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Zweites Gesetz zur Abänderung des Gesetzes über die Errichtung der Deutschen...

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  • Zweites Gesetz zur Abnderung des Gesetzes ber die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt. Vom 31. Mrz 1928Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 45. Jahrg., H. 2 (1928), pp. 334-337Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907805 .Accessed: 15/06/2014 23:27

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  • Zweites Gesetz zur Abnderung des Gesetzes ber die Errichtung der Deutschen Rentenbank-

    Kreditanstalt i). Vom 81. Mrz 1928. (RGBl. 1928 I Nr. 15 S. 134).

    Artikel I. Das Gesetz ber die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt

    vom 18. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 145, 156)/28. November 1925 (Reichsgesetz- bl. I S. 391) wird dahin abgendert:

    1. In 3 Abs. 1 Ziffer 1 wird hinter Abschnitt c eingefgt: ,,d) an private und ffentliche Unternehmungen, deren Geschftsbetrieb fr

    die Frderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse von all- gemeiner Bedeutung ist, wenn der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehr- heit der Gesamtstimmen der Erffnung der Geschftsverbindung zu- stimmt. Ausgeschlossen sind hierbei Unternehmungen, die unmittelbar oder mittelbar mit einem der im 4 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 1 genannten oder nach 4 Abs. 2 Ziffer 2 zugelassenen Kreditinstitute in Geschfts- verbindung stehen."

    2. 3 Abs. 1 Ziffer 3 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 3. Darlehen fr die in Ziffer 1 bezeichneten Zwecke unter Ausschlu des

    Depositengeschfts und der Inanspruchnahme des offenen Geldmarktes aufzunehmen; soweit Darlehen fr die in Ziffer la, b und d bezeichneten Zwecke mit einer krzeren Laufzeit als einem Jahre aufgenommen werden, darf ihr Gesamtbetrag zehn vom Hundert des Kapitals nicht bersteigen."

    3. Im 3 Abs. 1 wird hinter Ziffer 3 eingefgt: 3a sich an privaten und ffentlichen Unternehmungen, deren Geschfts-

    betrieb fr die Frderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeug- nisse von allgemeiner Bedeutung ist, zu beteiligen, wenn der Verwal- tungsrat es mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstimmen beschliet. Der Gesamtbetrag der Beteiligungen darf fnf vom Hundert des Kapitals nicht bersteigen. Ausgeschlossen von einer Beteiligung sind Unter- nehmungen, die unmittelbar oder mittelbar mit einem der im 4 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 1 genannten, oder nach 4 Abs. 2 Ziffer 2 zugelassenen Kreditinstitute in Geschftsverbindung stehen,

    3b sich an der Preuischen Zentralgenossenschaftskasse zu beteiligen, wenn der Verwaltungsrat es mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtstim- men beschliet. Diese Beteiligung darf 5 v. H. des Kapitals nicht ber- steigen.

    Artikel II. Dieses Gesetz tritt am 1. April 1928 in Kraft.

    Begrndung zum Gesetzentwurf vom 22. Mrz 1928 2). Bei den Bestrebungen, die Rentabilitt der landwirtschaftlichen Betriebe

    wiederherzustellen, kommt der Pflege des Absatzes der landwirtschaftlichen Er-

    l) Das Gesetz vom 18. Juli 1925 ber die Errichtung der Rentenbank-Kreditanstalt nebs Entwurfsbegrndung ist mitgeteilt im Finanzarchiv 42 (1925) S. 569, die 1. Novelle vom 28. November 1925 nebst Entwurfsbegrndung ebenda 43 (1926) S. 324.

    ) Reichstag III 1924/28 Drucks. Nr. 4140. 334

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  • Zweites Gesetz z. Abnd. d. Ges. ber d. Errichtung d. Deutschen Rentenbank -Kreditanstalt. 835

    Zeugnisse eine entscheidende Bedeutung zu. Die Schwankungen auf dem Absatz- markt, wie sie durch den wechselnden Stand der landwirtschaftlichen Gter- erzeugung und den saisonmigen Cnarakter ihres Absatzes gegeben sind, sind in der Nachkriegszeit noch wesentlich dadurch verstrkt, da der Wettbewerb mit auslndischen landwirtschaftlichen Produkten schrfer geworden ist, da der Mangel an Betriebs- und an Leihkapital die Lagerhaltung einschrnkt und da der Druck der hohen Zinsen, der Steuern und der kurzfristig flligen Verbindlich- keiten zu bestimmten Jahrester minen (Zinstermin, Steuertermin, November- termin fr fllige Wechsel) die landwirtschaftlichen Erzeugnisse besonders stark auf den Markt drngt. Die dadurch herbeigefhrten starken Preisschwankungen knnen abgeschwcht und aufgefangen werden, wenn zusammenfassende Absatz- organisationen auf einen gleichmigen, den Bedrfnissen des Konsums entsprechen- den Absatz der Erzeugnisse und auf gleichmige Preisbildung hinwirken. Bei der geschwchten Kapitalkraft der Landwirtschaft lt sich eine Finanzierung derartiger Absatzorganisationen nur dann erreichen, wenn die Deutsche Renten- bank-Kreditanstalt die Mglichkeit erhlt, diese Absatzorganisationen, sei es im Wege der Mitbeteiligung, sei es im Wege der Kreditgewhrung, zu finanzieren-

    a) Zu Artikel I Nr. 1. Bisher fehlte es an dieser Mglichkeit, da das Gesetz ber die Errichtung der

    Rentenbank-Kreditanstalt vom 18. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 145, 156)/ 28. November 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 391) eine Beteiligung der Anstalt an anderen geschftlichen Unternehmungen nicht zulie und eine Kreditgewhrung der Anstalt lediglich an bestimmte zentrale Kreditinstitute zum Zwecke der Versorgung der Landwirtschaft mit Personalkredit und an die Realkreditin- stitute zum Zwecke der Versorgung der Landwirtschaft mit Realkredit ( 3 Abs. 1 Ziffer la und b) vorsah. Der Gesetzentwurf sieht daher eine Erweiterung des Geschftskreises der Rentenbank-Kreditanstalt dahin vor, da durch einen Zusatz zu 3 Abs. 1 Ziffer 1 unter d die Kreditgewhrung an derartige Unter- nehmungen zugelassen wird. Die Kreditgewhrung gem dieser Vorschrift ist dabei beschrnkt auf solche private oder ffentliche Unternehmungen, deren Geschftsbetrieb fr die Frderung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse von allgemeiner Bedeutung ist. Die Kreditgewhrung ist gleichzeitig davon ab- hngig gemacht, da der Verwaltungsrat der Rentenbank-Kreditanstalt mit Zwei- drittelmehrheit seiner Gesamtstimmen der Erffnung der Geschftsverbindung zustimmt. Der hierdurch erffnete Kreditweg soll nicht dahin fhren, da die Rentenbank-Kreditanstalt in Kredit Verbindung mit denjenigen Unternehmungen tritt, welche in Geschftsverbindung mit landwirtschaftlichen Kreditinstituten stehen, die von der Rentenbank-Kreditanstalt gem 4 des Gesetzes mit Kre- diten versorgt werden. Um eine konkurrierende Kreditgewhrung der Renten- bank-Kreditanstalt einerseits und der dem Geschftsverkehr der Rentenbank- Kreditanstalt bisher bereits angeschlossenen Kreditinstitute andererseits zu ver- meiden, worauf namentlich von der Preuischen Zentralgenossenschaf tskasse Wert gelegt wird, ist daher die Bestimmung getroffen, da bei der Kreditgewhrung gem Ziffer 1 d solche Unternehmungen ausgeschlossen sind, welche unmittelbar oder mittelbar mit einem der in 4 des Gesetzes bezeichneten Kreditinstitute in Verbindung stehen. Der Ausschlu erstreckt sich hiernach nicht allein auf die in direktem Geschftsverkehr mit den landwirtschaftlichen Kreditinstituten des 4 stehenden Unternehmungen (unmittelbare Geschftsverbindung), sondern auch auf diejenigen Unternehmungen, welche diesen in unmittelbarem Geschftsverkehr stehenden Unternehmungen organisatorisch - in sogenannter vertikaler Gliede- rung - angeschlossen sind (mittelbare Geschftsverbindung). Die Kreditge Wh- rung an diejenigen Unternehmungen, die dieserart mittelbar oder unmittelbar mit den in 4 bezeichneten Kreditinstituten in Geschftsverbindung stehen, bleibt den in 4 bezeichneten Kreditinstituten berlassen, wobei die Rentenbank- Kreditanstalt lediglich als Bank der Banken ttig wird. Andererseits erfhrt der Kreis der zum Geschftsverkehr mit der Rentenbank-Kreditanstalt gem 4 zugelassenen Institute durch die neue Vorschrift von Ziffer 1 d keine Einschrnkung..

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  • 336 Zweites Gesetz z. Abnd. d. Ges. ber d. Errichtung d. Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt.

    b)ZuArtikelINr. 3. Auf eine hinreichende Finanzierung der unter Ziffer 1 d bezeichneten Unter-

    nehmungen wird vielfach nur dann gerechnet werden knnen, wenn die Rentenbank- Kreditanstalt die Mglichkeit erhlt, neben der Kreditgewhrung sich an den Unter- nehmungen direkt zu beteiligen. Eine derartige Beteiligung ist in dem Rahmen der fr sie zugelassenen Geschfte bisher nicht vorgesehen. Es soll daher durch 3 Abs. 1 Ziffer 3 a die Mglichkeit einer Beteiligung an Unternehmungen geschaf- fen werden, deren Geschftsbetrieb fr die Frderung des Absatzes von landwirt- schaftlichen Erzeugnissen von allgemeiner Bedeutung ist. Ob im einzelnen Falle eine derartige Beteiligung erfolgt, bleibt der Entscheidung der Rentenbank- Kreditanstalt berlassen. Die Beteiligung kann nur von dem Verwaltungsrat der Anstalt beschlossen werden, der zu diesem Beschlu einer Zweidrittelmehrheit seiner Gesamtstimmen bedarf. Ebenso wie bei der Kreditgewhrung gem Ziffer 1 d sind auch von der Beteiligung gem Ziffer 3 a diejenigen Unternehmungen ausgeschlossen, die unmittelbar oder mittelbar mit einem der im 4 bezeichneten Kreditinstitute in Verbindung stehen. Durch die Beteiligung soll die Rentenbank- Kreditanstalt die Mglichkeit erhalten, in die Geschftsfhrung der von ihr finan- zierten Absatzunternehmungen von allgemeiner Bedeutung Einblick zu gewinnen und dabei auf die Geschftsttigkeit in der Richtung der Wirtschaftlichkeit der Unternehmungen Einflu zu nehmen, um so die Grundlagen fr eine Kreditgewh- rung an das Unternehmen aus Mitteln der Rentenbank-Kreditanstalt zu sichern. Die Beteiligung stellt hiernach lediglich das Mittel zur Erfllung der Aufgabe dar, zum Zwecke der Frderung der landwirtschaftlichen Produktion Kredite zu ge- whren. Aus diesem Grunde ist vorgesehen, da der Gesamtbetrag der Beteili- gungen der Rentenbank-Kreditanstalt sich im Verhltnis zu dem Eigenkapital der Anstalt in engen Grenzen hlt. Die Grenze, die der Gesamtbetrag der Be- teiligungen der Rentenbank-Kreditanstalt nicht bersteigen darf, ist auf 5 v. H. des Kapitals (vgl. 6 des Gesetzes) bemessen. Die Beschrnkung entspricht den Wnschen der Rentenbank-Kreditanstalt.

    Neben einer Beteiligung an Organisationen zur Frderung des Absatzes land- wirtschaftlicher Erzeugnisse (Ziffer 3 a) ist in 3 b die Mglichkeit vorgesehen, sich an der Preuischen Zentralgenossenschaftskasse zu beteiligen. Magebend hierfr ist der Umstand, da von dem Preuischen Staatsministerium der Ent- wurf eines Gesetzes ber die Preuische Zentralgenossenschaftskasse und ber eine Erhhung der Kapitalbeteiligung des Preuischen Staates aufgestellt ist, der eine Kapitalerhhung der Preuischen Zentralgenossenschaftskasse vorsieht, und der in 3 die Bestimmung enthlt, da an dem Grundkapital der Preuischen Zentralgenossenschaftskasse sich beteiligen knnen:

    1. der Preuische Staat, 2. bestimmte, dort nher bezeichnete Vereinigungen, 3. das Deutsche Reich, 4. die zum Deutschen Reich gehrigen Lnder, 5. juristische Personen des ffentlichen Rechts, die unter Aufsicht des Deut-

    schen Reichs, des Preuischen Staats oder eines anderen der zum Deutschen Reich gehrigen Lnder stehen.

    Die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt ist eine unter Aufsicht des Reichs stehende juristische Person des ffentlichen Rechtes, wie sie unter 5 aufgefhrt ist. Ob die Voraussetzungen fr eine derartige Beteiligung der Rentenbank-Kredit- anstalt am Grundkapital der Preuischen Zentralgenossenschaftskasse gegeben sein werden, lt sich noch nicht bersehen. Es erscheint indes angezeigt, im Hin- blick darauf, da der genannte Preuische Gesetzentwurf auf Seiten der Preui- schen Zentralgenossenschaftskasse den Weg zu einer Beteiligung der Rentenbank- Kreditanstalt an der Preuischen Zentralgenossenschaftskasse ffnen will, bei der gegenwrtigen Neuregelung der fr die Rentenbank-Kreditanstalt zulssigen Ge- schftszweige auch durch Reichsgesetz fr die Rentenbank-Kreditanstalt den Weg fr eine Beteiligung an der Preuischen Zentralgenossenschaftskasse frei- zulegen. Ob dieser Weg von den auf beiden Seiten beteiligten Stellen beschritten werden wird, lt sich gegenwrtig noch nicht bersehen. Verhandlungen hier-

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  • Zweites Gesetz z. Abnd. d. Ges. ber d. Errichtung d. Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt. 387

    ber sind noch nicht aufgenommen. Die Entschlieung ber eine Beteiligung an der Preuischen Zentralgenossenschaftskasse ist gleichfalls an eine Zweidrittel- mehrheit der Gesamtstimmen des Verwaltungsrats gebunden.

    c) Z u A r t i k e 1 I Nr. 2. Die vorgesehenen Gesetzesnderungen lassen eine tatschliche Finanzierung

    von Unternehmungen durch die Rentenbank-Kreditanstalt nur dann erwarten, wenn der Rentenbank-Kreditanstalt durch eine vernderte Fassung der bisherigen Ziffer 3 des 3 Abs. 1 eine grere Bewegungsfreiheit hinsichtlich des Passiv- geschfts eingerumt wird. Die bisherige Ziffer 3 gestattet lediglich die Aufnahme von Darlehen auf die Dauer von mindestens einem Jahr. Derartige Darlehen sind aber im allgemeinen bei der Lage des Geldmarkts nicht zu erlangen. Ferner ent- hlt die Bindung auf die Dauer eines Jahres fr die Rentenbank-Kreditanstalt insofern eine starke Belastung, als das Geld in der Regel auf so lange Zeit nicht bentigt wird. Von der Befugnis der Ziffer 3 in der bisherigen Fassung ist aus diesen Grnden noch in keinem Falle Gebrauch gemacht worden. Auf der anderen Seite hat sich aber schon bei dem bisherigen Geschftskreis der Rentenbank- Kreditanstalt wiederholt das Bedrfnis herausgestellt, Darlehen auf krzere Zeit als ein Jahr aufzunehmen, so bei Gewhrung von Meliorationskrediten und Molke- reikrediten, ferner im Zusammenhang mit dem Realkreditgeschft, um bei Ab- schlu von Auslandsanleihen Mittel zur Deckung des Disagios bis zum Eingang der ordnungsmigen Deckung zu beschaffen. Die Rentenbank-Kreditanstalt wird unter diesen Umstnden die vorgesehenen neuen Aufgaben nur dann wirksam wahrnehmen knnen, wenn sie die Mglichkeit erhlt, Darlehen auch ohne Be- schrnkung auf eine mindestens einjhrige Laufzeit aufzunehmen. Denn die eige- nen Mittel, die die Anstalt besitzt und die ihr im Laufe des Jahres zuflieen, sind bereits durch ihre bisherigen Aufgaben nahezu festgelegt, zumal sie sich fr den Abschlu von Auslandsanleihen dauernd einen greren Bewegungsfonds halten mu. Es ist daher durch die neue Fassung von Ziffer 3 die Aufnahme von Dar- lehen ohne Beschrnkung auf die mindestens einjhrige Laufzeit vorgesehen. Diese Erweiterung des zugelassenen Passivgeschfts ist dabei mit der Einschrn- kung erfolgt, da das Depositengeschft und die Inanspruchnahme des offenen Geldmarkts ausgeschlossen bleiben sollen. Bankmige Geldgeschfte sind darnach nach wie vor nicht zulssig, so da hierbei eine Beeintrchtigung der Inanspruch- nahme des offenen Geldmarkts und des Depositengeschfts der brigen Kredit- institute nicht stattfindet. Fr die hier vorgesehenen Darlehen gilt die Beschrn- kung, da ihr Gesamtbetrag 10 v. H. des Kapitals der Rentenbank-Kreditanstalt (vgl. 6 des Gesetzes) nicht bersteigen darf. In diese Grenze von 10 v. H. sind nicht einzurechnen :

    1. die auf die Dauer von mindestens einem Jahre aufgenommenen Darlehen, so da die bisherige Befugnis der Rentenbank-Kreditanstalt, Darlehen von mindestens einjhriger Laufzeit ohne Begrenzung der Hhe aufzunehmen, unverndert in Geltung bleibt.

    2. Darlehen, die fr Zwecke der Frderung der Bodenkultur und der landwirt- schaftlichen Siedlung (vgl. 3 Ziffer 1 c) aufgenommen werden, auch wenn sie mit einer krzeren Laufzeit als einem Jahre aufgenommen werden. Da- gegen drfen die Darlehen, die fr Zwecke der Versorgung der Landwirt- schaft mit Realkredit (1 a) und mit Personalkredit (1 b) aufgenommen sind sowie die zum Zwecke der Finanzierung von Absatzorganisationen (1 d) auf- genommenen Darlehen insgesamt 10 v. H. des Kapitals der Rentenbank-Kredit- anstalt nicht bersteigen, soweit sie eine krzere Laufzeit als ein Jahr haben.

    Finanzarchiv. XLV. Jahrg. 337 22

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    Article Contentsp. [334]p. 335p. 336p. 337

    Issue Table of ContentsFinanzArchiv / Public Finance Analysis, 45. Jahrg., H. 2 (1928), pp. I-V, 1-457Front MatterDie Entstehung der Steuerschuld. Eine Auseinandersetzung mit H. Nawiasky, zugleich eine Rechtfertigung des 81 Reichsabgabenordnung [pp. 1-52]Der Richter, der Anwalt und die Gesellschaftsfhigkeit der Steuertuschung [pp. 53-59]Volksvermgen und Volkseinkommen [pp. 60-68]Der Staatshaushalt und das Finanzsystem Polens [pp. 69-100]Aus der englischen Steuerpraxis [pp. 101-130]Die Neugestaltung des staatlichen Rechnungs- und Revisionswesens in Dnemark [pp. 131-139]Dnisches Gesetz vom 31. Mrz 1926 ber das staatliche Rechnungsund Revisionswesen [pp. 140-147]Budgets und Steuern in Belgien nach dem Kriege [pp. 148-171]Das belgische Steuergesetz in der Fassung vom 20. April 1927 [pp. 172-188]Die Besteuerung der Aktien und Obligationen in Frankreich [pp. 189-193]Franzsisches Dekret vom 28. Dezember 1926, die Kodifikation der Gesetzestexte betreffend, welche die Besteuerung der beweglichen Werte behandeln [pp. 194-223]Die Lex Brning und ihre Schicksale [pp. 224-244]Reichsgesetz zur nderung des deutschen Einkommensteuergesetzes. Vom 22. Dezember 1927 [pp. 244-245]Verordnung des Reichsministers der Finanzen ber die Abgrenzung des eigentlichen Sparkassenverkehrs im Sinne der Reichssteuergesetze. Vom 22, Mrz 1928 [pp. 246-247]Deutsches Reichsgesetz zur Aenderung des Tabaksteuergesetzes, Vom 31. Mrz 1928 [pp. 248-269]Deutsches Kraftfahrzeugsteuergesetz. Vom 21. Dezember 1927 [pp. 270-300]Deutsches Biersteuergesetz vom 9. Juli 1923 in der seit 1. Januar 1927 geltenden Fassung [pp. 301-308]Deutsches Kapitalverkehrsteuergesetz in der zur Zeit geltenden Fassung. Einleitende Bestimmungen [pp. 309-327]Deutsches Wechselsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1923 und des Gesetzes vom 10. August 1925 [pp. 328-333]Zweites Gesetz zur Abnderung des Gesetzes ber die Errichtung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt. Vom 31. Mrz 1928 [pp. 334-337]Eine Neuregelung des innerbayerischen Finanzausgleichs [pp. 338-349]Bayerisches Vollzugsgesetz in der Fassung vom 20. April 1928 zum Finanzausgleichgesetz [pp. 350-360]Bayerische Mustersatzung ber die Erhebung einer Grundwertabgabe in der Fassung vom 2. Mrz 1928 [pp. 361-363]Preussisches Gesetz ber die Aufhebung der Brckengelder fr Kraftfahrzeuge. Vom 29. Dezember 1927 [pp. 364-366]Preussisches Gesetz ber die Zusammenfassung der elektrowirtschaftlichen Unternehmungen und Beteiligungen des Staates in einer Aktiengesellschaft. Vom 24. Oktober 1927 [pp. 367-375]Schlussprotokoll vom 9. Mrz 1928 zum Staatsvertrage zwischen Preussen, Bayern, Wrttemberg und Baden zur Regelung der Lotterieverhltnisse vom 13. Juni 1927 [pp. 376-377]Preussische Lotterie-Staatsyertrags-Begrndung 23. Februar 1928 [pp. 378-379]Schsisches Staatsschuldbuchgesetz in der Fassung vom 8. August 1927 [pp. 380-386]FinanzliteraturReview: untitled [pp. 387-389]Review: untitled [pp. 389-390]Review: untitled [pp. 390-398]Review: untitled [pp. 398-404]Review: untitled [pp. 404-407]Review: untitled [pp. 408-421]Review: untitled [pp. 421-425]Review: untitled [pp. 425-431]Review: untitled [pp. 432-432]Review: untitled [pp. 433-435]Review: untitled [pp. 436-437]Review: untitled [pp. 437-439]Review: untitled [pp. 439-440]Review: untitled [pp. 440-440]Review: untitled [pp. 440-445]Review: untitled [pp. 445-446]Review: untitled [pp. 446-452]Review: untitled [pp. 452-452]Review: untitled [pp. 452-452]Review: untitled [pp. 452-453]Review: untitled [pp. 453-454]Review: untitled [pp. 454-455]Review: untitled [pp. 456-456]Review: untitled [pp. 456-456]Review: untitled [pp. 456-457]Review: untitled [pp. 457-457]Review: untitled [pp. 457-457]


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