Behindertensport im Schützengau Mühldorf im März 2016 Die Gauvorstandschaft und Referenten haben in ihrer letzten Sitzung beschlossen, die be-hinderten Schützen im Schützengau besser in den Schießbetrieb einzubinden und sie aus-reichend aufzuklären. Sie haben mich mit dieser Aufgabe betraut. Zu meiner Person: Mein Name ist Franz Rampl, ich komme von der SG Steeg 1886, bin dort seit 50 Jahren aktiver Sportschütze und war über Jahre Jugend- und Sportleiter sowie Schützenmeister. Zum Behindertensport bin ich gekommen, weil ich aufgrund eines Sportunfalls selbst be-troffen bin. Behindertensport im Schützengau Ich möchte nicht zu weit ausholen, sondern zunächst nur einen Überblick und Hinweise geben, um behinderte Schützenmitglieder auf die Möglichkeiten im Schießsport und die Be-ratungsmöglichkeit beim Schützengau Mühldorf hinzuweisen. Behinderung - was ist das? Behinderung ist eine dauerhafte und gravierende Beeinträchtigung von Menschen, sie kann jeden von uns treffen, von Geburt an, durch Krankheit oder Unfall. Behindertensport Er wird von Menschen mit Behinderungen ausgeübt, im Breiten-, aber auch im Leistungs-sport. Behindertensport spielt auch für die Rehabilitation von Menschen eine wichtige Rolle. Auch Inklusion ist in aller Munde und inzwischen gesetzlich geregelt. Körperbehinderte können grundsätzlich an allen Schießsportdisziplinen teilnehmen. Hierfür hat der Deutsche Schützenbundes verschiedene Sonderregeln eingeführt (Anlage). So dürfen Körperbehinderte Wettkämpfe auch mit ausgewählten Hilfsmitteln durchführen, die allerdings nach vorheriger Prüfung im Schützenausweis einzutragen sind. In vielen Vereinen gibt es Behinderte, die besser eingebunden und auch informiert werden sollen, darunter auch sehr Erfolgreiche, wie den schon verstorbenen ehemaligen Landes-schützenkönig und mehrfachen Gaumeister Harry Albrecht, den Weltmeister und Paralym-pic-Sieger Sepp Neumaier, aber auch Bernd Schott und viele andere, die in und außerhalb des Schießsports, trotz Behinderung mit großem Erfolg Sport treiben.
2 Auffallend ist, dass sich manche/r scheut, mit seiner Behinderung an die Öffentlichkeit zu gehen. Viele wissen auch nicht, welche Möglichkeiten es gibt, um sich am Schießsport zu beteiligen. Die Aufklärung und Beratung hierfür wird meine Aufgabe sein. Sie ist aber auch die Aufgabe von uns allen!! Einmalig für den Schießsport ist dabei, dass es nur hier möglich ist, dass in einer Mannschaft junge, alte und „behinderte“ Schützen bei Rundenwettkämpfen antreten dürfen; dies ist gelungene Inklusion und wohl einmalig in der Sportwelt! Wer ist berechtigt? Schützen, soweit Sie einen GdB von 50 % und größer im gültigen Schwerbehinderten-ausweis eingetragen haben. Ausnahmen gibt es für Schützen mit geringerem GdB. Hierfür gelten die Richtlinien für die Ausstellung von Bescheinigungen über die Be-nützung von Hilfsmitteln für Menschen mit körperlicher Behinderung des BSSB und Teil 10 der Sportordnung (Anlagen). Antragstellung: Der Schütze/in reicht den Antrag (Website BSSB) beim zuständigen Gau/Bezirkssachbear-beiter ein. Dem Antrag ist der gültige Schützenausweis des BSSB sowie eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, der Bescheid des zuständigen Versorgungsamtes und Ergänzungsbescheide beizulegen. Nach der Bearbeitung durch den Bezirkssachbearbeiter geht der genehmigte Antrag an die Geschäftsstelle des BSSB. Dort werden die genehmigten Hilfsmittel in die Mitgliedsdatei aufgenommen und der Schützenausweis entsprechend gekennzeichnet. Anschließend be-kommt der Schütze/in den geänderten Ausweis zurück. Der Datenschutz und die Verschwiegenheitspflicht der am Verfahren Beteiligten ist gewährleistet. Weiteres Vorgehen In nächster Zeit werde ich alle Gauvereine per Mail anschreiben mit der Bitte, zu ermitteln, wie viele Behinderte Mitglieder sie mit einem GdB von 50 % und größer haben und wer davon aktiv am Schießen teilnimmt. Dazu werden die Vereine informiert, wie sich behinderte Schützen außer an den Runden-wettkämpfen, an der Gaumeisterschaft und höher, sowie an der vom BSSB jährlich abge-haltenen Bayer. Versehrtenmeisterschaft, beteiligen können. Diese Unterlagen, Hinweise und Links werden auch auf der Gau-Website platziert. Einzelne Schützen können sich mit weiteren Fragen natürlich auch direkt vertraulich an mich als Beauftragten wenden. Mit Schützengruß Franz Rampl Kastenberger Str. 12 D-84428 Buchbach Priv.Tel.: 08086/1226 - Handy: 0151/55612840 E-Mail: [email protected]
07.03.2016
Deutscher Schützenbund - Tech. Kommission
Sportschießen Verfasser: FURNIER Gerhard, Vizepräsident Sport
März 2016/1 Ausarbeitung von Volker Kächele, Ref. Behindertensport im NWDSB -angepasst für den DSB von FURNIER Gerhard
Schießsport für Menschen mit körperlicher
Behinderung
Fassung vom 03.03.2016 Änderungen vorbehalten
Wettbewerbe für körperbehinderte Sportschützen im DSB
Die Inklusion wird im DSB und seinen Untergliederungen weiter
vorangetrieben. Ab dem Sportjahr 2017 werden die Wettbewerbe für
körperbehinderte Sportschützen der AB1/SH1 Klassen nicht mehr
ausgeschrieben, sofern es vergleichbare Wettbewerbe im
Nichtbehindertenbereich gibt. Damit entfällt die Wahlmöglichkeit für
AB1/SH1-Schützen, die noch 2016 Bestand hat. Ab dem Sportjahr 2017
müssen AB1/SH1-Schützen im Nichtbehindertenbereich starten werden
und dort in ihrer jeweiligen Altersklasse gewertet.
Im Behindertenbereich gibt es für die Klassen AB1/SH1 noch folgende
Startmöglichkeiten:
Luftgewehr Liegend Kennzahl 1.18.92 männliche und weibliche
AB1/SH1 Schützen
Mehrschüssige Lupi Kennzahl 2.16.92 männl. u. weibl. AB1/SH1
Schützen ab Juniorenklasse
Unverändert bleiben die Wettbewerbe für die Klassen AB2/SH2 mit
den folgenden Startmöglichkeiten:
Luftgewehr Kennzahl 1.10.90
Luftgewehr Liegend Kennzahl 1.18.90
Zimmerstutzen Kennzahl 1.30.90
KK Gewehr 100m Kennzahl 1.35.90
Liegend Kennzahl 1.80.90
Ebenso haben sehbehinderte Schützen der Klassen SH3 bzw. AB3
weiterhin die Möglichkeit, den Wettbewerb Luftgewehr zu schießen:
Luftgewehr Kennzahl
1.10.96 (SH3 o. FB) bzw. 1.10.94 (AB3 m. FB)
07.03.2016
Alle Regelungen zu den Wettbewerben für körperbehinderte
Sportschützen finden sich im Teil 10 der Sportordnung, einschließlich der
Regeln für die Hilfsmittel wie beispielsweise Schießstuhl, Schießtisch,
Federständer.
Klassifizierung durch den DSB und Hilfsmittelausweis
Ab dem Sportjahr 2017 ist die Klassifizierung durch den DSB Pflicht für
alle körperbehinderten Schützen. Ohne Klassifizierung sind kein Start
und keine Wertung eines körperbehinderten Schützen mehr möglich!
Achtung: Evtl. abweichende landesspezifische Regelungen sind zu beachten.
Dies gilt für alle Meisterschaftsebenen: Vereinsmeisterschaft,
Kreismeisterschaft, Bezirksmeisterschaft, Landesmeisterschaft, Deutsche
Meisterschaft.
Als Ergebnis der Klassifizierung erhält der Schütze vom DSB (über den
Landesverband) einen Hilfsmittelausweis, der seine Klasseneinteilung und
die erlaubten Hilfsmittel dokumentiert. Dieser Hilfsmittelausweis ist bei
allen Starts zusammen mit dem Wettkampfpass und dem
Lichtbildausweis unaufgefordert vorzulegen. Ohne Hilfsmittelausweis
kann keine Wertung erfolgen.
Eventuell vorhandene Klassifizierungsnachweise des DBS (Deutscher
Behindertensportverband) haben keine Gültigkeit im Bereich des DSB
(Deutscher Schützenbund).
Das eingeführte Formular „Antrag auf Startberechtigung“ und das
Beiblatt zum Wettkampfpass entfallen zum Ende des Sportjahres 2016.
Ein Klassenwechsel im laufenden Sportjahr aufgrund unterjähriger
Klassifizierung ist jedoch nicht möglich.
Die Klassifizierungspflicht gilt auch für körperbehinderte Schützen, die
unter Verwendung von Hilfsmitteln in Wettbewerben nach Teil 9 der
Sportordnung starten wollen.
Klasseneinteilung im Behindertenbereich
Je nach Art der Behinderung bzw. erlaubten Hilfsmittel werden die
Starter durch anerkannte DSB-Klassifizierer in unterschiedliche Klassen -
unabhängig vom Alter des Schützen - eingeteilt:
Klasse 90 SH2/AB2 männl./weibl. sind Schützen, die eine Auflagehilfe (Federständer) brauchen und stehend/sitzend (Hocker/Rollstuhl) MIT Federständer/Schlinge schießen
Klasse 92 SH1/AB1 männl./weibl. sind Schützen, die die Waffe im Anschlag frei halten können und stehend/sitzend (Hocker/Rollstuhl) OHNE Federständer/Schlinge schießen (bei den Wettbewerben 1.18.92 und 2.16.92)
07.03.2016
Klasse 94 AB3 männl./weibl. sind stark sehbehinderte/blinde Schützen, die eine Auflagehilfe (Federständer) brauchen
Klasse 96 SH3 männl./weibl. sind stark sehbehinderte/blinde Schützen, die die Waffe im Anschlag frei halten können
Startmöglichkeit AB1/SH1 Schützen im Nichtbehindertenbereich
Alle AB1/SH1-Schützen müssen ab dem Sportjahr 2017 im
Nichtbehindertenbereich starten und werden dort in ihrer jeweiligen
Altersklasse gewertet. Sie dürfen alle Hilfsmittel entsprechend ihrer
Klassifizierung und entsprechend ihrer Einträge im Hilfsmittelausweis
benutzen.
Dies gilt auch für Wettbewerbe, die im Behindertenbereich überhaupt
noch nicht angeboten waren, beispielsweise Olympische Schnellfeuerpi-
stole, Großkaliber Freigewehr 300m oder Ordonanzgewehr. Auch hier
dürfen die Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl) verwendet werden und die Sportler
werden entsprechend ihrer Altersklasse gewertet.
Insbesondere dürfen körperbehinderte Schützen auch in den
Auflagewettbewerben nach Teil 9 der Sportordnung (beispielsweise
Luftgewehr Auflage, Luftpistole Auflage, KK Auflage) starten und ihre
Hilfsmittel laut Eintrag im Hilfsmittelausweis verwenden. Sie werden
entsprechend ihrer Altersklasse gewertet. Zwingende Voraussetzung
auch hier ist, dass die Schützen klassifiziert sind und einen
Hilfsmittelausweis besitzen.
Regeländerung Federständer
Die Regel 10.12.4 ist dahingehend geändert, dass bei Verwendung des
Federständers die zweite Hand die Waffe berühren darf (jedoch nicht in
Schussrichtung vor der Feder). Bei der Schlinge bleibt der Einsatz der
zweiten Hand weiterhin verboten. (Diese Regeländerung gilt bereits für
das laufende Sportjahr 2016.)
Regeländerung Hocker
In den Klassen AB1/SH1 darf ein Hocker nur noch verwendet werden,
wenn der Schütze in seinem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen
„G“ oder „aG“ hat oder der Klassifizierer den Hocker aufgrund
medizinischer Gründe explizit festgestellt hat (z.B Sportler mit 20%
Eintrag ohne das Kennzeichen „G/aG). Künftig wird in den Hilfsmittel-
ausweis dieser Klassen nur noch dann ein Hocker eingetragen, wenn
eines dieser Merkzeichen vorhanden ist bzw. der Klassifizierer den
Hocker explizit feststellt. Körperbehinderte dürfen ihren genehmigten
Hocker auch im Teil 9 (Auflagedisziplinen) der Sp.O. verwenden.