Aus der Presse (2.5.2007):
Abgesegnet: Nun wählen Jugendliche mit 16
Der Ministerrat hat das Wahlrechts-Paket beschlossen. Das aktive Wahlalter ist nun bei 16,
das passive bleibt bei 18 Jahren.
(…)
3. Übungseinheit
I. Staatszielbestimmungen (Stolzlechner S. 75)
II. Bundesstaatlichkeitsprinzip (Stolzlechner S. 113 ff)
I. Staatszielbestimmungen
B-VG: Spielregelverfassung Ausnahmen: Grundrechte –
Staatszielbestimmungen Staatszielbestimmungen:
Verfassungsbestimmungen mit programmatischen Inhalt – Organe der Gebietskörperschaften müssen Ziele anstreben bzw berücksichtigen.
Ähnlich den Grundrechten. ABER: keine subjektiven Rechte!
Beispiele: Dauernde Neutralität (BVG, Nichtteilnahme an Kriegen,
Vorwirkungen) Umfassende Landesverteidigung (Art 9a B-VG) Verbot nazistischer Tätigkeit (Art 9 StV von Wien, § 3
Verbotsgesetz) Umfassender Umweltschutz (BVG) Rundfunk als öffentliche Aufgabe
(Unabhängigkeitsgarantie, BVG Rundfunk, Art 10 EMRK)
Gleichbehandlung von Behinderten und Gleichstellung von Mann und Frau (Art 7 B-VG)
Schutz und Förderung autochthoner Volksgruppen (Art 8 Abs 2 B-VG)
II. Bundesstaatlichkeitsprinzip Historisch gewachsen (Monarchie) Oberstaat – Gliedstaat (können zugewiesene
Kompetenzen autonom ausüben, prinzipielle rechtliche Parität)
Kein Prinzip „Bundesrecht bricht Landesrecht“! – lex posterior – endgültige Entscheidung durch VfGH
Staatsgebiet
Art 2 B-VG: Bundesstaat Art 3 Abs 2 B-VG: Grenzen der Länder Art 4 B-VG: einheitliches Währungs-,
Wirtschafts- und Zollgebiet
Staatsbürgerschaft
Art 6 B-VG: Einheitliche Staatsbürgerschaft Landesbürgerschaft: kein selbständiger
staatsbürgerschaftlicher Gehalt, umschreibt den Personenkreis, der an der politischen Willensbildung eines Landes mitwirken kann
Voraussetzung für die Geltendmachung von Grundrechten (zB Art 6 StGG) oder für bestimmte Pflichten
Unionsbürger: Gleichstellung mit Staatsbürgern
Staatssprache
Art 8 B-VG: deutsche Sprache Ausnahmen für sprachliche Minderheiten Verpflichtung: Art 66 Abs 4 StV St Germain,
Art 7 StV von Wien
Staatssymbole
Art 8a B-VG Strafrechtlicher Schutz
Kompetenzverteilung
Kern der Bundesstaatsverfassung Art 10 bis 15 B-VG; weiters: Art 17, 21, 82, 115 Abs
2 B-VG + andere BVG und Verfassungs-bestimmungen
Grundsatz der strikten Kompetenztrennung (gilt für Gesetzgebung/Verwaltung, Gerichtsbarkeit Art 82 B-VG) – keine konkurrierenden Kompetenzen!
Kompetenz-Kompetenz: Bund Schutz der Landeskompetenzen: Art 44 Abs 2 B-
VG
Taxative Enumeration mit Generalklausel Kompetenztypen: Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache (Art
10 B-VG) Gesetzgebung Bundessache, Vollziehung
Landessache (Art 11 B-VG) Grundsatzgesetzgebung Bundessache,
Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung Landessache (Art 12 B-VG)
Gesetzgebung und Vollziehung Landessache (Art 15 B-VG)
Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache (Art 10 B-VG)
„zentralistischer Gehalt“ der Verfassung z.B.: Abschluss von Staatsverträgen,
Zivilrechtswesen, Strafrechtswesen, Forstwesen, Wasserrecht, Arbeitsrecht…
Gesetzgebung Bundessache, Vollziehung Landessache (Art 11 B-VG)
Vollziehung mit Ausnahme der Erlassung von DurchführungsVO (Art 11 Abs 3 B-VG)
z.B.: Staatsbürgerschaft, Straßenpolizei, UVP…
Grundsatzgesetzgebung Bundessache, Ausführungsgesetzgebung/Vollziehung Landessache (Art 12 B-VG)
z.B.: Armenwesen, Sozialhilfewesen, Elektrizitätswesen…
Bund darf nur Grundsätze, keine Einzelheiten regeln Grundsatzgesetze sind niemals unmittelbar
anwendbar („keine Durchgriffswirkung“) – richten sich ausschließlich an den Landesgesetzgeber
Art 12 Abs 4 B-VG: Bezeichnungspflicht Ausnahmsweise: konkurrierende Kompetenz, wenn
Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch macht.
Fortsetzung Art 12 B-VG Fristsetzung bei der Erlassung von
Grundsatzgesetzen: Art 15 Abs 6 B-VG Obligatorisch: Bei Neuerlassung eines
Grundsatzgesetzes, fakultativ bei Novellierung
Frist darf ohne Zustimmung des BR nicht kürzer als 6 Monate und nicht länger als ein Jahr sein.
Fortsetzung Art 12 B-VG Fallkonstellationen bei Verstreichen der FristErstmalige Erlassung - Land bisher Bereich frei geregelt – Invalidation- Land Bereich bisher nicht geregelt – DevolutionNovellierung (unter Fristsetzung)- bisher kein Landesausführungsgesetz: Devolution- Keine Anpassung des Ausführungsgesetzes: Invalidation Änderung des Grundsatzgesetzes ohne Frist- Invalidation nicht entsprechender
Landesausführungsgesetze- Keine Devolution Auslegungsregeln (Ausführungsgesetz darf nicht
Grundsatzgesetz widersprechen oder seine rechtlichen Wirkungen beschränken oder ändern – Im Zweifelsfall Vermutung für die Freiheit des Landesgesetzgebers)
Gesetzgebung und Vollziehung Landessache
Art 15 B-VG: Generalklausel zugunsten der Länder
z.B.: Baurecht, Grundverkehrsrecht, Naturschutz, Jagdrecht
Art 15 Abs 9 B-VG: „Lex Starzynski“ – Straf- und zivilrechtliche Normen müssen „unerlässlich“ sein
Sonderfälle der allgemeinen Kompetenzverteilung Paktierte Gesetzgebung: Bund und Länder erlassen gleich
lautende Gesetze (z.B.: Art 15 Abs 4 B-VG) Querschnittsmaterien: umfassende Sachmaterien, die nicht
einem Kompetenztatbestand zugewiesen werden können („Weder-Noch-Materie“, z.B.: Umweltschutz, Raumordnung, Umfassende Landesverteidigung, Katastrophenbekämpfung)
Annexmaterien: bestimmte Angelegenheit ist vom Kompetenztatbestand der Hauptmaterie mit umfasst („Adhäsionsprinzip“) – Verwaltungsverfahren, Verwaltungspolizei, Enteignungen, Verwaltungsstrafsanktionen, Raumordnungsmaßnahmen
Bedarfskompetenzen: Art 11 Abs 2 B-VG – Bund darf Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafrecht, Verwaltungsstrafverfahren und Vollstreckung auch in Angelegenheiten regeln, die in die Gesetzgebung der Länder fallen (Bedürfnis einheitlicher Regelung!).
Besondere Kompetenzverteilung: Abgabenwesen(Art 13 B-VG, F-VG)- Kostentragungsgrundsatz (jede GK trägt eigene Kosten)- Abgabenhoheit (wer hebt welche Abgaben ein)- Ertragshoheit (wer erhält den Ertrag einer Abgabe)Abgaben = primäre Geldleistungen an Gebietskörperschaftzur Deckung des Finanzbedarfs (Einhebung: Hoheitsakt)→ Steuern, Gebühren und Beiträge►gemeinschaftliche Abgaben►Zuschlagsabgaben und►Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand- Konkrete Abgaben: FAG 2005 (Kompetenz-Kompetenz des einfachen Bundesgesetzgebers)
Besondere Kompetenzverteilung: Schulwesen (Art 14 und 14a B-VG)
Schulen = Einrichtungen, die dem Lernenden nicht nur bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, sondern darüber hinaus auch pädagogische und erzieherische Ziele verfolgen
Art 14 B-VG: Schulwesen, mit Ausnahme des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens: Generalklausel zu Gunsten des Bundes
Art 14a B-VG: - land- und forstwirtschaftliches Schulwesen: Generalklausel zu Gunsten der Länder
Besondere Kompetenzverteilung:Vergabewesen (Art 14b B-VG) Gesetzgebung Bundessache Vollziehung: geteilt, je nach Auftraggeber Besondere Kompetenzverteilung:
Privatwirtschaftsverwaltung (Art 17 B-VG) Kompetenzneutralität zB Auftragsvergabe, die Vergabe von
Subventionen, Führung von Unternehmen der öffentlichen Hand
Interpretationsgrundsätze Strukturprinzip der strikten
Kompetenztrennung iS der Exklusivität Ausschluss konkurrierender Gesetzgebung
(Ausnahmen: Grundsatzgesetzgebung, Bedarfsgesetzgebung, Devolution, Lex Starzynski)
Spannungsverhältnis zwischen Abstraktheit der Kompetenzbegriffe und der Konkretheit der zugeordneten Staatsaufgabe
Interpretationsgrundsätze Fortsetzung Ansatzpunkt: Wortlaut Versteinerungstheorie- Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzvorschrift- Objektiv-historische Interpretation- Intrasystematische Fortentwicklung- Achtung: Nur auf geschriebene
Kompetenztatbestände anwendbar! Gesichtspunktetheorie Berücksichtigungsprinzip Föderalistische Auslegungsmaxime
Kompetenzkonflikte Präventiv (Art 138 Abs 2 B-VG) Repressiv (Art 140 B-VG)
Bundesrat
s später zur „Demokratie“
Mittelbare Bundesverwaltung Landesbehörden werden im Bereich des Art
10 B-VG funktionell als Bundesbehörden tätig Art 102 B-VG: mittelbare BVw ist die Regel