16. Jahrestagung der Leiterinnen und Leiter
von Betreuungsbehörden/Betreuungsstellen14.05. - 16.05.2012 in Erkner
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Referat zum Thema:
Welche Unterstützung leisten welche Ämter?
(Zeit: 09.30 – 10.30)
Referent: Ulrich Wöhler
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Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, März 2012
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Wat mutt, dat mutt: Flagge zeigen!
10. BGT Nord -Hamburg, 22. – 24.09.2011
AG 11 (Workshop) , Freitag, 23.09.2011, 14.00 Uhr
Welche Unterstützungspflichten haben Ämter?
Moderation:
Dr. Margrit During, Ulrich Wöhler
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
2. Vorwegteil: „Geschichte“ des Referats:
Eingangsfragen der AG-TN beim BGT-Nord
• Welche Pflichten haben die Sozialbehörden/Ämter, die
Leistungsberechtigten bzw. deren Vertreter zu unterstützen?
• Welche konkreten Beratungspflichten bestehen (von wem zu was)?
• In welchen Gesetzen und konkret mit welchen §§ sind die Beratungs- und
Unterstützungspflichten geregelt? Welche Behörden sind (für was) zuständig?
• Ließe sich der Vorrang ehrenamtlicher Betreuer besser sicherstellen, wenn die
Sozialbehörden diese pflichtgemäß unterstützen würden?
• Wer berät und unterstützt bei der Suche einer geeigneten Einrichtung?
• Wer ist für Seniorenberatung zuständig?
• Sind Folgeanträge für Grundsicherung (SGB XII), Wohngeld etc.
erforderlich? Ist dafür extra ein Betreuer erforderlich? Kann die
Behörde das nicht von sich aus tun?
• Warum müssen bei Folgeanträgen viele Unterlagen erneut eingereicht werden,
obwohl sich keine Veränderungen ergeben haben? Geht das nicht einfacher?
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Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
• Handlungsmöglichkeiten bei schwer verständlichen, unvollständigen oder nicht
(ausreichend) begründeten Bescheiden (insbesondere vom Jobcenter)
• Ist es zulässig, dass sich die Bearbeitung von Anträgen (hier:
Sozialamt/Eingliederungshilfe) über mehrere Monate hinzieht?
• Gibt es Vorgaben/Höchstzeiten für die Bearbeitung von Vorgängen?
• Wie weit gehen die Mitwirkungspflichten?
• Wann ist die Einstellung/Nichtgewährung von Leistungen wg. mangelnder
Mitwirkung zulässig, wann nicht?
• Muss die Sozialbehörde bei entsprechenden Hinweisen auch vor Ort prüfen, ob
bzw. welche Bedarfe auf Hilfe angewiesene Menschen haben?
• Besteht z.B. die Pflicht, Hinweisen von Nachbarn etc. durch aufsuchende Arbeit
(durch Sozialarbeiter) nachzugehen? In welchem Umfang bestehen
Ermessenspielräume bei der Leistungsgewährung (z.B. Dauer der
Doppelzahlung von Heimkosten und Wohnungsmiete)
• Was kann ich tun, wenn Sozialleistungsträger, Sozialpsychiatrische Dienste,
andere Sozialdienste etc. (sogar das Ordnungs- und Veterinäramt) ihre
Unterstützungsleistungen zunehmend reduzieren oder gar verweigern?
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Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
• Wie setze ich Rechte, die nicht (genügend) beachtet werden, gegen
die Behörden durch?
• Welche Pflichten zur Zusammenarbeit haben die verschiedenen
Behörden/Leistungsstellen?
• Wie kann die Vernetzung und Zusammenarbeit der verschiedenen
Behörden/Akteure verbessert werden? Zukunftswerkstatt?
• Welche Pflichten bestehen zur Zusammenarbeit zwischen den Betreuungs-
behörden und den Sozialbehörden (die ja auch oft im gleichen Haus sind)?
• Können bzw. müssen Akten innerhalb des Amtes für Soziales zwischen den
verschiedenen Leistungsabteilungen weitergeleitet werden?
• Umgang mit medizinischen Daten
• Wer hilft, wenn Steuererklärungen abzugeben sind?
• Wenn für einen Arztbesuch ein Heimbewohner zu einem relativ weit entfernten
Arzt (Flächenstaat) gebracht werden muss, wer ist dafür zuständig? Wer trägt die
Fahrtkosten? Muss hierfür auch der Barbetrag eingesetzt werden?
• Einsatz des Barbetrages für Rezeptgebühren? Wer tritt (wann) ein, wenn der
Barbetrag nicht ausreicht?
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Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
• Haben Antragsteller Rechte bzw. bestehen von den Behörden Pflichten, Anträge,
Bescheide etc. einfach und verständlich (aber dennoch vollständig) zu gestalten?
• Gibt es vorrangige Hilfen, wenn es nur darum geht, dass Antragsteller
nicht in der Lage sind, ihre sozialrechtlichen Anträge selbst zu stellen?
• Wie können die vorrangigen, betreuungsvermeidenden Hilfen eingefordert
werden?
• Aufgaben / Leistungen der Eingliederungshilfe? Wer ist alles für was zuständig?
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Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
Gliederung des Referates
1. Um welche Menschen geht es? Um wie viele?
2. Die relevanten Rechtsvorschriften
3. Wer und welche „Ämter“ sind für was zuständig?
4. Welche Unterstützung ist gewünscht (Wunsch = Soll?)
5. Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung:
Welche Pflichten bestehen hierzu? Von welchen Ämtern?
6. Welche weiteren Pflichten haben die Ämter / Träger?
Wie soll die Leistungserbringung/-bearbeitung erfolgen?
7. Zum speziellen Verfahren nach dem SGB IX
8. Wo die Rechtspraxis (Ist) vom Recht (Soll) abweicht:
Zur Durchsetzung der Rechte (Handlungsoptionen)
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Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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Kapitel 1
Um welche Menschen geht es?
Um wie viele?
Welche Menschen
(bzw. ihre Angehörigen, Betreuer etc.)
sind insbesondere auf Unterstützung
von Ämtern angewiesen?
Einige Bilder, typische Lebenssituationen
und (nur ein paar) Zahlen
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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Typische Lebenssituationen
von Menschen, die (bzw. ihre Angehörigen, Betreuer etc.) insbesondere auf Unterstützung von Ämtern angewiesen?
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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• Danilo R., 18, total unmotiviert, ohne Chance auf einen
Schulabschluss oder Ausbildungsplatz, oft sehr aggressiv ...
• Elisa F., 20, geistig behindert, lebt bei den Eltern, diese klammern
sehr
• Hubert T., 40, ist nach einem Schlaganfall halbseitig gelähmt; er soll aus der Reha-Klinik entlassen werden
• Ingo B., 50, starker Trinker, oft in der Klinik, lebt auf der Straße
• Franjo S., 38, lebt in einer Einrichtung; trotz seiner geistigen und lebenspraktischen Einschränkungen ist er eigentlich befähigt, außerhalb der Einrichtung zu leben
• Natascha F., 82, lebt allein, stürzt in ihrer Wohnung und zieht sich
einen Oberschenkelhalsbruch zu, sie kann zwar aus der Klinik
entlassen werden, derzeit aber (noch) nicht allein zu Hause leben
• Oswald Sch., 85, seine altersbedingten Einschränkungen nehmen
zu, eine Demenz prägt sich immer mehr aus
• Holger N., 3, es werden Entwicklungsverzögerungen bzw.
Teilleistungsstörungen festgestellt
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
Es geht um Menschen, die in Folge von ...
• psychischer Krankheit
• Altersgebrechen, Demenz, körperlicher Behinderung ...
• geistiger Behinderung
• seelischer Behinderung
auf Unterstützung angewiesen sind und daher oft
sowohl Anspruch auf sozialrechtliche als auch betreuungsrechtliche Leistungen haben
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
Es geht bundesweit um .....
~ 1,3 Mio. Menschen, die rechtlich betreut werden
~ 1,3 Mio. Menschen mit Demenz ...
~ 2,3 Mio. Menschen mit Pflegebedarf
~ 0,7 Mio. Menschen mit Behinderung, die Eingliederungshilfe erhalten (SGB XII)
> 1,5 Mio. Menschen mit endogenen Psychosen ....
die auf Unterstützung angewiesen sind und hierauf Anspruch haben (sozialrechtliche Leistungen und Hilfen, rechtliche Vertretung ...)
die Zahlen steigen kontinuierlich an
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
Somit leben in den Kommunen ...
je 100.000 Einwohner: (bundesdurchschnittlich)
~ 1.600 rechtlich betreute Menschen– in Mecklenburg-Vorpommern (am meisten): rd. 2.100
– im Landkreis Hildesheim sogar noch mehr: rd. 2.200
~ 1.600 Menschen mit Demenz
~ 2.800 Menschen mit Pflegebedarf
~ 850 Menschen mit Anspruch auf
Eingliederungshilfe (SGB XII) ...
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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Kapitel 2
Rechtsgrundlagen für Menschen,
die auf Unterstützung
(Leistungen und Hilfen)
von Ämtern angewiesen sind ?
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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Grundgesetz (Artikel 3)
• Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
• Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden.
Kapitel 2: Rechtsgrundlagen
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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• UN-Menschenrechtscharta
– Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 10.12.1948
• Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw.
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten
– am 04.11.1950 unterzeichnet, am 03.09.1953 in Kraft getreten
– überwacht v. Eur. Gerichtshof für Menschenrechte, Straßburg
• UN-Konvention über die Rechte behinderter Menschen
– am 13.12.2006 verabschiedet, am 03.05.2008 in Kraft getreten
– In Deutschland am 26.03.2009 in Kraft getreten
Kapitel 2: Rechtsgrundlagen
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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• Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
– Seit 18.08.2006 in Kraft
– Konkretisierung des Art. 3 GG = Diskriminierungsverbot
• Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen
(BGG)
– Seit 01.05.2002 in Kraft, wesentliche Ziele/Inhalte:
– Herstellung umfassender Barrierefreiheit
Kapitel 2: Rechtsgrundlagen
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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Sozialrecht: Sozialgesetzbuch (SGB)
I Allgemeiner Teil (1.1.76)
II Grundsicherung für Arbeitssuchende (1.1.05)
III Arbeitsförderung (1.1.98)
IV Sozialversicherung/Gemeinsame Vorschriften (1.7.97)
V Krankenversicherung (1.1.89)
VI Rentenversicherung (1.1.92)
VII Unfallversicherung (1.1.97)
VIII Kinder- und Jugendhilfe (1.1.91)
IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (1.7.01)
X Sozialverwaltungsverfahren / -datenschutz (1.1.81)
XI Soziale Pflegeversicherung (1.1.95)
XII Sozialhilfe (1.1.05)
Kapitel 2: Rechtsgrundlagen
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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Sozialrecht im engeren Sinne sind:
Bücher des SGB sowie die in § 68 SGB I genannten Gesetze§ 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches
Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten
die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer
Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als
dessen besondere Teile:
1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2. (aufgehoben)
3. die Reichsversicherungsordnung,
4. das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
5. das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
6. das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
7. das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
a) § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes,
b) § 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
c) § 47 des Zivildienstgesetzes,
d) § 60 des Infektionsschutzgesetzes,
e) §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
f) § 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
g) §§ 21 und 22 des StrafrechtlichenRehabilitierungsgesetzes,
h) §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
8. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
9. das Bundeskindergeldgesetz,
10. das Wohngeldgesetz,
11. (weggefallen)
12. das Adoptionsvermittlungsgesetz,
13. (aufgehoben)
14. das Unterhaltsvorschussgesetz,
15. der Erste Abschnitt des Bundeserziehungsgeldgesetzes,
15a. der erste Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
16. das Altersteilzeitgesetz,
17. das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen.
18. (weggefallen)
Kapitel 2: Rechtsgrundlagen
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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Sozialrecht im engeren Sinne (§ 68 SGB
I)sollen noch in das SGB eingefügt werden
• BaföG
• BVG
• SVG
• ZDG
• USG
• IfsG
• OEG
• HHG, UnBerG, StrRehaG
sowie weitere Gesetze und eine Vielzahl von Rechtsverordnungen
• WoGG
• BKGG
• UVG
• BEEG
• Adoptions-
vermittlungsgesetz
• ...
Kapitel 2: Rechtsgrundlagen
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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Rechtsverordnungen (nur einige Beispiele)
• Frühförderungsverordnung (FrühV)
• Eingliederungshilfe-Verordnung (Einglh-VO)
• Werkstättenverordnung (WVO)
• Budgetverordnung (BudgetV)
• Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
• Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV)
• und viele andere mehr
Kapitel 2: Rechtsgrundlagen
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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Weitere relevante Rechtsgrundlagen
• AsylbLG
• Heimgesetze / Heimrecht
• Betreuungsrecht
• Gesundheitsrecht: NGöGD, NPsychKG ...
Kapitel 2: Rechtsgrundlagen
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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Kapitel 3
Um welche Ämter geht es?
Wer ist für was zuständig?
Wer leisten was?
(und hat Unterstützungspflichten)
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
Systematik(nach: Fasselt/Schellhorn (Hrsg.): Sozialrechtsberatung. 3. Auflage, 2011)
Soziales Sicherungssystem in Deutschland
SozialeVorsorge
beitragsfinanziert,Sozialversicherung
(KV, RVArblV, PflegeV,
UnfallV)
SozialeEntschädigung
steuerfinanziert,Leistungen zur
Abgeltung einesbesonderen
Opfers
Soziale Förderung
steuerfinanziert, Leistungen
zur Schaffung sozialer
Chancengleichheit
Soziale Hilfe
steuerfinanziert,subsidiäre
Leistungen mitBedürftigkeits-
prüfung
24Kapitel 3: Wer ist für was zuständig
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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Soziale Vorsorge: Sozialversicherung
Sozialversicherung Träger
Arbeitsförderung
(SGB III)
Krankenversicherung
(SGB V)
und viele anderePflegeversicherung
(SGB XI)
Rentenversicherung
(SGB VI)
Unfallversicherung
(SGB VII)
Berufsgenossenschaften,
GUV u.a.
Kapitel 3: Wer ist für was zuständig
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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Soziale Versorgung: Entschädigung (steuerfinanzierte Leistungen zur Abgeltung eines besonderen Opfers)
Rechtsquelle Leistung/Empfänger
BeamtVG Beamte / Richter
SVG, ZDG, BVDG, USGSoldaten / Wehrpflichtige /
Zivildienst / Freiwilligendienst
BVG Kriegsopferfürsorge
IfSG Impfschädigung
OEG Opferentschädigung
HHG Häftlingshilfe
UnBerG, StrRehaG,
BerRehaG
Unrechtsbereinigung
Kapitel 3: Wer ist für was zuständig
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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Soziale Förderung(steuerfinanzierte Leistungen zur Schaffung sozialer Chancengleichheit)
Rechtsquelle Leistungen
SGB VIIIKinder- und Jungendhilfe
EStG, BKGGKindergeld, Kinderzuschlag
SGB II, XII, WoGG, BKGG Bildungs- und Teilhabepaket
UVG Unterhaltsvorschuss
BEEG Elterngeld/Elternzeit
BAföG Ausbildungsförderung
WoGG Wohngeld
Kapitel 3: Wer ist für was zuständig
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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Soziale Hilfen (SGB XII)(steuerfinanzierte subsidiäre Leistungen mit Bedürftigkeitsprüfung)
SBG XII Leistungen
3. Kapitel Hilfe zum Lebensunterhalt
4. KapitelGrundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung
5. Kapitel Hilfe zur Gesundheit
6. KapitelEingliederungshilfe für
behinderte Menschen
7. Kapitel Hilfe zur Pflege
8. KapitelHilfe z. Überwindung besonderer
sozialer Schwierigkeiten
9. Kapitel Hilfe in anderen Lebenslagen
Kapitel 3: Wer ist für was zuständig
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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Weitere soziale Hilfen (steuerfinanzierte subsidiäre Leistungen mit Bedürftigkeitsprüfung)
Rechtsquelle Leistungen
SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende
AsylbLG Asylbewerberleistungsrecht
SGB IX: Teil 2 Leistungen für schwerbehinderte Menschen
Kapitel 3: Wer ist für was zuständig
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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Weitere Leistungen (keine sozialrechtliche Leistungen)
Rechtsquellen Leistungen/Leistungssempfänger
Betreuungsrecht Rechtlich betreute Menschen
Familienrecht Vormundschaften und Pflegschaften
Öffentliches
Gesundheitsrecht
Bevölkerungsgesundheit /
Information, Aufklärung & Beratung
PsychKGMenschen mit psych. Erkrankung:
informieren, beraten, vermitteln ...
Kapitel 3: Wer ist für was zuständig
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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Sozialrechtliches SystemLeistungs- und Hilfeformen (§ 11 SGB I)
Geldleistung– Grundsätzlich: Vorrang vor Sachleistung
– auch: trägerübergreifendes persönliches Budget (§§ 57, 61 SGB XII; § 17 SGB IX u.a.)
Sachleistung– Gutscheine
– andere Formen der Verrechnung u.a.
Dienstleistung– Beratung, Unterstützung, qualifizierte Vermittlung
(persönliche Hilfe Dienstleistungen)
Kapitel 3: Um welche Leistungen es geht
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
Für die meisten Leistungen der Säulen
„Soziale Förderung“ und „Soziale Hilfe“ gilt:
Stadt Hildesheim
Zuständig ist der Bund
der delegiert die Aufgaben auf die Länder
die Länder (hier: Niedersachsen) übertragen viele Aufgaben
auf die Landkreise / kreisfreien Städte
Kapitel 3: Welche Ämter sind für was zuständig
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
33Landkreise und kreisfreien Städte
Zentren für Menschen mit Anspruch auf staatl. Leistungen
Kommunale Daseinsvorsorge: Bauland/Wohnraum, Versorgungs-
einrichtungen, Lebensräume …
Sozialhilfe (SGB XII):
HLU, GruSi,
EinglH, HzPflege u.a.
Jugendamt
HzErz
Gesundheitsamt
SozPsychDienste
BuT
(SGB II, XII, WoGG)
Versorgungs-
ämter
Kriegsopfer-
fürsorge:
Schülerbef.
• BKGG
BEEG UVG
WoGG
Integrations-
amt
•
Zusammen-
arbeit mit:
Jugendamt
Jugendarbeit
Jugendamt
Kinderbetreuung
•Jugendamt
ErzBeratungJugendamt
PKD, JuGerH
Jugendamt
Vorm, Adopt.
BaFöG
Schulen
Rechtliche
Betreuung
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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Landkreise und kreisfreie Städte: Anlaufstellen / multiple Aufgabenträger
• Die Kommunalverwaltungen sind für einen Großteil der
öffentlichen Aufgaben zuständig und wichtigste Anlaufstelle für
Bürgerinnen und Bürger
• Das gilt insbesondere für die öffentlichen Gesundheits- und
Sozialleistungen, daher kann gesagt werden:
• Das „Zentrum“ für die öffentlichen Versorgungs-
und Fürsorgeleistungen sind die Landkreise
(Kreisverwaltungen) und kreisfreien Städte
(Stadtverwaltungen)
Kapitel 3: Welche Ämter sind für was zuständig
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
Landkreise,
kreisfreie Städte (örtliche Betreuungsbehörden)
Landkreise 295
kreisfreie Städte 107
402Örtliche Betreuungsbehörden/
Betreuungsstellen in:
Berlin 12
Hamburg 6
„Behörden“ in Deutschland:
insgesamt ca. 20.000
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Kapitel 4
Welche Unterstützung wünschen sich
die leistungsberechtigten Bürger/innen?
Was wird von den Ämtern erwartet …
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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Bei Befragungen werden oft die folgenden
Wünsche / Erwartungen genannt:
• Umfassende und qualifizierte Information, Aufklärung und Beratung
• für jeden leicht verständlich/verstehbar (auch die Vordrucke/Bescheide)
• Umfassende Bearbeitung, dies möglichst von der erst angegangenen Stelle (also „aus einer Hand“ und nicht „zersplittert“)
• Gute Erreichbarkeit der Behörde, möglichst ein (bekannter) Ansprechpartner, ggf. gute/qualifizierte Vermittlung (Clearingfunktion)
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
Kapitel 4: Wünsche und Erwartungen
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Bei Befragungen werden oft die folgenden
Wünsche / Erwartungen genannt:
• Die Mitwirkung für Antragsteller einfach gestalten
Ermittlungen wo möglich durch die Behörden; z.B.
durch Verwendung vorhandener Daten
• Bearbeitung zügig, schnell und bürgerfreundlich
• Bedarfsgerecht und Wünsche berücksichtigend
• Gesetzeskonform, sachgerecht und pflichtgemäß
• Mit dem geringstmöglichen Eingriff in die
Privatsphäre
• Unter Beachtung aller individuellen Rechte …
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
Kapitel 4: Wünsche und Erwartungen
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Welche dieser Wünsche und Erwartungen
sind von den Ämtern verpflichtend zu beachten?
Im folgenden wird aufgezeigt,
dass alle diese Wünsche und Erwartungen
nahezu deckungsgleich mit den
Unterstützungspflichten
der Ämter sind!
Kapitel 4: Wünsche und Erwartungen
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Kapitel 5
Information, Auskunft,
Aufklärung, Beratung …
Von wem erfolgen diese Leistungen?
Welche Verpflichtungen haben
hierzu die Ämter?
siehe z.B.: Fasselt/Schellhorn (Hrsg.):.
Handbuch Sozialrechtsberatung. 3. Auflage, 2011
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SGB I, § 13: Aufklärung
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die sonstigen in
diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen
Vereinigungen sind verpflichtet, im Rahmen ihrer
Zuständigkeit die Bevölkerung über die Rechte und
Pflichten nach diesem Gesetzbuch aufzuklären.
Gilt für das gesamt Sozialrecht!
Wird zum Teil in den einzelnen Büchern noch differenziert
Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
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SGB I, § 15: Auskunft
• Die ... zuständigen Stellen ... sind verpflichtet, über alle sozialen Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch Auskünfte zu erteilen.
• Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Benennung der für die Sozialleistungen zuständigen Leistungsträger sowie auf alle Sach- und Rechtsfragen, die für die Auskunftssuchenden von Bedeutung sein können und zu deren Beantwortung die Auskunftsstelle imstande ist.
• Die Auskunftsstellen sind verpflichtet, untereinander und mit den anderen Leistungsträgern mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, eine möglichst umfassende Auskunftserteilung durch eine Stelle sicherzustellen.
Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
Gilt für das gesamt Sozialrecht!
Wird zum Teil in den einzelnen Büchern noch differenziert
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SGB I, § 14: Beratung
Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und
Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die
Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die
Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen
sind.
Gilt für das gesamt Sozialrecht!
Wird zum Teil in den einzelnen Büchern noch differenziert
Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
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Wichtige Stelle:
viele Informationen / Materialien erhältlich
Beauftragter der Bundesregierung
für die Belange behinderter Menschen
Hubert Hüppe
Mauerstraße 10, 10117 Berlin
Telefon: (0 18 88) 527 – 2944 Telefax: (0 18 88) 527 – 1871
URL: www.behindertenbeauftragter.de
Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
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In Niedersachsen:
Karl FinkeHinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2
30159 Hannover
Telefon 0511/120-4007
Telefax: 0511/120-4290
E-Mail: [email protected]
www.behindertenbeauftragter-niedersachsen.de
Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
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Wichtige Stelle:
viele Informationen / Materialien erhältlich
Bundes und Landesministerien
sowie Bundes- und Landesämter für
• Arbeit und Soziales
• Gesundheit
• Familien, Frauen, Senioren …
(s. Literaturverzeichnis)
Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
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Behördennummer: Mo – Do: 8 – 20 Uhr
Rente: 01805 6767-10
Unfallversicherung/Ehrenamt: 01805 6767-11
Arbeitsmarktpolitik und –förderung: 01805 6767-12
Arbeitsrecht: 01805 6767-13
Teilzeit/Altersteilzeit/Minijobs: 01805 6767-14
Infos für behinderte Menschen: 01805 6767-15
Ausbildungsförderung/-bonus: 01805 6767-18
Europäischer Sozialfonds/Soziales Europa: 01805 6767-19
Mitarbeiterkapitalbeteiligung: 01805 6767-20
Infos zum Bildungs- und Teilhabepaket: 01805 6767-21
Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service: 01805 6767-16/17
Gebärdentelefon: [email protected]
Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
www.bmas.de
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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Bürgertelefon: 115 Mo – Fr: 8 – 18 Uhr
Ca. 15,7 Mio. Bürger/innen können sich in den
teilnehmenden Modellregionen über die
Behördenrufnummer 115 direkt an ihre Kommune
wenden. Die Nummer kann angerufen werden, um zu
erfahren:
• Welche Hilfe man wo erhält,
• nicht nur in den Kommunen, sondern auch durch die
Landes- und Bundesbehörden (rd. 20.000 Behörden!)
• wer der richtige Ansprechpartner ist !
Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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Verpflichtung der Leistungsträger
zur Auskunft, Aufklärung und Beratung!
Ergibt sich aus §§ 13 – 15 SGB I.
Wird in den SGB-Büchern konkret benannt!
Zum Beispiel im SGB XII:
Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
50
Beraten, unterstützen, aktivieren, befähigen…(§§ 10, 11 SGB XII)
Zu den Dienstleistungen gehört es, die Leistungsberech-
tigten in Fragen der Sozialhilfe und in sonstigen sozialen
Angelegenheiten zu beraten und – soweit erforderlich – zu
unterstützen.
Die Beratung betrifft die persönliche Situation, den Bedarf,
die eigenen Kräfte und Mittel sowie die mögliche Stärkung
der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der
Gemeinschaft und zur Überwindung der Notlage.
Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
51
Zur Überwindung der Notlage gehört es auch, die
Leistungsberechtigten für den Erhalt von Sozialleistungen
zu befähigen. Hierzu gehört auch eine gebotene
Budgetberatung.
Die Unterstützung umfasst Hinweise und – soweit
erforderlich – die Vorbereitung von Kontakten und die
Begleitung zu sozialen Diensten sowie zu Möglichkeiten
der aktiven Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft unter
Einschluss des gesellschaftlichen Engagements. Sofern es
Leistungsberechtigten zumutbar ist, gehört zur Unter-
stützung auch das Angebot einer Tätigkeit sowie die
Vorbereitung und Begleitung.
Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
52
Verpflichtung der Leistungsträger
zur Auskunft, Aufklärung und Beratung!
Ergibt sich aus §§ 13 – 15 SGB I
und gilt somit für alle Ämter!
Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
53Für „Soziales“ zuständige Behörden gilt:
Verpflichtung zur Information, Auskunft, Beratung, Vermittlung ...
Kommunale Daseinsvorsorge: Bauland/Wohnraum, Versorgungs-
einrichtungen, Lebensräume …
Sozialhilfe (SGB XII):
HLU, GruSi,
EinglH, HzPflege u.a.
Jugendamt
HzErz
Gesundheitsamt
SozPsychDienste
BuT
(SGB II, XII, WoGG)
Versorgungs-
ämter
Kriegsopfer-
fürsorge:
Schülerbef.
• BKGG
BEEG UVG
WoGG
Integrations-
amt
•
Zusammen-
arbeit mit:
Jugendamt
Jugendarbeit
Jugendamt
Kinderbetreuung
•Jugendamt
ErzBeratungJugendamt
PKD, JuGerH
Jugendamt
Vorm, Adopt.
BaFöG
Schulen
Rechtliche
Betreuung
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
54
Landkreise und kreisfreie Städte: Anlaufstellen / multiple Aufgabenträger
Das „Zentrum“ für die öffentlichen Versorgungs-
und Fürsorgeleistungen sind die Landkreise
(Kreisverwaltungen) und kreisfreien Städte
(Stadtverwaltungen)
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
55
Verpflichtung der
Leistungsträger (Rehabilitationsträger)
zur:
Auskunft, Aufklärung, Beratung, Vermittlung
Besondere Bedeutsamkeit für
Menschen mit Behinderung
Sieben Rehabilitationsträger (SGB IX)
Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
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56
Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)
Rehabilitationsträger (§ 6) Leistungsgruppen (§ 5)
Gesetzliche Krankenkassen medizinische Rehabilitation
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
Teilhabe am Arbeitsleben
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung
medizinische Rehabilitation
Teilhabe am Arbeitsleben
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung medizinische Rehabilitation
Teilhabe am Arbeitsleben
unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
Teilhaben am Leben in der GemeinschaftTräger der Kriegsopferversorgung /
Kriegsopferfürsorge
Träger der öffentlichen Jugendhilfe medizinische Rehabilitation
Teilhabe am Arbeitsleben
Teilhaben am Leben in der Gemeinschaft
Träger der Sozialhilfe
Kapitel 5: An wen sich Leistungsberechtigte wenden können
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
57
Weitere Einrichtungen & Stellen,
die für:
Auskunft, Aufklärung, Beratung Vermittlung
eine besondere Zuständigkeit haben
(Unterstützungsstellen sind)
Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
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58
Gemeinsame örtliche Servicestellen
Die Rehabilitationsträger richten
in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Städten
mindestens eine Gemeinsame Servicestelle ein
(§ 23 SGB IX)
www.reha-servicestellen.de
Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
59
SGB IX: Gemeinsame Servicestellen§ 22 Aufgaben(1)Gemeinsame örtliche Servicestellen der Rehabilitationsträger
bieten behinderten und von Behinderung bedrohten Menschen, ihren Vertrauenspersonen und Personensorgeberechtigten nach § 60 Beratung und Unterstützung an. Die Beratung und Unterstützung umfasst insbesondere,1. über Leistungsvoraussetzungen, Leistungen der Rehabilitationsträger, besondere Hilfen im
Arbeitsleben sowie über die Verwaltungsabläufe zu informieren,2. bei der Klärung des Rehabilitationsbedarfs, bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur
Teilhabe, bei der Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets und der besonderen Hilfen im Arbeitsleben sowie bei der Erfüllung von Mitwirkungspflichten zu helfen,
3. zu klären, welcher Rehabilitationsträger zuständig ist, auf klare und sachdienliche Anträge hinzuwirken und sie an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten,
4. bei einem Rehabilitationsbedarf, der voraussichtlich ein Gutachten erfordert, den zuständigen Rehabilitationsträger darüber zu informieren,
5. die Entscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers in Fällen, in denen die Notwendigkeit von Leistungen zur Teilhabe offenkundig ist, so umfassend vorzubereiten, dass dieser unverzüglich entscheiden kann,
6. bis zur Entscheidung oder Leistung des Rehabilitationsträgers den behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen unterstützend zu begleiten,
7. bei den Rehabilitationsträgern auf zeitnahe Entscheidungen und Leistungen hinzuwirken und8. zwischen mehreren Rehabilitationsträgern und Beteiligten auch während der
Leistungserbringung zu koordinieren und zu vermitteln.
Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
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60
Gemeinsame Servicestellen in Hildesheim
AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Schützenallee 55 – 59, 31134 Hildesheim
Tel. 05121 101-54791, -54792 oder -54793, Fax 101-54319
Eröffnungsdatum: Juli 2002
IKK Niedersachsen
Cheruskerring 47, 31137 Hildesheim
Tel. 05121 7602-0, Fax 05121 7602-19
Eröffnungsdatum: Juli 2002
Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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Gesundheitsämter
&
Sozialpsychiatrische Dienste
bieten Menschen mit Behinderung
und Personensorgeberechtigten
Beratung, Klärung des Hilfebedarfes
und Vermittlung an
Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
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62
SGB XII – Sozialhilfe –
§ 59 Aufgaben des Gesundheitsamtes
Das Gesundheitsamt oder die durch Landesrecht bestimmte Stelle hat die Aufgabe,
1. behinderte Menschen oder Personensorgeberechtigte über die nach Art und Schwere der Behinderung geeigneten ärztlichen und sonstigen Leistungen der Eingliederungshilfe im Benehmen mit dem behandelnden Arzt auch während und nach der Durchführung von
Heilmaßnahmen und Leistungen der Eingliederungshilfe zu beraten; die Beratung ist mit Zustimmung des behinderten Menschen oder des Personensorgeberechtigten im Benehmen mit den an der Durchführung der Leistungen der Eingliederungshilfe beteiligten Stellen oder Personen vorzunehmen. Steht der behinderte Mensch schon in ärztlicher Behandlung, setzt sich das Gesundheitsamt mit dem behandelnden Arzt in Verbindung. Bei der Beratung ist ein amtliches Merkblatt auszuhändigen. Für die Beratung sind im Benehmen mit den Landesärzten die erforderlichen Sprechtage durchzuführen,
2. mit Zustimmung des behinderten Menschen oder des Personensorgeberechtigten mit der gemeinsamen Servicestelle nach den §§ 22 und 23 des Neunten Buches den
Rehabilitationsbedarf abzuklären und die für die Leistungen der Eingliederungshilfe notwendige Vorbereitung abzustimmen und
3. die Unterlagen auszuwerten und sie zur Planung der erforderlichen Einrichtungen und zur weiteren wissenschaftlichen Auswertung nach näherer Bestimmung der zuständigen obersten Landesbehörde weiterzuleiten. Bei der Weiterleitung der Unterlagen sind die Namen der behinderten Menschen und der Personensorgeberechtigten nicht anzugeben.
Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
63
Pflegeberatung (§§ 7, 7a SGB XI)
• Leistungsberechtigte haben Anspruch auf individuelle
Beratung und Hilfestellung (seit 1.1.2009)
• durch Pflegeberater/Pflegeberaterin
• bei Auswahl/Inanspruchnahme von Sozialleistungen
sowie sonstigen Hilfsangeboten
• die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-,
Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind
(Pflegeberatung).
Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
64
Pflegestützpunkte (§ 92c SGB XI)
Von den Pflege- und Krankenkassen (oder Beauftragten) zur wohnortnahen Beratung, Versorgung und Betreuung einzurichten, Aufgaben:
– umfassende und unabhängige Auskunft und Beratung
– Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und
Betreuung in Betracht kommenden Hilfs- und
Unterstützungsangebote (gesundheitsfördernd, präventiv,
kurativ, rehabilitativ und sonstige medizinische,
pflegerische und soziale) einschließlich der Hilfestellung bei
der Inanspruchnahme der Leistungen
– Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und
sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote
Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
65
Weitere Beratung
• Beratung als psychosoziale Lebenshilfe
/Gesundheits- und Sozialberatung:
Schuldnerberatung, Suchtberatung,
Schwangerschaftskonfliktberatung, AIDS-Beratung,
Lebensberatung, Beratung zur
Partnerschaft/Trennung/Scheidung (§ 17 SGB
VIII) ....
• Beratungseinrichtungen der Kirchen,
Wohlfahrtsverbände, freier Träger ...
• Betreuungsrechtliche Beratung
Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
66
Zusammenfassung des Kapitels
Auskunft, Aufklärung, Beratung ...
Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
nach: Fasselt/Schellhorn (Hrsg.): Handbuch Sozialrechtsberatung, 3. Auflage, 2011
Auskunft, Aufklärung, Beratung(Anspruch, Gegenstand, Ziel, Qualität)
• Allgemeiner Beratungsanspruch (Rechtsanspruch)
• Alle Sozialleistungsträger sind verpflichtet, jeden über
seine Rechte und Pflichten nach dem SGB zu beraten
• Gegenstand sind
– die Ansprüche auf Sozialleistungen aller Art
– die Mitwirkungspflichten
– die Verfahrensrechte
– die verfahrensrechtliche Verpflichtungen
67Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
• Ziel Adressaten sollen ihre Rechte (und Pflichten)
optimal wahrnehmen können
• Beratungspflicht setzt bereits bei ein, wenn ein Bedarf
erkennbar ist (bzw. erkannt werden müsste)
• Wegschicken ist rechtswidrig
• „Der Antragsteller darf mit seinem Begehren, Sozial-
leistungen zu beantragen, nicht an Zuständigkeits-
problemen innerhalb des gegliederten und für Unkundige
unübersichtlichen Sozialleistungssystem scheitern“
68Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
• Umfang der Beratung richtet sich nach Lage des
Einzelfalles
• „Zunächst ist der wirkliche Wille des Antragstellers zu
erforschen, wobei grundsätzlich von der für ihn
optimalen Leistung auszugehen ist“
• Die Beratung muss „zutreffend, vollständig und
unmissverständlich sein“
Rechtsfolgen bei Nichtleistung / Schlechtleistung
69Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
Rechtsfolgen bei Nichtleistung / Schlechtleistung
•Einstehen für die Folgen (Haftung)!
•Herstellungsanspruch
Betreffenden so zu stellen, wie er stehen würde, wenn
der Sozialrechtsträger rechtmäßig gehandelt, hier:
richtig und vollständig beraten hätte
70Kapitel 5: Information, Auskunft, Aufklärung, Beratung
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
71
Kapitel 6
Welche weiteren Unterstützungspflichten
haben die Ämter (Sozialleistungsträger)?
Wie soll die Leistungserbringung &
Leistungsbearbeitung erfolgen?
Ziele und Grundsätze des Sozialrechts
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
72
Kommunale Daseinsvorsorge: Bauland/Wohnraum, Versorgungs-
einrichtungen, Lebensräume …
Sozialhilfe (SGB XII):
HLU, GruSi,
EinglH, HzPflege u.a.
Jugendamt
HzErz
Gesundheitsamt
SozPsychDienste
BuT
(SGB II, XII, WoGG)
Versorgungs-
ämter
Kriegsopfer-
fürsorge:
Schülerbef.
• BKGG
BEEG UVG
WoGG
Integrations-
amt
•
Zusammen-
arbeit mit:
Jugendamt
Jugendarbeit
Jugendamt
Kinderbetreuung
•Jugendamt
ErzBeratungJugendamt
PKD, JuGerH
Jugendamt
Vorm, Adopt.
BaFöG
Schulen
Rechtliche
Betreuung
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
Ziele und Grundsätze des Sozialrechts (ähnliche bestehen im Gesundheits- und Betreuungsrecht)
73
• Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und Sicherheit;Würde des Menschen beachtenDen Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 SGB I, § 1 SGB XII)
• Gleiche Voraussetzungen für freie Entfaltung der PersönlichkeitInsbesondere auch für junge Menschen (§ 1 SGB I)
• Schutz und Förderung der Familie (§ 1 SGB I)
• Erwerb des Lebensunterhalts durch frei gewählte Tätigkeit ermöglichen (§ 1 SGB I)
• Besondere Belastungen des Lebens abwenden oder ausgleichenAuch durch Hilfe zur Selbsthilfe (§ 1 SGB I)
Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts
Bedeutsam! (hier aber nur aufzählend benannt)
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
74
• Erforderliche soziale Einrichtungen und Dienste vorhaltenRechtzeitig und in ausreichender Zahl (§§ 1, 17 SGB I, § 19 SGB IX, §§ 8, 45c, 69 SGB XI)
• Benachteiligungsverbot Niemand darf aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden (Art. 3 GG, § 33c SGB I)
• Sozialgeheimnis / Schutz der SozialdatenJeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden; das gilt auch für die interne Kommunikation von Sozialleistungsträgern (§ 35 SGB I)
• Akteneinsicht (§ 25 SGB X)
Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts
Bedeutsam! (hier aber nur aufzählend benannt)
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
75
• Soziale Rechte (§§ 3 – 10 SGB I)
auf: Bildungs- und Arbeitsförderung, Sozialversicherung, Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden, Minderung des Familien-aufwandes, Zuschuss für eine angemessene Wohnung, Kinder- und Jugendhilfe, Sozialhilfe, Teilhabe behinderter Menschen
• Auskunft, Aufklärung, Beratung (schon näher vorgestellt!)(§§ 13, 14, 15 SGB I, § 23 SGB IX, § 7 SGB XI, §§ 10, 11 SGB XII)
• Auf Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungen achten(§§ 4, 29 SGB XI)
• Familiengerechte LeistungenDie besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtig-ten sollen berücksichtigt werden. Die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe sollen angeregt und der Zusammenhalt der Familie soll gefestigt werden. (§ 16 SGB XII)
Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts
Bedeutsam! (hier aber nur aufzählend benannt)
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
76
• Zusammen arbeitenZusammenarbeit mit anderen Trägern und Stellen, um eine effektive, effiziente und abgestimmte („ganzheitliche“) Hilfe- und Leistungserbringung zu gewährleisten. (§ 17 SGB I, §§ 12, 23 SGB IX, §§ 3 – 7 SGB X, §§ 86 ff SGB X, § 8 SGB XI, §§ 4, 5 SGB XII)
• Koordinierung / Zusammenwirkung von Leistungen (§§ 10, 11, 14 SGB IX)
• Örtliche Verhältnisse beachten (§ 33 SGB I, §§ 9 SGB XII)
• Fachkräfte beschäftigenAufgabenwahrnehmung durch Fachkräfte, die sich nach ihrer Persön-lichkeit eignen und entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen (§ 6 SGB XII)
Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts
Bedeutsam! (hier aber nur aufzählend benannt)
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
77
• Zugang zu den Sozialleistungen möglichst einfach gestaltenInsbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke; Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren halten; bei Bedarf Verwendung von Gebärdensprache; Bestellung eines Vertreters von Amtswegen (§ 17 SGB I, § 23 SGB IX§ 15 SGB X)
• Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen SozialleistungsträgerDurch alle Sozialleistungsträger, Kommunen und Vertretungen im Ausland; Antrag gilt als gestellt, wenn er bei einer vorgenannten Stelle eingeht (§ 16 SGB I)
• Einsetzen der SozialhilfeDie Sozialhilfe (ausgenommen: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) setzt ein, sobald dem Träger bekannt wird (oder bekannt werden müsste) dass die Voraussetzungen Leistungen vorliegen. (§ 18 SGB XII)
Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts
Bedeutsam für den Zugang!
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
78
• Mitwirkung der Leistungsberechtigten (§§ 60 – 67 SGB I)
Sofern die Maßnahmen angemessen und zumutbar sind und sich der Leistungsträger die erforderlichen Kenntnisse nicht mit geringerem Aufwand als der Antragsteller beschaffen kann:
– Angabe von Tatsachen
– Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zustimmen
– Änderungen unverzüglich mitzuteilen
– Auf Verlangen persönlich erscheinen
– Erforderliche ärztliche und psychologische Untersuchungen vornehmen
– Heilbehandlungen vornehmen
– An Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen
• Untersuchungsgrundsatz, Beweismittel (§§ 20, 21 SGB X)
Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen
Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts
Besonders bedeutsam für die Ermittlung!
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
§ 20 SGB X:
Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie
bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und
an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für
die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder
Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb
verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für
unzulässig oder unbegründet hält.
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Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
§ 21 SGB X:
Beweismittel
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem
Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann
insbesondere
1. Auskünfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche
oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen
einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen
insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine
weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken,
insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht
nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
80
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
81
•Individuelle Bedarfe beachten (§ 33 SGB I, § 9 SGB XII)
Die Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles ausrichten, d.h. unter Beachtung des individuellen Bedarfes erbringen.
•Wünsche beachtenWünschen der Leistungsberechtigten entsprechen, soweit sie angemessen sind. (§ 33 SGB I, § 9 SGB IX, § 2 SGB XI, § 9 SGB XII)
•Auf die religiösen Bedürfnisse Rücksicht nehmen (§ 2 SGB XI)
•Selbsthilfepotentiale ausschöpfen (§§ 9, 11 SGB XI)
•Auf Vorrangigkeit bzw. Nachrangigkeit achtenHilfe und Leistungen nur dann, wenn andere, vorrangigen Hilfen und Ressourcen nicht ausreichen. (§ 8 SGB IX, § 13 SGB XI, § 2 SGB XII)
Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts
Bedeutsam für die Ermittlung / Hilfeplanung!
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
82
• Gesamtplan (§ 58 SGB XII, § 68 SGB XII) Bei Leistungen der Eingliederungshilfe ist so frühzeitig wie möglich ein Gesamtplan zur Durchführung der einzelnen Leistungen aufzustellen. Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durchführung der Leistungen wirken der Sozialhilfeträger der behinderte Mensch und die anderen Beteiligten zusammen. Bei Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten soll in geeigneten Fällen ein Gesamtplan erstellt werden
• Schriftliche Leistungsabsprachen, Förderpläne (§ 12 SGB XII)Vor oder spätestens bis 4 Wochen nach Beginn fortlaufender Leistungen schriftliche Leistungsabsprachen fertigen, in denen die Situation der leistungsberechtigten Personen sowie ggf. Wege zur Überwindung der Notlage und zu gebotenen Möglichkeiten der aktiven Teilnahme in der Gemeinschaft gemeinsam festgelegt und unterzeichnet werden. Soweit erforderlich auch einen Förderplan erstellen und in die Leistungsabsprache einbeziehen. Die Leistungsabsprache soll regelmäßig gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden
Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts
Bedeutsam für die Hilfeplanung!
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
83
• Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig ausführen (§ 17 SGB I)
• Vorrang von Prävention und RehabilitationLeistungen zur Prävention oder Rehabilitation sind vorrangig zu erbringen. Die zuständigen Rehabilitationsträger und die Integrationsämter sind zu unterrichten, wenn Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation geboten erscheinen.(§ 3 SGB IX, §§ 2, 5, 31 SGB XI, § 14 SGB XII)
• Ambulant vor stationär (§ 3 SGB XI, § 13 SGB XII)Grundsätzlich haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie teilstationäre vor stationären Leistungen Vorrang.
• Selbstbestimmung / Selbstständigkeit fördernDie Leistungen so ausrichten, dass die Selbstbestimmung und Selbstständigkeit der Leistungsberechtigten maximal erhalten und gefördert wird. (§ 1 SGB IX, § 2 SGB XI, 1 SGB XII)
Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts
Bedeutsam für die Planung/Leistungserbringung!
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
84
• Vorbeugende und nachgehende SozialhilfeDie Sozialhilfe vorbeugend leisten, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann. Die Sozialhilfe nachgehend (auch nach Beseitigung einer Notlage) leisten, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern. (§ 15 SGB XII)
• Selbstbeschaffung von Leistungen (§§ 14, 15 SGB IX)
• Trägerübergreifendes Persönliches BudgetWenn Anspruch auf Eingliederungshilfen oder Hilfen zur Pflege besteht, können die Leistungen auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets gewährt werden. (§ 17 SGB IX, § 35a SGB XI, §§ 75, 61 SGB XII)
Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts
Bedeutsam für die Planung/Leistungserbringung!
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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Bedürfnisse /
Rechte v.a. Hilfe
angewiesenen
Menschen
Vorhandene Ressourcen Soziales Sicherungssystem Rechtliche
Vertretung
Rechtliche
Betreuung
Selbsthilfe Hilfe d. Familie,
sozialen Nahraum
Sozialversicherung
(beitragsfinanziert)
Soz. Versorgung
(steuerfinanziert)
Öffentl. Fürsorge
(steuerfinanziert)
Ernährung /
Verpflegung
Hygiene /
Körperpflege
Selbstbestimmtes
Wohnen
Medizinische
Behandlung /
Rehabilitation
Bildung
Arbeit /
Beschäftigung /
berufliche
Rehabilitation
Freizeit / Soziale
Beziehungen /
Teilhabe an der
Gesellschaft …
Materielle
Sicherheit,
Ordnung
Schutz vor
Gefährdung /
Aufsicht
Bedarfe und bedarfsgerechte Hilfen / Leistungen Rangfolge, abgestimmtes Miteinander und Verzahnung der Systeme
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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Kapitel 7
SGB IX
(Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)
§ 14:
Spezielles Verfahren zur Klärung
der Zuständigkeit und zur Bearbeitung
Die Grafik auf der folgenden Folie ist aus:
BMAS: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, Bonn, August 2006, A 283
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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SGB IX, § 14: Zuständigkeitsklärung(1) Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationsträger innerhalb von
zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei ihm fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; bei den Krankenkassen umfasst die Prüfung auch die Leistungspflicht nach § 40 Abs. 4 des Fünften Buches. Stellt er bei der Prüfung fest, dass er für die Leistung nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zu. Muss für eine solche Feststellung die Ursache der Behinderung geklärt werden und ist diese Klärung in der Frist nach Satz 1 nicht möglich, wird der Antrag unverzüglich dem Rehabilitationsträger zugeleitet, der die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache erbringt. Wird der Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, werden bei der Prüfung nach den Sätzen 1 und 2 Feststellungen nach § 11 Abs. 2a Nr. 1 des Sechsten Buches und § 22 Abs. 2 des Dritten Buches nicht getroffen.
(2) Wird der Antrag nicht weitergeleitet, stellt der Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf unverzüglich fest. Muss für diese Feststellung ein Gutachten nicht eingeholt werden, entscheidet der Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Wird der Antrag weitergeleitet, gelten die Sätze 1 und 2 für den Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, entsprechend; die in Satz 2 genannte Frist beginnt mit dem Eingang bei diesem Rehabilitationsträger. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, wird die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen.Kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, klärt er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen nach den Sätzen 2 und 4 entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
Kapitel 7: Zur Klärung der Zuständigkeit und zur Bearbeitung
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89
Kapitel 8
Unterstützungspflichten der Ämter/Träger:
Wenn die Rechtspraxis (Ist)
vom Recht (Soll) abweicht
Zum Umgang mit den Differenzen:
Wie können die Rechte durchgesetzt
und vorhandene Barrieren überwunden werden
(Handlungsoptionen)
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
90
Kommunale Daseinsvorsorge: Bauland/Wohnraum, Versorgungs-
einrichtungen, Lebensräume …
Sozialhilfe (SGB XII):
HLU, GruSi,
EinglH, HzPflege u.a.
Jugendamt
HzErz
Gesundheitsamt
SozPsychDienste
BuT
(SGB II, XII, WoGG)
Versorgungs-
ämter
Kriegsopfer-
fürsorge:
Schülerbef.
• BKGG
BEEG UVG
WoGG
Integrations-
amt
•
Zusammen-
arbeit mit:
Jugendamt
Jugendarbeit
Jugendamt
Kinderbetreuung
•Jugendamt
ErzBeratungJugendamt
PKD, JuGerH
Jugendamt
Vorm, Adopt.
BaFöG
Schulen
Rechtliche
Betreuung
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
Wenn die Rechtspraxis (Ist) vom Recht (Soll) abweichtHandlungsmöglichkeiten, Handlungsoptionen
Handlungsoptionen / Leitlinien
• Über die sozialen Rechte sowie die Ziele
und Grundsätze des Sozialrechts informiert sein
• und somit die Rechte der Leistungsberechtigten sowie die
Pflichten der Sozialleistungsträger möglichst im
Überblick kennen
• Bei einem Hilfebedarf von dem Recht auf Information,
Auskunft, Aufklärung und Beratung Gebrauch machen
• Falls die Unterstützung unzureichend erscheint,
freundlich nachfragen und darauf hinweisen, dass diese
zutreffend, vollständig und unmissverständlich sein muss
91Kapitel 8: Rechte durchsetzen
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
• Falls immer noch unzureichend erscheinend
– Dokumentation ankündigen / vornehmen
– auf die Haftungsfolgen bei nicht zutreffender, unvoll-
ständiger oder missverständlicher Beratung hinweisen
– Gespräch mit Vorgesetzten erbitten / führen
• Falls weiterhin unzureichend erscheinend, förmliche
Schritte ankündigen / vornehmen:
Dienstaufsichtsbeschwerde
Untätigkeitsklage
Widerspruch
Klage
92Kapitel 8: Rechte durchsetzen
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
SGB X, § 62:
Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
gelten, wenn der Sozialrechtsweg gegeben ist, das
Sozialgerichtsgesetz, wenn der Verwaltungsrechtsweg
gegeben ist, die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu
ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit
nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen
gelten die Vorschriften dieses Gesetzbuches.
93Kapitel 8: Rechte durchsetzen
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
Rechtswege für Sozialleistungen
Sozialgerichte
• Sozialversicherung
• Arbeitsförderung
• Soziale Entschädigung (nicht
Kriegsopferfürsorge)
• Schwerbehindertenrecht
(sofern BA/Versorgungsämter)
• Elterngeld
• Kindergeld (BKGG)
• SGB II: GruSi
Arbeitssuchende
• SGB XII: Sozialhilfe
Verwaltungsgerichte
• Ausbildungsförderung
• Wohngeld
• Unterhaltsvorschuss
• SGB VIII:
Kinder- und Jugendhilfe
• Kriegsopferfürsorge (sofern
soziale Entschädigung)
• Schwerbehindertenrecht
(sofern Integrationsämter)
94Kapitel 8: Rechte durchsetzen
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
95
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
96
Zusammenfassung / Fazit
Welche Unterstützungspflichten haben Ämter
Die Arbeitsgruppe beim 10. BGT – Nord (2011)
sollte für das Abschlussplenum
die Ergebnisse wie folgt zusammenfassen:
Nennung der (maximal drei) jeweils wesentlichen:
(1.) Kernaussagen, (2.) Erkenntnisse, (3.) Ausblicke
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
(1.)
Die drei wesentlichen Kernaussagen
1. Das deutsche Sozialsystem ist stark gegliedert
und unübersichtlich
2. Die (Sozial)-Behörden haben sehr umfangreiche
Beratungs- und Unterstützungspflichten
1. „Die Rechte wollen durchgesetzt werden“
97Zum Abschluss: Kernaussagen, Ergebnisse, Ausblick
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
(2.)
Die zwei wesentlichen Erkenntnisse
1. „Das SGB ist eigentlich klasse!“
2. Wenn aber das soziale Leistungssystem nicht
funktioniert und der rechtlich betreute Mensch
seine Rechte nicht durchsetzen kann, dann
haben die Betreuer den Job, diese Rechte
durchzusetzen.
98
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Zum Abschluss: Kernaussagen, Ergebnisse, Ausblick
(3.) Wesentliche Ziele/Ausblicke Erforderlich sind:
1. Gute Schulung für Behördenmitarbeiter und die
betreuungsrechtlichen Akteure zum Sozialrechtssystem
und den dort geregelten Beratungs-/Unterstützungspflichten
2. Aktivierung der (sozialrechtlich geregelten)
„vorrangigen Hilfen“ um „nachrangige“ zu vermeiden
3. Personenbezogene, vernetzte Hilfeplanung
(Casemanagement/Fallmanagement)
4. Das sozialrechtliche System wird erst dann funktionieren,
wenn sich auch die Haltung/Einstellung der Akteure verändert
5. Ziel-/Ergebnisorientierung sowie Wirkungsmessung
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Zum Abschluss: Kernaussagen, Ergebnisse, Ausblick
Vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit
100
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Einige Anhänge (zum Nachlesen)
101
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102
Ziele und Grundsätze des Sozialhilferechts
(SGB XII)
zum Nachlesen eine Tabellenübersicht (vier Folien)
der Ziele und Grundsätze des SGB XII
Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
103
Würde des Menschen beachten
Den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des
Menschen entspricht.
§ 1 SGB XII
Selbstbestimmung / Selbstständigkeit fördern
Die Leistungen so ausrichten, dass die Selbstbestimmung und Selbstständigkeit der
Leistungsberechtigten maximal erhalten und gefördert wird.
§ 1 SGB XII
Nachrangigkeit beachten
Hilfe und Leistungen nur dann, wenn andere, vorrangigen Hilfen und Ressourcen nicht
ausreichen.
§ 2 SGB XII
Zusammen arbeiten
Zusammenarbeit mit anderen Trägern und Stellen, um eine effektive, effiziente und
abgestimmte („ganzheitliche“) Hilfe- und Leistungserbringung zu gewährleisten.
§§ 4, 5 SGB XII
Fachkräfte beschäftigen
Aufgabenwahrnehmung durch Fachkräfte, die sich nach ihrer Persönlichkeit eignen und
entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben
oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.
§ 6 SGB XII
Individuelle Bedarfe beachten
Die Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles ausrichten, d.h. unter Beachtung
des individuellen Bedarfes erbringen.
§ 9 SGB XII
Wünsche beachten
Wünschen der Leistungsberechtigten entsprechen, soweit sie angemessen sind.
§ 9 SGB XII
Selbsthilfepotentiale ausschöpfen §§ 9, 11 SGB XII
Örtliche Verhältnisse beachten §§ 9 SGB XII
Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts
Ulrich Wöhler, Dezernent für Soziales, Jugend, Sport und Gesundheit, Landkreis Hildesheim, Mai 2012
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„Beraten“, „unterstützen“, „aktivieren“, „befähigen“Zu den Dienstleistungen gehört es, die Leistungsberechtigten in Fragen der Sozialhilfe und in
sonstigen sozialen Angelegenheiten zu beraten und – soweit erforderlich – zu unterstützen. Die
Beratung betrifft die persönliche Situation, den Bedarf, die eigenen Kräfte und Mittel sowie die
mögliche Stärkung der Selbsthilfe zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und zur
Überwindung der Notlage. Zur Überwindung der Notlage gehört
es auch, die Leistungsberechtigten für den Erhalt von Sozialleistungen zu befähigen. Hierzu gehört
auch eine gebotene Budgetberatung.
Die Unterstützung umfasst Hinweise und – soweit erforderlich – die Vorbereitung von Kontakten
und die Begleitung zu sozialen Diensten sowie zu Möglichkeiten der aktiven Teilhabe am Leben in
der Gemeinschaft unter Einschluss des gesellschaftlichen Engagements. Sofern es
Leistungsberechtigten zumutbar ist, gehört zur Unterstützung auch das Angebot einer Tätigkeit
sowie die Vorbereitung und Begleitung.
§§ 10, 11 SGB
XII
Schriftliche Leistungsabsprachen, Förderpläne
Vor oder spätestens bis 4 Wochen nach Beginn fortlaufender Leistungen schriftliche
Leistungsabsprachen fertigen, in denen die Situation der leistungsberechtigten Personen sowie ggf.
Wege zur Überwindung der Notlage und zu gebotenen Möglichkeiten der aktiven Teilnahme in der
Gemeinschaft gemeinsam festgelegt und unterzeichnet werden. Soweit erforderlich auch einen
Förderplan erstellen und in die Leistungsabsprache einbeziehen. Die Leistungsabsprache soll
regelmäßig gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden.
§ 12 SGB XII
Ambulant vor stationär
Grundsätzlich haben ambulante Leistungen vor teilstationären und stationären Leistungen sowie
teilstationäre vor stationären Leistungen Vorrang.
§ 13 SGB XII
Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts
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105
Vorrang von Prävention und Rehabilitation
Leistungen zur Prävention oder Rehabilitation sind vorrangig zu erbringen. Die zuständigen
Rehabilitationsträger und die Integrationsämter sind zu unterrichten, wenn Leistungen zur
Prävention oder Rehabilitation geboten erscheinen.
§ 14 SGB XII
Vorbeugende und nachgehende Sozialhilfe
Die Sozialhilfe vorbeugend leisten, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise
abgewendet werden kann. Die Sozialhilfe nachgehend (auch nach Beseitigung einer Notlage)
leisten, wenn dies geboten ist, um die Wirksamkeit der zuvor erbrachten Leistung zu sichern.
§ 15 SGB XII
Familiengerechte Leistungen
Die besonderen Verhältnisse in der Familie der Leistungsberechtigten sollen berücksichtigt
werden. Die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe sollen angeregt und der Zusammenhalt der
Familie soll gefestigt werden.
§ 16 SGB XII
Einsetzen der Sozialhilfe
Die Sozialhilfe (ausgenommen: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) setzt
ein, sobald dem Träger bekannt wird (oder bekannt werden müsste) dass die
Voraussetzungen Leistungen vorliegen.
§ 18 SGB XII
Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts
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106
Trägerübergreifendes Persönliches Budget
Wenn Anspruch auf Eingliederungshilfen oder Hilfen zur Pflege besteht, können die
Leistungen auf Antrag auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets
gewährt werden.
§§ 75, 61
SGB XII,
§ 17 SGB IX
Gesamtplan
Bei Leistungen der Eingliederungshilfe ist so frühzeitig wie möglich ein Gesamtplan
zur Durchführung der einzelnen Leistungen aufzustellen. Bei der Aufstellung des
Gesamtplans und der Durchführung der Leistungen wirken der Sozialhilfeträger der
behinderte Mensch und die anderen Beteiligten zusammen.
Bei Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten soll in geeigneten
Fällen ein Gesamtplan erstellt werden
§ 58 SGB XII,
§ 68 SGB XII
Kapitel 6: Ziele und Grundsätze des Sozial(hilfe)rechts
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107
Teilhabe behinderter Menschen:SGB I (Allgemeiner Teil)
§ 10 Teilhabe behinderter Menschen
Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um
1. die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3. ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
4. ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie
5. Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.
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108
§ 54 SGB XII (Sozialhilfe)
Leistungen der Eingliederungshilfe
(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches ....
-----------dies sind: -------------------------------------------------------------------------------
• § 26 SGB IX: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 33 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
• § 41 SGB IX: Leistungen im Arbeitsbereich (gemeint sind WfBM)
• § 55 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe am Leben i. d. Gemeinschaft--------------------------------------------------------------------------------------------------------
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Leistungen der Eingliederungshilfe
nach § 54 SGB XII sind insbesondere:
•Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung
•Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule
•Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit
•Hilfen in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56 (WfbM)
•Nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.
Überblick über alle Leistungen der Eingliederungshilfe:
siehe hierzu Leistungskatalog (separate Datei!)
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110
SGB XII – Sozialhilfe –
§ 54 Leistungen der Eingliederungshilfe(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26,
33, 41 und 55 des Neunten Buches insbesondere1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der
allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf
einschließlich des Besuchs einer Hochschule,3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit,4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten nach § 56,5. nachgehende Hilfe zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und
ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben.
Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechen jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit.
(2) Erhalten behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Menschen in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe, können ihnen oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.
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111
SGB XII – Sozialhilfe –
§ 55 Sonderregelung für behinderte Menschen in Einrichtungen
Werden Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in
einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen im
Sinne des § 43a des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch
die Pflegeleistungen in der Einrichtung.
Stellt der Träger der Einrichtung fest, dass der behinderte Mensch so
pflegebedürftig ist, dass die Pflege in der Einrichtung nicht
sichergestellt werden kann, vereinbaren der Träger der Sozialhilfe und
die zuständige Pflegekasse mit dem Einrichtungsträger, dass die
Leistung in einer anderen Einrichtung erbracht wird; dabei ist
angemessenen Wünschen des behinderten Menschen Rechnung zu
tragen.
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112
SGB XII – Sozialhilfe –§ 56 Hilfe in einer sonstigen Beschäftigungsstätte
Hilfe in einer den anerkannten Werkstätten für behinderte
Menschen nach § 41 des Neunten Buches vergleichbaren sonstigen
Beschäftigungsstätte kann geleistet werden.
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113
SGB XII – Sozialhilfe –§ 57 Trägerübergreifendes Persönliches Budget
Leistungsberechtigte nach § 53 konnen auf Antrag Leistungen der
Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerubergreifenden
Personlichen Budgets erhalten. § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten
Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des
Neunten Buches sind insoweit anzuwenden.
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SGB XII – Sozialhilfe –§ 58 Gesamtplan
(1)Der Träger der Sozialhilfe stellt so fruhzeitig wie moglich einen Gesamtplan zur Durchfuhrung der einzelnen Leistungen auf.
(2) Bei der Aufstellung des Gesamtplans und der Durchfuhrung der Leistungen wirkt der Träger der Sozialhilfe mit dem behinderten Menschen und den sonst im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit dem behandelnden Arzt, dem Gesundheitsamt, dem Landesarzt, dem Jugendamt und den Dienststellen der Bundesagentur fur Arbeit, zusammen.
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Leistungen zur Teilhabe
am Leben in der Gemeinschaft
SGB IX, Kapitel 7, §§ 55 – 59
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§ 55 SGB IX:
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
(1) Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
werden die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen
die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder
sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege
machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 nicht erbracht werden.
(2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere ...
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1. Versorgung mit anderen als den in § 31 genannten Hilfsmitteln
oder den in § 33 genannten Hilfen,
2. heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult
sind,
3. Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die er-
forderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie er-
reichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen,
4. Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt,
5. Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der
Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der
behinderten Menschen entspricht,
6. Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten
Wohnmöglichkeiten,
7. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben.
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118
§ 57 SGB IX:
Förderung der Verständigung
Bedürfen hörbehinderte Menschen oder behinderte Menschen mit
besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit auf Grund
ihrer Behinderung zur Verständigung mit der Umwelt aus
besonderem Anlass der Hilfe Anderer, werden ihnen die
erforderlichen Hilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene
Aufwendungen hierfür erstattet.
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§ 58 SGB IX: Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
Die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen
Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7) umfassen vor allem
1.Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit
nichtbehinderten Menschen,
2.Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die
der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen,
3.die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das
Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen
Art oder Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in
der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist.
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Sozialrechtliches Dreiecksverhältnis (Beispiel: SGB XII) Zu (1.):
• LB stellt Antrag bzw. dem LT wird der Leistungsbedarf bekannt (§ 18 SGB XII)
• LT ermittelt den Hilfe-/Leistungsbedarf unter Beachtung der sozial(hilfe)-rechtlichen Ziele und Grundsätze
• LT entscheidet; LB erhält Leistungsbescheid
Zu (2.):
• LT schließt mit leistungsfähigen / leistungsbereiten LA Vereinbarungen ab (§§ 75 ff SGB XII):- Leistungsvereinbarung - Vergütungsvereinbarung - Prüfungsvereinbarung (Wirtschaftlichkeit / Qualität)
• LA erhält vom LT für eine erbrachte Leistung nur bei bestehender Verein-barung eine Vergütung (Grundsatz)
Zu (3.):
• LErb. erbringt Leistung für LB und erhält hierfür die mit dem LT vereinbarte Vergütung
• Evtl. wird zw. LErb und LB ein Vertrag abgeschlossen (z.B. Heimvertrag)
Ähnliche Dreiecksbeziehungen bestehen auch bei
Leistungen aus den anderen Sozialgesetzbüchern
(z.B. SGB VIII)
Leistungsberechtigter/
Leistungsempfänger
(LB/LEmpf)
(1.) (3.)
Leistungsträger
(LT)
(2.)
Leistungsanbieter /
Leistungserbringer
(LA/LErb)
Leistungsanbieter
B
Leistungsanbieter
C, D, E, …
Leistungsrechtliches Dreiecksverhältnis; Veränderung durch persönliches Budget
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