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Pflegequalitätsgesetz
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Grundsätzliche
Struktur
Das Gesetz wird so weit möglich „verschlankt“. Detailregelungen sollen in eine
AusführungsVO aufgenommen werden, die künftig HeimmindestbauVO,
HeimpersonalVO, HeimmitwirkungsVO und HeimsicherungsVO
zusammenfasst.
Altenhilfe – und Behindertenbereich weiterhin in einem Gesetz geregelt.
Sofern aufgrund der Sachlage unterschiedliche Ausgestaltungen erforderlich sind,
erfolgt eine Differenzierung in den jeweiligen Vorschriften.
Gleiches gilt für den Bereich der Psychiatrie
Das Gesetz folgt völlig neuer
und
transparenter Systematik
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Neue transparente Systematik
Gesetz bezieht neue Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen ein.
Das bedeutet erstmals klare und positive gesetzliche Definition für:* stationäre Einrichtung* ambulante Wohnformen (Altenhilfe und Behindertenhilfe)
Unterschiedliche Prüf- und Anordnungsbefugnisse für: * stationäre Einrichtungen einerseits (2. Teil d. Gesetzes)* ambulant betreute Wohnformen andererseits (3. Teil d. Gesetzes)
3. Teil enthält Mindestqualitätssicherung (Ergebnisqualität) und Anzeigepflicht
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Ambulant betreute Wohngemeinschaften (Altenhilfe)
Hintergrund der Regelung: Qualitätsgesicherte Öffnung und Deregulierung des ambulanten Bereichs, d. h. konkret:* Mehr Rechtssicherheit* Öffnung des ambulanten Bereichs für Initiierung und Begleitung durch Träger
Abgrenzung orientiert sich am Schutzzweck; entscheidendes Kriterium: Selbstbestimmung muss anhand klarer Kriterien festgestellt sein.
„Ambulante WG ist Wohnform, die dem Zweck dient, pflege- oder betreuungsbedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen zu ermöglichen.“
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Ambulant betreute Wohngemeinschaften (Altenhilfe)
Anwendung nur des Dritten Teils wenn: Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner
gewährleistet freie Wählbarkeit von Pflege- oder Betreuungsdienst Pflege- und Betreuungsdienst nur Gaststatus hat höchstens 12 Personen dort wohnen selbstständige Einrichtung und nicht mehr als zwei
Einrichtungen des Initiators in unmittelbarer räumlicher Nähe Interne Qualitätssicherung idR durch Bewohner- oder
Angehörigengremium
Folge - Beratungsauftrag der zuständigen Behörde - Überprüfung nur der Ergebnisqualität
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Hintergrund der Regelung:* Klassische stationäre Versorgung wird veränderten Bedingungen nicht mehr gerecht (verbesserte Förderung und
medizinische Hilfen, integrationsfreundlicheres Umfeld etc. ermöglichen selbständigeres Wohnen)
* weitere Differenzierung des Angebots notwendig, d.h. konkret abgestufte aber verlässliche Betreuungsformen müssen hinzutreten
Abgrenzung orientiert sich insbesondere an Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner
„Betreute WG ist gemeinschaftlich betreute Wohnform für Menschen mit Behinderung, die für ihre Bewohnerinnen und Bewohner eine individuelle Betreuung gewährleisten.“
Betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderung
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Betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderung
Anwendung nur des Dritten Teils wenn:
Hauptziel in Förderung der Selbstständigkeit und Selbstverantwortung liegt
räumlich eigene Einheiten mit in der Regel 12 Plätzen organisatorisch an eine zentrale Verwaltung angebunden Personen aufgenommen werden, die nicht ständig die
Anwesenheit von Betreuungspersonen erfordern Bewohner müssen ihre Bedürfnisse artikulieren können.
Folge - Beratungsauftrag der zuständigen Behörde - Überprüfung eines spezifisch auf dieses Lebens- und
Betreuungsumfeld zugeschnittenen Qualitätsmaßstabs
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Abgrenzung zum Betreuten Wohnen
Bisherige Regelung im Heimgesetz: Bezugnahme auf Mietkosten
Regelung im Pflegequalitätsgesetz:
• Abnahmeverpflichtung beschränkt sich auf „Grundleistungen“ wie Notrufdienste, Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen.
• Über diese Grundleistungen hinausgehende Betreuungs- und Pflegeleistungen („Zusatzleistungen“) müssen frei wählbar sein.
Folge: wenn o.g. Voraussetzungen vorliegen findet das Pflegequalitätsgesetz keine Anwendung
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Die unterschiedlichen Wohnformen
Betreutes
Wohnen ambulant betreuteWohngemeinschaften in der
Altenhilfe
Betreute Wohngruppe in der Behindertenhilfe
Alten- und
Pflegeheime
„stationäre Einrichtung“
Wenn Voraussetzungen erfüllt: Mindestqualitätssicherung (3. Teil)
Wenn Voraussetzungen nicht erfüllt: Es gelten die Bestimmungen für
stationäre Einrichtungen (2. Teil)
Wenn lediglich Grundleistungen verpflichtend vorgegeben werden:
Pflegequalitäts-gesetz findet keine Anwendung(privates Wohnen)
Es gelten die Bestimmungen des 2. Teils für stationäre Einrichtungen
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Vorgaben für stationäre Einrichtungen (2. Teil)
Weitgehende inhaltliche Übernahme der Anzeige-, Prüf- und Anordnungsbefugnisse aus bisherigen HeimG (Grund: wesentliche inhaltliche Anforderungen/Qualitätsmaßstäbe haben sich bewährt)
Deregulierung und systematischer Aufbau (1. Abschnitt: „Anforderungen an Träger und Leitung“; 2. Abschnitt: „Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden“)
Folge „Heimrecht“ ähnlich der jetzigen Struktur voll anwendbar.
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2. Teil im Einzelnen: Mehr Transparenz
Verpflichtung der Einrichtungen, ihr Leistungsspektrum und ihre Preisstruktur transparent zu machen
Ausdrückliches Recht der Bewohnerinnen und Bewohner auf Einblick in die Pflegedokumentation
Veröffentlichung der Heimaufsichtsberichte in geeigneter Form ab 2011
Folge: Mehr Qualitätswettbewerb
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Herausnahme der Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege aus
dem Anwendungsbereich des Gesetzes
Inhaltliche und zeitliche Abstimmung staatlicher Prüfungen
Keine Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
Träger
2. Teil im Einzelnen: Qualitätsgesicherte Deregulierung
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Reduzierung der Anzeigepflichten der Träger
Hierdurch Reduzierung von Bürokratiekosten bis zu 50 %
Deregulierung der Anforderungen an die
Pflegedokumentation
Das bedeutet konkret die Klarstellung, dass „Abzeichnung im
Paket“ möglich
2. Teil im Einzelnen: Qualitätsgesicherte Deregulierung
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Hinweis auf die pflegerischen
Expertenstandards als einem
möglichen Qualitätsmaßstab
Hinweis auf Beschwerdestellen für
die Beschäftigten und
Bewohnerinnen/Bewohner
Festschreibung von unangemeldeten
Prüfungen als Regelfall
2. Teil im Einzelnen: Erhalt und Verbesserung der Qualität der Pflege
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Gut funktionierende Einrichtungen können künftig weniger häufig,
schlecht arbeitende Einrichtungen hingegen öfter und mit
härteren Konsequenzen geprüft werden.
Das bedeutet konkret:
- bei erheblichen Mängeln sind Anordnungen sofort möglich
- Keine Qualität nach Kassenlage, d.h. Schutz orientiert sich
primär am Wohl der Bewohner
- Freiwillige Wirksamkeitsprüfungen als zusätzlicher
Qualitätsnachweis
2. Teil im Einzelnen: Erhalt und Verbesserung der Qualität der Pflege
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Aufnahme einer Supervision für die Beschäftigten und
eines qualifizierten Beschwerdemanagements
Besondere Qualitätsanforderungen für Leitung und
verantwortliche Pflegefachkräfte (z.B. gerontopsychiatrische
Fachkraft) als Vorgabe für die Ausführungsverordnung
2. Teil im Einzelnen: Erhalt und Verbesserung der Qualität der Pflege
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2. Teil im Einzelnen: Erprobungsregelungen, Ausnahmeregelungen für neue Wohn- und
Betreuungsformen
• Erweiterung der Erprobungsregelung: erstmalige Frist von 5 Jahren/Verlängerung auf weitere 5 Jahre möglich
• Bei Bewährung: Befreiung auf Dauer möglich
• Erprobung ist wissenschaftlich zu begleiten und die Ergebnisse der Begleitung sind zu veröffentlichen