§§ §§
Abbildung 1
Artenschutz in der Eingriffsregelung
– rechtliche Grundlagen –
Seminar "Artenschutz in der Eingriffsregelung"
am 06.12.2006 beim IWU Magdeburg
BNatSchGBArtSchVFFH-Richtlinie
Vogelschutz-Richtlinie
Abbildung 2
Gliederung
Übersicht artenschutzrechtlicher Regelwerke
Kategorien geschützter Arten
EG-Artenschutzverordnung
FFH-Richtlinie
Vogelschutzrichtlinie
Bundesartenschutzverordnung
Rechtliche Grundlagen: artenschutzrechtliche Verbote, Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten
Artenschutzrechtliche Regelungen des BNatSchG
Artenschutzrechtliche Regelungen der FFH-Richtlinie
Artenschutzrechtliche Regelungen der Vogelschutzrichtlinie
Kompatibilität der bundes- und europarechtlichen Regelungen
Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange in der Eingriffsregelung
aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle)
Abbildung 3
Übersicht artenschutzrechtlicher Regelwerke
Washingtoner Arten-schutzübereinkommen
(1973/1975)
EG-Artenschutz-VO(1973)
Ramsar-Konvention(1971/1976)
Berner Konvention(1979/1984)
Bonner Konvention(1979/1984)
Eurobats(1991/1993)
Bundesartenschutz-verordnung
(1989)
Vogelschutz-RL(1979)
FFH-RL(1992)
Bundesnaturschutzgesetz(BNatSchG)
Biodiversitätskonvention(1992/1993)
Abbildung 4
Kategorien besonders geschützter und streng geschützter Arten
Definition in § 10 Abs. 2 BNatSchG:
10. besonders geschützte Arten
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom
9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch
Überwachung des Handels [EG-Artenschutzverordnung] ... aufgeführt sind,
b) nicht unter Buchstabe a fallende
aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG [FFH-Richtlinie]
aufgeführt sind,
bb) "europäische Vogelarten" [in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des
Artikels 1 der Vogelschutzrichtlinie],
c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 1 [Anlage 1 Spalte 2
Bundesartenschutzverordnung] aufgeführt sind,
11. streng geschützte Arten
besonders geschützte Arten, die
a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 [EG-Artenschutzverordnung] ,
b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG [FFH-Richtlinie],
c) in einer Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 2 [Anlage 1 Spalte 3 Bundesartenschutzverordnung]
aufgeführt sind,
Abbildung 5
Kategorien besonders geschützte und streng geschützte Arten
Anhang BEG-Artenschutz-
verordnung
Anlage 1 Spalte 2Bundesartenschutz-
verordnung
Europäische Vogelarten
besonders geschützte Arten
Anhang AEG-Artenschutz-
verordnung
Anhang IVFFH-Richtlinie
allgemeiner Artenschutz
alle wild lebenden Tiere und Pflanzen
zentrale
Schutzvor-schrift:
§41 BNatSchG
Abbildung 6
Kategorien besonders geschützte und streng geschützte Arten
Anhang BEG-Artenschutz-
verordnung
Anlage 1 Spalte 2Bundesartenschutz-
verordnung
Europäische Vogelarten
besonders geschützte Arten
Anhang AEG-Artenschutz-
verordnung
Anhang IVFFH-Richtlinie
Anhang AEG-Artenschutz-
verordnung
Anhang IVFFH-Richtlinie
streng geschützte Arten
Anlage 1 Spalte 3Bundesartenschutz-
verordnung
Abbildung 7
Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung
Anhang BEG-Artenschutz-
verordnung
Anlage 1 Spalte 2Bundesartenschutz-
verordnung
Europäische Vogelarten
besonders geschützte Arten
Anhang AEG-Artenschutz-
verordnung
Anlage 1 Spalte 3Bundesartenschutz-
verordnung
Anhang IVFFH-Richtlinie
streng geschützte Arten
Anhang BEG-Artenschutz-
verordnung
Anhang AEG-Artenschutz-
verordnung
Abbildung 8
Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung
Arten des Anhangs A (streng geschützte Arten)
nach Art. 3 Abs. 1 EG-ArtSchVO:
a) Arten des Anhangs I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (= von
der Ausrottung bedrohte Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden
oder werden können)
b) im gemeinschaftlichen oder internationalen Handel gefragte Arten, die vom
Aussterben bedroht oder so selten sind, dass jeglicher Handel das
Überleben der Art gefährden würde
c) alle Arten einer Gattung bzw. alle Unterarten einer Art, deren Taxa
größtenteils unter b) fallen, wenn ihre Aufnahme in den Anhang für den
wirksamen Schutz dieser Taxa von wesentlicher Bedeutung ist. Überwiegend nicht einheimische Arten, aber auch einige zum Teil
häufige und weit verbreitete Arten der heimischen Fauna
Beispiele für einheimische Arten des Anhangs A (streng geschützte Arten):
Säugetiere Wolf, BraunbärFischotterWildkatze, Eurasischer Luchs
Vögel SchwarzstorchKnäkenteFischadler, Seeadler, Habicht, SperberMäusebussard, WespenbussardRohrweihe, Kornweihe, WiesenweiheSchwarzmilan, RotmilanWanderfalke, Baumfalke, TurmfalkeKranichTurteltaubeSchleiereule, Waldohreule, Waldkauz,Steinkauz, Uhu, Sperlingskauz, ...
Gefäßpflanzen FrauenschuhSumpf-Glanzkraut
Abbildung 9
Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung
alle heimischen Greifvögel
alle heimischen Eulen und Käuze
Beispiele für häufige einheimische Arten des Anhangs A:
Abbildung 10
Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung
Mäusebussard
Quelle: Nicolai (1993), Atlas der Brutvögel Ostdeutschlands
Beispiele für häufige einheimische Arten des Anhangs A:
Abbildung 11
Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung
TurmfalkeQuelle: Nicolai (1993), Atlas der Brutvögel Ostdeutschlands
Beispiele für häufige einheimische Arten des Anhangs A:
Abbildung 12
Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung
WaldkauzQuelle: Nicolai (1993), Atlas der Brutvögel Ostdeutschlands
Beispiele für häufige einheimische Arten des Anhangs A:
Abbildung 13
Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung
Turteltaube
Quelle: Nicolai (1993), Atlas der Brutvögel Ostdeutschlands
Abbildung 14
Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung
Arten des Anhangs B (besonders geschützte Arten)
nach Art. 3 Abs. 2 EG-ArtSchVO:
a) Arten des Anhangs II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens
(= potenziell von der Ausrottung bedrohte Arten, sofern der Handel mit ihnen
keiner strengen Regelung unterworfen wird)
b) Arten des Anhangs I des Washingtoner Artenschutzübereinkommens , zu
denen ein Vorbehalt angemeldet wurde
c) sonstige international in Mengen gehandelte Arten, die durch den Handel
gefährdet werden können
d) Arten, die anderen Arten der Anhänge A oder B ähnlich sind
e) Arten, deren Einbringung in die Natur zu einer Gefährdung der
einheimischen Flora und Fauna führt
nur wenige einheimische Arten enthalten
Abbildung 15
Geschützte Arten nach EG-Artenschutzverordnung
Beispiele für besonders geschützte einheimische Arten des Anhangs B
Blutegel
Schneeglöckchen
Orchideengewächse
Frühlings-Adonisröschen
Abbildung 16
Besonders und streng geschützte Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie
Anhang BEG-Artenschutz-
verordnung
Anlage 1 Spalte 2Bundesartenschutz-
verordnung
Europäische Vogelarten
besonders geschützte Arten
Anhang AEG-Artenschutz-
verordnung
Anlage 1 Spalte 3Bundesartenschutz-
verordnung
Anhang IVFFH-Richtlinie
streng geschützte Arten
Anhang IVFFH-Richtlinie
Abbildung 17
Besonders und streng geschützte Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie
Gruppe Anzahl Arten
Beispiele
Farn- und Blütenpflanzen
28 alle Anhang II-Arten, außerdem: Liegendes Büchsenkraut, Sommer-Drehwurz
Säugetiere 43 fast alle Anhang II-Arten, außerdem: alle heimischen Fledermäuse, Feldhamster, Wildkatze, Haselmaus, ...
Amphibien 13 alle Anhang II-Arten, außerdem: Geburtshelferkröte, Kreuzkröte, Wechselkröte, Laubfrosch, Knoblauchkröte, Moorfrosch, Springfrosch, Kleiner Wasserfrosch, Apensalamander
Reptilien 9 Zauneidechse, Schlingnatter, Smaragdeidechse
Fische 3 Stör, Nordseeschnäpel, Donau-Kaulbarsch
Käfer 9 Breitrand, Eremit
Libellen 7 Grüne Mosaikjungfer, Zierliche Moosjungfer, Grüne Keiljungfer
Schmetterlinge 17 Nachtkerzenschwärmer, Quendel-Ameisenbläuling, Großer Feuerfalter, Apollofalter
Weichtiere 3 Zierliche Tellerschnecke, Gebänderte Kahnschnecke, Gemeine Flussmuschel
Übersicht
Abbildung 18
Besonders und streng geschützte Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie
Übersicht
Abbildung 19
Besonders und streng geschützte Arten nach Anhang IV FFH-Richtlinie
Beispiele verbreiteter Arten
Zauneidechse
Haselmaus
Kreuzkröte
Zwergfledermaus
Abbildung 20
Europäische Vogelarten
Anhang BEG-Artenschutz-
verordnung
Anlage 1 Spalte 2Bundesartenschutz-
verordnung
Europäische Vogelarten
besonders geschützte Arten
Anhang AEG-Artenschutz-
verordnung
Anlage 1 Spalte 3Bundesartenschutz-
verordnung
Anhang IVFFH-Richtlinie
streng geschützte Arten
Europäische Vogelarten
Abbildung 21
Europäische Vogelarten
Artikel 1 Vogelschutz-Richtlinie:
(1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.(2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume.(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Grönland.
Definition gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG
europäische Vogelarten:in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 79/409/EWG,
Abbildung 22
Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung
Anhang BEG-Artenschutz-
verordnung
Anlage 1 Spalte 2Bundesartenschutz-
verordnung
Europäische Vogelarten
besonders geschützte Arten
Anhang AEG-Artenschutz-
verordnung
Anlage 1 Spalte 3Bundesartenschutz-
verordnung
Anhang IVFFH-Richtlinie
streng geschützte Arten
Anlage 1 Spalte 2Bundesartenschutz-
verordnung
Anlage 1 Spalte 3Bundesartenschutz-
verordnung
Abbildung 23
Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung
Besonders geschützte Arten gemäß § 52 Abs. 1 BNatSchG:
"Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmte, nicht unter § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b fallende Tier- und Pflanzenarten oder Populationen solcher Arten unter besonderen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland durch den menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet sind, oder soweit es sich um Arten handelt, die mit solchen gefährdeten Arten oder mit Arten im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b verwechselt werden können."
Arten, die nicht schon gemäß EG-ArtSchVO, FFH-RL oder als europäische Vogelarten besonders geschützt sind, soweit sie
einheimisch und in ihrem Bestand gefährdet sind,
mit einheimischen, bestandsgefährdeten Arten verwechselt werden können
mit FFH-Arten oder europäischen Vogelarten verwechselt werden können
Welche Arten sind in der BArtSchV enthalten?
Abbildung 24
Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung
Streng geschützte Arten gemäß § 52 Abs. 2 BNatSchG:
"Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. bestimmte, nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe a oder b besonders geschützte
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführt sind,
b) europäische Vogelarten,
2. bestimmte sonstige Tier- und Pflanzenarten im Sinne des Absatzes 1
unter strengen Schutz zu stellen, soweit es sich um heimische Arten handelt, die im Inland vom Aussterben bedroht sind."
Welche Arten sind in der BArtSchV enthalten?
Einheimische Arten, die gemäß EG-ArtSchVO, als europäische Vogelarten oder gemäß BArtSchV besonders geschützt sind, soweit sie
im Inland vom Aussterben bedroht sind.
Abbildung 25
Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung
Säugetiere:
Alle heimischen Arten sind besonders geschützt, mit Ausnahme von
einigen land- und forstwirtschaftlichen Schädlingen (z.B. Feldmaus, Schermaus)
einigen Neozoen (z.B. Nutria, Marderhund, Waschbär)
einigen Arten, die als Krankheitsüberträger fungieren können (Wanderratte, Hausratte)
nach § 2 Abs. 1 BJagdG dem Jagdrecht unterliegenden Arten (z.B. Reh, Feldhase, Fuchs, Luchs, Steinmarder)
Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
besonders geschützten Arten gemäß EG-ArtSchVO
Beispiele für besonders geschützte Arten: Spitzmäuse, Gartenschläfer, Siebenschläfer, Igel, Sumpfmaus, Maulwurf
einzige streng geschützte Säugetierart gemäß BArtSchV: Bayerische Kleinwühlmaus
Abbildung 26
Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung
Gartenspitzmaus Gartenschläfer
Maulwurf Igel
Abbildung 27
Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung
Vögel:
Alle heimischen Arten sind als "europäische Vogelarten" nach Art. 1 VRL in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 10 b) bb) besonders geschützt und daher nicht in Anlage 1 Spalte 2 der BArtSchV enthalten
zahlreiche streng geschützte Vogelarten, z.B.:
Flussuferläufer, Wachtelkönig, KiebitzWeißstorchMittelspecht, Grauspecht, Grünspecht, SchwarzspechtGrauammer, OrtolanRaubwürgerZwergschnäpperDrosselrohrsängerHaubenlerche, HeidelercheWendehalsUferschwalbeSperbergrasmückeBirkhuhn, Auerhuhn
Abbildung 28
Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung
Vögel:
Alle heimischen Arten sind als "europäische Vogelarten" nach Art. 1 VRL in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr. 10 b) bb) besonders geschützt und daher nicht in Anlage 1 Spalte 2 der BArtSchV enthalten
zahlreiche streng geschützte Vogelarten, z.B.:
Flussuferläufer, Wachtelkönig, KiebitzWeißstorchMittelspecht, Grauspecht, Grünspecht, SchwarzspechtGrauammer, OrtolanRaubwürgerZwergschnäpperDrosselrohrsängerHaubenlerche, HeidelercheWendehalsUferschwalbeSperbergrasmückeBirkhuhn, Auerhuhn
fast alle Vogelarten desAnhangs I derEG-Vogelschutzrichtlinie
Abbildung 29
Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung
Reptilien und Amphibien:
Alle heimischen Arten sind besonders geschützt, mit Ausnahme von
Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie
besonders geschützten Arten gemäß EG-ArtSchVO
Waldeidechse Erdkröte
zwei streng geschützte Reptilienarten: Westliche Smaragdeidechse, Aspisviper
Abbildung 30
Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung
Insekten:
Schmetterlinge: zahlreiche besonders bzw. streng geschützte Arten und Gattungen
Hautflügler: alle Bienen und Hummeln, zahlreiche Ameisenarten, Hornisse, Kreiselwespen, Kopfhornwespen sind besonders geschützt
Käfer: zahlreiche besonders und streng geschützte Arten, Gattungen und Familien
Libellen: alle heimischen Arten besonders geschützt, einige Arten außerdem streng geschützt
Heuschrecken: einige besonders und streng geschützte Arten
sonstige Tiergruppen:
Spinnen: 5 besonders und 3 streng geschützte Arten
Krebse: 3 besonders und 1 streng geschützte Art
Weichtiere: 11 besonders und 2 streng geschützte Arten
Abbildung 31
Geschützte Arten nach Bundesartenschutzverordnung
Gefäßpflanzen, Moose, Flechten:
zahlreiche besonders bzw. streng geschützte Arten und Gattungen, z.B.
Gentiana (Enzian)
Primula (Schlüsselblume)
Hepatica nobilis (Leberblümchen)
Daphne (Seidelbast)
Dianthus (Nelke)
Sphagnum (Torfmosse)
Cladina (Rentierflechten)
Abbildung 32
Recherchemöglichkeit: www.wisia.de
Abbildung 33
Artenschutzrechtliche Verbote für besonders und streng geschützte Arten
Europäische Vogelarten
Arten derEG-Artenschutz-
verordnung
Arten derBundesarten-
schutz-VO
Arten des Anhangs IV derFFH-Richtlinie
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Verbote gemäß Art 5 VRL
Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL
Bestimmungen des Art. 8
EG-ArtSchVO
Verbote gemäß Art 6, 7 und 8
VRL
Verbote gemäß Art. 15
FFH-RL
Verbote gemäß BArtSchV
Abbildung 34
Artenschutzrechtliche Verbote für besonders und streng geschützte Arten
Europäische Vogelarten
Arten derEG-Artenschutz-
verordnung
Arten derBundesarten-
schutz-VO
Arten des Anhangs IV derFFH-Richtlinie
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Verbote gemäß Art 5 VRL
Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL
Bestimmungen des Art. 8
EG-ArtSchVO
Verbote gemäß Art 6, 7 und 8
VRL
Verbote gemäß Art. 15
FFH-RL
Verbote gemäß BArtSchV
Abbildung 35
Artenschutzrechtliche Verbote für besonders und streng geschützte Arten
Befreiung nach § 62 BNatSchG
Europäische Vogelarten
Arten derEG-Artenschutz-
verordnung
Arten derBundesarten-
schutz-VO
Arten des Anhangs IV derFFH-Richtlinie
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Verbote gemäß Art 5 VRL
Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL
Ausnahme nach Art. 9 VRL
Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL
Abbildung 36
Befreiung nach § 62 BNatSchG
Europäische Vogelarten
Arten derEG-Artenschutz-
verordnung
Arten derBundesarten-
schutz-VO
Arten des Anhangs IV derFFH-Richtlinie
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Verbote gemäß Art 5 VRL
Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL
Ausnahme nach Art. 9 VRL
Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Abbildung 37
Kategorien von Verbotstatbeständen des § 42 BNatSchG:
Zugriffsverbote: Tiere fangen, verletzen, töten Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten entnehmen,
beschädigen,... Pflanzen abschneiden, ausreißen, beschädigen, ...
Beeinträchtigungsverbote: Tiere durch Aufsuchen, Filmen, Fotografieren, ähnliche
Handlungen zu stören Pflanzenstandorte durch Aufsuchen, Filmen, Fotografieren,
ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören
Besitzverbote: Tiere und Pflanzen in Besitz nehmen, in Besitz haben, zu
be- oder verarbeiten
Vermarktungsverbote: Tiere und Pflanzen zu verkaufen, kaufen, ... Tiere und Pflanzen zu kommerziellen Zwecken zu erwerben,
zur Schau zu stellen...
Handlungs-verbote
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Abbildung 38
Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,
3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
4. Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
Zugriffsverbote
Beeinträchtigungsverbote
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Abbildung 39
Begriffsbestimmungen
"... wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten ..."
"... wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten ..."
Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an?
"... Tiere ... an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten ... zu stören ..."
"... Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zubeschädigen oder zu zerstören ..."
Was sind Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten?
"... durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen oder ähnliche Handlungenzu stören ..."
Was sind „ähnliche Handlungen“?
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Abbildung 40
Begriffsbestimmungen
Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an?
Gassner et al. (2003), Kommentar zum BNatSchG: Verbote des § 42 BNatSchG richten sich gegen Zugriff auf/Störung von
"Exemplaren" der besonders und streng geschützten Tiere und Pflanzen
Gassner (2004), Zulassung von Eingriffen trotz artenschutzrechtlicher Verbote: Wortlaut des § 42 BNatSchG stellt eindeutig auf Individuen ab Verletzung der Verbotstatbestände nur bei Individuenbezug als
Ordnungswidrigkeit nach § 65 BNatSchG fassbar Verbote gelten gleichermaßen auf Individuen der national und der europäisch
geschützten Arten (FFH-RL, VRL)
"Das bedeutet, dass das Verbotsschild sozusagen aufleuchtet, sobald auch nur ein Individuum einer geschützten Art beeinträchtigt wird."
Bestätigung durch Urteil des BVerwG vom 21.06.2006 (Stralsund-Urteil):
Die Reduzierung der Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG auf populationsbezogene Beeinträchtigungen wird der Systematik des BNatSchG nicht gerecht.
Die Bewahrung des aktuellen Erhaltungszustandes von Populationen von Tierarten spielt erst im Rahmen einer Befreiung nach § 62 BNatSchG eine Rolle
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Abbildung 41
Begriffsbestimmungen
Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an?
Bayerischer Leitfaden zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP): Tötungsverbot gilt auf Individuenebene, aber nur dann, wenn sich aufgrund
der konkreten Umstände ein erhöhtes Tötungsrisiko in Folge eines Vorhabens prognostizieren lässt
nicht jedes theoretische Tötungsrisiko (z.B. allgemeines Kollisionsrisiko an Verkehrswegen) ist vom Verbot erfasst
Schädigungs- / Zerstörungsverbot von Lebensstätten gilt auf Individuenebene, aber nur dann, die ökologische Funktionsfähigkeit der Lebensstätte soweit beeinträchtigt wird, dass sie nicht mehr vom Individuum besiedelt wird
nicht jede Schädigung ist vom Verbot erfasst
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Abbildung 42
Begriffsbestimmungen
Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an?
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Abbildung 43
Begriffsbestimmungen
Was sind Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten?
Gassner et al. (2003), Kommentar zum BNatSchG:
"...alle natürlichen Bestandteile der Natur oder auch von Menschenhand geschaffene Gegenstände, die von Tieren zu den bezeichneten Zwecken regelmäßig, wenn auch nicht notwendigerweise ständig genutzt werden."
keine Nahrungshabitate (BVerwG 11.01.2001)
auch Überwinterungshabitate ( abweichendes Urteil des BVerwG vom 11.01.2001)
Gellermann (2003), Artenschutz in der Fachplanung:
Lebensstätten können auch größere Flächen sein (z.B. Graureiherkolonie)
Beeinträchtigung von Nahrungsstätten dann mit erfasst, wenn dadurch in direktem funktionalen Zusammenhang stehende Zufluchststätten geschädigt werden (z.B. Äsungsflächen des Kranichs im Umfeld traditioneller Rastplätze)
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Abbildung 44
Begriffsbestimmungen
Was sind Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten?
Müller (2005), Das System des deutschen Artenschutzrechts:
Schädigungsverbot gilt auch bei vorübergehender Abwesenheit der Tiere (z.B. Fledermaus-Winterquartier im Sommer, Greifvogelhorst im Winter)
BVerwG 21.06.2006 (Stralsund-Urteil):
"Unter Brutstätten von Vögeln sind deshalb nicht nur von Vögeln gerade besetzte, sondern auch regelmäßig genutzte Brutplätze zu verstehen, selbst wenn sie während der winterlichen Abwesenheit von Zugvögeln unbenutzt sind"
"Brutstätten sind dann betroffen, wenn ein ganzes Brutrevier, in dem sich solche regelmäßig benutzten Brutplätze befinden, vollständig beseitigt wird."
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Abbildung 45
Begriffsbestimmungen
Was sind "ähnliche Handlungen"?
explizit genannt: Aufsuchen Fotografieren Filmen
ähnliche Handlungen: Tonbandaufnahmen Überfliegen Lichteffekte, Lärm ...
Gassner (2003), Kommentar BNatSchG: nur wenn es die Tiere beunruhigt
oder gar zur Flucht veranlasst
Gellermann (2003): Entscheidend ist nicht Art der
Handlung, sondern die Störwirkung
Müller/Stöckel (2003), Kommentar BNatSchG: in von Menschen genutzten
Bereichen ist die übliche Nutzung, unter deren Einfluss sich die geschützte Art angesiedelt hat, erlaubt
Einschränkung der Störungsverbote
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Abbildung 46
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Legalausnahmen des § 43 BNatSchG
Abs. 1, 2, 3, 7: Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten
Abs. 5: Ausnahmen für die Entnahme tot aufgefundener Tiere und Pflanzen aus der Natur
Abs. 6: Ausnahmen für die Aufnahme verletzter, hilfloser oder kranker Tiere zum Zweck des Gesundpflegens
Abs. 8: Ausnahmemöglichkeiten nach Landesrecht
- zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden,
- zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt oder
- für Zwecke der Forschung, Lehre oder Wiederansiedlung
Abbildung 47
Legalausnahmen des § 43 BNatSchG
Abs. 4: "Die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Fall, dass die Handlungen
bei der guten fachlichen Praxis ... entsprechenden land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung ...
bei der Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs,
bei der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
einer nach § 30 zugelassenen Maßnahme
vorgenommen werden soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-,Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden."
Urteil des EuGH vom 10.01.2006: § 43 Abs. 4 BNatSchGist nicht europarechtskonform
Freistellung von nicht absichtlichen Eingriffen nicht mit Verbotstatbeständen nach Art. 12 lit. d) FFH-RL vereinbar
Freistellung von zugelassenen Eingriffen nicht mit Ausnahmevoraussetzungen gemäß Art. 16 FFH-RL vereinbar
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
europarechtskonforme Interpretation des § 43 Abs. 4 BNatSchG möglich?
Abbildung 48
Befreiung nach § 62 BNatSchG
Europäische Vogelarten
Arten derEG-Artenschutz-
verordnung
Arten derBundesarten-
schutz-VO
Arten des Anhangs IV derFFH-Richtlinie
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Verbote gemäß Art 5 VRL
Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL
Ausnahme nach Art. 9 VRL
Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Befreiung nach § 62 BNatSchG
Abbildung 49
Befreiungsvorraussetzungen § 62 Abs. 1 BNatSchG
"Von den Verboten des § 42 und den Vorschriften einer Rechtsverordnung auf Grund des § 52 Abs. 7 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
1. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall
a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist oder
b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern
und die Artikel 12, 13 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder die Artikel 5 bis 7und 9 der Richtlinie 79/409/EWG nicht entgegenstehen.
Artenschutzrechtliche Verbote des BNatSchG
Abbildung 50
Befreiung nach § 62 BNatSchG
Europäische Vogelarten
Arten derEG-Artenschutz-
verordnung
Arten derBundesarten-
schutz-VO
Arten des Anhangs IV derFFH-Richtlinie
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Verbote gemäß Art 5 VRL
Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL
Ausnahme nach Art. 9 VRL
Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL
Abbildung 51
Art. 12 Abs. 1: "Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um einstrenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genanntenTierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; diesesverbietet:
a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;
b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;
d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
vgl. englische Version:all forms of deliberate capture or killing of specimens of these species in the wild
Art. 12 Abs. 2: [Besitz- und Vermarktungsverbote]
Abbildung 52
Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß Art. 12, 13 FFH-RL
Artikel 13 Abs. 1: "Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ein striktes Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe b)angegebenen Pflanzenarten aufzubauen, das folgendes verbietet:
a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren solcher Pflanzen in deren Verbreitungsräumen in der Natur;
b) [Besitz und Vermarktungsverbote]
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
"... des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten ..."
"... Störung dieser Arten ..."
"... jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten..."
Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an?
Abbildung 53
Begriffsbestimmungen
"... alle absichtlichen Formen des Fangs ..."
"... jede absichtliche Störung dieser Arten ..."
Was ist absichtlich Sinne der FFH-RL?
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
"... jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten..."
Was sind Fortpflanzungs- und Ruhestätten?
EU-Kommission (Guidance document):
Tötungsverbot gilt individuenbezogen ("Exemplar" gemäß Art. 1 m FFH-RL)
Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist gegeben, wenn ökologische Funktionsfähigkeit nicht mehr kontinuierlich gewährleistet ist
Ermessensspielraum bei der Definition des Begriffs Störung (Maßstab: Über-lebensfähigkeit der Population / nur einzelfallbezogene Definition möglich)
Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oderan der Population an?
Abbildung 54
juristische Position (Gassner, Breuer):
Verbote sind vom Wortlaut her eindeutig auf das Individuum ausgerichtet: „... jede absichtliche ...“ / „... alle absichtlichen ...“
Verweis auf widersinnige Beschränkung des Tötungsverbotes auf die Populationsebene
BVerwG 21.06.2006 (Stralsund-Urteil):
individuenbezogene Verbote des § 42 BNatSchG dienen auch der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oderan der Population an?
Abbildung 55
planerische Bewältigung am Beispiel des Umwelt-Leitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes:
Tötungsverbot zielt stets auf die Beeinträchtigung einzelner Individuen ab
Neubauvorhaben i.d.R. erst nach artenschutzrechtlicher Befreiung möglich, weil Betrieb von Bahnstrecken stets mit Tötung von Einzelindividuen geschützter Arten verbunden ist
Störungsverbot und Verbot der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten greifen nur dann, wenn Überleben einer lokalen Population in Frage gestellt ist
zahlreiche Möglichkeiten der Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen denkbar
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
planerische Bewältigung?
Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oderan der Population an?
Abbildung 56
planerische Bewältigung am Beispiel der LANA-Hinweise:
Ziel der Verbote ist Erhalt der ökologischen Funktionen der Lebensstätte
Beschädigung oder Störung ist erst dann verboten, wenn Funktion der Lebensstätte verloren geht.
Tatbestand der Tötung lässt sich auf Individuenebene nur eingeschränkt prognostizieren (Betroffenheit von Individuen zum Zeitpunkt der Bauausführung, Inbetriebnahme)
auch Tötungsverbot greift erst auf der Populationsebene
Folgen ??
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
planerische Bewältigung?
Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oderan der Population an?
Abbildung 57
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
planerische Bewältigung?
planerische Bewältigung am Beispiel des geplanten Artenschutz-Leitfadens des BMVBS (aktueller Diskussionsstand):
Tötungsverbot zielt vom Wortlaut her auf die Beeinträchtigung einzelner Individuen ab, ist aber bei vielen Arten (v.a. Insekten) nicht handhabbar
einzelfallbezogene Beurteilung erforderlich
Störungsverbot und Verbot der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gilt individuenbezogen, greift aber nur dann, wenn Überleben einer lokalen Population in Frage gestellt ist
zahlreiche Möglichkeiten der Vermeidung und Minimierung von Beeinträchtigungen denkbar
Was sind Fortpflanzungs- und Ruhestätten?
Abbildung 58
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
EU-Kommission (Guidance document):
Fortpflanzungsstätten (breeding sites): alle Orte im Lebensraum einer Art die direkt oder indirekt für die Fortpflanzung benötigt werden (je nach artspezifischer Ökologie engere oder weitere Definition)
Ruhestätten (resting places): Lebensräume, die für Tieren außerhalb der Aktivitätszeiten essentiell sind (z.B. Tagesverstecke von Amphibien, alle Formen von Fledermausquartieren)
Weite oder enge Definiton?
Ökologische Funktionsfähigkeit des Gesamtlebensraumes ist entscheidend, d.h. nicht nur die lokale Fortpflanzungsstätte, sondern das gesamte Habitatangebot (Beispiel: Summe der potenziellen Laichgewässer und Landhabitate einer lokalen Population der Kreuzkröte)
Weite Definition führt zu größerer Flexibilität bei der Handhabung des Beeinträchtigungsverbots
Abbildung 59
Caretta-Urteil des EuGH vom 30.01.2002:
Intention des Handelnden bzw. Zielgerichtetheit der Handlung auf die Beeinträchtigung (= Vorsatz) ist nicht entscheidend.
Absicht liegt immer dann vor, wenn eine Handlung im Bewusstsein des Vorkommens geschützter Arten und der beeinträchtigenden Folgen der Handlung vorgenommen wird.
Was ist absichtlich im Sinne der FFH-Richtlinie?
Beispiele absichtlichen Handelns:
Befahren des Brutstrandes der Meeresschildkröte Caretta caretta mit Motorrädern und Aufstellen von Liegestühlen trotz Beschilderung, die auf die Schildkrötengelege aufmerksam macht
Flächeninanspruchnahme im Rahmen eines Eingriffs trotz Kenntnis von der unvermeidbaren Beeinträchtigung geschützter Arten
Flächeninanspruchnahme im Rahmen eines Eingriffs bei potenziellem Vorkommen geschützter Arten ???
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
Abbildung 60
Was ist nicht absichtlich im Sinne der FFH-Richtlinie?
Wortlaut Art. 12 Abs. 1 FFH-RL:
"Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strengesSchutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in derennatürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:
a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;
b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;
d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
Abbildung 61
Was ist nicht absichtlich im Sinne der FFH-Richtlinie?
Flächeninanspruchnahme im Rahmen eines Eingriffs bei potenziellem Vorkommen geschützter Arten ???
Flächeninanspruchnahme im Rahmen eines Eingriffs bei nicht erkanntem Vorkommen geschützter Arten ???
intensive Landwirtschaft in Feldhamstergebieten???
...
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
aktuelle juristische Position (z.B. VGH Mannheim, Louis):
abschließende Definition des Absichtsbegriffs durch EuGH steht noch aus
allein bewusste, in Kenntnis der Zweckrichtung der Verbote begangene Verstöße sind absichtlich
Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigungen muss greifbar sein
die mit dem Alltagsleben verbundenen Beeinträchtigungen (z.B. Tiere als Verkehrsopfer, Auswirkungen der intensiven Landwirtschaft) sind nur dann absichtlich, wenn ein gewisses Maß an Fahrlässigkeit vorliegt
Fragen der Planungspraxis:
Müssen alle potenziell vorkommenden Anhang IV-Arten erfasst werden?
Welcher Aufwand ist bei der Erfassung der Arten erforderlich?
Sind nicht absichtliche Beschädigungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten überhaupt für die Zulassung von Eingriffen relevant?
... und wie können sie in der Planungs- und Genehmigungspraxis bewältigt werden?
Fazit: Grauzone zwischen absichtlichen und nicht absichtlichen Beeinträchtigungen
Abbildung 62
Befreiung nach § 62 BNatSchG
Europäische Vogelarten
Arten derEG-Artenschutz-
verordnung
Arten derBundesarten-
schutz-VO
Arten des Anhangs IV derFFH-Richtlinie
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Verbote gemäß Art 5 VRL
Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL
Ausnahme nach Art. 9 VRL
Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL
Abbildung 63
Ausnahmen von den Zugriffs- und Beeinträchtigungsverboten gemäß Art. 16 FFH-RL
"Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichenVerbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten vonden Bestimmungen der Artikel 12, 13 ... im folgenden Sinne abweichen:
a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung ... sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, ... und Wiederansiedlung ... ;
e) ... Entnahme oder Haltung einer begrenzten ... Anzahl von Exemplaren ..."
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
Abbildung 64
Kompatibilität der Artenschutzbestimmungen von BNatSchG und FFH-RL?
Urteil des EuGH vom 10.01.2006: § 43 Abs. 4 BNatSchG ist nicht europarechtskonform
Freistellung von nicht absichtlichen Beeinträchtigungen bei der Ausführung zugelassener Eingriffe nicht mit Verbotstatbeständen nach Art. 12 lit. d) FFH-RL vereinbar
Ungeklärte Frage: Wie können nicht absichtliche Störungen der Fortpflanzungs- und Ruhestätten überhaupt bei der Zulassung von Eingriffen bewältigt werden?
juristische Literatur: Planungsrelevanz für Zulassung von Eingriffsvorhaben nicht erkennbar, da im Rahmen von Bestandserhebungen i.d.R. Kennntis vom Vorkommen geschützter Arten erlangt wird (Voraussetzung: weiter Absichtsbegriff)
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
Abbildung 65
Artenschutzrechtliche Verbote der FFH-Richtlinie
Kompatibilität der Artenschutzbestimmungen von BNatSchG und FFH-RL?
Urteil des EuGH vom 10.01.2006: § 43 Abs. 4 BNatSchG ist nicht europarechtskonform
Freistellung von zugelassenen Eingriffen nicht mit Ausnahmevoraussetzungen gemäß Art. 16 FFH-RL vereinbar
Gassner (2003): § 43 Abs.4 BNatSchG kann europarechtskonform ausgelegt werden:
Freistellung nur für "... Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs ..."
Annahme: Artenschutzrechtliche Befreiungsvoraussetzungen des § 62 BNatSchG werden vor Zulassung eines Eingriffs gesondert geprüft (keine Verdrängung durch naturschutzrechtliche Eingriffsregelung)
Abbildung 66
Befreiung nach § 62 BNatSchG
Europäische Vogelarten
Arten derEG-Artenschutz-
verordnung
Arten derBundesarten-
schutz-VO
Arten des Anhangs IV derFFH-Richtlinie
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Verbote gemäß Art 5 VRL
Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL
Ausnahme nach Art. 9 VRL
Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Verbote gemäß Art 5 VRL
Abbildung 67
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß Art. 5 VRL
Unbeschadet der Artikel 7 und 9 treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot
a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;
b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;
c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;
d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;
e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.
Abbildung 68
Begriffsbestimmungen
"... des absichtlichen Tötens oder Fangens ..."
"... ihres absichtlichen Störens ... sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt ..."
Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oder an der Population an?
"... der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern ..."
Ist die Entfernung jedes Nestes verboten?
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Abbildung 69
Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oderan der Population an?
juristische Position (Gassner, Breuer):
Verbote sind vom Wortlaut her bis auf das Störungsverbot eindeutig auf das Individuum ausgerichtet.
Verweis auf widersinniges Tötungs- und Haltungsverbot mit Populationsbezug
Störungsverbot greift auf Populationsebene: „... sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt ...“
vgl. Zielsetzung gemäß Art. 2 VRL: Erhaltung der Bestände sämtlicher wildlebender Vogelarten
planerische Bewältigung am Beispiel des Umwelt-Leitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes:
Individuenbezug würde dazu führen, dass das Tötungsverbot bei grundsätzliches jedem Neubauvorhaben greifen würde
“... kann vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein ...“
Ausweg: populationsbezogene Interpretation der Verbotstatbestände
Folgen ??
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Abbildung 70
Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oderan der Population an?
juristische Position (Gassner, Breuer):
Verbote sind vom Wortlaut her bis auf das Störungsverbot eindeutig auf das Individuum ausgerichtet.
Verweis auf widersinniges Tötungs- und Haltungsverbot mit Populationsbezug
Störungsverbot greift auf Populationsebene: „... sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt ...“
vgl. Zielsetzung gemäß Art. 2 VRL: Erhaltung der Bestände sämtlicher wildlebender Vogelarten
planerische Bewältigung am Beispiel der LANA-Hinweise:
Tatbestand der Tötung lässt sich auf Individuenebene nur eingeschränkt prognostizieren (Betroffenheit von Individuen zum Zeitpunkt der Bauausführung, Inbetriebnahme)
Verbot greift erst auf der PopulationsebeneFolgen ??
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Abbildung 71
Setzen die Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote am Individuum oderan der Population an?
juristische Position (Gassner, Breuer):
Verbote sind vom Wortlaut her bis auf das Störungsverbot eindeutig auf das Individuum ausgerichtet.
Verweis auf widersinniges Tötungs- und Haltungsverbot mit Populationsbezug
Störungsverbot greift auf Populationsebene: „... sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt ...“
vgl. Zielsetzung gemäß Art. 2 VRL: Erhaltung der Bestände sämtlicher wildlebender Vogelarten
planerische Bewältigung am Beispiel des bayerischen saP-Leitfadens:
Tötungsverbot gilt individuenbezogen, aber nur dann, wenn für einzelne Individuen ein erhöhtes, über das normale Maß hinausgehendes Tötungsrisiko zu prognostizieren ist (z.B. Flugkorridor von Fledermäusen im Bereich einer Straßentrasse)
ansonsten keine Absicht im europarechtlichen Sinne
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Abbildung 72
Ist die Beseitigung jedes Nestes verboten?
BVerwG 21.06.2006 (Stralsund-Urteil):
Nester sind vom Verbotstatbestand erfasst, wenn zu erwarten ist, dass sie im nächsten Jahr wieder genutzt werden
Folgen:
Verbotstatbestand des Art. 5 Buchst. b) VRL ist bei winterlicher Beseitigung von
im Vorjahr besetzten Greifvogelhorsten
im Vorjahr besetzten Schwarzspechthöhlen
... ???
erfüllt
Planerische Konsequenzen für die
Genehmigungsfähigkeit solcher Eingriffe???
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Abbildung 73
Befreiung nach § 62 BNatSchG
Europäische Vogelarten
Arten derEG-Artenschutz-
verordnung
Arten derBundesarten-
schutz-VO
Arten des Anhangs IV derFFH-Richtlinie
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Verbote gemäß Art 5 VRL
Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL
Ausnahme nach Art. 9 VRL
Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Ausnahme nach Art. 9 VRL
Ausnahmen von den Zugriffs- und Beeinträchtigungsverboten gemäß Art. 9 VRL
Abbildung 74
(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5, 6, 7 und 8 abweichen:
a) - im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
- im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
- zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
- zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;
b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;
c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andre vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Verschlechterungsverbot gemäß Art. 13 VRL:
Abbildung 75
Die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmendarf in bezug auf die Erhaltung aller unter Artikel 1 fallenden Vogelartennicht zu einer Verschlechterung der derzeitigen Lage führen.
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Abbildung 76
Befreiung nach § 62 BNatSchG
Europäische Vogelarten
Arten derEG-Artenschutz-
verordnung
Arten derBundesarten-
schutz-VO
Arten des Anhangs IV derFFH-Richtlinie
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Verbote gemäß Art 5 VRL
Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL
Ausnahme nach Art. 9 VRL
Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Verbote gemäß Art 5 VRL
Ausnahme nach Art. 9 VRL
Abbildung 77
Verbot greift für jedes Vorhaben, dass mit der absichtlichen Zerstörung von regelmäßig genutzten Nestern oder mit dem Tod von Vogelindividuen verbunden ist
Ausnahmegründe eng begrenzt auf Abwendung von Gefahren und Schäden
wirtschaftliche oder infrastrukturelle Ausnahmegründe ausgeschlossen!
Folgen der individuenbezogenen Auslegung der Verbotstatbestände der VRL
Vögel sind überall !
Verbot jeder Flächeninanspruchnahme aus wirtschaftlichen Gründen während der Brutzeit???
generelles Verbot neuer Straßen und Schienenwege???
generelles Verbot der Windenergienutzung???
...
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
wenn sich Erhaltungszustand der Population trotz Verbotstatbestand nicht verschlechtert, keine Beschränkung der Ausnahmegründe auf Art. 9 VRL (z.B. bayer. saP-Leitfaden)
Abbildung 78
Folgen der individuenbezogenen Auslegung der Verbotstatbestände der VRL
mögliche Lösungen
Beschränkung der Anwendung der Regelungen auf wertgebende Vogelarten, z.B. seltene und bedrohte Arten ( Schirmartenprinzip)
populationsbezogene Interpretation der Verbotstatbestände (z.B. LANA)
Heranziehung wirtschaftlicher und sonstiger Ausnahmegründe mit Verweis auf Art. 2 der VRL
engere Auslegung des Absichtsbegriffs (z.B. Louis)
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Abbildung 79
Folgen der individuenbezogenen Auslegung der Verbotstatbestände der VRL
Artenschutzrechtliche Verbote der Vogelschutzrichtlinie
Ausblick: Geplante Harmonisierung der artenschutzrechtlichen Regelungen von FFH-RL und VRL
Abbildung 80
Befreiung nach § 62 BNatSchG
Europäische Vogelarten
Arten derEG-Artenschutz-
verordnung
Arten derBundesarten-
schutz-VO
Arten des Anhangs IV derFFH-Richtlinie
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Verbote gemäß Art 5 VRL
Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL
Ausnahme nach Art. 9 VRL
Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL
Gegenüberstellung Zugriffs- / Beeinträchtigungsverbote
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Verbote gemäß Art 5 VRL
Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL
Abbildung 81
Gegenüberstellung Zugriffs- / Beeinträchtigungsverbote
besonders geschützte Tierarten fangen, verletzen, töten
Nist-, Brut-, Wohn-, Zufluchtsstätten der besonders geschützten Tierarten entnehmen, beschädigen, zerstören
besonders geschützte Pflanzenarten abschneiden, beschädigen, vernichten
streng geschützte Tierarten und europ. Vogelarten stören
Standorte streng geschützter Pflanzenarten beeinträchtigen, zerstören
§ 42 BNatSchG Art. 12, 13 FFH-RL
Tierarten absichtlich fangen, töten
Tierarten absichtlich stören, insb. während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
Eier absichtlich zerstören, entnehmen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigen, vernichten
Pflanzenarten absichtlich abschneiden, ausgraben, vernichten
Art. 5 VRL
Vögel absichtlich töten, fangen
Eier und Nester absichtlich zerstören, beschädigen, entfernen
Eier sammeln
Vögel absichtlich stören, insb. während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkt
bei Individuenbezug: Zugriffsvebot auf
Lebensstätten europ. Vogelarten nach
BNatSchG strenger als nach VRL !
Nist-, Brut-, Wohn-, Zufluchtsstätten der besonders geschützten Tierarten entnehmen, beschädigen, zerstören
Eier und Nester absichtlich zerstören, beschädigen, entfernen
Nist-, Brut-, Wohn-, Zufluchtsstätten der besonders geschützten Tierarten entnehmen, beschädigen, zerstören
Eier und Nester absichtlich zerstören, beschädigen, entfernen
Nist-, Brut-, Wohn-, Zufluchtsstätten der besonders geschützten Tierarten entnehmen, beschädigen, zerstören
Eier und Nester absichtlich zerstören, beschädigen, entfernen
Abbildung 82
Gegenüberstellung Zugriffs- / Beeinträchtigungsverbote
besonders geschützte Tierarten fangen, verletzen, töten
Nist-, Brut-, Wohn-, Zufluchtsstätten der besonders geschützten Tierarten entnehmen, beschädigen, zerstören
besonders geschützte Pflanzenarten abschneiden, beschädigen, vernichten
streng geschützte Tierarten und europ. Vogelarten stören
Standorte streng geschützter Pflanzenarten beeinträchtigen, zerstören
§ 42 BNatSchG Art. 12, 13 FFH-RL
Tierarten absichtlich fangen, töten
Tierarten absichtlich stören, insb. während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
Eier absichtlich zerstören, entnehmen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigen, vernichten
Pflanzenarten absichtlich abschneiden, ausgraben, vernichten
Art. 5 VRL
Vögel absichtlich töten, fangen
Eier und Nester absichtlich zerstören, beschädigen, entfernen
Eier sammeln
Vögel absichtlich stören, insb. während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkt
bei Individuenbezug: Störungsverbot europ.
Vogelarten nach BNatSchG strenger als
nach VRL !
streng geschützte Tierarten und europ. Vogelarten stören
Vögel absichtlich stören, insb. während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkt
Abbildung 83
Gegenüberstellung Zugriffs- / Beeinträchtigungsverbote
besonders geschützte Tierarten fangen, verletzen, töten
Nist-, Brut-, Wohn-, Zufluchtsstätten der besonders geschützten Tierarten entnehmen, beschädigen, zerstören
besonders geschützte Pflanzenarten abschneiden, beschädigen, vernichten
streng geschützte Tierarten und europ. Vogelarten stören
Standorte streng geschützter Pflanzenarten beeinträchtigen, zerstören
§ 42 BNatSchG Art. 12, 13 FFH-RL
Tierarten absichtlich fangen, töten
Tierarten absichtlich stören, insb. während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
Eier absichtlich zerstören, entnehmen
Fortpflanzungs- und Ruhestätten beschädigen, vernichten
Pflanzenarten absichtlich abschneiden, ausgraben, vernichten
Art. 5 VRL
Vögel absichtlich töten, fangen
Eier und Nester absichtlich zerstören, beschädigen, entfernen
Eier sammeln
Vögel absichtlich stören, insb. während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkt
Störungsverbot nach BNatSchG zeitlich uneingeschränkt
strengere Regelung als in FFH-RL und VRL
streng geschützte Tierarten und europ. Vogelarten stören
Tierarten absichtlich stören, insb. während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
Vögel absichtlich stören, insb. während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkt
Abbildung 84
Befreiung nach § 62 BNatSchG
Europäische Vogelarten
Arten derEG-Artenschutz-
verordnung
Arten derBundesarten-
schutz-VO
Arten des Anhangs IV derFFH-Richtlinie
Verbote gemäß § 42 BNatSchG
Verbote gemäß Art 5 VRL
Verbote gemäß Art. 12, 13FFH-RL
Ausnahme nach Art. 9 VRL
Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL
Gegenüberstellung Ausnahmevoraussetzungen
Befreiung nach § 62 BNatSchG
Ausnahme nach Art. 9 VRL
Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL
Abbildung 85
Gegenüberstellung Ausnahmevoraussetzungen
nicht beabsichtigte Härte
nicht gewollte Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
überwiegende Gründe des Gemeinwohls
sofern Art. 12, 13, 16 FFH-RL und Art. 5-7 und 9 VRL nicht entgegenstehen
§ 62 BNatSchG Art. 16 FFH-RL
Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Erhaltung der natürlichen Lebensräume
Art. 9 VRL
Verhütung ernster Schäden an Kulturen...
Volksgesundheit, öffentliche Sicherheit, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses ...
Forschung, Unterricht, ...
keine anderweitige zufriedenstellende Lösung
Verbleib in günstigem Erhaltungszustand
keine anderweitige zufriedenstellende Lösung
Volksgesundheit, öffentliche Sicherheit, Sicherheit der Luftfahrt
Schutz der Pflanzen- und Tierwelt
Forschung, Unterricht, ...
Verhütung erheblicher Schäden an Kulturen...
keine Abweichungsmöglichkeit aus wirtschaftlichen Gründen
bei Erfüllung eines Verbotstatbestandes der VRL!
Abbildung 86
nicht beabsichtigte Härte
nicht gewollte Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
überwiegende Gründe des Gemeinwohls
sofern Art. 12, 13, 16 FFH-RL und Art. 5-7 und 9 VRL nicht entgegenstehen
§ 62 BNatSchG Art. 16 FFH-RL
Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Erhaltung der natürlichen Lebensräume
Art. 9 VRL
Verhütung ernster Schäden an Kulturen...
Volksgesundheit, öffentliche Sicherheit, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses ...
Forschung, Unterricht, ...
keine anderweitige zufriedenstellende Lösung
Verbleib in günstigem Erhaltungszustand
keine anderweitige zufriedenstellende Lösung
Volksgesundheit, öffentliche Sicherheit, Sicherheit der Luftfahrt
Schutz der Pflanzen- und Tierwelt
Forschung, Unterricht, ...
Verhütung erheblicher Schäden an Kulturen...
Empfehlung für die Planungspraxis:
Realisierung der Verbotstatbestände und
der sich daraus ergebenden
Ausnahmevoraussetzungen des BNatSchG,
der FFH-Richtlinie und der
Vogelschutzrichtlinie für jede potenziell
betroffene Art getrennt prüfen!
Gegenüberstellung Ausnahmevoraussetzungen
Abbildung 87
Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung
§ 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG:
„Werden als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild lebende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.“
Artenschutzrechtliche Bedeutung der Regelung?
Alte Interpretation:
Regelung dient der Abarbeitung des Artenschutzrechts im Rahmen der Eingriffsregelung und ersetzt dadurch die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 BNatSchG
Abbildung 88
Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung
Konsequenzen der alten Interpretation:
Eingriffsgenehmigung nach Abwägung abwägungsfeste artenschutzrechtliche Verbote + Befreiung
Genehmigungsvoraussetzung nach Eingriffsregelung artenschutzrechtliche Befreiungsvoraussetzungen nach § 62 BNatSchG
keine Berücksichtigung der für nicht streng geschützte Arten (z.B. europäische Vogelarten) geltenden Verbote in der Eingriffsregelung
populationsbezogener Ansatz des § 19 Abs. 3 individuenbezogener Ansatz des § 42 BNatSchG
Überwindung des Verbotstatbestandes der Eingriffsregelung durch Kompensationsmaßnahmen keine gleichwertige Möglichkeit zur Überwindung artenschutzrechtlicher Verbote der FFH-RL und VRL
Abbildung 89
Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung
Bestätigung durch Urteil des EuGH vom 13.01.2006:Alte Interpretation nicht mehr haltbar!
Bei Beschränkung artenschutzrechtlicher Belange in der Eingriffsregelung auf die Vorgaben des § 19 Abs. 3 werden europarechtliche Verbotstatbestände und Ausnahmevoraussetzungen unzureichend berücksichtigt!
Abbildung 90
Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung
Konsequenzen für die Zulassung von Eingriffen?
Neue Interpretation:
§ 19 Abs. 3 stärkt nur den Schutz streng geschützter Arten in der Abwägung bei der Zulassung von Eingriffen und ersetzt nicht die artenschutzrechtliche (abwägungsfeste) Prüfung von Vorhaben außerhalb der Eingriffsregelung
Abbildung 91
Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung
Zusätzliche Hürden über die artenschutzrechtlichen Verbote hinaus:
Der Begriff "Biotop" schließt alle wesentlichen Habitate einer Art ein, d.h. zum Beispiel auch:
- Rastplätze von Zugvögeln
- Leitstrukturen für Fledermäuse u.a. Artengruppen
- Nahrungshabitate
vgl. "Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten" nach § 42 BNatSchG
Was sind "nicht ersetzbare Biotiope" im Sinne des § 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG?
Abbildung 92
Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung
Interpretation 1:
Biotope mit Vorkommen streng geschützter Arten, deren Zerstörung nicht durch auf die betroffenen Arten ausgerichtete Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs.2 BNatSchG kompensiert werden kann
Interpretation 2:
Biotope, die – unabhängig von ihrer naturschutzrechtlichen Kom-pensierbarkeit – für die betroffenen lokalen Populationen streng geschützter Arten unersetzlich sind
Konsequenzen?
Abbildung 93
Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung
Interpretation 1:
Biotope, deren Zerstörung nicht durch Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs.2 BNatSchG kompensiert werden kann
Interpretation 2:
Biotope, die für die betroffene lokale Population streng geschützter Arten unersetzlich sind
Fallbeispiel: Beseitigung eines lokalen Magerrasens in der Agrarlandschaft mit einem Vorkommen der Zauneidechse
hohe Erfolgssicherheit einer naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahme an anderer Stelle
geringe Erfolgssicherheit der Schaffung eines Ersatzhabitates für die betroffene Population
Biotop ersetzbar! Biotop nicht ersetzbar!
Abbildung 94
Berücksichtigung geschützter Arten in der Eingriffsregelung
Interpretation 1:
Biotope, deren Zerstörung nicht durch Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 19 Abs.2 BNatSchG kompensiert werden kann
Interpretation 2:
Biotope, die für die betroffene lokale Population streng geschützter Arten unersetzlich sind
§ 19 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG:
„Werden als Folge eines Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild lebende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.“
Welche Interpretation ist rechtskonform?
Abbildung 95
Aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle)
Übersicht artenschutzrechtlicher Änderungen der BNatSchG-Novelle
Neufassung der Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote
Neufassung der Legalausnahme für der guten fachlichen Praxis entsprechende Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
Neufassung der Legalausnahme für nach § 19 BNatSchG zulässige Eingriffe
Neueinführung einer Legalausnahme für Beeinträchtigungen ungefährdeter besonders geschützter Arten
Neufassung der Ausnahme- / Befreiungsvoraussetzungen im Einzelfall
Abbildung 96
Aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle)
Neufassung der Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote
1. besonders geschützte Tierarten fangen, verletzen, töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn-, Zufluchtsstätten der besonders geschützten Tierarten entnehmen, beschädigen, zerstören
2. besonders geschützte Pflanzenarten abschneiden, beschädigen, vernichten
4. Standorte streng geschützter Pflanzenarten beeinträchtigen, zerstören
§ 42 BNatSchG alt
3. streng geschützte Tierarten und europ. Vogelarten stören
1. besonders geschützte Tierarten fangen, verletzen, töten; ihre Entwicklungsformen entnehmen, beschädigen, zerstören
3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Tierarten entnehmen, beschädigen, zerstören
4. besonders geschützte Pflanzenarten, ihre Entwicklunrmen oder Standorte aus der Natur entnehmen, beschädigen, zerstören
§ 42 BNatSchG neu
2. streng geschützte Tierarten und europ. Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören
Abbildung 97
Aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle)
Neufassung der Legalausnahme für nach § 19 zulässige Eingriffe
§ 43 (4) BNatSchG alt § 42 (5) BNatSchG neu
"Die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 gelten nicht für den Fall, dass die Handlungen ... bei der Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs ... vorgenommen werden soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden."
„Nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft verstoßen nicht gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden kann. Insofern liegt auch kein Verstoß gegen die Verbote des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 vor. Soweit dies erforderlich ist, setzt die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 19 auch vorgezogene Kompensationsmaßnahmen fest
keine Tötung von Tieren ohneSchädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten ???
Abbildung 98
Aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle)
Neueinführung einer Legalausnahme für Beeinträchtigungenungefährdeter besonders geschützter Arten
§ 42 (6) BNatSchG neu
„Bei nach § 19 zulässigen Eingriffen in Natur und Landschaft gelten die Verbote des Absatzes 1 nicht für wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten, die nicht in ihrem Bestand gefährdet sind aber mit in ihrem Bestand gefährdeten Arten verwechselt werden können.“
Wegfall des Tötungsverbots für ungefährdete europäische Vogelarten, unabhängig vom Grad der Beeinträchtigung der lokalen Population !!!
Gilt Legalausnahme auch für unverwechselbare ungefährdete Arten???
Abbildung 99
Aktuelle Aktivitäten des Gesetzgebers (Entwurf BNatSchG-Novelle)
Neufassung der Ausnahme- / Befreiungsvoraussetzungen im Einzelfall
"Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden ... können von den Verboten des § 42 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, wasser- oder sonstiger gemeinwirtschaftlicher Schäden
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,
3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung ...,
4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbe-völkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt,
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art.
... Eine Ausnahme darf nur zugelassenwerden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu beachten
Was ist neu?
wirtschaftliche Ausnahmegründe jetzt auch bei Beeinträchtigung europäischer Vogelarten Art 9 Abs. 1 VRL
"Trias der Ausnahmevoraussetzungen" jetzt auch bei Beeinträchtigung von nur bundesrechtlich geschützten Arten
§ 43 (8) BNatSchG neu