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- Kaufvertrag- Störungen Kaufvertrag- Haustürgeschäfte- Fernabsatzgeschäfte- Elektronischer Geschäftsverkehr- AGB´n- Produkt-, Produzentenhaftung- Gewerbliche Schutzrechte
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Abschluss eines Vertrages I
Angebot Annahme
Vertragsschluss
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Abschluss eines Vertrages II
Angebot
Annahme
Form
Geschäftsfähigkeitder Beteiligten
Übereinstimmende Willenserklärungen
(Einigung)
Muss vorliegen
Grundsätzlich: Formfreiheit
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Pflichten beim Kauf
Eigentumsverschaffungspflicht
Besitzverschaffungspflicht
Verschaffen einer mangelfreien Sache (= ohne Sach- und Rechtsmangel), §§ 434, 435 BGB
Innerhalb einer vereinbarten Leistungszeit am festgelegten Leistungsort
Des Verkäufers Des Käufers
Zahlung des Kaufpreises
Abnahmepflicht
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Erfüllung
Der Verkäufer hat seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag
erfüllt, wenn er dem Käufer Besitz und Eigentum verschafft
hat.
§ 362 Abs. 1 BGB
Der Käufer hat seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag
erfüllt, wenn er die Sache abgenommen und den Kaufpreis
bezahlt hat.
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Besitzverschaffung
§§ 854 ff. BGB
Besitz:Willentliche tatsächliche Herrschaft über eine Sache
Unterscheidung:
- Unmittelbarer Besitz (§ 854 Abs. 1 BGB), z.B. Mieter
- Mittelbarer Besitz (§ 868 BGB), z.B. Vermieter (Übertragung in § 870 BGB geregelt)
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Erwerb und Übertragung von Eigentum
Bewegliche Sachen§§ 929 ff. BGB
Einigung über denEigentumsübergang
Übergabe der Sache
Berechtigung
Unbewegliche Sachen§§ 873 - 902, 925 - 928
BGB
Einigung (= Auflassungdurch not. Beurkundung)
Eintragung ins Grundbuch
Berechtigung
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Gegenseitigkeit von Ansprüchen
Leistung Zug um Zug - §§ 320 ff. BGB
Aufrechnung - §§ 387 ff. BGB
Allgemeines Zurückbehaltungsrecht des Schuldners - § 273 BGB
Im Handelsrecht gilt zudem: §§ 369, 371 HGB
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Störung von vertraglichen Beziehungen
- Fehlerhafte Willenserklärungen und Verträge
- Nicht- und Schlechtleistung
- Verspätete Leistung
- Mangelbehaftete Leistung
- Unmöglichkeit der Leistung
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Fehlerhafte Willenserklärungenund Verträge
Formerfordernisse und Formverstöße§§ 126 ff. BGB
Gesetzes- und Sittenverstoߧ 134 BGB; § 138 BGB
Scherz- und Scheingeschäfte§§ 116 – 118 BGB
Anfechtung§§ 119 ff. BGB, §§ 142 ff. BGB
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Anfechtung
Anfechtbares Rechtsgeschäft, § 142 BGB
Anfechtungserklärung, § 143 BGB
Anfechtungsgrund: Arglistige Täuschung, § 123 BGB Irrtum über Eigenschaft, § 119 Abs. 2 BGB
Anfechtungsfrist, §§ 121, 124 BGB
Nichtigkeit
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Anfechtungsgrund, § 123 BGB/ Frist § 124 BGB
TäuschungDas Erregen eines Irrtums beim Erklärungsempfänger durch Vorspiegeln oder Entstellen von Tatsachen. Ohne Täuschung hätte der Getäuschte die Willenserklärung nicht abgegeben.
Möglich durch ausdrückliche Handlung Unterlassen, wenn eine Offenbarungspflicht besteht
RechtswidrigkeitEs liegt kein Rechtfertigungsgrund vor (z.B. unzulässige Frage)
ArglistWille der vorsätzlichen Täuschung oder ins Blaue hinein lügen
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Anfechtungsgrund, § 119 BGB
IrrtumDas unbewusste Auseinanderfallen von Wille und Erklärung. „Man erklärt etwas, was man eigentlich nicht erklären will“
Verkehrswesentliche EigenschaftEigenschaft, die für den Vertrag von Bedeutung ist und die für eine gewisse Dauer besteht
Anfechtungsfrist, § 121unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes:„ohne schuldhaftes Zögern“
Im Arbeitsrecht: spätestens nach zwei Wochen(analog § 626 Abs. 2 S. 1 BGB)
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Exkurs: Bereicherungsrecht I
Was Parteien aufgrund eines nichtigen Rechtsgeschäftes erlangt haben, haben sie ohne rechtlichen Grund erlangt:
Ungerechtfertigte Bereicherung
Rückabwicklung nach §§ 812 ff. BGB
Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB: Anspruchsgegner hat etwas erlangt durch Leistung des Anspruchstellers ohne rechtlichen Grund
Rechtsfolge:Herausgabe der erlangten Sache, § 818 Abs. 1 BGBfalls nicht möglich: Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB Ausnahme: „Entreicherung“, § 818 Abs. 3 BGB
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Exkurs: Bereicherungsrecht II
Nichtleistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB: Anspruchsgegner hat etwas erlangt in sonstiger Weise (= nicht durch Leistung)
auf Kosten des Anspruchstellers ohne rechtlichen Grund
Rechtsfolge:
Herausgabe der erlangten Sache, § 818 Abs. 1 BGB
falls nicht möglich: Wertersatz, § 818 Abs. 2 BGB
Ausnahme: „Entreicherung“, § 818 Abs. 3 BGB
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Nicht- und Schlechtleistungen I
Probleme bei der Vertragsdurchführung ergeben sich häufig daraus, dass einer der Vertragspartner nicht oder nicht vertragsgemäß leistet.
Verkäufer liefert nicht, zu spät, die vereinbarte Qualität oder Menge stimmt nicht.
Käufer zahlt verspätet oder gar nicht.
Diese Probleme können bei allen Verträgen auftreten.
Deshalb wurde diese Thematik im Allgemeinen Schuldrecht des BGB geregelt (vor die Klammer gezogen).
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Nicht- und Schlechtleistungen II
Anspruch auf
ErfüllungSchadens-
ersatzRücktritt
(bei gegenseitigemVertrag)
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Überblick: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Fallgruppen
Pflichtverletzung § 280 BGB(Generalklausel)
Nicht- oder Schlechterfüllung§§ 281, 280 BGB
Verletzung nicht leistungsbezogener Schutzpflichten§§ 282, 280 BGB
Unmöglichkeit§§ 283, 280 BGB
Voraussetzungen
1. Schuldverhältnis2. Pflichtverletzung3. Verschulden
1. Schuldverhältnis2. Pflichtverletzung =
Nichterbringen einerfälligen Leistung oder Leistung wird nicht wie geschuldet erbracht
3. Verschulden4. Erfolglose
Fristsetzung oder Entbehrlichkeit
1. Schuldverhältnis2. Pflichtverletzung =
Verhaltenspflicht,§ 241 Abs. 2 BGB
3. Verschulden
1. Schuldverhältnis2. Wegfall der
Leistungspflicht nach § 275 BGB (Unmöglichkeit) oder kraft Gesetzes
3. Verschulden
Rechtsfolgen
Schadensersatz neben der Leistung
1. Schadensersatz statt Leistung oder
2. Aufwendungsersatz
1. Schadensersatz statt Leistung oder
2. Aufwendungsersatz
1. Schadensersatz statt Leistung oder
2. Aufwendungsersatz
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Rücktrittsrecht des Gläubigers bei gegenseitigen Verträgen
Prüfung:
- Gegenseitiger Vertrag
- Nichtleistung trotz Fälligkeit
- Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit
- Keine Verantwortlichkeit des Gläubigers
- Rücktrittserklärung
=> Rückgewährschuldverhältnis (§§ 346 ff. BGB)
§§ 323 ff. BGB
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Schuldnerverzug I
Der Verkäufer liefert nicht rechtzeitig.Der Käufer bezahlt nicht am vereinbarten Termin.
Grundsätzlich gilt: sofortige Fälligkeit, § 271 BGB
Es wäre aber unangemessen, auf jede Verspätungmit einer Sanktion zu reagieren.
Verschiedene Rechtsfolgen bedürfen daher des sogenannten Schuldnerverzuges
Verspätete Leistung
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Schuldnerverzug II
Prüfung: Schuldverhältnis
Nichtleistung des Schuldners trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit
Erfolglose Mahnung(Nicht verwechseln mit dem gerichtlichen Mahnverfahren!)
- Ausnahme bei Entbehrlichkeit: § 286 Abs. 2 BGB
- Ausnahme bei Geldschulden: Ablauf der 30 Tagesfrist, § 286 Abs. 3 BGB
Schuldner hat die Nichtleistung zu vertreten (keine Entlastung nach § 286 Abs. 4 BGB)
§ 286 BGB
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Rechtsfolgen des Verzuges I
Weiterhin Erfüllungsanspruch
Ersatz des durch die Verzögerung eingetretenen Schadens (z.B. entgangener Gewinn, Zinsverlust)
Haftungsverschärfung: verschuldensunabhängigeHaftung, § 287 S. 2 BGB
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MängelBeispiele:
Lieferung von schlechter Qualität Fehlerhafte Ausführung einer Reparatur Vermieter überlässt das Mietobjekt in schlechtem Zustand
Im Kaufvertrag sind die §§ 434 ff. BGB allein maßgeblich.
Nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet der Verkäufer die Lieferung einer Sache, die frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
Sachmangel, § 434 BGB Rechtsmangel, § 435 BGB
Rechte des Käufers: § 437 ff. BGBsowie daneben Schadensersatz § 437 Abs. 3, § 280 BGB
Mangelhafte Leistung
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Rechte des Käufers
Statt der Leistung und nach erfolgter Fristsetzung(Achtung: Ausnahmen)
Minderung§ 441 BGB
Schadensersatz§§ 437 Nr. 3, 280 BGB
Nacherfüllung§ 439 BGB
Schadensersatz§ 281 BGB
Rücktritt§ 323 BGB
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Garantien
Unechte Garantie:
Anpreisung der Sollbeschaffenheit
Echte Garantie:
Einstandspflicht des Verkäufers für eine Eigenschaft der Ware(§ 276 Abs. 1 S. 1 BGB) => verschuldensunabhängige Haftung
Selbständiger Garantievertrag:
Garant verspricht für den Garantiefall eine bestimmte Garantieleistung
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Unmöglichkeit führt zum Ausschluss der Leistungspflicht.
§ 275 Abs. 1 BGB (Unmöglichkeit)
Bei Gattungsschulden führt Zerstörung eines Exemplars nicht zur Unmöglichkeit.
Achtung: Falls bereits durch Konkretisierung „Umwandlung“ in Stückschuld erfolgt ist, gilt § 243 Abs. 2 BGB.
Leistungserschwernisse fallen nicht unter § 275 BGB.
Keine Anwendbarkeit auf Geldschulden („Geld muss man haben!“).
Unmöglichkeit und andere Störfälle
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Unzumutbarkeit
Leistung ist objektiv mit einem extremen Aufwand verbunden, der in extremen Missverhältnis zum
Leistungsinteresse des Gläubigers steht(Gilt nur in Ausnahmefällen!).
§ 275 Abs. 2 und 3 BGB
Leistungsverweigerung des Käufers ist möglich
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Rechtsfolgen der Leistungsbefreiung
Verweisung des § 275 Abs. 4 BGB
Hat der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten
=> Schadensersatz statt Leistung, §§ 280 Abs. 1, 283 BGB
Bei gegenseitigen Verträgen § 326 BGB:
=> Anspruch auf Gegenleistung entfällt. Bereits empfangene Gegenleistung muss zurückgewährt werden
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Grundsatz:
Verbraucher ist in seiner (einer) Privatwohnung, am Arbeitsplatz, in öffentlichen Verkehrsmitteln usw. in einer latent schwachen Verhandlungsposition.
Er hat sich nicht auf Verhandlungen eingestellt (wird überrascht, z.B. durch Vertreterbesuch).
Es erfolgt eine überfallartige Initiative des Verkäufers
Haustürgeschäfte, § 312 BGB
Besondere Vertriebsformen und Internet
§ 312 BGB soll eine Art „Übereilungsschutz“ darstellen.
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Haustürgeschäfte, § 312 BGBPrüfungsschema:
Es liegt ein Vertrag zwischen Unternehmer (§ 14 BGB) und Verbraucher vor (§ 13 BGB).
Es wurden mündliche Verhandlungen am Arbeitsplatz, in einer Privatwohnung, auf einer Freizeitveranstaltung (im Interesse des Unternehmers) oder auf öffentlichen Verkehrsflächen geführt.
Vertragsschluss im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen.
Die mündliche Verhandlungen darf nicht auf Bestellung des Verbrauchers erfolgen.
Es handelt sich nicht um einen Vertrag nach § 312 Abs. 3 BGB.
Rechtsfolgen- Belehrungspflicht
- Widerrufs- und Rückgaberechte § 355 BGB
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Rechtsfolge:
Widerrufsrecht muss nach § 355 BGB innerhalb von zwei Wochen ausgeübt werden.
Widerruf bedarf der Textform (Begründung nicht notwendig).
Absendung des Widerrufs wahrt die Frist.
Rücksendung von Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Unternehmers.
Unter Umständen ist ein vorbehalts- und kostenloses Rückgaberecht möglich (§ 356 BGB) - gilt nur wenn zwischen den Vertragsparteien eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
Haustürgeschäfte, § 312 BGB
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Grundsatz
Moderne Medien enthalten Gefahren für Vertragsschlüsse, da sich die Vertragsparteien nicht mehr physisch begegnen und Ware nicht mehr überprüft werden kann.
Vorrangiges Ziel der Regelungen über Fernabsatzverträge: Den Verbraucher insbesondere mit Informationen zu versorgen.
Fernabsatzkommunikationsmittel:
Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, Rundfunk-, Tele- und Mediendienste
Keine Anwendung bei den in § 312 b Abs. 3 BGB genannten Verträgen
Fernabsatzverträge, § 312 b BGB
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Informationspflichten
Zweistufiges Informationssystem:
- vor Vertragsschluss
- in Textform
Vor Abschluss des Vertrages Information über Einzelheiten des Vertrages und dessen geschäftlichen Zweck (klar und verständlich).
Bei Telefongesprächen von Anfang an Offenlegung des Zwecks notwendig.
Informationen müssen in Textform zur Verfügung gestellt werden (sie müssen spätestens bis zur vollständigen Erfüllung bzw. bis zur Lieferung vorliegen).
Angaben über: Identität und Anschrift des Anbieters, wesentliche Merkmale der Ware, Preise, Liefer- und Versandkosten und über das Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht
Fernabsatzverträge, § 312 b BGB
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Widerrufsrecht, §§ 312 d, 355 BGB
Frist beginnt keinesfalls vor Erfüllung der Informationspflichten nach § 312 c Abs. 2 BGB.
Frist von 2 Wochen beginnt erst mit der (ersten Teil-) Lieferung der Sachen bzw. Übersendung des Belegs §§ 355 - 359 BGB.
Widerruf erfolgt in Textform oder durch Rücksendung (Begründung nicht erforderlich) § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Vorherige Ingebrauchnahme ist nicht schädlich, kann aber Pflichten auslösen (§ 346 Abs. 1 BGB u. § 357 Abs. III BGB).
Verbraucher ist nach § 357 Abs. 2 BGB zur Rücksendung verpflichtet.
Kosten und Gefahren der Rücksendung trägt der Unternehmer.
Ist eine Rücksendung des Verbrauchers nicht möglich, wird aus der Schickschuld eine Holschuld.
Achtung: Ein Widerrufsrecht besteht nicht in den Fällen des § 312 d Abs. 4 BGB.
Fernabsatzverträge, § 312 b BGB
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Rückgaberecht, §§ 312 d, 356 BGB
Vereinbarung eines Rückgaberechtes statt des Widerrufs ist ebenfalls möglich.
Dazu ist nach § 356 BGB eine besondere Belehrung notwendig.
Folge: Rückgaberecht kann grundsätzlich nur durch Rückgabe der Sache ausgeübt werden.
Fernabsatzverträge, § 312 b BGB
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Elektronischer Geschäftsverkehr
§ 312 e BGB:Verkaufs- und Dienstleistungsangebote im Internet sind regelmäßig nicht bindend.
Wenn die Ware offline erbracht wird:Mit Aufgabe der Bestellung gibt der Kunde das Angebot ab.Händler nimmt dies konkludent mit Versendung der Ware an.
Wenn die Ware online erbracht wird:Angebot im Internet ist auch juristisch ein Angebot.Händler nimmt Angebot durch Lieferung an.
Besonderheit: Zugang der Willenserklärung
Formvorschriften:Die elektronische Signatur ist u.U. nach bestimmten Regelungen gültig.AGB: Hinweis durch gut sichtbaren Hyperlink sowie Druckbarkeit
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AGB I
Vereinfachung des Geschäftsverkehrs für Unternehmen, da nicht alle Klauseln bilateral ausgehandelt werden müssen.
Ausfüllen von Lücken im Gesetz
DefinitionAlle für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliertenVertragsbedingungen, die eine Vertragspartei bei
Abschluss eines Vertrages stellt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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AGB II
Gefahr
Verwender versuchen einseitig zu Lastender anderenVertragsparteieigene Interessenzu verfolgen.
AGB-Regelungendes BGB sollen
einen Missbraucheinschränken.
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Prüfungsschema AGB
Prüfungsschema § 305 BGB
Vorformuliert: Liegen bereits vor Vertragsabschluss komplett und abrufbar vor und betreffen Inhalt oder Abschluss des Vertrages.
Vorformulierung für eine Vielzahl von Verträgen (mind. 3).
Sie müssen vom Verwender gestellt sein.
Sie dürfen nicht individuell ausgehandelt sein:Individuell ausgehandelt bedeutet, dass der Verhandlungspartner tatsächlich eine Gestaltungsfreiheit haben muss.
Sie müssen in den Vertrag einbezogen worden sein.
§§ 305 ff. BGB
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Einbeziehung der AGB in den Vertrag
Verwender muss die andere Partei auf die AGB hinweisen (ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang).
Zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme bis zum Vertragsschluss).
Vertragspartner muss mit Geltung der AGB einverstanden sein.
AGB werden nur Vertragsbestandteil,wenn sie in den Vertrag einbezogen wurden.
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Überraschende und mehrdeutige Klauseln
Überraschende Klauseln werden nicht Vertragsbestandteil, § 305 c Abs. 1 BGB
Ist eine Klausel mehrdeutig, geht dies zu Lasten des Verwenders, § 305 c Abs. 2 BGB.
§ 305 c BGB
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Inhaltskontrolle von AGB§ 309 BGB:
Verstößt eine Klausel gegen § 309 BGB, ist diese Klauselunwirksam. Die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bleibt unberührt!
§ 308 BGB:
Es erfolgt eine Wertung der Klausel durch das Gericht.
§ 307 (Generalklausel):
- Zunächst Prüfung von § 307 Abs. 2 BGB: „unangemessene Benachteiligung“.
- Dann 307 Abs. 1 BGB: Würdigung der Interessen beider Seiten.
Bei Verträgen gegenüber Unternehmen istgrundsätzlich nur § 307 BGB anwendbar!
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Deliktsrecht
Verpflichtung zum Schadensersatz, wenn eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung
eines Schutzgutes erfolgt.
§§ 823 ff. BGB
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Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB
Voraussetzungen
- Rechtsgutverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB (Katalog – Reihenfolge !)
- Verletzungshandlung
- Haftungsbegründende Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutverletzung
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Schaden
- Haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden
Rechtsfolge: Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB
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Haftung aus § 823 ff. BGB
§ 823 Abs.2 BGB: Verletzung eines Schutzgesetzes
§ 824 BGB: Kreditgefährdung
§ 826 BGB: Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
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Haftung für den Verrichtungsgehilfen, § 831 BGB
Haftung desjenigen, der einen anderen zur Verrichtung bestellt hat und dieser Verrichtungsgehilfe in Ausführung seiner Verrichtung einen Dritten durch eine unerlaubte Handlung schädigt. Ein Verschulden des Gehilfen ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Vermutung: Auswahl und Überwachung durch den Geschäftsherrn war nicht ausreichend.
Entlastung des Geschäftsherren möglich bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bzw. Nachweis, dass kein Verschulden vorlag.
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Produkthaftung
Ein Unternehmen stellt Waren her und bringt diese in Verkehr.
Aufgrund ihrer fehlerhaften Beschaffenheit verursachen sie Schäden beim Abnehmer (Verbraucher).
Haftung
Produzentenhaftung aus § 823 BGB
- Beweislastumkehr zu Gunsten des Abnehmers.
- Entwicklung bestimmter Pflichten bei Warenherstellung und Vertrieb
Produkthaftungsgesetz seit 1990
Produkthaftungsrecht
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Produkthaftungsgesetz
Wird der Schaden durch den Fehler einesProduktes hervorgerufen,
kommt es auf das Verschulden des Herstellers nicht an:
VerschuldensunabhängigeGefährdungshaftung!
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Produkthaftung - ÜberblickProduzentenhaftung, § 823 Abs. 1 BGB Produkthaftung, ProdHaftG
Voraussetzungen
Rechtsgutverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB
Verletzungshandlung
Haftungsbegründende Kausalitätzwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutverletzung
Rechtswidrigkeit
Verschulden(grds. mit Beweislastumkehr; aber nicht bei Produktbeobachtungspflicht)
Schaden
Haftungsausfüllende Kausalitätzwischen Rechtsgutverletzung und Schaden
Voraussetzungen
Hersteller eines Produktes § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG: Erzeuger von
Grundstoffen, Teil- oder Endprodukten § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG: Quasi-Hersteller
(Anschein erweckt, Hersteller zu sein) § 4 Abs. 2 ProdHaftG: Importeur § 4 Abs. 3 ProdHaftG: Lieferant
Fehlerhaftigkeit des Produkts § 2 ProdHaftG: Produktbegriff § 3 ProdHaftG: Fehler
Rechtsgutverletzung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG: Personen- oder Sachschaden
Kausalität zwischen Fehler und Rechtsgutverletzung
Kein Haftungsausschluss nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 1 – 5, Abs. 3 ProdHaftG
Rechtsfolge
Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB
Rechtsfolge
Schadensersatz nach §§ 7 ff. ProdHaftG
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Produzentenhaftung - FallgruppenKonstruktionsfehler:
Produkt bleibt schon seiner Konzeption nach unter den gebotenen Sicherheitsstandards.
Fabrikationsfehler: Die Konstruktion oder Zusammensetzung ist fehlerfrei erfolgt; jedochsind bei der Umsetzung der Konstruktion planwidrige Abweichungen aufgetreten, durch die ein fehlerhaftes Produkt auf den Marktgekommen ist (Kontrollpflichten im Bereich des Fertigungsablaufs).
Instruktionsfehler:Unzureichende Belehrung über die Handhabung eines Produktes,wenn diese mit Gefahren verbunden ist.
Produktionsbeobachtungspflicht:Laufende Beobachtung des Produktes auch nach Markteinführung(z.B. Verfolgen der Entwicklung von Wissenschaft und Technik).
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Gewerbliche Schutzrechte
Zu einem Unternehmen gehören neben Sach- und Geldmitteln auch sogenannte Immaterialgüter:
- Technische Erfindungen- Marketingkonzept- Produktformen
An diesen Gütern schafft die Rechtsordnung ebenfallsEigentum („Intellectual Property Rights”).
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Schutz der Unternehmenskennzeichnung
Schutz des Firmenimages („corporate identity“).
Firma = Name eines Kauffmanns, § 17 HGB.
Firmenbildung:
- Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft,§ 18 Abs. 1 HGB).
- Verbot der Irreführung, § 18 Abs. 2 HGB.
- Rechtsformzusatz, § 19 Abs. 1 HGB(für Einzelkaufleute, OHG und KG).
Firmenfortführung: §§ 21, 22, 24 HGB (Achtung: Haftungsproblematik).
Unternehmenskennzeichen, §§ 5, 15 MarkenG.
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Marken - Grundlagen
Alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von einem anderen zu unterscheiden, § 3 MarkenG.
Markenschutz entsteht nach Anmeldung mit Registereintragung beim Bundespatentamt (nationale + internationale Marken), § 4 MarkenG.
Inhaber einer älteren Marke kann lediglich drei Monate lang. Widerspruch bzw. fünf Jahre Nichtigkeitsklage erheben.
Nichteingetragene Marken erlangen nur Markenschutz, wenn sie Verkehrsgeltung erlangt haben.
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Inhalt des Markenschutzes
Schutzinhalt: Verwechslungs- und Verwässerungsgefahr, § 14 MarkenG
Markeninhaber haben gegen Störer Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz,§ 14 Abs. 5 und 6 MarkenG.
Vernichtung von widerrechtlich gekennzeichneten Gegenständen, § 18 MarkenG.
Auskunft über Herkunft und Vertriebswege,§ 19 MakenG.
Schranken des Schutzes. § 20 ff. MarkenG
Markenrecht ist vererblich und übertragbar, § 27 MarkenG.
Schutzdauer beträgt 10 Jahre, Verlängerung möglich.
§ 47 MarkenG;
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Patente und andere Schutzrechte
Rechtsgrundlagen
- Patentgesetz
- Gebrauchsmustergesetz
- Geschmacksmustergesetz
- Urheberrechtsschutz
- Sortenschutzgesetz
- Halbleiterschutzgesetz
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Patente
Patente werden für Erfindungen erteilt,die neu sind, auf einer erfinderischen
Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
§ 1 Abs. 1 PatG
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Patente - Definition
Erfindungen sind fertige Lehren zum technischen Handeln.
Neu sind sie, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehörenoder Gegenstand älterer Patentanmeldungen sind.
Erfinderische Tätigkeit: besondere Erfinderleistung (Erfindungshöhe) und nicht nur normale technologische Weiterentwicklung.
Erfinder ist, wer die technische Regel durch seine individuelle geistige Leistung entwickelt hat,§ 6 Abs. 1 PatG (Achtung: Arbeitnehmererfindungsgesetz).
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Inhalt und Grenzen des Patentschutzes
Recht zur ausschließlichen gewerblichen Nutzung, § 9 PatG.
Ohne Rechtseinräumung oder Übertragung ist Dritten die Nutzung verboten (Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche sowie Auskunfts- und Vernichtungsansprüche gegen Störer).
Erlaubt bleibt:
- private Nutzung.
- Vorbenutzung (Dritter kannte die Erfindung im Zeitpunkt der Anmeldung - Erfinderbesitzer).
- Staatliche Benutzungsanordnung.
- Das Recht kann vererbt bzw. übertragen werden, § 15 PatG.
- Dauer eines Patents: 20 Jahre (§ 16 PatG); Verlängerung nicht möglich!. Es fallen jährliche Gebühren an.
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Gebrauchsmuster
Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind,
auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar
sind.
§ 1 Abs. 1 GebrMG
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Gebrauchsmusterschutz
- Das Gebrauchsmustergesetz schützt „kleinere Erfindungen“.
- Gebrauchsmuster entstehen durch Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle (beim Patentamt).
- Schutzdauer: 3 Jahre; Verlängerung auf 10 Jahre möglich.
- Schutz: Das ausschließliche Recht auf die gewerbliche Nutzung
- Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung.
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Geschmacksmusterschutz
- Schützt ästhetisch wirkende gewerbliche Muster (Flächenformen) und Modelle (Raumformen).
- Muster müssen nach § 1 II GeschmMG neu und eigentümlich sein.
- Schutzberechtigter: Urheber des Models / Musters bzw. Arbeitgeber.
- Eintragung in das Musterregister (Patentamt).
- Recht auf ausschließliche Nachbildung und Verbreitung.
- Schutzdauer: 5 Jahre; Verlängerung auf 20 Jahre möglich).
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Urheberrecht I
- Rechtsgut: Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst, sofern eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt.
- Recht entsteht durch den Schöpfungsakt, ohne das eine Anmeldung oder ein Copyright vorliegen muss§§ 12 ff. UrhG.
- Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und ist vererblich.
- Urheber kann die Rechte nicht übertragen, sondern nur Nutzungsrechte einräumen.
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Urheberrecht II
Grundsätze : §§ 45 ff. UrhG
- Nutzung von Zitaten, § 51 UrhG.
- Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, § 53 UrhG.
- Computerprogramme, §§ 69a ff. UrhG.
- Ansprüche nach §§ 97 UrhG: Beseitigung, Unterlassung, Schadensersatz, Vernichtung
- UrhG enthält Strafvorschriften!
- Verwertungsgesellschaften: Nimmt die Rechte der Urheber wahr (z.B.: GEMA)