Investieren inÖsterreich
Das aktuelle Steuersystem im Überblick.
Bulgarien | Kroatien | Österreich | Polen | RumänienSerbien | Slowakei | Slowenien | Tschechien | Ungarn
Mitglied von Crowe Horwath International (Zürich) – einer weltweiten Vereinigung rechtlich selbstständiger und unabhängiger Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater.
2011
Bulgarien | Kroatien | Österreich | Polen | RumänienSerbien | Slowakei | Slowenien | Tschechien | Ungarn
Mitglied von Crowe Horwath International (Zürich) – einer weltweiten Vereinigung rechtlich selbstständiger und unabhängiger Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater.
10 Länder. 1 Unternehmen.
Beratung auf höchstem Niveau.
Steuerberatung
Wirtschaftsprüfung
Business Consulting
www.tpa-horwath.com
TPA Horwath | Investieren in Österreich 2011 1
Investieren in Österreich.Das aktuelle Steuersystem im Überblick.
Die aktuelle Wirtschaftsentwicklung in den Ländern Mittel- und Osteuropas bringt auch laufende Änderungen in den Steuersyste-men mit sich. Zahlreiche für Investoren relevante Neuerungen sind die Folge.
TPA Horwath bietet mit der CEE-Länderreihe für mittlerweile zehn Länder Mittel- und Osteuropas die wichtigsten Neuerungen im Über-blick. Sie finden darin unter anderem:
■ die wesentlichen Informationen zu den Gesellschaftsformen, ■ das Wichtigste rund um Körperschaft-, Einkommen- und
Umsatzsteuer im jeweiligen Land, ■ aktuelle Steuerbegünstigungen sowie ■ zentrale Regelungen zu den Doppelbesteuerungsabkommen.
Im Rahmen der TPA Horwath-Länderreihe liegen Broschüren zu den Ländern Bulgarien, Kroatien, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und erstmals auch zu Serbien auf. Aktuelle und detaillierte Informationen er-halten Sie auch über unsere Homepage www.tpa-horwath.com sowie über unseren elektronischen Newsletter, anzufordern unter: [email protected]
Die Informationen in dieser Broschüre basieren auf der derzeitigen Gesetzeslage und der herrschenden Verwaltungspraxis (Änder-ungen vorbehalten). Die Publikation beinhaltet nur allgemeine, notwendigerweise gekürzte Informationen und kann die individuelle Beratung nicht ersetzen. Gerne beantworten unsere CEE-Experten Ihre Fragen.
Inhalt
Gesellschaftsformen .................................................................................................... 2Körperschaftsteuer ...................................................................................................... 4Einkommensteuer ........................................................................................................ 7Termine und Fristen ..................................................................................................... 9Sonstige Steuern ......................................................................................................... 9Abgabenordnung ........................................................................................................ 9Steuerbegünstigungen ................................................................................................ 11Unbewegliches Vermögen ........................................................................................... 12Sozialversicherung und Lohnnebenkosten ................................................................. 14Geschäftsführer ........................................................................................................... 15Umsatzsteuer .............................................................................................................. 15Mergers & Acquisitions ............................................................................................... 19Doppelbesteuerungsabkommen ................................................................................. 22TPA Horwath Standorte ............................................................................................... 28
TPA Horwath | Investieren in Österreich 20112
Gesellschaftsformen
Bezeichnung in jeweiliger Landessprache
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
AG / SE Aktiengesellschaft / Europäische Gesellschaft
Gen. (mbH) Genossenschaft mit beschränkter Haftung
OG (OHG) Offene Gesellschaft (früher: Offene Handelsgesellschaft)
KG Kommanditgesellschaft
eingetragene Zweigniederlassung
Eingetragene Zweigniederlassung
steuerliche Betriebsstätte Steuerliche Betriebsstätte
Gesellschaftsteuer / Rechtsgebühren
Schriftlichkeit / Notariatsakt
GmbH 1 % Gesellschaftsteuer / Firmenbucheintragung
ja / ja
AG / SE 1 % Gesellschaftsteuer / Firmenbucheintragung
ja / ja
Gen. (mbH) nein / Firmenbucheintragung ja / nein
OG (OHG) nein / Firmenbucheintragung empfohlen / nein
KG nein (ja GmbH&CoKG) / Firmenbucheintragung
empfohlen / nein
eingetragene Zweigniederlassung
idR nein / Firmenbucheintragung
–
steuerliche Betriebsstätte idR nein / – –
TPA Horwath | Investieren in Österreich 2011 3
Eintrag Firmenbuch / Rechtspersönlichkeit
Mindestkapital Einpersonengesellschaft
ja / ja EUR 35.000 (EUR 70 pro Gesellschafter)
ja
ja / ja EUR 70.000EUR 120.000
ja
ja / ja nein nein
ja / großteils nein nein
ja / großteils nein nein
ja / nein nein –
nein / nein nein –
Transparenz Registrierung Finanzbehörden
Abschlussprüfung (Umsatz > 9,68 Mio. EUR; Bilanzsumme > 4,84 Mio. EUR; Mitarbeiter > 50)
nein ja wenn Größenklassen überschritten
nein ja zwingend
nein ja wenn Größenklassen überschritten
ja ja nein (keine natürliche Person Vollhafter: ja, wenn Größenklassen überschritten)
ja ja nein (keine natürliche Person Vollhafter: ja, wenn Größenklassen überschritten)
– (ja) ja im Rahmen einer etwaigen Prüfung des Stammhauses
– (ja) ja im Rahmen einer etwaigen Prüfung des Stammhauses
TPA Horwath | Investieren in Österreich 20114
Körperschaftsteuer
Steuersatz 25 %
5 % Mindestkörperschaftsteuer vom österreichischen Mindestkapital für unbeschränkt steuerpflichtige SE, AG, GmbH und vergleichbare unbeschränkt stpfl. Körperschaften (zB brit. ltd.)
Steuerpflicht
unbeschränkt Körperschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland mit dem „Welteinkommen“
beschränkt ausländische Körperschaften, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland haben, mit ihren inländischen Einkünften
inländische Körperschaften öffentlichen Rechts mit steuerabzugspflichtigen Einkünften und gewerblichen Betrieben
von der unbeschränkten Steuerpflicht befreite inländische Körperschaften mit steuerabzugspflichtigen Einkünften und steuerpflichtigen Betrieben
Wirtschaftsjahr Kalenderjahr; abweichendes Wirtschaftsjahr ist uU möglich; nach dem ersten Wirtschaftsjahr ist der Wechsel nur mit Zustimmung des Finanzamtes möglich
Buchführung idR Doppelte Buchführung nach UGB
Verlustausgleich/ Verlustvortrag
möglich; Vortrags-/Verrechnungsgrenze: zeitlich unbegrenzt, jährlich idR höchstens 75 % des Jahresgewinns, der Rest in den Folgejahren; kein Verlustrücktrag; Kürzung/Untergang von Verlustvorträgen uU bei Umgründung und Mantelkauf
Verbundene Unternehmen laut OECD-MA, wenn:
ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital des anderen Unternehmens beteiligt ist (Tochtergesellschaft), oder
dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital beider Unternehmen beteiligt sind (Schwestergesellschaft)
keine gesetzliche Definition in Österreich
Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind
Transferpreise fremdübliche Gestaltung und Dokumentation erforderlich
Verrechnungspreisrichtlinien im November 2010 veröffentlicht
Zinsen eines fremdfinanzierten Beteiligungserwerbes
grundsätzlich abzugsfähig, soweit erworbene Beteili-gung zum Betriebsvermögen gehört, Einschränkung der Abzugsfähigkeit bei Beteiligungsanschaffungen im Konzern;
sonst nur mit späteren Veräußerungsgewinnen ver-rechenbar, soweit keine Dividenden bezogen wurden
TPA Horwath | Investieren in Österreich 2011 5
Debt / Equity keine legal definierten Grenzen, Verwaltungspraxis: mind. ca. 10 % – 20 % EK-Quote, Kredite müssen insge-samt fremdüblich vereinbart und abgewickelt werden.
Fremdfinanzierte Gewinnausschüttung
Zinsen steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig, soweit keine Einlagenrückzahlung vorliegt
Abschreibungen Abschreibungsmethoden: linear, substanzorientiert.
Jahres- bzw. Halbjahresabschreibung (bei Anschaf-fungen im 2. Halbjahr); Ausnahmen zB für Firmenwert
Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung bzw. Teilwertabschreibung auf den niederen Tageswert, TWA an Beteiligungen idR auf sieben Jahre zu verteilen
Rückstellungen Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumsgelder
laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen
sonstige ungewisse Verbindlichkeiten
drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
unzulässig: pauschale Rückstellungen, Aufwandsrückstellungen, RSt für Firmenjubiläen
mit 80 % des Teilwertes: langfristige Rückstellungen (> 1 Jahr) ausgenommen Rückstellungen für Abfertigung/Pension
KFZ-Kosten Abschreibung mind. acht Jahre (Neu-PKW)
Anschaffungskosten: Angemessenheitsobergrenze EUR 40.000 (Neu-PKW)
kein Vorsteuer-Abzug für Anschaffung und laufende Kosten (Ausnahmen für Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen uä.)
nicht abzugsfähige Ausgaben
Repräsentationsaufwendungen (bei weitaus überwiegender Werbung: 50 %)
strafbedrohte Geld- und Sachzuwendungen, idR Strafen (insb. Verbandsstrafen)
bestimmte freiwillige Zuwendungen (Spenden, mit Ausnahmen)
Personensteuern und Umsatzsteuer, die auf nicht abzugsfähige Aufwendungen entfällt
Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder und ähnliche zu 50 %, an bestimmte Verwaltungsräte (monistisches System) zu 25 %
Aufwendungen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen oder endbesteuerten Einnahmen/Erträgen
ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an ausschüttender Tochtergesellschaft
Teilwertabschreibung einer Zwischengesellschaft aufgrund von Zuschüssen der Großmuttergesellschaft zur Verlustabdeckung einer Enkelgesellschaft
Teilwertabschreibung auf Beteiligung an Gruppen-mitglied (Nachteil der Gruppenbesteuerung)
TPA Horwath | Investieren in Österreich 20116
Zinsen für fremdfinanzierte Gewinnausschüttung, soweit steuerlich eine Einlagenrückzahlung gegeben ist
Quellensteuer Die bei beschränkt Steuerpflichtigen einbehaltene Abzugsteuer beträgt generell 20 %, bei Kapitalerträgen idR 25 %. Ein DBA kann einen niedrigeren Satz vorsehen, die Herabsetzung erfolgt durch Rückerstattung oder Herabsetzung an der Quelle (DBA-Entlastungsverordnung mit detaillierten Nachweisen).
Zinsen keine Quellensteuer für ausländische Personen; Nachweis der Ausländereigenschaft erforderlich
Lizenzen 20 % bzw. jeweiliges DBA und Anwendung der EU-Lizenz-Regelung im Konzern möglich
Dividenden 25 % bzw. jeweiliges DBA und Anwendung der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie im Konzern
Steuersicherung keine weiteren Regelungen neben der QuellensteuerHaftung für die Quellensteuer durch den Inländer, Meldepflichten für bestimmte Zahlungen ins Ausland (über TEUR 100).
Einlagenrückzahlung an den Gesellschafter
grundsätzlich steuerneutral (auch wenn Rückzahlung im Wege einer Ausschüttung erfolgt), führt zur Minderung des steuerlichen Beteiligungsansatzes
ist die Einlagenrückzahlung höher als die steuerlichen Anschaffungskosten bzw. der steuerliche Beteiligungs-ansatz, entsteht idR ein steuerlicher Gewinn
Nationale Schachtelbefreiung
keine Behaltefrist / keine Mindestbeteiligung ■ Dividendenerträge sind steuerfrei ■ Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig
Internationale Schachtelbefreiung
Behaltefrist: ein Jahr / Mindestbeteiligung: 10 % ■ Dividendenerträge sind grundsätzlich steuerfrei ■ Veräußerungsgewinne, -verluste und andere Wertänderungen sind steuerneutral, eine Option zur Steuerwirksamkeit ist möglich
■ Switch-Over-Regelung zur Anrechnungsmethode bei Auslandsdividenden und Veräußerungsgewinnen aus niedrig besteuerten Passiveinkünften
Portfolio-Beteiligung Beteiligung < 10 % oder kürzer als 1 Jahr
Tochter in EU- und bestimmten EWR-Staaten: ■ Ausschüttung grundsätzlich steuerfrei, Substanz steuerpflichtig
■ Switch-Over-Regelung zur Anrechnungsmethode, wenn Ertragsteuerniveau ( %-Satz) im Ausland um mehr als 10 %-Punkte unter dem österreichischen Körperschaftsteuersatz liegt (dh derzeit bei < 15 %)
Tochter in Drittstaaten: ■ Dividenden steuerpflichtig mit Anrechnung ausländischer Körperschaft- und Quellensteuer (Anrechnungshöchstbetrag), Substanz steuerpflichtig
Firmenwert – Abschreibung siehe auch Kap. Mergers & Acquisition
Asset Deal (auch bei Transparenzprinzip)
Firmenwertabschreibung über 15 Jahre bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb sowie uU bei Unternehmensgruppen
Körperschaftsteuer
TPA Horwath | Investieren in Österreich 2011 7
Share Deal Firmenwertabschreibung nur im Rahmen einer Unternehmensgruppe möglich
Unternehmensgruppen-besteuerung / Organschaft
Unternehmensgruppe Vertikal finanziell verbundene Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Unternehmensgruppe bilden. Das steuerliche Ergebnis der Gruppenmitglieder wird dem Gruppenträger (Muttergesellschaft, idR AG oder GmbH) ohne Konsolidierung zugerechnet.
Mögliche Gruppenmitglieder
unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
beschränkt steuerpflichtige ausländische Körper schaften, die mit eben genannten Gesellschaften finanziell vertikal verbunden sind.
Organschaft ab 2006 nur noch für Zwecke der Umsatzsteuer
Privatstiftung Besteuerung ähnlich wie Kapitalgesellschaft, Zusätzliche Steuerermäßigungen insb. für Gewinn aus Veräußerung von Beteiligungen und Immobilien
Einkommensteuer
Steuersatz progressiv; bis zu 50 % (ab EUR 60.000)
steuerfreier Betrag Grundsätzlich EUR 11.000, für beschränkt Steuer-pflichtige fiktive Hinzurechnung von EUR 9.000 zum Einkommen, um Vorteil aus niedrigerem Progressionssatz auszugleichen.
Steuerpflicht
unbeschränkt mit Welteinkommen (außer DBA schränkt Besteuerungsrecht ein):
natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
beschränkt mit bestimmten inländischen Einkünften:
■ natürliche Personen, die im Inland weder einenWohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit bestimmten inländischen Einkünften
■ natürliche Personen, mit Wohnsitz im Inland, wennsie die Voraussetzungen der Zweitwohnsitz-VO erfüllen (zB maximal 70 Tage in Österreich)
Steuerperiode Kalenderjahr
Einkunftsarten Einkünfte aus
1. Land- und Forstwirtschaft
2. selbständiger Arbeit
3. Gewerbebetrieb
4. nicht selbständiger Arbeit
5. Kapitalvermögen
6. Vermietung und Verpachtung
7. Sonstige (zB Renten und Spekulationsgewinne)
TPA Horwath | Investieren in Österreich 20118
Buchführung doppelte Buchführung
Kleinunternehmer und Freiberufler: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR)
Verpflichtung zur Buchführung durch BAO, UGB, oder Sondergesetz
Verlustausgleich innerbetrieblicher Verlustausgleich
horizontaler Verlustausgleich (innerhalb der einzelnen Einkunftsarten)
vertikaler Verlustausgleich (zwischen den einzelnen Einkunftsarten)
Ausnahmen, insbesondere bei den sonstigen Einkünften und Verlustmodellen
Verlustvortrag zeitlich unbegrenzt möglich bei den betrieblichen Einkünften (1. – 3.), wenn der Verlust aufgrund ordnungs-mäßiger Buchführung ermittelt wurde. EAR können seit 2007 die Verluste der letzten 3 Jahre verwerten.
Vortrags-/Verrechnungsgrenze: idR 75 % des Einkommens, Rest in den Folgejahren
Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Pauschalierung Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb können die Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz errechnen, idR 6 %, teilweise 12 %
(Gewinn-) Pauschalierungen für Land- und Forstwirte und für bestimmte Branchen/Berufsgruppen
KFZ Abschreibung mindestens acht Jahre für PKW
Ansatz der tatsächlichen Kosten, ansonsten Schätzung (amtliches Kilometergeld derzeit EUR 0,42 als Schätzungshilfe; maximal 30.000 km p.a.)
kein Vorsteuer-Abzug (Ausnahmen für Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen uä.)
Angemessenheitsobergrenze für Anschaffungskosten: EUR 40.000 für PKW (höhere Ausgaben sind steuerlich nicht abzugsfähig; Sonderregelungen für Gebrauchtfahrzeuge)
Quellensteuer Die bei beschränkt Steuerpflichtigen einbehaltene Abzugsteuer beträgt idR 20 % bzw. 35 %, bei Kapitalerträgen idR 25 %. Ein DBA kann einen niedrigeren Satz vorsehen, die Herabsetzung erfolgt durch Rückerstattung oder Herabsetzung an der Quelle (DBA-Entlastungsverordnung mit detaillierten Nachweisen).
Zinsen keine Quellensteuer für ausländische Personen (Nachweis), außer durch EU-Quellensteuergesetz; ab 01.07.2008 20 % für 3 Jahre, dann 35 %
Lizenzen 20 % bzw. jeweiliges DBA
Dividenden 25 % bzw. jeweiliges DBA
Einkommensteuer
TPA Horwath | Investieren in Österreich 2011 9
Termine und Fristen
Jahressteuererklärungen Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuererklärung bis zum 30.04. des Folgejahres;
Antrag auf Fristerstreckung möglich; bei Vertretung durch befugten Vertreter automatische Fristerstreckung im Rahmen der Quotenregelung;
bei Einreichung in elektronischer Form bis zum 30.06. des Folgejahres;
Umsatzsteuer- voranmeldungen
quartalsweise (bei einem Umsatz bis EUR 100.000 p.a.), ansonsten monatlich; bis zum 15. des zweitfol-genden Monats nach Ende des Besteuerungszeit-raumes
ZusammenfassendeMeldung
Bis zum letzen Tag des nachfolgenden Monats des Besteuerungszeitraumes (Monat oder Quartal)
Sonstige Steuern
Gewerbesteuer nein
Vermögensteuer nein
Erbschafts- und Schenkungssteuer
nein; Unterlassen der Meldung von Schenkungen kann zu einer Strafe von bis zu 10 % führen
Grunderwerbsteuer idR 3,5 % für entgeltlichen und unentgeltlichen Erwerb
Stiftungseingangssteuer idR 2,5 % (Ausnahmen: 25 %)
Gebühren und Kapitalverkehrssteuern
Rechtsgeschäfts-gebühren
Kreditvertragsgebühr 0,8 % (entfällt ab 01.01.2011), Bestandsverträge idR 1 %, weitere im Gebührengesetz
Gerichtsgebühren bei Eintragung ins Grundbuch: 1,1 % etc.
Kapitalverkehrssteuer 1 % Gesellschaftsteuer
Abgabenordnung
Advance Ruling (Auskunftsbescheid)
bindende abgabenrechtliche Beurteilung eines noch nicht verwirklichten Sachverhalts durch zuständige Abgabenbehörde, nur für Umgründungen, Unternehmens gruppen und Verrechnungspreisemöglich (kostenpflichtig; max TEUR 20 pro Person und Sachverhalt)
Verspätungsfolgen Säumniszuschläge 2 % bzw. 1 %
Verspätungszuschläge bis 10 %
Anspruchsverzinsung für Nachzahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer nach dem 30.09. des Folgejahres
Zinsen und Zuschläge, die den Betrag von EUR 50 nicht erreichen, werden nicht festgesetzt
TPA Horwath | Investieren in Österreich 201110
Finanzstrafrecht Finanzstrafgesetz und Unternehmensverantwortlich-keitsgesetz (Novelle gültig ab 1.1.2011)
Finanzvergehen Geldstrafe bis zu
(primär)
Freiheitsstrafe bis zu
(ausnahms weise)
Finanzordnungs-widrigkeit
50 % der Verkürzung
Keine
Fahrlässige Abgaben- verkürzung
100 % der Verkürzung
Keine
Abgaben- hinterziehung
200 % der Verkürzung
2 Jahre
Gewerbsmäßige Abgaben- hinterziehung
300 % der Verkürzung
5 Jahre
Bandenmäßige Abgaben- hinterziehung(Verkürzung bis TEUR 100)
300 % der Verkürzung
3 Monate
Bandenmäßiger/gewalttätiger Schmuggel(Verkürzung bis TEUR 50)
300 % der Verkürzung
3 Monate
Finanzvergehen Freiheitsstrafe bis zu
(primär)
Geldstrafe zusätzlich
bis zu
Abgabenbetrug(Verkürzung über TEUR 100)Bei Verbänden
10 Jahre EUR 2,5 Mio
EUR 10 Mio
Bandenmäßige Abgaben- hinterziehung(Verkürzung über TEUR 100)Bei Verbänden
5 Jahre EUR 1,5 Mio
EUR 5 Mio
Bandenmäßiger/gewalttätiger Schmuggel(Verkürzung über TEUR 50)Bei Verbänden
5 Jahre EUR 1,5 Mio
EUR 5 Mio
Neuer Strafaufhebungsgrund
Strafaufhebung in besonderen Fällen:Möglich bei abgabenrechtlichen Überprüfungsmaß-nahmen - Grenze EUR 10.000 pro Veranlagungsjahr bzw. EUR 33.000 für gesamten Prüfungszeitraum. Konsequenz: Verkürzungszuschlag 10 %.
Abgabenordnung
TPA Horwath | Investieren in Österreich 2011 11
Selbstanzeige Selbstanzeige – wesentliche Neuerungen:Hinterzogene Abgaben müssen entrichtet werden, sonst keine strafbefreiende Wirkung (gilt auch bei Insolvenz)Strafzuschlag von 25 % sofern für denselben Steueran-spruch erneut (eine zweite) Selbstanzeige erstattet wird
gerichtliche Zuständigkeit bei einem Verkürzungsbe-trag von mehr als TEUR 100
Steuerbegünstigungen
direkte Lehrlingsausbildungsprämie: EUR 1.000 (für vor dem 28.06.2008 begonnene Lehrverhältnisse)
Bildungsprämie: 6 % der Aufwendungen (oder Freibetrag)
Forschungsprämie: 10 % der Aufwendungen
indirekte
begünstigte Besteuerung im Bereich der Einkommensteuer, zB
sonstige Bezüge (13.+14. Gehalt): Steuersatz 6 %
bestimmte Veräußerungsgewinne (halber Einkommensteuersatz, 25 % Sondersteuersatz bzw. Verteilung über drei Jahre)
bestimmte Beteiligungserträge
Kapitalertragsteuer 25 %
Absetzbeträge
Alleinverdiener-absetzbetragp.a.
EUR 494 bei einem KindEUR 669 bei zwei Kindernfür jedes weitere Kind jeweils + EUR 220
Alleinerzieher-absetzbetragp.a.
EUR 494 bei einem KindEUR 669 bei zwei Kindernfür jedes weitere Kind jeweils + EUR 220
Kinderabsetzbetrag EUR 58,40 mtl. für jedes Kind
Unterhalts-absetzbetrag
EUR 29,20 mtl. für das erste KindEUR 43,80 mtl. für das zweite KindEUR 58,40 mtl. für jedes weitere Kind
bei bestehendem Dienstverhältnisp.a.
Verkehrsabsetzbetrag EUR 291Arbeitnehmerabsetzbetrag EUR 54Grenzgängerabsetzbetrag EUR 54Pensionistenabsetzbetrag bis zu EUR 764
Freibeträge
Kinderfreibetrag EUR 220,00 jährlich pro Kind
zusätzlich Absetzbarkeit von Kinderbetreuungs kosten bis zu EUR 2.300 jährlich pro Kind (idR bis zum 10. Lebensjahr)
Arbeitgeberzuschuss für Kinderbetreuungskosten bis zu EUR 500 jährlich steuerfrei
TPA Horwath | Investieren in Österreich 201112
Gewinnfreibetrag bis zu 13 % des Gewinnes (max. EUR 100.000 Gewinnfreibetrag)
für alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten
Grundfreibetrag für einen Gewinn bis EUR 30.000 (Investitionen sind nicht nachzuweisen)
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag, soweit der Gewinn EUR 30.000 übersteigt, Voraussetzung ist die Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter/Wertpapiere im Wirtschaftsjahr, für das der Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird
für sonstige Bezüge (13.+14. Gehalt) EUR 620
für bestimmte Veräußerungs-gewinne
EUR 7.300, nur für natürliche Personen bei Veräußerung/Aufgabe von Betrieben und Teilbetrieben bzw Mitunternehmeranteilen (anteilig)
Bildungsfreibetrag 20 % der Aufwendungen (oder 6 % steuerfreie Prämie)
weitere Übertragungsrücklage gemäß § 12 EStG bei Veräußerung langfristig gehaltener Anlagegüter, nur für natürliche Personen
bestimmte Personengruppen sind durch pauschale Betriebsausgaben/Werbungskosten zusätzlich begünstigt
Förderungen staatliche Förderung beim Bausparen und bei der Pensionsvorsorge
Mitarbeiterausbildung durch das Arbeitsmarktservice (AMS)
Zinsenförderungen durch Austria Wirtschaft Service (AWS)
Unbewegliches Vermögen
Abschreibungen
planmäßige linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, Substanzabschreibung bei Bodenschätzen (zB Schotter)
außerplanmäßige bei (dauernder) Wertminderung
Abschreibungsgruppen
Grund und Boden nur außerordentliche Abschreibung
Gebäude Produktionsgebäude, gewerbliche Nutzung, Lagerhallen: 3 %
für den Betrieb von Banken und Versicherungen: 2,5 %, 3 % bei Nutzung zu mindestens 80 % im Kundenverkehr
Verwaltungsgebäude: 2 %
außerbetrieblich vermietete Gebäude: idR 1,5 %; bei betrieblicher Vermietung: 2 % bis 3 % (entsprechende Nutzung durch Mieter)
kürzere/längere Nutzungsdauer bei vorhandenem Sachverständigengutachten oder Leichtbauweise (4 %) möglich
Steuerbegünstigungen
TPA Horwath | Investieren in Österreich 2011 13
Bemessungsgrundlage bei Gebäuden
bei mindestens 80 %iger unmittelbarer Nutzung zur Betriebsausübung von den gesamten Anschaffungs- und Herstellungskosten (aber bis zu 20 % Privatanteil), ansonsten von den aliquoten Anschaffungs- und Herstellungskosten
bei unter 20 %iger betrieblicher Nutzung: Gebäude bleibt Privatvermögen, Absetzung der anteiligen Kosten aber möglich
Sonderabschreibungen (betrieblich)
Aufwendungen im Interesse eines denkmalgeschützten Gebäudes können auf 10 Jahre verteilt abgeschrieben werden
Instandsetzungsaufwendungen für Gebäude, die für Wohnzwecke an betriebsfremde Personen vermietet werden: Soweit Aufwendungen nicht durch Subventionen gedeckt werden, sind diese auf 10 Jahre zu verteilen.
Zuschreibung falls der Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung wegfällt; aber: idR Wertbeibehaltungswahlrecht
Grunderwerbsteuer
Steuergegenstand Rechtsvorgänge, die Anspruch auf Übereignung oder Verwertung eines inländischen Grundstücks geben
Vereinigung aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einer Hand, USt-Organschaft oder Übertragung aller Anteile
Grundstück: Grund und Boden, Gebäude, Zuwachs, Zugehör, Baurechte, Superädifikate
Bemessungsgrundlage Wert der Gegenleistung oder dreifacher Einheitswert; in Sonderfällen zweifacher Einheitswert möglich
Steuersatz 3,5 % oder 2 % (letzterer insb. zwischen Ehegatten und Kindern)
Immobiliensteuer (Grundsteuer)
Steuergegenstand inländische Land- und Forstbetriebe, bebaute Grundstücke
Bemessungsgrundlage Einheitswert
Steuerbetrag durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert
Steuermesszahl Generell 2 ‰ außer:
bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben: 1,6 ‰ (bis EUR 3.650) und 2 ‰ (ab EUR 3.650)
bei Einfamilienhäusern: 0,5 ‰ (bis EUR 3.650) und 1 ‰ (für folgende angefangene oder volle EUR 7.300)
bei Mietwohngrundstücken: 1 ‰ (bis EUR 3.650) und 1,5 ‰ (für folgende angefangene oder volle EUR 3.650)
übrige Grundstücke: 1 ‰ (bis EUR 3.650)
Bodenwertabgabe für unbebaute Grundstücke beträgt 1 ‰
TPA Horwath | Investieren in Österreich 201114
Immobilienfonds seit 01.09.2003
Eigentümer des Fondsvermögens
Fondsgesellschaft, somit keine Grundbucheintragung und Grunderwerbsteuer für Anleger
jährliche Bewertung durch zwei Sachverständige
Fremdfinanzierung max. zulässig 50 %
Risikostreuung mind. 10 Immobilien, Wert pro Immobilie kleiner als 20 % des gesamten Fondsvermögens
10 % des Fondsvermögens: Bankguthaben, Forderungswertpapiere; oder Bankzusage
bei Spezialfonds: Sonderregelungen
Steuerpflicht laufende Besteuerung: anteiliger Gewinn aus Vermie-tung und Verpachtung, sowie Liquiditätsgewinn und 80 % des Wertzuwachses (soweit nicht DBA-befreit).bei Verkauf des Anteilscheines: Besteuerung des bisher nicht erfassten Wertzuwachses (20 %)
KESt-Pflicht mit 25 %, endbesteuert, Option zur Veranlagung möglich (50 % ESt)
Sozialversicherung und Lohnnebenkosten
Sozialversicherung gesetzliche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für alle (deckt Sach- und Geldleistungen)
Beitragssätze und Höchstbeitragsgrundlagen
Beitragssätze und Höchstbeitragsgrundlagen sind je nach Art der Erwerbstätigkeit unterschiedlich hoch
selbständig tätige Personen
Krankenversicherung 7,65 %
Pensionsversicherung 17,50 %
Unternehmervorsorge 1,53 %
Unfallversicherung EUR 8,20 pro Monat
Höchstbeiträge Beiträge sind bis max. EUR 4.900 pro Monat zu zahlen (Wert 2011)
Zuständig Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
gesetzliche Grundlage GSVG
unselbständig tätige Personen (Angestellte)
Kranken- und Unfallversicherung
9,05 % (davon 3,82 % Dienstnehmeranteil)
Pensionsversicherung 22,8 % (davon 10,25 % Dienstnehmeranteil)
Höchstbeiträge Beiträge sind bis max. EUR 4.200 pro Monat zu zahlen (14 x pro Jahr; Wert 2011)
zuständig für die Einhebung der Beiträge sind die Gebietskrankenkassen
Unbewegliches Vermögen
TPA Horwath | Investieren in Österreich 2011 15
gesetzliche Grundlage ASVG
sonstige zusätzlich gibt es Arbeitslosenversicherung und sonstige Nebenbeiträge (zB Arbeiterkammerumlage)
Mitarbeitervorsorge 1,53 %; kein Höchstbeitrag
Lohnnebenkosten Neben den DG-Anteilen hat der Dienstgeber noch Lohnnebenkosten in Form von Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum DB und Kommunalsteuer zu entrichten (ab 2010 auch für freie Dienstnehmer). Die Beiträge belaufen sich auf ca. 8 % der Löhne und Gehälter und unterliegen keiner Höchstbeitragsgrundlage.
Geschäftsführer
Zivilrecht Arbeitsvertrag, Werkvertrag, freier Dienstvertrag, Auftrag etc.
Sozialversicherung idR Arbeitnehmer: ASVG-versichert
Ausnahme Selbständiger: idR GSVG-versichert
Einkommensteuer Arbeitnehmer: Lohnsteuer inkl. aller Lohnnebenkosten
Ausnahme Selbständiger: Einkommensteuer, idR trotzdem mit Lohnnebenkosten
Umsatzsteuer Arbeitnehmer: keine Umsatzsteuer
Ausnahme Selbständiger: Umsatzsteuer (uU Wahlrecht)
Beschäftigungsbewilligung Beschäftigungsbewilligung für Drittstaatsangehörige und bis 30.04.2011 für „neue EU-Bürger“ notwendig, Zugangserleichterungen für sog. Schlüsselarbeitskräfte
Bei selbständiger Tätigkeit ist keine Beschäftigungsbewilligung notwendig
Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung
freier Aufenthalt bzw. Niederlassung für EU-/EWR-Bürger (auch für Bürger der neuen Mitgliedstaaten)
Haftung bei mangelnder Sorgfalt zB für Dienstgeberabgaben, Konkursverschleppung
Mindestvergütung meist in Kollektivverträgen geregelt
falls kein Kollektivvertrag vorhanden bzw. bei Geschäftsführer: angemessenes Entgelt
Umsatzsteuer
Steuersätze Normalsteuersatz: 20 %
ermäßigter Steuersatz: 10 %, zB für ■ Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke ■ Lieferungen von bestimmten Lebensmitteln ■ Arzneimittel
TPA Horwath | Investieren in Österreich 201116
Lieferungen steuerpflichtig sind Lieferungen und die Entnahme fürprivate Zwecke (Eigenverbrauch)
Ort der Lieferung grundsätzlich dort, wo sich der Gegenstand zumZeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmachtbefindet (ruhende Lieferung)
im Falle der Versendung/Beförderung durch Lieferer oder Abnehmer dort, wo die Versendung/Beförderungbeginnt (bewegte Lieferung)
Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet: falls LiefererSchuldner der Einfuhr-USt, im Einfuhrland
Lieferung mit Schiff, Flugzeug, Eisenbahn innerhalbder EU: Abgangsort
Besonderheiten bei Reihen- und Dreiecksgeschäften
sonstige Leistungen steuerpflichtig sind sonstige Leistungen sowie dieVerwendung und die unentgeltliche Erbringung vonanderen sonstigen Leistungen für private Zwecke(Eigenverbrauch)
Ort bei sonstigen Leistungen
Ab 1.1.2010 Unterscheidung, ob Leistungen
■ an Unternehmer („Business to Business“, „B2B“) oder
■ an Nichtunternehmer („Business to Customer“, „B2C“)
erbracht werden. Als „Unternehmer“ für die Bestimmung des Leistungsortes gelten
■ Unternehmer (innerhalb der EU mit UID) und ■ nicht steuerpflichtige juristische Personen mit UID
■ Grundregel B2B B2C
Empfängerort(Ort, an dem Leistungs empfänger Unternehmen betreibt)
Unternehmerort(Ort, an dem Leistungserbringer Unternehmen betreibt)
■ Sonderfälle B2B B2C
Vermittlungsleistungen Empfängerort (Grundregel)
Ort des vermittelten Umsatzes
Grundstücksleistungen Grundstücksort Grundstücksort
Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche,unterrichtende, sport-liche, unterhaltendeoder ähnliche Leistun-gen, wie LeistungeniZm Messen und Aus-stellungen einschließlichLeistungen der jeweili-gen Veranstalter;gilt nicht für Eintrittsbe-rechtigung und damitzusammenhängende Leistungen
Empfängerort (Grundregel)
Tätigkeitsort
Umsatzsteuer
TPA Horwath | Investieren in Österreich 2011 17
Sonstige Leistungen betreffend die Eintritts-berechtigung sowie die damit zusammen-hängenden sonstigen Leistungen für Veran-staltungen, wie Messen und Ausstellungen
Veranstaltungsort Tätigkeitsort
Personenbeförderung wo die Beförderung bewirkt wird
wo die Beförderung bewirkt wird
Güterbeförderung(ohne ig Teil)
Empfängerort (Grundregel)
wo die Beförderung bewirkt wird
ig Güterbeförderung Empfängerort (Grundregel)
Abgangsort
Nebentätigkeiten zur Beförderung
Empfängerort (Grundregel)
Tätigkeitsort
Begutachtung von und Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen
Empfängerort (Grundregel)
Tätigkeitsort
Restaurant- undVerpflegungsdienst-leistungen
Tätigkeitsort Tätigkeitsort
Restaurant- undVerpflegungsdienst-leistungen bei igPersonenbeförderung
Abgangsort Abgangsort
Vermietung vonBeförderungsmittel bis 30 Tage
Ort der Zurverfügungstellung
Ort der Zurverfügungstellung
Vermietung vonBeförderungsmittel länger als 30 Tage
Empfängerort (Grundregel)
Unternehmerort (Grundregel)
„Katalogleistungen“ an Drittlandskunden
Empfängerort (Grundregel)
Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers
Telekom-, Rundfunk-, Fernsehdienstleistungen vom Drittland
Empfängerort (Grundregel)
Ort der Nutzung oder Auswertung
Elektronisch erbrachte Leistungen vom Drittland
Empfängerort (Grundregel)
Ansässigkeitsort des Nichtunternehmers
Reverse Charge„Umkehr der Steuerschuld“
bei allen grenzüberschreitenden Leistungen und Werklieferungen
Voraussetzungen Leistungserbringer hat im Inland weder (Wohn)Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte.
Leistungsempfänger ist Unternehmer (auch mit nicht steuerbaren Tätigkeiten), nicht steuerpflichtige juristische Person mit UID-Nr oder juristische Person des öffentlichen Rechts
TPA Horwath | Investieren in Österreich 201118
Folgen Rechnung ohne USt, Hinweis auf Übergangder Steuerschuld, UID des leistenden und desempfangenden Unternehmers
Umsatzsteuer schuldet der Empfänger
Sonderregelungen ua für inländische Bauleistungen
Steuerbefreiung Unterscheidung wesentlich betreffend Vorsteuerabzug
echte Steuerbefreiung
(Vorsteuerabzug steht trotz umsatzsteuerfreierLieferung/Leistung zu)
■ Ausfuhrlieferungen ■ Lohnveredelung ■ Beförderung von Gegenständen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr
■ Beförderung von Personen mit Schiffen und Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Beförderungsverkehr
■ Vermittlung der oben angeführten Umsätze
unechte Steuerbefreiung
(Vorsteuerabzug steht nicht zu)
■ Umsätze von Banken, Versicherungen und Pensionskassen
■ Umsätze von Grundstücken (Möglichkeit des Lieferers, zur Steuerpflicht zu optieren)
■ steuerfreie Vermietung und Verpachtung von Liegenschaften (nicht zu Wohnzwecken)
■ Umsätze von Ärzten, Dentisten, Hebammen ua. ■ Umsätze von Kleinunternehmern (Umsatzgrenze netto pro Kalenderjahr EUR 30.000)
Vorsteuerabzug die dem Unternehmen für bezogene Lieferungen und sonstige Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer
kein Vorsteuerabzug idR bei:
■ nicht abzugsfähigen Aufwendungen ■ unternehmerische Nutzung von weniger als 10 % ■ Anschaffung, Miete, Betrieb PKW und Kombi ■ unecht steuerfreien Umsätzen
Immobilien
Vermietung Vermietung und Verpachtung von unbeweglichemVermögen ist steuerfrei; Möglichkeit des Vermieters,zur Steuerpflicht zu optieren
Ausnahme:Vermietung für Wohnzwecke (10 %) oder vonMaschinen und Anlagen (20 %)
Verkauf Umsätze von Grundstücken sind unecht steuerfrei, esbesteht die Möglichkeit des Verkäufers, zur 20 %igenSteuerpflicht zu optieren
Leasing
Finanzierungsleasing Lieferung
Operating Leasing Sonstige Leistung
Vorsteuerrückerstattung für österreichische Unternehmer innerhalb der EU
Neuregelung ab 1.1.2010 betreffend Vorsteuer-beträge (erstmalig für Vorsteuern aus 2009) die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Rechnung gestellt wurden.Rückerstattungsantrag nicht mehr bei ausländischen Finanzbehörden erforderlich,stattdessen:
Umsatzsteuer
TPA Horwath | Investieren in Österreich 2011 19
Elektronischer Antrag (mittels FinanzOnline) beim für den österreichischen Unternehmer zuständigen Finanzamt in Österreich bis spätestens 30.09. des Folgejahres (Antragsfrist für Vorsteuern aus 2009 ausnahmsweise bis 31.3.2011 verlängert). Pro Mitgliedsstaat ist ein separater Antrag erforderlich.
Übermittlung von Originalrechnungen nur nach Aufforderung durch die Finanzbehörden des jeweiligen Mitgliedstaates erforderlich
Mindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 400 (EUR 50, wenn Erstattungszeitraum Kalenderjahr)
Ausländische Unternehmer Unternehmer, die keinen Sitz und keine Betriebsstätteim Inland haben
Registrierung Registrierungspflicht (idR nur für inländische Lieferungen), falls im Inland Umsätze getätigt werden
Vorsteuerrückerstattung für in der EU ansässige Unternehmer
Neuregelung ab 1.1.2010 (betreffend Vorsteuerbeträge aus 2009):
wenn keine Umsätze in Österreich getätigt werden, elektronischer Antrag beimzuständigen Finanzamt im EU-Mitgliedsstaat (Herkunftsland) des EU-Unternehmers
Vorsteuerrückerstattung für nicht in der EU ansässige Unternehmer
wenn keine Umsätze in Österreich getätigt werden, ist spätestens am 30. Juni des Folgejahres die Rückerstattung zu beantragen
amtlicher Vordruck, Beilage der OriginalrechnungenMindestbetrag der zu erstattenden Vorsteuer: EUR 400 (EUR 50, wenn Erstattungszeitraum Kalenderjahr ist) Finanzamt Graz-Stadt
Mergers & Acquisitions
Finanzierung
Finanzierungshilfe durch die Tochtergesellschaft
In Österreich bestehen sehr strenge Beschränkungen und Offenlegungspflichten hin-sichtlich Kredite oder Garantien der Tochtergesell-schaft an die Muttergesellschaft im Zusammen-hang mit dem geplanten Anteilskauf („verbotene Einlagenrückgewähr“).
Nachrangige Verbindlichkeiten (Mezzaninkapital)
Der Einsatz nachrangiger Verbindlichkeiten ist erlaubt.
Zinsaufwendung im Zusammenhang mit dem Anteilskauf
Zinsaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Anteilskaufes anfallen, sind gemäß § 10 KöStG grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Einschränkung der Abzugsfähigkeit bei Beteiligungsanschaffungen im Konzern
TPA Horwath | Investieren in Österreich 201120
Zinsaufwendung im Zusammenhang mit nachrangigen Verbindlichkeiten
Zinsaufwendungen sind steuerlich idR abzugs-fähig, soweit das Mezzaninkapital steuerlich als Verbindlichkeit und nicht als (verdecktes) Eigenkapital zu betrachten ist. Abzugsfähigkeit ist idR gegeben, wenn der Gläubiger weder am Firmenwert noch am Liquidationserlös beteiligt ist.
Übertragung der Finanzierungsverbindlichkeit an die Tochtergesellschaft
Bei einer Verschmelzung von Mutter- und Tochtergesellschaft sind die Zinsaufwendungen abzugsfähig (wenn Verschmelzung möglich).
Abfindungsmöglichkeiten
Abfindung von Minderheitsgesellschaftern („Squeeze out“)
Möglich bei einer Beteiligung von mindestens 90 % des Grundkapitals bzw. Stammkapitals (gilt sowohl für Aktiengesellschaften als auch für GmbH), auch gegen den Willen des Minderheits-gesellschafters.
Veräußerungsgewinne – Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften
Aktienverkauf (AG) Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften aus dem Verkauf von Aktien stellen im Allgemeinen steuerpflichtige Erträge dar. Für internationale Holdinggesellschaften gelten andere Vorschriften.
Anteilsverkauf (GmbH) Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen stellen im Allgemeinen steuerpflichtige Erträge dar. Für internationale Holdinggesellschaften gelten andere Vorschriften.
Verkauf von Anteilen an einer Personengesellschaft
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Anteilen an Personengesellschaften (OG oder KG) stellen idR sowohl für Kommanditisten als auch Vollhafter steuerpflichtige Erträge dar.
Internationale Schachtelbegünstigung
Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf internationaler Beteiligungen sind steuerfrei, wenn die Gesellschaft nicht für Besteuerung optiert hat und kein sog. „Missbrauchstatbestand“ vorliegt. Die Mindestbeteiligungsdauer beträgt 1 Jahr, die Mindestbeteiligungshöhe 10 %.
Unternehmensverkauf (Verkauf von Vermögensgegenständen)
Definition Der Verkauf eines Unternehmens durch Verkauf der einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten („asset deal“) ist möglich. Besondere arbeitsrechtliche, mietrechtliche ua Vorschriften sind zu beachten, wenn Arbeits -verhältnisse, Mietverträge etc. übertragen werden sollen.
Unternehmens- und steuerrechtliche Behandlung
Beim Verkauf der einzelnen Vermögensgegen-stände gilt das Anschaffungskostenprinzip. Der Gesamtkaufpreis wird den einzelnen Vermö-gensgegenständen und Schuldenpositionen zu Verkehrswerten zugeordnet, ein verbleibender Rest stellt den aktiven Firmenwert dar. Passive Firmenwerte sind nicht zulässig.
Mergers & Acquisitions
TPA Horwath | Investieren in Österreich 2011 21
Firmenwert Wenn der Kaufpreis den Verkehrswert der einzeln bewerteten Vermögensgegenstände und Schuldenposten übersteigt, wird ein Firmenwert eingebucht.
Firmenwertabschreibung Für steuerliche Zwecke kann der Firmenwert idR über 15 Jahre abgeschrieben werden.
Unternehmensverkauf(Verkauf von Anteilen)
Firmenwert Gemäß den österreichischen Vorschriften über die Gruppenbesteuerung ist in bestimmten Fällen eine Firmenwertabschreibung über 15 Jahre steu-erlich zulässig, auch ein "bad willl" ist im Rahmen der Gruppenbesteuerung zwingend anzusetzen und zu versteuern. u.U. bis zu 50 % der (steuerlichen) Anschaffungs-kosten.
Fusionen
Unternehmensrechtlich zulässige Verschmelzungsformen
Verschmelzung durch Übertragung an die Muttergesellschaft (u.U. an die Tochtergesellschaft), Verschmelzung von Schwestergesellschaften, Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens an den Hauptgesellschafter (nicht: Kapitalgesell-schaft), Spaltung, Abspaltung
Bewertung Unternehmensrechtlich besteht idR ein Bewertungswahlrecht für die Vermögensgegenstände und Schulden.
Unternehmens- rechtliche Bewertung
Methode 1 – Buchwertfortführung Vermögensgegenstände und Schulden werden zu Buchwerten angesetzt, der Unterschiedsbetrag wird u.U. als Umgründungsmehrwert (und gegebenenfalls Firmenwert) bilanziert.
Methode 2 – Neubewertung Vermögensgegenstände und Schulden werden zum Verkehrswert angesetzt, der Unterschiedsbetrag wird als Firmenwert bilanziert.
Firmenwertabschreibung Für steuerliche Zwecke kann der Firmenwert idR über 15 Jahre abgeschrieben werden. Bei Anwendung des österreichischen Umgründungs-steuergesetzes kann allerdings steuerlich idR keine Firmenwertabschreibung vorgenommen werden.
Steuerfolgen der Neubewertung
Die Neubewertung der Vermögensgegenstände und die Firmenwertabschreibung sind steuerlich idR nicht wirksam.
Einbringungen von Vermögensgegenständen in das Gesellschaftskapital
Sacheinlagen Im Allgemeinen ist nach österreichischem Gesetz die Einbringung von Vermögensgegenständen zulässig. Der wirtschaftliche Wert der eingebrachten Vermögensgegenstände muss jedoch feststellbar sein (d.h. Dienstleistungen können nicht Gegenstand von Sacheinlagen sein).
TPA Horwath | Investieren in Österreich 201122
Steuerliche Behandlung Der Tausch von Vermögensgegenständen gegen Unternehmensanteile wird als Sacheinlage betrachtet, auf die das Umgründungssteuer-gesetz idR nicht zutrifft, und wird wie ein Kauf und Verkauf behandelt. Zur Feststellung des Anteils-wertes werden die Vermögensgegenstände zum Verkehrswert bewertet.Zu beachten sind insbesondere auch die Transak-tionskosten (zB Gesellschaftsteuer, Grunderwerb-steuer und Eintragungsgebühr) und mögliche umsatzsteuerliche Auswirkungen.
Firmenwertabschreibung Für steuerliche Zwecke kann der Firmenwert idR über 15 Jahre abgeschrieben werden.
Doppelbesteuerungsabkommen
Unterschiedlich wird das Besteuerungsrecht im Falle der Anteilsveräußerung von Immobiliengesellschaften geregelt. Entsprechend dem OECD-Musterabkommen hat in den mit „ja“ gekennzeichneten DBAs im Falle von „Share Deals“ nicht der Ansässigkeitsstaat des Veräußerers das Besteuerungsrecht, sondern idR jener Staat, in dem die Immobilie liegt (Stand: 25.01.2011).
Land Inkrafttreten* Immobilienklausel Dividenden %
Zinsen %
Lizenzen %
Ägypten 28.10.63 nein 10 0 0/20
Albanien 01.09.08 nein 5/15 0/5 5
Algerien 01.12.06 nein 5/15 10 10
Argentiniengekündigt** 17.01.83 nein 15 12,5 15
Armenien 01.03.04 ja 5/15 10 5
Aserbaidschan 23.02.01 ja 5/10/15 0/10 5/10
Australien 01.09.88 ja 15 10 10
Barbados 01.04.07 nein 5/15 0 0
Belgien 28.06.73 nein 0/15 15 0/10
Belize 01.12.03 nein 5/15 0 0
Brasilien 01.07.76 nein 15 15 10/15/25
Bulgarien 01.07.84 nein 0 0 0
China 01.11.92 ja 7/10 10 10
Dänemark 27.03.08 nein 0/15 0 0
Deutschland 18.08.02 ja 0/5/15 0 0
Estland 12.11.02 ja 0/5/15 0/10 5/10
Finnland 01.04.01 ja 0/10 0 5
Frankreich 01.09.94 ja 0/15 0 0
Georgien 01.03.06 nein 0/5/10 0 0
Griechenland 01.04.09 nein 0/5/15 0/8 0/7
Großbritannien 13.11.70 nein 0/5/15 0 0/10
Indien 05.09.01 ja 10 10 10
Indonesien 01.10.88 nein 10/15 10 10
Iran 11.07.04 nein 5/10 0/5 5
Irland 05.01.68 ja 0/10 0 0/10
Israel 26.01.71 ja 25 15 0/10
Mergers & Acquisitions
TPA Horwath | Investieren in Österreich 2011 23
Land Inkrafttreten* Immobilienklausel Dividenden %
Zinsen %
Lizenzen %
Italien 06.04.85 nein 0/15 10 0/10
Japan 04.04.63 nein 10/20 10 10
Kanada 17.02.81 ja 5/15 0/10 0/10
Kasachstan 01.03.06 nein 5/15 10 10
Kirgisistan 01.05.03 ja 5/15 10 10
Korea 01.12.87 ja 5/15 0/10 2/10
Kroatien 27.06.01 nein 0/15 5 0
Kuba 12.09.06 nein 5/15 0/10 5
Kuwait 01.03.04 nein 0 0 10
Lettland 16.05.07 ja 5/10 0/10 5/10
Liechtenstein 07.12.70 nein 15 10 5/10
Litauen 17.11.05 ja 5/15 10 5/10
Luxemburg 07.02.64 nein 0/5/15 0 0/0
Malaysia 01.12.90 nein 5/10 0/15 10/15
Malta 13.07.79 nein 0/15 5 0/10
Marokko 12.11.06 ja 5/10 10 10
Mazedonien 20.01.08 nein 0/15 0 0
Mexiko 01.01.05 ja 5/10 0/10 10
Moldau 01.01.05 nein 5/15 0/5 5
Mongolei 01.10.04 nein 5/10 10 5/10
Nepal 01.01.02 nein 5/10/15 10/15 15
Neuseeland 01.12.07 ja 15 0/10 0
Niederlande 21.04.71 nein 0/5/15 0 0/10
Norwegen 01.12.96 nein 15 0 0
Pakistan 01.06.07 ja 10/15 0/15 10
Philippinen 01.04.82 ja 10/25 0/10/15 10/15
Polen 01.04.05 ja 0/5/15 5 5
Portugal 27.02.72 nein 0/15 10 5/10
Rumänien 01.02.06 Ja 0/5 0/3 3
Russland 30.12.02 nein 5/15 0 0
San Marino 01.12.05 Ja 0/15 0 0
Saudiarabien 01.06.07 Ja 0/5 0/5 10
Schweden 29.12.59 nein 0/5/10 0 0/10
Schweiz 04.12.74 nein 0/15 0 0
Serbien 17.12.10 ja 5/15 10 5/10
Singapur 22.10.02 Ja 0/10 5 5
Slowakei 12.02.79(01.01.95) nein 0/10 0 5
Slowenien 01.02.99 nein 0/5/15 5 5
Spanien 01.01.68 nein 0/10/15 5 5
Südafrika 06.02.97 nein 5/15 0 0
Tadschikistan 01.10.82 nein 0 0 0
Thailand 01.07.86 ja 10/25 10/25 15
Tschechien 22.03.07 nein 0/10 0 5
Tunesien 04.09.78 nein 10/20 10 10/15
Türkei 01.10.09 nein 0/5/15 0/5/10/15 0/10
Turkmenistan 01.10.82 nein 0 0 0
TPA Horwath | Investieren in Österreich 201124
Land Inkrafttreten* Immobilienklausel Dividenden %
Zinsen %
Lizenzen %
Ukraine 20.05.99 ja 5/10 2/5 0/5
Ungarn 09.02.76 nein 0/10 0 0
USA 01.02.98 ja 5/15 0 0/10
Usbekistan 01.08.01 nein 5/15 10 5
VAE 01.09.04 nein 0 0 0
Venezuela 17.03.07 ja 5/15 4,95/10 5
Vietnam 01.01.10 ja 0/5/10/15 0/10 10
Weißrussland 09.03.02 nein 5/15 5 5
Zypern 01.01.91 ja 0/10 0 0
Unterzeichnete, aber noch nicht in Kraft getreten sind folgende DBAs: Bahrain, Bosnien und Syrien. * Details zum Anwendungszeitpunkt sind den Bestimmungen des jeweiligen DBA zu entnehmen. ** anwendbar bis 31.12.08
Doppelbesteuerungsabkommen
TPA Horwath | Investieren in Österreich 2011 25
ImpressumInformationsstand Jänner 2011, Änderungen vorbehalten. Ohne Gewähr. Die Infor-mationen sind stark vereinfacht und können die individuelle Beratung nicht ersetzen.Für den Inhalt verantwortlich: TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH, Praterstraße 62-64, A-1020 Wien, FN 200423s HG Wien, Mitglied von Crowe Horwath International (Zürich) - einer weltweiten Vereinigung rechtlich selbstständiger und unabhängiger Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater. Redaktion: Mag. Gottfried Maria Sulz, Mag. Robert Lovrecki, Tel.: +43 1 588 35-0, Fax: DW 500, E-Mail: [email protected], Homepage: www.tpa-horwath.com; Konzeption, Gestaltung: TPA Horwath
TPA Horwath | Investieren in Österreich 201128
TPA Horwath Standorte
Bulgarien■ Sofia
TPa HorwathBG-1000 Sofia28, Todor Alexandrov Blvd., fl. 5Tel. +359 2 981 66 45Fax +359 2 981 66 35E-Mail: [email protected]
KrOaTien■ Zagreb
TPa HorwathHR-10 000 ZagrebGrand Centar, Ulica Petra Hektorovic a 2Tel. +385 1 48 82 555Fax +385 1 48 22 220E-Mail: [email protected]
ÖSTerreiCH■ Wien
TPa HorwathWirtschaftstreuhand und SteuerberatungA-1020 Wien, Praterstraße 62-64Tel. +43 1 588 35-0, Fax DW 500E-Mail: [email protected] Horwath WirtschaftsprüfungA-1020 Wien, Praterstraße 62-64Tel. +43 1 546 17-0, Fax DW 505E-Mail: [email protected] Horwath unternehmensberatungA-1020 Wien, Praterstraße 62-64Tel. +43 1 588 35-0, Fax DW 500E-Mail: [email protected] Horwatheuropean & TechnologyConsultantsA-1020 Wien, Praterstraße 62-64Tel. +43 1 588 35-529, Fax DW 570E-Mail: [email protected] Wien, Praterstraße 62-64Tel. +43 1 588 35-521, Fax DW 504E-Mail: [email protected],Wirtschaftsprüfung undSteuerberatungA-1020 Wien, Praterstraße 62-64Tel. +43 1 588 35-0, Fax DW 500E-Mail: [email protected]
■ St. PöltenTPa HorwathA-3100 St. Pölten, Steinergasse 2a 4Tel. +43 2742 470 74-0, Fax DW 50E-Mail: [email protected]
■ KremsTPa HorwathA-3500 Krems, Schwedengasse 2Tel. +43 2732 702 80-0, Fax DW 9E-Mail: [email protected]
■ langenloisTPa HorwathA-3550 Langenlois, Bahnstraße 90Tel. +43 2734 24 92-0, Fax DW 12E-Mail: [email protected]
■ ZwettlTPa HorwathA-3910 Zwettl, Gerungser Straße 1/1/2Tel. +43 2822 528 04-0, Fax DW 4E-Mail: [email protected]
■ lilienfeldTPa HorwathA-3180 Lilienfeld, Liese Prokop Straße 4Tel. +43 2762 520 53-0, Fax DW 50E-Mail: [email protected]
■ SchremsTPa HorwathA-3943 Schrems, Bahnstraße 51Tel. +43 2853 772 84-0, Fax DW 6E-Mail: [email protected]
■ grazTPa HorwathWirtschaftstreuhand und SteuerberatungA-8010 Graz, Münzgrabenstraße 36Tel. +43 316 83 31 68-0, Fax DW 4010E-Mail: [email protected] Horwath WirtschaftsprüfungA-8010 Graz, Münzgrabenstraße 36Tel. +43 316 83 56 29-0, Fax DW 3033E-Mail: [email protected]
■ KlagenfurtTPa HorwathA-9020 KlagenfurtWalther-von-der-Vogelweide-Platz 4Tel. +43 463 327 46-0, Fax DW 199E-Mail: [email protected]
■ VillachTPa HorwathA-9500 Villach, Pestalozzistraße 12/3Tel. +43 4242 327 46-0, Fax DW 399E-Mail: [email protected]
■ HermagorTPa HorwathA-9620 Hermagor, Riedergasse 3/8Tel. +43 4282 2715-0, Fax DW 299E-Mail: [email protected]
POlen■ Posen
TPa HorwathPL-61-761 Posen, ul. Z
. ydowska 1
Tel. +48 61 851 38-60, Fax DW 62E-Mail: [email protected]
■ WarschauTPa HorwathPL-02-019 Warschau, ul. Grójecka 5Tel. +48 22 440 02-00, Fax DW 01E-Mail: [email protected]
ruMÄnien■ Bukarest
TPa HorwathRO-Sect. 1, Bukarest46 Grigore Coba lcescu St.Tel. +40 21 310 06-69, Fax DW 68E-Mail: [email protected]
SerBien■ Belgrad
TPa HorwathRS-11000 Belgrad, Terazije 5, 4th floorTel. +381 11 32 23 985Fax +381 11 33 49 758E-Mail: [email protected]
SlOWaKei■ Bratislava
TPa HorwathSK-81109 Bratislava, Tower 115, Pribinova 25/4195Tel. +421 2 20 67 89-11, Fax DW 13E-Mail: [email protected]
■ KošiceTPa HorwathSK-04373 Košice, Volksbank Gebäude, Mlynska 29Tel. +421 5 5685 4697Fax +421 2 2067 8913E-Mail: [email protected]
SlOWenien■ laibach
TPa HorwathSI-1000 Laibach, Leskos kova cesta 2Tel. +386 1 520 86-60, Fax DW 69E-Mail: [email protected]
■ TrbovljeTPa HorwathSI-1420 Trbovlje, Mestni trg 5/aTel. +386 3 561 28 60, Fax DW 62E-Mail: [email protected]
TSCHeCHien■ Prag
TPa HorwathCZ-120 00 Prag 2, Mánesova 28Tel. +420 2 22 826 411, Fax DW 412E-Mail: [email protected]
■ OpavaTPa HorwathCZ-746 01 Opava, Veleslavínova 240/8Tel./Fax: +420 553 622 565E-Mail: [email protected]
■ OstravaTPa HorwathCZ-702 00 OstravaPark Centrum, Hrus ovská 20Tel. +420 597 480-625, Fax DW 377E-Mail: [email protected]
ungarn■ Budapest
TPa HorwathH-1024 Budapest, Buday László u. 12Tel. +36 1 345 45-00, Fax DW 02E-Mail: [email protected]
BestellserviceBitte Seite kopieren, ausfüllen und an TPA Horwath faxen:+43 1 588 35-199
Ja, senden Sie mir bitte kostenlos:
Herr/Frau Titel Funktion
Vorname Nachname
Firma Abteilung
Straße
PLZ Ort
Telefon Fax
E Mail
Ort, Datum Unterschr ft
Service-Infoline: +43 1 588 35-123TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbHPraterstraße 62-64, 1020 Wien, Tel.: +43 1 588 35-0, Fax DW 500E-Mail: [email protected]; FN 200423s HG Wien
Bulgarien | Kroatien | Österreich | Polen | Rumänien | Serbien | Slowakei | Slowenien | Tschechien | Ungarn
Bulgarien D E
Kroatien D E
Österreich D E
Polen D E
Rumänien D E
Serbien D E
Slowakei D E
Slowenien D E
Tschechien D E
Ungarn D E
CEE-Länderreihe „Investieren 2011“ Bitte wählen Sie auch eine Sprache:
Investieren inBulgarien
Das ak ue le Steuer ystem m Übe bl ck
| P e s he
t h t ü
011
Investieren inKroatien
Das a tue le Steue system m Übe b ick
| o e s h c
t h t ü
011
Investieren nÖster eich
Das ktue le Steue system m Ü erb ick
| o e s h c
t h t ü
011
Investieren nPolen
Das aktue le Steue sys em m Überb ick
| o e ch c
t h t ü
0 1
Investieren nRumän en
Das aktue le Steue sys em m Überb ick
| o en Rum n en ch ch n | U ga n
t t V l h h t üf U t h b t
20 1
Invest eren nSerbien
Das aktue e Steue sys em m Überb i k
Bu g r n | K o t en Ös e e ch Po en Rum n enS r en | l wa ei S ow n en T ch c i n | U ga n
M t l d C H h t t Zü h) t t V h l h lb ä d d b ä St b t W t ft f d U t h b t
20 1
Invest eren inder Slowakei
Das ak uel e S euersys em im Überb ck
B l a i n | K o t n | Ö t r e ch Po n | R män ene b en | owa e | S o en e | T c ec i n | U ga n
M t d C H t I t t Zü h) t t V h l h b t ä d d b ä t b t W t h t f d U t h b t
20 1
Investieren inSlowenien
Das ak uel e S euersys em im Über l ck
B l a i n | r a i n | Ö t r e ch P l n | R mä i ne b en S ow ke | l we i n | sc ec en | ng rn
M l d C H t I t t l Zü ) t t V h l h b t ä d d hä t b t W t h t f d U t h b t
2 11
Investieren inTschechien
Das ak uel e S euers stem im Übe bl ck
B ga en | r a i n | Ö er e h | P l n | umä i nSe b en S ow k i | l we i n | s he h en Ung rn
M l d C H h I t t l ü ) lt t V t h b t ä d d hä t b t W t h t f d U t h b t
2 11
Investieren inUngarn
Das ak ue le Steuer ystem m Übe bl ck
u ga en Kr a en | s e r i h | o en | umä enSe b e | S o ak i S owe en | s he h en Un a n
t l d C H h I t t l ü ) t t V t h b t ä d d hä St b t W t h t üf d U t h b t
011