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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Auslandsvermögen und
Neues aus der Welt der Erbschaftsteuer
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Unbeschränkte Steuerpflicht
Der Schenker ist Inländer:
Steuerpflicht umfasst gesamtes in- und ausländisches Vermögen, das der
Schenker zuwendet, unabhängig davon, ob Erwerber ein Inländer oder
Nichtinländer ist.
Der Schenker ist nicht Inländer, aber ein Erwerber ist Inländer:
Steuerpflicht umfasst gesamtes in- und ausländisches Vermögen, das auf
diesen Erwerber übergeht.
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Beschränkte Steuerpflicht
Keiner der Beteiligten ist Inländer, aber inländisches
Vermögen wird übertragen:
Steuerpflicht umfasst Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG,
das auf einen Erwerber übergeht
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Rahmenbedingungen
Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
Ehegatte geschied. Ehegatte Alle übrigen Erwerber
Kinder GeschwisterStiefkinder Nichten, Neffen
Enkel Schwiegereltern
Eltern u. Voreltern Eltern u. Vorelternim Erbfall bei Schenkung
Stiefeltern
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Freibeträge
Ehegatte, Lebenspartner 500.000 EUR
Kinder , Kinder verstorb. Kinder 400.000 EUR
Enkel 200.000 EUR
alle anderen Pers.der Stkl. I 100.000 EUR
alle Personen der Stkl. II 20.000 EUR
alle Personen der Stlkl. III 20.000 EUR
Beachten: frühere Erwerbe innerhalb der letzten 10 Jahre
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Steuersatz
Wert des steuer-
pflichtigen Erwerbs
(§10) bis
einschließlich ....
Euro
Vomhundertsatz in der Steuerklasse
I II III
75.000
300.000
600.000
6.000.000
13.000.000
26.000.000
Über 26.000.000
7
11
15
19
23
27
30
15
20
25
30
35
40
43
30
30
30
30
50
50
50
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Auslandsvermögen – relevanter Umfang
Für unbeschränkt Steuerpflichtige aus deutscher Sicht:
Weltvermögen
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Auslandsvermögen – relevanter Umfang
Aus Sicht der ausländischen Staaten
Zumindest dortiges inländisches
Vermögen
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Auslandsvermögen – relevanter Umfang
Folge
Mehrfache Besteuerung
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Auslandsvermögen – relevanter Umfang
Für unbeschränkt Steuerpflichtige aus deutscher Sicht:
Weltvermögen
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Auslandsvermögen –
Bewertung aus deutscher Sicht
Unterscheidung:
- EU/EWR-Raum
Bewertung wie inländisches Vermögen
(z.B. FinMin Hamburg) mit Verschonungsregelungen
- Drittländer
gemeiner Wert (tendenziell höher) –
keine Verschonungsregelungen
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Beispiel
Bewertung von Betriebsvermögen aus deutscher Sicht
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Begünstigtes Betriebsvermögen in EU/EWR
- EU/EWR-Betriebsvermögen ist grs. begünstigtes Vermögen
- EU/EWR-Betriebe und Teilbetriebe sowie
- Mitunternehmeranteile an EU/EWR-PersG, wenn BV
einer Betriebstätte im EU/EWR-Raum dient
- LuF-Vermögen im EU/EWR-Raum
- Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in
EU/EWR bei unmittelbarer Beteiligung > 25 % oder gepoolt > 25 %
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 15
Betriebsvermögen in Drittstaaten
Grundsätzlich keine Begünstigung
Aber:
Begünstigung evt. möglich, wenn EU/EWR-KapG oder
gewerbl. Personengesellschaft mit Betriebsstätte im
EU/EWR-Raum vorgeschaltet wird!
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Bewertung von EU/
EWR-Betriebsvermögen
1. Stufe
Bewertung mit dem gemeinen Wert
2. Stufe
Abschläge/Verschonungen
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 17
Bewertung von Betriebsvermögen
- grundsätzlich rechtsformunabhängig
- Ableitung aus Verkäufen unter fremden Dritten weniger als 1 Jahr vor
dem Bewertungsstichtag
- Ermittlung des gemeinen Werts unter Ertragsaussichten
- Vereinfachtes Ertragswertverfahren, falls keine unzutreffenden Werte
- Andere anerkannte u. für nicht-steuerliche Zwecke übliche Methoden
- Substanzwert als Bewertungsuntergrenze
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 18
Vereinfachtes Ertragswertverfahren
- §§199 – 203 BewG
- Nachhaltiger Jahresertrag abgeleitet aus Vergangenheit (3 Jahre)
- Normalisierung (z.B. um a.o. Ergebnis), Unternehmerlohn
- 30% Ertragsteuer
- Kapitalisierungsfaktor Basiszinssatz (2010: 3,98%) + 4,5%
(für 2010 damit 8,48% => Multiplikator 11,79)
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 19
Steuerbefreiungen
- Lohnsumme = 0 Euro oder
- nicht mehr als 20 Beschäftige
Begünstigung von 85% des Vermögens
Abzugsbetrag von 150 T€ (Verringerung um 50% des Wertes, um
den der Vermögenswert 150 T€ überschreitet)
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 20
Betriebsvermögen - Verschonungsregeln
Regelverschonung:
► 85 %-Verschonungsabschlag
Behaltensfrist: 5 Jahre
Nach 5 Jahren: Lohnsumme insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme
Maximal 50 %Verwaltungsvermögen bei Übertragung
Ggf. anteilsmäßiger Wegfall der Vergünstigung
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Betriebsvermögen - Verschonungsregeln
Verschonungsoption:
► 100 %-Verschonungsabschlag
Behaltensfrist: 7 Jahre
Nach 7 Jahren: Lohnsumme insgesamt 700 % der Ausgangslohnsumme
Maximal 10 % Verwaltungsvermögen bei Übertragung
Ggf. anteilsmäßiger Wegfall der Vergünstigung
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Verwaltungsvermögensquote
Insgesamt keine Begünstigung bei mehr als 50% bzw. 10%
Verwaltungsvermögen
z.B. sind Verwaltungsvermögen:
– Fremdvermietete Immobilien
– Wertpapiere und vergleichbare Forderungen
– Streubesitzanteile (≤25% Beteiligung an KapG)
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Kein Verwaltungsvermögen
− Barvermögen/Festgeld/Tagesgeld
− Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
− Forderungen gegen verbundene Unternehmen
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Verwaltungsvermögensquote - Berechnung
- Verwaltungsvermögensquote = Verhältnis gemeiner Wert
der Einzelwirtschaftsgüter (Verwaltungsvermögen) zum
gemeinen Wert des Betriebes
- FinVerw: vom Verwaltungsvermögen können die damit
zusammenhängenden Schulden nicht abgezogen werden
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Verwaltungsvermögensquote - Berechnung
Beispiel (Ansätze entsprechen gemeinen Werten):
Aktiva: Passiva:
Produktivvermögen 60 Verbindlichkeiten 50
Wertpapiere 40 EK 50
Gemeiner Wert Verwaltungsvermögen: 40
Gemeiner Wert Betrieb: 50
Verwaltungsvermögensquote: 80 %
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Beteiligungsquote < 25%
bei KapGes Gestaltungen
− Formwechsel in eine PersG
− Zukauf von Anteilen an der KapG
− Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in eine
Beteiligung
− Abschluss einer Poolvereinbarung
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Poolvereinbarung - Voraussetzungen
- Einheitlichkeit der Verfügung: einheitliche Verfügung über
Anteile oder Verpflichtung ausschließlich auf andere, der
selben Verpflichtung unterliegenden Anteilseigner zu
übertragen (Verfügungsbeschränkung)
- Stimmrechtsbindung: einheitliche Stimmrechtsausübung
gegenüber nicht verpflichteten Gesellschaftern
(Stimmrechtsbindung)
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Abfindungsklauseln - Gesellschaftsverträge
Personengesellschaften
- Häufig qualifizierte Nachfolgeklausel
- Nicht alle (Mit-)Erben werden Gesellschafter
- Abfindungsanspruch der weichenden Erben, Höhe i.d.R.
gesellschaftsvertraglich beschränkt (z.B. Buchwert)
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Abfindungsklauseln - Gesellschaftsverträge
Kapitalgesellschaften
- Abtretungsklauseln: Pflicht des nicht-qualifizierten Erben
zur Anteilsabtretung an übrige Gesellschafter gegen
Abfindung (i.d.R. beschränkt)
- Einziehungsklauseln: Einziehung des Anteils eines nicht
qualifizierten Erben durch die Gesellschaft gegen
(beschränkte) Abfindung
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Abfindungsklauseln - Gesellschaftsverträge
Erwerb der Abfindung durch den weichenden Erben
- nur Abfindungsanspruch unterliegt beim Erwerber der
Erbschaftsteuer (jetzt: §10 Abs. 10 ErbStG)
- Keine Begünstigung gem. §§13a, 13b, 19a ErbSt möglich,
da Beteiligung nicht fortgeführt wird
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 32
Abfindungsklauseln - Gesellschaftsverträge
Fiktiver Anteilserwerb der übrigen Gesellschafter vom Erblasser
- Anteilsübergang aufgrund Todes auf andere Gesellschafter bzw.
Gesellschaft gilt als Schenkung auf den Todesfall von Seiten des
Erblassers, soweit Steuerwert des Anteils > Abfindungsanspruch des
weichenden Erben (§3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, 3 ErbStG)
- Ggf. begünstigter Erwerb (§§13a, 13b, 19a ErbStG), soweit
Voraussetzungen eingehalten werden; Ausnahme: nicht bei
Einziehung von GmbH-Anteilen, da diese untergehen!
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 33
Abfindungsklauseln - Gesellschaftsverträge
Gestiegene Bedeutung des fiktiven Anteilserwerbs
- Bisher: eingeschränkter Anwendungsbereich der §§3 Abs. 1 Nr. 2, 7
Abs. 7 ErbStG, da i.d.R. Abfindung = Buchwert/Stuttgarter
Verfahrenswert = Steuerwert
- Jetzt: Steuerwert = Gemeiner Wert, i.d.R. hohe Differenz zwischen
Abfindung und Steuerwert
Differenz gilt als unentgeltlich vom Erblasser/
ausscheidenden Gesellschafter erworben!
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 34
Abfindungsklauseln - Gesellschaftsverträge
Vorsicht:
Vergleichbare Rechtsfolgen bei zwangsweisem Ausscheiden
unabhängig von Erbfall (§7 Abs. 7 ErbStG), z.B. Ausschluss
zum Buchwert!
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 35
Aus ausländischer Sicht
- Steuerfreiheit von Schenkungen und/oder Erbschaften
- Erbschaftsteuer
- Wertzuwachsbesteuerung beim Erblasser als letzte
Einkommensteuer
- …….
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 36
Vermeidung der Doppelbesteuerung
aus deutscher Sicht
- Anrechnung der ausländischen Steuer
- Doppelbesteuerungsabkommen
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 37
ErbSt – Doppelbesteuerung?
Für Erblasser war Inländer:
Beseitigung/Abmilderung der Doppelbesteuerung durch
Anrechnung der ausl. Erbschaftsteuer für Vermögen im
Sinne des § 121 BewG, das im Ausland liegt.
Engerer Auslandsvermögensbegriff
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 38
Inlandsvermögen i.S.d. §121 BewG
1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen
2. das inländische Grundvermögen;
3. das inländische Betriebsvermögen. ….
4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft (mind. 10%)…
5. nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen….., sind;
6. An inl. Betrieb überlassene Wirtschaftsgüter….
7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden….
8. Beteiligung als stiller Gesellschafter ...
9. Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten
Vermögensgegenstände.
Was fehlt ??????
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 39
Inlandsvermögen i.S.d. §121 BewG
Es fehlen beispielsweise
Bankguthaben bei ausländischer Bank
Ausl. GmbH-Beteiligungen < 10%
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 40
ErbSt - Doppelbesteuerung
Für Erblasser kein Inländer, aber Erbe ist Inländer
Beseitigung/Abmilderung der Doppelbesteuerung durch
Anrechnung der ausl. Erbschaftsteuer für alles Vermögen im
Ausland mit Ausnahme des Inlandsvermögens Sinne des §
121 BewG.
Weiter Auslandsvermögensbegriff
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 41
Inlandsvermögen i.S.d. §121 BewG
1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen
2. das inländische Grundvermögen;
3. das inländische Betriebsvermögen. ….
4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft (mind. 10%)…
5. nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen….., sind;
6. An inl. Betrieb überlassene Wirtschaftsgüter….
7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden….
8. Beteiligung als stiller Gesellschafter ...
9. Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten
Vermögensgegenstände.
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 42
Inlandsvermögen i.S.d. §121 BewG
Es zählen zum Auslandsvermögen
Bankguthaben bei deutscher Bank
Dt. GmbH-Beteiligungen < 10%
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 43
Doppelbesteuerung - Anrechnung
Anrechnung:
ausländische (der dt. Erbst entsprechenden Steuer) wird auf
deutsche Steuer angerechnet
Folge:
mindestens Steuern in „deutscher“ Höhe sind zu entrichten
oder höhere ausländische Steuer
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 44
Doppelbesteuerung - Anrechnung
Probleme:
- Entsprechung der Steuer (z.B. falls Wertzuwachssteuer oder
ausl. ESt wie kanadische capital-gains-tax)
- Pro Land ist anzurechnen
- Dt. ErbSt muss innerhalb von 5 Jahren seit der Entstehung der ausl.
ErbSt entstanden sein (z.B. Großbritannien sieht Schenkung als
fiktiven Nachlass beim Tod des Schenkers innerhalb von sieben
Jahren)
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 45
Doppelbesteuerung - Anrechnung
Probleme:
- Abzug als Nachlassverbindlichkeit? (ja, wenn Steuer noch in Person
des
- Erblassers entstanden (kanad. Capital-gains-tax), strittig, wenn Erbe
Steuer zu tragen hat.
- Vermögensgleichheit: Auslandsvermögen muss in Deutschland
- steuerbar sein
- § 13 ErbStG: Steuerbefreiungen
- § 13 b ErbStG: 100% Befreiung von Betriebsvermögen
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 46
Doppelbesteuerung - Anrechnung
Probleme:
- Teilbefreiungen wie bspw. Für Betriebsvermögen können
- wirkungslos werden
- Unterschiedliche Wertmaßstäbe für gleiches Vermögen in
- Deutschland und dem ausländischen Staat
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 47
ErbSt - Doppelbesteuerung
Für Inländer:
Anrechnungsmöglichkeiten sind nicht vollständig
Folge:
Doppelbesteuerung möglich!!!
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 48
ErbSt - Doppelbesteuerungsabkommen
Dänemark (Schenkung-/ErbSt): Anrechnung
Frankreich (Schenkung-/ErbSt): Anrechnung/Freistellung
Griechenland (ErbSt): Freistellung
Schweden (Schenkung-/ErbSt): Anrechnung
Schweiz (ErbSt): Freistellung/Anrechnung
USA (Schenkung-/ErbSt): Anrechnung
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 49
ErbSt - Doppelbesteuerungsabkommen
Freistellung
Ein Staat stellt Vermögen von der Besteuerung frei
Anrechnung
Ausländische Steuer wird auf deutsche Steuer angerechnet
(Vorteil: evt. ist Anrechnung ohne Einschränkung durch den
engen Vermögensbegriff i.S.d. §121 BewG möglich)
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Inlandsvermögen i.S.d. §121 BewG
1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen
2. das inländische Grundvermögen;
3. das inländische Betriebsvermögen. ….
4. Anteile an einer Kapitalgesellschaft (mind. 10%)…
5. nicht unter Nummer 3 fallende Erfindungen….., sind;
6. An inl. Betrieb überlassene Wirtschaftsgüter….
7. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden….
8. Beteiligung als stiller Gesellschafter ...
9. Nutzungsrechte an einem der in den Nummern 1 bis 8 genannten
Vermögensgegenstände.
Was fehlt ??????
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Inlandsvermögen i.S.d. §121 BewG
Es fehlen beispielsweise
Bankguthaben bei ausländischer Bank
Ausl. GmbH-Beteiligungen < 10%
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Exkurs: Schwarzgeld etc.
• Problem der Einkommensteuer etc.
• Problem der Erbschaftsteuer
• Probleme werden auf die nächste Generation verlagert
• Möglichkeiten der strafbefreiende Selbstanzeige werden
tendenziell nicht großzügiger
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 53
Entwurf Jahressteuergesetz 2010
(3. Lesung BT)
Erbschaftsteuer
eingetragener Lebenspartner
Gleichstellung mit Ehegatten hinsichtlich Steuerklasse und
Freibetrag
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Wirtschaftsprüfer/Steuerberater 54
Entwurf Jahressteuergesetz 2010
(Änderungswünsche Bundesrat)
Erschwerung der strafbefreienden Selbstanzeige
Derzeit: hinterzogen Steuern zzgl. Zinsen
Vorschlag BR: zusätzlich 5% Zuschlag auf den Hinterziehungsbetrag
Vorschlag BR: Ausschluss der Selbstanzeige bei erfolgter
Betriebsprüfung und weitere Erschwernisse