obersatz ergibt sich für dieFortsetzungsfeststellungsklage aus§ 113 I 4 VwGO analog:
Die Klage ist begründet, soweit die
Verwaltungsakte rechtswidrig waren und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wurde.
C. Begründetheit der Klagen
I. Rechtmäßigkeit der Maßnahmen
1. Durchsuchung
2. Platzverweis
C. Begründetheit der KlagenI. Rechtmäßigkeit des VA
I. Rechtmäßigkeit der Maßnahmen
a. Ermächtigungsgrundlage
b. Formelle Rechtmäßigkeit
c. Materielle Rechtmäßigkeit
C. Begründetheit der KlagenI. Rechtmäßigkeit des VA
1. Durchsuchung
C. Begründetheit der KlagenI. Rechtmäßigkeit des VA
1. Durchsuchung
Durchsuchung
Ermächtigungsgrundlage:
§ 23 BbgPolG
a. ErmächtigungsgrundlageC. Begründetheit der Klagen
I. Rechtmäßigkeit des VA1. Durchsuchung
a. EGL
b. Formelle Rechtmäßigkeit
aa. Zuständigkeit:Örtliche Zuständigkeit: § 75 I BbgPolG
Sachliche Zuständigkeit:§ 78 I : § 1 I i.V.m. § 2 BbgPolG
bb. Verfahren allg. Verfahrensvorschriften:
Anhörung gem. § 28 VwVfGBbg? (+),
i.Ü. § 28 II Nr. 1 VwVfG
cc. Form (+)
bes. Verfahrensvorschriften
(1) richterliche Anordnung gem. § 24 I 1 BbgPolG ent-
behrlich, da (Anscheins-)Gefahr im Verzug (2) Anwesenheit des D (§ 24 II BbgPolG)
(3) Niederschrift (§ 24 IV BbgPolG)
C. Begründetheit der KlagenI. Rechtmäßigkeit des VA
1. Durchsuchunga. EGLb. Formelle
Rechtmäßigkeitaa.
Zuständigkeitbb. Verfahrencc. Form
c. Materielle Rechtmäßigkeit
Voraussetzungen des § 23 BbgPolG aa. Problem: Begriff der Wohnung i.S.v.
§23 BbgPolG bzw. Art 13 GG hier jedenfalls weiter Schutzbereich
durch § 23 I 2 BbgPolG bzw. räumlicher Zusammenhang zwischen Wohn- und Geschäftsräumen
bb. Voraussetzungen gem. § 23 I Nr. 2 i.V.m.§ 25 Nr. 1 BbgPolG sowie nach § 23 I Nr. 4 BbgPolG
Gefahr für die öffentliche Sicherheit
Problem: Gefahrenbegriff
C. Begründetheit der KlagenI. Rechtmäßigkeit des VA
1. Durchsuchunga. EGLb. Formelle
Rechtmäßigkeitaa.
Zuständigkeitbb. Verfahrencc. Form
c. Materielle Rechtmäßigkeit
aa. Wohnungbb. Gefahr
Gefahrbegriffe
• Anscheinsgefahr = tatsächlich liegt keine Gefahr vor, bei verständiger Würdigung ergeben sich aber objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr; wird der tatsächlichen Gefahr gleichgestellt (dh Maßnahme rm) Zur Definition der Anscheinsgefahr siehe auch Nr. 13.2.2 VwV OBG
• Putativgefahr = Scheingefahr ohne hinreichende Anhaltspunkte; gilt nicht als Gefahr iSd PolR (dh Maßnahme rw)
• Gefahrenverdacht = Polizei ist sich der Prognoseunsicherheit bewusst; rechtfertigt nur sog. Gefahrerforschungseingriffe
Hier Anscheinsgefahr
C. Begründetheit der KlagenI. Rechtmäßigkeit des VA
1. Durchsuchunga. EGLb. Formelle
Rechtmäßigkeitaa.
Zuständigkeitbb. Verfahrencc. Form
c. Materielle Rechtmäßigkeit
aa. Wohnungbb. Gefahr
c. Materielle Rechtmäßigkeit
Begriff der öffentlichen Sicherheit 13.1 VwV OBG Unter dem Begriff der öffentlichen Sicherheit
versteht man: • den Bestand des Staates, seiner Einrichtungen und
seiner Veranstaltungen,
• höherrangige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Eigentum, Freiheit und Ehre sowie
• die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung
Gefahr (+) …für die öffentliche Sicherheit?
C. Begründetheit der KlagenI. Rechtmäßigkeit des VA
1. Durchsuchunga. EGLb. Formelle
Rechtmäßigkeitaa.
Zuständigkeitbb. Verfahrencc. Form
c. Materielle Rechtmäßigkeit
aa. Wohnungbb. Gefahrcc. Öfftl.
Sicherheit
c. Materielle Rechtmäßigkeit
ee. AdressatGrundsatz:§§ 5 ff. BbgPolG = Störer D weder Handlungs- noch Zustandsstörer iSd.§§ 5, 6 BbgPolG (Begriff: Nrn. 16, 17 VwV OBG)
Ausnahme: § 7 BbgPolG = Nichtstörer wird als Notstandspflichtiger in Anspruch genommenVoraussetzungen: § 7 BbgPolG Alles muss kumulativ erfüllt sein Hier (+)
ff. Einhaltung allg. Handlungsgrundsätze§ 3 Verhältnismäßigkeit§ 4 Ermessen
Durchsuchung: rechtmäßig
dd. Einschränkung zur Nachtzeit, § 23 II BbgPolG unproblematisch Gefahr für Leib oder Leben C. Begründetheit der Klagen
I. Rechtmäßigkeit des VA1. Durchsuchung
a. EGLb. Formelle
Rechtmäßigkeitaa.
Zuständigkeitbb. Verfahrencc. Form
c. Materielle Rechtmäßigkeit
aa. Wohnungbb. Gefahrcc. Öfftl.
Sicherheitdd. Nachtzeitee. Adressatff. Allg.
Handlungsgrds.
2. Platzverweis
a. EGL: § 16 I 1 BbgPolG
b. formelle Rechtmäßigkeit (+)
c. materielle Rechtmäßigkeitaa. Voraussetzungen
- Anscheinsgefahr- vorübergehend
bb. Adressat:- Problem: D Handlungs- oder
Zustandsstörer?- Aber: Polizeipflichtig (Nichtstörer)
§ 7 I BbgPolG (Begriff: Nr. 18 VwV OBG)dd. Einhaltung der allg. Handlungsgrundsätze
(+) keine Verstöße erkennbar
Zwischenergebnis Platzverweis: rechtmäßig
C. Begründetheit der KlagenI. Rechtmäßigkeit des VA
1. Durchsuchunga. EGLb. Formelle
Rechtmäßigkeitaa.
Zuständigkeitbb. Verfahrencc. Form
c. Materielle Rechtmäßigkeit
aa. Wohnungbb. Gefahrcc. Öfftl.
Sicherheitdd. Nachtzeitee. Adressatff. Allg.
Handlungsgrds.2. Platzverweis
a. EGLb. Formelle
Rechtmäßigkeitc. Materielle
Rechtmäßigkeitaa.
Voraussetzungen der EGL
bb. Adressatcc. Allg.
Handlungsgrds
II. Verletzung in subjektiven Rechten
irrelevant C. Begründetheit der KlagenI. Rechtmäßigkeit des VA
1. Durchsuchunga. EGLb. Formelle
Rechtmäßigkeitaa.
Zuständigkeitbb. Verfahrencc. Form
c. Materielle Rechtmäßigkeit
aa. Wohnungbb. Gefahrcc. Öfftl.
Sicherheitdd. Nachtzeitee. Adressatff. Allg.
Handlungsgrds.2. Platzverweis
a. EGLb. Formelle
Rechtmäßigkeitc. Materielle
Rechtmäßigkeitaa.
Voraussetzungen der EGL
bb. Adressatcc. Allg.
Handlungsgrds(II. Verletzung in subj. Rechten)
D. Ergebnis
Die Anfechtungsklagen sind zulässig jedoch unbegründet. Folglich ist dem Mandanten von einer Klageerhebung abzuraten.
C. Begründetheit der KlagenI. Rechtmäßigkeit des VA
1. Durchsuchunga. EGLb. Formelle
Rechtmäßigkeitaa.
Zuständigkeitbb. Verfahrencc. Form
c. Materielle Rechtmäßigkeit
aa. Wohnungbb. Gefahrcc. Öfftl.
Sicherheitdd. Nachtzeitee. Adressatff. Allg.
Handlungsgrds.2. Platzverweis
a. EGLb. Formelle
Rechtmäßigkeitc. Materielle
Rechtmäßigkeitaa.
Voraussetzungen der EGL
bb. Adressatcc. Allg.
Handlungsgrds(II. Verletzung in subj. Rechten)
D. Ergebnis