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TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH l TÜV SÜD AG / Land Hessen TÜV® Bereich– Datum – Folie Nr
ASR A2.2
ASR A1.3
E DIN 14096
Aktuelle rechtliche Entwicklungen
TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH l TÜV SÜD AG / Land Hessen TÜV® Bereich– Datum – Folie Nr
TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH
Real Estate
Elektro- und Gebäudetechnik (RE-EG-F2)
Dipl. Ing. (FH) Ralf Höhmann
Sachverständiger
Sachverständiger für den vorbeugenden baulichen Brandschutz (EIPOS)
Fachplaner Brandschutz (IngKH)
Brandschutzbeauftragter (CFPA Europe)
Sicherheitsingenieur
Mitgliedschaften:
FG Brandschutz IngKH
GA vfdb/DFV Ref 12
vbbd
Einsatzleiter Freiwillige Feuerwehr
Am Römerhof 15 60486 Frankfurt a.M.
Tel.: 069/7916-112 Fax.: 069/7916-230
Mobil: 0170/5483112
Mail: [email protected]
Vorstellung
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TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH l TÜV SÜD AG / Land Hessen TÜV® Bereich– Datum – Folie Nr
Brandschutzkonzepte / Brandschutzgutachten
Prüfung von Technischen Anlagen nach TPVO als SV
Erarbeitung von Feuerwehrplänen / Flucht und Rettungsplänen
Erarbeitung von Brandschutzordnungen (A-C)
Beratung und Aufbau von Notfallmanagement-Systemen
Erarbeitung von Alarm- und Einsatzplänen zum Katastrophenschutz
Bedarfs- und Entwicklungsplanung für Feuerwehren
Erstellen von Sicherheitskonzepten für Veranstaltungen
Brandschadensanierung/Brandursachenermittlung
Gefährdungsbeurteilung Brandschutz/Feuerwehr
Externer Brandschutzbeauftragter
Brandschutzunterweisungen
Räumungsübungen
Allgemeine Brandschutzberatung
Feuerwehraufzüge
Brandsimulationsberechnungen / Evakuierungsberechnungen
Prüfung von Brandabschottungen
Prüfung von Feuerschutzabschlüssen und Feststellanlagen
Brandschutz TÜV Hessen Industrie Service
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Beispiele
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Arbeitsschutzgesetz
§ 10
(Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen)
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten
sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe,
Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.
Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.
Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen
zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe,
der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung
eingerichtet sind.
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben
der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.
Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten
müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu
den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der
Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende
Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1
genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2
erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.
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BGV A1
§ 22
(Notfallmaßnahmen)
(1) Der Unternehmer hat entsprechend § 10 Arbeitsschutzgesetz die Maßnahmen
zu planen, zu treffen und zu überwachen, die insbesondere für den Fall des
Entstehens von Bränden, von Explosionen, des unkontrollierten Austretens
von Stoffen und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs
geboten sind.
(2) Der Unternehmer hat eine ausreichende Anzahl von Versicherten
durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen
zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.
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Vorschriften der UKH
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Arbeitsstättenverordnung
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ArbStättV Anhang 2.2
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Das war früher!
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Rückzug der BGR 133
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ASR A2.2
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ASR A2.2
Inhalt
Zielstellung
Begriffsbestimmungen
Eignung von Feuerlöschern und Löschmitteln
Ausstattung von Arbeitsstätten
Betrieb
Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen
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ASR A2.2 - Anwendungsbereich
Diese ASR gilt für das Ausstatten und Betreiben von
Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen sowie für
weitere Maßnahmen zur Erkennung von
Entstehungsbränden, zur Alarmierung sowie
Bekämpfung von Entstehungsbränden.
• Für alle Arbeitsstätten mit normaler Brandgefährdung
ist die Grundausstattung ausreichend
• Für Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung sind
über die Grundausstattung hinaus zusätzliche
Maßnahmen zu berücksichtigen
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ASR A2.2 - Begriffsbestimmungen
• Brandgefährdung liegt vor, wenn entzündbare Stoffe
vorhanden sind und die Möglichkeit für eine
Brandentstehung vorhanden ist.
• Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die
Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die
Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei
freiwerdenden Stoffe und die damit verbundene
Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte
vergleichbar sind mit einer Büronutzung.
• Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit
erhöhter Entzündbarkeit vorhanden sind, durch
betriebliche Verhältnisse große Möglichkeiten für eine
Brandentstehung gegeben sind und in der Anfangsphase
des Brandes mit einer schnellen Brandausbreitung zu
rechnen ist.
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ASR A2.2 - Begriffsbestimmungen
• Entstehungsbrände im Sinne dieser Regel sind Brände
mit so geringer Rauch und Wärmeentwicklung, dass noch
eine gefahrlose Annäherung von Personen bei freier Sicht
auf den Brandherd möglich ist.
• Brandmelder dienen dem frühzeitigen Erkennen von
Bränden und Auslösen eines Alarms. Dabei wird zwischen
automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern
(Handfeuermeldern) unterschieden.
• Feuerlöscheinrichtungen im Sinne der Regel sind
tragbare oder fahrbare Feuerlöscher, Wandhydranten und
weitere handbetriebene Geräte zur Bekämpfung von
Entstehungsbränden.
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ASR A2.2 - Begriffsbestimmungen
•Löschvermögen beschreibt die Leistung eines
Feuerlöschers, ein genormtes Brandobjekt sicher
abzulöschen.
• Löschmitteleinheit (LE) ist eine eingeführte Hilfsgröße,
die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher
Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das
Gesamtlöschvermögen unterschiedlicher Feuerlöscher zu
ermitteln.
• Brandschutzhelfer sind die Beschäftigten, die der
Arbeitgeber für Aufgaben der Brandbekämpfung benannt
hat.
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Brandklassen
Brandklasse A: Brände fester Stoffe, hauptsächlich organischer
Natur, die normalerweise unter Glutbildung verbrennen
Brandklasse B: Brände von flüssigen oder flüssig werdenden
Stoffen
Brandklasse C: Brände von Gasen
Brandklasse D: Brände von Metallen
Brandklasse F: Brände von Speiseölen/-fetten (pflanzliche oder
tierische Öle und Fette) in Frittier- und Fettbackgeräten und anderen
Kücheneinrichtungen und -geräten
Tabelle1
ASR A2.2 – Eignung von Feuerlöschern und Löschmitteln
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Branderkennung und Alarmierung
ASR A2.2 – Ausstattung von Arbeitsstätten
1. Unverzügliche Warnung und Aufforderung zum Verlassen
Gebäude
2. Branddetektion durch Mensch und/oder Maschine
Brandmelder: frühzeitige und ständige Erkennung von
Bränden
3. Maßnahmen zur Alarmierung Beschäftigte:
- BMA mit örtl. Alarmierung
- Hausalarmanlage
- elektrische Lautsprecheranlage (ELA)
- Telefonanlage
- Megaphon
- Handsirene
- Zuruf
Technik vor Mensch(TOP)
Notwendigkeit ermitteln durch Gefährdungsbeurteilung
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Branderkennung und Alarmierung
ASR A2.2 – Ausstattung von Arbeitsstätten
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Anzahl und Bereitstellung der Feuerlöscheinrichtungen
(Grundanforderungen)
ASR A2.2 – Ausstattung von Arbeitsstätten
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass in Arbeitsstätten:
• Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar angebracht sind
• an sinnvollen Punkten angebracht werden
(Kreuzungspunkte von Verkehrswegen)
• der Abstand zum nächstgelegenen Feuerlöscher nicht mehr als 20m
beträgt
• Feuerlöscher ggf. durch Schutzhauben, Schränke geschützt werden
• Feuerlöscher so angebracht sind, dass diese ohne Schwierigkeiten
entnommen werden können (Griffhöhe 0,80 bis 1,20 m)
• Feuerlöscheinrichtungen entsprechend gekennzeichnet sind (ASR A1.3)
• Standorte von Feuerlöscheinrichtungen in Flucht- und Rettungsplänen
eingezeichnet sind
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ASR A2.2 – Betrieb
Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme ihrer
Beschäftigung und in regelmäßigen Abständen (mind. jährlich) zu
unterweisen.
Der Arbeitgeber hat Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen
unter Beachtung der Herstellerangaben in regelmäßigen
Abständen sachgerecht zu warten und auf ihre
Funktionsfähigkeit zu prüfen.
Feuerlöscher sind alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen zu
prüfen
Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
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ASR A2.2 – Betrieb (Brandschutzhelfer)
Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten
durch Unterweisung und Übung im Umgang mit
Feuerlöscheinrichtungen vertraut machen (BSH).
Durch die Gefährdungsbeurteilung wird die Anzahl der BSH
ermittelt i.d.R. 5% der Beschäftigten. Bei erhöhter
Brandgefährdung muss die Anzahl erhöht werden
Die BSH sind im Hinblick auf ihre Aufgabe fachkundig zu
unterweisen.
• Grundzüge desvorbeugenden Brandschutzes
• Kenntnisse über die Betriebliche Brandschutzorganisation
• Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen
• Gefahren von Bränden
• Verhalten im Brandfall
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ArbStättV Anhang 1.3
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DIN ISO 7010 DIN 4844 - 2 ASR A 1.3
ASR A1.3
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ASR A1.3
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Inhalt
Zielstellung
Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
Allgemeines
Kennzeichnung
Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen
Kennzeichnung von Lagerbereichen, Behältern, Rohrleitungen
Anhang 1 - 3
ASR A1.3
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Bekanntmachung
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Praktische Umsetzung
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Praktische Umsetzung
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Schilderformen
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Sicherheitsbeleuchtung
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Erkennungsweite
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nach ASR A1.3
Begriffe (aktuell)
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• Internationale Vereinheitlichung der
Sicherheitssymbole
• Erhöhung der Verständlichkeit
• geschlechterunspezifische Gestaltung (unisex)
Feuerlöscher Druckknopf-
melder
Arzt
Essen und
Trinken
verboten
Schutzbrille
tragen Gesichtsschutz
tragen
Gegenüberstellung
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Vorteile:
Früher gab es nur ein
Leitersymbol
… viele Bedeutungen:
• Feuerleiter
• Anleiterungsstelle
• Sowohl innen
aus auch von außen
gebraucht
Jetzt erschließt sich die
Bedeutung aus dem Symbol:
Notausstieg
mit
Rettungsleiter sofort nutzbar!
Notausstieg
ebenerdig
Rettungsausstieg(hier leitert die
Feuerwehr an!)
Symbol von innen
Anleiterungsstelle für die Feuerwehr
Symbol von außen
„Fluchtwegkennzeichnungen“
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Alte
Kennzeichnun
g:
Neue
Kennzeichnung
:
Erkennen sie den Unterschied?
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Beispiele
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Benutzung von Aufzügen im Brandfall
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Praktische Umsetzung
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ASR A2.2 – Ausstattung von Arbeitsstätten
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„Beispiel – integrative KITA Sonnenschein“
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Bußgeldkatalog zur ArbStättV
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Bußgeldkatalog zur ArbStättV (Auszug)
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Ich hab doch alle
Feuerlöscher bei mir in
der Firma installiert....
Schilder sind da... für
was den noch mehr
organisieren???
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Das ist der derzeitige Stand!
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Entwurf :DIN 14096 Stand Januar 2013
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Inhalt E DIN 14096
Vorwort
1. Anwendungsbereich
2. Normative Verweisungen
3. Begriffe
4. Bezeichnung
5. Brandschutzordnung Teil A
6. Brandschutzordnung Teil B
7. Brandschutzordnung Teil C
Anhang A
Literaturhinweise
Bilder
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Änderungen:
Normteile zusammengelegt
Inkraftsetzung durch Verantwortliche
Sachkundige Person zur Erstellung
Prüfung / Überarbeitung alle 2 Jahre
Anforderung und Kennzeichnung Teil A
neue Norm und überarbeitet
Inhalt / Form / Gliederung Teil B und C überarbeitet
Muster Teil A aktualisiert
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Brandschutzordnung Teil C, als Broschüre, richtet sich
an Personen, denen besondere Brandschutzaufgaben
übertragen worden sind (Brandschutzbeauftragte,
Brandschutzingenieure)
Brandschutzordnung
Brandschutzordnung ...........................................................
nach DIN 14 096 - A (Stand: ...................)
Brände verhüten! Rauchverbote und Verbot zum Umgang
mit offenem Feuer in den gekennzeichneten Bereichen beachten!
Verhalten im Brandfall
Ruhe bewahren!
Brand melden !
Druckknopfmelder betätigen
oder Feuerwehr (0)112 anrufen: Was brennt? Wo brennt es? Wie viele Verletzte? Welche Verletzungen? Wer meldet? (Warten auf Rückfragen)
Andere und sich selbst in Sicherheit bringen! Hilflose retten! Türen und Fenster schließen! Gekennzeichneten Fluchtwegen folgen! Sammelplatz aufsuchen! Angriffswege der Feuerwehr freihalten! Anweisungen der Feuerwehr befolgen!
Löschversuch unternehmen! Benutzen Sie vorhandene Feuerlöscheinrichtungen!
Sammelplatz: Suchen Sie den Sammelplatz vor .................................
unverzüglich auf und erwarten Sie dort weitere Anweisungen!
Brandschutzordnung Teil A, als Aushang, richtet sich an
alle Personen in der baulichen Anlage (Beschäftigte,
Bewohner, Besucher)
Brandschutzordnung Teil B, als Merkblatt oder als
Broschüre, richtet sich an Personen die sich nicht nur
vorrübergehend in der baulichen Anlage aufhalten
(Bewohner, Beschäftigte)
Adressat
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Muster Teil A
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„Beispiel – integrative KITA Sonnenschein“
Auch für Kleinstunternehmen
muss ein Alarmplan vorhanden
sein
Sofortmaßnahmen
Betriebsleiter
WER? WAS? WIE viele? WO? Warten!
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Erste Hilfe :
Verbandskasten :
Nächster Arzt :
Krankenhaus :
Elektr. Hauptschalter :
Löschwasseranschluss:
Hpt. Wasseranschluss :
Feuerlöschgeräte :
(
(
( ( (
Abteilungsleiter Werkstatt-Meister
weiter an
110
Unfall Feuer
Überfall Einbruch
Hilfe holen - Personen retten - Brand bekämpfen - Strom abschalten - Verkehrswege und Zufahrten freihalten
Alarmplan Betrieb/Abt.
bei
WER meldet?
WAS ist passiert?
WIE viele sind betroffen?
WO ist etwas passiert?
Warten auf Rückfragen!
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„Beispiel – Informationen“
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„Beispiel – Homepage“
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Zitat:
TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH l TÜV SÜD AG / Land Hessen TÜV® Bereich– Datum – Folie Nr
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TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH l TÜV SÜD AG / Land Hessen TÜV® Bereich– Datum – Folie Nr
TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH l TÜV SÜD AG / Land Hessen TÜV® Bereich– Datum – Folie Nr
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4
Hier der Beweis:
Ist der betriebliche
Arbeitsschutz gut
organisiert -
können die
Verantwortlichen auch
im Brandfall ganz
cooool bleiben!
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
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TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH l TÜV SÜD AG / Land Hessen TÜV® Bereich– Datum – Folie Nr
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/arbschg/gesamt.pdf
http://www.gesetze-im-internet.de/asig/
http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/a1.pdf
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASR/pdf/
http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASR/ASR-A1-3.html
http://brandschutz.portal.bgn.de/10080/30248?wc_lkm=8230
http://www.bvfa.de/de/21/infothek/positionspapiere/
www.beuth.de
www.wirtschaft-hessen.de
www.ukh.de
www.sichere-kita.de
Internet-Links
TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH l TÜV SÜD AG / Land Hessen TÜV® Bereich– Datum – Folie Nr
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Real Estate
Elektro und Gebäudetechnik
(RS-EG-F2)
Ralf Höhmann
TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH