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Urheberrecht
→ Hendrik Preissl
→ Johannes Höke©
Gliederung:
→ Urheberrecht!?
→ Filesharing
→ Urheberrecht aus der Lehrerperspektive
→ Beispiel einer Unterrichtseinheit
→ Links und Quellen
Gliederung:
→ Urheberrecht!?
→ Filesharing
→ Urheberrecht aus der Lehrerperspektive
→ Beispiel einer Unterrichtseinheit
→ Links und Quellen
Urheberrecht!? :
§ 1 Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 2 Geschützte Werke(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2.Werke der Musik;
(…)
5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Urheberrechtsgesetz (UrhG) § § §
Urheberrecht!?:
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche
Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
§ 106Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des
Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar
Urheberrechtsgesetz (UrhG) § § §
Urheberrecht!?:
→ Kopieren aus Schulbüchern ist tabu!!!!!
Urheberrechtsgesetz
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch(3)
2. (…)für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, Hochschulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie in der Berufsbildung in der erforderlichen Anzahlherzustellen oder herstellen zu lassen, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Die Vervielfältigung eines Werkes, das für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
in eigener Sache § § §
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→ Filesharing
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→ Links und Quellen
Filesharing
→ (eng. für Dateien teilen) ist das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets (meist) unter Verwendung eines Filesharing-Netzwerks.
LimeWire KaZaa
BearShare
eMuleVuze
eine Auswahl
Filesharing
→ Die Funktionsweise der hier dargestellten Netzwerke, hebelt das Urheberrecht (an mehreren Stellen) aus.
→ Es drohen zivil- wie auch strafrechtliche Konsequenzen.
→ Nutzer werden über die IP-Adresse ermittelt.
→ JIM-Studie 2011: Jeder 4. Jugendliche nutzt Tauschbörsen! (ca. 1,75 Mio).
→ 700.000 Abmahnungen jährlich in Deutschland. (Abmahnindustrie = vor allem auch in den SN aktiv !)
→ Konsequenzen: - Schadensersatzforderungen (Streitwert: = ca.100 - 5000€ pro Song) - „Strafbewehrte Unterlassungserklärung“ - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre (je nach Schwere)- Seit dem 01.01.2008 ist auch das Herunterladen strafbar. - Streaming: Youtube? Kinox.to? = immer noch Grauzone (VORSICHT)
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Übung
Übung
http://www.respectcopyrights.de/uploads/media/B_Urheberrecht.pdf (S.7)
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Erlaubt ist (grober Überblick): • Kleine Teile eines Werks [max. 10 Prozent] dürfen fotokopiert/ ausgedruckt
und im Unterricht zur Verfügung gestellt werden. • Noten dürfen auch ohne ausdrückliche Genehmigung der Rechteinhaber von
Lehrern kopiert und im Unterricht eingesetzt werden.• Veröffentlichte, kleine Teile eines Werks, Werke geringen Umfangs sowie
einzelne Beiträge aus Zeitungen/ Zeitschriften dürfen den Schülern online zur Verfügung gestellt werden
• [Intranet]. Voraussetzung: der Bereich ist Passwortgeschützt.• Schulbücher dürfen nicht digital zur Verfügung gestellt werden.• Keine Sonderregelungen für Schülerzeitungen – auch hier gilt das
Urheberrecht!• Filmvorführungen in der Klasse sind problematisch, da es noch keine
praktikable rechtliche Lösung dafür gibt. Es ist nicht endgültig entschieden, ob diese Veranstaltung „öffentlich“ ist oder nicht.
Urheberrecht aus der Lehrerperspektive:
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• Urheberrecht und Bildrechte im Internet • Klassenstufe: 7-10
Quelle: www.medienkompetenz-hessen.de/mm/Rechte_2.pdf (15.03.2014)
Beispiel einer Unterrichtseinheit:
Zielformulierung:In dieser Einheit soll es um ein besonderes Persönlichkeitsrecht gehen - um das Urheberrecht. Speziell das Internet soll bei dieser Behandlung im Mittelpunkt des Interesses stehen, da die Frage nach der legalen Nutzung des Internets ein ständiges Thema in Schulen ist.
- Bewusstmachung der Autorschaft von Internetangeboten - Auch ein Text im Internet unterliegt dem Urheberrecht und darf z.
B. nicht einfach als eigene Hausarbeit abgegeben werden. - Es sollen die Bereiche Musik – Texte – Filme – Bilder und Software
thematisiert werden.
Beispiel einer Unterrichtseinheit:
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ufB
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it:
Einstieg – Quiz: Was ist erlaubt?1. Linda muss eine schriftliche Arbeit zum Autor „Johann Wolfgang von Goethe“ verfassen. Sie hat sich bereits einen groben Überblick verschafft, muss nun aber ihr Wissen aufschreiben und hat dazu einen sehr guten Aufsatz auf www.hausarbeiten.de gefunden. Was darf Lisa damit tun? a) … ein bisschen verändern -> als ihre Arbeit abgeben. b) … verändern und angeben, wo sie die Arbeit genau gefunden hat. Dann
kann sie sie abgeben. c) … zu ihren eigenen Gedanken ergänzend verwenden -> dort wo sie sie
inhaltlich/ wörtlich übernimmt, als Zitat mit genauen Quelle einfügen.d) … zusätzlich zu ihren eigenen Gedanken nutzen -> dort wo sie Stellen
inhaltlich oder wörtlich übernimmt, als Zitat unter Angabe der genauen Quelle + Autors + Zeitpunkts, als sie die Arbeit zuletzt eingesehen hat, verwenden.
e) … darf mit diesem Aufsatz nichts machen.
Beispiel einer Unterrichtseinheit:
Einstieg – Quiz: Was ist erlaubt?1. Linda muss eine schriftliche Arbeit zum Autor „Johann Wolfgang von Goethe“ verfassen. Sie hat sich bereits einen groben Überblick verschafft, muss nun aber ihr Wissen aufschreiben und hat dazu einen sehr guten Aufsatz auf www.hausarbeiten.de gefunden. Was darf Lisa damit tun? a) … ein bisschen verändern -> als ihre Arbeit abgeben. b) … verändern und angeben, wo sie die Arbeit genau gefunden hat. Dann
kann sie sie abgeben. c) … zu ihren eigenen Gedanken ergänzend verwenden -> dort wo sie sie
inhaltlich/ wörtlich übernimmt, als Zitat mit genauen Quelle einfügen.d) … zusätzlich zu ihren eigenen Gedanken nutzen -> dort wo sie Stellen
inhaltlich oder wörtlich übernimmt, als Zitat unter Angabe der genauen Quelle + Autors + Zeitpunkts, als sie die Arbeit zuletzt eingesehen hat, verwenden.
e) … darf mit diesem Aufsatz nichts machen.
Beispiel einer Unterrichtseinheit:
2) Die Redaktion der Schülerzeitung möchte die aktuelle Ausgabe ein wenig mit Bildern ausschmücken. Auf der Seite eines ihnen unbekannten Grafikers finden sie einige Fotos und einen lustigen Comicstreifen. Was dürfen sie damit tun? a) … Fotos und den Comicstreifen unkommentiert mit in ihre
Schülerzeitung einbinden. Eine Schülerzeitung ist schließlich nur für die Schüler der Schule.
b) … nur die Fotos – nicht den Comicstreifen nutzen. Den Comicstreifen hat sich schließlich der Grafiker ausgedacht.
c) … beides nutzen, wenn sie vorher schriftlich das Einverständnis des Grafikers einholen.
d) … die Fotos und den Comicstreifen nutzen, wenn sie genau angeben, wo sie die Fotos und den Comic her haben.
e) Ohne Erlaubnis des Grafikers dürfen sie beides nicht nutzen.
Beispiel einer Unterrichtseinheit:
2) Die Redaktion der Schülerzeitung möchte die aktuelle Ausgabe ein wenig mit Bildern ausschmücken. Auf der Seite eines ihnen unbekannten Grafikers finden sie einige Fotos und einen lustigen Comicstreifen. Was dürfen sie damit tun? a) … Fotos und den Comicstreifen unkommentiert mit in ihre
Schülerzeitung einbinden. Eine Schülerzeitung ist schließlich nur für die Schüler der Schule.
b) … nur die Fotos – nicht den Comicstreifen nutzen. Den Comicstreifen hat sich schließlich der Grafiker ausgedacht.
c) … beides nutzen, wenn sie vorher schriftlich das Einverständnis des Grafikers einholen.
d) … die Fotos und den Comicstreifen nutzen, wenn sie genau angeben, wo sie die Fotos und den Comic her haben.
e) Ohne Erlaubnis des Grafikers dürfen sie beides nicht nutzen.
Beispiel einer Unterrichtseinheit:
Erarbeitung – Das Urheberrecht aus der Schülerperspektive
Im Internet gibt es alles – warum soll ich das nicht nutzen? Zum Beispiel…• wenn man über der Aufgabe sitzt, eine Interpretation in
Deutsch zu verfassen • oder wenn man seinen Geschichtsvortrag vorbereitet,• wenn man kein Geld hat für das neue Album der
Lieblingsband, • wenn man den neuen Indiana-Jones-Film noch nicht gesehen
hat • oder wenn man die Schülerzeitung mit ein paar tollen Bildern
aus dem Netz aufpeppen will.
Beispiel einer Unterrichtseinheit:
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Vertiefung – Erlaubt oder nicht erlaubt?
Fallbeispiel IHelena möchte ihr Snowboard bei ebay zum Verkauf anbieten. Sie hat jedoch keine eigene Digitalkamera. Da findet sie bei ebay in einem Angebot ein Bild, auf dem genau ihr Board zu sehen ist. Sogar die Länge stimmt und die Bindungen sind die gleichen. Helena kopiert sich also das Foto desanderen Anbieters und bindet es in ihre eigene Anzeige bei ebay ein.
Beispiel einer Unterrichtseinheit:
Fallbeispiel I – Antwort:
Das ist nicht erlaubt! Fotos und Bilder unterliegen genauso wie Texte dem Urheberrecht. Es ist demnach verboten, Bilder eines anderen zu verwenden, ohne dessen Einverständnis eingeholt zu haben.
Beispiel einer Unterrichtseinheit:
Fallbeispiel IITom hat sich eine neue Fotobearbeitungssoftware gekauft. Er fertigt sich eine Sicherheitskopie an, falls das Original einmal defekt sein sollte.
Nachdem er die Software installiert hat, gibt er die Original-CD an seine Freunde weiter damit sie sich die Software auch auf ihren Computern installieren können.
Beispiel einer Unterrichtseinheit:
Fallbeispiel II – Antwort:Das Anfertigen einer Sicherheitskopie ist erlaubt, sofern dazu keine Kopierschutzmechanismen umgangen werden müssen. -> Weiterreichen der Software hingegen ist illegal. Hier ist die gesetzliche Regelung strenger als im Umgang mit CDs – Weiterreichen ist nur möglich, wenn mehrere Lizenzen erworben wurden.
Beispiel einer Unterrichtseinheit:
Fallbeispiel IIIJakob hat in seiner Jahresarbeit eine vergleichende Interpretation zu zwei Gedichten angefertigt. Seine Interpretation ist richtig gut geworden. Das findet auch seine Deutschlehrerin. Sie veröffentlicht gelegentlich Beiträge in einer Zeitung, die sich mit Lyrik auseinander setzt. Bei ihrem neuen Beitrag verwendet sie wortwörtlich Jakobs Interpretation - ohne anzugeben, dass Jakob diesen Text verfasst hat.
Beispiel einer Unterrichtseinheit:
Fallbeispiel III – Antwort:
Eindeutig nicht erlaubt! Auch wenn der Lehrerdie Bewertung vornimmt, liegen die Rechte an der Interpretation klar bei Jakob. Der Lehrkörper macht sich dadurch strafbar.
Beispiel einer Unterrichtseinheit:
Gliederung:
→ Urheberrecht!?
→ Filesharing
→ Urheberrecht aus der Lehrerperspektive
→ Beispiel einer Unterrichtseinheit
→ Links und Quellen
Links und Quellen:
- Klicksafe.de: Lehrerhandbuch gesamt, Baustein 5, Baustein 6, .pdf
-Steppich, Günther: „Handbuch Jugendmedienschutz - Handreichung zu den Lehrerfortbildungen und Elternabenden zum Thema Medienkompetenz und Jugendmedienschutz“, (als .pdf und Filmreihe: auf Youtube)
- Wilde, Dagmar: „Neue Medien im Schulalltag“, aus Abschlussdokumentation FormeL G, 2003, .pdf
Unterrichtsmaterial zu den Themen: geistiges Eigentum, Urheberrecht und Raubkopieren: • www.respectcopyrights.de
Unterrichtsmaterialien zum Copyright im digitalen Zeitalter • http://zeitbild-de.academy4.com/index.php4?p_id=35&lang=1
Ausführliche Linkliste zum Thema Urheberrecht/ Copyright • www.wr-unterricht.de/wr-urheberrecht.html#urheber
Mehr Sicherheit im Internet durch Medienkompetenz [mit online-Handbuch für Lehrer] • www.klicksafe.de
Gesetzestexte zum Nachlesen • www.gesetze-im-internet.de
LO-Net 2 von Schulen ans Netz • www.lo-net2.d
Urheberrecht in Schule und Ausbildung• www.bpb.de/themen/QP5TGW,0,0,Urheberrecht_in_Schule_und_Ausbildung.htm
Links und Quellen:
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Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit!