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Privatrecht für Wirtschaftswissenschaftler
Gesetzestexte und Literatur
•Aktuelle Wirtschaftsgesetze 2015, 7. Aufl. X/2014, Vahlen, (9,80 €)•Nomos Gesetze, Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, 24. Aufl. 2015, Nomos, (22,00 €)
•Eugen Klunzinger, Einführung in das Bürgerliche Recht: Grundkurs für Studierendeder Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, 16. Aufl. 2013, Vahlen (27,90 €)•Peter Müssig, Wirtschaftsprivatrecht: Rechtliche Grundlagen wirtschaftlichenHandelns,18. Aufl. 2015, C.F. Müller (32,99 €)
Wiederholung zur Klausurvorbereitung: 01.12.2015 + 26.01.2016
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Klausur
1. Prüfungszeitraum: 02.02.2016, 9.00 bis 11.00 Uhr
2. Prüfungszeitraum: 05.04.2016, Ort und Zeit werden noch bekanntgegeben
Das deutsche Rechtssystem
Privatrecht Öffentliches Recht
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Prozessrecht
Strafrecht
Sonderprivatrecht:
z.B.HandelsrechtArbeitsrecht
Urheber- und PatentrechtWettbewerbsrecht
Bürgerliches Recht
Gerichtssystem der Bundesrepublik Deutschland
Arbeits-gerichtsbarkeit
OrdentlicheGerichtsbarkeit
Verwaltungs-gerichtsbarkeit
Sozial-gerichtsbarkeit
Finanz-gerichtsbarkeit
Strafgerichte Zivilgerichte
• Amtsgerichte (AG)• Landgerichte (LG)• Oberlandesgerichte (OLG)• Bundesgerichtshof (BGH)
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
GBürgerliches Gesetzbuch
• Allgemeiner Teil (§§ 1-241)
• Recht der Schuldverhältnisse (§§ 242-853)
• Sachenrecht (§§ 854-1296)
• Familienrecht (§§ 1297-1921)
• Erbrecht (§§ 1922-2385)
BB
Grundzüge:
HGB GmbHG AktG ZPO GWB PatG etc.
Grundsatz der Privatautonomie
Vertragsfreiheit
Abschlussfreiheit Gestaltungsfreiheit
Frei Entscheidungüber das
„ ob “
Frei Entscheidungüber das
„ wie “
Grundlegende Wahlentscheidungen
• Rechtswahl- inländisches Recht- ausländisches Recht
• Gerichtswahl- staatliche Gerichte- Schiedsgerichte
• Aber: Grenze des zwingenden Rechts
Juristische Fallbearbeitung- Gutachtenstil -
Frage: Wer will was von wem woraus?
Beispiel: Verkäufer will den Kaufpreis vom Käufer aus dem Kaufvertrag gem.
§ 433 Abs. 2 BGB
1. Obersatz
2. Definition
3. Subsumtion
4. Ergebnis
Rechtssubjekte
Rechtsfähige Personen- gesellschaften GbR, OHG und KG – dazu unten mehr
Natürliche Personen Juristische Personen
Mensch zwischen Geburtund Tod Von der Rechtsordnung
als rechtsfähig anerkanntePersonenvereinigungenoder Vermögensmassen
Privatrecht
z.B. Verein, Stiftung, GmbH,AG (dazu unten mehr)
Öffentliches Recht
z.B. Bund, Land, Gemeinde
Verbraucher und Unternehmer
Verbraucher
§ 13 BGB
Unternehmer
§ 14 BGB
Natürliche Person Natürliche oder juristische Personbzw.
rechtsfähige Personengesellschaft
Rechtsgeschäft dientkeiner gewerblichen oder selbst-ständigen beruflichen Tätigkeit
Rechtsgeschäft dientder Ausübung der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit
BeispielStudent kauft ein Fahrrad oder schließteinen Darlehensvertrag ab.
BeispielVW AG beauftragt Werbeunternehmen oder lässt Parkplätze bauen.
HGB = Sonderprivatrecht der Kaufleute
• Geschäftsgewandtheit vorausgesetzt (Kaufmannsbegriff) = fehlendes Schutzbedürfnis
• Ziel: Schnelligkeit (Warenumschlag): 377• Rechtssicherheit (keine Formmängel): 350• Handelsbräuche zählen, 346• Pauschalierungen, 352, 359
Kaufleute, §§ 1-6 HGB
Kaufmannkraft
Gewerbebetriebs
Istkaufmann Kannkaufmann Formkaufmann Fiktivkaufmann
Nach Art und Umfang
kaufmännisch eingerichteter
Gewerbebetrieb
§ 1 HGB
Kaufmannkraft freiwilliger
Eintragung
Klein-gewerbe-
betreibende
Land- undForstwirte
§ 2 HGB § 3 HGB
Kaufmannkraft
Rechtsform
Handels-gesellschaften
§ 6 HGB
Kaufmannkraft formeller
Eintragung
§ 5 HGB
Rechtsobjekte
Sachen Rechte
Körperliche Gegenstände Berechtigung, von einem anderen etwas verlangen zu können
BeweglicheSachen
UnbeweglicheSachen
z.B. Rohstoffe,Waren (Mobilien)
z.B. Grundstücke(Immobilien)
Absolute Rechte Relative Rechte
WirkunggegenüberJedermann
z.B. Eigentum
WirkunggegenüberbestimmtenPersonen
z.B. Forderungen
EinheitlicherLebenssachverhalt
Abstraktionsprinzip
Brötchen erwerb
Verpflichtungsgeschäft:
Kaufvertraggem. § 433 BGB(oder Schenkunggem. § 516 BGB)
Verfügungsgeschäft:
Eigentumsverschaffungan den Brötchenund am Geld gem. § 929 S.1 BGB
Willenserklärung abgrenzen von:• Realakt: reines Tun• geschäftsähnliche Handlung: willensgetragen, aber nicht final
objektiver TB = Erklärung
subjektiver TB = Handlungswille, Erklärungsbewusstsein, Geschäftswille
Tatbestand
Wirksamkeit
Empfangsbedürftigkeit ?nein
ja
Wirksamkeit mit Abgabe
Wirksamkeit mit Abgabe und Zugang
B
A
C
D
Einteilung der Rechtsgeschäfte
• Einseitige RechtsgeschäfteWirksamkeit durch:– Abgabe der Willenserklärung
z.B. Testament– Zugang der Willenserklärung
z.B. Kündigung
• Zweiseitige Rechtsgeschäfte oder Verträge z.B. Kaufvertrag, Schenkung
• Mehrseitige Rechtsgeschäfte oder Verträgez.B. Gesellschaftsvertrag oder Vereinsgründung
A B
A B
Angebot fristgerechteAnnahme
Übereinstimmung§§ 133, 157 BGB
Vertrag
abgrenzen von:invitatio ad offerendum
abgrenzen von:Angebot gem. § 150 BGB
Vertragsschluss, §§ 145 ff. BGB
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Wie ein Kaufmannselbständig amRechtsverkehrteilnehmend
Person, die erwartenkann, dass ihr ggü
nach kfm Sitte verfahrenwird
Empfänger Absender
Vertragsverhandlungen
Bestätigung des Vertragsschlusses als endgültig
• unter Wiedergabe des wesentlichen Vertragsinhalts
• in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang
• Gutgläubigkeit bzgl. des Vertragsschlusses
• Kein unverzüglicher Widerspruch Schweigen
Rechtsfolge: Vertrag gilt mit dem Inhalt der Bestätigung als zustande gekommen
Ladensschlussgesetz
Betrug, § 263 StGB
Hehlerei, § 259 StGB
Schwarzarbeit
Allgemeine Grenzen der Vertragsfreiheit: BGB
Gesetzliches Verbot
§ 134 BGB
Sittenwidrigkeit
§ 138 BGB
Knebelungsverträge
Übersicherung
Ausnutzung einer Zwangslage
Rechtsfolge: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
• AGB (s. Folie 44 und 45)• Verbraucherschutzrecht (s. Folie 36)• Mietrecht, 573 IV• Sachenrecht• Familienrecht (s. § 1409) • Erbrecht, 2303, 2333, 2338
Spezielle Grenzen der Vertragsfreiheit: BGB
• Arbeitsrecht: individuell• Arbeitsrecht kollektiv• Urhebervertragsrecht• Gesellschaftsrecht: numerus clausus
Spezielle Grenzen der Vertragsfreiheit außerhalb des BGB (1)
Kartellrecht
•Kartellverbot: 101 AEUV; 1 GWB•Missbrauchsverbot: 102 AEUV; 19, 20 GWB•Fusionskontrolle: FKVO; 35 ff. GWB
Spezielle Grenzen der Vertragsfreiheit außerhalb des BGB (2)
Formvorschriften, §§ 125 ff. BGB
• Schriftform § 126 BGB
• Elektronische Form § 126 a BGB
• Notarielle Beurkundung § 128 BGB
• Öffentliche Beglaubigung § 129 BGB
Funktionen
Warnung BeweisBeratung
Behandlung von Willensmängeln
Bewusst
Willensmangel
Irrtum Täuschung oder Drohung
Geheimer Vorbehalt§ 116 BGB = unbeachtlich
Scherzerklärung§ 118 BGB = nichtig
Scheingeschäft§ 117 BGB = nichtig
Erklärungs- oder Inhaltsirrtum§ 119 Abs. 1 BGB
Eigenschaftsirrtum§ 119 Abs. 2 BGB
Übermittlungsirrtum§ 120 BGB
Willenserklärung wirksam,aber anfechtbar!
§ 123 BGB
Anfechtung, §§ 142 ff. BGB
1. Anfechtungserklärung§ 143 BGB
2. Anfechtungsgrund§§ 119, 120, 123 BGB
3. Anfechtungsfrist§ 121, 124 BGB
Voraussetzungen Rechtsfolgen
1. Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts§ 142 BGB
2. Schadensersatzpflicht desAnfechtenden§ 122 BGB
Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. BGB
Geschäftsunfähigkeit§ 104 BGB
beschränkte Geschäftsfähigkeit§ 106 BGB
volle Geschäftsfähigkeit§ 2 BGB
Willenserklärungwirksam
Willenserklärungnichtig
Rechtlich vorteilhaftes Geschäft ? § 107 BGB
janein
Zustimmung desgesetzlichen Vertreters ?
§§ 107, 108 BGBRechtsgeschäft
unwirksamRechtsgeschäft
wirksamnein ja
Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB
1. Zulässigkeit
2. Eigene Willenserklärung
abgrenzen von Botenschaft
3. Offenkundigkeit
4. Vertretungsmacht
Voraussetzungen
Rechtsfolge
§ 164 Abs. 1 BGB : Willenserklärung wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen
Vertretener(Geschäftsherr)
Vertreter
Geschäftsgegner
Vertrag
Vollmacht
Vertretung
Formen der Vertretungsmacht
GesetzlicheVertretungsmacht
RechtsgeschäftlicheVertretungsmacht
• Vollmacht gem. §§ 164 ff. BGB
• Prokura gem. §§ 48 ff. HGB
• Handlungsvollmacht gem. § 54 HGB
• Ladenangestellte gem. § 56 HGB
• Eltern gem. §§ 1626, 1629 BGB
• Gesellschafter von Personengesellschaften
- § 714 BGB- § 125 Abs. 1 HGB
• Organe juristischer Personen- § 26 Abs. 1 BGB- § 35 Abs. 1 GmbHG- § 78 Abs. 1 AktG
Missbrauch der Vertretungsmacht
- Überschreitung des rechtlichen Dürfens innerhalb des rechtlichen Könnens -
Rechtsfolge: Der Vertretene wird im Aussenverhältnis gebunden !
Ausnahmen
Kollusion Evidenz
Vertretungsmacht
Vertretung ohne Vertretungsmacht
Vertretener(Geschäftsherr) Vertreter
Geschäftsgegner
Haftung gem. § 179 Abs. 1 BGB
Kein Vertrag !
Ausnahme:
Genehmigung gem. § 177 Abs. 1 BGB
Verjährung, §§ 194 ff. BGB
Regelmäßige Verjährung§ 195 BGB = 3 Jahre
Ausnahmen
Gewährleistungsrechte
Herausgabeansprüche aus Eigentumoder sonstigen dinglichen Rechten
Familien- und erbrechtlicheAnsprüche
Vollstreckbare Ansprüche
30 Jahre
gem. § 197 BGB
2 - 30 Jahre
gem. § 438 BGB
Arten von Schuldverhältnissen
Auf einmaligen Leistungsaustausch ausgerichtete SV
Für unbestimmte Zeit auf wiederholten Leistungsaustausch ausgerichtete SV
Dauerschuldverhältnisse
Beispiele: Kaufvertrag, Werkvertrag, Darlehen
Beispiele: Arbeitsvertrag, Mietvertrag Gesellschaftsvertrag
Beendigung des SV durcherfolgten Leistungsaustausch
Beendigung des SV durchSonderregelungen (Kündigung)
Pflichten im Schuldverhältnis
Primärpflichten Sekundärpflichten
Hauptpflichten Nebenpflichten
LeistungsbezogenePflichten
Schutzpflichten gem.§ 241 Abs. 2 BGB
= das SV kennzeichnendePflichten
= Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils
= Förderung der ordnungs-gemäßen Erbringung derHauptleistung z.B. Aufklärungspflicht
= Pflichten, die an die Stelle derPrimärpflichten oder neben diese treten
z.B. Schadensersatz, Rückgabeder Kaufsache, Minderung des Kaufpreises
Ort und Zeit der Leistungspflichten
• Leistungsort = Ort der Leistungshandlung des Schuldners
Holschuld SchickschuldBringschuld
Wohnsitz desSchuldners
Wohnsitz desGläubigers
Leistungsort: Wohnsitzdes Schuldners
Erfolgsort: Wohnsitzdes Gläubigers Relevanz:
• Eintritt des Schuldner- bzw. Gläubigerverzugs• Konkretisierung gem. § 243 Abs. 2 BGB• Gefahrtragung
Fälligkeit Erfüllbarkeit
• Leistungszeit
Zeitpunkt, ab dem der Schuldnerleisten muss
Zeitpunkt, ab dem der Schuldnerfrühestens leisten darf
Stück- und Gattungsschuld
Stückschuld
= bestimmte individuelle Merkmale
Gattungsschuld
= festgelegte Gattungsmerkmale
Sache von mittlerer Art und Güte gem. § 243 Abs. 1 BGB
Konkretisierung der Gattungs- zur Stückschuldgem. § 243 Abs. 2 BGB
Vorratsschuld: Sache aus bestimmter Menge/Vorrat wird geschuldet
Erlöschen von Schuldverhältnissen
durch den Schuldner unter Mitwirkung desGläubigers
durch Entfallen derLeistungspflicht
Erfüllung§ 362 ff. BGB
Aufrechnung§§ 387 ff. BGB
Erlassvertrag§ 397 Abs. 1 BGB
Aufhebungsvertrag
Kündigung
Rücktritt§ 346 BGB
Vergleich§ 779 BGB Widerruf
Wegfall der Geschäftsgrundlage
§ 313 BGB
Erfüllung und ihre Surrogate, §§ 362 ff. BGB
Erfüllung Leistung anErfüllungs Statt
Leistungerfüllungshalber
§ 364 Abs. 2 BGB
Erbringung dergeschuldeten Leistung
§ 362 BGB
Erbringung eineranderen Leistung
Annahme anstelle dergeschuldeten Leistung
§ 364 Abs. 1 BGB
Abrede über ersatzweise undvorrangige Befriedigung aus
der anderen Sache
§ 364 Abs. 2 BGB
Erlöschen der Leistungspflicht
Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
Gestaltungsrecht: Zwei gegenüberstehende Forderungen werden zum Erlöschen gebracht
Aufrechnungserklärung, § 388 BGB
Aufrechnungslage, § 387 BGB
Kein Aufrechnungsausschluss
Erlöschen der Leistungspflicht i. H. der aufgerechneten Forderung, § 389 BGB
1. Gleichartigkeit der Forderungen
2. Gegenseitigkeit der Forderungen
3. Erfüllbarkeit der Hauptforderung
4. Fälligkeit und Einredefreiheit der Gegenforderung
Rechtsfolge
Verbraucherschützende Widerrufsrechte
Haustürgeschäfte
§ 312b BGB
Fernabsatzverträge
§ 312c BGB
e-commerce
§ 312i BGB
Gefahr der Überrumpelung
Vertragsschluss zwischen Unternehmer (§ 14 BGB) und Verbraucher (§ 13 BGB)
Erschwerte Beurteilung des Vertragsgegenstandes
Tücken im elektronischen Geschäftsverkehr
Rechtsfolge: Widerrufs- und Rückgaberechte gem. §§ 355 ff. BGB
Verbraucherdarlehen
§ 491 BGB
Teilzeit- und Wohn-rechteverträge
§ 481 BGB
weitere:
Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
Reales Element Hypothetisches Element Normatives Element
Umstände, die zurGrundlage des Vertragesgeworden sind, habe sichschwerwiegend verändert
oderals falsch herausgestellt
Vertrag wäre unterdiesen Umständen nicht
geschlossen worden
Festhalten am unverändertenVertrag wäre für eine Partei
unzumutbar
Fallgruppen: Äquivalenzstörung, Zweckstörung, Gemeinsamer Irrtum
Rechtsfolge: Vertragsanpassung (Abs. 1) oder Vertragsauflösung (Abs. 3)
Leistungsstörungsrecht (Überblick)
VerzögerungUnmöglichkeit Schlechtleistung Nebenpflicht-verletzung
anfänglich
nachträglich
Schuldnerverzug
Gläubigerverzug
Mangel Verletzung der Rechte,
Rechtsgüter oder Interessen
Arten der Leistungsstörungen
z.B. § 434 BGB
§ 242 Abs. 2 BGB
§ 311 a BGB
§ 275 BGB
§§ 281, 286 BGB
§ 293 BGB
Rechtsfolgen der Leistungsstörungen
Rücktritt, §§ 346 ff. BGB
Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB
Empfangene Leistungen sind zurückzugewähren und gezogene Nutzungensind herauszugeben, § 346 Abs. 1 BGB.
Verweisnormen: Unmöglichkeit, § 326 Abs. 5 BGBVerzögerung und Schlechtleistung, § 323 Abs. 1 BGBNebenpflichtverletzung, § 324 BGB
Zustand ist herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz ver-pflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB.
Verweisnormen: Unmöglichkeit, §§ 280, 283, 311a Abs. 2 BGBVerzögerung und Schlechtleistung, §§ 280, 281 Abs. 1 BGBNebenpflichtverletzung, §§ 280, 282 BGB
Aufwendungsersatz, § 284 BGB Herausgabe des Ersatzes, § 285 BGBAlternativ:
Leistungsverweigerungsrechte
§ 273 Abs. 1 BGB § 320 Abs. 1 S.1 BGB
Gegenseitiger Vertrag= Austauschvertrag
Schuldner hat seine Leistungs-pflicht noch nicht erfüllt
Einheitliches rechtlichesVerhältnis
Konnexer GegenanspruchSchuldner Gläubiger
Synallagmatische Gegenforderung
Keine Vorleistungspflicht
Rechtsfolge: Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug
Gläubiger- oder Schuldnerwechsel
Abtretung
§§ 398 ff. BGB
Schuldübernahme
§§ 414 ff. BGB
Schuldbeitritt
Ursprünglicher Gläubiger(Zedent)
Neuer Gläubiger(Zessionar)
Schuldner
Gläubiger
UrsprünglicherSchuldner
Neuer Schuldner
Gläubiger
UrsprünglicherSchuldner
Zusätzlicher Schuldner
+
Sicherungsabtretung
Bank
Unternehmer Drittschuldner
KreditgeberZessionar
KreditnehmerZedent
Geschäftspartner desUnternehmers
Forderung
• Darlehensvertrag, § 488 BGB
• Sicherungsabrede, § 311 Abs. 1 BGB
• Sicherungsabtretung, § 398 BGB
Forderung
Forderungsübergang
Factoring
Unternehmer
Factorz.B. BankAbnehmer
Forderungen ausz.B. Warenlieferung
Forderungsverkauf§§ 453, 433 BGB
Abtretung, § 398 BGB
Einziehung der Forderungen
Echtes Factoring: Factor trägt Bonitätsrisiko
Unechtes Factoring: Unternehmer trägt Bonitätsrisiko
Allgemeine Geschäftsbedingungen, §§ 305 ff. BGB
Für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierte Vertragsbedingungen (standardisierte Verträge),
die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss
eines Vertrages stellt.
Definition gem. § 305 Abs. 1, S.1 BGB
Einbeziehung gem. § 305 Abs. 2 BGB
• Ausdrücklicher Hinweis des Verwenders
• Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme
• Einverständnis der anderen Vertragspartei
Unwirksamkeitskontrolle von AGB
Problem
Gefahr der Übervorteilung des Verwenders Kein Interessenausgleich zwischen den Parteien Versagen der Vertragsfreiheit
Lösung
1. Vorrang der Individualabrede, § 305 b BGB
2. Überraschende und mehrdeutige Klauseln, § 305 c BGB
3. Inhaltskontrolle, §§ 307 ff. BGB
a) Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, § 309 BGB
b) Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, § 308 BGB
c) Generalklausel, § 307 BGB
Rechtsfolge: Nichteinbeziehung oder Nichtigkeit der Klausel, § 306 BGB
Wesentliche Pflichten aus dem Kaufvertrag, § 433 BGB
Verkäufer Käufer§ 433 BGB
• Übergabe der Kaufsache
• Übereignung der Kaufsache
• Mangelfreie Verschaffung (ohne Rechts- und Sachmängel)
§ 433 Abs. 1, S.1, 2 BGB § 433 Abs. 2 BGB
Zahlung des Kaufpreises
Nebenpflicht:
Abnahme der Kaufsache
Mängel der Kaufsache, §§ 434, 435 BGB
Sachmangel Rechtsmangel
§ 434 BGB § 435 BGB
Jede negative Abweichung dertatsächlichen Beschaffenheit
der Kaufsache von dergeschuldeten Beschaffenheit
z.B. Kauf eines PKW mit defekten Bremsen
Jedes Recht eines Dritten, welchesdie Ausübung der Verfügungs-macht des Käufers behindert
z.B. Dritter hat das verkaufte Haus gemietet, 566 BGB
Wichtig: Die Kaufsache muss bei Gefahrübergang mangelhaft sein, § 446 BGB
Hol- und Bringschuld Übergabe der Sache, § 446 BGB
Versendungskauf Auslieferung an Transportperson, § 447 BGB
Mängelgewährleistungsrechte (Überblick), §§ 437 ff. BGB
Nacherfüllung, §§ 437 Nr.1, 439 BGB
Schadensersatz, §§ 437 Nr.2, 440, 280 ff. BGB
Rücktritt, §§ 437 Nr.2, 440, 323 BGB
Minderung, §§ 437 Nr.2, 441 BGB
Rechte, die bei mangelhafter Leistung des Verkäufers zugunsten des Käufers entstehen.
Primär
Subsidiär
Nacherfüllung, § 439 BGB
Nachbesserung Nachlieferung
Beseitigung des Mangels und Herstellung des ge-
schuldeten Zustands ohne erneute Lieferung
Komplette Neuleistungund Rücknahme der
mangelhaften Leistung
Wahlrecht des Käufers
Ausschluss des Nacherfüllungsanspruchs
• Unmöglichkeit, § 275 Abs. 1 BGB• Unzumutbarkeit, § 275 Abs. 2 BGB• Unverhältnismäßige Kosten, § 439 Abs. 3 BGB
Rücktritt vom Kaufvertrag, §§ 323, 440 BGB
Voraussetzungen
1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB2. Sachmangel bei Gefahrübergang, § 434 BGB3. Ablauf einer angemessenes Frist zur Nacherfüllung, § 323 Abs. 1 BGB4. Erheblichkeit der Pflichtverletzung, § 323 Abs. 5, S.2 BGB5. Kein Ausschluss gem. § 323 Abs. 6 BGB 6. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
Rechtsfolgen
Empfangene Leistungen sind zurückzugewähren und gezogene Nutzungensind herauszugeben, § 346 Abs. 1 BGB.
Minderung des Kaufpreises, §§ 441 BGB
Voraussetzungen
Rechtsfolgen
1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB2. Sachmangel bei Gefahrübergang, § 434 BGB3. Ablauf einer angemessenes Frist zur Nacherfüllung, §§ 323 Abs. 1, 441 BGB4. Kein Ausschluss gem. §§ 323 Abs. 6, 441 BGB 5. Minderungserklärung, § 441 Abs. 1, S.1 BGB
Käufer behält die empfangene Leistungen im mangelhaften Zustand und zahlt dafür einen geringeren Kaufpreis, § 441 Abs. 3, S.1 BGB.
Geminderter Kaufpreis =Wert der Sache in mangelfreiem Zustand
Wert der Sache in mangelhaftem Zustand x vereinbarter Kaufpreis
Schadensersatzansprüche des Käufers, §§ 280 ff., 440 BGB
Schadensersatz neben der Leistung Schadensersatz statt der Leistung
Käufer behält KaufsacheKäufer behält Kaufsache(Kleiner Schadensersatz)
Mangelfolgeschaden
Verzögerungsschaden
Schaden, der durch die mangelhafte Sache an anderen Rechtsgüternentstanden ist.
Schaden, der durch die Verzögerung dermangelfreien Lieferung entstanden ist.
Mangelschaden
Schaden ergibt sich aus der Wertdifferenz zwischen mangelhafter und mangelfreierSache.
Käufer gibt Kaufsache zurück(Großer Schadensersatz)
Erfüllungsschaden
Schaden ergibt sich aus der Situation, die bestehen würden, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
Voraussetzungen der Schadensersatzansprüche (1)
Mangelfolgeschaden
1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB2. Verletzung der Rechtsgüter des Käufers, § 280 Abs. 1, S.1 BGB3. Vertretenmüssen des Verkäufers, §§ 280 Abs. 1, S.2, 276 BGB
§§ 280 Abs. 1 BGB
Verzögerungsschaden §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB
1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB2. Sachmangel bei Gefahrübergang, § 434 BGB3. Verzögerung der Nacherfüllung, § 286 BGB4. Vertretenmüssen des Verkäufers, §§ 286 Abs. 4, 276 BGB
Voraussetzungen der Schadensersatzansprüche (2)
Mangelschaden
1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB2. Sachmangel bei Gefahrübergang, § 434 BGB3. Scheitern der Nacherfüllung, § 281 Abs. 1 BGB4. Vertretenmüssen des Verkäufers, §§ 280 Abs. 1, S.2, 276 BGB
§§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, S.1 BGB
Erfüllungsschaden §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, S.1, 3 BGB
1. Wirksamer Kaufvertrag, § 433 BGB2. Sachmangel bei Gefahrübergang, § 434 BGB3. Scheitern der Nacherfüllung, § 281 Abs. 1 BGB4. Vertretenmüssen des Verkäufers, §§ 280 Abs. 1, S.2, 276 BGB5. Erheblichkeit der Pflichtverletzung
Garantien
Erweiterung der Einstandspflichten des Verkäufers
Selbstständige GarantienAbschluss eines eigenständigen Garantievertrages, §§ 311 Abs.1, 241 Abs.2 BGBz.B. : Garantiekarte
Unselbstständige Garantien Modifikation des Kaufvertrages durch den Verkäuferzugunsten des Käufers
Beschaffenheitsgarantie, § 443 Abs.1, Alt.1 BGB
Haltbarkeitsgarantie, § 443 Abs.1, Alt.2 BGB
Verbrauchsgüterkauf, §§ 474 ff. BGB
Verkauf einer beweglichen Sache durch einen Unternehmer an einenVerbraucher, § 474 Abs. 1, S.1 BGB
Die wichtigsten Regelungen:
§ 475 Abs. 1 BGB Zum Nachteil des Verbrauchers darf von den meisten Mängel-gewährleistungsrechten nicht abgewichen werden.
§ 475 Abs. 2 BGB Verjährungsfristen dürfen nur beschränkt verkürzt werden.
§ 476 BGB Es wird grundsätzlich vermutet, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, sofern er sich innerhalb vonsechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt.
§ 478 BGB Letztverkäufer und Zwischenhändler haben gesonderteRückgriffsansprüche.
Handelskauf, §§ 373 ff. HGB
Kaufvertrag über Waren oder Wertpapiere, der für mindestens einen Vertrags-partner ein Handelsgeschäft i.S.d. § 343 HGB ist.
Ziel der Regelungen: Beschleunigung der Geschäftsabwicklung
Einseitiger Handelskauf Beidseitiger Handelskauf
Annahmeverzug des Käufers§ 373 f. HGB
Bestimmungskauf§ 375 HGB
Fixhandelskauf§ 376 HGB
Aufbewahrungspflicht§ 379 HGB
Untersuchungs- und Rügepflicht§ 377 HGB
Werkvertrag, §§ 631 ff. BGB
Werkunternehmer Besteller
• Herstellung des Werkes
• Ablieferung des Werkes
• Verschaffung frei von Sach- und Rechtsmängeln
• Entrichtung der Vergütung
• Abnahme des Werkes
§ 631 BGB
Abgrenzung zum Dienstvertrag: Erfolg geschuldet, nicht nur Dienstleistung
Abgrenzung zum Kaufvertrag: Herstellung/ Veränderung der Sache geschuldet, nicht nur Eigentums- und Besitzverschaffung
Werklieferungsvertrag, § 651 BGB Anwendung Kaufvertragsrecht
Vertrag über die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges
Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB
Vertrag über die selbstständige Erbringung einer bestimmten Leistung
Dienstnehmer Dienstherr§ 611 BGB
• Erbringung der geschuldeten Handlung
• Vergütung der Dienstleistung
Abgrenzung zum Arbeitsvertrag: Selbstständige Leistung, nicht persönlich abhängige Beschäftigung, vgl. § 106 GewO
Mietvertrag, §§ 535 ff. BGB
Vermieter Mieter§ 535 BGB
• Überlassung der gemieteten Sache zur Nutzung
• Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit
• Entrichtung des Mietzinses
§ 535 Abs. 2 BGB§ 535 Abs. 1 BGB
Abgrenzung zum Pachtvertrag: Überlassung der Sache zum Gebrauch und zur Fruchtziehung (z.B. Lokal samt Einrichtung)
Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB
Geschäftsführer kümmert sich um die Angelegenheiten des Geschäftsherren,ohne darum gebeten oder dazu berechtigt zu sein
Sog. echte GoA Sog. unechte GoA
Geschäftsführer handelt mitFremdgeschäftsführungswillen
ja nein
Geschäftsführung entspricht Willenund Interesse des Geschäftsherren
ja nein
BerechtigteGoA
UnberechtigteGoA
IrrtümlicheEigengeschäfts-
führung
Geschäfts-anmaßung
Ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB (1)
Leistungskondiktion Nichtleistungskondiktion
§ 812 Abs. 1, S.1 Alt.1 BGB
Etwas erlangt
durch Leistung
ohne Rechtsgrund
§ 812 Abs. 1, S.1 Alt.2 BGB
Jede bewusste und zweckgerichteteMehrung fremden Vermögens
Jeder vermögenswerte Vorteil
Etwas erlangt
in sonstiger Weise
auf Kosten desBereicherungsgläubigers
ohne Rechtsgrund
Herausgabe des Erlangten, § 818 BGB
Ungerechtfertigte Bereicherung, §§ 812 ff. BGB (2)
Eingriffskondiktion gem. § 816 Abs.1 BGB
Verfügung eines Nichtberechtigten, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist
Berechtigter (B) Nichtberechtigter (N)
Empfänger (E)
Beispiel:
Vermietung eines Fahrrads
Verkauf und Übereignungdes Fahrrads§ 433 BGB
Verschenkung undÜbereignung des
Fahrrads§ 516 BGB
§ 535 BGB
S. 1 S. 2
Rechtsfolgen:
§ 816 Abs. 1, S.1 BGB: B kann von N den Kaufpreis herausverlangen. E behält das Fahrrad.
§ 816 Abs. 1, S.2 BGB: B kann von E das Fahrrad herausverlangen.
Deliktsrecht, §§ 823 ff. BGB
Haftung für Schäden, die durch Eingriffe in einen fremden Rechtskreis entstehen
Deliktische Haftung Gefährdungshaftung
I. Rechtsgutsverletzung durchVerletzungshandlung
II. Rechtswidrigkeit des Verhaltens
III. Verschulden des Schädigers
Wichtig: Schädiger muss deliktsfähig sein
I. Rechtsgutsverletzung durchVerletzungshandlung
II. Rechtswidrigkeit des Verhaltens
Wichtig:Kein Verschulden erforderlich!
Verschuldensabhängige Haftung aus Delikt
§ 823 Abs. 1 BGBRechtswidrige und schuldhafte Verletzung eines derabschließend aufgezählten Rechtsgüter (Leben, Körper,Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechtsgüter)
§ 823 Abs. 2 BGBSchuldhafte Verletzung eines Schutzgesetzes (Jedes Gesetz, das ein Verbot/Gebot zum Schutz einesIndividuums enthält)
Schadenszufügung durch sittenwidrige Schädigung(Verhalten widerspricht dem Anstandsgefühl aller billig undgerecht Denkenden)
§ 826 BGB
§ 831 BGB Schadenszufügung durch Verrichtungsgehilfen(Jedes schädigende Verhalten in Ausführung der Verrichtung)
Gefährdungshaftung
Derjenige, der erlaubter Weise eine gefährdende Bestätigung ausübt oder eine gefährliche Anlage betreibt, haftet für die verwirklichte Gefahr.
§ 7 StVG
Produkthaftungsgesetz
§ 2 HaftpflG
Schäden, die durch den Betrieb eines Kfz entstehenHalterhaftung
Schäden, die durch ein fehlerhaftes Produkt entstehenHerstellerhaftung
Schäden, die durch Anlagen zur Abgabe von Elektrizität,Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten entstehenInhaberhaftung
Schadensrecht, §§ 249 ff. BGB
Materielle Schäden(Vermögensschäden)
Immaterielle Schäden(Nichtvermögensschäden)
Naturalrestitution, § 249 BGB
= Herstellung des Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde
Entschädigung in Geld§§ 251, 252 BGB
= Wertmäßiger Ausgleich des Schadens in Geld
Falls nicht möglich
Grundsatz
Kein Ersatz jenseits der Natural-
restitution, § 253 Abs. 1 BGB
Ausnahme
Schmerzensgeld, § 253 Abs. 2 BGB
Besitz, §§ 854 ff. BGB
Unmittelbarer Besitz, § 854 BGB
Besitzdiener, § 855 BGB
Besitzmittler, § 868 BGB
Willentliche, tatsächliche Sachherrschaft
Tatsächliche Sachherrschaft mit dem Willen, die tatsächliche Gewalt über die Sache auszuüben (Besitzwille).
Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft in der Weise, dass weisungsgebunden mit der Sache umgegangen wird. Nur der Weisungsberechtigte ist Besitzer.
Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft im Rahmen eines Besitzmittlungs-verhältnisses aufgrund dessen der mittelbare Besitzer vom Besitzmittler (unmittelbarer Besitzer) die Herausgabe der Sache verlangen kann.
Eigentum (Überblick), §§ 903 ff. BGB
Absolutes Recht an einer Sache, mit ihr nach Belieben zu verfahren
Schutz des Eigentums
Herausgabeanspruch
§ 985 BGB
Schadensersatzansprüche
§§ 989, 990 BGB
Nutzungs- und Verwendungs-ersatzansprüche
§§ 987, 988, 994, 996 BGB
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
§ 1004 BGB
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, §§ 929 ff. BGB (1)
Erwerb vom Berechtigten, §§ 929 - 931 BGB
1. Einigung über den Eigentumsübergang
2. Übergabe der Sache
a) § 929 S.1 BGB Direkte Übertragung des unmittelbaren Besitzes
b) § 929 S.2 BGB Bloße Einigung über den Eigentumsübergang
c) § 930 BGB Übergabe durch Vereinbarung, nach derer der Erwerberden mittelbaren Besitz erhält (Besitzkonstitut)
d) § 931 BGB Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchsgegenüber einem Dritten
3. Einigsein im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs
4. Berechtigung und Verfügungsbefugnis
a) Eigentum
b) Einwilligung des Berechtigten (§ 185 Abs. 1 BGB)
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen, §§ 929 ff. BGB (2)
Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 929, 932 ff. BGB
1. Einigung über den Eigentumsübergang
2. Übergabe der Sache nach §§ 929 - 931 BGB
3. Einigsein im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs
4. Keine Berechtigung bzw. Verfügungsbefugnis
5. Gutgläubigkeit des Erwerbers, 932 BGB
Guter Glaube an das Eigentum
+
a) §§ 929 S.1, 2, 932 Übergabe der Sache
b) §§ 930, 933 Erwerbstatbestand nach § 930 und Übergabe der Sache
c) §§ 931, 934 Erwerbstatbestand nach § 931 und mittelbarer Besitz des Veräußerers oder Übergabe der Sache
6. Kein Abhandenkommen, 935 BGB
Eigentumserwerb kraft Gesetzes, §§ 946 ff. BGB
Verbindung einerbeweglichen Sache
Verarbeitung
§ 950 BGB
Vermischung
§ 948 BGB
§ 946 BGB § 947 BGB
mitGrundstück
mit anderer Sache
Sache wirdwesentlicherBestandteil§ 94 BGB
Verbindung zueinheitlicher
Sache§ 93 BGB
Alleineigentum(Grundstücks-eigentümer)
Miteigentum/Alleineigentum
Zwei beweglicheSachen
UntrennbareVermischung/Vermengung
Miteigentum/Alleineigentum
Ein Stoff odermehrere Stoffe
Verarbeitung/Umbildung zu
neuer beweglicherSache
Alleineigentum(Hersteller)
1. Einigung über den Eigentumsübergang, § 873 Abs. 1 BGB
Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen (Immobilien) (1)
Erwerb vom Berechtigten, §§ 873 Abs. 1, 925 BGB
Sie wird als Auflassung bezeichnet und muss in der Form des § 925 Abs.1 BGB erfolgen
2. Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch
a) Antragb) Bewilligung des Betroffenenc) Voreintragung
3. Berechtigung und Verfügungsbefugnis
a) Eigentumb) Einwilligung des Berechtigten (§ 185
Abs. 1 BGB)
Erwerb vom Nichtberechtigten, §§ 873 Abs. 1, 925, 892 Abs. 1 BGB
Eigentumserwerb an unbeweglichen Sachen (Immobilien) (2)
1. Einigung über den Eigentumsübergang, §§ 873 Abs. 1, 925 Abs. 1 BGB
2. Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch
3. Keine Berechtigung bzw. Verfügungsbefugnis
4. Öffentlicher Glaube des Grundbuchs, § 892 BGB
a) Voreintragung zugunsten des Veräußerers, § 891 BGB
a) Kein Widerspruch gegen Grundbuchrichtigkeit eingetragen, § 899 BGB
a) Keine positive Kenntnis des Erwerbes hinsichtlich der Unrichtigkeit des Grundbuchs, § 892 Abs. 1, S.2 BGB
K kann von D gem. § 888 Abs. 1 BGB Zustimmung zur Grundbucheintragung verlangen
Vormerkung, §§ 883 ff. BGB
KäuferVerkäufer
(Grundstückseigentümer)
Dritter
§§ 433, 311 b BGB
Grundbuchamt
§§ 883, 885 Abs. 1 BGB
Eintragung einer Vormerkungzugunsten des Käufers(sog. Auflassungsvormerkung)
§§ 433, 311 b BGB +
§ 883 Abs. 2 BGB
Eigentumsübertragung istgegenüberKäufer unwirksam
§§ 873 Abs. 1, 925 BGBEigentumsübertragungzugunsten des Dritten
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Rechtsfolge
Darlehensvertrag, §§ 488 ff. BGB
Darlehensgeber Darlehensnehmer§ 488 BGB
• Geldbetrag in vereinbarter Höhe zur Verfügung stellen
§ 488 Abs. 1, S.1 BGB § 488 Abs. 1, S.2 BGB
• Zahlung des geschuldeten Darlehenszinses
• Zurückerstattung des Darlehens bei Fälligkeit
Verbraucherdarlehensvertrag, §§ 491 ff. BGB: Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher müssenin Schriftform geschlossen werden und in der Vertragserklärung müssen bestimmte Mindestangaben (z.B. Nettodarlehensbetrag, effektiver Jahreszins) enthalten sein.
Kreditsicherheiten (Überblick)
Personalsicherheiten Realsicherheiten
Gläubiger Schuldner
Dritter
§ 488 BGB
Vorteil: Zugriff auf Vermögen und Leistungsfähigkeit eines Dritten wird eröffnet
Nachteil: Dritter kann auch vermögens- los werden
SchuldrechtlicherAnspruch
Gläubiger Schuldner
Sache/Recht
§ 488 BGB
DinglichesRecht
Vorteil: Befriedigung aus dem Ver- mögensgegenstand mit Ab- sonderungsrecht im Insolvenzfall
Nachteil: Schuldner verfügt häufig nicht über Realsicherheiten
Bürgschaft, §§ 765 ff. BGB
Gläubiger/Bürgschaftsnehmer Hauptschuldner
Bürgschaftsvertrag§ 765 BGB Bürge
Forderung
Bürger verpflichtet sich, die Schuld des Hauptschuldners zu begleichen, sofern der Hauptschuldner dies nicht tut, § 765 Abs. 1 BGB
Akzessorietät der Bürgschaft, § 767 Abs.1, S.1 BGB (Bürgschaftsverpflichtung ist anhängig von der Höhe der Hauptschuld)
Schriftform der Bürgschaftserklärung, § 766 BGB
Bürge hat die gleichen Rechte wie der Hauptschuldner, §§ 768, 770, 771 BGB
Einfacher Eigentumsvorbehalt, § 449 BGB
Verkäufer Käufer
Kaufvertrag mit schuldrechtlicher Abrede über
Eigentumsvorbehalt,§§ 433, 449 BGB
Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung der
Kaufpreiszahlung,§§ 929 S.1, 158 Abs.1 BGB
Aufschiebend bedingter Eigentumserwerb als Sicherungsmittel für den Kaufpreisanspruch. Eigentum an der Kaufsache geht erst auf den Schuldner über, wenn der Kaufpreis von diesem vollständig beglichen wurde.
Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Verkäufer Käufer§§ 929 S.1,158 Abs.1 BGB
§§ 433,449 BGB
Ermächtigung zur Übereignung der Kaufsache
vor vollständiger Kaufpreiszahlung,§§ 929 S.1,185 S.1 BGB
Kauf unter Eigentumsvorbehalt
Vorausabtretung der Kaufpreisforderung
aus dem Weiterverkauf,§§ 398, 433 Abs.2 BGB
Weiterverkauf an Dritte
Pfandrechte (Überblick)
Entstehung
Rechtsgeschäftlich§§ 1204 ff. BGB
Gesetzlich• Werkunternehmerpfandrecht
• Vermieterpfandrecht
HoheitsaktPfändung im Wege
der Zwangsvollstreckung
Übergabe der Pfandsache an Gläubiger Kein Eigentumswechsel Pfandrechtsgläubiger erhält beschränkt dingliches Recht an der Pfandsache Akzessorische Kreditsicherheit (Pfandrecht ist abhängig von der Forderung)
Sicherungsübereignung
Sicherungsgeber Sicherungsnehmer
Kreditnehmer(Schuldner)
Kreditgeber(Gläubiger)
Sicherungsübereignung
§§ 929, 930 BGB
Sicherungsgut Das Sicherungsgut verbleibt trotz Eigentumsübertragungbeim Schuldner. Dieser bleibt Besitzer der Sache.
Vorteile: Schuldner kann die Sache (z.B. LKW, Mähdrescher, Druckerpresse) weiter nutzen Liquiditätsprobleme werden nicht nach außen kenntlich; Imagevorteil
Sicherungsabtretung
Bank
Unternehmer Drittschuldner
KreditgeberZessionar
KreditnehmerZedent
Geschäftspartner desUnternehmers
Forderung
• Darlehensvertrag, § 488 BGB
• Sicherungsabrede, § 311 Abs. 1 BGB
• Sicherungsabtretung, § 398 BGB
Forderung
Forderungsübergang
Pensionsgeschäfte, § 340 b HGB
Pensionsgeber
• Kreditinstitut• Kunde eines Kreditinstituts
Pensionsnehmer
• Kreditinstitut• Kunde eines Kreditinstituts
Pensionsvertrag
Übertragung von Vermögensgegenständen(z.B. Wertpapiere) gegen Zahlung eines
vereinbarten Geldbetrages
Zu späterem Zeitpunkt Rückübertragung derVermögensgegenstände gegen Entrichtung eines
vereinbarten Geldbetrages
Echte Pensionsgeschäfte: Pflicht zur Rückübertragung zu bestimmten ZeitpunktUnechte Pensionsgeschäfte: Recht zur Rückübertragung zu frei wählbarem Zeitpunkt
Grundpfandrechte
Hypothek§§ 1113 ff. BGB
Dingliche Verwertungsrechte aufgrund derer der Berechtigte die Zwangsvoll-streckung gem. § 1147 BGB in ein Grundstück betreiben und den daraus erzielten Erlös behalten kann, falls die gesicherte Schuld nicht getilgt wird.
Grundschuld§§ 1191 ff. BGB
Vorteile von Grundpfandrechten:
Wertbeständige Sicherheit Grundbuch klärt die Eigentumsverhältnisse Strenges formelles und materielles Grundbuchrecht Hohe Sicherheit führt zu geringem Kreditzins
Überblick Familienrecht (1)• Güterstände - Zugewinngemeinschaft (gesetzlich)
* Ausgleich bei Tod: § 1371* Ausgleich bei Scheidung: §§ 1372 ff.* Verfügungsbeschränkungen §§ 1365, 1369
- Gütertrennung - Gütergemeinschaft - Folge: Eheverträge für Unternehmer
Überblick Familienrecht (2)
• Scheidungsfolgen- Sorgerecht § 1671- Zugewinnausgleich (s.o.)- Unterhalt §§ 1569 ff.- Versorgungsausgleich, § 1587- Konsequenz: Eheverträge bei traditionellem
Rollenbild?
Erbrecht im Überblick (1)
• Gesetzliches Erbrecht- Prinzip der Ordnungen, §§ 1924 ff.- Ehegattenerbrecht, §§ 1931 ff.- Erbengemeinschaft, §§ 2032 ff.- Pflichtteil, §§ 2303 ff.- Pflichtteilsergänzung, § 2325- Konsequenz: Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs.
2) in Bezug auf unternehmerisch gebundenes Vermögen?
Überblick Erbrecht (2)
• Gewillkürte Erbfolge- Testament, Erbvertrag, Vermächtnis- Vor- und Nacherbschaft- Testamentsvollstrecker- Form des Testaments, §§ 2231, 2247- Widersprüchliche Testamente, § 2258- Vorsicht: Gesellschaftsrecht bricht Erbrecht
Überblick Gesellschaftsrecht (1)
• Numerus clausus der Rechtsformen in Europa Rechtsformenwahl
• Zweiteilung in- Körperschaften (Verein, GmbH, AG)- Personengesellschaften (GbR, OHG, KG)
• Mischformen (GmbH&Co.KG etc.)• Konzernrecht (§§ 15 ff., 291 ff. AktG)
Überblick Gesellschaftsrecht (2)• Personengesellschaften (GbR, OHG, KG)
- Selbstorganschaft; Prokura für Dritte- Geschäftsführung und Vertretung: §§ 709,
714 BGB, 114 ff, 125, 164 HGB- Haftung mit Privatvermögen (Ausnahme:
Kommanditist), §§ 128, 172 HGB- Steuern: § 15 EStG Mitunternehmerschaft
Überblick Gesellschaftsrecht (3)
• Körperschaften (GmbH, AG)1.GmbH
- Satzung gestaltbar- Organe: Geschäftsführung und
Gesellschafterversammlung, §§ 35, 48 GmbHG
- Kapitalaufbringung und –erhaltung, §§ 19-32 GmbHG
- Körperschaftssteuersubjekt
Überblick Gesellschaftsrecht (4)
2. Aktiengesellschaft- Satzungsstrenge, § 23 Abs. 5 AktG- Organe: Vorstand (§§ 76 ff. AktG),
Aufsichtsrat (§§ 95 ff. AktG), Hauptversammlung (§§ 118 ff.AktG)
- Kapitalaufbringung und –bindung (§§ 36a, 57 ff. AktG)
- Kapitalmarktfähig (Aktie=Wertpapier)- Körperschaftssteuersubjekt
Überblick Immaterialgüterrechte - Grundlagen
• Numerus clausus wegen dinglicher Wirkung
• Ausschlussrechte auf Zeit: Unterlassung und Schadensersatz
• Zunehmend europarechtlich bestimmt• Internationale Verträge• Verwertung über Lizenzen• Kartellrechtliche Einschränkungen
Überblick Immaterialgüterrechte - Erscheinungsformen
• Technische Lehren: Patente (§ 1 PatG)• Der „kleine Bruder“ das Gebrauchsmuster (§ 1
Abs. 1 GebrMG)• Designschutz: Designgesetz (§§1, 2 DesignG)• Persönliche geistige Schöpfungen:
Urhebergesetz (§§ 1, 2 UrhG)• Marken: Markengesetz (hier kann die
Schutzdauer unbegrenzt sein, § 25 MarkenG)• Exkurs: UWG