Dokumente zu Lacken und Farben
Die Decopaint-Richtliniein Deutschland
Hintergrundinformationenund Praxishinweisezur Umsetzung der
ChemikalienrechtlichenVerordnung zur Begrenzungder Emissionen flüchtiger organischerVerbindungen (VOC)
durch Beschränkung des Inverkehrbringenslösemittelhaltiger Farben und Lacke
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Deutsches Lackinstitut
Dokumente zu Lacken und Farben
Die Decopaint-Richtliniein Deutschland
Hintergrundinformationenund Praxishinweisezur Umsetzung der
ChemikalienrechtlichenVerordnung zur Begrenzungder Emissionen flüchtiger organischerVerbindungen (VOC)
durch Beschränkung des Inverkehrbringenslösemittelhaltiger Farben und Lacke
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Zur Einführung
Die Verminderung der Lösemittel-emissionen zum Zwecke der Verbesse-rung der Umweltsituation und der Ver-meidung von Gesundheitsproblemenhat in Europa eine lange Entwicklungs-geschichte. Erste gesetzliche Maßnah-men für Großanlagen waren inDeutschland im Rahmen derTechni-schen Anleitung zur Reinhaltung derLuft schon in den 70-er Jahren einge-führt worden.
Auf europäischer Ebene begann dieernsthafte Auseinandersetzung mit derLuftreinhaltung in den 80-er Jahren.Von den ersten Überlegungen für eineeuropäische Gesetzgebung bis zur Ver-abschiedung der Richtlinie über dieBegrenzung von Emissionen flüchtigerorganischer Verbindungen, die beibestimmtenTätigkeiten und inbestimmten Anlagen bei der Verwen-dung organischer Lösemittel entstehen(Richtlinie 1999/13/EG), verging abermehr als ein Jahrzehnt. Diese EU-Richt-linie – auch VOC-Anlagen-Richtliniegenannt – wurde im August 2001 als31. Bundes-Immissionsschutz-Verord-nung (31. BImSchV) in deutsches Rechtumgesetzt. Die letzte Stufe der 31.BImSchV tritt am 31. Oktober 2007 inKraft.
Von der Anlagen-Richtlinie sind dieLackherstellung und alle Lackieranla-gen betroffen. Zwar gibt es Bagatell-grenzen und für einzelne Marktsekto-ren Übergangsfristen, jedoch sind prin-zipiell alle Lackierprozesse in Anlagendurch die Richtlinie 1999/13/EG bzw.die 31. BImSchV reguliert.
Nicht betroffen von dieser Richtliniebzw. der deutschen Umsetzung ist dierein handwerkliche Verarbeitung vonLacken und Farben auf einer Baustelleoder im Haushalt. Klassische Malerar-
beiten in Gebäuden sowie die Instand-setzung von technischen Bauwerken(Masten, Brücken) konnten durch eineanlagenbezogene Gesetzgebung nichterfasst werden. Deshalb wurde von derEuropäischen Union – auf Betreibender Niederlande – 1996 ein Vorstoßunternommen, auch solcheTätigkeits-bereiche in die Emissionsminderungeneinzubeziehen, bei denen keine Abluft-reinigungsanlagen installiert werdenkönnen. Wenn die Emissionen nichtdurch anlagentechnische Maßnahmenreduziert werden können, bleibt nurdie Möglichkeit, die Produkte mit gerin-geren Lösemittelmengen zu formulie-ren. Der gewählte Ansatz war also logi-scherweise produktbezogen und wurdemit der Richtlinie über die Begrenzungder Emissionen flüchtiger organischerVerbindungen (VOC) aufgrund der Ver-wendung organischer Lösemittel inbestimmten Farben und Lacken und inProdukten der Fahrzeugreparaturlackie-rung (Richtlinie 2004/42/EG) konse-quent verfolgt. Diese auch „Decopaint-Richtlinie“ genannte Vorschrift wurdein Deutschland durch eine chemikalien-rechtliche Verordnung umgesetzt: dieChemVOCFarbV.
Bei der Decopaint-Richtlinie bzw. derChemVOCFarbV handelt es sich umeine Querschnittsrichtlinie, die für alleBauprodukte gilt. Dabei ist es gleich-gültig, ob diese Bauprodukte aus Holz,Stein, Metall oder Kunststoff gefertigtsind. Entscheidend ist alleine, dass dieGegenstände dazu bestimmt sind, festmit einem Gebäude verbunden, alsodauerhaft eingebaut zu werden. Solchetypischerweise als Bauprodukte anzu-sehende Güter sind:Türen,Türzargenund Fenster,Tore, Heizkörper,Treppenund ähnliches. Ausdrücklich von derGeltung der Decopaint-Richtlinie aus-genommen sind lediglich Möbel, die janicht mit dem Gebäude fest verbun-
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den sind, sondern frei beweglich blei-ben.
Zu den betroffenen Kreisen derDecopaint-Richtlinie zählen neben denMalern und Schreinern (sofern sieInnenausbau betreiben) auch alleLohnlackierer und Hersteller von Bau-produkten, die Lackierarbeiten durch-führen. Für Lackierbetriebe, die großeMengen von Lacken verarbeiten unddie Bagatellgrenzen der 31. BImSchVüberschreiten (für Metall und Kunst-stoff 5Tonnen pro Jahr), gilt dann nichtmehr die Decopaint-Richtlinie, sonderndie Anlagen-Richtlinie bzw. die 31.BImSchV. Solche Betriebe haben danndie Wahl, entweder eine Abluftreini-gungsanlage zu installieren oder dieEmissionen mittels eines Reduzie-rungsplans entsprechend der 31.BImSchV zu reduzieren.
Betriebe, die die in der 31. BImSchVgenannten Bagatellgrenzen nicht über-schreiten, müssen für die Beschichtungvon Bauprodukten und Bauteilen injedem Falle Beschichtungsmaterialienverwenden, die der Decopaint-Richtli-nie bzw. ChemVOCFarbV entsprechen.
Neben den Bauprodukten sind inder Decopaint-Richtlinie auch Autore-paraturlacke geregelt. Die Bestimmun-gen der ChemVOCFarbV entsprechenim Wesentlichen dem Reduzierungs-plan gemäß Anhang IV der 31.BImSchV. Aber auch hier haben sicheinige Änderungen bei Details erge-ben.
Luftreinhaltung stellt einen derwesentlichen Politikbereiche in derEuropäischen Union dar. Sie dientsowohl dem Umweltschutz als auchdem Schutz der Bevölkerung vorgesundheitlichen Beeinträchtigungen.Die Schlagworte Sommersmog oderOzonalarm sind allgemein bekannt undbeziehen sich auf die Folgen der Luft-
verschmutzung durch flüchtige organi-sche Verbindungen und andere Luft-schadstoffe.
Der Begriff des Sommersmogsbezeichnet einen Cocktail von verschie-denen chemischen Verbindungen. Erentsteht bei sommerlichen, austausch-armen Hochdruckwetterlagen ausbestimmten Vorläufersubstanzen: ImWesentlichen organische Lösemittelund Stickoxide, die bei technischenProzessen in Industriebetrieben undHaushalten bzw. im Straßenverkehrfreigesetzt werden. Als Leitsubstanzdes Sommersmogs gilt das Ozon,daher auch der Name „Ozonalarm“.
Die Weltgesundheitsorganisation hatzum Schutz der Bevölkerung eineImmissionskonzentration an tropos-phärischem Ozon von 120 Mikro-gramm pro Normkubikmeter Luft fest-gelegt. Auch in Deutschland wurde inder Vergangenheit dieser GrenzwertzumTeil deutlich übertroffen. VonExperten durchgeführte Simulations-rechnungen haben ergeben, dass dieanthropogenen VOC-Emissionen um 70bis 80 % reduziert werden müssen, umdie Vorgabe der Weltgesundheitsorga-nisation zu erreichen.
Daraus wurden Emissionsziele fürdie einzelnen Mitgliedsstaaten der EUabgeleitet. Für Deutschland gilt alsZielemission für das Jahr 2010 eineEmissionsmenge von 995.000Tonnenflüchtiger organischer Verbindungen.Erhebliche Anstrengungen der betrof-fenen Industrien und ihrer Kundenhaben dazu beigetragen, dass dieserZielwert im Jahre 2010 erreicht werdenkann. Allerdings werden von der EU-Kommission mittlerweile weitereReduzierungsanstrengungen gefordert.Möglicherweise müssen dann dieEmissionen flüchtiger organischer Ver-bindungen in Deutschland nach dem
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Jahr 2010 nochmals um 25 % gemin-dert werden.
Um diese Ziele zu erreichen, könntedie Politik zu einer Verschärfung derEmissionsgrenzwerte bei Anlagen grei-fen. Genauso gut ist es aber möglich,dass für zusätzliche, bisher nicht gere-gelte Bereiche der Lackverarbeitungoder für Marktsegmente, die gegen-wärtig unterhalb der Bagatellschwellender 1999/13/EG liegen, produktbezoge-ne VOC-Emissionsregelungen einge-führt werden. Schon deshalb sind alle
potenziell betroffenen Branchen gutberaten, sich mit den beiden Richtlinienauseinanderzusetzen.
Die Auswirkungen der Anlagen-Richt-linie 1999/13/EG bzw. der 31. BImSchVauf die Lackverarbeitung wurden ineiner früheren Veröffentlichung desDeutschen Lackinstituts – Dokumente zuLacken und Farben 8 – dargestellt. Diejetzt vorgelegte Broschüre soll dagegeneinen Überblick über die Auswirkungender Decopaint-Richtlinie in Deutschlandgeben.
Inhalt
Die europäische Decopaint-Richtlinie und ihreAuswirkungen auf den Markt für Bautenanstrichmittel Seite 6
Die europäische Decopaint-Richtlinie und ihreAuswirkungen auf den Markt für Holz- und Möbellacke Seite 8
HKH-Merkblatt: Die europäische Decopaint-Richtlinieund ihre Auswirkungen in Deutschland Seite 10
Inverkehrbringen Seite 14
Kennzeichnungsempfehlungen Seite 16
CEPE-Empfehlung für die Zuordnungvon Bautenanstrichmitteln gemäß Decopaint-Richtlinie Seite 18
Zuordnungstabelle für Bautenanstrichmittelgemäß Decopaint-Richtlinie Seite 20
Verordnungstext: ChemVOCFarbV Seite 29
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Die europäische Decopaint-Richtli-nie (2004/42/EG) ist durch die „Chemi-kalienrechtliche Verordnung zurBegrenzung der Emissionen flüchtigerorganischer Verbindungen durchBeschränkung des Inverkehrbringenslösemittelhaltiger Farben und Lacke(ChemVOCFarbV)“ am 23. Dezember2004 in deutsches Recht übernommenworden. Von dieser Richtlinie sind alleGewerbe- und Handwerksbetriebebetroffen, die Lacke, Farben und Lasu-ren für den Baubereich herstellen,importieren oder verwenden. Hierwerden nur die Auswirkungen aufBautenanstrichmittel betrachtet.
Im Folgenden wird kurz erläutert,auf welche grundlegenden Auswirkun-gen auf die Produkte dieses Bereichessich der Markt einstellen muss:
1. Für alle im Bautenbereich ver-wendeten Lacke und Farben gel-ten ab dem 1. Januar 2007bestimmte Grenzwerte beimGehalt an flüchtigen organischenVerbindungen (VOC)*. DieseGrenzwerte gelten in allen Mit-gliedsstaaten der EU.
2. Die Decopaint-Richtlinie schreibtfür die einzelnen Anwendungs-bereiche jeweils verschiedeneGrenzwerte an VOC fest. Insge-samt werden für zwölf Produkt-gruppen Lösemittelgrenzwertefestgelegt und zwar jeweils fürlösemittel- bzw. wasserbasierte
Produkte. Ab dem 1. Januar 2010werden die meisten Grenzwertenochmals reduziert.
3. Hersteller von Lacken, Farbenund Lasuren sowie Importeuresolcher Produkte dürfen ab dem1. Januar 2007 nur noch Produktein Verkehr bringen, die denAnforderungen der Decopaint-Richtlinie entsprechen.
4. Für den Abverkauf an dengewerblichen oder privaten End-verbraucher existiert eine Über-gangsfrist von zwölf Monaten.Produkte, die vor dem 1. Januar2007 hergestellt wurden undnicht den Grenzwerten entspre-chen, dürfen gleichwohl bis zum31. Dezember 2007 verkauft wer-den. Mit dieser Regelung soll derPipelineeffekt beim Handel ange-messen berücksichtigt werden.Eine vergleichbare Übergangs-frist existiert auch im Jahr 2010.Nach dem Ende der Übergangs-fristen dürfen Produkte, die nichtder Decopaint-Richtlinie entspre-chen, von den Herstellern nichtmehr in Verkehr gebracht wer-den.
5. Die Grenzwerte für einige Pro-dukte, die im Bautenbereich ver-arbeitet werden, entsprechendem in Deutschland schon heuterealisierten Stand derTechnik.Wand- und Fassadenfarben,
Die europäische Decopaint-Richtlinieund ihre Auswirkungen auf den Markt
für Bautenanstrichmittel
* VOC = Volatile OrganicCompounds = flüchtigeorganische Verbindungensind im WesentlichenLösemittel; allerdings gibtes wegen unterschiedlicherDefinitionen dieses Begriffsauch VOC, die nicht alsLösemittel gelten.
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manche Grundierungen undSpeziallacke werden auch nachdem 1. Januar 2007 in der demVerwender bekannten Form ver-fügbar sein. Im Bereich der klas-sischen, alkydharzbasiertenMalerlacke – insbesondere derBuntlacke – sind viele Produktän-derungen notwendig, um dieneuen Grenzwerte für Lösemittelerfüllen zu können. Bis zum inKraft treten der Richtlinie werdenfür den Profibereich qualitativhochwertige Austauschproduktezur Verfügung stehen.
6. Zu Restaurationszwecken und imDenkmalschutz werden auchnach dem 1. Januar 2007 die fürdie originalgetreue Wiederher-stellung erforderlichen Produktezur Verfügung stehen, da Aus-nahmeregelungen vorgesehensind, die streng kontrolliert wer-den.
7. Die Beschichtung von Holzwerk-stoffen in stationären Anlagengehört dann in den Geltungsbe-reich der Decopaint-Richtlinie,wenn dieTrägermaterialien dasGebäude selbst oder dessenBauteile darstellen. Ausgenom-men sind Produkte, die aussch-ließlich in Lackieranlagen verar-beitet werden, die in den Gel-tungsbereich der 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung fal-len. Das betrifft Anlagen miteinem Lösemittelverbrauch vonmindestens fünfTonnen pro Jahr.Die Anwendung auf Möbeln fälltnicht in den Geltungsbereich derRichtlinie, auch wennTeile davonim Gebäude befestigt werden.
Frankfurt am Main, April 2005
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Die europäische Decopaint-Richtli-nie (2004/42/EG) ist durch die „Chemi-kalienrechtliche Verordnung zurBegrenzung der Emissionen flüchtigerorganischer Verbindungen durchBeschränkung des Inverkehrbringenslösemittelhaltiger Farben und Lacke(ChemVOCFarbV)“ am 23. Dezember2004 in deutsches Recht übernommenworden. Auf der Grundlage dieserRichtlinie sowie des Chemikalienge-setzes sind alle Gewerbe- und Hand-werksbetriebe (z.B. Schreinereien)betroffen, die Lacke, Farben und Lasu-ren für den Baubereich herstellen, importieren oder verwenden. Im Folgen-den werden nur die Auswirkungen aufdie Holzlacke betrachtet und kurzerläutert, auf welche Gegebenheitensich der Markt einstellen muss:
1. Für alle im Bautenbereich ver-wendeten Lacke und Farben gel-ten ab dem 1.Januar 2007bestimmte Grenzwerte beimGehalt an flüchtigen organischenVerbindungen (VOC)*. DieseGrenzwerte gelten in allen Mit-gliedsstaaten der EU.
2. Die Decopaint-Richtlinie schreibtfür die einzelnen Anwendungs-bereiche jeweils verschiedeneGrenzwerte an VOC fest. Insge-samt werden für zwölf Produkt-gruppen Lösemittelgrenzwertefestgelegt und zwar jeweils fürlösemittel- bzw. wasserbasierteProdukte. Ab dem 1. Januar 2010werden die meisten Grenzwertenochmals reduziert.
3. Hersteller von Lacken, Farbenund Lasuren sowie Importeuresolcher Produkte dürfen ab dem1. Januar 2007 nur noch Produktein Verkehr bringen, die den Anfor-derungen der Decopaint-Richtli-nie entsprechen.
4. Die Beschichtung von Holzwerk-stoffen in stationären Anlagengehört dann in den Geltungsbe-reich der Decopaint-Richtlinie,wenn dieTrägermaterialien dasGebäude selbst oder dessen Bau-teile darstellen. „Beschichtungenfür Möbel und dazugehörigeInnenausbauteile einschließlichKüchen, die in einer Anlagelackiert werden“ sind von derDecopaint-Richtlinie ausgenom-men. Ferner Produkte, die aussch-ließlich in Lackieranlagen verar-beitet werden, die in den Gel-tungsbereich der 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung fal-len. Das betrifft Anlagen miteinem Lösemittelverbrauch vonmindestens fünfTonnen pro Jahr.Die Anwendung auf Möbeln fälltnicht in den Geltungsbereich derRichtlinie, auch wennTeile davonim Gebäude befestigt werden.
5. Im klassischen Klarlackbereich fürdie Holzlackierung, insbesonderefür die offenporige Spritzlackie-rung, gibt es zur Zeit kaum löse-mittelhaltige Produkte, die dieAnforderungen der Decopaint-Richtlinie erfüllen. Hier liegt derwesentliche Unterschied zu typi-
Die europäische Decopaint-Richtlinieund ihre Auswirkungen
auf den Markt der Holz- und Möbellacke
* VOC = Volatile OrganicCompounds = flüchtigeorganische Verbindungensind im WesentlichenLösemittel; allerdings gibtes wegen unterschiedlicherDefinitionen dieses Begriffsauch VOC, die nicht alsLösemittel gelten.
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schen Bautenlacken, die überden hohen Festkörpergehaltdurch Füllstoffe und Pigmentedeutlich einfacher der neuenRichtlinie anzupassen sind.
Die Holzlackhersteller versucheneinenTeil der klassischen löse-mittelhaltigen Produkte der neu-en Richtlinie anzupassen. Esmuss aber damit gerechnet wer-den, dass zahlreiche Produkte –insbesondere im Klarlackbereich– wegfallen. Dies wird wohl vor-rangig die NC- und NC-Kombi-Lacke betreffen. In diesemBereich sollte frühzeitig nachAustauschprodukten gesuchtwerden. Wasserbasierte Produktebieten hier oft gute Alternativen.Diese Produkte erfüllen schonheute fast alle die neue Richtli-nie. Bis zum Inkrafttreten derRichtlinie werden für den Profi-bereich größtenteils qualitativ
hochwertige Austausch- undErsatzprodukte zur Verfügungstehen.
6. Für den Abverkauf an dengewerblichen oder privaten End-verbraucher existiert eine Über-gangsfrist von 12 Monaten. Pro-dukte, die vor dem 1. Januar2007 hergestellt wurden undnicht den Grenzwerten entspre-chen, dürfen gleichwohl bis zum31. Dezember 2007 verkauft wer-den. Mit dieser Regelung soll derPipelineeffekt beim Handel ange-messen berücksichtigt werden.Eine vergleichbare Übergangs-frist existiert auch im Jahr 2010.Nach dem Ende der Übergangs-fristen dürfen Produkte, die nichtder Decopaint-Richtlinie entspre-chen, von den Herstellern undHändlern nicht mehr in Verkehrgebracht werden.
Frankfurt am Main, Mai 2005
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Das Bundesumweltministerium(BMU) und die Ländervollzugsbehör-den schließen sich der Auffassung derEU-Kommission an, dass unter demBegriff „Inverkehrbringen“ gemäßDecopaint-Richtlinie bzw. der entspre-chenden deutschen Vorschrift (Chem-VOCFarbV) nicht nur das Erstinver-kehrbringen durch den Hersteller, son-dern auch die Abgabe an Dritte aufjeder Handelsstufe zu verstehen ist.
Dies hat zur Folge, dass mit Ablaufder Übergangsfrist am 31.12.2007 nurnoch richtlinienkonforme Produkte
innerhalb der EU verkauft werden dür-fen. Bautenanstrichmittel, die höhereLösemittelgehalte aufweisen, als nachder Decopaint-Richtlinie erlaubt ist,dürfen dann nicht mehr an den Han-del, den Maler oder den Heimwerkerabgegeben werden. Damit sind dieAnstrengungen entsprechend demPrinzip „first in – first out“ zu verstär-ken.
In den Gesprächen der Vertreter derLackindustrie mit dem BMU und denLändern wurde auf die faktische Kapi-talvernichtung und die negativen Aus-
Inverkehrbringen
Artikel 3 der Richtlinie2004/42/EG:
(4) Von dieser Richtlinie erfassteProdukte, die nachweislich vorden in Anhang II festgelegtenZeitpunkten hergestellt wurdenund die Anforderungen desAbsatzes 1 nicht erfüllen, kön-nen für einen Zeitraum von 12Monaten nach dem Inkrafttre-ten der für das betreffende Pro-dukt geltenden Anforderung inVerkehr gebracht werden.
Artikel 2 der Richtlinie2004/42/EG:
12. „Inverkehrbringen“die Bereitstellung für Dritte,
gleich ob entgeltlich oderunentgeltlich. Die Einfuhr indas Zollgebiet der Gemein-schaft gilt als Inverkehrbringenim Sinne dieser Richtlinie.
§ 3 des Chemikalien-gesetzes (ChemG)
9. Inverkehrbringen:die Abgabe an Dritte oder dieBereitstellung für Dritte; das Ver-bringen in den Geltungsbereichdieses Gesetzes gilt als Inver-kehrbringen, soweit es sich nichtlediglich um einenTransitver-kehr nach Nummer 8 zweiterHalbsatz handelt;
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wirkungen auf die Umwelt hingewie-sen, die eintreten, wenn die nichtrichtlinienkonformen Bautenanstrich-mittel einer Abfallbeseitigung zuge-führt werden. Die Behörden äußertenzwar Verständnis für die Sicht derIndustrie, hielten allerdings entgegen,dass ihnen aufgrund des Gesetzestex-tes keine Möglichkeit eingeräumt wür-de, den Vollzug auszusetzen. Zudemseien die Mitgliedstaaten der EU ver-pflichtet, regelmäßig Bericht über denVollzug der Richtlinie zu erstatten.
Für Bautenanstrichmittel, die dieLösemittel-Grenzwerte gemäß Deco-paint-Richtlinie einhalten, jedoch nichtentsprechend den Vorschriften derDecopaint-Richtlinie gekennzeichnet
sind, werden in der Praxis wohl keineProbleme zu erwarten sein. Die EU-Kommission hat bis heute keine kon-kreten Vorschriften für die Kennzeich-nung vorgelegt, sondern den CEPE-Vorschlag – allerdings erst sehr spätim Jahre 2006 – akzeptiert. Aufgrunddieser Verzögerung wurden bereitsrichtlinienkonforme Produkte ohneentsprechende Kennzeichnung in denMarkt gebracht. Aus Sicht der Behör-den ist es naturgemäß wünschens-wert, wenn auch solche Produktenachträglich beim Verkauf durch denHandel nachetikettiert würden. DerVerband der deutschen Lackindustrieempfiehlt, dem Handel entsprechendeChargenlisten und Zusatzetiketten zurVerfügung zu stellen.
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Für die Kennzeichnung von Lackenund Farben gibt es zwei Empfehlun-gen des Europäischen Lack- undDruckfarbenverbandes CEPE, eine fürden Profi-Bereich und eine für den DIY-Bereich.
Profi-Produkte
Um den genannten Erfordernissennachzukommen, schlägt der Verbandder deutschen Lackindustrie vor, fürdie in dieser Verordnung genanntenAutoreparaturlacke bzw. Profiprodukteauf dem Etikett das bekannte Pikto-gramm für dasTechnische Merkblatt inKombination mit einem Code, wie z.B.für Malerlacke (Verkauf nur an denProfi), zu verwenden:
2004/42/IIA(d)(400)400
Damit wird angezeigt, dass es sichum ein Produkt der Unterkategorie IIA(d) handelt, mit einem zulässigenGrenzwert von 400g/l VOC und einemmaximalen Gehalt von 400 g/ l in die-sem Produkt jeweils im gebrauchsfer-tigen Zustand.
Das Piktogramm „TechnischesMerkblatt“ dient als Hinweis, dass diedazugehörenden Detailinformationendort zu finden sind.
DerText im Sicherheitsdatenblattsollte bei dem hier gewählten Beispiellauten:
„Der in der Verordnung erlaubte
maximale Gehalt an VOC für dieses Pro-dukt (Produktkategorie IIA d) ist imgebrauchsfertigen Zustand 400 g /l. Dermaximale Gehalt dieses Produkts imgebrauchsfertigen Zustand ist 400 g/lVOC.“
Der maximale VOC-Gehalt istimmer eine worst case-Betrachtung,d.h. die Verdünnungsreserve ist beider Angabe mit einzubeziehen. DerHersteller macht also nichts falsch,wenn er für den tatsächlichen VOC-Gehalt den maximalen Wert, also imo.a. Beispiel 400 g/l, angibt.
Lacke und Farbenfür den Heimwerker-Bereich
Die Empfehlung für die Heimwerker-produkte ist deutlich umfangreicher:
Gemäß Artikel 4 der Richtlinie müs-sen die in Anhang I aufgeführten Pro-dukte mit einem Etikett versehen sein,dass die folgenden Angaben enthält:
a) Die Unterkategorie des Produk-tes und die entsprechenden VOC-Grenzwerte in g/l gemäß AnhangII;
b) der maximale VOC-Gehalt desgebrauchsfertigen Produkts in g/l.
Um diese Vorschriften zu erfüllen,schlägt CEPE vor, alle in den Geltungs-bereich der Richtlinie fallenden Pro-dukte entsprechend einer der nachste-henden Optionen zu kennzeichnen:
Kennzeichnungsempfehlungen
CEPE-Leitlinien zur Kennzeichnungvon Bautenanstrichmitteln
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Der ersteTeil der Kennzeichnungbezieht sich auf Artikel 4 a). Der Wert xist der Grenzwert ab dem Jahr 2007,der Wert y ist der Grenzwert ab demJahr 2010 gemäß Anhang II A derRichtlinie.
Falls dieselben Grenzwerte für einebestimmte Produktkategorie gemäßAnhang II A der Richtlinie sowohl für2007 als auch für 2010 gelten, mussder Wert nur einmal angegeben wer-den.
Falls das Produkt nur dem Grenz-wert ab 2007 entspricht und folglich2010 erneut angepasst werden muss,ist es möglich, nur den Wert für 2007anzugeben.
Der zweiteTeil der Kennzeichnungbezieht sich auf Artikel 4 b).
Der Kennzeichnungsvorschlag ent-hält die in Artikel 4 der Richtlinie ver-langten Einzelheiten und entsprichtder Absicht des Rates und des Europa-parlaments, Endverbraucher überVOCGrenzwerte und derzeitige (maxi-male) VOC-Gehalte zu informieren.
Zum Zweck der internationalen Har-monisierung empfiehlt CEPE, dieKennzeichnungsinformationen alsergänzende Gesundheits- oder Sicher-heitsinformationen in das Kennzeich-nungsschild gemäß Artikel 11 (1) derRichtlinie 1999/45/EG aufzunehmen,soweit dieses vorhanden ist. Andern-falls sollten die Informationen in lesba-rer Form an anderer Stelle in die Kenn-zeichnung aufgenommen wer den.
Für Produkte in sehr kleinen Ver-packungen (<125 ml) ist es aufgrundder Größe des Etiketts nicht möglich,denText in der gewünschten Form auf-zubringen. In diesem Fall sollten dieFirmen einen Code benutzen dürfen,der wie folgt aussieht:
2004/42/IIA(d)400(2007)300(2010)360
Damit wird angezeigt, dass es sichum ein Produkt der Unterkategorie IIA(d) handelt, mit einem zulässigenGrenzwert von 400g/l VOC ab dem1.1.2007 und 300 g/l ab dem 1.1.2010und einem maximalen Gehalt von 360g/l in diesem Produkt, jeweils imgebrauchsfertigen Zustand.
Option 1: EU-Grenzwert für das Produkt (Kat. A/c): x g/l (2007) / y g/l (2010)
Dieses Produkt enthält maximal z g/l VOC
Option 2: EU-Grenzwert für [Produktname] (Kat. A/c): x g/l (2007) / y g/l (2010)
[Produktname] enthält maximal z g/l VOC
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Vorwort
Dieser Leitfaden wurde vom techni-schen Komitee Bautenanstrichmittel(TC Deco) ausgearbeitet und von derFachgruppe Bautenanstrichmittel(POG Deco) des Europäischen Lack-und Druckfarbenverbandes CEPE ver-abschiedet.
Die vorliegende Fassung des Doku-mentes gibt einen Überblick über dieZuordnung der in Deutschlandgebräuchlichen Lack- und Farbentypenin die zwölf Kategorien der Decopaint-Richtlinie. Anhang I der Richtlinie defi-niert unterschiedliche VOC-Grenzwertefür wasserverdünnbare und lösemit-telhaltige Produkte in der jeweiligenKategorie. Der vorliegende Leitfadenerläutert nur, zu welcher Kategorie einbestimmter Lacktyp gehört.
Einleitung
Bautenanstrichmittel werden für dieGestaltung und den Schutz vonGebäuden und Gebäudeteilen genutzt.Für die jeweiligen Beschichtungsmate-rialien legt die Decopaint-Richtlinieunterschiedliche Grenzwerte für denGehalt an flüchtigen organischen Ver-bindungen (VOC) fest.
Die Vielfalt von Bautenanstrichmit-teln im Markt und die unterschiedlicheAnwendung auf verschiedenen Sub-straten war selbst für die Fachleuteeine Herausforderung. CEPE und dieExperten der nationalen Lackverbändehaben deshalb Bautenanstrichmittel inden jeweiligen nationalenTypologien
untersucht, um sie in die von derDecopaint-Richtlinie vorgegebenenKategorien einordnen zu können. DasErgebnis dieser Expertenarbeit ist eineTabelle, die entsprechende Hilfen beider Eingruppierung gibt.
Geltungsbereich
Der CEPE-Leitfaden kann auf Bau-tenanstrichmittel, die der Decopaint-Richtlinie unterliegen, angewendetwerden. Lacke und Farben, die ent-sprechend der Erklärung des Herstel-lers nicht für die Beschichtung vonGebäuden oder Gebäudeteilengedacht sind, sind von diesem Leitfa-den nicht erfasst. Ebenso gilt er nichtfür Produkte der Autoreparaturlackie-rung, obwohl diese Produkte in derDecopaint-Richtlinie geregelt sind.
Prinzipien der Zuordnung
Beschichtungen werden entspre-chend dem vom Hersteller definiertenVerwendungszweck klassifiziert.Sofern die empfohlenen Verwen-dungszwecke in mehr als eine Katego-rie der Decopaint-Richtlinie fallen, sinddie niedrigsten VOC-Grenzwerte aus-schlaggebend.
Beispiel 1: Ein Beschichtungsmate-rial wird sowohl für den Innen- alsauch den Außeneinsatz ausgelobt. Indiesem Fall gelten die geringerenVOC-Grenzwerte für den Innenbereich;das Produkt muss entsprechend inKategorie „a“ eingeordnet werden.
Zuordnung von Bautenanstrichmitteln in die zwölfKategorien gemäß Decopaint-Richtlinie.
Herausgegeben vom europäischenLack- und Druckfarbenverband CEPE.
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Sofern nicht alle Anwendungsfälleeines Produktes der Decopaint-Richtli-nie unterliegen, wird das entsprechen-de Produkt in dieser Leitlinie entspre-chend der relevanten Kategorie derDecopaint-Richtlinie eingeordnet.
Beispiel 2: Ein Lack, der sowohl fürdie Lackierung von Möbeln (außerhalbder Richtlinie) als auch Fensterrahmen(unterliegt der Richtlinie) ausgelobtist, muss dementsprechend nach Kate-gorie „d“ der Decopaint-Richtlinieklassifiziert werden.
Wenn jedoch ein Beschichtungsma-terial als Möbellack ausgelobt wird,und damit nicht der Decopaint-Richtli-nie unterliegt, kann es trotzdem fürdie Lackierung von Möbelteilen ver-
wendet werden, ungeachtet derTatsa-che, ob diese Komponenten später ineinem Gebäude eingebaut werdenoder nicht.
Sofern ein 1-K Produkt spezielleProdukteigenschaften, wie z. B. Haf-tung auf schwierigen Untergründen(Nicht-Eisenmetalle oder galvanisier-ter Stahl) erfüllt, gehört dieses Produktin die Kategorie „i“.
Beispiel 3: Wenn eine Beschichtungals „Universal Primer“ ausgelobt wird,darüber hinaus aber keine speziellenEigenschaften für schwierige Unter-gründe reklamiert, so ist sie in Katego-rie „d“ nicht jedoch in „i“, „g“, oder „h“zu klassifizieren.
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Beispiele für Produkteinordnungen
Unterkategorie Es werden branchenübliche, oft nicht den
Normen entsprechende Produktbezeichnungen
genannt
a „Matte Beschichtungsstoffe für Innenwände Matte Beschichtungsstoffe für Innenwände
und -decken sind solche, die eine Glanzmaßzahl und -decken (Glanz �� 25 Einheiten / 60º-Winkel)
von � 25 Einheiten im 60° Messwinkel aufweisen.“
a Deckenfarbe
a Dispersionsfarbe für innen, Innendispersion
a Dispersionssilikatfarbe
a Einmaldecker-Wandfarben
a Farbloser Überzug, matt
a Füllfarbe
a Innenfarbe für Wände und Decken, matt
a Innenwandfarbe, matt
a Innenwandlasur, matt
a Latexfarbe, matt
a Pulverfarbe für innen
a Silikatfarbe, Innensilikatfarbe
a Silikonharzfarbe
a Siloxanfarbe
a Strukturfarbe, flüssige Raufaser
a Wandfarbe, matt
b „Glänzende Beschichtungsstoffe für Innenwände Glänzende Beschichtungsstoffe für Innenwände
und -decken sind solche, die eine Glanzmaßzahl und -decken (Glanz > 25 Einheiten / 60º-Winkel)
von > 25 Einheiten im 60° Messwinkel aufweisen.“
b Dispersionsfarbe für innen, glänzend;
Dispersionslackfarbe für mineralische
Untergründe, innen
b Farbloser Überzug, glänzend
b Glanzfarbe (für innen)
b Innenfarbe für Wände und Decken, glänzend
b Innenwandfarbe, glänzend
b Innenwandlasur, glänzend
b Latexfarbe, glänzend
b Pulverfarbe für innen
Zuordnungstabelle für Bautenanstrichmittel gemäß Decopaint-Richtlinie
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b Strukturfarbe
b Wandfarbe, glänzend
b Wandlack
c „Beschichtungsstoffe für Außenwände aus Beschichtungsstoffe für Außenwände
mineralischen Baustoffen" sind Beschichtungsstoffe aus mineralischen Baustoffen
für Mauerwerk, Backsteinwände oder Gipswände.
Diese Wände können mit Putz oder anderen Stoffen
vorbeschichtet sein.“
c „Ist ein Produkt auch für die Innenanwendung
ausgelobt, dann muss es in die Kategorien
„a“ oder „b“ eingeordnet werden.“ Aussenwandfarbe
c Betonlasur
c Betonschutz, Betonschutzbeschichtungsstoff;
Betonfarbe
c Betonversiegelung
c Dachsteinbeschichtung
c Dispersionsfarbe für außen; Dispersions-
lackfarbe für mineralische Untergründe, außen
c Dispersionssilikatfarbe
c Farbloser Überzug, glänzend
c Fassadenbeschichtung
c Fassadenfarbe
c Füller (als Zwischenbeschichtung)
c Füllfarbe
c Housepaint, auch auf mineralischem Untergrund
c Kalkfarbe
c Mineralfarbe
c Mineralschlämme
c Pulverfarbe für aussen
c Rissüberbrückende Fassadenfarbe
c Silikat-Farben für außen
c Silikatfarbe, Aussensilikatfarbe
c Silikonharzfarbe
c Siloxanfarbe
c Strukturausgleichende Zwischenbeschichtung
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d „Beschichtungsstoffe für Holz-, Metall- oder Beschichtungsstoffe für Holz, Metall
Kunststoffe für Gebäude, ihre Bauteile und oder Kunststoffe für Gebäudebauteile
dekorative Bauelemente (innen und außen) sind und -bekleidungen (innen und außen)
deckende Beschichtungsstoffe, einschließlich Grund-
und Zwischenbeschichtungsstoffe.“
(Diese Produktgruppe schließt Grundierungen
und Zwischenbeschichtungen ein.)
d „Hammerschlaglacke gehören in Kategorie „d“, wenn
sie nicht explizit Korrosionsschutzeigenschaften
ausweisen.“ Buntlack
d „Sind deckende Lasuren noch für andere
Untergründe als für Holz ausgelobt, fallen sie in die
Kategorie „d“. Für Maßhaltige Holzuntergründe sind
sie ebenfalls Kategorie „d“ zuzuordnen.“ Decklack
d Dispersionslackfarbe
d Egalisiergrundierung
d Emaillelack
d Fenstergrund, Grundbeschichtung
für Holzfenster
d Fensterlack
d Flüssigkunststoff
d Flutlack
d Füller (als Grund und/oder
Zwischenbeschichtung)
d Füller (flüssig)
d Grund- und Zwischenbeschichtung
d Grundierung, Grundierfarbe
d Hammerschlageffektlack
d Hochglanzlack
d Holzfarben
d Kunstschmiedelack
d Lackfarbe
d Metalllack(-farbe)
d Perlglanzlack, -farbe, - lasur
d Renovierfarbe d (Schnell-)Schleifgrund (als Grund- und/oder
Zwischenbeschichtung)
d Seidenglanzlack
d Spritzfüller
d Ventilationsgrund(ierung)
d Vorlack (als Grund und/oder
Zwischenbeschichtung)
d Vorstrichfarbe, Vorstreichfarbe
d Weißlack
d Wetterschutzfarben
23
e „Klarlacke und Lasuren für Gebäude, ihre Bauteile Klarlacke und Holzlasuren für Gebäude
sind transparente oder halbtransparente und Bauteile (innen) und dekorative
Beschichtungsstoffe, die zu Dekorations- und Bauelemente (innen und außen) und außen),
Schutzzwecken auf Holz, Metallen und Kunststoffen einschließlich „deckender Holzlasuren“
aufgetragen werden, einschließlich so genannter (Trockenfilmdicke �� 5 µm)
deckender Lasuren, die eine deckende Beschichtung
gemäß der Norm EN 927-1 ergeben und zu
Dekorationszwecken oder zum Schutz des Holzes
vor Witterungseinflüssen dienen.“
e „Sind deckende Lasuren noch für andere Untergründe
als für Holz ausgelobt, fallen sie in die Kategorie „d“.
Für maßhaltige Holzuntergründe sind sie ebenfalls
Kategorie „d“ zuzuordnen.“ Compactlasur
e Deckende Lasur
e Dickschichtlasur
e Dünnschichtlasur
e Ein-Topf-Lasur
e Holzgel
e Holzlasur
e Holzschutzlasur, dick-, mittel- oder dünnschichtig;
inklusive (ggf. pigmenthaltige) RAL-GZ 830
Lasuren
Holzsiegel
e Imprägnierlasur, filmbildend 5 µm
e Klarlack
e Mediumlasur
e Semiopake/halbdeckende Lasur,
halbtransparente Lasur
e Thixotrope Lasur
e Überzugslack
e Versiegelung
f „Minimal filmbildende Lasuren sind Holzlasuren, die Minimal filmbildende Holzlasuren für innen
gemäß der Norm EN 927-1:1996 eine durchschnittliche und außen Trockenfilmdicke unter 5 µm,
Trockenschichtdicke von weniger als 5 µm haben aber filmbildend
(Prüfung gemäß ISO 2808: 1997, Verfahren 5A).“
f EN 927-1 bezieht sich auf Filmbildung, deshalb wird Holz-Beize
die Schichtdicke des Gesamtsystems betrachtet.
f Öle und Wachse sind Grenzfälle, hier kommt es
auf die Filmbildung an. Holzlasur
f Holzschutzlasur; inklusive (ggf. pigmenthaltige)
RAL-GZ 830
f Holzsiegel
f Imprägnierlasur
24
f Imprägnierung
f Öle, Holzpflegeöle, Wachse, Polituren
(nur wenn filmbildend)
f Pflegemilch, filmbildend
g „Absperrende Grundbeschichtungsstoffe sind Absperrende Grundbeschichtungsstoffe für Holz
Beschichtungsstoffe mit Versiegelungs- oder oder Wände und Decken
absperrenden Eigenschaften zur Anwendung auf
Holz, Wänden oder Decken.“
g Isolierfarbe
g Isolierfarbe, Isolierung
g Isoliergrundierung (deckend oder translucent)
g Nikotinsperre
g Pliolite-Farbe mit ausgelobter Sperrwirkung
g Primer (zu allgemeine Bezeichnung)
g Sperrgrund
h „Verfestigende Grundbeschichtungsstoffe sind Verfestigende Grundbeschichtungsstoffe
Beschichtungsstoffe zur Stabilisierung loser
Substratpartikel, zur Übertragung hydrophober
Eigenschaften oder zum Schutz des Holzes
vor Bläuepilzbefall.“
(zur Verfestigung loser Substratpartikel oder
zur Erzeugung wasserabweisender Eigenschaften
und/oder zum Schutz des Holzes vor
Bläuepilzbefall)
h Wenn ein Produkt der Richtlinie 2004/42/EG Bläueschutzgrundierung; inklusive RAL-GZ 830
(Decopaint-Richtlinie) unterliegt, kann trotzdem Bläueschutzgrundierungen und UBA-registrierte
die Biozid-Richtlinie gelten. Bläueschutzgrundierungen
h Fixativ
h Imprägniergrund
h Putzgrund
h Tauchgrundierung, Flutgrundierung mit oder
ohne biozide Wirksamkeit
h Tiefgrund
h Verfestigende Grundierung
h Verfestigende Grundierung mit oder
ohne Bläueschutz
h Verfestigender Primer
h Verfestiger, Steinverfestiger
h Verkieselungsmittel
25
i „Einkomponenten-Speziallacke sind Beschichtungs- Ein-Komponenten Speziallacke,
stoffe auf der Grundlage von filmbildenden Stoffen.
Sie werden verwendet als Grundbeschichtungsstoffe,
Decklacke für Kunststoffe, Grundbeschichtungsstoffe
für Eisensubstrate und reaktive Metalle wie Zink und
Aluminium, als Korrosionsschutzbeschichtungsstoffe,
zur Bodenbeschichtung, einschließlich für Holz- und
Betonböden, als Graffitischutz, Beschichtungen mit
flammhemmender Wirkung und für Beschichtungen
zur Einhaltung von Hygienenormen in der
Lebensmittel- und Getränkeindustrie oder in
Gesundheitseinrichtungen sowie als Beschichtungs-
stoffe für spezielle militärische Anwendungen.“
Beschichtungsstoffe zur Verwendung
als Grundierungen, Decklacke für Kunststoffe,
Grundbeschichtungsstoffe für Eisensubstrate
und reaktive Metalle wie Zink und Aluminium,
als Rostschutzanstriche, zur Boden-
beschichtungen - einschließlich Holz- und
Betonböden, als Graffitischutz, Beschichtungen
mit flammhemmender Wirkung und Beschichtun-
gen für die Einhaltung von Hygiene-Normen
in der Lebensmittel- und Getränkeindustrie oder
in Gesundheitseinrichtungen sowie für spezielle
militärische Anwendungen
i 1-Komponenten-Hochleistungsbeschichtung
i Allgrund, Universalgrund; nur wenn die
Anwendung aufschwierigen Untergründen
ausgelobt wird, z.B. Aluminium, Zink,
Kunststoffe, Keramik; ohne solche Auslobung ist
die Bezeichnung irreführend und die Produkte
gehören in Kategorie „d“.
i Bodenbeschichtung
i Dachbeschichtung
i Decksiegel
i Dickschichtlack für Zink, Aluminium, Eisen
i Eisenglimmer-Dickschichtfarbe
i Fliesenlack
i Flüssigkunststoff für schwierige
Metalluntergründe, Eintopf-Dickbeschichtung für
schwierige Metalle, Metall-Dickschichtlack (3 in 1)
i Grundsiegel
i Haftgrund; nur wenn die Anwendung auf
schwierigen Untergründen ausgelobt wird
26
i Haftvermittler; nur wenn die Anwendung auf
schwierigen Untergründen ausgelobt wird
i Heizkörperlack
i Korklack
i Mischpolymerisatharzfarbe, Polymerisatharz
lackfarbe, z.B. PVC-Mischpolymerisater; nur
wenn die Anwendung auf schwierigen
Untergründen ausgelobt wird
i Ölsperr-Anstrichfarben
i Parkettlack
i Rostschutzgrund, Rostschutzprimer,
Anti-Rost Grund
i Rostschutzlack, Korrosionsschutzlack,
Metallschutzfarbe
i Schutzbeschichtungen auf schwierigen
Untergründen, auch auf Basis von
Silikonharzen/-emulsionen
i Treppenlack
i Universalprimer, Uni-Grund
i Zinkhaftfarbe
i Zinkhaftgrund
i Primer und Sperrbeschichtung für Keller und
Wand gegen flüssiges Wasser, auch auf Basis
von Bitumen
j „Zweikomponenten-Speziallacke sind Beschichtungs- Zweikomponenten-Speziallacke
stoffe für die gleichen Zwecke wie Einkomponenten-
Speziallacke, wobei jedoch vor der Anwendung eine
zweite Komponente hinzugefügt wird.“
Beschichtungsstoffe für die gleichen Zwecke wie
Einkomponenten-Speziallacke; vor der
Anwendung wird eine zweite Komponente (als
Härter, z.B.chemisch reaktives Amin) zugegeben
j 2K-Decksiegel
j 2-K-Fussbodenbeschichtung
j 2K-Grundsiegel
j 2-K-Klarlack, Versiegelung, Finish
j 2-Komponenten-Hochleistungsbeschichtung für
spezielle Anwendungen wie zum Beispiel:
j 2-Komponenten-Primer
j 2-K-Parkettlack
j 2-K-PUR-Buntlack
j 2-K-PUR-Decklack, 2-K-Decklack
j 2-K-PUR-Holzsiegel
j 2-K-Rostschutzlack, Korrosionsschutzlack
27
j Epoxi-Bodenbeschichtung
j Epoxi-Primer
k „Multicolorbeschichtungsstoffe sind Beschichtungs- Multicolorbeschichtungsstoffe
stoffe zur Erzielung eines Zwei- oder Mehrfarben-
effekts direkt bei der ersten Anwendung.“
zur Erzielung eines Zwei- oder Mehrfarben-
effektes direkt bei der ersten Anwendung; auch
bei Kombination von zwei oder mehreren
Schichten
k Metallic-, Perl- und Glimmer-Effekte gehören nicht
in die Gruppe der Multicolorbeschichtungsstoffe,
sondern sind Farbtöne der ensprechenden
Produktgruppen Mehrfarbeneffekt
k Multicolorfarben
l Beschichtungsstoffe für Dekorationseffekte
zur Erzielung besonderer ästhetischer Effekte auf
speziell vorbereiteten, vorgestrichenen
Substraten oder Grundbeschichtungen, die
während der Trocknung mit Werkzeugen
behandelt werden
l Effektbeschichtung
l Effektfarbe, z.B. Folienabklatsch
l Effektfarbe, z.B. Wischeffekte
l Effektlack
l Effektlasur, z.B. opaleszierend
l Strichlack
l Stukko-, Stukkolustro; aus flüssigen
Beschichtungsstoffen
29
3508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und c, des§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis c sowie Abs. 5 desChemikaliengesetzes in der Fassung der Bekannt-machung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnetdie Bundesregierung nach Anhörung der beteiligtenKreise:
§ 1
Zweck und Anwendungsbereich
Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchti-gen organischen Verbindungen in bestimmten Farbenund Lacken zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bau-teilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produktender Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um dieaus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindun-gen zur Bildung von bodennahem Ozon resultierendeLuftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. Bauwerke:
Hoch- und Tiefbauten jeglicher Art;
2. Bauteile:
hierzu zählen u. a. Fertigteile, Fenster, Türen, Zargen,Fußböden und Treppen, nicht hingegen Möbel;
3. dekorative Bauelemente:
Stuck, Vertäfelungen, nichttragende dekorative Säu-len und andere Bauelemente, die der Dekoration vonBauwerken dienen;
4. Beschichtungsstoffe:
Zubereitungen, die dazu verwendet werden, aufeiner Oberfläche einen Film mit dekorativer, schüt-zender oder sonstiger funktionaler Wirkung zu erzie-len; in der Zubereitung enthaltene organische Löse-mittel sowie vor Gebrauch zuzugebende organischeLösemittel sind Teil der Beschichtungsstoffe;
5. Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis (Lb):
Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe vonLösemitteln eingestellt wird;
6. Beschichtungsstoffe auf Wasserbasis (Wb):
Beschichtungsstoffe, deren Viskosität mit Hilfe vonWasser eingestellt wird;
7. Farben und Lacke:
die in Anhang I Ziffer 1 aufgeführten gebrauchsferti-gen Produkte, mit Ausnahme von Aerosolen, zurBeschichtung von Bauwerken, ihren Bauteilen unddekorativen Bauelementen zu dekorativen, schüt-zenden oder sonstigen funktionalen Zwecken;
8. Film:
eine zusammenhängende Beschichtung, die durchdie Aufbringung einer oder mehrerer Schichten aufein Substrat entsteht;
9. flüchtige organische Verbindung (VOC):
eine organische Verbindung mit einem Anfangssie-depunkt von höchstens 250 ºC bei einem Standard-druck von 101,3 kPa.;
10. organisches Lösemittel:
eine flüchtige organische Verbindung, die allein oderin Verbindung mit anderen Stoffen zur Auflösungoder Verdünnung von Rohstoffen, Stoffen und Zu-bereitungen oder Abfallstoffen, als Reinigungsmittelzur Auflösung von Verschmutzungen, als Disper-sionsmittel, als Mittel zur Einstellung der Viskositätoder der Oberflächenspannung oder als Weich-macher oder Konservierungsstoff verwendet wird;
11. organische Verbindung:
eine Verbindung, die zumindest das Element Kohlen-stoff und eines oder mehrere der Elemente Wasser-stoff, Halogene, Sauerstoff, Schwefel, Phosphor, Sili-zium oder Stickstoff enthält, ausgenommen Kohlen-stoffoxide sowie anorganische Karbonate und Bikar-bonate;
12. Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung:
die in Anhang I Ziffer 2 aufgeführten Produkte zurBehandlung von Kraftfahrzeugen im Sinne der Richt-linie 70/156/EWG oder eines Teils dieser Kraftfahr-zeuge im Zuge einer Reparatur, Konservierung oderVerschönerung außerhalb der Fertigungsanlagen;
13. VOC-Gehalt:
die in Gramm pro Liter (g/l) ausgedrückte Masseflüchtiger organischer Verbindungen in der ge-brauchsfertigen Zubereitung, wobei die Masse flüch-tiger organischer Verbindungen in einer Zubereitung,die während der Trocknung chemisch reagieren und
Chemikalienrechtliche Verordnungzur Begrenzung der Emissionen
flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkungdes Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke
(Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung – ChemVOCFarbV)*)
Vom 16. Dezember 2004
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/42/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über dieBegrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen(VOC) aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimm-ten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackie-rung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (ABl. EU Nr. L 143S. 87) in deutsches Recht.
30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004 3509
somit einen Bestandteil der Beschichtung bilden,nicht als Teil des VOC-Gehalts gilt.
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Chemi-kaliengesetzes.
§ 3
Verbote
(1) In Anhang I aufgeführte
a) Farben und Lacke zur Beschichtung von Bauwerken,ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie
b) Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung
mit einem Gehalt an flüchtigen organischen Verbindun-gen des gebrauchsfertigen Produkts oberhalb der inAnhang II festgelegten Grenzwerte dürfen ab den inAnhang II genannten Zeitpunkten nicht in den Verkehrgebracht werden. Satz 1 gilt nicht für den Export in Staa-ten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Zur Überprüfung der Einhaltung der in Anhang IIfestgelegten Grenzwerte für den Gehalt an flüchtigenorganischen Verbindungen sind die in Anhang III genann-ten Analysemethoden zu verwenden.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen gebrauchsfertigeProdukte, die die Grenzwerte des Anhangs II für flüchtigeorganische Verbindungen nicht einhalten, in den Verkehrgebracht werden zum Zwecke der
a) ausschließlichen Verwendung im Rahmen einer vonder 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfassten Tätigkeit, soweitdiese in einer nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung an-gezeigten Anlage oder in einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigten Anlage durch-geführt wird, und
b) Restaurierung und Unterhaltung von Bauwerken,ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowievon Oldtimer-Fahrzeugen, die als historisch und kul-turell besonders wertvoll eingestuft sind. Der Kauf undVerkauf von streng begrenzten Mengen dieser Stoffeund Zubereitungen bedarf im Einzelfall der Erlaubnisder zuständigen Behörde.
(4) Stoffe und Zubereitungen, die vor den in Anhang IIfestgelegten Zeitpunkten hergestellt wurden und dieAnforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, dürfen biszu zwölf Monate nach dem Inkrafttreten der für die betref-fenden Stoffe und Zubereitungen geltenden Anforderungin den Verkehr gebracht werden.
§ 4
Kennzeichnung
Der Hersteller oder Einführer hat die in Anhang I auf-geführten gebrauchsfertigen Produkte vor dem Inver-kehrbringen, unbeschadet anderer Kennzeichnungsvor-
schriften, mit einem Etikett zu versehen, auf dem folgen-de Angaben waagerecht und deutlich lesbar anzubringensind:
a) die Produktkategorie des gebrauchsfertigen Produk-tes und die entsprechenden Grenzwerte für flüchtigeorganische Verbindungen in g/l gemäß Anhang II;
b) der maximale Gehalt an flüchtigen organischen Ver-bindungen des gebrauchsfertigen Produktes in g/l.
§ 5
Überprüfung derEinhaltung der Verordnung
(1) Der Hersteller oder Einführer eines in Anhang I auf-geführten Produktes hat die für die Berichterstattung andie Europäische Kommission nach Absatz 2 benötigtenInformationen der zuständigen Behörde mitzuteilen. DasBundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-torsicherheit gibt die zur Erfüllung dieser Verpflichtunganzuwendenden Verfahren bekannt, sobald das Formatfür die Übermittlung der Daten gemäß Artikel 7 der Richt-linie 2004/42/EG von der Kommission erstellt ist. DieInformationen schließen Angaben über Kategorien undMengen von Produkten ein, für die eine Erlaubnis gemäߧ 3 Abs. 3 Buchstabe b erteilt wurde.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutzund Reaktorsicherheit übermittelt auf der Grundlage derStellungnahmen der Länder entsprechend den Anforde-rungen des Artikels 7 der Richtlinie 2004/42/EG Berichteüber die Überwachung dieser Verordnung sowie übererteilte Erlaubnisse.
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5 Buch-stabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätz-lich oder fahrlässig entgegen § 4 ein Produkt nicht, nichtrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einemEtikett versieht.
§ 7
Straftaten
Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4 des Chemikalien-gesetzes wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 1 eineFarbe, einen Lack oder ein Produkt in den Verkehr bringt.
§ 8
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung inKraft.
31
3510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 16. Dezember 2004
D e r B u n d e s k a n z l e rG e r h a r d S c h r ö d e r
D e r B u n d e s m i n i s t e rf ü r U m w e l t , N a t u r s c h u t z u n d R e a k t o r s i c h e r h e i t
J ü rg e n Tr i t t i n
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004 3511
1. Farben und Lacke zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen
a) „Matte Beschichtungsstoffe für Innenwände und -decken“ sind solche, die eine Glanzmaßzahl von ≤ 25 Einhei-ten im 60° Messwinkel aufweisen.
b) „Glänzende Beschichtungsstoffe für Innenwände und -decken“ sind solche, die eine Glanzmaßzahl von> 25 Einheiten im 60º Messwinkel aufweisen.
c) „Beschichtungsstoffe für Außenwände aus mineralischen Baustoffen“ sind Beschichtungsstoffe für Mauerwerk,Backsteinwände oder Gipswände. Diese Wände können mit Putz oder anderen Stoffen vorbeschichtet sein.
d) „Beschichtungsstoffe für Holz-, Metall- oder Kunststoffe für Bauwerke, ihren Bauteilen und dekorativen Bauele-menten (innen und außen)“ sind deckende Beschichtungsstoffe, einschließlich Grund- und Zwischenbeschich-tungsstoffe.
e) „Klarlacke und Lasuren für Bauwerke, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen (innen und außen)“ sindtransparente oder halbtransparente Beschichtungsstoffe, die zu Dekorations- und Schutzzwecken auf Holz,Metallen und Kunststoffen aufgetragen werden, einschließlich so genannter deckender Lasuren, die einedeckende Beschichtung gemäß der Norm EN 927-1 ergeben und zu Dekorationszwecken oder zum Schutz desHolzes vor Witterungseinflüssen dienen.
f) „Minimal filmbildende Lasuren“ sind Holzlasuren, die gemäß der Norm EN 927 – 1: 1996 eine durchschnittlicheTrockenschichtdicke von weniger als 5 µm haben (Prüfung gemäß ISO 2808: 1997, Verfahren 5A).
g) „Absperrende Grundbeschichtungsstoffe“ sind Beschichtungsstoffe mit Versiegelungs- oder absperrendenEigenschaften zur Anwendung auf Holz, Wänden oder Decken.
h) „Verfestigende Grundbeschichtungsstoffe“ sind Beschichtungsstoffe zur Stabilisierung loser Substratpartikel,zur Übertragung hydrophober Eigenschaften oder zum Schutz des Holzes vor Bläuepilzbefall.
i) „Einkomponenten-Speziallacke“ sind Beschichtungsstoffe auf der Grundlage von filmbildenden Stoffen. Siewerden verwendet als Grundbeschichtungsstoffe, Decklacke für Kunststoffe, Grundbeschichtungsstoffe fürEisensubstrate und reaktive Metalle wie Zink und Aluminium, als Korrosionsschutzbeschichtungsstoffe, zurBodenbeschichtung, einschließlich für Holz- und Betonböden, als Graffitischutz, Beschichtungen mit flamm-hemmender Wirkung und für Beschichtungen zur Einhaltung von Hygienenormen in der Lebensmittel- undGetränkeindustrie oder in Gesundheitseinrichtungen sowie als Beschichtungsstoffe für spezielle militärischeAnwendungen.
j) „Zweikomponenten-Speziallacke“ sind Beschichtungsstoffe für die gleichen Zwecke wie Einkomponenten-Speziallacke, wobei jedoch vor der Anwendung eine zweite Komponente hinzugefügt wird.
k) „Multicolorbeschichtungsstoffe“ sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung eines Zwei- oder Mehrfarbeneffektsdirekt bei der ersten Anwendung.
l) „Beschichtungsstoffe für Dekorationseffekte“ sind Beschichtungsstoffe zur Erzielung besonderer ästhetischerEffekte auf speziell vorbereiteten, vorgestrichenen Substraten oder Grundbeschichtungen, die anschließendwährend der Trocknungsphase mit verschiedenen Werkzeugen behandelt werden.
2. Produkte für die Fahrzeugreparaturlackierung
a) „Vorbereitungs- und Reinigungsprodukte“ sind Produkte zur mechanischen oder chemischen Entfernung vonalten Beschichtungen und Rost oder zur Vorbereitung neuer Beschichtungen. Vorbereitungsprodukte umfassenGerätereiniger (Produkte zur Reinigung von Sprühpistolen und anderen Geräten), Lackentferner, Entfettungs-mittel (einschließlich antistatischer Mittel für Kunststoffe) und Silikonentferner. Vorreiniger sind Produkte, die vorder Aufbringung von Beschichtungsmitteln zur Entfernung der Oberflächenverschmutzung verwendet werden.
b) „Spachtel und Spritzspachtel“ sind pastöse oder dickflüssige Produkte, die aufgebracht werden, um vor demAuftragen des Füllers tiefe Unebenheiten des Untergrundes aufzufüllen.
c) Nachfolgend aufgeführte „Grundbeschichtungsstoffe“ sind Beschichtungsstoffe zum Korrosionsschutz, die vorAuftragen einer Vorbeschichtung auf blanke metallische Oberflächen oder bereits vorhandenen Beschichtun-gen aufgebracht werden:
aa) „Füller“, die unmittelbar vor Auftragen des Decklacks zur Verbesserung der Korrosionsbeständigkeit unddes Haftvermögens des Decklacks sowie zur Bildung einer einheitlichen Oberfläche durch Korrektur gering-fügiger Oberflächenunebenheiten aufgebracht werden,
bb) „Grundbeschichtungsstoffe“ für Grundierungen, wie Haftverbesserer, Versiegelungsmittel, Zwischenlacke(Sealer), Kunststoffgrundbeschichtungsstoffe, Nass-in-Nass-Füller und Schleiffüller sowie
cc) „Wash-Primer“ mit einem Anteil von mindestens 0,5 Gewichtsprozent Phosphorsäure, die direkt auf blankemetallische Oberflächen aufgebracht werden und Korrosionsbeständigkeit und Haftvermögen verleiheneinschließlich Beschichtungsstoffe, die als schweißbare Grundierungen oder Beizmittel (galvanisiertesMetall und Zink) verwendet werden.
Anhang I
Geregelte gebrauchsfertige Produkte
33
3512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004
d) „Decklacke“ sind pigmentierte Beschichtungsstoffe, die als Ein- oder Mehrschichtlacke Glanz und Dauerhaftig-keit verleihen. Hierunter fallen alle bei der Lackierung verwendeten Produkte wie zum Beispiel Basis- und Klarla-cke. Bei einem „Basislack“ handelt es sich um einen pigmentierten Beschichtungsstoff, der der Farbgabe undden optischen Effekten, nicht jedoch dem Glanz oder der Widerstandsfähigkeit der Gesamtlackierung dient.„Klarlacke“ sind transparente Beschichtungsstoffe, die der Gesamtlackierung Glanz und Widerstandsfähigkeitverleihen.
e) „Speziallacke“ sind Beschichtungsstoffe, die als Einschichtdecklack besondere Eigenschaften wie Metall- oderPerleffekte verleihen, unifarbige oder transparente Hochleistungslacke (z. B. kratzfeste Klarlacke), reflektierendeBasislacke, Struktureffektlacke (z. B. Narbeneffektlacke), rutschhemmende Beschichtungen, Unterbodenver-siegelungsmittel, Schutzlacke gegen Steinschlag, Lacke für die Innenlackierung, Beschichtungsstoffe für spe-zielle militärische Anwendungen und Lacke in Sprühdosen (Aerosole).
34
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004 3513
Anhang II
Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt
1. Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt von Farben und Lacken zur Beschichtung von Bauwerken, dekorativenBauelementen und Bauteilen zu dekorativen, funktionalen oder schützenden Zwecken
200
200
300
500
Wb
Lb
Beschichtungsstoffe für Dekorations-effekte
l
100
100
150
400
Wb
Lb
Multicolorbeschichtungsstoffek
140
500
140
550
Wb
Lb
Zweikomponenten-Speziallackej
140
500
140
600
Wb
Lb
Einkomponenten-Speziallackei
30
750
50
750
Wb
Lb
Verfestigende Grundbeschichtungsstoffeh
30
350
50
450
Wb
Lb
Absperrende Grundbeschichtungsstoffeg
130
700
150
700
Wb
Lb
Minimal filmbildende Lasurenf
130
400
150
500
Wb
Lb
Klarlacke und Lasuren für Bauwerke, ihreBauteile und dekorativen Bauelemente(innen und außen) einschließlich sog.deckender Lasuren
e
130
300
150
400
Wb
Lb
Beschichtungsstoffe für Holz-, Metall-oder Kunststoffe für Bauwerke, ihre Bau-teile und dekorativen Bauelemente(innen und außen)
d
40
430
75
450
Wb
Lb
Beschichtungsstoffe für Außenwändeaus mineralischen Baustoffen
c
100
100
150
400
Wb
Lb
Glänzende Beschichtungsstoffe (Glanz-maßzahl von > 25 Einheiten im 60° Mess-winkel) für Innenwände und -decken
b
30
30
75
400
Wb
Lb
Matte Beschichtungsstoffe (Glanzmaß-zahl von ≤ 25 Einheiten im 60° Messwin-kel) für Innenwände und -decken
a
VOC g/l*)Stufe II ab 1. 1. 2010
VOC g/l*)Stufe I ab 1. 1. 2007
TypProduktkategorie
*) g/l gebrauchsfertiges ProduktWb WasserbasisLb Lösemittelbasis
35
3514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 2004
2. Grenzwerte für den VOC-Höchstgehalt von Produkten für die Fahrzeugreparaturlackierung
*) g/l gebrauchsfertiges Produkt*) Zur Bestimmung des VOC-Gehalts ist außer bei der Produktkategorie a der Wassergehalt des gebrauchsfertigen Produkts abzuziehen.
Anhang III
Methoden gemäß § 3 Abs. 2
Parameter Einheit Analysemethoden Veröffentlicht
VOC-Gehalt g/l ISO 11890-2 2002
VOC-Gehalt, wenn reaktive Verdünnungsmittel vorhanden sind g/l ASTMD 2369 2003
840Alle TypenSpeziallackee
420Alle TypenDecklacked
540
540
780
Füller
Grundbeschichtungsstoffe/Grundierungen
Wash-Primer
Grundbeschichtungsstoffec
250Alle TypenSpachtel und Spritzspachtelb
850
200
Vorbereitungsprodukte
Vorreiniger
Vorbereitungs- und Reinigungspro-dukte
a
VOC g/l*)ab 1. 1. 2007
BeschichtungenProduktkategorie
Dokumente zu Lacken und Farben
Herausgeber:Deutsches Lackinstitut GmbH, Mainzer Landstraße 55, 60329 Frankfurt am Main
Schriftleitung: Michael Bross
Heft 1 Sinnvolle Verwertung von Lackrückständen – heute und morgen
Heft 2 Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Lackschlämmen
Heft 3 Restemissionen aus Möbeloberflächen
Heft 4 CEPE-Management-Anleitung zum Umweltschutz-, Gesundheitsschutz-und Sicherheits-Management
Heft 5 Lösemittel-Reduzierung bei der Möbelfertigung
Heft 6 UV-härtende Lacke – Möbelbeschichtung ohne Restemissionen
Heft 7 Lösemittel-Reduzierung im Maler- und Lackiererhandwerk
Heft 1 bis Heft 7 sind vergriffen
Heft 8 Die VOC-Richtlinie in Deutschland (2002)
Heft 9 Die Decopaint-Richtlinie in Deutschland (2007)