Das Einlagengeschäft
Sommersemester 2015
Rechtsgrundlage Einlagengeschäft: § 1 Abs. 1 Z. 1 BWG
„Die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage“.
Sichteinlagen: täglich fällig
Termineinlagen: vereinbarte Laufzeit, Vorschusszinsen,
Kündigungsgelder, Rückzahlung erst nach Kündigung
Spareinlagen: §§ 31 ff BWG, dienen der Anlage, nicht dem Zahlungsverkehr
§ 1002 ff ABGB – Geschäftsbesorgungsvertrag „zur Verwaltung“
Der Begriff der/des Einlage/vertrages
Abwicklung über Konten
Angemessene Verzinsung
Sichere Verwahrung von Geldern
Hereinnahme durch Bank, um damit gewinnbringend zu arbeiten
OGH Ob 107/99k: = Vertrag sui generis
Der Begriff der Spareinlage
Begründung durch Ausfolgung der Sparurkunde
Strenger Bezeichnungsschutz für „Spar“ in §31 Abs 2BWG
Einlagengeschäft nur für Kreditinstitut möglich
Dienen stets der Anlage
Namenssparbuch
Lautet auf Namen des identifizierten Kunden (§ 40 Abs. 1 BWG)
Bezeichnungssparbuch
Andere Bezeichnung (Nummer, Alias…) als der identifizierte Kunde
Identifikation (§40 Abs. 1 BWG) trotzdem erforderlich
Kleinbetragssparbuch < € 15.000
Identifikation des Kunden
Verfügungsvorbehalt (Losungswort)
§ 32 (4) BWG: Auszahlung gegen Vorlage der Sparurkunde und Nennung des Losungswortes
Großbetragssparbuch
Verfügungsvorbehalt nicht zwingend
Vermerk von Ein- und Auszahlungen
§ 32 (1) BWG: jede Einzahlung ist zu vermerken
Nachträglicher Vermerk möglich
Aber: Auszahlungen (§ 32 (2) BWG): nur gegen Vorlage der Sparurkunde
Fälligkeit der Spareinlage
Abhängig von der Vereinbarung
Bei Bindung, vor Fälligkeit Vorschusszinsen
§ 32 (8) BWG = 1‰ pro Monat, aber nicht mehr als Habenzinsen
Verzinsung der Spareinlage
§ 32 (6)+(7) BWG – Ersichtlichmachung in der Urkunde
Fixe oder variable Zinsen möglich
Ewiges Streitthema Verzinsung: VKI vs. Banken
Übertragung der Inhaber-Sparurkunde
Durch Übereignung der Urkunde
Geltendmachung in der vorgeschriebenen Weise (= Mitteilung des Losungswortes)
Verlust der Sparurkunde
Verlustmeldung – keine Auszahlung innerhalb von 4 Wochen
Kraftloserklärung = Trennung des verbrieften Rechts von der ursprünglichen Urkunde und Ersatz durch eine Urkunde
Aufgebotsverfahren bei Gericht – Dauer rd. 1 Jahr
Ausnahme Postsparbücher gemäß § 15 (5) PostSpG (1 Monat)
Exkurs: Wertpapiersparbuch
Rechtliche Einordnung
KMG, WAG, BWG
Das Depotgeschäft
Die rechtlichen Grundlagen
§ 1 Abs. 1 Z. 5 BWG
§§ 957ff ABGB
Depotgesetz (DepG)
WAG
AGBs
„Vereinbarung über Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren des Kunden“
Die Parteien des Depotvertrages
Verwahrer: ist gemäß § 1 Abs. 2 DepG berechtigt + benötigt eine Konzession gemäß § 4 BWG, nur KIs können Depotgeschäft anbieten;
Hinterleger: Partner der Bank aus Depotvertrag
Identifikation analog Kontoeröffnung
Verfügungsberechtigung hat Rechte aus Depotvertrag
Verfügung im fremden Namen = Zeichnungsberechtigung nur zur Verfügung, aber nicht über das Depot an sich (Transaktionskauf + Verkauf, aber keine Änderungen am Depot)
Gegenstand des Depotvertrages
Nur für Wertpapiere iSd § 1 DepG = Aktien, Zwischenscheine, Genußscheine, Investmentzertifikate, Sammelurkunde*, etc., die der Kapitalanlage dienen
Keine Anwendung für Derivate
*Sammelurkunde ist ein Wertpapier, das eine Vielzahl von Einzelrechten in ein Papier zusammenfasst.
Die Verwahrungsarten
Die Sonderverwahrung – Streifbandverwahrung
§ 2 DepG – durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist getrennte Verwahrung vorzusehen;
Ausdrücklicher, schriftlicher Auftrag erforderlich = Ausnahmefall
Die Verwahrungsarten
Die Sammelverwahrung - § 4 DepG
Gemeinsame Verwahrung von gleichartigen Stücken Miteigentum am Sammelbestand
Ausfolgung aus der Sammelverwahrung (§ 6 DepG) = schuldrechtlicher Rückgabeanspruch auf Anteil des Hinterlegers auf entsprechende Zahl von Wertpapieren der selben Art Es entsteht erneut Alleineigentum
Die Verwahrungsarten
Die Drittverwahrung (§ 3 DepG)
Verwahrer ist berechtigt, Wertpapiere unter seinem Namen einem anderen Verwahrer anzuvertrauen.
Inhaber ist der Zwischenverwahrer
§ 29 (3) 7.4 WAG „Unterscheidbarkeit der Effekten durch unterschiedliche Benennung“
Es entstehen 2 Vertragsverhältnisse
1: Hinterleger und Zwischenverwahrer
2: Zwischenverwahrer und Drittverwahrer
Die Verwahrungsarten
Aber: Allein- bzw. Miteigentum des Hinterlegers setzt sich bei Drittverwahrer fort.
Haftung (§ 3 Abs. 3 DepG) nach § 1313a ABGB wird vertraglich auf Auswahlverschulden eingeschränkt
DepotG auch gegenüber KSchG Spezialnorm, daher Vorrang
Die Verwahrungsarten
Verwahrung im Ausland (§3 Abs 4 DepG)
Înlandswertpapiere - nur bei ausdrücklicher schriftlicher Ermächtigung des Hinterlegers (finder sich in AGBs wieder).
Auslandswertpapiere – dann Ermächtigung nicht erforderlich
Zurückbehaltungsrecht des Verwahrers
§ 9 Abs. 1 DepG räumt kein solches Recht ein, nur Ausübung durch gesonderte Vereinbarung;
§ 9 Abs. 2 DepG Drittverwahrer, nur im Zusammenhang mit Wertpapieren (Gebühren, Spesen, …) dies hindert auch nicht die Herausgabe der Wertpapiere:
Die Verwaltung der Wertpapiere
Nebenverpflichtung aus dem Depotvertrag, da Hinterleger keine Verwaltungshandlungen setzen können.
Abtrennung fälliger Zins-, Gewinn- und Ertragsanteilsscheine
Neue Zwischenbögen
Bekanntmachung der Emissionsstelle
Bei Kapitalmaßnahmen Kunden benachrichtigen und Weisungen abwarten.
Verwaltervollmacht gemäß § 1029 ABGB wird mit Depotbank vereinbart.
Bei Drittverwahrung gegen diese Verwaltungsaufgaben an Dritten über.
Verfügungen über das Depot
Depotübertrag via Besitzanweisung
„Kunde weist Bank an, die Wertpapiere in Zukunft für den Erwerber inne zu haben.“
Wirksam mit Verbuchung beim Verwahrer (in den Systemen)
Verpfändung
erforderlich sind Pfandvertrag, Pfandbestellungsvertrag und Besitzanweisung
Das Depot in der Insolvenz
Konkurs des Kunden: Bank nimmt keine Verwaltungshandlungen mehr vor.
Ausgleich des Kunden: keine Auswirkung
Konkurs der Bank: Geschäftsaufsicht, Kunde hat Aussonderungsrecht;
Besondere Depotarten
Subdepot: Eigene Bezeichnung im Rahmen eines bestehenden Depots
Treuhanddepot
Ermächtigungstreuhand - Treugeber bleibt Eigentümer
Vollrechtstreuhand:
Treuhänder ist Eigentümer, aber Bindung im Innenverhältnis
Anderdepot für bestimmte Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Notare…)
Sperrdepot: Herausgabeanspruch wird gesperrt, meist Interesse eines Dritten – vertragliche Vereinbarung
Kontaktdetails
MMag. Gerald DeimelRaiffeisen CentrobankGeneral Counsel
A-1015 Wien Tegetthoffstraße 1T +43 (0)1 515 20-160www.rcb.at
Dr. Alexander Schall BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft Legal Counsel
A-1018 Wien Georg-Coch-Platz 2T +43 (0) 5 99 05-23335www.bawagpsk.com