BUNDESVERBAND DES SCHORNSTEINFEGERHANDWERKS
- Zentralinnungsverband (ZIV) - TECHNIK
Erweitertes Kürzelverzeichnis mit Bezug auf die Bun des-KÜO Anlage 1 (Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen) u nd
Anlage 3 (Gebührenverzeichnis) + Rechnungstextverze ichnis Reg.-Nr. 2.7.1.2 - 2009-12-10/VT/TB Seelbach
Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
1 Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsge-
bühr) Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsge-bühr)
G 1.1 Grundwert je Gebäude bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstättenschauen
Grundwert je Gebäude bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstättenschauen
GS 1.1.1 − für Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die an senk-rechten Teilen von Abgasanlagen durchgeführt wer-den
− für Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die an senk-rechten Teilen von Abgasanlagen durchgeführt wer-den 9,2
GS1 − 1 mal pro Jahr Kehrung − Grundwert je Gebäude / mit Arbeiten an der Ab-gasanlage / 1 mal pro Jahr
GS2 − 2 mal pro Jahr − Grundwert je Gebäude / mit Arbeiten an der Ab-gasanlage / 1 mal pro Jahr
GS3 − 3 mal pro Jahr − Grundwert je Gebäude / mit Arbeiten an der Ab-gasanlage / 1 mal pro Jahr
GS4 − 4 mal pro Jahr − Grundwert je Gebäude / mit Arbeiten an der Ab-gasanlage / 1 mal pro Jahr
GSj − jährliche Überprüfung − Grundwert je Gebäude / mit Arbeiten an der Ab-gasanlage
GSg − in geraden Jahren − Grundwert je Gebäude / mit Arbeiten an der Ab-gasanlage / alle 2 Jahre
GSu − in ungeraden Jahren − Grundwert je Gebäude / mit Arbeiten an der Ab-gasanlage / alle 2 Jahre
GSd − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013 usw.)
− Grundwert je Gebäude / mit Arbeiten an der Ab-gasanlage / alle 3 Jahre
– 2 –
Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
GSe − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.)
− Grundwert je Gebäude / mit Arbeiten an der Ab-gasanlage / alle 3 Jahre
GSz − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-ren Jahr (2009, 2012 usw.)
− Grundwert je Gebäude / mit Arbeiten an der Ab-gasanlage / alle 3 Jahre
GP 1.1.2 − für Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstättenschauen, wenn keine Kehr- und Ü-berprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Ab-gasanlagen durchgeführt werden
− für Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstättenschauen, wenn keine Kehr- und Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden 3,5
GPj − jährlich − Grundwert je Gebäude / ohne Arbeiten an der Abgasanlage
GPg − in geraden Jahren − Grundwert je Gebäude / ohne Arbeiten an der Abgasanlage / alle 2 Jahre
GPu − in ungeraden Jahren − Grundwert je Gebäude / ohne Arbeiten an der Abgasanlage / alle 2 Jahre
GPd − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013 usw.)
− Grundwert je Gebäude / ohne Arbeiten an der Abgasanlage / alle 3 Jahre
GPe − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.)
− Grundwert je Gebäude / ohne Arbeiten an der Abgasanlage / alle 3 Jahre
GPz − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-ren Jahr (2009, 2012 usw.)
− Grundwert je Gebäude / ohne Arbeiten an der Abgasanlage / alle 3 Jahre
GPü − in Jahren, die durch fünf teilbar sind (2010, 2015 usw.)
− Grundwert je Gebäude / ohne Arbeiten an der Abgasanlage / alle 5 Jahre
GPi − jeweils ein Jahr nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2011, 2016 usw.)
− Grundwert je Gebäude / ohne Arbeiten an der Abgasanlage / alle 5 Jahre
GPw − jeweils zwei Jahre nach einem durch fünf teilba-ren Jahr (2012, 2017 usw.)
− Grundwert je Gebäude / ohne Arbeiten an der Abgasanlage / alle 5 Jahre
GPr − jeweils drei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2013, 2018 usw.)
− Grundwert je Gebäude / ohne Arbeiten an der Abgasanlage / alle 5 Jahre
GPv − jeweils vier Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2014, 2019 usw.)
− Grundwert je Gebäude / ohne Arbeiten an der Abgasanlage / alle 5 Jahre
GPf − bei alleiniger Feuerstättenschau − Grundwert je Gebäude / Feuerstättenschau GÖ 1.1.3 Werden Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Ab-
satz 3 Nummer 2 KÜO (bei Öl) in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf
Werden Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Ab-satz 3 Nummer 2 KÜO (bei Öl) in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf 12,9
GÖj − jährlich − Grundwert Ölfeuerungsanlage / Überprüfung und Messung
– 3 –
Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
GÖg − in geraden Jahren − Grundwert Ölfeuerungsanlage / Überprüfung und Messung / alle 2 Jahre
GÖu − in ungeraden Jahren − Grundwert Ölfeuerungsanlage / Überprüfung und Messung / alle 2 Jahre
GÖd − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013 usw.)
− Grundwert Ölfeuerungsanlage / Überprüfung und Messung / alle 3 Jahre
GÖe − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.)
− Grundwert Ölfeuerungsanlage / Überprüfung und Messung / alle 3 Jahre
GÖz − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-ren Jahr (2009, 2012 usw.)
− Grundwert Ölfeuerungsanlage / Überprüfung und Messung / alle 3 Jahre
GK 1.1.4 Werden Überprüfungsarbeiten nach § 1 Absatz 1 Num-mer 2 und Emissionsmessungen nach § 15 1. BImSchV zusammen mit Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 in einem Arbeitsgang durchge-führt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf
Werden Überprüfungsarbeiten nach § 1 Absatz 1 Num-mer 2 und Emissionsmessungen nach § 15 1. BImSchV zusammen mit Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 in einem Arbeitsgang durchge-führt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf 18,9
GKj − jährlich − Grundwert / Überprüfung, Messung, Kehrung GKg − in geraden Jahren − Grundwert / Überprüfung, Messung, Kehrung / al-
le 2 Jahre GKu − in ungeraden Jahren − Grundwert / Überprüfung, Messung, Kehrung / al-
le 2 Jahre GKd − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013
usw.) − Grundwert / Überprüfung, Messung, Kehrung / al-
le 3 Jahre GKe − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren
Jahr (2008, 2011 usw.) − Grundwert / Überprüfung, Messung, Kehrung / al-
le 3 Jahre GKz − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-
ren Jahr (2009, 2012 usw.) − Grundwert / Überprüfung, Messung, Kehrung / al-
le 3 Jahre
FP 1.2 Anteilige Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt - unter Beachtung von § 3 Absatz 3 - für jeden notwendigen Arbeitsgang je Nutzungseinheit, in der Arbeiten nach den Nummern 1.1 bis 4.6 durchgeführt werden
Anteilige Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt - unter Beachtung von § 3 Absatz 3 - für jeden notwendigen Arbeitsgang je Nutzungseinheit, in der Arbeiten nach den Nummern 1.1 bis 4.6 durchgeführt werden
FP1 − 1 mal pro Jahr Kehrung − Fahrtpauschale je Nutzungsarbeit / 1 mal pro Jahr
FP2 − 2 mal pro Jahr − Fahrtpauschale je Nutzungsarbeit / 2 mal pro Jahr
FP3 − 3 mal pro Jahr − Fahrtpauschale je Nutzungsarbeit / 3 mal pro Jahr
FP4 − 4 mal pro Jahr − Fahrtpauschale je Nutzungsarbeit / 4 mal pro
6,2 für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg und
8,2 für die übri-gen Länder
– 4 –
Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
Jahr FPj − jährliche Überprüfung − Fahrtpauschale je Nutzungsarbeit FPg − in geraden Jahren − Fahrtpauschale je Nutzungsarbeit / alle 2 Jahre FPu − in ungeraden Jahren − Fahrtpauschale je Nutzungsarbeit / alle 2 Jahre FPd − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013
usw.) − Fahrtpauschale je Nutzungsarbeit / alle 3 Jahre
FPe − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.)
− Fahrtpauschale je Nutzungsarbeit / alle 3 Jahre
FPz − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-ren Jahr (2009, 2012 usw.)
− Fahrtpauschale je Nutzungsarbeit / alle 3 Jahre
FPü − in Jahren, die durch fünf teilbar sind (2010, 2015 usw.)
− Fahrtpauschale je Nutzungsarbeit / alle 5 Jahre
FPi − jeweils ein Jahr nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2011, 2016 usw.)
− Fahrtpauschale je Nutzungsarbeit / alle 5 Jahre
FPw − jeweils zwei Jahre nach einem durch fünf teilba-ren Jahr (2012, 2017 usw.)
− Fahrtpauschale je Nutzungsarbeit / alle 5 Jahre
FPr − jeweils drei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2013, 2018 usw.)
− Fahrtpauschale je Nutzungsarbeit / alle 5 Jahre
FPv − jeweils vier Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2014, 2019 usw.)
− Fahrtpauschale je Nutzungsarbeit / alle 5 Jahre
FPf − bei alleiniger Feuerstättenschau − Fahrtpauschale je Nutzungseinheit / Feuerstät-tenschau
Anmerkung: Für Arbeiten nach Nummer 3.9 kann die anteilige Fahrt-pauschale höchstens für drei Arbeitsgänge in einem Gebäude berechnet werden.
Anmerkung: Für Arbeiten nach Nummer 3.9 kann die anteilige Fahrt-pauschale höchstens für drei Arbeitsgänge in einem Gebäude berechnet werden.
FK 1.3 Bei Arbeiten nach Nummer 5 für zusätzliche Fahrten, für jeden im Kehrbezirk zusätzlich zurückgelegten K ilometer als besonderes Entgelt
Bei Arbeiten nach Nummer 5 für zusätzliche Fahrten, für jeden im Kehrbezirk zusätzlich zurückgelegten Kilome-ter als besonderes Entgelt 1,6
2 Arbeitsgebühr je Kehrung Arbeitsgebühr je Kehru ng SKF 2.1 Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen
je Abgasanlage für jeden vollen und angefangenen Me-ter (für feste Brennstoffe)
Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage für jeden vollen und angefangenen Me-ter (für feste Brennstoffe) 0,3
SKF1 1.7 − 1 mal pro Jahr − Schornstein 1 x Kehren / bis xx m SKF2 1.6 − 2 mal pro Jahr − Schornstein 2 x Kehren / bis xx m
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Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
SKF3 1.2 − 3 mal pro Jahr − Schornstein 3 x Kehren / bis xx m SKF4 1.1 − 4 mal pro Jahr − Schornstein 4 x Kehren / bis xx m SKM Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen
je Abgasanlage für jeden vollen und angefangenen Me-ter (für messpflichtige Anlagen für feste Brennstoffe)
Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage für jeden vollen und angefangenen Me-ter (für messpflichtige Anlagen für feste Brennstoffe)
SKM1 1.8 − 1 mal pro Jahr − Schornstein 1 x Kehren / bis xx m SKM2 1.5 − 2 mal pro Jahr − Schornstein 2 x Kehren / bis xx m SKH Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen
je Abgasanlage für jeden vollen und angefangenen Me-ter (für Holzpellets mit rückstandsarmer Verbrennung)
Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage für jeden vollen und angefangenen Me-ter (für Holzpellets mit rückstandsarmer Verbrennung)
SKH2 1.3 − 2 mal pro Jahr − Schornstein 2 x Kehren / bis xx m SKB Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen
je Abgasanlage für jeden vollen und angefangenen Me-ter (für Blockheizkraftwerke)
Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage für jeden vollen und angefangenen Me-ter (für Blockheizkraftwerke)
SKB2 1.4 − 2 mal pro Jahr − Schornstein 2 x Kehren / bis xx m SKÖ Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen
je Abgasanlage für jeden vollen und angefangenen Me-ter (für nichtmesspflichtiger Anlagen für flüssige Brenn-stoffe – Öl)
Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage für jeden vollen und angefangenen Me-ter (für nichtmesspflichtiger Anlagen für flüssige Brenn-stoffe – Öl)
SKÖ1 2.3 − 1 mal pro Jahr − Schornstein 1 x Kehren / bis xx m SKÖ2 2.2 − 2 mal pro Jahr − Schornstein 2 x Kehren / bis xx m SKÖ3 2.1 − 3 mal pro Jahr − Schornstein 3 x Kehren / bis xx m SKR Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen
je Abgasanlage für jeden vollen und angefangenen Me-ter (für Räucheranlagen)
Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage für jeden vollen und angefangenen Me-ter (für Räucheranlagen)
SKR1 1.7 − 1 mal pro Jahr − Schornstein 1 x Kehren / bis xx m SKR2 1.6 − 2 mal pro Jahr − Schornstein 2 x Kehren / bis xx m SKR4 1.1 − 4 mal pro Jahr − Schornstein 4 x Kehren / bis xx m
SBF 2.2 Bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1600 cm² Querschnitt, abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute (für feste Brennstoffe )
Bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1600 cm² Querschnitt, abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute (für feste Brennstoffe ) 0,8
SBF1 1.7 − 1 mal pro Jahr − Schornstein / bestiegen / 1 x Kehren / bis xx min SBF2 1.6 − 2 mal pro Jahr − Schornstein / bestiegen / 2 x Kehren / bis xx min SBF3 1.2 − 3 mal pro Jahr − Schornstein / bestiegen / 3 x Kehren / bis xx min
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Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
SBF4 1.1 − 4 mal pro Jahr − Schornstein / bestiegen / 4 x Kehren / bis xx min SBM
Bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1600 cm² Querschnitt, abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute (für messpflichtige Anlagen für feste Brennstoffe)
Bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1600 cm² Querschnitt, abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute (für messpflichtige Anlagen für feste Brennstoffe)
SBM1 1.8 − 1 mal pro Jahr − Schornstein / bestiegen / 1 x Kehren / bis xx min SBM2 1.5 − 2 mal pro Jahr − Schornstein / bestiegen / 2 x Kehren / bis xx min SBH
Bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1600 cm² Querschnitt, abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute (für Holzpellets mit rückstandsarmer Verbrennung)
Bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1600 cm² Querschnitt, abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute (für Holzpellets mit rückstandsarmer Verbrennung)
SBH2 1.3 − 2 mal pro Jahr − Schornstein / bestiegen / 2 x Kehren / bis xx min SBB
Bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1600 cm² Querschnitt, abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute (für Blockheizkraftwerke)*)
Bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1600 cm² Querschnitt, abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute (für Blockheizkraftwerke)*)
SBB2 1.4 − 2 mal pro Jahr − Schornstein / bestiegen / 2 x Kehren / bis xx min
R..F 2.3 Räucherkammer für jeden vollen und angefangenen Quadratmeter zu kehrende Fläche (für feste Brennstof-fe)
Räucherkammer für jeden vollen und angefangenen Quadratmeter zu kehrende Fläche (für feste Brennstof-fe)
RPF 2.3.1 − bei privat genutzten Anlagen − bei privat genutzten Anlagen 0,7 RPF1 1.7 − 1 mal pro Jahr − Räucherkammer / privat genutzt / 1 x Kehren /
xx m² RPF2 1.6 − 2 mal pro Jahr − Räucherkammer / privat genutzt / 2 x Kehren /
xx m² RPF4 1.1 − 4 mal pro Jahr*) − Räucherkammer / privat genutzt / 4 x Kehren /
xx m² RGF 2.3.2 − bei gewerblich genutzten Anlagen − bei gewerblich genutzten Anlagen 3,3 RGF1 1.7 − 1 mal pro Jahr − Räucherkammer / gewerblich genutzt / 1 x Keh-
ren / xx m² RGF2 1.6 − 2 mal pro Jahr − Räucherkammer / gewerblich genutzt / 2 x Keh-
ren / xx m² RGF4 1.1 − 4 mal pro Jahr − Räucherkammer / gewerblich genutzt / 4 x Keh-
ren / xx m² RWF 2.3.3 Rauchwagen Rauchwagen 6,7 RWF1 1.7 − 1 mal pro Jahr − Rauchwagen / 1 x Kehren
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Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
RWF2 1.6 − 2 mal pro Jahr − Rauchwagen / 2 x Kehren RWF4 1.1 − 4 mal pro Jahr − Rauchwagen / 4 x Kehren REF 2.3.4 Raucherzeuger, je Arbeitsminute Raucherzeuger, je Arbeitsminute 0,8 REF1 1.7 − 1 mal pro Jahr − Raucherzeuger / 1 x Kehren / xx Arbeitsminuten REF2 1.6 − 2 mal pro Jahr − Raucherzeuger / 2 x Kehren / xx Arbeitsminuten REF4 1.1 − 4 mal pro Jahr − Raucherzeuger / 4 x Kehren / xx Arbeitsminuten
K 2.4 Abgaskanal für jeden vollen und angefangenen Meter Abgaskanal für jeden vollen und angefangenen Meter KKF 2.4.1 − bis 500 cm2 Querschnitt (klein – für feste Brennstof-
fe) − bis 500 cm2 Querschnitt (klein – für feste Brennstof-
fe) 1,5 KKF1 1.7 − 1 mal pro Jahr − Abgaskanal bis 500 cm2 / 1 x Kehren / bis xx m KKF2 1.6 − 2 mal pro Jahr − Abgaskanal bis 500 cm2 / 2 x Kehren / bis xx m KKF3 1.2 − 3 mal pro Jahr − Abgaskanal bis 500 cm2 / 3 x Kehren / bis xx m KKF4 1.1 − 4 mal pro Jahr − Abgaskanal bis 500 cm2 / 4 x Kehren / bis xx m KKM − bis 500 cm2 Querschnitt (klein – für messpflichtige
Anlagen für feste Brennstoffe) − bis 500 cm2 Querschnitt (klein – für messpflichtige
Anlagen für feste Brennstoffe) KKM1 1.8 − 1 mal pro Jahr − Abgaskanal bis 500 cm2 / 1 x Kehren / bis xx m KKM2 1.5 − 2 mal pro Jahr − Abgaskanal bis 500 cm2 / 2 x Kehren / bis xx m KKH − bis 500 cm2 Querschnitt (klein – für Holzpellets mit
rückstandsarmer Verbrennung) − bis 500 cm2 Querschnitt (klein – für Holzpellets mit
rückstandsarmer Verbrennung) KKH2 1.3 − 2 mal pro Jahr − Abgaskanal bis 500 cm2 / 2 x Kehren / bis xx m KKB − bis 500 cm2 Querschnitt (klein – für Blockheizkraft-
werke) − bis 500 cm2 Querschnitt (klein – für Blockheizkraft-
werke) KKB2 1.4 − 2 mal pro Jahr − Abgaskanal bis 500 cm2 / 2 x Kehren / bis xx m KKÖ − bis 500 cm2 Querschnitt (klein – für nichtmesspflich-
tige Anlagen für flüssige Brennstoffe – Öl) − bis 500 cm2 Querschnitt (klein – für nichtmesspflich-
tige Anlagen für flüssige Brennstoffe – Öl) KKÖ1 2.3 − 1 mal pro Jahr − Abgaskanal bis 500 cm2 / 1 x Kehren / bis xx m KKÖ2 2.2 − 2 mal pro Jahr − Abgaskanal bis 500 cm2 / 2 x Kehren / bis xx m KKÖ3 2.1 − 3 mal pro Jahr − Abgaskanal bis 500 cm2 / 3 x Kehren / bis xx m KMF 2.4.2 − über 500 cm2 bis 2500 cm2 Querschnitt (m ittel – für
feste Brennstoffe) − über 500 cm2 bis 2500 cm2 Querschnitt (mittel – für
feste Brennstoffe) 2,4 KMF1 1.7 − 1 mal pro Jahr − Abgaskanal über 500 cm2 / 1 x Kehren / bis xx m KMF2 1.6 − 2 mal pro Jahr − Abgaskanal über 500 cm2 / 2 x Kehren / bis xx m KMF3 1.2 − 3 mal pro Jahr − Abgaskanal über 500 cm2 / 3 x Kehren / bis xx m KMF4 1.1 − 4 mal pro Jahr − Abgaskanal über 500 cm2 / 4 x Kehren / bis xx m KMM − über 500 cm2 bis 2500 cm2 Querschnitt (m ittel – für
messpflichtige Anlagen für feste Brennstoffe) − über 500 cm2 bis 2500 cm2 Querschnitt (mittel – für
messpflichtige Anlagen für feste Brennstoffe)
– 8 –
Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
KMM1 1.8 − 1 mal pro Jahr − Abgaskanal über 500 cm2 / 1 x Kehren / bis xx m KMM2 1.5 − 2 mal pro Jahr − Abgaskanal über 500 cm2 / 2 x Kehren / bis xx m KMH − über 500 cm2 bis 2500 cm2 Querschnitt (m ittel – für
Holzpellets mit rückstandsarmer Verbrennung) − über 500 cm2 bis 2500 cm2 Querschnitt (mittel – für
Holzpellets mit rückstandsarmer Verbrennung) KMH2 1.3 − 2 mal pro Jahr − Abgaskanal über 500 cm2 / 2 x Kehren / bis xx m KMB − über 500 cm2 bis 2500 cm2 Querschnitt (m ittel – für
Blockheizkraftwerke) − über 500 cm2 bis 2500 cm2 Querschnitt (mittel – für
Blockheizkraftwerke) KMB2 1.4 − 2 mal pro Jahr − Abgaskanal über 500 cm2 / 2 x Kehren / bis xx m KMÖ − über 500 cm2 bis 2500 cm2 Querschnitt (m ittel – für
nichtmesspflichtiger Anlagen für flüssige Brennstoffe – Öl)
− über 500 cm2 bis 2500 cm2 Querschnitt (mittel – für nichtmesspflichtiger Anlagen für flüssige Brennstoffe – Öl)
KMÖ1 2.3 − 1 mal pro Jahr − Abgaskanal über 500 cm2 / 1 x Kehren / bis xx m KMÖ2 2.2 − 2 mal pro Jahr − Abgaskanal über 500 cm2 / 2 x Kehren / bis xx m KMÖ3 2.1 − 3 mal pro Jahr − Abgaskanal über 500 cm2 / 3 x Kehren / bis xx m KGF 2.4.3 − über 2500 cm2 Querschnitt (groß – für feste Brenn-
stoffe) − über 2500 cm2 Querschnitt (groß – für feste Brenn-
stoffe) 6,0
KGF1 1.7 − 1 mal pro Jahr − Abgaskanal über 2500 cm2 / 1 x Kehren / bis xx m KGF2 1.6 − 2 mal pro Jahr − Abgaskanal über 2500 cm2 / 2 x Kehren / bis xx m KGF3 1.2 − 3 mal pro Jahr − Abgaskanal über 2500 cm2 / 3 x Kehren / bis xx m KGF4 1.1 − 4 mal pro Jahr − Abgaskanal über 2500 cm2 / 4 x Kehren / bis xx m KGM − über 2500 cm2 Querschnitt (groß – für messpflichtige
Anlagen für feste Brennstoffe) − über 2500 cm2 Querschnitt (groß – für messpflichtige
Anlagen für feste Brennstoffe) KGM1 1.8 − 1 mal pro Jahr − Abgaskanal über 2500 cm2 / 1 x Kehren / bis xx m KGM2 1.5 − 2 mal pro Jahr − Abgaskanal über 2500 cm2 / 2 x Kehren / bis xx m KGH − über 2500 cm2 Querschnitt (groß – für Holzpellets mit
rückstandsarmer Verbrennung) − über 2500 cm2 Querschnitt (groß – für Holzpellets
mit rückstandsarmer Verbrennung) KGH2 1.3 − 2 mal pro Jahr − Abgaskanal über 2500 cm2 / 2 x Kehren / bis xx m KGB − über 2500 cm2 Querschnitt (groß – für Blockheiz-
kraftwerke) − über 2500 cm2 Querschnitt (groß – für Blockheiz-
kraftwerke) KGB2 1.4 − 2 mal pro Jahr − Abgaskanal über 2500 cm2 / 2 x Kehren / bis xx m KGÖ − über 2500 cm2 Querschnitt (groß – für nichtmess-
pflichtige Anlagen für flüssige Brennstoffe – Öl) − über 2500 cm2 Querschnitt (groß – für nichtmess-
pflichtige Anlagen für flüssige Brennstoffe – Öl) KGÖ1 2.3 − 1 mal pro Jahr − Abgaskanal über 2500 cm2 / 1 x Kehren / bis xx m KGÖ2 2.2 − 2 mal pro Jahr − Abgaskanal über 2500 cm2 / 2 x Kehren / bis xx m KGÖ3 2.1 − 3 mal pro Jahr − Abgaskanal über 2500 cm2 / 3 x Kehren / bis xx m
V 2.5 Abgasrohr (Verbindungsstück) Abgasrohr (Verbindungsstück)
– 9 –
Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
VEF 2.5.1 − für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöff-nung und einer Richtungsänderung – für feste Brennstoffe)
− für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöff-nung und einer Richtungsänderung – für feste Brennstoffe) 7,0
VEF1 1.7 − 1 mal pro Jahr − Abgasrohr / 1 x Kehren / bis xx m / xx Richtungs-änderungen
VEF2 1.6 − 2 mal pro Jahr − Abgasrohr / 2 x Kehren / bis xx m / xx Richtungs-änderungen
VEF3 1.2 − 3 mal pro Jahr − Abgasrohr / 3 x Kehren / bis xx m / xx Richtungs-änderungen
VEF4 1.1 − 4 mal pro Jahr − Abgasrohr / 4 x Kehren / bis xx m / xx Richtungs-änderungen
VEM − für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöff-nung und einer Richtungsänderung – für messpflich-tige Anlagen für feste Brennstoffe)
− für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöff-nung und einer Richtungsänderung – für messpflich-tige Anlagen für feste Brennstoffe)
VEM1 1.8 − 1 mal pro Jahr − Abgasrohr / 1 x Kehren / bis xx m / xx Richtungs-änderungen
VEM2 1.5 − 2 mal pro Jahr − Abgasrohr / 2 x Kehren / bis xx m / xx Richtungs-änderungen
VEH − für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöff-nung und einer Richtungsänderung – für Holzpellets mit rückstandsarmer Verbrennung)
− für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöff-nung und einer Richtungsänderung – für Holzpellets mit rückstandsarmer Verbrennung)
VEH2 1.3 − 2 mal pro Jahr − Abgasrohr / 2 x Kehren / bis xx m / xx Richtungs-änderungen
VEB − für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöff-nung und einer Richtungsänderung – für Blockheiz-kraftwerke)
− für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöff-nung und einer Richtungsänderung – für Blockheiz-kraftwerke)
VEB2 1.4 − 2 mal pro Jahr − Abgasrohr / 2 x Kehren / bis xx m / xx Richtungs-änderungen
VEÖ − für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöff-nung und einer Richtungsänderung – für nichtmess-pflichtige Anlagen für flüssige Brennstoffe – Öl)
− für den ersten Meter (einschließlich Reinigungs-öffnung und einer Richtungsänderung – für nichtmesspflichtige Anlagen für flüssige Brenn-stoffe – Öl)
VEÖ1 2.3 − 1 mal pro Jahr − Abgasrohr / 1 x Kehren / bis xx m / xx Richtungs-änderungen
VEÖ2 2.2 − 2 mal pro Jahr − Abgasrohr / 2 x Kehren / bis xx m / xx Richtungs-änderungen
VEÖ3 2.1 − 3 mal pro Jahr − Abgasrohr / 3 x Kehren / bis xx m / xx Richtungs-änderungen
– 10 –
Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
VMF 2.5.2 − je weiteren vollen und angefangenen Meter (für feste Brennstoffe)
− je weiteren vollen und angefangenen Meter (für feste Brennstoffe) 1,0
VMF1 1.7 − 1 mal pro Jahr − Abgasrohr / 1 x Kehren / weitere Meter / xx m VMF2 1.6 − 2 mal pro Jahr − Abgasrohr / 2 x Kehren / weitere Meter / xx m VMF3 1.2 − 3 mal pro Jahr − Abgasrohr / 3 x Kehren / weitere Meter / xx m VMF4 1.1 − 4 mal pro Jahr − Abgasrohr / 4 x Kehren / weitere Meter / xx m VMM − je weiteren vollen und angefangenen Meter (für
messpflichtige Anlagen für feste Brennstoffe) − je weiteren vollen und angefangenen Meter (für
messpflichtige Anlagen für feste Brennstoffe) VMM1 1.8 − 1 mal pro Jahr − Abgasrohr / 1 x Kehren / weitere Meter / xx m VMM2 1.5 − 2 mal pro Jahr − Abgasrohr / 2 x Kehren / weitere Meter / xx m VMH − je weiteren vollen und angefangenen Meter (für
Holzpellets mit rückstandsarmer Verbrennung) − je weiteren vollen und angefangenen Meter (für
Holzpellets mit rückstandsarmer Verbrennung) VMH2 1.3 − 2 mal pro Jahr − Abgasrohr / 2 x Kehren / weitere Meter / xx m VMB − je weiteren vollen und angefangenen Meter (für
Blockheizkraftwerke) − je weiteren vollen und angefangenen Meter (für
Blockheizkraftwerke) VMB2 1.4 − 2 mal pro Jahr − Abgasrohr / 2 x Kehren / weitere Meter / xx m VMÖ − je weiteren vollen und angefangenen Meter (für nicht-
messpflichtige Anlagen für flüssige Brennstoffe – Öl) − je weiteren vollen und angefangenen Meter (für
nichtmesspflichtige Anlagen für flüssige Brennstoffe – Öl)
VMÖ1 2.3 − 1 mal pro Jahr − Abgasrohr / 1 x Kehren / weitere Meter / xx m VMÖ2 2.2 − 2 mal pro Jahr − Abgasrohr / 2 x Kehren / weitere Meter / xx m VMÖ3 2.1 − 3 mal pro Jahr − Abgasrohr / 3 x Kehren / weitere Meter / xx m VBF 2.5.3 − je weitere Richtungsänderung (Bogen – für feste
Brennstoffe) − je weitere Richtungsänderung (Bogen – für feste
Brennstoffe) 3,0
VBF1 1.7 − 1 mal pro Jahr − Abgasrohr / 1 x Kehren / je weitere Richtungsän-derung / xx
VBF2 1.6 − 2 mal pro Jahr − Abgasrohr / 2 x Kehren / je weitere Richtungsän-derung / xx
VBF3 1.2 − 3 mal pro Jahr − Abgasrohr / 3 x Kehren / je weitere Richtungsän-derung / xx
VBF4 1.1 − 4 mal pro Jahr − Abgasrohr / 4 x Kehren / je weitere Richtungsän-derung / xx
VBM − je weitere Richtungsänderung (Bogen – für mess-pflichtige Anlagen für feste Brennstoffe)
− je weitere Richtungsänderung (Bogen – für mess-pflichtige Anlagen für feste Brennstoffe)
VBM1 1.8 − 1 mal pro Jahr − Abgasrohr / 1 x Kehren / je weitere Richtungsän-derung / xx
VBM2 1.5 − 2 mal pro Jahr − Abgasrohr / 2 x Kehren / je weitere Richtungsän-
– 11 –
Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
derung / xx VBH − je weitere Richtungsänderung (Bogen – für Holzpel-
lets mit rückstandsarmer Verbrennung) − je weitere Richtungsänderung (Bogen – für Holzpel-
lets mit rückstandsarmer Verbrennung) VBH2 1.3 − 2 mal pro Jahr − Abgasrohr / 2 x Kehren / je weitere Richtungsän-
derung / xx VBB − je weitere Richtungsänderung (Bogen – für Block-
heizkraftwerke) − je weitere Richtungsänderung (Bogen – für Block-
heizkraftwerke) VBB2 1.4 − 2 mal pro Jahr − Abgasrohr / 2 x Kehren / je weitere Richtungsän-
derung / xx VBÖ − je weitere Richtungsänderung (Bogen – für nicht-
messpflichtige Anlagen für flüssige Brennstoffe – Öl) − je weitere Richtungsänderung (Bogen – für nicht-
messpflichtige Anlagen für flüssige Brennstoffe – Öl) VBÖ1 2.3 − 1 mal pro Jahr − Abgasrohr / 1 x Kehren / je weitere Richtungsän-
derung / xx VBÖ2 2.2 − 2 mal pro Jahr − Abgasrohr / 2 x Kehren / je weitere Richtungsän-
derung / xx VBÖ3 2.1 − 3 mal pro Jahr − Abgasrohr / 3 x Kehren / je weitere Richtungsän-
derung / xx VFF 2.5.4 Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staub-
sauger (für feste Brennstoffe) Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staub-sauger (für feste Brennstoffe) 4,1
VFF1 1.7 − 1 mal pro Jahr − Zuschlag Staubsaugereinsatz / 1 x Kehren VFF2 1.6 − 2 mal pro Jahr − Zuschlag Staubsaugereinsatz / 2 x Kehren VFF3 1.2 − 3 mal pro Jahr − Zuschlag Staubsaugereinsatz / 3 x Kehren VFF4 1.1 − 4 mal pro Jahr − Zuschlag Staubsaugereinsatz / 4 x Kehren VFM Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staub-
sauger (für messpflichtige Anlagen für feste Brennstoffe) Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staub-sauger (für messpflichtige Anlagen für feste Brennstof-fe)
VFM1 1.8 − 1 mal pro Jahr − Zuschlag Staubsaugereinsatz / 1 x Kehren VFM2 1.5 − 2 mal pro Jahr − Zuschlag Staubsaugereinsatz / 2 x Kehren VFH Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staub-
sauger (für Holzpellets mit rückstandsarmer Verbren-nung)
Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staub-sauger (für Holzpellets mit rückstandsarmer Verbren-nung)
VFH2 1.3 − 2 mal pro Jahr − Zuschlag Staubsaugereinsatz / 2 x Kehren VFB Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staub-
sauger (für Blockheizkraftwerke) Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staub-sauger (für Blockheizkraftwerke)
VFB2 1.4 − 2 mal pro Jahr − Zuschlag Staubsaugereinsatz / 2 x Kehren VFÖ Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staub-
sauger (für nichtmesspflichtige Anlagen für flüssige Brennstoffe – Öl)
Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staub-sauger (für nichtmesspflichtige Anlagen für flüssige Brennstoffe – Öl)
– 12 –
Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
VFÖ1 2.3 − 1 mal pro Jahr − Zuschlag Staubsaugereinsatz / 1 x Kehren VFÖ2 2.2 − 2 mal pro Jahr − Zuschlag Staubsaugereinsatz / 2 x Kehren VFÖ3 2.1 − 3 mal pro Jahr − Zuschlag Staubsaugereinsatz / 3 x Kehren 2.5.5 Zuschläge für Abgasrohre, die nicht ausschließlich privat
genutzt werden Zuschläge für Abgasrohre, die nicht ausschließlich pri-vat genutzt werden
VRF 2.5.5.1 − je wärmegedämmte Reinigungsöffnung (für feste Brennstoffe)
− je wärmegedämmte Reinigungsöffnung (für feste Brennstoffe)
6,7
VRF1 1.7 − 1 mal pro Jahr − Zuschlag für xx Reiningungsöffnungen / wärme-gedämmt / 1 x Kehren
VRF2 1.6 − 2 mal pro Jahr − Zuschlag für xx Reiningungsöffnungen / wärme-gedämmt / 2 x Kehren
VRF3 1.2 − 3 mal pro Jahr − Zuschlag für xx Reiningungsöffnungen / wärme-gedämmt / 3 x Kehren
VRF4 1.1 − 4 mal pro Jahr − Zuschlag für xx Reiningungsöffnungen / wärme-gedämmt / 4 x Kehren
VRM − je wärmegedämmte Reinigungsöffnung (für mess-pflichtige Anlagen für feste Brennstoffe)
− je wärmegedämmte Reinigungsöffnung (für mess-pflichtige Anlagen für feste Brennstoffe)
VRM1 1.8 − 1 mal pro Jahr − Zuschlag für xx Reiningungsöffnungen / wärme-gedämmt / 1 x Kehren
VRM2 1.5 − 2 mal pro Jahr − Zuschlag für xx Reiningungsöffnungen / wärme-gedämmt / 2 x Kehren
VRH − je wärmegedämmte Reinigungsöffnung (für Holzpel-lets mit rückstandsarmer Verbrennung)
− je wärmegedämmte Reinigungsöffnung (für Holzpel-lets mit rückstandsarmer Verbrennung)
VRH2 1.3 − 2 mal pro Jahr − Zuschlag für xx Reiningungsöffnungen / wärme-gedämmt / 2 x Kehren
VRB − je wärmegedämmte Reinigungsöffnung (für Block-heizkraftwerke)
− je wärmegedämmte Reinigungsöffnung (für Block-heizkraftwerke)
VRB2 1.4 − 2 mal pro Jahr − Zuschlag für xx Reiningungsöffnungen / wärme-gedämmt / 2 x Kehren
VRÖ − je wärmegedämmte Reinigungsöffnung (für nicht-messpflichtige Anlagen für flüssige Brennstoffe – Öl)
− je wärmegedämmte Reinigungsöffnung (für nicht-messpflichtige Anlagen für flüssige Brennstoffe – Öl)
VRÖ1 2.3 − 1 mal pro Jahr − Zuschlag für xx Reiningungsöffnungen / wärme-gedämmt / 1 x Kehren
VRÖ2 2.2 − 2 mal pro Jahr − Zuschlag für xx Reiningungsöffnungen / wärme-gedämmt / 2 x Kehren
VRÖ3 2.1 − 3 mal pro Jahr − Zuschlag für xx Reiningungsöffnungen / wärme-gedämmt / 3 x Kehren
– 13 –
Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
VDF 2.5.5.2 − je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m – für feste Brennstoffe)
− je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m – für feste Brennstoffe) 4,9
VDF1 1.7 − 1 mal pro Jahr − Zuschlag über Durchgangshöhe / 1 x Kehren VDF2 1.6 − 2 mal pro Jahr − Zuschlag über Durchgangshöhe / 2 x Kehren VDF3 1.2 − 3 mal pro Jahr − Zuschlag über Durchgangshöhe / 3 x Kehren VDF4 1.1 − 4 mal pro Jahr − Zuschlag über Durchgangshöhe / 4 x Kehren VDM − je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m – für
messpflichtiger Anlage für feste Brennstoffe) − je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m – für
messpflichtiger Anlage für feste Brennstoffe) VDM1 1.8 − 1 mal pro Jahr − Zuschlag über Durchgangshöhe / 1 x Kehren VDM2 1.5 − 2 mal pro Jahr − Zuschlag über Durchgangshöhe / 2 x Kehren VDH − je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m – für Holz-
pellets mit rückstandsarmer Verbrennung) − je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m – für
Holzpellets mit rückstandsarmer Verbrennung) VDH2 1.3 − 2 mal pro Jahr − Zuschlag über Durchgangshöhe / 2 x Kehren VDB − je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m – für
Blockheizkraftwerke) − je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m – für
Blockheizkraftwerke) VDB2 1.4 − 2 mal pro Jahr − Zuschlag über Durchgangshöhe / 2 x Kehren VDÖ − je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m – für nicht-
messpflichtige Anlagen für flüssige Brennstoffe – Öl) − je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m – für
nichtmesspflichtige Anlagen für flüssige Brennstoffe – Öl)
VDÖ1 2.3 − 1 mal pro Jahr − Zuschlag über Durchgangshöhe / 1 x Kehren VDÖ2 2.2 − 2 mal pro Jahr − Zuschlag über Durchgangshöhe / 2 x Kehren VDÖ3 2.1 − 3 mal pro Jahr − Zuschlag über Durchgangshöhe / 3 x Kehren
OKF 2.6 Rauchfang vom offenen Kamin (für feste Brennstoffe) Rauchfang vom offenen Kamin (für feste Brennstoffe) 1,3 OKF1 1.7 − 1 mal pro Jahr − Rauchfang / 1 x Kehren OKF2 1.6 − 2 mal pro Jahr − Rauchfang / 2 x Kehren OKF3 1.2 − 3 mal pro Jahr*) − Rauchfang / 3 x Kehren OKF4 1.1 − 4 mal pro Jahr*) − Rauchfang / 4 x Kehren
3 Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich ein er ggf. erforderlichen Kehrung, Feuerstättenschau
Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich einer ggf. erforderlichen Kehrung, Feuerstättenschau
S 3.1 Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Ab-gasanlagen je Abgasanlage, für jeden vollen und ange-fangenen Meter bei
Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Ab-gasanlagen je Abgasanlage, für jeden vollen und ange-fangenen Meter bei 0,3
SÖA − flüssigen Brennstoffen (Öl – Allgemein) − flüssigen Brennstoffen (Öl – Allgemein) SÖAj 2.6 − jährlich − Senkrechte Abgasanlage / bis xx m SÖAg 2.8 − in geraden Jahren − Senkrechte Abgasanlage / bis xx m / alle 2 Jahre
– 14 –
Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
SÖAu 2.8 − in ungeraden Jahren − Senkrechte Abgasanlage / bis xx m / alle 2 Jahre SÖAd 2.9 − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013
usw.) − Senkrechte Abgasanlage / bis xx m / alle 3 Jahre
SÖAe 2.9 − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren
Jahr (2008, 2011 usw.) − Senkrechte Abgasanlage / bis xx m / alle 3 Jahre
SÖAz 2.9 − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-
ren Jahr (2009, 2012 usw.) − Senkrechte Abgasanlage / bis xx m / alle 3 Jahre
SÖN − flüssigen Brennstoffen (Öl – für Blockheizkraftwerke
usw., Notstromaggregate) − flüssigen Brennstoffen (Öl – für Blockheizkraftwerke
usw., Notstromaggregate) SÖNj 2.7 − jährlich − Senkrechte Abgasanlage / bis xx m SÖNd 2.10 − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013
usw.) − Senkrechte Abgasanlage / bis xx m / alle 3 Jahre
SÖNe 2.10 − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren
Jahr (2008, 2011 usw.) − Senkrechte Abgasanlage / bis xx m / alle 3 Jahre
SÖNz 2.10 − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-
ren Jahr (2009, 2012 usw.) − Senkrechte Abgasanlage / bis xx m / alle 3 Jahre
SGA − gasförmigen Brennstoffen (Allgemein) − gasförmigen Brennstoffen (Allgemein) SGAj 3.1 − jährlich − Senkrechte Abgasanlage / bis xx m SGAg 3.2 − in geraden Jahren − Senkrechte Abgasanlage / bis xx m / alle 2 Jahre SGAu 3.2 − in ungeraden Jahren − Senkrechte Abgasanlage / bis xx m / alle 2 Jahre SGAd 3.5 − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013
usw.) − Senkrechte Abgasanlage / bis xx m / alle 3 Jahre
SGAe 3.5 − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren
Jahr (2008, 2011 usw.) − Senkrechte Abgasanlage / bis xx m / alle 3 Jahre
SGAz 3.5 − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-
ren Jahr (2009, 2012 usw.) − Senkrechte Abgasanlage / bis xx m / alle 3 Jahre
SGP − gasförmigen Brennstoffen (raumluftunabhängige
Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Über-druck = positiver Druck)
− gasförmigen Brennstoffen (raumluftunabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Über-druck = positiver Druck)
SGPg 3.3 − in geraden Jahren − Senkrechte Abgasanlage / bis xx m / alle 2 Jahre SGPu 3.3 − in ungeraden Jahren − Senkrechte Abgasanlage / bis xx m / alle 2 Jahre SGB − gasförmigen Brennstoffen (Blockheizkraftwerke usw.) − gasförmigen Brennstoffen (Blockheizkraftwerke
usw.) SGBg 3.4 − in geraden Jahren − Senkrechte Abgasanlage / bis xx m / alle 2 Jahre SGBu 3.4 − in ungeraden Jahren − Senkrechte Abgasanlage / bis xx m / alle 2 Jahre SUFj 1.10 − unbenutzten Anlagen (jährlich – für feste Brennstof-
fe) − unbenutzte Anlagen (für feste Brennstoffe)
– 15 –
Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
SUÖj 2.5 − unbenutzten Anlagen (jährlich – für flüssige Brenn-stoffe – Öl)
− unbenutzte Anlagen (für flüssige Brennstoffe – Öl)
Ö 3.2 Abgaswegüberprüfung für Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen (Öl)
Abgaswegüberprüfung für Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen (Öl)
Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein.
Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein.
ÖEA 3.2.1 − für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit (Allge-mein)
− für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit (All-gemein) 13,8
ÖEAj 2.6 − jährlich − Abgaswegüberprüfung / Ölfeuerstätte ÖEAg 2.8 − in geraden Jahren − Abgaswegüberprüfung / Ölfeuerstätte / alle 2
Jahre ÖEAu 2.8 − in ungeraden Jahren − Abgaswegüberprüfung / Ölfeuerstätte / alle 2
Jahre ÖEAd 2.9 − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013
usw.) − Abgaswegüberprüfung / Ölfeuerstätte / alle 3
Jahre ÖEAe 2.9 − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren
Jahr (2008, 2011 usw.) − Abgaswegüberprüfung / Ölfeuerstätte / alle 3
Jahre ÖEAz 2.9 − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-
ren Jahr (2009, 2012 usw.) − Abgaswegüberprüfung / Ölfeuerstätte / alle 3
Jahre ÖEB − für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit (Block-
heizkraftwerke usw., Notstromaggregate) − für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit (Block-
heizkraftwerke usw., Notstromaggregate) ÖEBj 2.7 − jährlich − Abgaswegüberprüfung / Ölfeuerstätte ÖEBd 2.10 − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013
usw.) − Abgaswegüberprüfung / Ölfeuerstätte / alle 3
Jahre ÖEBe 2.10
3.2.1 oder 5.2?
− jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.)
− Abgaswegüberprüfung / Ölfeuerstätte / alle 3 Jahre
ÖEBz 2.10 − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-ren Jahr (2009, 2012 usw.)
− Abgaswegüberprüfung / Ölfeuerstätte / alle 3 Jahre
ÖRA 3.2.2 − für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungs-raum (Allgemein)
− für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungs-raum (Allgemein) 7,3
ÖRAj 2.6 − jährlich − weitere Prüfstelle in demselben Raum / Ölfeuer-stätte
ÖRAg 2.8 − in geraden Jahren − weitere Prüfstelle in demselben Raum / Ölfeuer-stätte / alle 2 Jahre
ÖRAu 2.8 − in ungeraden Jahren − weitere Prüfstelle in demselben Raum / Ölfeuer-
– 16 –
Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
stätte / alle 2 Jahre ÖRAd 2.9 − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013
usw.) − weitere Prüfstelle in demselben Raum / Ölfeuer-
stätte / alle 3 Jahre ÖRAe 2.9 − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren
Jahr (2008, 2011 usw.) − weitere Prüfstelle in demselben Raum / Ölfeuer-
stätte / alle 3 Jahre ÖRAz 2.9 − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-
ren Jahr (2009, 2012 usw.) − weitere Prüfstelle in demselben Raum / Ölfeuer-
stätte / alle 3 Jahre ÖRB − für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungs-
raum Nutzungseinheit (Blockheizkraftwerke usw., Notstromaggregate)
− für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungs-raum Nutzungseinheit (Blockheizkraftwerke usw., Notstromaggregate)
ÖRBj 2.7 − jährlich − weitere Prüfstelle in demselben Raum / Ölfeuer-stätte
ÖRBd 2.10 − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013 usw.)
− weitere Prüfstelle in demselben Raum / Ölfeuer-stätte / alle 3 Jahre
ÖRBe 2.10 − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.)
− weitere Prüfstelle in demselben Raum / Ölfeuer-stätte / alle 3 Jahre
ÖRBz 2.10
3.2.2 oder 5.2?
− jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-ren Jahr (2009, 2012 usw.)
− weitere Prüfstelle in demselben Raum / Ölfeuer-stätte / alle 3 Jahre
ÖNA 3.2.3 − für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstel-lungsraum derselben Nutzungseinheit (Allgemein)
− für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstel-lungsraum derselben Nutzungseinheit (Allgemein) 8,3
ÖNAj 2.6 − jährlich − weitere Prüfstelle derselben Nutzungseinheit Öl-feuerstätte
ÖNAg 2.8 − in geraden Jahren − weitere Prüfstelle derselben Nutzungseinheit Öl-feuerstätte / alle 2 Jahre
ÖNAu 2.8 − in ungeraden Jahren − weitere Prüfstelle derselben Nutzungseinheit Öl-feuerstätte / alle 2 Jahre
ÖNAd 2.9 − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013 usw.)
− weitere Prüfstelle derselben Nutzungseinheit Öl-feuerstätte / alle 3 Jahre
ÖNAe 2.9 − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.)
− weitere Prüfstelle derselben Nutzungseinheit Öl-feuerstätte / alle 3 Jahre
ÖNAz 2.9 − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-ren Jahr (2009, 2012 usw.)
− weitere Prüfstelle derselben Nutzungseinheit Öl-feuerstätte / alle 3 Jahre
ÖNB 3.2.3 oder 5.2?
− für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstel-lungsraum derselben Nutzungseinheit (B lockheiz-kraftwerke usw., Notstromaggregate)
− für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstel-lungsraum derselben Nutzungseinheit (Blockheiz-kraftwerke usw., Notstromaggregate)
ÖNBj 2.7 − jährlich − weitere Prüfstelle derselben Nutzungseinheit Öl-feuerstätte
– 17 –
Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
ÖNBd 2.10 − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013 usw.)
− weitere Prüfstelle derselben Nutzungseinheit Öl-feuerstätte / alle 3 Jahre
ÖNBe 2.10 − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.)
− weitere Prüfstelle derselben Nutzungseinheit Öl-feuerstätte / alle 3 Jahre
ÖNBz 2.10 − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-ren Jahr (2009, 2012 usw.)
− weitere Prüfstelle derselben Nutzungseinheit Öl-feuerstätte / alle 3 Jahre
B 3.3 Abgaswegüberprüfung für raumluftabhängige Gasfeuer-stätten (Art B)
Abgaswegüberprüfung für raumluftabhängige Gasfeuer-stätten (Art B)
Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein.
Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein.
BEA 3.3.1 − für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit (Allge-mein)
− für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit (All-gemein) 15,5
BEAj 3.1 − jährlich − Abgaswegüberprüfung / raumluftabhängige Gas-feuerstätte
BEAg 3.3 − in geraden Jahren − Abgaswegüberprüfung / raumluftabhängige Gas-feuerstätte / alle 2 Jahre
BEAu 3.3 − in ungeraden Jahren − Abgaswegüberprüfung / raumluftabhängige Gas-feuerstätte / alle 2 Jahre
BEAd 3.5 − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013 usw.)
− Abgaswegüberprüfung / raumluftabhängige Gas-feuerstätte / alle 3 Jahre
BEAe 3.5 − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.)
− Abgaswegüberprüfung / raumluftabhängige Gas-feuerstätte / alle 3 Jahre
BEAz 3.5 − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-ren Jahr (2009, 2012 usw.)
− Abgaswegüberprüfung / raumluftabhängige Gas-feuerstätte / alle 3 Jahre
BEB − für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit (Block-heizkraftwerke usw.)
− für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit (Block-heizkraftwerke usw.)
BEBg 3.4 − in geraden Jahren − Abgaswegüberprüfung / raumluftabhängige Gas-feuerstätte / alle 2 Jahre
BEBu 3.4
3.3.1 oder 5.2?
− in ungeraden Jahren − Abgaswegüberprüfung / raumluftabhängige Gas-feuerstätte / alle 2 Jahre
BRA 3.3.2 − für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungs-raum (Allgemein)
− für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungs-raum (Allgemein) 8,7
BRAj 3.1 − jährlich − weitere Prüfstelle im selben Raum/ raumluftab-hängige Gasfeuerstätte
BRAg 3.3 − in geraden Jahren − weitere Prüfstelle im selben Raum/ raumluftab-
– 18 –
Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
hängige Gasfeuerstätte / alle 2 Jahre BRAu 3.3 − in ungeraden Jahren − weitere Prüfstelle im selben Raum/ raumluftab-
hängige Gasfeuerstätte / alle 2 Jahre BRAd 3.5 − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013
usw.) − weitere Prüfstelle im selben Raum/ raumluftab-
hängige Gasfeuerstätte / alle 3 Jahre BRAe 3.5 − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren
Jahr (2008, 2011 usw.) − weitere Prüfstelle im selben Raum/ raumluftab-
hängige Gasfeuerstätte / alle 3 Jahre BRAz 3.5 − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-
ren Jahr (2009, 2012 usw.) − weitere Prüfstelle im selben Raum/ raumluftab-
hängige Gasfeuerstätte / alle 3 Jahre BRB − für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungs-
raum (Blockheizkraftwerke usw.) − für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungs-
raum (Blockheizkraftwerke usw.) BRBg 3.4 − in geraden Jahren − weitere Prüfstelle im selben Raum/ raumluftab-
hängige Gasfeuerstätte / alle 2 Jahre BRBu 3.4
3.3.2 oder 5.2?
− in ungeraden Jahren − weitere Prüfstelle im selben Raum/ raumluftab-hängige Gasfeuerstätte / alle 2 Jahre
BNA 3.3.3 − für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstel-lungsraum derselben Nutzungseinheit (Allgemein)
− für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstel-lungsraum derselben Nutzungseinheit (Allgemein) 9,7
BNAj 3.1 − jährlich − weitere Prüfstelle in derselben Nutzungseinheit / raumluftabhängige Gasfeuerstätte
BNAg 3.3 − in geraden Jahren − weitere Prüfstelle in derselben Nutzungseinheit / raumluftabhängige Gasfeuerstätte / alle 2 Jahre
BNAu 3.3 − in ungeraden Jahren − weitere Prüfstelle in derselben Nutzungseinheit / raumluftabhängige Gasfeuerstätte / alle 2 Jahre
BNAd 3.5 − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013 usw.)
− weitere Prüfstelle in derselben Nutzungseinheit / raumluftabhängige Gasfeuerstätte / alle 3 Jahre
BNAe 3.5 − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.)
− weitere Prüfstelle in derselben Nutzungseinheit / raumluftabhängige Gasfeuerstätte / alle 3 Jahre
BNAz 3.5 − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-ren Jahr (2009, 2012 usw.)
− weitere Prüfstelle in derselben Nutzungseinheit / raumluftabhängige Gasfeuerstätte / alle 3 Jahre
BNB − für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstel-lungsraum derselben Nutzungseinheit (B lockheiz-kraftwerke usw.)
− für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstel-lungsraum derselben Nutzungseinheit (Blockheiz-kraftwerke usw.)
BNBg 3.4 − in geraden Jahren − weitere Prüfstelle in derselben Nutzungseinheit / raumluftabhängige Gasfeuerstätte / alle 2 Jahre
BNBu 3.4
3.3.3 oder 5.2?
− in ungeraden Jahren − weitere Prüfstelle in derselben Nutzungseinheit / raumluftabhängige Gasfeuerstätte / alle 2 Jahre
C 3.4 Abgaswegüberprüfung für raumluftunabhängige Gas- Abgaswegüberprüfung für raumluftunabhängige Gas-
– 19 –
Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
feuerstätten (Art C) feuerstätten (Art C) Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Ringspaltmes-sung mit ein.
Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Ringspaltmes-sung mit ein.
CEA 3.4.1 − für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit (Allge-mein)
− für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit (All-gemein) 18,9
CEAg 3.2 − in geraden Jahren − Abgaswegüberprüfung / raumluftunabhängige Gasfeuerstätte / alle 2 Jahre
CEAu 3.2 − in ungeraden Jahren − Abgaswegüberprüfung / raumluftunabhängige Gasfeuerstätte / alle 2 Jahre
CEAd 3.5 − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013 usw.)
− Abgaswegüberprüfung / raumluftunabhängige Gasfeuerstätte / alle 3 Jahre
CEAe 3.5 − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.)
− Abgaswegüberprüfung / raumluftunabhängige Gasfeuerstätte / alle 3 Jahre
CEAz 3.5 − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-ren Jahr (2009, 2012 usw.)
− Abgaswegüberprüfung / raumluftunabhängige Gasfeuerstätte / alle 3 Jahre
CRA 3.4.2 − für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungs-raum (Allgemein)
− für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungs-raum (Allgemein) 11,7
CRAg 3.2 − in geraden Jahren − weitere Prüfstelle in demselben Raum / raumluf-tunabhängige Gasfeuerstätte / alle 2 Jahre
CRAu 3.2 − in ungeraden Jahren − weitere Prüfstelle in demselben Raum / raumluf-tunabhängige Gasfeuerstätte / alle 2 Jahre
CRAd 3.5 − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013 usw.)
− weitere Prüfstelle in demselben Raum / raumluf-tunabhängige Gasfeuerstätte / alle 3 Jahre
CRAe 3.5 − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.)
− weitere Prüfstelle in demselben Raum / raumluf-tunabhängige Gasfeuerstätte / alle 3 Jahre
CRAz 3.5 − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-ren Jahr (2009, 2012 usw.)
− weitere Prüfstelle in demselben Raum / raumluf-tunabhängige Gasfeuerstätte / alle 3 Jahre
CNA 3.4.3 − für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstel-lungsraum derselben Nutzungseinheit (Allgemein)
− für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstel-lungsraum derselben Nutzungseinheit (Allgemein) 12,2
CNAg 3.2 − in geraden Jahren − weitere Prüfstelle in derselben Nutzungseinheit / raumluftunabhängige Gasfeuerstätte / alle 2 Jahre
CNAu 3.2 − in ungeraden Jahren − weitere Prüfstelle in derselben Nutzungseinheit / raumluftunabhängige Gasfeuerstätte / alle 2 Jahre
– 20 –
Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
CNAd 3.5 − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013 usw.)
− weitere Prüfstelle in derselben Nutzungseinheit / raumluftunabhängige Gasfeuerstätte / alle 3 Jahre
CNAe 3.5 − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.)
− weitere Prüfstelle in derselben Nutzungseinheit / raumluftunabhängige Gasfeuerstätte / alle 3 Jahre
CNAz 3.5 − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-ren Jahr (2009, 2012 usw.)
− weitere Prüfstelle in derselben Nutzungseinheit / raumluftunabhängige Gasfeuerstätte / alle 3 Jahre
W 3.5 Abgaswegüberprüfung für Gasfeuerstätten ohne Geblä-se mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand
Abgaswegüberprüfung für Gasfeuerstätten ohne Geblä-se mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand
Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Ringspaltmes-sung mit ein.
Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Ringspaltmes-sung mit ein.
WEA 3.5.1 − für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit (Allge-mein)
− für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit (All-gemein) 16,0
WEAg 3.2 − in geraden Jahren − Abgaswegüberprüfung an Außenwandfeuerstätte ohne Gebläse / alle 2 Jahre
WEAu 3.2 − in ungeraden Jahren − Abgaswegüberprüfung an Außenwandfeuerstätte ohne Gebläse / alle 2 Jahre
WEAd 3.5 − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013 usw.)*)
− Abgaswegüberprüfung an Außenwandfeuerstätte ohne Gebläse / alle 3 Jahre
WEAe 3.5 − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.)*)
− Abgaswegüberprüfung an Außenwandfeuerstätte ohne Gebläse / alle 3 Jahre
WEAz 3.5 − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-ren Jahr (2009, 2012 usw.)*)
− Abgaswegüberprüfung an Außenwandfeuerstätte ohne Gebläse / alle 3 Jahre
WRA 3.5.2 − für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungs-raum (Allgemein)
− für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungs-raum (Allgemein) 8,9
WRAg 3.2 − in geraden Jahren − weitere Prüfstelle in demselben Raum / Außen-wandfeuerstätte / alle 2 Jahre
WRAu 3.2 − in ungeraden Jahren − weitere Prüfstelle in demselben Raum / Außen-wandfeuerstätte / alle 2 Jahre
WRAd 3.5 − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013 usw.)*)
− weitere Prüfstelle in demselben Raum / Außen-wandfeuerstätte / alle 3 Jahre
– 21 –
Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
WRAe 3.5 − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.)*)
− weitere Prüfstelle in demselben Raum / Außen-wandfeuerstätte / alle 3 Jahre
WRAz 3.5 − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-ren Jahr (2009, 2012 usw.)*)
− weitere Prüfstelle in demselben Raum / Außen-wandfeuerstätte / alle 3 Jahre
WNA 3.5.3 − für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstel-lungsraum derselben Nutzungseinheit (Allgemein)
− für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstel-lungsraum derselben Nutzungseinheit (Allgemein) 9,3
WNAg 3.2 − in geraden Jahren − weitere Prüfstelle in derselben Nutzungseinheit / Außenwandfeuerstätte / alle 2 Jahre
WNAu 3.2 − in ungeraden Jahren − weitere Prüfstelle in derselben Nutzungseinheit / Außenwandfeuerstätte / alle 2 Jahre
WNAd 3.5 − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013 usw.)*)
− weitere Prüfstelle in derselben Nutzungseinheit / Außenwandfeuerstätte / alle 3 Jahre
WNAe 3.5 − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.)*)
− weitere Prüfstelle in derselben Nutzungseinheit / Außenwandfeuerstätte / alle 3 Jahre
WNAz 3.5 − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-ren Jahr (2009, 2012 usw.)*)
− weitere Prüfstelle in derselben Nutzungseinheit / Außenwandfeuerstätte / alle 3 Jahre
RS 3.6 Müssen im Ringspalt Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, wird eine zusätzliche Gebühr erhoben, je Ar-beitsminute
Reinigung Ringspalt / xx min.
0,8
WÜ 3.7 Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Wiederholungsüberprüfung CO- Messung 10,0
L 3.8 Überprüfung von Verbrennungsluft- und Abluftanlagen nach Anlage 1 Nummern 1.9 und 2.4
Überprüfung von Verbrennungsluft- und Abluftanlagen nach Anlage 1 Nummern 1.9 und 2.4
LLFj 1.9 3.8.1 − Leitungen je vollen und angefangenen Meter (jährlich – für feste Brennstoffe)
− Verbrennungsluftleitung / bis xx m 1,0
LLÖj 2.4 − Leitungen je vollen und angefangenen Meter (jährlich – für nichtmesspflichtige Anlagen für flüssige Brenn-stoffe – Öl)
− Verbrennungsluftleitung / bis xx m
LÖFj 1.9 3.8.2 − Jede nicht leitungsgebundene notwendige Öffnungen
ins Freie (jährlich – für feste Brennstoffe) − Lüftungsöffnung ins Freie
0,5 LÖÖj 2.4 − Jede nicht leitungsgebundene notwendige Öffnungen
ins Freie (jährlich – für nichtmesspflichtiger Anlagen für flüssige Brennstoffe – Öl)
− Lüftungsöffnung ins Freie
LSFj 1.9 3.8.3 Schächte je vollen und angefangenen Meter (jährlich –
für feste Brennstoffe) Schächte / bis xx m
0,3 LSÖj 2.4 Schächte je vollen und angefangenen Meter (jährlich –
für nichtmesspflichtige Anlagen für flüssige Brennstoffe Schächte / bis xx m
– 22 –
Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
– Öl)
FS 3.9 Feuerstättenschau Feuerstättenschau FSM 3.9.1 Für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrech-
ten Teilen von allein stehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen
Abgasanlage / Abgasanlagengruppe / bis xx m
1,0 Anmerkung:
Nicht berechnet werden Längen von Abgasanlagen, die sich vollständig in Aufstellungsräumen befinden, in de-nen gleichzeitig eine Abgaswegüberprüfung durchge-führt wird. Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet.
Anmerkung: Nicht berechnet werden Längen von Abgasanlagen, die sich vollständig in Aufstellungsräumen befinden, in de-nen gleichzeitig eine Abgaswegüberprüfung durchge-führt wird. Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet.
FSF 3.9.2 Zuschlag je Feuerstätte Zuschlag je Feuerstätte 3,1 Anmerkung:
Unberücksichtigt bleiben Feuerstätten, an denen gleich-zeitig eine Abgaswegüberprüfung oder Emissionsmes-sung durchgeführt wird.
Anmerkung: Unberücksichtigt bleiben Feuerstätten, an denen gleich-zeitig eine Abgaswegüberprüfung oder Emissionsmes-sung durchgeführt wird.
M 4 Arbeitsgebühr je Emissionsm essung Arbeitsgebühr je Emissionsmessung MÖ 4.1 Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe (Öl) in
der Nutzungseinheit Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe (Öl) in der Nutzungseinheit
MÖA 4.1.1 − zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummer 3.2 (Abgaswegüberprüfung)
− zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummer 3.2 (Abgaswegüberprüfung) 10,3
MÖAj − jährlich − Ölfeuerstätte / Emissionsmessung MÖAg − in geraden Jahren − Ölfeuerstätte / Emissionsmessung / alle 2 Jahre MÖAu − in ungeraden Jahren − Ölfeuerstätte / Emissionsmessung / alle 2 Jahre MÖAd − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013
usw.) − Ölfeuerstätte / Emissionsmessung / alle 3 Jahre
MÖAe − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren
Jahr (2008, 2011 usw.) − Ölfeuerstätte / Emissionsmessung / alle 3 Jahre
MÖAz − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-
ren Jahr (2009, 2012 usw.) − Ölfeuerstätte / Emissionsmessung / alle 3 Jahre
MÖAü − in Jahren, die durch fünf teilbar sind (2010, 2015
usw.) − Ölfeuerstätte / Emissionsmessung / alle 5 Jahre
MÖAi − jeweils ein Jahr nach einem durch fünf teilbaren
Jahr (2011, 2016 usw.) − Ölfeuerstätte / Emissionsmessung / alle 5 Jahre
MÖAw − jeweils zwei Jahre nach einem durch fünf teilba-
ren Jahr (2012, 2017 usw.) − Ölfeuerstätte / Emissionsmessung / alle 5 Jahre
– 23 –
Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
MÖAr − jeweils drei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2013, 2018 usw.)
− Ölfeuerstätte / Emissionsmessung / alle 5 Jahre
MÖAv − jeweils vier Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2014, 2019 usw.)
− Ölfeuerstätte / Emissionsmessung / alle 5 Jahre
MÖE 4.1.2 − nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummer 3.2 für die erste Messstelle
− nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummer 3.2 für die erste Messstelle 19,1
MÖEj − jährlich − Ölfeuerstätte / Emissionsmessung / ohne Abgas-wegüberprüfung
MÖEg − in geraden Jahren − Ölfeuerstätte / Emissionsmessung / ohne Abgas-wegüberprüfung / alle 2 Jahre
MÖEu − in ungeraden Jahren − Ölfeuerstätte / Emissionsmessung / ohne Abgas-wegüberprüfung / alle 2 Jahre
MÖEd − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013 usw.)
− Ölfeuerstätte / Emissionsmessung / ohne Abgas-wegüberprüfung / alle 3 Jahre
MÖEe − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.)
− Ölfeuerstätte / Emissionsmessung / ohne Abgas-wegüberprüfung / alle 3 Jahre
MÖEz − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-ren Jahr (2009, 2012 usw.)
− Ölfeuerstätte / Emissionsmessung / ohne Abgas-wegüberprüfung / alle 3 Jahre
MÖEü − in Jahren, die durch fünf teilbar sind (2010, 2015 usw.)
− Ölfeuerstätte / Emissionsmessung / ohne Abgas-wegüberprüfung / alle 5 Jahre
MÖEi − jeweils ein Jahr nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2011, 2016 usw.)
− Ölfeuerstätte / Emissionsmessung / ohne Abgas-wegüberprüfung / alle 5 Jahre
MÖEw − jeweils zwei Jahre nach einem durch fünf teilba-ren Jahr (2012, 2017 usw.)
− Ölfeuerstätte / Emissionsmessung / ohne Abgas-wegüberprüfung / alle 5 Jahre
MÖEr − jeweils drei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2013, 2018 usw.)
− Ölfeuerstätte / Emissionsmessung / ohne Abgas-wegüberprüfung / alle 5 Jahre
MÖEv − jeweils vier Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2014, 2019 usw.)
− Ölfeuerstätte / Emissionsmessung / ohne Abgas-wegüberprüfung / alle 5 Jahre
MÖW 4.1.3 − nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummer 3.2 für jede weitere Messstelle
− nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummer 3.2 für jede weitere Messstelle 17,2
MÖWj − jährlich − weitere Messstelle Ölfeuerstätte / Emissionsmes-sung ohne Abgaswegüberprüfung
MÖWg − in geraden Jahren − weitere Messstelle Ölfeuerstätte / Emissionsmes-sung ohne Abgaswegüberprüfung / alle 2 Jahre
MÖWu − in ungeraden Jahren − weitere Messstelle Ölfeuerstätte / Emissionsmes-sung ohne Abgaswegüberprüfung / alle 2 Jahre
MÖWd − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013 − weitere Messstelle Ölfeuerstätte / Emissionsmes-
– 24 –
Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
usw.) sung ohne Abgaswegüberprüfung / alle 3 Jahre MÖWe − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren
Jahr (2008, 2011 usw.) − weitere Messstelle Ölfeuerstätte / Emissionsmes-
sung ohne Abgaswegüberprüfung / alle 3 Jahre MÖWz − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-
ren Jahr (2009, 2012 usw.) − weitere Messstelle Ölfeuerstätte / Emissionsmes-
sung ohne Abgaswegüberprüfung / alle 3 Jahre MÖWü − in Jahren, die durch fünf teilbar sind (2010, 2015
usw.) − weitere Messstelle Ölfeuerstätte / Emissionsmes-
sung ohne Abgaswegüberprüfung / alle 5 Jahre MÖWi − jeweils ein Jahr nach einem durch fünf teilbaren
Jahr (2011, 2016 usw.) − weitere Messstelle Ölfeuerstätte / Emissionsmes-
sung ohne Abgaswegüberprüfung / alle 5 Jahre MÖWw − jeweils zwei Jahre nach einem durch fünf teilba-
ren Jahr (2012, 2017 usw.) − weitere Messstelle Ölfeuerstätte / Emissionsmes-
sung ohne Abgaswegüberprüfung / alle 5 Jahre MÖWr − jeweils drei Jahre nach einem durch fünf teilbaren
Jahr (2013, 2018 usw.) − weitere Messstelle Ölfeuerstätte / Emissionsmes-
sung ohne Abgaswegüberprüfung / alle 5 Jahre MÖWv − jeweils vier Jahre nach einem durch fünf teilbaren
Jahr (2014, 2019 usw.) − weitere Messstelle Ölfeuerstätte / Emissionsmes-
sung ohne Abgaswegüberprüfung / alle 5 Jahre MÖD 4.1.4 Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5 m) Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5 m) 5,8 MÖDj − jährlich − Messstelle in einer Höhe über 2,5 m MÖDg − in geraden Jahren − Messstelle in einer Höhe über 2,5 m / alle 2 Jahre MÖDu − in ungeraden Jahren − Messstelle in einer Höhe über 2,5 m / alle 2 Jahre MÖDd − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013
usw.) − Messstelle in einer Höhe über 2,5 m / alle 3 Jahre
MÖDe − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren
Jahr (2008, 2011 usw.) − Messstelle in einer Höhe über 2,5 m / alle 3 Jahre
MÖDz − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-
ren Jahr (2009, 2012 usw.) − Messstelle in einer Höhe über 2,5 m / alle 3 Jahre
MÖDü − in Jahren, die durch fünf teilbar sind (2010, 2015
usw.) − Messstelle in einer Höhe über 2,5 m / alle 5 Jahre
MÖDi − jeweils ein Jahr nach einem durch fünf teilbaren
Jahr (2011, 2016 usw.) − Messstelle in einer Höhe über 2,5 m / alle 5 Jahre
MÖDw − jeweils zwei Jahre nach einem durch fünf teilba-
ren Jahr (2012, 2017 usw.) − Messstelle in einer Höhe über 2,5 m / alle 5 Jahre
MÖDr − jeweils drei Jahre nach einem durch fünf teilbaren
Jahr (2013, 2018 usw.) − Messstelle in einer Höhe über 2,5 m / alle 5 Jahre
MÖDv − jeweils vier Jahre nach einem durch fünf teilbaren
Jahr (2014, 2019 usw.) − Messstelle in einer Höhe über 2,5 m / alle 5 Jahre
MG 4.2 Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe je Messstelle in der Nutzungseinheit
Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe je Messstelle in der Nutzungseinheit
– 25 –
Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
MGA 4.2.1 − zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 – 3.5 (Abgaswegüberprüfung)
− zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 – 3.5 (Abgaswegüberprüfung) 6,5
MGAj − jährlich − Gasfeuerstätte / Emissionsmessung MGAg − in geraden Jahren − Gasfeuerstätte / Emissionsmessung / alle 2 Jahre MGAu − in ungeraden Jahren − Gasfeuerstätte / Emissionsmessung / alle 2 Jahre MGAd − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013
usw.) − Gasfeuerstätte / Emissionsmessung / alle 3 Jahre
MGAe − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren
Jahr (2008, 2011 usw.) − Gasfeuerstätte / Emissionsmessung / alle 3 Jahre
MGAz − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-
ren Jahr (2009, 2012 usw.) − Gasfeuerstätte / Emissionsmessung / alle 3 Jahre
MGAü − in Jahren, die durch fünf teilbar sind (2010, 2015
usw.) − Gasfeuerstätte / Emissionsmessung / alle 5 Jahre
MGAi − jeweils ein Jahr nach einem durch fünf teilbaren
Jahr (2011, 2016 usw.) − Gasfeuerstätte / Emissionsmessung / alle 5 Jahre
MGAw − jeweils zwei Jahre nach einem durch fünf teilba-
ren Jahr (2012, 2017 usw.) − Gasfeuerstätte / Emissionsmessung / alle 5 Jahre
MGAr − jeweils drei Jahre nach einem durch fünf teilbaren
Jahr (2013, 2018 usw.) − Gasfeuerstätte / Emissionsmessung / alle 5 Jahre
MGAv − jeweils vier Jahre nach einem durch fünf teilbaren
Jahr (2014, 2019 usw.) − Gasfeuerstätte / Emissionsmessung / alle 5 Jahre
MGE 4.2.2 − nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern
3.3 – 3.5 für die erste Messstelle − nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern
3.3 – 3.5 für die erste Messstelle 15,3 MGEj − jährlich − Gasfeuerstätte / Emissionsmessung ohne Ab-
gaswegüberprüfung MGEg − in geraden Jahren − Gasfeuerstätte / Emissionsmessung ohne Ab-
gaswegüberprüfung/ alle 2 Jahre MGEu − in ungeraden Jahren − Gasfeuerstätte / Emissionsmessung ohne Ab-
gaswegüberprüfung/ alle 2 Jahre MGEd − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013
usw.) − Gasfeuerstätte / Emissionsmessung ohne Ab-
gaswegüberprüfung/ alle 3 Jahre MGEe − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren
Jahr (2008, 2011 usw.) − Gasfeuerstätte / Emissionsmessung ohne Ab-
gaswegüberprüfung/ alle 3 Jahre MGEz − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-
ren Jahr (2009, 2012 usw.) − Gasfeuerstätte / Emissionsmessung ohne Ab-
gaswegüberprüfung/ alle 3 Jahre MGEü − in Jahren, die durch fünf teilbar sind (2010, 2015
usw.) − Gasfeuerstätte / Emissionsmessung ohne Ab-
gaswegüberprüfung/ alle 5 Jahre
– 26 –
Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
MGEi − jeweils ein Jahr nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2011, 2016 usw.)
− Gasfeuerstätte / Emissionsmessung ohne Ab-gaswegüberprüfung/ alle 5 Jahre
MGEw − jeweils zwei Jahre nach einem durch fünf teilba-ren Jahr (2012, 2017 usw.)
− Gasfeuerstätte / Emissionsmessung ohne Ab-gaswegüberprüfung/ alle 5 Jahre
MGEr − jeweils drei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2013, 2018 usw.)
− Gasfeuerstätte / Emissionsmessung ohne Ab-gaswegüberprüfung/ alle 5 Jahre
MGEv − jeweils vier Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2014, 2019 usw.)
− Gasfeuerstätte / Emissionsmessung ohne Ab-gaswegüberprüfung/ alle 5 Jahre
MGW 4.2.3 − nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 – 3.5 für jede weitere Messstelle
− nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 – 3.5 für jede weitere Messstelle 13,5
MGWj − jährlich − weitere Messstelle Gasfeuerstätte / Emissions-messung ohne Abgaswegüberprüfung
MGWg − in geraden Jahren − weitere Messstelle Gasfeuerstätte / Emissions-messung ohne Abgaswegüberprüfung / alle 2 Jahre
MGWu − in ungeraden Jahren − weitere Messstelle Gasfeuerstätte / Emissions-messung ohne Abgaswegüberprüfung / alle 2 Jahre
MGWd − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013 usw.)
− weitere Messstelle Gasfeuerstätte / Emissions-messung ohne Abgaswegüberprüfung / alle 3 Jahre
MGWe − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren Jahr (2008, 2011 usw.)
− weitere Messstelle Gasfeuerstätte / Emissions-messung ohne Abgaswegüberprüfung / alle 3 Jahre
MGWz − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-ren Jahr (2009, 2012 usw.)
− weitere Messstelle Gasfeuerstätte / Emissions-messung ohne Abgaswegüberprüfung / alle 3 Jahre
MGWü − in Jahren, die durch fünf teilbar sind (2010, 2015 usw.)
− weitere Messstelle Gasfeuerstätte / Emissions-messung ohne Abgaswegüberprüfung / alle 5 Jahre
MGWi − jeweils ein Jahr nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2011, 2016 usw.)
− weitere Messstelle Gasfeuerstätte / Emissions-messung ohne Abgaswegüberprüfung / alle 5 Jahre
MGWw − jeweils zwei Jahre nach einem durch fünf teilba-ren Jahr (2012, 2017 usw.)
− weitere Messstelle Gasfeuerstätte / Emissions-messung ohne Abgaswegüberprüfung / alle 5 Jahre
MGWr − jeweils drei Jahre nach einem durch fünf teilbaren Jahr (2013, 2018 usw.)
− weitere Messstelle Gasfeuerstätte / Emissions-messung ohne Abgaswegüberprüfung / alle 5
– 27 –
Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
Jahre MGWv − jeweils vier Jahre nach einem durch fünf teilbaren
Jahr (2014, 2019 usw.) − weitere Messstelle Gasfeuerstätte / Emissions-
messung ohne Abgaswegüberprüfung / alle 5 Jahre
MGD 4.2.4 Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5 m) Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5 m) 5,8 MGDj − jährlich − Messstelle in einer Höhe über 2,5 m MGDg − in geraden Jahren − Messstelle in einer Höhe über 2,5 m / 2 Jahre MGDu − in ungeraden Jahren − Messstelle in einer Höhe über 2,5 m / 2 Jahre MGDd − in Jahren, die durch drei teilbar sind (2010, 2013
usw.) − Messstelle in einer Höhe über 2,5 m / 3 Jahre
MGDe − jeweils ein Jahr nach einem durch drei teilbaren
Jahr (2008, 2011 usw.) − Messstelle in einer Höhe über 2,5 m / 3 Jahre
MGDz − jeweils zwei Jahre nach einem durch drei teilba-
ren Jahr (2009, 2012 usw.) − Messstelle in einer Höhe über 2,5 m / 3 Jahre
MGDü − in Jahren, die durch fünf teilbar sind (2010, 2015
usw.) − Messstelle in einer Höhe über 2,5 m / 5 Jahre
MGDi − jeweils ein Jahr nach einem durch fünf teilbaren
Jahr (2011, 2016 usw.) − Messstelle in einer Höhe über 2,5 m / 5 Jahre
MGDw − jeweils zwei Jahre nach einem durch fünf teilba-
ren Jahr (2012, 2017 usw.) − Messstelle in einer Höhe über 2,5 m / 5 Jahre
MGDr − jeweils drei Jahre nach einem durch fünf teilbaren
Jahr (2013, 2018 usw.) − Messstelle in einer Höhe über 2,5 m / 5 Jahre
MGDv − jeweils vier Jahre nach einem durch fünf teilbaren
Jahr (2014, 2019 usw.) − Messstelle in einer Höhe über 2,5 m / 5 Jahre
MK 4.3 Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 1.BImSchV (Kohle) in der Nutzungseinheit
Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 1.BImSchV (Kohle) in der Nutzungseinheit
MKE 4.3.1 − für die erste Messstelle − für die erste Messstelle 62,3 MKEj − jährlich − Feststoffmessung ohne CO-Messung MKEg − in geraden Jahren − Feststoffmessung ohne CO-Messung / alle 2 Jah-
re MKEu − in ungeraden Jahren − Feststoffmessung ohne CO-Messung / alle 2 Jah-
re MKW 4.3.2 − für jede weitere Messstelle − für jede weitere Messstelle 57,7 MKWj − jährlich − Feststoffmessung weitere Messstelle ohne CO-
Messung MKWg − in geraden Jahren − Feststoffmessung weitere Messstelle ohne CO-
– 28 –
Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
Messung / alle 2 Jahre MKWu − in ungeraden Jahren − Feststoffmessung weitere Messstelle ohne CO-
Messung / alle 2 Jahre
MH 4.4 Feuerungsanlagen für feste Brennstoffen nach § 3 Ab-satz 1 Nummer 4 bis 8 1.BImSchV (Holz) in der Nut-zungseinheit
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffen nach § 3 Ab-satz 1 Nummer 4 bis 8 1.BImSchV (Holz) in der Nut-zungseinheit
MHE 4.4.1 − für die erste Messstelle − für die erste Messstelle 75,7 MHEj − jährlich − Feststoffmessung mit CO-Messung MHEg − in geraden Jahren − Feststoffmessung mit CO-Messung / alle 2 Jahre MHEu − in ungeraden Jahren − Feststoffmessung mit CO-Messung / alle 2 Jahre MHW 4.4.2 − für jede weitere Messstelle − für jede weitere Messstelle 70,0 MHWj − jährlich − Feststoffmessung weitere Messstelle mit CO-
Messung MHWg − in geraden Jahren − Feststoffmessung weitere Messstelle mit CO-
Messung / alle 2 Jahre MHWu − in ungeraden Jahren − Feststoffmessung weitere Messstelle mit CO-
Messung / alle 2 Jahre
MSA 4.5 Auswertung der Messung staubförmiger Emissionen Auswertung der Messung staubförmiger Emissionen Nach Zeit- und Sachaufwand
MSAj − jährlich − Auslagen für Auswertung MSAg − in geraden Jahren − Auslagen für Auswertung MSAu − in ungeraden Jahren − Auslagen für Auswertung
MW 4.6 Wiederholungsmessung Wiederholungsmessung / Nr.1 und 4.1 – 4.5 Wie bei Nummer 1 und Nummer
4.1 bis 4.5
Z 5 Sonstige Arbeitsgebühren, Zuschläge, Mahngebühr, Bescheide (zusätzlich)
Sonstige Arbeitsgebühren, Zuschläge, Mahngebühr, Bescheide
ZBR 5.1 Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichtigen Anlagen und Einrichtungen
Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung Nach Zeit- und Sachaufwand
ZKA 5.2 Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimm-ten Arbeitswerte festgesetzt wurden, je Arbeitsminute
Kehr und Überprüfungsarbeit / xx min 0,8
ZA 5.3 Reinigung asbesthaltiger Abgasanlagen und notwendi-ger Be- und Entlüftungsanlagen je Arbeitsminute
Reinigung asbesthaltige Abgasanlage / xx min 0,8
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Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
ZE 5.4 Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand ZEA 5.4.1 − bei Abweichungen von den allgemein anerkannten
Regeln für Einrichtungen zur Überprüfung und Reini-gung von Abgasanlagen, je Arbeitsminute
− Zuschlag Abweichung anerkannter Regeln / xx min.
0,8 ZEZ 5.4.2 − bei Zusatzeinrichtungen, wie Aufsätze, Abgasventila-
toren, Schalldämpfer, Abgasreinigungseinrichtungen, oder Kondensatabläufe, je Arbeitsminute
− Zuschlag Zusatzeinrichtungen / xx min.
0,8 5.4.3 − auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der In-
seln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 1 bis Nummer 5.3
− auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der In-seln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 1 bis Nummer 5.3
ZEI 1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und
Inselzuschlag / 10 %
ZEM 2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder
Halligen oder das Festland und andere als die un-ter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent.
Inselzuschlag / 25 %
ZEB Bei Bauzustandsbesichtigungen an Feuerungsanlagen
nach den jeweiligen Landesbauordnungen auf Inseln oder Halligen, die nicht im Zusammenhang mit regelmä-ßig wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten durchge-führt werden können, kann die Bezirksschornsteinfe-germeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Erstattung notwendiger Übernachtungskosten bis zu einem Betrag von 20,00 Euro verlangen
Übernachtungskosten
ZEG 5.4.4 − wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist,
insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forst-diensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen
− Zuschlag Erreichbarkeit des Gebäudes / xx min.
0,7
ZZT 5.5 Zuschlag für Arbeiten, die außerhalb des üblichen Ar-beitsganges ausgeführt werden müssen, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne triftigen Grund verhin-dert wurden (zusätzlicher Termin)
Zuschlag für Arbeiten zusätzlichen Termin
10,0
ZW 5.6 Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 5 bei Arbeiten, die auf besonderen
Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 5 bei Arbeiten, die auf besonderen
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Kürzel Nr. in
Anlage 1 Nr. in
Anlage 3 Bezeichnung im erweiterten Gebührenverzeichnis Rech nungstextverzeichnis Anzahl der
Arbeitswerte
Wunsch ausgeführt werden Wunsch ausgeführt werden ZWN 5.6.1 − von Montag - Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00
Uhr (nachts) oder am Samstag − Montag bis Freitag 18.00 bis 6.00 Uhr und Samstags in Höhe von 50
v.H. der Beträge ZWF 5.6.2 − an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen − Sonntags und gesetzlichen Feiertagen in Höhe von 100
v.H. der Beträge
ZM 5.7 Mahnung, wenn eine rückständige Gebühr innerhalb eines Monats nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde
Mahngebühr
5,0
ZB 5.8 Ausstellung eines Bescheides Ausstellung eines Bescheides ZBD 5.8.1 − für bis zu drei Feuerstätten − Feuerstättenbescheid 10,0 ZBM 5.8.2 − für mehr als drei Feuerstätten − Feuerstättenbescheid / weitere Abgasanlagen / xx 10,0; zusätzlich
2,0 je zusätzlicher Feuerstätte, ins-gesamt höchs-tens 30 je Be-scheid
*) Kann evtl. entfallen, da in der Praxis nicht zu erwarten
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