INHALTSVERZEICHNIS
Definition
Geschichte
Verschiedene Regeln
Aufgaben Datenschutz
Rechte am eigenen Bild• § 22 - § 24 & § 33
Rechte am eigenen Bild: Beispiel WhatsApp
Datenschutz und Schüler
DEFINITION
“Datenschutz bezeichnet den Schutz des
Einzelnen vor dem Missbrauch
personenbezogener Daten. […]”
DEFINITION
“Schutz von personenbezogenen Daten vor
Missbrauch bei ihrer Speicherung,
Übermittlung, Veränderung und Löschung […]”
DEFINITION
“[…] den Einzelnen davor zu schützen, dass er
durch den Umgang mit seinen
personenbezogenen Daten in seinem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung
beeinträchtigt wird. Datenschutz steht für die
Idee, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst
entscheiden kann, wem wann welche seiner
persönlichen Daten zugänglich sein sollen […]”
Je nach Betrachtungsweise wird Datenschutz
verstanden als Schutz vor missbräuchlicher
Datenverarbeitung, Schutz des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung, Schutz des
Persönlichkeitsrechts bei der Datenverarbeitung
oder Schutz der Privatsphäre
GESCHICHTE
Datenschutz ist ein in der zweiten Hälfte des 20.
Jahrhunderts entstandener Begriff, der nicht
einheitlich definiert und interpretiert wird
VERSCHIEDENE REGELN
Vereinigte Staaten: keine festgelegten Regelungen
Europäische Union: geregeltes Grundrecht Recht
am eigenen Bild ist eine Art des
Persönlichkeitsrechtes
Kirche: seit 1250 Seelsorge- und Beichtgeheimnis
AUFGABEN DATENSCHUTZ
Aufgabe des Datenschutzes ist es, den Einzelnen
davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit
seinen personenbezogenen Daten durch Dritte in
seinem Persönlichkeitsrecht, d. h. seinem Recht auf
informationelle Selbstbestimmung, beeinträchtigt
wird.
RECHT AM EIGENEN BILD
Rechtsgrundlage: Gesetz betreffend das
Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und
der Photographie (KunstUrhG)
§ 22
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des
Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau
gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als
erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich
abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
§ 23 (AUSNAHMEN) Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk
neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit
erscheinen;
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und
ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten
Personen teilgenommen haben;
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt
sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung
einem höheren Interesse der Kunst dient.
§ 33 (STRAFVORSCHRIFT)
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§
22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur
Schau stellt.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
RECHTE AM EIGENEN BILDBEISPIEL : WHATSAPP
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stimmt
man zu, dass WhatsApp:• Inhalte, Bilder und ähnliches ohne Einschränkungen
überall weiterverbreiten kann.
DATENSCHUTZ UND SCHÜLER
Eine Unterrichteeinheit um den Schülern den
Datenschutz näher zu bringen:• http://www.medienkompetenz-hessen.de/mm/
Rechte_1.pdf