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GEITZ TRUCKENMÜLLER LUCHT
Patentanwälte
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Eine Gratwanderung zwischen Geschmacksmuster- und
Urheber und Markenrecht über dem schutzfreien Raum
in einem neuen Europa
von
Holger Geitz
Der neue EU-DesignschutzDer neue EU-Designschutz
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DesignDesign
Ausdruck eines Firmen- und ProduktprofilsIndividualisierung der ProdukteSymbol für Qualität und AnspruchErheblicher Beitrag in der
Wertschöpfungskette eines neuen ProduktesErheblicher Kostenfaktor in der Produktion
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Design ist aber auch...Design ist aber auch...
Beliebtester Gegenstand von RaubkopienAusgangspunkt für Nachahmungenselten geschütztIn Zeiten des freien Warenverkehrs schwer
zu kontrollierenGegenstand der Werksspionage
(Ausspähen von Erlkönigen)
Kleiner Ausflug in die Kleiner Ausflug in die VergangenheitVergangenheit
Wie es begann....
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Historischer Abriss des Historischer Abriss des DesignschutzesDesignschutzes
In Frankreich und England entstehen im 16. Jahrhundert die ersten musterrechtlichen Vorschriften (z.B. Schutz der Lyoner Seidenindustrie)
1806 bringt in Frankreich das erste nicht auf spezielle Erzeugnisse beschränke Mustergesetz
In England 1787 erste Regelung nur für Textilmuster In Deutschland erste Kursächsische Erlässe von 1743 und 1812
gegen den Geheimnisverrat von Textilmustern. 1871 fordert insbesondere die elsässische Textilindustrie die
Schaffung eines einheitlichen Musterschutzes. Diese Forderung erfreute sich nach Misserfolgen der deutschen Industrie auf der Wiener Weltausstellung 1873 größerer Beliebtheit in Deutschland
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...und schließlich...und schließlich
1876 wird das Urheberrecht an Mustern und Modellen im Reichsgesetzblatt veröffentlicht.
außerdem gab es ein Kunstschutzgesetz (KUG) ....aber die Trennung zwischen angewandeter und reiner
Kunst ließ sich schon damals nicht eindeutig ziehen..In einer Klarstellung wurden die Werke der bildenden Kunst ausgenommen
...im weiteren zeigten sich ständig Schwierigkeiten in der Abgrenzung zu den technischen Schutzrechten und um dem Berg von Anmeldungen mit Gegenständen in einer neuen Gestaltung zu bewältigen wurde 1981 das GbmG eingeführt.
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Novelle des GschmG am Novelle des GschmG am 18.12.1986 18.12.1986
Zentralisierung der Anmeldungen beim Deutschen Patent- und Markenamt in München
Einführung der Bildbekanntmachung §§ 7 – 10b GschmG
Einführung einer sechsmonatigen Neuheitsschonfrist § 7 a GschmG
Schaffung eines zentralen Löschungsverfahrens § 10 c GschmG
Neuregelung des zivilgerichtlichen Verfahrens Regelung der Ausländeranmeldungen
Jur. Einordnung des Jur. Einordnung des GeschmackmustersGeschmackmusters
Ein Schutz zwischen Kunst und Technik
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Abgrenzung zu anderen Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten (BGB)Rechtsgebieten (BGB)
BGB:– z.T. speziell in Bezug genommen etwa für die Regelung
von Schadensersatz, Vorsatz und Fahrlässigkeit– Das Designpersönlichkeitsrecht ist nicht explizit im
GschmG geregelt und daher als sonstiges Recht nach § 823 I BGB zu sehen (z.B. wichtig im Fall der unberechtigten Abmahnung).
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Abgrenzung zu anderen Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten (UrhG)Rechtsgebieten (UrhG)
UrhG– Werke der angewandten Kunst sind Werke der bildenden Kunst die
einem Gebrauchszweck dienen, dich schon seit 1907 steht ein Gebrauchszweck per se nicht der Gewährung eines eines Urheberschutzes entgegen (§ 2 KUG). Der Gebrauchszweck ist kein geeignetes Kriterium für die Eignung als Kunstwerk
– Es besteht nur ein rangmäßiger gradueller Unterschied– Die Gewährung eines Musterschutzes steht einem Kunsturheberschutz
auch nicht entgegen.– Allerdings darf die zwischen den Schutzrechten liegende Grenze nicht zu
niedrig angesetzt werden (BGH GRUR 67,315- skai cubana)
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Abgrenzung zu anderen Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten Rechtsgebieten (Schriftzeichen)(Schriftzeichen)
Recht der typografischen Schriftzeichen– SchriftzeichenG von 1981 setzt Wiener Abkommen von1973 ( nie in
Kraft getreten) um.– Schriften genießen je nach Gestaltungshöhe Musterschutz nach
GschMG, wie nach UrhG.– Betroffen sind nur Schriftzeichen die im engeren Sinn aus Buchstaben
und Zahlen bestehen– Schutzvoraussetzung sind Neuheit und Eigentümlichkeit
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Abgrenzung zu anderen Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten (MarkenG)Rechtsgebieten (MarkenG)
MarkenG– Das MarkenG erkennt seit dem 1.01 1995 explizit Buchstaben, Zahlen
und dreidimensionale Gestaltungen als grundsätzlich markenfähig an (§ 3 I MarkenG)
– Schutzvor.: grafisch darstellbar, unterscheidungskräftig– Schutzzweck: Unterscheidung der waren und Dienstleistungen des einen
Hersteller von denen eines anderen Herstellers ( Geschmacksmuster zielt auf die geschmackliche Wirkung der äußeren Gestaltung eines Erzeugnisses)
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Abgrenzung zu anderen Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten (UWG)Rechtsgebieten (UWG)
Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungssschutz– Grundsatz: Anlehnung an eine bestehende Gestaltung
ohne Eingriff in ein Sonderschutzrecht ist nur dann als Ausnutzung fremder Leistung wettberwerbswidrig wenn weitere unlautere Umstände hinzutreten.
– Merke: Sklavische Nachahmung ist erlaubt– Schutzvor.: wettbewerbliche Eigenart
Der Status QuoDer Status Quo
Das deutsche GschmG im Überblick
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SchutzvoraussetzungenSchutzvoraussetzungen
Als Muster oder Modelle im Sinne dieses Gesetzes werden nur neue und eigentümliche Erzeugnisse angesehen
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Muster und ErzeugnisMuster und Erzeugnis
Keine Definition im GesetzAber: konkrete Gestalt erforderlichErzeugnisse sind Ergebnis einer gestalterischen
Tätigkeit und für das Auge wahrnehmbar (keine Gerüche)
Das Muster muß bestimmt und geeignet sein, den Formen und Farbensinn des Betrachters anzuregen
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NeuheitNeuheit
Objektiv subjektiver Neuheitsbegriffweder bekannt noch bei zumutbarer
Beachtung der einschlägigen und benachbarten Gestaltungen zurechenbar
Beachtung des freien Formenschatzes
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EigentümlichEigentümlich
Das Muster muß Ergebnis einer eigenpersönlichen und schöpferischen Tätigkeit sein (BGH GRUR 60, 256 –Cherie).
Gestaltungshöhe und Ästhetischer Überschuß Die Eigentümlichkeitsprüfung hat stets gesondert
zu erfolgen und auf den Gesamteindruck abzustellen
Es zählt die Auffassung des für geschmackliche Fragen aufgeschlossenen und mit ihnen einigermaßen vertrauten Durchschnittsbetrachters
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Die verbotene Nachbildung Die verbotene Nachbildung nach § 5 GschmGnach § 5 GschmG
Jede Nachbildung eines Musters oder Modell, welche in der Absicht dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Berechtigten hergestellt wird, ist verboten
Auch wenn anders hergestelltAuch wenn in anderen Abmessungen
hergestellt (Spielzeug-Auto)
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Schutzdauer 20 JahreSchutzdauer 20 Jahre
Der neue europäische Der neue europäische DesignschutzDesignschutz
Die europ. GMGVO im Überblick
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Das neue Europa in ZahlenDas neue Europa in Zahlen
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Das neue Europa im BildDas neue Europa im BildPolen, Ungarn, die Polen, Ungarn, die
Tschechische Republik, Tschechische Republik, Estland, Slowenien und Estland, Slowenien und
Zypern Slowakei, Zypern Slowakei, Lettland, Litauen und Lettland, Litauen und
MaltaMalta
Weiterhin Weiterhin Beitrittsländer mit dem Beitrittsländer mit dem Ziel eines Beitritts 2007 Ziel eines Beitritts 2007
sind Bulgarien und sind Bulgarien und RumänienRumänien
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Das EU-GeschmacksmusterDas EU-Geschmacksmuster
1990 Entwurf des Max Planck Instituts1994 Vorschläge der EU Kommission12.12.2001 amtlich bekanntgemacht6.März 2002 in Kraft getreten1. Januar 2003 Einreichung beim HABM1.April 2003 erster Anmeldetag
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Das EU-GM ist zweigleisigDas EU-GM ist zweigleisig
Eingetragen Schutzdauer: 25 Jahre Entstehung:
Anmeldung Wirkung:
– Ausschließliches Benutzungsrecht (Sperrwirkung)
Nicht eingetragen Schutzdauer: 3 Jahre nach
Offenbarung Entstehung: Offenbarung
in der EU (Web reicht wohl nicht)
Wirkung:
Verbietungsrecht nur bei Nachbildung (subjektiver Tatbestand)
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Neuheitsschonfrist Art. 7Neuheitsschonfrist Art. 7
Eine Offenbarung bleibt unberücksichtigt wenn ein GSM , das als eingetragenes GSM geschützt werden soll der Öffentlichkeit durch den Entwerfer oder Rechtsnachfolger 12 Monate vor dem Anmeldetag zugänglich gemacht wurde
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SchutzvoraussetzungenSchutzvoraussetzungennach Art.4 GGVnach Art.4 GGV
Neuheit Art.5– Nicht zuvor identisch offenbart
Eigenart Art. 6– Wenn sich der Gesamteindruck für den
informierten Benutzer von dem Gesameindruck unterscheidet , den ein anderes bekanntes Muster bei diesem Benutzer hervorruft
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Schutzumfang Art. 10 GGVSchutzumfang Art. 10 GGV
Umfasst jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft
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EinschränkungenEinschränkungenArt 4, 8 und 10 GGVO Art 4, 8 und 10 GGVO
Kein Schutz für nicht sichtbare oder ausschließlich technische Merkmale
Kein Schutz für Merkmale von Verbindungsteilen Art 8 II GGV
Derzeit kein Schutz für Ersatzteile Art 110 GGV
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Wie geht es weiter..?Wie geht es weiter..?
Reform des DE Geschmacksmusters
Der Gesetzentwurf setzt die Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen um.
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Und was steht drin?Und was steht drin? Die bislang strengeren Anforderungen nach einer gewissen
„Gestaltungshöhe" entfallen künftig. Das neue Geschmacksmusterrecht schützt so in vermehrtem Umfang äußere Gestaltungsformen. Das fördert Kreativität und Innovationen der Designer.Die Höchstschutzdauer eingetragener Geschmacksmuster verlängert sich mit der Neuregelung von bislang 20 auf 25 Jahre. Der Inhaber des Geschmacksmusters kann künftig Dritten verbieten, das Design ohne seine Zustimmung zu benutzen. Dies stärkt die Rechtsposition gegenüber dem bisherigen Recht. Danach besteht nur ein Schutz vor Nachahmung. Dies setzt jedoch voraus, dass der Verletzer das geschützte Geschmacksmuster positiv kennt
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Don´t imitate,Don´t imitate,INNOVATEINNOVATE