DUBLINVERFAHREN
Das Dublin-Verfahren als Zuständigkeits-
bestimmungsverfahren
• No refugees in orbit
• One chance only
Verantwortungsgrundsatz
Beispiele: Die Verantwortung des Mitgliedstaats kann beruhen auf
- Erteilung eines Aufenthaltstitels Art. 9 Abs. 1 VO - Erteilung eines Visums Art. 9 Abs. 2 – 4 VO - Fehlende Verhinderung der illegalen Einreise über eine Außengrenze des Dublingebiets Art. 10 Abs. 1 VO - Zulassung der legalen, visafreien Einreise Art. 11 Abs. 1 VO - auf der Tatsache, dass der erste Asylantrag im Dublingebiet dort gestellt wurde Art. 13 i.V.m. 16 VO
Vorrangig zu prüfende Zuständigkeitskriterien bei Minderjährigen und Familienangehörigen
- Begleitende oder nachgeborene Minderjährige (Art. 4 Abs. 3)
- Unbegleitete Minderjährige (Art. 6 Satz 1) - Vorhandensein eines Familienangehörigen, der ein Aufenthaltsrecht als Flüchtling hat (Art. 7) - Vorhandensein eines Familienangehörigen, in dessen anhängigem Asylverfahren noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde (Art. 8)
Verbot, die Kernfamilie zu trennen (Art. 14)Zuständigkeitsbestimmung darf nicht zu einer Trennung der Kernfamilie führen. Ausführliche Ermessensvorschrift mit Regelfällen in Art. 15 VO
Die humanitäre Klausel (Art. 15 Dublin II)
Zusammenführung von Familienangehörigen aus humanitären Gründen möglich + Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates + Zustimmung der betroffenen Personen ( Art. 15 Abs. 1) Zusammenführung (bzw. keine Trennung) im Regelfall, wenn Person auf die Unterstützung der anderen Person angewiesen ist wegen Schwangerschaft, neugeborenem Kind, schwerer Krankheit ernsthafter Behinderung oder hohen Alters ( Art. 15 Abs.2 )
Unbegleitete Minderjährige werden nach Möglichkeit mit einem Familienangehörigen zusammengebracht, wenn dieser ihn aufnehmen kann (Ausnahme: wenn nicht im Interesse des Minderjährigen) ( Art. 15 Abs.3 )
Ersuchter Mitgliedstaat übernimmt die Zuständigkeit. ( Art. 15 Abs.4 ) Schlichtungsverfahren bei Divergenzen zwischen den Mitgliedstaaten ( Art. 15 Abs.5 )
für Frist gem. VO Nr. 343/03 Folgen bei Fristüberschreitung
das Stellen eines Aufnahmegesuchs
3 Monate ab Antragstellung
Art. 17 I 1
Zuständigkeit des Staatsder Antragstellung
Art. 17 I 2
das Beantworten einesAufnahmegesuchs
1) binnen 2 Monaten ab Zugang des Ersuchens – Art. 18 I2) in Dringlichkeitsfällen binnen der vom MS vorgegebenen Frist zwischen 1 Woche und 1 Monat – Art. 17 II 2, 18 VI 2
1) Die Zustimmung des ersuchten Staates wird fingiert.2) Die Person ist aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für deren Ankunft zu treffen. 18 VII
das Stellen eines Wiederaufnahmegesuchs
keine
keine
das Beantworten eines Wiederaufnahmegesuchs
1) Grunds. binnen 1 Monats nach Zugang – Art. 20 I b 12) bei EURODAC-Treffern binnen 2 Wochen – Art. 20 I b 2
Die Zustimmung des ersuchten Staates wird fingiert.Art. 20 I c
die Überstellung
1) grunds. binnen 6 Monaten – Art. 19 III 12) Fristverlängerung Art. 19 IV 2a) bei Haft bis zu 1 Jahrb) Untertauchen bis 18 Mo.
1) Zuständigkeit des ersuchenden Staates - Art. 19 IV 12) Dito bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Überstellungshemmnissen- Art. 9 II DVO
Fristen im Dublin-
verfahren
EURODAC als zentrales automatisiertes Fingerabdruck-
identifizierungssystem in der EU
RVO (EG) 343/2003 (sog. DÜ II) vom 18. Februar
2003Mitgliedstaaten
Alle Staaten der EU + Parallelabkommen mit Norwegen und Island
+ Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Ungarn,
Slowenien, Malta und Zypern ab dem 01. Mai 2004
+ Dänemark ab dem 01. April 2006
ab 2007: Rumänien + Bulgarien
Nationale Zusammenarbeit des BAMF im Dublinverfahren
Polizeibehörden
Ausländer-behörden
Bundespolizei
- direktion
- weiteren Dienststellen
Bundes-kriminalamt
Bundesministerium des Innern
Aufgriff ED-Behandlung/EURODAC-Abgleich nach Art. 11 EURODAC-VO Befragung/Aufgriffsprotokoll,Sicherstellung von Beweismitteln, Inhaftierung
- Erteilung von Auf-enthaltstiteln, Aufent- haltsermittlung, Inhaf-tierung, Überstellung (Vorbereitung, Kosten-tragung) Informationen über Familienangehörige, insbes. nachgeborene Kinder, beabsichtigte freiwillige Ausreisen, Abschiebbarkeit in HKL
Aufgriff ED-Behandlung/EURODAC-Abgleich nach Art. 8 EURODAC-VO, Befragung/Aufgriffprotokoll,Sicherstellung von Beweismitteln, Inhaftierung, Überstellung (Vorbereitung und Durchführung
- nationale EURODAC- Stelle- Abgleich der Fingerab- drücke in AFIS Schengener Informations-system
- Generell: Fachaufsicht
- Verfahren vor dem Petitions- ausschuss des Dt. Bundestages Gesetzes änderungen (AsylVfG, AsylZB Europ. Entwick lung (EG Richtlinien, VIS, SIS II)
Präsident
Vizepräsident
Gruppe 41Informations-Zentrum Asyl und
Migration, Expertenforum
Gruppe 42Steuerung des Asylverfahrens,
besondere Verfahren, Aufenthaltsrecht
Gruppe 43Operative
Querschnittsaufgaben Asyl, Sicherheit
Referat 430
Steuerung Dublin-Verfahren, EURODAC
NÜRNBERG
Referat 431
Durchführung Dublin-Verfahren, Widerrufs-
und Prozess-Bearbeitung NW
DORTMUND
Abteilung 1
Ressourcen und Verwaltung
Abteilung 2
Internationale Aufgaben
Migrationsforschung und -
grundsatzfragen, Informations – und
Kommunikationstechnik
Abteilung 3
Integration
Abteilung 4
Asylverfahren, Aufenthaltsrecht,
Informationszentrum Asyl und Migration
Abteilung 5
Durchführung von Asylverfahren,
Koordinierung der Integration,
Wahrnehmung von Migrationsaufgaben
Zuständigkeitsverteilung betreffend Dublinverfahren im Bundesamt
Referat 430 (Nürnberg)Steuerung Dublinverfahren/EURODAC
Referat 431 (Dortmund)u.a. Durchführung Dublinverfahren
•- Grundsatzangelegenheiten und • Steuerung Dublinverfahren- - Übernameersuchen in Aufgriffsfällen (illegaler Aufenthalt in DE, zuvor Asylantrag in anderem Mitgliedstaat- + Koordinierung der Überstellungen- - Flughafenfälle mit Dublinbezug- - Beantwortung von personenbezogenen Datenanfragen gem. Art. 21 VO Dublin II, soweit Eingang in 430- - Verfahren nach dem Dubliner Überein- kommen (Altfälle)- - Zustimmung zur Ausübung des Selbstein- trittsrechtes, insbesondere in humani- tären Fällen
- Übernahmeersuchen an Mitgliedstaaten betreffend Asylbewerber- Dublinbescheide- Koordinierung aller Überstellungen- Beantwortung von Übernahmeersuchen der Mitgliedstaaten- Koordinierung der Überstellungen nach Deutschland- Koordinierung der Überstellungen in DÜ- Verfahren (Altfälle)- Beantwortung von personenbezogenen Datenanfragen gem. Art. 21 VO Dublin II, soweit Eingang in 431
Jahr Asylerstanträge in Deutschland
Von Deutschland ge-stellte Übernahme-
Ersuchen incl.Aufgriff
Prozentualer Anteil
1998 98.644 3.479 3,5%
1999 95.113 5.690 6,0%
2000 78.564 3.917 5,0%
2001 88.287 4.255 4,8%
2002 71.127 4.729 6,6%
2003 50.563 4.883 9,7%
2004 35.607 6.939 19,5%
2005 28.914 5.527 19,1%
2006 21.029 4.996 23,8%
I - X 2007 15.863 4.368 27,5%
Die Angaben seit 2003 beinhalten Verfahren gemäß Dubliner Über-einkommen und (ab 1. 9. 2003) Verfahren nach der VO (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II).
Relation der Dublinverfahren zur Gesamtzahl der Asylverfahren in Deutschland
Wichtigste Mitgliedstaaten in den Dublinverfahren Deutschlands
bei Übernahmeersuchen Deutschlands an die Mitgliedstaaten
Im Jahr 2006
Rang Mitgliedstaat (MS) Übernahmeersuchen Überstellungen
1 Frankreich 827 269
2 Österreich 645 299
3 Polen 455 167
4 Italien 431 107
5 Belgien 379 163
1 – 5 2.737 (55% aller) 1.005 (52% aller)
gesamt
An alle MS 4.996 1.921
Wichtigste Mitgliedstaaten in den Dublinverfahren Deutschlands
bei Übernahmeersuchen Deutschlands an die Mitgliedstaaten
im Jahr 2007 von Januar bis Oktober
Rang Mitgliedstaat (MS) Übernahmeersuchen Überstellungen
1 Frankreich 721 268
2 Italien 508 145
3 Österreich 482 189
4 Schweden 373 134
5 Griechenland 364 121
1 – 5 2.448 (56% aller) 857 (55% aller)
gesamt
An alle MS 4.368 1.556
Wichtigste Mitgliedstaaten in den Dublinverfahren Deutschlands
bei Übernahmeersuchen der Mitgliedstaaten an Deutschland
Im Jahr 2006
Rang Mitgliedstaat (MS) Übernahmeersuchen Überstellungen
1 Frankreich 827 269
2 Österreich 645 299
3 Polen 455 167
4 Italien 431 107
5 Belgien 379 163
1 – 5 2.737 (56% aller) 1.005 (52% aller)
gesamt
von allen MS 4.888 1.921
Wichtigste Mitgliedstaaten in den Dublinverfahren Deutschlands
bei Übernahmeersuchen der Mitgliedstaaten an Deutschland
Im Jahr 2007 von Januar bis Oktober
Rang Mitgliedstaat (MS) Übernahmeersuchen Überstellungen
1 Frankreich 1.079 469
2 Schweden 982 474
3 Belgien 742 514
4 Österreich 477 185
5 Niederlande 473 281
1 – 5 3.753 (75% aller) 1.923 (75% aller)
gesamt
von allen MS 5.028 2.574
Zuständigkeit gemäß
Erläuterung
ZustimmungenDeutschlands auf
Übernahmeersuchen aus Mitgliedstaaten
Zustimmungen der Mitgliedstaaten auf Übernahmeersuchen
aus Deutschland
gesamt
Art. 4 Abs. 3begleiteter od nachge-borenerMinderjähriger 98 157 255
Art. 6 Satz 1
unbegleiteter Minder-jähriger, Familienange-höriger rechtmäßig im anderen Mitgliedstaat
10
14
24
Art. 7
Familienangehöriger im Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt 70 26 96
Art. 8
laufendes Asylverfahren
eines Familienangehö-rigen vor erster Ent-scheidung in der Sache
17
12
29
Art. 15Ermessensentscheidung aus humanitären Gründen
3841 79
familiär-humanitäreGründe gesamt 233
(von 16.385 = 1,4 % aller)
250(von 15.122 = 1,7 %
aller)
483(von 31.507 = 1,5 %
aller)
Statistische Relevanz der Zuständigkeitskriterien mit familiär-humanitärem Bezug (2004 - September 2007)
Ablauf des DUBLIN-Verfahrens Dortmund- Übernahmeersuchen an MS -
Asylantragstellung/Anhörung in einer AS des Bundesamtes
Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen MS(z.B. EURODAC-Treffer)
Abgabe des Verfahrens an DUBLIN Dortmund
Prüfung der Dublinkriterien
Dublinkriterien
Ja Nein
Zurück in AS zur Durch-führung des nationalen Asylverfahrens
EU-Einheitliches Take-Charge-Formular
EU-Einheitliches Take-Back-Formular
DubliNET als europäisches IntraNET zur geschützten
Übermittlung personenbezogener Daten
Zustimmung MS Ablehnung MS
Bescheiderstellung
Replik an MS
ÜE an an-deren MS
Nationales Asylver-fahren
Aussenstelle
Vorbereitung der Überstellungs-modalitäten mit ZAB, ABH, Bundespolizei
Überstellung an zuständigen Mitgliedstaat
Ablauf des DUBLIN-Verfahrens Dortmund- Übernahmeersuchen aus MS -
Übernahmeersuchen eines MS via DUBLINET, Post, Fax pp.
Prüfung der Zuständigkeit Deutschlands für die Durch-führung des Asylverfahrens in Dortmund
Deutschland zuständig
Deutschland nicht zuständig
Abstimmung der Überstellungs - modalitäten mit ZAB, ABH, BGS Überstellung an
Deutschland
Zustimmung an MS Ablehnungsschreiben MS