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Württembergisches Gesetz, betr. den Forstreservefonds. Vom 25. Juli 1910

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Württembergisches Gesetz, betr. den Forstreservefonds. Vom 25. Juli 1910 Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 30. Jahrg., H. 1 (1913), pp. 413-421 Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KG Stable URL: http://www.jstor.org/stable/40907264 . Accessed: 12/06/2014 20:57 Your use of the JSTOR archive indicates your acceptance of the Terms & Conditions of Use, available at . http://www.jstor.org/page/info/about/policies/terms.jsp . JSTOR is a not-for-profit service that helps scholars, researchers, and students discover, use, and build upon a wide range of content in a trusted digital archive. We use information technology and tools to increase productivity and facilitate new forms of scholarship. For more information about JSTOR, please contact [email protected]. . Mohr Siebeck GmbH & Co. KG is collaborating with JSTOR to digitize, preserve and extend access to FinanzArchiv / Public Finance Analysis. http://www.jstor.org This content downloaded from 185.2.32.49 on Thu, 12 Jun 2014 20:57:58 PM All use subject to JSTOR Terms and Conditions
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Page 1: Württembergisches Gesetz, betr. den Forstreservefonds. Vom 25. Juli 1910

Württembergisches Gesetz, betr. den Forstreservefonds. Vom 25. Juli 1910Source: FinanzArchiv / Public Finance Analysis, 30. Jahrg., H. 1 (1913), pp. 413-421Published by: Mohr Siebeck GmbH & Co. KGStable URL: http://www.jstor.org/stable/40907264 .

Accessed: 12/06/2014 20:57

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Württembergisches Gesetz, betr. den Forstreservefonds. Vom 25. Juli 1910.

Artikel 1. Für die in diesem Gesetz bezeichneten Zwecke wird ein Reservefonds der

Staatsforste gebildet, der von der Staatshauptkasse zu verwalten und verzinslich anzulegen ist.

Artikel 2. Ueber die Ansammlung des Reservefonds wird folgendes bestimmt: 1. Dem Reservefonds werden zugewiesen die am 31. März 1910 vorhandenen

Bestände des auf dem Gesetz vom 1. August 1905 (Rgsbl. S. 149) beruhenden Reservefonds der Staatsforsten nebst den bis 31. März 1911 entfallenden Zinsen.

2. Das Finanzministerium wird ermächtigt, innerhalb der Gültigkeitsdauer dieses Gesetzes ausserordentliche Nutzungen in den Staatswaldungen bis zum Gesamtbetrage von 1 Mill, fm Derbholz und die dadurch bedingten Ausgaben für Holzhauerlöhne, Wegbauten und Kulturen anzuordnen. Die Ausgaben für Wegbauten dürfen 1000 M., die Ausgaben für Kulturen 500 M. für je 1000 fm Nutzung nicht übersteigen. Die aus diesen ausserordentlichen Nutzungen sich ergebenden Reinerträge fliessen dem Forstreservefonds zu.

3. Grössere, infolge von Naturereignissen eintretende Anfälle sind, soweit sie nicht durch eine Ermässigung der ordentlichen Nutzungen ausgeglichen werden können, mit ihrem Reinertrag dem Reservefonds zu überweisen und in die nach Nr. 2 zugelassenen ausserordentlichen Nutzungen einzurechnen.

Artikel 3. Der Bestand des Reservefonds ist zu verwenden: 1. zur Deckung eines Einnahmeausfalls, der dadurch entsteht, dass aus

forstwirtschaftlichen Gründen die ordentliche Jahresnutzung den Betrag von 1 050 000 fm Derbholz nicht erreicht; die Höhe des Ausfalls ist unter Zugrunde- legung der im Hauptfinanzetat vorgesehenen Holzpreise zu berechnen;

2. zur Deckung von Fehlbeträgen, welche sich beim Reinertrag aus den Staatsforsten gegenüber dem verabschiedeten Hauptfinanzetat ergeben; hierzu soll innerhalb der Gültigkeitsdauer des Gesetzes im einzelnen Rechnungsjahr der Reinertrag einer Nutzung von 60 000 fm Derbholz, sofern diese vollzogen ist, zur Verfügung gestellt werden.

3. Weiterhin kann er verwendet werden zu grösseren Grundstückserwer- bungen für den forstwirtschaftlichen Betrieb und zur Ablösung von Holzberech- tigungen; die Aufwendungen für Grundstückerwerbungen sind dem Forstreserve- fonds bei nachfolgenden Veräusserungen grösserer staatlicher Forstgrundstücke aus den Kaufpreisen wieder zu ersetzen.

Artikel 4. Aus den Zinsen des Reservefonds wird jeweils durch Einstellung in den

Hauptfinanzetat ein Betrag bestimmt zur Verbesserung allgemeiner, der Forst- wirtschaft dienender Einrichtungen.

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414 Württembergisches Gesetz vom 25. Juli 1910, betr. den Forstreservefonds.

Der hiernach verbleibende jährliche Zinsertrag des Reservefonds ist zu- nächst, soweit dessen Bestand zur Bestreitung der in Art. 3 Nr. 1 u. 2 be- zeichneten Ausgaben angegriffen worden ist, zu seiner Wiederergänzung auf den früheren Bestand zu verwenden. Im übrigen sind sie den laufenden Ein- nahmen der Forstverwaltung zuzuweisen.

Artikel 5. Das Finanzministerium wird ermächtigt, beim Eintritt eines erheblichen

Preisrückgangs die ordentliche Nutzung unter den dem Voranschlag im Haupt - linanzetat zugrunde liegenden Betrag insoweit zu ermässigen, als der durch diese Mindernutzung entstehende Ausfall aus den vorhandenen Beständen des Reserve- fonds unbeschadet der Erfüllung der dem letzteren in dem betreffenden Jahr nach Massgabe des Art. 3 Nr. 2 zufallenden Aufgabe gedeckt werden kann.

Der dem Reservefonds hiernach entnommene Betrag ist demselben in künf- tigen Jahren wieder zu ersetzen, sobald die Mindernutzung im Wege nachträg- licher Erhebung wieder ausgeglichen wird.

Artikel 6. Das Gesetz vom 1. August 1905 betr. die Errichtung eines Reservefonds

der Staatsforsten (Rgsbl. S. 149) wird aufgehoben1). Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes gelten vom 1. April 1910

bis 31. März 1920. Der bei Ablauf der Gültigkeitsdauer des Gesetzes vorhandene Reservefonds

bleibt für die im Gesetz (3, 4, 5) genannten Zwecke insolange bestehen, bis durch Gesetz eine anderweitige Verfügung getroffen wird.

Aus der Begründung des Gesetzentwurfs vom 14. Juni 1910.

Durch das Gesetz vom 1. August 1905, betr. die Einrichtung eines Reserve- fonds der Staatsforsten (Rgsbl. S. 149). ist das Finanzministerium ermächtigt worden, innerhalb der nach Art. 4 dieses Gesetzes bis zum 31. März 1917 be- stimmten Gültigkeitsdauer desselben ausserordentliche Nutzungen in den Staats- waldungen bis zum Gesamtbetrag von 300 000 fm Derbholz zu erheben und die Reinerträge dieser ausserordentlichen Nutzungen dem von der Staatshauptkasse zu verwaltenden Reservefonds der Staatsforsten zuzuführen. Als Zweckbestim- mung des Reservefonds ist in Art. 2 des Gesetzes vom 1. August 1905 die Deckung von Fehlbeträgen bezeichnet, welche sich beim Reinertrag aus den Staatsforsten gegenüber dem verabschiedeten Hauptfinanzetat ergeben, und zwar soll zur Deckung von Fehlbeträgen in jedem Etatsjahr der Reinertrag einer Nutzung von 30 000 f m Derbholz, sofern diese vollzogen ist, samt den bis zum Schlüsse des betreffenden Etatsjahrs angefallenen Zinsen zur Verfügung gestellt werden, mit der weiteren Bestimmung, dass der von dieser Summe in einem Etatsjahr nicht erforderlich gewordene Betrag je dem für das folgende Etatsjahr verfügbaren Reinertrag zu- wachsen soll.

Mit der Einrichtung des Forstreservefonds auf Grund des genannten Ge- setzes wurde die doppelte Absicht verfolgt, die in einzelnen Landesgegenden noch vorhandenen Ueberschüsse an Altholzbeständen mit abnehmendem Wertzuwachs einer der Marktlage anzupassenden Verwertung entgegenzuführen, und zugleich

*) Dieses frühere Gesetz mit Begründung ist mitgeteilt im Finnnzarchiv 28 (1909) S. 342 ff.

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Württerabergisches Gesetz vom 25. Juli 1910, betr. den Forstreservefonds. 41f>

für den Fall eines Preisrückgangs einen Rückhalt dafür zu schaffen, dass ein solcher Preisrückschlag möglichst ohne störenden Einfluss auf den Staatshaus- halt bleibe.

Welche Entwicklung der Forstreservefonds genommen hat, ist aus der in der Anlage 1 enthaltenen Uebersicht über seine Rechnungsergebnisse in den Jahren 1905-1909 ersichtlich. Hiernach konnte unter Ausnützung des anhaltend günstigen Preisstandes der gesamte in dem Gesetz vom 1. August 1905 vorgesehene Betrag der ausserordentlichen Nutzung mit 300 000 fm in den 4 Jahren 1905, 1906, 1907 und 1908 zur Erhebung und Verwertung gebracht werden. Auch ist eine Inanspruchnahme des Fonds zur Deckung von Fehlbeträgen bisher nicht erforderlich geworden. Der gesamte dem Fonds zugeflossene Reinertrag der ausserordentlichen Nutzungen samt den angewachsenen Zinsen beläuft sich nach dem Stande vom 31. März 1910 auf 4,507,058.69 M. Hiervon sind 4,472,479.95 M. zum Ankauf von 3V2prozentigen Württembergischen Staatsschuld verschreibungen im Nennbetrag von 4,842,700 M. verwendet worden.

Bei der verhält nismässig rasch erfolgten Ansammlung des Forstreserve- fonds auf der Grundlage des bisherigen Gesetzes vom 1. August 1905 kam schon bei der letztmaligen Etatsberatung die Anschauung zum Ausdruck, dass eine demnächstige Erneuerung des Gesetzes über den Forst reservefonds werde in das Auge zu fassen sein. Nach den damals zutage getretenen Meinungsäusserungen sollte anlässlich der Erneuerung des Gesetzes einerseits die Möglichkeit geschaffen werden, dem Forstreservefonds die Erträgnisse weiterer ausser ordentlicher Nutzungen zuzuführen; auf der anderen Seite sollte dem Umfang der Verwendungs- möglichkeiten des Fonds eine Erweiterung gegeben werden, um ausserordentliche Bedürfnisse der Forstverwaltung aus ihm befriedigen zu können. Auch die Königl. Staatsregierung hat die Bedürfnisfrage einer Erneuerung des Gesetzes über den Forstreservefonds bejaht, und es wurde demgemäss die Revision des geltenden Gesetzes zugesagt. (Vgl. die Protokolle der 159. und 160. Sitzung der Zweiten Kammer vom 31. März und 1. April 1909, S. 4251, 4254, 4260, 4266, 4268; Protokoll der 46. Sitzung der Ersten Kammer vom 5. Juli 1909, S. 592/954.)

In Ausführung dieser Zusage legt die Königl. Regierung den Ständen den Entwurf eines an die Stelle des bisherigen Gesetzes tretenden neuen Gesetzes, betr. den Forstreservefonds, vor.

Unter den Aenderungen, welche der neue Entwurf gegenüber dem bestehen- den Gesetze enthält, steht an Bedeutung voran die Ermächtigung zur Erhebung einer weiteren auserordentlichen Nutzung bis zum Gesamtbetrag von 1 Mill, fm Derbholz. Als Unterlage für die Beurteilung der Frage über die Zulässigkeit einer weiteren ausserordentlichen Nutzung in der erwähnten Höhe sind in der Anlage 2 Nachweise über den dermaligen Stand der Wirtschaftspläne beigefügt. Hiernach beträgt die derzeitige wirtschaftsplanmässige Nutzung 858,730 fm Hauptnutzung und 194,860 fm DurchforstUngsmaterial, somit zusammen 1,053,590 fm.

Nun darf aber vor allem nicht ausser acht gelassen werden, dass dem noch vorhandenen Ueberschuss an haubaren Beständen nicht unerhebliche Lücken in den folgenden Altersstufen gegenüberstehen, während erst die beiden jüngsten Altersstufen wiederum einen Ueberschuss zeigen. Dies tritt insbesondere im Waldgebiet des Schwarzwalds zutage und steht mit geschichtlichen Verhältnissen im Zusammenhang, infolge deren eine gewisse Häufung der jetzt ältesten Alters- stufe und ein Ausfall in den nachfolgenden Altersstufen sich vollzogen hat. Es muss, deshalb damit gerechnet werden, dass in Anbetracht des bei den nachfolgen- den Altersstufen vorhandenen Abmangels das Einrücken der letzteren in die Klasse der haubaren Bestände seinerzeit nicht in demjenigen Umfang erfolgen wird, in welchem die Abnutzung der Bestände der ältesten Altersstufen bei der in Aussicht genommenen ausserordentlichen Nutzung voranschreiten wird. E& wird sonach mit der Erhebung ausserordentlicher Nutzungen Um so mehr Mass zu halten sein, als schon bei dem jetzigen Stand die Abnutzung der Altholzvorräte, welche wegen der verhältnismässig höheren Quote an stärkeren Sortimenten den wertvollsten Bestandteil der Nutzung darstellen, rasch voranschreitet.

Eine weitere Erwägung, welche zur Vorsicht mahnt, geht dahin, dass all- 415

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416 Württembergisches Gesetz vom 25. Juli 1910, betr. den Forstreservefonds.

gemeine Veranschlagungen über die verfügbare Quote an Altholzbeständen stets auf schwankender Grundlage beruhen.

Nach dem Vorgetragenen ist die Beantwortung der Frage nach der zurzeit verfügbaren Quote an überschüssigen Altholz Vorräten mit Schwierigkeiten ver- knüpft. Wird der oben angegebene Gesichtspunkt, wonach die schwächer aus- gestatteten folgenden Altersstufen nicht in vollem Umfang in die Klasse der hau- baren Bestände einrücken werden, ausser Berücksichtigung gelassen, so kann der zurzeit verfügbare Betrag an Altholzvorräten immerhin zu 172- 2 Mill, fm angegeben werden. Diese Quote wird sich aber schon unter dem Einflüsse der derzeitigen ordentlichen Nutzung, welche im Vergleich mit den Nutzungen in den Staatsforsten der übrigen Bundesstaaten nach der Flächeneinheit des Hektars an erster Stelle steht, im Laufe eines Jahrzehnts beträchtlich vermindern.

Sodann ist eine Bemerkung beizufügen über den in der Anlage 2 angegebenen Stand der Abnutzungsfläche einer 20jährigen Periode, welche dort mit 19 Proz. vorgetragen ist und demgemäss an und für sich ziemlich genau der 100jährigen Umtriebszeit entsprechen würde. Es muss nämlich darauf hingewiesen werden, dass die in den Wirtschaftsplänen vorgetragenen Abnutzungsflächen überall dann, wenn es sich nicht um reine Flächenabtriebe handelt, auf Schätzung beruhen, und die Erfahrung lehrt, dass bei dieser Schätzung die Abnutzungsflächen meist zu nieder in Ansatz gebracht werden. Dafür, dass die tatsächliche dermalige Abnutzungsfläche im Durchschnitt der Staatswaldungen des Landes höher ist, als der ziffermässige Stand nach den Wirtschaftsplänen aufweist, zeigt der Um- stand, dass schon bisher und zwar unter der Herrschaft einer noch namhaft nied- rigeren Nutzung, als es die heutige ist, sich die Flächenanteile der beiden jüngsten 20jährigen Altersstufen im Betrage von je 22 Proz. angesammelt haben. Hier- nach entspricht die jetzige Nutzung tatsächlich einem niedrigeren Umtrieb als dem 100 jährigen.

Eine nicht so einfach zu beantwortende Frage ist es endlich, ob nach Durch- führung von ausserordentlichen Nutzungen in beträchtlicher Höhe, von welchen der Natur der Sache nach in erster Linie der Schwarzwald und in zweiter Linie das oberschwäbische Waldgebiet werden betroffen werden, andere Landesteile in ausreichender Weise werden in die Lücke treten können. Hier liegen mehrere Faktoren vor, welche die Bejahung dieser Frage nicht gerade unwahrscheinlich machen. Der eine Faktor ist die erfahrungsmässige Tatsache einer weiteren Steige- rung der Anfälle in der Zwischennutzung infolge des sich immer intensiver ge- staltenden Durchforstungsbetriebs. Ein wohl noch stärker ins Gewicht fallender Umstand ist der zunehmende Anbau des Nadelholzes in den bisher von den Laub- hölzern, namentlich von der Buche, beherrschten Waldgebieten. Wenn die neuen Nadelholzbestände, welche im Bereich des Fichtenanbaues in 80jährigem Umtrieb werden zur Nutzung gebracht werden können, in das Alter der Hiebreife ein- treten werden, so ist eine nicht unbeträchtliche örtliche Steigerung der Nutzung in Aussicht zu nehmen. Endlich kann noch angeführt werden, dass infolge des Abschlusses der Ueberführung der Mittelwaldungen der Laubholzgebiete in den Hochwaldbetrieb eine nicht Unerhebliche Steigerung der Nutzung in den in Be- tracht kommenden Forstbezirken eintreten wird.

In Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen muss darauf hin- gewiesen werden, dass, wie schon aus dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 1 hervorgeht, der als ausserordentliche Nutzung vorgesehene Betrag von 1 Mill, f m den Rahmen darstellt, innerhalb dessen die Ermächtigung der Verwaltung sich bewegen soll, und dass nicht eine Verpflichtung derselben zur Erhebung der Nutzung in diesem vollen Betrag hieraus abgeleitet werden kann.

Die weiteren in Art. 1 des Gesetzentwurfs gegenüber dem Art. 1 des bis- herigen Gesetzes vom 1. August 1905 getroffenen Aenderungen sind nicht von erheblichem Belang. In Abs. 1 dieses Artikels wurde, um den gesteigerten An- forderungen an die Bedürfnisse des Wegbaues entsprechen zu können, vorgesehen, dass der bisher festgesetzte Betrag von 700 M. für je 1000 f m der erhobenen ausser- ordentlichen Nutzung auf 1000 M. erhöht werden soll.

Mit Rücksicht auf die oben ausgeführten Verhältnisse ist sodann in Abs. 3 416

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Württembergisches Gesetz vom 26. Juli 1910, betr. den Forstreservefonds. 417

bestimmt, dass grössere Holzanfälle infolge von Naturereignissen, sofern sie nicht durch eine Ermässigung der planmässigen Nutzung des betreffenden Jahres aus- geglichen werden können, in die in Abs. 1 bestimmten ausserordentlichen Nutzungen einzurechnen sind, während sie nach* der Bestimmung des geltenden Gesetzes diesen Nutzungen zuzurechnen waren.

Bei der neuen Regelung der Vorschriften über die Verwendung der Mittel des Reservefonds soll unterschieden werden zwischen der Verwendung des Be- standes und der Zinsen; die Vorschriften über die Verwendung des Bestandes enthält der Art. 2, über diejenige der Zinsen der neu eingefügte Art. 3.

Der Art. 3 Abs. 1 hat eine Einschaltung erfahren durch die Nr. 1. Die hier angegebene Zweckbestimmung des Reservefonds soll zum Ausdruck bringen, dass der Bestand des Reservefonds vor allem dazu dienen soll, einen in späteren Zeitperioden etwa entstehenden Ausfall in den Einnahmen aus den Staats- forsten zu decken. Dabei darf angefügt werden, dass ein Rückgang der ordent- lichen Nutzung unter den derzeitigen wirtschaftsplanmässigen Betrag von rund 1,050,000 fm für die 10jährige Gültigkeitsdauer des Gesetzes kaum in Rechnung zu nehmen ist.

In Nr. 2 ist die Nutzungsquote, deren Reinertrag zur Deckung von Fehl- beträgen gegenüber dem Etat neben der Summe der angefallenen Zinsen in dem einzelnen Rechnungsjahr verwendet werden darf, auf den doppelten Betrag von 60,000 fm gegenüber dem bisherigen Betrag von 30,000 fm erhöht worden. Anderseits ist zur Ausgleichung die bisherige Bestimmung in Wegfall gekommen, wonach der in einem Etatsjahr nicht erforderlich gewordene Betrag je dem für das folgende Etatsjahr verfügbaren Reinertrag zuwächst.

Eine neue Bestimmung enthält Nr. 3 des Art. 3, welcher die Möglichkeit der Verwendung des Reservefonds für Bedürfnisse der Forstverwaltung vorsieht. Mit Rücksicht auf den Stand der Grundstocksmittel wurde hier vorgesehen, dass die Kosten von grösseren Gründerwerbungen für den forstwirtschaftlichen Be- trieb, sowie die Beträge für die Ablösung von Holzberechtigungen aus dem Reserve- fonds bestritten werden dürfen. Werden dem Bestände Beträge für die Erwerbung von Grundstücken entnommen, so ist es gerechtfertigt, dass, wenn aus nach- folgenden Veräusserungen von Forstgrundstücken Erlöse anfallen, aus diesen Erlösen die verwendeten Beträge dem Bestände wieder ersetzt werden. Hierdurch soll dem grundstockartigen Charakter des Fonds Rechnung getragen werden.

In Art. 4 sind die Bestimmungen hinsichtlich der Verwendung der Zinsen des Forstreservefonds getroffen. Es wird beantragt, die Zinsen in erster Linie zur Wiederauffüllung des Bestandes auf den früheren Betrag zu verwenden, falls der Bestand zur Deckung von Einnahmeausfällen bei der ordentlichen Jahres- nutzung oder zur Deckung von Fehlbeträgen beim Reinertrag der Forsten gegen- über dem Etat (Art. 3 Nr. 1 u. 2) hat angegriffen werden müssen. Soweit die in einem Rechnungsjahr anfallenden Zinsen hierdurch nicht aufgebraucht werden, wird beantragt, die verfügbaren Zinsenbeträge der Laufenden Verwaltung zur Verrechnung unter den Forsteinnahmen zuzuweisen. Hierdurch soll insbesondere ermöglicht werden, die Zinsen des Reservefonds zur Verbesserung allgemeiner, der Forstwirtschaft dienender Einrichtungen zu verwenden1). Es ist hierbei davon ausgegangen, dass der Nachweis des Bedürfnisses für diese Ausgaben im einzelnen Falle im Wege der Einstellung in den Hauptfinanzetat zu erbringen ist. An solchen Ausgaben kommen in Betracht vor allem diejenigen zu Beförderung des Wegbaues, für welchen die laufenden Mittel nicht immer zureichen, weil mit der Ausdehnung des Wegnetzes der Bedarf für die laufende Unterhaltung im fort- währenden Steigen begriffen ist. Ferner ist beabsichtigt, Verbesserungen auf dem Gebiet der Arbeiterfürsorge in Antrag zu bringen, wobei namentlich die Beschaf- fung von Arbeiterwohnstätten in Gegenden, in welchen die Verwaltung mit emp- findlichem Arbeitermangel zu kämpfen hat, in Frage kommt. Hieran reihen sich die weitere Beschaffung von Forstwarthäusern, die ausgedehntere Nutzbarmachung

!) Das Gesetz hat gegenüber dem Entwurf durch Einschaltung des ersten Absatzes diesen Verwendungszweck vorangestellt. Finanzareniv. αλλ. Jahrg. 417 Δι

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41g Württembergisches Gesetz vom 25. Juli 1910, betr. den Forstreservefonds.

der Torfriede und andere Massnahmen an, die die Verbesserung der allgemeinen Einrichtungen der Forstwirtschaft bezwecken.

Soweit nach Berücksichtigung dieser Verwendungen die Zinsen eines Rech- nungsjahres nicht aufgebraucht sind, soll der verbleibende Betrag der Laufenden Verwaltung zugute kommen.

Der Art. 5 entspricht genau dem Art. 3 des bisherigen Gesetzes. In gleicher Weise entspricht der Art. 6 Abs. 2 dem Art. 4 Abs. 1 des bis-

herigen Gesetzes, jedoch mit der Massgabe, dass die Gültigkeitsdauer des Ge- setzes auf die 10 Jahre vom 1. April 1910 bis 31. März 1920 festgesetzt wird.

Der Abs. 2 des Art. 4 des bisherigen Gesetzes, welcher bestimmt, dass nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Gesetzes über den etwa vorhandenen Bestand des Reservefonds durch Verabschiedung mit den Ständen (Verf. -Urkunde § 181) Verfügung getroffen werden wird, wurde nach dem bei der Behandlung der Ge- setzesvorlage über den Eisenbahnreservefonds geschaffenen Vorgang weggelassen, da dessen Inhalt aus der Beschränkung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes auf 10 Jahre sich von selbst ergibt.

(Anlagen siehe S. 419-421.)

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420 Württembergisches Gesetz vom 26. Juli 1910, betr. den Forstreservefonds.

Anlage 2.

Auszug aus den Wirtschaftsplänen für die Staatswaldungen.

1. Vertretung der Holzarten.

Ertrags- Flächenanteil von

Waldgebiet f^ Laubh°lz Nadelh°lz | | H § I |f

fläche S S || £ S &* ha ha I ° |o ha I °|0 i η Ρ r ο ζ e η t e η

1. Schwarzwald . . 43,378 1,719 4 41,659 96 - 4 - 40 38 18

2. Unterland . . . 41,045 21,522 52 19,523 48 13 37 2 5 27 16

3. Nordostland . . 35,460 4,200 12 31,260 88 2 10 - 17 66 5

4. Schwäbische Alb . 43,605 25,988 60 17,617 40 4 50 6 3 34 3

5. Oberschwaben . . 25,636 2,976 13 19,660 87 1 9 3 2 78 7

Summe Staatsforste 186,124 56,405 30 129,719 70 4 23 3 15 45 10

2. Altersstufen in 20jährigem Rahmen.

Tir _ , . x über 100 81-100 61-80 41-60 21-40 bis 20 Tir Waidgebiet _ , . x

ha |o|o|| ha |o|o ha o|o ha | o|o ha | o|o ha | Q|o

1. Schwarzwald 10,291 24 7,008 16 5,035 12 5,020 11 7,040 16 8,984 21

2. Unterland . 3,250 8 4,716 12 7,539 18 7,076 17 8,918 22 9,546 23

3. Nordostland . 3,178 9 3,489 10 5,266 15 6,837 19 9,436 27 7,254 20

4. Schwab. Alb . 3,228 7 6,175 14 7,620 18 8,039 19 9,297 21 9,246 21

5. Oberschwaben 2,254 10 2,678 12 2,971 13 3,544 16 6,004 26 5,185 23

Sa. Staatsforste 22,201 12 24,066 13 28,431 15 30,516 16 40,695 22 40,215 22

420

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Page 10: Württembergisches Gesetz, betr. den Forstreservefonds. Vom 25. Juli 1910

Württembergisches Gesetz vom 26. Juli 1910, betr. den Forstreservefonds. 421

3. Vertretung der Standortsklassen.

Laubholz Tannen u. Fichten Forchen u. Lärchen

Waldgebiet j n m IV y I II III IV V I II III IV V

Fl ä c h e η an t e il in Prozenten

I 1. Schwarzwald .. - 22- - 6 32 32 71 15831

2. Unterland ... 2 19 23 71 4 13 13 2 - 168 1 -

3. Nordostland .. - 4 7 1- 5 38 36 4 - - 3 2

4. Schwäbische Alb 1 17 27 12 3 5 19 11 2 - - 1 1 Ι-

δ. Oberschwaben . 4 5 3 1 - 29 42 81 - 24 1 - -

Gesamte Staatsforste 1 10 13 51 8 27 21 4 - 1342 -

4. Ertrags Verhältnisse (Erträge in Derbholz angegeben).

Hauptnput= der

Jahresnutzung

Ab · Durch-

Waldgebiet Γτ f ■ «ff pr0^a

ha ha || is? zehnt zÄn zehnt | I ! IP fïlli ha ha jii

zehnt zehnt « R β ja η fß *i £ ̂ fm fm fm ha fm fm fm fm

1. Schwarzwald . . 8,395 19,4 8,391,030 2,349,590 258,190 2,197 44,480 302,670 6,0 7,0 2. Unterland . . . 7,579 18,6 1, 240,100 1,243,670 132,890 2,650 36,380 169,270 3,2 4,1 3. Nordostland . . 6,253 17,6 1,673,340 1,586,980 164,150 2,369 31,450 195,600 4,6 6,6 4. Schwäbische Alb 8,584 19,7 1,469,620 1,473,600 152,530 2,803 42,480 195,010 3,5 4,5 5. Oberschwaben . 4,757 21,0 1,364,870 1,332, 410 150,970 1,672 40,070 191,040 6,7 8,4 ~~

I ^ " Summe Staatsforste 36,668 19, 1 8,018,960 7,986,250 |l868,730 11,691 194,860 1,063,590 4,6 5,7

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