Bundesagentur für Arbeit,Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen
Arbeitsrechtsforum Hannover
Reiner Naber Hannover, 11.06.2014
„Sozialrechtliche Ansprüche auf
Arbeitslosengeld an der Schnittstelle
zwischen Arbeitsverhältnis und
Arbeitslosigkeit“
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Inhalt
frühzeitige Arbeitsuchendmeldung
Arbeitslosmeldung
Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld
Anspruchsdauer von Arbeitslosengeld
Höhe des Arbeitslosengeldes
Berücksichtigung von Nebeneinkommen
Ruhen des Anspruchs bei Abfindung und Sperrzeit
Sozialversicherung
Kapitel 1 / 5
Seite 3Arbeitsrechtsforum Hannover, 11.06.2014 © Bundesagentur für Arbeit
1) Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung
Kapitel 1 / 1
Es kann eine Sperrzeit von einer Woche eintreten, wenn Sie sich nicht rechtzeitig bei Ihrer Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.
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Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung
Es besteht die Verpflichtung, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich, telefonisch oder schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu melden.
Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme zu erfolgen.
Kapitel 1 / 2
Die persönliche Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die persönliche Arbeitslosmeldung!
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Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung
Wenn die Meldung nicht rechtzeitig erfolgte oder Sie – nach fristgerechter telefonischer Meldung – den vereinbarten Termin für die persönliche Vorsprache in der Agentur für Arbeit ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen haben,
tritt eine Sperrzeit von 1 Woche ein.
Kapitel 1 / 3
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2) Arbeitslosmeldung
Ihre persönliche Arbeitslosmeldung ist eine unverzichtbare Anspruchsvoraussetzung zum Bezug von Arbeitslosengeld!
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Arbeitslosmeldung
Die persönliche Arbeitslosmeldung
muss persönlich bei der Wohnortagentur (Vorlage Personal-ausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung)
sollte zur Vermeidung von Nachteilen spätestens am 1. Tag der Arbeitslosigkeit und
kann frühestens aber 3 Monate vorher
erfolgen.
Kapitel 2 /1
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Arbeitslosmeldung
Können Sie bereits bei Ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung wegen Krankheit keine Beschäftigung ausüben, stehen Sie der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung und haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Sprechen Sie nach Ihrer Genesung unverzüglich erneut persönlich bei Ihrer Agentur für Arbeit vor.
Bis dahin bleibt Ihre Krankenkasse für Leistungen zuständig.
Kapitel 2 / 2
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3) Anwartschaftszeit
Arbeitslosengeld können Sie nur erhalten, wenn Sie auch die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
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Anwartschaftszeit
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer
innerhalb der letzten 2 Jahre
mindestens 12 Monate mit Versicherungspflichtzeiten
nachweisen kann.
(z.B. durch eine Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers)
Kapitel 3 / 1
Durch einen lückenlosen Zeitnachweis lassen sich Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung vermeiden.
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4) Anspruchsdauer
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hängt u.a. davon ab, wie lange Sie in den letzten 5 Jahren in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig waren.
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Anspruchsdauer
Die Anspruchsdauer ist aus der nachstehenden Tabelle ersichtlich:
Kapitel 4 / 1
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5) Höhe des Arbeitslosengeldes
Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist u.a. abhängig von Ihrem Arbeitsentgelt, der Steuerklasse und der Berücksichtigung eines Kindes
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Höhe des Arbeitslosengeldes
Die Höhe des Alg ist abhängig von
dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt
in den letzten 12 Monaten vor Entstehung des Anspruchs
Sonderregelungen für bestimmte Teilzeitvereinbarungen, Kurzarbeitergeld-Bezug, Altersteilzeit möglich
sowie
der Steuerklasse
der Berücksichtigung eines Kindes im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Kapitel 5 / 1
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Höhe des Arbeitslosengeldes
Das Alg beträgt
67 % des pauschalierten Nettoeinkommens,wenn der Arbeitslose oder sein Ehegatte ein Kind hat
(= erhöhter Leistungssatz)
60 % des pauschalierten Nettoeinkommensbei den übrigen Arbeitslosen
(= allgemeiner Leistungssatz)
und wird monatlich nachträglich überwiesen.
Kapitel 5 / 2
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Beispiel Arbeitslosengeld bei Brutto ab 2850,- € Stkl. III – mit Kind
Kapitel 9 / 1
(Link siehe letzte Folie)
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Beispiel Arbeitslosengeld bei Brutto ab 5950,- € Stkl. III – mit Kind
Kapitel 9 / 1
(Link siehe letzte Folie)
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6) Berücksichtigung von Nebeneinkommen
Sie sind verpflichtet, Ihrer Agentur für Arbeit jede Nebentätigkeit unverzüglich und unaufgefordert zu melden.
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Nebeneinkommen
die Ausübung einer Tätigkeit unter 15 Std. wöchentlich steht der Arbeitslosigkeit nicht entgegen
Nettoeinkommen aus Nebentätigkeit ist nach Abzug von Werbungskosten und eines Freibetrages von 165,- € anzurechnen.
Kapitel 6 / 1
Einkommen mtl. 310,00 €
Werbungskosten (z.B. Fahrkosten) 30,00 €
Freibetrag 165,00 €
Anrechnungsbetrag 115,00 €
Beispiel:
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7) Ruhen des Anspruchs bei Abfindung & Sperrzeit
Ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wird die Leistung ganz oder teilweise nicht ausgezahlt, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen eigentlich erfüllt sind.
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Ruhen des Arbeitslosengeldes
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht u.a. bei
Entlassungsentschädigung (§ 158 SGB III)
Sperrzeit (§ 159 SGB III)
Kapitel 7 / 1
Während des Ruhens wird Arbeitslosengeld nicht gezahlt.
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Ruhen bei Entlassungsentschädigung
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn
eine Entlassungsentschädigung (Abfindung) gezahlt und
die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.
Es gilt grundsätzlich die arbeitgeberseitige Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung, ggf. aber auch fiktive Kündigungsfristen.
Kapitel 7 / 2
Fiktive Kündigungsfristen für
• Kündigung nur bei Zahlung einer Abfindung möglich: 12 Monate
• unkündbare Arbeitnehmer: 18 Monate
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Ruhen bei Entlassungsentschädigung
Der Ruhenszeitraum beginnt im Anschluss an das Ende des Arbeitsverhältnisses.
Der Ruhenszeitraum endet
mit Ablauf der Kündigungsfrist
oder
spätestens nach einem Jahr
oder
mit dem Tag, an dem der Arbeitnehmer bei Weiterzahlung des in der „letzten Beschäftigungszeit“ erzielten Arbeitsentgelts einen bestimmten Anteil der Abfindung als Arbeitsentgelt verdient hätte.
Kapitel 7 / 4
Maßgeblich ist das für den Arbeitnehmer günstigste Enddatum.
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Ruhen bei Entlassungsentschädigung
Kapitel 7 / 5
Zu berücksichtigender Anteil der Entlassungsentschädigung:
Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses
unter 40
Jahre
ab 40
Jahre
ab 45
Jahre
ab 50
Jahre
ab 55
Jahre
ab 60
Jahre
Betriebszugehörigkeit
weniger als 5 Jahre5 und mehr Jahre10 und mehr Jahre15 und mehr Jahre20 und mehr Jahre25 und mehr Jahre30 und mehr Jahre35 und mehr Jahre
60 %55 %50 %45 %40 %35 %
55 %50 %45 %40 %35 %30 %25 %
50 %45 %40 %35 %30 %25 %25 %25 %
45 %40 %35 %30 %25 %25 %25 %25 %
40 %35 %30 %25 %25 %25 %25 %25 %
35 %30 %25 %25 %25 %25 %25 %25 %
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Ruhen bei Sperrzeit
Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe tritt ein, wenn
der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst
oder
durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben
und
Kapitel 7 / 6
dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat,
ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
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Ruhen bei Sperrzeit
Sie lösen das Beschäftigungsverhältnis, z.B. wenn Sie
Ihr Arbeitsverhältnis selbst kündigen,
einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber schließen,
eine Absprache mit Ihrem Arbeitgeber über die Beendigung der Beschäftigung treffen.
Kapitel 7 / 7
Der Eintritt einer Sperrzeit bewirkt ggf., dass Ihnen Arbeitslosengeld für die Dauer von zwölf Wochen nicht gezahlt werden kann.
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Ruhen bei Sperrzeit
Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (Beispiel: 30.06. Ende Beschäftigungsverhältnisses
01.07. Sperrzeitbeginn)
Bei Arbeitsaufgabe i.d.R. 12 Wochen
Minderung um die Tage der Sperrzeit (84 Tage), mindestens um ¼ der Anspruchsdauer
(Beispiel: 540 Tage oder 18 Mon Anspruch, vermindert um ¼ = 405 Tage oder 13,5 Mon)
Kapitel 7 / 8
Beginn der Sperrzeit
Dauer der Sperrzeit
Anspruchsdauerminderung
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Ruhen bei Sperrzeit
Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers entschuldbar ist, hierfür also ein wichtiger Grund anerkannt werden kann.
Kapitel 7 / 9
Wichtige Gründe können z.B.
gesundheitliche Gründe und
familiäre Gründe
sein.
Die Anerkennung eines wichtigen Grundes setzt voraus, dass Sie alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, Ihre
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder soweit wie möglich hinauszuschieben.
wichtiger Grund
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Aufhebungsvertrag statt Arbeitgeberkündigung 1/2
Jedem Arbeitnehmer kann grundsätzlich zugemutet werden, den Ausspruch der Kündigung abzuwarten.
Ein wichtiger Grund für einen Aufhebungsvertrag liegt vor, wenn der Arbeitgeber seinebetriebsbedingte arbeitsrechtlich zulässige Kündigung zum gleichen Zeitpunkt mit Bestimmtheit in Aussicht gestellt hat
und….
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Aufhebungsvertrag statt Arbeitgeberkündigung 2/2
… und der Arbeitnehmer eine Abfindung von mindestens 0,25 bis 0,5 Monatsgehältern
für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses (Standardabfindung) erhält
odermit dem Aufhebungsvertrag objektiv Nachteile für sein
berufliches Fortkommen vermeidet
oder durch die Kündigung andere anerkennenswerte Nachteile
hätte
Seite 32
„Sammelentscheidung“ der Agentur für Arbeit
Die Sammelentscheidung bewertet die Sozialauswahl innerhalb einer Personalabbaumaßnahme dem Grunde nach.
Sie nimmt die Entscheidung über die Sperrzeit nicht vorweg – erspart aber die aufwendige Prüfung der sozialen Rechtfertigung der (hypothetischen) Kündigung im Einzelfall.
Arbeitsrechtsforum Hannover, 11.06.2014 © Bundesagentur für Arbeit
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Ruhen bei Sperrzeit
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere nicht vor, wenn
Kapitel 7 / 10
ansonsten ein anderer Arbeitnehmer arbeitslos geworden wäre,
ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, um einer arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorzukommen,
aber
der Arbeitgeber nicht oder nicht zum selben Zeitpunkt hätte kündigen dürfen.
Lassen Sie sich durch Ihre Agentur für Arbeit vor Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung zu den Auswirkungen beraten.
kein wichtiger Grund
Seite 34Arbeitsrechtsforum Hannover, 11.06.2014 © Bundesagentur für Arbeit
Ruhen bei Sperrzeit
Zur Sachverhaltsfeststellung werden folgende Fragebögen verwendet:
Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages
Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei Kündigung durch den Arbeitgeber
Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei Arbeitsaufgabe auf ärztlichen Rat
Kapitel 7 / 11
Alle erforderlichen Unterlagen erhalten Sie anlässlich der Arbeitslosmeldung von Ihrer Agentur für Arbeit.
Sachverhaltsfeststellung
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8) Sozialversicherung
Während Sie Arbeitslosengeld beziehen, sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert.
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Sozialversicherung
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld werden Beiträge zur gesetzlichen
durch die Agentur für Arbeit entrichtet.
Kapitel 8 / 1
Die Kranken- und Pflegeversicherung wird grundsätzlich bei der Krankenkasse durchgeführt, bei der Sie vor Eintritt der
Arbeitslosigkeit versichert waren.
Kranken- und Pflegeversicherung und
Rentenversicherung
Die Agentur für Arbeit übernimmt auch Beiträge zu Ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe der (pauschalierten) Beiträge der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
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SperrzeitBeschäftigungs-verhältnis
ArbeitslosengeldKrankenversicherung
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Nachwirkender Versicherungs-schutz (§ 19 Abs. 2 SGB V)
Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Versicherungspflicht § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI
Versicherungspflicht § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI
keine Versicherungs-und auch keine Anrechnungszeit
Versicherungspflicht ab 2. Sperrzeitmonat § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
Versicherungspflicht § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI
Versicherungspflicht ab 2. Sperrzeitmonat § 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI
Versicherungspflicht § 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI
Sozialversicherung bei Sperrzeit
Kapitel 8 / 2
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Krankenversicherung
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Versicherungspflicht § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI
Versicherungspflicht § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI
Versicherungspflicht § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI
Anrechnungszeit § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI
Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
Nachwirkender Versicherungs-schutz (§ 19 Abs. 2 SGB V)
Versicherungspflicht § 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI
Ruhen bei AbfindungBeschäftigungs-verhältnis
Arbeitslosengeld
Sozialversicherung bei Abfindung
Kapitel 8 / 3
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Sperrzeit
Beschäftigungs-verhältnis
ArbeitslosengeldKrankenversicherung
Pflegeversicherung
Rentenversicherung
Nachwirkender Versicherungsschutz (§ 19 Abs. 2 SGB V)
Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
Versicherungspflicht § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI
Versicherungspflicht § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI
keine Versicherungs-und auch keine Anrechnungszeit
Versicherungspflicht ab 2. Sperrzeitmonat § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
Versicherungspflicht § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V
Versicherungspflicht § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI
Versicherungspflicht ab 2. Sperrzeitmonat § 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI
Versicherungspflicht § 20 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI
Ruhen bei Abfindung
Sozialversicherung bei Sperrzeit und Abfindung
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9) Weitere Informationen
Wo erhalten Sie weitere Auskünfte?
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weitere Informationen
Internet
Aktuelle Informationen über Dienste und Leistungen der Agentur für Arbeit finden Sie auch im Internet unter www.arbeitsagentur.de
Link zum Arbeitgeberservice
Link zu Anzeigepflichtige Entlassungen (§ 17 ff. KSchG)
Telefon
Arbeitnehmer: 0800 4 5555 00 *Arbeitgeber: 0800 4 5555 20 *Familienkasse: 0800 4 5555 30 *
* Der Anruf ist für Sie gebührenfrei. Montags-freitags: 08:00-18:00 UhrAus dem Ausland: +49 911 12031010 (gebührenpflichtig)
Kapitel 9 / 1
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weitere Informationen zum Arbeitslosengeld
Übersicht:
http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Arbeitslosigkeit/Arbeitslosengeld/index.htm
Selbstberechnungsprogramm Arbeitslosengeld:
http://www.pub.arbeitsagentur.de/alt.html
Geschäftsanweisungen zum Arbeitslosengeld:
http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Veroeffentlichungen/Weisungen/Arbeitgeber/index.htm
Kapitel 9 / 1
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„Der Vorhang ist nun zu,doch alle Fragen bleiben offen“ Berthold Brecht (Der gute Mensch von Sezuan)