15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 1
Die vier Säulen der AlterssicherungDie vier Säulen der Alterssicherung
Gesetzliche Gesetzliche RenteRente
Pflicht-Pflicht-versicherungversicherung
Betriebliche Betriebliche Alters-Alters-
versorgungversorgung
Freiwillige Freiwillige Leistung der Leistung der Arbeitgeber Arbeitgeber
für für ArbeitnehmerArbeitnehmer
Lebens-Lebens-VersicherungVersicherung
Fonds-/Fonds-/FonsparpläneFonsparpläne
Eigene Alters- Eigene Alters- und und
Hinterbliebenen-Hinterbliebenen-versorgungversorgung
mietfrei mietfrei wohnen wohnen im Alterim Alter
Eigene Eigene Vorsorge Vorsorge
durch durch rechtzeitigen rechtzeitigen Erwerb einer Erwerb einer
ImmobilieImmobilie
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 2
Gesetzliche Rentenversicherung
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 3
Vergleich Lebensversicherung / gesetzliche RentenversicherungVergleich Lebensversicherung / gesetzliche Rentenversicherung
Unterscheidung nach :
Unterscheidung nach :
Berücksichtigtes Risiko
Umfang der Leistung
Umfang der Leistung
BeitragshöheBeitragshöhe
Dauer der Leistung
Dauer der Leistung
Art der Leistungen
Art der Leistungen
Private LebensversicherungPrivate Lebensversicherung Gesetzliche RentenversicherungGesetzliche Rentenversicherung
Die Beitragshöhe ist ist i.d.R abhängig vonGeschlecht, Eintrittsalter und Gesundheitszustand des Versicherten
Die Beitragshöhe ist ist i.d.R abhängig vonGeschlecht, Eintrittsalter und Gesundheitszustand des Versicherten
keine Risikoberücksichtigungkeine Risikoberücksichtigung
Vertraglich regelbar,abhängig von der Versicherungssumme und dem Versicherungsprodukt
Vertraglich regelbar,abhängig von der Versicherungssumme und dem Versicherungsprodukt
Leistungsumfang gesetzlich festgelegtLeistungsumfang gesetzlich festgelegt
Abhängig vonVersicherungssumme, Vertragsdauer, Versicherungsprodukt und individuellen Risiken
Abhängig vonVersicherungssumme, Vertragsdauer, Versicherungsprodukt und individuellen Risiken
Beitragssatz wird durch Rechtsverordnung festgelegt.Beitragszahler sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte.Höhe ist abhängig vom Beitragssatz und Einkommenshöhe.- Beitragsbemessungsgrenze- Versicherungspflichtgrenze
Beitragssatz wird durch Rechtsverordnung festgelegt.Beitragszahler sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte.Höhe ist abhängig vom Beitragssatz und Einkommenshöhe.- Beitragsbemessungsgrenze- Versicherungspflichtgrenze
Auszahlung der Versicherungssumme zuzüglich der Erträge am Ende der Vertragsdauer oder Ausbezahlung der Todesfallleistung bei vorzeitigem Todesfall Auszahlung auch als Rente möglich
Auszahlung der Versicherungssumme zuzüglich der Erträge am Ende der Vertragsdauer oder Ausbezahlung der Todesfallleistung bei vorzeitigem Todesfall Auszahlung auch als Rente möglich
GeldleistungGeldleistung Geld- Sach- und DienstleistungGeld- Sach- und Dienstleistung
Rentenzahlung bis ans Lebensende monatlich.Im Todesfall nur begrenzte Hinterbliebenversorgung
Rentenzahlung bis ans Lebensende monatlich.Im Todesfall nur begrenzte Hinterbliebenversorgung
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 4
Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers.
Eine betriebliche Altersvorsorge bieten vor allem große Unternehmen mit vielen Angestellten an.
Die Zusage vom Arbeitgeber zur Zahlung einer Betriebsrente ist bindendund kann nicht willkürlich oder bei schlechter Wirtschaftslage wieder gestrichen werden.
Es ist jedoch möglich, dass für Neueinsteiger in einem Betrieb keine Betriebsrente mehr zugesagt wird.
Betriebliche Altersversorgung
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 5
die unmittelbare Versorgungszusage Der Arbeitgeber übernimmt die Zahlungsverpflichtung unmittelbar. Er bildet dafür Rückstellungen in der Bilanz. Der Arbeitgeber trägt damit das volle Versorgungsrisiko, z. B. einer frühen Invalidität, des vorzeitigen Todes oder einer sehr langen Lebensdauer des Arbeitnehmers.
die unmittelbare Versorgungszusage Der Arbeitgeber übernimmt die Zahlungsverpflichtung unmittelbar. Er bildet dafür Rückstellungen in der Bilanz. Der Arbeitgeber trägt damit das volle Versorgungsrisiko, z. B. einer frühen Invalidität, des vorzeitigen Todes oder einer sehr langen Lebensdauer des Arbeitnehmers.
die Pensionskasse Der Arbeitgeber gründet eine eigene Pensionskasse oder schließt sich einer überbetrieblichen Pensionskasse an. Er zahlt die Beiträge an die Pensionskasse. Diese garantiert und zahlt die Leistungen. Damit nimmt sie dem Arbeitgeber das Versorgungsrisiko ab.
die Pensionskasse Der Arbeitgeber gründet eine eigene Pensionskasse oder schließt sich einer überbetrieblichen Pensionskasse an. Er zahlt die Beiträge an die Pensionskasse. Diese garantiert und zahlt die Leistungen. Damit nimmt sie dem Arbeitgeber das Versorgungsrisiko ab.
die Unterstützungskasse Der Arbeitgeber gründet eine Unterstützungskasse oder schließt sich einer überbetrieblichen Unterstützungskasse an. Er stattet diese Kasse mit finanziellen Mitteln aus. Die Kasse zahlt die Versorgungsleistungen. Der Arbeitgeber haftet letztlich für diese Leistungen und trägt damit auch das volle Versorgungsrisiko.
die Unterstützungskasse Der Arbeitgeber gründet eine Unterstützungskasse oder schließt sich einer überbetrieblichen Unterstützungskasse an. Er stattet diese Kasse mit finanziellen Mitteln aus. Die Kasse zahlt die Versorgungsleistungen. Der Arbeitgeber haftet letztlich für diese Leistungen und trägt damit auch das volle Versorgungsrisiko.
der Pensionsfonds
rechtlich selbständiger Versorgungsträger, der von einem Arbeitgeber oder branchenübergreifend gegründet werden kann. lebenslange Altersrenten in Höhe der vom AG erbrachten Versorgungszusagen. Möglichkeit, das Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrisiko abzusichern. Finanziert durch Zuwendungen vom Arbeitgeber, die als Betriebsausgaben abgezogen werden können und/oder Gehaltsumwandlungen. bis auf wenige Ausnahmen der Pensionskasse gleich gestellt. zentrales Wesensmerkmal ist die gesetzlich vorgegebene Freiheit bei der Kapitalanlagepolitik. Pensionsfonds sollen eine liberalere, d.h. risikobehaftete Politik betreiben können als Pensionskassen und Direktversicherungen.
der Pensionsfonds
rechtlich selbständiger Versorgungsträger, der von einem Arbeitgeber oder branchenübergreifend gegründet werden kann. lebenslange Altersrenten in Höhe der vom AG erbrachten Versorgungszusagen. Möglichkeit, das Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrisiko abzusichern. Finanziert durch Zuwendungen vom Arbeitgeber, die als Betriebsausgaben abgezogen werden können und/oder Gehaltsumwandlungen. bis auf wenige Ausnahmen der Pensionskasse gleich gestellt. zentrales Wesensmerkmal ist die gesetzlich vorgegebene Freiheit bei der Kapitalanlagepolitik. Pensionsfonds sollen eine liberalere, d.h. risikobehaftete Politik betreiben können als Pensionskassen und Direktversicherungen.
die Direktversicherung Der Arbeitgeber schließt für seine Arbeitnehmer Lebensversicherungsverträge ab und zahlt dafür die Beiträge. Die Arbeitnehmer erhalten einen unmittelbaren Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Das Lebensversicherungsunternehmen garantiert und zahlt diese Leistungen. Es nimmt dem Arbeitgeber ebenfalls das Versorgungsrisiko ab.
die Direktversicherung Der Arbeitgeber schließt für seine Arbeitnehmer Lebensversicherungsverträge ab und zahlt dafür die Beiträge. Die Arbeitnehmer erhalten einen unmittelbaren Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Das Lebensversicherungsunternehmen garantiert und zahlt diese Leistungen. Es nimmt dem Arbeitgeber ebenfalls das Versorgungsrisiko ab.
Formen der betrieblichen AltersversorgungFormen der betrieblichen Altersversorgung
dem Arbeitgeber stehen vier verschiedene Formen der betrieblichen Altersversorgung zur Wahl:
dem Arbeitgeber stehen vier verschiedene Formen der betrieblichen Altersversorgung zur Wahl:
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 6
Die Grundlagen für betriebliche Altersrenten sind im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) geregelt. Sieht der Tarifvertrag eine Betriebsrente vor, so müssen mindestens die mit diesem Gesetz geschaffenen Rahmenbedingungen erfüllt sein. Hierzu gehören insbesondere die Unverfallbarkeit der Ansprüche, die Anpassungspflicht der Bezüge, die Insolvenzsicherung die Möglichkeit einer Abfindung.
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 7
Durch die Rentenreform 2002 gelten folgende Unverfallbarkeitsfristen:
Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung werden nach Vollendung des 30. Lebensjahres, sofern die Zusage mindestens 5 Jahre bestanden hat, unverfallbar. Diese Regelung gilt für alle Versorgungszusagen, die seit dem 01.01.2001 erteilt wurden. Versorgungszusagen, die bis zum 31.12.2000 erteilt wurden, werden unverfallbar, wenn das Arbeitsverhältnis ab Beginn des Jahres 2001 noch mindestens 5 Jahre besteht und der Arbeitnehmer dann bei seinem Ausscheiden das 30. Lebensjahr vollendet hat. Werden Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung durch eine Gehaltsumwandlung finanziert, sind diese sofort unverfallbar.
Unverfallbarkeitsfristen seit 2002
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 8
Prüfung auf Anpassung der Leistung im dreijährigen Abstand
- Berücksichtigung der Interessen der Pensionäre auf Erhöhung der Betriebsrenten
- Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens.
Die Anpassung muss nicht vorgenommen werden, wenn dadurch eine übermäßige Belastung für den Arbeitgeber eintritt.
Beispiel: Die Erhaltung der Arbeitsplätze hat Vorrang vor der Anpassung der betrieblichen Versorgungsleistungen
Anpassungspflicht von Betriebsrenten
Pflicht des Arbeitgebers I:
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 9
der Arbeitgeber muss schriftlich darstellen, warum die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Anpassung nicht zulässt.
Legt der Pensionär nicht innerhalb von 3 Kalendermonaten Widerspruch gegen diese Mitteilung ein, gilt die Anpassung als zurecht unterblieben.
Wird dieser Mitteilung in dieser Frist widersprochen oder unterbleibt die schriftliche Darlegung des Arbeitgebers, ist ggf. in einem gerichtlichen Verfahren zu überprüfen, ob die Anpassung zurecht unterblieben ist.
Nach BGH ist die Anpassung der Leistungen mindestens in Höhe des Anstiegs der Teuerungsrate vorzunehmen.
Liegt jedoch der Anstieg der Nettolöhne der im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter in dem selben Zeitraum unter der Teuerungsrate, ist auch eine entsprechend niedrigere Anpassung der Betriebsrenten möglich.
Die Verpflichtung zur Anpassung an die Teuerungsrate entfällt , wenn sich der Arbeitgeber freiwillig dazu verpflichtet, laufende Leistungen jährlich mindestens um 1% anzupassen.
Anpassungspflicht von Betriebsrenten
Pflicht des Arbeitgebers II:
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 10
Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig (insolvent), übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit
(PSVaG) die Zahlung der Renten.
Über den PSV werden laufende Betriebsrenten und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften insolvenzgesichert.
Als aufsichtspflichtiges Versicherungsunternehmen unterliegt der PSV der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen.
Insolvenzsicherung von Betriebsrenten I
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 11
Uneingeschränkt insolvenzsicherungspflichtig sind die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse. Leistungen, die über eine Pensionskasse oder aus einer Direktversicherung gewährt werden, sind grundsätzlich nicht sicherungspflichtig.
Hier ist die Insolvenzsicherung über das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt.
Die Mittel zur Finanzierung der Leistungen des PSV werden durch Beiträge der Unternehmen aufgebracht
Der Arbeitgeber hat daher dem PSV das Bestehen einer versicherungs-pflichtigen Altersversorgung innerhalb von 3 Monaten zu melden.
Insolvenzsicherung von Betriebsrenten II
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 12
Auf einseitiges Verlangen (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) kann eine Versorgungsleistung abgefunden werden, wenn sie eine bestimmte Betragshöhe nicht übersteigt.
Möglich ist, den Abfindungsbetrag in die gesetzliche Rentenversicherung, unmittelbar an eine Direktversicherung oder Pensionskasse einzuzahlen.
Im Leistungsfall ist die Versorgungseinrichtung, bei der die Abfindung eingezahlt wurde, zur Leistung verpflichtet.
Abfindung von Betriebsrenten
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 13
Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung
von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen
(Alterseinkünftegesetz - AltEinkG)
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 14
Urteil:
Die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen
und gesetzlichen Renten ist mit dem Gleichheitsgrundsatz
des Grundgesetzes nicht vereinbar.
Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)
=> Ausgangslage
Auftrag an den Gesetzgeber:
Schaffung einer verfassungskonformen Neuregelung
bis zum 01.01.2005
Urteil Bundesverfassungsgericht vom 06.03.2002
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 15
Basisversorgung
Zusatzversorgung
Kapitalanlageprodukte
Gesetzliche RentenversicherungBerufsständische Versorgungbestimmte private Rentenversicherungen( Rürüp-Renten)
Gesetzliche RentenversicherungBerufsständische Versorgungbestimmte private Rentenversicherungen( Rürüp-Renten)
Betriebliche Altersversogung- arbeitgeberfinanziert- aus Entgeltumwandlung- betriebliche Riesterrente
Riester - Förderung
Betriebliche Altersversogung- arbeitgeberfinanziert- aus Entgeltumwandlung- betriebliche Riesterrente
Riester - Förderung
SparpläneKapitallebensversicherungenprivate Rentenversicherungen, die
nicht unter die Basisversorgung fallen
SparpläneKapitallebensversicherungenprivate Rentenversicherungen, die
nicht unter die Basisversorgung fallen
Das „Drei- Schichten Modell“ der Rürup Kommission
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 16
voll geförderte Vorsorge
= Beiträge können steuerlich geltend gemacht werden
gesetzliche Rentenversicherung
ungeförderte Vorsorge
= Beiträge sind aus dem bereits versteuerten Einkommen zu zahlen und nicht abzusetzen, Erträge sind zu versteuern.
Kapital-, private Renten- und fondsgebundene Lebensversicherungen und Investmentfonds
begrenzt geförderte Vorsorge
= Beiträge können nur begrenzt von der Steuer abgesetzt werden
Riester-Rente und Betriebsrente
Altersvorsorge in 3 Stufen nach Rürup
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 17
Steuerliche Behandlung in der Ansparphase
Steuerliche Behandlung in der Auszahlungsphase
Sonstige Altersvorsorge (dritte Schicht)
Beiträge f. Altverträge i.Rahmen. d. „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ bis 1.500 € /2.400 €
(Arbeitnehmer/ Selbständige) absetzbar
Für Neuverträge kein Sonderausgabenabzug
Kapital-Lebensversicherungen
Private Rentenversicherungen
Erträge bei Kapitalzahlung nach 12 Jahren Laufzeit und 60. Lebensjahr zu 50% steuerpflichtig
Renten werden mit Ertragsanteil v.18% (bisher 27%) besteuert
Steuerbegünstigte Zusatzverorgung (zweite Schicht)
Beiträge durch Sonderausgaben-abzug von max. 1.050 € (2005) steuerfrei
„Riester-Policen“
ab 2006 nur noch unsiex-Tarife
steuerpflichtig
Beträge v. max. 2.496 € (2005) steuerfrei zusätzlicher Freibetrag von 1.800 € für Neuverträge
(= nicht bei bis 31.12.2004 abgeschlossenen und besthenden Direktversicherungen
mit § 40 Pauschalbesteuerung)
bis 2008 keine Sozialabgaben
Betriebliche Altersvorsorge
Pensionskassen, Pensionsfonds, Direktversicherungen
Verträge müssen Renten oder Auszahlungsplan vorsehen. (enge Hinterbliebenenversorgung)
Steuerpflichtig
voller Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung
Basisversorgung (erste Schicht)
AG- und AN-beiträge 2005 zu insges. 60% steuerfrei
Sonderausgabenabzug steigt bis 2025 in 2%-Schritten auf 100 %
Höchstbetrag 20.000€ / 40.000€ (led./verh.)
Gesetzl. Rentenversicherung
berufsständische Versorgungswerke
priv. Leibrente „Rürup-Rente“:nicht vererbbar, keine Einmalleistung, Auszahlg ab 60.Lj.
Freibetrag von 50% (sinkt für Neurentner bis 2040 schrittweise
auf Null)
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 18
Zweifachbesteuerungen sollen durch
langfristige Übergangsregelungen weitgehend ausgeschlossen
und Haushaltsrisiken vermieden werden.
Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)
=> Grundprinzip
Übergang zur nachgelagerten Besteuerung sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) als auch in der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 19
Berechnungsbeispiel Arbeitnehmer (2005) :
Bruttoarbeitslohn 50.000 € (BBG 61.200 €)AG-Anteil 9,75 % = 4.875 € / AN-Anteil 9,75 % = 4.875 €Beiträge an eine private Leibrentenversicherung 1.000 €
Gesamtbeitrag: (4.875 + 4.875 + 1.000) 10.750 €davon 60% 6.450 € AG-Anteil - 4.875 €
abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen 1.575 €
Höchstbetrag 20.000 €davon 60% 12.000 €AG-Anteil - 4.875 €
abzugsfähiger Höchstbetrag 7.125 €
Die Basisversorgung:Steuerfreistellung der Beiträge für Produkte der Basisversorgung
Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)
=> „Schichten-Modell“
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 20
Leistungen aus Produkten der Basisversorgung sind ab 2005 nachgelagert zu besteuern
der Besteuerungsanteil der Rente wird auf 50 % festgesetzt
er wird bis zum Jahre 2020 pro Jahr um je 2 % auf 80 % dann um je 1 % bis zum Jahre 2040 auf 100% gesteigert
der Besteuerungsanteil gilt für den Rentenzugang in 2005 und für alle Bestandsrenten
der steuerfrei bleibende Teil wird dauerhaft als Betrag festgeschrieben
Die Basisversorgung : Besteuerung der Leistungen
Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)
=> „Schichten-Modell“
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 21
bisherige steuerliche Vergünstigungen werden schrittweise abgebaut :
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag- Versorgungsfreibetrag- Altersentlastungsbetrag
im Ausland lebende Rentner haben künftig in Deutschland eine Steuererklärung abzugeben
Rentenversicherungsträger, berufsständige Versorgungswerke und Versicherungsunternehmen müssen zukünftig sämtliche Rentenzahlungen der Zentralstelle melden
Die Basisversorgung Besteuerung der Leistungen
Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)
=> „Schichten-Modell“
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 22
2005
12 X 1.000 EUR 12.000 € davon 50% 6.000 € Werbungskosten-Pauschbetrag 102 € zu versteuern 5.898 €
Für die restliche Laufzeit der Rente wird ein Freibetrag von 6.000 € festgeschrieben.
Berechnungsbeispiel Rentner (2005) Rente 1.000 €, Besteuerungsanteil 50%
Die Basisversorgung Besteuerung der Leistungen
Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)
=> „Schichten-Modell“
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 23
Berechnungsbeispiel Rentner (2006)Rente 1.100 € 2006
12 X 1.100 EUR 13.200 €
Freibetrag 6.000 €
Werbungskosten- Pauschbetrag 102 €
zu versteuern 7.098 €
Die Basisversorgung Besteuerung der Leistungen
Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)
=> „Schichten-Modell“
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 24
private kapitalgedeckte Altersversorgung nach § 10a EStG (Riester-Rente)
betriebliche Altersversorgung
Direktversicherung bis 31.12.2004: max. 1.752 Eurojährlich
ab 2005 : 4% der Beitragsbemessungs-grenze =2.496 € + 1.800 € Freibetrag = 4.296 €
Pensionskasse ab 2005: 4% der Beitragsbemessungs- Pensionsfonds grenze Rente (West) 62.400 Euro
jährlich = 2496 €))
2. Schicht: Kapitalgedeckte Zusatzversorgung
Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)
=> „Schichten-Modell“
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 25
3. Schicht: Kapitalanlageprodukte
Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)
=> „Schichten-Modell“
Kapitalanlageprodukte, die auch der Altersvorsorge dienen können
Hierzu zählen: alle Kapitalanlagen, auch Kapitallebensversicherungen
Eigenschaften: Altersvorsorge ist nicht Hauptzweck, keine Restriktionen bei der Verwendung
Beiträge werden vorgelagert besteuert und nicht gefördert;
die Erträge sind grds. voll zu versteuern.
Es ist nur die Hälfte der Erträge zu versteuern, wenn
- die Lebensversicherung mind. 12 Jahre läuft
- die Leistungsauszahlung nach dem 60. Lebensjahr erfolgt
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 26
Altersvorsorge durch
Entgeltumwandlung(Gehaltsumwandlung)
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 27
Durch Gehaltsumwandlung ist es dem Arbeitnehmer möglich, sich an den Aufwendungen zur betrieblichen Altersversorgung zu beteiligen.
Dies bringt ihm und dem Arbeitgeber Vorteile.
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung.
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gibt es eine gesonderte Zusatzversorgung über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VbL).
Gehaltsumwandlung
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 28
EntgeltumwandlungEntgeltumwandlung
mit Riester-Förderung
§10a EStG
mit Riester-Förderung
§10a EStG
ohne Riester-Förderung
ohne Riester-Förderung
Arten der Entgeltumwandlung
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 29
auf Wunsch des Arbeitnehmers vertraglich vereinbarte Umwandlung von künftigen Barbezügen in ein Versorgungsrecht.
Ein bestimmter Anteil der Entgeltleistung aus dem Arbeitsverhältnis wird für spätere Versorgungszwecke reserviert. Es handelt sich um Barlohnansprüche, die erst zukünftig fällig werden.
Der Arbeitgeber gibt dabei gegenüber dem Mitarbeiter eine wertgleiche Versorgungszusage ab. Das umgewandelte Gehalt wird in der Regel auf der Basis eines garantierten Zinssatzes versicherungsmathematisch in Versorgungs-leistungen umgerechnet.
In der Phase der aktiven Erwerbstätigkeit entstehen Steuer- und auch Sozialabgabenersparnisse.
Zusätzlich ensteht durch die garantierte Verzinsung die Möglichkeit zur deutlichen Verbesserung seiner Gesamtversorgungssituation.
Gehaltsumwandlung ( arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage)
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 30
Für den Arbeitgeber ist das Versorgungssystem kostenneutral gestaltbar.
Der Arbeitgeber kann sich jedoch noch mit zusätzlichen eigenen Beiträgen beteiligen.
Gehaltsumwandlung ( arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage)
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 31
Seit dem 01.01.2002 können Arbeitnehmer einseitig verlangen, dass von ihrem Gehalt jährlich bis zu maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für den Aufwand einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden.
Dies entspricht seit dem 01.01.2005 (62.400 € / 52.800€ ) einem Betrag von 2.496 / 2.112 €. (jeweils alte / neue Bundesländer)
Dadurch wird die betriebliche Altersversorgung künftig keine freiwillige soziale Einrichtung mehr sein.
Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 32
Der Anspruch auf Gehaltsumwandlung besteht für alle Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Beschäftigung im Betrieb auch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen.
Wird bei einem Arbeitnehmer bereits vor dem 01.01.2002 auf freiwilliger Basis eine Gehaltsumwandlung durchgeführt, besteht nur ein Anspruch auf Umwandlung der Differenz zwischen dem bereits umgewandelten Barlohn und dem Höchstbetrag.
Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung
Beispiel:Ein Arbeitnehmer verzichtete 2001 bereits auf 1.500 Euro seines Weihnachtsgeldes zugunsten einer Direktversicherung. Der Höchstbetrag für die Gehaltsumwandlung beträgt seit dem 01.01.2005 einem Betrag von 2.496 EUR. Er hat nur einen Anspruch auf Umwandlung weiterer 996 € (2.496 € – 1.500€).
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 33
Der Höchstbetrag von 4% der Beitragsbemessungsgrenze ist der maximale Betrag, der vom Arbeitnehmer gesetzlich einforderbar ist.
Es ist jedoch möglich, höhere Beträge umzuwandeln, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer es so vereinbaren (durch Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag usw.).
Beträge, die über den Grenzwert hinausgehen, werden weder steuerlich noch Sozialversicherungsbeitragsrechtlich gefördert.
Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 34
Der Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung soll zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbart werden.
Können sich die Parteien nicht einigen, gilt folgendes:
Bietet der Arbeitgeber die Durchführung über eine Pensionskasse oder einen ab 01.01.2002 neu einzuführenden Pensionsfonds an, so erfolgt hier die Durchführung. Bietet er dieses nicht an, so kann der Arbeitnehmer die Durchführung einer Direktversicherung verlangen. Macht der Arbeitnehmer von seinem Anspruch auf Gehaltsumwandlung Gebrauch, muss er jährlich einen Betrag von mindestens 1/160 stel der Bezugsgröße ( = Durchschnittsentgelt der ges.Rentenvers. des Vorjahres - für 2005 = 29.428 €) von seinem Barlohn zur Verfügung stellen. Dies sind seit dem 01.01.2003 178.50 EUR.Dies sind ab dem 01.01.2006 183,92 EUR.
Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 35
Zusammenfassend:Sozialversicherungsrechtliche Behandlung aller Durchführungswege Entgeltumwandlungen bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungs-grenze über die Durchführungswege Direktzusage oder Unterstützungsasse sowie nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge an einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse sind bis zum 31.12.2008 sozialversicherungs-beitragsfrei. Entgeltumwandlungen über die Durchführungswege Direktversicherung oder Pensionskasse, die nach § 40b EStG pauschal versteuert wurden, sind nur sozialversicherungsbeitragsfrei, wenn die Entgeltbestandteile aus Sonderzahlungen (z.B.: Weihnachtsdgeld) entnommen werden und nicht laufend aus Lohnbestandteilen umgewandelt werden. Ab dem 01.01.2009 ist Entgeltumwandlung über alle Durchführungswege sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusagen lösen weiterhin keine Sozialversicherungsbeiträge aus.
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 36
ArbeitgeberArbeitgeber MitarbeiterMitarbeiter
Entgeltverzicht
Arbeitsverhältnis
Vereinbarung über Entgeltumwandlung
PensionskassePensionsfondsDirektversicherungUnterstützungskasse
PensionskassePensionsfondsDirektversicherungUnterstützungskasse
Beiträge=
einbehaltenesEntgelt
Funktionsweise der Entgeltumwandlung
LeistungenLeistungen
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 37
Arbeitgeber Arbeitgeber
Lebens- versicherer
Lebens- versicherer
Mitarbeiter
Mitarbeiter
Finanzamt Finanzamt
EntgeltverzichtEntgeltverzicht
Arbeitsverhältnis
Vereinbarung über Entgeltumwandlung
Funktionsweise der Entgeltumwandlung am Beispiel einer Direktversicherung:
Pauschalsteuer20%
SOLZ.5,5%
Pauschalsteuer20%
SOLZ.5,5%
LeistungenLeistungen
Beiträge=
einbehaltenesEntgelt
Beiträge=
einbehaltenesEntgelt
Direktversicherungs-vertragDirektversicherungs-vertrag
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 38
lohnsteuerpflichtiges erstes Dienstverhätlnis (keine Lohnsteuerklasse 6)
bis 31.12.2004 : Pauschalsteuer 20% bis LaufzeitendeLeistungen bei Fälligkeit steuerfrei
ab 01.01.2005: steuerfreie Bildung / nachgelagerte Besteuerung der Leistungen
bis 31.12.2004 : max. Beitrag 1.752,- € p.a.Ab 01.01.2005 : max. Beitrag 4.272,- € p.a. (2.496€ + 1.800
€)
Mindestlaufzeit 5 Jahre
Erlebensfallleistung nicht vor dem 60. Lebensjahr (Vollendung des 59. Lebensjahres)
vorzeitige Kündigung durch den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen
Abtretung, Beleihung und Verpfändung durch den Arbeitnehmer
ist ausgeschlossen
Steuerliche Voraussetzungen für die Direktversicherung :
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 39
Vertragsarten
Als Direktversicherung sind folgende Vertragsarten möglich:
Kapitalversicherung auf den Todes und Erlebensfall
Rentenversicherung mit/ohne Witwenrente
fondsgebundene Lebensversicherung
Risikoversicherung
selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung
Zusatzversicherungen (BUZ mit/ohne Rente, UT)
Bezugsrecht
Bei der Direktversicherung im Wege der Gehaltsumwandlung erhält der Mitarbeiter und seine Hinterbliebenen ab Beginn ein unwiderrufliches Bezugsrecht.
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 40
Versicherungsnehmerund
Beitragszahler
Beteiligte an einem LebensversicherungsvertragBeteiligte an einem Lebensversicherungsvertrag
versicherte Person
BezugsberechtigterBezugsrecht
Versicherer Versicherungsvertrag
Arbeitnehmer Arbeitnehmer
unwiderruflichunwiderruflich ArbeitnehmerArbeitnehmer((Hinterbliebene)Hinterbliebene)
ArbeitgeberArbeitgeber
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 41
Am Vertrag beteiligte DritteAm Vertrag beteiligte DritteDas Bezugsrecht regelt, wer im Versicherungsfall die vereinbarte Leistung erhalten darfDas Bezugsrecht regelt, wer im Versicherungsfall die vereinbarte Leistung erhalten darf
Die Vereinbarung bedarf der SchriftformDie Vereinbarung bedarf der Schriftform
widerrufliches Bezugsrechtwiderrufliches Bezugsrechtwiderrufliches Bezugsrechtwiderrufliches Bezugsrecht unwiderrufliches Bezugsrechtunwiderrufliches Bezugsrechtunwiderrufliches Bezugsrechtunwiderrufliches BezugsrechtEinseitige, empfangsbedürftigeWillenserklärung desVersicherungsnehmers
Einseitige, empfangsbedürftigeWillenserklärung desVersicherungsnehmers
Bezugsberechtigter erwirbt dasRecht auf Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalles(Anwartschaft )
Bezugsberechtigter erwirbt dasRecht auf Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalles(Anwartschaft )
Bei Tod des Bezugsberechtigtenfällt die Anwartschaft wiederan den Versicherungsnehmerzurück
Bei Tod des Bezugsberechtigtenfällt die Anwartschaft wiederan den Versicherungsnehmerzurück
i.d.R schriftlicher Vertrag zwischenVersicherungsnehmer undVersicherer
i.d.R schriftlicher Vertrag zwischenVersicherungsnehmer undVersicherer
Bezugsberechtigter erwirbt sofortdas Recht auf den Wert der Versicherung (Rechtsanspruch)
Bezugsberechtigter erwirbt sofortdas Recht auf den Wert der Versicherung (Rechtsanspruch)
Widerruf nur mit Zustimmungdes BezugsberechtigtenWiderruf nur mit Zustimmungdes Bezugsberechtigten
Bei Tod des Bezugsberechtigtengeht das Recht auf den Wertan die Erben über
Bei Tod des Bezugsberechtigtengeht das Recht auf den Wertan die Erben über
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 42
Gehalt 2.500,00 € Weihnachtsgeld 2.500,00 € Direktversicherung - €
Gesamtbrutto 5.000,00 €
SteuernLohnsteuer 925,33 €- SOLZ. 50,89 €- KiSt. 74,02 €-
SozialabgabenGRV 477,50 €- ALV 162,50 €- GKV 345,00 €- PV 42,50 €-
PauschalsteuerLSt. - € SOLZ. - € KiSt. - €
Gesamtnetto 2.922,26 €
Gehalt 2.500,00 € Weihnachtsgeld 2.500,00 € Direktversicherung 1.200,00 €-
Gesamtbrutto 3.800,00 €
SteuernLohnsteuer 551,00 €- SOLZ. 30,33 €- KiSt. 44,12 €-
SozialabgabenGRV 362,90 €- ALV 123,50 €- GKV 262,20 €- PV 32,30 €-
PauschalsteuerLSt. 240,00 €- SOLZ. 13,20 €- KiSt. 21,60 €-
Gesamtnetto 2.118,85 €
Beispiel Direktversicherung: Alleinverdiener, verheiratet, Monatsbrutto 2.500,-€, Weihnachtsgeld 2.500,- €
ohne Entgeltumwandlung mit Entgeltumwandlung/ 1.200,- €
Fazit: Mit Entgeltumwandlung ist die Netto-Auszahlung um 803,41€ geringer. Dafür sind jedoch netto 1.200,- € im Direktversicherungsvertrag eingezahlt. Die Ersparnis gegenüber einer möglichen Privatversorgung beträgt somit 396,59 € p.a..
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 43
Arbeitgeber
Arbeitgeber
Pensions-Kasse
Pensions-Kasse
MitarbeiterMitarbeiter
Entgeltverzicht
Arbeitsverhältnis
Vereinbarung über Entgeltumwandlung
Funktionsweise Beispiel Pensionskasse:
Pensionskassen-vertrag
Beiträge=
eingehaltenesEntgelt
Leistungen
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 44
Gehalt 2.500,00 € Weihnachtsgeld 2.500,00 € Pensionskasse - € Gesamtbrutto 5.000,00 €
SteuernLohnsteuer 925,33 €- SOLZ. 50,89 €- KiSt. 74,02 €-
SozialabgabenGRV 477,50 €- ALV 162,50 €- GKV 345,00 €- PV 42,50 €-
PauschalsteuerLSt. - € SOLZ. - € KiSt. - €
Gesamtnetto 2.922,26 €
Gehalt 2.500,00 € Weihnachtsgeld 2.500,00 € Pensionskasse 1.200,00 €- Gesamtbrutto 3.800,00 €
SteuernLohnsteuer 551,00 €- SOLZ. 30,33 €- KiSt. 44,12 €-
SozialabgabenGRV 362,90 €- ALV 123,50 €- GKV 262,20 €- PV 32,30 €-
PauschalsteuerLSt. - € SOLZ. - € KiSt. - €
Gesamtnetto 2.393,65 €
Beispiel Pensionskasse: Alleinverdiener, verheiratet, Monatsbrutto 2.500,-€, Weihnachtsgeld 2.500,- €
ohne Entgeltumwandlung mit Entgeltumwandlung / 1.200,- €
Fazit: Mit Entgeltumwandlung ist die Netto-Auszahlung um 528,61€ geringer. Dafür sind jedoch netto 1.200,- € im Pensionskassenvertrag eingezahlt. Die Ersparnis gegenüber einer Privatversorgung beträgt somit 671,39 € p.a..
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 45
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Nr. 63 EStG
BetrAVG (Betriebsrentengesetz)
Steuerliche Voraussetzungen:
lohnsteuerpflichtiges erstes Dienstverhätlnis (keine Lohnsteuerklasse 6)
max. Beitrag 4% BBG/RV (2005: 2.496,- € p.a.)
Erlebensfallleistung nicht vor dem 60. Lebensjahr (Vollendung des 59. Lebensjahres)
vorzeitige Kündigung durch den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen
Abtretung, Beleihung und Verpfändung durch den Arbeitnehmer ist ausgeschlossen
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 46
Vorteile der Entgeltumwandlung
Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen
Der Beitrag zur Entgeltumwandlung (max. 2.472,-€ p.a.) ist sozialabgabenfrei.
Bei der Direktversicherung max. bis zu 1.752,- € p.a. und wenn diese Beträge aus sog. Sonderzahlungen (Urlaubs-, Weihnachtsgeld, .....) umgewandelt werden.
Wichtig: Dieses gilt nur noch bis einschließlich 2008.
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 47
Allgemeine Fragen
Arbeitgeberwechsel/Arbeitslosigkeit
Fortführung als Privatversicherung beitragsfrei oder – pflichtig möglich(nur bei Direktversicherung und Pensionskasse).
Fortführung als Entgeltumwandlung über den neuen Arbeitgeber (hierzu ist der neue Arbeitgeber nicht verpflichtet).
Bei U-Kasse und Pensionsfonds, wenn Übernahme durch neuen Arbeitgeber nicht möglich: Vertrag verbleibt bis zum Rentenalter beitragsfrei beim bisherigen Arbeitgeber„ Portabilität“ wird diskutiert.
finanzieller Engpass
Die Entgeltumwandlung kann jederzeit beitragsfrei gestellt werden. Der Beitrag kann auch reduziert werden.
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 48
EntgeltumwandlungEntgeltumwandlung
mit Riester-Förderung
§10a EStG
mit Riester-Förderung
§10a EStG
ohne Riester-Förderung
ohne Riester-Förderung
Arten der Entgeltumwandlung
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 49
Möglichkeiten die “Riester Förderung” in Anspruch zu nehmen
MitarbeiterMitarbeiter
Privat : Einzelvertraglichmit KI/ Vers.
Privat : Einzelvertraglichmit KI/ Vers.
Betrieblich über den Arbeitgeber :- Direktversicherung- Pensionskasse- Pensionsfonds
Betrieblich über den Arbeitgeber :- Direktversicherung- Pensionskasse- Pensionsfonds
Vorteil für den Mitarbeiter:günstige Gruppenkonditionen
Alternative:Durch den Arbeitgeber organisierte private Versorgung
=Privatvertrag zu günstigeren Gruppenkonditionen
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 50
Kernelemente der „Riester-Rente“
Beiträge aus versteuertem und sozialversichertem Einkommen,im Gegenzug Erhalt von Zulagen und evtl. Steuererstattung.
Steuerfreiheit der Erträge während der Aufschubdauer/Ansparphase.
alle Leistungen (Renten/Entnahmen) unterliegen der nachgelagerten Versteuerung (volle Versteuerung).
zertifiziertes Altersvorsorgeprodukt
Leistung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres
keine Kapitalzahlungen
nur lebenslange Rentenzahlung
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 51
Riesterförderung : Der Gesamtbeitrag
Gesamtbeitrag = Eigenanteil + ZulagenGesamtbeitrag = Eigenanteil + Zulagen
EigenleistungEigenleistung
Grundzulage Grundzulage
KinderzulageKinderzulage
V o r s o r g e v e r t r a g V o r s o r g e v e r t r a g
Möglicher Gesamtbeitrag :In den Jahren:2002/2003 : 1%2004/2005 : 2%2006/2007 : 3%ab 2008 : 4% vom Bruttoeinkommen des Vorjahres, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze(Höchstbeitrag)
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 52
Die Riester - Förderung
1% - 4% vom Vorjahresbrutto max. BBG-GRV als Gesamtsparleistung
abzüglich (38 - 154 €) - Grundzulage
abzüglich (46 - 185 €) - Kinderzulage
eigener Beitrag = Regelbeitrag
mindestens jedoch = Sockelbetrag
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 53
Die „Riestertreppe“
2002 + 2003
2004 + 2005
2006 + 2007
ab 2008
A) Gesamtsparleistung
B) Grundzulage
C) Kinderzulage
D) max. Sonderausgabenabzug
A) 3 %
B ) 114 €
C ) 138 €
D ) 1.575 €
A) 4 %
B ) 154 €
C ) 185 €
D ) 2.100 €
A) 2 %
B ) 76 €
C ) 92 €
D ) 1.050 €A) 1 %
B ) 38 €
C ) 46 €
D ) 525 €
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 54
Die Zulagenhöhe
KinderzulageSingle Ehepaar je Kind*)
Jahre 2002/2003 38 € 76 € 46 €
Jahre 2004/2005 76 € 300 € 92 €
Jahre 2006/2007 114 € 450 € 138 €
Jahre ab 2008 154 € 600 € 185 €
Grundzulage
*)nur solange auch Kindergeld gezahlt wird
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 55
Steuerbelastung
Jahresbruttoeinkommen 30.000,00 € 5.385,00 €
- Sonderausgabenagzug Gesamtbeitrag (1%)
- 300,00 €
= Jahresbruttoeinkommen(NEU) 29.700,00 € 5.291,00 €
Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug 94,00 €
- abzüglich bereits gezahlte Zulagen - 38,00 €
=> zusätzliche Steuerersparnis (Erstattung) 56,00 €
Gesamtbeitrag (1% v. Jahresbrutto/Vorjahr) 300,00 €
- Grundzulage 38,00 €
= Eigenbeitrag 262,00 €
Beispiel: Single, Jahresbruttoeinkommen 30.000,-€
Fazit: Entgeltumwandlung/brutto ist günstiger als “Riester-Förderung”
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 56
Steuerbelastung
Jahresbruttoeinkommen 30.000,00 € 2.172,00 €
- Sonderausgabenagzug Gesamtbeitrag (1%)
- 300,00 €
= Jahresbruttoeinkommen(NEU) 29.700,00 € 2.102,00 €
Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug 70,00 €
- abzüglich bereits gezahlte Zulagen - 168,00 €
=> zusätzliche Steuerersparnis (Erstattung) 00,00 €
Gesamtbeitrag (1% v. Jahresbrutto/Vorjahr) 300,00 €
- Grundzulage ( 2* 38 € 76,00 €
= Eigenbeitrag 132,00 €
Beispiel: Ehepaar, 2 Kinder, Ehepartner nicht berufstätig, Jahresbruttoeinkommen 30.000,-€
Fazit: Die “Riester-Förderung” ist günstiger als die Entgeltumwandlung/brutto
Kinderzulage ( 2* 46 € 92,00 €
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 57
Fazit:
Die “Riester-Förderung rechnet sich ausschließlich über die Kinderzulage und somit nur solange Kindergeldanspruch besteht.
Bis zu welchem Jahresbruttoeinkommen ist die “Riester-Förderung” günstiger als die Entgeltumwandlung/brutto ?
2002
Kinder*) ledig verheiratet
0 11.000 € 20.500 €1 16.100 € 26.300 €2 24.100 € 33.000 €3 30.000 € 47.500 €
*)mit Kindergeldanspruch
2009
Kinder*) ledig verheiratet
0 16.000 € 31.000 €1 26.300 € 37.000 €2 34.500 € 50.600 €3 42.800 € 60.400 €
*)mit Kindergeldanspruch
15.09.05 Georg Boll Altersvorsorge/ Entgeltumwandlung 58
Pensions-kasse
Pensions-fonds
Direkt-versicherung
UnterstützungsKasse
Rechtsanspruch auf Leistung Ja Ja Ja Nein/ faktisch ja
Versicherungsaufsicht Ja Ja Ja Ja
Kapitalanlage VAG VAG modifiziert
VAG VAG
Garantierte Leistungen 2,75% Eingezahlte Beiträge
2,75% 2,75%
Nachfinanzierungsrisiko durch AG Nein Ja Nein Nein
Max. Anlagebetrag p.a. 4% der BBG2.496,-€
4% der BBG 2.496,-€
2.496 € +1.800 €
fast unbegrenzt
10a (Riester) Förderung Ja Ja Ja Nein
Entgeltumwandlung mit nachgelagerter Besteuerung
Ja Ja Ja Ja
Entgeltumwandlung mit vorgel. Besteuerung (Pauschalverst.)
Nein Nein Ja : bis 31.12.2004
Nein
Kapital-wahlrecht
bei...10 a Nein Nein Nein -
Entgelt-umwandlung
Ja Nein Ja Ja
PSV-Pflicht Nein Ja Nein Ja
Nebenkosten Keine PSV-Beitrag Keine PSV-BeitragVerw.KostenÜ
berb
lick/
Unt
ersc
hied
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urch
führ
ungs
weg
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