Buchebner Herbert, LSI LaBuchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermarkndesschulrat für Steiermark
SONDERPÄDAGOGISCHER SONDERPÄDAGOGISCHER FÖRDERBEDARFFÖRDERBEDARF
An Stelle des Verfahrens zur Feststellung derAn Stelle des Verfahrens zur Feststellung derSonderschulbedürftigkeitSonderschulbedürftigkeit tritt ein tritt ein
bescheidmäßiges Verfahren zur Feststellung desbescheidmäßiges Verfahren zur Feststellung des" Sonderpädagogischen Förderbedarfs"." Sonderpädagogischen Förderbedarfs".
Grundbedingung dafür ist nach wie vor das Grundbedingung dafür ist nach wie vor das Vorliegen einer psychischen oder physischenVorliegen einer psychischen oder physischen
BehinderungBehinderung und die daraus resultierende mangelnde Fähigkeit, und die daraus resultierende mangelnde Fähigkeit,
dem Unterricht einer REGELSCHULE dem Unterricht einer REGELSCHULE ( Volks- oder Hauptschule bzw. AHS–Unterstufe ) ( Volks- oder Hauptschule bzw. AHS–Unterstufe ) ohne sonderpädagogische Förderung folgen zu ohne sonderpädagogische Förderung folgen zu
können.können.
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Der Begriff “Behinderung” ist nicht Der Begriff “Behinderung” ist nicht zwingend im Sinne des zwingend im Sinne des Steiermärkischen Steiermärkischen Behindertengesetzes zu sehen, Behindertengesetzes zu sehen, sondern speziell sondern speziell auf die zu auf die zu erwartenden Schulleistungenerwartenden Schulleistungen bezogen !bezogen !
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SONDERPÄDAGOGISCHER SONDERPÄDAGOGISCHER FÖRDERBEDARFFÖRDERBEDARF
Versuch einer operationalen Definition:Versuch einer operationalen Definition:Danach könnte gesagt werden, dass ein Kind demUnterricht Danach könnte gesagt werden, dass ein Kind demUnterricht
nicht zu folgen vermag, wennnicht zu folgen vermag, wenn
- seine Bildungs- und Lernfähigkeit zum Erreichen der - seine Bildungs- und Lernfähigkeit zum Erreichen der lehrplanmäßig vorgesehenen Zielsetzungen nicht lehrplanmäßig vorgesehenen Zielsetzungen nicht ausreichenausreichen
- durch den Unterricht ein altersentsprechendes - durch den Unterricht ein altersentsprechendes Sozialverhalten und eine positive Persönlich- Sozialverhalten und eine positive Persönlich- keitsentwicklung nicht erreicht werden könnenkeitsentwicklung nicht erreicht werden können
- auf Grund von Sinnes- oder Körperbehinderungen - auf Grund von Sinnes- oder Körperbehinderungen unterrichtlich relevante Informationen nicht aufgenommen unterrichtlich relevante Informationen nicht aufgenommen werden könnenwerden können
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SONDERPÄDAGOGISCHER FÖRDERBEDARFSONDERPÄDAGOGISCHER FÖRDERBEDARF
Versuch einer operationalen Definition:Versuch einer operationalen Definition:Danach könnte gesagt werden, dass ein Kind dem Danach könnte gesagt werden, dass ein Kind dem Unterricht nicht zu folgen vermag, wennUnterricht nicht zu folgen vermag, wenn
seine Bildungs- und Lernfähigkeit zum Erreichen seine Bildungs- und Lernfähigkeit zum Erreichen der lehrplanmäßig vorgesehenen Zielsetzungen der lehrplanmäßig vorgesehenen Zielsetzungen nicht ausreichennicht ausreichen durch den Unterricht ein altersentsprechendes durch den Unterricht ein altersentsprechendes Sozialverhalten und eine positive Sozialverhalten und eine positive Persönlichkeitsentwicklung nicht erreicht werden Persönlichkeitsentwicklung nicht erreicht werden könnenkönnenauf Grund von Sinnes- oder auf Grund von Sinnes- oder Körperbehinderungen unterrichtlich relevante Körperbehinderungen unterrichtlich relevante Informationen nicht aufgenommen werden Informationen nicht aufgenommen werden könnenkönnen
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Sonderpädagogischer Sonderpädagogischer Förderbedarf (SPF)Förderbedarf (SPF)
Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen FörderbedarfsFörderbedarfs
Eltern / ErziehungsberechtigteEltern / Erziehungsberechtigte SchuleSchule von Amts wegenvon Amts wegen
Bezirksschulrat ermittelt den Bezirksschulrat ermittelt den sonderpädagogischen Förderbedarf!sonderpädagogischen Förderbedarf!
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Der Bezirksschulrat ermittelt den Der Bezirksschulrat ermittelt den sonderpädagogischen Förderbedarfsonderpädagogischen Förderbedarf
Sonderpädagogisches Gutachten (verbindlich)Sonderpädagogisches Gutachten (verbindlich) Schulpsychologisches Gutachten Schulpsychologisches Gutachten
(nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten)(nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten) Schul- oder amtsärztliches Gutachten Schul- oder amtsärztliches Gutachten
(falls erforderlich)(falls erforderlich) Gutachten von Personen, die das Kind Gutachten von Personen, die das Kind
pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreuen bzw. betreut habenbetreuen bzw. betreut haben
(bei Vorlage durch Eltern/Erziehungsberechtigte)(bei Vorlage durch Eltern/Erziehungsberechtigte)
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bei Beantragung durch bei Beantragung durch Erziehungsberechtigte: Erziehungsberechtigte: mündliche mündliche VerhandlungVerhandlung
probeweise Aufnahme: Kurs gem. § 25/6 probeweise Aufnahme: Kurs gem. § 25/6 SchOG zur Überprüfung des SPFSchOG zur Überprüfung des SPF
Bescheidmäßige Feststellung oder Bescheidmäßige Feststellung oder Ablehnung des Sonderpädagogischen Ablehnung des Sonderpädagogischen
Förderbedarfs durch den BezirksschulratFörderbedarfs durch den Bezirksschulrat
Beratung der Eltern / Erziehungsberechtigten Beratung der Eltern / Erziehungsberechtigten über die bestehenden Fördermöglichkeiten über die bestehenden Fördermöglichkeiten und den zweckmäßigsten Schulbesuchund den zweckmäßigsten Schulbesuch
(Regelschule oder Sonderschule)(Regelschule oder Sonderschule)
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Bildungswege für Kinder mit
sonderpädagogischem Förderbedarf
oder
Schulpflichtige Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, zu besuchen ...
eine geeignete Sonderschule oder Sonderschulklasse (soweit vorhanden)
eine den sonderpädagogischen Förderbedarf erfüllende Volks- oder Hauptschule bzw. AHS-Unterstufe (soweit vorhanden)
bei fehlender Fördermöglichkeit an einer VS, HS, AHS
Feststellung der nächstgelegenen VS, HS, AHS
Bericht des Bezirksschulrates über das Fehlen entsprechender Fördermöglichkeiten und etwaige Antragstellungen
Maßnahmen zur Ermöglichung des Schulbesuches unter Bedachtnahme auf die Gegebenheiten
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SONDERPÄDAGOGISCHER SONDERPÄDAGOGISCHER FÖRDERBEDARF -FÖRDERBEDARF -
L E H R P L A N E I N S T U F U N GL E H R P L A N E I N S T U F U N G
1. Verfahren zur Feststellung des 1. Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen sonderpädagogischen FörderbedarfsFörderbedarfs
2. Verfahren bzw. Entscheidung 2. Verfahren bzw. Entscheidung über den zu unterrichtenden über den zu unterrichtenden LehrplanLehrplan
3.Feststellung des 3.Feststellung des sonderpädagogischen sonderpädagogischen Förderbedarfs Entscheidung über Förderbedarfs Entscheidung über den zu unterrichtenden Lehrplanden zu unterrichtenden Lehrplan
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Welcher LEHRPLAN ?Welcher LEHRPLAN ?
Für Kinder mit sonderpädagogischem Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die im Rahmen der Förderbedarf, die im Rahmen der Integration eine Regelschule (VS, HS.....) Integration eine Regelschule (VS, HS.....) besuchen, muss nicht in jedem Fall besuchen, muss nicht in jedem Fall unbedingt der Sonderschullehrplan zur unbedingt der Sonderschullehrplan zur Anwendung kommen.Anwendung kommen.
Im Regelfall werden jedoch zur Im Regelfall werden jedoch zur entsprechenden Förderung des Kindes entsprechenden Förderung des Kindes zumindest teilweisezumindest teilweise die entsprechenden die entsprechenden SonderschullehrplanbestimmungenSonderschullehrplanbestimmungen
anzuwenden sein (BMUK - Erlass).anzuwenden sein (BMUK - Erlass).
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SchUG § 17 Abs. 4SchUG § 17 Abs. 4Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde hat unter Bedachtnahme auf Förderbedarf festgestellt wurde hat unter Bedachtnahme auf diese Feststellungdiese Feststellung
der der BEZIRKSSCHULRATBEZIRKSSCHULRAT zu entscheiden, ob und in zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan Lehrplan einereiner anderen Schulartanderen Schulart zu unterrichten ist, zu unterrichten ist,
die die SCHULKONFERENZSCHULKONFERENZ zu entscheiden, ob und in zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.
Bei der Entscheidung gemäß lit. a und b ist anzustreben, dass Bei der Entscheidung gemäß lit. a und b ist anzustreben, dass der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält. der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.
(BGBl. Nr. 514 / 1993, Z 8)(BGBl. Nr. 514 / 1993, Z 8)
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Behinderungen - StörungenBehinderungen - Störungen
BehinderungenBehinderungen sind irreversible Beeinträchtigungen, die sich durch sind irreversible Beeinträchtigungen, die sich durch individuelles Fördern bessern, aber nicht beheben lassen.individuelles Fördern bessern, aber nicht beheben lassen.
StörungenStörungenSind reversible Beeinträchtigungen, die zeitlich begrenzt Sind reversible Beeinträchtigungen, die zeitlich begrenzt sind bzw. sein können.sind bzw. sein können.
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Körperbehinderte oder sinnesbehinderte KinderKörperbehinderte oder sinnesbehinderte Kinderab der 5. Schulstufeab der 5. Schulstufe
(Erl. LSR f. Stmk., GZ.: ISchu 1/51-2005, vom 22. Februar 2005)(Erl. LSR f. Stmk., GZ.: ISchu 1/51-2005, vom 22. Februar 2005)
Das Schulorganisationsgesetz § 16 Abs. 5 sieht für körper- und Das Schulorganisationsgesetz § 16 Abs. 5 sieht für körper- und sinnesbehinderte Kinder ab der 5. Schulstufe im gesamten Bereich der sinnesbehinderte Kinder ab der 5. Schulstufe im gesamten Bereich der allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen vor, dass bei allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen vor, dass bei Erfüllung der allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen eine Aufnahme Erfüllung der allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen eine Aufnahme in die Schule erfolgen kann, wobei die in die Schule erfolgen kann, wobei die Schulbehörde 1. InstanzSchulbehörde 1. Instanz (Bezirksschulrat) unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die (Bezirksschulrat) unter Bedachtnahme auf die Behinderung und die Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Förderungsmöglichkeiten sowie die grundsätzliche Erfüllung der Aufgabe der betreffenden Schulart Aufgabe der betreffenden Schulart Abweichungen vom LehrplanAbweichungen vom Lehrplan festzulegen hat.festzulegen hat.
Bevor jedoch derartige Maßnahmen erfolgen, ist zu prüfen, ob nicht Bevor jedoch derartige Maßnahmen erfolgen, ist zu prüfen, ob nicht mit der Befreiung von einzelnen Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. mit der Befreiung von einzelnen Pflichtgegenständen gemäß § 11 Abs. 6 SchUG (durch den Schulleiter) oder mit der Anwendung des § 18 6 SchUG (durch den Schulleiter) oder mit der Anwendung des § 18 Abs. 6 SchUG (Erleichterungen bei der Leistungsfeststellung durch die Abs. 6 SchUG (Erleichterungen bei der Leistungsfeststellung durch die jeweilige Lehrerin oder den jeweiligen Lehrer) das Auslangen gefunden jeweilige Lehrerin oder den jeweiligen Lehrer) das Auslangen gefunden werden kann.werden kann.
Im Verfahren bei der Festlegung von Lehrplanbestimmungen Im Verfahren bei der Festlegung von Lehrplanbestimmungen (Abweichungen vom Lehrplan) wird von der zuständigen Schulbehörde (Abweichungen vom Lehrplan) wird von der zuständigen Schulbehörde in der Regel ein sonderpädagogisches Gutachten einzuholen sein.in der Regel ein sonderpädagogisches Gutachten einzuholen sein.
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SchUG § 11 Abs.6SchUG § 11 Abs.6 Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der Auf Ansuchen des Schülers oder von Amts wegen hat der
Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser aus Pflichtgegenständen zu befreien, wenn dieser aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann. gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen kann.
Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines Der Schulleiter kann im Zweifelsfall hiefür die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen.ärztlichen Gutachtens verlangen.
Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der einzelnen Schularten festzulegen, in den Aufgaben der einzelnen Schularten festzulegen, in welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne welchen Pflichtgegenständen eine solche Befreiung ohne oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer oder mit Auflage von Prüfungen und für welche Höchstdauer ohne Verlust eines ordentlichen Schülers zulässig ist. ohne Verlust eines ordentlichen Schülers zulässig ist.
(BGBl. Nr. 139/1974 idF BGBl.Nr.367/1982, Art. I Z 5, (BGBl. Nr. 139/1974 idF BGBl.Nr.367/1982, Art. I Z 5,
BGBl.Nr. 455/1992, Z I, BGBl. Nr. 468/1995, Z 2 und BGBl.Nr. 455/1992, Z I, BGBl. Nr. 468/1995, Z 2 und
BGBl. I Nr. 78/2001, Z 2)BGBl. I Nr. 78/2001, Z 2)
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SchUG § 18 Abs. 6SchUG § 18 Abs. 6
Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung Schüler, die wegen einer körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen eine entsprechende Leistung nicht erbringen können oder durch die Leistungsfeststellung können oder durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend gesundheitlich gefährdet wären, sind entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung Behinderung bzw. gesundheitlichen Gefährdung erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu erreichbaren Stand des Unterrichtserfolges zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Unterrichtsgegenstandes des betreffenden Unterrichtsgegenstandes grundsätzlich erreicht wird.grundsätzlich erreicht wird.
(BGBl. Nr.. 211/1986, Art. I Z 8)(BGBl. Nr.. 211/1986, Art. I Z 8)
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Kann trotz Berücksichtigung des § 11 Kann trotz Berücksichtigung des § 11
Abs. 6 und § 18 Abs. 6 SchUG nicht Abs. 6 und § 18 Abs. 6 SchUG nicht das Auslangen gefunden werden, ist das Auslangen gefunden werden, ist
für das Kind ein für das Kind ein
SonderlehrplanSonderlehrplan
seitens der Schulbehörde I. Instanz seitens der Schulbehörde I. Instanz per Bescheidper Bescheid zu erlassen.zu erlassen.
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Qualitätskriterien für integrativen UnterrichtQualitätskriterien für integrativen Unterricht 1. Arbeit an den Übergängen 1. Arbeit an den Übergängen (vorschulischer Bereich - Schule, Grundschule –(vorschulischer Bereich - Schule, Grundschule –
Sekundarstufe I, Sekundarstufe I – Polytechnische Sekundarstufe I, Sekundarstufe I – Polytechnische Schule bzw. nachschulischer Bereich)Schule bzw. nachschulischer Bereich)
• Wissenstransfer speziell über Schülerinnen und Wissenstransfer speziell über Schülerinnen und Schüler mit Sonderpädagogischem Förderbedarf Schüler mit Sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) oder Schülerinnen und Schüler mit (SPF) oder Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissenbesonderen Bedürfnissen
• Wissenstransfer über arbeitsmethodische Wissenstransfer über arbeitsmethodische Vorgangsweisen (Lehr- und Lernformen, Vorgangsweisen (Lehr- und Lernformen, spezielle Fördermethoden, individuelle spezielle Fördermethoden, individuelle Förderpläne……)Förderpläne……)
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2. Klassenzusammensetzungen
• Kinder mit dissozialem Verhalten• Anzahl der Kinder mit und ohne SPF• Kinder mit anderen besonderen Bedürfnissen
(Sprachförderung …..)
Überprüfung auf sinnvolle Zusammensetzung bei parallel geführten Klassen!
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3. Wissenstransfer innerhalb des Lehrkörpers
• Allgemeines Wissen über Formen der Behinderung (Lernbehinderung, Sinnesbehinderung …..)
• Unterschied: Behinderung – Störung• Vertiefung des Wissens über und im Umgang mit
dissozialem Verhalten• Allgemeines wissen über kulturelle Hintergründe
bei Kindern mit anderer Muttersprache (Basissprache)
• Überprüfung und eventuelle Anpassung der Rahmenbedingungen (Ausstattung, Raum, Lehrmittel…..)
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4. Klassenvorstand
• Hohe Wochenstundenanzahl in der Klasse• Auch Integrations- bzw. StützlehrerIn kann
Klassenvorstand sein• Steuerungsfunktion des Klassenvorstandes
deutlich machen
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5. Qualität der Zusammenarbeit im
Team• Verbindliche Zeiträume für
Planungsprozesse schaffen• Schaffung / Beibehaltung von Kernteams ;
Kontinuität sichern• Größtmögliche Abdeckung der
verschiedenen Unterrichtsgegenstände durch kleine Kernteams (ungeprüften Einsatz ermöglichen)
• Nutzung von vorhandenen Ressourcen und Kompetenzen
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6. Arbeitsmethodisch-didaktische Qualität
• Soziales Klima als Basis für Lernprozesse schaffen• Soziale Kompetenz der Kinder fördern• Einsatz der Lehr- und Lernmittel auf die
Bedürfnisse der Kinder abstimmen• Bedarfsorientierte Teamteachingmodelle mit
Abstimmung der Methoden im Lehrkörper• Individualisierter und binnendifferenzierter
Unterricht (auch in Leistungsgruppen)
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7. Organisatorische Rahmenbedingungen schaffen
• Schaffung von offenen Lernräumen• Geblockte Stundenanzahl – Zusammenführung von
Unterrichtsgegenständen
• Stundenkontingent (Art und Ausmaß der Behinderung der Kinder mit SPF berücksichtigen)
• Lehrfächerverteilung • Schaffung einer verbindlichen Zeitstruktur für
Planungs- und Evaluierungsprozesse• In Schulen mit mehreren Integrations- bzw.
Stützklassen eine Fachkoordination schaffen
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8. Integrations- bzw. StützlehrerInnen
• Maßnahmen zur Aufwertung der Rolle• Strukturelle Rahmenbedingungen für
Gleichwertigkeit schaffen (Schreibtisch, Namenskärtchen…..)
• Einbinden in das Schulgeschehen
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9. Elternpartnerschaft
• Anfangssituationen mit Erziehungsberechtigten von Kindern mit SPF gut vorbereiten
• Form der Zusammenarbeit festlegen und überprüfen
• Empathisches Eingehen auf Sorgen und Ängste der Erziehungsberechtigten
• Erziehungsberechtigte als Expertinnen und Experten wahrnehmen
• Erziehungsberechtigte bei der Erstellung individueller Förderpläne zur Mitarbeit einladen
• Allgemeine Information aller Erziehungsberechtigten in der Klasse
(Elternabend ….)• Informationen über Klassenzusammensetzungen,
Formen der Behinderung, pädagogisches Konzept• Allgemeine Bilanz mit Erziehungsberechtigten am
Ende des Unterrichtsjahres
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10. Steuerungsfunktion der Direktorinnen und Direktoren
• Integrative Klassen möglichst langfristig in Zusammenarbeit mit den Teams vorbereiten
• Die geeigneten Lehrerinnen und Lehrer für die Zusammenarbeit finden und motivieren
• Kooperationsfreundliches Klima in der Klasse schaffen• System der Lehrerinnen und Lehrer schützen / nicht als
Suppliersystem nützen• Materielle Ressourcen sichern• Verständnis der Erziehungsberechtigten nicht
behinderter Kinder für Erziehungsberechtigte von Kindern mit Behinderungen oder dissozialem Verhalten sichern
• Wertschätzung gegenüber der Arbeit in integrativen Klassen ausdrücken
• Möglichkeiten der Personalplanung nach speziellen Bedürfnissen (Kompetenzen schaffen…….)
• Qualitätssicherung• Maßnahmen für Personalentwicklung ermöglichen /
Teambildung / Teamentwicklung
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11. Vernetzung mit und Einbeziehung von Expertinnen und Experten
(schulische und außerschulische)
• schulische : Sonderpädagogisches Zentrum, Schulpsychologie, Beratungslehrerin / Beratungslehrer, Sprachheillehrerin / Sprachheillehrer ……
• außerschulische: Diplomsozialarbeiterin / Diplomsozialarbeiter, Ärztin / Arzt, Therapeutin / Therapeut ……
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12. Dokumentation und Evaluierung
• Formen der Selbstevaluierung ritualisieren• Regelmäßige Überprüfung des Ist-Zustandes im
Rahmen von Klassenkonferenzen• Erhebung des Fördererfolges im laufenden Jahr
(individueller Förderplan)
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13. Fort- und Weiterbildung
• Erarbeiten eines Fort- und Weiterbildungsplanes• Kommunikation / Konfliktmanagement• Psychohygienische Unterstützung (z.B. Supervision…..)
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14. Definition von Qualitätskriterien durch die Schulaufsicht
• Erarbeitung von Qualitätskriterien unter Einbindung von Lehrerinnen / Lehrer, Schulleiterin / Schulleiter, SPZ-Leiterin / SPZ-Leiter, Erziehungsberechtigte……
• Einschulung / Information der Leiterinnen und Leiter
• Festlegen und Zuordnung der Aufgaben• Steuerung und Controlling
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Individuelle Förderpläne (IFP) für Schülerinnen / Individuelle Förderpläne (IFP) für Schülerinnen / Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf
(SPF)(SPF)
Vorwort:Vorwort:„„Integration bedeutet, dass alle Schülerinnen und Integration bedeutet, dass alle Schülerinnen und
Schüler in Kooperation miteinander auf ihrem Schüler in Kooperation miteinander auf ihrem jeweiligen Entwicklungsniveau an und mit einem jeweiligen Entwicklungsniveau an und mit einem gemeinsamen Gegenstand spielen, lernen und gemeinsamen Gegenstand spielen, lernen und
arbeiten.“ (Georg Feuser, 1995)arbeiten.“ (Georg Feuser, 1995)Um Schülerinnen und Schülern mit Um Schülerinnen und Schülern mit
sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) gerecht sonderpädagogischem Förderbedarf (SPF) gerecht werden zu können, sind besondere werden zu können, sind besondere
Fördermaßnahmen fest zu legen und der Einsatz von Fördermaßnahmen fest zu legen und der Einsatz von speziellen Hilfsmitteln vor zu sehen.speziellen Hilfsmitteln vor zu sehen.
Unter Berücksichtigung vorliegender Gutachten – vor Unter Berücksichtigung vorliegender Gutachten – vor allem des sonderpädagogischen Gutachtens - und allem des sonderpädagogischen Gutachtens - und
gezielter Beobachtungen (Sensorik, Motorik, gezielter Beobachtungen (Sensorik, Motorik, Kognition, Sprache, Personalisation / Sozialisation) Kognition, Sprache, Personalisation / Sozialisation)
im Unterricht ist für jedes Kind mit besonderen im Unterricht ist für jedes Kind mit besonderen Bedürfnissen ein individueller Förderplan zu Bedürfnissen ein individueller Förderplan zu
erstellen, laufend zu ergänzen und evident zu halten erstellen, laufend zu ergänzen und evident zu halten
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Organisation:
• Für jedes Kind mit SPF ist unter Berücksichtigung der individuellen Stärken und Schwächen ein Förderplan zu führen, an dem alle im gemeinsamen Unterricht tätigen Lehrerinnen / Lehrer mit zu arbeiten haben. Die Lehrerin / der Lehrer mit den meisten SPF- Stunden in der Klasse ist für den Förderplan hauptverantwortlich.
• Bei integrativem Unterricht ohne zusätzlich eingesetzten Lehrerinnen / Lehrern hat das regionale oder überregionale Sonderpädagogische Zentrum (SPZ) bei der Erstellung des Förderplans beratend mit zu wirken.
• Für Schülerinnen / Schüler mit SPF auf Grund von Verhaltensbehinderung, Körperbehinderung, Sinnesbehinderung oder Sprachstörung haben die zuständigen regionalen oder überregional eingesetzten Lehrerinnen / Lehrer (Beratungslehrer/in, verhaltenspädagogische Stützlehrer/in, Betreuungslehrer/in, Sprachheillehrer/in,...) in Kooperation mit der Klassenlehrerin / dem Klassenlehrer einen Förderplan zu erstellen.
• Die Eltern sind in regelmäßigen Abständen über die Förderplanziele in Kenntnis zu setzen oder gegebenenfalls in die Förderplanerstellung mit ein zu beziehen.
• Der Förderplan muss während der Unterrichtszeit in der Schule aufliegen.• Für die Kontrolle der Förderpläne sind die Schulleitung und die
Schulaufsicht zuständig.• Die zuständige Schulleiterin / der zuständige Schulleiter ist für die
ordnungsgemäße Weitergabe der Förderpläne bei Schul- oder Lehrerwechsel verantwortlich.
Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark
Empfohlene Gliederung eines Förderplanes
• Schülerdaten Persönliche Daten, Schullaufbahn, Daten der Bescheide ...
• Anamnestische Daten aus Elternmitteilungen, Befunden ......
• Beschreibung des Ist-Zustandes Fertigkeiten und Fähigkeiten in den Bereichen: Motorik,
Sensorik, Sprache, Kognition, Personalisation / Sozialisation
• Kurz-, mittel- und langfristige Ziele
• Methoden zur Umsetzung• Methodisch – didaktische Umsetzung der festgelegten Ziele,
besondere Hilfen und Hilfsmittel
• Zielüberprüfung, allfällige Zielkorrektur
Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark
Wertvolle Informationen zu individuellen Förderplänen und Download –Unterlagen finden sich auf der Homepage der steirischen SPZ-Leiterinnen und SPZ-Leiter:
www. spz. at (Service)
Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark
BEHINDERT ????
Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark
Arme haben und sie
dem anderen nicht
entgegenstrecken.
Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark
Beine haben und
keinen Schritt auf den anderen
zugehen.
Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark
Augen haben und blind sein
für die Not des Mitmenschen.
Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark
Ohren haben und taub sein
für den stillen Schrei der Verzweiflung.
Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark
Eine Stimme haben und stumm sein
beiUngerechtigkeiten.
Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark
Das sind die häufigsten Behinderungen –
und niemand sieht sie!!!
Buchebner Herbert, LSI Landesschulrat für Steiermark
Nach einem Text aus Brasilien, der im Rahmen der Fastenaktion 2006 der brasilianischen Bischofskonferenz
zum Thema „Komm in die Mitte“
über Behinderte entstanden ist.