Erben und Vererben
Erben und Vererben - eine komplizierte Sache (für Unternehmer)
27. Mai 2011
7. UNTERNEHMERFORUMvon Wirtgen, Augsburg
Folie Nr.1Prof. Dr. Josef Langenecker, Fachanwalt für Erbrecht und Arbeitsrecht
Erben und Vererben
Referent: Prof. Dr. jur. Josef Langenecker
Tätigkeitsschwerpunkte:
▪ Erbrecht (Fachanwalt)
▪ Arbeitsrecht (Fachanwalt)
▪ Handels- und Gesellschaftsrecht
Kanzleiadresse: RAe Kupferschmid, Englert, Pichl, Grauvogl & Partner
Prof. Dr. jur. Josef Langenecker
Türltorstr. 4, 85276 Pfaffenhofen
Tel.: 08441-4025-0
Fax: 08441-805380
E-Mail: [email protected]
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Erben und Vererben
Folie Nr.3
Eine halbe Stunde gut Erben ist
besser als 5 Jahre arbeiten.
Sterben und Erben bringt viel Kummer.
Der Reiche ist entweder selbst ein Gauner oder
der Erbe eines Gauners.
Alles versoffen, nichts verschenkt.
Das ist das schönste Testament.
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Überblick
Folie Nr.4
▪ Gesetzliche Erbfolge▪ Gewillkürte Erbfolge▪ Tipps für Unternehmer▪ Grundzüge der Erbschaftssteuer
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Erben und Vererben
Gesetzliche Erbfolge (1)▪ Regelungen in §§ 1924 – 1930 BGB
▪ Parentelsystem (parentela = Abstammung, Verwandtschaft)
▪ Einteilung der Erb-Ordnungen nach verwandtschaftlicher Nähe
Folie Nr.5
Erben erster Ordnung § 1924 Abs. 1 BGB = Abkömmlinge des Erblassers
Erben zweiter Ordnung § 1925 Abs. 1 BGB = Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
Erben dritter Ordnung § 1926 Abs. 1 BGB = Großeltern und deren Abkömmlinge
Erben vierter Ordnung § 1928 Abs. 1 BGB = Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
Erben fünfter Ordnung § 1929 Abs. 1 BGB = entferntere Verwandte und deren Abkömmlinge
Erben erster Ordnung schließen Erben zweiter Ordnung aus, usw. (§ 1930 BGB)
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Gesetzliche Erbfolge (2)
▪ Repräsentationssystem und Eintrittsrecht
Der dem Erblasser am nächsten Stehende schließt seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus, repräsentiert somit seinen Stamm (vgl. §§ 1924 Abs. 2, 1925 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 1926 Abs. 5, 1928 Abs. 2, 1929 Abs. 2 BGB)
Fällt ein gesetzlicher Erbe weg, so treten dessen Abkömmlinge in seine erbrechtliche Stellung ein (vgl. § 1924 Abs. 3 BGB).
Dies gilt nicht bei einem Erbverzicht, § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB!
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Folie Nr.7
Gesetzliche Erbfolge (3)
Großeltern
GV GM
V MEltern
Erblasser † Ehefrau
T SAbkömmlinge
- auch Nichteheliche
- auch Adoptierte
• Erblasser
Erben 1. Ordnung
Erben 2. Ordnung
Erben 3. Ordnung
∞
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Folie Nr.8
Erbrecht Ehe-/Lebenspartner
▪Ehe-/Lebenspartner sind nicht verwandt▪Erbquote Ehe-/Lebenspartner neben
► Verwandte 1. Ordnung (Kinder) ¼ ► Verwandte 2. Ordnung (Eltern, Geschwister) und
Großeltern: ½ ► Verwandte fernerer Ordnungen: 1/1 (§ 1931 II BGB)
► + Erhöhung bei gesetzlichem Güterstand um 1/4, § 1371 Abs. 1 BGB
► Verwandte 1. Ordnung ¼ + ¼ = ½
► Verwandte 2. Ordnung ½ + ¼ = ¾ + Großeltern
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Folie Nr.9
Beispielsfall: Gesetzliche Erbfolge
Erblasser hinterlässt neben seiner Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand gelebt hat, sowie seinem minderjährigen Sohn das einzelkaufmännische Gewerbe „Erblasser, Bau Steine Erde e. K.. Wer erbt?
Erblasser † ∞ Ehefrau ges. Güterstand ¼ + ¼ = ½
Sohn minderjährig ½
Problem: Miterbengemeinschaft auch in Bezug auf den Gewerbebetrieb mit minderjährigem Kind!
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Folie Nr.10
Gewillkürte Erbfolge
Testament Erbvertrag
Einzeltestament Gemeinschaftliches Testament
Form: eigenhändig ge- und unter-schriebene Erklärung, die Ort und Datum der Errichtung enthalten soll
Form: eigenhändig von einem Ehepartner ge- u. unterschrieben; anderer Ehepartner unterschreibt eigenhändig.
Form: Notarielle Form
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Folie Nr.11
Eigenhändiges Testament
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Folie Nr.12
Gemeinschaftliches Testament (1)
Gegenseitige
▪ Bindung zu Lebzeiten (§ 2271 Abs. 1 S. 2 BGB)Widerruf sog. wechselbezüglicher Verfügungen durch not. Beurkundung möglich
▪ Bindung nach Tod des Erstversterbenden▶ Widerrufsrecht erlischt, außer andere Bestimmung im
Testament; z. B. Längerlebender kann unter Abkömmlingen Änderungen bei den Schlusserben treffen.
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Folie Nr.13
Erbvertrag
• vor Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit
• Bindender Vertrag
• Verfügungsrecht zu Lebzeiten bleibt erhalten
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Folie Nr.14
Was kann man alles regeln?
Einsetzung von Erben mit
▪ Abweichung von gesetzlicher Erbfolge▪ Enterben von gesetzlichen Erben Pflichtteilsentziehung §§ 2333 ff. BGB nur unter engen
Grenzen!▪ Vermächtnisse anordnen (z. B. Geld- oder Sachgeschenke)▪ Ersatzerben bestimmen▪ Vor- und Nacherben bestimmen (z. B. bei sog.
Behindertentestament; sog. Patchwork-Familien)▪ Auflagen anordnen (z. B. Grabpflege)▪ Testamentsvollstreckung anordnen (z. B. bei minderjährigen
Erben)▪ Teilungsanordnung („wie sollen die Erben das Erbe aufteilen“)
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Unternehmertestament (1)
Ziele des Unternehmers
►Fortführung des Unternehmens
►keine Zerschlagung oder Aufteilung des
Unternehmens
►“Gerechte“ Versorgung der nächsten Angehörigen
►Vermeidung von Streitigkeiten in der
Familie
Steuervermeidung
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Unternehmertestament (2)
Gesetzliche Erbfolge ist ungeeignet Individuelles Unternehmertestament ist zwingend Regelungen zu Lebzeiten sind zu empfehlen Erbrechtliche Regelungen müssen in Einklang mit
Gesellschaftsrecht (ggf. + Ehegüterrecht) gebracht werden Unternehmertestament ist in regelmäßigen Zeitabständen (ca.
spätestens alle 2-3 Jahre) und bei Veränderungen im familiären oder wirtschaftlichen Bereich zu überprüfen
Vorsorgevollmacht des Unternehmers bei Krankheit oder sonstige Unfähigkeit zur Unternehmensleitung ist zu empfehlen
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Folie Nr.17
Erbschaftssteuer (1)
► Steuerklasse I:Sie gilt für den Ehegatten, die Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, nicht jedoch Pflegekinder), Enkelkinder und weitere Abkömmlinge sowie für Eltern und Großeltern.
► Steuerklasse II:Sie gilt für Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und den geschiedenen Ehepartnern.
► Steuerklasse III:Sie gilt für alle übrigen Erwerber
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Erbschaftssteuer (2)Persönliche Freibeträge in €
Bis 31.12.2008 Ab 01.01.2009
Ehegatten 307.000,00 500.000,00
Eingetragener Lebenspartner
5.200,00 500.000,00
Kinder+Kinder verstorbener Kinder
205.000,00 400.000,00
Enkel 51.200,00 200.000,00
Sonstige PersonenSt.Klasse 1
51.200,00 100.000,00
Personen St.Klasse 2 10.300,00 20.000,00
Personen St.Klasse 3 5.200,00 20.000,00
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Erbschaftssteuer (3) Steuersätze
Bis 31.12.2008 Ab 01.01.2009
Wert des steuerlichen Erwerbs bis einschl. €:
Prozentsatz in der Steuerklasse
Wert des steuerlichen Erwerbs bis einschl. €:
Prozentsatz in der Steuerklasse
I II III I II III
52.000,00 7 12 17 75.000,00 7 15 30
256.000,00 11 17 23 300.000,00 11 20 30
512.000,00 15 22 29 600.000,00 15 25 30
5.113.000,00 19 27 35 6.000.000,00 19 30 30
12.783.000,00 23 32 41 13.000.000,00 23 35 50
25.565.000,00 27 37 47 26.000.000,00 27 40 50
Über 25.565.000,00 30 40 50 Über 26.000.000,00 30 43 50
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Folie Nr.20
Tipps
A) Fachkundige Beratung (Anwalt, Notar, Steuerberater)
B) Vermögensvorsorge rechtzeitig beginnen und überprüfen
C) Verfügungen schon zu Lebzeiten
D) Testamente, Eheverträge und Gesellschaftsverträge usw. auf jeweilige Lebenssituation abstimmen
E) Bedürfnis nach Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung prüfen und aktualisieren
.
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O) Fachkundige Beratung (Anwalt, Notar)
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Folie Nr.21
Nicht vergessen!!!
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