Absturzsicherung
DGUV – Fachbereich BauwesenSachgebiet Hochbau
Thorsten SellTel: 0511 987-2509Mobil: 0173 6291381Mail: [email protected]
Verhältnis Unfallart - Kosten
0,0%
20,0%
40,0%
60,0%
80,0%
2,3%
41,8%
11,1% 8,5%36,3%
8,3% 3,0% 14,1%
61,1%
13,5% Häufigkeit Unfall
Anteil derGesamtkosten
15.03.2016Absturzsicherung
Zahlen – Daten – Fakten zum Unfallgeschehen der BG BAU
Zahlen – Daten – Fakten zum Unfallgeschehen der BG BAU
Tödliche Arbeitsunfälle (bei betrieblicher Tätigkei t)für den Zeitraum 01.01. bis 30.12.2013
15.03.2016Absturzsicherung
Absturz; 40
An- und Überfahren;
5
herabfallende / kippende Teile;
15
Maschinenunfall; 3
Sonstige; 16
Zahlen – Daten – Fakten zum Unfallgeschehen der BG BAU
15.03.2016Absturzsicherung
Tödliche Absturzunfälle für den Zeitraum 01.01. bis 30.12.2013
Dach; 12
Gerüst; 10
Leiter / Hebebühne;
8
Sonstige; 10
Tödlicher Unfall bei Dacharbeiten
• Arbeiten: Vorbereitung der Wärmeisolierung
• Unfallhergang: Beim Beräumen der Dachfläche wurden größere Stapel mit Schaltafeln von der Dachfläche entfernt. Dabei diente die untere Schaltafel jeweils als Abdeckung einer Lichtkuppelöffnung. Der hinten gehende Herr X trat beim Vorwärts-gehen unbemerkt in die freigewordene Deckenöffnung.
• Unfallart: Absturz
• Absturzhöhe: 10 m
• Unfallursache: zu frühzeitige Entfernung der Schutznetze und fehlende mechanische Befestigung der provisorischen Abdeckung
15.03.2016Absturzsicherung
Beispiele zum Unfallgeschehen
Schwerer Unfall – Pfählung bei Sturz von Gerüst
• Arbeiten: Aufbau eines Fassadengerüstes
• Unfallhergang: Herr X nahm Gerüstteile auf der 2. Lage in ca. 3m Höhe an, als er das Gleichgewicht verlor. Er stürzte auf einen Zaunpfahl (Durchmesser 60mm).
• Unfallart: Absturz
• Unfallfolge: Pfählungsverletzung. Der Zaunpfahl drang links auf Höhe der unteren Rippen ein und trat rechts unterhalb der Achsel wieder aus.
• Unfallursache: Beim Aufbau des Gerüstes wurde das vorhandene MSG nicht verwendet.
15.03.2016Absturzsicherung
2. Beispiele zum Unfallgeschehen
15.03.2016Absturzsicherung
ArbStättV, BetrSichV, UVV Bauarbeiten
06/2015
NeueBetrSichV
in Kraft
• ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“; Ausgabe: November 2012
• zweite Änderung im April 2014 durch Kapitel 8„Abweichende/ ergänzende Anforderungen für Baustellen“Vorgaben des Kapitel 8 im Detail nicht deckungsgleich mit den Vorgaben der UVV „Bauarbeiten“ (DGUV Vorschrift 38 [früher: BGV C 22])
• Werte zu den Absturzhöhen beider Vorschriften haben den Charakter von „Grenzwerten“
• spätestens bei deren Überschreitung sind Schutzmaßnahmen zu treffen
02/2015
EntwurfArbStättV„auf Eis“
Herbst2014
EntwürfeArbStättV &BetrSichV
11/2012
ASRA2.1
(ohne Kap. 8)
04/2014
ASRA2.1
(mit Kap. 8)
15.03.2016Absturzsicherung
Einschub „Baustelle“
ArbStättV Verordnung gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.Arbeitsstätten sind … Orte in Gebäuden oder im Freien, die sich auf … oder einer Baustelle befinden und die zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind,
UVV „Bauarbeiten“Vorschrift gilt für BauarbeitenBauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten.
ASR A2.1, Kapitel 8„Abweichende/ ergänzende Anforderungen für Baustellen“
15.03.2016Absturzsicherung
Einschub „Baustelle“
Baustelle- Änderung des konstruktiven Gefüges sowie die Änderung oder der Austausch
wesentlicher Bauteile
- auch im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten
keine Baustelle- einfache Instandhaltungs- sowie einfachen Reparaturarbeiten
- laufende Bauunterhaltungsmaßnahmen geringen Umfangs, Austausch von Bodenbelägen, Arbeiten an der Heizung, Badrenovierungen, Verfüllen von Rissen
Die „Baustelle“ wird im staatlichen Regelwerk nur in den RAB 10 beschrieben:
15.03.2016Absturzsicherung
ArbStättV – Stand 04.11.2015
(4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftig te im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.
(… regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlauf der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig …)
► Zeit- Begriff in der Begründung entfällt
15.03.2016Absturzsicherung
1 m
2 m
3 m
4 m
5 m
1
1 - unabhängig von der Absturzhöhe:an Arbeitsplätzen und Verkehrswegenan und über Wasser
2
2
3
4
5
2
Grenzwerte bedingen Absturzsicherungennach§12 BGV C 22
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1 m
2 m
3 m
4 m
5 m
2 - bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe:an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen, Wandöffnungen,Bedienungsständen von Maschinen und deren Zugängen
2
2
2
1
3
4
5
Grenzwerte bedingen Absturzsicherungennach§12 BGV C 22
15.03.2016Absturzsicherung
1 m
2 m
3 m
4 m
5 m
3 - bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe:an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen
3
i
1
2
2
4
5
2
Grenzwerte bedingen Absturzsicherungennach§12 BGV C 22
15.03.2016Absturzsicherung
1 m
2 m
3 m
4 m
5 m
4 - bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe:an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern
Hinweis:• gilt aufgrund der ASR A2.1 nur noch
für Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5 Grad Neigung und nicht mehr als 50 m² Grundfläche
• die Arbeiten müssen von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, die unterwiesen sind
• die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein
4
1
2
2
3
5
Diskussion : engere Textfassung in ArbStättV – gedacht für Garagen, etc.-> Unterteilung in einzelne Bauabschnitte soll verhindert werden
Grenzwerte bedingen Absturzsicherungennach§12 BGV C 22
15.03.2016Absturzsicherung
1 m
2 m
3 m
4 m
5 m
5
12
3
4
22
5 - bei mehr als 5,00 m Absturzhöhe:beim Arbeiten an Fenstern und beim Mauern über die Hand
Hinweis:• aufgrund der ASR A2.1 ist dieser
Grenzwert nicht mehr anzuwenden• Absturzsicherungen sind ab
2,00 m Absturzhöhe vorzusehen
Grenzwerte bedingen Absturzsicherungennach§12 BGV C 22
Absturzsicherung 15.03.2016
Außer-Kraft-Setzung
DGUV Regel 101-016 „Dacharbeiten“
(ehemals: BGR 203)
DGUV Regel 101-020 „Zimmer- und Holzbauarbeiten“
(ehemals: BGR 214)
Zusammenführung der Schriften zur:
DGUV Information 201-054 „Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten“
15.03.2016Absturzsicherung
Neuerscheinung
# „Zeit“-Begriff entfällt
# Anpassung an die Werte der ASR A2.1
# Dachlatten :- seit 2012 CE-Zeichen verpflichtend- Trocken-Sortierung- Verbände Vereinbarung (Verabschiedung am 11. November 2015)
15.03.2016Absturzsicherung
Wesentliche Änderungen
# Dachlatten:- Regelquerschnitte:
- Bsp. Kennzeichnung:
15.03.2016Absturzsicherung
Querschnitttrocken maßhaltig
bei 20 % Messbezugsfeuchte
StützweiteSortierklasse nach DIN 4074-1:2012-06
Farbliche Kennzeichnung
an einer Stirnseite
30 x 50 mm 80 cm S 10TS rot
40 x 60 mm 100 cm S10TS rot
Standsicherheitbeachten!
15.03.2016Absturzsicherung
Lichtkuppeln und Lichtbänder
GS BAU 18
Diese Grundsätze finden Anwendung auf die Prüfung und Zertifizierung von Bauteilen die bei der Ausführung von Bau- oder Instandhaltungsarbeiten als durchsturzsicher gelten.
Aber nicht für Glas!
Prüfung der Durchsturzsicherheit von Lichtkuppeln, Lichtbändern und an allgemein bauaufsichtlich zugelassene Dachoberlichtkonstruktionen
→ Produkte sind deutlich erkennbar mit dem Ablaufdatum (Monat/Jahr) zu kennzeichnen.
Absturzsicherung 15.03.2016
Überarbeitung der DGUV Information 201-057„Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz bei Bauarbeiten“
Ziel:-> Einarbeitung praxisnaher Beispiele
15.03.2016Absturzsicherung
DGUV Information 201-057
Problematik zwischen 2 m und 3 m Absturzhöhe
T-O-P Prinzip
Überarbeitung der BGI 5164„Planungsgrundlagen vonAnschlageinrichtungen auf Dächern“ zur DGUV-I 201-056
15.03.2016Absturzsicherung
15.03.2016Absturzsicherung
Änderung:
statt Zugversuchen nur noch Rüttelprobe mit maximal 70 Kg durch einen Sachkundigen nach DGUV-G 312-309
Jährliche Prüfung von Anschlageinrichtungen
Entwurfsfassung der ArbStättV vom 29.10.2014
Absturzsicherung
Definition Arbeitsplätze:„Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.“
Beachte!Arbeitsplätze auf Gerüsten nicht nach ArbStättV!!!
► Gerüste/Leitern nach BetrSichV► Spezialrecht vor Allgemeinrecht► These: Ein Absturz vom Gerüst ist nicht möglich
15.03.2016
15.03.2016
(2) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungendurch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Techniknicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat derArbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogeneSchutzmaßnahmen zu treffen.
Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vororganisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vorpersonenbezogenen Schutzmaßnahmen.
Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist für jedenBeschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.
Absturzsicherung
BetrSichV - Betriebssicherheitsverordnung
§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers
15.03.2016
3.1.5An Arbeitsmitteln mit Absturzgefährdung sind Absturzs icherungen vorzusehen.(…)Lassen sich im Einzelfall feste Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen stattdessen andere Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Beschäftigter vorhanden sein (zum Beispiel Auffangnetze).
Individuelle Absturzsicherungen für die Beschäftigten sind nur ausnahmsweise im begründeten Einzelfall zulässig.
Absturzsicherung
BetrSichV - Betriebssicherheitsverordnung
Anhang 1 Besondere Vorschriften für bestimmte Arbe itsmittel
3.1.7Beim Auf- und Abbau von Gerüsten sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, durch welche die Sicherheit der Beschäftigten stets gewährleistet ist.
15.03.2016Absturzsicherung
BetrSichV - Betriebssicherheitsverordnung
PSAgAnur in
AusnahmefällenStand der Technik
15.03.2016
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
Absturzsicherung
BetrSichV - Betriebssicherheitsverordnung
TRBS sind grundsätzlich weiterhin gültig
Die Änderungen aus der neuen BetrSichV sind auch in den TRBS zu berücksichtigen.
TRBS werden sukzessive überarbeitet
15.03.2016Absturzsicherung
Gefährdungsbeurteilung
• Überprüfung • Veränderungen der Arbeitsbedingungen • neue Informationen (Erkenntnisse Unfallgeschehen, etc.)
• Dokumentation• Gefährdungen,• Schutzmaßnahmen,• Abweichungen von Regeln/Erkenntnissen • Ergebnis der Wirksamkeitsüberprüfung (Datum)
Eine fehlende Dokumentation ist bußgeldbewährt!
„Vereinfachte Vorgehensweise“:Bezugnahme genügt als Dokumentation!(z.B. bei Regelausführung)
vgl. §3 GB
vgl. §3 (4)
Was passiert, wenn ichnicht zugelassene Gerüstsysteme
erwerbe und verwende?
Absturzsicherung 15.03.2016
Baurecht
Absturzsicherung 15.03.2016
Gerüste und Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen
� Bauliche Anlagen, die aus Bauprodukten hergestellt werden i.S. des Baurechts(mit Ausnahme im Bundesland Bayern)
� Technische Arbeitsmittel i.S. der BetrSichV
� Keine Bauprodukte i.S. der Bauprodukten-Richtlinie
Absturzsicherung
− § 22 MBO:Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihre Übereinstimmung mit- technischen Regeln,- allgemein bauaufsichtlichen Zulassungen, …
Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch - Übereinstimmungserklärung des Herstellers oder- Übereinstimmungszertifikat
− Es gibt nur 6 (5) Prüf- und Zertifizierungsstellen, die vom DIBtakkreditiert sind-> Zertifikate anderer Prüfinstitute (z.B. „TÜV Polska“) sind nicht dabei, somit dürfen diese Gerüste in Deutschland nicht bereitgestellt werden!
15.03.2016
Gerüste ohne bauaufsichtliche Zulassung
Absturzsicherung
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig � Gerüstbauteile mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass ein
Übereinstimmungszertifikat vorliegt,� Gerüstbauteile ohne das Ü -Zeichen verwendet ,� Arbeits- und Schutzgerüstsysteme ohne allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung oder Zustimmung im Einzelfall verwendet.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 €geahndet werden.
15.03.2016
Gerüste ohne bauaufsichtliche Zulassung
„Verwendungszulassungen“ von Gerüstsystemen
Absturzsicherung
Bsp.: Gerüstsystem „Schätzchen “
• Zulassung des Systems lief Ende des Jahres aus(keine Verlängerung von Seiten des Herstellers)
• Beantragung einer Verwendungszulassung durch z. B einen Gerüstersteller
• Von Verwendern wird jetzt in erforderlicher Gefährdungsbeurteilung die Maßnahmen zum Auf-, Um- und Abbau des Gerüsts in Form von Betriebs- bzw. Montageanweisungen unter Bezugnahme der „Original AuV“ festgelegt.
15.03.2016
Baurecht
Absturzsicherung 15.03.2016
https://www.dibt.de/de/zv/NAT_n/zv_referat_I3/SVA_8 .htm
DIBt - Zulassungsverzeichnis
15.03.2016Absturzsicherung
Leitereinsatz
• Einsatz von Leitern weitestgehend vermeiden• Alternativen prüfen (Podestleitern, o.ä.)• Leiterzubehör verwenden
Maximaler Höhenunterschied: 5 m!
15.03.2016Absturzsicherung
Innenliegender Leitergang Treppenturm
Richtig, aber schwer zu verkaufen!!!
15.03.2016Absturzsicherung
Versuch einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
MalerWDV-Arbeiten
(Dauer 10 Wochen)
DachdeckerDachsanierung
(Dauer 4 Wochen)
Annahme[Nutzung des Zugangs/Tag/Person]
8 x 12 x 8 x 12 x
Anzahl der Beschäftigten(im Mittel)
4 4 3 3
Anzahl der Nutzung des Zugangs[pro Tag]
8 12 8 12
Dauer der Arbeiten[AT]
50 50 20 20
Gesamtanzahl der Auf-/Abstiege 1.600 2.400 480 720
Auf-/Abstiegszeit pro Lage [+12 Sekunden/Lage]
19.200 28.800 5.760 8.640+ 12 sec
- ohne Material !! -
15.03.2016Absturzsicherung
Versuch einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
MalerWDV-Arbeiten
(Dauer 10 Wochen)
DachdeckerDachsanierung
(Dauer 4 Wochen)
Annahme[Nutzung des Zugangs/Tag/Person]
8 x 12 x 8 x 12 x
Anzahl der Beschäftigten(im Mittel)
4 4 3 3
Anzahl der Nutzung des Zugangs[pro Tag]
8 12 8 12
Dauer der Arbeiten[AT]
50 50 20 20
Gesamtanzahl der Auf-/Abstiege
1.600 2.400 480 720
Auf-/Abstiegszeit pro Lage [+12 Sekunden/Lage]
19.200 28.800 5.760 8.640