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Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Arbeits- und SozialrechtProf. Dr. Burkhard Boemke
Einführender Einführender BesprechungsfallBesprechungsfall
Klausurenkurs zum Schwerpunktbereich Klausurenkurs zum Schwerpunktbereich ArbeitsrechtArbeitsrecht
WS 2014/15WS 2014/15
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A. I. Wann liegt eine Einstellung i. S. v. § 99 BetrVG vor?
Stellen Sie den Meinungsstreit dar!
Nicht: Abschluss eines Arbeitsvertrags
Sondern: Eingliederung in den Betrieb
Vgl. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zur Versetzung
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Aufgabenteil A
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II. Definieren Sie den Begriff der Versetzung i. S. v. § 99 BetrVG und legen Sie dar, durch welche drei Elemente der Begriff des Arbeitsbereichs in der Rechtsprechung gekennzeichnet wird.
Legaldefinition in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG Nach der Rechtsprechung wird der Begriff des
Arbeitsbereichs- räumlich-örtlich- inhaltlich-funktional - betrieblich-organisatorisch verstanden.
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Aufgabenteil A
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III. Arbeitgeber Anton vereinbart mit Arbeitnehmer Norbert eine Erhöhung der Arbeitszeit von 20 auf 40 Wochenstunden. Begründen Sie, weswegen in der Beschäftigung über die zunächst vereinbarten 20 Stunden hinaus eine Einstellung i. S. v. § 99 BetrVG gesehen werden kann.
Betriebsrat soll Gelegenheit haben, eine Beschäftigung im Betrieb zu verhindern, wenn hierdurch Belegschaftsinteressen in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigt werden.
Dies kann nicht nur bei der erstmaligen Eingliederung eines Mitarbeiters in den Betrieb der Fall sein, sondern auch dann, wenn sich auf Grund einer neuen Vereinbarung die Umstände grundlegend ändern.
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Aufgabenteil A
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B. Erstellen Sie ein Rechtsgutachten zu den aufgeworfenen Fragen
I. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG
Voraussetzungen:1. BetrVG gilt für den in Leipzig belegenen Betrieb 2. Mitbestimmung ist nicht nach § 87 Abs. 1 Einls. BetrVG
wegen abschließender gesetzlicher Regelungen gesperrt3. Regelungen in lit. a) – g) unterfallen einem der in § 87
Abs. 1 BetrVG geregelten Mitbestimmungstatbestände
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Aufgabenteil B
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1. Anwendbarkeit des BetrVG BAG und h. L.: Territorialitätsprinzip
Bestimmungen des BetrVG gelten unabhängig vom Personalstatut von Arbeitgeber und Arbeitnehmersowie dem Arbeitsvertragsstatut für in Deutschland belegene Betriebe
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Aufgabenteil B
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2. Kein Gesetzesvorrang (§ 87 Abs. 1 Einls. BetrVG) Gesetzliche Regelungen i. S. v. § 87 BetrVG = alle Gesetze im mat. Sinne - auch ausländische Bestimmungen? BAG vom
22.07.2008 – 1 ABR 40/07 (-)- Argument: Territorialitätsprinzip- dagegen: Mitbestimmung soll individualrechtlichen
Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitgebers, insbesondere sein Direktionsrecht sowie allgemeine einzelvertragliche Regelungen, zurückdrängen
- daher: Kein Gestaltungsspielraum des AG und keine Mitbestimmung des BR bei abschließenden Regelungen
- dies gilt auch für Bestimmungen ausländischen Rechts, wenn diese anwendbar und abschließend sind
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Aufgabenteil B
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Vorliegend: Verpflichtung von A nach US
amerikanischem Recht, Verhaltenskodex zu
erlassen; Inhalt der Regelung wird aber hierdurch
nicht abschließend vorgegeben
keine abschließende Regelung Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG
können geprüft werden
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Aufgabenteil B
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3. Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der einzelnen Regelungen des Verhaltenskodexes nach § 87 Abs. 1 BetrVG
a) Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Regelung in
lit. a) lit. a):
Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um ungebührliche Vorgesetztenverhältnisse zu vermeiden und Personen, mit denen wir familiäre oder enge persönliche Verbindungen haben, nicht direkt oder indirekt über- oder untergeordnet zu sein
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
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Aufgabenteil B
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Ordnung des Betriebs = Normierung verbindlicher Verhaltensregeln für die Arbeitnehmer eines Betriebs zur Sicherung eines ungestörten Arbeitsablaufs und des reibungslosen Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb
Verhalten der Arbeitnehmer = Arbeitgebermaßnahmen, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen oder berühren, ohne dass sie verbindliche Normen für das Verhalten der Arbeitnehmer zum Inhalt haben Hier (+)
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Aufgabenteil B
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Abgrenzung zum mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten
Konkretisierung der Arbeitspflicht hinsichtlich Gegenstand, Ort, Zeit und Reihenfolge sowie Art und Weise der Leistungserbringung ist mitbestimmungsfrei
Untersagung bestimmter persönlicher Verhältnisse knüpft nicht an die Art und Weise der Leistungserbringung an, sondern betrifft das leistungsbegleitende Verhalten
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Aufgabenteil B
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Mitbestimmungsfrei, weil ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegt und daher kein Raum für eine Mitbestimmung?
Dagegen: Gerade dies soll der BR kontrollieren und durch seine Mitbestimmung verhindern
Hinsichtlich der Regelung in lit. a) Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (+)
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Aufgabenteil B
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b) Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Regelung in lit. b)
Regelung in lit. b):
Sollte ein tatsächlicher oder scheinbarer Interessenkonflikt im Sinne von lit. a) entstehen,muss der betreffende Mitarbeiter das Problem der Rechtsabteilung und einem Mitglied des Führungsteams in dem Geschäftsbereich, in dem der Konflikt entsteht, schriftlich mitteilen, …
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Aufgabenteil B
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§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: hier Ordnungsverhalten der
Arbeitnehmer, es wird geregelt, wem gegenüber und
wie Meldung zu erfolgen hat
Mitbestimmungsfrei, wenn bloß Arbeitsverpflichtung der Arbeitnehmer geregelt würde
hier wird nicht eine bereits bestehende Meldepflicht konkretisiert, sondern eine solche erst geschaffen
Mitbestimmung
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Aufgabenteil B
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c) Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der
Regelung in lit. c) Regelung in lit. c):
Insbesondere verbietet das Unternehmen unwillkommene sexuelle Zudringlichkeiten oder Körperkontakte, Gesten und Aussagen sexuellen Inhalts
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Aufgabenteil B
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keine Mitbestimmung wegen § 87 Abs. 1 Einls. BetrVG: abschließende gesetzliche Regelung gemäß § 12 Abs. 1 AGG?
Arbeitgeber ist verpflichtet, erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen
betrifft gemäß §§ 1, 3 Abs. 4 AGG auch Benachteiligung in Form einer „sexuellen Belästigung” = „unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten ... bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird”.
Von A statuiertes Verbot gibt nur die gesetzliche Regelung der §§ 3 Abs. 4 und 1 AGG wieder
Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Einls. BetrVG gesperrt
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Aufgabenteil B
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d) Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Regelung in lit. d)
Regelung in lit. d):
Verboten ist auch das Zeigen oder Verbreiten von Bildern, Karikaturen oder Witzen sexueller Natur
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: Verbot des Zeigens oder
Verbreitens von Bildern, Karikaturen oder Witzen sexueller Natur betrifft nicht den Inhalt der Arbeitspflicht, sondern das leistungsbegleitende Verhalten = Betriebsordnung i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
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Aufgabenteil B
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Sperrung der Mitbestimmung durch gesetzliche Regelung i. S. v. § 87 Abs. 1 Einls. BetrVG?
Hier: § 3 Abs. 4 AGG i. V. m. §§ 1, 12 Abs. 1 AGG?
Gesetzliches Verbot beschränkt sich auf unerwünschtesexuelle Bemerkungen bzw. unerwünschtes Zeigenpornographischer Darstellungen
Regelung in lit. d) geht darüber hinaus keine abschließende gesetzliche Regelung Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
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Aufgabenteil B
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e) Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Regelung in lit. e)
Regelung in lit. e):Ebenfalls verboten sind Repressalien gegen
Mitarbeiter, die sich gewehrt und über sexuelle Belästigungen beschwert haben
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG:
Problem: Richtet sich Verbot überhaupt an Arbeitnehmer oder wird nicht lediglich Arbeitgeberin ein bestimmtes Verhalten untersagt?
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Aufgabenteil B
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§ 16 Abs. 1 AGG als abschließende gesetzliche Regelung i. S. v.§ 87 Abs. 1 Einls. BetrVG
Mitarbeiter dürfen nicht deswegen schlechter gestellt werden oder eine benachteiligende Behandlung erfahren, weil sie sexuelle Belästigungen zurückgewiesen oder von ihrem Beschwerderecht nach § 13 Abs. 1 AGG Gebrauch gemacht haben
Regelung in lit. e) wiederholt dieses gesetzliche Verbot
Mitbestimmung ist gemäß § 87 Abs. 1 Einls. BetrVG gesperrt
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Aufgabenteil B
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f) Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Regelung in lit. f) Regelung in lit. f):
Zur Meldung von sexuellen Belästigungen steht den Mitarbeitern ein einschlägiges Beschwerdeverfahren zur Verfügung
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: BAG: Einrichtung und Ausgestaltung bestimmter Melde- und
Beschwerdeverfahren betrifft die gesetzlich oder tariflich nicht geregelte Ordnung des Betriebs
Dagegen: Dass ein Beschwerderecht besteht ergibt sich bereits aus § 13 Abs. 1 AGG, § 84 BetrVG. Mitbestimmungsrecht kann allenfalls die inhaltliche Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens betreffen
Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb oder betriebliche Ordnung wird nicht geregelt
kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
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Aufgabenteil B
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g) Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Regelung in lit. g) Regelung in lit. g):
Alle Computerdaten, die unter Verwendung von Ressourcen der A erstellt, empfangen oder übertragen werden, gelten nicht als private Informationen des Benutzers. A behält sich das Recht vor, alle Daten aus jedwedem Grund ohne Vorankündigung zu untersuchen, wenn Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex vermutet werden. Durch die Verwendung von Ressourcen der A erklären sich Benutzer mit dieser Überwachung einverstanden
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Einführung und Anwendung von
technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen
Hier unproblematisch (+)
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Aufgabenteil B
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II. Entscheidung des ArbG über Feststellungsantrag Der Antrag des Betriebsrats hat Erfolg, wenn er zulässig (1.) und begründet (2.) ist.
1. Zulässigkeit Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ArbG Leipzig sachlich und örtlich Feststellungsantrag hinreichend bestimmt besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1
ZPO gegeben
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Aufgabenteil B
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§ 2a Nr. 1 ArbGG: Für Angelegenheiten aus dem BetrVG ist die ausschließliche Zuständigkeit der ArbG eröffnet
Feststellungsantrag des BR betrifft Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG
Angelegenheiten der Betriebsverfassung Ausschließlich Zuständigkeit der ArbG im
Beschlussverfahren
Örtliche Zuständigkeit gemäß § 82 Abs. 1 ArbGG
ArbG, in dessen Bezirk der Betrieb liegt ArbG Leipzig örtlich zuständig
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§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i. V. m. §§ 46 Abs. 2 Satz 1, 80 Abs. 2 Satz 1 ArbGG:
Anträge müssen hinreichend bestimmt sein Problem Globalantrag
hier soll umfassende Mitbestimmungspflichtigkeit festgestellt werden
Bei einem „alles“ umfassenden Antrag bestehen keine Zweifel daran, wie weit er reicht Antrag ist ausreichend bestimmt
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Aufgabenteil B
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§ 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 46 Abs. 2 Satz 1, 80 Abs. 2Satz 1 ArbGG Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses und rechtliches Interesse an der Feststellung
Streit um die Reichweite eines gesetzlichen Mitbestimmungsrechts betrifft den Inhalt eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen den Betriebsparteien, der einer gesonderten Feststellung zugänglich ist
Rechtliches Interesse an der Feststellung besteht, soweit und solange dem Begehren ein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt zugrunde liegt und fortbesteht
Feststellungsinteresse ist gegeben
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Aufgabenteil B
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2. Begründetheit a) Globalantrag
Antrag vollständig begründet, wenn BR hinsichtlich des Verhaltenskodexes insgesamt ein Mitbestimmungsrecht zusteht
Hier (-)
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Aufgabenteil B
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Ausnahme: Bestimmte Regelungen bilden mitbestimmungsrechtlich eine Einheit, weil sie inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass sie nur als einheitliches Ganzes zum Tragen kommen können
In Anlehnung an § 139 BGB: Würde Arbeitgeber den mitbestimmungsfreien Teil auch ohne den mitbestimmungspflichtigen regeln, dann keine Einheit
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Aufgabenteil B
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b) TeilerfolgBAG: Ein Globalantrag, der eine Vielzahl von Fallgestaltungen erfasst, ist insgesamt als unbegründet abzuweisen, wenn es darunter zumindest auch Fallgestaltungen gibt, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist
Arg. aus § 308 ZPO (ne ultra petita).
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Aufgabenteil B
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Dagegen: BAG trifft zu, wenn hinsichtlich eines einheitlichen Arbeitgeberhandels ein umfassendes Mitbestimmungsrecht reklamiert wird, dieses aber nur eingeschränkt besteht
Hier: Antrag bildet zwar sprachlich-äußerlich eine Einheit, seine Auslegung aber ergibt, dass nicht ein einheitlicher Antrag, sondern eine Vielzahl an Einzelanträgen gestellt wurde
Teilbegründet entsprechend Ausführungen zu I
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Aufgabenteil B