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Württembergisches Gesetz betr. die staatlichen Hüttenwerke. Vom 18. Mai 1921

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Württembergisches Gesetz betr. die staatlichen Hüttenwerke. Vom 18. Mai 1921 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 2 (1924), pp. 224-228 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40906532 . Accessed: 16/06/2014 14:24 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 195.78.109.54 on Mon, 16 Jun 2014 14:24:14 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Württembergisches Gesetz betr. die staatlichen Hüttenwerke. Vom 18. Mai 1921Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 41. Jahrg., H. 2 (1924), pp. 224-228Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40906532 .

Accessed: 16/06/2014 14:24

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Wiirttembergisches Gesetz betr. die staatlichen Hlitten- werke. Vom 18. Mai 1921. (Wiirttemb. Reg.-Bl. 1921 S. 227.)

Art. 1. Die Staatsregierung wird erniachtigt, sich an einer unter der Firma ,,Schwa-

bische Hiittenwerke Gesellschaft mit beschrankter Haftung" zu griindenden Ge- sellschaft mit einer aus Grundstocksmitteln zu entnehmenden Stammeinlage von 5,000,000 M. zu beteiligen.

Art. 2. Die Staatsregierung wird ermachtigt, die staatlichen Hiittenwerke an die

in Art. 1 genannte Gesellschaft zu verpachten und einen Vertrag iiber die Aus- beutung der wurttembergischen Eisenerzlager mit ihr abzuschliessen*

Art. 3. Die Staatsregierung wird ermachtigt, die planmassigen Stellen bei den staat-

lichen Huttenwerken und der Bau- und Bergdirektion, soweit letztere vorwiegend der Verwaltung dieser Werke dienen, aufzuheben und hienach die Inhaber dieser Stellen gemass Art. 22 ff. des Beamtengesetzes unter Bewilligung der gesetzlichen Beziige in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen.

Art. 4. Dieses Gesetz ist dringlich und tritt mit Wirkung vom 1. April 1921 in Kraft.

Begriindung zum Gesetzentwurf Tom 28. April 1921. *) Die Verwaltung der staatlichen Hiittenwerke durch staatliche Aemter und

die Einfugung der ersteren in Planwirtschaft, Instanzenzug und Beamtenrecht mit den mancherlei hieraus sich ergebenden Schwierigkeiten und Hemmungen, sowie die empfindliche Vorausbelastung, welche die Hiittenwerke fur soziale Zwecke zu tragen haben8), lassen befurchten, dass diese Werke in den kommenden, zweifel- los schweren Jahren trotz alien Anstrengungen keinen nachhaltigen Reinertrag mehr zu erzielen vermogen, vielmehr Zu^chiisse aus Mitteln der Steuerzahler er- fordern werden, da Lasten aller Art sie drucken werden, ein scharfer Wettbewerb zu erwarten ist, die geschwachte Kaufkraft der Bevolkerung zu empfindlichen Einschrankungen zwingen und der Absatz nach dem Ausland ausserst erschwert sein wird.

Es miissen daher Massnahmen ins Auge gefasst werden, welche es den Werken ermoglichen, wenigstens einigermassen unter gleichen Bedingungen zu arbeiten wie die Privatindustrie. Insbesondere sollte ihnen auch der Zusammenschluss mit

i) WUrttembergischer Landtag 1921 Beil. 386. Siehe dazu die Verhandlungen im Wurt- tembergischen Landtag vom 12. Mai 1921 S. 2083. In der Sitzung vom 13. Mai 1921 wurde in namentlicher Abstimmung der Gesetzentwurf mit 63 gegen 25 Stimmen angenommen.

2) Nach der Mitteilung des Benchterstatters lrn Landtag hat der sachverstandige Dr. Wieland die „ Vorausbelastung der Werke mit 3,4 Mill. Mark iiber die Normallo'hne hinaus" angegeben.

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Wttrttembergisches Gesetz betr. die staatliehen HUttenwerke. Vom 18. Mai 1921. 225

rohstoff- und weiterverarbeitenden Unternehmungen ermoglicht werden. Hier- durch wtirde sich von selbst der sogenannte gemischtwirtschaftliohe Betrieb der Werke .ergeben.

Nach Fiihlungnahme mit dem Landtag wurden zu diesem Zweck Verhand- lungen mit der Gutehoffnungshtitte, Aktienverein fur Bergbau und Htittenbetrieb in Oberhausen, Rheinl., eingeleitet, welche die Moglichkeit eines Zusammen- schlusses mit diesem Werk auf folgender Grundlage ergeben haben:

Die Wurttembergische Staatsfinanzverwaltung grundet mit der Gutehoff* nungshutte zusammen die Schwabischen Htittenwerke G. m. b. H. mit dem Sitz in Stuttgart, in erster Linie zum Zweck der Pachtung und des Betriebs der staat- liehen Huttenwerke und der Ausbeutung der wurttembergischen Erzlager. An dem Stammkapital der Gesellschaft mit 10,000,000 M. werden die beiden Gesellschafter je zur Halfte beteiligt.

Die Schwabischen Huttenwerke G. m. b. H. pachten die staatliehen Hutten- werke samt Vorraten und Betriebskapital zunachst auf &0 Jahre; auf die gleiche Zeit wird ihnen das Recht zur Ausbeutung der wurttembergischen Erzlager ver- liehen. Die Werke bleiben hiernach im Eigentum des Staates.

Fur die Ueberlassung der Huttenwerke, denen seitens der Gutehoffnungs- htitte weitgehender und wertvoller Schutz und Forderung zugesichert ist, erhalt der Staat von der Gesellschaft einen angemessenen festen Geldbetrag und einen anteilsmassigen Voraus am Beinertrag. Die Halfte des weiteren Beinertrags der Gesellschaft steht dem Staat auf Grand seiner Beteiligung an der Gesellschaft zu.

Die Gesellschaft ubernimmt samtliche Angestellte und Arbeiter, ebenso die fiir die Huttenwerke tatigen, in den zeitlichen Ruhestand zu versetzenden Beamten, wird diesen aber anbedingen, dass sie auf die staatliehen Beztige so lange ver- zichten, als sie im Dienste der Gesellschaft stehen. Im ubrigen sind geeignete Ver- tragsbestimmungen zur Wahrung der berechtigten Ansprtiche und der erworbenen Rechte der Beamten, Angestellten und Arbeiter vorgesehen, wobei die bis zur zeitlichen Versetzung der Beamten in den Ruhestand erworbenen Ruhe- gehalts- und Hinterbliebenenanspruche dem Staat zur Last bleiben, ebenso die den pensionierten Arbeitern und deren Hinterbliebenen vom Staate bewilligten Teuerungszulagen, zu denen aber die Pachtgesellschaf t einen Zuschuss von mehreren Millionen Mark leistet.

Aub den Landtagsverhandlungen. In seinem mundlichen Bericht hat im Landtag der Berichterstatter aus-

geftihrt, weshalb mit der Gutehoffnungshtitte und nicht mit einem anderen grossen Montanunternehmen der wurttembergische Staat sich zusammengeschlossen habe. ,,Der Grund ist der, dass seit Jahren freundschaftliche Beziehungen bestehen zwischen diesem grossen Unternehmen Gutehoffnungshtitte und unsern wurttem- bergischen Werken, Beziehungen, die es ermoglicht haben, dass unsere wurttem- bergischen Erze zu einer Zeit abgesetzt werden konnten, verwertet werden konnten, in der diese Erze von anderer Seite nicht abgenommen worden waren. Es ist eine Tatsache, die hervorgehoben zu werden verdient, dass diese jahrelangen Be- ziehungen uns mit einer gewissen Selbstverstandlichkeit den Weg gewiesen haben, uns in erster Linie mit diesem Privatwerk in Verbindung zu setzen und uns mit ihm moglichst zu verstandigen. Aber auch ein anderer Umstand drangt auf diesen Weg, und zwar der, dass eben die Gutehoffnungshtitte, der Konzern, dem sie an- gehdrt, sein Arbeitsgebiet im wesentlichen nach Stiddeutschland verschoben hat. Die Gutehoffnungshtitte ist beteiligt, hat grossen Einfluss bei der Maschinenfabrik Esslingen, hat grossen Einfluss im benachbarten Bayern, sowohl in Ntirnberg wie in Augsburg und in Munchen, und es ist im Ausschuss von der Regierung nicht nur einmal hervorgehoben worden, dass fur uns nur die Mfiglichkeit besteht, ent- weder mit der Gutehoffnungshtitte, im Bunde mit ihr, oder im Kampf mit ihr die ganze Sache durchzufuhren. Was es bedeutet hatte, im Kampf mit einem derartigen machtigen, mit alien Hilfsmittehi ausgestatteten Grossunternehmen

Finanzarchiv. XXXXI.Jahrg. 483 15

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einen Komplex, wie unsere staatlichen Berg- und Hiittenwerke, zu modernisieren, ihnen einen Platz im kunftigen Absatzgebiet zu sichern, das, glaube ich, kann jeder von uns wohl beurteilen.

Es ist hervorzuheben, dass die Frage der Verwertung unserer Erze verschieden- faltig gepruft worden ist. Es wurde uns gesagt, dass nicht nur der Gutehoffnungs- htitte, sondern dass auch verschiedenen anderen modernen Unternehmungen unsere Erze angeboten worden sind, und dass sie von ihnen auch gepruft wurden, dass sich aber eine Vereinbarung mit diesen anderen Grossunternehmungen nicht habe erzielen lassen.

Wenn in dem heute unserer Beschlussfassung unterliegenden Entwurf, und wenn in dem Vertrag, der auf Grundlage dieses Entwurfs vorbereitet ist, die gleiche anteilmassige Beteiligung des Staats wie des privaten Unternehmens der Gutehoffnungshutte an dem neuen Werk vorgesehen ist, so hat das seinen Grund darin, dass sich kein Partner gefunden hatte, wenn etwa der Staat von Haus aus das Uebergewicht gehabt hatte, wie wir vom staatlichen Standpunkt aus unsere Zustimmung nicht geben wurden, wenn das Privatkapital von Haus aus das Uebergewicht in der neuen Gesellschaft gehabt hatte. Es sind also in dieser Rich- tung die Waffen kiinftig gleich.

Die Bedingungen, unter welchen der Pachtvertrag abgeschlossen ist, gehen auf die Dauer zunachst von 30 Jahren und auf diese Dauer soil der neuen Gesell- schaft auch das im wurttembergischen Berggesetz dem Staat vorbehaltene Schurf en nach Eisenerzen wie auch das Ausniitzungsrecht der wurttembergischen Erzlager iibertragen werden. Bei erfolgreichen Schurfungen erwirbt der wurttembergische Staat das Bergwerkseigentum.

Die Gesellschaft hat an Wlirttemberg fur die gesamten gepachteten Gegen- stande einen jahrlichen festen Pachtzins zu bezahlen. Derselbe betragt fur das erste Pachtjahr 750,000 M. und ermassigt sich fur jedes weitere Pachtjahr um 25,000 M. bis zu dem alsdann dauernden Betrag von 500,000 M. Der feste Pacht- zins ist in halbjahrlichen Teilbetragen auf 1. Oktober und 1. April, erstmals auf 1. Oktober 1921 zu bezahlen. Ausserdem zahlt die Gesellschaft als beweglichen Pachtzins an Wurttemberg 25 % des Ertrags aus den gesamten gepachteten Gegen- standen, naehdem von dem Ertrag die Abschreibungen und etwa notwendigen Ruckstellungen abgesetzt sind."

Ueber die Beamten, Angestellten und Arbeiter wurde im § 13 folgendes vereinbart:

,,1. Die durch Aufhebung von Aemtern und Stellen im Geschaftskreis der staatlichen Hiittenverwaltung frei werdenden planmassigen Beamten werden in den zeitlichen Ruhestand versetzt. Die Gesellschaft wird samtliche bei Beginn des Pachtverhaltnisses im Geschaftskreis der staatlichen Hiittenverwaltung vor- handenen Beamten, Angestellten und Arbeiter ubernehmen. Bei den planmassigen Beamten geschieht dies unter der Voraussetzung, dass der einzelne Beamte gegen- iiber Wurttemberg auf die Weiterzahlung seiner Dienstbeziige gemass Art. 24 Abs. 2 des wurttembergischen Beamtengesetzes und auf den Bezug des Wartegeldes nebst Kinder- und Teuerungszuschlage verzichtet, solange das Anstellungsverhaltnis bei der Gesellschaft nicht durch letztere selbst gelost wird. Erfolgt diese Losung nicht aus einem wichtigen Grunde (B.G.B. § 626, H.G.B. § 72, Gew.O. § 123 b und c), so tragt das wiederauflebende Wartegeld nebst Kinder- und Teuerungszuschlagen die Gesellschaft, andernfalls Wurttemberg. Die Zeit, wahrend deren die Gesell- schaft das Wartegeld zahlt, gilt als Zeit der Anstellung im Dienste der Gesellschaft im Sinne der Ziff. 2 und 3.

Im ubrigen bleiben fur alle in den zeitlichen Ruhestand versetzten Beamten die beziiglichen Bestimmungen des wurttembergischen Beamtengesetzes, ins- besondere hinsichtlich der Zuruckrufung und der Dienstentlassung, massgebend.

2. Weiterhin wird das Anstellungsverhaltnis der planmassigen Beamten durch freie Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und den Beamten geregelt. Wenn die Voraussetzungen fiir die bleibende Versetzung in den Ruhestand im Sinne des wurttembergischen Beamtengesetzes eintreten, erhalt der Beamte den ihm nach diesem Gesetz zustehenden Ruhegehalt nebst den jeweiligen Kinder- und Teuerungs-

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zuschlagen, somit aus dem vor der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand zuletzt bezogenen pensionsberechtigten Diensteinkommen.

Denjenigen Teil des Ruhegehalts, welcher sich durch Einrechnung der im Dienste der Gesellschaft verbrachten Jahre ergibt, tragt die Gesellschaft, den weiteren Teil Wurttemberg. Die Kinder- und Teuerungszuschlage werden im Ver- haltnis dieser Anteile von Wurttemberg und der GeseUschaft ubernommen.

Die Beziige der Hinterbliebenen werden nach denselben Grundsatzen be- rechnet und von Wurttemberg bzw. der Gesellschaft getragen.

3. Soweit ein planmassiger Beamter beantragt, erfolgt Regelung seines An- stellungsverhaltnisses beztiglich des Diensteinkommens, des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbeziige nach Massgabe der jeweils fur die Staatsbeamten geltenden Bestimmungen unter Wahrung der fur ihn im Staatsdienst schon begrundeten Anwartschaften. Fiir die Verteilung der Lasten an Ruhegehalt, Kinder- und Teuerungszuschlagen, sowie Hinterbliebenenbeziige zwischen Wurttemberg und der Gesellschaft gelten dieselben Bestimmungen wie oben.

4. Die zurzeit des Uebergangs der Huttenwerke auf die Gesellschaft schon laufenden Ruhegehalte nebst Kinder- und Teuerungszuschlagen fiir pensionierte Beamte und deren Hinterbliebenen, sowie fiir die Hinterbliebenen der vor dem Uebergang der Huttenwerke auf die Gesellschaft verstorbenen Beamten werden von Wurttemberg getragen.

5. Hinsichtfich der Arbeiter tritt die Gesellschaft in die nach der Satzung des Knappschaftsvereins der Vereinigten staatlichen Eisenwerke sich ergebenden Verpflichtungen der Werke ein. Die zurzeit iiber die satzungsmassigen Leistungen hinaus gewahrten Teuerungs- und Kinderzulagen werden von der Gesellschaft nicht ubernommen; die Gesellschaft verpflichtet sich jedoch, an Wurttemberg im 1 . Pachtjahr 1 ,2 Mill. M., im 2. Pachtjahr 0,9 Mill. M., im 3. Pachtjahr 0,6 Mill. M., im 4. Pachtjahr 0,3 Mill. M. je in halbjahrlichen Raten mit dem festen Pachtzins zu bezahlen."

Der Finanzminister hob im Landtag u. a. hervor: ,,Ich muss vom realen Standpunkt aus betonen, dass, mag man nun diese

Trustbildung nach Rathenauischen oder anderen Vorschlagen fur wunschenswert halten oder nicht, sie jedenfalls bestehen auf dem Gebiet der Schwerindustrie und der Montanindustrie und es ist ganz unmoglich, dass ein Werk, das den Namen Hiittenwerk eigentlich nur noch dem Namen nach tragt, das aber eine Fabrik der Schwerindustrie ist, ganz isoliert weiterbesteht, umgeben von Werken, die einem grossen Konzern angehoren. Das kann der Staat unmoglich ganz allein machen und deswegen muss ich mit anderen Werken in horizontaler und vertikaler Richtung in ein gewisses naheres Verhaltnis treten.

Wir treten mit einem solchen Konzern in Verbindung, wie ich vorhin aus- gefuhrt habe, und zwar in der Weise, dass wir mit der Tragerin dieses Konzerns, der Gutehoffnungshiitte in Oberhausen, eine Gesellschaft bilden, in der die Privat- industrie und der Staat mit voller Stimmengleichheit und mit gleichem Kapital beteiligt sind. Es ist also weder die Gutehoffnungshiitte in der Lage, uns zu uber- stimmen, noch sind wir in der Lage, die Gutehoffnungshiitte zu uberstimmen. Es muss also ein gegenseitiges verstandnis voiles Zusammenarbeiten platzgreifen, um die Gesellschaft erspriesslich arbeiten zu lassen. Ich kann hier ganz offen aus- sprechen, wir haben auch Bedenken gegen diese absolute Gleichstellung gehabt, aber wir sind iiberzeugt, dass das gemeinschaftliche Interesse der Gesellschaft dazu fiihren wird, dass diese Stimmengleichheit zu keinen Schwierigkeiten ftihrt. Viel schwieriger ware es auf der anderen Seite, wenn das Verhaltnis 51 : 49, um es auf diesen Nenner zu bringen, eingefiihrt wiirde, d. h. dass entweder je ein Gesellschafter den anderen vollstandig uberstimmen konnte. Eine kleinere pro- zentuale Beteiligung des Staates ist bei anderen Gesellschaften, wo mehrere Ge- sellschafter sind und nicht bloss zwei, eher zu erwagen, als wenn nur zwei Gesell- schafter vorhanden sind, wo also dann entweder der Staat allein massgebend ware, mit alien Hemmschuhen, die er hat und von denen man sich heute wieder lebhaft iiberzeugen konnte, und auf der anderen Seite die Gutehoffnungshiitte, die dann

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wiederum den Staat auch mit solchen Massnahmen, die er im Interesse gerade dee Werkes, aber auch im sozialen Interesse der Arbeiter getroffen hat, tiberstimmen konnte."

Auf den Vorwurf, dass der Pachtvertrag in finanzieller Beziehung sehr un- gunstig fiir den Staat sei, erwiderte der Finanzminister: ,,Es wurde die Bilanz zugrunde gelegt, die den Herren mitgeteilt worden ist, die Uebersicht uber den Reinertrag und die Ablieferung der staatlichen Hiittenwerke. Es handelt sioh, festgestellt auf 1. April 1921, urn einen Kapitalwert von 34 Millionen, abzuglich 12 Millionen Schulden, also urn 22 Millionen Mark. Es wurde nun bemangelt, dass der Pachtpreis von 750,000 bzw. 500,000 M. zuziiglich 25 % Voraus vom Rein- gewinn viel zu nieder sei. Schon im Ausschuss wurde von sachkundiger Seite darauf hingewiesen, dass wenn man den Buohwert einstelle und ihn einem Pacht- preis zugrundelegen wolle, die meisten Industriellen sehr froh waren, wenn sie einen Pachter finden wurden, der ihnen die 5 % dieses Buchwerts bezahlen wurde. Aber dieser Pachter ware dann in einer sehr schlimmen Lage, denn von Gewinn ware keine Rede, sondern nur von Verlust. - Ich glaube also, dass der Pacht- vertrag, so wie er abgeschlossen worden ist, sich wohl sehen lassen kann, und es wird immer zu wenig beachtet, dass neben dem festen Pachtpreis noch der beweg- liche Faktor mit den 25 % Vorausgewinn besteht und vom Rest 50 % des Rein- gewinns dem Staat zufliesst. Die Betrage alle zusammen ergeben einen Anteil am Gewinn von uber 2/s und da wird dann von einer Auslieferung an das Privat- kapital gesprochen!"

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