Folie 112. Oktober 2017Mit der SGD Süd im Dialog
Die neue Bundesverordnungüber Anlagen zum Umgangmit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)....sie konkretisiert die Vorgabe der §§ 62,63 WHG
SGD Süd Neustadt an der Weinstrasse Firmentreffen des Präsidenten am 12.10.2017
Folie 2Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017
Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV
• ist überwiegend stoff- und anlagenbezogen, Abweichung durch Landesrecht nicht möglich
• ersetzt die bisherigen 16 Landesverordnungen
• dient der Umsetzung der EG- Wasserrahmenrichtlinie
• normiert das Verfahren zur Einstufung wassergefährdender Stoffe einschließlich einer hiermit verbundenen Selbsteinstufungspflicht des Anlagenbetreibers
• trifft Regelungen zu Sachverständigenorganisationen, Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachbetrieben
• gilt nur für Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird
Folie 3Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017
IN KRAFT AB DEM 01.08.2017
Die AwSV enthält zusätzlich auch Regelungen zu Anlagen in der Landwirtschaft und zu Biogasanlagen.
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ANWENDUNGSBEREICH
Die AwSV findet keine Anwendung für
- den Umgang mit im Bundesanzeiger veröffentlichten nicht wassergefährdenden Stoffen
- nicht ortsfeste und nicht ortsfest benutzte Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird
- Untergrundspeicher nach Bundesberggesetz
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ANWENDUNGSBEREICH
Die AwSV findet keine Anwendung auf
oberirdische Anlagen außerhalb
von Schutz- und Überschwemmungsgebieten
mit einem Volumen bis zu 220 Litern;
dennoch gilt der
Besorgnisgrundsatz
Folie 6Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017
.
Einstufung nach Wassergefährdungsklassen
Dies gilt nicht, wenn das Ergebnis einer solchen Einstufung schon vorliegt und vom Umweltbundesamt veröffentlicht wurde.
Der Betreiber einer Anlage wirdverpflichtet, die Stoffe und Gemische, mit denen er in einer Anlage umgeht, einzustufen.Fundstelle: Anlagen 1 und 2 in der AwSV
.
- nicht wassergefährdend - Allgemein wassergefährdend- WGK 1 schwach wassergefährdend - WGK 2 deutlich wassergefährdend- WGK 3 stark wassergefährdend
Die Wassergefährdungsklassen bilden die Grundlage für die risikoorientierte sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlagen.
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Gefährdungsstufen,§39
Ermittlung derGefährdungsstufen
Wassergefährdungsklasse (WGK)
Volumen in Kubikmetern (m3)oder Masse in Tonnen (t)
1 2 3
≤ 0,22 m3 oder 0,2 t Stufe A Stufe A Stufe A
> 0,22 m3 oder 0,2 t ≤ 1 Stufe A Stufe A Stufe B
> 1 ≤ 10 Stufe A Stufe B Stufe C
> 10 ≤ 100 Stufe A Stufe C Stufe D
> 100 ≤ 1 000 Stufe B Stufe D Stufe D
> 1 000 Stufe C Stufe D Stufe D
Neu: Volumen, für das die Anlage ausgelegt ist und das technisch nutzbar ist (ist auf dem Behälter nicht entfernbar angegeben)
Stoffe mit der höchsten Wassergefährdungsklasse sind maßgebend
Anlagen mit allgemein wgf. Stoffen sind keiner Gefährdungsstufe zugeordnet
Folie 8Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017
Allgemein wassergefährdend
Neu: Folgende Stoffe und Gemische gelten
als allgemein wassergefährdend
und werden nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft:
Wirtschaftsdünger (Gülle oder Festmist), Jauche,
tierische Ausscheidungen,
Silagesickersaft, Silage, Gärsubstrate,
aufschwimmende flüssige Stoffe,
feste Gemische (z.B. Bauschutt > Z.1.1 nach LAGA M 20)
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Als nicht wassergefährdend gelten Stoffe und Gemische, die als Lebensmittel aufgenommen werden.
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BESORGNISGRUNDSATZ
Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften
Besorgnisgrundsatz:
• Anlagen zum Lagern, Abfüllen
• Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden
• Rohrleitungsanlagen, die….
„Nicht zu besorgen“ bedeutet nach dem Urteil der BVerwG, dass keine noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit einer nachteiligen Veränderung besteht. Nach menschlicher Erfahrung muss also eine solche Veränderung unwahrscheinlich sein.
Folie 11Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017
BESTMÖGLICHER SCHUTZ
Umschlaganlagen = Laden und Löschen von Schiffen
Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäftensowie vergleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen
Folie 12Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017
BEHÖRDLICHE ANORDNUNGEN, § 16 (§ 7 VAWS- RP)
- Die Behörde hat die Möglichkeit von den Vorgaben der Verordnung im Einzelfall abweichende Anforderungen festzulegen und dem Betreiber Beobachtungsmaßnahmen aufzuerlegen,
abhängig vom zu betrachtenden Standort und der Gewässergefährdung und den Besonderheiten der Anlage
und ergänzend zu den Vorschriften zur Gewässeraufsicht,§§100, 101 WHG.
- Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen der AwSVzulassen (§ 16 Abs. 3), aber die Anforderungen nach§ 62 Abs. 1 WHG müssen erfüllt sein.
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Betriebsstörungen
§24: Betreiber: unverzüglich:
• Gegenmaßnahmen; Maßnahmen zur Schadensbegrenzung (ggfls. Außerbetriebnahmeder Anlage)
• Neu: Unterrichtung der zuständigen Behörde (Austritt nicht nur unerheblicher Mengen), Anzeigepflicht hat auch der Verursacher und derjenige der Maßnahmen durchführt und
• Information von Betroffenen (Wasserversorgungs-, Abwasseranlagen)
• Qualifiziertes Instandsetzungskonzept auf der Grundlage einer Zustandsbegutachtung
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Begriffsbestimmungen
Fass- und Gebinde-
Lager,
das sind Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen, deren Einzelvolumen 1,25 m³ nicht überschreitet
Ausrichtung des Bildes am linken Rand:
Die Breite des Bildes kann bis zu max. 10,5 cm frei gewählt werden.
Folie 15Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
• Neu: Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas; Biogasanlagen, JGS- Anlagen, Erdbecken
• Änderung der Definition Heizölverbraucheranlagen
• Neu: Eigenverbrauchtankstellen = Lager- und Abfüllanlagen, die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind … deren Jahresabgabe 100 m³ nicht übersteigt.
• Das sind Lager-und Abfüllanlagen, die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind.....deren Jahresabgabe 100 m³ nicht übersteigt.
Folie 16Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017
BEISPIELE, WAS BEI BEGEHUNGEN VOR ORT GEFUNDEN WURDE
Es kann auch
Folie 17Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017
Prüfbericht, Mängelbeseitigung
=) Pflicht des Sachverständigen zur Unterrichtung der zuständigen Behörde innerhalb von 4 Wochen, bei gefährlichen Mängeln unverzüglich
Neu: Heizölverbraucheranlagen: Anbringung einer Prüfplakette, wenn Anlage ohne Mangel oder nur mit geringfügigem Mangel; Aushändigung des Merkblatts (Anlage 3)
Mängelbeseitigung (Anordnung der Behörde ist nicht erforderlich), § 48
• geringfügiger Mängel: innerhalb von 6 Monaten (neu)
• Erhebliche und gefährliche Mängel: unverzüglich
• Bei gefährlichem Mangel: sofortige Ausserbetriebnahme der Anlage (Inbetriebnahme erst wieder, wenn SV den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage bestätigt und die Prüfbescheinigung bei der zust. Behörde vorliegt.)
Folie 18Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
• Neu: Intermodaler Verkehr: ein und dieselbe Ladeeinheit in ein oder demselben Straßenfahrzeug auf verschiedenen Verkehrsträgern (Schiff, Schiene, Straße), kein Umschlag der Güter, aber der Ladeeinheit
• Neu: Wesentliche Änderungen: Veränderung der baulichen oder sicherheitstechnischen Maßnahmen
Folie 19Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017
Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften (§ 27)
Folie 20Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017
Regelung für die Rückhaltung bei Brandereignissen
Bereits bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist sicherzustellen, dass auch im Brandfall austretende wassergefährdende Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie die entstehenden Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften nach den allgemein anerkannten Regeln der Technikzurückgehalten werden.
(s.a. DWA A-779 diese soll ergänzt werden und mit Löschwasserrückhalterichtlinie zusammengeführt werden, deswegen Hinweis auf allgemein anerkannten Regeln der Technik)
Dies gilt nicht für Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist und für Heizölverbraucheranlagen.
Folie 21Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017
LEITFADEN BRANDSCHADENSFÄLLE
Nach einer hohen Anzahl von großen Brandschadensereignissen in gewerblichen und industriellen Anlagen hat eine Arbeitsgruppe einen Leitfaden entwickelt.
https://mueef.rlp.de/fileadmin/mulewf/Publikationen/Leitfaden_Brandschadensfaelle_02.2017.pdf
Folie 22Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017
ANLAGENDOKUMENTATION (§ 43 )
Neu: Der Betreiber hat eine Anlagendokumentation zu führen,
in der die wesentlichen Informationen über die Anlage enthalten sind:
- Aufbau und Abgrenzung der Anlage
- Eingesetzte Stoffe
- Bauart und Werkstoffe der einzelnen Anlagenteile
- Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen
- Löschwasserrückhaltung
- Standsicherheit
- Dokumentation zu Prüfungen bei prüfpflichtigen Anlagen
Folie 23Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017
Betriebsanweisung und Merkblatt
§ 44 (§ 3, 9 VAwS)
Der Betreiber hat eine Betriebsanweisung vorzuhalten, die einen Überwachungs- Instandhaltungs- und Notfallplan enthält und Sofortmaßnahmen zur Abwehr nachteiliger Veränderungen der Eigenschaften von Gewässern festlegt. (z. B. nach TRwS 779)
Eine dokumentierte jährliche Unterweisung des Betriebspersonals ist erforderlich.
Bei Anlagen nach Abs. 4 (z. B. Anlagen Gefährdungsstufe A, Eigenverbrauchtankstellen, Heizölverbraucheranlagen, aufschwimmende flüssige Stoffe bis 100m³, feste Gemische bis 1000 t) reicht ein Merkblatt (Muster Anlage 3, 4)
Folie 24Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017
FACHBETRIEBSPFLICHT (§ 45)
1) unterirdische Anlagen,
2) oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen C und D,
3) oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufe B innerhalb von Wasserschutzgebieten,
4) Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufen B, C und D, nicht: A
5) Biogasanlagen- neu-
6) Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs -neu- sowie
7) Anlagen zum Umgang mit aufschwimmenden flüssigen Stoffen nach §3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 – neu-
Folie 25Mit der SGD Süd im Dialog 12. Oktober 2017
MERKBLÄTTER DER SGD`EN NORD UND SÜD
Unter www.sgdsued.rlp.de finden sich Merkblätter zu:
� Eigenverbrauchstankstellen� Fachbetriebspflicht Heizölverbraucheranlagen� Fahrsilos� JGSF Anlagen� Mineralölhaltige Abwässer und Abfälle� Oberirdische Heizöllagerung� Silage (Sachgerechte Zwischenlagerung)� WindkraftanlagenPlanungshinweise für:� Antragsunterlagen allgemein� Antragsunterlagen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen� Kraftfahrzeugwerkstätten
Sowie eine Checkliste „Anlagen zum Umgang mit wgS“