Evaluation der Verfahren
nach dem UVP-Gesetz
Autoren:
Andreas Sommer
Wilhelm Bergthaler
Stand: Mai 2000
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis.............................................................................................................................................V
Einige Worte des Dankes .........................................................................................................................................VI
1. Gegenstand der Untersuchung.................................................................................................1
2. Erfassung der durchgeführten Verfahren.....................................................................4
2.1 Rechtliche Grundlagen .....................................................................................................................4
2.1.1 Vor Inkrafttreten des UVP-G – Direktanwendung der UVP-RL.................................4
2.1.2 UVP-G Stammfassung (vor Novelle 1996)........................................................................4
2.1.3 UVP-G nach Novelle 1996.....................................................................................................5
2.1.4 UVP-G nach AVG-Novelle 1998..........................................................................................5
2.1.5 Unmittelbare Anwendung der UVP-ÄndRL seit 15.3.1999.........................................5
2.1.6 “Freiwillige UVP“.....................................................................................................................6
2.2 Vorgehensweise bei der Erhebung ..............................................................................................7
2.3 Erhobenes Datenmaterial................................................................................................................8
2.3.1 Anzahl der Verfahren .............................................................................................................8
2.3.1.1 UVP-Genehmigungsverfahren...............................................................10
2.3.1.2 Bürgerbeteiligungsverfahren ..................................................................16
2.3.1.3 Feststellungsverfahren betreffend UVP- und BB-Pflicht.................22
2.3.2 Auswertung der Daten..........................................................................................................32
2.3.2.1 Methodische Aspekte................................................................................32
a) Evaluationsstandards .............................................................................32b) Statistik....................................................................................................32c) Benchmarking ..........................................................................................33
2.3.2.2 UVP-Verfahren............................................................................................34
a) Anlagen- und Trassenvorhaben: Gesamtverfahrensdauern ..................................................34b) Exkurs: Netto-Verfahrenszeiten .............................................................................................37c) Anlagen- und Trassenvorhaben: Vorbereitung der Antragstellung bzw. Einreichung.........40d) Anlagenvorhaben: Sachverständigenbestellung und Gutachtenserstellung..........................42e) Anlagenvorhaben: Öffentliche Erörterung bis Bescheiderlassung.........................................45f) Anlagenvorhaben: Zusammenhang der Anzahl der Sachverständigen zur Verfahrensdauer47g) Trassenvorhaben: Verfahrensdauern......................................................................................51h) Anlagen- und Trassenvorhaben: Anzahl der Sachverständigen / untersuchte Fachbereiche54i) Anlagen- und Trassenvorhaben: Erstellung des UVG, intergrierter Ansatz.........................54j) Anlagen- und Trassenvorhaben: Öffentlichkeitsbeteiligung..................................................57
2.3.2.3 Bürgerbeteiligungsverfahren .................................................................................60
a) Anlagenvorhaben: Verfahrensdauern.....................................................................................60b) Anlagenvorhaben: Öffentlichkeitsbeteiligung ........................................................................62c) Anlagenvorhaben: Anzahl der Sachverständigen ..................................................................62
2.3.2.4 Feststellungsverfahren..............................................................................63
a) Anlagenvorhaben: Verfahrensdauern.....................................................................................63b) Anlagenvorhaben: Antragsteller.............................................................................................66c) Anlagenvorhaben: wesentliche Tatbestände..........................................................................66d) Anlagenvorhaben: Ergebnisse.................................................................................................68
3. Stärken-Schwächen-Profil: Erhebung und Auswertung desMeinungsstandes...................................................................................................................................69
3.1 Zur Erhebungs- und Auswertungsmethode............................................................................69
3.2 Stärken und Potenziale...................................................................................................................71
3.2.1 Stärken und Potenziale bei der Durchführung des Verfahrens................................71
3.2.2 Stärken und Potenziale bei der Öffentlichkeitsbeteiligung........................................71
3.2.3 Stärken und Potenziale bei der inhaltlichen Prüfung der Umweltverträglichkeit72
3.3 Schwierigkeiten und Probleme....................................................................................................73
3.3.1 Schwierigkeiten und Probleme bei der Durchführung des Verfahrens..................73
3.3.2 Schwierigkeiten und Probleme bei der Öffentlichkeitsbeteiligung..........................74
3.3.3 Schwierigkeiten und Probleme bei der inhaltlichen Prüfung der
Umweltverträglichkeit...........................................................................................................74
3.3.4 Gründe für Verzögerungen..................................................................................................75
3.4 Empfehlungen und Wünsche.......................................................................................................76
3.4.1 Empfehlungen und Wünsche an den Gesetzgeber ......................................................76
3.4.2 Empfehlungen und Wünsche an Zentralstellen ...........................................................77
3.4.3 Empfehlungen und Wünsche an Behörden ...................................................................78
3.4.4 Empfehlungen und Wünsche an Sachverständige......................................................78
3.5 Reaktionen auf das UVP-G............................................................................................................80
3.5.1 Reaktionen der Projektwerber.............................................................................................80
3.5.2 Reaktionen der Öffentlichkeit.............................................................................................80
4. Verfahrensvergleich...........................................................................................................................81
4.1 Auswahl der Vorhaben für den Verfahrensvergleich .........................................................81
4.2 Gesamtvergleich: Heizkraftwerke Salzburg Mitte, Nord, Süd.........................................83
4.2.1 Grundlagen und wesentliche Ergebnisse des Verfahrensvergleichs......................83
4.2.1.1 Vergleichsgrundlagen..............................................................................................83
4.2.1.2 Wesentliche Ergebnisse...........................................................................................84
4.2.2 Detailergebnisse......................................................................................................................85
4.2.2.1 Verfahrensablauf und Charakteristik der Verfahren......................................85
a) HKW Mitte: Verfahren nach UVP-G......................................................................................85b) HKW Nord:Verfahren ohne UVP...........................................................................................86c) HWK Süd: Verfahren mit freiwilliger UVP............................................................................86
4.2.2.2 Einzelaspekte des Verfahrensvergleichs............................................................88
a) Erforderliche Genehmigungen.................................................................................................88b) Einreichunterlagen und Untersuchungsumfang....................................................................89c) Prüfung der Umweltauswirkungen .......................................................................................93d) Öffentlichkeitsbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit .............................................................97e) Verfahrensdauern..................................................................................................................100f) Kosten....................................................................................................................................102g) Vor- und Nachteile................................................................................................................103
4.3 Detailvergleiche: Öffentlichkeitsbeteiligung, schutzwürdige Gebiete undTrassenspezifika.............................................................................................................................106
4.3.1 Abfallverbrennung und Öffentlichkeitsbeteiligung mit/ ohne UVP .....................106
4.3.1.1 Müllverbrennungsanlage Zistersdorf...............................................................107
a) Status und Charakteristik des Verfahrens ...........................................................................107b) Kommentar...........................................................................................................................109
4.3.1.2 Mitverbrennung Gmundner Zementwerke .....................................................113
a) Status und Charakteristik des Verfahrens ...........................................................................113b) Kommentar...........................................................................................................................113
4.3.1.3 Reststoffverwertung Lenzing...............................................................................118
a) Status und Charakteristik des Verfahrens ...........................................................................118b) Kommentar...........................................................................................................................118
4.3.1.4 Vergleichende Auswertung..................................................................................121
4.3.2 Rohstoffgewinnung in schutzwürdigen Gebieten mit/ ohne UVP........................124
4.3.2.1 Nassbaggerung Grafenwörth ..............................................................................124
a) Status und Charakteristik des Verfahrens ...........................................................................124b) Kommentar...........................................................................................................................126
4.3.2.2 Kiesabbau Steyregg.................................................................................................128
4.3.2.3 Umweltverträglichkeitsanalyse „ Tonschieferabbau Draxlerkogel“ ........129
4.3.2.4 Vergleichende Bewertung.....................................................................................132
4.3.3 Verfahrensvergleich Schienen-Vorhaben: Teilstrecke Unterinntal, St.Pölten-Prinzersdorf, Terminal Graz .............................................................................................133
4.3.3.1 Verfahrensablauf und Charakteristik der Verfahren....................................135
a) Teilstrecke Unterinntal..........................................................................................................135b) St.Pölten-Prinzersdorf...........................................................................................................136c) Terminal Graz .......................................................................................................................138
4.3.3.2 Vergleich der Verfahren.........................................................................................139
a) Erforderliche Genehmigungen / Einreichunterlagen............................................................139b) Untersuchungsumfang / Prüfung der Umweltauswirkungen...........................................141c) Öffentlichkeitsbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit ...........................................................143
d) Verfahrensdauern..................................................................................................................145
5. Zusammenfassung und Diskussion................................................................................147
5.1 Anzahl der Verfahren....................................................................................................................147
5.2 Dauer der Verfahren......................................................................................................................148
5.3 Qualitative Analyse der Daten...................................................................................................149
5.4 Vergleichende Analyse einzelner Verfahren .......................................................................151
5.5 Anregungen.......................................................................................................................................152
6. Verwendete Literatur......................................................................................................................153
Abkürzungsverzeichnis
Anm ......................... Anmerkung(en)ASchG ......................... ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/ 1994 idgFAVG ......................... Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,
BGBl. Nr. 51/ 1991 idgFAWG ......................... Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/ 1990 idgFBB ......................... BürgerbeteiligungBdl ......................... BundeslandBEG ......................... Brenner Eisenbahn GmbHBI ......................... BürgerinitiativeBMwA ......................... Bundesministerium für wirtschaftliche
AngelegenheitenBMWV ......................... Bundesministerium für Wissenschaft und VerkehrG ......................... GesetzGewO 1994 ......................... Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/ 1994 idgFHKW ......................... HeizkraftwerkHL-AG ......................... Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AGHlG ......................... Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/ 1989 idgFKW ......................... KraftwerkLRG-K ......................... Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/ 1988 idgFMinroG ......................... Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 36/ 1999 idgFMW ......................... MittelwertÖ ......................... ÖsterreichSUP ......................... Strategische UmweltprüfungSV ......................... SachverständigerUBA GmbH ......................... Umweltbundesamt GmbHUVA ......................... UmweltverträglichkeitsanalyseUVE ......................... UmweltverträglichkeitserklärungUVE-K ......................... Konzept für die UmweltverträglichkeitserklärungUVG; UV-GA .................... UmweltverträglichkeitsgutachtenUVP ......................... UmweltverträglichkeitsprüfungUVP-G ......................... Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVP-G,
BGBl. Nr. 697/ 1993 idF BGBl. Nr. 773/ 1996UVP-RL ......................... Richtlinie 85/ 337/ EWG des Rates vom 27. Juni 1985
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmtenöffentlichen und privaten Projekten, ABl. Nr. L 175 vom 5.7.1985,40 idF ABl. Nr. L 73 vom 14.3.1997, 5
UVP-ÄndRL;UVP-Änderungs-RL ........ Richtlinie 97/ 11/ EG des Rates vom 3.3.1997 zur Änderung der
Richtlinie 85/ 337/ EWG über dieUmweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen undprivaten Projekten, ABl. Nr. L 73 vom 14.3.1997, 5
V; VO ......................... VerordnungVfGH ......................... VerfassungsgerichtshofVwGH ......................... VerwaltungsgerichtshofWRG ......................... Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/ 1959 idgF
Einige Worte des Dankes
Jede Studie, die eine interdisziplinäre Erhebung und Bewertung von Daten zu Umweltverfahrenversucht, ist auf die Information, Mithilfe und Kritik einer Vielzahl von Personen angewiesen.Ohne Anspruch auf Vollständigkeit seien im Folgenden jene Personen, die uns unmittelbarunterstützt haben, in alphabetischer Reihenfolge und in der Hoffnung, bei der großen Anzahlniemanden vergessen zu haben, angeführt.
Besondere Hervorhebung für seine Leistungen bei der Erfassung, Verarbeitung und Evaluation derDaten vor dem Hintergrund komplexer rechtlicher wie fachlicher Aspekte verdient RAA Mag.Martin Niederhuber, der das Profil der Studie in entscheidendem Maße geprägt hat.
Die Autoren sind folgenden Personen zum Dank verpflichtet:
Aigner Klaus-Dieter, Aumayr Peter, Beer Reinhard, Bergthaler Sabine, Hr. Beyer, Bichler Werner,Bou-Vinalis Andrea, Brandl Klara, Brandner Henrike, Brugger Georg, Büchl-Krammerstätter Karin,Burtscher Herbert, Dietscher Ulla, Dolp Martin, Hr. Tötzl, Ellensohn Dietmar, Englisch Michaela,Felbermayer Wolfgang, Fink Kurt, Fohler-Norek Christine, Hr. Frietsch, Fritz Paul, FunovitsJohann, Gödl Gerhard, Gratt Wolfgang, Greßlehner Karl-Heinz, Hr. Gross, Grün Oskar, GutsmannDieter, Haslhofer Ulrike, Hemmelmayr Paul, Hicke Wilfried, Hirn Wolfgang, Hofbauer Josef, Hr.Hölzl, Jauk Felix, Jeglitsch Helmut, Kandut Adolf, Kantner Birgit, Klaffl Ingrid, Kofler Walter,Köppl Angela, Kordina Hans, Kraemmer Herwig, Kroneder Gerald, Kühberger Thomas, KurzThurn Goldenstein Markus, Hr. Lang, Lentner Reinhard, Lins Katharina, Hr. Lohberger, MathisHans, Mayerhofer Gerhard, Meixner Berndt, Meusburger Andreas, Meyer Marlies, MeyerWolfgang, Miklautsch Karin, Mildner Brigitte, Mittermayer Franz, Nöbl Johannes, Öberseder Josef,Oswald Alois, Peer Brigitte, Pertold Kurt, Pichler Fritz, Pilgram Harald, Pittnauer Sabina, PoschSiegfried, Pozarek Walter, Rapp Klaus, Reitmeyer Gerhard, Riccabona Sigbert, Rohrauer Michaela,Rose Christine, Rossmann Harald, Rössler Astrid, Rubatscher Dagmar, Ryba Martin, Saler Paul,Schedl Alfred, Schlager Johann, Schneckenleithner Bernhard, Schreiber Gerhard, Hr. Schreimoser,Schubert Michael, Schütz Wolfgang, Schwann Christina, Hr. Schwarzböde, Seltner Wolfgang,Slama Michaela, Sommer Claudia, Spannbauer Hans, Spasojevic Mariana, Sperka Gunter, Sperka-Gottlieb Constanze, Stern Michael, Steuber Ulf, Stocker Udo, Stroß Carolin, Trattler Wolfgang,Tuschl Peter, Unden Alexandra, Hr. Vanivenhaus, Walcher Alexander, Wendl Harald, WienerWolfgang, Wimmer Johann, Hr. Wittmann, Woschank Günther, Wurm Gernot, Hr. Wurmitzer,Zechenter Werner, Zussner Claudia
Im Besonderen sei auch den Mitgliedern des Projektbeirats für ihre begleitende Unterstützunggedankt:
Baumgartner Christian, Eberhartinger Susanna, Hiesberger Karl, Hirhager Robert, HolzerbauerRupert, Merl Astrid, Petek Waltraud
1. Gegenstand der Untersuchung
Gegenstand der Studie ist eine vollständige Evaluation der in Österreich
durchgeführten Verfahren nach dem UVP-G, wobei neben der Erhebung der
quantitativen Fakten, wie Anzahl und Dauer der Verfahren, auch qualitative Aspekte
dargelegt und diskutiert werden.
In einem ersten Abschnitt der Studie (Kapitel 2) werden sämtliche in Österreich zum
Stichtag durchgeführten bzw laufenden Verfahren dargestellt; als Stichtag für die
Datenerfassung gilt der 1.11.1999 - soweit möglich bzw verfügbar wurde jedoch
auch Datenmaterial aus dem Zeitraum zwischen Stichtag und Abgabe des Berichts
berücksichtigt:
A. UVP-Verfahren- Anlagenvorhaben (Verfahren 1. und 2. Instanz)- Trassenvorhaben B. Bürgerbeteiligungsverfahren- Anlagenvorhaben- Trassenvorhaben C. Feststellungsverfahren- Anlagenvorhaben (Verfahren 1. und 2. Instanz)- Trassenvorhaben D. Gesamtbetrachtung aller Verfahren
In einem zweiten Abschnitt der Studie (Kapitel 3) werden die bisher durchgeführten
Verfahren diskutiert, wobei der Schwerpunkt der Betrachtung auf den UVP-
Verfahren liegt. Diese Auseinandersetzung orientiert sich an folgenden
Themenbereichen:
A. Verfahrensdauer
- Welche Verfahrensbestandteile haben zur Verfahrensdauer (Verzögerungen)beigetragen?
- Welche Verfahrensbestandteile werden als verzichtbar betrachtet?
B. Stärken und Probleme
- bei der Durchführung des Verfahrens- bei der Öffentlichkeitsbeteiligung- bei der inhaltlichen Prüfung der Umweltverträglichkeit C. Konsequenzen und Empfehlungen
- Konsequenzen innerhalb der Behörden- Empfehlungen an den Gesetzgeber/ Zentralstellen/ Behörden/ Sachverständige- Bedarf an Schulungsmaßnahmen oder Arbeitsmaterialien- Tendenzen der Verfahren nach dem UVP-G D. Reaktionen- potentieller Investoren
- betroffener Nachbarn bzw der Öffentlichkeit Der dritte Abschnitt der Studie (Kapitel 4) umfasst einen Vergleich der
Genehmigungsverfahren von gleichartigen Projekten nach dem UVP-G, ohne UVP,
mit „ freiwilliger“ UVP sowie im Weg einer Direktanwendung der UVP-RL.
Dabei werden hinsichtlich folgender Aspekte die Gemeinsamkeiten und Unterschiede
der Verfahren herausgearbeitet:
- Qualität der Unterlagen- Untersuchte Bereiche (einschließlich Gewichtung, Wechselwirkungen)- Verfahrensdauer- Öffentlichkeitsbeteiligung- Aufwand an Zeit und Kosten- Probleme bei der Erstellung der Unterlagen, der Verfahrensdurchführung, der
Teilnahme am Verfahren- Akzeptanz durch Projektwerber, Beteiligte, Öffentlichkeit
Für den Verfahrensvergleich wurden folgende Genehmigungsverfahren ausgewählt:
aus dem Bereich der Heizkraftwerke die Verfahren des HKW Salzburg Mitte (UVP-
Verfahren), des HKW Salzburg Nord (Verfahren ohne UVP) sowie des HKW
Salzburg Süd („ freiwillige“ UVP), aus dem Bereich der Abfall- und
Abfallmitverbrennungsanlagen die Verfahren „Müllverbrennungsanlage
Zistersdorf“ (UVP-Verfahren), „ Reststoffverwertung Lenzing“ (Direktanwendung
der UVP-RL) sowie der „Mitverbrennung Gmundner Zementwerke“
(Direktanwendung der UVP-RL), aus dem Bereich der
Rohstoffgewinnungsvorhaben die Verfahren „Nassbaggerung Grafenwörth“ (UVP-
Verfahren), „Kiesabbau Steyregg“ (zweistufig eingereicht: ein sektoralgesetzlich
eingereichtes Vorhaben und ein UVP-Verfahren) sowie „ Tonschieferabbau
Draxlerkogel“ („ freiwillige“ UVP).
Der Vergleich der Trassenvorhaben umfasst die Teilstrecke Unterinntal der Achse
München – Verona (UVP-Verfahren), den Abschnitt St. Pölten - Prinzersdorf
(Verfahren ohne UVP) sowie den Terminal Graz („ freiwillige“ UVP); eine
Direktanwendung der UVP-RL auf ein Trassenvorhaben ist nicht bekannt.
2. Erfassung der durchgeführten Verfahren
2.1 Rechtliche Grundlagen
Das UVP-G und die gemäß diesem mitanzuwendenden Materien- und
Verfahrensgesetze, aber auch die diesen zugrundeliegenden europarechtlichen
Normen, wurden seit erstmaliger Einführung der UVP in Österreich mehrfach
geändert.
Eine Evaluation der praktischen Erfahrungen mit der UVP im Vollzug hat diese
unterschiedlichen rechtlichen Ausgangslagen zu berücksichtigen; dabei sind
folgende Phasen zu unterscheiden, wobei hinsichtlich der jüngeren Änderungen noch
keine konkreten Erfahrungen aus dem Vollzug bekannt sind:
2.1.1 Vor Inkrafttreten des UVP-G – Direktanwendung der UVP-RL Im Zeitraum zwischen Inkrafttreten des EWR (1.1.1994), wodurch die UVP-RL in
ihrer Stammfassung durch Österreich umzusetzen war, und verpflichtender
Anwendung des UVP-G (1.1.1995) musste die UVP-RL in Verfahren über die
(europarechtlich UVP-pflichtigen) Vorhaben von den österreichischen Behörden
direkt angewendet werden.
Dazu konnten zwar mit den (primär) an die UVP-Behörden und –Fachkreise
gerichteten Erhebungsmitteln keine vollständigen Daten erhoben werden; es wurden
jedoch die aus Beschwerdefällen vor der Kommission der Europäischen Union
bekannten Verfahren herangezogen und daraus einzelne, relativ gut dokumentierte
Fälle für den Verfahrensvergleich ausgewählt: es sind dies die AWG-Verfahren
betreffend die Reststoffverwertung Lenzing sowie die Mitverbrennung Gmundner
Zementwerke.
2.1.2 UVP-G Stammfassung (vor Novelle 1996)
Ab 1.1.1995 sind Verfahren nach der Stammfassung des UVP-G – dh noch bevor die
Novellierungen im Bereich der Trassenvorhaben und der Massenverfahren in Kraft
getreten sind - sowohl für Anlagen- als auch für Trassenvorhaben dokumentiert.
Für den Verfahrensvergleich wurden die UVP-Verfahren HKW Salzburg Mitte,
Müllverbrennung Zistersdorf, Nassbaggerung Grafenwörth und Kiesabbau Steyregg
herangezogen.
2.1.3 UVP-G nach Novelle 1996
Das UVP-G wurde mit BGBl. Nr. 773/ 1996 novelliert, wobei insbesondere die
Genehmigungsvoraussetzungen für Straßen- und Eisenbahnvorhaben und das
Verfahren der UVP für Trassenvorhaben sowie einige Verfahrensvorschriften im BB-
Verfahren geändert wurden.
Zu den Trassenvorhaben wurde für den Verfahrensvergleich ein entsprechendes
Fallbeispiel (Teilstrecke Unterinntal) erhoben.
2.1.4 UVP-G nach AVG-Novelle 1998
Mit der AVG-Novelle 1998, insbesondere deren Derogationsbestimmung des § 82 Abs
7, wurde verschiedenen, verfahrensbezogenen Bestimmungen des UVP-G derogiert,
wobei der Umfang dieser Derogation nach wie vor strittig ist.
Die Bandbreite der Rechtsmeinungen reicht von einer sehr weitgehenden
Derogationswirkung bis hin zu einer Nichtanwendbarkeit der Derogationsklausel auf
das Verfahrensrecht des UVP-G. Die mit der AVG-Novelle bewirkten
Rechtsänderungen (Inkrafttreten mit 1.1.1999) haben sich jedenfalls noch nicht
wesentlich auf die der Untersuchung zugrundeliegenden Verfahren
niedergeschlagen.
2.1.5 Unmittelbare Anwendung der UVP-ÄndRL seit 15.3.1999
Mit der Verpflichtung zur Umsetzung der UVP-Änderungs-RL ab 15.3.1999 stellt sich
die Frage der Direktanwendung neuerlich.
Mittlerweile kann auf eine umfassende Judikatur des EuGH zur unmittelbaren
Anwendbarkeit von Richtlinien, insbesondere der UVP-RL, verwiesen werden, wobei
nach wie vor etliche Fragen, zB jene nach der Horizontalwirkung, nach einer
„objektiven“ Direktanwendung, aber auch der innerstaatlichen
Behördenzuständigkeit, strittig sind und erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge
haben.
Gegenüber den Fällen der Direktanwendung nach dem EWR-Beitritt ist nun die
Prüfung einer allfälligen UVP-Pflicht gemäß UVP-RL idF UVP-Änderungs-RL stärker
auf einzelfallspezifische Faktoren verwiesen (und ihr Ausgang damit schwerer
prognostizierbar – dies ist zT auch die Folge der neueren Judikatur des EuGH).
Des Weiteren steht einem Projektwerber bei einem „schwellenwertnahen“ Vorhaben
nunmehr de facto (im Wege einer unter Umständen geringfügigen
Kapazitätsänderung in die eine oder andere Richtung) die Wahlmöglichkeit zwischen
einer Direkt-anwendungs-UVP und einer UVP nach UVP-G offen.
Welche der in diesem Zusammenhang in der Diskussion vertretenen Positionen –
Rechtssicherheit der gesetzlich geregelten UVP laut UVP-G versus erleichterte
Anforderungen einer sog. „sanften UVP“ laut UVP-RL – bei den Investoren und in
der behördlichen Praxis größere Gefolgschaft findet, konnte beim Adressatenkreis der
gegenständlichen Erhebung nicht in aussagekräftiger Weise erhoben werden.
2.1.6 „Freiwillige UVP“ Neben den oben unter 2.1.1 bis 2.1.5 erörterten rechtlichen Verpflichtungen, eine
UVP durchzuführen, findet sich in der anlagenrechtlichen Praxis auch das
Phänomen einer sog. „ freiwilligen UVP“.
Anhand einzelner dokumentierter Fälle – HKW Salzburg Süd, Tonschieferabbau
Draxlerkogel, Terminal Graz - unternimmt die Studie den Versuch, Aufgabenstellung
und Ablauf solcher freiwilliger Umweltverträglichkeitsuntersuchungen in
Gegenüberstellung mit verpflichtenden UVP-Verfahren näher zu analysieren; dabei
soll auch ermittelt werden, welche „Eigengesetzlichkeiten“ eine solche UVP trotz
fehlenden rechtlichen Rahmens – zB aufgrund fachlicher Vorgaben - entwickelt.
2.2 Vorgehensweise bei der Erhebung
Die Erhebungen wurden ausgehend von den bislang mit dem Vollzug der UVP
befassten Behörden und Fachkreisen geführt und schrittweise auf einen weiteren
Kreis Betroffener und Mitbeteiligter ausgedehnt.
Zum Zweck einer vertieften, statistisch verwertbaren Datenermittlung wurden
Fragebögen für die Erhebung der Verfahren und zur Stärken-Schwächen-Analyse
erstellt; für die Durchführung des Verfahrensvergleichs des dritten Abschnitts der
Studie wurden erweiterte Fragebögen, die als Vorbereitung bzw Leitfaden für die zu
führenden Interviews dienten, verwendet.
Vollständige Daten konnten zu den Genehmigungsverfahren nach dem zweiten
Abschnitt des UVP-G sowie zu den Feststellungsverfahren erhoben werden.
In weiten Bereichen vollständige, partiell unvollständige Datenlagen bestehen zu den
Bürgerbeteiligungsverfahren bei Anlagenvorhaben sowie bei den UVP-
Trassenvorhaben.
Die Bürgerbeteiligungsverfahren für Trassenvorhaben konnten aus
verwaltungsorganisatorischen Gründen in keiner für eine statistische Auswertung
ausreichenden Weise erhoben werden.1
Aufgrund des Adressatenkreises der Fragebögen – der mit der Verfahrensführung
befassten oder mitbeteiligten Behörden, der Koordinatoren, der Umweltanwälte, der
Projektwerbervertreter und -berater, der Standortgemeinden und bekannter Vertreter
von Bürgerparteien - wurden einzelne Verfahren mehrfach abgefragt; in diesen Fällen
wurden die Daten verschiedener Quellen gegenübergestellt; im Falle von Divergenzen
bei einzelnen Angaben wurde – in der Regel durch Akteneinsicht – eine Aufklärung
und Klarstellung herbeigeführt.
1 Seitens des BMwA wurden in der Erhebungsphase lediglich Überblickslisten der durchgeführten Verfahren übermittelt.
Detailliertere Daten zu 5 der 7 BB-Schienen-Verfahren wurden durch das BMWV erst unmittelbar vor dem vereinbarten
Endtermin zur Verfügung gestellt (Datenübermittlung: 14./ 31.3.2000; Endtermin: 5.4.2000; zwei BB-Verfahren wurden seitens
des BMWV nicht dokumentiert); eine Auswertung, Darstellung und Kommentierung dieser Daten war vor dem Hintergrund
der Vorgabe des Auftraggebers, die Studie fristgerecht fertigzustellen, somit nicht mehr möglich.
2.3 Erhobenes Datenmaterial
2.3.1 Anzahl der Verfahren
Ziel der Datenerhebung war es, neben den UVP-Verfahren auch sämtliche
Bürgerbeteiligungs- sowie Feststellungsverfahren sowohl für Anlagen- als auch
Trassenvorhaben zu erfassen: Bis zum Stichtag konnten insgesamt 236 Verfahren
nach dem UVP-G nachgewiesen werden, wobei 168 Verfahren bereits erstinstanzlich
abgeschlossen sind. Zwei Verfahren können als „sonstige Verfahren des
Umweltsenats“ keiner der oben genannten Kategorien zugeordnet werden (vgl
Darstellung unten).
Von dieser Gesamtzahl entfallen auf
• UVP-Anlagengenehmigungsvorhaben: 34 (davon wurde bei 17 Vorhaben ein
Genehmigungsantrag gestellt sowie eine UVE eingereicht; 9 dieser Vorhaben
wurden bereits erstinstanzlich abgeschlossen)
• UVP-Trassenvorhaben: 11 (davon wurde bei 8 Vorhaben eine UVE eingereicht;
bei 4 dieser Vorhaben wurde bereits eine TrassenV erlassen)
• Bürgerbeteiligungs-Anlagengenehmigungsvorhaben: 20 (15 Leitverfahren
erstinstanzlich abgeschlossen)
• Bürgerbeteiligungs-Trassenvorhaben: 73 (bei 48 TrassenV erlassen)
• Feststellungsverfahren Anlagenvorhaben: 95 (90 erstinstanzlich abgeschlossen)
• Feststellungsverfahren Trassenvorhaben: 3 (2 erstinstanzlich abgeschlossen).
Tabelle 1: Gesamtdarstellung der Verfahren nach dem UVP-G
Anzahl davon abgeschlossen
UVP-Anlagenvorhaben 34 (davon 17 beantragt) 92
UVP-Trassenvorhaben 11 (davon 8 eingereicht) 43
BB-Anlagenvorhaben 20 154
BB-Trassenvorhaben 73 483
2 Erstinstanzlicher Bescheid
3 Trassenverordnung erlassen
4 Erstinstanzlicher Bescheid Leitverfahren
Feststellung Anlagenvorhaben 95 902
Feststellung Trassenvorhaben 3 2
Gesamt 236 168
Gegliedert nach Vorhabensgenehmigungen (Rechtsgestaltungsbescheide) und
Feststellungsverfahren zeigt sich, dass nahezu die Hälfte der Verfahren auf
Feststellungsverfahren entfällt; im Zentrum der Verfahrenspraxis steht somit die
Frage nach der UVP- oder Bürgerbeteiligungspflicht.
Einen bedeutenden Anteil nehmen die Bürgerbeteiligungs-Trassenverfahren ein.
Bei einer Gesamtsverfahrenszahl von 74 müssten sich aus der Verfahrenspraxis
bereits repräsentative Erfahrungswerte erheben lassen – insoweit ist es bedauerlich,
dass aufgrund der verwaltungsorganisatorischen und personellen Kapazitäten der
zuständigen Behörden diese Erhebungen nicht über eine zahlenmäßige Auflistung
hinaus geführt werden konnten.5
Innerhalb der Genehmigungsverfahren kommt den UVP-Anlagengenehmigungs-
verfahren auch zahlenmäßig zunehmend Bedeutung zu; wie aus der nachfolgenden
Detailanalyse hervorgeht, ist die bisher geringe Quote der abgeschlossenen Verfahren
darauf zurückzuführen, dass die Zahl der Einreichungen in jüngerer Zeit erkennbar
zunimmt und sich daher viele Verfahren noch in einem frühen Stadium (Anzeige des
UVE-K) befinden; einige Verfahren wurden auch nach der Anzeige des UVE-K nicht
fortgeführt und sind somit als „ruhend“ zu betrachten.
5 Vgl Ausführungen zu Fußnote 1.
2.3.1.1 UVP-Genehmigungsverfahren Der folgende Überblick zeigt, dass von 34 Anlagenvorhaben bis jetzt bei 17 ein
Genehmigungsantrag gestellt wurde; davon wurden 9 Verfahren in erster Instanz
abgeschlossen.
Hinsichtlich der Vorhaben „ Nassbaggerung Grafenwörth“ und
„Müllverbrennungsanlage Zistersdorf“ sind derzeit Berufungsverfahren beim
Umweltsenat anhängig; das Berufungsverfahren zum Heizkraftwerk Salzburg Mitte
ist bereits abgeschlossen.
Die 25 Verfahren, die noch nicht mit Genehmigungsbescheid abgeschlossen wurden,
gliedern sich hinsichtlich ihres Verfahrensstatus wie folgt:
• 18 Verfahren: Anzeige des UVE-K
• 2 Verfahren: Antragstellung und UVE
• jeweils ein Verfahren: Kundmachung des Vorhabens bzw öffentliche Erörterung
• 2 Verfahren: mündliche Verhandlung
• bei einem Verfahren wurde der Antrag zurückgezogen
Bei 4 dieser Verfahren wurde als Verfahrensstatus zusätzlich „ruhend“ angegeben.
Von den insgesamt 11 Trassenvorhaben wurde bei bisher 8 die UVE eingereicht;
davon wurden bei den 4 Schienen-UVP-Vorhaben Trassenverordnungen erlassen,
hingegen wurde noch keines der Straßen-Verfahren abgeschlossen.
Insgesamt wurden damit 45 UVP-Verfahren eingeleitet, davon wurden 25 beantragt
bzw. eingereicht, 13 davon wurden bereits abgeschlossen.
Tabelle 2: UVP-Verfahren: Anlagenvorhaben (Überblick)
Bundesland
beantragte6
Vorhaben
davon abgeschlossen(1. Instanz)
GesamtzahlVorhaben
Burgenland - - 2
Kärnten 1 - 7
Niederösterreich 6 38 10
Oberösterreich 1 1 3
Salzburg 2 1 3
Steiermark 5 3 6
Tirol 1 - 2
Vorarlberg - - -
Wien 1 1 1
Ö gesamt 17 9 34
Tabelle 3: UVP-Verfahren: Trassenvorhaben (Überblick)
eingereichte9
Vorhaben TrassenVO Gesamtzahl
Vorhaben10
Straße 4 - 7
Schiene 4 4 4
Ö gesamt
8
4
11
Tabelle 4: UVP-Verfahren: Gesamtdarstellung
beantragte /eingereichteVorhaben
davon abgeschlossen
Gesamtzahl Vorhaben11
Anlagenvorhaben 17 912 34
Straße 4 - 7
6 Eingeleitete UVPs gem § 5 (Genehmigungsantrag und UVE).
7 Enthält auch Vorhaben, die bloß angezeigt (UVE-K), aber (noch) nicht beantragt wurden..
8 Grafenwörth und Zistersdorf: anhängige Berufungsverfahren.
9 Eingeleitete UVPs gem § 24 Abs 6 iVm § 5 Abs 4 UVP-G.
10 Enthält auch Vorhaben, die bloß angezeigt (UVE-K), aber (noch) nicht eingereicht wurden.
11 Enthält auch Vorhaben, die bloß angezeigt (UVE-K), aber (noch) nicht beantragt/ eingereicht wurden.
12 Zwei anhängige Berufungsverfahren.
Tabelle 5: UVP-Verfahren: beantragte13 Anlagenvorhaben (Liste)14
Die jeweiligen Kurzbezeichnungen der Umweltsenats-Entscheidungen werden in Klammern unter Anführungszeichen
angegeben.
Nr Bdl Vorhaben Projektwerber Z Anh 1 Status
1. K Trans Austria Gasleitung LOOP
II (Ruden bis Ludmannsdorf) OMV AG 15 mündliche Verhandlung
2. N Müllverbrennungsanlage
Zistersdorf A.S.A. Abfall ServiceHolding AG
2 Genehmigungsbescheid1
5
3. N Müllverbrennungsanlage
Zwentendorf AVN 4 Öffentliche Erörterung
4. N Trans Austria Gasleitung LOOP
II OMV AG 15 Kundmachung
5. N Zivilflugplatz Pöchlarn-Wörth Lasselsberger Holding
International GmbH 16 Genehmigungsbescheid
6. N Hubschrauberlandeplatz KG
Diepolz AERIAL HELICOPTER 16 UVE
7. N Nassbaggerung Grafenwörth Kies-Union AG 20 Genehmigungsbescheid
15
8. O Dampfkraftwerk Timelkam Energie AG Oberösterreich 7 Genehmigungsbescheid
9. S Heizkraftwerk Salzburg Mitte
("Salzburg Mitte") Salzburger Stadtwerke AG 7 Genehmigungsbescheid
16
10.
S Rodung von Waldflächen Josef Holzer 49 Antrag zurückgezogen
11.
St Ausbau Schigebiet Stuhleck Öster. Seilbahn-Bau u.Betriebs-GmbH&Co KG
14; 49 Genehmigungsbescheid
12.
St Ausbau Schigebiet Präbichl Schilift PräbichlGmbH&Co KG
14; 49 Genehmigungsbescheid
13 Eingeleitete UVPs gem § 5 (Genehmigungsantrag und UVE).
14 Reihung nach den Bundesländern.
15 Anhängiges Berufungsverfahren.
16 Abgeschlossenes Berufungsverfahren.
13.
St Ausbau Schigebiet Planai ARGE Planai -Hochwurzen - BahnenGmbH - HauserkaiblingSeilbahn- u. LiftgesmbH &Co KG
14; 49 Genehmigungsbescheid
14.
St Ausbau Schigebiet KreischbergFrauenalpe
Kreischberg SeilbahnenGmbH & Co KG
14; 49 UVE, Verfahren ruht
15.
St Trans Austria Gasleitung LOOPII
OMV AG 15 mündlicheVerhandlung16a
16.
T Deponie Graslboden II Abfallverband Innsbruck-Land
5 UVE , Verfahren ruht
17.
W Kraftwerk Donaustadt -Blockkraftwerk 3
Stadt Wien - WienerStadtwerke - WIENSTROM
7 Genehmigungsbescheid
16a Vorhaben wurde nach Abschluss der Studie genehmigt; dies konnte bei der Auswertung nicht mehr berücksichtigt werden.
Tabelle 6: UVP-Verfahren: Gesamtliste17 angezeigter und/oderbeantragter Anlagenvorhaben18
Die jeweiligen Kurzbezeichnungen der Umweltsenats-Entscheidungen werden in Klammern unter Anführungszeichen
angegeben.
Nr Bdl Vorhaben Projektwerber Z Anh 1 Status
1. B Gemeinschaftsstallanlagen zur
Schweinemast A. Binder, W. Racz ua 26 UVE-K
2. B Abfallbehandlungsanlage
Oberpullendorf DivitecProjektentwicklungsGmbH
4 UVE-K
3. K Thermische Verwertungsanlage TAP Klagenfurt UVE-K
4. K Thermische Behandlungsanlage
(13 Standorte reduziert auf 5) KRV Klagenfurt 4 UVE-K
5. K Trans Austria Gasleitung LOOP
II (Ruden bis Ludmannsdorf) OMV AG 15 mündliche Verhandlung
6. K Schigebietausbau Nassfeld Karnische Talbahn GmbH
ua. 49 UVE-K
7. K Thermische
RestabfallbehandlungsanlageSt. Veit
ATV 4 UVE-K
8. K Thermische
RestabfallbehandlungsanlageKlagenfurt
ATV 4 UVE-K
9. K Thermische
RestabfallbehandlungsanlageArnoldstein
ATV 4 UVE-K
10.
N MüllverbrennungsanlageZistersdorf
A.S.A. Abfall ServiceHolding AG
2 Genehmigungsbescheid
11.
N ThermischeRestmüllverwertungsanlage
FlowWasteGmbH 4 UVE-K
12.
N MüllverbrennungsanlageZwentendorf
AVN 4 Öffentliche Erörterung
17 Enthält auch Vorhaben, die bloß angezeigt (UVE-K), aber (noch) nicht beantragt wurden.
18 Reihung nach Bundesländern.
13.
N Aushubdeponie St. Pantaleon Hasenöhrl&SohnGmbH 6 UVE-K
14.
N Trans Austria Gasleitung LOOPII
OMV AG 15 Kundmachung
15.
N Zivilflugplatz Pöchlarn-Wörth Lasselsberger HoldingInternational GmbH
16 Genehmigungsbescheid
16.
N Hubschrauberlandeplatz KGDiepolz
AERIAL HELICOPTER 16 UVE
17.
N Nassbaggerung Grafenwörth Kies-Union AG 20 Genehmigungsbescheid
18.
N Deponie samtAltlastensanierung
Sitzenberg-Reidling 5 UVE-K ; Verfahren ruht
19.
N Aushubdeponie Malaschfsky GmbH 6 UVE-K
20.
O Dampfkraftwerk Timelkam Energie AG Oberösterreich 7 Genehmigungsbescheid
Nr Bdl Vorhaben Projektwerber Z Anh 1 Status
21.
O Nassbaggerung Steyregg Welser KieswerkeTreul&co GmbH
20 UVE-K
22.
O Abfallverwertungsanlagenausbau Wels
Energie AG Oberösterreich 1 UVE-K
23.
S Heizkraftwerk Salzburg Mitte("Salzburg Mitte")
Salzburger Stadtwerke AG 7 Genehmigungsbescheid
24.
S Rodung von Waldflächen Josef Holzer 49 Antrag zurückgezogen
25.
S AbfallmitverbrennungZementwerk
Zementwerk Leube 4 UVE-K
26.
St ThermischeAbfallbehandlungsanlageTrieben
EBS-P Wien 1 UVE-K; Verfahren ruht
27.
St Ausbau Schigebiet Stuhleck Öster. Seilbahn-Bau u.Betriebs-GmbH&Co KG
14; 49 Genehmigungsbescheid
28.
St Ausbau Schigebiet Präbichl Schilift PräbichlGmbH&Co KG
14; 49 Genehmigungsbescheid
29.
St Ausbau Schigebiet Planai ARGE Planai -Hochwurzen - BahnenGmbH - HauserkaiblingSeilbahn- u. LiftgesmbH &Co KG
14; 49 Genehmigungsbescheid
30.
St Ausbau Schigebiet KreischbergFrauenalpe
Kreischberg SeilbahnenGmbH & Co KG
14; 49 UVE, Verfahren ruht
31.
St Trans Austria Gasleitung LOOPII
OMV AG 15 mündliche Verhandlung
32.
T Deponie Graslboden II Abfallverband Innsbruck-Land
5 UVE , Verfahren ruht
33.
T BodenaushubdeponieMartinsbühel/ Zirl
Fa Plattner & Co 6 UVE-K
34.
W Kraftwerk Donaustadt -Blockkraftwerk 3
Stadt Wien - WienerStadtwerke - WIENSTROM
7 Genehmigungsbescheid
Tabelle 7: UVP-Verfahren: Trassenvorhaben (Liste)19
Nr Bld Straße /Schiene
Vorhaben Projektwerber Status
1. B Straße S 31 Burgenland Schnellstraße ÖSAG Öffentliche Erörterung
2. O/ N Straße B 1/ B 123 Wiener Straße LH von OÖ, LH von NÖ Auflage UVG
3. O Straße A 9 Phyrnautobahn Umfahrung
Micheldorf ÖSAG Öffentliche Erörterung
4. St Straße B 68 Studenzen-Feldbach 20) Zurückgezogen
5. T Straße B 169 Zillertalstraße Abschnitt
Fügen-Stumm Land Tirol /Bundesstraßenverwaltung
UVE-K
6. N Straße B 14 Umfahrung Klosterneuburg 20) UVE-K
7. N/ W Straße B 301 Vösendorf-Schwechat ÖSAG Öffentliche Erörterung
8. N Schiene Güterzugsumfahrung St. Pölten HL-AG TrassenVO
9. N Schiene Hochleistungsstrecke Wien-
St.Pölten HL-AG TrassenVO
10.
O Schiene Umfahrung Enns HL-AG TrassenVO
11.
T Schiene Achse München-Verona,Teilstrecke Unterinntal
BEG TrassenVO
Tabelle 8: UVP-Berufungsverfahren (Liste)
Nr Vorhaben Status
19 Reihung nach Straßen- bzw. Schienen-Vorhaben und innerhalb dieser Kategorien nach Bundesländern.
20 Angaben zu Projektwerbern nicht vollständig bekannt.
1.
Heizkraftwerk Salzburg Mitte abgeschlossenes Berufungsverfahren
2.
Müllverbrennungsanlage Zistersdorf anhängiges Berufungsverfahren
3.
Nassbaggerung Grafenwörth anhängiges Berufungsverfahren
2.3.1.2 Bürgerbeteiligungsverfahren Die - neben anderen Datenquellen mit Hilfe der Umweltanwaltschaften erhobenen -
Bürgerbeteiligungsverfahren zeigen, dass von 20 Anlagenvorhaben bereits bei
15 Verfahren das Leitverfahren in der ersten Instanz bescheidmäßig abgeschlossen
wurde; bei 11 dieser Verfahren wurde auch der zeitlich letzte Genehmigungsbescheid
nach einem der anzuwendenden Materiengesetze erlassen (Gesamtgenehmigung des
Vorhabens).
Die meisten Bürgerbeteiligungs-Verfahren wurden im Bereich der Trassenvorhaben
durchgeführt: von insgesamt 73 Verfahren wurden bereits 48 in Form einer
Trassenverordnung abgeschlossen (zu 5 Verfahren konnten keine näheren Angaben
des Verfahrensstatus eingeholt werden), wobei den Großteil dieser Verfahren
Straßenvorhaben bilden.
Insgesamt wurden bisher 93 Bürgerbeteiligungsverfahren durchgeführt, von denen
ca. zwei Drittel bereits abgeschlossen sind.
Tabelle 9: BB-Verfahren Anlagenvorhaben (Überblick)
Bundesland Anzahl Bescheid Leitverfahren
Burgenland 1 1
Kärnten - -
Niederösterreich 6 5
Oberösterreich 4 4
Salzburg 3 2
Steiermark 2 -
Tirol - -
Vorarlberg 3 2
Wien 1 1
Ö gesamt 20 15
Tabelle 10: BB-Verfahren Trassenvorhaben (Überblick)
Anzahl TrassenVO
Straße 66 4421
Schiene 7 4
Gesamt 73 48
Tabelle 11: BB-Verfahren Gesamtdarstellung
Anzahl
davon abgeschlossen
Einzelvorhaben 20 15
Straße 66 4421
Schiene 7 4
Ö gesamt 93 63
21 5 Verfahren keine näheren Angaben zu Status.
Tabelle 12: BB-Verfahren Anlagenvorhaben (Liste)22
Nr Bld Vorhaben Projektwerber Z Anh 2 Status
1. B Erweiterung
AbwasserkläranlageHeiligenkreuz
AWV Bezirk Jennersdorf 4 lit b Abschluss Leitverfahren,letzte Genehmigung
2. N Behandlungsanlage für
gefährliche Abfälle R & K GesmbH 1 lit a Abschluss Leitverfahren,
letzte Genehmigung
3. N Wertstoffrückgewinnungsanlag
e für gefährliche Abfälle F&R Killer GesmbH 1 lit a Abschluss Leitverfahren,
letzte Genehmigung
4. N Entwässerungsanlage für
Sandfang- undÖlabscheiderinhalte
F&R Killer GesmbH 1 lit a Abschluss Leitverfahren,letzte Genehmigung
5. N Freizeitzentrum Pachfurth –
Motorsportanlage Ernst Harrach 9 Abschluss Leitverfahren,
letzte Genehmigung
6. N Motorsportanlage Pulkau MSC Pulkautal 9 Öffentliche Erörterung
7. N Erdgas-Hochdruckleitung FL -
Südwest 2 (Eggendorf-Herzogenburg) (Rodung)
EVN AG 6 Abschluss Leitverfahren
8. O Anlage zur Verwertung von
Dentalamalgam Leopold Stöckl 1 lit a Abschluss Leitverfahren,
letzte Genehmigung
9. O Anlage zur Produktion und
Wiederaufbereitung vonLötwassern
Lötmittel Techno ServiceGmbH&Co KG
1 lit a Abschluss Leitverfahren
10.
O Anlage zur Behandlung vonAltautos
Gratz Recycling GesmbH 1 lit a Abschluss Leitverfahren,letzte Genehmigung
11.
O StrassenbahnverlängerungEbelsberg
Linzer Elektrizitäts-,Fernwärme- undVerkehrsbetriebe AG
3 lit a Abschluss Leitverfahren,letzte Genehmigung
12.
S Errichtung der Golfanlage Anifbei Salzburg (Rodung)
Gutsverwaltung Anif 6 Abschluss Leitverfahren,letzte Genehmigung
13.
S Errichtung eines Werkes zurErzeugung von Faserplatten
Franz Binder GmbH 5 lit d Abschluss Leitverfahren,letzte Genehmigung
22 Reihung nach Bundesländern.
14.
S Neuerrichtung einerWasserkraftanlage an derSalzach
PWA Hallein 4 lit a Verfahren ruht
15.
St Errichtung eines Fahrtechnik-,Trainings- undKartentwicklungszentrumsGreinbach
Baumeister Ing. ErichPetrakovits
9 mündliche Verhandlung
16.
St Rodungsbewilligung Greinbach Gemeinde Greinbach 6 mündliche Verhandlung
17.
V MetallspäneRecyclinganlageFrastanz
Dockal Recycling 1 lit a Abschluss Leitverfahren,letzte Genehmigung
18.
V Erweiterung RecyclingbetriebGötzis
Loacker Recycling 1 lit a Abschluss Leitverfahren
19.
V Erweiterung des SteinbruchsHohenems (Rodung)
Franz Josef Waldburg Zeil 6 Öffentliche Erörterung
20.
W ÖBB-S 7-Abschnitt Simmering 2 ÖBB 3 lit a Abschluss Leitverfahren
Tabelle 13: BB-Verfahren Trassenvorhaben (Liste)23
sonstige ..... Zurückstellungen oder Einstellungen
Nr Bld Straße /Schiene
Vorhaben Projektwerber24 Status
1. W Straße B 3 / B 227 / B 229 Kundmachung des
Vorhabens
2. W Straße B 229 Kundmachung des
Vorhabens
3. W Straße B 302 UF Süssenbrunn sonstige
4. W Straße A 4 AB-Station Simmering Bundesstraßenverwal
tung/ ASFINAG anhängig
23 Reihung nach Straßen- bzw. Schienen-Vorhaben und innerhalb dieser Kategorien nach Bundesländern.
24 Angaben zu Projektwerbern nicht vollständig bekannt.
5. W Straße B 301ASt-Zwölfaxing Bundesstraßenverwal
tung/ ASFINAG anhängig
6. N Straße B 1 Wiener Straße Umfahrung
Prinzersdorf anhängig
7. N Straße B 4 Umfahrung Mold Kundmachung des
Vorhabens
8. N Straße A 22 Ast. Stockerau/ Mitte TrassenVO
9. N Straße B 4 Horner Straße Umfahrung
Ziersdorf TrassenVO
10.
N Straße B 4 Ast. Radlbrunn TrassenVO
11.
N Straße B 7 Brünner Straße UmfahrungWolkersdorf
TrassenVO
12.
N Straße B 14 SUF Tulln TrassenVO
13.
N Straße B 37 Gföhl-Großmotten(Abschnitt II) TrassenVO
14.
N Straße B 49 Bernsteinstraße Ringelsdorf-Hohenau
TrassenVO
15.
N Straße B 303 Niveaufreie EBK Göpfritz TrassenVO
16.
N Straße B 2 Umfahrung Jetzelsdorf TrassenVO
17.
N Straße B 41 Rindlberg sonstige
18.
N Straße B 124 Rottenbach sonstige
19.
N Straße B 123 Mauthausner StraßeUmfahrung Pyburg-Windpassing
20.
N Straße B 119 Projekt Haid - Groß Gerungs
21.
N Straße B 15 Mannersdorfer Straße, UFHimberg
Nr Bld Straße /Schiene
Vorhaben Projektwerber Status
22.
N Straße A 1 Ast. Oed Bundesstraßenverwaltung/ ASFINAG
TrassenVO
23.
N Straße A 1 Ast. Loosdorf Bundesstraßenverwaltung/ ASFINAG
TrassenVO
24.
B Straße A 4 AB-Station Nickelsdorf TrassenVO
25.
O Straße B 140, Steyrtal Straße, Grünburg 2 BStV TrassenVO
26.
O Straße A1 Ast. Lindach TrassenVO
27.
O Straße B 125 Prager Bundesstraße,Umfahrung Neumarkt i.M.
Amt der OÖ LReg TrassenVO
28.
O Straße B 115 Eisen Straße, UmfahrungLosenstein
BStV TrassenVO
29.
S Straße A 10 Ast Paß Lueg(Vollausbau) TrassenVO
30.
S Straße B 156/ Ktn Lengfelden TrassenVO
31.
S Straße B 311/ B 169 Ktn. St. Johann TrassenVO
32.
S Straße A 1 Ast. Sbg./ Ausstellungszentrum Bundesstraßenverwaltung/ ASFINAG
TrassenVO
33.
S Straße A1 1/ B 155 Ast. Sbg./ Mitte -Verteilerkreis
Bundesstraßenverwaltung/ ASFINAG
TrassenVO
34.
St Straße A 9 HASt. Gratkorn-Nord TrassenVO
35.
St Straße S 6 Ast. Kindberg-Schanzsattelstraße
TrassenVO
36.
St Straße S 35 Ast. Peggau TrassenVO
37.
St Straße B 70 Krottendorf-Gaisfeld TrassenVO
38.
St Straße B 78 UF Obdach(Änderung) TrassenVO
39.
St Straße B 78 Zeltweg-Weiskirchen TrassenVO
40.
St Straße B 83 UF Wildbad-Einöd TrassenVO
41.
St Straße B 114 UF Unterzeiring TrassenVO
42.
St Straße B 114 Hiasbauerbrücke TrassenVO
43.
St Straße B 146 Niveaufreie KreuzungRuperting
TrassenVO
44.
St Straße A 2/ B89 UF Großwilfersdorf + Ast sonstige
45.
St Straße B 146 KVA Liezen/ Ost sonstige
46.
St Straße Umlegung der Triebener Straße St.Johann am Tauern
47.
St Straße B 96 Murtal Straße, Umfahrung St.Georgen
Nr Bld Straße /Schiene
Vorhaben Projektwerber Status
48.
St Straße A 9 HASt. Mitterstraße Bundesstraßenverwaltung/ ASFINAG
TrassenVO
49.
St Straße S 35 Ast.Mautstatt-Röthelstein Bundesstraßenverwaltung/ ASFINAG
Verfahren anhängig
50.
St Straße A 2 Mooskirchen - Modriach(Änderung)
Bundesstraßenverwaltung/ ASFINAG
TrassenVO
51.
St Straße A 9 ÖBB Terminal St. Michael Bundesstraßenverwaltung/ ASFINAG
TrassenVO
52.
K Straße B 111 Stampfgrabenbrücke anhängig
53.
K Straße B 82 Kurzentrum Eisenkappel TrassenVO
54.
K Straße B 100 Lengholz (VO-Änderung) sonstige
55.
K Straße A 9 Ast. Wernberg-Terminal Bundesstraßenverwaltung/ ASFINAG
anhängig
56.
T Straße B 169 UF Ried-Kaltenbach TrassenVO
57.
T Straße B 182 Verlegung Graslboden Land Tirol/ Bundes-straßenverwaltung
TrassenVO
58.
T Straße B 199 UF Zöblen TrassenVO
59.
T Straße B 199 UF Nesselwängle Land Tirol/ Bundes-straßenverwaltung
TrassenVO
60.
T Straße B 314 Ast. Vils TrassenVO
61.
T Straße S 16 HASt. Flirsch Bundesstraßenverwaltung/ ASFINAG
TrassenVO
62.
T Straße S 16 Änderung Pians Bundesstraßenverwaltung/ ASFINAG
TrassenVO
63.
T Straße B 116 Umlegung Pians Bundesstraßenverwaltung/ ASFINAG
TrassenVO
64.
V Straße B 200 Andelsbuch, Bersbuch anhängig
65.
V Straße A 14 Ast. Bludenz-Montafon (Spur100)
TrassenVO
66.
V Straße B 201 Kleinwalsertal,Breitachbrücke
sonstige
67.
W Schiene Terminal Inzersdorf Öffentliche Erörterung
68.
N Schiene Hubertendorf-Blindenmarkt HL-AG TrassenVO
69.
O Schiene ÖBB Strecke Linz-Selzthal, Ausbauder Phyrnbahn, UF Schlierbach
ÖBB TrassenVO
70.
St Schiene Traidersberg Tunnel ÖBB Öffentliche Erörterung
71.
St Schiene Ausbau Schoberpaß Unterwald -Kalwang
ÖBB TrassenVO
72.
V Schiene Langen - Klösterle ÖBB TrassenVO
73.
V Schiene Bludenz-Braz ÖBB Öffentliche Erörterung
2.3.1.3 Feststellungsverfahren betreffend UVP- und BB-Pflicht Der bisher am häufigsten angewendete Verfahrenstypus ist jener der
Feststellungsverfahren; ein Trend, der sich in Folge der dynamischen Judikatur des
EuGH (vgl. Rs C-392/ 96, Kommission gegen Irland) und der UVP-Änderungs-RL,
welche sehr stark auf einzelfallspezifische Prüfkriterien abstellen, verstärken wird.
Bisher wurden von insgesamt 95 erstinstanzlichen Feststellungsverfahren für
Anlagenvorhaben 90 in erster Instanz abgeschlossen.
Der Umweltsenat wurde als Berufungsbehörde mit 27 Fällen befasst, davon wurden
24 rechtskräftig abgeschlossen.
Gegen 5 Entscheidungen des Umweltsenats wurden VfGH- bzw. VwGH-
Beschwerden erhoben.
Einschließlich der 3 Feststellungsverfahren für Trassenvorhaben wurden somit
insgesamt 98 Feststellungsverfahren durchgeführt, wovon 92 erstinstanzlich
abgeschlossen wurden.
Tabelle 14: Feststellungs-Verfahren Anlagenvorhaben (Überblick)
Bundesland Anzahl davon abgeschlossen
(1. Instanz)
Anmerkung
Burgenland 5 4 1 anhängiges Berufungsverfahren
Kärnten 2 2
Niederösterreich 35 34 1 anhängiges Berufungsverfahren
Oberösterreich 37 35 1 Verfahren keine Angaben zu Status
Salzburg 2 2
Steiermark 4 4
Tirol 4 4 1 anhängiges Berufungsverfahren
Vorarlberg 3 2
Wien 3 3
Ö gesamt 95 90
Tabelle 15: Feststellungs-Verfahren Trassenvorhaben (Überblick)
Anzahl
davonabgeschlossen
Straße 2 2
Schiene 1 -
Gesamt 3 2
Tabelle 16: Feststellungs-Verfahren Gesamtdarstellung
Anzahl
(1. Instanz) davon
abgeschlossen(1. Instanz)
Anzahl(2. Instanz)
davonabgeschlossen
(2. Instanz)
Anlagenvorhaben 95 90 27 24
Straße 2 2 - 25) - 25)
Schiene 1 - - 25) - 25)
Gesamt 98 92 27 24
25 keine 2. Instanz bei Trassenvorhaben
Tabelle 17: Feststellungs-Verfahren Anlagenvorhaben (Liste)26
I. ......................................1. Instanz
II. .....................................2. Instanz
sonstiges Ergebnis .......kein Abspruch über die materielle Frage der UVP-Pflicht, wie zB
Zurückweisung mangels Parteistellung oder Zurückziehung des Antrags
sonstige Antragsteller...Antragsteller, die nicht legitimiert sind
Die jeweiligen Kurzbezeichnungen der Umweltsenats-Entscheidungen werden in Klammern unter Anführungszeichen
angegeben.
Nr Bld Vorhaben Z Anh 1 Z Anh 2 Antragsteller Ergebnis
1. B Pannonia Kiesgewinnung
GmbH, Gewinnung vonRohstoffen, Neudorf
17, 20 von Amts wegen Keine UVP-Pflicht (I.)
2. B Lyocellwerk Lenzing (1) 28 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
3. B Lyocellwerk Lenzing (2) 5a Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
4. B Errichtung einer Lederfabrik
mitAbwasserreinigungsanlage
19 mitwirkendeBehörden
Verfahren anhängig (I.)
5. B Union Sportfliegerclub Eisen-
stadt,HubschrauberlandeplatzTrausdorf
16 mitwirkendeBehörden
UVP-Pflicht (I.),Verfahren anhängig(II.)
6. K ABRG
AbfallbehandlungsanlageArnoldstein
1 bis 4 von Amts wegen,sonstige
sonstiges (I.)
7. K Fa Hydrowatt, Vernetzung d.
Proj.Hydrosolartherme-Ortskanal-Wasserleitung(„ Kaponigbach I")
Sonstige sonstiges (I.+II.)
8. N Kraftwerke Hohe Brücke,
Zauchbach, Köchlingbach u.Doislau („Untere Ybbs")
18 Projektw. tw. UVP-Pflicht (I.+II.),tw. keine UVP-Pflicht(I.+II.)
9. N Krems Chemie AG, Anlagen
zum Umschlag von Methanol 25 mitwirkende
Behörden Keine UVP-Pflicht (I.)
10.
N Magyer Wilhelm, Erweiterungeiner Materialentnahmestätte(„ Untersiebenbrunn")
20 mitwirkendeBehörden, Projektw.
UVP-Pflicht (I.+II.)
11.
N Kröpfel GmbH,Abwrackstation für Kfz
2 1 lit a Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
26 Reihung nach Bundesländern.
12.
N Ölmühle GmbH, Kapazitäts-erweiterung der Anlage
44 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
13.
N Nassbaggerung Grafenwörth 17, 20 von Amts wegen UVP-Pflicht (I.)
14.
N Perlmooser Zementwerke AG,Nassbaggerung Seebarn undGrafenwörth
20 von Amts wegen Keine UVP-Pflicht (I.)
15.
N VOEST-ALPINE Rohstoffhan-del GmbH,Behandlungsanlage fürgefährliche Abfälle
2 1 lit a Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.),BB-Pflicht nur fürÜberdachung
16.
N Stadt Krems, Kremser Hafen-und Industriebahn GmbH,Öllände im Hafenbecken 2 desKremser Hafens
25 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
Nr Bld Vorhaben Z Anh 1 Z Anh 2 Antragsteller Ergebnis
17.
N Zivilflugplatz Dobersberg,Änderung der Grenzen derFlugfelder
16 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
18.
N Erich Lehner, Erweiterungeiner Nassbaggerung,Zwentendorf
20 mitwirkendeBehörden, LUA
UVP-Pflicht (I.)
19.
N PCD Polymere GmbH,Erweiterung derBetriebsanlage PCD Polymere
28 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
20.
N Stumptner GmbH,Erweiterung derLegehennenplätze,Goschenreith
26 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
21.
N Maria und Franz Gremel,Errichtung einesMastschweinestalls,Lichtenegg
26 mitwirkendeBehörden
UVP-Pflicht (I.)
22.
N WienerbergerBaustoffindustrie AG,Errichtung eines Tunnels(„ Biedermannsdorf")
17 lit b Projektw. UVP-Pflicht (I.), keineUVP-Pflicht (II.)
23.
N Errichtung eines privatenHelikopterflugplatzes(„ Gneixendorf")
16 Projektw. UVP-Pflicht (I.+II.)
24.
N FleischveredelungszentrumWaldviertel GMbH, Anlagezur Behandlung vonSchlachtabfällen
4, 42 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
25.
N Öster. Donau-Technik GmbH,Kiesgewinnung(„ Rothenhof/ Oberloiben")
17 lit b,20, 22
mitwirkendeBehörden
UVP-Pflicht (I.), keineUVP-Pflicht (II.)
26.
N Josef Trettenhahn, Ausbaueines Schweinemaststalles,Karnabrunn
26 mitwirkendeBehörden
Keine UVP-Pflicht (I.)
27.
N Verlängerung der Kaimauer-Nord, Krems
25 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
28.
N Alpentherme Payerbach,Thermalzentrum(„ Payerbach")
50 Projektw. UVP-Pflicht (I.+II.)
29.
N Anlage zur mechanisch-biologische Behandlung vonnicht gefährlichen Abfällen,Stockerau
4, 27 mitwirkendeBehörden
Keine UVP-Pflicht (I.)
30.
N Helikopterflugplatz, Retz 16 Projektw. UVP-Pflicht (I.)
31.
N Hagenauer&Sonnleitner-Eigner OEG,MastschweinestallAltmannsdorf
26 von Amts wegen Keine UVP-Pflicht (I.)
32.
N Porr Umwelttechnik AG,Erweiterung Deponie Haslau
3 mitwirkendeBehörden
Keine UVP-Pflicht (I.)
33.
N SchweinemastbetriebEntenfellner
26 LUA UVP-Pflicht (I.)
34.
N NUA Krems, Deponie 6 Projektw. Verfahren anhängig (I.)
Nr Bld Vorhaben Z Anh 1 Z Anh 2 Antragsteller Ergebnis
35.
N Flugfeld Wiener Neustadt Ost,Verschiebung der Piste
16 LUA Keine UVP-Pflicht (I.);Verfahren anhängig(II.)
36.
N Schottergewinnung 17 LUA sonstiges
37.
N Trockenbaggerung Wopfinger 17 mitwirkendeBehörden
sonstiges
38.
N Rodung 49, 17 von Amts wegen Keine UVP-Pflicht (I.)
39.
N ÖKOTEECHNA, Deponie(„ Schwadorf")
5 LUA Keine UVP-Pflicht(I.+II.)
40.
N VOEST Laxenburg,mikrobiologische Behandlung(Bodensanierung)
2 1 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
41.
N Baukontor Gaaden GmbH,Abbaufeld „ Mitter Otter III"(„ Gaaden I")
17 sonstige sonstiges (I.+II.)
42.
N Baukontor Gaaden GmbH,Abbaufeld „ Mitter Otter III"(„ Gaaden II")
17 sonstige sonstiges (I.+II)
43.
O Erweiterung derGlyoxylsäureanlage
28 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
44.
O Errichtung einerBauschuttdeponie
6 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
45.
O Errichtung einerInertstoffdeponie
6 von Amts wegen Keine UVP-Pflicht (I.)
46.
O Behandlung vonpolycyklischen-aromatischenKohlenwasserstoffen
1 lit a LUA Keine UVP-Pflicht (I.)
47.
O Errichtung einer Anlage zurstofflichen Verwertung vonDentalamalgam
1 lit a LUA UVP-Pflicht (I.)
48.
O Änderung derinnerbetrieblichenAbwasserreinigungsanlage
1 lit a Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
49.
O Erweiterung der GUD-AnlageTimelkam
7 Projektw. UVP-Pflicht (I.)
50.
O Verwendung vonSauerstoffbrennern in derProduktionsanlage
§46 Abs3
mitwirkendeBehörde
sonstiges (I.)
51.
O Übernahme von Abwässern,Erweiterung derAbwasserreinigungsanlage
2 Projektw.
52.
O Hochwasserschutz an derDonau („ Donau-Machland")
22 Projektw. tw. UVP-Pflicht (I.), tw.keine UVP-Pflicht (I.),UVP-Pflicht (II.)
53.
O Erweiterung einesSchotterabbaues („ Redlham I")
§46 Abs3
LUA sonstiges (I.+II.)
54.
O Erweiterung einesSchotterabbaues („ RedlhamII")
§46 Abs3
LUA Keine UVP-Pflicht(I.+II.)
55.
O Erweiterung derMasthühnerplätze
26 LUA sonstiges (I.)
Nr Bld Vorhaben Z Anh 1 Z Anh 2 Antragsteller Ergebnis
56.
O Erweiterung des Kiesabbauesin Hörsching und Marchtrenk
17 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
57.
O Erweiterung des Kiesabbauesin Mining/ Amberg
17b, 20 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
58.
O Umbau eines Rinderstalles zueinem Schweinestall
26 LUA sonstiges (I.)
59.
O Nachrüstung der Gasturbine 3(„Linz Süd")
7 Projektw. UVP-Pflicht (I.+II.)
60.
O Deponieerweiterung Nord 3, 5, 6 LUA Verfahren anhängig (I.)
61.
O Verwendung von Altreifen zurHerstellung desTraunbegleitdammes
5 LUA UVP-Pflicht (I.)
62.
O Erweiterung derBetriebsanlage der BannerGmbH
43 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
63.
O Errichtung einesMasthühnerstalles, Staudach
26 LUA Verfahren anhängig (I.)
64.
O Erweiterung einesSchotterabbaues
17b, 49 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
65.
O Ableitung der Werksabwässerin den Traunsee
§46 Abs3
mitwirkendeBehörde
sonstiges (I.)
66.
O Änderung der HES-Produktionslinie
28 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
67.
O Erweiterung einesSchotterabbaues Schleissheim
17b, 20 LUA Keine UVP-Pflicht (I.)
68.
O Erweiterung einesSchotterabbaues Stadl Paura
17b LUA Keine UVP-Pflicht (I.)
69.
O Erweiterung der HBL-Anlage 28 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
70.
O Änderungen am bereits ge-nehmigten Projekt „ Papier-maschine 11"
19, 23,24
Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
71.
O Errichtung einer neuenMelaminanlage
28 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
72.
O Änderung des KiesabbauesSteyregg
17 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
73.
O Errichtung eines Mast-hühnerstalles („ Perg-Tobra")
26 LUA UVP-Pflicht (I.+II.)
74.
O Mattig, HochwasserschutzHelpfau-Uttendorf
21, 22 mitwirkendeBehörde
Keine UVP-Pflicht (I.)
75.
O Kleinwasserkraftanlage Stufe„ Lellwehr"
18 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
76.
O AMAG Metall GmbH,Ransho-fen, Erlaubnis derBehandlung gefährlicherAbfälle
2 LUA sonstiges (I.)
77.
O Errichtung einer Anlage zurtherm. Verwertunggefährlicher Abfälle(„ Ranshofen")
1 von Amts wegen UVP-Pflicht (I.), keineUVP-Pflicht (II.)
78.
O Errichtung einer Staustufe ander Krems
18 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
Nr Bld Vorhaben Z Anh 1 Z Anh 2 Antragsteller Ergebnis
79.
O Wiederauffüllung einerSchottergrube Weißkirchen
6 von Amts wegen Keine UVP-Pflicht (I.)
80.
S Änderung eines Klärteiches 17 lit a Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
81.
S ÖBB StreckeSchwarzach/ St.Veit, Ausbauzur Hochleistungsstrecke(„ Gasteinertal")
12 LUA UVP-Pflicht (I.), KeineUVP-Pflicht (II.)
82.
St STEWEAG,Wasserkraftanlage an der Mur(„ Rothleiten")
18 Projektw. Keine UVP-Pflicht(I.+II.)
83.
St ENAGES,Abfallbehandlungsanlage(„ Niklasdorf")
4 LUA Keine UVP-Pflicht(I.+II.)
84.
St Harald und Anna Hörting,Errichtung einesLegehennenstalles („BadWaltersdorf")
26 mitwirkendeBehörde
Keine UVP-Pflicht (I.),UVP-Pflicht (II.)
85.
St Kossdorf BetonGmbH,Nassbaggerung Mureck(„ Mureck")
17 lit b mitwirkendeBehörde
Keine UVP-Pflicht (I.),sonstiges (II.)
86.
T Heidelberger Zement AG,Abbau im KalksteinbruchThiersee („ Thiersee")
17 lit b LUA, von Amtswegen
Keine UVP-Pflicht(I.+II.)
87.
T Neubau einesHubschrauberlandeplatzes,Vill
16 Projektw. UVP-Pflicht (I.)
88.
T Elektrizitätswerk ReutteGmbH, Errichtung vonKraftwerksstufen amStreimbach
18, 21 von Amts wegen,Projektw., LUA
Keine UVP-Pflicht (I.)
89.
T Kühtaier LiftanlagenGmbH&Co KG, ErschließungPirchkogel und Schafjoch
14 LUA UVP-Pflicht (I.),Verfahren anhängig(II.)
90.
V Metallspäne RecyclinganlageFrastanz
1 LUA Keine UVP-Pflicht (I.)
91.
V Fa Rhomberg SteinbruchGmbH&Co, Erweiterung desKalkstein-Tagebaus(„ Hohenems")
17 lit b,49
mitwirkendeBehörde
Keine UVP-Pflicht(I.+II.)
92.
V Aushubdeponie Götzis 6 Projektw. Verfahren anhängig (I.)
93.
W Gasdruckregelstation 47, 15 Projektw. Keine UVP-Pflicht (I.)
94.
W Abtragung Schulbaracke undErrichtungKindergartengebäude(„Kindergarten")
sonstige sonstiges (I.+II.)
95.
W Umbau der Tankstelle derAgip Austria AG
sonstige sonstiges (I.)
Tabelle 18: Feststellungs-Verfahren Trassenvorhaben (Liste)
Nr Bld Straße /Schiene
Vorhaben Ergebnis
1. St Straße B 70 UF Krottendorf - Gaisfeld § 24 Abs 2 Keine UVP-Pflicht
2. St Straße B 83 UF Wildbad Einöd § 24 Abs 2 Keine UVP-Pflicht
3. W/ N Schiene Güterterminal Inzersdorf § 24 Abs 6 iVm
§ 3 Abs 6 Verfahren anhängig
Tabelle 19: Feststellungs-Berufungsverfahren Umweltsenat (Liste)27
I. ......................................1. Instanz
II. .....................................2. Instanz
sonstiges Ergebnis .......kein Abspruch über die materielle Frage der UVP-Pflicht, wie zB
Zurückweisung mangels Parteistellung oder Zurückziehung des Antrags
sonstige Antragsteller...Antragsteller, die nicht legitimiert sind
Die jeweiligen Kurzbezeichnungen der Umweltsenats-Entscheidungen werden in Klammern unter Anführungszeichen
angegeben.
Nr Bld Vorhaben Z Anh 1 Antragsteller Ergebnis
1. B Union Sportfliegerclub
Eisenstadt,HubschrauberlandeplatzTrausdorf
16 mitwirkendeBehörden
UVP-Pflicht (I.),Verfahren anhängig(II.)
2. K Fa Hydrowatt, Vernetzung d.
Proj.Hydrosolartherme-Ortskanal-Wasserleitung(„ Kaponigbach I")
sonstige sonstiges (I.+II.)
3. N Kraftwerke Hohe Brücke,
Zauchbach, Köchlingbach u.Doislau („Untere Ybbs")
18 Projektw. tw. UVP-Pflicht(I.+II.), tw. keineUVP-Pflicht (I.+II.)
4. N Magyer Wilhelm, Erweiterung
einer Materialentnahmestätte(„ Untersiebenbrunn")
20 mitwirkendeBehörden, Projektw.
UVP-Pflicht (I.+II.)
5. N Wienerberger Baustoffindustrie
AG, Errichtung eines Tunnels(„ Biedermannsdorf")
17 lit b Projektw. UVP-Pflicht (I.),keine UVP-Pflicht(II.)
27 Reihung nach Bundesländern.
6. N Errichtung eines privaten
Helikopterflugplatzes(„ Gneixendorf")
16 Projektw. UVP-Pflicht (I.+II.)
7. N Öster. Donau-Technik GmbH,
Kiesgewinnung(„ Rothenhof/ Oberloiben")
17 lit b,20, 22
mitwirkendeBehörden
UVP-Pflicht (I.),keine UVP-Pflicht(II.)
8. N Alpentherme Payerbach,
Thermalzentrum („ Payerbach") 50 Projektw. UVP-Pflicht (I.+II.)
9. N Flugfeld Wiener Neustadt Ost,
Verschiebung der Piste 16 LUA Keine UVP-Pflicht
(I.); Verfahrenanhängig (II.)
Nr Bld Vorhaben Z Anh 1 Antragsteller Status
10.
N ÖKOTEECHNA, Deponie(„ Schwadorf")
5 LUA Keine UVP-Pflicht(I.+II.)
11.
N Baukontor Gaaden GmbH,Abbaufeld „ Mitter Otter III"(„ Gaaden I")
17 sonstige sonstiges (I.+II.)
12.
N Baukontor Gaaden GmbH,Abbaufeld „ Mitter Otter III"(„ Gaaden II")
17 sonstige sonstiges (I.+II.)
13.
O Hochwasserschutz an der Donau(„ Donau-Machland")
22 Projektw. tw. UVP-Pflicht (I.),tw. keine UVP-Pflicht (I.), UVP-Pflicht (II.)
14.
O Erweiterung einesSchotterabbaues („ Redlham I")
§46 Abs 3 LUA sonstiges (I.+II.)
15.
O Erweiterung einesSchotterabbaues („ Redlham II")
§46 Abs 3 LUA Keine UVP-Pflicht(I.+II.)
16.
O Nachrüstung der Gasturbine 3(„Linz Süd")
7 Projektw. UVP-Pflicht (I.+II.)
17.
O Errichtung einesMasthühnerstalles („ Perg-Tobra")
26 LUA UVP-Pflicht (I.+II.)
18.
O Errichtung einer Anlage zurtherm. Verwertung gefährlicherAbfälle („ Ranshofen")
1 von Amts wegen UVP-Pflicht (I.),keine UVP-Pflicht(II.)
19.
S ÖBB Strecke Schwarzach/ St.Veit,Ausbau zur Hochleistungsstrecke(„ Gasteinertal")
12 LUA UVP-Pflicht (I.),Keine UVP-Pflicht(II.)
20.
St STEWEAG, Wasserkraftanlage ander Mur („ Rothleiten")
18 Projektw. Keine UVP-Pflicht(I.+II.)
21.
St ENAGES,Abfallbehandlungsanlage(„ Niklasdorf")
4 LUA Keine UVP-Pflicht(I.+II.)
22.
St Harald und Anna Hörting,Errichtung einesLegehennenstalles („BadWaltersdorf")
26 mitwirkende Behörde Keine UVP-Pflicht(I.), UVP-Pflicht (II.)
23.
St Kossdorf BetonGmbH,Naßbaggerung Mureck(„ Mureck")
17 lit b mitwirkende Behörde Keine UVP-Pflicht(I.), sonstiges (II.)
24.
T Heidelberger Zement AG, Abbauim Kalksteinbruch Thiersee(„ Thiersee")
17 lit b LUA, von Amtswegen
Keine UVP-Pflicht(I.+II.)
25.
T Kühtaier Liftanlagen GmbH&CoKG, Erschliessung Pirchkogelund Schafjoch
14 LUA UVP-Pflicht (I.),Verfahren anhängig(II.)
26.
V Fa Rhomberg SteinbruchGmbH&Co, Erweiterung desKalkstein-Tagebaus(„ Hohenems")
17 lit b,49
mitwirkende Behörde Keine UVP-Pflicht(I.+II.)
27.
W Abtragung Schulbaracke undErrichtung Kindergartengebäude(„Kindergarten")
sonstige sonstiges (I.+II.)
Tabelle 20: Sonstige Verfahren des Umweltsenats28
Nr Bld Vorhaben Antragsteller Anm
1. St Thermische Behandlung von
gefährlichen Abfällen(„Trieben")
Projektwerber Zurückweisung der Berufung gegen einen
Verbesserungsauftrag
2. K Vernetzung d. Proj.
Hydrosolartherme-Ortskanal-Wasserleitung („ KaponigbachII“ )
sonstige Zurückweisung der Anträge auf Überprüfung
durch den Rechnungshof und die
Gemeindeaufsicht, auf Feststellung, dass keine
Gefährdung gegeben ist, und auf
Verlängerung der Beschwerdefrist bei den
Höchstgerichten
28 Verfahren, die weder als Berufungsverfahren einer Vorhabensgenehmigung noch eines Feststellungsverfahrens zu
betrachten sind.
2.3.2 Auswertung der Daten
2.3.2.1 Methodische Aspekte
a) Evaluationsstandards
Bei der Erstellung dieser Studie, insbesondere bei der Auswertung der Daten, wurde
darauf geachtet, die für Evaluationen anerkannten Standards, welche der
Qualitätssicherung von Evaluationen dienen und Kriterien für deren Planung und
Durchführung festlegen sollen (für einen Überblick siehe zB Sanders, Handbuch der
Evaluationsstandards, 1999), einzuhalten.
Dabei wurde hinsichtlich der im Handbuch der Evaluationsstandards definierten
Kategorien für gute Evaluationspraxis besonderes Augenmerk auf
Korrektheitsstandards und Genauigkeitsstandards als Leitprinzipien der
Vorgehensweise gelegt (ua vollständige und nachvollziehbare Darstellung der
Vorgehensweise, Daten, Ergebnisse und Schlussfolgerungen, Angabe von Quellen).
b) Statistik
Die zum Teil sehr umfangreich und genau erhobenen Zeitpunkte einzelner
Verfahrensschritte wurden für die Auswertung in Verfahrensdauern einzelner
Verfahrensabschnitte umgerechnet.
Bei der tabellarischen Darstellung dieser Verfahrensabschnitte ist jeweils zu beachten,
wie viele Einzelwerte (n) für die Auswertung zur Verfügung standen.
Der gängigen Berechnung des Mittelwerts (arithmetisches Mittel) wurden die
Kategorien „min“ , „max“ und „Median“ zur Seite gestellt.
Die Werte „min“ und „max“ geben über die jeweils niedrigsten und höchsten der
Berechnung zugrundeliegenden Werte Auskunft und sind damit ein Hinweis auf die
Spannweite der erhobenen Daten.
Der Median (Zentralwert) ist derjenige Wert, unterhalb und oberhalb dessen jeweils
die Hälfte der anderen Werte liegen, und wird durch Extremwerte („Ausreißer“)
weniger beeinflusst als das arithmetische Mittel (Sachs, 1982).
Ausdrücklich anzumerken ist, dass bei einzelnen Detailanalysen zB aufgrund zu
geringer Datenmengen die Grenzen statistischer Aussagekraft und Verwertbarkeit
erreicht werden; auf Basis der vorhandenen Erhebungsdaten lassen sich daher zu
einzelnen Thesen keine statistisch gesicherten Aussagen, sondern nur Indizien
ableiten. Ungeachtet dessen erschien es uns zweckmäßig, bei einzelnen in der
Diskussion immer wieder postulierten Thesen – zB des Zusammenhangs zwischen
SV-Anzahl und Verfahrensdauer – zumindest die Ableitung von Trends oder Indizien
aus den Untersuchungsergebnissen zu versuchen.
Für manche Parameter wurde schließlich berechnet, ob ein gesicherter statistischer
Zusammenhang, dh eine Korrelation, besteht oder ob die Werte unabhängig
voneinander sind; dafür wurden die Korrelationskoeffizienten ermittelt.
c) Benchmarking
Für die Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G orientiert sich die
Vorgehensweise neben umfangreichen statistischen Auswertungen am
Benchmarking-Ansatz.
Dabei sollen Prozesse, Methoden und Ergebnisse verglichen und Strukturen sowie
Abläufe gezielt durchleuchtet werden.
Benchmarking stellt dabei ein wirksames Instrument bei der Identifikation der besten
Praktiken sowie bei der systematischen Suche nach kontinuierlichen Verbesserungen
dar (Camp, 1994). Es beinhaltet ua das Aufzeigen und wenn möglich Quantifizieren
von Abweichungen sowie die Analyse möglicher Ursachen, um Anhaltspunkte für
Verbesserungen zu erhalten.
Vor diesem Hintergrund erscheint somit auch die weitergehende Analyse anhand
ausgewählter Beispiele, wie sie für den Verfahrensvergleich durchgeführt wurde,
gerechtfertigt, solange den Anforderungen der Nachvollziehbarkeit Genüge getan
wird und allfällige Einschränkungen offen dargestellt werden.
2.3.2.2 UVP-Verfahren Die bisher durchgeführten UVP-Verfahren konnten hinsichtlich der
Verfahrensdauern sehr detailliert erhoben werden.
Dabei ist es möglich, neben der Darstellung von Gesamtverfahrensdauern auch die
Dauer einzelner Verfahrensabschnitte zu berechnen.
Aufgrund dieser segmentierten Berechnung und Darstellung können in weiterer Folge
Schlüsse gezogen werden, welche Verfahrensabschnitte im Durchschnitt besonders
zeitintensiv sind, wobei die Gründe dafür – wie im Folgenden darzustellen sein wird –
zum Einen in gesetzlichen Vorgaben, zum Anderen in der organisatorischen
Abwicklung der Verfahren liegen können.
a) Anlagen- und Trassenvorhaben: Gesamtverfahrensdauer
Die bisher abgeschlossenen UVP-Anlagenvorhaben wurden mit durchschnittlich 606
Tagen in einem Zeitraum von etwas über 20 Monaten ab Antragstellung genehmigt;
die in § 7 Abs 2 vorgesehene Entscheidungsfrist von 18 Monaten nach Antragstellung
wurde damit nur unwesentlich überschritten.
Zu beachten ist, dass der Mittelwert aufgrund der relativ kurzen
Gesamtgenehmigungsdauern dreier Schigebiete in der Steiermark (zwischen 300 und
400 Tagen) deutlich unter den Gesamtverfahrensdauern der anderen erfassten
Verfahren liegt.
Das mit 1198 Tagen29 zwischen Antragstellung und erstinstanzlichem Bescheid
(ca. 40 Monate) bislang längste Verfahren (Müllverbrennungsanlage Zistersdorf) ist –
wie im Verfahrensvergleich näher dargestellt wird - seit Mai 1999 in der
Berufungsinstanz anhängig und bislang nicht rechtskräftig genehmigt, sodass bis zur
Fertigstellung der Studie (Mai 2000) bereits ca. 52 Monate (viereindrittel Jahre) ohne
rechtskräftige Genehmigung verstrichen sind.
29 Vgl auch unten Exkurs Netto-Verfahrenszeiten.
Die durchschnittliche Verfahrensdauer der UVP-Trassenvorhaben von der
Einreichung der Vorhaben bis zur Erlassung der Trassenverordnungen beträgt 1005
Tage (ca. 34 Monate) und ist somit um 66 % länger als bei Anlagenvorhaben; dieser
Auswertung liegen lediglich die vier Schienen-Vorhaben, welche bereits
abgeschlossen wurden, zugrunde.
Die Berechnung der Gesamtverfahrensdauern der Schienen-Vorhaben erfolgt
dabei von der Einreichung der Vorhaben (UVE) bis zur Veröffentlichung der
Trassenverordnungen im Bundesgesetzblatt.30,31
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade im
Verfahrensabschnitt zwischen interner Genehmigung der Verordnungen durch den
Bundesminister und Verlautbarung im BGBl bei zwei Verfahren erhebliche
Verzögerungen aufgetreten sind:
Güterzugumfahrung St. Pölten
• Genehmigung BMWV: 1.9.1997; Verlautbarung im BGBl: 10.12.1997;
• Verzögerung: 100 Tage
Neubaustrecke Wien – St. Pölten
• Genehmigung BMWV: 1.3.1999; Verlautbarung im BGBl: 21.7.1999;
• Verzögerung: 140 Tage
Die Berechnung der Gesamtverfahrensdauern von Anlagenvorhaben erfolgte
anhand der – durch die Behörden zur Verfügung gestellten - Datumsangaben auf
den jeweiligen Bescheiden.
Der primär verfolgte Ansatz der Erfassung der Zustellnachweise (Zustellung als
Zeitpunkt der Bescheiderlassung) konnte somit nicht beibehalten werden; eine
Auswertung der Zustellnachweise im Weg der Akteneinsicht erschien vor dem
Hintergrund, dass Genehmigungsbescheide in der Regel wenige Tage nach der
30 Maßgeblicher Akt für das Inkraftreten der Verordnung ist deren Verlautbarung im BGBl; die Unterzeichnung durch den
BMWV ist hingegen als Akt der internen Willensbildung anzusehen.
31 Das BMWV erachtet den Zeitpunkt der Unterzeichnung durch den Bundesminister als relevant für die Berechnung der
Verfahrensdauern.
internen Genehmigung zugestellt werden, als nicht effizient32; auch war aus dieser
Auswertung kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Tabelle 21 und Graphik 1: Gesamtverfahrensdauern33
Nr Kategorie n Mittelwert min max Median
1 Anlagenvorhaben 8 606 300 1198 561
2 Trassenvorhaben 4 1005 893 1139 993
32 Zu beachten ist auch, dass die Genehmigungsbescheide in der Regel mehreren Adressaten – uU zeitlich abgestuft –
zugestellt werden.
33 Angabe in Tagen
606
1005
0
200
400
600
800
1000
1200
Anlagenvorhaben Trassenvorhaben
Antragstellung / Einreichung bisBescheid- bzw.Verordnungserlassung
b) Exkurs: Netto-Verfahrenszeiten
Eine bei der Betrachtung der Gesamtverfahrensdauern interessante Größe ist jene der
sog. Netto-Verfahrensdauern.
Für die Berechnung der Netto-Verfahrensdauer sind Zeiten der
Verfahrensverzögerung, die nicht im Einflussbereich der Behörde liegen, zB aufgrund
eines Ansuchens auf Fristerstreckung oder wegen Mangelhaftigkeit der Unterlagen,
abzuziehen.
Tatsächlich findet kaum ein UVP-Verfahren statt, bei welchem die Behörde nicht (zT
sehr umfangreiche) Verbesserungsaufträge erteilt; andererseits ist zu berücksichtigen,
dass die Erteilung eines Verbesserungsauftrags an den Genehmigungswerber nicht in
jedem Fall bedeutet, dass dadurch eine Verfahrensverzögerung bis zur Nachreichung
der erforderlichen Unterlagen gegeben ist.
Betrachtet man zB den Fall der Genehmigung des Kraftwerks Donaustadt, so ist
ersichtlich, dass die Erfüllung eines der Verbesserungsaufträge insgesamt ca. 370 Tage
gedauert hat und die Vollständigkeit der Einreichunterlagen erst wenige Wochen vor
der Kundmachung der mündlichen Verhandlung gegeben war.
Eine Berücksichtigung dieses Zeitraums bei der Errechnung von Netto-
Verfahrenszeiten wäre allerdings unzulässig, da es sich bei den nachzureichenden
Unterlagen um solche gemäß Wiener Aufzugsgesetz gehandelt hat, deren verspätete
Beibringung wohl keine nennenswerte Verzögerung des Verfahrensablaufes bewirkt
hat.
Letztlich abzugsfähig in diesem Verfahren waren lediglich weitere
Verbesserungsaufträge zur Behebung von Formgebrechen, die wiederum nicht in
ihrer ganzen Dauer für die Nettoberechnung abzugsfähig waren, da zeitlich
überlappend bereits mit der Erstellung des Entwurfes für das Prüfbuch begonnen
werden konnte.
Dies bedeutet, dass lediglich bei Verfahren, die derartig detailliert dargestellt wurden
wie jenes der Genehmigung des Kraftwerks Donaustadt, bei welchem seitens der
Genehmigungsbehörde auch die zeitlichen Überschneidungen der einzelnen
Verfahrensabschnitte abgebildet wurden, bzw bei expliziten Angaben im Zuge der
Datenerhebung, dass bestimmte Verfahrensverzögerungen ausschließlich dem
Genehmigungswerber zuzurechnen sind, Netto-Berechnungen vorgenommen werden
können.
Für folgende 4 Verfahren können zahlenmäßige Netto-Werte angegeben werden: • Zivilflugplatz Pöchlarn-Wörth: Ersuchen des Genehmigungswerbers um
Fristerstreckung der Verbesserungsaufträge im Ausmaß von 2 Monaten ergibt eine
Netto-Verfahrensdauer (Antragstellung bis Bescheiderlassung) von 718 Tagen
gegenüber einer Bruttodauer von 778 Tagen.
• Heizkraftwerk Salzburg-Mitte: Es konnten die Zeiträume zwischen der
behördlichen Stellungnahme betreffend Ergänzungen und dem Einlangen der
ersten Ergänzung sowie eines Ansuchens um Fristerstreckung zur Erstellung eines
weiteren Gutachtens vor Bescheiderlassung abgezogen werden, was zu einem
Nettowert von 451 Tagen im Vergleich zum Bruttowert von 587 Tagen führt.
Hinzuzufügen ist, dass tatsächlich ein größeres Ausmaß an
Verfahrensverzögerungen dem Genehmigungswerber zugerechnet werden
könnte, aber nicht anhand objektiver Daten belegbar ist, sodass eine
Berücksichtigung für die Nettoberechnung unterbleiben muss.
• Kraftwerk Donaustadt: Die oben dargestellten Verbesserungsaufträge, die nicht
von behördlichen Verfahrensschritten zeitlich überlappt wurden, führen zu einer
Netto-Verfahrensdauer von 476 Tagen im Vergleich zu einem Bruttowert von 535
Tagen.
• Müllverbrennungsanlage Zistersdorf: In NÖ wird die UVE samt
Antragsunterlagen erst dann aufgelegt, wenn sie vollständig ist, dh wenn alle
Verbesserungsaufträge erfüllt sind; vorher wird auch an den Gutachten nicht
gearbeitet.
Im Zeitraum vom 3.3.1996 bis 28.2.1997 wurden durch die Behörde keine
Verfahrenshandlungen gesetzt, auch die Gutachter begannen noch nicht ihre Tätigkeit, da
seitens des Genehmigungswerbers in Folge von Verbesserungsaufträgen noch
grundlegende Unterlagen und Daten beizubringen waren.
Daraus ergibt sich eine Netto-Verfahrensdauer von 836 Tagen im Vergleich zu
einem Bruttowert (für das erstinstanzliche Verfahren) von 1198 Tagen.
Diese 4 exemplarisch dargestellten Beispiele belegen die Aussagen vieler
Behördenvertreter, dass wesentliche Verfahrensverzögerungen auch durch
mangelhaft erstellte Einreichunterlagen bzw Verzögerungen bei der Nachreichung
von Unterlagen und Untersuchungen entstehen.
Dem gegenüberzustellen sind die Aussagen von Genehmigungswerbern, die in
manchen Fällen ein gezieltes Erteilen von „Verbesserungsaufträgen“ orten, mit
welchen sich die Behörden zeitlich entlasten würden.
c) Anlagen- und Trassenvorhaben: Vorbereitung der Antragstellung bzw.
Einreichung
Die Phase der Anzeige des UVE-K bis Antragstellung dient der Abklärung des
Untersuchungsrahmens (Scoping) sowie der daran anknüpfenden Erstellung der
UVE samt Antragsunterlagen und kann nicht dem UVP-Verfahren im engeren Sinn
(Antragstellung/ Einreichung bis Bescheid- bzw. Verordnungserlassung) zugerechnet
werden.34
Die 11 ausgewerteten Anlagenvorhaben ergeben für diesen Abschnitt einen
Mittelwert von 365 Tagen.
Lediglich ein Verfahren (Müllverbrennungsanlage Zwentendorf) hätte mit einer
Dauer von 183 Tagen die in § 4 vorgegebene Mindestfrist von 6 Monaten beinahe
unterschritten; zu diesem Verfahren ist allerdings anzumerken, dass es sich durch
besonders lange Planungszeiträume im Vorfeld der Anzeige des UVE-K auszeichnet.35
In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass bei einigen Verfahren, die in
jüngerer Zeit durchgeführt wurden (Kraftwerk Donaustadt; Trans Austria
Gasleitung, Abschnitte Kärnten, NÖ und Steiermark) auf die Anzeige eines UVE-K
verzichtet wurde.
Für die 8 erfassten Trassenvorhaben (4 Straßen-, 4 Schienen-Vorhaben) ergibt sich
eine durchschnittliche Dauer von der Anzeige des UVE-K bis Einreichung des
Vorhabens von 443 Tagen (ca. 15 Monate); das ist eine um 21 % längere Dauer für
diesen Abschnitt als bei Anlagenvorhaben.
34 Der Abschnitt des Vorverfahrens, welcher sich von der Anzeige des UVE-K bis zur Stellungnahme der Behörde betreffend
etwaiger Mängel erstreckt, konnte hingegen nicht erfasst werden, da in vielen Fällen kein Datum einer behördlichen
Stellungnahme dokumentiert ist.35 Generell ist festzuhalten, dass in vielen Fällen vor der Anzeige des UVE-K zT sehr umfangreiche Zeiträume liegen, die zum
Einen der Planung der Vorhaben dienen, zum Anderen bereits die Funktion einer ersten Abklärung des Vorhabens mit der
Behörde (anzuwendende Genehmigungsmaterien, notwendige Antragsunterlagen und Untersuchungsbereiche) erfüllen .
Tabelle 22: Vorbereitung der Antragstellung bzw. Einreichung36
Nr Kategorie n Mittelwert min max Median
1 Anlagenvorhaben 11 365 183 861 309
2 Trassenvorhaben 8 443 280 675 407
Die im Rahmen der beabsichtigten Novellierung des UVP-G vorgesehene Einrichtung
eines „ fakultativen Vorverfahrens“ lässt erwarten, dass jene Zeiträume zwischen
UVE-K und Antragstellung, die in der derzeitigen Diskussion immer wieder
unrichtigerweise dem UVP-Verfahren zugezählt werden, nunmehr in die
Planungsphase (vor Antragstellung) verlagert werden; es ist ebenfalls denkbar, dass
sich dadurch auch der Zeitraum zwischen Antragstellung und Vollständigkeit der
Einreichunterlagen verlängern wird, da bei Wegfall des UVE-K für diesen Abschnitt
mit vermehrten Verbesserungsaufträgen und erhöhtem Abklärungsbedarf zwischen
Behörde und Antragsteller zu rechnen ist.
36 Angabe in Tagen
d) Anlagenvorhaben: Sachverständigenbestellung und Gutachtenserstellung
Die Auswertung jener Verfahrensabschnitte, die sich rund um die Bestellung der Sachverständigen
und um die Erstellung des Gutachtens erstrecken, zeigt, dass die durchschnittliche
Verfahrensdauer zwischen Antragstellung und Bestellung der Sachverständigen bei 290 Tagen
(ca. 10 Monaten) liegt.
Beinahe 7 Monate nimmt dabei der Zeitraum von Antragstellung bis öffentlicher Auflage der
Antragsunterlagen, der UVE, der vorläufigen Gutachterliste, des Untersuchungsrahmens und
allfälliger Stellungnahmen ein.
Wie oben bereits dargestellt, fallen in diesen Zeitraum auf Behördenseite die
Sachverständigenbesprechungen zur Beurteilung der UVE sowie die – inhaltlich anspruchsvolle
und zeitlich aufwendige - Erstellung des Untersuchungsrahmens; infolge der Beurteilung der UVE
sind die entsprechenden Verbesserungsaufträge an den Genehmigungswerber zu erteilen.
Auf Seite der Genehmigungswerber sind entsprechend den Verbesserungsaufträgen ergänzende
Untersuchungen vorzunehmen bzw ergänzende Unterlagen vorzulegen.
Wenn man davon ausgeht, dass am zeitintensivsten die Beurteilung der Einreichunterlagen durch
die Sachverständigenrunden auf Behördenseite sowie die Nachreichung von Unterlagen durch
den Genehmigungswerber sind, liegen die Potenziale einer Verfahrensbeschleunigung weniger in
den legistischen Vorgaben des UVP-G als vielmehr im Verfahrensmanagement durch
Genehmigungswerber und Behörde:
Ausschlaggebend dabei ist zum Einen die Qualität der Einreichunterlagen sowie deren
Abstimmung mit der Behörde im Vorfeld, zum Anderen die behördeninterne Zusammenarbeit,
insbesondere die zeitliche und inhaltliche Koordinierung der Sachverständigenpools.
Ein Zeitraum von weiteren 3 Monaten ist für die Erstellung des Prüfbuchs sowie die Bestellung der
Sachverständigen zu veranschlagen, wobei im zeitlichen Durchschnitt der Verfahren – nicht
jedoch bei jedem einzelnen Verfahren - die Bestellung der Sachverständigen knapp nach der
Erstellung des Prüfbuchs erfolgt.
Ab Bestellung der Sachverständigen vergehen durchschnittlich weitere 139 Tage (ca. 4,5 Monate)
bis zur öffentlichen Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erstellung des UVG als iterativer Prozess zu verstehen ist,
der mit der Zusammenstellung von Sachverständigenteams zur Beurteilung der UVE (zT sogar
vorher) beginnt, sich über die Festlegung des Untersuchungsrahmens und die Erstellung des
Prüfbuchs fortsetzt und schließlich in der Erstellung der Teilgutachten und des in der Regel darauf
aufbauenden Gesamtgutachtens gipfelt.
Somit ist die Aussage zulässig, dass ab Bestellung der Sachverständigen noch weitere 139 Tage bis
zur Auflage des UVG vergangen sind, nicht jedoch die Interpretation, die Erstellung des UVG
würde insgesamt durchschnittlich 139 Tage beanspruchen.
Tabelle 23 und Graphik 2: Anlagenvorhaben: Sachverständigenbestellung undGutachtenserstellung37
Nr Kategorie n Mittelwert min max Median
1 Antragstellung bis Auflage GA-Liste
11 207 10 510 199
2 Antragstellung bis ErstellungPrüfbuch
11 286 74 578 271
3 Antragstellung bis Bestellung SV 11 290 69 593 283
4 Antragstellung bis Auflage UVG 9 454 260 854 428
5 Auflage GA-Liste bis ErstellungPrüfbuch
11 79 30 162 68
6 Bestellung SV bis Auflage UVG 9 139 5 261 144
37 Angabe in Tagen
0
100
200
300
400
500
Ant ragstellung bis
Auf lage GA-List e
Ant ragstellung bis
Erstellung Prüfbuch
Ant ragstellung bis
Bestellung SV
Ant ragstellung bis
Auf lage UV-GA
Auf lage GA-List e
bis Erstellung
Prüfbuch
Bestel lung SV bis
Auf lage UV-GA
Mit t elwer t
Median
e) Anlagenvorhaben: Öffentliche Erörterung bis Bescheiderlassung
Im Durchschnitt der erhobenen Verfahren vergehen zwischen der Auflage des UVG bis zur
öffentlichen Erörterung 28 Tage, ein Zeitraum, der durch die im Zuge der Novellierung des UVP-G
vorgesehene fakultative öffentliche Erörterung für künftige Verfahren verkürzt werden könnte.
Zwischen öffentlicher Erörterung und mündlicher Verhandlung liegen durchschnittlich 67 Tage.
Dieser Zeitraum ist zum Einen aus der Verpflichtung der Erstellung eines Protokolls der
öffentlichen Erörterung sowie dessen vierwöchiger Auflage, zum Anderen daraus zu erklären,
dass infolge der bei der öffentlichen Erörterung aufgeworfenen Fragen noch weitere Punkte und
Aspekte in das Vorhaben einzuarbeiten sind.
Dem gegenüber steht das bislang bei 2 Verfahren verfolgte Konzept einer Zusammenlegung der
öffentlichen Erörterung mit der mündlichen Verhandlung.
Mit dem Wegfall einer verpflichtenden öffentlichen Erörterung durch die UVP-G-Novelle ist zu
erwarten, dass ein gewisser Anteil der durchschnittlich 67 Tage zwischen öffentlicher Erörterung
und mündlicher Verhandlung wegfällt und somit zu einer Verfahrensverkürzung beiträgt; bei
jenen Anteilen, die infolge der Berücksichtigung von im Rahmen der öffentlichen Erörterung
getätigten Stellungnahmen und Anregungen entstehen, ist zu erwarten, dass sich diese auf den
Zeitraum nach Durchführung der mündlichen Verhandlung verlagern.
Letztlich ergeben die Auswertungen eine durchschnittliche Dauer von 88 Tagen für die Erstellung
des Genehmigungsbescheides ab Durchführung der mündlichen Verhandlung; auch hier können
– entsprechende Personal- und Sachressourcen der Behörden vorausgesetzt – Potenziale einer
Verfahrensverkürzung ausgemacht werden.
Tabelle 24 und Graphik 3: Anlagenvorhaben: Öffentliche Erörterung bis
Bescheiderlassung38
Nr Kategorie n Mittelwert min max Median
1 Antragstellung bis öffErörterung
12 419 195 881 367
2 Antragstellung bis mündlicheVerhandlung
11 472 235 989 396
3 Antragstellung bisBescheiderlassung
8 606 300 1198 561
4 Auflage UVG bis öff Erörterung 9 28 14 44 28
5 Öff Erörterung bis mündlicheVerhandlung
9 67 27 201 55
6 Mündliche Verhandlung bisBescheiderlassung
8 88 29 209 72
0
100
200
300
400
500
600
700
Ant ragstellung bis
öf f Erörterung
Ant ragstellung bis
mündliche
Verhandlung
Ant ragstellung bis
Bescheiderlassung
Auf lage UV-GA
bis öf f Erörterung
Öff Erörterung bis
mündliche
Verhandlung
Mündliche
Verhandlung bis
Bescheiderlassung
Mit t elwert
Median
38 Angabe in Tagen
f) Anlagenvorhaben: Zusammenhang der Anzahl der Sachverständigen zurVerfahrensdauer
Aufbauend auf den in verschiedenen Interviews erhaltenen Rückmeldungen durch Antragsteller
und Behördenvertreter wurde die Hypothese, die Größe des Sachverständigenapparats stünde in
einem ursächlichen Zusammenhang zur Verfahrensdauer, untersucht.
Dem liegt die Erfahrung zugrunde, dass mit zunehmender Größe des Sachverständigenpools
erhebliche Koordinierungs- und Abstimmungsprobleme durch die verfahrensleitende Behörde
entstehen; erfahrungsgemäß verstärken sich diese Schwierigkeiten in jenen Fällen, wo neben einer
großen Anzahl amtlicher Sachverständiger auch mehrere nichtamtliche Sachverständige
beigezogen werden.
Ähnliche Erfahrungen wurden für den Bereich des Betriebsanlagenrechts von Öberseder/Hüthmair
publiziert; diese haben – aufbauend auf umfassenden empirischen Untersuchungen – zur
Beschleunigung des Verfahrens angeregt, die Konzentrationsüberlegungen auch auf den Bereich
des Sachverständigendienstes auszudehnen (als Vorteil wird angeführt, dadurch entfiele „die für
die Beiziehung mehrerer ASV zeitlich aufwendige Koordination der Termine für die Vorbegutachtung
[sofern diese nicht überhaupt im Schriftweg erfolgt] und Verhandlung“ ).
Einer Überprüfung dieser Thesen anhand des vorhandenen Datenmaterials sind zunächst aus
statistisch-empirischer Sicht prinzipielle Grenzen gesetzt.
Durch die Berechnung von Korrelationskoeffizienten wurde versucht, eine gesicherte statistische
Korrelation der einzelnen Werte zu erheben; dabei wurden die Kategorien „bis zu bzw mehr als 17
Sachverständige“ den einzelnen Werten für Verfahrensdauern gegenüber gestellt.
Die dabei gewonnenen Korrelationskoeffizienten lagen unter 0,41, was bedeutet, dass keine
statistisch signifikante Korrelation der Einzelwerte gegeben ist.
Die Ergebnisse des Vergleichs der Verfahrensdauern mit bis zu/ mehr als 17 SV können daher für
sich allein genommen keine unmittelbare Aussagekraft beanspruchen; dessen ungeachtet können
– wie unten dargestellt – Zusammenhänge zwischen den aus den Einzeldaten errechneten
Mittelwerten und der Größe des Sachverständigenapparats erkannt werden.
Dabei ist abzuleiten, dass die einzelnen tabellarisch dargestellten Verfahrensabschnitte bei jenen
Verfahren ab 18 Sachverständigen zwischen 144 % und 250 % der Verfahrensdauern der
Verfahren bis zu 17 Sachverständigen ausmachen.
Am markantesten ist dabei die Dauer zwischen Antragstellung und Auflage der Gutachterliste,
welche bei Verfahren bis 17 Sachverständigen 106 Tage, bei Verfahren ab 18 Sachverständigen
hingegen 265 Tage beträgt.
Die durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer (Antragstellung bis Bescheiderlassung) bei
Verfahren bis 17 Sachverständigen beträgt ca. 16 Monate, bei Verfahren bis 18 Sachverständigen
hingegen ca. 23 Monate.
Tabelle 25 und Graphik 4: Anlagenvorhaben: Zusammenhang Anzahl Sachver-ständiger
zur Verfahrensdauer39
bis 17 SV (n=4) ab 18 SV (n=10)
n Mittelwert n Mittelwert
Antragstellung bis Auflage GA-Liste
4 106 7 265
Antragstellung bis Bestellung derSachverständigen
4 203 7 340
Antragstellung bis ErstellungPrüfbuch
4 206 7 331
Antragstellung bis Auflage UV-GA 3 341 6 510
Antragstellung bisBescheiderlassung
2 481 5 697
Der im Weiteren vorgenommene Versuch der Darstellung von Zusammenhängen zwischen den
Verfahrensdauern und der Anzahl der beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen, wobei eine
Gruppenbildung von Verfahren bis zu 2 bzw über 2 nichtamtlichen Sachverständigen
durchgeführt wurde - führt grundsätzlich zu ähnlichen Ergebnissen wie der oben dargestellte
Zusammenhang zwischen der Größe der SV-Teams und der Verfahrensdauer; die Verfahren ab 3
nichtamtlichen Sachverständigen weisen zum Teil beachtlich längere Verfahrenszeiten auf.
39 Angabe in Tagen
0100200300400
500600
700800
Ant r agst el lung b is
Au f l ag e GA- Li st e
Ant r agst el lung b is
Best e l l u n g d er
Sachver st änd igen
Ant r agst el lung b is
Er st e l l u n g Pr ü f b u ch
Ant r agst el lung b is
Au f l a g e UV- GA
Ant r agst el lung b is
Besch e i d er l assu n g
bis 17 SV
ab 18 SV
Relativierend ist allerdings hinzuzufügen, dass bei der Auswertung der Verfahren bis zu 2
nichtamtlichen Sachverständigen eine Grundgesamtheit von 8 Verfahren, bei den Verfahren ab 3
nichtamtlichen Sachverständigen hingegen von lediglich 3 Verfahren zur Verfügung stand.40
Gestützt wird obige These aber durch die Ergebnisse des Verfahrensvergleichs (Punkt 4.3.1.2
Mitverbrennung Gmundner Zementwerke), welcher die Schwierigkeiten der Kommunikation und
Terminkoordination bei einer großen Anzahl nichtamtlicher Sachverständiger darstellt.
40 Zu beachten ist, dass die Kausalitätsfrage insofern nicht eindeutig beantwortbar ist, als der Hypothese, eine vermehrte
Beziehung nichtamtlicher Sachverständiger führe zu längeren Verfahrensdauern, die Annahme gegenübergestellt werden
könnte, eine vermehrte Beziehung nichtamtlicher Sachverständiger wäre eben bei besonders komplizierten Verfahren
erforderlich, weil diese über das Normalmaß hinausgehender inhaltlicher Untersuchungen bedürfen, welche durch
Amtsachverständige nur mit noch größerem Zeitaufwand (wenn überhaupt) vorgenommen werden könnten.
g) Trassenvorhaben: Verfahrensdauern
Die Auswertung der Verfahrensdauern der Trassenvorhaben umfasst 8 Verfahren, die bis zur
Auflage der Gutachterliste erfasst werden konnten, wobei 4 dieser Verfahren, welche
ausschließlich Schienen–Vorhaben betreffen, bereits mit Trassenverordnungen abgeschlossen
wurden.
Ein Vergleich der Verfahrensdauern mit jenen der Anlagenvorhaben zeigt, dass – mit Ausnahme
des Verfahrensabschnittes von Einreichung des Vorhabens bis zur Auflage der Gutachterliste –
alle berechneten Verfahrensdauern bei Trassenvorhaben zT erheblich länger sind.
Die durchschnittliche Dauer des Abschnitts der Anzeige des UVE-K bis zur Einreichung des
Vorhabens liegt bei ca. 15 Monaten (Anlagenvorhaben: 12 Monate); der Verfahrensabschnitt von
Einreichung bis Auflage der Gutachterliste liegt mit 194 Tagen nur wenige Tage unter der
vergleichbaren Dauer für Anlagenvorhaben (207 Tage).
Erhebliche Diskrepanzen ergeben sich bei den Verfahrensabschnitten „Auflage der Gutachterliste
bis Erstellung des Prüfbuchs“ (Trassenvorhaben: 233 Tage; Anlagenvorhaben: 79 Tage),
„Bestellung der Sachverständigen bis Auflage des UVG“ (Trassenvorhaben: 276 Tage;
Anlagenvorhaben 139 Tage) sowie „öffentliche Erörterung bis VO bzw Bescheid“
(Trassenvorhaben: 218 Tage41; Anlagenvorhaben: 143 Tage).
Mögliche Erklärungen für diese zeitlichen Unterschiede können in der Komplexität der
Trassenvorhaben, welche erhöhte Anforderungen an die inhaltliche Beurteilung und die
Untersuchungstiefe stellen, sowie in der – sich aus der größeren räumlichen Erstreckung der
Trassenvorhaben (Betrachtung der Auswirkungen von jedem einzelnen Punkt) ergebenden –
großen Anzahl an Nachbarn und Standortgemeinden gesehen werden.
41 Siehe dazu allerdings die unter Punkt 2.3.2.2 lit a dargestellte Meinungsdivergenz, ob ein Trassenvorhaben mit dem
internen Genehmigungsakt oder mit der Verlautbarung der Verordnung abgeschlossen ist.
Darüber hinaus werden gegenüber Anlagenvorhaben auch zusätzliche Kriterien, wie zB Sicherung
der Finanzierung, Erwartung des Baus, Trassensicherung, für die Erlassung der TrassenV geprüft.
Tabelle 26: Trassenvorhaben: Verfahrensabschnitte42
Nr Kategorie n Mittelwert min max Median
1 Einreichung des Vorhabens bisAuflage GA-Liste
8 194 81 305 172
2 Auflage GA-Liste bis ErstellungPrüfbuch
6 233 62 443 207
3 Bestellung SV bis Auflage UV-GA
6 276 57 444 273
4 Auflage UV-GA bis öffErörterung
6 32 28 39 29
5 Öff Erörterung bis ErlassungVerordnung43
4 218 97 338 218
Graphik 5: Trassen- und Anlagenvorhaben: Vergleich Verfahrensabschnitte44
42 Angabe in Tagen43 Vgl Fußnote 41.44 Mittelwerte
0
50
100
150
200
250
300
Einreichung des
Vorhabens bis
Auf lage GA-List e
Auf lage GA-List e
bis Erstellung
Prüfbuch
Bestel lung SV bis
Auf lage UV-GA
Auf lage UV- GA b is
öf f Erörterung
Öff Erörterung bis
VO bzw Bescheid
Trassenvorhaben
Anlagenvorhaben
Tabelle 27: Trassenvorhaben: Verfahrensdauern ab Einreichung45
Nr Kategorie n Mittelwert min max Median
1 Einreichung Vorhaben bisAuflage GA-Liste
8 194 81 305 172
2 Einreichung Vorhaben bisErstellung Prüfbuch
6 416 143 748 371
3 Einreichung Vorhaben bisBestellung SV
8 399 73 667 33379
4 Einreichung Vorhaben bisAuflage UV-GA
6 640 407 904 634
5 Einreichung Vorhaben bis öffErörterung
7 690 435 945 718
6 Einreichung Vorhaben bis VO-Erlassung46
4 1005 893 1139 993
Graphik 6: Trassen- und Anlagenvorhaben: Vergleich Verfahrensdauern ab Einreichung47
45
Angabe in Tagen46 Vgl Fußnote 41.47 Mittelwerte
0
200
400
600
800
1000
1200
Einreichung
Vorhaben bis
Auf lage GA-List e
Einreichung
Vorhaben bis
Erstellung
Prüfbuch
Einreichung
Vorhaben bis
Bestellung SV
Einreichung
Vorhaben bis
Auf lage UV-GA
Einreichung
Vorhaben bis öf f
Erörterung
Einreichung
Vorhaben bis VO
bzw. Bescheid
Trassenvorhaben
Anlagenvorhaben
h) Anlagen- und Trassenvorhaben: Anzahl der Sachverständigen / untersuchte Fachbereiche
Einem durchschnittlichen Anlagenvorhaben werden 20 Sachverständige beigezogen, wobei die
Bandbreite von 14 bis zu 25 Sachverständigen reicht.
Diese haben zwischen 10 und 25 Fachbereiche zu untersuchen, der Mittelwert liegt bei 21
Fachbereichen.
Die Anzahl der nichtamtlichen Sachverständigen schwankt zwischen 0 und 5.
Die 8 auswertbaren Trassenvorhaben wurden von durchschnittlich 18 Sachverständigen pro
Verfahren beurteilt; die Bandbreite liegt hier zwischen 9 und 27 Sachverständigen.
i) Anlagen – und Trassenvorhaben: Erstellung des UVG, integrierter Ansatz
Eine deutliche Mehrheit der Gesamtgutachten wird durch die Koordinatoren erstellt
und von allen SV unterschrieben.
Man kann also davon ausgehen, dass es bereits üblich ist, eigens eine Person für die
Koordination des Gutachterteams bei UVP-Verfahren zu nominieren bzw zu
bestellen.
Dabei wird insbesondere bei Linienvorhaben auf externe Koordinatoren
zurückgegriffen.
Das Prüfbuch hat in etwas mehr als der Hälfte der erfassten
Umweltverträglichkeitsgutachten dessen Aufbau bestimmt.
Das deutet darauf hin, dass sich die Berücksichtigung des integrierten Ansatzes
bereits in der Phase der Erstellung des Prüfbuchs manifestiert.
Die Teilgutachten waren in der überwiegenden Mehrheit der Verfahren Bestandteil
des UVG.
Zur Berücksichtigung des integrierten Ansatzes sowie der Wechselwirkungen und
Wechselbeziehungen und den verwendeten Instrumenten waren nicht alle
Antworten aussagekräftig.
Jedenfalls wurden neben „abgestimmter, fachübergreifender Zusammenarbeit“ einige
Male Matrizen sowie Bewertungsschemata angegeben.
Es wird davon ausgegangen, dass beide Instrumente sehr häufig bei UVP-Verfahren
eingesetzt werden.
Zur Vorgehensweise bei Abwägungen von Aussagen der SV aus den Teilgutachten
waren die Antworten eher vage.
Einige Male wurde bekannt gegeben, dass man verbal argumentative Abwägungen
durchgeführt hat.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dieselbe Frage bei den Fragebögen zu
BB-Verfahren nur in wenigen Fällen beantwortet wurde.
Immerhin wurden neben „Absprachen“ Instrumente wie Checklisten und Matrizen
genannt; zweimal lautete die Antwort auf die Frage nach der Berücksichtigung des
integrierten Ansatzes „gar nicht“ .
In ebenfalls zwei Fällen gab es einen Koordinator.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass die Heranziehung von Koordinatoren
gängige Praxis bei der Erstellung von Gesamtgutachten ist.
Hinsichtlich der Verwendung bestimmter Instrumente und Methoden zeigt sich kein
einheitliches Bild, es wird aber davon ausgegangen, dass Matrizen und einheitliche
Bewertungsschemata zumindest in der Mehrzahl der Fälle eingesetzt werden.
Dieser Befund ist insofern interessant, als bei der Befragung zum Bedarf an
Schulungsmaßnahmen genau diese Punkte (Methodische Aspekte, ua zu
Bewertungen) durchaus häufig aufgezeigt wurden (siehe Stärken-Schwächen-Profil:
Erhebung und Auswertung des Meinungsstandes).
Auf der anderen Seite wird auch belegt, dass dem ebenfalls sehr oft zum Ausdruck
gebrachten Wunsch nach Koordination im Grunde schon entsprochen wird und diese
Äußerung damit als Wunsch nach Beibehaltung verstanden werden kann.
Die nicht repräsentativen Angaben bei den BB-Verfahren lassen offen, ob diese dem
Anspruch einer gesamthaften und nicht nur sektoralen Betrachtung (als einem der
Ziele des UVP-G) tatsächlich gerecht werden.
Bemerkenswert sind jene Angaben, dass der integrierte Ansatz gar nicht
berücksichtigt wurde.
Eine Analyse der denkbaren Ursachen wie zB parallel laufende Einzelverfahren statt
Verfahrenskonzentration oder das Fehlen von methodischen Vorgaben wie bei UVP-
Verfahren (Untersuchungsrahmen, Prüfbuch oder UVG) konnte mangels Angaben
jedoch nicht erfolgen.
j) Anlagen- und Trassenvorhaben: Öffentlichkeitsbeteiligung
Beteiligte48
Die Erhebung des Ausmaßes der Öffentlichkeitsbeteiligung zeigt, dass UVP-Anlagenverfahren
nicht in jedem Fall Massenverfahren sind; die erfassten – angesichts der geringen Datenmenge
allerdings nicht repräsentativen – Daten streuen allerdings sehr weit:
• Bei 4 von insgesamt 10 erhobenen Anlagenvorhaben war eine Anzahl an Nachbarn49 beteiligt,
die eine Einstufung als Massenverfahren gemäß AVG rechtfertigen würde, wobei die Anzahl
zwischen 120 und 1200 schwankt.
Bei den anderen Anlagenverfahren wurden bedeutend geringere Beteiligungen ausgewertet,
wobei die Anzahl der Nachbarn bzw der erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen
jeweils unter 10 liegt.
• Bei 3 von 8 erfassten Trassenvorhaben waren mehr als 100 Nachbarn beteiligt (zwischen 110
und 9100); die Anzahl der Nachbarn bei den anderen 5 Verfahren schwankte zwischen 8 und
54.
Öffentliche Erörterung und mündliche Verhandlung
Die Partizipation der Öffentlichkeit an der öffentlichen Erörterung und der mündlichen
Verhandlung fällt eher gering aus:
• Bei den Anlagenvorhaben schwankt die Anzahl der Teilnehmer an den öffentlichen
Erörterungen zwischen 29 und 88, wobei im Regelfall das Gros der Teilnehmer von
Behördenvertretern und Projektwerbervertretern gestellt wird.
• Ähnliches gilt für das Ausmaß der Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen; die Anzahl
der Teilnehmer zwischen 15 und 74 Personen wird wiederum im Wesentlichen durch
Behördenvertreter und Projektwerbervertreter abgedeckt.
48 Beteiligte gem § 8 AVG.
49 Private, die sich am Verfahren beteiligen.
Tabelle 28: Anlagenvorhaben: Öffentlichkeitsbeteiligung50
Teilnehmer davonBehördenvertrete
r
davonProjektwerberver
treter
davon Nachbarn
ÖffentlicheErörterung (n=7)
53 (100%) 24 (45%) 14 (26%) 15 (28%)
MündlicheVerhandlung(n=9)
40 (100%) 18 (45%) 12 (30%) 10 (25%)
• Bei den erfassten Trassenvorhaben wurde das Instrument der öffentlichen Erörterung im
Vergleich zu Anlagenvorhaben stärker genützt, wobei bei 7 erfassten Verfahren zwischen 90
und 300 Personen anwesend waren.
Tabelle 29: Trassenvorhaben: Öffentlichkeitsbeteiligung43
Teilnehmer davonBehördenvertrete
r
davonProjektwerberver
treter
davon Nachbarn
ÖffentlicheErörterung (n=7)
173 (100%) 22 (13%) 15 (9%) 136 (77%)
Nachbarn als Parteien
Bemerkenswert ist der Umstand, dass bei den – nicht vollständig - erhobenen Anlagenverfahren
die Anzahl der Nachbarn als Parteien verschwindend gering war
• Müllverbrennungsanlage Zistersdorf: 1 Nachbar, 2 Bürgerinitiativen
• Nassbaggerung Grafenwörth: 31 Nachbarn
• Dampfkraftwerk Timelkam: keine Nachbarn
• HKW Salzburg Mitte: 3 Nachbarn
• Kraftwerk Donaustadt: keine Nachbarn
• Müllverbrennungsanlage Zwentendorf: wenige Nachbarn, 1 Bürgerinitiative
• TAG-LOOP II: in NÖ keine, in K und St keine oder wenige Nachbarn
• Schigebiete Stuhleck, Präbichl und Planai: wenige Nachbarn
• Zivilflugplatz Pöchlarn: keine Nachbarn
Bei jenen Verfahren, in welchen Bürgerinitiativen gebildet wurden, ist – wie im
Verfahrensvergleich (Punkt 4.3.1.1, Müllverbrennungsanlage Zistersdorf) näher dargelegt wird -
50 Mittelwert in Tagen und Prozent.
eine Kanalisierung der Öffentlichkeitsbeteiligung festzustellen, und damit auch die geringe
Anzahl an Nachbarn als Parteien zu erklären; dies gilt insbesondere auch für
Trassenverordnungsverfahren.
Bürgerinitiativen51
Im Hinblick auf die Bildung von Bürgerinitiativen bietet sich ein differenziertes Bild:
• Beachtenswert ist dabei der Umstand, dass – wie in der obigen Aufzählung dargestellt - im
Bereich der Anlagenvorhaben lediglich die Bildung von 3 Bürgerinitiativen gemäß § 19 UVP-
G erhoben werden konnte.
Dies bedeutet, dass einer der in der bisherigen Diskussion einer Reform des Anlagenrechts am
heftigsten umstrittenen Punkte, nämlich ob Bürgerinitiativen Parteistellung oder lediglich
Anhörungsrechte zukommen sollen, keine relevante Grundlage in der Wirklichkeit der bisher
durchgeführten Anlagengenehmigungsverfahren hat.
• Bei den Trassenvorhaben werden bedeutend öfter Bürgerinitiativen gebildet:
- B 301 Vösendorf-Schwechat: 27 BIs
- B 1: 2 BIs
- A 9 Phyrnautobahn UF Micheldorf: 1 BI
- Wien-St.Pölten: 29 BIs
- GZU St. Pölten: 6 BIs
- Unterinntal: 7 BIs
51 Gem § 19 UVP-G.
2.3.2.3 Bürgerbeteiligungsverfahren
a) Anlagenvorhaben: Verfahrensdauern
Die Auswertung der Bürgerbeteiligungsverfahren muss sich insofern auf die erhobenen
Anlagenvorhaben beschränken, als es den beiden für die Genehmigung von Trassenvorhaben
zuständigen Ministerien – aufgrund der knappen Personalressourcen sowie der bestehenden
Arbeitsüberlastung52 – nicht möglich war, neben einer listenartigen Aufstellung der anhängigen
bzw durchgeführten Verfahren weitere Verfahrensdaten zur Verfügung zu stellen.
Die 13 erhobenen Bürgerbeteiligungsverfahren für Anlagenvorhaben weisen im Leitverfahren eine
Gesamtverfahrensdauer (Antragstellung Leitverfahren bis Bescheid Leitverfahren) von
durchschnittlich 447 Tagen (ca. 15 Monaten) auf; der Median von 367 Tagen zeigt, dass manche
Verfahren mit extrem langer Verfahrensdauer (max: 1046 Tage) den Mittelwert nach oben
verschoben haben.
Bei 12 Verfahren konnte die Dauer der Gesamtgenehmigung (zeitlich erster Antrag nach einem
der Materiengesetze bis zeitlich letzter Bescheid nach einem der Materiengesetze) erhoben werden:
Dieser liegt bei 669 Tagen (ca. 22 Monate), was insofern von Interesse ist, als dieser Mittelwert eine
um 2 Monate längere Verfahrensdauer für die Genehmigung von Bürgerbeteiligungsverfahren, die
– ungeachtet der partiellen Konzentrationswirkung des § 29 AWG für Abfallbehandlungsanlagen
– in Form der Einholung von Sektoralgenehmigungen erfolgt, im Vergleich zur
Gesamtgenehmigung von Vorhaben nach dem 2. Abschnitt des UVP-G ergibt.
Relativierend ist allerdings anzumerken, dass auch bei der Dauer der Gesamtgenehmigung von
Bürgerbeteiligungsverfahren der Median von 416 Tagen den Mittelwert nach unten „korrigiert“ .
52 Vgl Fußnote 1.
Tabelle 30 und Graphik 7: Anlagenvorhaben: Bürgerbeteiligungsverfahren53
Nr Kategorie n Mittelwert min max Median
1 Antragstellung Leitverfahren bisöff Erörterung (1) 15 256 77 654 165
2 Antragstellung Leitverfahren bismündliche Verhandlung 15 257 77 655 216
3 Antragstellung Leitverfahren bisBescheid Leitverfahren (1) 13 447 131 1046 367
4 Zeitlich erster Antrag nacheinem der Materiengesetze biszeitlich letzter Bescheid(Gesamtgenehmigung) (1)
12 669 186 1676 416
(1) Median korrigiert Ausreißer
0
100
200
300
400
500
600
700
800
Ant r agst el l ung
Lei t ver f ah r en b i s ö f f
Er ör t er ung ( 1)
An t r agst el l ung
Lei t ver f ahr en b is mündl i che
Ver hand lung
An t r agst el l ung
Lei t ver f ahr en b i s Bescheid
Lei t ver f ahr en ( 1)
Zei t l i ch er st er An t r ag n ach
einem der Mat er i engeset ze
bis zei t l i ch let zt er Bescheid
( Gesamt genehmigung) ( 1)
M it t elwert
Me d i a n
53 Angabe in Tagen.
b) Anlagenvorhaben: Öffentlichkeitsbeteiligung
Auch bei den Bürgerbeteiligungsverfahren schwankt die Anzahl der beteiligten Nachbarn;
während in 7 Verfahren bis zu 10 Nachbarn beteiligt waren und bei weiteren 4 Verfahren die
Anzahl der Nachbarn unter 100 war, wurden lediglich bei einem Verfahren mehr als 100 (nämlich
162) Einwendungen bzw Stellungnahmen erhoben.
Die Teilnahme an der öffentlichen Erörterung war ähnlich stark ausgeprägt wie bei den UVP-
Verfahren und lag zwischen 12 und 110 Teilnehmern; bei den meisten Verfahren wurde wiederum
ein Großteil der Teilnehmer durch Behörden- bzw Projektwerbervertreter abgedeckt.
Noch geringer war die Teilnahme bei den mündlichen Verhandlungen (zwischen 10 und 56).
Interessanterweise konnten bei den Bürgerbeteiligungs-Anlagenverfahren insgesamt 5
Bürgerinitiativen – und somit ein höherer Anteil als bei den UVP-Anlagen-Verfahren - erfasst
werden.
c) Anlagenvorhaben: Anzahl der Sachverständigen
Die Anzahl der Sachverständigen liegt bei den Leitverfahren der Bürgerbeteiligungsverfahren im
Regelfall niedriger als bei UVP-Verfahren; bei insgesamt 14 erhobenen Verfahren waren
durchschnittlich 6 Sachverständige (zwischen 2 und 11) beigezogen.
2.3.2.4 Feststellungsverfahren
a) Anlagenvorhaben: Verfahrensdauern
Die Feststellungsverfahren für Anlagenvorhaben konnten im Hinblick auf die Verfahrensdauern
beinahe lückenlos erfasst werden; zu den Feststellungsverfahren für Trassenvorhaben konnten aus
den oben angeführten Gründen keine ausreichenden Daten der verfahrensleitenden Ministerien
erhalten werden.
Für die 84 erfassten Anlagen-Verfahren erster Instanz ergibt sich ein Mittelwert von 128 Tagen;
die in § 3 Abs 6 vorgeschriebene Verfahrensdauer von 3 Monaten wird um 38 Tage und damit um
mehr als 42 % überschritten.
Zu beachten ist allerdings, dass der Median von 96 Tagen als Korrektur für Ausreißer (max: 560
Tage) beinahe exakt die gesetzliche Vorgabe von 3 Monaten erfüllt.
Die zweitinstanzlichen Verfahren54 vor dem Umweltsenat dauern beachtenswerterweise länger
als die erstinstanzlichen Verfahren; die 153 Tage (ca. 5 Monate) Verfahrensdauer in der
Berufungsinstanz sind insofern schwer nachvollziehbar, als der Umweltsenat in der Mehrzahl der
Fälle keine Sachverhaltsermittlungen, sondern lediglich Rechtsfragen auf Basis der gegebenen
Aktenlage zu entscheiden hat.
Erklärungsmuster für diese lange Verfahrensdauer sind die Organisationsstruktur des
Umweltsenats, dessen Mitglieder dieses Amt nebenberuflich ausüben sowie aus dem gesamten
Bundesgebiet stammen, sowie die Notwendigkeit der Beiziehung von Sachverständigen für jene
wesentlichen Fragen, die um die Ermittlung der Vorhabenskapazitäten kreisen.
Letztlich ergibt sich für jene Feststellungsverfahren, die in der Berufungsinstanz entschieden
werden, eine Gesamtverfahrensdauer von 289 Tagen (ca. 10 Monaten).
Dies bedeutet, dass die Erlangung einer rechtskräftigen Entscheidung, ob ein Vorhaben nun UVP-
oder BB-pflichtig ist oder nicht, somit nach welcher Rechtsgrundlage überhaupt zu genehmigen
ist, durchschnittlich etwa 10 Monate (min: 166 Tage; max: 1062 Tage) in Anspruch nimmt.
Hervorzuheben ist dabei auch ein Fall aus der Steiermark, bei welchem die Weiterleitung einer
Berufung, die am 10.1. bei der Landesregierung eingelangt ist, mehr als 5 Monate (20.6.)
beansprucht hat.
54 Das sind 27 Berufungs- im Vergleich zu 95 erstinstanzlichen Verfahren (=28 %); vgl Tabelle Feststellungs-Verfahren
Gesamtdarstellung.
Letztlich ist der Schluss zu ziehen, dass die Dauer der Feststellungsverfahren, die erst den Auftakt
für ein danach durchzuführendes Genehmigungsverfahren nach UVP-G bzw Einzelmaterien
darstellen, angesichts der zunehmenden Bedeutung dieses Instruments (EuGH, Rs C-392/ 96,
Kommission gegen Irland: Berücksichtigung des spezifischen Standorts eines Projekts, keine
Vereitelung des Regelungszwecks durch eine Aufsplittung der Projekte; Entwurf der UVP-G-
Novelle: Einzelfallentscheidung zB bei Anlagenänderungen oder sensiblen Gebieten) als zu hoch
erscheint; Beschleunigungsmöglichkeiten werden insbesondere in der Berufungsinstanz gesehen.
Tabelle 31 und Graphik 8: Feststellungsverfahren Anlagenvorhaben:
Verfahrensdauern55
Nr Kategorie n Mittelwert min max Median
1 Dauer erste Instanz (1) 84 128 5 560 96
2 Dauer zweite Instanz (1) 23 153 32 366 79
3 Antragstellung bisBerufungsbescheid
21 289 166 1062 286
(1) Median korrigiert Ausreißer
55 Angabe in Tagen
0
50
100
150
200
250
300
350
Erste Instanz Zweite Instanz Antrag bis Berufungsbescheid
Mittelwert
b) Anlagenvorhaben: Antragsteller
Wie die Abbildung unten zeigt, wird der Großteil der Feststellungsverfahren durch die
Projektwerber selbst eingeleitet (42 %), in einem Viertel der Fälle wurde der Umweltanwalt als
Antragsteller tätig, lediglich 17 % bzw 11 % der Fälle wurden durch die mitwirkenden Behörden
bzw von Amts wegen eingeleitet; 5 % betreffen sonstige Antragsteller56.
Aus diesen Zahlen ist eindeutig ableitbar, dass die in vielen Fällen schwierige Ab-grenzung, ob ein
konkretes Vorhaben dem UVP-G unterliegt, gerade die Genehmigungswerber veranlasst, im Wege
eines Feststellungsverfahrens Klarheit zu schaffen.
Graphik 9: Feststellungsverfahren Antragsteller
c) Anlagenvorhaben: wesentliche Tatbestände
Zum Zweck einer übersichtlicheren Auswertung wurden jene Tatbestände des Anhangs 1, über
welche im Rahmen der Feststellungsverfahren für Anlagen-vorhaben abgesprochen wurde, zu
inhaltlichen Kategorien zusammengefasst; dabei lässt sich folgendes Bild ableiten:
Beinahe die Hälfte aller durchgeführten Verfahren ist den Bereichen der Abfall-
behandlungsanlagen (26 %) sowie der Rohstoffgewinnung (23 %) zuzuordnen.
Weitere wesentliche Bereiche stellen Infrastrukturprojekte, der Bereich der Land- und
Forstwirtschaft (insbesondere Massentierhaltungen) und Wasser-benutzungsanlagen dar.
Tabelle 32 und Graphik 10: Anlagen-Feststellungsverfahren: Wesentliche Tatbestände des Anh
1
Kategorie Ziffern Kurzbezeichnung Anzahl Summe
Abfallbehandlungsanlagen 1 Verbrennung gef. Abfälle 6
2 Stoffl. Verwertung, sonstigeBehandlung gef. Abfälle
6
56
Antragsteller, denen keine Legitimation zukommt.
Umweltanwalt25%
mitwirkende Behörde
17%
Projektwerber42%
sonstige
5%von Amts wegen
11%
3 (Untertage-)Deponien für gef.Abfälle
3
4 Sonstige Behandlung nicht gef.Abfälle
4
5 Abfalldeponien 4
6 Inertstoff-,Baurestmassendeponien
6
27 Kompostieranlage 1 30
Rohstoffgewinnung 17 lit b Rohstoffgewinnung im Tagbau 19
20 Nassbaggerung 8 27
Infrastrukturprojekte 16 Neubau Flughäfen/ Flugfelder,Neuerrichtung/ ErweiterungPisten
6
25 Häfen 3
12 bis 15;50
[jede Ziffer einmal] 5 14
Land- und Forstwirtschaft 26 Massentierhaltungen 10
49 Rodungen 3 13
Wassernutzungsanlagen 18 Wasserkraftanlagen,Kraftwerksketten
5
19 Abwasseranlagen 2
21 Anlegung/ Verlegung vonFließgewässern
2
22 Schutz- und Regulierungsbauten 3 12
Chemische Industrie 28 Produktion von Stoffen durchchemische Umwandlung
6 6
Übergangsbestimmung § 46 Abs 3 3 6
sonstige 8 8Summe 116
d) Anlagenvorhaben: Ergebnisse
Land- und Forstwirtschaft
11%
Wassernutzungsanl.10%
Infrastrukturprojekte12%
Rohstoffgewinnung23%
sonstige7%
Übergangsvorschrift5%
Chemische Industrie5%
Abfallbehandlungsanl.27%
Mehr als die Hälfte der erstinstanzlichen Verfahren (58 %) kommen zu dem Ergebnis, dass keine
UVP-Pflicht gegeben ist; in weniger als einem Viertel der Fälle (23 %) wird hingegen eine UVP-
Pflicht des fraglichen Vorhabens erkannt (6 % anhängige Verfahren; 13 % sonstige Ergebnisse).
Etwas ausgewogener ist diese Bilanz bei den vor dem Umweltsenat stattfindenden Verfahren;
dabei stehen 40 % an Entscheidungen, die keine UVP- bzw Bürgerbeteiligungspflicht erkennen, 30
% an Entscheidungen, die eine UVP-Pflicht vorsehen, gegenüber (11 % anhängige Verfahren; 19 %
sonstige Ergebnisse).
Lediglich gegen 5 Entscheidungen des Umweltsenats (21 %) wurden VfGH- bzw. VwGH-
Beschwerden erhoben.
Graphik 11: Anlagenvorhaben: Ergebnisse 1. Instanzsonstige ........ kein Abspruch über die materielle Frage der UVP-Pflicht, wie zB Zurückweisung mangels Parteistellung oder
Zurückziehung des Antrags
Graphik 12: Anlagenvorhaben: Ergebnisse 2. Instanz
UVP-Pflicht23%
Keine UVP-Pflicht58%
sonstige13%
Verfahren offen6%
UVP-Pflicht30%
Keine UVP-Pflicht40%
sonstige19%
Verfahren offen
11%
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 69
3. Stärken-Schwächen-Profil: Erhebung und
Auswertung des Meinungsstandes
3.1 Zur Erhebungs- und Auswertungsmethode
Befragt wurden Personen mit Praxiserfahrung bei Verfahren nach dem UVP-G aus
den folgenden Bereichen: insgesamt 30 Vertreter von verschiedenen Behörden des
UVP-G-Vollzugs (17 Juristen und 13 Gutachter, von denen einige auch als
Koordinatoren der Behörden bei UVP-Verfahren fungierten) und insgesamt 22 sonst
mit UVP-Verfahren befasste Personen (10 Vertreter von Anlagenbetreibern bzw
Projektwerbern, 5 Projektanten und 7 Vertreter von Umweltanwaltschaften).
Insgesamt liegen also die Einschätzungen von 52 Personen mit Praxis in der
Anwendung des UVP-G vor57.
Die nicht repräsentative Zusammensetzung des befragten Personenkreises
(insbesondere die überproportionale Beteiligung von Experten aus der
Hoheitsverwaltung) lässt es nicht zu, allein aus der Anzahl bestimmter Nennungen
repräsentative Meinungsbilder abzuleiten.
Die Auswertung erfolgt somit in Form der Darstellung der geäußerten Meinungen,
wobei versucht wird, gleichgerichtete Meinungen zu bündeln und zu verdichten
sowie dem Kreis der Projektwerber (Antragsteller, Anlagenbetreiber, Projektanten),
der Behördenvertreter (Verfahrensleiter, Koordinatoren, Sachverständige) sowie der
Öffentlichkeit (Nachbarn, Vertreter von Bürgerinitiativen, Umweltanwaltschaften)
zuzuordnen.
Bei Bereichen, die eine hohe Bandbreite des Meinungsspektrums aufweisen, wurde
der Weg gewählt, diese durch ein Nebeneinanderstellen von widersprüchlichen
Positionen und Meinungsdivergenzen darzustellen.
57 Diese Zahl umfasst nur jene Personen, deren schriftliche oder mündliche Antworten zu Punkten des Stärken/ Schwächen-Fragebogens zuordenbar waren. Insgesamt liegt die Zahl der für die Studie eingeholten und diskutierten Beiträge um Einiges höher und umfasst zB auch Nachbarn und Vertreter von Bürgerinitiativen.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 70
Die gesammelten Ergebnisse zu Stärken und Potenzialen sowie zu Schwierigkeiten
und Problemen von UVP-Verfahren werden thematisch gegliedert aufbereitet, wobei
sich eine Grobgliederung in Form der Trias „Durchführung des Verfahrens –
Öffentlichkeitsbeteiligung – inhaltliche Prüfung der Umweltverträglichkeit„ bewährt
hat.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 71
3.2 Stärken und Potenziale
Im Zusammenhang mit Stärken und Potenzialen wurden die Aspekte der
Verfahrenskonzentration und der integrierten bzw gesamthaften Prüfung und
Bewertung der Vorhaben mit großer Mehrheit genannt.
3.2.1 Stärken und Potenziale bei der Durchführung des Verfahrens
• Die Verfahrens- und Entscheidungskonzentration des UVP-G würden aus Sicht
der Behörden und zT der Projektwerber sicherstellen, dass Doppelprüfungen von
Beweisthemen sowie einander widersprechende Vorschreibungen und
Nebenbestimmungen vermieden werden; verschiedene Verfahren könnten nicht
gegeneinander ausgespielt werden.
• Ein von allen befragten Kreisen genannter Punkt ist der Wunsch nach
Beibehaltung des durch die Verfahrens- und Entscheidungskonzentration des
UVP-G verwirklichten „One-Stop-Shop-Prinzips„ .
• Die Verfahren wären nach Ansicht der Behördenvertreter besser strukturiert und
würden der Behörde erhöhte Entscheidungsspielräume einräumen; das
Einwirken der Behörden schon in der Vorbereitungsphase würde zum positiven
Ablauf der Verfahren beitragen; als positiv wird seitens der Behörden und zT der
Projektwerber auch der frühe Kontakt zwischen den Projektanten und den
Sachverständigen genannt.
• Seitens der Öffentlichkeit wird die gesicherte Parteistellung für Nachbarn und
Umweltanwaltschaften als Stärke des UVP-G genannt.
3.2.2 Stärken und Potenziale bei der Öffentlichkeitsbeteiligung
• Das UVP-G würde vor allem aus Sicht der Behördenvertreter den wesentlichen
Zweck einer „Kanalisierung„ der Öffentlichkeitsbeteiligung erfüllen; das
institutionalisierte Einbeziehen der Bevölkerung würde die Abstimmung mit der
Öffentlichkeit ermöglichen und zur Ausräumung von Widerständen beitragen;
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 72
damit können – auch nach Meinung von Projektwerbervertretern aus dem
Bereich der öffentlichen Hand - Kosten, die im Fall von Konflikten entstehen,
vermieden werden.
• Seitens der Behörden wird festgestellt, dass im Rahmen des transparenten
Verfahrens vertrauensbildende Maßnahmen gesetzt und eine bessere
Identifikation der Betroffenen mit dem Projekt erreicht werden können.
• Die Mitwirkung Betroffener, die aufgrund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse des
Umfelds einen wesentlichen Beitrag liefern können (Einbringen sowohl der
Interessen als auch des „kritischen Verstands„), kann zu einer Optimierung der
Projekte führen.
3.2.3 Stärken und Potenziale bei der inhaltlichen Prüfung der
Umweltverträglichkeit
• Positiv bewertet werden durch die Behördenvertreter auch die inhaltlichen
Anforderungen an die Einreichprojekte: diese haben eine integrierte Betrachtung
zu enthalten; in der Regel würde die Datenlage und die Gesamtinformation über
einzelne Umweltmedien und Schutzgüter verbessert werden.
• Als Stärke wird von diesem Adressatenkreis weiters die themenübergreifende,
interdisziplinäre Prüfung, welche auch die Untersuchung von Wechsel- und
Summenwirkungen (wie zB synergistische Wirkungen von chemischen
Substanzen) beinhaltet, verstanden.
• Als positiv wird seitens der Behörden und zT der Projektwerber auch die
intensive Zusammenarbeit der Gutachter verschiedener Disziplinen sowie deren
Koordination genannt.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 73
3.3 Schwierigkeiten und Probleme
3.3.1 Schwierigkeiten und Probleme bei der Durchführung des
Verfahrens
• Das UVP-G ruft immer noch Unsicherheit bei den Beteiligten hervor, wobei
sowohl von Behörden- als auch von Projektwerberseite die Punkte mediale
Resonanz, Verfahrensdauer und anfallenden Kosten genannt werden.
• Schwierigkeiten werden dabei va bei dem hohen formalen Aufwand und der
Komplexität des Verfahrens gesehen (diverse Fristsetzungen58, wiederholte
Öffentlichkeitsbeteiligung, Einbindung der mitwirkenden Behörden).
• Als großes Problem wird auch die Koordination der großen Sachverständigen-
Pools betrachtet - diese führe zu hohen Kosten und Verzögerungen; Probleme
ergeben sich beispielsweise hinsichtlich der zeitlich zu späten Bestellung und der
mangelnden Qualität von Gutachten.
• Bemängelt wird seitens der Behörden die mangelnde Qualität der
Projektsunterlagen; häufig würden Umfang und Qualität der Unterlagen in
keinem Verhältnis zueinander stehen und dazu führen, dass wesentliche
Information übersehen werden können.
• Die UVP für Trassenvorhaben würde nach Ansicht der Öffentlichkeit und Teilen
der Behördenvertreter zu einem Zeitpunkt einsetzen, in dem über
Trassenvarianten nur noch marginal diskutiert werden kann; in den
nachfolgenden Verfahren nach den jeweiligen Materiengesetzen könnten die
Ergebnisse der UVP nicht immer umgesetzt werden.
58 So wird beispielsweise die Frist zwischen Fertigstellung des UVG und der öffentlichen Erörterung als zu knapp bemängelt, weil möglicherweise ein Saal zu einer Zeit bestellt werden muss, zu der das UVG noch nicht fertig ist; dies könne in der Abschlussphase des Gutachtens zu einem Zeitproblem führen und die Qualität beeinflussen. Auch wird die Zeit für die Vervielfältigung und Versendung des UVG für die öffentliche Auflage als äußerst knapp empfunden.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 74
Als verzichtbar werden folgende Verfahrensschritte angesehen, wobei viele dieser
Punkte bereits durch den letzten Novellen-Entwurf des UVP-G aufgegriffen wurden:
• Seitens vieler Projektwerber und Behördenvertreter: UVE-K und formalisiertes
Scoping, verpflichtende Verfahrensschritte (zB Erstellung der GA-Liste, des
Untersuchungsrahmens, des Zeitplans, des Prüfbuchs, öffentliche Auflage
verschiedener Unterlagen, öffentliche Erörterung), Mitwirkung angrenzender
Gemeinden.
• Seitens der Projektwerber weiters: Parteistellung der BIs und
Umweltanwaltschaften, Stellungnahme des Umweltministeriums zur UVE,
Betrachtung alternativer Lösungsmöglichkeiten.
3.3.2 Schwierigkeiten und Probleme bei der
Öffentlichkeitsbeteiligung
• Wesentliche Probleme werden seitens der kritischen Öffentlichkeit in deren nicht
ausreichender und zu späten Information und Einbindung gesehen; eine
Beteiligung im Verfahren wäre außerdem aufgrund des großen zeitlichen und
inhaltlichen Aufwands abschreckend.
• Seitens der Projektwerber und zT der Behördenvertreter wird hingegen
festgehalten, dass die Öffentlichkeit zu häufig eingebunden würde; die
Publikation in Massenmedien wäre zu kostspielig, auch die Überprüfung der
Wahlberechtigung bei Mitgliedern von Bürgerinitiativen führe zu sehr großem
Aufwand.
3.3.3 Schwierigkeiten und Probleme bei der inhaltlichen Prüfung
der Umweltverträglichkeit
• Seitens der Behörden wird geltend gemacht, dass in vielen Fällen anfänglich der
Aufwand und Prüfumfang unterschätzt wurde; es würden Vorgaben für
Unterlagen (zB Prüfbücher) fehlen.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 75
Auch die Projektwerber monieren fehlende Vorgaben für die Festlegung des
Untersuchungsraumes und –rahmens für die UVE-Erstellung.
• Die inhaltliche Prüfung sämtlicher in Betracht kommender Spezialgebiete führe
nach Ansicht der Projektwerber und zT der Behördenvertreter zur
Überbewertung von einzelnen Fachgebieten.
• Bei der Bewertung von Auswirkungen der Projekte bestehen bei den Behörden
Unsicherheiten über den Prognosehorizont und die Heranziehung geeigneter
Bewertungsmethoden, insbesondere für die Beurteilung der Wechselwirkungen,
und (auch bei den Projektwerbern) hinsichtlich der Ermittlung jener
Anlagenkapazitäten, die nicht anlagentechnisch bedingt sind.
3.3.4 Gründe für Verzögerungen
• Als wesentlichster Grund für Verzögerungen werden seitens der Behörden und
zT der Projektwerber die verfahrensbezogenen Vorgaben des UVP-G genannt,
insbesondere die Einhaltung verschiedener Fristen, das formalisierte Scoping und
Unklarheiten hinsichtlich des Anwendungsbereichs.
• Im Einflussbereich der Behörden werden – va von Seiten der Projektwerber –
folgende Verzögerungsfaktoren gesehen: Mangelnde Erfahrung, personelle
Überlastung, Zuständigkeitsprobleme, Schwierigkeiten der Terminkoordination,
ständiges Nachfordern von Unterlagen.
• Verzögerungen, die – va aus Sicht der Behördenvertreter – den Projektwerbern
zuzurechnen wären, sind die mangelnde Vorbereitung und Koordination der
Vorhaben, fehlerhafte und unvollständige Einreichunterlagen sowie Projekts-
änderungen.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 76
3.4 Empfehlungen und Wünsche
3.4.1 Empfehlungen und Wünsche an den Gesetzgeber
• Viele der genannten Empfehlungen und Wünsche werden bereits durch den
letzten Entwurf einer UVP-G-Novelle aufgegriffen:
- Harmonisierung mit einzelnen Rechtsmaterien, insbesondere AVG;
- Kürzung der Verfahren, Verzicht auf unnötige Verfahrensschritte;
- klare Regelungen gegen Umgehungsversuche durch Aufteilung in
mehrere Projekte;
- ehestmögliche Umsetzung der UVP-Änderungs-RL;
- keine überschießende Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben.
• Der Forderung der Öffentlichkeit nach einer Stärkung des Vorverfahrens, zB in
Form einer verstärkten Variantenprüfung, steht jene von Projektwerbern nach
einem Verzicht auf das Vorverfahren gegenüber.
• Die öffentliche Erörterung sollte nach Ansicht von Behördenvertretern bzw.
Öffentlichkeit durch Mediation begleitet werden, die Ergebnisse der öffentlichen
Erörterung sollen rechtsverbindlich sein (Wunsch der Öffentlichkeit).
• Für die einzelnen Fachbereiche sollen nach Ansicht von Behörden- und zT
Projektwerbervertretern verbindliche Festlegungen von Qualitätsanforderungen
getroffen werden.
• Insbesondere für Trassenvorhaben wurde seitens der Öffentlichkeit und Teilen
der Behördenvertreter auf die Bedeutung und Zweckmäßigkeit einer
strategischen Umweltprüfung (SUP) hingewiesen; für verschiedene Fragen, wie
zB die Trassenwahl, die Erarbeitung von Verkehrs- oder Energiekonzepten,
würde die Projekt-UVP zu spät ansetzen.
• Die geltende Lösung für Trassenvorhaben wird durch einen Teil der
Öffentlichkeit als unbefriedigend bewertet; für solche Vorhaben wurde der
folgende Vorschlag einer Dreiteilung eingebracht: In einem ersten Schritt sollte
eine SUP im Hinblick auf großräumige Infrastrukturplanungen durchgeführt
werden, in einem zweiten Schritt wäre die Trassenverordnung zur Festlegung
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 77
einer gewissen Bandbreite für das konkrete Vorhaben zu erlassen; erst im dritten
Schritt wäre ein konzentriertes Genehmigungsverfahren für das konkrete
Trassenvorhaben durchzuführen.
3.4.2 Empfehlungen und Wünsche an Zentralstellen
Von Behördenseite wird der Wunsch nach einer verstärkten Wahrnehmung der
Funktion einer Koordinations- und Anlaufstelle genannt; dies umfasst
• die Erweiterung der UVP-Dokumentation;
• die Ermöglichung von Erfahrungsaustausch (zB Zugriff auf Prüfbücher,
Informationsaustausch der Sachverständigen);
• die Erarbeitung von einheitlichen Bewertungskriterien.
Hinsichtlich folgender Punkte wird ein Bedarf an Schulungsmaßnahmen geortet:
• Methoden zur Bewertung
• Verfahrens-, Zeitmanagement, Öffentlichkeitsarbeit
• Mediation, Moderation
• Teamwork, fächerübergreifendes Arbeiten in rechtlicher und fachlicher Hinsicht
Folgende Arbeitsmaterialien wurden – ergänzend zu den bereits vorhandenen
Leitfäden und Dokumentationen - als erforderlich genannt:
• Leitfäden zu Methoden der Bewertung, Beurteilungskriterien und
Berücksichtigung von Wechselwirkungen;
• Leitfäden und Handbücher zu einzelnen Fachbereichen und Projekttypen;
• Anleitung für das UVP-Verfahren an Hand eines „Musterverfahrens„ ; auch
Anleitung zur Erstellung einer UVE;
• „Muster„ für diverse Unterlagen, zB für Relevanzmatrizen;
• Datenbanken über laufende und abgeschlossene Verfahren sowie bisher
behandelte Rechts- und Fachfragen; Sammlung der österreichischen
Vollzugspraxis zum UVP-G
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 78
3.4.3 Empfehlungen und Wünsche an Behörden
• Die Empfehlungen und Wünsche, welche von Seiten der Projektwerber an die
Behörden gerichtet werden, betreffen im Wesentlichen die effiziente und rasche
Durchführung der Genehmigungsverfahren: Rasche Erledigungen, klare
Organisation, verbessertes Verfahrensmanagement, mehr Entscheidungsfreude,
Wiedereinsatz von Gutachtern mit UVP-Erfahrung.
• Seitens der Öffentlichkeit werden Informations- und Fragestunden, zB
Projektsvorstellungen, gefordert.
Die Frage nach beobachtbaren Konsequenzen innerhalb der Behörden wird in vielen
Fällen verneint, insbesondere wird keine Verbesserung in der personellen
Ausstattung erkannt59; einige Veränderungen wurden aus Sicht der
Behördenvertreter dennoch durchgeführt bzw beobachtet:
• Bestellung von Koordinatoren seitens der Behörden (sowohl auf juristischer als
auch auf fachlich-technischer Ebene);
• Bildung von Projektteams und Einsatz von Methoden des Projektmanagements;
verstärkte (verfahrensbegleitende) Kommunikation;
• Konstituierung diverser Fachgremien (zB zur Erstprüfung von Anträgen);
• bewussterer Umgang mit der Öffentlichkeit;
• Steigerung der Effizienz durch Rückgriff auf vorhandenes Know-how und
Unterlagen (zB Prüfbücher, Bewertungsmatrizen).
3.4.4 Empfehlungen und Wünsche an Sachverständige
• Von den Sachverständigen wird seitens der Behördenvertreter die Einhaltung
interner Zeitpläne und eine bessere Kooperation untereinander erwartet; auch
die forcierte Ausbildung der SV wird angesprochen.
59 Vor allem seitens der für die Verfahren zu Bundesstraßen bzw Hochleistungsstrecken zuständigen Ministerien wird darauf verwiesen, dass die Heranziehung von Amtssachverständigen des Bundes geradezu unmöglich geworden ist.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 79
• Hinsichtlich der Gutachten wird – zT auch von Projektwerbervertretern – eine
Verbesserung der Qualität, insbesondere transparente Bewertungskriterien, die
Abstimmung mit anderen Disziplinen und verständliche Sprache erwartet.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 80
3.5 Reaktionen auf das UVP-G
3.5.1 Reaktionen der Projektwerber
• In der großen Mehrzahl sind die beschriebenen Reaktionen negativ; die Scheu
vor der Durchführung von UVP-Verfahren - resultierend aus dem erwarteten
großen zeitlichen und finanziellen Aufwand - führt zT zur Planung von
Investitionen knapp unterhalb der Schwellenwerte.
Dies betrifft verstärkt private Investoren, von deren Seite auch die Ansicht
geäußert wird, die UVP wäre ein Verfahren für staatliche und halbstaatliche
Unternehmen.
• Mittlerweile kann aber neben der „Flucht aus der UVP„ auch eine „Flucht in die
UVP„ konstatiert werden; dies ist auf die in Folge der unmittelbaren
Anwendbarkeit der UVP-Änderungs-RL bestehende Rechtsunsicherheit
zurückzuführen.
• Einige Projektwerber betonen die „positive Publizitätswirkung„ der UVP,
welche insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn es darum geht, in sensiblen
Bereichen ökologisch fortschrittliche Anlagen durchzusetzen.
3.5.2 Reaktionen der Öffentlichkeit
• Die UVP ist aus Sicht der Öffentlichkeit ein überwiegend positiv besetzter Begriff
mit hohem Status, dem hohe Erwartungen (zur Verbesserung der Vorhaben, zT
auch zu deren Verhinderung) entgegengebracht werden.
Begrüßt wird va die Transparenz des Verfahrens, die Möglichkeit der Mitsprache
sowie die nachvollziehbare Aufbereitung der Umweltauswirkungen der Vorhaben.
• Als negativ wird die Überforderung bei nicht nachvollziehbaren (zu
komplizierten, zu wissenschaftlichen, nicht transparenten) Sachverhalten oder bei
nicht überblickbaren Mengen an Unterlagen beschrieben.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 81
4. Verfahrensvergleich
4.1 Auswahl der Vorhaben für den Verfahrensvergleich Der Verfahrensvergleich soll dazu dienen, anhand mehrerer Parameter –
insbesondere mit Bezug auf Verfahrensdauer, qualitative Anforderungen und
Öffentlichkeitsbeteiligung – Stärken und Schwächen des UVP-Verfahrens empirisch
zu erhärten.
Vor näherer Einlassung in den Vergleich der ausgewählten Verfahren muss
vorausgeschickt werden, dass die standortbezogenen, ökologischen, ökonomischen
und sozialen Ausgangsbedingungen der einzelnen Verfahren naturgemäß nicht
deckungsgleich und insoweit keine „optimalen„ Vergleichsbedingungen vorfindbar
sind.
Um dennoch zu einer gewissen Aussagekraft zu gelangen, wurde versucht, einerseits
zumindest bei einzelnen Aspekten durch Einbezug mehrerer vergleichbarer
Verfahren eine größere Datenbreite zu gewinnen (z.B. im Bereich einzelner
Verfahrensschritte für Verfahren mit vergleichbarer Öffentlichkeitsbeteiligung oder
im Bereich des Untersuchungsaufwandes), andererseits Sonderbedingungen, die
einem unmittelbaren Vergleich einzelner Daten entgegenstehen (z.B. hohe
Zustimmung oder Ablehnung der Standortbevölkerung zu vergleichbaren
Vorhabenstypen), konkret auszuweisen.
Für den Verfahrensvergleich wurden daher zwei methodische Ansätze gewählt:
jener des Gesamtvergleichs, im Rahmen dessen drei Verfahren möglichst
hinsichtlich aller Aspekte gegenübergestellt und analysiert werden, und jener des
Detailvergleichs, welcher jeweils mehrere Verfahren nur hinsichtlich einzelner – in
der Diskussion um die UVP häufig betonter - Aspekte untersucht.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 82
Tabelle 33: Vorhaben für den Verfahrensvergleich Gesamtvergleich Heizkraftwerke: Genehmigungsverfahren mit/ohne UVP Nach UVP-G HKW Mitte Ohne UVP HKW Nord Freiwillige UVP HKW Süd
Detailvergleiche Abfallverbrennung und Öffentlichkeitsbeteiligung mit/ohne UVP Nach UVP-G Müllverbrennung Zistersdorf Direktanwendung Mitverbrennung Gmundner Zementwerke
Reststoffverwertung Lenzing Rohstoffgewinnung in sensiblen Gebieten mit/ohne UVP Nach UVP-G Nassbaggerung Grafenwörth
Kiesabbau Steyregg II Ohne UVP vor/ gem MinroG
Kiesabbau Steyregg I
Freiwillige UVP Tonschieferabbau Draxlerkogel Spezifika der UVP bei Trassenvorhaben Nach UVP-G Teilstrecke Unterinntal Ohne UVP St. Pölten – Prinzersdorf Freiwillige UVP Terminal Graz
Die Gründe für die Auswahl der einzelnen Vergleichsthemen und –vorhaben werden
jeweils am Anfang der diesen gewidmeten Abschnitte erläutert.
Zum Zwecke der vertieften Datenerhebung für den Verfahrensvergleich wurden
sowohl für die Anlagen- als auch Trassenvorhaben spezielle Fragebögen konzipiert
und versandt, in denen – über die allgemeinen UVP-Fragebögen hinausgehend -
zusätzliche Fragestellungen zu den spezifischen Aspekten des Verfahrensvergleichs
enthalten sind.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 83
4.2 Gesamtvergleich: Heizkraftwerke Salzburg Mitte, Nord, Süd
4.2.1 Grundlagen und wesentliche Ergebnisse des Verfahrensvergleichs
4.2.1.1 Vergleichsgrundlagen Die drei Heizkraftwerke bieten sich für einen Vergleich insofern besonders an, als die
Projektwerberin bei allen Vorhaben dieselbe war und somit Informationen von
Personen zur Verfügung stehen, die Erfahrungen mit allen drei Verfahren besitzen.
Auf diese Art kann der Vergleich durch Aspekte ergänzt werden, die bei anderen
Verfahren nicht möglich sind.
Deshalb stellt der Vergleich der drei Kraftwerksprojekte den Schwerpunkt des für
diese Studie durchgeführten Verfahrensvergleichs dar.
Von der Art und Größe des Vorhabens sowie ihren potenziellen Auswirkungen auf
die Umwelt lassen sich die beiden Kraftwerksprojekte HKW Mitte und Nord gut
vergleichen.
Während für die Genehmigung des HKW Mitte ein Verfahren nach UVP-G
durchgeführt wurde, wurden die Verfahren zur Genehmigung des HKW Nord nach
den einzelnen Verwaltungsmaterien getrennt abgewickelt.
Der Vergleich beinhaltet insbesondere auch die Einschätzung der Vertreter der
Projektwerberin zu den Unterschieden bei Verfahren mit bzw ohne Anwendung des
UVP-G.
Zusätzlich werden diverse Aspekte des Vorhabens HKW Süd, die für die
Interpretation im Hinblick auf die UVP von Interesse sind, analysiert.
Bei diesem HKW wurde eine freiwillige UVP durchgeführt.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 84
4.2.1.2 Wesentliche Ergebnisse Vor näherer Einlassung in die Detailanalyse seien vorab die wesentlichen Ergebnisse
des Verfahrensvergleichs zusammengefasst:
- Die Einreichunterlagen für das HKW Mitte erfüllten einen hohen Standard, der
zT bereits bei der freiwilligen UVP für das HKW Süd gegeben war.
- Hinsichtlich der Prüfung der Umweltauswirkungen wurden beim HKW Mitte
einige zusätzliche Aspekte in die Betrachtungen mit einbezogen.
- Bei der freiwilligen UVP für das HKW Süd waren vergleichsweise die meisten
Gutachter involviert. Außerdem war die größte Anzahl nichtamtlicher SV
erforderlich.
- Die Öffentlichkeitsbeteiligung war beim HKW Mitte eher gering, während den
Heizkraftwerken Nord und Süd massiver Widerstand entgegengebracht wurde.
- Die Dauer des konzentrierten Verfahrens für das HKW Mitte betrug 19.6 Monate
bis zum Bescheid 1. Instanz; zwischen dem ersten Antrag und dem letzten für die
Genehmigung erforderlichen Bescheid 1. Instanz vergingen beim HKW Nord 33.1
Monate. Beim HKW Süd dauerte allein die Durchführung der freiwilligen UVP
20.0 Monate.
- Die Kosten für die Einreichunterlagen waren für das HKW Mitte um etwa 6.7
Millionen Schilling höher als für das HKW Nord. Der Anteil der Kosten für
Einreichunterlagen, Öffentlichkeitsarbeit und Rechtsvertretung betrug für das
HKW Mitte 1.5 % und für das HKW Nord 1.9 % des Investitionsvolumens.
- Seitens der Vertreter der Projektwerber wurden als Vorteile des UVP-Verfahrens
die Verfahrensdauer, Planungssicherheit, Rechtssicherheit, Öffentlichkeitsbe-
teiligung und –wirksamkeit, Akzeptanz des Vorhabens sowie die
Auswirkungen auf die Umweltqualität angeführt.
- Als Nachteile wurden die Kosten sowie Probleme bei der technischen Planung
genannt.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 85
4.2.2 Detailergebnisse
4.2.2.1 Verfahrensablauf und Charakteristik der Verfahren
a) HKW Mitte: Verfahren nach UVP-G
Anzeige gemäß § 4 UVP-G: 3.8.1995
Antrag gemäß § 5 UVP-G: 18.6.1996
Bescheid der Salzburger Landesregierung: 5.2.1998 iVm dem Berichtigungsbescheid
vom 10.2.1998
Bescheid des Umweltsenats: 8.5.1998
Beginn der Arbeiten zum Umbau: 31.3.1999
Nach einer intensiven Planungs- und Projektierungsphase (erster Kontakt zur
Behörde etwa neun Monate vor Anzeige gemäß § 4 UVP-G), bei welchem der größte
Teil der SV sowie die Landesumweltanwaltschaft bereits eingebunden worden
waren, wurden der Konsenswerberin nach der Anzeige des Vorhabens die Mängel
mitgeteilt, die für die Erstellung der UVE berücksichtigt wurden.
Bis zur Einreichung nach § 5 UVP-G verstrich dann noch ein knappes halbes Jahr,
das nicht nur für die Erstellung der Einreichunterlagen erforderlich war, sondern
auch für die Diskussion der konkreten Ausführung des Vorhabens im
Gestaltungsbeirat der Stadt Salzburg bzw für den Beschluss im Gemeinderat. Die
nach § 5 UVP-G eingereichten Unterlagen wurden mehrmals ergänzt; die letzten
Konkretisierungen wurden erst kurz vor der öffentlichen Erörterung beigebracht.
Gegen den Genehmigungsbescheid wurde durch einen Nachbarn berufen. Die
Berufung wurde mit Bescheid des Umweltsenats abgewiesen und die Genehmigung
erlangte Rechtskraft. Ende März 1999 wurde mit den Bauarbeiten begonnen.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 86
b) HKW Nord: Verfahren ohne UVP
Auch beim HKW Nord gab es bereits einen intensiven Behördenkontakt im Vorfeld
der Genehmigungsverfahren.
Nach Durchlaufen zweier Instanzen im gewerbebehördlichen
Genehmigungsverfahren (Antrag vom 9.1.1989 und Bescheid vom 10.7.1989,
Berufungsbescheid 29.2.1992) wurde durch ein Erkenntnis des VwGH vom 21.6.1993
der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben und das Verfahren
zurückverwiesen.
Grund war die mittlerweile erfolgte Ausgliederung der Salzburger Stadtwerke AG,
welche die Gesamtrechtsnachfolge der Stadt Salzburg als Konsenswerberin
angetreten hatte.
Damit fiel das Ansuchen nicht unter den Tatbestand des Ansuchens einer Stadt mit
eigenem Statut (§ 334 Z 5 GewO 1994) und die Bestätigung des erstinstanzlichen
Bescheids durch das BMWA – wenn auch nur mit bestimmten Maßgaben – war
demnach inhaltlich rechtswidrig.
Die Zuständigkeit blieb dennoch beim Landeshauptmann, da auch eine
wasserrechtliche Genehmigung erforderlich war (§ 334 Z 7 iVm § 74 Abs. 2 Z 5
GewO 1994). Mittlerweile wurde dieses Verfahren (Antrag vom 11.10.1993 und
Bescheid vom 20.1.1994) ebenso wie das zweitinstanzliche Verfahren bereits
abgeschlossen (Berufungsbescheid vom 13.1.1997) und es ist eine neuerliche
Entscheidung des VwGH ausständig.
Gemäß § 78 Abs. 1 GewO 1994 wurde das Werk nach Erlassung des erstinstanzlichen
Bescheids errichtet und in Betrieb genommen.
c) HKW Süd: Verfahren mit freiwilliger UVP
Nach Durchlaufen zweier Instanzen im gewerbebehördlichen
Genehmigungsverfahren (Antrag: 8.6.1976; Bescheid: 1.6.1978; Berufungsbescheid:
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 87
17.7.1980) und einer Aufhebung durch den VwGH vom 11.12.81 (wegen Verletzung
von Verfahrensvorschriften) wurde eine freiwillige UVP durchgeführt.
Die Gründe dafür sind im Wesentlichen beim massiven Widerstand gegen das
Projekt zu finden. Mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung sollte nicht nur den
Forderungen und Argumenten seitens der Projektgegner entgegengetreten werden,
es wurde vor allem die Hoffnung daran geknüpft, diesen Widerstand erfolgreich
ausräumen und die Akzeptanz des Projekts steigern zu können.
Das Projekt wurde jedoch einschließlich den Ergebnissen der UVP und den darin
enthaltenen Empfehlungen nie realisiert. Für diesen Versorgungsbereich in Salzburg
wurde eine andere Lösung umgesetzt.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 88
4.2.2.2 Einzelaspekte des Verfahrensvergleichs
a) Erforderliche Genehmigungen
Die für die beiden Vorhaben HKW Mitte und HKW Nord erforderlichen
Genehmigungen sind in der folgenden Tabelle nach Materiengesetzen
aufgeschlüsselt.
Dabei bezeichnet „Nord I„ in dieser und allen folgenden Tabellen das Vorhaben von
der ersten Antragstellung um gewerbebehördliche Genehmigung (vom 9.1.1989) bis
zur Entscheidung des VwGH (vom 21.6.93) und „Nord II„ das Vorhaben seit der
zweiten Antragstellung um gewerbebehördliche Genehmigung (vom 11.10.1993) bis
dato.
Für das HKW Süd sind diese Angaben hinfällig, weil um eine Genehmigung nach
Durchführung der freiwilligen UVP nicht mehr eingereicht wurde.
Tabelle 34: Gegenüberstellung der erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen für die Heizkraftwerke Mitte und Nord, jeweils unter Angabe des Datums der Bescheide.
Genehmigung/Bewilligung (gem. Verwaltungsmaterien)
HKW Mitte
HKW Nord I
HKW Nord II
Bauplatzerklärung (gem. BebauungsgrundlagenG)
5.2.98 20.11.92
Bewilligungen (gem. BaupolizeiG)
5.2.98 20.11.92
Gewerbebehördliche Genehmigung (gem. GewO 1994 iVm LRG-K, ForstG, EisenbahnG, ArbeitnehmerInnenschutzG
5.2.98
10.7.89
20.1.94
Bau- und Betriebsbewilligung (gem. Salzburger LandeselektrizitätsG) Feststellung zum ElektrotechnikG
5.2.98 1.6.94
Ausnahmebewilligung (gem. LuftfahrtG)
5.2.98 8.7.94
Bewilligung (gem. WRG)
5.2.98 10.10.94
Baugenehmigung und Bewilligung zur Inbetriebnahme (gem. EisenbahnG)
5.2.98 1.7.96
Ausnahmebewilligung (gem. Salzburger NaturschutzG)
5.2.98
Bewilligung (gem. Straßenverkehrsordnung)
5.2.98
Summe: 9 1 7
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 89
Für die Genehmigung des HKW Mitte waren im Rahmen der konzentrierten UVP-G
Genehmigung insgesamt 9 materiengesetzliche Genehmigungen und Bewilligungen
erforderlich, die gemeinsam mit Bescheid vom 5.2.98 erteilt wurden.
Neben der gewerbebehördlichen Genehmigung des HKW Nord waren insgesamt 6
weitere Genehmigungen für dieses Vorhaben erforderlich.
Diese wurden im Zeitraum zwischen November 1992 und Juli 1996 erteilt.
Die meisten der Verfahren nach den Materiengesetzen, die beim HKW Mitte im
konzentrierten Verfahren durchgeführt wurden, waren auch für das HKW Nord
erforderlich.
Im Unterschied zum HKW Mitte waren hier die Ausnahmebewilligung gemäß
Salzburger Naturschutzgesetz (zur Fällung einiger Bäume) und eine Bewilligung
gemäß Straßenverkehrsordnung (wegen erforderlicher Arbeiten auf und neben
öffentlichen Verkehrsflächen im Zuge der baulichen Maßnahmen) nicht erforderlich.
b) Einreichunterlagen und Untersuchungsumfang
Zu den Einreichunterlagen für das HKW Mitte ist festzustellen, dass die Qualität
sowohl der UVE als auch der Unterlagen gemäß den einzelnen Materiengesetzen
letztlich als sehr hoch bezeichnet werden kann und auch Teile beinhaltete, die über
den Rahmen bisheriger Unterlagen für die Genehmigung von Heizkraftwerken
einschließlich jener der beiden Vergleichsvorhaben HKW Nord und HKW Süd
hinausgingen.
Von Seiten der Projektwerberin war für deren Erstellung ein Koordinator beauftragt
worden.
Auch beim ersten Durchlauf zum HKW Nord gab es einen Bestandteil der
Unterlagen für die erstinstanzliche Genehmigung, der als „UVP„ bezeichnet wurde.
Dabei handelte es sich im Wesentlichen um eine Analyse der möglichen Substitution
von Emissionen des Hausbrands und von betrieblichen Anlagen durch das HKW.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 90
Die für das HKW Süd erstellten Unterlagen im Rahmen der durchgeführten UVP
beinhalteten bereits zahlreiche fachliche Aspekte, wie sie auch durch das UVP-G
vorgesehen sind bzw in der Praxis bei Verfahren nach UVP-G untersucht werden.
Beim HKW Mitte wurden wie erwähnt mehrere zusätzliche Aspekte im Vergleich zu
den beiden anderen Vorhaben betrachtet.
Hervorzuheben sind dabei insbesondere die Berücksichtigung weitreichender
Maßnahmen zum Lärmschutz (auch während der Errichtungsphase), ein
umfassendes Abfall- und Abbruchmanagement und insbesondere die
Miteinbeziehung von Wechselwirkungen und Auswirkungsverlagerungen sowie der
integrierte Ansatz (dazu unter 4.2.2.2 lit c).
Abgesehen davon war die Prüfung verschiedener Alternativen (z.B. nachfrageseitige,
abnehmerseitige und technologische Alternativen zum Projekt, alternative
Brennstoffe, alternative Anlieferung der Brennstoffe) einschließlich der Nullvariante
neu.
In diesem Zusammenhang wurden neben ökologischen teilweise auch ökonomische
und soziale Aspekte (zB die Versorgungssicherheit) betrachtet.
Schließlich stellte auch die Berücksichtigung öffentlicher Pläne und Konzepte für
verschiedene Bereiche wie beispielsweise Abfallwirtschaft oder Energiewirtschaft
eine Neuerung dar.
Ein Teil der Einreichunterlagen für dieses Vorhaben war auch überschießend, dh
nicht auf zwingenden gesetzlichen Erfordernissen beruhend.
Zur frühzeitigen Beilegung und zT Vermeidung von Konflikten im Zuge des
Verfahrens wurden geäußerte Forderungen und Vorschläge von Parteien durch die
Projektwerber berücksichtigt, wenngleich dazu keine Verpflichtung aufgrund
gesetzlicher Regelungen gegeben war.
Einen Hinweis auf den Untersuchungsumfang erhält man auch bei der Betrachtung
der untersuchten Fachbereiche bzw der beteiligten SV.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick für alle 3 Verfahren.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 91
Tabelle 35: Untersuchte Fachbereiche und beteiligte SV
Fachbereiche60 Sachverständige (davon nichtamtliche in Klammer)
HKW Mitte
HKW Nord I
HKW Nord II
HKW Süd
Abfalltechnik 1 Arbeitnehmerschutz61 1 1 1 1 Bautechnik 2 2 2 2 Betriebslärm/ Gewerbetechnik 1 1 1 2 (1) Bodenschutz 3 Brandschutz 1 1 1 1 Elektrotechnik/ Strahlenschutz 1 Energiewirtschaft 1 (1) Geologie 1 Gewässerschutz 1 1 1 (1) Klima/ Luftschadstoffausbreitung (1) (1) (1) 3 (2) Luftfahrttechnik 1 1 3 Luftreinhaltung 1 1 1 4 (2) Naturschutz/ Biotope/ Ökosysteme 1 2 (1) Pflanzen 1 1 1 (1) Raumplanung 1 3 (2) Sach- und Kulturgüter 1 Sicherheitstechnik/ Störfallvorsorge 2 1 Tiere 1 Umweltmedizin 1 1 1 3 (2) Umweltschutz allgemein 1 1 1 Verkehr 1 1 1 Verkehrslärm 1 1 1 Wald/ Bioindikation 1 1 1 1 Wasserbautechnik 1 1 1 Summe Fachbereiche 24 13 16 16 Summe SV 25 14 17 31 Davon nichtamtliche SV 1 1 1 13
Beim HKW Mitte waren insgesamt 25 SV in 24 Fachbereichen tätig, wobei einzelne
SV auch mehrere Gebiete abdeckten.
Die Aufzählung der Fachbereiche in der Tabelle entspricht abgesehen vom Bereich
„Umweltschutz allgemein„ jener beim Verfahren zum HKW Mitte.
Dazu ist festzustellen, dass sich hier nicht nur die Anforderungen des UVP-G,
sondern auch die Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung
60 Bei der freiwilligen UVP für das HKW Süd differierten häufig die Bezeichnungen; so gab es z.B. Sachverständige für den Bereich „Immissionsklimatologie/ Meteorologie„ anstelle von „Klima/ Luftschadstoffausbreitung„ oder „Umwelthygiene/ Lufthygiene„ anstelle von „Umweltmedizin„ . 61 Für die einheitliche Betrachtung der Verfahren wurden die Vertreter der Arbeitsinspektorate den SV bzw dem Schutzinteresse „Arbeitnehmerschutz„ zugerechnet, wenngleich sie auch die Rolle einer mitwirkenden Behörde bzw Partei einnehmen.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 92
widerspiegeln (z.B. bei der Aufteilung in Betriebs- und Verkehrslärm oder bei der
Beiziehung von drei SV für den Fachbereich Bodenschutz).
Insgesamt 14 SV in 13 Fachbereichen wurden für die Genehmigung des HKW Nord
im ersten Durchlauf und insgesamt 17 SV in 16 Fachbereichen im zweiten Durchlauf
befasst.
Bei allen beschriebenen Vorhaben war jeweils ein nichtamtlicher SV beteiligt.
Die beim HKW Mitte zusätzlich befassten SV zeigen auch auf, welche Aspekte bei
diesem Verfahren nach UVP-G zusätzlich oder zumindest mit einer anderen
Gewichtung betrachtet wurden: Abfalltechnik, Bodenschutz,
Elektrotechnik/ Strahlenschutz, Energiewirtschaft, Geologie, Naturschutz/ Biotope/ -
Ökosysteme, Raumplanung, Sach- und Kulturgüter sowie Tiere.
Zu einem gewissen Teil waren Beurteilungen aber bloß der Vollständigkeit halber
vorgenommen worden, um auch in formeller Hinsicht allen Anforderungen des
UVP-G zu genügen.
Ein Beispiel stellt die Betrachtung des Schutzguts Tiere dar, die die Hinzuziehung
eines eigenen SV für diesen Fachbereich erforderlich machte.
Hier zeigte sich, dass die Möglichkeit eines „no impact statements„, also einer
Nichtberücksichtigung unter Darlegung der Gründe, von Vorteil gewesen wäre.
Bei der freiwilligen UVP für das HKW Süd waren in Summe die meisten SV
eingebunden, und zwar 31 SV in 16 Fachbereichen.
Dabei waren für das gewerbebehördliche Genehmigungsverfahren 18
Sachverständige beigezogen worden, die restlichen 13 SV wirkten an der freiwilligen
UVP mit. Die bei der UVP zusätzlich mitwirkenden Amtssachverständigen, z.B. für
die Beschaffung der Datengrundlagen, sind hier gar nicht berücksichtigt.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 93
Im Unterschied zu den Vorhaben HKW Mitte und Nord waren beinahe die Hälfte
nichtamtliche SV, weil die UVP vollständig als Auftrag an externe Auftragnehmer
vergeben wurde.
Diese deckten für die UVP dann auch viele Fachgebiete ab, die bereits im Rahmen
des Genehmigungsverfahrens durch Amtssachverständige abgedeckt worden waren.
Hier zeigt sich, dass die Durchführung einer UVP, die nicht in das Gesetz integriert
ist, zu Doppelbefassungen und einem beachtlich erhöhten Aufwand führte.
Dazu kommt, dass die Ergebnisse der UVP letztendlich keine Konsequenzen hatten
und nie berücksichtigt wurden.
c) Prüfung der Umweltauswirkungen
Bei der inhaltlichen Prüfung der Umweltauswirkungen im Verfahren HKW Mitte
wurde Wert darauf gelegt, dem integrierten Ansatz so weit als möglich gerecht zu
werden und auch Wechselwirkungen bzw Wechselbeziehungen zu berücksichtigen.
Zu diesem Zweck wurden die möglichen Ursachen von Umweltauswirkungen sowie
die betroffenen Schutzgüter und Schutzinteressen systematisch betrachtet und die
möglichen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen für sämtliche
Betriebsphasen untersucht und gegebenenfalls in die Betrachtungen mit
aufgenommen.
Zur Abstimmung des multidisziplinären Teams der 25 beteiligten Sachverständigen
wurde ein koordinierender Sachverständiger eingesetzt.
Auf der anderen Seite wurden die mitwirkenden Behörden durch den
Verfahrensleiter koordiniert.
Der integrierte Ansatz fand bereits bei der Konzeption des Prüfbuchs, in dem ua die
konkreten Beweisfragen an die SV sowie die erforderliche Zusammenarbeit einzelner
SV enthalten waren, Berücksichtigung.
Zur Beschleunigung des Verfahrens wurden außerdem schon zu diesem Zeitpunkt
jene Beweisfragen formuliert, die sich aus der Anwendung der einzelnen
Materiengesetze ergaben.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 94
Um eine Zusammenführung der Teilgutachten zu einem Gesamtgutachten zu
ermöglichen, wurde einvernehmlich eine Bewertungsskala festgelegt, an die sich alle
beteiligten SV hielten (Nominalskala von „vorteilhafte Auswirkung„ bis
„bedeutende nachteilige Auswirkung„).
Diese gemeinsame Bewertungsskala stellte sicher, dass die Umweltauswirkungen im
UVG in einer Gesamtschau dargestellt werden konnten, aus der hervorging, welche
SV zu welchen Themenbereichen gefragt worden waren und wie deren Beurteilung
der Auswirkungen aussah.
Die Kriterien für diese Bewertung aus jeweiliger SV-Sicht wie zB Intensität der
Auswirkungen, Häufigkeit, Dauer, Langfristigkeit, Reversibilität, Akkumulierbarkeit
etc waren bereits Bestandteil der entsprechenden Frage.
Das Prüfbuch spiegelte sich letztlich ebenso wie die Teilgutachten im UVG wider.
Weitere methodische Ansätze beinhalteten die systematische Erfassung der
Umweltauswirkungen mittels Relevanzmatrizen, die Erstellung von
Stoffflussanalysen oder die Heranziehung von Irrelevanzkriterien und
Bagatelldefinitionen (zB bei der Festlegung des Untersuchungsraumes im Rahmen
des Scoping-Prozesses).
Das UVG wurde durch den koordinierenden SV erstellt.
Dieses stellte in erster Linie eine Zusammenstellung der Teilgutachten dar, bei
welcher der koordinierende Sachverständige ausdrücklich nicht die Aufgabe hatte,
die einzelnen Gutachten in irgendeiner Form zu beurteilen.
In gleicher Weise war es nicht seine Aufgabe, gegebenenfalls fehlende oder
mangelhafte Teile zu ergänzen oder zu ersetzen.
Auf diese Art wurde dem Problem begegnet, dass derartige Eingriffe in die
zahlreichen einzelnen Gutachten durch einen koordinierenden SV eigentlich
Kompetenzüberschreitungen darstellen müssen.
Nicht zuletzt deshalb wurde das UVG auch von sämtlichen beteiligten SV
unterschrieben.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 95
Lediglich die Zusammenfassung war durch den koordinierenden Sachverständigen
auf Basis der eingegangenen Teilgutachten zu formulieren.
Diese fasste letztlich auch die Ergebnisse der integrierten Bewertung zusammen,
indem die systematisch untersuchten positiven und negativen Auswirkungen des
Vorhabens gegenübergestellt wurden (ua unter Verwendung einer weiteren Matrix
zur Darstellung der einzelnen Bewertungen mittels der verwendeten Skala) und eine
fachliche Abwägung unter Darlegung der Gründe (wie zB die Reversibilität einiger
negativer Auswirkungen) vorgenommen wurde.
Als Konsequenz lässt sich ableiten, dass die integrierte Betrachtung der
Auswirkungen des Vorhabens, die schließlich nicht durch einen einzigen, alle
Fachgebiete abdeckenden „Universalgutachter„ erfolgen kann, wohl nur in der Form
zu erfüllen ist, dass bereits bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens anlässlich
des Scopings und in der Folge bei der Formulierung der Beweisfragen und
Festlegung der Zusammenarbeiten im Prüfbuch eine gesamthafte Betrachtung des
Vorhabens mit berücksichtigt werden muss.
Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit der dabei verwendeten Kriterien ist es
zweckmäßig, diese explizit anzuführen und den Gutachtern der einzelnen
Fachbereiche sozusagen „als Werkzeug„ in die Hand zu geben.
Die gesamthafte (fachliche) Bewertung kann dann in einem nächsten Schritt auf Basis
der einzelnen Teilgutachten, die aber in jedem Fall den integrierten Ansatz durch
Behandlung von Schnittstellen und Querverbindungen mit anderen Fachdisziplinen
bereits mit berücksichtigen müssen, im UVG unter Darlegung der
Abwägungsgründe und –methoden erfolgen.
Hier stellt die Verwendung einer „gemeinsamen Sprache„ für die
Einzelbewertungen (wie z.B. anhand der einheitlichen Skala) eine wesentliche
Voraussetzung dar; im Sinn des integrierten Ansatzes kann es dennoch notwendig
sein, die im Rahmen der Einzelbewertungen getroffenen Zuordnungen zu
hinterfragen bzw. anders zu gewichten.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 96
Ein weiterer entscheidender Punkt, auch zur Einhaltung der vorgegebenen Fristen,
war neben redaktionellen Erfordernissen die Vorgabe an die SV der Behörde,
grundsätzlich die Einreichunterlagen einschließlich der UVE als Grundlage für deren
Beurteilung heranzuziehen.
Im Falle von Änderungen oder Ergänzungen waren diese im Wege des Koordinators
unverzüglich weiterzugeben.
Dadurch wurden Verzögerungen verhindert, die dadurch zustande kommen, dass
die SV für die Beurteilung der Einwirkungen (zB auf Fauna, Flora und Mensch) auf
die Gutachten zu Emissionen und Transmissionen warten müssen.
Auf diese Weise konnte gleichzeitig mit der Erstellung der Teilgutachten begonnen
werden, ohne die Reihenfolge von Wirkungspfaden einhalten zu müssen.
Auf der anderen Seite muss aber auch festgehalten werden, dass dieser Schritt
ebenso wie einige andere im Zuge der Gutachtenserstellungen, insbesondere das
systematische Herangehen an die Problematik mit den erwähnten Methoden, der
Umgang mit den konkreten Fragestellungen im Prüfbuch und die geforderte
Akkordierung von SV untereinander durchaus Probleme bereiteten.
Dazu kam, dass für Unterlagen wie den Untersuchungsrahmen oder das Prüfbuch
keine Erfahrungen existierten und diese erstmals erarbeitet werden mussten. Hier
wurde jedenfalls darauf geachtet, dass die erarbeiteten Materialien nicht nur allen
fachlichen und gesetzlichen Ansprüchen genügen, sondern auch so konzipiert
werden, dass sie für künftige Verfahren mit einem möglichst geringen
Adaptierungsaufwand wiederverwendet werden können.
Derartige Adaptierungen wurden inzwischen (zB für Matrizen zur Abgrenzung des
Untersuchungsrahmens) auch tatsächlich für andere Vorhaben durchgeführt;
dadurch war bei diesen Verfahren der Aufwand wesentlich geringer als bei der
erstmaligen Erstellung.
Für das HKW Nord wurde explizit keine integrierte Bewertung der Auswirkungen
des Vorhabens durchgeführt und es gab auch keinen Koordinator oder
koordinierenden SV.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 97
Die beim HKW Mitte angewendeten Methoden wie zB Matrizen kamen nicht zum
Einsatz.
Für die erste gewerbebehördliche Genehmigung wurden Unterlagen eingereicht, die
ebenfalls als „UVP„ bezeichnet wurden.
Diese umfassten jedoch im Wesentlichen Abschätzungen über die Substitution von
Emissionen des Hausbrands und betrieblicher Anlagen durch das HKW.
Außerdem war eine Betrachtung von Alternativen durchgeführt worden, und zwar
sowohl von nachfrageseitigen, abnehmerseitigen sowie technologischen
Alternativen.
Die UVP für das HKW Süd, für die ein Koordinator bestellt worden war, beinhaltete
eine Reihe von Elementen, die auch Bestandteil der UVP für das HKW Mitte waren,
wenngleich nicht alle Schutzgüter und Schutzinteressen betrachtet wurden.
Auf der anderen Seite war neben der Bewertung von mehreren Technologielösungen
auch eine Beurteilung von Standortalternativen Gegenstand dieser UVP – eine
Prüfung, die nicht zwingend durch das UVP-G vorgeschrieben wird.
Die UVP ging von einem nutzwertanalytischen Ansatz aus und die Berücksichtigung
einer integrierten Betrachtung erfolgte ausdrücklich, wobei der Endbericht eine
zusammenfassende Bewertung enthält.
Dazu wurden ua Kriterien wie die Langfristigkeit von Auswirkungen oder die
Ressourcenbindung sowie ein gemeinsames Beurteilungskonzept herangezogen.
Auch Wechselwirkungen wurden betrachtet, wobei zusätzlich zu ökologischen
Gesichtspunkten ökonomische und zT auch soziale mit einbezogen wurden.
d) Öffentlichkeitsbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit
Beim HKW Mitte gab es – insbesondere zum Verfahrensende hin - kaum
Widerstände von Nachbarn und nur eine einzige Einwendung gemäß § 9 UVP-G
seitens einer angrenzenden Gemeinde.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 98
Eine Bürgerinitiative wurde nicht gebildet.
An der öffentlichen Erörterung nahmen insgesamt 61 Personen (25
Behördenvertreter inkl SV, 26 Projektwerbervertreter, 10 sonstige Beteiligte) teil, dh
die große Mehrzahl waren Behörden- oder Projektwerbervertreter.
Bei der drei Tage dauernden mündlichen Verhandlung, an der insgesamt 50
Personen (16 Behördenvertreter, 25 Projektwerbervertreter, 9 sonstige Beteiligte)
teilnahmen, wurden 3 Einwendungen und gegen den Bescheid wurde eine Berufung
durch einen Nachbarn eingebracht.
Die Konsenswerberin nutzte die gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen teilweise
dazu, zusätzliche Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben.
So wurden anlässlich der Auflage des Untersuchungsrahmens und der vorläufigen
Gutachterliste „Tage der offenen Tür„ veranstaltet, bei denen auch Vertreter der
Projektanten zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung standen.
Daneben wurden Postwurfsendungen mit Informationen zum Vorhaben verteilt und
Presseinformationen erstellt.
In den Medien war das Echo durch vorwiegend positive Berichterstattungen
gekennzeichnet.
Die Widerstände, auf die das Vorhaben HKW Nord stieß, waren vor allem beim
ersten Durchlauf der gewerbebehördlichen Genehmigung außerordentlich groß.
Es gab dazu mehr als 1900 Einwendungen von Nachbarn, die sich zT in einer
Bürgerinitiative organisiert hatten.
An der mündlichen Verhandlung nahmen insgesamt 87 Personen (11
Behördenvertreter, 17 Projektwerbervertreter, 59 sonstige Beteiligte) teil.
Bei der zweiten gewerbehördlichen Genehmigung war die
Öffentlichkeitsbeteiligung wesentlich geringer.
Diesmal nahmen an der gewerbebehördlichen Verhandlung insgesamt 36 Personen
(11 Behördenvertreter, 13 Projektwerbervertreter, 12 sonstige Beteiligte) teil.
Es gab noch Berufungen von 3 Nachbarn sowie einer Gemeinde.
Demgegenüber hatten gegen die erste gewerbebehördlichen Genehmigung
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 99
14 Nachbarn, ein Fremdenverkehrsverband sowie 2 Gemeinden berufen.
Bei den übrigen Genehmigungsverfahren gab es in dieser Hinsicht keine Probleme
und auch keine Berufungen.
Die seitens der Projektwerberin für das HKW Nord betriebene – freiwillige -
Öffentlichkeitsarbeit war ähnlich umfassend wie beim HKW Mitte und beinhaltete
ua Einschaltungen in diversen Printmedien und Informationsveranstaltungen in
Gemeinden.
In einer Gemeinde wurde auch freiwillig eine „öffentliche Erörterung„ abgehalten.
Zusätzlich wurden Postwurfsendungen verteilt.
Im Unterschied zum HKW Mitte war das Medienecho eher gering und „neutral„ , dh
es gab weder positive noch negative Berichte.
Der Widerstand gegen das Vorhaben zur Errichtung des HKW Süd war ähnlich wie
beim HKW Nord erheblich.
Insbesondere ging dieser Widerstand von einer angrenzenden Gemeinde aus.
Er führte letztlich auch dazu, eine UVP in Erwägung zu ziehen.
Die von den Stadtwerken durchgeführte Öffentlichkeitsarbeit war weniger
umfangreich als bei den Heizkraftwerken Mitte und Nord und beinhaltete
Informationsveranstaltungen sowie eine Ausstellung. Die Berichterstattung in den
Medien war durchwegs negativ.
Seitens der Konsenswerberin wird herausgestrichen, dass die umfangreiche und
frühe Öffentlichkeitsbeteiligung beim UVP-Verfahren HKW Mitte als sehr vorteilhaft
empfunden wurde, weil sie Gelegenheit zur Ausräumung von Unklarheiten
einerseits und zur Berücksichtigung von Vorbringungen von Nachbarn andererseits
gegeben und somit wesentlich zur Steigerung der Akzeptanz beigetragen hat.
Auch die frühe Einbindung der SV der Behörde bei der Klärung des
Untersuchungsrahmens im Scoping-Prozess stellte sich als positiv heraus.
Insbesondere wurde die öffentliche Erörterung als Vorteil empfunden, weil durch
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 100
die formalisierte Form mit nachweislicher Möglichkeit zur Beteiligung spätere
Forderungen entkräftet werden können; das trifft zB auch auf Behauptungen
mangelnder Information zu.
e) Verfahrensdauern
Die Dauern der wesentlichen Schritte der drei betrachteten Vorhaben sind in der
folgenden Tabelle gegenübergestellt, wobei auf die Darstellung von Netto-Dauern
verzichtet wurde.
Tabelle 36: Verfahrensdauern
Zeitraum Dauer (in Tagen) HKW
Mitte HKW Nord I
HKW Nord II
HKW Süd
Antrag bis Bescheid 1. Instanz 587 182 10162 724 Antrag bis Bescheid 2. Instanz 680 1146 119063 1500 1. materiengesetzlicher Antrag bis letzter materiengesetzlicher Bescheid 1. Instanz
994
Freiwillige UVP 600
Hier zeigt sich folgendes Bild: Zwischen Antragstellung gemäß § 5 und dem
Bescheid 1. Instanz vergingen beim HKW Mitte 19.6 Monate.
Nachdem beim HKW Mitte ein konzentriertes Genehmigungsverfahren betrachtet
wird, in dem alle zusätzlich zur gewerbebehördlichen Genehmigung erforderlichen
Genehmigungen und Bewilligungen umfasst sind, ist für einen realistischen und
aussagekräftigen Vergleich zum HKW Nord die Zeit zwischen dem
gewerberechtlichen Antrag und dem letzten für die Genehmigung erforderlichen
Bescheid 1. Instanz nach einem der Materiengesetze (beim zweiten Durchlauf für das
HKW Nord) heranzuziehen. Diese Zeit betrug 33.1 Monate (dieser Wert ist sogar
größer als jener, der beim HKW Mitte die Vorphase vor Antragstellung mit
einbezieht und 30.1Monate ergibt). Zu beachten ist, dass diese Verfahrensdauer
durch einen beinahe 2 Jahre nach der wasserrechtlichen Bewilligung erlassenen
eisenbahnrechtlichen Bescheid dominiert wird und auf der anderen Seite die
62 Dauer des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens. 63 Zu berücksichtigen ist allerdings § 78 GewO: Betrieb vor Rechtskraft des Bescheids.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 101
baurechtlichen Bewilligungen, welche noch vor der zweiten gewerberechtlichen
Antragstellung erlangt wurden, hier nicht eingerechnet sind.
Die – oben errechnete – Dauer von 33.1 (HKW Nord) im Vergleich zu 19.6 Monaten
(HKW Mitte) ist ein Hinweis darauf, dass die Verfahrenskonzentation bei Verfahren
nach dem 2. Abschnitt UVP-G durchaus auch verfahrensbeschleunigende Effekte
erzielen kann.
Natürlich ist es nicht möglich, aufgrund einzelner Beispiele eine allgemein gültige
Aussage zu treffen, insbesondere unter Verweis auf die Tatsache, dass viele
unterschiedliche Faktoren zur Dauer von Betriebsanlagengenehmigungen beitragen
können.
Dazu zählen insbesondere auch die lokale Situation sowie die Beteiligung der
Öffentlichkeit und die Akzeptanz von Projekten.
Nichtsdestotrotz kann hier zumindest für die Heizkraftwerke Salzburg die Aussage
getroffen werden, dass Verfahren nach dem UVP-G nicht zwangsläufig zu einer
Verlängerung von Verfahren führen müssen.
Eine Betrachtung jener Zeiträume, die bis zu den Bescheiden 2. Instanz vergingen,
liefert einen noch deutlicheren Hinweis.
Diese Zeiten betrugen für das HKW Mitte 22.7 und für das HKW Nord 38.2 bzw 39.7
Monate.
Die Genehmigung in der 2. Instanz war demnach beim HKW Mitte mit
Verfahrenskonzentration und Berufung vor dem Umweltsenat um deutlich mehr als
ein Jahr (15.5 bzw 17.0 Monate) kürzer als die jeweilige Zeit bis zur Entscheidung der
2. Instanz beim HKW Nord.
Zum Vergleich wurden auch die Dauern für das Verfahren zum HKW Süd
recherchiert.
Hier betrug die Dauer zwischen gewerbebehördlichem Antrag und dem Bescheid
1. Instanz 24.1 Monate und zwischen Antrag und dem Bescheid 2. Instanz 50.0
Monate. Beide Werte liegen deutlich über den Vergleichswerten bei den anderen
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 102
beiden Heizkraftwerken.
Zusätzlich dauerte die Umweltverträglichkeitsprüfung 20.0 Monate, wobei nach dem
zweitinstanzlichen Bescheid noch das Erkenntnis des VwGH erging und bis zur
Auftragserteilung an das externe Gutachterteam für die UVP noch einmal 16.5
Monate vergangen waren.
Es zeigt sich also, dass allein für die Durchführung der UVP mehr Zeit benötigt
worden war als für das konzentrierte Genehmigungsverfahren beim HKW Mitte.
f) Kosten
Für die drei Vorhaben wurden schließlich einige wesentlichen Kostenfaktoren
eruiert64, welche in der folgenden Tabelle zusammengefasst sind.
Tabelle 37: Verfahrenskosten (Hinweis: beim technischen Einreichprojekt sind die Unterlagen, die aufgrund der Materiengesetze erforderlich sind, gemeint).
Kosten (in Mio. ATS)
HKW Mitte
HKW Nord I
HKW Nord II
HKW Süd
UVE (bzw UVP beim HKW Süd) 8.0 - - 2.1 Technisches Einreichprojekt 6.0 5.6 9.4 n.b. Nebenkosten für Einreichunterlagen 2.1 - - n.b. Summe Einreichunterlagen 16.1 5.6 9.4 2.1 Eigenleistungen 2.0 - 2.0 n.b. Öffentlichkeitsarbeit und Rechtsvertretung
1.4 0.4 - n.b.
Gesamtsumme 19.5 6.0 11.4 2.1 Investitionsvolumen 1.300 - 600 - Anteil der Summe am Investitionsvolumen (in %)
1.5 - 1.9 -
n.b.: nicht bekannt
Die Kosten, die für die Erstellung der Einreichunterlagen insgesamt anfielen, beliefen
sich beim HKW Mitte auf ca. 16.1 und beim HKW Nord auf ca. 5.6 im ersten und ca.
9.4 Millionen Schilling im zweiten Durchlauf.
64 Die in der Tabelle dargestellten Ausgaben wurden wie alle übrigen in dieser Studie nicht indexangepasst, auch wenn das teilweise gerechtfertigt erscheint. Andererseits sollen und können zu den Kosten lediglich Aussagen über Größenordnungen erhalten werden, weshalb auf eine Angleichung mittels Verbraucherpreisindex verzichtet wurde.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 103
Demzufolge waren die Kosten für die Einreichunterlagen beim Verfahren nach UVP-
G um etwa 6.7 Millionen Schilling teurer, oder anders ausgedrückt, etwa um den
Faktor 1.7 höher als beim zweiten Genehmigungsdurchlauf für das HKW Nord.
Nimmt man noch die Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit sowie für die
Rechtsvertretung in beiden Fällen dazu, so beträgt die Differenz in etwa 8.1
Millionen Schilling.
Betrachtet man den Anteil der angefallenen Ausgaben für die erwähnten Posten an
den Gesamtkosten der beiden Vorhaben, so liegt diesmal der Anteil beim HKW
Nord mit etwa 1.9 % höher als beim HKW Mitte mit etwa 1.5 %.
Für das HKW Süd sind keine Angaben zum technischen Einreichprojekt oder zu
Öffentlichkeitsarbeit und Rechtsvertretung verfügbar, was aufgrund des Verlaufs
dieses Vorhabens für den angestellten Verfahrensvergleich und die getroffenen
Aussagen jedoch ohne Belang ist.
Die für die UVP aufzuwendenden und damit zusätzlichen Kosten für das Verfahren
beliefen sich jedenfalls auf etwas über 2 Millionen Schilling.
Nicht erfasst sind Kosten der Kundmachung des Vorhabens sowie der erforderlichen
Vervielfältigung erforderlicher Antragsunterlagen (letztere sind nur beim HKW
Mitte zT eingeflossen).
g) Vor- und Nachteile
Von den Vertretern der Konsenswerberin wird zusammenfassend betont, dass die
Genehmigung des HKW Mitte mit UVP-Verfahren nach dem UVP-G unter vielen
Gesichtspunkten am unproblematischsten war.
Weder die Durchführung des Verfahrens noch die Öffentlichkeitsbeteiligung oder
die inhaltliche Prüfung der Umweltverträglichkeit wurden als problematisch
empfunden.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 104
Bei einer Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile der Genehmigung dieses HKW
nach UVP-G wurden von den Vertretern der Konsenswerberin folgende Aspekte
als Vorteile genannt: - (Gesamt) Verfahrensdauer: Selbst unter Einrechnung der „Scoping-Phase„ wird
die Dauer des UVP-Verfahrens als vergleichsweise kurz für ein solches Projekt
eingeschätzt; als wesentliche Vorteile des UVP-Verfahrens wurden die frühzeitige
Erstellung eines Zeitplans (und dessen Einhaltung) sowie die
Verfahrenskonzentration herausgestrichen;
- Erhöhte Planungssicherheit: durch intensive Vorarbeiten im Vorverfahren,
wodurch unter frühzeitiger Einbindung aller Beteiligten viele Punkte bereits
geklärt und mögliche Konflikte früh erkannt werden konnten;
- Erhöhte Rechtssicherheit: ist mit der erhöhten Planungssicherheit verbunden und
wird im Wesentlichen mit dem konzentrierten Genehmigungsverfahren und dem
Bescheid von einer einzigen Behörde begründet;
- Öffentlichkeitsbeteiligung und -wirksamkeit: Insbesondere die öffentliche
Erörterung wurde als hilfreiches Instrument empfunden. Die UVP wird in der
Öffentlichkeit überwiegend sehr positiv beurteilt und bereits als wesentliches
Kriterium zur Sicherstellung einer umfassenden Prüfung im Sinne der Nachbarn
interpretiert;
- Akzeptanz: durch Ausräumen von Widerständen im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung;
- Umweltqualität: Durch den größeren Untersuchungsumfang steigt zwar neben
dem Beitrag zur Sicherstellung der Umweltqualität auch der Aufwand. Auf der
anderen Seite wird aber die Sicherheit, keine negativen Umweltauswirkungen
unberücksichtigt zu lassen, ebenfalls erhöht. Diese könnten nicht nur im Bereich
der Konsenswerberin zu einem späteren Zeitpunkt negative Folgen (und Kosten)
nach sich ziehen.
Zur Umweltqualität ist ergänzend anzumerken, dass das Vorhaben aufgrund seiner
Charakteristik (Änderung an einem bestehenden Standort mit gleichzeitiger
Anpassung an den Stand der Technik, Erfüllung von Forderungen des Salzburger
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 105
Energieleitbildes) a priori nicht wirklich geeignet war, außerordentliche Erkenntnisse
oder Verbesserungen bei den Auswirkungen auf die Umwelt durch die
Durchführung eines UVP-Verfahrens erwarten zu lassen.
Anzumerken ist weiters, dass die vollständige Umweltprüfung laut UVP-G, welche
auch die Monitoring- und Nachkontrollphase umfasst, insoweit noch nicht
abgeschlossen ist, als das Vorhaben noch nicht realisiert ist.
Folgende Punkte wurden als Nachteile genannt: - Die erhöhten Kosten wurden als negativer Faktor bezeichnet.
- Als problematisch wurde weiters empfunden, dass bei der Planung bzw für die
UVE technische Details bekannt sein müssten, die sich aber im Lauf der
Genehmigung bzw Umsetzung des Vorhabens ändern können.
Die Stadtwerke haben sich jedenfalls bei den Anbietern abgesichert, um
sicherzustellen, dass angebotene Leistungen auch tatsächlich zur Verfügung
stehen.
Dennoch waren technische Adaptierungen unvermeidlich.
Die Lösung dieses Problems lag darin, dass bei der Beurteilung des Vorhabens
zum Teil ohne endgültige technische Details ausgekommen und stattdessen ein
Rahmen festgelegt wurde, jedenfalls unter Einbeziehung eines „worst-case„
Szenario.
Das bedeutet konkret, dass teilweise Ausschreibungsspezifikationen und/ oder
eingelangte Angebote Grundlage der Beurteilung bildeten (zB Garantien zu
Emissionsbegrenzungen) und noch nicht eine konkrete Anlage eines bestimmten
Herstellers.
Resümierend hat die Konsenswerberin trotz der erhöhten Kosten das UVP-Verfahren
überwiegend positiv bewertet.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 106
4.3 Detailvergleiche: Öffentlichkeitsbeteiligung, schutzwür-dige Gebiete und Trassenspezifika
Die Auswahl der Vorhaben und Themenstellungen für die Detailvergleiche orientiert
sich zunächst an den Ergebnissen der statistischen Erhebungen: wie oben in Punkt
2.3.2.4 lit c nachgewiesen, werden Vorhaben der Kategorien Abfallbehandlung und
Rohstoffgewinnung am häufigsten auf UVP-pflichtige Tatbestände überprüft.
In der Diskussion dieser Vorhabenstypen treten weiters zwei thematische Aspekte
besonders hervor: In Verfahren über Abfallverbrennungsanlagen kam und kommt es
zu den bislang extremsten Ausprägungen sogenannter „Massenverfahren„; in
Zusammenhang mit Rohstoffgewinnungsvorhaben hat wiederum die
Schutzwürdigkeit der vom Abbau unmittelbar und mittelbar betroffenen Gebiete –
auch in Zusammenhang mit der Erlassung des MinroG - besondere Aktualität
erlangt.
Aus diesen Gründen wurden für den Detailvergleich Vorhaben der
Abfallverbrennung unter dem Aspekt der Öffentlichkeitsbeteiligung und
Vorhaben der Rohstoffgewinnung unter dem Aspekt des Eingriffs in schutzwürdige
Gebiete näher untersucht.
Im Anschluss daran wird auch die Kategorie der Trassenverfahren, die im Rahmen
der statistischen Erhebung aus den oben erwähnten Gründen nur spärlich
dokumentiert werden konnte, einem Detailvergleich im Hinblick auf
vorhabenstypische Spezifika unterzogen.
4.3.1 Abfallverbrennung und Öffentlichkeitsbeteiligung mit/ohne
UVP Der Aspekt der Öffentlichkeitsbeteiligung legt es nahe, die Effizienz der
Verfahrensregelungen inner- und außerhalb des Regimes der UVP zu beleuchten.
Im Hinblick darauf wurden für den folgenden Verfahrensvergleich durchwegs
Vorhaben, die unter großer Öffentlichkeitsbeteiligung abgehandelt wurden,
ausgewählt; konkret sind dies das UVP-G-Verfahren über die
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 107
Müllverbrennungsanlage Zistersdorf und die AWG-Verfahren über die
Reststoffverwertung Lenzing und die Mitverbrennung Gmundner Zementwerke.
Die beiden AWG-Verfahren wurden aufgrund einer Beschwerde von Einwenderseite
von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft überprüft; diese hat
festgestellt, dass im Verfahren den Anforderungen der UVP-RL genügt wurde.
In der nachfolgenden Darstellung werden einleitend die wesentlichen Kennzahlen
der Verfahren vorgestellt; diese werden anschließend in einem kurzen Kommentar
erläutert; abschließend erfolgt für alle drei Verfahren ein Vergleich einiger Aspekte,
der durch Einbeziehung von Ergebnissen aus vergleichbaren Verfahren angereichert
wurde.
4.3.1.1 Müllverbrennungsanlage Zistersdorf
a) Status und Charakteristik des Verfahrens
Planungsbeginn: Mitte 1994
Scoping:
Anzeige gemäß § 4 UVP-G: 31. 3. 1995
Mitteilung der Behörde gemäß § 4 Abs. 4 UVP-G: 14. 6. 1995
Einleitung des Genehmigungsverfahrens – Vollständigkeit Genehmigungsantrag:
Antrag gemäß § 5 UVP-G: 22. 12. 1995
Verbesserungsaufträge: März bis Juni 1996
Vorlage der Unterlagen gemäß Verbesserungsauftrag: 27. 2. 1997
Öffentliche Auflage – Beauftragung des UVG:
Öffentliche Auflage der vorläufigen Gutachterliste, des Entwurfs des Untersuchungsrahmens
und der Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1: 22. 5. – 1. 7. 1997
Anzahl der Stellungnahmen und Einwendungen gemäß § 9: 915 Bürgerstellungnahmen, 2
Bürgerinitiativen
Erstellung des Prüfbuchs/Bestellung der SV: August 1997
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 108
Umweltverträglichkeitsgutachten:
Fachbereiche:
Abwassertechnik, Arbeitnehmerschutz, Bautechnik, Bodenkunde, Chem.techn.
Abfallwirtschaft, Eisenbahn- und Verkehrstechnik, Elektrotechnik,
Forstwirtschaft, Geohydrologie, Geologie, Hygiene, Umwelthygiene,
Landwirtschaft, Lärmtechnik, Luftreinhaltung, Maschinenbau, Meteorologie,
Immissionsschutz, Naturschutz, Raumplanung, Störfalltechnik,
Verfahrenstechnik, Verkehrsplanung
Anzahl der Sachverständigen: 22
davon nichtamtliche: 5
Auflage des UVG: 6. 5. 1998 – 4. 6. 1998
Öffentliche Erörterung des UVG: 3./ 4. 6. 1998
Teilnehmer an der öffentlichen Erörterung: 88
davon Behördenvertreter: 27
Projektwerbervertreter: 6
sonstige Beteiligte: 55
Mündliche Verhandlung – Bescheid 1. Instanz:
Mündliche Verhandlung: 21. 9. 1998
Anzahl der Teilnehmer: 74
davon Behördenvertreter: 27
Projektwerbervertreter: 6
sonstige Beteiligte: 41
Bescheid 1. Instanz: 20. 4. 1999
Berufungsverfahren (anhängig):
Anzahl der Berufungen: 4 (2 von Bürgerinitiativen, 1 vom Arbeitsinspektorat, 1 von
der Projektwerberin), erhoben am 11. und 26. 5. 1999
Sachverständige im Berufungsverfahren: 2
davon nichtamtliche: 2
Fachbereiche: Luftreinhaltung; Wasserwirtschaft
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 109
derzeitiger Status: anhängiges Berufungsverfahren
Kosten:
Für nichtamtliche Sachverständige (1. Instanz): 1.350.540,- ATS
Für Kundmachung: 222.057,- ATS
Dauer:
Bisherige Bruttoverfahrensdauer I. Instanz: (ab Antragstellung bis Bescheid erster
Instanz) 40 Monate
Bisherige Nettoverfahrensdauer I. Instanz:65 (unter Abzug von Verzögerungen durch
Projektergänzungen) 30 Monate
Bisherige Verfahrensdauer Berufung: 12 Monate
b) Kommentar
Das UVP-Verfahren über die Abfallverbrennung Zistersdorf war durch eine
besonders kontroversielle öffentliche Diskussion gekennzeichnet; auf kommunaler
Ebene wurden im Zuge der öffentlichen Auseinandersetzung auch plebiszitäre
Instrumente bemüht (Bürgerabstimmungen).
Als Träger und Repräsentanten der das Vorhaben ablehnenden Bevölkerungsteile
sind nicht die Standortgemeinde oder der Umweltanwalt, sondern – soweit
ersichtlich erstmals – zwei nach UVP-G konstituierte Bürgerinitiativen aufgetreten.
Deren intensive Verfahrensbeteiligung hat im Rahmen der
Partizipationsmechanismen des UVP-Verfahrens unterschiedliche Effekte gezeitigt:
Durch die Erringung eines Quasi-Vertretungsmonopols wurde der breite
Bürgerwiderstand einerseits kanalisiert (und damit organisatorisch leichter
bewältigbar); zum Anderen wurde infolge der umfassenden Parteistellung (insb der
Legitimation zur Wahrnehmung breiter ökologischer Interessen) die inhaltliche
Diskussion im Verfahren merklich vertieft und verbreitert (und damit der Aufwand
für das Ermittlungsverfahren erhöht).
65 Vgl Exkurs Netto-Verfahrenszeiten, Pkt. 2.3.2.2 lit b.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 110
Im Einzelnen stellen sich diese Aspekte in den drei, aus der Sicht der
Öffentlichkeitsbeteiligung relevanten Verfahrensabschnitten wie folgt dar:
• Zu untersuchen ist zunächst als erster Verfahrensabschnitt die
Erarbeitung/Vervollständigung der Einreichunterlagen bis zur „Auflagenreife„:
Diese Phase beginnt mit der Anzeige des Vorhabens im Scoping-Verfahren und
endet mit der Vorlage der ergänzten Einreichunterlagen gemäß den einschlägigen
Verbesserungsaufträgen; sie ist nach dem Konzept des UVP-G zwar durch
Transparenz, aber noch nicht durch umfassende Partizipations- und Parteirechte
geprägt.
Demgemäß kann die nahezu zweijährige Dauer dieses Abschnittes – ca. 3 Monate
für das Scoping-Verfahren, ca. 6 Monate für die Erstellung der UVE nach
Mitteilung gem § 4 Abs 4 UVP-G, ca. 6 Monate für die Prüfung der Unterlagen
und Erteilung von Verbesserungsaufträgen, ca. 8 Monate für die Erfüllung dieser
Verbesserungsaufträge – nicht unmittelbar den Beteiligungsrechten der
Öffentlichkeit angelastet werden.
Freilich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Intensität der Vorprüfung der
Unterlagen und der Verbesserungsaufforderungen letztlich schon eine
„Vorwirkung„ des erwarteten/ befürchteten Bürgerwiderstandes in der späteren
Beteiligungs-Phase ist; Nachfragen bei einzelnen befassten Planern legen eher den
Schluss nahe, dass der strenge Maßstab der Prüfung der Einreichunterlagen im
UVP-Verfahren weitgehend unabhängig vom Ausmaß der Partizipation
durchwegs auf höherem Niveau angelegt wird.
• Der zweite Verfahrensabschnitt, der als Beteiligungs-Phase überschrieben
werden kann, beinhaltet die beiden zentralen Kundmachungs- und
Partizipationsstufen des UVP-Verfahrens erster Instanz: Auflage und öffentliche
Erörterung des UVG und mündliche Verhandlung.
Erwartungsgemäß kommt es in dieser Phase zu einer massiven Beteiligung der
Öffentlichkeit (915 Bürger), und zwar unmittelbar nach Auflage des UVG; diese
kanalisiert sich aber nahezu ausnahmslos in zwei Bürgerinitiativen, die in
weiterer Folge im Verfahren auch eine Art „Vertretungsmonopol„ innehaben.
Nach Erringung der qualifizierten Parteistellung für zwei Bürgerinitiativen fällt
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 111
nämlich die persönliche Beteiligung der Mitglieder am Verfahren auf ein relativ
bescheidenes Niveau zurück: An den klassischen, für eine breite
Bürgerbeteiligung offenen Verfahrenshandlungen - der öffentlichen Erörterung
des UVG sowie der mündlichen Verhandlung - nehmen nur mehr rund 5 % der
unterstützenden Bürger teil (auch von öffentlicher Erörterung bis zur mündlichen
Verhandlung sinkt die Beteiligung ab).
Zumindest was den allein und unmittelbar durch die Massenbeteiligung
verursachten Organisations-- und Zeitaufwand betrifft, hat die Bildung zweier
Bürgerinitiativen keinen verzögernden Effekt; sie erreicht eher eine
Zusammenführung des breiten Widerstandes auf einheitliche Meinungsblöcke.
Freilich führt die umfassende Parteistellung der Bürgerpartei zugleich zu einer
wesentlichen Ausdehnung der von Antragsgegnern vertretbaren und
durchsetzbaren Beweisthemen und –anträge; daraus können sich – und haben
sich in concreto (nach Aussage Beteiligter) - mittelbar Verzögerungen und
zusätzliche Belastungen für das Ermittlungsverfahren ergeben.
Die zeitliche Struktur dieser zweiten Phase bestätigt diesen Befund: Von den
insgesamt 16 Monaten Dauer entfallen allein ca. 9 Monate auf die Erstellung des
UVG, sind also nicht unmittelbar partizipationsbedingt (aber zT mittelbar durch
die umfassende Parteistellung der Bürgerinitiative mitverursacht).
• Im dritten Abschnitt, der Entscheidungsphase, welche den Zeitraum von der
Erstellung des Genehmigungsbescheids bis zum Abschluss des
Rechtsmittelverfahrens umfasst, setzt sich der Kanalisierungseffekt der
Bürgerinitiativen weiter fort; die persönliche Beteiligung der Bürger entfällt zur
Gänze: Berufung wird von Projektgegnerseite nur von den beiden
Bürgerinitiativen erhoben (die übrigen beiden Berufungen stammen von
Arbeitsinspektorat und Projektwerber).
Diese Phase – Schluss der mündlichen Verhandlung, Erlassung des
erstinstanzlichen Bescheids, Einleitung des Berufungsverfahrens bis dato – nimmt
insgesamt schon mehr 19 Monate in Anspruch und ist bis zum Abgabezeitpunkt
der Studie nicht abgeschlossen; einzelne Verzögerungsursachen sind relativ leicht
auszumachen, so etwa die fast zweimonatige Abfertigungsdauer des Bescheids
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 112
(verursacht durch die lange Vorlaufzeit für die Einholung eines
Landesregierungsbeschlusses – gleichartige Verzögerungen sind etwa bei der
Nassbaggerung Grafenwörth / NÖ oder beim Dampfkraftwerk IV Timelkam /
OÖ aufgetreten).
Zudem hat auch die vierwöchige Rechtsmittelfrist, die Vorlage der Berufung an
den Umweltsenat knapp vor Sommerbeginn sowie die Bestellung zweier weiterer
nichtamtlicher Sachverständiger durch den Umweltsenat einen weiteren
Zeitverlust bewirkt – all dies typische Probleme eines nicht ständig besetzten,
sondern bloß in je nach Verfahren angesetzten Sitzungen zusammentretenden
Entscheidungsgremiums ohne eigenen Sachverständigenapparat.
Als zumindest mittelbare Folge der umfassenden Parteistellung der
Bürgerinitiativen muss wohl die zeitintensive Ergänzung des
Ermittlungsverfahrens in zweiter Instanz qualifiziert werden; im Rahmen ihrer
Parteirechte ist ihnen letztlich eine volle Bekämpfung aller
genehmigungsrelevanten Aspekte möglich. Auf diese Weise wird der
Schwerpunkt der Auseinandersetzung auch im Rechtsmittelverfahren sehr
intensiv in den fachlichen Bereich – zT „abgehoben„ von der Wahrung klassischer
sektoraler Parteirechte – hineingetragen.
Hier bestätigt sich wiederum der oben erzielte Befund, dass das Institut der
Bürgerinitiative – als eine der Säulen der Bürgerbeteiligung im UVP-G - einerseits
zu einer organisatorischen Straffung, andererseits zu einer inhaltlichen
Verbreiterung des Verfahrens führt; der letztgenannte Effekt schlägt auch auf
zwei weitere Indikatoren für einen – nicht so sehr zeitlich, aber qualitativ hohen –
Verfahrensaufwand durch: Ein Vergleich mit anderen Verfahren belegt nämlich,
dass sowohl die Anzahl der Sachverständigen (22) und der unter diesen
befindlichen nichtamtlichen Sachverständigen (5) in erster Instanz (in zweiter
Instanz wurden zwei weitere nichtamtliche Sachverständige bestellt) sowie –
damit im Zusammenhang stehend – die behördlich vorgeschriebenen
Gutachterkosten (ATS 1,35 Mio.) und der Kundmachungsaufwendungen
(ATS 222.057,--) im Spitzenfeld liegen, und zwar sowohl was den personellen als
auch den finanziellen Verfahrensaufwand betrifft.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 113
4.3.1.2 Mitverbrennung Gmundner Zementwerke
a) Status und Charakteristik des Verfahrens
Datum der Antragstellung: 12.4.1994
Datum der ersten Kundmachung/Projektauflage: 27.5.1994
Anzahl der Einwendungen: 730
Anzahl der beigezogenen Sachverständigen: 6
Davon nichtamtliche: 5
Fachbereiche:
Meteorologie, Humanmedizin, Sozialmedizin, Epidemiologie, Luftreinhaltung,
Emission von Luftschadstoffen, Störfallanalyse und Maßnahmenplanung,
Verfahrenstechnik der Vorbehandlung bzw Abfallwirtschaft/ Abfallchemie,
Ökotoxikologie, maschinelle Verfahrenstechnik, Gewerbetechnik,
Datum und Dauer der mündlichen Verhandlung: 4. – 5.12.1995
Bescheid über die Genehmigung eines Versuchsbetriebs: 20.5.1996
Beginn des Versuchsbetriebes: 30.9.1997
Derzeitiger Status: Schlussbegutachtung der Ergebnisse des Versuchsbetriebs durch
die Sachverständigen.
Bisherige Bruttoverfahrensdauer: 60 Monate
Bisherige Nettoverfahrensdauer I (unter Abzug von Verzögerungen durch
Projektergänzungen): 54 Monate (Vollständigkeit des Projekts ab Juni 1995)
Bisherige Nettoverfahrensdauer II (unter Abzug von Verzögerungen durch
Projektergänzungen und reiner Versuchsbetriebsdauer): 11 Monate
b) Kommentar
Auch im § 29 AWG-Verfahren über die Abfallmitverbrennung in den Gmundner
Zementwerken wurde die Bürgerbeteiligung nicht durch die traditionellen
Legalparteien (Gemeinden) wahrgenommen. Zwar haben in der Anfangsphase auch
die 5 Standort– bzw angrenzenden Gemeinden Einwendungen gegen das Vorhaben
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 114
vorgebracht – dies allerdings weniger als „Träger„ denn als „Mitstreiter„ eines
breiteren Bürgerwiderstandes, der vornehmlich über „ freie„ , zT regionalpolitisch
aktive Gruppierungen organisiert wurde. In der weiteren Verfahrensentwicklung
haben sich doch deutlich unterschiedliche Verfahrensziele und -strategien
abgezeichnet: Während die fünf Gemeinden mit der Konsenswerberin letztlich eine
vertragliche Einigung über Rahmenbedingungen einer Projektrealisierung erzielen
konnten, haben mehrere hundert Einwender ihre ablehnende Haltung im Verfahren
fortgesetzt.
Es ist daher auch in diesem Verfahren zu keiner institutionellen Bündelung des
Bürgerwiderstands hinter den traditionellen Legalparteien gekommen, sondern zu
einer weitgehend frei organisierten Projektgegnerschaft; dies hat in den jeweiligen
Verfahrensabschnitten wiederum zu folgenden Effekten geführt:
• Vervollständigung der Einreichunterlagen bis zur „Verhandlungsreife„
Diese Phase hat nahezu 1 Jahr in Anspruch genommen. Diese lange
Vorbereitungs- und Vorprüfungsphase ist auf mehrere Ursachen zurückzuführen:
Hervorzuheben ist zunächst, dass ein AWG-Verfahren - das inhaltlich auf einem
der UVP-RL genügenden Niveau geführt wird - erwartungsgemäß an
Anlagenbetreiber und Projektanten, deren Projekte bislang bloß dem
gewerblichen Betriebsanlagenrecht unterlegen waren, gesteigerte Anforderungen
stellt; diese gesteigerten Anforderungen haben in manchen Bereichen zu
entsprechenden Nachforderungen geführt.
Entscheidender für diese zeitintensive Vorbereitungsphase waren aber die
innerhalb der Auflagefrist erhobenen zahlreichen (über 700) Einwendungen, unter
denen sich auch alle 5 Standort- bzw angrenzenden Gemeinden befunden haben.
Aufgrund dieser breiten Projektgegnerschaft haben die in dieser Phase
vorgelegten Projektskonkretisierungen nicht nur aus klassischen
„Verbesserungen„ im Sinne des § 13 AVG bestanden, sondern auch eine
Auseinandersetzung mit den über 700 Einwendungen beinhaltet.
Insoweit wurden also auch schon in Vorbereitung für die mündliche Verhandlung
einzelne Beweisthemen abgearbeitet.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 115
Letztlich haben diese beiden Tätigkeiten vor allem auch deswegen längere Zeit in
Anspruch genommen, weil eine relativ große Anzahl nichtamtlicher
Sachverständiger (5 von 8) beigezogen wurde, wovon wiederum die Mehrzahl (4
von 5) aus anderen Bundesländern stammt, sodass sich die Kommunikation und
Terminkoordination zT schwierig gestaltet hat (auch dieser Umstand steht zT in
ursächlichem Zusammenhang mit dem massiven Widerstand gegen das
Vorhaben: Die dabei erhobenen Befangenheitsvorwürfe gegen Landesbehörden
und Sachverständige haben zu einer verständlichen Präferenz für die breite
Einbeziehung externer Sachverständiger geführt).
Analysiert man die beiden letztgenannten Verzögerungsursachen näher, so zeigt
sich einerseits, dass die damals gegebene Struktur des AWG-Verfahrens, die
potenziell Betroffene unmittelbar nach dem ersten Kundmachungsakt - bei
sonstiger Präklusionsfolge - zur Erhebung von Einwendungen zwingt und so zu
einer frühzeitigen (Über-) Belastung aller nachfolgenden Verfahrensschritte führt,
nicht zweckmäßig ist.
Andererseits ist evident, dass für die Verhandlungsvorbereitung eine rein
technikbezogene Projektüberprüfung nicht genügt, sondern auch konkrete - und
nicht nur theoretische - Betroffenheiten zu erheben sind.
Im Ergebnis zeigt sich, dass eine zu enge Verzahnung der „Projektprüfungs- und
Verbesserungsphase„ mit der „Beteiligungs-Phase„ – wie sie nach der
Verfahrensstruktur des AWG vor der Novelle BGBl I 151/ 1998 gegeben war –
problematisch ist, weil es dadurch schon in relativ frühen Verfahrensstadien zu
„Staueffekten„ kommen kann. Vorzuziehen ist eher eine Vorbereitungsphase
ähnlich dem Scoping nach UVP-G, in der die notwendige „Fokussierung„ der
Projektunterlagen auf die wesentlichen Beweisthemen geleistet werden kann. Die
dabei erstatteten negativen Stellungnahmen der Öffentlichkeit haben noch nicht
die Rechtswirkung einer Einwendung, lösen also verfahrensrechtlich noch keine
Konsequenzen (insb keine Verzögerungen) aus, können aber vom Konsenswerber
bereits frühzeitig in der Projektplanung berücksichtigt werden.
Freilich zeigt das Beispiel der Müllverbrennungsanlage Zistersdorf, dass
ungeachtet eines Scoping-Verfahrens die Antragsprüfungsphase noch über ein
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 116
Jahr dauern kann; verfahrensökonomische Effekte lassen sich mit dem Instrument
eines Scoping nur dann erzielen, wenn tatsächlich eine inhaltlich vertiefte
Abklärung des Untersuchungsrahmens stattfindet, sodass die Phase der
Antragsprüfung entlastet und verkürzt wird.
• „Beteiligungs-Phase„
Anzumerken ist, dass die nach Einlangen von über 700 Einwendungen
abzuführenden Verfahrensschritte – insbesondere die mündliche Verhandlung mit
Ortsaugenschein - mit den typischen Problemen des Massenverfahrens (Rsb-
Zustellungen, Organisation ausreichend dimensionierter Verhandlungsräume etc)
belastet waren; auch diese verwaltungsorganisatorischen Belastungen führen zu
Staueffekten.
Zwischenzeitig wären zwar durch die einschlägigen Novellierungen des AWG
und des AVG in Teilbereichen entsprechende administrative Erleichterungen für
die Behörde gegeben. Manche Probleme bleiben aber bestehen: so etwa das
inhomogene, zT stark individualisierte Einwendungsvorbringen der nur lose
organisierten Projektgegner, denen – anders als im UVP-G – im AWG (und auch
nach der UVP-RL) keine wirksamen kollektiven Instrumente zur Bündelung
ihrer Einwendungen zur Verfügung stehen. Allein die Aufgabe, die einzelnen
(wenngleich zT anhand von „Schimmeln„ erstellten, in der mündlichen
Verhandlung ergänzten) Einwendungen in ihrer inhaltlichen Breite zu erfassen
und in Beweisthemen zu „übersetzen„, ist nur mit erheblichen Belastungen und
Verzögerungen bewältigbar. Hier würde ein effizientes kollektives
Beteiligungsinstrument zumindest Potenziale für eine Bündelung und Straffung
der Projektgegnerschaft schaffen. Andernfalls muss sich die Projektgegnerschaft
aus rechtlichen Gründen zwangsläufig durch persönliche (in umstrittenen Fällen
damit: zahlreiche) Teilnahme an Verfahrenshandlungen Gehör verschaffen.
Kommt es zu einer solchen Individualisierung von „an sich„ kollektiven
Gegnerschaften wie im konkreten Fall, können sich Beweisthemen im Verfahren
relativ rasch neu stellen oder ändern; darauf wiederum müssen die beigezogenen
Sachverständigen entsprechend rasch reagieren (können). Hier hat sich der
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 117
Umstand als wesentlicher Verzögerungsfaktor erwiesen, dass die von
Universitätsinstituten anderer Bundesländer beigezogenen Gutachter terminlich
nur schwer koordinierbar waren.
• Beweisverfahren und „Entscheidungsphase„
Das Institut des Versuchsbetriebs hat sich in AWG-Verfahren als Instrument zur
Klärung besonders strittiger Beweisfragen und zur Lösung von „Staueffekten„
und Erhebungsproblemen in überlasteten Ermittlungsverfahren bewährt. Es zeigt
sich, dass bei komplexer Verzahnung von Sachverhaltsermittlung und
Beteiligungs-Phase durch konkrete Beweisführung eine Vielzahl methodischer
Streitfragen, die bei prognostischen gutachterlichen Aussagen auftreten können,
vermieden bzw gelöst werden können; insbesondere können damit individuelle
Betroffenheitslagen konkret erhoben und überprüft werden (Postulat „Messen
statt Schätzen„).
Die Ermöglichung eines Beweisantritts zu kontroversiellen Fragestellungen
erweist sich in diesen Fällen als wesentliche Entscheidungshilfe.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 118
1
4.3.1.3 Reststoffverwertung Lenzing
a) Status und Charakteristik des Verfahrens
Datum der Antragsstellung: 18. März 1994
Datum der ersten Kundmachung / Projektauflage: Kd.: 31.3.1994, Auflage: 8.4. -
20.5.1994
Anzahl der Einwendungen: 3.325
Anzahl der beigezogenen Sachverständigen: 11 (3 amtliche, 8 nichtamtliche SV)
Fachbereiche:
Abfallwirtschaft/ Abfallchemie; thermische Verfahrenstechnik; maschinelle
Verfahrenstechnik (Störfall-Sicherheitsanalyse-Maßnahmenplan); Meteorologie-
Klima-Ausbreitung von Luftschadstoffen; Humanmedizin; Humantoxikologie;
Ökotoxikologie; Lärm- und Schallschutztechnik; Bau- und Gewerbetechnik;
Forstwirtschaft; Abwassertechnik
Datum und Dauer der mündlichen Verhandlung: 18.7. bis 21.7.1994
Bescheid über die Genehmigung eines Versuchsbetriebs: 19.4.1995
Beginn des Versuchsbetriebs: 21.9.1998
Derzeitiger Status: Versuchsbetrieb bis 21.9.2001, Schlussbericht über Versuchsbetrieb
voraussichtlich Ende 2000.
b) Kommentar
Da das Verfahren über die Reststoffverwertung Lenzing auf der gleichen
Rechtsgrundlage wie jenes der Mitverbrennung Gmundner Zermentwerke abgeführt
wurde, beschränkt sich die folgende Darstellung auf die Kommentierung von
Unterschieden und Parallelitäten.
• Vom Datum der Antragstellung bis zur Durchführung der mündlichen
Verhandlung lief das Verfahren – im Unterschied zum Gmundner Verfahren - in
äußerst kurzer Zeit, konkret in nur 4 Monaten, ab.
Dies war deshalb möglich, weil bereits vor der eigentlichen Antragstellung mit
der Behörde unter Beiziehung der künftigen Sachverständigen Gespräche über
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 119
den Projektsinhalt geführt wurden.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zeigte sich allerdings, dass
aufgrund der Vielzahl der Parteien sowie der im Verfahren abzudeckenden
Fachbereiche es wegen des umfangreichen Vorbringens notwendig wurde, die
Sachverständigengutachten in Teilbereichen zu ergänzen bzw zu präzisieren.
Diese Präzisierung der Gutachten erfolgte bis zum 8.9.1994.
In der Folge wurden die Gutachten samt den Projektsausfertigungen in der Zeit
vom 19.9.1994 bis 31.10.1994 zur Einsichtnahme für die Parteien aufgelegt.
Wiederum langten bei der Behörde umfangreiche Stellungnahmen zum
Verhandlungsergebnis sowie zu den Gutachten der Sachverständigen ein.
Im Wesentlichen wurden in diesen Stellungnahmen eine Auflistung von
Verfahrensmängeln, eine Reihe rechtlicher Einwendungen und darüber hinaus
umfassendes Vorbringen zur mangelnden Nachvollziehbarkeit der vorliegenden
Sachverständigengutachten aufgrund fehlender vorerhobener Daten
vorgenommen.
Insgesamt ist festzuhalten, dass somit noch vor einer eigentlichen Entscheidung
der Behörde bereits dreimal den Parteien in umfassender Weise Gelegenheit zur
Abgabe einer Stellungnahme geboten wurde (Ediktalverfahren, mündliche
Verhandlung, ergänzendes Ermittlungsverfahren).
Bemerkenswert ist, dass im Rahmen des Verfahrens Lenzing damit die Phase der
Antragsprüfung bis zur Abwicklung aller Partizipationsschritte innerhalb von 7 –
8 Monaten abgewickelt werden konnte; dies obwohl die klassischen, durch ein
Massenverfahren besonders belasteten Verfahrenshandlungen auch in diesem
Verfahren durch eine besonders hohe Zahl an Einwendungen unter erschwerten
Bedingungen durchgeführt werden mussten.
Damit zeigen sich die Vorzüge einer Entflechtung der Antragsprüfungsphase
von der Beteiligungs-Phase.
Nicht verschwiegen werden soll freilich der Umstand, dass aufgrund des
massiven Widerstands der Bevölkerung und deren politischen Auswirkungen
Verzögerungseffekte bei der Entscheidung der Behörde über den Antrag auf
Genehmigung eines Versuchsbetriebs eingetreten sind.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 120
Vom Abschluss der neuerlichen Auflage des Projektes samt den ergänzten
Sachverständigengutachten bis zur Entscheidung der Behörde über den
Versuchsbetrieb verstrichen letztlich 6 Monate; diese Verzögerung war in der
Hauptsache durch politische Entscheidungsfindungen bestimmt.
• Zu den Problemen einer Massenbeteiligung im AWG-Verfahren sowie zur
Schwierigkeit der Koordination großer hauptsächlich nichtamtlicher
Sachverständigenteams kann auf die Ausführungen zum Verfahren der
Mitverbrennung Gmundner Zementwerke verwiesen werden.
Gleiches gilt für das Institut des Versuchsbetriebs. Ergänzend anzumerken ist, dass
der Versuchsbetrieb bei technologischen Verfahren, die nicht als Änderungen
bestehender Anlagen sondern durch Neuerrichtung von Anlagen oder zumindest
wesentlicher Anlagenteile realisiert werden müssen, infolge des hohen damit
verbundenen Aufwandes für den Konsenswerber auch eine Risikoentscheidung
darstellt.
Im konkreten Fall benötigte daher die Konsenswerberin einen Zeitraum von
einem Jahr für die Investitionsentscheidung und erfolgte schlussendlich die
Baubeginnsanzeige erst im Dezember 1996.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 121
4.3.1.4 Vergleichende Auswertung Unter dem Aspekt der Öffentlichkeitsbeteiligung zeigt ein Vergleich der drei
Verfahren, dass eine Trennung zwischen der Phase der Erarbeitung/ Verbesserung
der Antragsunterlagen einerseits und der Auseinandersetzung in der Beteiligungs-
Phase andererseits das zweckmäßigere Modell ist; Fälle der frühzeitigen Verflechung
dieser beiden Elemente führen eher zu Verzögerungen. In dieser Hinsicht ist das im
UVP-G gewählte Verfahrensmodell einer Trennung zwischen UVP in engerem Sinn
und Genehmigungsvefahren in engerem Sinn positiv zu beurteilen.
Verfahrensbeschleunigungspotenziale bestehen im Bereich der Projektierungsphase
und der Antragsprüfung (hier hat das Scoping die nachfolgende Antragsprüfung
noch nicht zu entlasten vermocht) sowie im Zusammenhang mit der
Gutachterbestellung und –beauftragung im UVP-Verfahren.
Das Institut der Bürgerinitiative hat auf formaler Ebene, soweit ersichtlich, einen
organisationsentlastenden Effekt durch Bündelung von Projektbeteiligungen, die
ansonsten mittels zahlreicher Einzeleinwendungen und entsprechender Teilnahme
an Verfahrenshandlungen die Beteiligungs-Phase belasten.
Inwieweit sich der beim UVP-Verfahren Zistersdorf beobachtete Effekt, dass die
Bürgerinitiative ein Vertretungsmonopol für die Projektgegnerschaft erringt und die
individuelle Beteiligung der Mitglieder drastisch absinkt oder überhaupt unterbleibt,
auch in Hinkunft bestätigen wird, ist schwer vorhersehbar.
Ebenfalls hervorgekommen ist in der Analyse, dass die starke inhaltliche
Ausgestaltung der Parteirechte der Bürgerinitiative intensiv genutzt wird und auf
diese Weise einen erhöhten Aufwand im Bereich der Sachverhaltsermittlung in
Bereichen auch außerhalb der Schutzinteressen der vertretenen Mitglieder auslöst;
insoweit bewirkt die Wahrnehmung der umfassenden Parteistellung zumindest
mittelbar eine inhaltliche Mehrbelastung des Ermittlungsverfahrens.
In den übrigen Bereichen der untersuchten Verfahren, die nicht unmittelbar mit der
Öffentlichkeitsbeteiligung zusammenhängen, aber bisweilen als Indikatoren oder
Folgeeffekte derselben gelten, zeigen sich einerseits interessante Parallelitäten,
andererseits auch aussagekräftige Unterschiede.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 122
Um die im Folgenden abgeleiteten Aussagen auf eine breitere Basis als die drei im
Detail betrachteten Verfahren stellen zu können, wurden zu einzelnen Fachbereichen
ausgewiesene Sachverständige befragt, ob, gegebenenfalls in welcher Form, sich
diese Aussagen als „Thesen„ verallgemeinern lassen; die dazu erhaltenen Antworten
sind in die nachfolgende Auswertung eingeflossen:
Schon aus der Gegenüberstellung der einzelnen Daten (Anzahl der Gutachter, Anteil
der nichtamtlichen Sachverständigen, Anzahl der Fachbereiche, Transparenz und
Öffentlichkeitsbeteiligung) lässt sich ablesen, dass sich AWG- und UVP-Verfahren
zumindest in Fällen großer Publizität einander annähern.
Auffallend sind zunächst in diesem Zusammenhang weniger Divergenzen im
inhaltlichen Niveau der Anforderungen (wiewohl es auch hier Unterschiede gibt;
dazu gleich unten) als die deutlich höhere Anzahl von Sachverständigen, die in UVP-
Verfahren von vornherein bestellt werden; diese Divergenz verstärkt sich noch,
wenn man Verfahren mit relativ schwacher Öffentlichkeitsbeteiligung vergleicht.
Während bei einem UVP-Verfahren umfassende Anforderungen an das
Einreichprojekt und die UVE von Beginn an gestellt werden, sind in einem
sektoralgesetzlichen Verfahren die Anforderungen an das Einreichprojekt stärker
durch einzelfallsspezifische Umstände (massiver Bürgerwiderstand, ökologisch
sensible Umgebung etc) bedingt.
Dies zeigt sich auch deutlich an der Struktur des Verfahrensablaufs: In den AWG-
Verfahren wurden zT wesentliche immissionsseitige Erhebungen (zB Bioindikation)
erst unter dem Druck der hohen Öffentlichkeitsbeteiligung und im Rahmen des
Versuchsbetriebs erbracht; in UVP-Verfahren hingegen findet sich die Forderung
nach derartigen Erhebungen relativ häufig schon am Beginn im Rahmen des Scoping
oder des Antragsprüfungsverfahrens.
Wesentliche Unterschiede bei den fachlichen Anforderungen an Einreichunterlagen
werden demgemäß weniger in Verfahren sichtbar, die von vornherein durch eine
hohe Öffentlichkeitsbeteiligung gekennzeichnet sind, sondern vielmehr in Verfahren,
die ohne nennenswerten Widerstand von dritter Seite ablaufen: Hier begnügen sich
Behörden in sektoralgesetzlichen Verfahren häufig auch mit den
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 123
Mindestanforderungen, während in UVP-Verfahren – auch bei relativ geringer
Partizipation – erhöhte Anforderungen als Standard gestellt werden.
Dies äußert sich neben der kostenintensiven Erhebung des Umweltzustands und der
Immissionssituation auch in der Betrachtung weiterer Vorhabensphasen:
Insbesondere die Bau- und Errichtungsphase wird in genauerem Umfang in der
Regel nur in der UVP nach UVP-G untersucht; der damit verbundene Kostenfaktor
wird unterschiedlich eingeschätzt: Je nach Fachbereich wird das Ausmaß einer
Erhöhung unterschiedlich angegeben (die Spannbreite ist so groß, dass eine
Generalisierung oder Mittelwertbildung unzulässig erscheint); hier bestehen weiters
auf regional- und länderbehördlicher Ebene in sektoralgesetzlichen Verfahren
wesentlich stärkere Unterschiede als bei UVP-Verfahren, die grundsätzlich von der
Mehrzahl der Länder (Landesregierungen) auf einem ähnlichen, fachlich durchwegs
hohen Niveau erfolgen.
Zu erwähnen ist weiters , dass die befragten SV auch auf einige andere Aspekte, die
UVP-spezifisch bzw dem UVP-Verfahren zuordenbar sind, hingewiesen haben.
Darunter fallen zusätzliche Betrachtungen wie etwa diverser Schutzgüter und –
interessen, unterschiedlicher Betriebsphasen einschließlich Errichtungsphase und
Stilllegung oder zB Rekultivierung, der abfall- oder der energiewirtschaftlichen
Zielsetzungen, der Entwicklung des Raumes unter Berücksichtigung öffentlicher
Pläne und Konzepte oder die Prüfung von Alternativen und vor allen Dingen die
integrierte Bewertung unter Beachtung von Wechselwirkungen, kumulativen
Effekten und dgl.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 124
4.3.2 Rohstoffgewinnung in schutzwürdigen Gebieten mit/ohne UVP
Einen weiteren Hauptanwendungsfall der Feststellungsverfahren im
Zusammenhang mit der UVP-Pflicht bilden Projekte im Bereich der
Rohstoffgewinnung.
Von besonderem Interesse für einen Vergleich sind Abbauvorhaben in sogenannten
„schutzwürdigen Gebieten„, das sind Bereiche, die entweder aufgrund der
hochwertigen ökologischen Eigenschaften und/ oder planerischer Festlegungen
besonders geschützt oder schützenswert sind.
Die Überlegung, dass im Zusammenhang mit flächenintensiven Abbaumaßnahmen
auf das größere Umfeld des Abbaustandortes und seine Eingriffswirkung Bedacht zu
nehmen ist, findet sich sowohl im MineralrohstoffG als auch in den diskutierten
Novellierungsentwürfen zum UVP-G.
Die drei im Folgenden näher beleuchteten Abbauvorhaben „Nassbaggerung
Grafenwörth„ (UVP nach UVP-G) sowie die beiden Verfahren in Zusammenhang mit
dem „Kiesabbau Steyregg„ (eines nach Sektoralgesetzen, eines nach UVP-G) und die
„ freiwillige UVP„ des „Tonschieferabbaus Draxlerkogel„ betreffen durchwegs solche
schützenswerte Gebiete.
Ziel des Vergleichs ist es, die Funktion, welche die UVP bei solchen Vorhaben
erfüllen kann, sowie die Schwierigkeiten, welchen sie begegnet, aufzuzeigen.
4.3.2.1 Nassbaggerung Grafenwörth
a) Status und Charakteristik des Verfahrens
Planungsbeginn: Dezember 1995
Feststellungsverfahren:
Antragsteller: Wasserrechtsbehörde
Feststellungsantrag: 21. 1. 1997
Bescheid 1. Instanz: 29. 4. 1997
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 125
Einleitung des Genehmigungsverfahrens – Vollständigkeit Genehmigungsantrag:
Antrag gemäß § 5 UVP-G: 30. 3. 1998
Verbesserungsaufträge: Juni bis August 1998
Vorlage der Unterlagen gemäß Verbesserungsauftrag: 20. 10. 1998
Öffentliche Auflage – Beauftragung des UVG:
Öffentliche Auflage der vorläufigen Gutachterliste, des Entwurfs des Untersuchungsrahmens
und der Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1: 9. 12. 1998
Anzahl der Stellungnahmen und Einwendungen gemäß § 9: 1
Erstellung des Prüfbuchs/Bestellung der SV: bis Mitte März 1999
Umweltverträglichkeitsgutachten:
Fachbereiche:
Bautechnik, Chemisch-technische Abfallwirtschaft, Fördertechnik,
Geohydrologie, Gewässerbiologie, Jagdwirtschaft, Landwirtschaft,
Lärmschutztechnik, Luftreinhaltung/ Immissionsschutz, Naturschutz,
Raumplanung, Störfalltechnik, Wasserbautechnik, Umwelthygiene
Anzahl der Sachverständigen: 14
davon nichtamtliche: 1
Auflage des UVG: 11. 8. – 9. 9. 1999
Öffentliche Erörterung des UVG: 9. 9. 1999
Teilnehmer an der öffentlichen Erörterung: 33
davon Behördenvertreter: 19
Projektwerbervertreter: 4
sonstige Beteiligte: 10
Mündliche Verhandlung – Bescheid 1. Instanz:
Mündliche Verhandlung: 9. 9. 1999
Anzahl der Teilnehmer: 33
davon Behördenvertreter: 19
Projektwerbervertreter: 4
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 126
sonstige Beteiligte: 10
Bescheid 1. Instanz: 1. 2. 2000
Berufungsverfahren:
Anzahl der Berufungen: 4 (2 von Nachbarn, 1 vom wasserwirtschaftlichen
Planungsorgan, 1 von der Gemeinde Grafenwörth)
derzeitiger Status: offenes Berufungsverfahren
Kosten:
Für nichtamtliche Sachverständige: 149.146,- ATS
Für Kundmachung: 24.948,- ATS
b) Kommentar
Das Vorhaben Nassbaggerung Grafenwörth betrifft einen Bereich, der nach
planerischen Festlegungen nicht für den Abbau vorgesehen ist; Widerstand gegen
das Vorhaben erheben daher nicht breite Teile der Bevölkerung, sondern die zur
Wahrnehmung dieser Planungsinteressen berufenen Organe, konkret das
wasserwirtschaftliche Planungsorgan und die Standortgemeinde.
Zu beachten ist weiters, dass das Vorhaben im Wege eines Feststellungsverfahrens in
die UVP „gezwungen„ wurde. Der Verfahrensablauf spiegelt daher relativ deutlich
die Überarbeitung und Aufwertung eines ursprünglich sektoralrechtlich
konzipierten Projekts zu einem UVP-Projekt wider.
Demzufolge war der erste Verfahrensabschnitt durch zahlreiche
Verbesserungsaufträge und eine mehr als 6-monatige Antragsprüfung geprägt, in
der die Ermittlungsaufgaben für die UVE nachgeholt wurden.
Daran schließt die Beauftragung und Erstellung des UVG an; letztere ist sehr
effizient erfolgt: Konkret ist es durch sog. Gutachterklausuren gelungen, den Kern
des UVG in drei konzentrierten Klausursitzungen mit je 6-wöchigen Abständen zu
erarbeiten.
Diese organisatorische Leistung zeigt zum Einen die wichtige Funktion des
Koordinators, zum Anderen aber auch den entscheidenden Umstand, anstelle
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 127
langwieriger schriftlicher Abstimmungen die Gutachter in entsprechend
vorbereiteten Sitzungen zur Erstellung des UVG zu verhalten.
Seitens mehrerer verfahrensleitender Juristen und Koordinatoren wurde bestätigt,
dass eine solche Vorgehensweise zu entscheidender Zeitersparnis führen kann.
Letztlich ist es ungeachtet dieser sehr konzentriert geführten integrativen Bewertung
nicht gelungen, die Vorbehalte der beiden Planungsorgane auszuräumen; diese
haben auch Berufung erhoben.
Um eine breitere Vergleichsbasis hinsichtlich der Funktion der UVP bei
Rohstoffgewinnungsvorhaben und des damit verbundenen Kostenaufwandes zu
gewinnen, werden ergänzend kurz die beiden Vorhaben „Kiesabbau Steyregg„
dargestellt.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 128
4.3.2.2 Kiesabbau Steyregg Die beiden Vorhaben „Kiesabbau Steyregg„ sind insoweit von Interesse, als es sich
um Erweiterungsvorhaben in einer ökologisch sensiblen Umgebung handelt, wovon
eines nach Sektoralrecht (MinroG, Naturschutzrecht, Forstrecht, Wasserrecht, AWG)
abgehandelt wurde und nunmehr ein UVE-K für eine Erweiterung vorgelegt wurde.
Die Funktion der UVP besteht in diesem Zusammenhang darin, in einem
übergreifenden räumlichen Konzept in enger Abstimmung mit sonstigen
Planungsinteressen eine ökologisch verträgliche, letztlich zu einer ökologischen
Aufwertung des Gebietes führende Abbauweise zu prägen.
Da in diesem Gebiet Erweiterungen bislang sektoralgesetzlich genehmigt wurden
und nunmehr erstmals die Erstellung einer UVE beauftragt ist, lassen sich die
jeweiligen Kosten miteinander vergleichen: Im Ergebnis zeichnet sich ab, dass für die
UVE – neben der schon oben konstatierten generellen Erhöhung der Standards bei
einzelnen Einreichunterlagen (z.B. für die Bau- und Errichtungsphase) – vermehrte
Aufwendungen vor allem bei der ökologischen Bestandserhebung und der
Konzeption einer ökologisch verträglichen Folgenutzung auftreten können; der
diesbezüglich auftretende Erhöhungsfaktor lässt sich schwer generalisieren: mehrere
Quellen sprechen von einer Erhöhung des Aufwands um den Faktor 3 bis 4 (von
S 300.000,-- bis S 400.000,-- einerseits und 1,5 Mio. bis 2 Mio. anderseits).
Freilich ist zugleich einzuräumen, dass in diesen Fällen ohne Durchführung einer
umfassenden Umweltverträglichkeitsanalyse (UVA) eine Genehmigung fachlich
kaum oder nur schwer argumentierbar wäre.
Eine ähnliche Funktion erfüllt die UVA im Fall „Tonschieferabbau Draxlerkogel„
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 129
4.3.2.3 Umweltverträglichkeitsanalyse „Tonschieferabbau Draxlerkogel„
• Art und Umfang des Vorhabens
Gegenstand des Vorhabens ist der Abbau von Tonschiefer als Lehmersatz für die
Zementproduktion im Bereich des Draxlerkogels bei Peggau.
Das Abbauvorhaben erstreckt sich über eine Fläche von 6,5 ha, wobei nach dem
Abbaukonzept max. eine jeweils offene Abbaufläche von 2 - 4 ha und eine jährliche
Entnahmemenge von 70.000 Tonnen (bei voller Produktionskapazität des Werks ca.
100.000 Tonnen) geplant ist.
Der Standort ist ökologisch sensibel: Das Abbaugebiet grenzt an ein
Landschaftsschutzgebiet; der Abbau findet zum Teil in einem engeren
Wasserschongebiet statt.
• Art der UVP; verfahrensrechtlicher Rahmen
Die UVA Draxlerkogel, die im Jahr 1992 – also noch vor Inkrafttreten des UVP-G -
begonnen wurde, ist als Beispiel einer freiwilligen UVP mit hoher Transparenz und
Öffentlichkeitsbeteiligung zu erwähnen.
Die UVA „Draxlerkogel„ stellt eine Mischform zwischen einer Standort-UVP und
einer Projekt-UVP dar; sie veranschaulicht zugleich das Potential des Instruments
UVP bei der Auswahl und Konzeption von Abbaustätten bzw im Umfeld von
ökologisch sensiblen Gebieten.
• Ablauf
Die UVA ist dreistufig abgelaufen:
Phase 1 (1992): Erstellung eines Grundsatzpapiers
Gegenstand der ca. sechsmonatigen Untersuchung im Jahr 92 war die Frage, ob eine
umweltschonende Rohstoffgewinnung im Bereich des Draxlerkogels grundsätzlich
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 130
realisierbar ist.
Phase 2 (1993-96): Erstellung des Endgutachtens
In dieser Untersuchungsphase wurde einerseits das ökologische
Optimierungspotenzial eines Abbaus im Bereich des Draxlerkogels ausgelotet und
eine umfassende Beweissicherung in den einzelnen Umweltpartialsystemen
vorgenommen.
Andererseits wurde eine besonders intensive Alternativenprüfung von insges. 17
theoretisch möglichen Abbaustandorten in einem Umkreis von bis zu 45 km
(ausgehend vom Standort des Zementwerks in Peggau) nach
raumordnungsfachlichen, geologischen, ökologischen und wirtschaftlichen Kriterien
ausgearbeitet.
Phase 3 (1996-): Beweissicherung; Einreichungen
Auf Basis dieser Erhebungen, in denen sich der Draxlerkogel als bester Standort
herausstellte, werden seit 1996 die einzelnen Einreichkonzepte konzipiert und den
entsprechenden Sektoralverfahren unterzogen.
•••• Untersuchungssektoren und Gutachterteam
Die UVA vereinte insgesamt 13 Fachbereiche, die von insgesamt 18 Gutachtern –
davon einer in der Rolle des Koordinators – bearbeitet wurden; im Einzelnen waren
dies folgende Fachbereiche:
Hydrogeologie, Geologie, Klimatologie/ Luftgüte, Lärmschutz, Umweltmedizin,
Forstwirtschaft, Flora/ Fauna, Naturraum/ Rekultivierung – Landschaftsökologie,
Simulation der Landschaftsverordnung Einsehbarkeit, Raumordnung, Transport,
Abbaukonzept, Wirtschaft.
•••• Öffentlichkeitsbeteiligung
Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde auf 2 verschiedenen Ebenen durchgeführt:
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 131
Zum Einen wurde auf genereller Ebene eine allgemeine Information der Gemeinde
und der Öffentlichkeit - insbesondere durch Informationsveranstaltungen nach
Phase 1 und Phase 2 - gewährleistet.
Zum Anderen erfolgte auch auf individueller Ebene eine Information betroffener
Einwohner und Einwohnerkreise: Vorauszuschicken ist, dass in einem Abstand von
bis zu 300 m vom Abbaustandort keine Wohnbereiche gelegen sind.
In einem Umgebungsbereich von ca. 300 bis 800 m Entfernung vom Abbaustandort
wurden die dort wohnhaften „Nachbarn„ persönlich über die an ihrem Wohnort
derzeit gegebene Umweltqualität und die in Zukunft zu erwartenden Änderungen
informiert (für den jeweiligen spezifischen Wohnort wurden IST-Zustand und
Prognose im Hinblick auf Luftqualität, Trinkwasserqualität, Lärmbelastung und
Einsehbarkeit des Abbaus dargestellt).
Über diesen individuell verständigten Bereich hinaus wurden auch – in
Abhängigkeit von der orographischen Situation – „Anrainerräume„ (z.B. die
Ortsteile Hinterberg, Taschen) definiert, für welche eine auf den jeweiligen Raum
bezogene Information erstellt wurde.
Es bestand für die Anrainer weiters die Möglichkeit, in die laufenden
Untersuchungen Einsicht zu nehmen.
•••• Derzeitiger verfahrensrechtlicher Status
In naturschutzrechtlicher Hinsicht wurde die erforderliche Anzeige erstattet und
seitens der Naturschutzbehörde kein Einwand gegen das Abbauvorhaben erhoben.
Weiters wurde das Projekt nach Wasserrechtsgesetz eingereicht; die Vorprüfung
nach § 104 Wasserrechtsgesetz ist positiv abgeschlossen.
Nach Forstgesetz wurde das Rodungsansuchen ebenfalls eingereicht.
Auch die Mineralrohstoffbehörde ist über das Vorhaben in Kenntnis; diesbezüglich
befindet sich die Verhandlung in Vorbereitung.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 132
•••• Kosten
Der bisherige Aufwand der Projektwerberin für alle standort- und projektbezogenen
Untersuchungen liegt bei 6,4 Millionen Schilling; dieser gegenüber anderen UVPs
hohe Kostenaufwand geht auf die Tatsache zurück, dass das
Untersuchungsprogramm und der Beweissicherungsumfang weiter als üblich gefasst
sind, da die UVP hier auch die Funktion einer Standortauswahl wahrzunehmen hat.
Dies veranschaulicht in ähnlicher Form wie im Beispiel des Kiesabbaus Steyregg,
dass mittels einer UVP auch in sensiblen Gebieten die Möglichkeiten eines Abbaus
erhoben und eröffnet werden können.
4.3.2.4 Vergleichende Bewertung Zusammenfassend zeigt die Analyse der drei Abbauvorhaben in schutzwürdigen
Gebieten, dass die UVP eine Legitimation für den Eingriff in solche Gebiete liefern
kann; letztlich werden im Rahmen einer solchen detaillierten Umweltprüfung aber
auch Inkonsistenzen und Ungenauigkeiten bisheriger behördlicher Fachplanungen
für solche Gebiete aufgedeckt; ob sich die UVP auch für derartige widerstreitende
Planungsinteressen als Lösungsinstrument bewähren kann, ist derzeit aufgrund der
Anhängigkeit der Verfahren noch nicht abschätzbar.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 133
4.3.3 Verfahrensvergleich Schienen-Vorhaben: Teilstrecke Unterinntal, St. Pölten-Prinzersdorf, Terminal Graz
Ein in die Tiefe gehender Vergleich der 3 Schienen-Vorhaben, welche den
Studienerstellern durch den Projektsbeirat für einen qualitativen Verfahrensvergleich
vorgeschlagen wurden, gestaltet sich aus folgenden Gründen als schwer
durchführbar:
• Zum Einen liegen drei Projekte zur Beurteilung vor, die sowohl aufgrund ihrer
projektspezifischen Ausgestaltung als auch des jeweiligen Verfahrensablaufes
stark voneinander abweichen; während die Vorhaben Unterinntal und St. Pölten-
Prinzersdorf die Genehmigung von Eisenbahnstrecken betreffen, wurde mit dem
Terminal Graz ein Güterumschlagszentrum an einem spezifischen Standort
errichtet, wobei die Auswahl des Standorts gerade eine der entscheidenden
Fragen war.
• Während bei den Verfahren Unterinntal und Terminal Graz
Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen des
Trassenverordnungsverfahrens durchgeführt wurden, erfolgte beim Verfahren St.
Pölten-Prinzersdorf eine tiefergehende gutachterliche Auseinandersetzung mit
dem Vorhaben erst nach Erlassung der Trassenverordnung im Rahmen des
eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahrens; das eisenbahnrechtliche
Genehmigungsverfahren wurde beim Vorhaben Unterinntal hingegen noch nicht
eingeleitet.
• Das Verfahren St. Pölten-Prinzersdorf zeichnet sich weiters dadurch aus, dass
nach Durchführung eines relativ zügigen eisenbahnrechtlichen
Genehmigungsverfahrens ein Zeitraum von über 2 Jahren zwischen mündlicher
Verhandlung und Bescheiderlassung verstrichen ist, welcher aufgrund
organisatorischer Umschichtungen im zuständigen Ministerium entstanden ist,
allerdings insofern nicht wirklich zu einer Verzögerung für den
Genehmigungswerber geführt hat, als der Bescheid zu dem Zeitpunkt, als dies
für die Fortführung des Projekts erforderlich war, „zeitgerecht erlassen“ wurde.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 134
• Letztlich ist festzuhalten, dass im Bereich der Schienenvorhaben sich die
Erhebung der Daten als äußerst schwierig gestaltete, da das zuständige
Ministerium aufgrund der engen zeitlichen und personellen Ressourcen die
ursprüngliche Absicht, diesen Teil der Studie nach Möglichkeit mitzubetreuen,
nicht im geplanten Ausmaß einhalten konnte.
Die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen führten letztlich dazu, dass
auch von Seiten der Genehmigungswerber (Unterinntal: BEG; St. Pölten-
Prinzersdorf: HL-AG) keine bzw lediglich einige wenige Eckdaten übermittelt
werden konnten; eine Ausnahme bildet dabei die Erhebung des Verfahrens
Terminal Graz, die auf schnelle und effektive Unterstützung durch den
ursprünglichen Genehmigungswerber (ÖBB) sowie die Steiermärkische
Umweltanwaltschaft aufbauen konnte.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 135
4.3.3.1 Verfahrensablauf und Charakteristik der Verfahren
a) Teilstrecke Unterinntal
Scoping:
Einreichung des UVE-Konzepts: 15.2.1996
Mitteilung der Behörde gemäß § 4 Abs. 4: 15.11.1996
Einreichung der Projektunterlagen – Vollständigkeit Genehmigungsantrag:
Einreichung der Projektunterlagen: April 1997, Juli 1997, Oktober 1997 (Vollständigkeit
der Unterlagen: 31.10.1997)
Verbesserungsauftrag: keiner; Projekt wurde allerdings infolge des UVE-K teilweise
umgeplant, sodass ergänzende Untersuchungen durchzuführen waren.
Öffentliche Auflage – Beauftragung des UVG:
Öffentliche Auflage der vorläufig Gutachterliste, des Entwurfs des Untersuchungsrahmens
und der Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1: 19.1. – 30.3.1998
Erstellung des Prüfbuchs: kein spezifisches Datum, da während der Erstellung des
UVG die Notwendigkeit von Anpassungen des Prüfbuchs erkannt wurde
Bestellung der Sachverständigen: 27.5. und 3.6.1998
Umweltverträglichkeitsgutachten und Öffentlichkeitsbeteiligung:
Lokalaugenschein: Trassenbefahrung mit den Vertretern von Gemeinden,
Umweltanwaltschaft und Bürgerinitiativen
Öffentliche Auflage des UVG: bis 24.6.1999
Öffentliche Erörterung: 21. – 24.6. 1999
Trassenverordnung: 10.9.1999, BGBl II Nr. 359/ 1999
Die Vorlage des UVE-K führte zu einer teilweisen Umplanung des Vorhabens,
sodass formal betrachtet für die jetzige Variante kein UVE-K vorlag.
Durch diese Umplanungen waren Gebiete betroffen, für welche vorher keine
Untersuchungen in der entsprechenden Tiefe vorgenommen worden sind; diese
Untersuchungen waren nun über einen Beobachtungszeitraum von ca. einem Jahr,
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 136
da die Tier- und Pflanzenwelt im Lichte der jahreszeitlichen Änderungen zu
untersuchen waren, zu ergänzen.
Dies führte schließlich auch dazu, dass das Vorhaben nach Beendigung der
jeweiligen ergänzenden Erhebungen in mehreren Teilen eingereicht wurde; eine
Beurteilung durch die Behörde war aber erst nach Einreichung des dritten Teils
(31.10.1997) möglich.
Nach Einreichung der Unterlagen wurde kein Verbesserungsauftrag erteilt, hingegen
wurden weiterführende Planungen durch die BEG selber vorgenommen, wobei die
Behörde darüber laufend informiert wurde; schließlich wurde seitens der Behörde
ein ergänzendes Gutachten zur Psychoakustik in Auftrag gegeben.66
Schließlich wurde am 10.9.1999 die Trassenverordunung erlassen (BGBl II Nr.
359/ 1999); bis zum Stichtag wurde noch kein Genehmigungsantrag nach einem der
anzuwendenden Materiengesetze gestellt.
b) St.Pölten-Prinzersdorf
Die folgende Darstellung bezieht sich im Wesentlichen auf das der Erlassung der
Trassenverordunung nachgelagerte eisenbahnrechtliche Genehmigungsverfahren, da
die fachliche Auseinandersetzung mit dem Vorhaben im Rahmen dieses Verfahrens
durchgeführt wurde.
Trassenverordnung:
Übermittlung der Unterlagen zur Anhörung gemäß § 4 HlG: 25.5.1993
Bestellung der Sachverständigen: keine Sachverständigen im
Trassenverordnungsverfahren
Erlassung der Trassenverordnung: 8.4.1994, BGBl Nr. 266/ 1994
Eisenbahnrechtliches Verfahren:
Auftragsstellung: 1.8.1994
Verbesserungsauftrag: keiner
66 Dies wird seitens des BMWV als „Verbesserung„ des Vorhabens bezeichnet, stellt aber keinen Verbesserungsauftrag im formellen Sinn dar.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 137
Verzögerungen bis zur Vollständigkeit der Einreichunterlagen: keine
Bestellung der Sachverständigen: 19.10.1994
Mündliche Verhandlung: 8. – 11.11.1994
Eisenbahnrechtlicher Genehmigungsbescheid: 10.2.1997
Das eisenbahnrechtliche Genehmigungsverfahren wurde bis zur mündlichen
Verhandlung äußerst zügig durchgeführt; seitens der Genehmigungsbehörde
wurden weder Verbesserungsaufträge erteilt noch Gründe für
Verfahrensverzögerungen angegeben.
Bereits 101 Tage nach Antragstellung wurde die mündliche Verhandlung
durchgeführt.
Der tatsächliche Bescheid wurde erst 2 Jahre und 3 Monate später erlassen, ohne dass
dafür Gründe angegeben werden konnten, die in der Gestaltung des Vorhabens an
sich liegen würden.
Tatsächlich scheint diese lange Dauer bis zur Erstellung des Genehmigungsbescheids
dadurch begründet zu sein, dass die Genehmigungsbehörde zum Einen unter
knappen Personalressourcen verfügt, die zuständigen Sachbearbeiter wechselten,
sodass eine gewisse Einarbeitungszeit von Nöten war, sowie durch den Umstand,
dass – nach Auskunft der Genehmigungsbehörde – der Bescheid so lange warten
konnte, bis dieser für die tatsächliche Verwirklichung des Vorhabens nötig war
(Baubeginn: 24.3.1997).
Sobald klargestellt war, dass mit der Verwirklichung des Vorhabens begonnen
werden soll, wäre der Bescheid binnen einer Woche erstellt worden.
Letztlich kann man davon ausgehen, dass das Vorhaben St. Pölten-Prinzersdorf
unter Außerachtlassung dieser nicht durch das Vorhaben selbst begründeten
Verfahrensverzögerung mit Abstand die kürzeste Verfahrensdauer (ca. 4 –5 Monate)
aufweist.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 138
c) Terminal Graz
Projektvorstellung für die Öffentlichkeit: 4. – 5.3.1993
UVE-Konzept: keine Einreichung eines UVE-Konzepts
Einreichung des Projekts: Dezember 1992
Beginn der „ freiwilligen“ UVP: 1. Quartal 1993
Erstellung des Prüfbuchs und Bestellung des Sachverständigen: 16.3.1993
Sachverständigenklausur: 23.4.1993
Erstellung der Gutachten: 23.4. – 19.10.1993
Öffentliche Auflage des UVG: 20.10-12.11.1993
Öffentliche Erörterung: 23.11.1993
Erlassung der Trassenverordnung: 6.9.1994, BGBl Nr. 733/ 1994
Nach umfangreicher und schwieriger Standortsuche im Vorfeld wurde das
Trassenverordnungsverfahren für den Terminal Graz eingeleitet.
Auf Vorschlag der Steiermärkischen Umweltanwaltschaft wurde eine freiwillige
Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt; die ÖBB stimmte diesem Vorgehen
grundsätzlich zu, da man sich dadurch erhoffte, den Widerständen von 4
Bürgerinitiativen begegnen zu können.
Zu beachten ist, dass diese UVP zeitlich vor der Erlassung des UVP-G durchgeführt
worden ist.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass der gewählte
Standort nicht für die Errichtung des Terminals Graz geeignet ist.
Dieses Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung wurde letztlich nicht in der
Stellungnahme berücksichtigt, welche das Amt der Steiermärkischen
Landesregierung im Rahmen des Verordnungserlassungsverfahren abzugeben hatte.
Auch im weiteren Verfahren fanden diese Ergebnisse – mit Ausnahme einer im
Rahmen der UVP geforderten Aufforstung – keinen Niederschlag.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 139
4.3.3.2 Vergleich der Verfahren
a) Erforderliche Genehmigungen / Einreichunterlagen
Beim Verfahren Unterinntal wurde bereits die Trassenverordnung erlassen, das
eisenbahnrechtliche Genehmigungsverfahren aber noch nicht eingeleitet.
Mitwirkende Behörden im Trassenverordnungsverfahren waren:
BMWA, Sektion Bundesstraßen; BMWA, Oberste Bergbehörde; BMWA, Sektion
Energie; Berghauptmannschaft Innsbruck; Bundesdenkmalamt; Abteilung
Naturschutz und Abfallwirtschaft (Amt der Tiroler Landesregierung); Abteilung
Wasserrecht und Energierecht (Amt der TirLReg); Abteilung Rechtsangelegenheiten
des Straßenwesens (Amt der TirLReg); Abteilung Rohrleitungen (Amt der TirLReg);
Abteilung Güter und Seilwege, Flurverfassung (Amt der TirLReg)
Folgende Schutzgüter waren Inhalt der UVE: Mensch, Sach- und Kulturgüter, Boden,
Klima/ Luft, Wasser, Biotope und Ökosysteme, Pflanzen und Tiere, Landschaft;
zusätzlich wurden verschiedene Nutzungsinteressen berücksichtigt.
Die Einreichunterlagen im Verfahren Unterinntal haben - nach Auskunft der
Behörde – die Qualität jener von Nicht-UVP-Verfahren bei weitem übertroffen; dies
hat sich auch im Umfang der Unterlagen niedergeschlagen.
Nach Ansicht der Behörde wurden aber keine überschießenden Unterlagen, die nicht
aus dem Prüfumfang des UVP-G ableitbar wären, vorgelegt bzw gefordert.
In der Seminararbeit von Mildner/Schwann, Ausbau Eisenbahnachse Brenner
München-Verona, UVP-Seminar der Universität Innsbruck 1999/ 2000, wird der
Projektwerber mit der Aussage wiedergegeben, die UVE umfasse 12 – 13 Bände mit
zusätzlichen 40 Bänden an weiterführenden Unterlagen.
In der Bewertung des Vorhabens durch diese Seminararbeit wurde zum Einen der
Umfang des Datenmaterials als positiv bewertet, zum Anderen wurde auch erhoben,
dass diese Menge an Information zu Unübersichtlichkeit geführt hat und letztlich für
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 140
die Öffentlichkeit nicht verarbeitbar war.
Im Verfahren St.Pölten-Prinzersdorf waren nach Erlassung der Trassenverordnung
das eisenbahnrechtliche Genehmigungsverfahren, das NÖ Landesstraßengesetz
sowie das Wasserrechtsgesetz anzuwenden; es war keine naturschutzrechtliche
Genehmigung erforderlich.
Die Darstellung der grundsätzlichen Umweltauswirkungen hatte nach den
Bestimmungen des HlG durch den Projektwerber bereits in den TrassenV-
Unterlagen zu erfolgen.
Die Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung von Schutzgütern durch die
Sachverständigen der Behörde wurde hingegen erst im nachfolgenden
eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgenommen.
Im Verfahren der freiwilligen UVP des Terminal Graz wurde kein UVE-K vorgelegt;
die Abstimmung des Untersuchungsrahmens erfolgte im Rahmen einer
Sachverständigenklausur.
Bei der Erstellung der UVE wurde versucht, den Vorgaben des damaligen Entwurfs
des UVP-G weitestgehend zu entsprechen.
Von Beginn an wurde ein fachübergreifendes Planerteam seitens der ÖBB beauftragt,
das auch mehrere Varianten (einschließlich Nullvariante) am vorgegebenen Standort
prüfte.
Zu den Einreichunterlagen der ÖBB wurde seitens der Sachverständigen
festgehalten, dass diese auf einem hohen inhaltlichen Niveau stehen; die Unterlagen
umfassten Maßnahmen des Lärmschutzes, Ersatzaufforstungen,
landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen, Maßnahmen der
Oberflächenentwässerung sowie Dichtungsmaßnahmen im Bereich der Strecke.
Für das Verfahren des Terminal Graz waren nach Erlassung der TrassenV eine
eisenbahnrechtliche Genehmigung sowie Genehmigungen nach dem WRG, ForstG
und BundesstraßenG erforderlich.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 141
b) Untersuchungsumfang / Prüfung der Umweltauswirkungen
Beim Vorhaben Unterinntal wurde während der Erstellung des UVG die
Notwendigkeit der Anpassung des Prüfbuches erkannt; das Prüfbuch wurde daher
erst mit Abschluss des UVG fertiggestellt.
In Folge der Einreichung gemäß § 5 wurden durch die Behörde die Erstellung eines
geographischen Informationssystems, insbesondere für die Beurteilung durch die
sozialmedizinischen Sachverständigen, gefordert sowie Ergänzungsuntersuchungen
des BMWV zur Psychoakustik vorgenommen.
Insgesamt waren bei der Erstellung des Gutachtens 27 Sachverständige, davon 12
nichtamtliche Sachverständige, beteiligt, die 18 Fachbereiche abzudecken hatten:
Bodenmechanik – Hohlraumbau; Denkmalpflege-Kulturgüterschutz; Erschütterun-
gen; Eisenbahntechnik; Eisenbahnbau; Eisenbahnbetrieb; Forstwirtschaft-
Forstökologie; Hydrogeolgie-Geologie/ Deponietechnik-Altlasten/ Wasserhygiene/
Baustoffe-Korrosionen; Hygiene; Jagdwesen; Luft-Klima; Lärm; Landwirtschaft;
Ökologie und Naturschutz; Raumplanung und Landschaftsbild; Verkehrstechnik –
Straße; qualitativer und quantitativer Grundwasserschutz; Wasserbautechnik und
Limnologie.
Zur Ermöglichung der Zusammenarbeit der Sachverständigen (integrierter Ansatz)
wurden insgesamt 15 Gutachtertage abgehalten.
Für die redaktionelle Erstellung des UVG wurde ein Koordinator bestellt.
Der integrierte Ansatz wurde nach Ansicht der Behörde durch die zeitlich und
inhaltlich abgestimmte und abgestufte Zusammenarbeit der Sachverständigen
verwirklicht; Abwägungen der Sachverständigenaussagen wurden verbal
argumentativ bzw verbal interpretativ vorgenommen.
Nach einem eigens ausgearbeiteten fünf-teiligen Bewertungsschema wurden jeweils
die Restbelastungen der einzelnen Schutzgüter bestimmt, welche schließlich zu einer
Gesamtbewertung unter Einbeziehung der Maßnahmen zur Verringerung der
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 142
negativen Auswirkungen zusammengeführt wurden.
Die Teil- und Gesamtgutachten wurden parallel erstellt; somit war unmittelbar nach
Vorliegen des letzten Teilgutachtens das Gesamtgutachten abgeschlossen.
Die mit ca. 110 Stellungnahmen aufgeworfenen Fragen wurden bereits durch das
UVG an sich beantwortet; es wurde im 4. Abschnitt des Gutachtens eine kurze
Zusammenfassung der diese Fragen betreffenden Ergebnisse des Gutachtens
dargestellt.
Im Nicht-UVP-Verfahren St.Pölten-Prinzersdorf wurden die Fachbereiche
Eisenbahnbautechnik, Eisenbahnbetrieb, Eisenbahnelektrotechnik, Geologie/
Hydrologie, Straßenverkehrstechnik, Lärm- und Erschütterungsschutz,
Wasserbautechnik, Sicherheitstechnik und Arbeitnehmerschutz untersucht; es gab
keinen koordinierenden Sachverständigen.
Die Abwägung der Sachverständigengutachten erfolgte im Rahmen der rechtlichen
Beurteilung durch die Behörde – ein integrativer Ansatz, wie dies bei UVP-Verfahren
vorgesehen ist, wurde jedoch nicht verfolgt.
Zur Anzahl der Sachverständigen konnten keine Auskünfte erhalten werden.
Zu den inhaltlichen Anforderungen stellte der befragte Behördenvertreter fest, dass
bei UVP-Verfahren im Regelfall strengere Lärm-Immissionswerte festgelegt
würden.67
Mittlerweile wären aber auch die Unterlagen bei Nicht-UVP-Verfahren
umfangreicher und von höherer Qualität, was auch als Auswirkung des UVP-G
angesehen werden kann.
Bei der freiwilligen UVP des Terminal Graz wurden insgesamt 11 Fachbereiche
untersucht:
Abwasser, Erschütterungen, Verkehr, Umweltmedizin, Hydrologie, Klima,
Landschaftsbiologie, Lärm, Luftgüte, Raumordnung, Waldökologie.
Die Dauer der Erstellung des Gutachtens durch insgesamt 11 nichtamtliche
Sachverständige betrug in etwa 9 Monate; seitens der Umweltanwaltschaft, die auch
67 Vgl Schienenverkehrslärm-Immissionsschutzverordnung, BGBl. Nr. 414/ 1993 und § 17 Abs. 2a UVP-G.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 143
für die Kosten dieser freiwilligen UVP aufgekommen ist, wurde ein Koordinator zur
Verfügung gestellt.
Der integrierte Ansatz wurde durch die Zusammenarbeit der Sachverständigen
(Sachverständigenklausur) sowie durch die Verwendung von Matrizen verwirklicht.
Zu betonen ist, dass das UVG starke Elemente einer Standort-UVP aufweist; dies
durch den Umstand, dass bereits im Vorfeld der Einleitung des
Trassenverordnungsverfahrens verschiedene Standorte untersucht worden waren
und sich schließlich die Landesregierung im Wege eines politischen Beschlusses auf
einen Standort festgelegt hat.
Aus der Sicht des Gutachtens wären 6 Standorte grundsätzlich für weitere
Untersuchungen im Hinblick auf eine Errichtung des Terminals geeignet; hinsichtlich
des Standortes Werndorf neu wurde die Auffassung vertreten, dass dieser nicht
umweltverträglich sei.
Für den Fall, dass eine Festlegung auf diesen Standort erfolge, wurden in der Studie
vier Varianten geprüft.
Trotz dieser Ergebnisse des UVG wurde letztlich an diesem Standort festgehalten
und selbst eine nach Ansicht der Gutachter günstigere Variante an diesem Standort
nicht gewählt.
Aus Sicht des Genehmigungswerbers erklärt sich dies daraus, dass seiner Meinung
nach die Gutachten fachlich nicht nachvollziehbar waren, weshalb das Vorhaben
ohne Berücksichtigung deren Ergebnisse realisiert werden musste.
c) Öffentlichkeitsbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit
Im Verfahren Unterinntal wurden rund 110 Stellungnahmen gemäß § 9 UVP-G
abgegeben.
An der öffentlichen Erörterung nahmen rund 130 Personen teil, davon waren ca. 30
Behördenvertreter, 30 Projektwerbervertreter und in etwa 70 sonstige Beteiligte.
Die abgegebenen Stellungnahmen betrafen im Wesentlichen Belästigung durch
Lärm, Erschütterung sowie die Beeinträchtigung des Grundwassers und
Wasserhaushalts.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 144
Mit Vertretern von Gemeinden, Umweltanwaltschaft und Bürgerinitiativen wurde
noch vor der Begutachtung durch die Sachverständigen eine Trassenbefahrung
durchgeführt, um der Öffentlichkeit bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit zu
geben, die Sachverständigen auf Problempunkte vor Ort hinzuweisen.
In Vorbereitung bzw. im Rahmen der öffentlichen Erörterung wurde seitens der
Projektwerberin die betroffene Bevölkerung über die Auswirkungen des Vorhabens
informiert, zB Angaben über die Ist- und Zusatz-Lärmbelastung, jeweils
aufgegliedert nach der Verursachung durch Straße oder Schiene; es wurden
Postsendungen und zahlreiche Informationsveranstaltungen in den Gemeinden
vorgenommen.
Beim Verfahren St. Pölten-Prinzersdorf nahmen an der dreitägigen mündlichen
Verhandlung ca. 20 Behördenvertreter, 20 Projektwerbervertreter und in etwa 50 – 70
sonstige Beteiligte teil.
Durch den Projektwerber wurden vor der Verordnungserlassung sowie vor der
Bauverhandlung Informationsveranstaltungen durchgeführt; weiters wurden
Informationsfolder erstellt und verteilt.
Im Verfahren des Terminal Graz wurden die im UVP-G vorgesehenen Schritte zur
Beteiligung der Öffentlichkeit wie öffentliche Auflagen oder die öffentliche
Erörterung nachvollzogen, allerdings mit der Einschränkung, dass lediglich den vier
Bürgerinitiativen sowie den betroffenen Gemeinden die Möglichkeit zur
Stellungnahme bzw Teilnahme gegeben wurde.
Zusätzlich wurde durch den Genehmigungswerber im Vorfeld der UVP eine
zweitägige „Planungswerkstatt“ als Informationsveranstaltung abgehalten;
außerdem organisierte der Genehmigungswerber für Vertreter der Gemeinde, des
Landes, der Bürgerinitiativen sowie für die Sachverständigen eine Exkursion zum
Terminal München-Riem.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 145
d) Verfahrensdauern
Das Verfahren Unterinntal ergibt eine Gesamtverfahrensdauer (Einreichung der
Unterlagen bis Verordnungserlassung) von 893 Tagen (ca. 30 Monate).
Es ist festzuhalten, daß dieser Berechnung folgende Zeitpunkte zu Grunde liegen:
• Als Einreichungszeitpunkt wurde der 15.4.1997 herangezogen68 (dies entspricht
auch der bei den anderen Verfahren zu Grunde gelegten Evaluationspraxis,
wonach der jeweils erste Antrags- (hier: Einreichungs-) Zeitpunkt heranzuziehen
ist, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt die Unterlagen vollständig69
waren.
• Als Zeitpunkt der Verordnungserlassung wurde – wie unter Punkt 2.3.2.2 lit a
dargelegt – das Datum der Veröffentlichung im BGBl (28.9.1999; Inkrafttreten
somit am 29.9.1999) und nicht das Datum der Unterzeichnung der Verordnung
durch den BMWV herangezogen.
• Bei Berechnung der Verfahrensdauer auf Basis der jeweils anderen Daten
(Einreichungszeitpunkt: Vollständigkeit der Unterlagen; Zeitpunkt der
Verordnungserlassung: Unterzeichnung durch den BMWV) ergäbe sich eine
Verfahrensdauer von 679 Tagen69a (ca. 23 Monaten) im Vergleich zu den 893
Tagen (ca. 30 Monaten).
Wie oben bereits dargestellt, ist die Behörde davon ausgegangen, dass es sich beim
Vorhaben Unterinntal aufgrund der Umplanung in Folge der Anzeige des UVE-K
nicht um eine Fortführung des Vorhabens aus dem Konzeptverfahren handelt.
Dementsprechend wurden im Verfahren auch die im UVP-G vorgesehenen
Rechtsfolgen für Vorhaben ohne UVE-K (insb Verlängerung der Auflagefrist um 4
Wochen) berücksichtigt.
68 Die Wahl des 15. eines Monats wurde bei lediglich monatsgenauen Angaben (hier: April 1997) durchgängig angewendet. 69 Der Abschnitt von Einreichung des Vorhabens bis Vollständigkeit der Unterlagen ist hingegen für die Beurteilung der Netto-Verfahrenszeiten von Relevanz. Vgl dazu Kapitel 2.3.2.2 lit b. 69a Diese Berechnungsvariante wird durch das BMWV vertreten.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 146
Dem Verfahren Unterinntal steht die sehr kurze Verfahrensdauer des Vorhabens
St. Pölten-Prinzersdorf gegenüber, welche – wie oben bereits dargestellt – für das zu
vergleichende eisenbahnrechtliche Genehmigungsverfahren eine dreimonatige
Dauer von Einreichung der Unterlagen bis zur mündlichen Verhandlung aufweist.
Rechnet man die ca. zweijährige, nicht aus dem Vorhaben an sich motivierte
Verzögerung zwischen mündlicher Verhandlung und Bescheiderlassung ab und
berücksichtigt man die Aussage des Behördenvertreters, dass die Bescheiderstellung
letztlich eine Woche beansprucht hat, so ergibt sich eine Netto-Verfahrensdauer von
höchstens 4 – 5 Monaten.
Das Trassenverordnungsverfahren zur Genehmigung des Terminal Graz betrug
zwischen Antragstellung und Trassenverordnung 626 Tage bzw 21 Monate und liegt
damit immer noch erheblich unter der Verfahrensdauer für das Vorhaben
Unterinntal.
Angesichts der bereits oben geschilderten starken Unterschiedlichkeit der drei für
einen „Vergleich“ durch den Beirat ausgewählten Verfahren muss allerdings jede
Gegenüberstellung, sei diese nun auf die inhaltliche Prüftiefe, die Anzahl der
Sachverständigen oder die Verfahrensdauern bezogen, relativiert werden.
Trotz aller Relativierungen klar ersichtlich ist jedoch, dass ein
Trassenverordnungsverfahren, welches nicht dem UVP-G unterliegt, bedeutend
geringere Verfahrenszeiten aufweisen kann, wobei auch erhebliche Unterschiede in
der Qualität der Unterlagen sowie der durchgeführten Untersuchungen bestehen
können.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 147
5. Zusammenfassung und Diskussion
Die vorliegende Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G stützt sich zum Einen
auf die Erhebung und Auswertung der bisher durchgeführten Verfahren nach dem
UVP-G. Zum Anderen wurden auch Stärken und Schwächen herausgearbeitet und
das Meinungsspektrum zur UVP von Personen mit UVP-Praxis erhoben. Schließlich
wurden zusätzliche Aspekte anhand eines Vergleiches ausgewählter Verfahren
gezielt analysiert, um einzelne Aussagen zu den Verfahren nach UVP-G empirisch
erhärten zu können. Dazu wurden die Abläufe von Verfahren nach dem UVP-G, die
zum Einsatz gelangenden Methoden und die Ergebnisse verglichen und außerdem
die Strukturen durchleuchtet. Diese Analyse liefert wertvolle Hinweise zur
Identifikation der „besten Praktiken„ bzw. „besten Prozesse„ sowie zu
Verbesserungspotenzialen.
5.1 Anzahl der Verfahren
Im Untersuchungszeitraum 1.1.1995 bis 1.11.1999 wurden unter dem Regime des
österreichischen UVP-Gesetzes insgesamt 236 Verfahren angezeigt bzw. eingeleitet:
• 25 Vorhaben wurden beantragt bzw. eingereicht; diese gliedern sich in 17
Anlagen- (nach dem konzentrierten UVP-Verfahren) und 8 Trassenvorhaben;
• 13 dieser Verfahren wurden bereits abgeschlossen; 9 Anlagenvorhaben wurden
in 1. Instanz genehmigt (gegen 3 Genehmigungen wurde Berufung beim
Umweltsenat erhoben); 4 Trassenverordnungen wurden erlassen;
• weitere 20 Vorhaben wurden durch Übermittlung eines UVE-Konzeptes
angezeigt; davon 17 Anlagen- und 3 Trassenvorhaben;
• 93 Bürgerbeteiligungsverfahren (davon 19 Anlagen- und 74 Trassenverfahren)
wurden eingeleitet; davon sind 63 abgeschlossen (15 erstinstanzliche Bescheide in
Leitverfahren; 48 Trassenverordnungen);
• 98 Feststellungsverfahren (davon 95 Anlagen- und 3 Trassenverfahren) wurden
eingeleitet; davon sind 92 erstinstanzlich abgeschlossen (90 Anlagenvorhaben,
2 Trassenvorhaben);
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 148
• 32 Berufungsverfahren wurden vor dem Umweltsenat anhängig gemacht; davon
27 Feststellungsverfahren, 3 Verfahren zu Anlagengenehmigungen und 2 sonstige
Verfahren; etwa 70% aller erstinstanzlichen Entscheidungen wurden nicht
angefochten.
5.2 Dauer der Verfahren
Die Ermittlung der durchschnittlichen Verfahrensdauern zeigt folgendes Bild:
• UVP-Anlagenvorhaben:
Gesamtdauer (Antragstellung bis Genehmigungsbescheid erster Instanz):
606 Tage (ca. 20 Monate);
• UVP-Trassenvorhaben:
Gesamtdauer (Einreichung bis Trassenverordnung): 1005 Tage (ca. 34 Monate);
diese Verfahrensdauer beinhaltet auch die Verzögerung zwischen Genehmigung
durch den Bundesminister und Verordnungserlassung bei 2 Verfahren (GZU
St. Pölten: 100 Tage; Neubaustrecke Wien - St. Pölten: 140 Tage);
• Bürgerbeteiligungsverfahren für Anlagenvorhaben:
Antragstellung im Leitverfahren bis erstinstanzlicher Bescheid im Leitverfahren:
447 Tage (ca. 15 Monate); Gesamtverfahrensdauer (zeitlich erster Antrag bis
zeitlich letzter erstinstanzlicher Genehmigungsbescheid): 669 Tage (ca. 22
Monate);
• Bürgerbeteiligungsverfahren für Trassenvorhaben:
konnten mangels Rücklaufs der versandten Fragebögen nicht im Hinblick auf
Verfahrensdauern und inhaltliche Aspekte ausgewertet werden.
• Feststellungsverfahren für Anlagenvorhaben:
erste Instanz: 128 Tage (ca. 4 Monate); zweite Instanz: 153 Tage (ca. 5 Monate);
Gesamtverfahrenszeit bei Berufungsverfahren 289 Tage (ca. 10 Monate);
• Feststellungsverfahren für Trassenvorhaben:
konnten mangels Rücklauf nicht ausgewertet werden.
Während die durchschnittliche Dauer der UVP-Anlagenverfahren mit ca. 20
Monaten nur geringfügig über der gesetzlichen Entscheidungsfrist (18 Monate) liegt,
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 149
beträgt für Bürgerbeteiligungs-Anlagenverfahren die durchschnittliche Dauer der
Gesamtgenehmigung (zeitlich erster Antrag nach einem Materiengesetz bis zeitlich
letzter Bescheid nach einem der Materiengesetzen) ca. 22 Monate.
Bürgerbeteiligungs-Anlagenverfahren dauern im Durchschnitt somit länger als UVP-
Anlagenverfahren.
Die durchschnittliche Dauer der Trassenverfahren liegt deutlich über jener der
Anlagenverfahren.
Die durchschnittliche Dauer der erstinstanzlichen Feststellungsverfahren (über
4 Monate) übersteigt die gesetzliche Entscheidungsfrist von 3 Monaten;
Berufungsverfahren in Feststellungsverfahren dauern im Durchschnitt ca. 5 Monate
und sind somit länger als die erste Instanz.
5.3 Qualitative Analyse der Daten
Die Stärken der UVP-Verfahren sind in erster Linie
• die Verfahrens- und Entscheidungskonzentration:
durch die Verwirklichung des one-stop-shop Prinzips können
Doppelgleisigkeiten im Ermittlungsverfahren vermieden und einander
widersprechende Genehmigungsauflagen hintangehalten werden.
• die integrierte bzw gesamthafte Prüfung der Umweltauswirkungen:
dadurch ist sicher gestellt, dass die wesentlichen Auswirkungen eines Vorhabens
geprüft und eventuell unausgewogene Bewertungen einzelner Fachgebiete
ausgeglichen werden.
• die Kanalisierung der Öffentlichkeit:
durch die Bildung von Bürgerinitiativen und die Vertretung von
Umweltinteressen durch Umweltanwaltschaften wird der einzelne Bürger
entlastet (hinsichtlich des Zeitaufwandes sowie des Kostenrisikos), sowie die
inhaltliche Diskussion im Verfahren merklich vertieft und verbreitert.
die Akzeptanzsteigerung durch verbesserte Kooperation und Kommunikation:
zwischen dem Projektwerber und der Behörde (frühzeitiges Abstecken des
Untersuchungsrahmens im Vorverfahren), behördenintern (interdisziplinäres
Arbeiten zur Erstellung des UVG) sowie zwischen Projektwerber, Behörde und
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 150
Öffentlichkeit (frühzeitige Information bzw Einbeziehung der Öffentlichkeit)
findet eine intensive Auseinandersetzung mit dem Vorhaben statt; sowohl die
frühzeitige Einbindung, als auch das Vertrauen auf eine umfassende fachliche
Prüfung können zu einer höheren Akzeptanz der Vorhaben beitragen.
Die Schwächen von UVP-Verfahren sind in erster Linie
• die Verfahrensdauer:
Verfahrensverzögerungen ergeben sich insbesondere durch unflexible
Verfahrensvorschriften (zB Kundmachungserfordernisse und Fristen für
öffentliche Auflagen, Anhörung zur Gutachterliste), organisatorische
Schwierigkeiten (zB bei der Koordination großer Sachverständigenteams, va bei
vielen nichtamtlichen oder örtlich weit entfernten SV) sowie mangelhafte
Einreichunterlagen.
• die Kosten für die Erstellung der Einreichunterlagen:
insbesondere von Projektwerbern, Projektanten und Sachverständigen wurden
analog zur Prüftiefe wiederholt höhere Kosten angesprochen; die dazu
genannten Erhöhungsfaktoren weisen eine erhebliche Bandbreite auf (zwischen
ca. 1,7 und 4); ein konkreter Vergleich konnte für die HKW Salzburg Mitte und
Nord durchgeführt werden.
• der Zeitpunkt bzw die wiederholte Einbindung der Öffentlichkeit:
seitens der Öffentlichkeit werden Probleme in ihrer nicht ausreichenden und zu
späten Information und Einbindung gesehen; eine Beteiligung im Verfahren
wäre außerdem aufgrund des großen zeitlichen und inhaltlichen Aufwands
abschreckend. Seitens der Projektwerber und zT der Behördenvertreter wird
hingegen festgehalten, dass die Öffentlichkeit zu häufig eingebunden würde.
• die mangelnde Erfahrung mit der integrierten Bewertung:
sowohl Projektwerber (zur Erstellung der UVE), als auch Behörden (bei der
Beurteilung der Einreichunterlagen und der Erstellung des UVG) sehen Bedarf
für methodische Hilfestellungen (zB Leitfäden zur Abgrenzung des Prüfrahmens
oder zu Bewertungsmethoden).
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 151
Weitere Ergebnisse der Datenanalyse:
• Das Ausmaß der Öffentlichkeitsbeteiligung bei UVP-Verfahren zeigt kein
einheitliches Bild: neben Verfahren mit verschwindend niedriger Beteiligung gibt
es solche mit mehreren 100 bis über 1000 Einwendern.
• Die Bildung von Bürgerinitiativen gemäß UVP-G stellt bei Anlagenvorhaben
bislang die Ausnahme dar. In UVP-Anlagenverfahren sind bisher nur 3
Bürgerinitiativen bekannt, bei Bürgerbeteiligungs-Anlagenverfahren hingegen
fünf.
Bei Trassenvorhaben wurden deutlich mehr Bürgerinitiativen (über 70 allein in
UVP-Verfahren) erhoben.
5.4 Vergleichende Analyse einzelner Verfahren
Eine vergleichende Analyse einzelner Verfahren bestätigt die aus der statistischen
Auswertung der Verfahrensdaten gewonnenen Trends; ergänzend lassen sich
zumindest Thesen oder Indizien gewinnen, wonach
• Vorhaben mit hoch entwickelter Umwelttechnologie mitunter so geplant
werden, dass sie einer UVP unterliegen und eventuell auch in ökologisch
sensiblen Bereichen genehmigt werden können (positive Publizitätswirkung der
UVP);
• die Prüftiefe einer UVP nach behördlicher Praxis bei relativ hohen Standards
ansetzt; diese werden von sektoralgesetzlichen Verfahren zT dann nahezu
erreicht, wenn diese unter hoher Öffentlichkeitsbeteiligung oder an sensiblen
Standorten stattfinden; deutliche Unterschiede zeigen sich hingegen bei
partizipationsarmen Verfahren, in denen Sektoralbehörden eher dazu neigen,
reduzierte Anforderungen zu stellen; abgesehen von dieser eher
standortpolitisch oder verfahrenspsychologisch begründeten Differenz bestehen
einzelne Bereiche, in denen an UVP-Verfahren regelmäßig erhöhte
Anforderungen gestellt werden (zB Erhebungen für die Bau- und
Errichtungsphase);
• die integrierte Betrachtung der Auswirkungen von Vorhaben eine schwierige
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 152
Aufgabe darstellt, der aber mit ambitionierten Ansätzen begegnet wird;
• die Prüfungen von Alternativen auf der Ebene der Projekt-UVP oftmals nur
eingeschränkt möglich ist; es zeigt sich, dass zumindest für bestimmte
Fragestellungen eine Klärung auf einer übergeordneten Entscheidungsebene
(Strategische Umweltprüfung) sinnvoll wäre;
• es bei der Dauer von UVP-Verfahren auch Beispiele gibt, die darauf hinweisen,
dass insbesondere die Verfahrenskonzentration unter gewissen Voraussetzungen
zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren beitragen kann.
5.5. Anregungen
Im Rahmen der Befragungen wurden von den betroffenen Praktikern folgende
Anregungen vorgebracht, die auch durch die erhobenen Daten gestützt werden:
• Wesentliche Verkürzung der Verfahrensdauer der Feststellungsverfahren; dafür
ist auch eine entsprechende Ausgestaltung des Umweltsenats notwendig;
• Bei den Genehmigungsverfahren sollte die Verfahrensphase zwischen
Antragsprüfung und Beauftragung des UVG gekürzt und weniger formalistisch
sein;
• Kundmachungserfordernissen und „Wartefristen„ im Verfahren (dzt einige
mehrwöchige Auflagen- und Stellungnahmefristen) wären zu reduzieren;
• Effizientere Verfahrensorganisation in erster und zweiter Instanz; beispielsweise
durch Einsatz reduzierter Gutachterteams.
Eine Reihe – wenn auch nicht alle - der aufgezeigten und auch anlässlich der
Expertenbefragung geäußerten Verbesserungsmöglichkeiten würden durch die
bisher diskutierten Entwürfe für eine Novellierung des UVP-G bereits aufgegriffen.
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 153
6. Verwendete Literatur
Aiginger Karl und Peneder Michael, Qualität und Defizite des Industriestandorts
Österreich, Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung, im Auftrag des
Bundesministeriums für wirtschaftlichen Angelegenheiten, 1997
Balla Stefan und Müller-Pfannenstiel Klaus, ´Wechselwirkungen´ in planerischer und
behördlicher Praxis. Teil A: Begriffsdefinition, UVP-Report 4+5, 243, 1997
Balla Stefan und Müller-Pfannenstiel Klaus, ´Wechselwirkungen´ in planerischer und
behördlicher Praxis. Teil B: Planungsmethodische Umsetzung, UVP-Report 4+5, 243,
1997
Bergthaler Wilhelm, Weber Karl, Wimmer Johann, Die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Praxishandbuch für Juristen und Sachverständige, Manz Verlag 1998
Beywl Wolfgang, Widmer Thomas und Saunders James, Handbuch der
Evaluationsstandards (Hrsg.: Joint Commitee on Standards für Educational
Evaluation) 1999
Bohne Eberhard, Entwicklung nationaler Genehmigungsrechte in Europa im Rahmen
der IVU-, UVP- und Seveso II-Richtlinien, Vortrag in Speyer, Oktober 1999
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, UVE-Leitfaden, Eine Information
zur Umweltverträglichkeitserklärung für Projektwerber, Planer und die interessierte
Öffentlichkeit, Wien 1994
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Bericht des Bundesministers für
Umwelt, Jugend und Familie über die Vollziehung des
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G) 1998
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 154
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Rundschreiben zur unmittelbaren
Anwendbarkeit der UVP-Richtlinie ab dem 15. März 1999
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Rundschreiben zu den
Auswirkungen der AVG-Novelle 1998 auf das UVP-G
Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie, Operationalisierung der
integrierten Anlagenbewertung auf lokaler Ebene. Methode, Leitfaden, Instrumente
(Entwurf), Studie, Wien 1999
Camp Robert, Benchmarking, Hanser Verlag, München, Wien 1994
Cernusca Alexander (Hrsg.), Umweltverträglichkeitsprüfung. Theorie und Praxis,
Universitätsverlag Wagner, Innsbruck 1990
Eigner Ingrid, Betriebsanlagengenehmigungen in Niederösterreich und Wien,
Diplomarbeit an der Wirtschaftsuniversität Wien 1995
Europäische Kommission, Generaldirektion XI, Umwelt, Nukleare Sicherheit und
Katastrophenschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung. Praktischer Leitfaden zur
Festlegung des Untersuchungsrahmens, 1996
Europäische Kommission, Generaldirektion XI, Umwelt, Nukleare Sicherheit und
Katastrophenschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung. Praktischer Leitfaden zur
Umwelterheblichkeitsprüfung, 1996
Europäische Kommission, Generaldirektion XI, Umwelt, Nukleare Sicherheit und
Katastrophenschutz, Guidelines for the Assessment of Indirect and Cumulative
Impacts as well as Impact Interactions (Entwurf), 1999
Forum Österreichischer Wissenschaftler für Umweltschutz, Interdisziplinarität in
Forschung und Lehre 1999
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 155
Gassner Erich und Winkelbrandt Arnd, Umweltverträglichkeitsprüfung in der Praxis.
Methodischer Leitfaden, Rehm 1992
Grün Oskar, Michl Julia, Eder Anita, Minich Michaela, Schaffelner Susanne, Sirlinger
Martin, Prozesscontrolling in der öffentlichen Verwaltung am Beispiel der
Betriebsanlagengenehmigungsverfahren, Projektbericht, Wirtschaftsuniversität
Wien, Institut für Organisation und Materialwirtschaft 1997
Grün Oskar, Michl Julia, Haller Herbert, Eder Anita, Genehmigungsverfahren bei
Betriebsanlagen. Dauer, Beschleunigungspotentiale, Effizienz -
Maßnahmenhandbuch, Informationen zur Umweltpolitik 129, Bundeskammer für
Arbeiter und Angestellte 1998
Grün Oskar und Michl Julia, Supplement zu ´Genehmigungsverfahren bei
Betriebsanlagen´. Aktueller Stand organisatorischer Maßnahmen der
Vollzugsbehörden, Informationen zur Umweltpolitik 129, Bundeskammer für
Arbeiter und Angestellte 1999
Hübler Karl-Hermann und Zimmermann Konrad-Otto (Hrsg.), Bewertung der
Umweltverträglichkeit: Bewertungsmaßstäbe und Bewertungsverfahren für die
Umweltverträglichkeitsprüfung, Taunusstein 1991
Humer Gert, Vergleichende Analyse des Verfahrens zur
Umweltverträglichkeitsprüfung in den USA, Österreich, Deutschland und Schweiz
mit besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen, Diplomarbeit an der
Wirtschaftsuniversität Wien, 1994
Jeglitsch Helmut und Knoll Christine, Benchmarking von Anlagengenehmigungen in
Österreich, Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung, im Auftrag des
Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten 1999
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 156
Knoflacher Markus Helmut, Standardisierung von
Umweltverträglichkeitsuntersuchungen, Teil A: Grundlagen und Projekt-UVU,
Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf 1992
Köhler Martin / Schwarzer Stephan, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz,
Kommentar, Wien 1997
Köppl Angela und Pichl Claudia, Wettbewerbsvorteile durch umweltorientierte
Innovationen, Informationen zur Umweltpolitik 122, Bundeskammer für Arbeiter
und Angestellte 1997
Kühling Wilfried und Peters Heinz-Joachim, Die Bewertung der Luftqualität bei
Umweltverträglichkeitsprüfungen, UVP-Spezial 10 (Hrsg.: Verein zur Förderung der
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) e.V.) 1994
Mikolasek Georg, Die Umweltverträglichkeitsprüfung in Österreich – eine empirische
Bestandsaufnahme, Diplomarbeit an der Wirtschaftsuniversität Wien 1999
Mildner / Schwann, Ausbau Eisenbahnachse Brenner München-Verona, UVP-Seminar
der Universität Innsbruck 1999/ 2000
Die Ministerin für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein,
´Wechselwirkungen´ in der Umweltverträglichkeitsprüfung. Von der
Begriffsdefinition zur Anwendbarkeit, Kiel 1994
Die Ministerin für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein,
Umweltauswirkungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung. Gutachten zur
zusammenfassenden Darstellung und Bewertung, Kiel 1994
Nobel Wilfried, Maier-Reiter Walter, Ewert Eberhard und Sommer Bärbel, Das
Schwellenwertkonzept zur Beurteilung der Umwelterheblichkeit von
anlagenbedingten Immissionszusatzbelastungen, Staub, Reinhaltung der Luft 53,
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 157
263, 1993
Österreichisches Institut für Raumplanung, Umweltverträglichkeitsprüfung
Heizkraftwerk Salzburg Süd. Endbericht im Auftrag des Amtes der Salzburger
Landesregierung 1983
Peters Heinz-Joachim, Zum umweltrechtlichen Begriff der Wechselwirkungen, UVP-
Report 4+5, 256, 256, 1997
Poschmann Christian, Riebenstahl Christoph und Schmidt-Kallert Einhard,
Umweltplanung und –bewertung, Justsus Perthes Verlag, Gotha 1998
Pozarek Walter, Umweltverträglichkeitsprüfung in Österreich. Vorgangsweise und
Methodik am Beispiel Hochleistungsstrecke, Forschungsarbeiten aus dem
Eisenbahnwesen, Band 8, Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
Wien 1996
Raschauer Bernhard, Kommentar zum UVP-G, Wien 1995
Ritter Markus, Umweltverträglichkeitsprüfung, Wien 1995
Sachs Lothar, Statistische Methoden, Springer-Verlag, Berlin, Heidelberg, New York,
1982
Scholles Frank, Abschätzen, Einschätzen und Bewerten in der UVP, UVP-Spezial 13
(Hrsg.: Verein zur Förderung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) e.V.) 1997
Schröck Thomas, Umweltverträglichkeitsprüfung in Österreich und Europa, IWI-
Arbeitsheft 40, Industriewissenschaftliches Institut 1999
Schröck Thomas, Umweltverträglichkeitsprüfung in Österreich und der Europäischen
Union, UVP-Report 3, 1999
Sommer / Bergthaler Evaluation der Verfahren nach dem UVP-G
Seite 158
Schwarzer Stephan, Investitionshemmnis Betriebsanlagenrecht, in: Umweltschutz der
Wirtschaft 6, 1996
Schwarzer Stephan (Hrsg.), Die Beschleunigung von Betriebsanlagengenehmigungen,
Wien 1997
Schwarzer Stephan und Furherr Elisabeth, ´Sanfte Umweltverträglichkeitsprüfung´ für
Investitionsvorhaben aufgrund direkter Anwendung von EU-Richtlinien, Rechtsinfo,
Wirtschaftskammer Österreich 1999
Storm Peter-Christoph und Bunge Thomas (Hrsg.), Handbuch der
Umweltverträglichkeitsprüfung, Ergänzbare Sammlung der Rechtsgrundlagen,
Prüfungsinhalte und –methoden für Behörden, Unternehmen, Sachverständige und
die juristische Praxis, Erich Schmidt Verlag, Berlin, 1988
Trenkle Rolf, Vorschlag für den Gebrauch eines neuen Bewertungsschemas in
Umweltverträglichkeitsstudien, UVP-Report 1, 7, 1998
Umweltbundesamt, Checkliste für Umweltverträglichkeitserklärungen, BE-127, Wien
1998
Waffenschmidt Christian und Potschin Marion, Wechselwirkungen bei
Umweltverträglichkeitsprüfungen, UVP-Report 2, 113, 1998
Weigl Helmut, Mediation und UVP. Ein Vergleich mit besonderer Berücksichtigung
der Anforderungsprofile von ´Mediator´ und ´UVP-Koordinator´, Diplomarbeit an
der Universität für Bodenkultur Wien, 1998