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Zeugenaussage, Zeugnisverweigerungsrecht und Schweigepflicht · Zeugenaussage,...

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Arbeitshilfen Nr. 222 Zeugenaussage, Zeugnisverweigerungsrecht und Schweigepflicht Ein juristischer Leitfaden für Seelsorger zum Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses 1. Januar 2008
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  • Arbeitshilfen Nr. 222

    Zeugenaussage, Zeugnisverweigerungsrecht und Schweigepflicht Ein juristischer Leitfaden fr Seelsorger zum Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses

    1. Januar 2008

  • Arbeitshilfen Nr. 222

    Zeugenaussage, Zeugnisverweigerungsrecht und Schweigepflicht Ein juristischer Leitfaden fr Seelsorger zum Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses

    1. Januar 2008

  • Zeugenaussage, Zeugnisverweigerungsrecht und Schweige-pflicht. Ein juristischer Leitfaden fr Seelsorger zum Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses / hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz. Bonn 2008. 26 S. (Arbeits-hilfen ; 222)

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    INHALT

    Abkrzungen ..............................................................................4 Vorwort.......................................................................................5 A. Eine kurze Einfhrung.......................................................6 B. Rechte und Pflichten der Seelsorger..................................7

    I. Grundstze ................................................................7 II. Der umfasste Personenkreis......................................8

    1. Die Geistlichen im Sinne von 53 StPO............8 2. Berufshelfer der Geistlichen im Sinne von

    53 a StPO .........................................................9 3. Kirchliche Mitarbeiter und Aussagegenehmi-

    gung, 54 StPO................................................10 4. Strafbewehrte Verschwiegenheitspflichten,

    203 StGB........................................................10 III. Zum Gegenstand der Zeugnisverweigerungsrechte

    und der Verschwiegenheitspflicht ..........................11 1. Gegenstand des Zeugnisverweigerungsrechts

    gem 53 StPO ..............................................11 2. Gegenstand des Zeugnisverweigerungsrechts

    gem 53 a StPO ...........................................13 3. Gegenstand des Zeugnisverweigerungsrechts

    gem 54 StPO ..............................................14 C. Hilfestellung durch die Bistmer.....................................14 D. Auszge aus dem Strafgesetzbuch, der Strafprozess-

    ordnung, der Zivilprozessordnung sowie dem Reichs-konkordat .........................................................................16

    E. Genannte Gerichtsentscheidungen mit Fundstellen ........26 F. Bibliographie der vorhandenen Verffentlichungen

    (Auszug) ..........................................................................26

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    Abkrzungen

    a.a.O. am angegebenen Ort Abs. Absatz BGH Bundesgerichtshof BVerfG Bundesverfassungsgericht GG Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland i.V.m. in Verbindung mit i.S.v. im Sinne von NJW Neue Juristische Wochenzeitschrift StGB Strafgesetzbuch StPO Strafprozessordnung ZPO Zivilprozessordnung

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    Vorwort

    Der Verband der Dizesen Deutschlands hat im Jahre 2007 die Rechtskommission beauftragt, einen Leitfaden zu entwickeln, damit die Seelsorger der katholischen Kirche, in Kenntnis des rechtlichen Rahmens des gesetzlich und nach Artikel 9 des Reichskonkordates vom 20. Juli 1933 staatskirchenrechtlich ge-schtzten Beicht- und Seelsorgegeheimnisses, ihre Aufgaben kompetent wahrnehmen knnen.

    Nachdem der Leitfaden nun vorliegt und auch die Verbandsgre-mien sowie die Dizesen Gelegenheit hatten, ihre Vorstellun-gen und Anliegen einzubringen, soll dieser als Broschre ver-ffentlicht werden.

    Ich danke allen Beteiligten fr ihre Mitarbeit und hoffe, dass dieser Leitfaden dazu beitragen kann, Unsicherheiten zu beseiti-gen und eine Hilfe fr die tgliche Arbeit unserer Seelsorger sein wird.

    Er will weder einen Kommentar, noch den Austausch mit der Rechtsabteilung der (Erz-)Dizese ersetzen, die mglichst im-mer zu Rate gezogen werden sollte.

    Bonn, den 28. Januar 2008 P. Dr. Hans Langendrfer SJ Sekretr der Deutschen Bischofskonferenz

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    A. Eine kurze Einfhrung

    Vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. November 2006 StB 15/06 und der Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25. Januar 2007 2 BvR 26/07 wurde die Rechtskommis-sion des Verbandes der Dizesen Deutschlands gebeten, einen Leitfaden zu entwickeln, damit Seelsorger auch zuknftig den rechtlichen Rahmen kennen, in dem sie ihre Aufgaben in der Seelsorge erfllen knnen. Nachfolgend wird nicht der kirchen-rechtliche Status des jeweiligen Seelsorgers angesprochen, son-dern allein die rechtliche Einordnung nach staatlichem Recht erlutert. Das kirchliche Selbstverstndnis und insoweit auch das kirchliche Amtsverstndnis knnen aber von der jngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht berhrt wer-den.

    Eine funktionierende Strafrechtspflege setzt die Verpflichtung des Brgers voraus, der Strafjustiz als Zeuge zur Verfgung zu stehen. Ohne diese Verpflichtung zur Aussage wre dem Ge-richt die Wahrheitsfindung im Strafprozess nur unter sehr gro-en Schwierigkeiten mglich.

    Gleichwohl kennen die Prozessordnungen auch Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Zeugenaussage. Diese betreffen zu-nchst alle Brger, die in einem bestimmten Sonderverhltnis zur Prozesspartei, zum Beschuldigten oder Angeklagten stehen, z. B., weil sie mit diesem verwandt sind. Auch solche Personen, die sich der Gefahr aussetzen, sich selbst durch die Aussage be-lasten zu mssen, haben insoweit das Recht auf die Verweige-rung der Aussage.

    Nachfolgend geht es um diejenigen Zeugnisverweigerungsrech-te, die sich aus der beruflichen Stellung als Seelsorger ergeben sowie um die Verschwiegenheitsverpflichtung, die sich aus der

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    Dienststellung der Seelsorger ergibt. Whrend die Wahrung des Beichtgeheimnisses bedingungslos gilt, sind die anderen Berei-che (Diskretion/Schweigepflicht) Gegenstand der Errterung.

    Da jeder Fall anders geartet ist, bedarf es einer jeweils geson-derten Bewertung. Die nachfolgenden Hinweise knnen in ihrer Allgemeinheit aber nur einen ersten berblick verschaffen. Da-her kann dieser Leitfaden auch nicht den Austausch mit Vorge-setzten, Kollegen und Mitbrdern sowie die Bercksichtigung der Thematik in der Aus- und Fortbildung ersetzen.

    Zeugnisverweigerungsrechte und Schweigepflichten gelten in jedem Stadium des staatlichen Verfahrens (Polizei, Staatsan-waltschaft, Gericht). Im Hinblick auf die eventuell bestehenden Aussagegenehmigungspflichten muss stets vor einer Aussage Kontakt mit dem Generalvikariat/Bischflichen Ordinariat/Or-densoberen aufgenommen werden. Auerhalb gerichtlicher Ver-fahren, z. B. gegenber der Polizei oder einem Anstaltsleiter, besteht grundstzlich keine Verpflichtung, Mitteilung zu ma-chen. Spontane, unberlegte Aussagen knnen sich schdlich auswirken. Deshalb sind die rechtlichen Voraussetzungen fr eine Aussage stets sorgfltig zu prfen. Aussagen, die einmal gettigt wurden, sind in der Welt, da es, was solche Aussagen betrifft, keine Beweisverwertungsverbote gibt.

    B. Rechte und Pflichten der Seelsorger

    I. Grundstze

    Zeugnisverweigerungsrechte ergeben sich aus der Stellung als Geistlicher ( 53 Absatz 1 Nr. 1 StPO) sowie aus der Stellung des Berufshelfers eines Geistlichen ( 53a Absatz 1 Satz 1 StPO). Eine Schweigepflicht besteht fr ffentlich (kirchlich) Bedienstete ( 54 Absatz 1 StPO). Voraussetzung ist, dass die

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    betreffenden Personen einer Religionsgemeinschaft angehren, die als Krperschaft des ffentlichen Rechts anerkannt ist. Vor anderen Gerichten (u. a. Zivil-, Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichten) gibt es gleichfalls Zeugnisverweige-rungsrechte, die aber in der Praxis von weitaus geringerer Be-deutung sind. Als Grundnorm gilt hier 383 Absatz 1 Nr. 6 ZPO.

    Darber hinaus sind Geistliche unter bestimmten Voraussetzun-gen auch von der Pflicht befreit, durch das Gesetz bestimmte, schwere Straftaten anzuzeigen ( 139 Absatz 2 i.V.m. 138 StGB).

    II. Der umfasste Personenkreis

    Die Zeugnisverweigerungsrechte stehen den Geistlichen zu. Sie drfen das Zeugnis ber das verweigern, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt ge-worden ist ( 53 Absatz 1 Nr. 1 StPO). Der Schutz des Seel-sorgegeheimnisses einschlielich des Beichtgeheimnisses ist verfassungsrechtlich verankert und durch staatskirchenrechtli-che Vertrge abgesichert.

    1. Die Geistlichen im Sinne von 53 StPO

    Geistliche im Sinne von 53 StPO sind zunchst wie bisher alle geweihten Amtstrger (Bischfe, Priester und Diakone).

    Nach der jngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts sind auch hauptamtliche Laien im pastoralen Dienst, die eine besondere kirchenamtliche Be-auftragung zur Seelsorge haben, wie Geistliche im Sinne von 53 StPO zu behandeln. Voraussetzung ist, dass ihnen Aufga-ben der Seelsorge zur selbstndigen Wahrnehmung bertragen

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    worden sind, durch die ein eigenstndiges Vertrauensverhltnis zu den von ihnen betreuten Personen begrndet wird. Die Theo-logie der mter sowie die kirchenrechtliche Situation werden von dieser Rechtsprechung nicht beeinflusst; das Selbstbestim-mungsrecht der Kirche bleibt erhalten.

    In der Kirche ehrenamtlich ttige Personen knnen nach jetzigem Stand nicht damit rechnen, vor Gericht als Geistliche im Sinne des Zeugnisverweigerungsrechts anerkannt zu werden.

    2. Berufshelfer der Geistlichen im Sinne von 53 a StPO

    Auch den Berufshelfern der Geistlichen steht nach 53 a StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, allerdings nur unter be-stimmten Voraussetzungen:

    Berufshelfer sind Personen, die den Geistlichen bei seiner T-tigkeit untersttzen, sei es regelmig, sei es gelegentlich. Die Ttigkeit des Berufshelfers muss im konkreten Einzelfall auf die Ttigkeit des Geistlichen bezogen sein; der Geistliche muss einen bestimmenden Einfluss auf die Ttigkeit haben. Klassi-sche Berufshelfer des Geistlichen sind z. B. Personen, die im Haushalt des Geistlichen mitwirken (Haushlterin), die als Be-schftige im Pfarrbro (z. B. die Pfarrsekretrin) oder im Kir-chengebude arbeiten (z. B. der Kster), nicht hingegen das Reinigungspersonal, Hausmeister, Handwerker etc. Auch eh-renamtlich ttige Personen knnen Berufshelfer der Geistlichen sein, z. B. als Altardiener, Kommunionhelfer, bestimmte Be-suchsdienste etc.

    Da aber keinesfalls alle Personen im Umfeld eines Geistlichen ein Zeugnisverweigerungsrecht beanspruchen knnen, sollten die Seelsorger stets darauf achten, dass Informationen so mitge-teilt werden, dass mglichst keine weiteren Personen Vertrauli-

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    ches wahrnehmen knnen. Dies ist erforderlich zum Schutz der Informationen des sich Anvertrauenden, aber auch um andere Beteiligte vor schwierigen Konflikten hinsichtlich einer mgli-chen Zeugenschaft zu bewahren.

    3. Kirchliche Mitarbeiter und Aussage-genehmigung, 54 StPO

    Neben den originren Zeugnisverweigerungsrechten, die ohne-hin fr bestimmte Berufstrger bestehen ( 53 Absatz 1 Nr. 3a, 3b und 5 StPO), knnen sich die kirchlichen Bediensteten, so-weit sie bei einer kirchlichen Krperschaft des ffentlichen Rechts beschftigt sind, auch auf jene Normen berufen, die fr Beschftigte im ffentlichen Dienst gelten. Angehrige des f-fentlichen Dienstes unterliegen grundstzlich einer Amtsver-schwiegenheit. Soweit diese Amtsverschwiegenheit reicht, ent-fallen die Aussagepflicht und die Aussagebefugnis. Auf diese Weise soll das Dienst- und Amtsgeheimnis geschtzt werden. Erst bei Erteilung einer Aussagegenehmigung durch die oberste kirchliche Dienstbehrde (Bischfliches Generalvikariat/Ordi-nariat/Ordensobere) oder eine von ihr bestimmte Stelle unterlie-gen Beschftigte dann wieder der allgemeinen Zeugenpflicht.

    4. Strafbewehrte Verschwiegenheitspflichten, 203 StGB

    Zustzlich gibt es fr unterschiedliche Berufsgruppen im Cari-tasbereich eigene Verschwiegenheitsverpflichtungen, nament-lich fr die in 203 StGB genannten Personen. Hierzu gehren beispielsweise Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater fr Suchtfragen, Sozialarbeiter oder staatlich an-erkannte Sozialpdagogen, weil sie als Mitarbeiter in kirchli-

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    chen Beratungsstellen einen Beruf ausben, der zur Verschwie-genheit verpflichtet.

    III. Zum Gegenstand der Zeugnisverweige-rungsrechte und der Verschwiegenheits-pflicht

    1. Gegenstand des Zeugnisverweigerungsrechts gem 53 StPO

    Gegenstand des Zeugnisverweigerungsrechts sind diejenigen Informationen, die dem Geistlichen in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden sind oder die er auf eine andere Weise erfahren hat. Bei Geistlichen spricht die erste Vermutung dafr, dass sie, soweit sie nicht ausschlielich privat ttig gewe-sen sind, als Seelsorger angesprochen wurden. Dies ist insbe-sondere dann der Fall, wenn der Seelsorger von einem oder mehreren Dritten in seiner Eigenschaft als geistlicher Beistand kontaktiert wird. In Zweifelsfllen entscheidet alleine der Seel-sorger darber, ob er in seiner Eigenschaft als Seelsorger oder als Privatperson eine Wahrnehmung gemacht hat. Dabei muss er darauf achten, dass er den weiten Spielraum, den der Staat ihm zur Wahrnehmung seiner Ttigkeit erffnet, nicht miss-braucht und seine geschtzten Befugnisse im Rahmen seiner Aufgabe einhlt und erfllt. Es wird jedoch immer wieder Grenzbereiche geben. Durch die Formulierung des Gesetzes in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut versucht die gesetz-liche Regelung, dem Spannungsverhltnis zwischen den schutz-wrdigen Belangen der Gesprchspartner und dem ffentlichen Interesse an der Strafverfolgung in angemessener Weise Rech-nung zu tragen. Die Frage, wann diesem Personenkreis Tatsa-chen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut und bekannt geworden sind, kann daher immer nur fr den jeweiligen Ein-

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    zelfall geklrt werden. Der Schutzumfang des Seelsorgegeheim-nisses wird sich dem Grundsatz nach auf die Beichte, das beichthnliche Gesprch und auch auf das seelsorgerliche Ge-sprch erstrecken. Soweit es sich um den Kernbereich des Beichtgeheimnisses handelt, ist keinerlei Aussage einforderbar.

    Der Seelsorger muss sich also zunchst eigenverantwortlich im-mer fragen, ob er sich im Grenzbereich dieses Spannungsver-hltnisses befindet, wenn er sich auf sein gesetzliches Zeugnis-verweigerungsrecht berufen will. Ein Zeugnisverweigerungs-recht soll ihm aber grundstzlich dann zustehen, wenn die be-rufliche Beziehung Anlass fr den Empfang vertraulichen In-halts geworden ist.

    Nicht erstrecken soll das Zeugnisverweigerungsrecht sich auf Tatsachen, von denen der Geistliche nur bei Gelegenheit der Ausbung der Seelsorge oder rein zufllig erfahren hat. Ein Geistlicher handelt demnach nur dann in seiner Eigenschaft als Seelsorger, wenn ein innerer, sachbezogener Zusammenhang zwischen Seelsorgeausbung und der Kenntniserlangung be-steht. Dies wird vielfach verneint bei einer rein verwaltungsm-igen Vertretung der kirchlichen Krperschaft, bei einem zufl-ligen Zeugesein im Rahmen eines Verkehrsunfalls, oder bei ei-ner beilufigen Begegnung in einem Dienstgebude. Besonders dort, wo ein Geistlicher sachfremd oder rechtswidrig handelt, und deshalb keine seelsorgerlichen Aufgaben wahrnimmt, besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht. In der rechtswissen-schaftlichen Literatur wird allerdings teilweise die kritisch zu beurteilende Auffassung vertreten, dass auch die rein karitative, frsorgerische oder erzieherische Ttigkeit nicht vom Zeugnis-verweigerungsrecht umfasst sein soll. Diese allgemeinen Defi-nitionen bleiben jedoch abstrakt und ersetzen nicht die Prfung des Einzelfalles.

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    Grundstzlich lsst sich festhalten, dass immer dann, wenn eine Ttigkeit nicht mehr in den Bereich der Seelsorge fllt, sondern anders motiviert ist, eine Zeugnisverweigerung ber Sachver-halte, die bei Ausbung dieser anderen Ttigkeit bekannt wur-den, nicht mglich ist. Da das moderne Verstndnis von Seel-sorge die gesamte kirchliche Praxis umfassen kann, ist eine kla-re Bereichsscheidung im Einzelfall uerst schwierig. Das Bun-desverfassungsgericht geht jedoch in seiner oben genannten Entscheidung von der Mglichkeit aus, dass es Gesprche, Er-kenntnisse oder Ttigkeiten auf dem Gebiet des tglichen Le-bens gibt, die bei Gelegenheit der Ausbung von Seelsorge oh-ne Bezug zum seelischen Bereich vorgenommen wurden. Es hat die Auffassung des Bundesgerichtshofs besttigt, wonach Seel-sorge eine von religisen Motiven und Zielsetzungen getrage-ne Zuwendung sei, die der Frsorge fr das seelische Wohl des Beistandsuchenden, der Hilfe im Leben oder Glauben ben-tigt, dient.

    Das kirchliche Selbstverstndnis und insoweit auch das kirchli-che Amtsverstndnis knnen aber von der jngsten Entschei-dung des Bundesverfassungsgerichts nicht berhrt werden.

    2. Gegenstand des Zeugnisverweigerungsrechts gem 53 a StPO

    Soweit Berufshelfer ein Zeugnisverweigerungsrecht nach 53 a StPO fr sich in Anspruch nehmen wollen, hat ber die Aus-bung dieses Rechtes der ihnen vorgesetzte Geistliche nach 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO zu entscheiden. Die Berufshelfer haben deshalb den zu dieser Entscheidung befugten Geistlichen diejenigen Informationen mitzuteilen, die diesem seine Ent-scheidung ermglichen. Schon aus diesem Grund ist das Zeug-nisverweigerungsrecht der Berufshelfer demjenigen der Geistli-chen nicht gleichzusetzen.

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    Eine zweite wichtige Voraussetzung, um 53 a StPO in An-spruch nehmen zu knnen, ist, dass die Zuordnung des Berufs-helfers zum Geistlichen konkret dargelegt werden kann (vgl. II. 2).

    3. Gegenstand des Zeugnisverweigerungsrechts gem 54 StPO

    Gegenstand des Zeugnisverweigerungsrechts knnen nur Kennt-nisse sein, deren Offenbarung vor Gericht dem Wohl der Kr-perschaft des ffentlichen Rechts Nachteile bereiten, oder die Erfllung kirchlicher Aufgaben ernstlich gefhrden oder erheb-lich erschweren wrde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Aussagen kirchlich Bediensteter das berechtigte Vertrauen in die kirchliche Verschwiegenheit gefhrdet wrde. Anders als bei dem Zeugnisverweigerungsrecht nach 53 und 53 a StPO gibt es bei dem Zeugnisverweigerungsrecht nach 54 StPO die Mglichkeit der Gegenvorstellung durch das Ge-richt, demgegenber die Aussagegenehmigung versagt worden ist.

    C. Hilfestellung durch die Bistmer

    Da sich nie abstrakt klren lsst, ob sich Geistliche und kirchli-che Mitarbeiter auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen knnen, empfiehlt es sich, in Schulungen und Dienstgesprchen Fragen dieser Art immer wieder (regelmig) auszutauschen und zu vertiefen, um so den Schutz des Seelsorgegeheimnisses auch gegenber staatlichen Stellen zu rechtfertigen und zu be-grnden. Stets sollte in einer Konfliktsituation beachtet werden, dass ein verantwortungsvoller Umgang mit den Zeugnisverwei-gerungsrechten auch die Bercksichtigung der Interessen des

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    Staates voraussetzt, beispielsweise im Strafprozess, der ja auch dem Opferschutz und der Rechtstaatlichkeit dient. Dabei kn-nen schwierige Abwgungsprozesse notwendig sein und sich komplizierte juristische Konstellationen ergeben.

    Da jeder einzelne Fall in der Regel sehr speziell ist und keine abstrakte Abgrenzung erfolgen kann, bedarf es immer der Pr-fung des Einzelfalles, worber das Zeugnis verweigert werden darf. Damit der Seelsorger in diesem Grenzbereich nicht allein-gelassen wird, wird dringend empfohlen, stets eine Aussagege-nehmigung des Bischflichen Generalvikariats/Ordinariats/Or-densoberen einzuholen und ggf. auch dessen Rechtsabteilung einzuschalten, wie dies in verschiedenen Bistmern bereits vor-geschrieben ist. Dies ermglicht zugleich, rechtliche Hilfe zu erhalten, die im Vorfeld verhindert, dass nicht korrigierbare Fehler zu Lasten des Betroffenen, der eigenen Person oder der Kirche gemacht werden. Wenn eine Aussage erfolgt, so ist auch zu bedenken, dass sie unabhngig von ihrer Zulssigkeit und den kirchlichen Vorschriften von den Gerichten regelmig verwertet werden darf.

    Auch das Vorhaben, vom Recht auf Zeugnisverweigerung Ge-brauch zu machen, sollte in jedem Einzelfall mit dem zustndi-gen Generalvikar oder Ordensoberen abgestimmt werden.

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    D. Auszge aus: dem Strafgesetzbuch (StGB), der Strafprozessordnung (StPO), der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie dem Reichskonkordat

    138 StGB Nichtanzeige geplanter Straftaten (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausfhrung 1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges ( 80), 2. eines Hochverrats in den Fllen der 81 bis 83 Abs. 1, 3. eines Landesverrats oder einer Gefhrdung der ueren Sicher-

    heit in den Fllen der 94 bis 96, 97 a oder 100, 4. einer Geld- oder Wertpapierflschung in den Fllen der 146,

    151, 152 oder einer Flschung von Zahlungskarten und Vordru-cken fr Euroschecks in den Fllen des 152 a Abs. 1 bis 3,

    5. eines Mordes ( 211), Totschlags ( 212) oder Vlkermordes ( 6 des Vlkerstrafgesetzbuchs) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit ( 7 des Vlkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens ( 8, 9, 10, 11 oder 12 des Vlkerstrafgesetz-buches),

    6. einer Straftat gegen die persnliche Freiheit in den Fllen des 232 Abs. 3, 4 oder Abs. 5, des 233 Abs. 3, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der 234, 234 a, 239a oder 239 b,

    7. eines Raubes oder einer ruberischen Erpressung ( 249 bis 251 oder 255) oder

    8. einer gemeingefhrlichen Straftat in den Fllen der 306 bis 306 c oder 307 Abs. 1 bis 3, des 308 Abs. 1 bis 4, des 309 Abs. 1 bis 5, der 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des 315 b Abs. 3 oder der 316 a oder 316 c

    zu einer Zeit, zu der die Ausfhrung oder der Erfolg noch abgewendet wer-den kann, glaubhaft erfhrt und es unterlsst, der Behrde oder dem Bedroh-ten rechtzeitig Anzeige zu machen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fnf Jah-ren oder mit Geldstrafe bestraft.

    http://lawww.de/Library/stgb/80.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/81.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/83.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/94.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/96.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/97a.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/100.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/146.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/151.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/152.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/152a.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/249.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/251.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/255.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/306.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/306c.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/307.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/308.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/309.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/310.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/313.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/314.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/315.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/315b.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/316a.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/316c.htm
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    (2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vorhaben oder der Ausfhrung ei-ner Straftat nach 129 a, auch in Verbindung mit 129 b Abs. 1 Satz 1 und 2, zu einer Zeit, zu der die Ausfhrung noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfhrt und es unterlsst, der Behrde unverzglich Anzeige zu er-statten. 129 b Abs.1 Satz3 bis 5 gilt entsprechend. (3) Wer die Anzeige leichtfertig unterlsst, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausfhrung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 139 StGB Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (1) Ist in den Fllen des 138 die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden. (2) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist. (3) Wer eine Anzeige unterlsst, die er gegen einen Angehrigen erstat-ten msste, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn, dass es sich um 1. einen Mord oder Totschlag ( 211 oder 212), 2. einen Vlkermord in den Fllen des 6 Abs.1 Nr. 1 des Vlker-

    strafgesetzbuches oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den Fllen des 7 Abs.1 Nr. 1 des Vlkerstrafgesetzbuches oder ein Kriegsverbrechen in den Fllen des 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vlkerstrafgesetzbuches oder

    3. einen erpresserischen Menschenraub ( 239 a Abs. 1), eine Gei-selnahme ( 239 b Abs. 1) oder einen Angriff auf den Luft- und Seeverkehr ( 316 c Abs. 1) durch eine terroristische Vereinigung ( 129 a)

    handelt. Unter denselben Voraussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger oder Arzt nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm in dieser Eigenschaft an-vertraut worden ist. Die berufsmigen Gehilfen der in Satz 2 genannten Personen und die Personen, die bei diesen zur Vorbereitung auf den Beruf ttig sind, sind nicht verpflichtet mitzuteilen, was ihnen in ihrer beruflichen Eigenschaft bekannt geworden ist.

    http://lawww.de/Library/stgb/129a.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/138.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/211.htmhttp://lawww.de/Library/stgb/212.htm
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    (4) Straffrei ist, wer die Ausfhrung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwendet. Unterbleibt die Ausfhrung oder der Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Verpflichteten, so gengt zu seiner Straflo-sigkeit sein ernsthaftes Bemhen, den Erfolg abzuwenden. 203 StGB Verletzung von Privatgeheimnissen (1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persnli-chen Lebensbereich gehrendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Ge-schftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

    1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehrigen eines ande-ren Heilberufs, der fr die Berufsausbung oder die Fhrung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,

    2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Ab-schlussprfung,

    3. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprfer, vereidigtem Buchprfer, Steuerberater, Steuerbevollmchtigten oder Organ oder Mitglied ei-nes Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftspr-fungs-, Buchprfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,

    4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater fr Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behrde oder Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts aner-kannt ist.

    4 a. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,

    5. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpdagogen oder

    6. Angehrigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatrztlichen Verrechnungs-stelle

    anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, nament-lich ein zum persnlichen Lebensbereich gehrendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

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    1. Amtstrger, 2. fr den ffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertre-

    tungsrecht wahrnimmt, 4. Mitglied eines fr ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines

    Landes ttigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates oder

    5. ffentlich bestelltem Sachverstndigen, der auf die gewissenhafte Erfllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes frmlich verpflichtet worden ist,

    6. Person, die auf die gewissenhafte Erfllung ihrer Geheimhaltungs-pflicht bei der Durchfhrung wissenschaftlicher Forschungsvorha-ben auf Grund eines Gesetzes frmlich verpflichtet worden ist,

    anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben ber persnliche oder sachliche Verhltnisse eines anderen gleich, die fr Aufgaben der ffentlichen Verwal-tung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behrden oder sonstigen Stellen fr Aufgaben der ffentlichen Verwaltung bekannt gegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. (2a) Die Abstze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter fr den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschrif-ten offenbart, das einem in den Abstzen 1 und 2 Genannten in dessen beruf-licher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei Erfllung seiner Aufgaben als Beauftragter fr den Daten-schutz Kenntnis erlangt hat. (3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mit-glieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Ge-nannten stehen ihre berufsmig ttigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf ttig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Ver-storbenen oder aus dessen Nachlass erlangt hat. (4) Die Abstze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Tter das frem-de Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

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    (5) Handelt der Tter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schdigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. 53 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigte aus beruflichen Grnden (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt

    1. Geistliche ber das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist;

    2. Verteidiger des Beschuldigten ber das, was ihnen in dieser Ei-genschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;

    3. Rechtsanwlte, Patentanwlte, Notare, Wirtschaftsprfer, verei-digte Buchprfer, Steuerberater und Steuerbevollmchtigte, rz-te, Zahnrzte, psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen ber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder be-kannt geworden ist, Rechtsanwlten stehen dabei sonstige Mit-glieder einer Rechtsanwaltskammer gleich;

    3 a. Mitglieder oder Beauftragte einer anerkannten Beratungsstelle nach den 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder be-kannt geworden ist;

    3 b. Berater fr Fragen der Betubungsmittelabhngigkeit in einer Be-ratungsstelle, die eine Behrde oder eine Krperschaft, Anstalt oder Stiftung des ffentlichen Rechts anerkannt oder bei sich ein-gerichtet hat, ber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist;

    4. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer ber Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mit-glieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsa-chen anvertraut haben sowie ber diese Tatsachen selbst;

    5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufs-mig mitwirken oder mitgewirkt haben, ber die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewhrsmanns von Beitrgen und Unterlagen sowie ber die ihnen im Hinblick auf ihre Ttigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beitrge, Unterlagen und Mitteilungen fr den redaktionellen Teil handelt.

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    Die in Satz 1 Nr. 5 genannten Personen drfen das Zeugnis verweigern ber die Person des Verfassers oder Einsenders von Beitrgen und Un-terlagen oder des sonstigen Informanten sowie ber die ihnen im Hin-blick auf ihre Ttigkeit gemachten Mitteilungen, ber deren Inhalt sowie ber den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Gegenstand be-rufsbezogener Wahrnehmungen. Dies gilt nur, soweit es sich um Bei-trge, Unterlagen, Mitteilungen und Materialien fr den redaktionellen Teil oder redaktionell aufbereitete Informations- und Kommunikations-dienste handelt.

    (2) Die in Absatz 1 Nr.2 bis 3 b Genannten drfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbun-den sind. Die Berechtigung zur Zeugnisverweigerung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten ber den Inhalt selbst erarbeiteter Materialien und den Ge-genstand entsprechender Wahrnehmungen entfllt, wenn die Aussage zur Aufklrung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Un-tersuchung

    1. eine Straftat des Friedensverrats und der Gefhrdung des demo-kratischen Rechtsstaats oder des Landesverrats und der Gefhr-dung der ueren Sicherheit ( 80 a, 85, 87, 88, 95, auch in Ver-bindung mit 97 b, 97 a, 98 bis 100 a des Strafgesetzbuches),

    2. eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den

    174 bis 176, 179 des Strafgesetzbuches oder

    3. eine Geldwsche, eine Verschleierung unrechtmig erlangter Vermgenswerte nach 261 Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches ist und die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wre. Der Zeuge kann jedoch auch in diesen Fllen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenba-rung der Person des Verfassers oder Einsenders von Beitrgen und Unterlagen oder des sonstigen Informanten oder der ihm im Hinblick auf seine Ttigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 gemach-ten Mitteilungen oder deren Inhalts fhren wrde.

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    53 a StPO Zeugnisverweigerungsberechtigte Hilfspersonen (1) Den in 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmigen Ttigkeit teilnehmen. ber die Ausbung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die in 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Ge-nannten, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht her-beigefhrt werden kann. (2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ( 53 Abs. 2) gilt auch fr die Hilfspersonen. 54 StPO Besondere Vorschriften fr Richter und Beamte (1) Fr die Vernehmung von Richtern, Beamten und anderen Personen des ffentlichen Dienstes als Zeugen ber Umstnde, auf die sich ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und fr die Genehmigung zur Aussage gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften. (2) Fr die Mitglieder der Bundestages, eines Landtages, der Bundes- oder einer Landesregierung sowie fr die Angestellten einer Fraktion des Bundestages oder eines Landtages gelten die fr sie magebenden besonde-ren Vorschriften. (3) Der Bundesprsident kann das Zeugnis verweigern, wenn die Able-gung des Zeugnisses dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten wrde. (4) Diese Vorschriften gelten auch, wenn die vorgenannten Personen nicht mehr im ffentlichen Dienst oder Angestellte einer Fraktion sind oder ihre Man-date beendet sind, soweit es sich um Tatsachen handelt, die sich whrend ihrer Dienst-, Beschftigungs- oder Mandatszeit ereignet haben oder ihnen whrend ihrer Dienst-, Beschftigungs- oder Mandatszeit zur Kenntnis gelangt sind. 55 StPO Auskunftsverweigerungsrecht fr Zeugen (1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in 52 Abs. 1 bezeichneten Ange-

    http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/szprecht/stpo/stpo1-1.htm#p53#p53http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/szprecht/stpo/stpo1-1.htm#p53#p53http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/szprecht/stpo/stpo1-1.htm#p53#p53http://www.datenschutz-berlin.de/recht/de/rv/szprecht/stpo/stpo1-1.htm#p52#p52
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    hrigen die Gefahr zuziehen wrde, wegen einer Straftat oder einer Ord-nungswidrigkeit verfolgt zu werden. (2) Der Zeuge ist ber sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu be-lehren. 383 ZPO Zeugnisverweigerung aus persnlichen Grnden (1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: der Verlobte einer Partei oder derjenige, mit dem die Partei ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begrnden;

    1. der Verlobte einer Partei oder derjenige, mit dem die Partei ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu be-grnden;

    2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, 2 a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartner-

    schaft nicht mehr besteht; 3. diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder

    verschwgert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwgert sind oder waren;

    4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausbung der Seelsorge anvertraut ist;

    5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufs-mig mitwirken oder mitgewirkt haben, ber die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewhrsmanns von Beitrgen und Unterlagen sowie ber die ihnen im Hinblick auf ihre Ttigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beitrge, Unterlagen und Mitteilungen fr den redaktionellen Teil handelt;

    6. Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tat-sachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tat-sachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

    (2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Ver-nehmung ber ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

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    (3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflich-tung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann. 384 ZPO Zeugnisverweigerung aus sachlichen Grnden Das Zeugnis kann verweigert werden:

    1. ber Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhlt-nisse steht, einen unmittelbaren vermgensrechtlichen Schaden verursachen wrde;

    2. ber Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehrigen zur Unehre gerei-chen oder die Gefahr zuziehen wrde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden;

    3. ber Fragen, die der Zeuge nicht wrde beantworten knnen, oh-ne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren.

    385 ZPO Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht (1) In den Fllen des 383 Nr. 1 bis 3 und des 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:

    1. ber die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschfts, bei

    dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war; 2. ber Geburten, Verheiratungen oder Sterbeflle von Familienmit-

    gliedern; 3. ber Tatsachen, welche die durch das Familienverhltnis beding-

    ten Vermgensangelegenheiten betreffen; 4. ber die auf das streitige Rechtsverhltnis sich beziehenden Hand-

    lungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgnger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.

    (2) Die im 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen drfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbun-den sind.

    http://dejure.org/gesetze/ZPO/383.htmlhttp://dejure.org/gesetze/ZPO/383.htmlhttp://dejure.org/gesetze/ZPO/383.htmlhttp://dejure.org/gesetze/ZPO/384.htmlhttp://dejure.org/gesetze/ZPO/383.html
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    386 ZPO Erklrung der Zeugnisverweigerung (1) Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner Ver-nehmung bestimmten Termin schriftlich oder zum Protokoll der Geschfts-stelle oder in diesem Termin die Tatsachen, auf die er die Weigerung grn-det, anzugeben und glaubhaft zu machen. (2) Zur Glaubhaftmachung gengt in den Fllen des 383 Nr. 4, 6 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung. (3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschftsstelle erklrt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Verneh-mung bestimmten Termin zu erscheinen. (4) Von dem Eingang einer Erklrung des Zeugen oder von der Aufnah-me einer solchen zum Protokoll hat die Geschftsstelle die Parteien zu be-nachrichtigen. 387 ZPO Zwischenstreit ber Zeugnisverweigerung (1) ber die Rechtmigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhrung der Parteien entschieden. (2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. (3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt. Artikel 9 Reichskonkordat vom 20. Juli 1933 Geistliche knnen von Gerichtsbehrden und anderen Behrden nicht um Ausknfte ber Tatsachen angehalten werden, die ihnen bei Ausbung der Seelsorge anvertraut worden sind und deshalb unter die Pflicht der seelsor-gerlichen Verschwiegenheit fallen.

    http://dejure.org/gesetze/ZPO/383.html
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    E. Genannte Gerichtsentscheidungen mit Fundstellen

    Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 15.11.2006 StB 15/06, verf-fentlicht in NJW 2007, Seite 307309 oder im Internet unter www.bundes-gerichtshof.de Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25.01.2007 2 BvR 26/07, verffentlicht in NJW 2007, Seite 1865 oder im Internet unter www. bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen

    F. Bibliographie der vorhandenen Ver-ffentlichungen (Auszug)

    Dr. Walter Fischedick, Die Zeugnisverweigerungsrechte von Geistlichen und kirchlichen Mitarbeitern, Schriften zum Staatskirchenrecht Band 30, Frankfurt am Main, 2006 Prof. Dr. Heinrich de Wall, Der Schutz des Seelsorgegeheimnisses (nicht nur) im Strafverfahren, NJW 2007, Seite 18561859 Dr. Markus Frhr. v. Thannhausen, Zeugnisverweigerungsrechte fr be-stimmte kirchliche Berufsgruppen, Bischfliches Rechtsamt Speyer, 2007 Prof. Dr. Michael Ling, Zum Geistlichenprivileg im Strafrecht, Goltdam-mers Archiv (GA) 2001, S. 325

    http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070125_2bvr002607.htmlhttp://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20070125_2bvr002607.htmlZeugenaussage, Zeugnisverweigerungsrecht und Schweigepflicht. Ein juristischer Leitfaden fr Seelsorger zum Schutz des Beicht- und SeelsorgegeheimnissesINHALTAbkrzungenVorwortA. Eine kurze EinfhrungB. Rechte und Pflichten der SeelsorgerI. GrundstzeII. Der umfasste Personenkreis1. Die Geistlichen im Sinne von 53 StPO2. Berufshelfer der Geistlichen im Sinne von 53a StPO3. Kirchliche Mitarbeiter und Aussagegenehmigung, 54 StPO4. Strafbewehrte Verschwiegenheitspflichten, 203 StGBIII. Zum Gegenstand der Zeugnisverweigerungsrechte und der Verschwiegenheitspflicht1. Gegenstand des Zeugnisverweigerungsrechts gem 53 StPO2. Gegenstand des Zeugnisverweigerungsrechts gem 53 a StPO3. Gegenstand des Zeugnisverweigerungsrechts gem 54 StPOC. Hilfestellung durch die BistmerD. Auszge aus:dem Strafgesetzbuch (StGB), der Strafprozessordnung (StPO), der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie dem ReichskonkordatE. Genannte Gerichtsentscheidungen mit FundstellenF. Bibliographie der vorhandenen Verffentlichungen (Auszug)

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