Brauchen wir einen Betriebsrat ?
Welche Erfahrungen gibt es mit Betriebsrat? Fünf Stellungnahmen von Beschäftigten
Was kann ein Betriebsrat eigentlich tun ? Fünf betriebliche Beispielfälle
Wie würde ein Betriebsrat bei uns aussehen? Betriebsratsfähige Betriebe - Betriebsratsgröße
Muss ich Angst haben, wenn ich mich für eine BR-Wahl einsetze? Der gesetzliche Schutz der Wahl
Was müssen wir konkret tun, um eine Wahl einzuleiten? Wahldurchführung im vereinfachten Verfahren
na klar !!!
Was Beschäftigte über einen Betriebsrat sagen und denken
- Einige Beispiele -
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 3
Freie Meinungsäußerung
Eine 28-jährige Reisekauffrau: Ich habe früher direkt nach meiner Ausbildung in einem kleinen Reisebüro gearbeitet, in
dem wir 7 Personen waren, darunter auch der Eigentümer, der selbst mit gearbeitet hat.
Ich fand es merkwürdig, dass viele Dinge anders gehandhabt wurden, als ich es in der Ausbildung gelernt hatte. Meine Bemerkungen wurden aber immer abgeschmettert.
Die lukrativsten Kunden und Aufträge wurden immer von Eigentümer selber bearbeitet oder seiner Lieblings-Sachbearbeiterin gegeben.
Als ich nach drei Jahren mehr Gehalt verlangte, oder eine bessere Umsatzbeteiligung, wurde ich abgebügelt.
Ich bin dann zu einem anderen Reisebüro gegangen, das zu einer Unternehmensgruppe gehört, aber in der Filiale nur 5 Mitarbeiter hat. Hier gibt es einen Betriebsrat, der von allem MitarbeiterInnen und auch von der Firmenleitung anerkannt wird. Dort hat auch unsere Meinung ein Gewicht. Als neulich die EDV-Anlage umgestellt werden sollte, hat der BR vorher ein Klärungsgespräch und eine Einweisung durchgesetzt und dafür gesorgt, dass an jeden von uns ein Handbuch verteilt wird.
Dazu passt Betriebsbeispiel 1
Meinung A
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 4
Arbeitszeit gut geregelt
Ein 32-jähriger Mechaniker Ich bin seit 12 Jahren hier im Betrieb und für die Anlagenwartung zuständig. In dieser
Zeit ist hier ständig umgebaut und umgerüstet worden.
Früher war ich oft 12 oder 14 Stunden hier, um Arbeiten zu Ende zu bringen. Manchmal wurde ich auch am Wochenende zu Hause angerufen, wenn etwas nicht richtig lief.
Seit 8 Jahren gibt es hier einen Betriebsrat. Der hat sich für vernünftige Arbeitszeitregeln eingesetzt. Er hat einen Schichtplan ausgearbeitet und mit der Firmenleitung verhandelt. Dafür mussten ein paar Leute eingestellt werden.
Es musste auch ein Qualifizierungsplan entwickelt werden, damit wir uns nicht alle zu Spezialisten entwickeln, sondern an möglichst vielen Anlagen die Fehler erkennen können. Da war auch der Betriebsrat hinter her.
Ich habe zwar früher mit den Überstunden und Prozenten einiges mehr verdient als heute. Aber das war trotzdem Knochenarbeit, die Gesundheit ist mir heute wichtiger, und ein einigermaßen geregeltes Privatleben, ohne ständigen Schreck, wenn das Telefon klingelt.
Für die Nacht und für das Wochenende gibt es nun einen Bereitschaftsplan. Alle 4 Wochen bin ich dran, bekomme dafür ein Handy vom Betrieb und die Fahrtkosten erstattet, wenn ich raus muss.
Dazu passt Betriebsbeispiel 2
Meinung B
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 5
Hilfe bei Altersteilzeit
Ein 58-jähriger Chemiefacharbeiter Ich habe seit 35 Jahren hier im Unternehmen im Schichtdienst gearbeitet. Den Betriebsrat
gab es zwar schon immer, aber als ich jung war, habe ich von dem eigentlich kaum etwas gemerkt oder merken wollen.
Unser Schichtplan stand immer schon monatelang fest, dass das alles mit vom Betriebsrat ausgehandelt war, habe ich erst später gemerkt.
Die jahrelange Arbeit rund um die Uhr macht sich für mich heute bemerkbar. Als ich von der Möglichkeit der Altersteilzeit gehört habe, bin ich in die Personalabteilung, um mich zu bewerben.
Dann gab es ein großes Hin und Her wegen der Geldberechnung, Zuschüsse und Rentenausfall. Vom Betriebsrat habe ich dann konkrete Unterstützung bekommen, mit Anrufen beim Arbeitsamt, Rentenversicherung usw.
Der Betriebsrat hat meine Entgeltberechnung überprüft, was wegen der Schicht- und Nachtzuschläge nicht einfach war. Dann hat es bei der Personalabteilung eine Neuberechung durchgedrückt, und ich stehe jetzt besser da. Und die Neubesetzung meiner Stelle hat der auch verlangt.
Wenn es den Betriebsrat nicht gäbe, müsste ich vielleicht jetzt immer noch weiter arbeiten. Mein Geld würde vielleicht nicht stimmen oder ich könnte Überraschungen erleben, wenn ich in Rente gehe.
Dazu passt Betriebsbeispiel 3
Meinung C
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 6
Betriebsübergang auf Juniorchef
Ein 46-jährige Arbeiterin in einem Textilbetrieb: Ich arbeite mit Unterbrechungen seit 22 Jahren in der Firma, habe den Betrieb
unter der Leitung des Seniorchefs kennen gelernt, wie er von 20 auf 140 Leute gewachsen ist. Dennoch hat der sich um alles selber gekümmert.
Der kannte seine Leute, war gerecht, und den konnte man auch ansprechen, wenn man einen Wunsch hatte. Es gab zwar immer mal Hinweise von der Gewerkschaft und den Gedanken an Betriebsrat, aber es hat keiner richtig dahinter gestanden.
Vor vier Jahren hat der Juniorchef die Firma übernommen. Der Chef hatte ihn „überredet“, an die Uni geschickt und auch nach Amerika. Der liebt aber die Firma nicht und auch nicht die Leute.
Als erstes hat er die Verwaltung „schlanker“ gemacht, wie er selber sagte. Kurz danach haben einige Leute die Betriebsratswahl eingeleitet. Heute haben nur noch 80 Beschäftigte, aber einen Betriebsrat, der mit den Juniorchef öfters im Clinch liegt.
Wenn es den Betriebsrat nicht gäbe, wäre die Firma vielleicht schon ruiniert. Auf jeden Fall wäre das Verständnis von früher ganz weg. Keiner wüsste mehr, wo er oder sie dran ist. Mit dem Betriebsrat sind da die Leute, die dem Junior auf die Finger sehen, ihn auch mal zur Rede stellen können.
Dazu passt Betriebsbeispiel 4
Meinung D
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 7
Bewältigung einer Unternehmenskrise
Eine 43-jährige Sekretärin aus dem Großhandel: Ich habe in der deutschen Tochterfirma eines amerikanischen
Handelshauses gearbeitet. Eines Morgens stellte sich ein uns unbekannter Anwalt als Konkursverwalter vor, der ab sofort die Geschäft übernommen hatte.
Wir hatten einen Betriebsrat. Der hat sich Entlassungslisten geben lassen und mit dem Konkursverwalter einen Sozialplan aufgestellt. Er hat Gespräche mit dem Arbeitsamt organisiert, uns wurden andere Arbeitsplätze und Weiterbildungen angeboten.
Als ein anderes Unternehmen unsere Firmenräume übernommen hat, konnte der Betriebsrat aushandeln, dass etwa die Hälfte von uns dort unterkommen konnte.
Ohne Betriebsrat hätte es damals keinen Ansprechpartner für den Konkursverwalter gegeben, wir als Beschäftigte wären ohne Informationen auseinandergelaufen und Jede/r hätte für sich allein herausfinden müssen, ob und wie es in Zukunft weiter gehen kann.
Dazu passt Betriebsbeispiel 5
Meinung E
Was kann ein Betriebsrat
in einem Unternehmen
überhaupt beeinflussen?
- Einige Beispiele -
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 9
„soziale„Angelegenheiten
Arbeits-, Umwelt- u.Gesundheitsschutz
Arbeitsplatzgestaltung
PersonelleAngelegenheitenu. Berufsbildung
WirtschaftlicheAngelegenheiten
§ 87 BetrVG
betriebliche Ordnungund Verhalten Arbeitszeit
Auszahlung von Entgelten
Urlaub
Kontrolle durchtechnische Anlagen Sozialeinrichtungen
Lohngestaltung
Verbesserungs-vorschläge
im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes
§§ 89 - 91 BetrVGallgemeine Aufgabenim Umwelt- und Arbeitsschutz
Humanisierung der Arbeit
Gestaltung vonArbeitsplätzen, Arbeitsabläufen und der Arbeitsumgebung
§§ 92 - 98 BetrVGPersonalplanung
BeurteilungBerufsbildung
§§ 99-101 BetrVGEinstellungenEingruppierungenVersetzungenUmsetzungen
§ 102 BetrVGKündigungen
§§ 106 - 110 BetrVGWirtschaftsausschuss
§§ 111 - 113 BetrVG
BetriebsänderungInteressenausgleichSozialplan
B RDie Einflussfelder des Betriebsrates
Gruppenarbeit
Beschäftigungs-sicherung
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 10
Grundgesetz, Länderverfassungen, EG-Recht
Arbeitsgesetze der Bundesrepublik
Öffentliche Verordnungen und Satzungen
Tarifverträge
Betriebsvereinbarungen
Arbeitsverträge
z.B. Grundrechte, Diskriminierungsverbote, internationale Arbeits- und Sozialabkommen
vom Gesetzgeber erlassen wie z.B. Arbeitszeitgesetz, Kündigungsschutzgesetz, BetrVG etc.
z.B. Unfallverhütungsvorschriften, Straßenverkehrsordnung
Verträge zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden bzw. Unternehmen
Verträge zwischen Betriebsrat (GesamtBR) und Arbeitgeber (§ 77 BetrVG)
vereinbart zwischen einzelnem AN und AG (schriftlich)
Einseitige Zusagen / Betriebliche Übung
Stufenaufbau des Arbeitsrechts
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 11
und Betriebs- vereinbarungen
Tarifverträge
Verordnungen +Unfallverhütungs-
vorschriften
GesetzeMaßnahmen zu bean-tragen, die Betrieb und Belegschaft dienen
die Gleichstellung vonFrauen und Männern zu fördern
Anregungen von AN undder JAV entgegenzunehmen
Eingliederung von Schwer-behinderten etc. zu fördern
Wahl einer JAV vorzube-reiten und durchzuführen
Beschäftigung ältererAN zu fördern
Eingliederung auslän-discher AN zu fördern undBekämpfung von Rassismus
Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden
§ 80 Abs. 1 Nr. 1
B R
durchgeführt werden
2.
Die allgemeinen BR Aufgaben
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbs-tätigkeit zu fördern
2a.
2b.
3.
4.
5.
6.
7.
Beschäftigung sichern und zu fördern
8.
9.Arbeits- und Umweltschutzim Betrieb zu fördern
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 12
Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten.
Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge über die Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten zu machen.
Regelmäßige Besprechungen
Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter der Beachtung der geltenden Tarifverträge
vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit..... Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und
des Betriebes zusammen.
nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Grundsätze
BRAG
Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
(§ 2 Abs. 1)
(§ 74 Abs. 1)
Was in einem Betrieb passieren kann
und was mit einem Betriebsrat
vielleicht besser laufen könnte
- Einige Beispiele -
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 14
Diskriminierung und Mobbing
Einer 22-jährigen Verkäuferin in einem Einzelhandelsunternehmen mit 24 MitarbeiterInnen ... werden spöttische Blicke und hämische Bemerkungen von
ihren älteren Kolleginnen nachgeworfen, weil sie sich ungewöhnlich kleidet.
wurde vom Filialleiter eine mündliche Abmahnung erteilt, weil sie im Sommer mit einem bauchfreien Top zur Arbeit erschien und sich ohne Genehmigung ein Tatoo auf dem Oberarm anfertigen ließ.
wurde ihr Antrag auf Erteilung von drei Tagen Urlaub wegen Wunsch der Teilnahme an der „Love Parade“ in Berlin vom Filialleiter mit der Begründung abgelehnt, dass „man so einen Quatsch ja nicht noch unterstützen könne“.
... könnte geholfen werden, wenn es einen Betriebsrat gäbe !
Beispiel 1
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 15
Durch eine Betriebsvereinbarung kann der BR nähere Regeln zum Verhalten
der Arbeitnehmer im Betrieb festlegen§87 Abs. 1 Zif.1 BetrVG
Die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer ist sicherzustellen. Das gilt z.B. bei der Wahl der Kleidung und bei der Gestaltung des Arbeitsumfeldes (z.B. Fotos). Eine Beschränkung kann es nur geben, wenn betriebliche Interessen vorrangig sind, Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind oder eine Störung anderer Arbeitnehmer eintritt (z.B. Rauchen).
Freiheit der Meinungsäußerung und politische BetätigungPolitische Diskussionen sind im Betrieb erlaubt. Auch Kritik am AG ist erlaubt. Grenzen liegen da, wo eine Störung des Betriebsfriedens eintritt.
Welche Grundrechte gelten wie im Betrieb ?
B RBV
IGM
Schutz der Würde der AN sowie ihrer Privatsphäre
Der Betrieb muss die Vertraulichkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten sicherstellen ---> Datenschutzgesetz
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 16
Mitbestimmung des BR bei allen Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer
§ 87 BetrVG Abs.1 Ziff. 1
Alle Anweisungen des Arbeitgebers, die die Ordnung des Betriebes und das Verhalten der Beschäftigten regeln sollen, sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich mit dem Betriebsrat vereinbart werden.
Ausnahme: Umsetzung von Sicherheits- und Hygienebestimmungen
z.B. Alkoholverbot Alkoholtest Rauchverbot Taschenkontrollen Radio hören Telefonbenutzung Parkplatzordnung Kleiderordnung Anwesenheitslisten Krankengespräche Firmenausweise etc.
z.B. Alkoholverbot Alkoholtest Rauchverbot Taschenkontrollen Radio hören Telefonbenutzung Parkplatzordnung Kleiderordnung Anwesenheitslisten Krankengespräche Firmenausweise etc.
STOP
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 17
Anhörungsrecht des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer hat das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen ... gehört zu werden. Er ist berechtigt, zu Maßnahmen ... , die ihn betreffen, Stellung zu nehmen sowie Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs zu machen.
Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden.
Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen. Das ... hat über den Inhalt ... Stillschweigen zu bewahren ...
§ 82 BetrVG
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 18
Beschwerderecht des Arbeitnehmers
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich ... zu beschweren, wenn er sich ... benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden ... Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
Der Betriebsrat hat Beschwerden ... entgegenzunehmen und ... beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken.
Bestehen ... Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Beschwerde, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen ...
§§ 84 / 85 BetrVG
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 19
Bereitschaftsregelung für Fahrer
Einem 35-jährigen Versandmitarbeiter in einer Druckerei mit 28 MitarbeiterInnen wird häufig über die tägliche Arbeitszeit (7.00 bis 16.00)
hinaus zugemutet, in der Abendzeit bis 21.00 Uhr Auslieferungsfahrten durchzuführen,
wird kaum Mitsprache eingeräumt bei der Aufstellung des sog. „Bereitschaftsplans“, nach dem die abendlichen Auslieferungsfahrten auf mehrere MitarbeiterInnen verteilt werden sollen,
wird häufig erst kurzfristig mitgeteilt, dass sich der „Bereitschaftsplan“ geändert habe, weil jemand anderes ausgefallen sei,
wird eine Verwarnung erteilt, weil er sich an einem Abend weigert, eine Auslieferung zu übernehmen. Er geht statt dessen ins Krankenhaus, um seine dort wegen Kreislaufproblemen eingelieferte Mutter zu besuchen.
... könnte geholfen werden, wenn es einen Betriebsrat gäbe !
Beispiel 2
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 20
Mitbestimmung des BR bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
Der Betriebsrat kann einzuhaltende Spielregeln und die Klärung von Konflikten verbindlich regeln, z.B.
bei Gleitzeit Rahmenzeiten, Gleitspannen Kernzeiten, Plus- und Minusstunden Gleittage (Stunden / Tage / Wochen)
bei Jahresarbeitszeiten Arbeitszeitspannbreite Ausgleichsmodelle, Ampelkonto
bei variabler Teilzeit Mindestbeschäftigungsdauer Ankündigungsfrist
bei Schichtarbeit den Wechselrhythmus Ankündigungsfristen Freizeitregelungen
Der Betriebsrat kann einzuhaltende Spielregeln und die Klärung von Konflikten verbindlich regeln, z.B.
bei Gleitzeit Rahmenzeiten, Gleitspannen Kernzeiten, Plus- und Minusstunden Gleittage (Stunden / Tage / Wochen)
bei Jahresarbeitszeiten Arbeitszeitspannbreite Ausgleichsmodelle, Ampelkonto
bei variabler Teilzeit Mindestbeschäftigungsdauer Ankündigungsfrist
bei Schichtarbeit den Wechselrhythmus Ankündigungsfristen Freizeitregelungen
Die Mitbestimmung dient dem Gesundheitsschutz, der Sicherung der Arbeitszeitsouveränität und sie erfasst alle Formen variabler Arbeitszeit
• Beginn und Ende der • täglichen Arbeitszeit• einschließlich der Pausen• Lage und Dauer der
Pausen• sowie Verteilung der
Arbeitszeit • auf die Wochentage
§ 87 BetrVG Abs.1 Ziff. 2
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 21
Mitbestimmung des BR bei Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit
Überstunden nur mit BR-Zustimmung gilt auch für freiwillige Überstunden und bei Teilzeitbeschäftigten MA
BV-Regelungen Überstunden Ankündigungsfristen Notfälle regeln (§ 14 Abs. 1 ArbZG) Bestimmung von Obergrenzen Belastungs- u. Flexibilitätszuschläge Ausgleich - Geld oder Freizeit
Kurzarbeit (statt Entlassungen) Abbau von Überstunden Ankündigungsfristen Arbeitsbereiche festlegen Stunden, Tage und Wochen definieren
Überstunden nur mit BR-Zustimmung gilt auch für freiwillige Überstunden und bei Teilzeitbeschäftigten MA
BV-Regelungen Überstunden Ankündigungsfristen Notfälle regeln (§ 14 Abs. 1 ArbZG) Bestimmung von Obergrenzen Belastungs- u. Flexibilitätszuschläge Ausgleich - Geld oder Freizeit
Kurzarbeit (statt Entlassungen) Abbau von Überstunden Ankündigungsfristen Arbeitsbereiche festlegen Stunden, Tage und Wochen definieren
Mitbestimmung gilt bei Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit
in der Abteilung
im Betrieb
am einzelnen Arbeitsplatz
Es muss sich um eine vorübergehende Verlängerung (Überstunden) oder Verkürzung der (Kurzarbeit) betriebsüblichen Arbeitszeiten handeln
1.
2.
3.
§ 87 BetrVG Abs.1 Ziff. 3
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 22
Mitbestimmung des BR bei der Urlaubsgestaltung
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze
Betriebsferien Urlaubssperren Eintrag in Urlaubslisten Urlaubsaufteilung
Richtlinien für unbezahlten Urlaub für Sonderurlaub für Urlaubsgewährung
Aufstellung des Urlaubsplans Regelung der Urlaubsvertretung Planveränderungen
Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs auch
wenn AN u. AG sich nicht einigen auch für einzelne Arbeitnehmer
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze
Betriebsferien Urlaubssperren Eintrag in Urlaubslisten Urlaubsaufteilung
Richtlinien für unbezahlten Urlaub für Sonderurlaub für Urlaubsgewährung
Aufstellung des Urlaubsplans Regelung der Urlaubsvertretung Planveränderungen
Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs auch
wenn AN u. AG sich nicht einigen auch für einzelne Arbeitnehmer
Die Mitbestimmung bezieht sich auf jede Form des Urlaubs und die Festlegung des Urlaubs in jedem Einzelfall
Jahresurlaub
Zusatzurlaub von Schwerbehinderten
bezahlte und unbezahlte Freistellung
§ 87 BetrVG Abs.1 Ziff. 5
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 23
Gesundheit und Verdienst
Einer 43-jährigen Helferin in einer Apotheke mit 18 MitarbeiterInnen wird Arbeit in einem neu eingerichteten Lagerraum zugewiesen, der im
Keller einer Altbauvilla untergebracht ist, wo nur 1,90 m Raumhöhe und ganz kleine Fenster mit Tageslicht verfügbar sind,
wird die Bedienung einer Pack-, Sortier- und Ettikettieranlage für Medikamente zugewiesen, die erheblichen Lärm verursacht und mit einer undefinierbaren Klebeflüssigkeit gefüllt werden muss,
wird im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung ein Verdienst gewährt, das nach ihrem Eindruck geringer ist als branchenüblich und auch im Vergleich mit ihren Kolleginnen nicht nachvollziehbar wird,
wird eine Monatsabrechung des Gehalts vorgelegt, die für sie nicht nachvollziehbar ist. Unter anderem enthält sie keine Gegenüberstellung der geleisteten Stunden im laufenden Monat mit denen des Vormonats.
... könnte geholfen werden, wenn es einen Betriebsrat gäbe !
Beispiel 3
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 24
Arbeits- und GesundheitsschutzVerhütung von Berufskrankheiten
Mitbestimmungsaufgaben Verhütung von Arbeitsunfällen Verhütung von Berufskrankheiten Verhütung von
Gesundheitsgefahren Humanisierung der Arbeitswelt
ArbeitsräumeArbeitsplatzgestaltungArbeitsorganisation
Der BR muss zustimmen bei der Berufung bzw. Abberufung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit (§ 9 Abs. 3 ASiG) Er hat ein Initiativrecht bei der Erweiterung bzw. Beschränkung der Arbeitsaufgaben von Betriebsarzt und FASi
Mitbestimmungsaufgaben Verhütung von Arbeitsunfällen Verhütung von Berufskrankheiten Verhütung von
Gesundheitsgefahren Humanisierung der Arbeitswelt
ArbeitsräumeArbeitsplatzgestaltungArbeitsorganisation
Der BR muss zustimmen bei der Berufung bzw. Abberufung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit (§ 9 Abs. 3 ASiG) Er hat ein Initiativrecht bei der Erweiterung bzw. Beschränkung der Arbeitsaufgaben von Betriebsarzt und FASi
Zweck der Mitbestimmung ist eine effektive Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb
Sie bezieht sich auf alle Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütung
Gesundheitsschutz umfasst technische Gefahren konkrete körperliche Probleme allgemeine medizinische Erkenntnisse mentale und psychische Belastungen
§ 87 BetrVG Abs.1 Ziff. 7
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 25
Mitbestimmung bei der betrieblichen Lohngestaltung und Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen
Mitbestimmung bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, Einführung und Anwendung neuer Verfahren der Entlohnung sowie deren Änderung
Lohn = alle Leistungen mit Entgeltcharakter
übertarifliche Zulagen (auch freiwillige)
Ergebnisbeteiligung
Prämien
sonstige Geld- und Sachleistungen
§ 87 BetrVG Abs.1 Ziff. 10 § 87 BetrVG Abs.1 Ziff. 11
Gestaltung aller aller Entgeltformen, bei denen eine unmittelbare Beziehung zwischen Leistung und Entgelt besteht
Geldakkord
Zeitakkord
Einzel- oder Gruppenakkord
andere leistungsbezogene
Entgelte wie Zulagen
Prämienlohn
Provisionen
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 26
Arbeitsplatzsicherung beim Betriebsübergang
Einem 39-jährigen Programmierer beschäftigt in einem erfolgreichen Softwarehaus mit 24
MitarbeiterInnen, das vor 21 Jahren als GmbH von einem Programmierer selbst gegründet und aufgebaut wurde,
betreut seit 10 Jahren als Hauptverantwortlicher eine medizinische Software, die er selbst mit entwickelt hat, ein Kernprodukt des Hauses, für das es einen festen Kundenstamm und lukrative Wartungsverträge gibt,
droht nun die Entlassung, weil das Unternehmen vom Eigentümer (für einen zweistelligen Millionenbetrag) an einen großen Konzern verkauft wird, der ein Konkurrenzprodukt herstellt und seine Marktposition verbessern will
... könnte geholfen werden, wenn es einen Betriebsrat gäbe !
Beispiel 4
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 27
Kündigung – nicht ohne den Betriebsrat
Abs. 1:Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Abs. 2: Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll ... vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören.
Abs. 3:Der Betriebsrat kann der Kündigung widersprechen, wenn...
§ 102 BetrVG
B R
STOP
Anhörung istunverzichtbar !
Anhörungsfristeine Woche(drei Tage)
Anhörung des AN
Widerspruchsgründe für den BR stehenin § 102 BetrVG
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 28
Kündigung – nicht ohne den Betriebsrat
Abs. 4:Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat ... widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer ... eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
Abs. 5:Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und
hat der Arbeitnehmer ... (rechtzeitig) Kündigungsschutzklage ... erhoben
muss der Arbeitgeber auf Verlangen ... diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen.
§ 102 BetrVG
Gericht
SchriftlicheStellungnahme des BR
Widerspruchliegt vor
FristgerechteKlageerhebung
Anspruch aufWeiterbeschäftigung
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 29
Der Begriff einer Betriebsänderung
Der Unternehmer hat in Unternehmen
mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat
über geplante Betriebsänderungen,
die wesentliche Nachteile für die Belegschaft
oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können,
rechtzeitig und umfassend zu unterrichten
und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten.
Einführung neuerArbeitsmethoden u.Fertigungsverfahren
Zusammenschluss mit anderen oder Spaltung
von Betrieben
Änderungen vonBetriebsorganisation,des Betriebszwecks oder Betriebsanlagen
Verlegung des Betriebs (auch teilweise)
Einschränkungoder Stillegung(auch teilweise)
iB R
1
2
3
4
5
BetrVG § 111
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 30
Arbeitgeber-Pflichten beim
Betriebsübergang
Ein neuer Inhaber tritt mit Betriebsübernahme in alle bestehenden Rechte und Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern ein
Eine durch den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber bewirkte Kündigung oder Auflösung des Arbeitsvertrags aus Anlass des Betriebsübergangs ist unwirksam
Die kündigungsrechtliche Stellung von Arbeitnehmern darf sich zwei Jahre nach einer Unternehmensumwandlung nicht verschlechtern
Der Arbeitgeber darf (speziell bei einer Betriebsspaltung) die Arbeitnehmer nicht willkürlich oder selektiv auf alte und neu gebildete Firmen zuordnen
Ein neuer Inhaber tritt mit Betriebsübernahme in alle bestehenden Rechte und Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern ein
Eine durch den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber bewirkte Kündigung oder Auflösung des Arbeitsvertrags aus Anlass des Betriebsübergangs ist unwirksam
Die kündigungsrechtliche Stellung von Arbeitnehmern darf sich zwei Jahre nach einer Unternehmensumwandlung nicht verschlechtern
Der Arbeitgeber darf (speziell bei einer Betriebsspaltung) die Arbeitnehmer nicht willkürlich oder selektiv auf alte und neu gebildete Firmen zuordnen
Der Betriebsrat hat nach § 80 und § 111 BetrVG Anspruch auf Einsichtnahme in die Verträge, die den Betriebsübergang regeln
Bei der Eintragung im Handelsregister muss nachgewiesen werden, dass die AN-Vertreter informiert worden sind
In einem Interessenausgleich mit dem BR kann genau geregelt werden, unter welchen Bedingungen welche AN in den Nachfolgebetrieb übergehen.
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 31
Bewältigung einer Unternehmenskrise
Einem 48-jährigen Möbeltischler in einem Ladenbauunternehmen mit 68 MitarbeiterInnen ... dem wegen Finanzproblemen gekündigt wurde (weil das
Unternehmen sich bei einer Expansion übernommen hatte)
obwohl er selbst in einer erfolgreichen Filiale arbeitet, wo es noch unbearbeitete lukrative Aufträge gibt
obwohl er bereits seit über 20 Jahren dort tätig ist und zwei schulpflichtige Kinder hat
obwohl es noch jüngere MitarbeiterInnen gibt, die nach ihm angefangen haben
... könnte geholfen werden, wenn es einen Betriebsrat gäbe !
Beispiel 5
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 32
Der Wirtschaftsausschuss
Ein Informationsgremium
zur frühzeitigen Abklärung wirtschaftlicher Entwicklungen
zur rechtzeitigen Vorbereitung von anstehenden Entscheidungen
In Betrieben bzw. Unternehmen über 100 Beschäftigten muss der Betriebsrat oder GesamtBR einen Wirtschaftsausschuss einrichten
Siehe dazu §§ 106 und
107 BetrV
G
Der Wirtschaftsausschuss zählt zwischen drei und sieben Personen, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens ein Betriebsratsmitglied
Der Wirtschaftsausschuss zählt zwischen drei und sieben Personen, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens ein Betriebsratsmitglied
In Betrieben oder Unternehmen unter 100 AN kann der Betriebsrat sich um wirtschaftliche Informationen kümmern
In Betrieben oder Unternehmen unter 100 AN kann der Betriebsrat sich um wirtschaftliche Informationen kümmern
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 33
Ansprechpartner des WiA ist
der "Unternehmer", der die
wirtschaftlichen Prozesse
leitet und verantwortet.
Die Unterrichtung des WiA
erfolgt durch sachkundige
Erläuterungen zu vorher
festgelegten Themen unter
Vorlage von Unterlagen.
Pflichten des Unternehmers gegenüber dem Wirtschaftsausschuss
Pflichten nach §§ 106 und 108 BetrVGIn der Beratung mit dem Betriebsrat beantwortet der Unternehmer Fragen, hört sich die Meinungen und Stellungnahmen der WiA-Mitglieder an.
Er begründet seine Ansichten und Einschätzungen unter Hinweis auf Unterlagen näher.
Er kann bei Bedarf sachkundige Angestellte als Berichterstatter hinzuziehen z.B. Buchhalter, Finanzexperten, Vertriebsleiter.
In der Beratung mit dem Betriebsrat beantwortet der Unternehmer Fragen, hört sich die Meinungen und Stellungnahmen der WiA-Mitglieder an.
Er begründet seine Ansichten und Einschätzungen unter Hinweis auf Unterlagen näher.
Er kann bei Bedarf sachkundige Angestellte als Berichterstatter hinzuziehen z.B. Buchhalter, Finanzexperten, Vertriebsleiter.
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 34
Der WirtschaftsausschussWelche Informationen kann er verlangen?
"Wirtschaftliche Angelegenheiten" im Sinne von § 106 BetrVG sind unter anderem:
Wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens rückwirkend und zukunftsbezogen: Planung
Analyse der Kostenstruktur
Produktions- und Absatzlage
Produktions- und Investitionsprogramm
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 35
Der WirtschaftsausschussWelche Informationen kann er verlangen?
"Wirtschaftliche Angelegenheiten" im Sinne von § 106 BetrVG sind unter anderem:
Rationalisierungsvorhaben
(Insbesondere: neue) Fabrikations- und Arbeitsmethoden
Einschränkung / Stillegung von Betrieben / Betriebsteilen
Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen
Zusammenschluss / Spaltung von Unternehmen / Betrieben
Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 36
Der WirtschaftsausschussWelche Informationen kann er verlangen?
"Wirtschaftliche Angelegenheiten" im Sinne von § 106 BetrVG sind unter anderem:
Sonstige Vorgänge oder Projekte, welche die Interessen der ArbeitnehmerInnen wesentlich berühren können, z.B. Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen
äußere Rahmenbedingungen des Geschäftsverlaufs
z.B. Finanz-, Steuer- und Umweltpolitik
auf Arbeitnehmer bezogene Statistiken:
Personalbestand und -kosten
Sozialaufwendungen
geleistete Arbeitsstunden
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 37
Was geschieht bei einer Insolvenz ?
Bei Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens tritt auf Beschluss des zuständigen Gerichts ein Vergleichs- oder Konkursverwalter in die Rolle des Arbeitgebers ein.
Der Betriebsrat als Belegschaftsorgan rückt im Rahmen eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens als Partner des Konkursverwalters in eine verantwortliche Rolle.
Viele Fragen, die im Rahmen eines Vergleichs oder einer Insolvenz zu regeln sind, sind Betriebsänderungen und können über einen Interessenausgleich und Sozialplan gestaltet werden.
Aber:
Der rechtliche Vorgang der Insolvenzabwicklung selbst bedeutet keine Betriebsänderung.
Die materiellen Gestaltungsmöglichkeiten des Sozialplans (u.a. Abfindungshöhe) sind im Insolvenzrecht eingeschränkt
Viele Fragen, die im Rahmen eines Vergleichs oder einer Insolvenz zu regeln sind, sind Betriebsänderungen und können über einen Interessenausgleich und Sozialplan gestaltet werden.
Aber:
Der rechtliche Vorgang der Insolvenzabwicklung selbst bedeutet keine Betriebsänderung.
Die materiellen Gestaltungsmöglichkeiten des Sozialplans (u.a. Abfindungshöhe) sind im Insolvenzrecht eingeschränkt
B R
Welche Bedingungen gibt es, um einen Betriebsrat wählen zu können ?
Wie viele Mitglieder hat der Betriebsrat ?
Februar 2002Betriebsrat ? Na Klar !Seite 39
BR-Wahl – wann, wie ?
B R
Außerhalb des Wahlrhythmus ist zu wählen wenn...
Im Betrieb kein BR besteht
Gesamtzahl der BR Mitglieder unter die vorgeschriebene Zahl gefallen ist
die Belegschaftszahl stark gestiegen oder gesunken ist
der vorhandene BR zurücktritt
...
Regelmäßige BR-Wahlen
Alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai
Nächste reguläre Wahlen
sind 2002 und 2006
1998 1999 2000
2001 2002 2003
§ 13 BetrVG§ 13 BetrVG
§ 21 BetrVG§ 21 BetrVG
BR-Wahl
Es kommt auf die Initiative der Arbeitnehmer an! (Keine gesetzliche Verpflichtung, einen BR zu bilden)
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Unternehmen X mit Betrieb A, B, C
Betrieb A
Betrieb BBetrieb C
Betrieb A = 1 BRBetrieb B = 1 BRBetrieb C = 1 BR
Unternehmen X = 1 GBR
Betriebe mit mindestens 5 ständig wahlberechtigten AN (davon müssen 3 wählbar sein) können einen BR wählen
Wichtiges Kennzeichen für Betriebe:es werden mitbestimmungspflichtige Entscheidungen getroffen mit sozialen, personellen und wirtschaftlichen Folgen für die Beschäftigten im Betrieb
Ein Betriebsrat wird dort gewählt, "wo gearbeitet wird", dieArbeitnehmer sollen ortsnah und effektiv vertreten werden
Betriebe sind "technisch-organisatorische" Einheiten
Unternehmen sind übergeordnete, wirtschaftliche Einheiten
Betriebsrat – gewählt für einen "Betrieb" § 1 BetrVG
Betrieb
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5 bis 20 wahlberechtigte AN = 1 BR 21 bis 50 wahlberechtigte AN = 3 BR51 wahlberechtigte bis 100 AN = 5 BR101 bis 200 AN = 7 BR- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -201 bis 400 AN = 9 BR401 bis 700 AN = 11 BR701 bis 1000 AN = 13 BR1001 bis 1500 AN = 15 BR1501 bis 2000 AN = 17 BR2001 bis 2500 AN = 19 BR.... = je +2
Zahl der Betriebsratsmitglieder § 9 BetrVG
B R
Entscheidend ist die Zahl der „in der Regel“ im Betrieb Beschäftigten
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Wenn diese Voraussetzungen in
einem Betriebsteil nicht
vorliegen: Teilnahme an der BR-
Wahl im Hauptbetrieb !
Betrieb Ein eigenständiger Betriebsrat kann gewählt werden in Betriebsteilen mit mind. 5 AN, wenn dieser
Betriebsteil A
Betriebsteil B
Betriebsteil C
eigenständig durch Aufgabenbereich und
Organisation
räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb
(50-60 KM)
und / oder:
Betriebe, Betriebsteile, Kleinstbetriebe § 4 BetrVG
Betrieb
Auch wenn die Voraussetzungen vorliegen, können die AN formlos die Teilnahme an der
BR-Wahl im Hauptbetrieb beschließen. Mitteilung 10 Wochen vor Ende der Amtszeit
Der Betriebsrat im Hauptbetrieb kann die Abstimmung veranlassen !
Betrieb
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Wer darf wählen ?
Wer darf gewählt werden ?
Wählbarkeit § 8 BetrVG alle Wahlberechtigten, die am
letzten Tag der Stimmabgabe mind. 6 Monate beschäftigt sind
und nicht wegen einer Vorstrafe keine öffentlichen Ämter besetzen dürfen
nicht wählbar: Leiharbeiter
Wahlberechtigung § 7 BetrVG alle Beschäftigten, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben Leiharbeiter, die am Tag der
Wahl länger als 3 Monate beschäftigt werden
Der Wahlvorstand prüft... § 7 BetrVG
BR-Wahl
BR-Wahl
Passives Wahlrecht
Aktives Wahlrecht
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„Auszubildende“ Berufsausbildung
Umschulung
Fort- und Weiterbildung
Praktikanten, Volontäre
Teilnehmende an berufsvorbereitenden Maßnahmen
Arbeitnehmer nach § 5 BetrVG Regulär Beschäftigte Befristet Beschäftigte Teilzeitbeschäftigte Außendienstler Telearbeiter Heimarbeiter Schüler, Werkstudenten ABM-Beschäftigte „Scheinselbständige“
Arbeitnehmereigenschaft und Wahlberechtigung
BR-Wahl
„Beurlaubte“ Arbeitnehmer Erkrankte ohne Lohnfortzahlung Mutterschutz Elternzeit Wehr- und Zivildienst Langzeiturlaub, Sabbatical
Wahlvorstand
Ungeklärte „Arbeitnehmer“ Beamte Zivildienstleistende Freiwilliges soziales Jahr (FSJ) Freiwilliges ökologisches Jahr Altersteilzeit (Freistellungsphase)
BR-Wahl
BR-Wahl
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Der Arbeitgeber muss alle Auskünfte geben beim vereinfachten 2-stufigen Wahlverfahren durch Aushändigung an die
Einladenden in einem versiegelten Umschlag
Wahlberechtigt und auch wählbar ist nur, wer am Tag der Wahl in
der Wählerliste steht !
Die Wählerlisten sind einsehbar - liegen öffentlich aus öffentlich allerdings ohne Geburtsdatum auch über ein EDV-Netzwerk oder Intranet – wenn Alle Zugriff haben
Familienname und Vorname Geburtsdatum Datum Betriebseintritt alphabetische Reihenfolge nach Geschlechtern getrennt mit aktiv wahlberechtigten Leih-AN
Die Wählerliste § 2 WO
i
i
Der gesetzliche Schutz der Wahl
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Zusammensetzung
mindestens 3 Mitglieder ungerade Zahl von Mitgliedern Frauen und Männer
(Sollvorschrift) BR ernennt den Vorsitzenden Benennung von
Ersatzmitgliedern
Bestellung Wahlvorstandnormales Verfahren
Bestellung durch BR 10 Wochen vor Ablauf der BR Amtszeit
falls 8 Wochen vorher noch nicht: Bestellung durch Gericht
auf Antrag von 3 wahlberechtigten AN oder einer im Betrieb vertretenen
Gewerkschaft oder: Bestellung durch den GBR
oder, falls GBR nicht vorhanden, durch den Konzernbetriebsrat
wenn kein BR besteht gilt § 17 BetrVG Bestellung durch den GBR falls nicht vorhanden: Bestellung durch KBR falls nicht vorhanden:
Wahl durch die Betriebsversammlung
Wahlvorstand
§ 16 BetrVG§ 16 BetrVG
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wenn kein BR besteht:§ 17a Abs. 3 BetrVG
wenn kein GBR oder KBR vorhanden sind oder keine Bestellung erfolgt
Wahl durch Wahlversammlung
Bestellung durch BR § 17a BetrVG 4 Wochen vor Ablauf der BR-Amtszeit Wenn 3 Wochen davor nicht bestellt:
Bestellung durch Gericht
auf Antrag von 3 wahlberechtigten AN oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft
oder durch den Gesamtbetriebsrat
oder, falls GBR nicht vorhanden, durch den Konzernbetriebsrat
Zusammensetzung
3 Personen Frauen und Männer (Sollvorschrift) BR ernennt den Vorsitzenden Benennung von Ersatzmitgliedern
Bestellung Wahlvorstand – vereinfachtes Verfahren § 17a BetrVG
einstufigesWahlverfahren
einstufigesWahlverfahren
zweistufigesWahlverfahrenzweistufiges
Wahlverfahren
Wahlvorstand
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Kündigungsschutz §§ 103 BetrVG u.
15 Abs. 3 - 5 KSchG
Wahlvorstand keine ordentliche Kündigung auch keine Änderungskündigung fristlose Kündigung nur mit BR-Zustimmung wirkt ab Bestellung des Wahlvorstands Nachwirkung 6 Monate nach der Wahl
WahlbewerberInnen keine ordentliche Kündigung außerordentliche Kündigung nur mit BR-
Zustimmung - vor der Wahl Arbeitsgericht kann Zustimmung ersetzen wirkt ab Aufstellung des Wahlvorschlags Nachwirkung 6 Monate nach der Wahl auch für
nachgerückte Ersatzmitglieder
Schutz der an der Wahl beteiligten Personen
Kündigungsschutz §§ 103 BetrVG u.
15 Abs. 3 - 5 KSchG
WahlbewerberInnen
AN, die die Wahl initiieren durch Einladung zur Wahlversammlung Antrag bei Gericht – 3 Antragsteller wird kein BR gewählt – 3 Monate keine ordentliche Kündigung
Wahlvorstand
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Verbot der Wahlbehinderung
Verbot von Wahlplakaten keine Arbeitsbefreiung des
Wahlvorstands Vernichtung von
Wahlvorschlägen etc.
Verbot der Wahlbeeinflussung
Androhung von Nachteilen Gewährung von Vorteilen finanzielle Unterstützung
von Listen etc.
Folgen: kann zur Anfechtung
oder zur Nichtigkeit der
Wahl führen!
Gegenmaßnahmen:
Beschlussverfahren oder
Strafverfahren § 119 BetrVG
Schutz der Wahl § 119 BetrVG
Gericht
BR-Wahl
BR-Wahl
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trägt der Arbeitgeber § 40 BetrVG
Sachkosten Sonstige Kosten
Seminar für Wahlvorstände
Rechtsanwaltskosten
Bezahlte Freistellungfür Wahlvorstände
Bezahlte Freistellung für Wahlhelfer
Büroräume
Büromaterial Aktenschrank Telefon Porto etc.
Fachliteratur
Stimmzettel Wahlurnen Wahlformulare
Entgelte bei Wahlgang Fahrtkosten
Anfechtungsverfahren
Kosten für die Briefwahl
Die Kosten der BR-Wahl
Wahlvorstand
Allgemeine Kosten
Wahl-urne
Das vereinfachte Wahlverfahren
in Kleinbetrieben
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Stufe 2
Stufe 1
Eine Wochespäter
Das vereinfachte Wahlverfahren § 14a BetrVGin Kleinbetrieben bis 50 AN
Versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes
Versammlung zur Wahl des Betriebsrates
Bei Bestellung des Wahlvorstands durch einen bestehenden
BR, KBR, GBR, ArbGentfällt Stufe 1
ZweistufigEinstufig
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Stufe 2
Das vereinfachte Wahlverfahren § 14a BetrVG
Wahlversammlung Wahl des Betriebsrates
Spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung
Bei Bestellung durchBR, KBR, GBR, ArbG
direkt Stufe 2
Nach der Bestellung ist die BR-Wahl unverzüglich einzuleiten
Wahl des BR im einstufigen Verfahren
Aufstellung der WählerlisteErlass des Wahlausschreibens
Bekanntgabe der Wahlvorschläge
BR-Wahl in geheimer und unmittelbarer Wahl in der Wahlversammlung
Bei Verhinderung muss die Möglichkeit zur schriftlichen Stimmabgabe bestehen
Wahlvorstand
in Kleinbetrieben bis 50 ANMöglich in Betrieben mit 51-100 AN nach Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber
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Stufe 2
Stufe 1
Eine Wochespäter
Das vereinfachte Wahlverfahren § 14a BetrVG
1. Wahlversammlung Wahl des Wahlvorstandes
2. Wahlversammlung Wahl des Betriebsrates
Bestellung des Wahlvorstands möglich bis eine Woche vor der entscheidenden Wahlversammlung (Stufe 2)
Bis zum Ende der Wahlversammlung für den Wahlvorstand können mündlich Wahlvorschläge gemacht werden
BR-Wahl in geheimer und unmittelbarer Wahl in der Wahlversammlung
Bei Verhinderung muss die Möglichkeit zur schriftlichen Stimmabgabe bestehen
in Kleinbetrieben bis 50 ANin Betrieben bis 100 AN möglich n.Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber
zweistufiges Verfahren
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Wahl eines Versammlungsleiters(mit relativer Stimmenmehrheit)
Wahlvorschläge für Wahlvorstand
Wahl des 3er Wahlvorstandes(öffentlich oder geheime Wahl)
Wahl Wahlvorstandsvorsitzende/r(beide Wahlen mit absoluter Mehrheit, alle anwesenden AN können abstimmen)
Erstellung der WählerlisteErstellung des Wahlausschreibens
Sammlung der Wahlvorschläge(bis zum Ende der Wahlversammlung sind auch mündliche Vorschläge möglich)
Stufe 1
Das vereinfachte Wahlverfahren § 14a BetrVGin Kleinbetrieben bis 50 AN
Wahlversammlung Wahl des Wahlvorstandes
Wahl des BR im zweistufigen Verfahren
Einladung zur Wahlversammlung durch 3 wahlberechtigte AN oder Gewerkschaft im Betrieb
7 Tage vor dem Tag der Versammlung
Wahlaus-schreiben
§ 28 WO
§ 29 WO
§ 30 WO
§ 33 WO
Wahl-vorschläge1) Name2) Name3) Name4) Name
Wahlvorstand
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Das vereinfachte Wahlverfahren § 14a BetrVGin Kleinbetrieben bis 50 AN
Wahl des BR im zweistufigen Verfahren
Eine Wochespäter
Wahlversammlung Wahl des Betriebsrates
BR-Wahl in geheimer undunmittelbarer Wahl in derWahlversammlung
Bei Verhinderung muss dieMöglichkeit zur schriftlichenStimmabgabe (nach Antrag) bestehen
BR-Wahl
Betriebsrat
§ 35 WO
Nach Ablauf der Fristerfolgt die Auszählung
Wahl-vorschläge1) Name2) Name3) Name4) Name
Wahl-urne
Stufe 2
Wahlvorstand
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Vereinfachtes Wahlverfahren
Datum des Erlasses Adresse des Wahlvorstandes Zahl der zu wählenden BR-Mitglieder Anteil der Geschlechter wo liegen die Wählerlisten und
Wahlordnung aus? wer hat Wahlrecht – aktiv / passiv Einsprüche gegen Wählerliste
3 Tage nach Erlass Tag ? Keine Schriftform notwendig bei
Vorschlägen in der Wahlversammlung
Das Wahlausschreiben § 31 WO
Wahlvorschläge (im zweistufigen Verfahren) bis zum Ende der Wahlversammlung
Bei Gewerkschaftsvorschlag durch zwei Beauftragte
Bindung von Stimmabgabe an Wahlvorschläge
Mindestzahl der Stützunterschriften
Aushang der Wahlvorschläge
Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung
Möglichkeit der nachträglichen Stimmabgabe – Antrag 3 Tage vor dem Tag der 2. Wahlversammlung
Ort, Tag u. Zeit der nachträglichen Stimmabgabe und öffentlichen Stimmauszählung
Erlass 1 Woche vor demersten Tag der Stimmabgabe
Wahlaus-schreiben
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Einladung zur 1. Wahlversammlung
Durch 3 wahlberechtigte ANoder Gewerkschaft im BetriebArbeitgeber übergibt Umschlag Info Wählerliste
Durchführung Wahlversammlung 1
Wahl Versammlungsleiter Wahl der 3 Wahlvorstände Wahl des Wahlvorstandsvorsitzenden erstellt die Wählerliste legt die BR-Größe fest Verteilung der Mandate auf die Geschlechter Erstellung des Wahlausschreibens Kandidatenaufstellung u. Prüfung Einladung zur 2. Wahlversammlung
Bekanntgabe des Wahlausschreibens
A.
B.
C.
- 5- 3- 2
-1
-1
Wochen
BR-Wahl - was zu tun ist:
Wahlaus-schreiben
Wahl-vorschläge1) Name2) Name3) Name4) Name
zweistufigesWahlverfahrenzweistufiges
Wahlverfahren
der "Fahrplan" für den Wahlvorstand
D. Bekanntgabe der Wahlvorschläge
Wahlvorstand
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Durchführung Wahlversammlung 2 (BR-Wahl) Bereitstellung der Stimmzettel und Wahlurnen Einbeziehung der Ergebnisse der
nachträglichen, schriftlichen Abstimmung
Das Wahlergebnis wird festgestellt Stimmauszählung, Anfertigung Wahlniederschrift Information und Bestätigung der Gewählten öffentliche Bekanntgabe der Wahlergebnisse Einladung zur konstituierenden Betriebsratssitzung
Die Wahl wird abgeschlossen der neue Betriebsrat konstituiert sich Ablauf der Frist für Wahlanfechtung verspätet eingegangene Briefe werden vernichtet Wahlvorstand übergibt Wahlunterlagen dem BR
E.
F.
G.
0
1
2
3
4
Wochen
BR-Wahl - was zu tun ist:
B R
zweistufigesWahlverfahrenzweistufiges
Wahlverfahren
Wahl-urne
Wahlvorstand