22. Segelseminar SS 14
Marktmacht und Wettbewerb
Seminararbeit
DEUTSCHE UND EUROPÄISCHE
MISSBRAUCHSKONTROLLE
Themensteller: Dr. Jürgen E. Blank
Vorgelegt von:
Martin Duda Yasin Cetinkaya
II
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis V
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis VI
1. Aufgaben des Kartellrechts 1
2. Das Verhältnis zwischen deutschem und europäischem
Kartellrecht 2
3. Deutsche und Europäische Missbrauchskontrolle 2
3.1 Europäische Missbrauchskontrolle 2
3.1.1 Abgrenzung des relevanten Marktes 3
3.1.1.1 Sachlich relevanter Markt 3
3.1.1.2 Räumlich relevanter Markt 4
3.1.1.3 Zeitlich relevanter Markt 4
3.1.2 Marktabgrenzung und Nachfragemacht 4
3.1.3 Die marktbeherrschende Stellung 4
3.1.4 Missbräuchliche Ausnutzung 6
3.1.4.1 Ausbeutungsmissbrauch 6
3.1.4.2 Behinderungsmissbrauch 7
3.1.5 Rechtsfolgen 7
4. Deutsche Missbrauchskontrolle 8
5. Fusionskontrolle 8
5.1 Verhältnis zwischen europäischer und dt. Fusionskontrolle 9
5.2 Fusion 10
5.3 Kontrollerwerb 11
5.4 Gemeinschaftsunternehmen 12
5.5 Die Ausnahmen 12
6. Die gemeinschaftsweite Bedeutung 13
6.1 Die Eingreifkriterien 14
6.2 Ermittlung des relevanten Marktes 15
6.3 Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden
Stellung 15
III
6.4 Die Kriterien für die Feststellung der Marktbeherrschung 15
7. Kartellverbot 16
7.1 Motivation und Stabilität eines Kartells 16
7.2 Faktoren der Kartellbildung 17
8. Umfang und Übersicht des Kartells 18
9. Die Verhandlungsstrategie nach europäischem Recht 19
9.1 Vereinbarung 19
9.2 Beschluss 19
9.3 Aufeinander abgestimmtes Verhalten 19
9.4 Bezwecken oder Bewirken 20
9.5 Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels 20
9.6 Spürbarkeit 21
9.7 Kartelle 21
9.7.1 Hardcore-Kartelle 22
9.7.2 Regelbeispiele für Kartelle des Art. 81 EG 22
9.7.2.1 Festsetzung von Preisen und Geschäftsbedingungen 22
9.7.2.2 Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des
Absatzes, der technischen Entwicklung oder der
Investitionen 23
9.7.2.3 Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen 23
9.7.2.4 Anwendung unterschiedlicher Bedingungen gegenüber
Handelspartner 23
9.7.2.5 Kopplungsgeschäfte 23
9.7.3 Horizontale Wettbewerbsbeschränkung 24
9.7.4 Vertikale Wettbewerbsbeschränkung 24
9.7.5 Ausnahmen 24
10. Die Verhaltensstrategie nach europäischem Recht im
Vergleich zum deutschen Recht 25
10.1 Geografische Abgrenzung 25
10.2 Spezielle Regelung 25
10.3 Mittelstandskartelle 26
11. Kartellbehörden 26
11.1 Deutsche Kartellbehörde 26
11.1.1 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 26
IV
11.1.2 Bundeskartellamt 26
11.1.2.1 Organisation 27
11.1.2.2 Zuständigkeit 27
11.1.3 Landeskartellbehörde 28
11.2 Europäische Kartellbehörde 28
11.2.1 Die EG-Kommission 28
11.2.1.1 Organisation 28
11.2.1.2 Zuständigkeit 28
11.2.2 Das Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden 28
11.2.3 Der Beratende Ausschuss 29
12. Prüfungsschema 29
12.1 Verfahrenserlaubnis und Sanktionen nach EG-Recht 30
12.2 Verfahrenserlaubnis und Sanktionen nach dt. Recht 30
13. Schluss 31
Literaturverzeichnis VII
V
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der europäischen Union
Art. Artikel
EG Europäische Gemeinschaft
EU Europäische Union
EuG Europäisches Gericht erster Instanz
EuGH Europäischer Gerichtshof
FKVO Fusionskontrollverodnung
GVO Gruppenfreistellungsverordnung
GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung
i.S. im Sinne
i.V.m. in Verbindung mit
lit. litera (Buchstabe)
Rn. Randnummer
Slg. Sammlung der Rechtsprechung von EuG und EuGH
VO Verordnung
z.B. zum Beispiel
VI
Abbildungsverzeichnis
Abb.1: Die drei Säulen des Kartellrechts
Abb 2: Marktabgrenzung (leicht modifiziert übernommen aus
Lange, Knut Werner, 2006, S. 87)
Abb 3: Marktanteile für Marktbeherrschung (leicht modifiziert
übernommen aus URL:
http://www.ip.mpg.de/files/pdf1/missbrauch_marktbeherrschender_
stellung14.pdf ) ohne Verfasser
Abb 4: Zusammenschlussarten (leicht modifiziert übernommen aus
Lange, Knut Werner, 2006, S. 139)
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Gefangenendilemma
- 1 -
Kartellrecht
Kartellverbot Missbrauchs-
kontrolle Fusions-kontrolle
1. Aufgaben des Kartellrechts
Das Kartellrecht hat die zentrale Aufgabe die Funktionsfähigkeit des freien Marktes zu
sichern und dabei jegliches wettbewerbsbeschränkende Verhalten zu verhindern. Damit
die Funktionalität des freien Marktes erhalten bleibt und ein Wettbewerb existieren kann,
muss ein Markt vorliegen mit unabhängigen Anbietern eines Produkts oder einer
Dienstleistung und autonomen Nachfragern dieser Waren oder Leistungen. Es müssen
also auf beiden Seiten Auswahlmöglichkeiten bestehen. Wird die Auswahlmöglichkeit
durch Absprachen zwischen zwei oder mehreren Unternehmen eingeschränkt oder gar
verhindert, so entsteht ein Kartell. Absprachen bestehen für gewöhnlich über Preise, zu
denen die Waren gekauft oder weiterverkauft werden sollen oder darüber mit welchen
Unternehmen Handel betrieben werden soll und mit welchen nicht. Ein weiteres Mittel
des Kartellrechts um schädliche Folgen für den Markt zu verhindern stellt die
Fusionskontrolle dar. Wollen sich mehrere Unternehmen zusammenschließen, dann muss
abhängig von der Größe eine staatliche Genehmigung vorliegen. Ansonsten besteht die
Möglichkeit den Zusammenschluss nachträglich wieder aufzuspalten. Das Kartellrecht
basiert somit auf drei Säulen, die es zu beachten gilt:12
Abb. 1: Die drei Säulen des Kartellrechts
1. Kartellverbot: Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
(Art. 101 AEUV, ex-Art. 81 EG bzw. §1 GBW)
2. Missbrauchsverbot: Verbot missbräuchlicher einseitiger Verhaltensweisen durch ein
marktbeherrschendes Unternehmen (Art. 102 AEUV, ex-Art. 82 EG bzw. §19 ff. GBW)
1 vgl. URL: http://www.recht24.de/a/was-ist-ein-kartell-und-welche-aufgaben-haben-die-
kartellbeh%C3%B6rden. 2 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S.13, ff.
- 2 -
3. Fusionskontrolle: Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
(Fusionskontrollverordnung VO Nr. 139/2004 bzw. §§35 ff. GBW).3
2. Das Verhältnis zwischen deutschem und europäischem
Kartellrecht
In Deutschland ist das Kartellrecht im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
verankert. Die Europäische Union (EU) hat ein eigenes Kartellrecht, welches im Vertrag
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) festgelegt ist.
Wettbewerbsbeschränkungen, die ausschließlich innerdeutsche Märkte betreffen, fallen
unter den Anwendungsbereich des deutschen Kartellrechts. Sobald sich der Markt über
andere europäische Mitgliedsstaaten erstreckt findet auch das europäische Kartellrecht
eine direkte Anwendung. Bei Abweichungen zwischen beiden Rechtsbereichen geht das
europäische Kartellrecht dem deutschem Kartellrecht vor. Da der Wettbewerb in den
meisten Fällen kaum noch auf nationale Grenzen beschränkt ist und die EU die
Entwicklung eines einheitlichen europäischen Marktes anstrebt, wird das nationale
Wettbewerbsrecht an ein gemeinsames europäisches Vorbild angeglichen. Somit kommt
dem Europäischen Kartellrecht neben der Regelung des wirtschaftlichen Handels im
Binnenmarkt eine Orientierungsfunktion für die Entwicklung nationalen Kartellrechts
zu.4
3. Deutsche und Europäische Missbrauchskontrolle
3.1 Europäische Missbrauchskontrolle
Art 82 Satz 1 EG bildet die 2. Säule des europäischen Kartellrechts und betrifft das
Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem
Gemeinsamen Markt. Liegt der Verdacht einer solchen Ausnutzung nahe, so ist der
Sachverhalt in drei Schritten zu untersuchen. Zunächst wird der relevante Markt jeweils
bestimmt und abgegrenzt, um den Rahmen festzulegen. Anschließend wird untersucht, ob
eine marktbeherrschende Stellung auf dem zuvor abgegrenzten Markt vorliegt. Im letzten
Schritt ist dann nur noch zu prüfen, ob die Marktmacht auf dem entsprechenden Markt
missbräuchlich ausgenutzt wurde.5
3 vgl. URL: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/europaeisches-
kartellrecht.html?referenceKeywordName=EU-Kartellrecht. 4 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S. 16. 5 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S. 86.
- 3 -
3.1.1 Abgrenzung des relevanten Marktes
Für einen Verstoß gegen die Wettbewerbsvorschriften muss eine marktbeherrschende
Stellung auf dem Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil desselben vorliegen. Somit
ist zunächst der vorliegende relevante Markt in sachlicher, räumlicher und ggf. zeitlicher
Hinsicht zu ermitteln und abzugrenzen. Dabei spielt weniger die räumliche Ausdehnung
eine Rolle, als das Verhältnis der erwirtschafteten Umsätze und der damit verbundenen
wirtschaftlichen Bedeutung des Teilgebiets.6
Abb. 2: Eigene Darstellung in Anlehnung an die Marktabgrenzung
3.1.1.1 Sachlich relevanter Markt
Der sachlich relevante Markt enthält sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen,
die aus Sicht der Marktgegenseite bezüglich des Preises, der Eigenschaften und ihres
vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar bzw. austauschbar angesehen
werden können. Die Abgrenzung unterliegt dem Bedarfskonzept, allerding gestaltet sich
diese Abgrenzung zumeist schwierig, weil keine eindeutigen, allgemeinen
Abgrenzungskriterien vorliegen. Je nach verfolgtem Zweck werden vorzugsweise die
Wettbewerbsbeziehungen, die Beschaffenheit von Produkten oder die Bedarfssituation
berücksichtigt. Es stellt sich hierbei die Frage mit welchen Produkten konkurriert wird,
6 vgl. Ebenda, S. 83, f.
Marktabgrenzung
sachlich räumlich zeitlich
Art. 82 EG nur anwendbar, wenn relevanter Markt wesentlicher Teil des
Binnenmarktes ist
- 4 -
z.B. der Schoko-Weihnachtsmann. Konkurriert er mit anderen Schokoladenprodukten,
anderen Süßwaren oder nur mit speziellen Weihnachtssüßigkeiten?
3.1.1.2 Räumlich relevanter Markt
Der räumlich relevante Markt umfasst das Gebiet worin die beteiligten Unternehmen ihre
Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die Wettbewerbsbedingungen hinreichend
homogen sind und sich von den Nachbargebieten spürbar unterscheiden.
3.1.1.3 Zeitlich relevanter Markt
Die Bestimmung des zeitlich relevanten Marktes ist eher von geringerer Bedeutung. Sie
ist nur dann erforderlich wenn das Erzeugnis bzw. die Dienstleistung vom Unternehmen
in einem überschaubaren Zeitabschnitt angeboten oder nachgefragt wird. Beispiele
hierfür sind Saisonangebote und Veranstaltungen wie ein Strandcafé oder eine Kirmes.78
3.1.2 Marktabgrenzung und Nachfragemacht
Anschließend an die Angebotsmacht muss folglich auch die Nachfragemacht kontrolliert
werden. Die Nachfragemacht beschreibt die Macht der Nachfrager über ihre Lieferanten.
Eine marktbeherrschende Nachfrage kann beispielsweise zwischen Discountern oder
Automobilhersteller und ihren Zulieferern bestehen. Dazu finden die Kriterien für die
Angebotsmacht eine gespiegelte Anwendung aus Sicht des Anbieters. Aus seiner Sicht
stellt sich neben den Ausweichmöglichkeiten auf andere Nachfrager die Frage, ob eine
Umstellung der Produktion erforderlich oder überhaupt zumutbar ist.910
3.1.3 Die marktbeherrschende Stellung
Wurde der relevante Markt ermittelt und abgegrenzt so ist im Folgenden die
marktbeherrschende Stellung zu prüfen. Mit einer marktbeherrschenden Stellung ist nicht
zwangsläufig ein Monopol gemeint sondern eine wirtschaftliche Machtstellung, die es
dem Unternehmen ermöglicht, von Konkurrenten, Anbietern und Nachfragern
unabhängige Marktstrategien zu verfolgen und folglich einen wirksamen Wettbewerb zu
verhindern. Grundlage für den Nachweis einer solchen Stellung sind Faktoren wie die
Markt- und Unternehmensstruktur sowie das Verhalten des Unternehmens auf dem
Markt. Anhaltspunkte liefern insbesondere der Marktanteil des Unternehmens, der
7 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S. 84, ff. 8 vgl. URL: http://suite101.de/article/kriterien-zur-abgrenzung-des-relevanten-marktes-a56367. 9 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S. 86. 10 vgl. URL: http://suite101.de/article/kriterien-zur-abgrenzung-des-relevanten-marktes-a56367.
- 5 -
Marktzutritt, die Finanzkraft oder auch dessen Zugang zu Beschaffungs- und
Absatzmärkten. Bei der Ermittlung der marktbeherrschenden Stellung spielt der
Marktanteil die größte Rolle. Der deutsche Gesetzgeber geht bereits von einer
marktbeherrschenden Stellung bei einem Marktanteil von einem Drittel aus, während das
europäische Recht regelmäßig ab 40% Marktanteil von einer Marktbeherrschung ausgeht.
Die Einordnung ist dabei wie folgt:1112
Abb. 3: Eigene Darstellung in Anlehnung an Marktanteile für Marktbeherrschung13
11 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S. 87. 12 vgl. URL: http://ec.europa.eu/competition/consumers/abuse_de.html. 13 vgl. URL: http://www.ip.mpg.de/files/pdf1/missbrauch_marktbeherrschender_stellung14.pdf.
Marktanteil
25-40%
Marktbeherrschung bei Vorliegen weiterer
Indizien
über 40%
i.d.R. Marktbeherrschung insbesondere bei
weiteren Indizien
>50%
eindeutige Marktbeherrschung
<25%
keine Marktbeherrschung
- 6 -
3.1.4 Missbräuchliche Ausnutzung
Das Vorhandensein der marktbeherrschenden Stellung alleine ist noch nicht
wettbewerbswidrig. Erst die Ausnutzung dieser Marktmacht wird als Missbrauch
angesehen. Bei der Ermittlung, ob ein Unternehmen seine Marktmacht missbraucht, ist
deshalb eine differenzierte Herangehensweise erforderlich. Denn auch einem
marktbeherrschenden Unternehmen muss es freistehen, auf dem Markt wettbewerblich
aktiv zu sein. Sobald aber andere Unternehmen aufgrund missbräuchlichen Verhaltens in
einem solchen Maße behindert oder benachteiligt werden, dass ein wirksamer
Wettbewerb nicht mehr möglich ist, so ist von Missbrauch auszugehen und Art. 82 EG
greift ein. Missbräuchliches Verhalten kann in vielen Fassetten vorliegen. Unterschieden
werden hierbei Ausbeutungsmissbrauch und Behinderungsmissbrauch. Der erste Fall
betrifft die Abnehmer oder Lieferanten, wohingegen im anderen Fall die Wettbewerber
unter den Schutz des Art. 82 EG gestellt werden. Regelfälle hierfür sind in Satz 2 des Art.
82 EG enthalten, wie z.B.1415
a) die unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder
Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen
b) die Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung
zum Schaden der Verbraucher
c) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen
gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden
d) Kopplungsgeschäfte - eine an den Anschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung,
dass die Partner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach
Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.16
Ist der Sachverhalt keiner der Beispiele zuzuordnen dann wird die Generalklausel in Satz
1 angewendet.
3.1.4.1 Ausbeutungsmissbrauch
Ein Ausbeutungsmissbrauch erfolgt zumeist über die Konditions- und Preispolitik und
bewirkt eine vertikale Schädigung der Vertragspartner. Es handelt sich in der Regel um
Erzwingungen bestimmter Geschäftsbedingungen oder überhöhter Einkaufs- und
Verkaufspreise. Ein Preis ist als unangemessen zu betrachten, wenn unter
14 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S. 92, f. 15 vgl. Kartellrecht, Andreas Neef (2008), S. 70. 16 EG-Vertrag Art. 82.
- 7 -
Berücksichtigung einer angemessenen Gewinnspanne ein Missverhältnis im Vergleich
zwischen Preis und Produktionskosten festzustellen ist. Da in der Praxis eine
angemessene Gewinnspanne sowie die Herstellkosten schwierig zu bestimmen sind,
wenden die Kartellbehörden das sogenannte Vergleichsmarktkonzept an. Bei Preisen, die
wesentlich höher angesetzt sind als auf den Vergleichsmärkten wird das Unternehmen
aufgefordert objektive Gründe für diesen Tatbestand darzulegen.
3.1.4.2 Behinderungsmissbrauch
Unter einem Behinderungsmissbrauch hingegen sind jene Verhaltensweisen eines
marktbeherrschenden Unternehmens zu verstehen, die sich sowohl gegen die
tatsächlichen als auch potentiellen Wettbewerber richtet. Diese bewirken eine horizontale
Schädigung der Konkurrenten. Die langfristige Beeinträchtigung von
Verhaltensspielräumen der Konkurrenz führt dabei zu einer Abnahme der
Wettbewerbsintensität auf dem relevanten Markt.
Die Art des Behinderungsmissbrauchs lässt sich folgenden Gruppen zuordnen:1718
„
Preisunterbietungen und Kampfpreise,
Ausschließlichkeitsvereinbarungen,
Kundenbindungs- und Rabattsysteme,
Kopplungen,
Geschäftsverweigerung oder
Preisspaltung“19
3.1.5 Rechtsfolgen
Ein missbräuchliches Verhalten nach Art. 82 EG stellt für die Kartellbehörden nicht nur
die Möglichkeit für ein Einschreiten dar, sondern hat bereits ein unmittelbar wirkendes
Verbot zur Folge. Ferner sind die Vorschrift von den jeweils zuständigen Kartellbehörden
und Gerichten direkt anzuwenden und nach Rechtslage des jeweiligen Landes auch privat
mittels Zivilklagen durchsetzbar.
Rechtsfolgen eines missbräuchlichen Verhaltens sind Untersagungsverfügungen,
Verhängung von teilweise erheblichen Bußgeldern sowie die Nichtigkeit von
Rechtsgeschäften, die auf dem Missbrauch zurückzuführen sind.20
17 vgl. Der Ausbeutungs- und Behinderungsmissbrauch in der Automobilindustrie von Alexander
Gary (2008), S. 15 ff. 18vgl. URL: http://www.ip.mpg.de/files/pdf1/missbrauch_marktbeherrschender_stellung14.pdf. 19 Lange, Knut Werner (2006), S. 94.
- 8 -
4. Deutsche Missbrauchskontrolle
Die Missbrauchskontrolle im deutschen Recht ist im Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkung (GWB) §§ 19-21 GWB festgelegt. Wie im europäischen Fall
stellt auch hier die marktbeherrschende Stellung für sich alleine noch keinen Verstoß
gegen die Wettbewerbsvorschriften dar. Lediglich die missbräuchliche Ausnutzung ist
untersagt. Der § 19 GWB bezieht sich auf die marktbeherrschenden Unternehmen
während der § 20 GWB den Anwendungsbereich auf Unternehmen mit relativer und
überlegener Marktmacht erweitert. Der Vorrang des europäischen Kartellrechts
gegenüber dem nationalen Recht gilt bei einseitigem wettbewerbsbeschränkenden
Verhalten nicht. Somit steht es gemäß der Vorschrift Art. 3 Abs. 2 Satz 2 VO/2003 den
Mitgliedssaaten frei, strengere Vorschriften zu erlassen und diese anzuwenden. Die
Anwendung strengerer innerstaatlicher Vorschriften setzt allerdings voraus, dass eine
Beeinträchtigung der Anwendung und der Folgemaßnahmen des Gemeinschaftsrechts auf
dem Binnenmarkt ausgeschlossen werden kann. Gerade bei der deutschen
Missbrauchskontrolle spielt dies eine vorrangige Rolle, da die deutsche
Missbrauchsaufsicht im Gegensatz zur europäischen bedeutend differenzierter und
umfangreicher gestaltet ist. Daraus erfolgt ein zusätzlicher Wettbewerbsschutz von
gerade kleineren und mittleren Unternehmen über die Grenzen des Art. 82 EG hinaus, der
sich besonders bemerkbar macht im Diskriminierung- und Behinderungsverbot § 20
GWB, sowie beim Verbot gegen Verkaufs und Einstandspreisen, dem Boykottverbot
(§20 Abs. 4 Satz 2 GWB) und dem Verbot gegen sonstiges wettbewerbsbeschränkende
Verhalten (§ 21 GWB).21
5. Fusionskontrolle
Europäische Fusionskontrolle nach der Fusionskontrollverordnung (FKVO)
Die Fusionskontrolle auch Zusammenschlusskontrolle genannt, bildet die dritte und somit
letzte Säule des Kartellrechts. Es handelt sich dabei um eine staatliche, meist präventive
Kontrolle der Zusammenschlüsse von Unternehmen mit dem Ziel, einen wirksamen
Wettbewerb zu erhalten indem die Entstehung oder Verstärkung einer
marktbeherrschenden Stellung verhindert wird. Dafür sind in den meisten Staaten
bestimmte Mindestanforderungen bezüglich des Umsatzes und der Marktanteile der
jeweils beteiligten Unternehmen definiert. Eine marktbeherrschende Stellung fällt im
20 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S. 101. 21 vgl. Ebenda, S. 102, f.
- 9 -
Allgemeinen unter den Anwendungsbereich der Missbrauchskontrolle, jedoch ist in
diesem Fall eine differenziertere Unterscheidung erforderlich. Es stellt sich die Frage, wie
die marktbeherrschende Stellung erlangt wurde. Unproblematisch ist es, wenn neue
Marktanteile durch den Erfolg auf dem Markt, also durch ein sogenanntes internes
Unternehmenswachstum erreicht wurden. Rechtswidrig ist hingegen wenn die
marktbeherrschende Stellung erst durch den Zusammenschluss, also einem externen
Unternehmenswachstum ermöglicht wurde. Entscheidend ist demnach nicht das Ergebnis
sondern die Mittel und Wege zur Marktmacht.222324
5.1 Verhältnis zwischen europäischer und deutscher
Fusionskontrolle
Die EU-Kommission erfasst ausschließlich Unternehmenszusammenschlüsse mit
gemeinschaftsweiter Bedeutung. Die Anwendung nationalen Rechts hingegen ist in
diesem Fall durch das Ausschließlichkeitsprinzip (Art. 21 Abs. 2 FKVO; § 35 Abs. 3
GWB) verboten. Im Vergleich zu den anderen Bereichen ist das deutsche und
europäische Recht bei der Fusionskontrolle nicht parallel anwendbar. Es herrscht eine
strikte Trennung mit dem Ziel der Vermeidung von Doppelkontrollen. Der Grundsatz
des Ausschlusses von deutschem Recht, sobald das europäische Recht anwendbar ist,
wird es als one-stop-shop bezeichnet, da der Sachverhalt immer nur einmal von einer
einzigen Stelle kontrolliert wird.
Der Zusammenschlussbegriff nimmt dabei im Rahmen der europäischen Fusionskontrolle
eine Schlüsselfunktion ein. Er ist neben der gemeinschaftsweiten Bedeutung das
entscheidende Aufgreifkriterium und damit Voraussetzung für die Anwendbarkeit der
europäischen Fusionskontrolle. Zusammenschlüsse, die die Aufgreifkriterien erfüllen,
werden sofern sie eine erhebliche Einschränkung des wirksamen Wettbewerbs auf dem
gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil darstellen, entsprechend näher
untersucht.
Diese können in verschiedenen Formen auftreten. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen
einer Fusion, einem Kontrollerwerb und einem Gemeinschaftsunternehmen.
Nach Art. 3 Abs. 1 FKVO wird ein Zusammenschluss entweder durch Fusion von zwei
oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unternehmen oder durch Erwerb mittelbaren
oder unmittelbaren Kontrolle über Unternehmen oder Unternehmensteile bewirkt, wobei
22 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S.128, f. 23 vgl. URL: http://www.ip.mpg.de/files/pdf1/fusionskontrolle14.pdf. 24 vgl. URL: http://www.rechtslexikon-online.de/Fusionskontrolle.html.
- 10 -
der Kontrollerwerb im Verglich zur Fusion die am häufigsten angemeldete Form des
Zusammenschlusses bei der Kommission darstellt.25
5.2 Fusion
Die Fusion bezeichnet einen Zusammenschluss von einem oder mehreren Unternehmen,
wobei dieser in drei Formen auftreten kann. Die Erste ist eine Verschmelzung durch
Neugründung. Von dieser Form der Fusion spricht man, wenn mindestens zwei oder
mehr bislang unabhängige Unternehmen miteinander verschmelzen und dabei ihre
rechtliche Selbstständigkeit aufgeben. Die zweite Fusionsform ist die Verschmelzung
durch Aufnahme. Davon ist die Rede, wenn ein Unternehmen in einem anderen
Unternehmen aufgeht, wobei das letztere seine Rechtspersönlichkeit behält und das erste
als juristische Person untergeht. Legen zwei zuvor unabhängige Unternehmen lediglich
ihre Aktivitäten so zusammen, dass eine wirtschaftliche Einheit entsteht, liegt eine dritte
Form der Fusion vor, die sogenannte wirtschaftliche Fusion. Bei der wirtschaftlichen
Fusion kann, im Gegensatz zu den anderen beiden, rechtlich von keiner Fusion
gesprochen werden, da die Unternehmen zwar auf Grundlage einer vertraglichen
Vereinbarung einer gemeinsamen wirtschaftlichen Leitung unterstellt sind aber keiner der
beiden seine rechtliche Selbstständigkeit aufgibt. 26
5.3 Kontrollerwerb
Ein Kontrollerwerb wird dadurch erreicht, dass eine dauerhafte Veränderung der
Kontrolle in der Weise erfolgt, dass eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens
ein Unternehmen kontrollieren oder ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb
von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Rechte, Verträge oder sonstiger Mittel
die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder
mehrerer anderer Unternehmen erwerben.
Maßgeblich bei dieser Form des Zusammenschlusses ist die Möglichkeit des
Unternehmens einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeiten des anderen
Unternehmens auszuüben, wobei ein Über- und Untergeordneten-Verhältnis entsteht. Bei
der Ermittlung ob ein solcher bestimmender Einfluss vorliegt ist entscheidend, dass sich
der Einfluss über die wegweisenden unternehmerischen und strategischen
Entscheidungen ausdehnt. Beispiele hierfür sind erworbene Kontrollrechte über
personelle Entscheidungen bezüglich der Leitungsorgane des Unternehmens, Budget-
oder Investitionsentscheidungen. Der Einfluss auf das operative Alltagsgeschäft hingegen
ist nicht notwendig. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob von dieser Möglichkeit der
25 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S. 130, ff. 26 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S. 134.
- 11 -
Einflussnahme Gebrauch gemacht wird, da die alleinige Option bereits die Kontrolle
begründet. 27
5.4 Gemeinschaftsunternehmen
Nach Art. 4 Abs. 4 FKVO kann abhängig davon, ob es sich um ein Vollfunktions-oder
ein Teilgemeinschaftsunternehmen handelt auch die Gründung eines
Gemeinschaftsunternehmens ein Zusammenschlusstatbestand darstellen. Die
Vollfunktionsfähigkeit setzt voraus, dass das Unternehmen auf dem Markt alle
Funktionen ausübt, die auch von anderen Unternehmen auf dem Markt wahrgenommen
werden. Es muss somit über die erforderliche finanzielle, organisatorische und personelle
Ausstattung verfügen. Ist der Tätigkeitsbereich aber beschränkt auf bestimmte
Funktionen oder das Unternehmen finanziell
abhängig von den Muttergesellschaften, so handelt es sich um ein
Teilgemeinschaftsunternehmen und das FKVO ist nicht anwendbar.
Teilgemeinschaftsunternehmen werden separat nach Art. 81, 82 EG auf
Kartellrechtmäßigkeit geprüft.28
5.5 Die Ausnahmen
Ausnahmetatbestände vom Zusammenschluss werden nach Art.3 Abs. 5 FKVO
behandelt. Die sog. Bankenklausel besagt, dass auch bei befristeten Anteilserwerben
durch Kredit- Finanzinstituten, sowie bei Versicherungsgesellschaften trotz
Kontrollerwerb kein Zusammenschluss vorliegt. Die Intention dahinter ist, dass
betroffene Unternehmen bei dem Handel mit Wertpapieren nicht auf Schwierigkeiten
stoßen. Ebenfalls von Formen des Kontrollerwerbes sind Träger des öffentlichen
Mandates befreit, da diese nicht dem FKVO unterfallen. 2930
27 Ebenda. S. 134.
28 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S. 136, f. 29 vgl. Constantin, Christian (2008), S.15.ff.
30 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S. 138.
- 12 -
oder
Abb. 4: Eigene Darstellung in Anlehnung an Zusammenschlussarten31
6. Die gemeinschaftsweite Bedeutung
Die europäische Kommission erfasst von der FKVO nur Zusammenschlüsse die eine
gemeinschaftsweite Bedeutung haben, also Unionsweite Bedeutung. So wird festgestellt,
aber welchem Umfang Transaktionen eine Genehmigung bedürfen und definiert das
Merkmal der Zwischenstaatlichkeit, also die Kriterien für die Anwendung des EU-
Kartellrechts. Die gemeinschaftsweite Bedeutung wird durch die Umsatzschwellen
ermittelt. Die FKVO gibt die Umsatzschwellen in Art. 1 Abs. 2 und 3 vor. Abs.3 wurde
1997 nachträglich eingefügt um gleichzeitige Kontrollen auf nationaler und
internationaler Ebene zu vermeiden.
Absatz 2 beinhaltet folgende Kriterien:
- „alle beteiligten Unternehmen müssen zusammen einen weltweiten Umsatz von
mehr als 5 Mrd. Euro erzielen
31 Lange, Knut Werner (2006), S. 139.
Fusion Kontroll-erwerb Gemeinschaftsunt
ernehmen
U1 U2
U1
U1 U2 U1 U2
U2
U1 U2
U1 U2
U1 U2
U3
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- mindestens zwei von den Unternehmen müssen jeweils einen
gemeinschaftsweiten Umsatz von 250 Mio Euro im letzten Geschäftsjahr
überschritten haben.“
Absatz 3 beinhaltet folgende Voraussetzungen:
- „Der gemeinschaftsweite Umsatz aller beteiligten Unternehmen beträgt
zusammen mehr als 2,5 Mrd. Euro.
- Der Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen in mindestens drei
Mitgliedsstaaten übersteigt jeweils 100 Mio. Euro.
- In jedem von mindestens drei dieser Mitgliedsstaaten beträgt der Gesamtumsatz
von mindestens zwei Beteiligten Unternehmen jeweils mehr als 25 Mio. Euro.
- Gemeinschaftsweiter Umsatz von mindestens zwei beteiligten Unternehmen
übersteigt jeweils 100 Mio. Euro.“ 32
Der letzte Absatz behandelt zusätzlich zu Absatz 2 weitere Voraussetzungen, die vor
allem die räumliche Verteilung der Umsätze innerhalb der EU betreffen.
Zu beachten ist jedoch, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen mehr
als 2/3 des gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedssaat
erwirtschaften, die gemeinschaftsweite Bedeutung nicht mehr gültig ist. Auf diese Weise
werden Zusammenschlüsse die sich lediglich auf ein Mitgliedsstaat auswirken von der
FKVO ausgeschlossen. Der häufig fallende Begriff der „beteiligten Unternehmen“
beinhaltet alle Unternehmen die an einer Fusion oder Kontrollerwerb beteiligt sind und
dieses einer Kontrolle bedarf. Ausgenommen von der Kontrolle sind die Veräußerer, da
diese die Beziehungen zu ihren Kaufgegenständen nach Beendigung der Transaktion
abschließen. Findet der Erwerb hingegen durch eine Tochtergesellschaft statt, dann ist
auch diese an dem übernommenen Unternehmen beteiligt. Art. 5 FKVO beschäftigt sich
mit der Umsatzberechnung. Dabei steht der Umsatz der im letzten geprüften
Jahresabschlusses durch das beteiligter Unternehmen erzielt worden ist, im Vordergrund
und hat somit Gewicht bei der Berechnung. 33
6.1 Die Eingreifkriterien
Ein Zusammenschluss mit gemeinschaftsweiter Bedeutung liegt vor, wenn die
Eingreifkriterien von Art. 1 und 3 erfüllt sind. Darauf hin hat die materielle Prüfung zu
erfolgen, das bedeutet, dass der Zusammenschluss nach Art. 2 FKVO auf die
Vereinbarung mit dem gemeinsamen Markt überprüft werden muss. Somit soll
32 Art. 1 Abs. 2 und 3 FKVO. 33 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S. 139, f.
- 14 -
sichergestellt werden, dass durch die Fusion auf dem sachlichen und räumlich relevanten
Markt, es nicht zu ausschlaggebenden Wettbewerbsbeeinträchtigungen kommt.34
6.2 Ermittlung des relevanten Marktes
Anschließend an die Feststellung eines vorliegenden Zusammenschlusses erfolgt wie
auch schon in der Missbrauchskontrolle, eine Ermittlung und eine Abgrenzung des
relevanten Marktes. Um eine Beherrschungssituation zu ermitteln, muss als erste
Vorgehensweise der betroffene Markt in sachlicher, räumlicher und ggf. Zeitlicher
Hinsicht als notwendige Voraussetzung für eine Einflussermittlung definiert werden. Auf
diesem Wege wird die exakte Abgrenzung des Gebietes festgestellt, auf dem die
Unternehmen miteinander im Wettbewerb stehen und es erfolgt die Ermittlung der
wirkenden Wettbewerbskräfte. Erst danach erfolgt die Bestimmung des
Beherrschungsgrades. Im Rahmen der FKVO wird der sachlich, relevante Markt durch
das Bedarfsmarktkonzept ermittelt. Wichtig ist hierbei die funktionale Austauschbarkeit
und Vergleichbarkeit der Märkte.
6.3 Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden
Stellung
Wenn der relevante Markt erfüllt ist, sollte die Wettbewerbsbeeinträchtigung hinsichtlich
ihrer Auswirkung auf den gemeinsamen Markt und Teilmarkt festgestellt werden.
Ausdruck der marktbeherrschenden Situation sollte sich durch einen Zusammenschluss in
der vorliegenden Beteiligungskombination erstmals ergeben. Eine Verstärkung der
marktbeherrschenden Situation wird durch FKVO erfasst und setzt voraus, dass eine
bestehende Dominanz intensiviert wird. Diese Intensivierung muss mindestens eine 5%
Steigerung des Marktanteils beinhalten.
6.4 Die Kriterien für die Feststellung der Marktbeherrschung
In Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 FKVO wird die Generalklausel Art. 2 Abs. 3 konkretisiert
und ein Verhandlungsspielraum definiert. In dem Artikel werden die Bedingungen wie
Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmarkt, sowie Finanzkraft der beteiligten
Unternehmen aufgezählt, die in die Beurteilung des Zusammenschlusses eingehen. Die
aufgezählten Kriterien in dem Artikel dienen nur als Beispiele für eine Bewertung,
weitere Kriterien können hinzugezogen werden. 35
34 Ebenda. 35 vgl. Lange, Knut Werner (2006), S. 143, f.
- 15 -
7. Kartellverbot
Ein Kartell zu bilden klingt verlockend, da der eigene Erfolg gesteigert oder die
Erfolge der Mitstreiter durch Wettbewerbsverstöße geschmälert werden kann.
Die Einschränkungen, die die Wettbewerber erfahren, sind notwendig, um den
Wettbewerbsprozess zu schützen und somit z.B. die Unterdrückung
marktschwächerer Unternehmen durch die marktstärkere Kooperation von
Unternehmen zu verhindern. Der Schutz bezieht sich nicht nur auf die
Unternehmen unter sich, sondern erstreckt sich bis zum Verbraucher, der die
Produkte nicht zu einem überteuerten Marktwert erwerben möchte.
7.1 Motivation und Stabilität eines Kartells
Ein Unternehmen möchte seinen eigenen Gewinn maximieren. Ein Kartell mit
einem Wettbewerber zu bilden, steigert die Gewinne beider Parteien. Wenn einer
die Absprache bricht, steigert das Unternehmen, das die Absprache bricht, seinen
Gewinn. Dieses Problem trifft auf beide Spieler zu und lässt sich mit Hilfe des
Gefangenendilemmas gut darstellen.36
Unternehmen B
Unternehmen A
Tab. 1: Gefangenendilemma
In einem Gefangendilemma existieren zwei Spieler mit je zwei Strategien und
ihrer dementsprechenden Auszahlung. Die zwei Spieler hier sind die
Unternehmen A und Unternehmen B. Beide haben die gleiche Auswahl der
Strategien K und NK. K bedeutet Kartellbildung und NK negiert die
Kartellbildung. Aus Sicht von Unternehmen A ist die Strategie NK immer besser
als die Strategie K, da der Gewinn von 140 größer als 100 und 80 größer als 50
ist. Aus der Sicht des Unternehmens B ist auch die Strategie NK immer besser als
die Strategie K mit der gleichen Begründung. Die Strategie NK dominiert die
Strategie K sowohl bei Unternehmen A als auch bei Unternehmen B, sodass sich
36 Vgl. Schmidt, Ingo/Haucap, Justus (2013), S. 154.
K NK
K 100/100 50/140
NK 140/50 80/80
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ein Gleichgewicht bei (NK/NK) einstellt. Der Gewinn bei dem Gleichgewicht in
dominanten Strategien ist mit (80/80) pareto- inferior gegenüber (K/K) mit einem
Gewinn von (100/100). Dieser Mehrgewinn schafft einen Anreiz ein Kartell
einzugehen, da beide Spieler ihren eigenen Gewinn steigern können. Wenn die
zwei Unternehmen ein Kartell gebildet haben, ist ein Anreiz für beide Spieler
gegeben die Strategie NK auszuspielen, da der Gewinn von 140 größer ist als 100.
Nur derjenige, der die Strategie NK zuerst spielt, bekommt den Mehrgewinn von
40 auf insgesamt 140 und der andere Spieler fällt auf einen Gewinn von 50
runter, der sogar niedriger als das Gleichgewicht in dominanten Strategien ist.
Demnach dürften sich keine Kartelle langfristig bilden können. In der Realität
begünstigen Rahmenbedingungen die Stabilität von Kartellen. Man unterscheidet
Maßnahmen des inneren und des äußeren Kartellzwanges.37
Der Inhalt des inneren Kartellzwangs ist die zwingende Notwendigkeit für
die Mitglieder, die abgesprochenen Pflichten einzuhalten.
Der äußere Kartellzwang ist hingegen derjenige, den das Kartell auf Dritte
ausübt.
7.2 Faktoren der Kartellbildung
Die zuvor angesprochenen Rahmenbedingungen, die eine Kartellbildung
begünstigen, werden im Folgenden weiter vertieft. Es gibt Märkte, auf denen eine
Vielzahl von Kartellen existiert und auf anderen Märkten scheint es so gut wie
keine kartellrechtswidrige Kooperation stattzufinden. Die Kartellbildung wird
ausschlaggebend von folgenden Variablen wahrscheinlicher:
Eine geringe Anzahl der Wettbewerber erhöht die Chance der besseren
Verständigung untereinander. Eine Pressemitteilung über die
Preiserhöhung kann somit die gesamte Konkurrenz leichter erreichen, um
sich auf ein Parallelverhalten einstellen zu können. Eine größere Anzahl
der Wettbewerber erschwert den Behörden die Aufdeckung eines Kartells.
Ähnliche Kostenverläufe verhelfen auch zur Kartellbildung.38 Wenn das
Input aller Marktteilnehmer teurer wird, können Abmachungen, die die
37 Vgl. Schmidt, Ingo/Haucap, Justus (2013), S. 154. 38 Vgl. Berg, Hartmut (1992), S. 265.
- 17 -
Frage klärt, in wie weit der Verbraucher die Kosten der Teuerung des
Inputs übernehmen sollen, getroffen werden. Aufgrund der ähnlichen
Kostenverläufe ist die flächendeckende Preiserhöhung eine Maßnahme,
die alle Unternehmen tätigen müssen. Deswegen ist eine Vereinbarung nur
schwer nachweisbar.
Die Produkthomogenität gibt einen Grund ein Kartell zu bilden, da der
Wettbewerb sehr intensiv ist, zumal die Verbraucher viele Möglichkeiten
zum Substituieren haben.39 Ein Kartell würde den Wettbewerbsdruck
senken.
Hohe Markteintrittsbarrieren verhindern einen schnellen Zuwachs des
Angebots durch neue Unternehmen, die den Marktpreis unterbieten
wollen.40 Aufgrund des langsamen Angebotszuwachses können Kartelle
ihr Angebot so ausrichten, dass ein Nachfrageüberschuss herrscht und
somit den Preis künstlich erhöhen.
8. Umfang und Übersicht des Kartells
Eine Möglichkeit ein Kartell zu definieren ist die Folgende. Kartelle „ […] sind
alle Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und
abgestimmten Verhaltensweisen, welche eine Wettbewerbsbeschränkung
bezwecken oder bewirken, grundsätzlich unzulässig.“41
Der Eingriff durch die drei Verfahrensweisen in Form von Vereinbarungen,
Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen auf dem Wettbewerb
sowie die Voraussetzungen „bezwecken oder bewirken“ werden erwähnt. Es fehlt
dieser Definition jedoch die Nennung der beteiligten Parteien. Mindestens zwei
Unternehmen müssen miteinander kartellrechtswidrig kooperieren, damit ein
Kartell entsteht. Außerdem muss nach europäischem Recht Art.81 EG eine
zwischenstaatliche und nach deutschem Recht GWB eine ausschließliche
innerstaatliche Beeinträchtigung vorliegen. Wenn die Beeinträchtigung wesentlich
spürbar ist, wird dieser Eingriff auf den Wettbewerb sanktioniert.
39 Vgl. Schmidt, Ingo/Haucap, Justus (2013), S. 156. 40 Ebenda. 41 Kapp, Thomas (2013), S. 53.
- 18 -
9. Die Verhandlungsstrategie nach europäischem Recht
Kartelle bedienen sich an der Verhandlungsstrategie, unter welcher man „[…] die
rechtliche Beschränkung der wettbewerbsrelevanten Handlungs- oder
Entschließungsfreiheit in Bezug auf einen oder mehrere Aktionsparameter
aufgrund Vereinbarungen, Beschluss oder aufeinander abgestimmten Verhaltens
durch rechtlich selbstständige bleibende Unternehmen“42 zu verstehen ist.
Die Verhandlungsstrategie kann sich grundsätzlich in horizontaler und vertikaler
Wirtschaftsebene erstrecken. In der horizontaler Richtung sind Unternehmen
direkte Wettbewerber, die auf demselben Markt agieren und in vertikaler
Richtung stehen die Unternehmer in einem Käufer-Verkäufer-Verhältnis.
9.1 Vereinbarung
„Durch Vereinbarungen bzw. Verträge verpflichten sich ein oder mehrere
Unternehmen zu einem Tun oder Unterlassen hinsichtlich ihres
Marktverhaltens.“43 Ein Abschluss einer Vereinbarung über
wettbewerbsbeschränkendes Verhalten ist durch das deutsche und europäische
Kartellverbot rechtswidrig. Die sogenannten „Gentlemen Agreement“ oder
„Frühstückskartelle“ sind klassische Beispiel für eine Vereinbarung. Unter dem
„Gentlemen Agreement“ versteht man ein Vertragsabschluss durch zwei
Willensübereinstimmungen, die durch einen Handschlag und ohne Existenz von
Beweise besiegelt wird.
9.2 Beschluss
Der Beschluss wird von einer Unternehmensvereinigung als Willensbildung von
deren Mitgliedern angesehen. Deswegen können Mitglieder, die gegen den
Beschluss sind, durch die Mehrheitsentscheidung an den Beschluss verbindlich
gebunden werden.
9.3 Aufeinander abgestimmtes Verhalten
Das aufeinander abgestimmte Verhalten ist ein koordiniertes Marktverhalten und
wird durch eine hohe Markttransparenz sowie der Produkthomogenität begünstigt.
42 Schmidt, Ingo/Haucap, Justus (2013), S. 151. 43 Kapp, Thomas (2013), S. 54.
- 19 -
Trotz dieser guten Übersicht muss eine Koordinierung in irgendeiner Form
vorliegen, die „[…] bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit
Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt.“44 Es gibt die Möglichkeit eine
Preiserhöhung über die Presse bekannt zu geben. Durch die Pressemitteilung
bekommen alle Wettbewerber die Information ohne einen direkten Kontakt zu
haben. Jedoch unterliegen solche Aktionen Fristen, die jedoch nicht fest geregelt
sind. Das schlichte Parallelverhalten ist legal, kann allerdings als Anzeichen für
eine Verhaltensabsprache angesehen werden.
9.4 Bezwecken oder Bewirken
Die Voraussetzung für eine Wettbewerbsbeschränkung ist das Bezwecken oder
das Bewirken vonseiten der Unternehmern. Sie stellen einen kausalen
Zusammenhang zwischen der Handlung und der Wettbewerbsbeschränkung dar.
Sinnvoll ist zuerst zu überprüfen, ob die Unternehmen die Wettbewerbsstörung
bezwecken wollten. Wenn das Bezwecken nachgewiesen werden kann, wird der
objektive Zweck der Einigung ausschlaggebend sein. Somit hat die reale
Auswirkung keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung der
dementsprechenden Behörden.
Das Bewirken kann als Folge des Bezweckens gesehen werden. Wenn das
Bezwecken einer Wettbewerbsbeschränkung erfolgreich war, bewirkt es logischer
eine Wettbewerbsverzerrung. Es ist wichtig, dass es einen kausalen
Zusammenhang zwischen dem Bezwecken, die eine Vereinbarung, Beschluss
oder dem aufeinander abgestimmten Verhalten beinhaltet und dem Bewirken einer
tatsächlich eingetretenen Wettbewerbsbeschränkung existiert.45 Daraus lässt sich
unmissverständlich ableiten, dass das Bewirken eine Folge vom Bezwecken und
deshalb keine Erweiterung der Falleingrenzung ist.
9.5 Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels
Wenn die Vereinbarung, der Beschluss oder die abgestimmte Verhaltensweise den
Handel zwischen EU-Mitgliedsstaaten beeinträchtigen, tritt automatisch die
Gesetzesgrundlage der Europäischen Union in Kraft. Wär die Beeinträchtigung
44 EuGH Slg. (1993), I-1307. 45 Vgl. Kapp, Thomas (2013), S. 61.
- 20 -
des zwischenstaatlichen Handels nicht gegeben, verbleibt es bei der alleinigen
Anwendung des nationalen Rechts. Import- und Exportkartelle sind immer eine
Störung des zwischenstaatlichen Wettbewerbs.
9.6 Spürbarkeit
Die alleinige bezwecke oder bewirkte Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen
Handels reicht nicht aus, sondern muss darüber hinaus auch spürbar sein. „Dies
wird als de-minimis-Regel bezeichnet, die dazu dient, quantitativ unbedeutende
Sachverhalte aus dem Anwendungsbereich des europäischen Kartellverbots
auszuklammern.“46 Um die Spürbarkeit feststellen zu können, muss die Differenz
zwischen dem tatsächlichen vorliegenden Markt und dem im Modell fiktiven
Markt, der ohne die Wettbewerbsbeschränkung existiert hätte, gebildet werden.
Als Hilfe dienen Marktanteilsschwellen, die nicht gelten, wenn Hardcore-Kartelle
gebildet wurden. Wenn das gebildete Kartell auf dem relevanten Markt unter 10%
bleibt, wird die Spürbarkeit der kartellrechtswidrigen Kooperation verneint. Die
10% können um 5% erhöht werden, wenn die Kartellanten weder tatsächliche
noch potenzielle Wettbewerber sind. Die 10% können auch um 5% gesenkt
werden, wenn ein kumulativer Marktabschottungseffekt nebeneinander
bestehender Netze von Vereinbarungen besteht. 47
9.7 Kartelle
Grundsätzlich lassen sich Kartelle nach dem „Grad der
Wettbewerbsbeschränkungen“ und nach „Art der erfassten Aktionsparameter“
sortieren.48 Kartelle höheren Grades sind Hardcore-Kartelle, die aufgrund ihrer
schädigenden Wirkung absolut verboten sind. Kartelle niedrigeren Grades können
durch die Prüfung des jeweiligen Einzelfalls legal oder als rechtswidrig angesehen
werden. Zudem gibt es noch Ausnahmen. Nach der Art erfasste Aktionsparameter
eingeteilte Kartelle sind:
„Preiskartelle
Mengenkartelle
46 Lange, Knut Werner (2006), S. 38. 47 Vgl. Ebenda. 48 Vgl. Schmidt, Ingo/Haucap, Justus (2013), S. 153.
- 21 -
Konditionskartelle
Produktionskartelle
Submissionskartelle“49
Exportkartelle
Mittelstandskartelle
Gebietskartelle
9.7.1 Hardcore-Kartelle
Preis-, Mengen-, Konditionskartelle und Gebietsabsprachen sind unter anderem
Hardcore-Kartelle.50 Die Hardcore-Kartelle zeichnen sich durch die enorme
schädigende Auswirkungen auf Wirtschaft und Verbraucher aus. Eine
Auswirkung ist der Preisanstieg des betroffenen Produkts. Wenn das Preisniveau
ceteris paribus steigt, sinkt die reale Kaufkraft. Langfristig ergibt sich auch ein
Verlust an Arbeitsplätzen. Hardcore-Kartelle sind im hohen Maße
sozialschädlich.51
9.7.2 Regelbeispiele für Kartelle des Art. 81 EG
Die folgenden Regelbeispiele des Art. 81 Abs. 1 EG sind als Richtlinien
anzusehen. So kann es sein, dass Fälle den Regelbeispielen zugeordnet werden
können, aber durch eine Prüfung legal werden.
9.7.2.1 Festsetzung von Preisen und Geschäftsbedingungen
Wie die Bezeichnung schon intuitiv vermuten lässt, werden alle Kartelle, die die
Preise oder Geschäftsbedingungen zum Gegenstand haben, eingeschlossen.
Preisvereinbarungen sind zum Beispiel Fest-, Mindest-, Höchstpreise, Rabatte,
Skonti und die Einrichtung von Plattformen, auf denen die Preise einzelner
Produkte anderen zugänglich gemacht werden.
Bei der Festsetzung von Geschäftsbedingungen reicht die kleinste Festlegung
einer einzelnen Klausel, um Art. 81 Abs. 1 lit. a in Kraft treten zu lassen.
49 Schmidt, Ingo/Haucap, Justus (2013), S. 153. 50 Vgl. Homepage des Bundeskartellamtes, Kartellverbot. 51 Vgl. Bundeskartellamt, Pressemitteilung vom 19.04.2000.
- 22 -
Kartellrechtswidrige Geschäftsbedingungen können eine Mindest- oder
Höchstliefermenge für einen bestimmten Markt vorsehen.
9.7.2.2 Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des
Absatzes, der technischen Entwicklung oder der
Investitionen
Dieses Regelbeispiel umfasst alle Einschränkungen oder die Kontrolle der
Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen.
Kartelle dieser Art wären Produktions-, Quoten- und Spezialisierungskartelle.
Produktions- und Quotenkartelle schränken bzw. kontrollieren die Erzeugung der
Produkte und den Absatz. Mit Hilfe von Sanktionsmechanismen soll die
Einhaltung der Abmachung gefestigt werden.52
Das Wohl des Verbrauchers sowie der Fortschritt dürfen nicht durch die
Einschränkung oder Kontrolle der Entwicklung des technischen Fortschritts
beeinträchtigt werden. Aus demselben Grund dürfen Investitionen keine
Beeinträchtigungen erfahren.
9.7.2.3 Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen
Unter der Aufteilung der Märkte versteht man eine Vereinbarung, die eine
geografische Marktabgrenzung inne hat und man nicht darüber hinaus aktiv
werden darf.
Unter der Aufteilung der Versorgungsquellen versteht man die eingeschränkte
Wahl der Lieferanten.
9.7.2.4 Anwendung unterschiedlicher Bedingungen gegenüber
Handelspartner
Das nächste Regelbeispiel zielt auf benachteiligte Handelspartner, die Opfer durch
eine Vereinbarung anderer Marktteilnehmer wurden. „Eine vereinbarte
Ungleichbehandlung ist lediglich dann verboten, wenn gleichwertige Leistungen
ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden.“53
52 Vgl. Lange, Knut Werner (2006), S. 41. 53 Ebenda, S. 42.
- 23 -
9.7.2.5 Kopplungsgeschäfte
„Unter Kopplungsverträge versteht man Verträge, in denen dem Vertragspartner
auferlegt wird, eine zusätzliche Leistung abzunehmen, die weder sachlich noch
nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand steht.“54
9.7.3 Horizontale Wettbewerbsbeschränkung
Horizontale Wettbewerbsbeschränkungen wirken sich auf Unternehmen, die auf
demselben Markt tatsächlich oder potentiell tätig sind, der gleichen
Wirtschaftsstufe aus.55 Durch diesen Eingriff werden betroffene Unternehmen in
ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt und im Wettbewerbsprozess beeinträchtigt.
9.7.4 Vertikale Wettbewerbsbeschränkung
„Vertikale Vereinbarungen […] werden von zwei oder mehr Unternehmern
geschlossen, welche auf unterschiedlichen Ebenen der Produktions- oder
Vertriebskette tätig sind […]“56
9.7.5 Ausnahmen
Ausnahmen gelten für „[…] Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse
von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmte
Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem
entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung
oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen
[…].“57 Für diese Ausnahme gelten noch zwei weitere Einschränkungen. Die
Ausnahme scheitert,
wenn das Unternehmen auch ohne die wettbewerbsbeschränkende
Maßnahmen den Verbrauchern den Mehrwert bieten kann oder
wenn durch die Maßnahmen die Wettbewerbsdynamik unwirksam wird.
54 Ebenda, S. 43. 55 Vgl. Schmidt, Ingo/Haucap, Justus (2013), S. 150. 56 Bundeskartellamt Tätigkeitsbericht (2011/2012), S. 35. 57 §2 Abs. 1 GWB
- 24 -
Weitere Ausnahmen sehen die Gruppenfreistellungsverordnungen (GVO) vor.
Die GVO sind Verordnungen, in denen steht in wie weit sich Absprachen mit den
Interessen der Verbraucher und den Marktteilnehmer decken. Die Vorteile dieser
GVO sind zum einen die größere Rechtssicherheit für Unternehmen und zum
anderen die Arbeitsentlastung für die Kommission, die vor dem Erlassen der GVO
jede Freistellung einzeln entscheiden mussten.
10. Die Verhaltensstrategie nach europäischem Recht im
Vergleich zum deutschen Recht
Das deutsche Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) hat eine starke
Umstrukturierung in Anlehnung an das europäische Recht Art. 81 EG gegen
Wettbewerbsbeschränkungen erfahren. Die VO 1/2003 ist die zentrale
Kartellverfahrensordnung, die Sachverhalte z.B. bezüglich der Zuständigkeit der
Wettbewerbsbehörden und dem Verhältnis nationalem und europäischem Recht
regelt. Aufgrund dieser Anlehnung hat das Bundeskartellamt nicht mehr die
herausragende Bedeutung. Die Grundzüge beider Gesetzestexte sind nahezu
gleich, aber Spielräume für das deutsche Recht existieren noch. Obwohl das
europäische und deutsche Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht
deckungsgleich ist, darf sich das Endergebnis nach einer Prüfung nicht vom
europäischen Recht abweichen. Somit kommt dem EG-Kartellrecht eine
überragende Bedeutung zu.58
10.1 Geografische Abgrenzung
Das europäische Recht tritt erst in Kraft, wenn eine Beeinträchtigung des
grenzübergreifenden Handels auftritt. Wenn mehrere inländische Unternehmen
ein Gentlemen Agreement, der das Einkaufsverhalten gegenüber einem anderen
inländischen Unternehmen regelt, vereinbaren, liegt die Zuständigkeit allein bei
der nationalen Kartellbehörde.
10.2 Spezielle Regelung
58 Vgl. Lange, Knut Werner (2006), S. 57.
- 25 -
Es existieren spezielle Regelung für die Landwirtschaft und die Preisbindung bei
Zeitungen und Zeitschriften. Diese finden sich in den §§ 28 und 30 GWB wieder.
10.3 Mittelstandskartelle
Den Mittelstandskartellen steht im deutschen Recht eine besondere Rolle zu, da
sie empirisch gesehen zu einer Verstärkung des Wettbewerbs führen und somit
die Wirtschaft stärken. Daraus folgen unter anderem positive Wirkungen für die
Verbraucher. Dies gilt jedoch nur, wenn die Mittelstandskartelle innerstaatlich
bleiben und nicht spürbar sind.
11. Kartellbehörden
11.1.1 Deutsche Kartellbehörde
11.1.1.1 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ist bildlich gesprochen
der Dachverband. Neben dem Bundeskartellamt gehören
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,
die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen,
die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung,
die Physikalisch- Technische Bundesanstalt
und die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
zu seinen Behörden. Sein zentrales Anliegen ist der wirtschaftliche Wohlstand in
Deutschland und ein modernes System der Wirtschaftsbeziehungen zu sichern.59
11.1.1.2 Bundeskartellamt
59 Vgl. Homepage des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Ministerium
Aufgaben und Struktur.
- 26 -
„Das Bundeskartellamt ist eine unabhängige Wettbewerbsbehörde, deren Aufgabe
der Schutz des Wettbewerbs in Deutschland ist. Dieser Schutz ist eine zentrale
ordnungspolitische Aufgabe in einer marktwirtschaftlich verfassten
Wirtschaftsordnung.“60
11.1.1.2.1 Organisation
Das Bundeskartellamt hat 330 Mitarbeiter und einen Präsidentensitz, der zurzeit
von Andreas Mundt besetzt ist. Der Sitz liegt heute in Bonn und ist in folgende
Abteilungen untergliedert:
Die Beschlussabteilung
Die Grundsatzabteilung
Die Zentralabteilung
Die Prozessabteilung
Die Vergabekammern des Bundes
Die Beschlussabteilung hat die Aufgabe Entscheidungen über Sachverhalte, die
das Kartellrecht betreffen, zu treffen.
Die Grundsatzabteilung unterstützt die Beschlussabteilungen in Form der
Beratung in speziellen Fragen des Kartellrechts und dabei auch mit anderen
ausländischen Wettbewerbsbehörden zusammenzuarbeiten.
Die Zentralabteilung ist die Verwaltung des Bundeskartellamtes.
Die Prozessabteilung übernimmt alle juristischen Aufgaben.
Die Vergabekammern des Bundes gewähren Rechtschutz bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge im Verantwortungsbereich des Bundes.61
11.1.1.2.2 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der Bundeskartellamtes wird in den §§ 48 bis 50c GWB
genauestens erklärt. Für die Fusionskontrolle ist nur das Bundeskartellamt
zuständig sowie für Wirkungen des wettbewerbsbeschränkenden oder
60 Homepage des Bundeskartellamtes, Über uns Das Bundeskartellamt. 61 Vgl. Homepage des Bundeskartellamtes, Über uns Das Bundeskartellamt Organisation.
- 27 -
diskriminierenden Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel, die über das Gebiet
eines Landes hinausreicht.62 Sobald die EG-Kommission den Fall übernimmt,
verliert das Bundeskartellamt die Zuständigkeit. Vertreter aus dem
Bundeskartellamt sitzen in dem Beratenden Ausschuss für Kartell- und
Monopolfragen und werden von der EG-Kommission angehört bevor sie zu einer
Entscheidung kommen.
11.1.1.3 Landeskartellbehörde
Die Landeskartellbehörde, die aus den Wirtschaftsministern der Länder besteht,
ist die jeweilige oberste Landesbehörde, die grundsätzlich für alles zuständig ist,
außer wenn eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundeskartellamtes vorliegt.
Laut § 49 GWB muss die oberste Landesbehörde bei Aufnahme eines Verfahren
das Bundeskartellamt benachrichtigen et vice versa, wenn der Sitz des
Unternehmens im Land der betroffenen obersten Landesbehörde ist.
11.1.2 Europäische Kartellbehörde
11.1.2.1 Die EG-Kommission
Die EG-Kommission beinhaltet 28 gewählte Mitglieder, die jeweils aus einem
Land der Europäischen Union entsendet wurden. Jeder dieser Entsandten ist
einem Ressort zugeteilt, in dem ihm eine Generaldirektion unterstellt ist.
Grundsätzlich wird in einem Kollegium mit einer Mehrheitswahl entschieden.
Aber die Kommission hat die Befugnis einen Politiker zu bestimmten
Maßnahmen zu ermächtigen.
11.1.2.1.1 Organisation
Das Ressort Wettbewerb ist für die Kontrolle des Einhaltens der
Wettbewerbsregeln für die Unternehmen, die innerhalb der Europäischen
Mitgliedsstaaten aktiv sind, zuständig. Die Leitung hat Joaquín Almunia und ihm
ist der Generaldirektor für Wettbewerb, Alexander Italianer, unterstellt. Der Chef-
Ökonom, Massimo Motta, ist nur gegenüber dem Generaldirektor verantwortlich
und bietet eine unabhängige wirtschaftliche Beratung.63
62 Vgl. § 48 Abs. 2 GWB. 63 Vgl. Homepage der Generaldirektion.
- 28 -
11.1.2.1.2 Zuständigkeit
Die EG-Kommission kann als europäische Kartellbehörde verstanden werden.
Ihre Zuständigkeit liegt bei grenzübergreifenden Wettbewerbsbeschränkungen.
Sobald die EG-Kommission einen Fall übernimmt, verliert die jeweilige nationale
Wettbewerbsbehörde die Zuständigkeit und muss alle Informationen weiterleiten.
11.1.2.2 Das Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
Die VO 1/2003 hat ein europäisches Wettbewerbsnetz eingerichtet. Die Idee
dieser Einrichtung ist die Gewährleistung des europäischen Wettbewerbsrechts
mit Hilfe von Informationsaustausch, die vertrauliche Angaben einschließt,
zwischen diesem Netzwerk und der nationalen Kartellbehörde, um die
Aufdeckung von kartellrechtswidrigen Maßnahmen zu begünstigen.64
11.1.2.3 Der Beratende Ausschuss
Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertretern der nationalen Wettbewerbsbehörden
zusammen und soll als Diskussionsforum für aktuelle, von den einzelstaatlichen
Wettbewerbsbehörden bearbeitete Fälle dienen.65
12. Prüfungsschema
Es existiert kein feststehendes Prüfungsraster, das die Bewertung und Gewichtung
von Wettbewerbsbeschränkung erleichtert. Nach diesem beispielhaften
Prüfungsschema könnte ein Fall, bei dem kartellrechtswidrige Maßnahmen
vermutet, von Kartellbehörden bearbeitet werden.
„I. Dazu müssten min. zwei Unternehmen i.S. dieser Norm beteiligt sein.
II. Sie müssten eine Vereinbarung oder einen Beschluss getroffen oder aber ihr
Verhalten abgestimmt haben.
III. Dies müsste eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt haben.
IV. Die Wettbewerbsbeschränkung müsste spürbar sein.
64 Vgl. Art. 11 bis 13 VO 1/2003 EG. 65 VO 1/2003 EG-Vertrag Rn. 19 und 20.
- 29 -
V. Weiterhin müsste die Wettbewerbsbeschränkung geeignet gewesen sein, den
innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen.
VI. Die Maßnahme würde nur dann gegen das Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1
EG verstoßen, wenn sie nicht nach Art. 81 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 VO 1/2003
rechtmäßig, da freigestellt, wäre. Dafür müsste entweder eine GVO einschlägig
sein, oder es müssten alle Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EG kumulativ
vorliegen.“66
12.1.1 Verfahrenserlaubnis und Sanktionen nach EG-Recht
Die EU-Kommission kann folgende Instrumente benutzen:
Feststellung und Abstellung der Zuwiderhandlung
Darunter versteht man dass, die EU-Kommission Zuwiderhandlungen
feststellen muss und Unternehmen dazu auffordern darf die
Zuwiderhandlung einzustellen. Darüber hinaus darf ein Kartellverstoß
auch nachträglich festgestellt werden.
Verpflichtungszusagen
Unternehmen haben mit Hilfe der Verpflichtungszusage die Möglichkeit
die EU-Kommission, wenn sie dieser zustimmt, zu überzeugen, dass ein
Eingreifen nicht notwendig ist.
Einstweilige Maßnahmen
Eine einstweilige Maßnahme ist eine temporäre befristete Anordnung.
Feststellung der Nichtanwendbarkeit
Die Kommission kann, wenn ein öffentliches Interesse besteht, die
Nichtanwendbarkeit feststellen.
Entzug der Freistellung
Wenn Unternehmen Vorteile einer Freistellung genießen, kann die
Kommission die Vorteile entziehen.
Buß- und Zwangsgelder
66 Lange, Knut Werner (2006), S. 56 f.
- 30 -
Buß- und Zwangsgelder können je nach Tatbestandsmerkmal bis zu 10%
seines im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes
nicht übersteigen.67
12.1.2 Verfahrenserlaubnis und Sanktionen nach deutschem Recht
Aufgrund der Anlehnung an das europäische Recht haben die deutschen
Kartellbehörden die gleichen Instrumente zur Verfügung. Eine Besonderheit
existiert dennoch. Die Maßnahme der Vorteilsabschöpfung ist im § 34 GWB
geregelt und ermöglicht den wirtschaftlichen Vorteil, der durch die Kartellbildung
entstand, abzuschöpfen, in dem das Unternehmen die Zahlung eines
entsprechenden Geldbetrags Folge leistet.
13. Schluss
Die eine Sorte von Kartellen schädigen den Wettbewerbsprozess, den
Verbraucher und langfristig gesehen auch die Wirtschaft. Aus der Sicht eines
Unternehmens sind Kartelle lukrativ und bestimmt auch ein Instrument des
strategischen Managements. Allein die Frage, ob sich ein Kartell dieser Art lohnt,
ist aus gesellschaftlicher und politischer Sicht natürlich verpönt. Aber
Unternehmer wollen ihren Gewinn maximieren und erhalten so Arbeitsplätze, die
bestimmt nicht zu den primären Zielen eines Kartells gehören. Bei ihrer
Entscheidung fließen zahlreiche Faktoren, wie zum Beispiel die Anzahl der
Wettbewerber, ähnliche Kostenverläufe, Produkthomogenität,
Markteintrittsbarrieren und die Gefahr der Aufdeckung, ein. Die andere Sorte von
Kartellen hat einen durchaus positiven Effekt auf die Wirtschaft und ist aus
diesem Grund legal oder wird legal gesprochen. Die Zuständigkeit der deutschen
und europäischen Kartellbehörden regelt die VO 1/2003 EG. Innerstaatliche
Beeinträchtigungen des Wettbewerbs obliegen der nationalen Kartellbehörde.
Sobald die Beeinträchtigung einen anderen Mitgliedsstaat der EU betrifft, fällt die
Zuständigkeit automatisch zur EG-Kommission. Diese Kommission hat eine
Auswahl an Ermittlungsbefugnisse, um die Kartellbekämpfung voranzutreiben.
Das Bundeskartellamt hat dank der Anlehnung die inhaltlich gleichen
Ermittlungsbefugnisse und eine Weitere, die Vorteilsabschöpfung.
67 Vgl. Art. 8,9,10,24,29 VO 1/2003 EG
- 31 -
Wenn es eine europäische Kartellbehörde, wie die deutsche eine ist, existiere,
würde es die EU-Kommission entlasten und somit gebe es keine politische
Führung. Der Vorteil, der sich durch die Absetzung der politischen Führung
ergibt, ist eine rein ökonomische Betrachtung des Marktes. So eine unabhängige
Wettbewerbsbehörde, deren Aufgabe der Schutz des Wettbewerbs in Europa ist,
wäre der nächste Schritt in die richtige Richtung. Vielleicht wird dieser Schritt
noch in naher Zukunft kommen, da die EU noch in ihrer Findungsphase ist und
die Mitgliedsstaaten einander in ihrer Gesetzgebung kompatibler werden müssen.
VI
Literaturverzeichnis
Schmidt, Ingo/Haucap, Justus, Wettbewerbspolitik und Kartellrecht: Eine
interdisziplinäre Einführung, München (2013).
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Lange, Knut Werner, Europäisches und deutsches Kartellrecht, Witten (2006).
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- Homepage des Bundeskartellamtes, Über uns Das Bundeskartellamt.
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- Homepage des Bundeskartellamtes, Über uns Das
Bundeskartellamt Organisation.
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- Tätigkeitsbericht (2011/2012).
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- http://www.vogellaw.de/marktbeherrschende_stellung_eines_untern.ht
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- http://kompetenz-
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- http://www.rechtslexikon-online.de/Fusionskontrolle.html
- http://www.ip.mpg.de/files/pdf1/fusionskontrolle14.pdf
Rechtsgrundlage:
- Artikel 81, 82, 83 und 86 EG-Vertrag
- VO 1/2003 EG
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB)
- VO Nr. 139/2004