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Württembergisches Wirtschaftsabgabengesetz). Vom 4. Juli 1900

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Württembergisches Wirtschaftsabgabengesetz). Vom 4. Juli 1900 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 18. Jahrg., H. 1 (1901), pp. 322-356 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40905113 . Accessed: 16/06/2014 03:44 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 188.72.127.150 on Mon, 16 Jun 2014 03:44:50 AM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Württembergisches Wirtschaftsabgabengesetz). Vom 4. Juli 1900Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 18. Jahrg., H. 1 (1901), pp. 322-356Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40905113 .

Accessed: 16/06/2014 03:44

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Württembergisclies Wirtschaftsabgabengesetz l). Vom 4. Juli 1900.

(Württemb. Rgsbl. Nr. 32 S. 514.)

Abschnitt I. Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1. Bezeichnung der Wirtschaftsabgaben.

Von Wein oder Obstmost, welche ausgeschenkt oder sonst in Mengen unter 20 1 gegen Entgelt abgegeben werden, wird eine das bisherige Unigeld und die Accise begreifende Wirtschaftsabgabe nach den hiernach folgenden näheren Bestimmungen für die Staatskasse erhoben.

Abschnitt II. Besondere Bestimmungen.

Artikel 2.

Abgabe vom Wein. Die Abgabe vom Wein wird in der Regel durch Akkorde erhoben, welche

von 3 zu 3 Jahren mit den Wirten abzuschliessen sind. Auf Antrag der Wirte können Akkorde auch auf 2 Jahre oder auf 1 Jahr abgeschlossen werden. Ist der Akkord auf längere Zeit als 1 Jahr abgeschlossen, so können die Steuer- behörde und der Wirt verlangen, dass der Akkord nach halbjähriger Kündigung auf das Ende des bei Ablauf der Kündigungsfrist laufenden Steuerjahres aut- gehoben wird, wenn besondere Verhältnisse im Wirtschaftsbetriebe eintreten, durch welche der Umsatz wesentlich und bleibend vermehrt oder verringert wird.

Bei der Festsetzung der Akkordsummen werden 11% des mutmasslichen Ausschankserlöses zum Anhaltspunkte genommen.

Wenn die Verwaltungsbehörde keine sicheren Anhaltspunkte hat, oder wenn der Wirt keinen Akkord eingehen will, wird seine Schuldigkeit durch Kelleruntersuchung und Abstich mittels Erhebung der Ausschankspreise in der Art bestimmt, dass 11 °/o des Erlöses von dem ausgeschenkten Wein als Abgabe berechnet werden.

Die Abgabe von Obstmost beträgt 8°/o des Erlöses.

!) Vgl. dazu die Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums vom 30. August 1900 (Rgsbl. S. 674) und Anweisung des Steuerkollegiums, Abt. f. Zölle u. indir. Steuern vom 14. September 1900 (A.B1. S. 629).

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Württembergisches Wirtschaftsabgabengesetz vom 4. Juli 1900. ß23

Die Abgabe wird auf Grund des Durchschnittspreises berechnet. Zum Zweck der Feststellung des Durchschnittspreises haben die Wirte der Steuer- behörde auf Verlangen über ihre Ausschankspreise wahrheitsgemässe Auskunft zu erteilen.

Artikel 3. Urkunden von den Weineinlagen.

Die Weineinlagen der Wirte unterliegen einer genauen Kontrolle. Sie haben zu dem Ende über ihre sämtlichen Einlagen dem Ortssteuer-

beamten Urkunden zuzustellen, welche a) für den in eigenen oder gepachteten Weinbergen erzeugten, sowie

für den unter den Keltern erkauften Wein von dem Ortssteuer- beamten.

b) von dem aus den Keltern bezogenen von dem Unterkäufer oder in Ermanglung desselben von dem Ortssteuerbeamten,

c) für den von dem Auslande eingeführten von dem Grenzzollamte, bei welchem die Verzollung stattgefunden hat,

ausgestellt werden. Diese Urkunden müssen die Quantität, den Preis des Getränkes, sowie

die Namen, Wohnort und Gewerbe des Käufers und Verkäufers enthalten. Die Ausstellung dieser Urkunden (Ladscheine) erfolgt sportel- und gebühren-

frei. Die Nummer 82 des Tarifs zum Allgemeinen Sportelgesetz vom 28. De- zember 1899 (Rgsbl. S. 1334) ist aufgehoben.

Für jeden Ortssteuerbeamten ist ein Stellvertreter zu bestellen; im Bedürfnisfall werden mehrere Stellvertreter bestellt. Der Stellvertreter hat in Verhinderung des Ortssteuerbeamten dessen Geschäfte wahrzunehmen.

Artikel 4.

Einkellerung der Weine. Die Wirte sind verbunden, ehe die Weine in den Keller gebracht werden,

den Ortssteuerbeamten zur Untersuchung der Ladung herbeizurufen, welcher verpflichtet ist, die Kontrolle ohne Verzug vorzunehmen.

Ohne vorherige Kontrolle durch den Ortssteuerbeamten oder ohne dessen schriftliche Genehmigung darf der Wein nicht eingelegt werden. Wenn der Ortssteuerbeamte oder sein Stellvertreter 8 Stunden, oder, falls die Anzeige erst nach abends 5 Uhr erstattet ist, 14 Stunden nach deren Erstattung bei den- selben die Kontrolle nicht vorgenommen oder die schriftliche Genehmigung zur Einlage nicht erteilt hat, ist der Wirt befugt, den Wein in den Keller zu bringen, woselbst die Kontrolle stattfindet.

Artikel 5.

Fortsetzung. Keinem Wirte ist erlaubt, in seinen Keller Wein einzulegen, der anderen

Personen gehört; würde dennoch solcher Wein bei der Kelleruntersuchung ge- funden, so ist er ganz so zu behandeln, wie wenn er dem Wirt eigentümlich zustände; ebenso ist den Wirten verboten, ohne spezielle Genehmigung und vorgängige Aufnahme des Ortssteuerbeamten Wein in den Keller eines Privaten zu legen, und jeder hat die Verpflichtung, ehe er von einem Wirt Wein in seinen Keller übernimmt, dem Ortssteuerbeamten die Anzeige zu machen.

Artikel 6. Eichen der Fässer.

Die Fässer in den Kellern der Wirte müssen von einer deutschen Eichungsstelle geeicht und mit vorschriftsmässigen Eich- und Stempelzeichen versehen sein.

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324 Württembergisches Wirtschaftsabgabengesetz vom 4. Juli 1900.

Artikel 7.

Kelleruntersuchung und Abstich bei den unter Abstichskontrolle stehenden Wirten.

In bestimmten, von der Verwaltungsbehörde näher festzusetzenden Ab- schnitten wird eine Untersuchung in den Kellern der Wirte vorgenommen ; hierbei werden der frühere Vorrat und die in der Zwischenzeit erfolgten neuen Einlagen mit dem Erfunde der neuen Untersuchung verglichen und der Ab- mangel als Getränkeverschluss aufgenommen.

Falls die Kelleruntersuchung in längeren als vierteljährlichen Zwischen- räumen vorgenommen wird, ist der Wirt verbunden, an seiner voraussichtlichen Jahresschuldigkeit auf Verlangen vierteljährlich angemessene, von dem Bezirks- steueramt zu bestimmende Abschlagszahlungen zu machen.

Artikel 8. Achseverkauf und anderer ausserordentlicher Abgang. Nur folgende Abgaben aus dem Keller sind von der Entrichtung der

Wirtschaftsabgabe frei : 1. die Veräusserung im grossen, wenn hiebei die von der Steuerverwaltung

erlassenen Kontrolle Vorschriften beobachtet werden. Als Achseverkauf im grossen sind nur diejenigen Verkäufe an-

zusehen, welche 20 1 und mehr betragen, 2. der Abgang an Hefe und Trüb wein; als Abgang sind bei neuem Wein

mit den Beeren mit oder ohne Kämme 25°/°, bei sonstigem neuem Wein und bei neuem Obstmost . . . 7 %, bei nach dem ersten Abjass eingelegtem Wein und Obstmost . 2°/o, der eingelegten Menge in Rechnung zu nehmen,

3. der Schwand und sonstige Abgang mit 3 °/o von dem abgabepflichtigen Weinverschluss,

4. das , was erwiesenermassen durch Unglück zu Grunde gegangen oder unbrauchbar geworden ist.

Artikel 9. Haus braue h und gewöhnlicher Abgang.

Der Hausbrauch einschliesslich des Kochweins und des Mehrbetrags von Schwand und sonstigem Kellerabgang über den in Art. 8 Ziff. 3 bestimmten Satz wird für einen Wirt an Wein folgendermassen festgesetzt:

von einem Verbrauch von 1 - 1000 1 mit 25%, für die nächsten . . . 1001-3000 1 mit 20°/o, „ „ „ . . . 3001-5000 1 mit 15%,

von 5001 Liter und darüber 10% des abgabepflichtigen Weinverschlusses. Wenn nachgewiesen wird, dass der Haus- brauch eines Wirts zufolge besonderer Verhältnisse diesen Betrag um mehr als 5% desselben übersteigt, so ist der Hausbrauch entsprechend zu erhöhen.

Bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen erfolgt die Festsetzung des Hausbrauchs an Wein nach dem that- sächlichen Bedarf.

Der Hausbrauch einschliesslich des gewöhnlichen Kellerabgangs an Obst- most wird für diejenigen Abgabepflichtigen, welche Obstmost ausschenken oder im Kleinen verkaufen, nach dem thatsächlichen Bedarf festgesetzt.

Artikel 10.

Beschränkung des Weinverkaufs der Weinhändler und Privaten.

Jeder Weinhändler und Private, der aus seinem Keller Wein verkauft, ist nur befugt, Quantitäten von 20 1 und mehr abzugeben.

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Württembergisches Wirtschaftsabgaben gesetz vom 4. Juli 1900. g25

Wer in geringeren Quantitäten verkauft, muss die Wirtschaftsabgaben entrichten und unterliegt den in diesem Gesetz für die Wirte gegebenen Vor- schriften.

Artikel 11. Ausschanks recht der Weinproduzenten.

Den Weinproduzenten ist gestattet, ihren in eigenen oder gepachteten Weinbergen erzeugten Wein im Laufe des ersten Jahres ein Vierteljahr lang, ununterbrochen gerechnet, auszuschenken. Dieses Ausschanksrecht der Wein- produzenten kann nach Umständen bis auf 6 Monate im Laufe des ersten Jahres durch^ das Oberamt erstreckt werden. Denjenigen, welche ausser ihrem eigenen Erzeugnisse erkauften oder sonst erworbenen Wein einlegen, kommt das Aus- schanksrecht nicht zu statten.

Die Weinproduzenten haben vor dem Beginne des Ausschanks den Orts- steuerbeamten zur Untersuchung und Aufnahme ihrer Weinvorräte herbeizurufen. Nach Beendigung des Ausschanks tritt eine wiederholte Aufnahme von Seite des Ortssteuerbeamten ein, wobei die Abgabe von dem abgesetzten Betrage be- rechnet und erhoben wird.

Artikel 12. Abgabe von Obstmost.

Für den Obstmost gelten, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die- selben Bestimmungen wie für den Wein.

Artikel 13. Festsetzung des Durchschnittspreises und Hausbrauchs durch die

Bezirkskommission. Wenn sich das Bezirkssteueramt und der unter Abstichskontrolle stehende

Wirt über die Höhe des der Steuerberechnung zu Grunde zu legenden Durch- schnittspreises (Art. 7) oder des zu berücksichtigenden Hausbrauchs (Art. 9) nicht einigen, so muss das Bezirkssteueramt auf Verlangen des Wirts und kann von Amts wegen eine Beschlussfassung der Bezirkskommission hierüber herbeiführen.

Gegen die Feststellung der Bezirkskommission steht dem Abgabepflichtigen, sowie dem Vorsitzenden der Kommission die Beschwerde an das Steuerkollegium zu, welche seitens des Abgabepflichtigen schriftlich oder zu Protokoll bei dem Bezirkssteueramt, seitens des Vorsitzenden der Bezirkskommission bei dem Steuerkollegium binnen einer Notfrist von 15 Tagen von der Bekanntgabe der Entscheidung der Bezirkskommission ab einzulegen ist. Das Steuerkollegium entscheidet endgiltig.

Bis zur endgiltigen Entscheidung der Sache ist der von der Bezirks- kommission festgestellte Durchschnittspreis und Hausbrauch der Abgaben- berechnung vorbehaltlich der späteren Richtigstellung derselben zu Grunde zu legen.

Artikel 14. Gutachtliche Aeusserung der Bezirkskommission.

Wenn bei der Verhandlung über einen Akkord eine Meinungsverschieden- heit zwischen dem Bezirkssteueramt und dem Wirt hinsichtlich der Zeitdauer, auf welche der Akkord abgeschlossen werden soll, der Höhe des der Akkords- berechnung zu Grunde zu legenden Durchschnittspreises oder der Höhe des zu berücksichtigenden Hausbrauchs bestehen bleibt, so muss auf Verlangen des Wirts die Bezirkskommission hierüber gutachtlich gehört werden; auch kann dieselbe von Amts wegen zur Abgabe einer gutachtlichen Aeusserung ver- anlasst werden.

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g26 Württembergisches Wirtschaftsabgabengesetz vom 4. Juli 1900.

Artikel 15. Bezirkskommission.

Die Bezirkskommission besteht aus dem Vorstand des Bezirkssteueramts als Vorsitzendem und dem Steuerkontrollebeamten oder deren Stellvertretern und drei sachverständigen Vertrauensmännern. Die Vertrauensmänner und deren Ersatzmänner werden durch das Steuerkollegium aus den von der Amts- versammlung vorgeschlagenen Personen je auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Jede Amtsversammlung hat zu diesem Zweck 10 sachverständige Bezirks- angehörige, die in der Regel aus dem Kreise der Umgeldspflichtigen zu ent- nehmen sind, vorzuschlagen ; zur Wahl derselben soll der Vorstand des Bezirks- steueramts eingeladen und mit seiner Ansicht gehört werden.

Das Amt des Vertrauensmannes ist ein Ehrenamt. Zu demselben dürfen nur Personen berufen werden , welche Angehörige des Deutschen Reiches sind, das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Vertrauensmänner, welche in Konkurs geraten oder der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig gehen, haben auszuscheiden.

Die Bestellung als Vertrauensmann kann von solchen abgelehnt werden, welche während des vorhergegangenen 3jährigen Zeitraums als Vertrauensmann Dienste geleistet oder das 65. Lebensjahr zurückgelegt haben. Die Vertrauens- männer erhalten für Reisekosten und Zeitversäumnis eine angemessene Ent- schädigung aus der Staatskasse. Die Vertrauensmänner sind durch den Vor- sitzenden der Bezirkskommission eidlich zu verpflichten, bei dem ihnen übertragenen Amt nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren und die Ver- handlungen, sowie die aus Anlass ihrer Mitwirkung zu ihrer Kenntnis gelangen- den Verhältnisse der Abgabepflichtigen geheim zu halten. Verletzungen der Pflicht der Geheimhaltung werden im Disziplinarweg bestraft, wobei gegen die Vertrauensmänner von dem Steuerkollegium Geldstrafen bis zur Höhe von 1500 M. verhängt werden können.

Allen Mitgliedern der Bezirkskommission einschliesslich des Vorsitzenden steht volles Stimmrecht zu.

Im Bedürfnisfall können für einen Bezirk mehrere Kommissionen errichtet werden. Die weiter erforderlichen Vorschriften, namentlich über Ausschliessung und Ablehnung eines Vertrauensmannes werden im Verordnungsweg erlassen.

Dem Abgabepflichtigen soll auf seinen Antrag und kann von Amts wegen Gelegenheit zur mündlichen Darlegung vor der Bezirkskommission ge- geben werden.

Abschnitt III.

Strafbestimmungen. xVrtikel 16.

Gefährdung des Umgelds. Wer es unternimmt, die Abgabe von Wein oder Obstmost zu hinter-

ziehen oder einen Nachlass oder eine Rückerstattung derselben zu erlangen, welche überhaupt nicht oder nur in geringerem Masse zu beanspruchen waren, macht sich einer Umgeldsgefährdung schuldig.

Artikel 17. Einzelne Fälle der Umgeldsgefährdung.

Einer Umgeldsgefährdung macht sich insbesondere schuldig, wer wissent- lich Wein oder Obstmost ausschenkt oder in Mengen unter 20 1 gegen Entgelt abgibt, ohne diejenigen Vorschriften zu beobachten, welche die Steuerbehörde zur Erhebung der Abgabe in stand setzen.

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Page 7: Württembergisches Wirtschaftsabgabengesetz). Vom 4. Juli 1900

Württembergisches Wirtschaftsabgabengesetz vom 4. Juli 1900. 327

Einer Umgeldsgefährdung macht sich ferner insbesondere schuldig: 1. der Wirt, welcher wissentlich ohne vorgängige Kontrolle oder schrift-

liche Genehmigung des Ortssteuerbeamten Wein oder Obstmost einlegt ;

2. der Wirt, welcher, um eine Rückvergütung oder eine Ermässigung der Steuer, die er nicht oder nur in geringerem Masse zu beanspruchen hatte , zu erlangen , wissentlich unrichtige oder unvollständige that- sächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zu einer Verkürzung der Steuer zu führen.

Artikel 18. Vollendung der Umgeldsgefährdung.

Die Umgeldsgefährdung ist vollendet in den Fällen des Art. 17 mit der Vornahme der darin bezeichneten· Handlungen , in anderen Fällen mit der Er- öffnung des eine zu niedrige Steuer enthaltenden Steueransatzes.

Artikel 19. Strafe der Umgeldsgefährdung.

Wer eine Umgeldsgefährdung begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem vierfachen Betrag des vorenthaltenen oder zur Ungebühr beanspruchten Abgabebetrags gleichkommt, mindestens aber 3 M. beträgt.

Kann der Betrag der Abgabe nicht ermittelt werden, so tritt eine Geld- strafe von 3-3000 M. ein.

Die hinterzogene Abgabe ist, abgesehen von dem Falle des Abs. 2, un- abhängig von der Strafe nachzuzahlen.

Artikel 20. Rückfall.

Im Fall der Wiederholung der Umgeldsgefährdung nach vorhergegangener Bestrafung als Thäter oder Anstifter durch das Gericht oder die Verwaltungs- behörde wird die in Art. 19 angedrohte Strafe verdoppelt, im 2. Rückfall ver- dreifacht und in jedem weiteren Rückfall vervierfacht.

Neben der Geldstrafe kann im zweiten und in jedem weiteren Rückfall auf eine Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten erkannt werden.

Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüsst oder ganz oder teilweise erlassen ist; sie bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüssung oder dem Erlass der letzt- erkannten Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat 3 Jahre verflossen sind.

Artikel 21. Kontrollestrafe an Stelle der Strafe wegen Umgeldsgefährdung.

Ist in den Fällen des Art. 17 die Zuwiderhandlung zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Abgabengefährdung erfolgt, so tritt anstatt der dort bestimmten Strafen eine Geldstrafe von 1 - 300 M. ein.

Lässt sich beim Vorliegen der Thatumstände des Art. 17 ein wissent- liches Handeln oder Unterlassen nicht nachweisen, wird jedoch festgestellt, dass die Abgabengefährdung bei Anwendung der pflichtmässigen Sorgfalt und Auf- merksamkeit hätte vermieden werden können, so tritt die in Abs. 1 angedrohte Strafe ein.

Verfehlungen gegen die Kontrollevorschriften. Artikel 22.

Mit Geldstrafe von 1 - 300 M. werden, sofern nicht die Strafe der Um- geldsgefährdung oder die an deren Stelle tretende Kontrollestrafe des Art. 21 verwirkt ist, Wirte bestraft :

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Page 8: Württembergisches Wirtschaftsabgabengesetz). Vom 4. Juli 1900

328 Württembergisches Wirtschaftsabgabeiigesetz vom 4. Juli 1900.

1. wenn der vorgeschriebene Ladschein sich nicht während des Trans- ports des Getränkes von der Ladstätte bis zum Bestimmungsort un- unterbrochen bei dem Getränke befindet oder wenn in dem Ladschein die transportierte Getränkemenge unrichtig angegeben ist;

2. wenn sie bei Erteilung der in Gemässheit des Art. 2 Abs. 5 ver- langten Auskunft die Ausschankspreise der Wahrheit zuwider zu nieder angeben.

Artikel 23. Einer Geldstrafe von 1 - 1500 M. unterliegen Zuwiderhandlungen gegen

andere Bestimmungen des Gesetzes, sowie gegen die von dem Finanzministerium oder mit dessen Genehmigung zum Vollzug desselben erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Vorschriften, sofern die Strafe in letzteren für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht ist. Die vor- stehende Strafe tritt nicht ein, soweit die Strafe der Umgeldsgefährdung oder die an deren Stelle tretende Kontrollestrafe des Art. 21 verwirkt ist, oder so- weit die betreffende Zuwiderhandlung mit besonderer Strafe bedroht ist.

Artikel 24 Strafrechtliche Verantwortlichkeit.

Als Thäter sind die Wirte und Kleinverkäufer zu bestrafen, falls sie nicht nachweisen, dass die strafbare Handlung ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen von einem Hausgenossen, Gewerbegehilfen, Bediensteten oder einer mit den Kellergeschäften beauftragten Person begangen worden ist.

Wird dieser Nachweis in den Fällen der Art. 17 Abs. 2 und 22 erbracht, so werden die eben genannten Personen nach den für die Wirte gegebenen Strafbestimmungen bestraft.

Bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen ist jeder Vertreter nach Massgabe des Abs. 1 strafrechtlich ver- antwortlich.

Artikel 25. Teilnahme und Begünstigung.

Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihilfe und die Begünstigung mit einer Geldstrafe von 1 - 150 M. zu bestrafen. Im übrigen kommen in Be- ziehung auf die Bestrafung der Teilnahme und der Begünstigung die Grund- sätze des Strafgesetzbuchs zur Anwendung, soweit nicht in Art. 24 etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 26.

Vertretungs ρ flicht. Die Wirte und Klein verkauf er haften für die gegen ihre Hausgenossen,

Gewerbegehilfen oder Bediensteten erkannten Geldstrafen nebst den Unter- suchungskosten, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie ein Verschulden nicht trifft, sowie für die verfügten Abgab en achholungen.

Abschnitt IV.

Verjährung. Uebergangs- und Schlussbestimmungen. Artikel 27.

Verjährung der Abgabe. Das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurückforderung

zu viel bezahlter Abgaben verjährt in 3 Jahren. Ö28

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Page 9: Württembergisches Wirtschaftsabgabengesetz). Vom 4. Juli 1900

Württembergisches Wirtschaftsabgabengesetz vom 4. Juli 1900. 32 9

Die Verjährung der Nachforderung zurückgebliebener Abgaben läuft vom Schlüsse des Kalenderjahres an, in welchem die Steuer zu entrichten war, und wird durch urkundliche Aufforderung zur Zahlung von Seiten der Steuerver- waltung unterbrochen, bezüglich der hinterzogenen Abgaben ausserdem durch Untersuchungshandlungen, welche in dem Strafverfahren wegen Umgelds- gefährdung gegen den Abgabepflichtigen gerichtet werden.

Die Verjährung der Zurückforderung zu viel bezahlter Abgaben läuft vom Tage der geleisteten Zahlung an und wird durch das Anbringen der Rück- forderung bei dem Bezirkssteueramt oder einer diesem vorgesetzten Behörde unterbrochen.

Artikel 28.

Uebergangs- und Schlussbestimmungen. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft. Auf die einzelnen Abgabepflichtigen finden die Bestimmungen der

Art. 6, 7 Abs. 2, 8 Ziff. 2 und 3, 9, 12-15 erst Anwendung, wenn eine Getränke- aufnahme bei denselben nach dem genannten Tage stattgefunden hat.

Die auf die Zuwiderhandlungen gegen das Wirtschaftsabgabengesetz vom 9. Juli 1827 sich beziehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 13. März 1881, betreffend die Einführung von Ordnungsstrafen (Rgsbl. S. 171) treten mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes aussei· Wirkung.

Auf die vor dem 1. Oktober 1900 noch nicht abgerügten Verfehlungen gegen das Wirtschaftsabgabengesetz vom 9. Juli 1827 finden die Strafbestim- mungen des gegenwärtigen Gesetzes, soweit sie milder sind, Anwendung.

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Page 10: Württembergisches Wirtschaftsabgabengesetz). Vom 4. Juli 1900

Entwurf eines Gesetzes, betreffend

weitere Aenderungen des Wirtschaftsabgabengesetzes vom 9. Juli 1827.

Vom 17. Juni 1899 ̂

Artikel I. In dem Wirtschaftsabgabengesetz vom 9. Juli 1827 (Rgsbl. S. 269) treten in dem

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen folgende Aenderungen ein:

1. In Art. 1 wird statt: „Wein, Obstmost, Bier, Branntwein, Likörs und Essig, welche durch die im Art. 2 genannten Wirtschaftsgewerbe abgesetzt werden" gesetzt :

Wein oder Obstmost, welche ausgeschenkt oder sonst in Mengen unter 20 1 gegen Entgelt abgegeben werden,

2. Art. 2 fällt weg. Artikel Π.

Der Abschnitt II

Besondere Bestimmungen wird in den nachstehend bezeichneten Artikeln abgeändert:

1. In Art. 8 fallen im ersten Absatz die Worte: „und den Gemeinderäten zur Nachricht mitzuteilen" weg und es erhält dieser Absatz folgenden Zusatz:

AVenn besondere Verhältnisse vorliegen,, können Akkorde auch auf 2 Jahre oder auf 1 Jahr abgeschlossen werden.

Der letzte Absatz des Art. 8 fällt weg.

2. In Art. 9 wird als letzter Satz angefügt: Die Ausstellung dieser Urkunden (Ladscheine) erfolgt sportel- und gebühren-

frei. Die Nr. 92 des Tarifs zum Allgemeinen Sportelgesetz vom 24. März 1881 / 14. Juni 1887 (Rgsbl. 1887 S. 189) ist aufgehoben.

3. Der Art. 10 erhält folgenden Zusatz : Ohne vorherige Kontrolle durch den Ortssteuerbeamten oder ohne dessen

schriftliche Genehmigung darf der Wein nicht eingelegt werden.

i) Der Entwurf erfuhr bei den Verhandlungen der Stände mehrfache Aenderungen. 330

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Page 11: Württembergisches Wirtschaftsabgabengesetz). Vom 4. Juli 1900

Württ. Gesetzentw. ν. 17. Juni 1899, betr. Aend. d. Wirtschaftsabgabenges. v. 9. Juli 1827. 33 j

4. Der Art. 12 erhält folgende Fassung: Eichen der Fässer.

Die Fässer in den Kellern der "Wirte müssen von einer deutschen Eichungs- stelle geeicht und mit vorschriftsmässigen Eich- und Stempelzeichen versehen sein.

5. In Art. 13 wird die Ueberschrift ergänzt durch die "Worte: „bei den unter Abstichs- kontrolle stehenden AVirten" und erhält der zweite Absatz folgende Fassung:

Von diesem Verschluss wird die Abgabe auf Grund des Durchschnittspreises berechnet. Zum Zweck der Feststellung des Durchschnittspreises haben die AVirte der Steuerbehörde auf Verlangen über ihre Ausschankspreise wahrheitsgemässe Auskunft zu erteilen.

Als Abs. 3 wird beigefügt: Falls die Kelleruntersuchung in längeren als vierteljährlichen Zwischenräumen

vorgenommen wird, ist der Wirt verbunden, an seiner voraussichtlichen Jahres- schuldigkeit auf Verlangen vierteljährlich angemessene, von dem Bezirkssteueramt zu bestimmende Abschlagszahlungen zu machen.

G. In Art. 14 erhält der erste Absatz der Ziff. 1 folgende Fassung: 1) Die Veräusserung im Grossen, wenn hierbei die von der Stellerverwaltung er-

lassenen Kontrollevorschriften beobachtet werden. Die Ziff. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt :

2) Der Abgang an Hefe und Trübwein; als Abgang sind bei neuem Wein mit den Kämmen und den Beeren 25°,o,

bei Wein mit den Beeren 15°/o, bei sonstigem neuem AVein und bei neuein Obstmost 50/0, bei nach dem ersten Ablass eingelegtem AVein und Obstmost .... 2%

der eingelegten Menge in Rechnung zu nehmen.

7. Der Art. 15 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Der Hausbrauch einschliesslich des gewöhnlichen Kellerabgangs an AVein wird

für solche Wirte, welche ausschliesslich AVein verschliessen, auf 15<>/0, für solche, welche neben Wein Bier verschliessen oder Obstmost einlegen, auf 10% des ab- gabepflichtigen AVein Verschlusses festgesetzt. AVenn nachgewiesen wird, dass der Hausbrauch eines AVirts zufolge besonderer Verhältnisse diesen Betrag erheblich übersteigt, so ist der Hausbrauch entsprechend zu erhöhen.

Bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften, Genossenschaften und Ver- einen erfolgt die Festsetzung des Hausbrauchs an AVein nach dem thatsächlichen Bedarf.

Der Hausbrauch einschliesslich des gewöhnlichen Kellerabgangs an Obstmost wird für diejenigen Abgabepflichtigen, welche Obstmost ausschenken oder im Kleinen verkaufen, nach dem thatsächlichen Bedarf festgesetzt.

8. In Art. 16 wird dem zweiten Absatz angefügt : und unterliegt den in diesem Gesetz für die Wirte gegebenen Abschriften.

9. Der Art. 20 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: Für den Obstmost gelten, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, dieselben

Bestimmungen, wie für den Wein.

Artikel III. Nach Art. 20 werden folgende neue Bestimmungen eingeschaltet:

Artikel 20a. Festsetzung des Durchschnittspreises und Hausbrauchs durch die

Β e ζ i r k s k 0 in m i s s i 0 η. AVenn sich das Bezirkssteueramt und der unter Abstichskontrolle stehende Wirt über

die Höhe des der Steuerberechnung zu Grunde zu legenden Durchschnittspreises (Art. 13) oder des zu berücksichtigenden Hausbrauchs (Art. Ιό) nicht einigen, so muss das Bezirkssteueramt

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Page 12: Württembergisches Wirtschaftsabgabengesetz). Vom 4. Juli 1900

332 Württ. Gesetzentw. ν. 17. Juni 1899, betr. Aend. d. Wirtschaftsabgabenges. v. 9. Juli 1827.

auf Verlangen des Wirts und kann von Amts wegen eine Beschlussfassung der Bezirks - kominission hierüber herbeiführen.

Gegen die Feststellung der Bezirkskommission steht dem Abgabepflichtigen, sowie dem Vorsitzenden der Kommission die Beschwerde an das Steuerkollegium zu, welche seitens des Abgabepflichtigen schriftlich oder zu Protokoll bei dem Bezirkssteueramt, seitens des Vorsitzenden der Bezirkskommission schriftlich bei dem Steuerkollegium binnen einer Notfrist von 15 Tagen von der Bekanntgabe der Entscheidung der Bezirkskommission ab einzulegen ist. Das Steuerkollegium entscheidet endgültig.

Bis zur endgültigen Entscheidung der Sache ist der von der Bezirkskommission fest- gestellte Durchschnittspreis und Hausbrauch der Abgabenberechnung vorbehaltlich der späteren Richtigstellung derselben zu Grunde zu legen.

Artikel 20b. Gutachtliche Aeusserung der Bezirkskommission.

Wenn bei der Verhandlung über einen Akkord eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Bezirkssteueramt und dem Wirt hinsichtlich der Zeitdauer, auf welche der Akkord ab- geschlossen werden soll, der Höhe des der Akkordsberechnung zu Grunde zu legenden Durch- schnittspreises oder der Höhe des zu berücksichtigenden Hausbrauchs bestehen bleibt, so muss auf Verlangen des Wirts die Bezirkskommission hierüber gutachtlich gehört werden; auch kann dieselbe von Amts wegen zu Abgabe einer gutachtlichen Aeusserung veranlasst werden.

Artikel 20c. Bezirkskommission.

Die Bezirkskommission besteht aus dem Vorstand des Bezirkssteueramts als Vor- sitzendem und dem Steuerkontrollebeamten oder deren Stellvertretern und drei sachverständigen Vertrauensmännern. Die Vertrauensmänner und deren Ersatzmänner werden durch das Steuer- kollegium aus den von der Amtsversammlung vorgeschlagenen Personen je auf die Dauer von 3 Jahren bestellt. Jede Amtsversammlung hat zu diesem Zweck zehn sachverständige Bezirks- angehörige, die in der Regel aus dem Kreise der Umgeldspflichtigen zu entnehmen sind, vor- zuschlagen; zur Wahl derselben soll der Vorstand des Bezirkssteueramts eingeladen und mit seiner Ansicht gehört werden.

Das Amt des Vertrauensmanns ist ein Ehrenamt. Zu demselben dürfen nur Personen berufen werden , welche Angehörige des Deutschen Reiches sind , das 30. Lebensjahr zurück- gelegt haben und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Vertrauensmänner, welche in Konkurs geraten oder der bürgerlichen Ehrenrechte verlustig gehen , haben aus- zuscheiden.

Die Bestellung als Vertrauensmann kann von solchen abgelehnt werden, welche während des vorhergegangenen 3jährigen Zeitraums als Vertrauensmann Dienste geleistet oder das 65. Lebensjahr zurückgelegt haben. Die Vertrauensmänner erhalten für Reisekosten und Zeitversäumnis eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse. Die Vertrauensmänner sind durch den Vorsitzenden der Bezirkskommission eidlich zu verpflichten, bei dem ihnen übertragenen Amt unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren und die Ver- handlungen, sowie die aus Anlass ihrer Mitwirkung zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhält- nisse der Abgabepflichtigen geheim zu halten. Verletzungen der Pflicht der Geheimhaltung werden im Disziplinarweg bestraft, wobei gegen die Vertrauensmänner von dem Steuer- kollegium Geldstrafen bis zur Höhe von 1500 M. verhängt werden können.

Allen Mitgliedern der Bezirkskommission einschliesslich des Vorsitzenden steht volles Stimmrecht zu.

Im Bedürfnisfall können für einen Bezirk mehrere Kommissionen errichtet werden. Die weiter erforderlichen Vorschriften, namentlich über Ausschliessung und Ablehnung eines Vertrauensmannes, werden im Verordnungsweg erlassen.

Dem Abgabepflichtigen soll auf seinen Antrag und kann von Amts wegen Gelegenheit zur mündlichen Darlegung vor der Bezirkskommission gegeben werden.

Artikel IV.

An die Stelle des Abschnitts VI, Straf bestimmungen (Art. 43-63), treten folgende Bestimmungen :

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Page 13: Württembergisches Wirtschaftsabgabengesetz). Vom 4. Juli 1900

Württ. Gesetzentw. ν. 17. Juni 1899, betr. Aend. d. Wirtschaftsabgabenges. v. 9. Juli 1827. 333

Abschnitt VI.

Straf bestimmungen. Artikel 43.

Gefährdung des Umgelds. Wer es unternimmt, die Abgabe von Wein oder Obstmost zu hinterziehen, oder einen

Nachlass oder eine Rückerstattung derselben zu erlangen , welche überhaupt nicht oder nur in geringerem Masse zu beanspruchen waren, macht sich einer Umgeldsgefáhrdung schuldig.

Einzelne Fälle der Umgeldsgefährdung. Artikel 44.

Einer Umgeldsgefährdung macht sich insbesondere schuldig, wer wissentlich Wein oder Obstmost ausschenkt oder in Mengen unter 20 1 gegen Entgelt abgibt, ohne diejenigen Vorschriften zu beobachten, welche die Steuerbehörde zu Erhebung der Abgabe in stand setzen.

Artikel 45. Einer Umgeldsgefáhrdung macht sich ferner schuldig der Wirt, welcher wissentlich

ohne vorgängige Kontrolle oder schriftliche Genehmigung des Ortssteuerbeamten Wein oder Obstmost einlegt.

Artikel 46. Strafe der Umgeldsgefährdung.

Wer eine Umgeldsgefáhrdung begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem vier- fachen Betrag des vorenthaltenen oder zur Ungebühr beanspruchten Abgabebetrags gleich- kommt, mindestens aber 3 M. beträgt.

Kann der Betrag der Abgabe nicht ermittelt werden, so tritt eine Geldstrafe von 3 M. bis 3000 M. ein.

Die hinterzogene Abgabe ist, abgesehen von dem Falle des Abs. 2, unabhängig von der Strafe nachzuzahlen.

Artikel 47. Rückfall.

Im Falle der Wiederholung der Umgeldsgefährdung nach vorhergegangener Bestrafung als Thäter oder Anstifter durch das Gericht oder die Verwaltungsbehörde wird die in Art. 46 angedrohte Strafe verdoppelt, im zweiten Rückfall verdreifacht und in jedem weiteren Rück- fall vervierfacht.

Neben der Geldstrafe kann im zweiten und in jedem weiteren Rückfall auf eine Ge- fängnisstrafe bis zu 6 Monaten erkannt werden.

Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein , auch wenn die frühere Strafe nur teil- weise verbüsst oder ganz oder teilweise erlassen ist ; sie bleibt dagegen ausgeschlossen, wenn seit der Verbüssung oder dem Erlass der letzterkannten Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat 3 Jahre verflossen sind.

Artikel 48. Kontrollestrafe an Stelle der Strafe wegen Umgeldsgefährdung.

Ist in den Fällen der Art. 44 u. 45 die Zuwiderhandlung zwar wissentlich, aber nicht in der Absicht der Abgabengefährdung erfolgt , so tritt anstatt der dort bestimmten Strafen eine Geldstrafe von 1 M. bis 300 M. ein.

Lässt sich beim Vorliegen der Thatumstände der Art. 44 u. 45 ein wissentliches Handeln oder Unterlassen nicht nachweisen, wird jedoch festgestellt, dass die Abgabengefährdung bei Anwendung der pflichtmässigen Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können, so tritt die in Abs. 1 angedrohte Strafe ein.

Verfehlungen gegen die Ko ntro Ile vors chrif ten. Artikel 49.

Mit Geldstrafe von 1 M. bis 300 AI. werden, sofern nicht die Strafe der Umgeldsgefährdung oder die an deren Stelle tretende Kontrollestrafe des Art. 4S verwirkt ist, Wirte bestraft :

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Page 14: Württembergisches Wirtschaftsabgabengesetz). Vom 4. Juli 1900

334 Württ. Gesetzentw. ν. 17. Juni 1899, betr. Aend. d. Wirtschaftsabgabenges. v. 9. Juli 1827.

1. wenn der vorgeschriebene Ladschein sich nicht während des Transports des Ge. tränkes von der Ladstätte bis zum Bestimmungsort ununterbrochen bei dem Ge- tränke befindet, oder wenn in dem Ladschein die transportierte Getränkemenge unrichtig angegeben ist;

2. wenn sie bei Erteilung der in Gemässheit des Art. 13 Abs. 2 verlangten Auskunft die Ausschankspreise der Wahrheit zuwider zu nieder angeben.

Artikel 50. Einer Geldstrafe von 1 M. bis 150 M. unterliegen Zuwiderhandlungen gegen andere

Bestimmungen des Gesetzes, sowie gegen die von dem Finanzministerium oder mit dessen Genehmigung zum Vollzug desselben erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Vorschriften , sofern die Strafe in letzteren für den Fall der Zuwider- handlung angedroht ist. Die vorstehende Strafe tritt nicht ein, soweit die Strafe der Umgelds- gefährdang oder die an deren Stelle tretende Kontrollestrafe des Art. 48 verwirkt ist , oder soweit die betreffende Zuwiderhandlung mit besonderer Strafe bedroht ist.

Artikel 51. Strafrechtliche Verantwortlichkeit.

Als Thäter sind die Wirte und Kleinverkäufer zu bestrafen, falls sie nicht nach- weisen, dass die strafbare Handlung ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen von einem Hausgenossen, Gewerbegehilfen, Bediensteten oder einer mit den Kellergeschäften beauftragten Person begangen worden ist.

Wird dieser Nachweis in den Fällen der Art. 45 u. 49 erbracht, so werden die eben- genannten Personen nach den für die Wirte gegebenen Straf bestimmungen bestraft.

Bei juristischen Personen , Handelsgesellschaften , Genossenschaften und Vereinen ist jeder Vertreter nach Massgabe des Abs. 1 strafrechtlich verantwortlich.

Artikel 52. Teilnahme und Begünstigung.

Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihilfe und die Begünstigung mit einer Geld- strafe von 1 M. bis 150 M. zu bestrafen. Im übrigen kommen in Beziehung auf die Bestrafung der Teilnahme und der Begünstigung die Grundsätze des Strafgesetzbuchs zur Anwendung, soweit nicht in Art. 51 etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 53.

Vertretungspflicht. Die Wirte und Kleinverkäufer haften für die gegen ihre Hausgenossen, Gewerbe-

gehilfen oder Bediensteten erkannten Geldstrafen nebst den üntersuchungskosten , sowie für die verfügten Abgabenachholungen.

Artikel V.

An Stelle des Abschnitts VII (Transitorische Bestimmung) treten folgende Be- stimmungen :

Abschnitt VII.

Verjährung. Uebergangs- und Schlussbestimmnngen. Artikel 54.

Verjährung der Abgabe. Das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurückforderung zu viel be-

zahlter Abgaben verjährt in 3 Jahren. Die Verjährung der Nachforderung zurückgebliebener Abgaben läuft vom Schlüsse

des Kalenderjahres an, in welchem die Steuer zu entrichten war, und wird durch urkundliche Aufforderung zur Zahlung von Seiten der Steuerverwaltung unterbrochen, bezüglich der hinter- zogenen Abgaben ausserdem durch Untersuchungshandlungen , welche in dem Strafverfahren wegen Umgeldsgefährdung gegen den Abgabepflichtigen gerichtet werden.

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Page 15: Württembergisches Wirtschaftsabgabengesetz). Vom 4. Juli 1900

Begründung zum württ. Wirtschaftsabgabengesetzentwurf vom 17. Juni 18S9. 335

Die Verjährung der Zurückforderung zu viel bezahlter Abgaben läuft vom Tage der geleisteten Zahlung an und wird durch das Anbringen der Rückforderung bei dem Bezirks- steueramt oder einer diesem vorgesetzten Behörde unterbrochen.

Artikel 55. lieber gangs- und Schlussbestimmungen.

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1900 in Kraft. Auf die einzelnen Abgabepflichtigen finden die Bestimmungen des Art. II Ziff. 4 u. 5,

Ziff. 6 Nr. 2, Ziff. 7 u. 9 und des Art. III erst Anwendung, wenn eine Getränkeaufnahme bei denselben nach dem genannten Tage stattgefunden hat.

Die auf die Zuwiderhandlungen gegen das Wirtschaftsabgabengesetz vom 9. Juli 1827 sich beziehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 13. März 1881, betr. die Einführung von Ordnungsstrafen (Rgsbl. S. 171), treten mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes ausser Wirkung.

Auf die vor dem 1. April 1900 noch nicht abgerügten Verfehlungen gegen das Wirt- schaftsabgabengesetz vom 9. Juli 1827 finden die Straf bestimmungen des gegenwärtigen Ge- setzes, soweit sie milder sind, Anwendung.

Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.

Unser Finanzministerium wird ermächtigt , den unter Berücksichtigung der vor- stehenden und der früheren gesetzlichen Aenderungen sich ergebenden Wortlaut des Wirt- schaftsabgabengesetzes unter Ersetzung der Bezeichnung: Ortsacciser und Kelterschreiber durch „Ortssteuerbeamter" mit einer fortlaufenden Nummernfolge der Abschnitte und Artikel neu festzustellen und mit dem Ausfertigungstage des gegenwärtigen Gesetzes durch das Regierungsblatt bekannt zu machen.

Gegeben

Begründung. Im allgemeinen.

Die Frage der Aufhebung oder Umgestaltung der auf dem Wirtschafts- abgabengesetz vom 9. Juli 1827 beruhenden Abgabe von Wein und Obstmost (Umgeld) ist in der letzten Zeit wieder mehr in den Vordergrund getreten.

Unter dem 7. April 1897 hat der Abgeordnete Maurer in Gemeinschaft mit weiteren 28 Mitgliedern bei der Kammer der Abgeordneten den Antrag eingebracht, die Kammer der Abgeordneten wolle beschliessen :

„Die königl. Staatsregierung zu ersuchen, die Aufhebung des Umgelds unter Ersatz des dadurch entstehenden Ausfalls zum Teil durch Er- höhung der Wirtschaftssporteln der Umgeld spflichtigen, zum Teil durch die Erträgnisse der in Aussicht genommenen Einkommensteuer ins Auge zu fassen und eine diesbezügliche Vorlage der Ständever- sammlung so zeitig zugehen zu lassen, dass dieselbe zugleich mit dem Einkommensteuergesetz verabschiedet werden kann."

(Drucksachen der K. d. Abg. 1895/99 Beil. Bd. V S. 469 Beil. 168.) Dieser Antrag wurde in der Sitzung der Kammer der Abgeordneten vom

9. April 1897 nach vorgängiger Verhandlung der Steuerkommission zur Bericht- erstattung überwiesen. IV. Prot. Bd. S. 2559 if.

Bei dieser Verhandlung zeigte es sich jedoch, dass die Ansichten über den Antrag sehr weit auseinandergingen und die praktische Durchführbarkeit desselben auf erhebliche Bedenken stiess. Auch von Seiten der Regierung wurde dem Antrage entgegengehalten, dass es zweifelhaft sei, ob die Einkommen- steuererträgnisse eine Herabsetzung des Umgelds ermöglichen könnten und ob

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Page 16: Württembergisches Wirtschaftsabgabengesetz). Vom 4. Juli 1900

336 Begründung zum württ. Wirtschaftsabgabengesetzentwurf vom 17. Juni 1899.

es möglich sei, die Wirtschaftssporteln, welche zur Zeit nur einen Ertrag von 70,000 M. abwerfen, zu einer geeigneten Abgabe, zumal mit einem Ertrage von 1 Mill. M. umzubilden.

Die Steuerkommission hat einen Bericht nicht mehr erstattet; die Steuer- reform, deren Zustandekommen der Antrag voraussetzt, ist gefallen; der im Anfang des Jahres 1895 eröffnete Landtag, bei welchem der Antrag eingebracht wurde, ist im Januar 1899 geschlossen worden und damit der Antrag be- seitigt.

Die Regierung hat indessen die Erwägung, ob und wieweit den Be- schwerden der Wirte gegen das Umgeld abgeholfen werden könnte, fortgesetzt und sich entschlossen, den Ständen den gegenwärtigen Gesetzentwurf vorzu- legen. Hierbei wurde sie von nachstehenden Erwägungen geleitet:

I. Die Abgabe von Wein und Obstmost, das sog. Umgeld, welch letzteres früher auch die Abgabe von Bier, Branntwein, Likör und Essig umfasste, besteht in Württemberg seit Jahrhunderten. Die derzeitige Besteuerung be- ruht im wesentlichen auf dem Wirtschaftsabgabengesetz vom 9. Juli 1827, über dessen Vorgeschichte folgendes hierher Erhebliche hervorgehoben werden mag.

In der „Ordnung und Instruktion für die Erhebung der Umgelds- und übrigen Wirtschaftsabgaben u vom 4. März 1815 - sog. 4. Umgeldsordnung - (Rgsbl. S. 133 und Anhang) war die Erhebung des Umgelds im allgemeinen schon in derselben Weise geregelt wie später in dem Gesetze vom 9. Juli 1827, namentlich war daselbst der althergebraahte Grundsatz durchgeführt, dass das Umgeld beim Wirte in Prozenten des Erlöses aus dem ausgeschenkten Getränke erhoben werden solle. Infolge von Klagen gegen die Form der Erhebung der Steuer wurde in den Finanzperioden 1821/24 und 1824/27 durch die Gesetze vom 19. Mai 1821 (Rgsbl. S. 255) und vom 18. Juli 1824 (Rgsbl. S. 512) der Versuch unternommen, die unmittelbare Erhebung der 'Virt- schaftsabgaben beim Wirt in Prozenten de3 Erlöses vom ausgeschenkten Ge- tränke zu verlassen und dafür eine A versai summe auf die einzelnen Ober- amtsbezirke und im weiteren auf die einzelnen Wirtschaftsgewerbe nach Massgabe der bisherigen Leistungen und des Umfangs derselben umzu- legen. Allein die Ergebnisse dieses Versuchs der Erhebung des Umgelds im Wege der Repartition einer Aversalsumme waren keineswegs befriedigende. Es zeigte sich, dass dieses System nicht geeignet war, eine gleiche Verteilung der Abgabe zu bewirken; es wurde geklagt, dass unter den einzelnen Wirt- schaftsgewerben kein richtiges Verhältnis bestehe, dass Willkür und Untreue, welche hie und da stattgefunden, nunmehr auf die Ansätze eine fortwährende Wirkung übe, und dass bei der Veränderlichkeit des Wirtschaftsgewerbes mit jedem weiteren Jahre die Anhaltspunkte für die gleichmässige Verteilung mehr und mehr verloren gehen. „Mit den beiden Gesetzen von 1821 und 1824 hat sich das Publikum - so ist in dem von dem Abgeordneten Werner erstatteten Kommissionsbericht der Kammer der Abgeordneten über den Gesetzentwurf, betr. die Wirtschaftsabgaben (Verh. d. K. d. Abg. 1826, zweites ausser- ordentliches Beilagenheft III. Abt. S 169), ausgeführt - nicht befreunden können, und am meisten wurde die Schwierigkeit der Ausführung von denjenigen ge- fühlt, die mit der Vollziehung desselben beauftragt und ebendadurch so recht zwischen Pflicht und Willkür hingestellt waren."

Dem Wunsche der Stände entsprechend brachte nun die Regierung im Dezember 1826 - Beil. 4 zum Protokoll d. K. d. Abg. vom 9. Dezember 1826, Verh. der K. d. Abg. 1826/27 I. Heft S. 75 ff. - bei dem Landtag einen neuen Gesetzentwurf über die Wirtschaftsabgaben ein, dessen Absicht, soweit er die Abgabe von Wein und Obstmost betraf, dahin ging: die Abgabe wie bisher auf den Absatz durch die Wirtschaftsgewerbe zu beschränken, dagegen in der Erhebungsart eine Aenderung dahin eintreten zu lassen, dass die Ab- gabe nicht nach dem Konsum, sondern sofort bei der Einlage erhoben und statt nach den Ausschankspreisen nach den Einkaufspreisen berechnet werde. In dem Vortrag des Finanzministers war hierzu ausgeführt: die königl. Regierung vermochte sich, so wenig sie zu der vor dem Jahre 1821 bestandenen Erhebungs-

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Begründung zum württ. Wirtschaftsabgabengesetzentwurf vom 17. Juni 1899. 337

weise bei der von den Ständen selbst gewünschten Veränderung zurückkehren konnte, ebensowenig dazu entschliessen, eine bisher ohne alle Nachteile für das allgemeine oder für das besondere Wohl der Wirtschaftsgewerbe bestandene Abgabe zu verlassen und dafür eine ganz neue einzuführen, welche in ihrer Wirkung auf die Abgabepflichtigen weiter als die bisherige greifen würde; sie misskennt zwar nicht, dass eine alle Konsumenten treffende Getränkesteuer von Wein und Obstmost dem Grundsatze, der bei der Abgabe von Bier angenommen ist, entsprechen würde; sie hat aber dennoch überwiegende Gründe gefunden, eine Abgabe nicht in Antrag zu bringen, welche, indem sie einen grossen Teil der Staatsangehörigen mit einer neuen ungewohnten Steuer belastet, zugleich für den Produzenten grosse Nachteile besorgen lässt, bei einem hohen Satze die Pflichtigen zu sehr drücken und doch in Weinfehljahren der Staatskasse die erforderliche Einnahme nicht schaffen, bei einem niedrigen Satze aber selbst in ergiebigen Jahren das nicht einbringen würde, was die bisherigen Wirt- schaftsabgaben von Wein und Obstmost ertragen haben. (Verh. d. K. d. Abg. 1826/27 I. Heft S. 94 ff.)

Der Vorschlag der Regierung stiess jedoch bei den Ständen auf die ent- schiedensten Bedenken. Die Kommission der Kammer der Abgeordneten - Verh. d. K. d. Abg. 1826/27 zweites ausserordentliches Beilagenheft, 3. Abt. S. 160 ff. - befürchtete von dem vorgeschlagenen System vor allem einen nachteiligen Einfluss auf die Weinproduzenten, eine grössere Belästigung der Wirte durch das Vorschiessen der Abgabe, endlich Unstätigkeit des Gefälle und geringeren Ertrag desselben; die Kommission beantragte daher erstens: den Grundsatz der Regierungsvorlage, das Umgeld von Wein und Obstmost nach der Einlage und den Einkaufspreisen zu erheben, zu verlassen und dasselbe wie bisher nach dem Konsum und den Verkaufspreisen zu erheben, ein Antrag, welcher von der Kammer der Abgeordneten in der Sitzung vom 19. Juni 1827 mit 71 gegen 11 Stimmen angenommen wurde, und zweitens: „da sie nichts besseres vorzuschlagen wissen, die Umgeldsordnung von 1815 für das Wein- und Mostumgeld mit der Massgabe wieder einzuführen, dass jedem Wirt freigestellt sein soll, Accorde je von 3 zu 3 Jahren abzuschliessen , und dass der Abstich nur in dem Falle eingeführt werden soll, wo der Wirt keinen Accord eingehen will," ein Antrag, welcher mit dem Amendement des Finanzministers: dass die Verwaltung berechtigt sein solle, wo sie zum Accord keine andere Basis habe, den Abstich einzuführen, von der Kammer der Abgeordneten ohne namentliche Abstimmung angenommen wurde. Verh. d. K. d. Abg. 1826/27, VI. Heft S. 1631 und 1632.

Der von der Kommission neu redigierte Gesetzentwurf, in welchem nun- mehr die Umgeldsaccorde als Regel und der Abstich als Ausnahme aufgenommen waren (K. d. Abg. 1826/27 zweites ausserordentliches Beilagenheft III. Abt. S. 188), wurde alsdann der Beratung der Stände unterstellt und mit wenigen Aenderungen Gesetz. (Verh. d. K. d. Abg. 1826/27 VI. Heft S. 1623 und 1638 ff., Heft VII S. 2133 und 2174 und Verh. d. K. d. Standesh. 1826/27 Heft 5 S. 807 ff. S. 872. 885. 888. 934. 939. 940. 956.)

Auf diese Weise, also wesentlich nach dem Vorschlag der Kammer der Abgeordneten, kam das Wirtschaftsabgabengesetz vom 9. Juli 1827 zu stände. Das hierauf beruhende Besteuerungssystem hat in der langen Zeit seines Be- stehens seitens der Wirte viel Anfechtung erfahren und es haben sich die Stände mit den Klagen und Beschwerden der Wirte, die sich insbesondere gegen die mit dem Abstichsverfahren verbundenen Kontrollen richteten, häufig zu be- schäftigen gehabt. Eine Reihe von Kommissionsberichten sind über die Um- geldsfrage erstattet worden, in welcher Beziehung insbesondere hinzuweisen ist auf den umfassenden Bericht der Finanzkommission der Kammer der Ab- geordneten vom Jahr 1853 (Verh. d. K. d. Abg. 1851/53 Beil. Bd. I Abt. 2 S. 1007), sodann auf die Berichte der volkswirtschaftlichen Kommission der Kammer der Abgeordneten vom 10. Mai 1875 (Verh. d. K. d. Abg. 1875 I. Beil. Bd. S.192) und vom 3. Dezember 1877 (Verh. d. K. d. Abg. 1877 I. Beil. Bd. Abt. 1 S. 352) und endlich auf den Bericht der volks Wirtschaft -

Finanzarchiv. XVIII. Jahrg. 337 22

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QQg Begründung zum württ. Wirtschaftsabgabengesetzentwurf vom 17. Juni 1899.

liehen Kommission d. K. d. Abg. vom 11. Juni 1890 (Verh. d. K. d. Abg. 1889/91 I. Beil. Bd. Abt. 2 S. 345). Das Ergebnis aller dieser, vielfach sehr eingehenden und umfassenden landständischen Verhandlungen war indessen stets, dass trotz aller Einwendungen die Entscheidung zu Gunsten der Bei- behaltung des bestehenden Besteuerungssystems ausfiel, ein Beweis, dass dieses System eben doch seine Vorzüge hat.

Bis zum Anfang der 1890 er Jahre waren die Gesuche der Wirte haupt- sächlich auf Ersetzung des Umgelds durch eine allgemeine Weinsteuer gerichtet. Regierung und Stände erklärten jedoch stets eine allgemeine Weinsteuer, ab- gesehen von den infolge der Verschiedenheit der Herbsterzeugnisse schwanken- den Erträgnissen und von der notwendig erforderlichen sehr beträchtlichen Vermehrung der Kontrolle schon in Rücksicht auf den Stand der Weingärtner für unannehmbar. In neuester Zeit geht eine intensive Agitation der Wirte auf gänzliche Beseitigung des Umgelds, unbekümmert um den Ersatz des Aus- falles für die Staatskasse.

II. Die Ansicht der königl. Regierung in der Umgeldsfrage lässt sich in folgende Punkte zusammenfassen.

1. Ein Verzicht auf den Ertrag des Umgelds von rund 2,300,000 M., sei es ganz, sei es auch nur zum Teile, ist zur Zeit schon aus finanziellen Gründen ausgeschlossen. Die Steuerreform, aus welcher der eingangs erwähnte Antrag Maurer und Genossen die Mittel schöpfen wollte, ist gefallen, der Staats- bedarf dagegen ist erfahrungsgemäss in stetigem Steigen begriffen.

2. Eine allgemeine Weinsteuer ist für württembergische Verhältnisse mit Rücksicht auf den Weingärtnerstand nicht annehmbar, kann somit als Ersatz des Umgelds nicht in Betracht kommen.

3. Auch von einer Einlagesteuer in der Art, wie eine solche im Jahre 1827 von der königl. Regierung in Antrag gebracht wurde (s. oben Ziff. I), muss bei den derselben anhaftenden Mängeln abgesehen werden.

4. Die von dem Abgeordneten Maurer und Genossen vorgeschlagene Umwandlung des Umgelds in eine Sportel oder „klassifizierte Abfindung1* ist, abgesehen davon, dass sie die Ermässigung des Umgelds auf die Hälfte voraus- setzen würde, kein brauchbarer Ersatz für das Umgeld. Diese neue Abgabe würde die Schattenseiten des Umgelds nicht beseitigen, gleichfalls einschneidende Kontrollen erfordern, die Wirte in ungleicher Weise belasten und deshalb in kurzer Zeit erneuten und begründeteren Anfechtungen unterliegen. Nach den oben geschilderten, sehr ungünstigen Erfahrungen, welche in den Jahren 1821 - 27 mit einer ähnlichen Erhebungsweise gemacht worden sind, und nach den gleichfalls wenig ermutigenden Erfahrungen bei der auf ähnlicher Grundlage beruhenden, bis zum Jahre 1887 bestandenen Branntwein kleinverkaufsabgabe, deren höchster Jahresertrag nur etwas über 300,000 M. betrug, vermag die königl. Regierung diesen Weg nicht zu betreten.

5. Hiernach muss das bestehende Besteuerungssystem, nach welchem der ausgeschenkte oder anderweit in Mengen unter 20 1 abgesetzte Wein und Obst- most einer in Prozenten des Verkaufspreises festgesetzten Abgabe unterliegt r im Grundsatze beibehalten werden. Die Unvollkommenheiten, welche dem Um- geld namentlich infolge seiner Beschränkung auf den in den Wirtshäusern ge- trunkenen und im kleinen gekauften Wein und infolge der unzureichenden Erfassung der teureren Weine anhaften, hat die Regierung nie verkannt. Allein diese Mängel sind nicht von solch schwerwiegender Bedeutung, dass sie es rechtfertigen könnten, von der bestehenden Besteuerungsweise abzugehen, zumal für letztere ganz gewichtige Gründe anzuführen sind.

Ohne Zweifel ist der Wein ein taugliches Steuerobjekt, auf dessen Be- steuerung ein Staat, welcher bei dem stets wachsenden Bedarf seine Mittel zusammenzuhalten und hohe direkte Steuern zu erheben genötigt ist, nicht verzichten kann. Wenn Bier und Branntwein, welche beide doch mehr die

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Begründung zum württ. Wirtschaftsabgabengesetzentwurf vom 17. Juni 1899. 33g

Getränke der mittleren und unteren Schichten des Volkes sind, mit erheblichen Steuern belastet werden müssen, erscheint es nur gerecht und billig, auch den Wein, soweit dies ohne Verletzung berechtigter allgemeiner Interessen möglich ist, zur Steuer heranzuziehen Diese Heranziehung ist möglich durch Bei- behaltung der bestehenden Besteuerungsform des Umgelds, das wenigstens den im Wirtshause abgesetzten Wein, welcher überwiegend von den wohlhabenderen, leistungsfähigeren Teilen der Bevölkerung als Luxusgetränke konsumiert wird, einer nach dem Verkaufswert des Getränkes bemessenen Abgabe unterwirft. Im Wirtshaus wird die weitaus grösste Menge des umgeldspflichtigen Weins verzehrt, es fiel z. B. im Etatsjahre 1897 in 14,179 Wirtschaften ein Umgelds- ertrag von 2,273,681 M., bei den 1135 Kleinverkäufern ein Ertrag von 63,996 M. an.

Indem weiterhin Getränkeverkäufe schon von 20 1 an steuerfrei bleiben, ist den Bedürfnissen auch der minder bemittelten Klassen nach steuerfreiem Wein, soweit dies im Rahmen des bestehenden Systems angängig ist, Rechnung getragen. Ein besonderer Vorzug des bestehenden Steuersystems ist sodann aber, dass die Weinproduktion und der Weinhandel durch dasselbe gar nicht gestört werden und dass dasselbe, was für den Staatshaushalt nicht zu unterschätzen ist, verhältnismässig stetige Erträge liefert. Zu Gunsten der be- stehenden Erhebungsweise fallt weiter ins Gewicht, dass die Abgabe in Prozenten der Verkaufspreise bemessen, also nach dem Werte des Getränkes festgesetzt wird, wodurch der geringwertige Obstmost und der billigere Wein weniger, die teureren Weinsorten entsprechend stärker belastet werden, hierbei ist nur bedauerlich, dass infolge der zur Zeit noch bestehenden reichsrechtlichen Be- schränkung, wonach die Abgabe nicht mehr als 11 Pf. vom Liter betragen darf, die besseren Weine nicht in höherem Masse getroffen werden können. Da die Abgabe nach dem Werte bei dem Uebergang in den Verbrauch erhoben wird, so vermag sie zugleich den eingetretenen Wertszuwachs zu erfassen, aber auch einer etwaigen Wertsminderung zu folgen. Ein Hauptvorzug des bestehen- den Systems ist sodann, dass der Abgabepflichtige die Abgabe nicht vorzu- schiessen, sondern lediglich die von ihm in dem Weinerlös bereits erhobenen Beträge später und zwar zum Teil erst Monate nachher an die Steuerkasse abzuliefern hat, und endlich, dass die Kontrolle auf eine verhältnismässig kleine Zahl von Betrieben sich beschränken kann, 1897 rund auf 15,300, während die- selbe bei einer allgemeinen Weinsteuer mehr als 300,000 kontrollepflichtige Keller umfassen würde. In der That sind auch Klagen gegen die Abgabe noch niemals von den Verbrauchern, d. h. von denjenigen, welche die Steuer in Wirklichkeit entrichten, erhoben worden und das allgemeine Interesse der Gesamtbevölkerung fordert keineswegs eine Aenderung in der Erhebung der Abgabe von Wein und Obstmost.

6. Die Klagen der Wirte richten sich hauptsächlich gegen die Art und den Umfang der Kontrollen. Diese Kontrollen, welche in ihren wesentlichsten Grundlagen im Interesse der ordnungsmässigen Feststellung und Sicherung der Abgabe nicht entbehrt werden können, sind nun zwar für die Regel, d. h. für die im Accord stehenden 85% aller Wirte nicht beengend oder lästig, wenn auch in einzelnen Punkten noch einige Aendérungen und Vereinfachungen ge- troffen werden können, wohl aber lässt sich nicht verkennen, dass die Abstichs- wirte durch die bestehenden Kontrollebestimmungen in der freien Geschäfts - bewegung behindert sind. Ein materieller Schaden, welcher für die Abstichs- wirte aus der bestehenden Kontrolleeinrichtung erwachsen würde, ist indessen nicht nachweisbar und manche Wirte ziehen das Abstichsverfahren dem Accords- verfahren offenbar vor. Von den im Etatsjahr 1897/98 im Betrieb befindlichen 14,179 Wein- und Obstmostwirtschaften standen im Accord 12,013 = 85%, im Abstich 2166 - 15%. Unter diesen 2 166 Abstichswirten befanden sich jedoch am 1. Oktober 1898 1081 Wirte, mit welchen nach den bestehenden Verwaltungs- grundsätzen, weil sie über 12 Monate in Abstichsbehandlung standen, ein Um- geldsaccord hätte abgeschlossen werden können, welche es aber vorzogen, in Abstichsbehandlung zu bleiben, darunter waren:

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340 Begründung zum württ. Wirtschaftsabgabengesetzentwurf vom 17. Juni 1899.

7 mit einer Abstichszeitdauer von 20 - 40 Jahren, 41 „ „ 10-20 „ 107 „ „ , 5-10 „ 926 „ „ , von über 1-5

Auch hat die bestehende Kontrolle dem Aufschwung, welcher dem Wirts- Gewerbe stets innewohnte, keinen Einhalt gethan.

Es standen an Wirtschaftsgewerben im Betrieb im Jahr 1869 14,538 1898 . . . . . 17,482

also Zunahme 2,944 - 20 °/o. Davon mit Wein- und Obstmostschank

1869 11,723 1898 14,179

1,135 Kleinverkäufer 15,314 also Zunahme 3,591 = 31 °/o.

Die Finanz Verwaltung hat eine eingehende Prüfung der Frage vorge- nommen, ob die bestehenden Kontrollen namentlich für die Abstichswirte nicht vermindert und ob nicht in dem Verfahren behufs Festsetzung der Abgabe Vereinfachungen und Erleichterungen eingeführt und sonstige zweckmässige Einrichtungen vorgeschlagen werden können, sie stellte sich hierbei auf den Standpunkt, dass das Verfahren so einfach und zweckmässig als unter den gegebenen Verhältnissen möglich und als mit der Sicherheit der Steuer ver- träglich zu gestalten und die Kontrolle Vorschriften auf dasjenige Mass zu be- schränken seien, welches für die richtige und sichere Feststellung und Erhebung der Abgabe notwendig ist.

III. Ehe auf das Ergebnis dieser Erwägungen näher eingegangen werden kann, erscheint es angezeigt, das bestehende Recht über das Umgeld wenigstens in den Hauptgrundzügen darzustellen, da das Wirtschaftsabgaben· gesetz von 1827 in manchen Punkten aufgehoben und abgeändert worden ist und die Kontrolle Vorschriften zum Teil auf Verwaltungs Verfügungen beruhen. Die bestehenden Bestimmungen sind übrigens zusammengestellt in der Nr. 1 des Amtsblatts des Steuerkollegiums vom Jahr 1893 S. 1-182.

Zur Orientierung ist in der Anlage der Text des Gesetzes, wie er derzeit gilt, abgedruckt1). A. Gemeinschaftlich für Abstichs- und Accordswirte gelten

folgende Vorschriften. 1. Die Wein- und Obstmosteinlagen aller Wirte unterliegen der steuer-

lichen Kontrolle. Zu diesem Zweck hat der Wirt seine zur Aufbewahrung von Getränken

bestimmten Keller anzuzeigen, geeichte Fässer zu benützen, seine Getränke- transporte der Ladscheinkontrolle und seine Getränkeeinlagen der Einlage- kontrolle zu unterstellen; diese beiden Kontrollen bestehen darin, dass der Wirt vor der Abfahrt mit dem Getränke bei dem Ortssteuerbeamten einen amtlichen Ladschein gegen Entrichtung einer Sportel und Gebühr einzuholen hat, welcher den Transport von der Ladstätte bis zum Bestimmungsort zu begleiten hat, und dass am Bestimmungsort mit dem Abladen und der Einlage des Getränkes erst begonnen werden darf, wenn der von dem Wirt herbeizurufende Orts- steuerbeamte die Ladung kontrolliert hat (Art. 9, 10, 12 und 44 des Wirtschafts- abgabengesetzes vom 9. Juli 1827).

2. Von der Steuer befreit sind: a) die Verkäufe im grossen, d. h. in Mengen von 201 und mehr

(Achsverkäufe), wenn die Abfassung von dem Ortssteuerbeamten gehörig kontrolliert worden ist,

i) Diese Anlage wurde hier weggelassen. D. H. 340

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Begründung zum württ. Wirtschaftsabgabengesetzentwurf vom 17. Juni 1899. 34. j

b) die zur Kontrolle gestellten Abgänge an Hefe und Trübwein, c) was erwiesenermassen durch Unglück zu Grunde gegangen ist, d) der Hausbrauch und gewöhnliche Abgang, welcher für jeden Wirt

nach seinen Verhältnissen besonders festgestellt wird. Art. 14 und 15 des Gesetzes von 1827.

B. Für die Abstichswirte gelten folgende besondere Vorschriften. 1. Die Fässer werden nach Nummern in den Registern der Orts-

steuerbeamten aufgeführt und unter das steueramtliche Siegel gelegt; ohne Beisein des Ortssteuerbeamten darf die Ordnung, in welcher die Fässer numeriert sind, nicht verändert, kein Siegel abgenommen und keine Auffüllung oder Verfüllung in den Kellern vorgenommen werden.

Die Aenderung in der Ordnung der Fässer ohne Beisein des Ortssteuerbeamten, desgleichen die Verletzung oder Abnahme des Siegels ist strafbar.

Gesetz von 1827, Art. 12, 52 und 53. 2. Die Abgabe ist nach dem thatsächlichen Ausschankserlös zu be-

rechnen. Der Abgabepflichtige hat daher dem Beamten den Aus- schankspreis anzugeben und wird bestraft, wenn er in höheren Preisen ausschenkt.

Gesetz von 1827, Art. 13 und 54. 3. In bestimmten, von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden Ab-

schnitten wird in den Kellern der Abstichswirte eine Kellerunter- suchung vorgenommen, wobei der frühere Vorrat und die in der Zwischenzeit erfolgten neuen Einlagen mit dem Erfund der neuen Untersuchung verglichen, der Abmangel als Getränkeverschluss aufgenommen und hieraus auf Grund der Ausschankspreise die Abgabe berechnet wird.

Gesetz von 1827, Art. 13.

C. Hiernach ergeben sich für die steuerliche Behandlung der Abstichs- und Accordswirte nachstehende Unterschiede.

1. Die Feststellung der Abgabe erfolgt nach der Bestimmung in Art. 8 und 13 des Gesetzes vom 9. Juli 1827:

bei Accordewirten auf Grund des mutmasslichen Aus- schankserlöses für die ganze Dauer der dreijährigen Accords - période durch freiwillige, gegenseitig bindende Uebereinkunft zum voraus,

bei Abstichswirten dagegen wird die Abgabe nach der durch die periodischen Kelleruntersuchungen (Quartalabstiche) ermittelten Ausschanksmenge und den von dem Abgabepflichtigen angegebenen, in den Registern des Ortssteuerbeamten anzuschrei- benden Ausschankspreisen nachträglich berechnet.

2. Bei den Abstichswirten stehen die Getränke enthaltenden Fässer stets unter steuerlichem Verschlüsse, während bei den Accordswirten mit Beginn des Accords und bis zu der am Schlüsse desselben stattfindenden Getränkeaufnahme eine solche Verschlussanlage in Wegfall kommt.

3. Die Abstichswirte können die Kellergeschäfte, wie Auffüllun- gen, Verfüllungen , Ablässe u. dgl. nur unter Mitwirkung des Ortssteuerbearaten vornehmen, weil dieser zuvor die Siegel an den Fässern zu entfernen und nachher wieder anzubringen hat, während der Accordswirt in seinem Keller frei schalten und walten kann.

4. Der Abstichswirt hat auf Grund der Vorschriften in Art. 13 und 54 des Gesetzes von 1827 dem Ortssteuerbeamten den Aus- schankspreis anzugeben, bevor mit dem Ausschank aus einem Fass begonnen wird; ebenso ist zuvor Anzeige zu machen, wenn der

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342 Begründung zum württ. Wirtschaftsabgabengesetzentwurf vom 17. Juni 1899.

Ausschankspreis geändert werden soll. Schenkt derselbe Getränke in höheren Preisen aus, als er dem Ortssteuerbeamten ange- zeigt hat, so verfallt er in die Strafen des Art. 54 des Gesetzes von 1827.

Der Accordswirt hat bei den Getränkeeinlagen und den Getränkeaufnahmen die beabsichtigten Ausschankspreise ebenfalls anzuzeigen, er kann dieselben aber beliebig ändern, ohne dass er Anzeige zu machen oder Strafe zu gewärtigen hätte.

5. Bei AÍstichs- wie bei Accordswirten ist das Getränke vor der Ein- lage in den Keller durch den Ortssteuerbeamten zu kontrollieren, ist dies aber geschehen, so kann der Accordswirt die Einlage ohne Mitwirkung des Ortssteuerbeamten bewirken und das Getränke ganz nach Belieben in die Fässer bringen; der Abstichswirt dagegen muss dem Ortssteuerbeamten zuvor die Fässer bezeichnen, in welche das Getränke verbracht werden soll, worauf dieser das Siegel abzunehmen und später wieder anzubringen hat.

IV. Wenn es sich nun um die Aenderung der zur Feststellung und Kon- trollierung des Umgelds dienenden Einrichtungen handelt, so muss

1. was die für alle Wirte gemeinschaftlichen Vorschriften III Lit. A oben betrifft, an den grundlegenden Bestimmungen über Ladschein-, Einlage- und Achsverkaufskontrolle im Grundsatze festgehalten werden, da ohne dieselbe eine ordnungsmässige Festsetzung der Abgabe nicht möglich ist.

Indessen sollen Erleichterungen in diesen Kontrollen dadurch herbeigeführt werden, dass von der Vorschrift der jedesmaligen obligatorischen Besichtigung des Getränkes durch den Steuer- beamten sowohl bei Ausstellung des Ladscheins als bei der Einlage in den Wirtskeller oder bei der Auslagerung Ausnahmen zuge- lassen und die Steuerbehörden ermächtigt werden, entweder bei Ausstellung des Ladscheins oder bei der Einlagerung des Getränkes von der Besichtigung und persönlichen Kontrollierung der Ladung nach den Umständen Abstand zu nehmen; woneben durch Auf- hebung der Sportel und Gebühr, welche für die Ausstellung des Ladscheins zu entrichten ist, eine Entlastung des Wirtsstands her- beigeführt werden soll.

Sodann würde nach Ansicht der Steuerverwaltung durch gene- relle Festsetzung eines angemessenen festen Prozentsatzes der eingelegten Getränkemenge als Abgang für Hefe und Trüb- wein an Stelle der bisherigen speziellen Abgangsermittelung sowohl den Interessen der Wirte gedient, als eine Vereinfachung des Ver- fahrens herbeigeführt, und dasselbe würde erreicht werden durch Festsetzung eines Normalsatzes für den Wein- Hausbrauch vor- behaltlich einer besonderen Normierung desselben bei Vorliegen besonderer Verhältnisse.

Endlich soll in dem Veranlagungsverfahren eine aus Vertretern des Wirtsstandes und Steuerbeamten zusammengesetzte Bezirks- kommission in Anstandsf allen, soweit hier Platz zur Mitwirkung eines Sachverständigenkollegiums gegeben ist, mitzuwirken berufen sein und schliesslich soll durch eine zeitgemässe Regelung der zum Teil veralteten Straf bestimmungen den Beschwerden der Wirte über die Straf bestimraungen abgeholfen werden. Auch soll, da der Text des Wirtschaftsabgabengesetzes schon eine Reihe von Abänderungen erfahren hat und nunmehr noch weitere erfahren soll, das Gesetz in seiner neuen Fassung zusammengestellt, ver- öffentlicht und jedem Wirt in die Hand gegeben werden.

2. Was die besonderen Vorschriften für Abstichswirte anbelangt, so war man lange zweifelhaft, ob diese in ihren wesentlichen Teilen entbehrt werden können, namentlich auch mit Rücksicht

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Begründung zum württ. Wirtschaftsabgabengesetzentwurf vom 17. Juni 1899. 34.3

auf die Beschaffung einer sicheren Grundlage für den Abschluss von Accorden, welche die Regel für die Erhebung des Umgelds bilden soll. Da jedoch gerade diese Vorschriften die Haupt- beschwerdepunkte der Wirte bilden, welche durch dieselben in dem Kellerverkehr beschränkt werden, so hat sich die Steuer- verwaltung nunmehr entschlossen, hier weitgehende Erleichterungen eintreten zu lassen, wobei freilich damit gerechnet werden muss, dass dadurch nach Umständen ein Minderertrag in dem Umgeld sich ergeben kann. Es soll demnach die Fässerversiegelung und die steuerliche Kontrolle bei den Kellergeschäften (Auffüllen, Ab- lassen etc.) aufgehoben, die spezielle Festhaltung der Ausschanks- preise beseitigt und durch durchschnittliche Ausschankspreise er- setzt werden. Endlich soll die Möglichkeit eröffnet werden, die Kelleruntersuchung und Getränkeaufnahme in längeren als viertel- jährlichen Perioden vorzunehmen.

3. Im Accordsver fahren sollen Accordsabschlüsse auch auf kürzere als 3jährige Perioden ermöglicht und ferner im Verwaltungsweg angeordnet werden, dass mit Abstichswirten, falls hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, ein Accord auch abgeschlossen werden kann, wenn das Abstichsverfahren noch nicht volle 12 Monate ge- dauert hat, was bisher in der Regel verlangt wurde.

Die Aenderungen, die der vorliegende Entwurf vorschlägt, sind demnach folgende :

I. Für sämtliche Wirte: 1. Erleichterungen in der LaiUchein- und Einlagekontrolle durch die

Einführung der Befugnis für die Steuerbehörde, von der persön- lichen Kontrollierung des Getränkes nach den Umständen ab- zusehen.

2. Aufhebung der Sportel und Gebühr für Ladscheinausstellung. 3. Zulassung von Erleichterungen in der Kontrolle der steuerfreien

Achsverkäufe. 4. Allgemeine Abschreibung eines festen Prozentsatzes der eingelegten

Getränkemenge als Abgang. 5. Vereinfachung der Hausbrauchsregulierung. 6. Mitwirkung einer aus Vertretern des Wirtsstands und Steuer-

beamten zusammengesetzten Kommission bei wichtigen Teilen der Steuerveranlagung (Feststellung der Durchschnittspreise, Haus- brauchsregulierung, Zeitdauer des Accords etc.).

7. Zeitgemässe Regelung der Straf bestimmungen. 8. Neufeststellung und Veröffentlichung des gesamten Textes des

Wirtschaftsabgabengesetzes. II. Für Abstichswirte:

1. Aufhebung der Fässersiegelung. 2. Beseitigung der steuerlichen Kontrolle bei den Kellergeschäften

(Auffüllen, Ablassen etc.). 3. Beseitigung der speziellen Ausschankspreisfesthaltung und Ersetzung

derselben durch durchschnittliche Ausschankspreise. 4. Aufhebung der hierher bezüglichen Strafbestimmungen. 5. Ermöglichung der Vornahme der Kelleruntersuchungen und Ge-

tränkeaufnahmen in längeren als vierteljährlichen Abschnitten.

III. Für Accordswirte : 1. Accordsabschlüsse auf kürzere als dreijährige, insbesondere auf

einjährige Perioden; 2. Accordsabschlüsse auf Grund vorangegangenen kürzeren als ljähri-

gen Abstichs. 343

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344 Begründung zum württ. Wirtschaftsabgabengesetzentwurf vom 17. Juni 1899.

Indem die Regierung so weitgehende Erleichterungen und Vereinfachungen des Verfahrens vorschlägt, hat sie das Bewusstsein, soweit als irgend möglich und mit dem Interesse der ordnungsmässigen Feststellung der Abgabe vereinbar ist, gegangen zu sein und ist der Ueberzeugung, dass berechtigte Beschwerden seitens der Steuerpflichtigen künftig nicht mehr erhoben werden können, wes- halb sie sich der Hoffnung hingiebt, dass die Klagen der Wirte nunmehr ver- stummen werden.

V. Es erübrigt noch auf einen von der Kammer der Abgeordneten in ihrer Sitzung vom 6. Mai 1891 (IV. Prot. Bd. S. 2222) gefassten Beschluss zu sprechen zu kommen, welcher dahin ging:

Die königl. Regierung um Einbringung eines Gesetzentwurfs zu ersuchen, durch welchen das Wirtschaftsabgabengesetz vom 9. Juli 1827 nach folgenden Gesichtspunkten abgeändert würde:

1. dass die Accorde auf 1, 2 und 3 Jahre abgeschlossen werden können;

2. dass eine gesetzliche Regelung des beiderseitigen Kündigungsrechts stattfindet ;

3. dass zu den Accordsverhandlungen zwischen Umgeldskommissär und Wirt auf Verlangen des letzteren ein vom Gemeinderat be- stellter Vertrauensmann mit beratender Stimme beizuziehen ist;

4. dass, wenn bei den Verhandlungen zwischen Umgeldskommissär und Wirt eine Vereinbarung nicht zu stände kommt, auf Antrag des Wirts, vorbehaltlich der dem Steuerkollegium verfassungs- mässig zustehenden Genehmigung der Accorde (Verfassungsurkunde § 117), die Aeusserung der durch sachverständige Vertrauens- männer zu verstärkenden Bezirkssteuerbehörde über die ange- messene Höhe der Accordssumme herbeizuführen und letztere zu ermächtigen wäre, nach Umständen ein Gutachten des Gemeinde- rats des Wohnorts des betreffenden Wirts einzuholen.

Diesem Beschlüsse ist übrigens die Kammer der Standesherren in ihrer Sitzung vom 21. Mai 1891 (Prot. Bd. S. 530) nicht beigetreten.

Dem Beschluss Ziff. 1 ist nun durch Art. II Ziff. 1 des vorliegenden Ent- wurfs Rechnung getragen. Indessen sind schon bisher beim Vorhandensein besonderer Umstände einjährige Accorde abgeschlossen worden; das Steuer- kollegium wurde durch Erlass des Finanzministeriums vom 14. Januar 1893 und 1. März 1893 besonders hierzu ermächtigt. Uebrigens ist hiervon im Ver- gleich zu den 3jährigen Accorden, deren jährlich mehr als 4000 abgeschlossen werden, kein namhafter Gebrauch gemacht worden, denn es wurden 1jährige Accorde nur vereinbart im

Kalenderjahr 1893 1 1894 0 1895 3 1896 2 1897 8 1898 10

Zu Ziff. 2 ist zu bemerken: Der Ausdruck „gesetzliche Regelung des beiderseitigen Kündigungsrechts α

könnte die Meinung erwecken, als solle beiden Teilen das Recht eingeräumt werden, den Accord jederzeit zu kündigen. Ein solches Recht wurde für die Steuerverwaltung niemals in Anspruch genommen. Ebensowenig war bei den den Kammerbeschlüssen vom 6. Mai 1891 vorangegangenen Verhandlungen die Absicht, dasselbe für die Steuerpflichtigen zu fordern. In dem am 11. Juni 1890 ausgegebenen Bericht der volkswirtschaftlichen Kommission der Kammer der Abgeordneten (Verh. d. K. d. Abg. 1890/91 I. Beil. Bd. 2. Abt. S. 377. ist viel- mehr ausdrücklich hervorgehoben, wie die Meinung nicht sein könne, dass ein Kündigungsrecht dem Wirt schon dann zustehen solle, wenn dieser etwa während der Accordsdauer zu der Ansicht gelangen würde, dass er beim Abstichsver-

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Begründung zum württ. Wirtschaftsabgabengesetzentwurf vom 17. Juni 1899. 345

fahren vorübergehend besser seine Rechnung fände; das beiderseitige Kündi- gungsrecht müsse vielmehr auf die Fälle beschränkt bleiben, wo wesentliche thatsächliche Voraussetzungen des Accordsabschlusses in Wegfall gekommen seien; in welchen Fällen das Kündigungsrecht danach als berechtigt und mit dem Wesen des Accords vereinbar anzuerkennen wäre, würde zunächst einer weiteren Prüfung bedürfen. Seitens der Finanzverwaltung ist diese Prüfung damals vorgenommen und es sind auf Grund derselben die Vorschriften über Umgeldsaccorde einer Revision unterzogen und mit Wirkung vom 1. Januar 1893 ab neu festgestellt worden (vgl. Amtsbl. des Steuerkoll. 1893 S. 39 f.). Hierbei hat schon in der Fassung des neuen Formulars eines Umgeldsaccords der ver- tragsmässige Charakter des Accords einen bestimmteren Ausdruck gefunden; an den Accord, der nicht mehr „erteilt", sondern „abgeschlossen" wird, wird nichs bloss wie früher der Abgabepflichtige, sondern auch die Steuerverwal- tung ausdrücklich als gebunden erklärt, wenn der der Accordsberechnung zu Grunde liegende Verbrauch an Getränken oder der Erlös aus demselben sich verändert (verringert oder steigert); insbesondere aber sind die Accords- bedingungen für die Fälle, in welchen der Accord, wenn nicht eine neue Ver- einbarung getroffen wird, mit Wirkung für beide Teile als aufgehoben gelten soll, neu und vielfach mehr als seither zu Gunsten des Abgabepflichtigen ge- fasst worden, mit nicht unwesentlichen Erleichterungen bei der Berechnung der Accordsraten , für die Fortsetzung oder Erneuerung des Accords selbst nach vorangegangenen Umgeldsgefährdungen , zur Ermöglichung des Wiedereintritts oder des Eintritts anderer in denselben. Durch diese Bestimmungen ist den bestehenden Bedürfnissen in weitgehender Weise Rechnung getragen, zumal überall da, wo diese Normen wegen besonderer Verhältnisse nicht ausreichen, von der Steuerverwaltung im Wege der Billigkeit Abhilfe geschaffen wird. So wurden lediglich aus Billigkeitsrücksichten aufgehoben im

Kalenderjahr 1893 . 3 Umgeldsaccorde 1894 . 8 1895 . 4 1896 . 8 1897 . 66 „ (Hagelschlag im Unterland.) 1898 . 12

Es werden übrigens bei der anlässlich der Verabschiedung des vorliegen- den Entwurfs vorzunehmenden Revision der Umgeldsaccordsbestimmungen auch die Voraussetzungen, unter welchen der Accord aufgelöst wird, einer erneuten wohlwollenden Prüfung unterzogen werden.

Zu Ziff. 3. In § 39 Ziff. 1 der Dienstvorschriften für die mit dem Voll- zug des Wirtschaftsabgabengesetzes beauftragten Behörden und Bediensteten (Amtsbl. d. Steuerkoll. von 1893 S. 98) ist die Zuziehung eines Vertrauens- manns des Wirts zu den Accordsverhandlungen für zulässig erklärt.

Die Wirte, welche durch die Umgeldskommissäre hierauf aufmerksam gemacht werden, haben aber von dieser Möglichkeit nahezu keinen Ge- brauch gemacht. Durch die nunmehr vorgesehene Einrichtung einer orga- nisierten, aus sachverständigen Vertrauensmännern und Steuerbeamten zusammen- gesetzten Bezirkskommission, die in Anstandsfällen über diejenigen Unterlagen der Accordssumme, wie Durchschnittspreis, Hausbrauch, bei welchen eine Mit- wirkung von Sachverständigen zweckdienlich sein kann, ihr Gutachten abzu- geben hat, wird auf eine andere und zweckmässigere Weise den Wünschen nach Mitwirkung von Vertrauensmännern entsprochen und die Zuziehung von solchen bei den Accordsverhandlungen entbehrlich.

Zu Ziff. 4. Die Mitwirkung der Bezirkssteuerbehörde bei dem Abschlüsse von Umgeldsaccorden fand von jeher statt und wurde durch die § 45 Ziff. 14 und § 4Ü Ziff. 1 der Dienstvorschriften von 1893 noch weiter ausgedehnt. Nachdem nunmehr die Umgeldskommissäre den Kameralämtern organisch ein- gegliedert werden sollen, so hat künftig die Ausführung des Wirtschaftsabgaben- gesetzes unter Verantwortung der Kameralamts vorstände zu erfolgen und ist

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346 Begründung zum württ. Wirtschaftsabgabengesetzentwurf vom 17. Juni 1899.

hierdurch eine weitere Gewähr einer sachgemässen Gesetzesanwendung geschaffen. Der Bezirkskommission, wie in dem Antrage Ziff. 4 gewünscht, auch eine Be- gutachtung über die angemessene Höhe der Accordsumme zu übertragen, geht nicht an, da es sich hier nicht um Schätzungen, sondern vorwiegend um Ver- einbarungen auf bestimmter rechnungsmässiger Grundlage handelt, bei welchen kein Raum für eine gutachtliche Mitwirkung von Sachverständigen ist. Zudem würde eine solche Massregel mit der Vorschrift des § 117 der Verfassungs- urkunde, wonach das Steuerkollegium die Accorde über das Umgeld zu schliessen hat, sich nicht vereinigen lassen.

VI. Ausser den sachlichen Abänderungen, welche hienach an dem Wirtschaftsabgabengesetz vorzunehmen sind, waren einige weitere Aenderungen mehr formeller Natur vorzusehen, die damit zusammenhängen, dass das Wirt- schaftsabgabengesetz ursprünglich zugleich gewerbepolizeiliche Vorschriften enthielt und dass einzelne steuerliche Bestimmungen desselben gewerbepolizei- liche Vorschriften voraussetzen, die jetzt nicht mehr in Geltung stehen.

Die Zahl der Aenderungen, die hienach an dem bestehenden Gesetze eintreten sollen, ist zwar eine nicht unbeträchtliche; von der Vorlegung des Entwurfs eines ganz neuen Gesetzes ist indessen abgesehen worden, da an den Grundbestimmungen der bestehenden Besteuerung nichts geändert wird und die neu zu verabschiedenden Bestimmungen sich in den Text des Gesetzes leicht einfügen lassen. Da übrigens die gewerbepolizeilichen Bestimmungen des Wirtschaftsabgabengesetzes, wie bemerkt, nicht mehr in Geltung stehen, und auch dessen steuerliche Bestimmungen Aenderungen erfahren haben und nun- mehr noch weiter erfahren sollen, so ist eine Zusammenfassung des geltenden Rechts in fortlaufendem Gesetzestexte ein Bedürfnis, weshalb das Wirtschafts- abgabengesetz in demjenigen Wortlaut, der sich unter Berücksichtigung der früheren Aenderungen nach Verabschiedung des vorliegenden Entwurfs ergibt, neu festgestellt und durch das Regierungsblatt veröffentlicht werden soll ; in den Schlussbestimmungen des Entwurfs ist der entsprechende Auftrag hiezu dem Finanzministerium erteilt.

Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln. Zu Art. I.

In Art. I sind die Aenderungen enthalten, die in den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Wirtschaftsabgabengesetzes, soweit derselbe noch in Geltung steht, eintreten sollen.

Die zu Art. 1 und 2 des Gesetzes gemachten Vorschläge enthalten keine sachliche Aenderung des bestehenden Rechts, bezwecken vielmehr die steuer- lichen Bestimmungen des Wirtschaftsabgabengesetzes von der Verbindung mit den gewerbepolizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes, die durch die neuere Gesetzgebung überholt sind, loszulösen. Der Vorschlag zu Ziff. 1, wonach von Wein oder Obstmost, welche ausgeschenkt oder sonst in Mengen unter 20 1 gegen Entgelt abgegeben werden, die Wirtschaftsabgaben zu entrichten sind, entspricht durchaus dem geltenden Recht, an dem eine Aenderung nicht be- absichtigt ist. Die Wirtschaftsabgaben von Bier, Branntwein, Likörs und Essig sind längst beseitigt und es sind daher die hierauf bezüglichen Vorschriften der Art. 1 und 2 gegenstandslos geworden; Art. 2 aber, auf den in Art. 1 des bestehenden Gesetzes Bezug genommen ist, kann bei der vorgeschlagenen Fassung des Art. 1 entbehrt werden.

Unter Wein im Sinne des Wirtschaftsabgabengesetzes ist, was hier be- merkt werden mag, der bisherigen Uebung entsprechend, nicht bloss Trauben- wein und Traubenmost zu verstehen, sondern es fallen darunter alle Getränke von weinartigem Aussehen und Geschmack (z. B. Beer wein, Korinthen wein u. dgl.), sowie solche Getränke, welche unter der Bezeichnung Wein in Ver- kehr gebracht werden (Kunstwein, Honigwein, Maltonwein etc. etc.

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Page 27: Württembergisches Wirtschaftsabgabengesetz). Vom 4. Juli 1900

Begründung zum württ. Wirtscliaftsabgabengesetzentwurf vom 17. Juni 1899. 34.7

Zu Art. II. Der Art. II hat die in dem Abschnitt II des Wirtschaftsabgabengesetzes

vorzunehmenden Aenderungen zum Gegenstand.

Zu Ziff. 1. Die in Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebene Mitteilung der ge-

nehmigten Accorde an die Gemeinderäte ist ausser Uebung gekommen und entbehrlich, weshalb vorgeschlagen ist, diese Vorschrift zu beseitigen.

Sodann soll durch den vorgesehenen Zusatz zu Abs. 1 die Möglichkeit eingeräumt werden, Accorde auch auf kürzere Perioden als 3 Jahre abzuschliessen. Die 3jährige Periode soll auch künftig die Regel bleiben; wenn jedoch besondere Gründe dafür vorliegen, von dieser Regel abzuweichen, so sollen Accorde auch auf kürzere als 3jährige, indessen nicht unter ljähriger Dauer abgeschlossen werden können; solche Gründe werden insbesondere dann vorliegen, wenn der künftige Betrieb einer Wirtschaft infolge äusserer Verhältnisse ein mehr oder weniger unberechenbarer ist, wie dies ζ. Β. zutreffen kann bei Ausführung von grösseren Eisenbahn-, Strassen-, Brücken-, Ufer-, Häuserbauten in der Nähe der Wirtschaft, bei Uebernahme einer bereits bestehenden Wirtschaft durch einen neuen Wirt oder bei Verlegung einer Wirtschaft in ein anderes Gebäude, bei Veränderung der Betriebs- und Absatzverhältnisse einer Wirtschaft durch Ver- legung von Märkten auf andere Plätze oder durch Eisenbahn- und Strassen- eröffnungen und ähnliches mehr.

Nach Abs. 2 der Ziff. 1 soll der letzte Absatz des Art. 8 wegfallen, welcher lautet: „Für die Behandlung der Kelleruntersuchung und des Abstichs treten folgende Bestimmungen ein." Infolge der Vorschrift dieses Absatzes war es zweifelhaft, ob die Bestimmungen des Art. 9 und folgende nur auf Abstichswirte sich beziehen oder auch für Accordswirte gelten sollen. That- sächlich wurden die Vorschriften der Art. 9, 10, 11, 14 und 15 ebenso wie auf die Abstichs wir te so auch auf die Accordswirte angewendet und den letzteren die Beachtung dieser Vorschriften im Accords verti ag noch ausdrücklich anbe- dungen. Ausschliesslich auf die Abstichswirte fanden dagegen die Vorschriften der Art. 12 und 13 Anwendung. Nachdem Art. 12 durch den Entwurf auf die Vorschrift der Benützung geeichter Fässer eingeschränkt wird (cfr. Art. II Ziff. 4 des Entwurfs), ist es nur noch der Art. 13, welcher ausschliesslich auf Abstichswirte Anwendung findet, während die übrigen Vorschriften des Ab- schnitts II unterschiedslos für Abstichs- und Accordswirte gelten. Um dies klarzustellen, empfiehlt es sich, den letzten Absatz des Art. 8 zu streichen und in Art. 13 zum Ausdruck zu bringen, dass dieser Artikel nur auf Abstichs- wirte Anwendung findet, was in dem Entwurf dadurch geschehen ist, dass in Ziff. 5 des Art. II vorgeschlagen ist, die Ueberschrift des Art. 13 dahin zu fassen: Kelleruntersuchung und Abstich bei den unter Abstichskontrolle stehen- den Wirten.

Zu Ziff. 2. Die sachlichen Vorschriften des Art. 9 bedürfen keiner Aenderung. In-

dessen ist beabsichtigt, in den Ausführungsvorschriften, in welchen bisher (vgl. § 3 der Verfügung des Finanzministeriums vom 3. Juni 1868 betr. die Kontrolle des Verkehrs mit Wein etc., Rgsbl. S. 247, und § 5 der Vorschriften für Abstichswirte und derjenigen für Accordswirte, Amtsblatt des Steuerkolle- giums 1893 S. 28 und S. 44) bestimmt war, dass der Ortssteuerbeamte das Getränke vor Ausstellung des Ladscheins persönlich zu besichtigen und die Ladung zu kontrollieren habe, vorzuschreiben, dass nach näherer Vorschrift der Steuer Verwaltung in geeigneten Fällen von der Besichtigung des Getränkes abgesehen und ohne vorgängige persönliche Kontrolle die Abfuhr desselben ge- nehmigt werden könne, so dass also in diesen Fällen der Ladschein ausschliess- lich auf Grund der Deklaration des Wirts ausgestellt wird (vgl. auch die Er- läuterungen zu Ziff. 3).

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348 Begründung zum württ. Wirtschaftsabgabengesetzentwurf vom 17. Juni 1899.

In dem Zusatz zu dein Art. 9 ist die Aufhebung der Sportel für Wein- und Weinmosturkunden, welche nach Tarif Nr. 92 des allgemeinen Sportel- gesetzes im Betrag von 15 Pf. für jeden Ladschein erhoben wird, vorgesehen und angeordnet, dass künftig auch eine Gebühr des Ortsteuerbeamten für die Aus- stellung des Ladscheins, welche seither im Betrage von 18 Pf. erhoben wurde, und für die Kontrollierung der Ladung, die im Betrage von mindestens 20 Pf. zu bezahlen war, nicht mehr erhoben werden soll. Der Ertrag der Ladschein- sportel beläuft sich jährlich auf rund 16,000 M. die Ladscheinausfertigungs- und Kontrollegebühr, welche den Ortssteuerbeamten zuflössen, belaufen sich erstere auf etwa 19,500 M., die Kontrollegebühr auf etwa 11 500 M., zusammen rund 31,000 M.

Zu Ziff. 3. Die Ladschein- und die Einlagekontrolle (Art. 9 und 10 des Gesetzes)

bilden den wesentlichsten Bestandteil des Systems, auf welchem die bestehende Umgeldskontrolle aufgebaut ist. Diese beiden Kontrollen können in ihren Grundlagen nicht entbehrt werden und es soll daher auch künftig die persön- liche Kontrollierung der Ladung durch den Steuerbeamten vor Ausstellung des Ladscheins und vor deren Verbringung in den Wirtskeller die Regel bilden. Das Fehlen einer Bestimmung, wonach der Ortssteuerbeamte befugt wäre, einen Ladschein ohne vorherige Kontrollierung der Ladung auszustellen und die Ein- lage von Wein ohne vorherige persönliche Kontrolle zu genehmigen, hat indessen schon mannigfach zu Unzuträglichkeiten geführt, namentlich in Fällen, wo der Ortssteuerbeamte verhindert war, die Kontrolle sofort vorzunehmen, so dass unter Umständen das Getränke längere Zeit im Freien liegen musste. Es soll daher durch den vorgeschlagenen Zusatz zu Art. 10 die Möglichkeit geschaffen werden, die Einlage des Getränkes in Fällen, wo Gründe zur Abweichung von der Regel vorliegen, auch ohne Beisein und Kontrollierung des Ortssteuer- beamten auf Grund blosser schriftlicher Genehmigung desselben vorzunehmen ; die erforderlichen näheren Vorschriften werden in den Vollzugsbestimmungen gegeben werden.

Zu Ziff. 4. Der Art. 12 des Gesetzes enthält im ersten Absatz Dienstvorschriften,

welche nicht notwendig in das Gesetz gehören, auch mit der Ueberschrift des Artikels nicht im Einklang stehen; sie können für künftig im Gesetz entbehrt werden, da das Erforderliche in den Ausführungsbestimmungen vorgesehen werden wird.

Der zweite Absatz enthält Bestimmungen über 1. die Benutzung geeichter Fässer, 2. das Siegeln der Fässer, 3. die Ordnung derselben, 4. die Vornahme von Kellergeschäften nur im Beisein des Ortssteuer-

beamten. Die Vorschrift, dass die Fässer in den Wirtskellern geeicht sein müssen,

muss beibehalten werden, da sonst eine sichere Verwaltung nicht möglich wäre. Die Benützung geeichter Fässer liegt übrigens auch im Interesse der Wirte selbst, wie überhaupt bei jedem geordneten Geschäftsbetrieb die Verwendung geeichter Fässer zur Regel gehört. Dagegen soll nach den Ausführungen in der allgemeinen Begründung künftig auf das Siegeln der Fässer, die Numerierung derselben und die Anwesenheit des Ortssteuerbeamten bei den Getränkever- änderungen, die im Keller vorgenommen werden, verzichtet werden, so dass die der Abstichskontrolle unterliegenden Wirte in ihren Kellern ebenso unge- hindert wie seither die Accordswirte sich bewegen können.

Zu Ziff. 5. Wegen der vorgeschlagenen Ergänzung der Ueberschrift vgl. die Bemer-

kung zu Ziff. 1 am Schlüsse. 348

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Begründung zum württ. Wirtschaftsabgabengesetzentwurf vom 17. Juni 1899. 349

Bezüglich der Feststellung der Ausschankspreise bei den Abstichswirten besteht zur Zeit auf Grund der Bestimmungen in Art. 18 und 55 des Gesetzes vom 9. Juli 1827 folgendes Verfahren:

Der Wirt hat dem Steuerbeamten den Ausschankspreis des zum Aus- schank bestimmten Getränkes anzugeben, bevor mit dem Ausschank begonnen wird, ebenso hat er vorher Anzeige zu erstatten, wenn er den Ausschankspreis erhöhen oder herabsetzen will. Von dem Steuerbeamten wird der jeweilige Getränkestand in den Fässern, auf welche sich diese Angaben beziehen, durch Abstechen der Fässer festgestellt. Auf Grund dieser Angaben und Feststellungen wird bei den periodisch vorzunehmenden Kelleruntersuchungen (Quartalend- abstichen) die Menge des zu den einzelnen Ausschankspreisen ausgeschenkten Getränkes und die Steuerschuldigkeit hieraus berechnet. Es wird also die Identität der einzelnen Weinsorten hinsichtlich ihrer Ausschankspreise festge- halten und genau berechnet, wieviel Liter Wein zu den verschiedenen Preisen ausgeschenkt worden ist. Diese Berechnungsweise kann künftig nicht mehr beibehalten werden, weil infolge der Beseitigung der Fässersiegelung, der Kon- trolle der Kellergeschäfte und der Anzeigen der Ausschankspreisänderungen die Indentität der einzelnen Weinsorten nach ihren verschiedenen Ausschanks- preisen nicht mehr festgehalten wird und daher nicht mehr jede einzelne Weinsorte, die der Wirt in Ausschank bringt, nach ihrem speziellen Preis die Grundlage der Steuerberechnung bilden kann. Es kann vielmehr bei den periodischen Kelleruntersuchungen nur die Gesamtmenge des in der vorange- gangenen Periode verschlossenen Getränks ermittelt und berechnet werden, nicht aber auch die einzelnen Mengen nach ihren verschiedenen Ausschanks- preisen. Es muss daher, um die Abgabe aus der Gesamtverschlussmenge be- rechnen zu können, ein Durchschnittspreis gesucht und festgesetzt werden. Dies war bei den Accordswirten schon seither so der Fall. Für die Feststellung des durchschnittlichen Ausschankspreises der Accordswirte gaben die deklarierten Ausschankspreise gleichartiger, unter Abstichskontrolle stehender Wirtschaften derselben Gemeinde oder der näheren Umgegend einen guten Anhaltspunkt; auch wurden die Angaben im Ladschein über den Preis des Getränkes, der übrigens als Einlagepreis nicht unmittelbar benutzbar ist, verglichen und endlich hatten die Wirte bei der Einlage des Getränkes, falls dasselbe zum sofortigen oder demnächstigen Ausschank bestimmt war, sowie bei der Getränke- aufnahme bezüglich der im Ausschank befindlichen Fässer den Ausschankspreis anzugeben. Wenn nunmehr die spezielle Angabe der Ausschankspreise und der Ausschankspreisänderungen seitens der Abstichswirte wegfällt, so verliert die Steuerverwaltung einen wichtigen Anhaltspunkt für die Feststellung des Durchschnittspreises. Im Interesse der richtigen Festsetzung der Durchschnitts- preise, welche einen wichtigen Teil des Veranlagungsverfahrens bildet, da sie in Verbindung mit der Festsetzung der Menge des verschlossenen Getränkes die Grundlage für die Steuerberechnung abgibt, ist es von besonderem Wert, dass die Abgabepflichtigen, mit denen behufs Festsetzung des Durchschnitts- preises seitens der Steuerkontrollebeamten persönlich zu verhandeln ist, über ihre Ausschankspreise wahrheitsgemäss Auskunft erteilen. Es ' erschien daher geboten, eine Bestimmung in das Gesetz aufzunehmen, nach welcher die Wirte verpflichtet sind, der Steuerbehörde auf Verlangen über ihre Ausschankspreise Auskunft zu erteilen. Mit dieser Vorschrift soll nicht die spezielle Ausschanks- kontrolle , wie sie bisher bei den Abstichswirten geübt wurde, verallgemeinert werden, insbesondere sollen Ausschankspreisänderungen nicht der Anzeigepflicht unterliegen, vielmehr soll der Wirt nur gehalten sein, wenn er bei der Einlage eines zum alsbaldigen Ausschank bestimmten Weins oder bei einer Getränke- aufnahme gefragt wird, wie er den Wein ausschenken werde, bezw. ausgeschenkt habe, wahrheitsgemäss e Auskunft zu geben, damit die Steuerbehörden in den Stand gesetzt sind, den Durchschnittspreis möglichst richtig festzustellen.

Noch ist zu bemerken, dass infolge der reichsrechtlichen Bestimmungen (Art. 5 § 2 des Zollvereinsvertrags vom 8. Juli 1867, Rgsbl. S. 143, und Art. 40 der Reichsverfassung) aus dem auf Grund der thatsächlichen Ausschankspreise

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350 Begründung zum württ. Wirtschaftsabgabengesetzentwurf vom 17. Juni 1899.

festgestellten Durchschnittspreise, wenn er über 1 M. beträgt, eine höhere Steuer als 11 Pf. vom Liter nicht berechnet werden darf.

Die Feststellung des Durchschnittspreises gegenüber dem Steuerpflichtigen ist Sache des Bezirkssteueramts. Wenn bei den Verhandlungen zwischen dem Wirt und der Steuerbehörde ein Einverständnis über den Durchschnittspreis nicht erzielt wird, so soll derselbe nach Art. 20a durch die Bezirkskommission festgestellt werden.

Was die weiter vorgeschlagene Bestimmung betrifft, welche als Abs. 3 dem Art. 13 angefügt werden soll, so soll durch dieselbe die Möglichkeit eröffnet werden, die Kelleruntersuchung, den sog. Abstich, auch in längeren als vierteljährlichen Zwischenräumen vorzunehmen. Nach dem Gesetz ist zwar die Bestimmung darüber, in welchen Zwischenräumen der Abstich vorgenommen werden soll, der Steuerverwaltung überlassen, allein die Verwaltung war ge- hindert, den Abstich in grösseren Zwischenräumen vorzunehmen, weil die Be- rechnung der Abgabe von dem Ergebnis des Abstichs abhing, so dass, wenn der letztere nicht vorgenommen wurde, auch die Abgabe nicht berechnet, noch an- gefordert werden konnte. Um in Fällen, wo es thunlich erscheint, insbesondere bei kleinen Wirten und einfachen Verhältnissen, die Zahl der Abstiche im Laufe des Jahres beschränken, nach Umständen den Abstich nur einmal jährlich, am Beginn und Schluss des Jahres, vornehmen zu können - was auch für den Fall, dass sich infolge der Vereinfachung der Abstichskontrolle die Zahl der Abstichswirte vermehren würde, im Interesse der Verwaltung behufs Er- sparung von Beamtenkräften gelegen ist - und um andererseits bei Vornahme des Abstichs in längeren Perioden die Steuerkasse vor Verlusten zu schützen und den Abgabepflichtigen die Zahlung zu erleichtern, muss der Steuerverwal- tung die Möglichkeit gewährt werden, von den Umgeldspflichtigen im Laufe des Jahres, etwa im Anschluss an das seitherige Verfahren vierteljährlich, Abschlagszahlungen an ihrer voraussichtlichen Jahressteuerschuld verlangen zu können.

Die Grundlage für die Bemessung der Abschlagszahlungen würde in der Regel, soweit nicht Anhaltspunkte zu einer anderweitigen Bemessung vorliegen,, das Ergebnis des Vorjahrs bilden können, und wo eine solche Grundlage fehlt, würde Schätzung eintreten müssen. Die endgültige Steuerberechnung würde bei dem nächsten Abstich zu geschehen und hierbei die Ausgleichung der zu viel oder zu wenig bezahlten Steuerbeträge zu erfolgen haben. Gegen die Festsetzung der Höhe der Abschlagszahlungen würde die gewöhnliche Ver- waltungsbeschwerde zulässig sein.

Zu Ziff. (). 1. Die Achsverkäufe, d. h. Verkäufe in Mengen von 20 1 und mehr,

können nach der Vorschrift in Art. 14 Ziff. 1 des Gesetzes abgabenfrei nur dann behandelt werden, wenn die Abfassung in Gegenwart des Ortssteuerbeamten stattgefunden hat und von diesem gehörig kontrolliert worden ist. Die persön- liche Kontrollierung wird bei der leichten Ausführbarkeit einer Steuerhinter- ziehung durch fingierte Achsverkäufe auch künftig die Regel bilden müssen; indessen soll durch die vorgeschlagene neue Fassung die Möglichkeit gewährt werden, nach Umständen auch ohne persönliche Kontrolle auf Grund der Deklaration und sonstigen zuverlässigen Nachweises die Steuerfreiheit zu ge- währen. Insbesondere ist bei grösseren Weinhändlern, welche zugleich Wirte oder Kl ein verkauf er sind, die Vorschrift der persönlichen Kontrollierung eines jeden Achsverkaufs nicht selten als Belästigung empfunden worden. Es ist daher in Aussicht genommen, bei Betrieben, welche zuverlässige kaufmännische Buchführung haben, unter entsprechenden Vorschriften den steuerfreien Ab- schrieb auf Grund von Buchauszügen oder Vorlage der Bücher zuzulassen. Inwieweit auch sonstigen Betrieben ähnliche Kontrolleerleichterungen gewährt werden können, wird in den Ausführungsvorschriften bestimmt werden.

2. Nach Art. 14 Ziff. 2 des Gesetzes sind weiterhin von der Steuer frei zu lassen

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Begründung zum württ. Wirtschaftsabgabengesetzentwurf vom 17. Juni 1899. 351

„die nach vorgängiger Aufnahme des Ortsaccisers als Hefe, Trübwein etc. zum Abbrennen verwendeten, oder im Grossen ver- kauften, oder als völlig unbrauchbar ausgeschütteten Quantitäten".

Diese Abgänge an Hefe und Trübwein wurden bei den Abstichswirten anlässlich des Ablassens und Verfüllens im Keller, dem der Ortssteuerbeamte anzuwohnen hatte, bei den Accordswirten auf Anzeige kontrolliert, speziell festgestellt und im Register steuerfrei abgeschrieben. Seitens der Accords- wirte wurde nicht selten versäumt, die Abgänge zur Kontrolle zu stellen, und es wurde daher, um die Betriebsinhaber vor Schaden zu bewahren, zugelassen, dass bei solchen Accordswirten, welche in der abgelaufenen Accordsperiode ihre Hefe gar nicht oder nur teilweise zur Kontrolle gestellt haben, ein angemessener Prozentsatz der gesamten Einlagemenge als Hefe und Trübwein steuerfrei ab- geschrieben wird. Hierbei dürfen bei neuem Wein mit den Kernen und Schalen höchstens 15%» bei sonstigem neuen Wein und Obstmost höchstens 5%, bei nach dem ersten Ablass eingelegtem Wein und bei von der Hefe abgezogenem Obstmost höchstens 2% der Einlage als Abgang in Rechnung genommen werden (vgl. § 19 Ziff. 2 der Dienstvorschriften, Amtsblatt des Steuerkollegiums 1893 S. 75). Im Anschlüsse an dieses seither bei den Accordswirten bestehende Verfahren soll künftig allgemein ein prozentualer Abzug für Hefe und Trüb- wein eingeführt und die steuerfrei zu lassenden Prozentsätze der Einlagemenge im Gesetz festgestellt werden, so dass künftig die spezielle Feststellung und Kontrollierung des Abgangs wegfallen und dadurch eine weitere Vereinfachung der Steuerkontrolle und eine Erleichterung für die Abstichswirte, welche die Hefe nicht mehr besonders zur Kontrolle zu stellen haben, um deren Steuer- freiheit zu erlangen, herbeigeführt wird.

Was die vorgeschlagene Höhe der abzurechnenden Prozentsätze betrifft, so entspricht diejenige für die Weine mit den Kämmen und den Beeren (25%) dem Satze des badischen Weinsteuergesetzes vom 19. Mai 1882 Art. 5; die beiden Sätze von Wein mit den Beeren (15 %) und für sonstigen neuen Wein und neuen Obstmost (5%) sind gleichfalls dieselben wie in Baden und entsprechen der bisherigen obersten Grenze des in Württemberg ohne Kon- trolle zulässigen Hefeabzugs. Für den nach dem ersten Ablass eingelegten Wein und Obstmost lässt das badische Gesetz einen Hefenabzug nicht zu, während nach dem Entwurf, der bisherigen Uebung entsprechend, 2% ab- gerechnet werden sollen. In dieser letzteren Bestimmung liegt eine wesentlich günstigere Behandlung der Abgabepflichtigen in Württemberg gegenüber den- jenigen in Baden. Auch gegenüber den bisher in Württemberg geltenden Bestimmungen wirken die Vorschriften des Entwurfs - abgesehen davon, dass die Verpflichtung der Wirte, die Hefe zur Kontrolle zu stellen, wegfallt - wesentlich günstiger, sofern die vorgesehenen Prozentsätze allgemein zum Ab- zug gebracht werden sollen, während sie bisher nur die obere Grenze für den Abzug bildeten. Nach den Erfahrungen der Steuerverwaltung sind die vor- geschlagenen Prozentsätze reichlich bemessen und vollkommen genügend, um die Abgänge bei einigermassen rationeller Behandlung des Weins zu decken, wobei, was den Satz von 5% bei neuem Wein betrifft, insbesondere noch in Betracht kommt, dass erhebliche Mengen von neu eingelegtem Wein vor dem ersten Ablass ausgeschenkt werden.

Zu bemerken ist noch, dass für Wein, welcher in Flaschen eingelegt wird, ein Abzug für Hefe und Trüb wein nicht einzutreten hat, weil bei dieser Art der Weineinlage Abgänge für Hefe und Trübwein sich überhaupt nicht ergeben.

Zu Ziff. 7. Die nach der Vorschrift des jetzigen Gesetzes erforderliche individuelle

Regelung des steuerfreien Hausbrauchs bei jedem einzelnen Wirt ist fortgesetzt die Quelle zahlreicher Anstände, Schwierigkeiten und Reibungen zwischen den Steuerpflichtigen und den Steuerbeamten; auch nimmt dies Verfahren die Zeit der Steuerbeamten unverhältnismässig in Anspruch. Es soll daher das jetzige

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352 Begründung zum württ. Wirtschaftsabgabengesetzentwurf vom 17. Juni 1899.

System der speziellen Hausbrauchsschätzung für den hauptsächlich ins Gewicht fallenden Wein verlassen werden. An dessen Stelle schlägt der Entwurf für den Hausbrauch an Wein einen einheitlichen Normalsatz vor, der bei jedem Wirte ohne weiteres an seinem steuerpflichtigen Weinverschluss in Abzug ge- bracht werden soll; daneben soll, indessen nur dann, wenn der Nachweis er- bracht wird, dass infolge besonderer bei dem betreffenden Betriebe vorliegenden Verhältnisse eine Erhöhung dieses Normalsatzes begründet ist, eine individuelle Festsetzung des Hausbrauchs stattfinden. Es wird sich hiernach künftig bei der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Abgabepflichtigen die Hausbrauchsfrage ohne weitere Verhandlungen aufs einfachste erledigen.

Die Normalsätze sind in dem Entwürfe so festgesetzt, dass sie nach den gemachten Erfahrungen für alle normalen Verhältnisse vollkommen ausreichen und allen berechtigten Anforderungen durchaus entsprechen. Bei der Beur- teilung der vorgesehenen Sätze ist insbesondere noch zu beachten, dass der Haus- brauch in der Regel wenigstens zum grössten Teil mit Getränken befriedigt wird, deren Ausschankspreis niedriger ist, als der durchschnittliche Ausschanks- preis, was wiederum zu Gunsten der Abgabepflichtigen wirkt.

Für die Fälle, wo ein Wirt neben Wein auch Bier oder Obstmost aus- schenkt, oder Obstmost einlegt, war der Hausbrauchssatz an Wein entsprechend niedriger festzusetzen als bei ausschliesslichem Weinverbrauch, da in solchen Fällen erfahr ungsgemäss ein grosser Teil des im Haushalt des Wirts verbrauchten Getränkes in Bier und Obstmost besteht, eine Thatsache, welche auch in dem bisherigen Art. 15 des Gesetzes berücksichtigt ist.

Durch die vorgeschlagenen Normalsätze wird nach den Erfahrungen der Steuerverwaltung die Gesamtheit der Abgabepflichtigen gegenüber den bisher festgesetzten Abzügen an Hausbrauch günstiger als seither behandelt und es werden die Fälle nicht zahlreich sein, in welchen an Stelle des vorge- sehenen normalen Hausbrauchsabzugs eine spezielle Schätzung des Hausbrauchs einzutreten haben wird.

Die vorgeschlagene Regelung wird allerdings mit einer Einbusse am Gefäll verbunden sein, da auch solchen Abgabepflichtigen, deren thatsächlicher Hausbrauch niedriger ist, als der gesetzliche Normalsatz, letzterer in vollem Betrag zugebilligt wird, und ausserdem noch das Bestehen besonderer Ver- hältnisse, die eine Erhöhung des Hausbrauchs über den Normalsatz bedingen, Berücksichtigung finden soll, während die Steuerverwaltung unter den Normal- satz nicht herabgehen kann. Allein wenn durch das in Vorschlag gebrachte System, das nach Art. III des Entwurfs durch die in Anstandsfällen vorge- sehene Mitwirkung der Bezirkskommission ergänzt wird, die vielen Wider- wärtigkeiten, welche mit der seitherigen Hausbrauchsregulierungsweise verbunden waren, beseitigt und die Verwaltung vereinfacht werden kann, so wird die Minderung des Gefällertrags in den Kauf genommen werden können.

Was den Obstmost betrifft, so liegen die Verhältnisse bei den obst- mostschenkenden Abgabepflichtigen thatsächlich so verschieden, dass eine ein- heitliche Behandlung unmöglich ist. Es war daher von der Aufstellung eines Normalsatzes für den Hausbrauch an Obstmost abzusehen. Die individuelle Festsetzung des Hausbrauchs an Obstmost ist übrigens erheblich einfacher als diejenige von Wein, und Anstände haben sich hierbei fast nie ergeben. Es kann daher bezüglich der Regulierung des Hausbrauchs an Obstmost unbe- denklich bei der bestehenden Uebung verbleiben, wonach derselbe nach dem thatsächlichen Bedarf zu bemessen ist. Bei denjenigen Abgabepflichtigen, welche keinen Obstmost ausschenken oder im kleinen verkaufen, bedarf es einer Schätzung des Obstmosthausbrauchs nicht; weil sie keinen Obstmost steuerpflichtig verschliessen , haben sie die ganze Menge des eingelegten Obst- mosts als Hausbrauch steuerfrei.

Nicht physische Personen bedürfen, abgesehen von dem gewöhnlichen Kellerabgang, eines Hausbrauchs thatsächlich nicht, da sie für sich selber keinen Bedarf haben ; es ist ihnen daher ein solcher neben der Berücksichtigung des gewöhnlichen Kellerabgangs nur insoweit zu bewilligen, als den die Keller-

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Begründang zum württ. Wirtschaftsabgabengesetzentwurf vom 17. Juni 1899. 353

geschäfte besorgenden Personen Wein oder Obstmost als Freitrunk gewährt wird. Bei der Verschiedenheit der Verhältnisse ist hier spezielle Regelung für jeden einzelnen Fall angemessen, welche keine praktischen Schwierigkeiten hat, da die Zahl dieser Steuerpflichtigen nur eine geringe ist.

Ziff. 8. Nach der Reichsgewerbeordnung bedarf nur der gewerbsmässig betriebene

Verkauf von Wein und Obstmost in Mengen unter 20 1 zum sofortigen Genuss an der Verkaufsstätte der polizeilichen Erlaubnis. Die Vorschrift in Abs. 2 des Art. 16, wonach, wer Wein in kleineren Mengen als 20 1 verkauft, die Konzession als Schenkwirt erlangt haben muss, ist daher durch die neuere Gesetzgebung beseitigt; dagegen besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Wirtschaftsabgaben fort.

Um die Absicht des Gesetzes klarzustellen, wonach die Kleinyerkäufer gleich den Wirten zu behandeln sind, und auf sie dieselben Vorschriften ein- schliesslich der Straf Vorschriften wie auf die Wirte Anwendung finden, und festzustellen, dass die Ausdrucksweise „ Wirte u alle Abgabepflichtige umfasst, wird der Zusatz zu Abs. 2 vorgeschlagen.

Ziff. 9. Der Abs. 1 des Art. 20 ist veraltet. Die Bestimmungen in Abs. 2 über

Numerierung und Siegelung der Fässer sollen künftig, wie beim Wein so auch beim Obstmost, wegfallen; vgl. Art. II Ziff. 4 zu Art. 12.

Die an Stelle des Art. 20 neu vorgeschlagene Bestimmung gibt das geltende Recht wieder. Bei der vorgesehenen allgemeinen Fassung der neuen Bestimmung sind die Abs. 3 und 4 des Art. 20 entbehrlich.

Art. III.

Zu Art. 20a. Die Feststellung des der Steuerberechnung zu Grunde zu legenden Durch-

schnittspreises auf dem Grunde der gepflogenen Erhebungen, sowie die Fest- setzung des Hausbrauches ist zunächst Sache des Bezirkssteueramts. In der Mehrzahl der Fälle wird der Steuerpflichtige mit den Festsetzungen dieses Amts, die ihm bekanntgegeben werden, einverstanden sein. Wenn aber zwischen dem Bezirkssteueramt und dem in Abstich stehenden Wirt wegen der Höhe des der Abgabenberechnung zu Grunde zu legenden Durchschnittspreises oder der Regulierung des Hausbrauchs Meinungsverschiedenheiten bestehen, so soll der Gegenstand, wie schon im allgemeinen Teil angedeutet wurde, falls der Wirt dies verlangt oder das Bezirkssteueramt es für angezeigt erachtet, einer aus zwei Steuerbeamten und drei Vertretern des Wirtsstands zusammengesetzten Bezirkskommission unterbreitet werden, welche alsdann die Festsetzung, vorbehaltlich der Beschwerde an das Steuerkollegium, vorzunehmen hat.

Bei diesem Vorschlag war die Erwägung massgebend, dass bei den Gegenständen, die der Bezirkskommission zur Beschlussfassung übertragen sind, ein gewisser Raum zur Mitwirkung eines auch mit sachverständigen Vertretern des Wirtsstands besetzten Kollegiums gegeben ist, und dass die letzteren durch ihre Sachkunde im Verein mit ihrer Kenntnis örtlicher und persönlicher Ver- hältnisse eine der Sache förderliche Wirksamkeit werden entfalten können. Durch den Vorschlag des Entwurfs werden diejenigen Teile des Veranlagungs- verfahrens, welche in Verbindung fmit der lediglich auf rechnerischer Grund- lage beruhenden Festsetzung der Menge des abgesetzten Getränkes die Grund- lage für die Berechnung der Steuerschuldigkeit bilden, der Beschlussfassung der Kommission übertragen. Wenn die Steuerverwaltung die Mitwirkung bei derartigen wichtigen Funktionen den Vertretern des Wirtsstands überträgt, so hat sie zu denselben das Vertrauen, dass sie durch ihre Sachkunde und Er- fahrung im harmonischen Zusammenwirken mit den Steuerbeamten zu einer

Finanzarchiv. XVIII. Jahrg. 353 23

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Page 34: Württembergisches Wirtschaftsabgabengesetz). Vom 4. Juli 1900

354 Begründung zum württ. Wirtscnaftsabgabengesetzentwurf vom 17. Juni 1899.

sachgemässen Durchführung des Gesetzes nach Kräften behilflich sein und Er- sprieseliches wirken werden. Sie hofft auf der anderen Seite, dass durch die vorgesehene Einrichtung das Vertrauen der Wirte zu der Umgeldsverwaltung, in der nunmehr bei den für die Steuerveranlagung wichtigsten Punkten die Standesgenossen der Wirte mitzuwirken haben, gehoben wird.

Art. 20b. Da der Accord den Charakter einer beiderseits freiwilligen Vereinbarung

trägt und dessen Abschluss nach § 117 der Verfassungsurkunde Sache des Steuerkollegiums ist, so kann eine entscheidende Beschlussfassung der Bezirks- kommission bei Feststellung derjenigen Thatsachen, die eine wesentliche Grund- lage der Höhe der Accordssumme bilden, nicht in Frage kommen; dagegen kann der Kommission allerdings eine begutachtende Thätigkeit über die in dem Entwürfe genannten Punkte zugewiesen und hierdurch das Zustandekommen von Vereinbarungen über Accorde erleichtert werden.

Art. 20c. Die Einrichtung der Bezirkskommission ist im wesentlichen derjenigen

der Einschätzungskommissionen, welche in dem nicht zur Verabschiedung ge- langten Gesetzentwurf betreffend die Einkommensteuer vorgeschlagen waren, nachgebildet. Die einzelnen Bestimmungen werden einer besonderen Erläuterung nicht bedürfen.

Art. IV.

Die Strafbestimmungen des Wirtschaf tsabgab en gesetzes Art. 43- 55, welche ergänzt sind durch Art. 2 Ziff. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 1871 (Rgsbl. S. 333), Art. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1875 betreffend die Festsetzung der Geldstrafen nach der Reichsmarkrechnung (Rgsbl. S. 325) und durch das Gesetz vom 13. März 1881, betreffend die Einführung von Ordnungsstrafen (Rgsbl. S. 171), sind veraltet und entsprechen den modernen Anschauungen nicht; insbesondere wirken die dort vorgesehenen Konfiskationsstrafen und die nach dem Hektoliter bemessenen Strafen ungleich und stehen oft nicht im Verhältnis zum Verschulden. Bezüglich der Bestrafung der Verfehlungen der Accordswirte bestehen Zweifel, ob letztere den für Steuerhinterziehungen vor- geschriebenen Strafen unterworfen sind, und es sind in neuerer Zeit gewisse Verfehlungen der Accordswirte von den Gerichten als gemeine Vergehen (Be- trug oder versuchter Betrug, Strafgesetzbuch § 263) behandelt worden. Es ist im Interesse der Abgabepflichtigen, wenn alle Arten von steuerlichen Verfeh- lungen als solche zu verfolgen und nicht mangels einer Straf bestimm ung im Steuergesetz als gemeine Vergehen zu behandeln sind. Es erscheint daher an- gemessen, bei dem vorliegenden Anlass die Straf bestimmungen des Wirtschafts- abgabengesetzes einer Revision zu unterziehen und zwar bedarf es einer voll- ständig neuen Regelung derselben. Die Vorschläge des Entwurfs schlieesen sich soweit thunlich an die Strafbestimmungen des Gesetzentwurfs, betreffend die Biersteuer, an, weshalb auf die entsprechenden Vorschriften bei der Bier- steuer und die zu denselben gegebene Begründung zu verweisen ist. Im ein- zelnen ist zu bemerken:

Art. 43 entspricht dem Art. 89 des Gesetzentwurfs betreffend die Biersteuer.

Unter diese Strafbestimmung fallen insbesondere auch zum Zweck der Abgabenhinterziehung vorgenommene Manipulationen, wie Vorspiegelung von thatsächlich nicht vorgekommenen Achsverkäufen zum Zwecke des steuerfreien Abschriebe, bezüglich deren es seither zweifelhaft war, ob sie nach den Straf- bestimmungen des Steuergesetzes oder des Reichsstrafgesetzbuchs abzuurteilen waren. (Zu vgl. nunmehr Entscheidung des Reichsgerichts I. Strafsenat vom 10./21. November 1898, Entsch. des Reichsgerichts Bd. 31 S. 354.)

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Page 35: Württembergisches Wirtschaftsabgabengesetz). Vom 4. Juli 1900

Begründung zum württ. Wirtschaftsabgabengesetzentwurf vom 17. Juni 1899. 355

Art. 44 und 45 führen die beiden Hauptfälle der Umgeldsgefährdung auf; Art. 44 lehnt sich an Art. 44 des bestehenden Gesetzes an, dessen Abs. 1, soweit er sich auf Wein bezieht, nach Art. 18 letzter Satz des Gesetzes vom 3. November 1855 (Rgsbl. S. 277) noch in Geltung ist. Die vorgeschlagene Strafbestimmung be- droht denjenigen Ausschank oder Kleinverkauf von Wein oder Obstmost mit der Strafe der Umgeldsgefährdung, der stattfindet, ohne dass die für die Ein- richtung der Umgeldskontrolle bestehenden Vorschriften beobachtet worden sind, d. h. ohne dass von der Betriebseröffnung bezw. dem beabsichtigten Klein- verkauf vor dessen Beginn der Steuerbehörde Anzeige gemacht worden ist.

Der Art. 45 entspricht dem Art. 50 des bestehenden Gesetzes. Statt der jetzigen kasuistischen Fassung des Art. 50 „in sein Haus und in seinen eigenen oder fremden Keller einbringt" wird die allgemeinere Fassung: . . . „einlegt" vorgeschlagen, worunter jede unter Umgehung der Kontrolle erfolgende Ein- bringung des Getränkes in einen Gewahrsam des Wirts oder in eine ihm zur Verfügung stehende eigene oder fremde Räumlichkeit verstanden wird.

Unter Wirte sind hier und in den folgenden Artikeln auch die Klein- verkäufer verstanden, wie sich aus dem oben in Art. II Ziff. 8 zu Art. 16 des Gesetzes vorgeschlagenen Zusatz ergibt.

Art. 46. Zu vgl. Art. 41 des Biersteuergesetzentwurfs. Die angedrohte arbiträre Strafe wird namentlich auch dann anzuwenden

sein, wenn ein Durchschnittspreis nicht festgesetzt ist, noch festgesetzt werden kann.

Art. 47 zu vgl. Art. 42 des Biersteuergesetzentwurfs.

Der Begriff des Rückfalls ist dem Wirtschaftsabgabengesetz nicht fremd, vgl. Art. 44 Abs. 1 desselben. Doch ist der Rückfall in demselben nicht all- gemein als straferhöhend berücksichtigt.

Nachdem nunmehr das ganze System der Strafbestimmungen demjenigen des Biersteuergesetzes angepasst wird, scheint auch eine allgemeine Straf- bestimmung über den Rückfall angezeigt, zumal kein innerer Grund vorliegt, die Verfehlungen gegen das Wirtschaftsabgabengesetz milder zu behandeln als diejenigen gegen das Biersteuergesetz.

Art. 49. Ziff. 1 tritt an Stelle des Art. 48 und 49 des bestehenden Gesetzes und

entspricht dem Art. 44 des Entwurfs eines Biersteuergesetzes. Die Verfehlun- gen gegen die Ladscheinpflicht sind mit Rücksicht auf die besondere Wichtigkeit der Ladscheinkontrolle unter besondere Strafdrohung gestellt worden.

In Ziff. 2 ist die Verletzung der Verpflichtung zur Erteilung wahrheits- gemässer Auskunft über die Ausschankspreise mit Strafe bedroht worden. Für den Fall der Auskunftsverweigerung ist eine besondere Strafe nicht vor- gesehen; wenn die verlangte Auskunft nicht erteilt wird, so hat sich der Wirt selbst zuzuschreiben, wenn die Festsetzung des Durchschnittspreises seinen An- schauungen nicht entspricht.

Art. 50 vgl. Art. 51 des Biersteuergesetzentwurfs.

Art. 51 zu vgl. Art. 52 des Entwurfs des Biersteuergesetzes und Art. 45 des bestehenden Gesetzes von 1827.

Die Abweichungen ergeben sich aus den bei dem Umgeld bestehenden Besonderheiten, wonach Defraudationen und sonstige Umgehungen der Kontrolle in der Regel die Mitwirkung Dritter, namentlich der die Kellergeschäfte be- sorgenden Personen, vor allem der Küfer bedingen.

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Page 36: Württembergisches Wirtschaftsabgabengesetz). Vom 4. Juli 1900

35g Begründung zum württ. Wirtschaftsabgabengesetzentwurf vom 17. Juni 1899.

Art. 52, vgl. Art. 45 des bestehenden Gesetzes, ist dem Art. 53 des Biersteuergesetz- entwurfs nachgebildet,

Art. 53 dem Art. 54 jenes Entwurfs, vgl. auch Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes von 1827.

Schliesslich ist noch anzufügen: Die noch gültige Vorschrift in Art. 47 des bestehenden Gesetzes, wonach ein Drittel der Geldstrafen, die auf Grund des Wirtschaftsabgabengesetzes erkannt werden, in die Ortsarmenkasse der- jenigen Gemeinde fliesst, in welcher die Verfehlung vollendet worden ist, ent- spricht dem sonst in Steuergesetzen vorgesehenen Verfahren nicht. Die Vor- schrift ist zudem für die Gemeinden finanziell von keiner Bedeutung, weshalb dieselbe in den Entwurf nicht wieder aufgenommen worden ist.

Art. V

(Art. 54 und 55) enthält die Vorschriften über Verjährung der Abgabe, sowie die Schluss- und Uebergangsbestimmungen.

Art. 54. Das Wirtschaftsabgabengesetz enthält in Art. 46 Abs. 1 eine Vorschrift

über Verjährung der Strafverfolgung der Verfehlungen gegen das Wirtschafts- abgabengesetz, welche durch § 34 des Gesetzes vom 25. August 1879 betr. das Steuerstrafverfahren (Rgsbl. S. 269) ersetzt ist. In Abs. 2 ist über die Verjährung der Steuernachforderung Bestimmung getroffen, wogegen eine Vor- schrift über die Rückforderung zuviel bezahlter Steuern nicht vorgesehen ist.

Es erscheint angemessen, bei vorliegendem Anlass auch die Vorschriften über Verjährung entsprechend den Bestimmungen der neueren Steuergesetze zu ordnen; demgemäss schliessen sich die vorgesehenen Bestimmungen den- jenigen für die Biersteuer, Art. 12 des Entwurfs eines Biersteuergesetzes, an.

Art. 55. Mit Rücksicht auf die zu treffenden Vorbereitungen, insbesondere die

umfassenden Aenderungen der Vollzugsbestimmungen, welche erforderlich werden, kann das Gesetz vor 1. April nächsten Jahres nicht in Kraft gesetzt werden.

Zur Zeit der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes werden etwa 2000 umgeldspflichtige Wirtschaften und Kleinverkaufsbetriebe der Abstichs- behandlung unterstellt und deshalb die Wein und Obstmost enthaltenden Fässer, welche sich in den Kellern derselben befinden, steueramtlich gesiegelt sein. Bei diesen Betrieben muss die Abgabe von dem laufenden Quartal noch nach den bestehenden Vorschriften festgestellt und daher die Abstichskontrolle bis zur nächsten steueramtlichen Getränkeaufnahme in bisheriger Weise bei- behalten werden. Die Steuerverwaltung wird im Interesse der Pflichtigen Vor- kehr dahin treffen, dass diese Getränkeaufnahme thunlich bald nach der Ver- kündigung des Gesetzes erfolgt; es ist aber bei der beträchtlichen Anzahl der in Betracht kommenden, über das ganze Land zerstreuten Betriebe für das zur Verfügung stehende Beamtenpersonal unmöglich, den Abstich und die da- mit zusammenhängende Entsiegelung bei allen Wirten und Kleinverkäufern an einem und demselben Tag vorzunehmen.

Bei den in Accord stehenden Uingeldspflichtigen bleibt der Accord bis zu seiner Beendigung bestehen und können die neuen Bestimmungen über Regulierung des Haus brauche und Hefenabgangs bei ihnen erst nach Ablauf ihres Accordes Anwendung finden.

Da die Strafbestimmungen auf wesentlich andere Grundlage gestellt werden, so war auch bezüglich dieser eine Uebergangsbestimmung vorzusehen.

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