Die Begrenzung der Maklerhaftung:
Sicherer beraten durch Nutzung der
Gestaltungsspielräume
Referent: Rechtsanwalt Jürgen Evers, Bremen
14. CHARTA-Marktplatz, 06. und 07. Mai 2008
Überblick
Maklervertrag
Beratungsprozess
Maklervertrag
Maklervertrag
► Festlegung des Vertragsgegenstandes
► Genaue Bestimmung der Leistungen
► Verteilung der Verantwortlichkeiten
► Vereinbarung von Betreuungsintervallen
► Abkürzung der Verjährung
► Haftungsfreizeichnung und -beschränkung
Festlegung des Vertragsgegenstandes
„wir machen alles außer Sozialversicherung“ verpflichtet VM in unbestimmten Umfang
Lösung: Konkretisierung auf vertragsgegenständliche Risiken/Versicherungsverträge
kein negativer Ausschluss, sondern positive Beschreibung, zu welchen vertragsgegenständlichen Risiken Beratung geschuldet ist
Umsetzung: Festlegung der Risiken/Versicherungsverträge im VMV oder in der Anlage zum VMV
Ergebnis: Beschränkung der Verantwortung und Haftung des VM auf Vertragsgegenstand
Genaue Definition der Leistungen I
1. Risikoanalyse (VN-Angaben; eigene Begutachtung)
2. Bedarfsfeststellung (Bedarfsprofil)
3. Deckungsempfehlung (Gesamtmarktauswahl; Teilmarktauswahl; Kriterien für die Auswahl)
4. Schadens- und Leistungsfall
fallabschließende Schadenregulierung; oder nur „unterstützend“ gegenüber VU
5. Betreuung
Kunde kann wählen zwischen aktiver und passiver Betreuung
Genaue Definition der Leistung II
Verteilung der Verantwortlichkeiten I
Vor Abschluss der Versicherung
VN hat wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen
seinen tatsächlichen Versicherungsbedarf
bestehende Risiken oder angebahnte Versicherungen
die zur Risikobeurteilung erforderlichen Angaben
Verteilung der Verantwortlichkeiten II
Nach Vertragsschluss
- VN muss Änderung der Risikolage (schriftlich) mitteilen
Verteilung der Verantwortlichkeiten III
Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Protokolls
VN prüft und bestätigt durch Unterschrift inhaltliche Richtigkeit des Protokolls.
Ausschluss für Einwände nach 14 Tagen; VN muss Protokoll gegen sich gelten lassen
Vereinbarung von Betreuungsintervallen
Bei Courtage ab 2. Versicherungsjahr ist nach Rspr. grds. dauerhafte Betreuung geschuldet
Länge des Betreuungsintervalls nicht geklärt
Privatkunden: Vereinbarung von Betreuungsintervallen mit Abstand von 12 bis 36 Monaten möglich
Gewerbliche Kunden: Intervall mit Abstand länger als 15 Monate per AGB wohl unangemessene Benachteiligung, § 307 I BGB
„Jahresgespräch“ als goldene Regel
Abkürzung der Verjährung
Abkürzung der Verjährung grundsätzlich möglich, § 202 BGB
Voraussetzung:
Lauf der Verjährung beginnt mit Kenntnis des Anspruchsberechtigten von anspruchsbegründenden Umständen
Verjährung muss für beide Seiten gelten
Wie lange muss Verjährungsfrist mindestens bemessen sein?
durch individuelle Abrede grundsätzlich beliebig kurze Vereinbarung möglich (außer bei Haftung wegen Vorsatzes; Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter wie Leben, Körper, Gesundheit)
Problem: zu kurze Bemessung in VMV könnte VN unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB benachteiligen und wäre unwirksam
Rechtsprechung bleibt abzuwarten, u.E. ist 1 Jahr angemessen
Haftungsfreizeichnungen und Haftungsbeschränkungen
Beschränkung für „Kardinalpflichten“ des VM in AGB nicht möglich
Haftung nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln, soweit VM keine wesentliche Pflichtverletzungen zu verantworten hat, die Vertragszweck gefährden würden
Haftung auf 1 Mio € und auf vorhersehbare Schäden beschränkt
Haftungsbeschränkung gilt nicht für Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter
BeratungsprozessStrukturierung des Beratungsprozesses:
Erstinformation
Imagebroschüre
Versicherungsmaklervertrag
Maklervollmacht
Analysebogen
Beratungsprotokoll
Versicherungskompendium
Erstinformation; Imagebroschüre
Informationspflichten = Enthaftungsmanagement
Informationspflichten = Chance, Inhalt der Vermittlungsleistung zu vermarkten
Bewährt haben sich „angereicherte“ Erstinformationen und Informationsbroschüren:
besondere Stellung der Dienstleistung darstellen
Umfang der Leistungen beschreiben
Kriterien der Beratung aufzeigen
Integration von Untervermittlern in die Darstellung des Maklerbetriebes
Maklervollmacht und „Stellvertreteroption“
§§ 7 I, II VVG, 1 - 4 VVG-InfoV verpflichten VU zu vorvertraglichen Vertragsinformationen, nicht VM
VM können in rechtsgeschäftlicher Vertretung des VN Vertragsinformationen des VU in Empfang nehmen
Maklervollmacht sollte Entgegennahme der vorvertraglichen Vertragsinformationen mit Wirkung für den VN ausdrücklich erwähnen
Ist VM nicht zum Abschluss bevollmächtigt, muss er für die rechtzeitige Information des VN vor dessen Vertragserklärung sorgen
Verletzt VM diese Pflicht aus dem VMV, kann er VN gegenüber schadenersatzpflichtig sein
Analysebogen
Empfehlenswert ist praxisgerechter Analysebogen:
Wunsch nach einer bestimmten Versicherung
Ermittlung des Produktbedarfs des Kunden (nach der Bedarfssituation)
Preis-/Leistungs-Einstellung des Kunden
Einstellung des Kunden zum Umfang des Risikoschutzes (Beschränkung des Schutzes auf existenzbedrohende
Risiken)
Klärung des Vorverständnisses des Kunden
Erläuterung komplizierter Produkte
Vereinbarung eines individuellen Betreuungsprofils (z.B. Jahresgespräch; Kontaktaufnahme nur nach Anforderung
etc.)
Ist Beratungsverzicht formularmäßig möglich?
Grundsatz: Verpflichtung zur Beratung
VN kann aber auf Beratung unter folgenden Voraussetzungen verzichten
durch gesonderte schriftliche Erklärung
ausdrücklicher Hinweis erforderlich, dass sich Verzicht nachteilig auf Möglichkeit auswirken kann, gegen den Vermittler Schadensersatzanspruch nach § 63 VVG geltend zu machen
Ist Beratungsverzicht formularmäßig möglich?
Aber:
Beratungsverzicht kann unangemessen benachteiligen, wenn Verzicht durch Allgemeine Geschäftsbedingung einseitig gestellt
Erforderlich daher, dass Verzichtsklausel nicht einseitig gestellt wird
VM muss also VN die Beratung anbieten oder den Beratungsverzicht; er stellt damit den gesetzesfremden Inhalt des Verzichts zur vollständigen Disposition
VM sollte dies im Verzicht dokumentieren
Beratungsprotokoll
Angabe von Gründen dient Überprüfung der Beratungsleistung auf Plausibilität!
Begründung = Chance, die Individualität und Qualität der Beratungsleistung sowie
fachliche Kompetenz des VersmVerm für Kunden zu veranschaulichen
Herausarbeitung von individuellen Deckungs- und Versorgungslücken erhöht Cross-Selling-Quote
Reichen Risikofragen im Antrag zur Bedarfsdokumentation aus?
Antragsfragen allein grundsätzlich nicht ausreichend!
Zwar muss nicht jede Antragsfrage auch in der Dokumentation enthalten sein, jedoch muss erkennbar sein,
welche Wünsche und Bedürfnisse Kunde hat
welche Deckungs- oder Versorgungslücken VM erforscht hat
Antragsfragen sind abhängig vom Produkt, nicht vom Kundenbedarf
Antragsfragen können fachkundige Analyse des Bedarfs weder ersetzen noch dokumentieren
Was sollte im Beratungsprotokoll dokumentiert werden? Gesprächsdaten und -teilnehmer
Kundenerklärungen (z.B. Analyseverzicht; Verzicht auf Deckung bestimmter Risiken; Bedarfsprofil etc.)
Empfehlungsgrundlage (Analyse; Gesprächsangaben)
Kundenwünsche (zu deckende Risiken)
Empfehlung mit Gründen (z.B. Preis-/Leistungsverhältnis; Leistungsverhalten; Rating; Servicegrad; Renommee des VU; Kontakte zum VU)
Kundenentscheidung
Beratungsumfang (offene Wünsche; unerwünschte Risikoeinschlüsse)
Kundenbestätigung (Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls; Erhalt bestimmter Unterlagen wie Erstkontaktinfo; Analysebogen, Antragskopien etc.)
Versicherungskompendium
Als Teil des Enthaftungsmanagements empfiehlt sich abschließend ein Versicherungskompendium, das informiert über
Versicherungssparten
Pflichten und Obliegenheiten des VN
Versicherungsprämie
Verhalten im Schadensfall etc.
Fragen ?
Partner: Dr. Gernot Blanke, Dr. Klaus Meier, Jürgen Evers
Bereich VR: Jürgen Evers, Daniela Eikelmann, Reinhold Friele, Wolf Kindervater, Heiko Nicolaus, Britta Oberst; Lüder Schierholz, Sascha Alexander Stallbaum, Anja Strüve
Adresse: Kurfürstenallee 23 28211 Bremen
Telefon: 0421 / 94 94 6 0Telefax: 0421 / 94 94 6 66
E-Mail: [email protected]: http://www.bme-law.de
finden sie u. http://www.bme-law.de