Mitteilungsblatt des Automobil-Club München von 1903 e.V. - Ältester Ortsclub des ADAC
38. Jahrgang Nr. 2 Februar 1976
EINLADUNG ZUR ACM-HAUPTVERSAMMLUNG 1976
Sehr verehrte Clubmitglieder!
Am Mittwoch, den 17. März 1976 findet im Clublokal „Ochsenstube" Hacker
keller, die diesjährige ordentliche 72. Jahresmitgliederversammlung um20.00 Uhr statt. Wir erlauben uns, Sie dazu herzlich einzuladen. Bitte nehmen
Sie sich an diesem Abend Zeit und kommen Sie zu dieser für den Club wichti
gen Veranstaltung.
Tagesordnung:
1. Feststellung der Stimmberechtigen (Stimmliste)
2. Berichte a) des Präsidenten
b)des Schatzmeisters u.d. Rechnungsprüferc) des Sportleiters
d) der Referenten für Wagen- und Motorradfahrer, Touristik
3. Entlastung der Vorstandschaft
4. Wahlen (zur Wahl stehen die Vorstandsmitglieder mit der ungeraden Num
mer in der Vorstandsliste)
5. Haushaltsvorschlag für 1976
6. Anträge (Anträge sind nach § 8/IV der Satzung bis zum 1. März 1976,24.00 Uhr, an den Präsidenten Uli Wagner, 8 München 70, Inningerstr. 5,
schriftlich einzureichen).
7. Verschiedenes
Teilnahme- und stimmberechtigt sind nur Mitglieder mit Clubausweis 1976.
Uli Wagner, Präsident des ACM
AUSSCHREIBUNG ACM-SKI-MEISTERSCHAFT 1976
Am Sonntag, den 22.2.1976 findet die ACM-Skimeisterschaft 1976 statt.
Ort der Durchführung: Hinterthiersee, Anfahrt über Bayrischzell - Grenze - Bäckeralm -Landl - Hinterthiersee.
Art der Veranstaltung: Riesentorlauf
Startberechtigt: Alle ACM-Mitglieder, sowie deren Ehefrauen, Kinder u. Freunde usw.,ACM-Skimeister kann nur ein Clubmitglied werden.
Nennungen: An den Clubabenden oder telefonisch unter der Nr. 791 42 41 abends.
Nennungsschluß: Mittwoch, den 18.2.1976, Nachnennung doppelte Gebühr.
Nenngeld: 5, —DM mit der Nennung zu entrichten.
Klasseneinteilung: Kl. 1 Jugend bis 14 JahreKl. 2 Damen
Kl. 3 Herren 15-30 Jahre
Kl. 4 Herren 31-50 Jahre
Kl. 5 Herren über 50 Jahre
Wertung: Der Fahrer mit der schnellsten Zeit ist ACM-Skimeister 1976. Ferner erhält jederKlassensieger einen Preis.
Startnummern-Ausgabe: Am 22. Februar 1976 im Gasthof NEUWIRT in Hinterthiersee ab13.00 Uhr.
Start: Ab 15.00 Uhr in der Reihenfolge der Startnummern.
Siegerehrung und Preisverteilung: 30 Minuten nach Beendigung des Wettbewerbs im Gasthaus NEUWIRT Hinterthiersee.
Haftung: Jeder Teünehmer fährt auf eigene Verantwortung. Der Veranstalter und dessenBeauftragte lehnen jede Haftung für etwaige Unfälle, sowie für Sach- und Personenschädenab.
Für nur Zuschauer sind gute Pistenplätze ganz in der Nähe vorhanden.Allen Teilnehmern viel Erfolg, Hals- und Beinbruch.
Edgar Rettschlag, Sportleiter
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ACM-HAUSBALL BEI ULI WAGNER
In Gedanken verdaut man noch die Weihnachtsgans, da vernimmt man schon wieder dieKunde — daß der Fasching in vollem Gange ist. Ja, die Zeit vergeht beängstigend schnellund will man am Ball bleiben, so heißt es eben anpassen. Streß hin —Streß her, am 24.1.76hieß es Masken auf und hinein in den Faschingstrubel bei „Wagners". In unbürokratischerWeise trafen wir uns in des Präsidenten Kohlenkellers zu der bekannten, berüchtigten undbeliebten „langen Nacht von Sendling".
Empfangen wurden wir von einer häßlichen Alten im Badeanzug, der schon der Bart im Gesicht stand und die wie sich herausstellte unser Präsident war. Aus dem bunten Trubel fiel
uns Obelix RicoGutsmiedl auf, der ohne den obligatorischen Stein da war. Zwar versicherteer uns glaubwürdig, daß er denselben nicht aufheben konnte, was uns aber auf Grund sernerstattlichen Muskeln nicht einleuchten wollte. Das Riesenbaby Manfred Anspann, das zwaroft die Flasche brauchte, bewies, daß Kleinkinder schon einen beachtlichen Bartwuchshaben können, sofern sie rechtzeitig Aleteflott bekommen. Die verwendeten Immertrocken-Windeln zeigten, auf die Werbung ist Verlaß, sie saugten alles auf— ohne etwas abzugeben,sodaß er 7 Stunden ohne Wickeln durchhielt. Edgar Tiepolt, als Eunuch verkleidet, wachtemit Argusaugen über seinen Harem.Nur zwei leichtbekleidete Mädchen heizten ihm mächtigein. Robby Murr, als Sheriff von Arkansas verkleidet, hatte mit zunehmender Stundewachsende Probleme zu bekämpfen. Nicht, daß ihm die Indianer zusetzten, nein nachdem man ihm den Sheriffstern entwendete, fehlte ihm auch bald der Colt. So ging er alsoheim, da er nicht wußte, was ihm als nächstes fehlen würde, denn Hemd und Hose schienenihm doch zu wertvoll.
Aber auch Leberund Magen wurden wieder auf das Beste umsorgt, obwohl es vorgekommensein soll, daß der Eine oder Andere am nächsten Tag Leberschaden hatte. Musikalisch einwandfrei untermalt gingsbis 4 Uhr früh, was ich mit ehrlichem Gewissen bestätigen kann, daich als Letzter rausgeschmissen wurde. Wer dabei war, hat wieder eine dufte Nacht erlebtund der kennt es ja selbst.
Für die Anderen berichte ich dann nächstes Jahr wieder, wenn es heißt: „Auf gehts zumUli".
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ACHTUNG - VORMERKEN!Clubabend am 25.2.76 mit Filmvorführung im Gasthof Obermaier
Am 25.2.76 findet unser Clubabend mit Filmvorführung im Gasthof Obermaier, Truderingerstraße 306 statt. Es ist der gleiche Saal, in welchen am 13.2. auch unser Motorradlerfasching stattfindet. Wir laden dazu auch wieder unsere Damen herzlich ein. Parkmöglichkeitbesteht ausreichend im Hof. Wir mußten für diese Veranstaltung auf ein anderes Lokal ausweichen, da sich beim letzten Filmabend unser Clublokal Hackerkeller eindeutig als zu kleinerwies. Vorgesehen sind 3 Rennfilme über Straßen- und Geländerennen der Firmen Castrolund Suzuki, sowie der 6-Tagefilm der Fa. Zündapp. Beginn ca. 20.00 Uhr.
HDW
Bitte Beitrag für 1976 in Höhe von DM 40,- zahlen!
DAIMLER BENZ MUSEUM
Auf Initiative unseres verehrten ACM-Senators Franz Bieber starteten unter Leitung vonTourenreferenten HDW am Samstag, den 10.1.76 ca. 40 ACM'ler nach Stuttgart. Das extrafür uns geöffnete Daimler Benz Museum konnte besichtigt werden. Dabei hatte maneinen umfassenden Überblick über die Fahrzeugentwicklung, der für manchen unvergesslichbleiben wird. Clubfreund Werner Bachhofer, der den Bus für uns in angenehmer und sichererFahrweise steuerte, brachte uns dann nach einem gemeinsamen Mittagessen im Stammlokalder Benz-Rennfahrer gegen 16.00 Uhr wieder nach München zurück.
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IN EIGENER SACHE
Der ACM hat noch einige der ansprechenden T-shirts und Krüge mit ACM-Zeichen vorrätig.Alle Clubmitglieder die noch kaufen wollen setzen sich bitte mit der Geschäftstelle, mitunserem Präsidenten Uli Wagner, oder an den Clubabenden mit einem der Referenten inVerbindung.
im Februar:
im März:
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Herr Ludwig Rembold geworben durch Uli Wagner
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Im ACM, ich denk grad dransteht bald die Hauptversammlung an.Dazu kann jeder, frei und frisch,geht im bei uns was geg'n den Strichzur Änderung 'nen Antrag stellen.Die Abstimmung wird dann erhellen,ob eine Mehrheit ist dafür,So nehmet schnell ein Blatt Papierund schreibet form- und fristgerechtwas ihr geändert haben möcht'.Jedoch, wie immer vor den Wahlen:Zuerst den Clubbeitrag bezahlen!
HDW
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Titel: Kein Versicherungsschutz aus einer Kfz-Haftpflichtversicherung
AKB § 2, Abs. 3b; WG § 158 c; Pflichtversicherungsgesetz § 3; StVG §§ 7, 9, 17;BGB §§ 254, 823.
1. Zur Haftung eines Teilnehmers an einem Höchstgeschwindigkeitsslalomwettbewerb gegenüber einemZuschauer, der seinen PKW verbotswidrig abstellte.
2. Eine Fahrtveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (§ 2,Abs. 3b AKB) liegt auch dann vor, wenn die Teilnehmer wegen des vorgegebenen Slalomkursesnicht die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit erreichen können.
Urteil des OLG Braunschweig vom 15.4.1975 (5ul81/74)An dem in Vers.R. 76, 81 kommentierten Urteil ist insbesondere die Frage des Versicherungsschutzesvon Bedeutung. Der Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1 (Versicherer) wurde als nicht begründet abgewiesen.
Es wurde festgestellt, daß der Kläger grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch auch gegen die Beklagte zu 1 geltend machen kann (§ 3 Nr. 1 PflVG). Sie haftet dann mit dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer als Gesamtschuldnerin (§ 3 Nr. 2 PflVG).
Ferner steht dem gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Anspruch auch nicht § 158c, Abs. 2 WG entgegen. Für die Kfz-Haftpflichtversicherung gelten anstelle der §§ 158c bis 158f WG die besonderen Vorschriften des § 3 PflVG.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1 war jedoch deshalb abzuweisen, weil deren Haftung nach § 2 Abs. 3bAKB ausgeschlossen ist. Die Vorschrift des § 3 Nr. 4 PflVG ändert daran nichts. Im Versicherungsrechtwird zwischen der Leistungsfreiheit des Versicherers und seinem Risikoausschluß oder seiner Risikobegrenzung unterschieden. Soweit Leistungsfreiheit des Versicherers (etwa gegen Obliegenheitsverletzungen des Versicherten) in Frage steht, kann der Versicherer diese dem Dritten, also dem Kläger,grundsätzlich nicht entgegen halten (§ 3 Nr. 4 PflVG). Andersverhält es sich bei einem Risikoausschluß.Bei diesem wird von vorherein für eine bestimmte Gefahr kein Versicherungsschutz gewährt. DiesenAusschluß kann die Versicherung auch dem Dritten entgegenhalten (Prölss-Martin WG, 19. Auflage§ 158c Anmerkung 3 und 9, § 6 Anmerkung 3). Bei § 2 Abs. 3b AKB handelt es sich um einen Risikoausschluß.
Das folgt aus seinemWortlaut: „Versicherungsschutz wird nicht gewährt " (Prölss-Martin aaO § 2AKB Anmerkung 8, S. 791; Stiefel/Wussow/Hofmann, AKB 9. Auflage § 2 Anmerkung 82)
Nach § 2, Absatz 3b AKB wird Versicherungsschutz nicht gewährt für Fahrtveranstaltungen, bei denenes auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt; in der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt die«jedoch nur bei Beteiligung an behördlich genehmigten Fahrtveranstaltungen oder den dazu gehörigenÜbungsfahrten. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Wertungsläufe wurden elektronisch mit einerGenauigkeit von 1/1000 Sekunde „gezeitet". Der bessere Wertungslauf galt als Endergebnis. Das fürumgefahrene oder ausgelassene Straßenmarkierungen Zeitzuschläge von 10 und 15 Sekunden berechnetwurden, ändert nichts. Denn Sieger konnte nur werden, wer im Rahmen der vorgegebenen Hindernissedie mögliche Höchstgeschwindigkeit fuhr oder sie zumindest anstrebte.
Anders wäre möglicherweise dann zu entscheiden, wenn der Veranstalter für die (im übrigen nachanderen Kreterien erfolgende) Wertung eine entsprechende großzügige Sollzeit vorgeschrieben und erstderen Überschreitung mit Strafpunkten belegt hätte. Hier hätten sich die Teilnehmer in einer anderenSituation befunden. Sie hätten die bei höchstmöglichen Geschwindigkeiten (wie in jedem Grenzbereich)entstehenden Gefahren weitgehend vermeiden können. Für den in G. ausgeschriebenen Wettbewerbbestand diese Möglichkeit jedoch nicht.
ACM-ECHO, Clubzeitschrift des Automobil-Club München von 1903 e.V.Geschäftsst.: 8 München 70, Senserstr. 5, Tel. 089/77 51 Ol, Konten:Postscheckamt Mchn. 311 31 - 808, Bayer. Vereinsbk., Am Harras, 704 1837Präsident: Uli Wagner, 8 München 70, Inninger Str. 5, Tel. 71 33 66. Redaktionu. Anzeigenverwaltung: Hans Peter Haberl, Druckerei: Gebr. Haberl, 8 München 40, Belgradstr. 32, Tel. 300 93 92, Clubabende jeden Mittwoch, 20 Uhr,in der „Ochsenstube" des Hackerkellers, Theresienhöhe. Für unverlangteingesandte Manuskripte wird keine Gewähr übernommen. Sämtliche Beiträge geben die Meinung des Verfassers, nicht unbedingt die des ACM wieder.
Daß die Teilnehmer wegen der Slalomfahrt nicht die absolute Höchstgeschwindigkeit ihrer Fahrzeugeerreichen konnten, steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen.Unter § 2, Abs. 3b AKB fallenauch Geschwindigkeits- und Tourenfahrten, Sternfahrten usw., solange es dabei um die Erzielung einerhöchstmöglichen Geschwindigkeit geht, wenn diese Geschwindigkeiten auch nach dengegebenen Voraussetzungen in der absoluten Ziffer niedriger liegen können ab bei Rennveranstaltungen im engeren Sinn.(Stiefel/Wussow/Hofmann aaO § 2 AKB Anmerkung 82; LG Bielefeld Vers.R. 67, 993). Das Strebennach höchstmöglicher Geschwindigkeit führt zu einer ArtdesFahrens, dieerhöhteGefahren mitsich bringt(BGH Vers.R. 64, 721). Für die Anwendung der vorstehendenBestimmung kommt es entscheidend aufdie Fahrweise an, auf die sich ein Fahrer einlassen muß, um das Rennen zu gewinnen. DieseFahrweisekann bei einem Wettbewerb, bei dem wegen aufgestellter Hindernisse „nur" die höchstmögliche Geschwindigkeit erzielt werden kann, mehr Gefahren in sich bergen, als bei einem Rennen, bei dem dieFahrzeuge auf langen, geraden Strecken ihre absolute Höchstgeschwindigkeit erreichen.
Auch die Kritik, die Fritze (Vers.R. 63, 726) an den Entscheidungen des LG Braunschweig (Vers.R.66, 729), des LG Berlin (DAR 67, 326) und des LGBielefeld(Vers.R. 67, 993) übt, spricht nicht gegendie hier vertretene Auffassung. Der in G. ausgeschriebene Wettbewerb ließ sich nicht in Teilrisiken zerlegen (wie etwa bei einer Rallye, die sich aus Sonderprüfungen und einem Rennwettbewerb zusammensetzt und bei der sich der Unfall während einer Sonderprüfung ereignet). Vielmehr wurden in G. sämtliche Läufe eines Fahrers nach der elektronisch gestoppten Zeit bewertet. Bei einem solchen Wettbewerbsind auch nach Fritze (aaO) die Voraussetzungen des § 2, Abs. 3b AKBgegeben (726, 729a.E.).
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Die Haftung der Beklagten zu 1 (Versicherer) ist mithin ausgeschlossen; denn es handelte sich bei dem Wettbewerb auch umeine „behördlich genehmigte Fahrveranstaltung". Die Stadt G.hat auf Anfrage mitgeteilt, sie habe zu der Slalomveranstaltungnach § 29, Abs. 2 StVO ihre Erlaubnis erteilt.
Peter Odendahl
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