AMTSBLATT DES LANDRATSAMTES BAD KISSINGEN
Nr. 9 Bad Kissingen, 26.04.2019
Inhalt:
A) Veröffentlichungen des Landratsamtes
Fleischhygienegebühren ab dem 01.05.2019
Bestellung der Kreisheimatpfleger
Übungen der Bundeswehr
Verordnung des Landratsamtes Bad Kissingen über Beförderungsentgelte und Beförde-
rungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Bad Kissingen
B) Veröffentlichungen der Gemeinden
Stadt Bad Kissingen
- Haushaltssatzung der Stadt Bad Kissingen (Landkreis Bad Kissingen) für das Haus-
haltsjahr 2019
- Bekanntmachung der Stadt Bad Kissingen für das Amt für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten Bad Neustadt a.d.Saale; Borkenkäfer – Pflicht zur regelmäßigen
Kontrolle und unverzüglichen Aufarbeitung
Verwaltungsgemeinschaft Maßbach
Bekanntmachung der Verwaltungsgemeinschaft Maßbach über Haushaltssatzung des
Abwasserzweckbandes Obere Lauer für das Haushaltsjahr 2019 (siehe Bekanntma-
chung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung Obere Lauer)
Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau
- Änderung der Widmungen von Gemeindestraßen der Gemeinde Oberleichtersbach
- Änderung der Widmungen von Gemeindestraßen der Gemeinde Riedenberg
C) Sonstige Veröffentlichungen
Zweckverband zur Abwasserbeseitigung Obere Lauer
Haushaltssatzung des Abwasserzweckverbandes Obere Lauer für das Haushaltsjahr
2019
2
A) Veröffentlichungen des Landratsamtes
58
Fleischhygienegebühren ab dem 01.05.2019
Änderung der Fleischhygienegebühren ab dem 01.05.2019
gewerbliche Schlachtung
Tarif-Nr.
7.IX.11/
Tierarten
Gewichtsklassen
bis 5 Tiere
arbeitstäglich
(Gebühr in €)
mehr als 5 Tiere
arbeitstäglich
(Gebühr in €)
5.6.1.1
5.6.1.2
Rind
und andere Paarhufer
Jungrind (Kalb - bis unter 6 Wochen
alt)
26,00
19,00
22,10
16,15
5.6.3.2
5.6.3.1
Schwein - 25 kg und mehr
Ferkel - weniger als 25 kg
19,00
12,50
16,15
10,63
5.6.2
Einhufer
32,00
27,20
5.6.4
Schaf oder Ziege
13,00
11,05
5.6.6
Hauskaninchen, Wildkaninchen und
Hasen
6,00
5,10
5.8.4.2
5.8.4.1
5.8.4.2
5.8.4.1
erlegtes Haarwild:
- Wildwiederkäuer - 20 kg und mehr
- weniger als 20 kg
- Wildschwein - 20 kg und mehr
- weniger als 20 kg
Haarwild im Gehege:
- Wildwiederkäuer
- Wildschwein
17,00
11,05
20,00
13,00
25,00
25,00
14,45
9,40
17,00
11,05
21,25
21,25
Die Gebühr umfasst folgende Handlungen der Routineuntersuchungen:
Schlachttieruntersuchung, Fleischuntersuchung, evtl. Gesundheitsüberwachung,
Trichinenuntersuchung, bakteriologische Untersuchung, Rückstandsuntersuchung auf
Verdacht und Rückstandsuntersuchungen nach dem nationalen Rückstands-
kontrollplan (NRKP).
3
Hausschlachtung
Tarif-Nr.
7.IX.11/
Tierarten
Gewichtsklassen
Gebühr
€/Tier
8.1
Rind
und andere Paarhufer
Jungrind (Kalb - bis unter 6 Wochen alt)
27,00
20,00
Schwein - 25 kg und mehr
Ferkel - weniger als 25 kg
25,00
19,00
Einhufer
32,00
Schaf oder Ziege
13,00
Hauskaninchen, Wildkaninchen und Hasen
6,00
erlegtes Haarwild:
- Wildwiederkäuer - 20 kg und mehr
- weniger als 20 kg
- Wildschwein - 20 kg und mehr
- weniger als 20 kg
Haarwild in Gehegen:
- Wildwiederkäuer
- Wildschwein
17,00
11,05
20,00
13,00
25,00
25,00
Die Gebühr umfasst folgende Handlungen der Routineuntersuchungen:
Schlachttieruntersuchung, Fleischuntersuchung, evtl. Gesundheitsüberwachung,
Trichinenuntersuchung, bakteriologische Untersuchung, Rückstandsuntersuchung auf
Verdacht und Rückstandsuntersuchungen nach dem nationalen Rückstands-
kontrollplan (NRKP).
4
Sonstige Schlachttier- und Fleischuntersuchungsgebühren
Tarif-Nr.
7.IX.11/
Gegenstand der Untersuchungs-
tätigkeit
Gebühr in €
8.2
Trichinenuntersuchung (z. B. Wild-
schwein oder Dachs)
- Probenentnahme durch den
amtlichen Tierarzt
- Annahme der entnommenen
Trichinenuntersuchungsprobe durch
das amtliche Fleischhygienepersonal
- Trichinenuntersuchung mit direkter
Anlieferung durch den Jäger bei
LABOKLIN
12,00 €/Unters.
zzgl. Fahrtkosten
des amtl. Tierarztes
0,30 €/km
12,00 €/Unters.
8,00 €/Unters.
5.5
bis
5.5.3.3
Kontrolle von Zerlegebetrieben oder
Wildbearbeitungsbetrieben
13,00 €/je
viertel Stunde
10.1
- BSE-Probeentnahme
- BSE-Labortest am LGL
13,23 €/Unters.
0,77 €/Unters.
14,00 €/Unters.
59
Bestellung der Kreisheimatpfleger
Herr Werner Eberth, Herr Roland Heinlein, Frau Cornelia Mence und Herr Christian
Neugebauer wurden durch den Kreistag des Landkreises Bad Kissingen zu Kreishei-
matpflegern bestellt. Die Zustimmung zu dieser Bestellung seitens der anzuhörenden
Stellen lag vor.
Die Bestellung gilt vom 01.05.2019 – 30.04.2024.
60
Übungen der Bundeswehr
Übungen der Bundeswehr
finden unter den Buchstaben
a) 13.05.2019 – 17.05.2019
b) 20.05.2019 – 21.05.2019
5
mit der Bezeichnung
a) Freilaufende Übung
b) Orientierungsmarsch Nacht „DETTER“
im Übungsraum
a) östlicher Landkreis Bad Kissingen
b) Oberleichtersbach – Detter – Zeitlofs - Rossbach
statt.
Der Bevölkerung wird nahegelegt, sich von den Einrichtungen der übenden Truppen
fernzuhalten. Auf die Gefahren, die von liegengebliebenen Sprengmitteln, Fundmuni-
tion und dergleichen ausgehen, wird besonders hingewiesen. Das Sammeln, der
Erwerb, der Besitz und der Verkauf dieser Gegenstände sind verboten und können
nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches als Unterschlagung, Diebstahl oder
Hehlerei, sowie nach den Waffen- und sprengstoffrechtlichen Bestimmungen geahn-
det werden.
Schäden, die von Einheiten der Bundeswehr verursacht wurden, sind bei der zuständigen
Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung schriftlich anzumelden, sofern diese nicht bereits durch
einen Flurschadenoffizier oder vom Schadentrupp der Einheiten beseitigt worden sind.
Die gemeindlichen Verwaltungseinheiten werden gebeten diese Übung(en) ortsüblich
bekannt zu machen, sowie die Jagdausübungsberechtigten hierauf hinzuweisen.
61
Verordnung des Landratsamtes Bad Kissingen
über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den
Verkehr mit Taxen im Landkreis Bad Kissingen
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Ge-
setz vom 07.09.2007 (BGBl I S. 2246) i.V.m. § 31 der Verordnung über die Zustän-
digkeiten im Verkehrswesen vom 22.12.1998 (GVBl S. 1025), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 10.04.2008 (GVBl S. 153), erlässt das Landratsamt
Bad Kissingen folgende
-Taxitarifordnung-
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförde-
rungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit
dem Betriebssitz im Landkreis Bad Kissingen.
(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Landkreises Bad Kissingen.
(3) Die jeweilige Betriebssitzgemeinde ohne seine Ortsteile (in den durch die Orts-
tafel gem. § 42 Abs. 3 StVO gekennzeichneten Grenzen) bildet die Tarifzone I,
das übrige Pflichtgebiet die Tarifzone II. Befindet sich der Betriebssitz
in einem Ortsteil, so gehört die Anfahrt zur Kerngemeinde ebenfalls zur
Tarifzone I.
6
§ 2 Beförderungsentgelte
(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu beför-
dernden Personen zusammen aus
a) Grundpreis (Bestandteil des Mindestfahrpreises) 3,50 €
b) Mindestfahrpreis (Grundpreis und erste Schalteinheit) 3,70 €
c) Zeitpreis (Tarifstufe 1) (0,20 € je 25,7 s) 28,00 €/h
(während der Ausführung des Beförderungsauftrages bei auftragsbedingten
Standzeiten und bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Umschaltge-
schwindigkeit von 13,3 km/h für die ersten zwei km bzw. 15,5 km/h
ab km 2,01)
d) Kilometerpreis (Tarifstufe 2)
- für die ersten 2 Kilometer 2,10 €
(0,20 € je 95,3 m)
- ab Kilometer 2,01 1,80 €
(0,20 € je 111,1 m)
e) Zuschlägen nach Abs. 3
Kilometerpreis und Zeitpreis werden nach Schalteinheiten von 0,20 € berech-
net.
(2) Fahrpreise
Anfahrt in Zone I frei
Anfahrten in Zone II ab Zonengrenze I Tarifstufe 2
Zielfahrt in Zone I und II Tarifstufe 2
Zielfahrten aus der Zone II in Richtung Zone I sowie Rückfahrten derselben
Fahrgäste von Zielen in der Zone II zu Zielen in Richtung Zone I
in Zone II Tarifstufe 1
in Zone I Tarifstufe 2
(3) Zuschläge
a) Gepäck
üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes
Gepäck je Stück 0,50 €
üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes
Handgepäck sowie Rollstühle und Kinderwagen frei
b) Tiere
jedes frei transportierte Tier 0,50 €
jeder Käfig oder Transportbehälter 0,50 €
Blindenhunde frei
7
c) Für die Anforderung eines Kombifahrzeuges 2,50 €
(Fahrzeug mit erhöhtem Ladevolumen).
d) Für die Anforderung eines Großraumfahrzeuges 5,00 €
mit mindestens sechs Fahrgastplätzen.
e) Die Summe der Zuschläge darf 15,00 € nicht übersteigen.
(4) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend.
(5) Wird ein Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der
Besteller bzw. die Bestellerin den durch die Fahrt entstandenen Fahrpreis zu
entrichten.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.
(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi von Kunden am Ziel entlassen
wird.
(3) Rückfahrten sind Fahrten, die in Zone II ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber
wieder in oder in Richtung Zone I zurückfahren.
(4) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von
Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.
§ 4 Abweichende Fahrpreise
(1) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte
(insbesondere Sondervereinbarungen mit Krankenkassen) sind nur mit
vorheriger Genehmigung des Landratsamtes Bad Kissingen zulässig.
(2) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungs-
entgelt für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei
zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den
Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
(3) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.
§ 5 Fahrpreisanzeiger
(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahr-
preisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im
Sinne des § 4 Abs. 1.
(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der
Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen, dabei ist der
Kilometerpreis der Tarifstufe 2 zugrunde zu legen.
(3) Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers
nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit 5 Minuten, so sind für die
gesamte Wartezeit 0,37 € pro Minute zu berechnen.
(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.
8
§ 6 Abrechnung, Zahlungsweise
(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtbereiches kann eine Voraus-
zahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.
(2) Der Fahrer/die Fahrerin muss während des Dienstes stets einen Betrag von
100,00 € wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns gehen zu
Lasten des Fahrers/der Fahrerin.
(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt
mit Angabe der Fahrstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des
Unternehmens und der Betriebssitzadresse mit Datum auszustellen.
§ 7 Beförderungspflicht
(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes
(§ 1 Abs. 2).
(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.
(3) Zur Beförderung von Kindern müssen die vorgeschriebenen Rückhalteeinrich-
tungen bereitgestellt werden. Eine Nichtbereitstellung befreit nicht von der
Beförderungspflicht. § 21 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 3 a StVO bleibt unberührt.
§ 8 Allgemeine Vorschriften
(1) Sofern der Fahrgast nichts anders bestimmt, hat der Fahrer/die Fahrerin den
kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg
verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38
BOKraft).
(2) Der Fahrer/die Fahrerin hat eine Fertigung dieser Verordnung mitzuführen.
Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§1 BOKraft).
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung können gem. § 61 Abs. 1
Nr. 4 und Abs. 2 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 €
geahndet werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung des Landratsamtes vom 04.12.1992 (LRABl
Nr. 206), zuletzt geändert mit Verordnung vom 29.12.2014 (LRABl Nr. 2) außer Kraft.
Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe dieser Verordnung
auf die neu festgesetzten Entgelte umzustellen.
Landratsamt Bad Kissingen
Emil Müller, stellv. Landrat
9
B) Veröffentlichungen der Gemeinden
Stadt Bad Kissingen
62
Haushaltssatzung der Stadt Bad Kissingen
(Landkreis Bad Kissingen) für das Haushaltsjahr 2019
Beschluss des Stadtrates: 30. Januar 2019
Bekanntmachung: 26. April 2019
(KGAMBl. Nr. 9)
Genehmigung des 1. April 2019
Landratsamtes Bad Kissingen: (Nr. 9410-20-2019/4)
Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung und von Art. 20 Abs. 3 des Bayeri-
schen Stiftungsgesetzes erlässt die Stadt Bad Kissingen folgende Haushaltssatzung:
§ 1
(1) Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit
festgesetzt; er schließt
1
im Ergebnishaushalt mit
dem Gesamtbetrag der Erträge von 55.257.991,00 Euro
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 56.728.552,00 Euro
und dem Saldo (Jahresergebnis) von - 1.470.561,00 Euro
2
im Finanzhaushalt
a) aus laufender Verwaltungstätigkeit mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 53.156.785,00 Euro
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 52.285.715,00 Euro
und einem Saldo von 871.070,00 Euro
b) aus Investitionstätigkeit mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 3.491.779,00 Euro
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 9.529.040,00 Euro
und einem Saldo von - 6.037.261,00 Euro
c) aus Finanzierungstätigkeit mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 6.500.000,00 Euro
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 1.205.530,00 Euro
und einem Saldo von 5.294.470,00 Euro
d) und dem Saldo des Finanzhaushalts von 128.279,00 Euro
ab.
10
(2) Der als Anlage beigefügte Sonderhaushalt der Dr. von Balling-Bildungsstiftung für
das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit festgesetzt; er schließt
1
im Ergebnishaushalt mit
dem Gesamtbetrag der Erträge von 150,00 Euro
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen von 150,00 Euro
und dem Saldo (Jahresergebnis) von 0,00 Euro
2
im Finanzhaushalt
a) aus laufender Verwaltungstätigkeit mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 150,00 Euro
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 150,00 Euro
und einem Saldo von 0,00 Euro
b) aus Investitionstätigkeit mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 0,00 Euro
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 0,00 Euro
und einem Saldo von 0,00 Euro
c) aus Finanzierungstätigkeit mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen von 0,00 Euro
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen von 0,00 Euro
und einem Saldo von 0,00 Euro
d) und dem Saldo des Finanzhaushalts von 0,00 Euro
ab.
§ 2
(1) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförde-
rungsmaßnahmen wird auf 3.000.000,00 Euro neu festgesetzt.
(2) Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen der
Dr. von Balling-Bildungsstiftung sind nicht vorgesehen.
§ 3
(1) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Auszah-
lungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jah-
ren wird auf 11.406.850,00 Euro festgesetzt.
(2) Verpflichtungsermächtigungen im Sonderhaushalt der Dr. von Balling-
Bildungsstiftung werden nicht festgesetzt.
11
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(A)
380 v. H.
b) für die Grundstücke (B) 380 v. H.
2. Gewerbesteuer 380 v. H.
§ 5
(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen
nach dem Haushaltsplan wird auf 6.000.000,00 Euro festgesetzt.
(2) Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Sonderhaus-
halt der Dr. von Balling-Bildungsstiftung werden nicht beansprucht.
§ 6
Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Bad Kissingen, 08.04. 2019
Stadt Bad Kissingen
gez.
Kay Blankenburg, Oberbürgermeister
63
Bekanntmachung der Stadt Bad Kissingen
für das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Bad Neustadt a.d.Saale;
Borkenkäfer – Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle
und unverzüglichen Aufarbeitung
An alle Waldbesitzer, sicher haben Sie bereits der Presse entnommen, dass mit zuneh-
menden Temperaturen ein verstärkter Borkenkäferflug zu erwarten ist. Einzige Möglich-
keit diesen Massenschädling zu bekämpfen, ist eine saubere Waldwirtschaft. Dies bedeu-
tet, dass vom Buchdrucker und Kupferstecher befallene Fichten möglichst zügig ent-
nommen und aus dem Wald zu verbringen sind. Die Regierung von Unterfranken hat zu
Beginn des Jahres 2019 eine Anordnung zur Bekämpfung dieser Insekten erlassen. Da-
nach sind in der Zeit vom 1. April bis 30. September Fichtenbestände im Abstand von
vier Wochen mindestens einmal auf Borkenkäferbefall zu kontrollieren.
Zu erkennen sind befallene Fichten an braunem Bohrmehl im Bereich des Stamm-
fußes, rot verfärbten Kronen sowie abfallender Rinde. Ist dies in Ihrem Wald der Fall,
müssen diese Bäume (einschließlich des Gipfels und starker Seitenäste) umgehend ent-
nommen und aus dem Wald verbracht werden. Alternativ können die Bäume entrindet
werden.
12
Weitere Hinweise:
A. Holzmengen unter 10 fm sind kaum zu vermarkten, da die Kosten für die Logistik
die aktuellen Erträge übersteigen. Hier ist die Verwendung als Brennholz regelmä-
ßig die einzige Alternative.
B. Stellen Sie auf Ihrem Grundstück Borkenkäferbefall in größeren Mengen (>10 fm)
fest und benötigen Sie Beratungs- und/oder Unterstützungshilfe, senden Sie bitte
das nebenstehende Formblatt ausgefüllt an das AELF Bad Neustadt oder Ihr
zugehöriges Forstrevier. Die oben beschriebene Pflicht des Waldbesitzers zur unver-
züglichen Aufarbeitung bleibt dadurch unverändert.
Formblätter erhalten Sie bei Ihrer Gemeinde.
C. Wurden Sie vom AELF durch ein Schreiben dazu aufgefordert, befallene Hölzer zu
entfernen, so kommen Sie dieser Aufforderung bitte unverzüglich, spätestens bis
zum genannten Termin nach. Auch Sie können das Ihrem Schreiben beiliegende
Formular ausgefüllt zur weiteren Sachbehandlung (vgl. B) zurücksenden.
Bad Kissingen, 22.04.2019 Bad Neustadt, 01.04.2019
Stadt Bad Kissingen AELF Bad Neustadt a.d.Saale
Kay Blankenburg, Oberbürgermeister
13
Befall durch Kupferstecher im
oberen Teil der Baumkrone
Nadeln rot verfärbt, aktueller
Befall durch Borkenkäfer
Hinweise auf Befall:
- Kronen werden gelb oder rot (Bild 3)
- Oft beginnt der Befall am Waldrand
- Seltener werden die Kronen licht und schütter (Bild 2)
- Rinde wird vom Specht abgeschlagen (Bild 4a)
- evtl. ist braunes Bohrmehl am Stamm zu finden
Die Unterscheidung von reinen Trockenschäden bzw. von Käferbefall ist zur Zeit sehr schwierig!
2
Akuter Befall durch Buchdrucker:
Krone sehr licht, Nadeln verfärbt, teilweise abgefallen
Wie erkenne ich Befall durch Borkenkäfer an Fichten ?
Verwaltungsgemeinschaft Bad Brückenau
64
Änderung der Widmungen von Gemeindestraßen der
Gemeinde Oberleichtersbach
Es werden folgende gewidmete Gemeindestraßen der Gemeinde Oberleichtersbach
bezüglich der Schreibweise geändert:
Straßenbezeichnung: Gemeindestraße „Fichtenstraße“
Fl.Nr.: 2190, Gemarkung Oberleichtersbach
Straßenbezeichnung: Gemeindestraße „Am Alten Dorf“
Fl.Nrn.: 361/9 und 361, Gemarkung Breitenbach
Wirksamwerden:
Die Verfügung wird rückwirkend wirksam zum 01.01.2019.
Die Verfügung kann während der Öffnungszeiten bei der Verwaltungsgemeinschaft
Bad Brückenau, Sinnaustr. 14 A, Zimmer 12, 97769 Bad Brückenau innerhalb von
14 Tagen nach erfolgter Bekanntmachung eingesehen werden.
Oberleichtersbach, 23.04.2019
Gemeinde Oberleichtersbach
Dieter Muth, Erster Bürgermeister
65
Änderung der Widmungen von Gemeindestraßen der
Gemeinde Riedenberg
Es werden folgende gewidmete Gemeindestraßen der Gemeinde Riedenberg bezüg-
lich der Schreibweise geändert:
Straßenbezeichnung: Gemeindestraße „Bahnhofweg“
Fl.Nrn.: Fl.Nr. 510 und Fl.Nr. 850/1, Gemarkung Oberriedenberg
Straßenbezeichnung: Gemeindestraße „Am Hohen Weg“
Fl.Nr.: 22/6, Gemarkung Unterriedenberg
Wirksamwerden:
Die Verfügung wird rückwirkend wirksam zum 01.01.2019.
Die Verfügung kann während der Öffnungszeiten bei der Verwaltungsgemeinschaft
Bad Brückenau, Sinnaustr. 14 A, Zimmer 12, 97769 Bad Brückenau innerhalb von
14 Tagen nach erfolgter Bekanntmachung eingesehen werden.
Riedenberg, 24.04.2019
Gemeinde Riedenberg
Roland Römmelt, Erster Bürgermeister
15
C) Sonstige Veröffentlichungen
66
Haushaltssatzung des
Abwasserzweckverbandes Obere Lauer für das Jahr 2019
I.
Nachstehend wird die von der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes
Obere Lauer am 14.02.2019 beschlossene Haushaltssatzung für 2019, die keine geneh-
migungspflichtigen Teile enthält, amtlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan für 2019 liegt vom Tage dieser Veröffentlichung an bis zur nächsten
amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung in der Geschäftsstelle der Verwal-
tungsgemeinschaft Maßbach während der allgemeinen Dienstzeiten zur öffentlichen Ein-
sicht aus.
II.
Haushaltssatzung
des Zweckverbandes
zur Abwasserbeseitigung Obere Lauer
für das Haushaltsjahr 2019
Mitglieder des Verbandes sind:
Markt Maßbach
Markt Stadtlauringen
Stadt Münnerstadt
Gemeinde Thundorf i.UFr.
Gemeinde Üchtelhausen
Gemeinde Sulzfeld
Haushaltssatzung des Zweckverbandes zur Abwasserbeseitigung Obere Lauer,
Landkreis Bad Kissingen, für das Haushaltsjahr 2019
Aufgrund der §§ 17 der Verbandssatzung und Art. 41 und 42 des Gesetzes über die
kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeinde-
ordnung (GO) erlassen wir folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit
festgesetzt; er schließt im
Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 792.430,00 Euro
und im
Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 555.870,00 Euro
ab.
§ 2
Kredite zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt werden nicht aufge-
nommen.
16
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Betriebskostenumlage:
Der durch Gebühren und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung
von Ausgaben im Verwaltungshaushalt (Umlagesoll) wird auf 685.090,00 Euro
festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder umgelegt.
Der Umlageschlüssel ergibt sich aus Art. 43 KommZG i.V.m. § 20 Abs. 6 der
Verbandssatzung.
Investitionsumlage:
Der durch Beiträge und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung
von Ausgaben im Vermögenshaushalt (Umlagesoll) wird auf 361.890,00 Euro
festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder umgelegt.
Der Umlageschlüssel ergibt sich aus Art. 43 KommZG i.V.m. § 20 Abs. 4 der Ver-
bandssatzung.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach
dem Haushaltsplan wird auf 100.000 Euro festgesetzt.
§ 6
Weitere Festsetzungen werden nicht vorgenommen.
§ 7
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2019 in Kraft.
Maßbach, 11.04.2019
Abwasserzweckverband Obere Lauer
Klement, Verbandsvorsitzender
Landratsamt Bad Kissingen
Emil Müller, stellv. Landrat
Herausgegeben vom
Landratsamt Bad Kissingen
Verantwortlich für den Inhalt:
Der Landrat
Verlag: Landratsamt Bad Kissingen
Telefon: 0971/8010
Druck: Landratsamt Bad Kissingen
Obere Marktstraße 6 97688 Bad Kissingen