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Württembergisches Gesetz, betr. die Zuwachssteuer. Vom 31. Juli 1915

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Württembergisches Gesetz, betr. die Zuwachssteuer. Vom 31. Juli 1915 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 33. Jahrg., H. 1 (1916), pp. 438-445 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907236 . Accessed: 17/06/2014 16:18 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.108.81 on Tue, 17 Jun 2014 16:18:53 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Württembergisches Gesetz, betr. die Zuwachssteuer. Vom 31. Juli 1915Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 33. Jahrg., H. 1 (1916), pp. 438-445Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907236 .

Accessed: 17/06/2014 16:18

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Württembergisches Gesetz, betr. die Zuwachssteuer1). Vom 31. Juli 1915.

(Rgsbl. S. 112.)

Artikel 1. Die Zuwachssteuer wird nach dem Zuwachssteuergesetz vom 14. Februar 1911

(R.G.BL 8. 33) mit den durch § 1 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 3 des Reichsgesetzes über Aenderungen im Finanzwesen vom 3. Juli 1913 (R.G.BL S. 521) herbei- geführten Aenderungen erhoben:

1. in den grossen und mittleren Städten (Art. 7 der Gemeindeordnung), 2. in den übrigen Gemeinden, wenn die Ministerien des Innern und der

Finanzen die Erhebung der Steuer anordnen2). ρ V) Vgl. dazu Anweisung des Steuerkollegiums, Abteilung für direkte Steuern, vom

12. August loiõ zur Ausführung des Gesetzes (Amtsbl. des Königl. Württ. Steuerkollegiums 1915 Nr. 9 S. 74) und Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen vom lo. August 1915 betr. den Vollzug des Gesetzes (ebenda S. 71).

-) Bekanntmachung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 3. August 1915 (Rgsbl. S. ]35) betr. die Zuwachssteuer.

I. Die Zuwachssteuer wird nach dem Gesetz betr. die Zuwachssteuer vom 31. Jul 1915 (Rgsbl. S. 112) erhoben: A. in den grossen und mittleren Städten:

Stuttgart, Tübingen, Esslingen, Tuttlingen, Heilbronn, Aalen, Ludwigsburg, Gmünd, Zuffenhausen, Oberamts Ludwigsburg, Heidenheim, Feuerbach, ,. Stuttgart, Geislingen, Ebingen, ., Baiingen, Göppingeu, Reutlingen, Ravensburg, Schwenningen, „ Rottweil, Ulm; B. in den folgenden weiteren Gemeinden:

Bietigheim, Oberamts Besigheim, I Freudenstadt, Böblingen, | Birkenfeld, Oberamts Neueubürg, Fellbach, „ Cannstatt, Schömberg, „ „ Hedelfingen, „ „ Wildbad, Höfen, ,, „ Nürtingen, Münster, ,, ,, Oberndorf, Obertürkheim, ., „ Schramberg, „ Oberndorf, Schmiden, ,. ., Pfullingen „ Reutlingen, Plochingen, .. Esslingen, Rottweii, Böckingen, „ Heilbronn, Trossingen, „ Tuttlingen, Sontheim, ,, „ Urach, Korntal, ,. Leonberg, Schorndorf, Weil im Dorf, ,. „ Biberach, Asperg, ,. Ludwigsburg, Ebersbach, „ Göppingen, Kornwestheim, „ „ Faurndau, „ „ Stammheim, ,. „ Grosseislingen, „ ., Dürrmenz-Mühlacker, .. Maulbronn, Kleineislingen, v Neckarsulm, Reichenbach, „ Botnang, ., Stuttgart, Salach, „ Kaltental, , ., Uhingen, „ „ Möhringen, „ ,. Kirchheim u. T., Vaihingen, ,. „ Laupheim, Waiblingen, Weingarten, „ Ravensburg, Baiingen, Friedrichshafen, ,, Tettnang, Tailflngen, „ Baiingen, ι Ehrenstein, ., Ulm, Calw,

„ I Wangen i. A.

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Artikel 2. Die Zuwachssteuer wird mit dem vollen in § 28 des Zuwachssteuergesetzes

bestimmten Betrag erhoben. Der nach § 58 des Zuwachssteuergesetzes dem Reich zustehende Anteil

an der Zuwachssteuer fliesst in die Staatskasse.

Artikel 3.

Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Juli 1915 mit der Wirkung in Kraft, dass 1. in den nicht unter Art. 1 fallenden Gemeinden die Erhebung der Zuwachs-

steuer für die nach dem 30. Juni 1915 eintretenden Fälle der Steuerpflicht ein- gestellt wird,

2. in den unter Art. 1 fallenden Gemeinden die Zuwachssteuer für die nach dem 30. Juni 1915 eintretenden Fälle der Steuerpflicht in dem durch Art. 2 bestimmten Betrag erhoben wird,

3. die Ministerien des Innern und der Finanzen befugt sind, die Zuwachs- steuer in Gemeinden der in Art. 1 Ziff. 2 bezeichneten Art wieder aufzuheben.

Wird in einer Gemeinde die Zuwachssteuer neu eingeführt, so unterbleibt die Besteuerung, wenn die Urkunde über das Veräusserungsgeschäft, das zu dem Eigentumsübergange führte, vor dem Zeitpunkt des Beginns der Steuer- erhebung in öffentlich beglaubigter Form errichtet war.

Begründung des Gesetzentwurfs τοιη 21. Juni 1915 l). Nach § 1 des Reichsgesetzes über Aenderungen im Finanzwesen vom

3. Juli 1913, R.G.B1. S. 5211), ist die Erhebung des Reichsanteils ander Zuwachs- steuer (Zuwachssteuergesetz vom 14. Februar 1911, R.G.B1. S. 33), 50 ν. Η. des Steuersatzes, mit Wirkung vom 1. Juli 1913 ab weggefallen. Im übrigen blieben die Vorschriften des Reichszuwachssteuergesetzes mit einigen wenigen Aenderungen in Kraft, mit der Massgabe, dass durch Landesgesetz (oder - was für Württemberg nicht in Betracht kommt - in Gemässheit des Landesrechts durch ortsstatutarische Vorschrift) eine andere Reglung der Besteuerung des Wertzuwachses getroffen werden kann.

Damit ist, wie die gesetzgeberische Ordnung des Zuwachssteuerwesens überhaupt, so insbesondere auch die Verfügung über den weggefallenen Reichs- anteil in die Hände der Landesgesetzgebung gelegt.

Das Reichsgesetz über Aenderungen im Finanzwesen vom 3. Juli 1913 hatte ferner die Zuwachssteuerämter ermächtigt, mit Genehmigung der Ober- behörde oder einer anderen von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Stelle von der Veranlagung und Erhebung der Zuwachssteuer insoweit abzusehen, als die Veranlagungskosten ausser Verhältnis zum Ertrage stehen würden. Es war ausser Zweifel, dass diese Bestimmung für Württemberg eine grosse Bedeutung gewinnen musste. War doch in nicht weniger als 1050 Gemeinden = 55,38 ν. Η. aller württembergischen Gemeinden in den Etatjahren 1911 und 1912 eine Zu- wachssteuer überhaupt nicht zum Ansatz gekommen, obwohl die Verwaltungs- kosten der Steuer auch für diese ertraglosen Gemeinden und ebenso für zahlreiche weitere ertragarme Gemeinden eine ziemliche Höhe erreichten. Um eine tunlichst

II. Die Verwaltung und Erhebung der Zuwachssteuer in den nach dem 30. Juni 191ο eintretenden Fällen der Steuerpflicht liegt, dem Hauptsteueramt Stuttgart als Zuwachs- steueramt für das ganze Land ob. Das Hauptsteueramt ist auch Hauptamt in Hinsicht auf das Strafverfahren (Art. 11 und 12 des Gesetzes vom 25. August 1879 betr. das Ver- fahren der Verwaltungsbehörden bei Zuwiderhandlungen gegen die Zoll- und Steuergesetze, Rgsbl. S. 2õ!)).

Erklärungen der Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren können auch bei dem Bezirkssteueramt angebracht werden, in dessen Bezirk das veräusserte Grundstück liegt.

III. Oberbehörde für die Verwaltung der Zuwachssteuer ist das Steuerkollegium, Abteilung für direkte Steuern.

Ο L.T. Beil. -Bd. llü, Beil. 27«. ζ) Finanzarchiv 31 (ΐί'Π) ». öö;>.

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4.40 Württembergisches Gesetz, betr. die Zuwachssteuer.

gleichmässige Anwendung der Einstellungsermächtigung " durch die Zmvachs-

steuerämter zu sichern, erging die Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 29. September 1913, Rgsbl. S. 241. Diese Verfügung ermächtigte die Zuwachssteuerämter allgemein, in den Gemeinden, deren Anteil an der Zu- wachssteuer im Rechnungsjahr 1912 (dem ersten regelmässigen, zugleich dem ertragreichsten Jahr der Steuerveranlagung) weniger als 100 M. betragen hat, in eigener Zuständigkeit von der Veranlagung und Erhebung der Steuer abzusehen ; für die Gemeinden, in denen der Steuerertrag im Jahre 1912 nur infolge aussei· - ordentlicher Umstände die Höhe von 100 M. erreicht oder überstiegen hatte, war die Einstellung der Veranlagung an die ministerielle Genehmigung geknüpft. In beiden Fällen wurde übrigens die Einstellung und deren Fortdauer naturgemäss von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht, dass ein höherer Ertrag als 100 M. jährlich auch für die Zukunft nicht zu erwarten sei. Im Verfolg dieser Massnahme haben die Zuwachssteuerämter bis jetzt in 1632 Gemeinden die Steuerveranlagung in eigener Zuständigkeit eingestellt, in weiteren 97 Gemeinden erfolgte die Einstellung mit Genehmigung der beiden Ministerien. In Anbetracht der von vornherein in Aussicht zu nehmenden gesetzlichen Neureglung des Zu- wachssteuerwesens und zur Vermeidung jeder Unbilligkeit gegenüber den Ge- meinden wurde diese Genehmigung durchweg nur erteilt, wenn der Gemeinderat sich mit der Aufhebung der Steuer einverstanden erklärt hatte; es musste daher in einer grösseren Anzahl von Gemeinden die Veranlagung bisher fortgeführt werden, obgleich die Voraussetzungen der Aufhebung zweifellos gegeben waren. Anderseits musste allerdings auch in einer kleineren Anzahl von Fällen der Antrag von Gemeindevertretungen auf Einstellung der Veranlagung mangels unzweifel- haften Zutreffen s der gesetzlichen Voraussetzungen abgelehnt werden.

Es bedarf keiner Erörterung, dass der geschilderte rechtliche und tatsäch- liche Zustand des Zuwachssteuerwesens in Württemberg ein befriedigender nicht genannt werden kann. Von Anfang an wurde daher eine Neuordnung durch Landes- gesetz ins Auge gefasst, welche jedoch teils wegen der zuvor notwendigen Er- hebungen und Erörterungen über ihre Grundlagen, teils wegen des inzwischen eingetretenen Kriegszustandes jetzt erst die Gestalt einer Gesetzesvorlage an- nehmen konnte.

Die für den gegenwärtigen Augenblick vorgeschlagene Reglung umfasst 1. die Inanspruchnahme des früheren Reichsanteils an der Steuer für den

Staat, 2. die Bestimmung der Gemeinden, in denen die Zuwachssteuer weiter

erhoben werden soll, dagegen nicht

3. sachliche Aenderungen an dem Zuwachssteuergesetz.

1. Inanspruchnahme des Reichsanteils für den Staat, Für die Herabsetzung der Steuersätze des § 28 Z.St.G. auf die Hälfte ist

eine zureichende innere Begründung schwer zu finden. Die Massnahme ist aus- schliesslich aus den damaligen Aenderungen im Reichssteuerwesen zu erklären. Man erachtete es für unstatthaft, den Vermögenszuwachs an Grundstücken von Reichs wegen einer doppelten Besteuerung zu unterwerfen, einerseits der neu- einzuführenden allgemeinen Vermögenszuwachssteuer (Besitzsteuer), anderseits der bisherigen Grundstückswertzuwachssteuer. Dieser Gesichtspunkt hinderte aber den Gesetzgeber nicht, den Anteil der Gemeinden und der Einzelstaaten an der letzteren bestehen zu lassen, und tatsächlich schliesst die Besteuerung des Vermögenszuwachses durch das Reich die Heranziehung des Wertzuwachses an Grundstücken zu Gemeindesteuern oder zu Staatssteuern keineswegs aus. Denn einerseits ist die Inanspruchnahme eines und desselben Steuergegenstandes durch verschiedene Steuergewalten (Gemeinde, Provinzialverbände, Einzelstaat, Reich), wenn sie auch je nachdem zu Anständen führt und begründeten Einwendungen begegnet, grundsätzlich keineswegs ausgeschlossen und mannigfach üblich. Ander- seits aber rechtfertigen im gegenwärtigen Fall die verschiedenen Ziele der beiden Steuern durchaus ihr Nebeneinanderbestehen. Denn während die Besitzsteuer

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Württembergisches Gesetz, betr. die Zuwachssteuer. ^γ

den Vermögenszuwachs lediglich als Gradmesser der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit des Steuerpflichtigen wertet, ruht die Wertzuwachssteuer auf dem be- sonderen Gedanken, dass der unverdiente Wertzuwachs an Grundstücken in besonderem Masse auf die Tätigkeit öffentlicher Verbände und auf die wirtschaft- liche Entwicklung der Allgemeinheit zurückzuführen ist, und darum zu einem Teil auch wieder für die Allgemeinheit nutzbar gemacht werden sollte. Wird aber dieser letztere Gedanke als gesund anerkannt, so erfordert seine Ausführung auch eine der Bedeutung des Gedankens entsprechende Ausgestaltung der Steuer selber. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet werden die ursprünglichen Steuer- sätze des Reichsgesetzes im grossen und ganzen als angemessen erscheinen, sowohl im Vergleich zu der Höhe der unverdienten Gewinne, als im besonderen im Ver- hältnis zu den sehr erheblichen Verwaltungskosten.

Ist hiernach die Wiedererhebung der vollen Steuersätze des Reichsgesetzes angezeigt, so wird die Frage entscheidend, ob der bisherige Reichsanteil den Ge- meinden oder dem Staat zuzuweisen oder zwischen beiden zu teilen wäre.

Durchschlagende Gesichtspunkte grundsätzlicher Art zugunsten einer Ueber- weisung an die Gemeinden sind nicht anzuerkennen. Denn zweifellos trägt der Staat ebenso wie die Gemeinden zur Entstehung des Wertzuwachses an Grund- stücken bei, und nach Lage des Einzelfalls kann der entstandene Zuwachs ebenso- wohl ausschliesslich durch öffentliche Unternehmungen des Staats, wie durch solche der Gemeinden oder durch beide gemeinsam hervorgerufen worden sein. Auch dem viel ausgesprochenen Gedanken, dass es den Gemeinden leichter möglich sei, die Steuer ihren besonderen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen, dürfte keine entscheidende Bedeutung zukommen, denn nach den anderwärts gemachten Erfahrungen wird die Ausgestaltung der selbständigen Gemeindezuwachsbesteue- rung weit mehr durch gemeindepolitische, als durch rein wirtschaftliche Erwägungen bestimmt. Von einiger praktischer Bedeutung wäre es dagegen allerdings, wenn den Gemeinden durch Ueberweisung des Reichsanteils an der Zuwachssteuer eine neue Einnahmequelle eröffnet würde. Allein einmal würde diese Quelle nur den grösseren und kaum den bedürftigsten Gemeinden einen erheblichen Ertrag liefern, sodann aber brächte die mit der Ueberweisung naturgemäss ver- bundene Uebernahme der Verwaltung der Zuwachssteuer auf die Gemeinden diesen eine verwickelte und ungern übernommene neue Aufgabe. Bei dieser Sachlage hängt die Entscheidung der Frage letztlich davon ab, ob der Staat zurzeit in der Lage ist, zugunsten der Gemeinden auf einen Anteil an der Zuwachssteuer zu verzichten. Die gegenwärtige Finanzlage lässt in dieser Beziehung nur eine Antwort zu. Der Kriegszustand und seine finanzwirtschaftlichen Folgen werden nicht nur für die Dauer des Kriegs, sondern auch auf längere Zeit darüber hinaus eine starke Inanspruchnahme aller Einnahmequellen des Staats erfordern. In diesem Zeitpunkt ist es nicht angängig, auf eine vom Reich zur Verfügung ge- stellte Steuerquelle von Seiten des Staats ganz oder teilweise zu verzichten.

Der Entwurf hält im übrigen die Gestaltung der Steuer als einer untrennbar verbundenen Staats- und Gemeindesteuer aufrecht. Eine andere Reglung, etwa dahin, dass die Einführung der Zuwachssteuer als Staatssteuer Sache des Staats, ihre Einführung als Gemeindesteuer Sache der Gemeinden wäre, ist als unzweckmässig abzulehnen, einmal weil es nicht rätlich erscheint, den Streit um die Zuwachssteuer in jede Gemeinde hineinzutragen, sodann aber, weil es - mindestens solange der Staat an der Zuwachssteuer beteiligt ist - auch grundsätzlich richtiger ist, wenn die Reglung des Zuwachssteuerwesens in der Hand des Staats vereinigt bleibt. Die Zuwachssteuer bietet ja auch das Be- sondere, dass sie nicht lediglich nach finanziellen Rücksichten - nach der Frage, ob ihr Ertrag zur Deckung des Bedarfs der einzelnen Gemeinde unbedingt nötig ist - , sondern noch nach weiteren, auf dem volkswirtschaftlichen Gebiet liegenden Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Die angedeutete Reglung würde auch sehr grosse praktische Schwierigkeiten im Gefolge haben, denn der Staat könnte es nicht wohl auf sich nehmen, in einer Gemeinde, in der er die Zuwachssteuer nicht für gerechtfertigt hält, gleichwohl die Verwaltung der Steuer zu übernehmen. Und selbst wenn ihm dies zugemutet werden sollte, so müsste er sich mindestens den vollen Ersatz der - sehr schwer zu berechnenden - Kosten vorbehalten.

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Als Zeitpunkt, von dem ab der Reichsanteil wieder zu erheben wäre, wird der 1. Juli 1915 vorgeschlagen.

Für den Fall der späteren Neueinführung der Steuer in einer Gemeinde ist eine dem § 63 des Zuwachssteuergesetzes entsprechende Uebergangsbestim- mung vorgesehen.

2. Die für die Zuwachssteuer in Betracht kommenden Gemeinden.

Ist nach den Ausführungen zu 1. die Ausgestaltung der Zuwachssteuer zu einer verbundenen Staats- und Gemeindesteuer vorzuschlagen, so muss trotz- dem die an sich naheliegende Folgerung abgelehnt werden, dass wegen der not- wendigen Gleichmässigkeit der Besteuerung die Steuer im ganzen württember- gischen Staatsgebiet erhoben werden müsste. Vielmehr ist aus praktischen und grundsätzlichen Erwägungen die Erhebung der Steuer auf diejenigen Gemeinden zu beschränken, in denen ein erheblicher steuerpflichtiger Wertzuwachs zu er- warten ist.

Die praktische Notwendigkeit einer solchen Reglung folgt aus dem sonst eintretenden krassen Missverhältnis zwischen Veranlagungskosten und Ertrag. Nach den oben gemachten Ausführungen musste jetzt schon in 1729 Gemeinden = 91,19 ν. Η. aller württembergischen Gemeinden die Zuwachssteuer wegen mangelnden Ertrags aufgehoben werden. Aber auch in dem grösseren Teil der 167 Gemeinden, in denen die Veranlagung jetzt noch durchgeführt wird, stehen die Erträge der Steuer ausser Verhältnis zu dem durch die Veranlagung und Er- hebung verursachten Aufwand.

. Es ist nicht leicht möglich, die Höhe der Veranlagungskosten für den ein- zelnen Steuerfall oder für die einzelne Gemeinde zu berechnen. Immerhin lassen sich aus den bisherigen Erfahrungen einige bedeutsame Schlüsse ziehen. . Im Kameralamtsbezirk Güglingen (30 Gemeinden!) hat der Gesamtanfall an Steuer (Reichs-, Staats- und Gemeindeanteil) bis zur Einstellung der Veranlagung (also für 21/2 Jahre) in drei Fällen zusammen 124 M. 60 Pf. betragen. Die Zahl der im gleichen Zeitraum erwachsenen Steuerfälle betrug 6222, die gesamten Ver- Avaltungskosten 3200 - 3300 M. Die Kosten des einzelnen Steuerfalls (steuerfreie und steuerpflichtige Fälle ineinandergerechnet) betrugen in diesem Bezirk, in welchem steuerpflichtige Fälle eine zufällige Ausnahme bildeten, noch über 50 Pf. Für andere Amtsbezirke, in denen die Steuer etwas bessere Erträge abwarf, werden die Kosten des einzelnen Steuerfalls bis zu mehr als 2 M. berechnet. Im ganzen kann angenommen werden, dass der Steuerfall in Gemeinden, die keine bedeu- tenderen Erträge abliefern, etwa 1 M. bis 1 M. 50 Pf. Kosten verursachen wird. Die Zahl der jährlichen Steuerfälle betrug aber auch in ganz ertragarmen Ge- meinden bis gegen 200. Rechnet man hiernach die Kosten der Veranlagung in einer Gemeinde, für die überhaupt noch die Frage der Berechtigung der Zuwachs- steuer erörtert werden kann, auf mindestens 100 M. bis 250 M. jährlich, so ergibt sich, dass die in der Ministerialverfügung vom 29. September 1913 gezogene Untergrenze (100 M. Gemeindeanteil = 250 M. Gesamtsteuer nach § 28 Z.St.G.) nur die krassesten Fälle beseitigt hat, in denen die Verwaltungskosten den Ertrag auch bei Erhebung des vollen Steuersatzes übersteigen oder mindestens annähernd erreichen.

Die hieraus folgende praktische Notwendigkeit, die Zuwachssteuer auf verhältnismässig wenige Gemeinden zu beschränken, kann auch nicht mit dem grundsätzlichen Einwand bekämpft werden, dass die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz dazu zwinge, unter gleichen Voraussetzungen die Steuer auch da einzuheben, wo der finanzielle Erfolg fehle. Denn einmal besteht der Zweck einer jeden Steuer in erster Linie darin, Einnahmen zur Deckung des öffentlichen Bedarfs zu gewinnen, welcher Zweck nicht erreicht wird, wenn die Erhebung« - kosten grosser sind als die Einnahmen aus der Steuer. Sodann aber bildet den Gegenstand der Zuwachssteuer nach der Absicht des Gesetzgebers derjenige Wertzuwachs an Grundstücken, der auf die öffentlichen Einrichtungen und die Mitarbeit der Allgemeinheit zurückzuführen ist. Ein solcher wird aber in einem

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eine Besteuerung grundsätzlich rechtfertigenden Umfang nur da eintreten, wo die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse den Durchschnitt des Landes überragt oder wo ein ausserordentlicher Geländebedarf, etwa infolge öffentlicher Unternehmungen (Eisenbahn-, Kanalbauten u. dgl.) eine vorübergehende oder dauernde besondere Verteuerung des Bodens herbeiführt. Die Beschränkung der Steuer auf die Gemeinden, für die diese Voraussetzungen zutreffen, ent- spricht daher durchaus den Grundlagen des Zmvachssteuergedankens.

Als äusserer Massstab für die Auslese der für die Steuer in Betracht kom- menden Gemeinden bietet sich in erster Linie die Einwohnerzahl dar. Nach den württembergischen Verhältnissen kann angenommen werden, dass in Gemeinden mit über 10,000 Einwohnern (den grossen und mittleren Städten) die inneren Voraussetzungen für die Erhebung der Steuer und genügende Aussichten auf einen annehmbaren Ertrag gegeben sind. Im übrigen käme als gesetzlich fest- legbarer Massstab lediglich das Verhältnis des Bevölkerungszuwachses einer Gemeinde zu dem des ganzen Landes in Frage; allein auch dieser Massstab, dem übrigens im einzelnen die Grenze sehr schwer zu ziehen wäre, versagt in allen den Fällen, in denen eine öffentliche Unternehmung eine Verteuerung des Bodens bewirkt, ehe die jenen Unternehmungen allerdings regelmässig folgende Bevölke- rungsvermehrung eingesetzt hat. Es wird daher vorgeschlagen, bei den Gemeinden mit nicht mehr als 10,000 Einwohnern den Ministerien des Innern und der Fi- nanzen die Entscheidung darüber zu überlassen, wo die Zuwachssteuer zu erheben ist. Natürlich bleibt es auch den Gemeinden mit nicht mehr als 10,000 Ein- wohnern unbenommen, bei den zuständigen Stellen den Antrag auf Einführung der Steuer zu stellen, wenn sie die Voraussetzungen dazu für gegeben halten, wie auch die staatlichen Behörden darauf achten werden, dass die Steuer gegebenen- falls rechtzeitig in einer Gemeinde eingeführt wird. Die Neueinführung wird insbesondere dann erfolgen müssen, wenn grössere öffentliche Unternehmungen in Gang kommen, die die Grundstückswerte erheblich zu steigern geeignet sind. Es wird darauf Bedacht genommen werden, den Zeitpunkt des Inkrafttretens so frühzeitig festzusetzen, dass eine Steuerumgehung vermieden wird.

Die Befugnis zur Einführung der Steuer schliesst naturgemäss auch die Zuständigkeit zur Wiederaufhebung der Steuer in sich.

Nach vorläufigen Erhebungen werden für die Veranlagung der Steuer in Württemberg ausser den 20 Gemeinden mit mehr als 10,000 Einwohnern zunächst noch etwa 40 bis 60 weitere Gemeinden in Frage kommen, darunter etwa drei Viertel der Gemeinden mit 5000 bis 10,000 Einwohnern, im übrigen in der Haupt- sache aufstrebende Gemeinden aus Industriebezirken.

Die Fassung des Entwurfs (Art. 2 Abs. 1) schliesst an sich die Erhebung von besonderen Gemeindezuschlägen nach § 59 Z.St.G. nicht aus. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass mindestens bis zu einer weitergehenden landesgesetz- lichen Neuordnung des Zuwachssteuerwesens von dieser Befugnis der Gemeinden wie bisher kein Gebrauch gemacht werden soll.

3. Die Frage sachlicher Aenderungen am. Zuwachs- steuergesetz.

Aenderungen am Aufbau des Gesetzes oder an seiner näheren Ausgestaltung schlägt der Entwurf nicht vor. Im gegenwärtigen Augenblick bedarf diese Be- schränkung wohl auch keiner Begründung. Es ist anzuerkennen, dass nicht wenige Bestimmungen des Reichsgesetzes einer Verbesserung fähig und bedürftig sind, dass mancherlei in der Ausführung des Gesetzes hervorgetretene Härten ihrer Ausgleichung harren, und dass insbesondere die nunmehr mögliche An- passung des Gesetzes an die wirtschaftlichen Verhältnisse Württembergs ernst- lich in Erwägung zu ziehen ist. Allein für den Augenblick kann nur die Ent- scheidung über den Grundsatz der Fortführung der Steuer in Frage kommen. Es wird jedoch unter Berücksichtigung der bisherigen und noch zu machenden Erfahrungen in eine allgemeine Nachprüfung des Gesetzes eingetreten und gegebenenfalls in einigen Jahren ein entsprechender Gesetzentwurf vor die Stände

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gebracht werden. Inzwischen werden - was im besonderen jene vorerwähnten Härten des Gesetzes anbetrifft - die unzweifelhaft festgestellten Unbilligkeiten, der bisherigen Uebung des Bundesrats folgend, soweit angängig, im Wege des Billigkeitserlasses gemildert werden.

4. Der voraussichtliche Ertrag. Ueber den Ertrag, den die Inanspruchnahme des Reichsanteils für den

Staat abzuwerfen vermag, sind genauere Angaben noch nicht möglich. Der bis- herige Anteil für den Staat (10 ν. Η. des Steuersatzes) betrug

1911 , 111,390 M., 1912 217,348 M., 1913 106,563 M., 1914 voraussichtlich etwa . . . 75,000 M.

Berechnet man den Durchschnitt und berücksichtigt, dass der Anfall in den Ge- meinden, bei denen die Fortführung der Steuer in Frage kommt, etwa 90 ν. Η. des Gesamtrohertrags ausmacht, so wäre aus dem Reichsanteil (50 ν. Η. des Steuersatzes) eine Einnahme von etwa 550,000 M. zu erwarten. Der starke Einnahmeausfall in den Jahren 1913 und 1914 ist zu einem grossen Teil auf die Verhältnisse des Gross- Stuttgarter Grundstücksmarktes zurückzuführen. Der Steuerertrag in Gross- Stuttgart ging gegenüber 1912 im Jahr 1913 um 68 ν. Η., im Jahr 1914 um 77 ν. Η. zurück, während der Rückgang im übrigen Land nur (1913) 31 v. H. und (1914) etwa 51 ν. Η. betrug. Auch künftig wird der Stutt- garter Grundstücksmarkt für den Steuerertrag entscheidend bleiben. Während des Kriegs werden wohl allgemein nur geringe Einnahmen zu erwarten sein, deren Höhe nicht irgendwie zuverlässig angegeben werden kann, nach glücklichem Ausgang des Kriegs aber darf auf eine günstige Entwicklung des Ertrags gerechnet werden.

5. Die Reglung des Zuwachssteuerwesens in anderen deutschen Staaten.

Seit Preisgabe des Reichsanteils an der Zuwachssteuer ist dieser für den Staat in Anspruch genommen worden in Sachsen- Altenburg (Gesetz vom 23. De- zember 1913, Gesetzsamini. S. 151, Amtl. Mitteilungen über die Zuwachssteuer usw. 4, 1) und in Elsass- Lothringen (Gesetz vom 13. April 1914, Ges.-Bl. S. 46, Amtl. Mitt. 4, 152).

Eine gleiche Reglung ist in Baj^ern und Sachsen von der Regierung be- antragt, vom Landtag aber abgelehnt worden.

Schaumburg-Lippe erhebt ebenfalls die vollen Steuersätze und teilt sie nach Abzug der sachlichen Verwaltungskosten je hälftig zwischen Staat und Gemeinde (Gesetz vom 2. April 1914, Landesverordnungen S. 69, Amtl. Mitt. 4, 180).

Schwarzburg- Rudolstadt erhebt gleichfalls die Zuwachssteuer mit dem vollen Betrag, und weist, je nachdem, ob die Gemeindebehörde selbst Steuer- behörde ist oder nicht, den Gemeinden 662/3 bis 55 ν. Η. des Steueraufkommens, dem Staate 33V3 bis 45 v. H. zu (Gesetz vom 26. März 1914, Gesetzsamml. S. 79, Amtl. Mitt. 5, 85).

Auch in Sachsen-Meiningen (Gesetz vom 12. Dezember 1913, Sammlung der Landesherrlichen Verordnungen S. 397, Amtl. Mitt. 4, 2) wird der fallengelassene Reichsanteil weiter erhoben; an dem Gesamtsteuerertrag erhalten die Gemeinden 75 ν. Η., der Staat als Entschädigung für die Verwaltung und Erhebung der Steuer 25 ν. Η.

Dagegen hat Anhalt mit Gesetz vom 13. April 1914 (Gesetzsamml. Nr. 1396, Amtl. Mitt. 4, 151) auch auf die Erhebung des Staatsanteils an der Zuwachssteuer verzichtet und die Verwaltung der Steuer den Gemeinden überlassen. Dasselbe ist im Königreich Sachsen nach Ablehnung der beantragten Erhebung des Reichs- anteils für den Staat geschehen (vgl. § 2 h des Finanzgesetzes auf die Jahre 1914 und 1915 vom 19. Mai 1914, Ges.- u. Ver.-Bl. S. 128).

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Page 9: Württembergisches Gesetz, betr. die Zuwachssteuer. Vom 31. Juli 1915

Württembergisches Gesetz, betr. die Zuwachasteuer. 44.5

Das Grossherzogtum Sachsen hat mit Gesetz vom 20. März 1914 (Rgsbl. S. 73, Amtl. Mitt. 4, 171) die Zuwachssteuer als Gemeindesteuer durchweg landes- rechtlich neu geregelt. Die Verwaltung der Steuer steht den Gemeinden zu.

Die Freie und Hansestadt Lübeck hat ihr auf Grund von § 60 Abs. 2 des Zuwachssteuergesetzes in Kraft gebliebenes Landeszuwachssteuergesetz weiterhin (bis 31. März 1917) aufrecht erhalten (Bekanntmachung des Senats vom 27. März 1915, Sammlung der Gesetze und Verordnungen Nr. 45).

In den Herzogtümern Gotha (Gesetz vom 30. April 1914, Gesetzsamml. S. 19, Amtl. Mitt, 4, 287) und Coburg (Gesetz vom 20. April 1914, Gesetzsamml. S. 27, Amtl. Mitt. 4, 288) wird der Reichs- und Staatsanteil künftig vorbehaltlich anderweiter ortsstatutarischer Reglung für die Gemeinden erhoben. Die Ver- waltung der Steuer ist an die Gemeinden übergegangen.

In Mecklenburg- Schwerin (Verordnung vom 9. Dezember 1913, Rgsbl. S. 333, Amtl. Mitt. 4, 4), Mecklenburg- Strelitz (Verordnung vom 10. Dezember 1913, Offizieller Anzeiger S. 385, Amtl. Mitt. 4, 4) und Braunschweig (Gesetz vom 9. Ok- tober 1913, Gesetz- und Verordnungssamml. S. 303) ist das Reichszuwachssteuer- gesetz aufgehoben und den Gemeinden überlassen worden, die Zuwachssteuer als Gemeindeabgabe durch Ortssatzung einzuführen.

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