17
VORLAGE
17/2542A08
Die Präsidentin des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen
LRH NRW' Postfach 10 34 17 . 40025 Düsseldorf 40210 Düsseldor! Konrad-Adenauer-Platz 13 Telefon 0211 3896-0 Präsidenten des Landtags
Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
. WAHLPERIODE
Telefax 0211 3896-367 E-Mail: [email protected] (Kein Zugang für elektronisch signierte sowie verschlOsseite elektronische DOkumente)
Auskunft erteilt: Frau Meyer Durchwahl: 3896-387 Aktenzeichen: KuP-197-0001-2018/02289
Datum 1?~.10.2019
Aktualisierte Sachstandsdarstellungen des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen für die Sitzung des Ausschusses für Haushaltskontrolle am 05.11.2019
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
zur Vorbereitung der Sitzung des Ausschusses für Haushaltskontrolle am 05.11 .2019
erhalten Sie aktualisierte Sachstandsdarstellungen zu Beiträgen aus dem Jahresbericht
2019 des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen über das Ergebnis der Prüfungen
im Geschäftsjahr 2018 (Drucksache 17/7300):
• Beitrag 22:
• Beitrag 23:
Besteuerung der Lotterien und der Renn- und Sportwetten
Bearbeitung von Einkommensteuerfällen mit bedeutenden
Einkünften
mit der Bitte um Weiterleitung an die Damen und Herren Abgeordneten des oben ge-
nannten Ausschusses.
-2-
Die aktualisierten Sachstandsdarstellungen beruhen auf einer Entscheidung des Großen
Kollegiums vom heutigen Tage.
Mit freundlichen Grüßen
'f4rl / ~/it. ~~rJf
Prof. Dr. Brigitte Mandt
Anlagen (60-fach)
Aktualisierte Sachstandsdarstellung zu Beitrag 23 des Jahresberichts 2019, S. 279 ff.
Bearbeitung von Einkommensteuerfällen mit bedeutenden Einkünften
Sachbearbeitendes Mitglied: Leitender Ministerialrat Wurms
In dem Beitrag zum Jahresbericht hatte der Landesrechnungshof (LRH) empfohlen,
dass die Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE-Fälle) nicht mehr durch die Finanzämter
für Groß- und Konzernbetriebsprüfung sondern durch die Festsetzungsfinanzämter als
intensiv zu prüfende Fälle (I-Fälle) bearbeitet werden sollten. Das Ministerium der
Finanzen (FM) teilte die Auffassung des LRH und initiierte eine Erörterung auf
Bundesebene. Daraufhin wurde im September 2018 von den für Fragen der
Betriebsprüfung zuständigen Referatsleitern des Bundes und der Länder beschlossen,
bE-Fälle ab dem Einordnungsstichtag 01.01.2022 nicht mehr wie Großbetriebe zu
behandeln. In diesem Zusammenhang wollte das FM prüfen, ob und zu welchem
Zeitpunkt im Vorgriff auf die Neuregelung auf Bundesebene eine entsprechende
Änderung der nordrhein-westfälischen Zuständigkeitsverordnung umgesetzt werden
könne. Nach Mitteilung des FM daure diese Prüfung noch an. Für eine abschließende
Beurteilung sei der aktuelle Bestand der bE-Fälle je Finanzamt erforderlich, um die
veränderten Arbeitsbelastungen sowohl auf Ebene der Festsetzungsfinanzämter als
auch bei den Finanzämtern für Groß- und Konzernbetriebsprüfung analysieren zu
können. Aufgrund von Verzögerungen bei der Betriebsgrößenklasseneinteilung zum
01.01.2019 lägen diese Werte noch nicht vor.
Solange die bE-Fälle nicht abschließend durch die Festsetzungsfinanzämter bearbeitet
werden, hatte der LRH den landesweiten Einsatz einer elektronischen Arbeitshilfe
empfohlen, die bereits von einem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung
verwendet wird. Diesen Vorschlag wollte das FM aufgreifen. Nunmehr hat das FM
hierzu mitgeteilt, dass der Funktionskreis der Vorsteher der Finanzämter für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung sich verpflichtet habe, die elektronische Arbeitshilfe
flächendeckend einzusetzen. Diese Weisungslage sei in das Organisationshandbuch
der Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung aufgenommen worden, das
landesweit jedem Prüfer zur Verfügung stehe und verbindlichen Charakter habe.
- 2 -
Hinsichtlich der eindeutigen Zuordnung der Verantwortungsbereiche zwischen den
Festsetzungsfinanzämtern und den Finanzämtern für Groß- und Konzernbetriebs-
prüfung hatte der LRH zum einen empfohlen, bei den sog. Absteigerfällen eine
eindeutige Zuweisung der Verantwortung für die abschließende Bearbeitung der
Veranlagungszeiträume, die noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, zu
treffen. Das FM hatte zugesagt, dass die Verfügung der Oberfinanzdirektion NRW zu
den bE-Absteigerfällen insoweit für den 23. Prüfungsturnus konkretisiert werde. Das FM
hat nunmehr mitgeteilt, dass die Verfügung zu den „Fällen mit bedeutenden Einkünften
als sog. Absteigerfälle“ am 22.03.2019 anlässlich der Größenklasseneinteilung zum
01.01.2019 bezüglich der Bearbeitung der noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
stehenden Veranlagungszeiträume konkretisiert worden sei. Nach dem Inhalt der
Verfügung ist die Amtsbetriebsprüfungsstelle gehalten, soweit keine Außenprüfung für
erforderlich gehalten werde, die aus ihrer Sicht noch zu erledigenden Arbeiten schriftlich
zu dokumentieren und in Abstimmung mit der Veranlagungsstelle den Vorbehalt der
Nachprüfung für diese Zeiträume aufzuheben.
Zum anderen hatte der LRH für Einkommensteuerfälle zusammenveranlagter
Ehegatten, die nicht beide die Kriterien eines bE-Falles erfüllen, eine explizite Regelung
der Verantwortung zwischen dem Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung und
dem Festsetzungsfinanzamt hinsichtlich der Nicht-bE-Ehegatten als zweckdienlich
angesehen. Das FM hatte die Absicht zu einer klareren Regelung der Bearbeitung
dieser Fälle bekundet. Jetzt hat das FM mitgeteilt, dass die Finanzämter bei den
Regionalkreisbesprechungen der Einkommensteuer-Hauptsachgebiete auf die
Besonderheiten in der Fallbearbeitung hingewiesen worden seien. Im Rahmen der
Einkommensteuer-Informationstagungen im Januar 2020 werde das Thema erneut auf
der Tagesordnung stehen.
Fazit
Der LRH begrüßt den raschen Aufgriff der Empfehlungen durch das FM hinsichtlich der
Änderung der Zuständigkeit für bE-Fälle, den verpflichtenden Einsatz einer
elektronischen Arbeitshilfe durch die Finanzämter für Groß- und
Konzernbetriebsprüfung, solange die bE-Fälle nicht abschließend durch die
- 3 -
Festsetzungsfinanzämter bearbeitet werden, und die vorgenommene eindeutige
Zuordnung der Verantwortungsbereiche.
Aktualisierte Sachstandsdarstellung zu Beitrag 22 des Jahresberichts 2019, S. 263 ff.
Besteuerung der Lotterien und der Renn- und Sportwetten
Sachbearbeitendes Mitglied: Leitender Ministerialrat Wurms
In dem Beitrag zum Jahresbericht hat der Landesrechnungshof untersucht, ob auf
Grundlage des bestehenden Rennwett- und Lotteriegesetzes (RennwLottG), das in
großen Teilen noch aus dem Jahr 1922 stammt, eine Besteuerung des Glücksspiels,
insbesondere des Online-Glücksspiels, aktuell in hinreichendem Maße erfolgt bzw.
überhaupt möglich ist.
Der Landesrechnungshof sieht aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen des
RennwLottG ein strukturelles Defizit bei der Besteuerung des Online-Glücksspiels in
Deutschland. Mangels gesetzlicher Regelungen im RennwLottG bleiben die
Spieleinsätze bei den ausländischen Zweitlotterien sowie beim sonstigen Online-
Glücksspiel zu einem großen Teil steuerlich unbelastet. Er geht davon aus, dass bei
Schaffung der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen jährlich mehr als 100 Mio. € für
den nordrhein-westfälischen Landeshaushalt vereinnahmt werden könnten.
Die bisher angestrebte Umsatzbesteuerung des Online-Glücksspiels ist nach
Auffassung des Landesrechnungshofs mit Unwägbarkeiten hinsichtlich der
Umsatzsteuerpflicht und der Höhe der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
verbunden. Gegen bereits erlassene Umsatzsteuerbescheide sind Klageverfahren
anhängig, deren Ausgang ungewiss ist.
Der Landesrechnungshof hält daher die Schaffung einer eindeutigen Rechtsgrundlage
zur Besteuerung des Online-Glücksspiels im RennwLottG für dringend geboten, um für
die Zukunft Rechtssicherheit und gleiche Bedingungen im Vergleich zu inländischen
Anbietern zu schaffen.
Das Ministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass es die Anregungen des LRH zur
effektiven Besteuerung des Online-Glücksspiels aufgreifen und für eine möglichst
zeitnahe und weitgehende Umsetzung eintreten werde.
- 2 -
Ein neuer Sachstand hat sich nicht ergeben.
Fazit
Der Landesrechnungshof begrüßt die Bereitschaft des Ministeriums der Finanzen, die
Anregungen des Landesrechnungshofs zur effektiven Besteuerung des Online-
Glücksspiels aufzugreifen und für eine möglichst zeitnahe und weitgehende Umsetzung
einzutreten.