Das EEG: eine Einführung
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
a) Allgemeines (Vermarktung)
b) Energieträgerspezifisches (Ausschreibungen)
TEIL 2: Umlagezahlungen von Umlagepflichtigen
Das EEG: eine Einführung
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
a) Allgemeines (Vermarktung)
b) Energieträgerspezifisches (Ausschreibungen)
TEIL 2: Umlagezahlungen von Umlagepflichtigen
Die Anlagenbetreiber im EEG
Rechte der AB
unverzüglicher Netzanschluss (§ 8)
vorrangige Abnahme u Verteilung des eingespeisten Stromes (§ 11)
Zahlungsansprüche (§ 19)
Pflichten der AB
Registerpflichten
Nachweispflichten, Mitteilungspflichten
Kumulierungsvermeidung
§ 52 sanktioniert mit Verringerung d. Zahlungsanspruches
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
Die Anlagenbetreiber im EEG
Zahlungsansprüche nach § 19
Marktprämie
§ 20
Einspeisevergütung
§ 21
sonstige Direktvermarktung
§ 21a
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
0
10000
20000
30000
40000
50000
60000
70000
Märktprämie sonstige Direktvermarktung
MW
inst
all.
Le
istg
.DIREKT VERMARKTETER STROM IM JUNI 2017
Daten: www.netztransparenz.de
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
DIREKTVERMARKTUNG MARKTPRÄMIE JUNI 2017
Wasser Gase Biomasse Geothermie Wind ON Wind OFF Solar
Daten: www.netztransparenz.de
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
Die Anlagenbetreiber im EEG Die Direktvermarktung mit Marktprämienmodell Hauptanwendungsbereich
Nächste Überlegungen:
Berechnung der Marktprämie
Einführung der Ausschreibungspflicht zur Bestimmung der Marktprämie im EEG 2017
Erste Erfahrungen mit Ausschreibungen
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
Die Marktprämie
Quelle: eigene Darstellung
Marktprämie= anzulegender Wert - Börsenpreis
Börsenerlös
Marktprämie
Flexibilitätszuschussanzulegender Wert
• Der anzulegende Wert ist fest (gesetzlich oder durch Ausschreibungen bestimmt).
• Der Börsenerlös variiert.• Die Höhe der Marktprämie variiert mit dem
Börsenerlös.• Der Flexibilitätszuschuss gilt nur für
Biomasseanlagen.
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
Bestimmung der Marktprämie
Marktprämie anzulegender Wert Börsenpreis (Anlage 1)
• durch Ausschreibung bestimmt
• gesetzlich bestimmt • veröffentlicht durch die
BNetzA
• energieträgerspezifischer Monatsmarktwert
• „der tatsächliche Monatsmittelwert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in Cent pro Kilowattstunde“
• veröffentlicht durch die ÜNB
Marktprämie= anzulegender Wert - Börsenpreis
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
Entwicklung der Monatsmarktwerte
Quelle: https://www.netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/Marktwerte
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
Das EEG: eine Einführung
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
a) Allgemeines (Vermarktung)
b) Energieträgerspezifisches (Ausschreibungen)
TEIL 2: Umlagezahlungen von Umlagepflichtigen
Ausschreibungspflicht Ablösung und Ausbau der Pilotausschreibungen
FFAV trat am 1.1.2017 außer Kraft
umfangreiche technologiespezifische Ausschreibungsdesigns für
Wind an Land
Wind Offshore
Solar
Biomasse
Bundesnetzagentur ist ausschreibende Stelle
Gegenstand der Ausschreibungen: Anlagenleistung (in MW)
Gegenstand der finanziellen Förderung: erzeugte Arbeit (in kWh)
Bieter bieten auf den anzulegenden Wert (Rechengröße zur Ermittlung der Marktprämie)
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
Ausschreibungspflicht
Energieträger (Größe) AGL: § 19 iVm Förderform Fördermechanismus
Wind & Solar ( > 750)Biomasse ( > 150)
§§ 20, 22 II, III, V§§ 20, 22 IV
Marktprämie (§ 23a, Anl. 1)= AW – MMW
Anzulegender Wert durch Ausschreibung bestimmt
Wind, Solar ( < 750)Biomasse ( < 150)Wasser, Geoth.,Dep-/Klär-/Grubengas
§ 20 iVm §§ 40-49, 22 VI 2
Marktprämie (§ 23a, Anl. 1) = AW – MMW
Anzulegender Wert gesetzlich bestimmt
alle Kleinanlagen ( < 100)
alle Anlagen > 100 kW Ausfallvergütung
§ 21 I Nr. 1§ 21 I Nr. 2 jeweils iVm §§40-49 u. 52, 53
Einspeisevergütung = AW – Anpassungsfaktor
Einspeisevergütung gesetzlich bestimmt
Regel -
Au
snah
me
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
Ausschreibungspflicht
750 kW
150 kW
Solar und Wind
Biomasse
ausschreibungspflichtig
Wasserkraft, Geothermie, Klär-, Deponie- und Grubengas
20 %
80 %
ausschreibungsfrei
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
Ausschreibungsdesign grundsätzlich technologiespezifische Ausschreibungen
aber: gemeinsame Merkmale
Förderanspruch von Zuschlag und ggf. Förderberechtigung abhängig
Höchstpreise
pay as bid
projektbezogene Zuschläge
Realisierungsfristen und Pönalen
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
Gebotsanforderungen (§§ 30, 30a)
Sicherheiten (§ 31)
Z-verf. & Ausschluss(§§ 32; 33, 34)
Zuschläge & AW(§ 35)
Bekanntmachg. (§ 29) 8-5 Wo. vorGebotstermin
Name, Energieträger,Menge, G-Termin, G-Wert, Standort, ÜNB
Bürgschaft o. Zahlung für Pönalanspruch (§ 55)
1. Sortierung2. Gebotsprüfung: Formalia,
Plausibilität3. Bieterprüfung:
Zuverlässigkeit (Falschangaben o. Absprachen)
Bekanntgabe:• niedrigstes, höchstes Gebot• mengengewichteter
Zuschlagswert
Wind ON BImSchG-Gen. (§ 36) 30 EUR/kW (§ 36a) Höchstwert: 7,00 Ct/kWh (§36b)
Zuschlagsgültigkeit: 30 Mo. (§36e)keine Übertragbarkeit (§ 36f)
Solar Flächenkategorie,Planungsstand, Flächensicherg. (§37)max. 10 MW
50 EUR /kW (5+45) (§ 37a)
Höchstwert: 8,91 Ct/kWh (§37b)max. zehn Ackerflächengeb.
Zuschlagsgültigkeit: 24 Mo. (§37d) Kennzeichnung Ackerflächen-Zuschläge (Länderöffnungsklausel)keine Übertragbarkeit
Biomasse Genehmigung(BImSchG, BauGB) (§ 39)max. 20 MW
60 EUR /kW (§ 39a) Höchstwert: 14,88 kWh (§ 39b) Zuschlagsgültigkeit: 24 Mo. (§39d)keine Übertragbarkeit
Wind Alle Anlagen außer kleinen Anlagen, Übergangsanlagen und Prototypen
Gebotstermine:
2017: 1. Mai/ 1. Aug./1. Nov.
2018-19: Feb/Mai/Aug/Okt
2020: Feb/Jun/Okt
Drei Besonderheiten:
1. “dynamischer anzulegender Wert” (Referenzertragsmodell)
einmaliges, verdecktes Gebot auf den anzulegenden Wert
anschließend Multiplikation mit Korrekturfaktor – abhängig von der Standortgüte
2. geografische Zuschlagsbeschränkung (Netzausbaugebiet)
3. Sicherung der Aktuersvielfalt (Bürgerenergiegesellschaften)
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
Wind (Referenzertragsmodell, § 36h) Der Netzbetreiber berechnet den aW auf Grundlage des Zuschlagswerts unter Multiplikation mit dem Korrekturfaktor (§ 36h I)
Quelle: Gesetzesentwurf der BReg v. 8.6.2016, S. 177.
Korrekturfaktor
(anhand des Gütefaktors)
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
Wind (Netzausbaugebiet, Regelung)
§ 36c II-IV, § 88b
• Rechtsgrundlage der Netzausbaugebietsver-ordnung (NAGV), zu erlassen durch BNetzA
- 20 % zusammenh. Fläche
- netz-/landkreisscharf
- starke Netzbelastung zu erwarten
nunmehr integriert in EEAV
• § 11: Obergrenze: 902 MW
§ 10: geografische Festlegung
§ 12: gleichmäßige Verteilung auf alle Gebotstermine
§ 32 iVm § 36c V
• BNetzA begrenzt im Zuschlagsverfahren Zuschläge für Gebote aus NAG
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
Wind (Netzausbaugebiet, § 36c)
Was bedeutet dies fürBieter?
Der kleine Topf istschneller voll
HöhererWettbewerbsdruckdurch netzbedingteVerknapung
Zuschlagsverfahren (hypoth. Beispiel)
G 15 x
G 14 ✔
G 13 ✔
G 12 ✔
[...]
NAG 4 x
NAG 3 ✔
G 2 ✔
G 1 ✔
NAG 2 ✔
NAG 1 ✔
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
Wind (Bürgerenergiegesellschaften, § 36g)Um die Akteursvielfalt zu erhalten, hat der Gesetzgeber Sonderregeln für
Bürgerenergiegesellschaften eingeführt.
Definition (§ 3 Nr. 15)
min. zehn nat. Personen als stimmberechtigte Mitglieder oder Anteilseigner
min. 51 % der Stimmrechte bei natürlichen gebietsansässigen Personen
kein Mitglied oder Anteilseigner darf mehr als 10 % der Stimmrechte halten
bei Zusammenschluss von mehreren jur. Pers. oder Personengesellschaften ausreichend, wenn
jedes der Mitglieder der Gesellschaft die oberen Voraussetzungen erfüllt.
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
Wind (Bürgerenergiegesellschaften)Was sind die Sonderregeln für Bürgerenergiegesellschaften?
Gebote von 18 MW von bis zu sechs Anlagen
“frühes Gebot” in Abweichung von § 36 möglich, wenn:
ein Windertragsgutachten vorliegt, Anlagenanzahl mitgeteilt wird, Eigenschaft als Bürgerenergiegesellschaft nachgewiesen ist,Zuschlagskumulation bei einem der Mitglieder ausgeschlossen istdie Fläche gesichert ist (Bieter ist Eigentümer oder Gesellschaft gibt Gebot mit Einverständnis ab)
Verringerte Erstsicherheit bei Gebotsabgabe in Abweichung von §§ 31, 36a
15 anstatt 30 EUR pro kW inst. Leist.; restlichen 15 EUR bei Bezuschlagung u. Genehm. zu leisten
Zuschlagswert (§ 3 Nr. 51) nach uniform-pricing anstatt pay-as-bid bemessen
Zuschlag an Landkreis statt Standort gebunden
verlängerte Realisierungsfrist in Abweichung von § 36e (auf 54 Mo.)
spätere Pönalisierung (erst nach 49 Monaten)
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
AusschreibungsergebnisseGebotstermin 1. Mai 2017
niedrigstes Gebot: 4,20 ct/kWh
höchstes Gebot: 5,78 ct/kWh
durchschnittlicher mengengewichteter Zuschlagswert: 5,71 ct/kWh
Überwiegend Bürgerenergie-Windparks
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
Wind Offshore I Sonderregime: WindSeeG
Fachplanung in der AWZ
Zulassung, Errichtung, Betrieb von Offshore-Anlagen
Ausschreibungsdesign zur wettbewerblichen Ermittlung der MP nach § 22 EEG
Ausschreibungen auf See
die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen des EEG sind anwendbar
WindSeeG trifft Sonderregelungen für neue Projekte auf voruntersuchten Flächen (§§16-25) – Zielmodell
für Ausschreibungen für bestehende Projekte (§§ 26-43) – Übergangsmodell
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
Wind Offshore II Übergangsausschreibungen
Gebotstermine: 1. April 2017 u. 1. April 2018
Beschränkung auf 31 Projekte, die schon einen gewissen Planungsstand erreicht hatten
Zuschlagswert ist jeweiliger Gebotswert (pay as bid)
Zuschlagswert ist der anzulegende Wert, aus dem die Marktprämie errechnet wird
Wettbewerbdruck ist hoch: 31 Vorhaben
Zahlreiche Vorhabenträger werden leer ausgehen in den Übergangsausschreibungen
Zum Ausgleich der Überlassung der Unterlagen über das bestehende Projekt, erhält der Inhaber
eines bestehenden Projektes das Recht, den Zuschlag, der in der Ausschreibung für „seine“
Fläche erteilt wird, zu übernehmen (Eintrittsrecht §§ 39-43 WindSeeG)
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
Ergebnisse der ersten Offshore-Ausschreibung
Quelle: Bundesnetzagentur
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
Solar Ausschreibungsdesign nahe an der FFAV orientiert
nach wie vor Maximalgröße von 10 MW pro Anlage
drei Ausschreibungen pro Jahr: Gebotstermine zum 1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober
began bereits 2017
geringfügige Erhöhung der Erstsicherheit
nur 600 MW laufen über Ausschreibungen
Großteil des geplanten Zubaus (1900 MW) erhält weiterhin Einspeisevergütung
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
Ein Blick zurück: Vergangenes Bieterverhalten (FFAV)Gebotsrunde APR 15 AUG 15 DEZ 15 APR 16 AUG 16 DEZ 16
Preisbest. pay as bid uniformpricing
uniform pricing
pay as bid pay as bid pay as bid
niedrigstes G. 8,48 1,00 0,09 6,94 6,8 6,26
höchstes G. 9,43 10,98 10,98 10,98 10,98 8,45
gewichteter Durchschn.
9,17 8,65 8,08 7,97 7,25 7,32
§ 3 Nr. 51, § 38b I: grundsätzliche Entscheidung für pay as bid
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
Ergebnisse der Solarausschreibungen
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
1. Förderhöhen deutlich gesunken2. Weniger Gebotsausschlüsse3. Wettbewerbsdruck nach wie vor
hoch
Gemeinsame Ausschreibungen Gelten für PV und Wind Onshore
200 MW pro Gebotstermin (1. April, 1. November 2018-2020)
Im Ausschreibungsdesign fallen weg:
Sonderregelungen für Bürgerenergiegesellschaften
Referenzertragsmodell für Windenergieanlagen an Land
es bleiben oder kommen hinzu:
Zuschlagsbegrenzungen für Netzausbaugebiet pro Gebotstermin
Verteilernetzkomponente (Aufschlag auf den Gebotswert bei überlasteten Verteilernetzen)
Es soll dort zugebaut werden, wo die Verteilernetze noch Luft haben und der Zubau nicht unmittelbar den Netzausbaubedarf erhöhen würde
2019 geografisch differenzierte Höchstwerte für Windenergieannlagen an Land
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
Biomasse (Neuanlagen) Höchstwert: 14,88 Ct/kWh
Realisierungsfrist: 24 Monate
aber: Umweltgutachten der Eignung zur bedarfsorientierten Einspeisung innerhalb von sechs Monaten vorzulegen nach dem vom Anlagenbetreiber zu bestimmenden Wechselzeitpunkt
Anlagenbezogenes Gebot u. Zuschlag
Sicherheit: 60 EUR/kW zu install. Leistung
Biogasanlagen: 14,88 bzw. 13,05 Ct/kWh (größenabhängig); Maisdeckel
1. Gebotsrunde: 1. September 2017
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
Biomasse (Bestandsanlagen)Bestandsanlagen
zwölf Jahre oder älter (=mit höchstens acht Jahren verbleibender Förderdauer)
hier Höchstwert 16,9 Ct/kWh für 2017, aber begrenzt auf altern. EEG-Vergütung
De-minimis-Grenze von 150 kW gilt hier nicht
einmalige Förderaufstockung um zehn Jahre
Nahezu der gesamte Zubau von Biomassestrom soll über Ausschreibungen laufen
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
Das EEG: eine Einführung
TEIL 1: EEG-Zahlungen an Anlagenbetreiber
a) Allgemeines (Vermarktung)
b) Energieträgerspezifisches (Ausschreibungen)
TEIL 2: Umlagezahlungen von Umlagepflichtigen
Das EEG: eine Einführung
Erhalt EEG-Zahlung
Leisten EEG-Umlage
TEIL 2: Umlagezahlungen der Umlagepflichtigen
Umlagepflicht: Übersicht
Stromlieferung
umlagepflichtig
§§ 60, 61
Eigenversorgung
ausgenommen/reduziert
§§ 61a-e, k
BesAR
reduziert
§§ 63 ff.
TEIL 2: Umlagezahlungen der Umlagepflichtigen
Die Umlagepflicht Wer muss die EEG-Umlage zahlen? Wer erhebt die EEG-Umlage?
§ 60 I EEG: ÜNB erheben EEG-Umlage von EVUs, die Strom an Letztverbraucher liefern
§ 60a EEG: ÜNB können in Sonderfällen auch von Letztverbrauchern selbst die EEG-Umlage erheben
§ 61 EEG: ÜNB erheben Umlage auch auf Eigenversorgung und sonstigen Verbrauch von Strom
TEIL 2: Umlagezahlungen der Umlagepflichtigen
Grundfall: umlagepflichtige Stromlieferung Beispiele
Stromlieferungen zwischen rechtlich sebstständigen Unternehmen innerhalb eines
Konzernverbundes
Weiterverteilung von Strom an andere Kunden innerhalb einer Kundenanlage
Stromlieferung einer GbR oder Genossenschaft an ihre Mitglieder
Stromlieferung an Nachbarn oder Mieter
TEIL 2: Umlagezahlungen der Umlagepflichtigen
Ausnahme: Eigenversorgung Eigenversorgung
1. Selbst erzeugen 2. Selbst verbrauchen 3. Strikte Personenidentität 4. Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch 5. Keine Netznutzung 6. Unmittelbarer räumlicher Zusammenhang
Rechtsfolge
Wenn Strom in EE- oder KWK-Anlage erzeugt: Reduktion auf 40 % der Umlage Bestandsanlagen (vor 2014 betrieben) zahlen keine Umlage (§ 61c, d) erneuerte Bestandsanlagen zahlen 20 % (§ 61e)
Terminologie: Eigenerzeugung meint Bestandsschutzregelungen; Eigenversorgung meint alle Fälle, die unter das EEG 2017 fallen
TEIL 2: Umlagezahlungen der Umlagepflichtigen
EEG-Umlage:Befreiungs-übersicht
TEIL 2: Umlagezahlungen der Umlagepflichtigen
Quelle: Bundesnetzagentur: Leitfaden Eigenversorgung
Mieterstromförderung Keine Eigenversorgung wg. fehlender Personenidentität
Ermächtigung zum Erlass der Mieterstromverordnung (95 Nr. 2) nicht genutzt
differenzierte Fördersätze statt pauschaler Umlagereduktion
Gesetzesänderung
Inhalt des Mieterstromgesetzes
Inkorporierung des Mieterstromzuschlages in § 21 (Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag)
Lieferung von Solarstrom (<100 kW) auf Wohnanlage (40% Wohnfläche)
Höhe: Gesetzliche Vergütung für Solar (§§ 48, 49) abzüglich 8,5 cent
Erwarteter Umfang: 12.500 Anlagen, 300 MW
TEIL 2: Umlagezahlungen der Umlagepflichtigen
Umlagepflicht: Ausnahmen und Privilegierungen
Stromlieferung
umlagepflichtig
§§ 60, 61
Eigenversorgung
ausgenommen/reduziert
§§ 61a-e, k
BesAR
reduziert
§§ 63 ff.
TEIL 2: Umlagezahlungen der Umlagepflichtigen
Die besondere AusgleichsregelungVoraussetzungen (Begrenzungsgrundlage)
Unternehmen muss Branche nach Anlage 4 angehören
Stromkostenintensität von 14 % (Liste 1) oder 20 % (Liste 2) haben
zertifiziertes Energie- und Umweltmanagementsystem betreiben
Rechtsfolgen: Umlagereduktion (Begrenzungsentscheidung)
für Stromverbrauch ab 1 GW (Selbstbehalt) Liste 1 14-17% SKI: 20 % der eigentlichen EEG-Umlage
Liste 1 ab 17 % SKI: 15 %
Liste 2 ab 20 % SKI: 15 %
Zuständige Behörde: BAFA
Antragsfrist: 30. Juni (in Ausnahmen 30. September)
TEIL 2: Umlagezahlungen der Umlagepflichtigen
Besondere Ausgleichsregelung 2017 nur einige Änderungen an der besonderen Ausgleichsregelung, kein Fokus der Reform
Geltungsanordnung des EEG 2017: erstmalig für das Antragsjahr 2017 und das Begrenzungsjahr
2018
Keine Fehlanreize durch Effizienzmaßnahmen
Ausweitung der Liste 1 in Anlage 4: SKI von 17% auf 14% abgesenkt Begrenzung einheitlich
auf 20%, erstmalige Antragsmöglichkeit für zahlreiche Unternehmen
Erleichterte Übertragbarkeit von Begrenzungsbescheidung bei Umwandlungen (§ 67)
Unternehmensbegriff erfasst jetzt auch nat. Personen (Kaufleute): Bis zum 31.1.2017 konnten
noch rückwirkend Anträge für die Begrenzungsjahre 2015-2016 gestellt werden
ÜNB erheben in Zukunft direkt von stromkostenintensiven Unternehmen die Umlage
TEIL 2: Umlagezahlungen der Umlagepflichtigen
Quelle: eigene Darstellung Stromströme
Auszahlungsströme
Einzahlungsströme
AB AB AB
VNBVNB
ÜNBÜNBDirekt-vermark
ter
BÖRSE
EEG-Konto (ÜNB) EVU
LV
Legende
LV
Fazit: Das EEG 2017 im Überblick
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Juliane Steffens, LL.M. (Harvard)
Lecturer, Coordinator – Master of International and European Energy Law, TU Berlin
Das EEG 2017: Bewertung und AusblickWird der Gesetzgeber die gesteckten Ziele erreichen?
Zubausteuerung
Kostensenkung
Netzdienlichkeit
EEG 2017 führt von der Preis- in die (bessere) Mengensteuerung
Förderniveau konnte bereits gesenkt werden
Bisher wenige nicht realisierte Projekte
Europarechtliche Einpassung Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien haben den Weg für das EEG 2014 und das EEG 2017
gewiesen
verbleibende Verhandlungspunkte für die Zukunft:
Technologieneutralität
Aktuersvielfalt
neue EE-Richtlinie (vom 30. November)
umzusetzen bis 30. Juni 2021
verbindliches europäisches Ziel von 27 % EE am Bruttoendenergieverbrauch (Art. 3 n.F.)
Nationale Integrierte Energie- und Klimapläne
Monitoring durch die Kommission
Binnenmarktkompatibilität und grenzüberschreitender Handel Erweiterung des bisherigen Anwendungsbereichs des EEG (§ 5 und GEEV)
höchstens in Höhe von 5% der jährlich zu installierenden Leistung, da physikalischer Import oder einvergleichbarer Effekt sichergestellt sein muss
zwei Varianten nach § 1 II GEEV
gegenseitig geöffnete Ausschreibungen (Ausschreibungsdesign, Standortbedingungen)gemeinsame Ausschreibungen
Erste Ergebnisse
Erste deutsche geöffnete Ausschreibung 50 MW (Gebotstermin 23. Nov.) 5,38 Ct/kWhErste dänische geöffnete Ausschreibung 20 MW (Gebotstermin 8. Dezember) keine dt. Gebote
Neufassung der GEEV
Erweiterung auf Windenergieanlagen an Land neue Marktprämienberechnung weitere Kooperationsländer (Luxemburg)
Das EEG in Daten und Zahlen o Erfahrungsbericht (7/2018); Monitoringbericht der Bundesregierung (EnWG, jährlich)
oVeröffentlichungen der Netzbetreiber auf www.netztransparenz.de zu:
o direkt vermarkteter Strom, Monatsmarktwerte, Referenzmarktwerte
oVeröffentlichungen der Bundesnetzagentur auf www.bundesnetzagentur.de zu:
o Ausschreibungen, Einspeisemanagement, Eigenversorgung, Anzulegende Werte und Vergütungssätze für PV
oVeröffentlichung Arbeitsgruppe EE-Statistik (AGEE-Stat) www.erneuerbare-energien.de
oVeröffentlichungen der Clearingstelle EEG
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Juliane Steffens, LL.M. (Harvard)
Lecturer, Coordinator – Master of International and European Energy Law, TU Berlin