www.soka-bau.de
Berufsausbildung in der Bauwirtschaft Ausbildungsvergütung, Überbetriebliche Ausbildung, Kostenerstattung
3
Vorwort ................................................. 4
Einleitung ............................................. 5
1 Anmeldung und Abmeldung von Auszubildenden ................................ 6
•BegriffdesAuszubildenden..........................6
•AnmeldungeinesAuszubildenden.............7
•AbmeldungeinesAuszubildendenbei
vorzeitigerBeendigungderAusbildung....8
•MeldungbeiAbschlussderAusbildung....8
2 Zahlung der Ausbildungsvergütung durch den Arbeitgeber ...................... 9
•HöhederAusbildungsvergütung
fürgewerblichAuszubildende.....................9
•HöhederAusbildungsvergütung
fürtechnischundkaufmännisch
Auszubildende..................................................9
•Sonderfälle..................................................... 10
3 Erstattung der Ausbildungs- vergütung durch SOKA-BAU .......... 11
•Erstattungsumfang...................................... 11
•UnterscheidungAusbildungsjahr/
betrieblichesAusbildungsjahr.................... 12
•ErstattungbeiWechseldes
Ausbildungsbetriebes.................................. 13
•ErstattungimKrankheitsfall
(beiEntgeltfortzahlung).............................. 13
•AusbildungsnachweiszuBeginn
derAusbildung.............................................. 13
•AusbildungsnachweiszumEnde
derAusbildung.............................................. 14
•ElektronischeDatenübermittlung/
MINT................................................................. 14
•VerfallderErstattungsansprüche............ 15
4 Überbetriebliche Ausbildungskosten ......................... 15
•GebührenundKostenderüber-
betrieblichenAusbildungsstätten........... 15
•Fahrtkosten.................................................... 16
•ErstattungderKostenfürdenBesuch
überbetrieblicherAusbildungsstätten.... 17
5 Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender .............................. 18 •Urlaubsdauer................................................. 18
•Urlaubsgewährung...................................... 18
•Urlaubsentgeltundzusätzliches
Urlaubsgeld.................................................... 19
•Fälligkeit.......................................................... 19
•UrlaubimAuslernjahrfür
volljährigeAuszubildende.......................... 19
•UrlaubimAuslernjahrfür
jugendlicheAuszubildende....................... 20
6 Anhang ............................................ 20 •DieStufenausbildungin
derBauwirtschaft......................................... 20
Stichwortverzeichnis ...................... 22
Inhalt
4
Sehr geehrte Damen und Herren,
Fragen und Antworten zum Erstattungsverfahren für Ausbildungsvergütungen und überbetriebliche
AusbildungskostenspieleninderBauwirtschafteinewesentlicheRolle.
SOKA-BAU ist bestrebt, die Baubetriebe bei der richtigen Auslegung der mit dem Erstattungsverfahren
zusammenhängendenFragenzuunterstützen,damitunnötigeKonfliktezwischendenBeteiligteninden
Baubetrieben vermieden werden und das Verfahren zwischen den Beteiligten und SOKA-BAU schnell,
unbürokratischundunkompliziertabgewickeltwerdenkann.
BleibennachdemLesendieserBroschürenochUnklarheiten,soempfiehltsicheineRückfragebeiuns.Wir
helfenIhnengerneweiter.SOKA-BAUistseitvielenJahreninallenFragendesSozialkassenverfahrensein
verlässlicherPartner,sowohlfürdieBaubetriebealsauchfürdieArbeitnehmer.
FürdiewertvollenHinweisederPraktikerausdenLohnbüros,dieindieErstellungderBroschüreeingeflossen
sind,wollenwirunsandieserStelleausdrücklichbedanken.
MitfreundlichenGrüßen
Tarifvertragsparteien VorstandSOKA-BAU
Wiesbaden,imMai2013
Vorwort
5
Einleitung
Die branchenweite finanzielle Förderung der
Berufsausbildung in der Bauwirtschaft sichert
einedenAnforderungendesWirtschaftszweiges
gerechtwerdendehoheQualitätderAusbildung
sowie eine ausreichende Zahl von Ausbildungs-
plätzen.
Die Finanzierung erfolgt im Umlageverfahren
solidarischdurchalleUnternehmenderBauwirt-
schaft. Dadurch wird gewährleistet, dass sich
alleBaubetriebeanderFinanzierungderBerufs-
ausbildung unabhängig davon beteiligen, ob sie
selbstausbilden.DaserscheintdenTarifvertrags-
parteien gerechtfertigt, weil durch diese Ausbil-
dungsförderung ein Ausbildungsstand erreicht
wird, den auch diejenigen Betriebe, welche die
Ausbildungmitfinanzierenohneselbstauszubil-
den,beiderSuchenachgutausgebildetenFach-
kräftennutzenkönnen.
Die Ausbildung (Stufenausbildung) in den Aus-
bildungsberufendauertnachderHandwerksord-
nunginderRegel36Monateundgliedertsichin
PhasenderbetrieblichenAusbildung,derüberbe-
trieblichenAusbildungundderBerufsschule.
Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bau-
wirtschaft(ULAK),diegemeinsammitderZusatz-
versorgungskassedesBaugewerbes(ZVK)SOKA-
BAUbildet,isteinevondenTarifvertragsparteien
gemeinsamgetrageneEinrichtungunderstattet
dieAusbildungsvergütung(zzgl.AnteilfürSozial-
aufwendungen) für gewerblich, technisch und
kaufmännisch Auszubildende. Der Ausbildungs-
betrieb bekommt für gewerblich Auszubilden-
de von SOKA-BAU die Ausbildungsvergütung im
ersten betrieblichen Ausbildungsjahr für zehn
Monateerstattet, imzweitenbetrieblichenAus-
bildungsjahr für sechs Monate und im dritten
betrieblichen Ausbildungsjahr für einen Monat.
Hinzu kommt die Erstattung von Ausbildungs-
kosten für die Besuche der überbetrieblichen
Ausbildungsstätten.Fürtechnischundkaufmän-
nischAuszubildendewirddiemonatlicheAusbil-
dungsvergütungzehnmalimerstenbetrieblichen
Ausbildungsjahrundviermalimzweitenbetrieb-
lichen Ausbildungsjahr erstattet. Das Verfahren
wurdevondenTarifvertragsparteienindenletz-
tenJahrenmehrfachverändertmitdemZiel,das
Erstattungsverfahren zu vereinfachen und die
Ausbildungsbetriebe möglichst unbürokratisch
zuunterstützen.
Für die Berufsausbildung finden insbesondere
folgendeTarifverträgeAnwendunginderjeweils
gültigenFassung:
• TarifvertragüberdieBerufsbildung
imBaugewerbe(BBTV)
• TarifvertragüberdasSozialkassenverfahren
imBaugewerbe(VTV)
DieTarifvertragsparteienderBauwirtschaftsind:
• HauptverbandderDeutschenBauindustriee.V.
• IndustriegewerkschaftBauen-Agrar-Umwelt
• ZentralverbanddesDeutschenBaugewerbese.V.
6
1 Anmeldung und Abmeldung von Auszubildenden
Begriff des Auszubildenden
SOKA-BAUerstattetAusbildungskostenfürgew-
erblich, technisch und kaufmännisch Auszubil-
dende in der Bundesrepublik Deutschland (aus-
genommenBerlin).
ZurErstattungvonAusbildungskostensind inden
TarifvertragüberdieBerufsbildungimBaugewerbe
(BBTV)Auszubildendeeinbezogen
• die erstmals in einem staatlich anerkannten
Ausbildungsberuf imSinnedes§4desBerufs-
bildungsgesetzes(BBiG)oderdes§25derHand-
werksordnung(HwO)–auchnachvorangegan-
generberuflicherTätigkeit–ausgebildetwerden
(Erstausbildung),
• nachvorangegangenerabgeschlossenerBerufs-
ausbildung – auch im Baugewerbe – und ggf.
anschließender beruflicher Tätigkeit in einem
weiteren staatlich anerkannten Ausbildungs-
berufimSinnedes§4BBiGoderdes§25HwO
ausgebildetwerden(Zweitausbildung).
Darüber hinaus sind folgende Fördervorausset-
zungenzuerfüllen:
• Eintragung des Ausbildungsvertrages in das
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
beiderIndustrie-undHandelskammeroderder
Handwerkskammer
• Zahlung einer angemessenen Ausbildungsver-
gütungimSinnedes§17BBiGsowieVereinba-
rungeinerUrlaubsregelungnachdentariflichen
Bedingungen.
Die Erstattung von Ausbildungskosten kann
unabhängigdavonerfolgen,obeinAusbildungs-
oderUmschulungsvertragabgeschlossenwurde,
wenn die Umschulungsmaßnahme den Anfor-
derungenaneinequalifizierteBerufsausbildung
im Sinne der Stufenausbildungsverordnung ent-
spricht.
Voraussetzungdafürist,
• dasseinAusbildungsvertragfürdieDauervon
mindestens24Monatenabgeschlossenwird,
• derBesuchderüberbetrieblichenAusbildungs-
stätteund
• derBesuchderBerufsschulevorgesehensind.
Eine Erstattung von Ausbildungskosten entfällt,
wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht
erfülltsind.
Eine Erstattung von Ausbildungskosten entfällt
auch für die Teilnehmer an Maßnahmen der
beruflichen Bildung, die mit dem Ziel durchge-
führt werden, eine nicht nur vorübergehende
berufliche Tätigkeit außerhalb des räumlichen
Geltungsbereiches des Berufsbildungstarifver-
tragesauszuüben.
Die Erstattung von Ausbildungskosten im Rah-
men einer Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf, verzahnt mit einem Studi-
um (duale Studiengänge), kann erfolgen, wenn
die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind
und der Nachweis von mindestens 95 Wochen
betrieblicher/überbetrieblicher Ausbildung er-
brachtwird.
7
Anmeldung eines Auszubildenden
BittemeldenSieSOKA-BAUdieEinstellungeines
Auszubildenden mit der Kopie des Berufsaus-
bildungsvertrages. Dieser muss zuvor von der
HandwerkskammeroderderIndustrie-undHan-
delskammer bestätigt worden sein. Erfolgte die
Bestätigung durch einen maschinellen Ausdruck,
senden Sie uns bitte diesen ebenfalls zu.
DieVertragsniederschriftmussnachdenBestim-
mungendesBerufsbildungsgesetzes(BBiG)min-
destensAngabenenthaltenüber
• Art,sachlicheundzeitlicheGliederungsowie
Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die
Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden
soll
• BeginnundDauerderBerufsausbildung
• DauerderProbezeit
• Ausbildungsmaßnahmenaußerhalbder
Ausbildungsstätte
• ZahlungundHöhederVergütung
• DauerderregelmäßigentäglichenAusbil-
dungszeit
• DauerdesUrlaubs
• Voraussetzungen,unterdenenderBerufsaus-
bildungsvertraggekündigtwerdenkann
• ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis
aufdieTarifverträge,Betriebs-oder
Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbil-
dungsverhältnisanzuwendensind.
Nachdem wir die Vertragsdaten verarbeitet
haben, erhalten Sie einen Ausbildungsnachweis
überdiebeiuns,aufgrunddesvorgelegtenAusbil-
dungsvertrages,erfasstenDaten.Darüberhinaus
erhalten Sie einen Nachweis zurVorlage bei der
überbetrieblichen Ausbildungsstätte. Dieser ist
Voraussetzung zur Erstattung der überbetrieb-
lichenAusbildungskosten.Zeitlichversetzterhält
derAuzubildendedirektvonunsebenfallseinen
Ausbildungsnachweis.
Wird das Ausbildungsverhältnis verlängert, sen-
denSieSOKA-BAUbittedenvonderHandwerks-
kammer oder Industrie- und Handelskammer
bestätigten Nachweis über die Änderung des
Berufsausbildungsvertrages. Falls die Bestäti-
gungübereinenmaschinellenAusdruckerfolgte,
benötigenwirdiesen.
8
Abmeldung eines Auszubildenden bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung
FallsderAuszubildendedieAusbildungvorzeitig
beendet, übermitteln Sie uns diese Informati-
onen bitte elektronisch, wenn Sie über ein von
SOKA-BAU zugelassenes Baulohnprogramm ver-
fügenoderverwendenSiedieAnwendungMINT
(MeldungenperInternet),sieheauchSeite14.
Meldung bei Abschluss der Ausbildung
Bei Abschluss der Ausbildung übermitteln Sie
unsdieDatenelektronischodertragenSieinder
Monatsmeldung Auszubildende in MINT in den
vorgesehenen Feldern den Tag der Beendigung,
den Austrittsgrund und die im Kalenderjahr
erworbenen und gewährten Urlaubstage ein.
Wenn der Auszubildende in ein Beschäftigungs-
verhältnis übernommen wurde, kennzeichnen
SiediesbitteindementsprechendenFeld.
9
2 Zahlung der Ausbildungs- vergütung durch den Arbeitgeber
Höhe der Ausbildungsvergütung für gewerblich Auszubildende
GewerblichAuszubildendeerhalteneinemonat-
liche Ausbildungsvergütung, die in den jeweils
gültigen Entgelttarifverträgen festgelegt ist. Es
gibt eine Abstufung in ein erstes, zweites und
drittesAusbildungsjahr.
Die monatliche Ausbildungsvergütung können
SiedenfolgendenTabellenentnehmen.
Alte BundesländerAusbildungsvergütungfürgewerblichAuszubildende
Stand:Mai2013
im 1. Ausbildungsjahr 669,00 EURim 2. Ausbildungsjahr 1.028,00 EURim 3. Ausbildungsjahr 1.299,00 EURim 4. Ausbildungsjahr* 1.460,00 EUR
imfeuerungstechnischenGewerbe
im 1. Ausbildungsjahr 669,00 EURim 2. Ausbildungsjahr 1.069,00 EURim 3. Ausbildungsjahr 1.398,00 EUR
* Die Ausbildungsvergütung für das 4. Ausbildungsjahr ist ausschließlich auf Ausbildungsverhältnisse anzuwenden, deren Dauer von vornherein auf mehr als 3 Jahre verein-bart wird. Zum Beispiel beträgt die Ausbildungsdauer eines Industriemechanikers dreieinhalb Jahre.
Neue BundesländerAusbildungsvergütungfürgewerblichAuszubildende
Stand:Mai2013
im 1. Ausbildungsjahr 587,00 EURim 2. Ausbildungsjahr 805,00 EURim 3. Ausbildungsjahr 1.017,00 EURim 4. Ausbildungsjahr* 1.144,00 EUR
imfeuerungstechnischenGewerbe
im 1. Ausbildungsjahr 587,00 EURim 2. Ausbildungsjahr 838,00 EURim 3. Ausbildungsjahr 1.098,00 EUR
* Die Ausbildungsvergütung für das 4. Ausbildungsjahr ist ausschließlich auf Ausbildungsverhältnisse anzuwenden, deren Dauer von vornherein auf mehr als 3 Jahre verein-bart wird. Zum Beispiel beträgt die Ausbildungsdauer eines Industriemechanikers dreieinhalb Jahre.
Höhe der Ausbildungsvergütung für technisch und kaufmännisch Auszubil-dende
Technisch und kaufmännisch Auszubildende
erhalteneinemonatlicheAusbildungsvergütung,
die in den jeweils gültigen Entgelttarifverträgen
festgelegtist.EsgibteineAbstufungineinerstes,
zweitesunddrittesAusbildungsjahr.
10
Die monatliche Ausbildungsvergütung können
SiedenfolgendenTabellenentnehmen.
Alte Bundesländer
Ausbildungsvergütungfürtechnisch
undkaufmännischAuszubildende
Stand:Mai2013
im 1. Ausbildungsjahr 664,00 EUR
im 2. Ausbildungsjahr 914,00 EUR
im 3. Ausbildungsjahr 1.194,00 EUR
Neue Bundesländer
Ausbildungsvergütungfürtechnisch
undkaufmännischAuszubildende
Stand:Mai2013
im 1. Ausbildungsjahr 580,00 EUR
im 2. Ausbildungsjahr 717,00 EUR
im 3. Ausbildungsjahr 937,00 EUR
Sonderfälle
• Bei schuldhaft versäumten Beschäftigungs-
stundenwirddiemonatlicheAusbildungsver-
gütungfürjedevomAuszubildendenversäum-
teBeschäftigungsstunde,abdem01.01.2006,
um1/173gekürzt.
• Für Zeiten der Ausbildung in einer überbe-
trieblichen Ausbildungsstätte müssen Sie als
Arbeitgeber dem Auszubildenden die Ausbil-
dungsvergütungungekürztweiterzahlen.
• Hat der Auszubildende eine berufsbildende
Schule besucht oder werden dem Auszubil-
denden aufgrund einer vorherigen Berufs-
ausbildung Ausbildungszeiten angerechnet,
steht ihm die Ausbildungsvergütung für das
Ausbildungsjahr zu, das sich aufgrund der
Anrechnung dieser Ausbildungszeit ergibt,
und zwar nach der Anrechnungsverordnung
vom 17.07.1978 bzw. den Anrechnungsver-
ordnungenderLändervom04.07.1972inden
jeweils gültigen Fassungen (Berufsgrundbil-
dungsjahr,Berufsfachschule).DasGleichegilt,
wenn der Auszubildende eine andere Ausbil-
dungsstättebesuchthatunddaherseineAus-
bildungszeitverkürztwird(sieheauchSeite12
und13).
Beispiel
Ein Auszubildender hat das Berufsgrundbil-
dungsjahr besucht und ihm wird ein Jahr auf
seine drei jährige Ausbildungszeit angerechnet.
Er beginnt die Ausbildung im zweiten Aus-
bildungsjahr in Ihrem Betrieb und Sie zahlen
die Ausbildungsvergütung des zweiten Ausbil-
dungsjahres. Erstattet bekommen Sie zehnmal
die Ausbildungsvergütung für das erste betrieb-
liche Ausbildungsjahr.
• Gilt die Berufsgrundbildungsjahr-Anrech-
nungsverordnung nicht, so sind die Ausbil-
dungsvergütungen nach den Ausbildungs-
jahren zu bestimmen, die nach der von der
zuständigen Kammer im Einzelfall getrof-
fenenAnrechnungsregelungverbleiben.
• Der 24. und 31.12. sind ausbildungsfrei. Die
Tage vom 27. bis 30.12. sind, soweit sie auf
Arbeitstagefallen,normaleAusbildungstage,
andenenbetrieblichausgebildetoderUrlaub
gewährtwerdenkann.
• WirddievertraglichvereinbarteAusbildungs-
zeit verlängert,soistfürdieDauerderVerlän-
gerungdieAusbildungsvergütungdesletzten
Ausbildungsjahresweiterzuzahlen.
11
3 Erstattung der Ausbildungs- vergütung durch SOKA-BAU
Erstattungsumfang
Für gewerblich Auszubildende
erstatten wir Ihnen bis zur Höhe der tariflich
vereinbartenAusbildungsvergütungfürdas
• erstebetrieblicheAusbildungsjahrzehnmal
die monatliche Ausbildungsvergütung des
erstenAusbildungsjahres
• zweitebetrieblicheAusbildungsjahrsechs-
maldiemonatlicheAusbildungsvergütung
deszweitenAusbildungsjahres
• dritte betriebliche Ausbildungsjahr einmal
die Ausbildungsvergütung für den ersten
Monat des dritten Ausbildungsjahres
(ErstattungamEndederAusbildung)
Für technisch und kaufmännisch
Auszubildende
erstattenwirIhnenbiszurHöhedertariflich
vereinbartenAusbildungsvergütungfürdas
• erstebetrieblicheAusbildungsjahrzehn-
maldiemonatlicheAusbildungsvergütung
deserstenAusbildungsjahres
• zweitebetrieblicheAusbildungsjahrvier-
maldiemonatlicheAusbildungsvergütung
deszweitenAusbildungsjahres
Zusätzlich erstatten wir Ihnen 20% des Erstat-
tungsbetrages als Pauschale für Ihre Sozialauf-
wendungen.
IndenErstattungsbeträgenistdieErstattungder
Urlaubskostengemäߧ23BBTVenthalten.
Vermögenswirksame Leistungen, Überstunden
unddiedafür festgelegtenZuschläge,Erschwer-
niszuschläge oder sonstige Einmalzahlungen
sind kein Bestandteil der tarifvertraglichen Aus-
bildungsvergütungundwerdennichterstattet.
Häufig beginnen Ausbildungsverhältnisse nicht
am 1. eines Monats. In diesen Fällen wird die
Ausbildungsvergütung für den ersten Monat
anteilig erstattet. Damit dennoch für volle zehn
Monate Ausbildungsvergütungen erstattet wer-
den,erhaltenSiedieErstattungfürdierestlichen
TageimerstenAusbildungsjahrimelftenAusbil-
dungsmonatundimzweitenAusbildungsjahrim
siebtenAusbildungsmonat.JederMonatwirdmit
30Tagengerechnet.
Beispiel für das erste betriebliche
Ausbildungsjahr
Der Auszubildende beginnt seine Ausbildung
am 18.08.2012. Im ersten Ausbildungsmonat
werden dem Betrieb anteilig 13 Tage Aus-
bildungsvergütung erstattet (auch wenn der
Monat 31 Tage hat, wird er nur mit 30 Tagen
gerechnet).
In den folgenden neun Monaten (September
2012 bis Mai 2013) erhält der Betrieb jeweils
die volle Ausbildungsvergütung.
Im elften Ausbildungsmonat (Juni 2013)
bekommt der Betrieb noch 17 Tage erstattet
und erhält somit insgesamt die Erstattung für
zehn volle Monate im ersten Ausbildungsjahr.
12
Zur Beantragung der Erstattung der von Ihnen
nach den tarifvertraglichen Bestimmungen
gezahlten Ausbildungsvergütung verwenden Sie
MINT oder übermitteln Sie uns die Daten elek-
tronisch.
Beachten Sie bitte die folgenden Hinweise, um
Rückforderungen durch SOKA-BAU zu vermeiden:
• WirddemAuszubildendeneinegeringereals
die tarifliche Ausbildungsvergütung gezahlt,
wirdauchnurdiegeringereSummeerstattet.
• AuchwennderArbeitgeberbereitsimersten
betrieblichen Ausbildungsjahr die für das
zweite Ausbildungsjahr vorgesehene Ausbil-
dungsvergütung zahlt oder der Auszubilden-
de die Ausbildungsvergütung in Höhe des
zweiten Jahres erhält, weil eine schulische
Vorbildung (z.B. Berufsgrundbildungsjahr)
angerechnetwurde,darfSOKA-BAUnachden
tarifvertraglichenBestimmungennurdieAus-
bildungsvergütunginHöhedeserstenJahres
erstatten.
• Erfährt SOKA-BAU, dass in einer Auszah-
lungserklärung ein höherer als der tatsäch-
liche Auszahlungsbetrag angegeben wurde,
so kann SOKA-BAU für einen Zeitraum
von zwölf Monaten (Nachweiszeitraum),
einschließlichdesZeitraums,fürwelchendie
falsche Auszahlungsmeldung vorliegt, einen
NachweisüberdieHöheallervomArbeitgeber
gezahlten Ausbildungsvergütungen fordern.
Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von
dreiMonatennachderAufforderungerbracht,
gelten die Auszahlungserklärungen für die
letztensechsMonatedesNachweiszeitraums
alsnichtabgegeben.
Unterscheidung Ausbildungsjahr / betriebliches Ausbildungsjahr
DerBerufsbildungstarifvertrag(BBTV)unterschei-
det zwischen dem ersten Ausbildungsjahr und
dem ersten betrieblichen Ausbildungsjahr. Im
erstenbetrieblichenAusbildungsjahrbefindetsich
auch derjenige Auszubildende, der eine berufs-
bildende Schule besucht hat (z.B. Berufsgrund-
bildungsjahr). Dieser Auszubildende ist aufgrund
desangerechnetenJahresbereitsimzweitenAus-
bildungsjahr.Esistfürihnaberdaserstebetrieb-
liche Ausbildungsjahr. Der Arbeitgeber, der einen
solchenAuszubildendeneinstellt,sollfürdieAus-
bildungsvergütungErstattungeningleicherHöhe
erhaltenwiederArbeitgeber,indessenBetriebder
Auszubildende seine Ausbildung mit dem ersten
Ausbildungsjahrbeginnt.
Auch wenn Sie Ihrem Auszubildenden wegen
Anrechnung anderer Ausbildungszeiten nach der
Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungsverord-
nung vom 17.07.1978, bzw. den Anrechnungs-
verordnungen der Länder der Berufsfachschul-
Anrechnungsverordnung vom 04.07.1972 (zum
Beispiel erfolgreicher Besuch eines schulischen
Berufsgrundbildungsjahres,einerBerufsfachschu-
le)odernachdemBesucheinerüberbetrieblichen
Ausbildungsstättebereitsimerstenbetrieblichen
Ausbildungsjahr die für das zweite Ausbildungs-
jahr vorgesehene Vergütung zu zahlen haben,
darf SOKA-BAU Ihnen nur die für das erste Aus-
bildungsjahrzuzahlendetarifvertraglicheAusbil-
dungvergütung erstatten. Auch im zweiten Jahr
der betrieblichen Ausbildung können wir nur die
fürdaszweiteAusbildungsjahrzuzahlendetarif-
vertraglicheAusbildungsvergütungerstatten.
Falls der Auszubildende eine andere Ausbildung
bereitsabgeschlossenhatunddieseangerechnet
wurde, besteht Ihr Anspruch auf Erstattung der
Ausbildungsvergütung für eine Zweitausbildung
für das Ausbildungsjahr, welches sich aufgrund
derAnrechnungergibt.
13
Beispiel
Im Rahmen einer zweiten Ausbildung (Schrei-
ner beginnt Zimmererausbildung) werden zwölf
Monate angerechnet; die Lehrzeit beginnt mit
dem zweiten Ausbildungsjahr. Der Auszubildende
erhält die für das zweite Ausbildungsjahr zu zah-
lende Ausbildungsvergütung. Wir erstatten Ihnen
für die ersten sechs Monate die Ausbildungsver-
gütung für das zweite Ausbildungsjahr und eine
Ausbildungsvergütung für den ersten Monat des
dritten Ausbildungsjahres nach Beendigung der
Ausbildung.
Stellen Sie oder Ihr Auszubildender bei der zustän-
digen Kammer keinen Antrag auf höchstmög-
liche Anrechnung einer anderen Ausbildung auf
das Ausbildungsverhältnis, so besteht lediglich
Anspruch auf Erstattung der überbetrieblichen
Ausbildungskosten.
Erstattung bei Wechsel des Ausbildungs-betriebe
Bei Wechsel des Ausbildungsbetriebes in den
ersten zehn Monaten des ersten betrieblichen
Ausbildungsjahresoderindenerstensechsbzw.
vier Monaten des zweiten betrieblichen Aus-
bildungsjahres erstatten wir Ihnen anteilig die
Ausbildungsvergütung.
BeiWechseldesAusbildungsbetriebesimdritten
Ausbildungsjahr erfolgt die Erstattung an den
Betrieb,indemderAuszubildendezuletztausge-
bildetwurde.
Erstattung im Krankheitsfall (bei Entgeltfortzahlung)
IhreErstattungsansprüchebestehenunabhängig
vonmöglichenAnsprüchen,dieSiegegenDritte
auf Kostenersatz der im Krankheitsfall fortge-
zahltenAusbildungsvergütungenhaben.
Dasbedeutet,dassSiebeiTeilnahmeanderLohn-
fortzahlungsversicherung der zuständigen Kran-
kenkasse sowohl die Erstattung der im Krank-
heitsfalle fortgezahlten Ausbildungsvergütung
durchSOKA-BAUalsauchdieErstattungvonder
Krankenkasse (Umlage „U1“) in Anspruch neh-
menkönnen.
WenndieEntgeltfortzahlungbeendetistundder
Auszubildende Krankengeld erhält, zahlen Sie
keine Ausbildungsvergütung. Es entsteht somit
auch kein Anspruch auf Erstattung von Ausbil-
dungsvergütung für diesen Zeitraum. Nehmen
Sie nach Beendigung des Krankheitsfalles die
Zahlung der Ausbildungsvergütung wieder auf,
so setzen auch die Erstattungsleistungen unab-
hängig davon, für welchen Ausbildungsmonat
dieAusbildungsvergütunggezahltwird,biszum
ErreichenderHöchstgrenzefürdasjeweiligeAus-
bildungsjahrwiederein.
Ausbildungsnachweis zu Beginn der Ausbildung
SieerhaltenvonunseinenAusbildungsnachweis
mitfolgendenDaten:
• NameundAdressedesAuszubildenden
• Arbeitnehmernummer
• Ausbildungsberuf
• Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns und des
vereinbartenAusbildungsendes
• eineevtl.berufsbezogeneVorbildung
sowie einen Ausbildungsnachweis zur Vorlage
bei der überbetrieblichen Ausbildungsstätte mit
derBitte,dieAngaben,insbesonderedenNamen
unddieAdressedesAuszubildenden,zuprüfen.
Erhalten wir von Ihnen keine Korrektur, sen-
denwirdenAusbildungsnachweisdirektanden
Auszubildenden.
14
Ausbildungsnachweis
fürdasAusbildungsverhältnismit
dem/derAuszubildenden
Petra Mustermann
Musterstraße 1
12345 Musterland
geb. 01.01.1994
Arbeitnehmernummer:9401017890123
Ausbildungsberuf:Fliesen-, Platten- und
Mosaikleger
Ausbildungszeit:01.09.2011 – 31.08.2013
Ausbildungsnachweis zum Ende der Ausbildung
NachEndedesAusbildungsverhältnissesundder
Meldung der im Auslernjahr erworbenen und
gewährten Urlaubstage erhalten Sie von uns
einen Ausbildungsnachweis zum Ende der Aus-
bildungmitfolgendenDaten
• NameundAdressedesAuszubildenden
• Arbeitnehmernummer
• Ausbildungsberuf
• ZeitpunktdesAusbildungsbeginns
unddesAusbildungsendes
• AnzahlderimAuslernjahrerworbenen
undgewährtenUrlaubstage
ErhaltenwirvonIhnenkeineKorrektur,sendenwir
den Ausbildungsnachweis direkt an den Auszubil-
denden.
Die Ausbildungsnachweise ersetzen die in der
Vergangenheit verwendete Ausbildungsnach-
weiskarte.
Ausbildungsnachweis über das
Ausbildungsverhältnis
WirhabenfürdasAusbildungsverhältnis
folgendeDatengespeichert:
Auszubildende/r:
Petra Mustermann
Musterstraße 1
12345 Musterland
Arbeitnehmernummer:9401017890123
Ausbildungszeit:01.09.2011 – 31.08.2013
Ausbildungsberuf:Fliesen-, Platten- und
Mosaikleger
UrlaubsanspruchfürdasAuslernjahr
2012:30Tagedavon
gewährteUrlaubstage:12 Tage
Elektronische Datenübermittlung/MINT
SolltenIhnennochkeineZugangsdatenfürMINTzur
Verfügungstehen,fordernSieihreZugangsberechti-
gungenbitteunterTelefon08001200111an.
Sie können die Erstattung der Ausbildungsvergü-
tung auch per elektronischer Datenübermittlung
einreichen,sofernIhreSoftwaredazuinderLageist
undSievonSOKA-BAUdazuzugelassensind.Infor-
mationen hierzu, auch zu MINT, erhalten Sie im
Internet unter www.soka-bau.de (Kapitel „Online-
Service“)undunterTelefon0800–1200111.
ZurBeantragungderErstattungweistderArbeit-
geberSOKA-BAUmitdemDatensatz AUMELdie
monatliche Auszahlung nach. Den Umfang und
die maximale Höhe der Ausbildungsvergütung
könnenSiedenTabellenindenKapiteln2und3
entnehmen.
Die zu meldenden Daten enthalten keinen Sozial-
aufwanderstattungssatz.Diesenerrechnenwirfür
SieundrechnenihndemErstattungsbetraghinzu.
15
Erstattung im dritten Ausbildungsjahr: Voraus-
setzung für die Erstattung im dritten betrieb-
lichen Ausbildungsjahr ist, dass der Arbeitgeber
SOKA-BAUmitdemDatensatzAUMELbzw.über
MINTfolgendeDatenmeldet:
• DatumdesAusbildungsendes
• Höhe der für den ersten Monat im dritten
Ausbildungsjahr ausgezahlten Ausbildungs-
vergütung
• Mitteilung über die im Auslernjahr während
des Ausbildungsverhältnisses erworbenen
undgewährtenUrlaubstage
Verfall der Erstattungsansprüche
Ihre Ansprüche auf Erstattung von Ausbildungs-
vergütungen verfallen, wenn Sie diese nicht
innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jah-
res,indemsieentstandensind,geltendmachen.
Beispiel
Für die im August 2013 einem Auszubildenden im
ersten betrieblichen Ausbildungsjahr ausgezahlte
Ausbildungsvergütung tritt der Verfall des Erstat-
tungsanspruchs mit Ablauf des 31.12.2015 ein.
Rückwirkende Erfassung:
Wird Ihre Firma rückwirkend zur Meldung und
Beitragszahlunggemäߧ21VTVherangezogen,
so beträgt die Verfallfrist zwei Jahre (§ 24 VTV
Abs.3).SiebeginntmitAblaufdesJahres,indem
SOKA-BAU Ihnen die Beitragspflicht mitgeteilt
hat, im Falle eines Rechtsstreits jedoch frühe-
stensmitAblaufdesJahres,indemrechtskräftig
oderdurchübereinstimmendeErklärungderPar-
teienfestgestelltwird,dassderBetriebvomVTV
erfasstwird.
Nach Ablauf dieser Ausschlussfristen geltend
gemachte Ansprüche können von SOKA-BAU
nichtmehrberücksichtigtwerden.
4 Überbetriebliche Ausbildungskosten
Gebühren und Kosten der überbetrieb-lichen Ausbildungsstätten
Besuchen die Auszubildenden überbetriebliche
Ausbildungsstätten,sowerdendemArbeitgeber
die Gebühren und Kosten (für Ausbildung und
Internatsunterbringung) der Ausbildungsstätte
sowie die Fahrtkosten von derWohnung bis zur
überbetrieblichen Ausbildungsstätte erstattet,
wenn
• der Arbeitgeber den Auszubildenden für die
überbetriebliche Ausbildung freigestellt hat
und
• die Ausbildungsstätte in die bei SOKA-BAU
geführteListeeingetragenist.DieEintragung
erfolgt auf Antrag einer der Tarifvertrags-
parteien der Bauwirtschaft und wenn die
Erfüllung der im § 25 BBTV geregelten Qua-
litätsanforderungen nachgewiesen wurden.
Ausbildungsstätten können Sie im Internet
unterwww.soka-bau.deaufrufenodertelefo-
nischerfragen.
Die Erstattung der überbetrieblichen Ausbil-
dungskostenbestehtaus
• denGebührenproAusbildungstagewerk
• denKostenfürdieInternatsunterbringung
• den Fahrtkosten für den Besuch der über-
betrieblichenAusbildungsstätte
BeieinerAusbildungindenAusbildungsberufen
nach derVerordnung über die Berufsausbildung
in der Bauwirtschaft (sogenannte Stufenausbil-
dungsverordnung) sowie beispielsweise in der
AusbildungfürdenIndustrie-Isolierer,Baugeräte-
führerundBauzeichnerwerdendieüberbetrieb-
lichen Ausbildungskosten in vollem Umfang im
Rahmen der zeitlichen Vorgaben der jeweiligen
Ausbildungsordnungerstattet.
16
Wenn die jeweilige Ausbildungsordnung keine
überbetriebliche Ausbildung vorsieht, aber Fer-
tigkeitenundKenntnisseausdemjeweiligenAus-
bildungsrahmenplan vermittelt werden sollen,
geltenfürAusbildungsverhältnissemitBeginnab
01.08.2008neuezeitlicheHöchstgrenzenbeider
Erstattung von überbetrieblichen Ausbildungs-
kosten.
Diese neuen Höchstgrenzen betreffen die maxi-
male Gesamtdauer von überbetrieblichen Lehr-
gängen (Ausbildungstagewerke) während der
AusbildungundsindimEinzelnen
• beikaufmännischenBerufen 50Tage
• beitechnischenBerufen 90Tage
• beidengewerblichenBerufen:
Elektroniker*,Mechaniker*,
Mechatroniker*,Fachkraft
fürRohr-,Kanal-und
Industrieservice 150Tage
• beisonstigengewerblichen
Berufen 75Tage
*Oberbegriffe,unterdiemehrereBerufemitdieserBezeichnungfallen,wiez.B.Industriemechaniker,MechanikerfürLand-undBaumaschinentechnik,Elektroanlagenmonteur.
SOKA-BAU erstattet dem ausbildenden Arbeit-
geberdiefolgendentarifvertraglichfestgelegten
BeträgefürdieüberbetrieblicheAusbildungdurch
ÜberweisungandieAusbildungsstätte:
• Gebühren pro Ausbildungstagewerk bis zu
einemHöchstbetragvon37,00 EUR
• bei Internatsunterbringung zusätzlich bis zu
einemHöchstbetragvon28,00 EURtäglich
HöhereGebührenwerdenaufNachweisderAus-
bildungsstätten erstattet (gemäß § 26 BBTV),
soweit dies Kosten für Ausbildungstagewerke
undUnterbringunggemäߧ24Abs.3bis7BBTV
sind:
• Gebühren pro Ausbildungstagewerk bis zu
einemHöchstbetragvon50,00 EUR
• bei Internatsunterbringung zusätzlich bis zu
einemHöchstbetragvon36,00 EURtäglich
Höhere Kosten sind von der Ausbildungsstätte
durch eine SOKA-BAU jährlich vorzulegende
Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder
eines vereidigten Buchprüfers nachzuweisen. Aus
der Bescheinigung muss ersichtlich sein, dass die
KostenfürdasHaushaltsjahrgemäߧ24Abs.3bis
7 BBTV ermittelt worden sind und die Höchstbe-
trägevon50,00EURoder36,00EURüberschritten
oderumwievieldieseunterschrittenwerden.
Ergibt sich aus der Bescheinigung, dass Über-
zahlungen erfolgt sind, so hat die Ausbildungs-
stätte die überzahlten Beträge innerhalb eines
Monats nach Aufforderung durch SOKA-BAU
zurückzuzahlen.
Fahrtkosten
Auszubildende haben Anspruch auf Erstattung
der Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur
überbetrieblichen Ausbildungsstätte, höchstens
jedochbiszudemBetrag,derbeiInanspruchnah-
medesgünstigstenTarifsdesgünstigsten öffent-
lichen Verkehrsmittelszuzahlenwäre.DieHöhe
der Fahrtkosten hat der Auszubildende gegen-
überderüberbetrieblichenAusbildungsstättezu
belegen (Fahrkarte, Wochenkarte, Monatskarte)
oderaufandereArtnachzuweisen.
Der Arbeitgeber beauftragt die überbetriebliche
Ausbildungsstätte, die Fahrtkosten für seine
RechnungandenAuszubildendenzuzahlenund
ihm den ausgezahlten Gesamtbetrag jeweils
nach Abschluss eines Lehrgangs mitzuteilen
(§28BBTV).
17
Erstattung der Kosten für den Besuch überbetrieblicher Ausbildungsstätten
Für die Beantragung der Kostenerstattung für
denBesuchüberbetrieblicherAusbildungsstätten
erhalten Sie nach Anmeldung des Auszubilden-
deneinen„AusbildungsnachweisfürdenBesuch
derüberbetrieblichenAusbildungsstätte“.
DieserNachweisdientzurAbrechnungderKosten
für den Besuch einer anerkannten überbetrieb-
lichen Ausbildungsstätte durch Ihren Auszubil-
denden.DieseKostenübernehmenwirfürSie.
Nachdem Sie die Angaben geprüft haben, hän-
digen Sie den Nachweis der überbetrieblichen
Ausbildungsstätte vor Beginn der ersten Ausbil-
dungsmaßnahmeaus.
Nach jeder Ausbildungsmaßnahme hat sich die
Ausbildungsstätte von dem Auszubildenden
schriftlich die Zahl der Ausbildungstagewerke
und der Internatstage bestätigen zu lassen. Die
Bestätigung hat die Ausbildungsstätte für die
Dauer von mindestens vier Jahren aufzubewah-
ren.AufVerlangendesArbeitgebershatdieAus-
bildungsstättediesemeineKopiederBestätigung
zuübersenden.
AllenAusbildungsbetriebenwerdenautomatisch
nach Ablauf eines Ausbildungsjahres Aufstel-
lungen über die von SOKA-BAU an die über-
betrieblichen Ausbildungsstätten überwiesenen
GebührenundKostenzurVerfügunggestellt.
Ausbildungsnachweis für den Besuch der
überbetrieblichen Ausbildungsstätte
Ausbildungsverhältniszwischen
dem/derAuszubildenden
Petra Mustermann
Musterstraße 1
12345 Musterland
geb. 01.01.1994
unddemAusbildungbetrieb
Klaus Mustermann
Weg 1
12345 Musterland
Betriebskontonummer: 999 999 99
Arbeitnehmernummer:9401017890123
Ausbildungszeit: 01.09.2011 – 31.08.2013
Ausbildungsberuf:Fliesen-, Platten- und
Mosaikleger
SOKA-BAU darf nur Gebühren für tatsächlich
inAnspruchgenommeneAusbildungstagewerke
und Internatsunterbringung erstatten. Für Fehl-
zeitendesAuszubildendenwerdenkeineGebüh-
renerstattet.
18
5 Urlaubsansprüche gewerblich Auszubildender
Urlaubsdauer
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr und nicht das
Ausbildungsjahr.
Der Urlaub beträgt für gewerblich Auszubilden-
de (vor und nach vollendetem 18. Lebensjahr)
30Arbeitstage.SamstagegeltennichtalsArbeits-
tage.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach
einer ununterbrochenen Ausbildungszeit von
sechsMonatenerworben.
Besteht das Ausbildungsverhältnis innerhalb
eines Urlaubsjahres (nicht Ausbildungsjahres)
wenigeralssechsMonate,soistfürjedenvollen
Ausbildungsmonat1/12von30Urlaubstagenzu
gewähren.
Dies gilt auch, wenn das Ausbildungsverhältnis
nacheinerAusbildungsdauervonsechsMonaten
in der ersten Hälfte des Kalenderjahres aufge-
löst wird. Hat der Auszubildende dann bereits
einendarüberhinausgehendenUrlauberhalten,
so kann die Urlaubsvergütung nicht von ihm
zurückgefordertwerden.
Beispiel für das erste Ausbildungsjahr
Bei einem Ausbildungsbeginn am 01.08. läuft
die Ausbildungszeit in dem entsprechenden Jahr
fünf Monate lang. Im ersten Urlaubsjahr kön-
nen deshalb 5/12 von 30 Urlaubstagen, also
13 Urlaubstage, gewährt werden.
Urlaubsgewährung
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr
gewährt und genommen werden. Urlaub kann
nurdannindasnächsteKalenderjahrübertragen
werden,wenndringendebetrieblicheoderinder
PersondesAuszubildendenliegendeGründedies
rechtfertigen.
Der übertragene Resturlaub muss in den ersten
drei Monaten des folgenden Kalenderjahres
gewährtundgenommenwerden.
Wenn der Auszubildende wegen Nichterfül-
lung der Wartezeit im Vorjahr keinen vollen
Urlaubsanspruch erworben hat, ist der Urlaub
auf Verlangen des Auszubildenden zu übertra-
gen.IndiesemFallkannderübertrageneUrlaub
währenddesganzenJahresgewährtundgenom-
menwerden.
Beispiel
Ein 15-jähriger Auszubildender hat am
18.08.2012 seine baugewerbliche Ausbildung
aufgenommen. Er erwirbt für jeden vollen
Beschäftigungsmonat Anspruch auf 1/12
von 30 Urlaubstagen. Demnach hat er am
31.12.2012 einen Urlaubsanspruch auf 4/12
von 30 Urlaubstagen = 10 Tage Urlaub.
Wenn das Ausbildungsverhältnis im Jahr 2013
weiterbesteht, kann er den übertragenen
Resturlaub von 10 Tagen Urlaub bis zum
31.12.2013 erhalten.
EinAnspruchaufdenvollenJahresurlaubbesteht
nicht,fallsdemAuszubildendenfürdaslaufende
Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeit-
geberUrlaubgewährtoderabgegoltenwurde.In
diesemFallhatderAuszubildendeeineUrlaubs-
bescheinigungvonseinemfrüherenArbeitgeber
vorzulegen.
19
DerUrlaubsollzusammenhängendinderZeitder
Berufsschulferiengewährtundgenommenwerden.
Soweit er nicht in den Berufsschulferien gewährt
und genommen wird, steht dem Auszubildenden
für jeden Berufsschultag, an dem er während des
Urlaubs am Berufsschulunterricht teilnimmt, ein
weitererUrlaubstagzu(§13BBTV).
Erkrankt der Auszubildende während des Urlaubs,
so werden die durch ärztliche Bescheinigung
nachgewiesenenTagederArbeitsunfähigkeitauf
den Urlaub nicht angerechnet. Der Auszubil-
dende hat jedoch nach terminmäßigem Ablauf
seines Urlaubs, oder falls die Krankheit länger
dauert,nachderenBeendigungzunächstdieAus-
bildungwiederaufzunehmen.
Arbeitgeber und Auszubildender können jedoch
einvernehmlich eine andere Regelung treffen.
Der Antritt des restlichen Urlaubs ist nach den
WünschendesAuszubildendenunddenBedürf-
nissendesBetriebesfestzulegen.
Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld
AlsUrlaubsentgelt istdieAusbildungsvergütung
fortzuzahlen. Erhöht sich während des Urlaubs
die Ausbildungsvergütung (zum Beispiel durch
den Wechsel vom zweiten in das dritte Ausbil-
dungsjahr),soistvomZeitpunktdesEintrittsder
ErhöhunganbeiderBemessungdesUrlaubsent-
gelts von der erhöhten Ausbildungsvergütung
auszugehen.
Das zusätzliche Urlaubsgeld ist vom Urlaub-
sentgelt (= Ausbildungsvergütung) zu errech-
nen. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt seit
dem 01.01.2008 in den alten und neuen Bun-
desländern 25%. Zur Vereinfachung der Berech-
nungkannderProzentsatzvon1,14%verwendet
werden, denn 1,14% der monatlichen Ausbil-
dungsvergütung entsprechen dem zusätzlichen
Urlaubsgeldvon25%.
Beispiel
Monatliche Ausbildungsvergütung von
z. B. 996,– EUR x 1,14 % = 11,36 EUR
zusätzliches Urlaubsgeld pro Urlaubstag
WirdeinTeildesUrlaubserstimfolgendenAus-
bildungsjahr gewährt und genommen, errech-
nen Sie die Höhe des Urlaubsentgelts und des
zusätzlichen Urlaubsgeldes nach der Höhe der
zudiesem Zeitpunktzuzahlenden Ausbildungs-
vergütung.
Fälligkeit
Das Urlaubsentgelt ist in der Ausbildungsver-
gütung bereits enthalten. Nach Urlaubsantritt
berechnen Sie das zusätzliche Urlaubsgeld des
Auszubildenden und zahlen dieses zusammen
mit der übrigen Ausbildungsvergütung für den
betreffendenAusbildungszeitraumaus.
Urlaub im Auslernjahr für volljährige Auszubildende
Im Auslernjahr kann der Arbeitgeber dem voll-
jährigen Auszubildenden (unter Beachtung von
§ 5 Bundesurlaubsgesetz) den vollen Jahresur-
laub gewähren, solange die Ausbildung noch
nicht beendet ist. Wenn der volle Jahresurlaub
gewährtwurde,entstehtfürdasKalenderjahr,in
demdieAusbildungbeendetwurde,nachAusbil-
dungsendekeinweitererUrlaubsanspruchmehr.
Wird ein Volljähriger im Anschluss an die Aus-
bildung von seinem Ausbildungsbetrieb über-
nommen oder von einem anderen Baubetrieb
als gewerblicher Arbeitnehmer eingestellt, so
gelten auch die Tage des Bestehens des Ausbil-
dungsverhältnissesimUrlaubsjahralsBeschäfti-
gungstage. InformationenzumErrechnendieser
UrlaubsansprüchenachAusbildungsendefinden
20
Sie in unserer Broschüre „Urlaubsansprüche
gewerblicher Arbeitnehmer in der Bauwirt-
schaft“.
Nimmt der ehemalige Auszubildende jedoch
bis zum 01.07. des folgenden Jahres keine bau-
gewerbliche Tätigkeit auf, ist der aus dem Aus-
bildungsverhältnis noch bestehende Urlaubsan-
spruchdurchdenAusbildungsbetriebabzugelten.
Die Abgeltung erfolgt in Höhe des während des
AusbildungsverhältnissesentstandenenUrlaubs-
entgelts und zusätzlichen Urlaubsgeldes. Der
ArbeitgeberhatindiesemFallgegenüberSOKA-
BAU keinen Anspruch auf Erstattung, da gemäß
§23BBTVdieUrlaubskostenindenErstattungen
derAusbildungsvergütungenenthaltensind.
Der Abgeltungsanspruch verfällt, wenn er nicht
bis zum 30.09. des folgenden Jahres schriftlich
gegenüber dem früheren Ausbildungsbetrieb
geltend gemacht wurde. Ein Entschädigungs-
und Abgeltungsanspruch gegenüber SOKA-BAU
(bzw. in Bayern gegenüber der Gemeinnützigen
Urlaubskasse des Bayerischen Baugewerbes)
besteht für diese ehemaligen Auszubildenden
nicht.
Urlaub im Auslernjahr für jugendliche Auszubildende
BiszurBeendigungdesAusbildungsverhältnisses
gelten die gleichen Urlaubsregelungen wie bei
volljährigenAuszubildenden.
NachÜbernahmeineingewerblichesArbeitsver-
hältnis kann dem Jugendlichen – im Gegensatz
zum volljährigen Auszubildenden – aber unab-
hängigvonBeschäftigungstagendervolle,indie-
semJahrnochnichtgenommeneUrlaubgewährt
werden.InformationenzurBerechnungfindenSie
inunsererBroschüre„Urlaubsansprüchegewerb-
licherArbeitnehmerinderBauwirtschaft“.
Falls nach Beendigung des Ausbildungsverhält-
nissesnichtbisspätestenszum01.07.desFolge-
jahres ein gewerbliches Arbeitsverhältnis aufge-
nommenwird,entstehtauchfürJugendlicheein
AnspruchaufAbgeltunggegenüberdemehema-
ligen Ausbildungsbetrieb (siehe volljährige Aus-
zubildende).
6 Anhang
Die Stufenausbildung in der Bauwirtschaft
Die Ausbildung dauert 36 Monate und endet
mit der Gesellenprüfung. Die erste Stufe dauert
24 Monate, dient der beruflichen Grund- und
Fachbildung und schließt mit der Prüfung als
Hochbau-,Ausbau-oderTiefbaufacharbeiterab.
Die zweite Stufe dauert 12 Monate. In dieser
Stufe erfolgt eine Spezialisierung im gewählten
Ausbildungsberuf:
• Zimmerer
• Stukkateur
• Fliesen-,Platten-undMosaikleger
• Estrichleger
• Wärme-,Kälte-undSchallschutzisolierer
• Trockenbaumonteur
• Maurer
• Beton-undStahlbetonbauer
• Bauwerksmechaniker
• Feuerungs-undSchornsteinbauer
• Straßenbauer
• Rohrleitungsbauer
• Kanalbauer
• Brunnenbauer
• Spezialtiefbauer
• Gleisbauer
21
In der Ausbildung gibt es drei Bereiche, die sich
gegenseitig ergänzen: Die betriebliche Ausbil-
dung, die überbetriebliche Ausbildung und die
Berufsschule.
In der überbetrieblichen Ausbildung erlernt der
Auszubildende die Grundfertigkeiten seines Be-
rufes.DieAnwendungundVertiefungdererwor-
benenFähigkeitenerfolgtimAusbildungsbetrieb.
Im begleitenden Berufsschulunterricht werden
dietheoretischenGrundlagenvermittelt.
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3. Ausbildungsjahr
Berufliche Fachbildung II
BegleitenderBerufsschul-unterrichtinTeilzeitoderBlockform
ÜberbetrieblicheVer-tiefungundErgänzung(4Wochen)
gleichlautendeAusbildungsinhaltefüralleBauberufe(BerufsfeldbreiteGrundbildung)
AusbaufacharbeiterSchwerpunkte
Hochbau-facharbeiter
Schwerpunkte
TiefbaufacharbeiterSchwerpunkte
2. Ausbildungsjahr
Berufliche Fachbildung I
BegleitenderBerufsschul-unterrichtinTeilzeitoderBlockform
ÜberbetrieblicheVer-tiefungundErgänzung(11–13Wochen)
1. Ausbildungsjahr
Berufliche Grundbildung
BegleitenderBerufsschul-unterrichtinTeilzeitoderBlockform
ÜberbetrieblicheGrundbil-dung(17–20Wochen)
BereichAusbau
BereichHochbau
BereichTiefbau
berufsbezogene Vertiefung
gleichlautendeAusbildungsinhalteim…
22
Stichwortverzeichnis
A
AbmeldungvonAuszubildenden......................... 8
AbschlussderAusbildung............................... 8,14
AnerkannteAusbildungsberufe.........................20
AnmeldungvonAuszubildenden......................... 7
AnrechnungvonAusbildungszeiten.......... 12,13
AUMEL-Datensatz..................................................14
AusbildungsbeginnimlaufendenMonat........11
Auslernjahr....................................................... 19,20
B Berufsausbildungsvertrag...................................... 7
Berufsschule....................................................... 6,20
D DualesStudium........................................................ 6
E
ElektronischeDatenübermittlung......... 8,12,14
Erschwerniszuschläge...........................................11
ErstattungderAusbildungsvergütung.............11
ErstattungimKrankheitsfall...............................13
F
Fahrtkosten..............................................................16
FreistellungzwischenWeihnachtenund
Neujahr ...................................................................10
G
GewerblichAuszubildende.................................... 8
H
HöhederAusbildungsvergütung......................... 9
IInternatskosten............................................... 15,16
K
KrankheitsfallwährenddesUrlaubs.................18
KürzungderAusbildungsvergütung.................10
M
MINT ...................................................... 8,12,14
R
Resturlaub................................................................18
RückwirkendeMeldungund
Beitragszahlung......................................................15
S
SchuldhaftversäumteBeschäftigungs-
stunden ...................................................................10
Sozialaufwendungen............................................11
Stufenausbildung............................................ 20,21
T
Tarifverträge.............................................................. 5
Technischundkaufmännisch
Auszubildende.......................................................... 9
U
ÜberbetrieblicheAusbildung..............................15
ÜbernahmeeinesAuszubildenden
ineinArbeitsverhältnis................................... 8,19
Überstunden...........................................................11
Umschüler.................................................................. 6
UrlaubimAuslernjahr................................... 19,20
Urlaubsabgeltung..................................................19
Urlaubsbescheinigung..........................................14
Urlaubsdauer...........................................................17
Urlaubsentgelt........................................................19
Urlaubsgewährung................................................18
23
VVerfallderErstattungsansprüche......................14
VerfallderUrlaubsansprüche.............................19
VerlängerungdesAusbildungs-
verhältnisses....................................................... 7,10
VermögenswirksameLeistungen.......................11
VorzeitigeBeendigungderAusbildung.............. 8
W
WechseldesAusbildungsbetriebs.....................13
Z
ZusätzlichesUrlaubsgeld.....................................19
Zweitausbildung....................................................... 6
U38
17-0
5.13
-BD
Urlaubs-undLohnausgleichskassederBauwirtschaftWettinerstraße7,65189Wiesbaden
KostenfreieServicenummern:Telefon08001200111Fax 08001200333
www.soka-bau.de