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Wichtige Hinweise - Informationen von A bis Z ...€¦ · Service-Handbuch Teil II Inhalt / Topic...

Date post: 30-Apr-2020
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Ort der Veranstaltung/Messe MESSE BREMEN & ÖVB-Arena, M3B GmbH Halle 6 und 7, Findorffstr. 101, 28215 Bremen Veranstalter Escales-Verlag, Inh. Pascal Escales Talstraße 58, D-77887 Sasbachwalden Tel.: (07841) 684 11 33, Fax: (07841) 684 11 45 [email protected], www.irma-messe.de Bitte beachten Sie auch unser Servicehandbuch Teil I mit den Preisen und Bestellformularen für den Messebau. Stand: 12.10.2018, Änderungen und Ergänzungen vorbehalten Servicehandbuch Teil II Wichtige Hinweise - Informationen von A bis Z Einkaufsbedingungen Technische Richtlinien Allgemeine Teilnahmebedingungen Besondere Teilnahmebedingungen IRMA Internationale Reha- und Mobilitätsmesse für Alle in Bremen vom 14. bis 16. Juni 2019
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Page 1: Wichtige Hinweise - Informationen von A bis Z ...€¦ · Service-Handbuch Teil II Inhalt / Topic Seite / Page Formular / Form Ansprechpartner / Contact 3 A 1 Wichtige Hinweise -

Ort der Veranstaltung/MesseMESSE BREMEN & ÖVB-Arena, M3B GmbHHalle 6 und 7, Findorffstr. 101, 28215 Bremen

VeranstalterEscales-Verlag, Inh. Pascal EscalesTalstraße 58, D-77887 SasbachwaldenTel.: (07841) 684 11 33, Fax: (07841) 684 11 [email protected], www.irma-messe.de

Bitte beachten Sie auch unser Servicehandbuch Teil I mit den Preisen und Bestellformularen für den Messebau.

Stand: 12.10.2018, Änderungen und Ergänzungen vorbehalten

Servicehandbuch Teil II

Wichtige Hinweise - Informationen von A bis ZEinkaufsbedingungenTechnische RichtlinienAllgemeine TeilnahmebedingungenBesondere Teilnahmebedingungen

IRMA Internationale Reha- und Mobilitätsmesse für Allein Bremen vom 14. bis 16. Juni 2019

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Service-Handbuch Teil II

Inhalt / Topic Seite / Page Formular / Form

Ansprechpartner / Contact 3 A 1

Wichtige Hinweise - Informationen von A bis Z / Important details 4 - 7 D 1 - D 4

Einkaufsbedingungen für Serviceleistungen / Conditions of purchase 8 E 1

Richtlinien für Aufbauten aus Traversen / Guidelines for contructions from truss 9 F 1

Technische Richtlinien der Messe Bremen / Technical guidelines 10 - 12 G 1 - G 3

Allgemeine Teilnahmebedingungen / General terms and conditions 13 - 16 H 1 - H 4

Besondere Teilnahmebedingungen / Special conditions for participation 17 - 19 H 5 - H 7

Service-Handbuch Teil I

Umfangreiche Informationen zum Messebau finden Sie im Service-Handbuch Teil I.

Dieses ist abrufbar per Download auf der Internetseite www.irma-messe.de unter „Anmeldung und Formulare“.Wir senden Ihnen das Service-Handbuch Teil I gerne auch als PDF oder in ausgedruckter Form zu.

Escales-VerlagIRMA-MesseleitungTalstr. 58D-77887 SasbachwaldenTel.: (07841) 684 11 33Fax: (07841) 684 11 45E-Mail: [email protected]

Ansprechpartner | Contact:

Lutz LiskeTel.: (0421) 376 49 822 Fax: (0421) 376 49 798E-Mail: [email protected]

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INHALT / Topic

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Escales-VerlagIRMA-MesseleitungTalstr. 58D-77887 SasbachwaldenTel.: (07841) 684 11 33Fax: (07841) 684 11 45E-Mail: [email protected]

Ansprechpartner / Contact

Ausstellungsservice | Service for exhibitors

Messeveranstalter: Escales-Verlag, Inh. Pascal Escales, Talstraße 58, D-77887 SasbachwaldenTel. (07841) 684 11 33, Fax: (07841) 684 11 45, [email protected], www.irma-messe.de

Bei Fragen zur Messe, Messestandbestellung, Messestandplatzierung, Organisation:

Ansprechpartner: Herr Yvo Escales, Tel. (07841) 684 11 33, Mobil: 0171 - 49 36 573Herr Pascal Escales, Tel. (07841) 684 11 33, Mobil: 0173 - 661 5552

Bei Fragen zum Messebau und zu Bestellungen aus diesem Serviceheft: Ansprechpartner: Herr Lutz Liske, Tel.: (0421) 376 49 822

Ort der Veranstaltung MESSE BREMEN & ÖVB-Arena, M3B GmbHHalle 6 und 7, Findorffstr. 101, 28215 Bremen

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Rücksende-Termin Bestellformulare: 16. April 2019

Öffnungszeiten Tag Uhrzeit Tag Uhrzeit

Besucher: 14.06.2019 10:00 - 18:00 Uhr15.06.2019 10:00 - 18:00 Uhr16.06.2019 10:00 - 16:00 Uhr

Aussteller: 14.06.2019 09:00 - 19:00 Uhr15.06.2019 09:00 - 19:00 Uhr16.06.2019 09:00 - 22:00 Uhr

Informationen von A bis ZDer Escales-Verlag ist berechtigt, unter Wahrung der berechtigten Interessen des Bestellers, sich für die Erbringun-gen einzelner Leistungen ganz oder teilweise entsprechend qualifizierter Dritter (Subunternehmer, freie Mitarbeiter)als Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Hierbei kommt kein Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und dem Drittenzustande. Gerichtsstand für beide Teile ist 77855 Achern / Baden.

Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die angegebenen Preise zuzüglich gesetzlicher Mehr-wertsteuer. Für die Bestellungen sind klare und verständliche Angaben erforderlich. Hinweise auf frühereMessen/Ausstellungen können nicht berücksichtigt werden. Die Abrechnung wird - bei verspäteter Bestellung - wäh-rend der Messe vorgenommen. Das Standpersonal ist daher mit Barmitteln (Euro) auszustatten. Auslandsüberwei-sungen, Provisionen und Spesen sowie sämtliche in- und ausländischen Kosten gehen zu Lasten der Auftraggeber.

Für zusätzliche Informationen & Serviceleistungenwenden Sie sich bitte an Lutz Liske, Tel.: (0421) 376 49 822, Fax: (0421) 376 49 798E-Mail: [email protected]

AbfallentsorgungFür die Beseitigung aller anfallenden Abfälle, sowohl während der Veranstaltung als auch beim Auf- und Abbau, istder Aussteller verantwortlich. Die Entsorgung ist gemäß dem Abfallbeseitigungsgesetz, neueste Fassung, vom Aus-steller bzw. von dessen Beauftragten selbst vorzunehmen. Die Maßnahmen zur Wertstofftrennung sind zu beachten,siehe Formular B1 und B2, Servicehandbuch Teil I.

Abhängungen von HallendeckenDas Abhängen von Standaufbauten, Beleuchtungskörpern, Standdecken o. ä. von den Hallendecken ist dem Ausstel-ler selbst nicht gestattet. An allen messeseitig vorhandenen, abgehängten Decken, wie z. B. Rasterdecken, sindAbhängungen jeglicher Art aus Sicherheitsgründen untersagt. Die Decken und Wände dürfen für Standbefestigungennicht genutzt werden, das gilt auch für Abspannungen, um Standaufbauten gegen Umfallen zu sichern. Anlehnen vonStandbaumaterial an die Außenwände und Türen ist untersagt, da diese z. T. aus Glas oder Akustikmaterial beste-hen. Weitere technischen Informationen siehe Formblatt C6-C7 im Servicehandbuch Teil I.

Aussteller-ParkplätzeSofern für die Veranstaltung zur Verfügung stehen, können Ausstellerparkplätze mit dem entsprechenden FormularB5-B6 aus dem Serviceheft Teil I bestellt werden.

BeleuchtungAlle Hallen und Gänge sind mit einer Allgemeinbeleuchtung ausgestattet. Zur Stand- und Warenpräsentation ist dieInstallation von Scheinwerfern und/oder Strahlern seitens der Aussteller Pflicht.Be- und EntladenDas Gelände bietet nur Platz für kurzzeitiges Be- und Entladen. Es besteht die Möglichkeit, die Hallen zu befahren,dies muss in Abstimmung mit der Messeleitung erfolgen, damit der Standaufbau nicht beeinträchtigt wird. Währendder Standzeiten ist das Laufenlassen von Motoren (auch für Standheizungen) verboten. Die Beschickung der Hallenvon außen erfolgt ausschließlich durch die Rolltore, diese müssen vollständig geöffnet sein. Die Besucherein- und -ausgänge einschließlich Notausgänge dürfen für die An- und Ablieferung nicht genutzt werden. Dieselfahrzeuge(und speziell Flurförderfahrzeuge und Hubarbeitsbühnen) müssen mit einem Rußfilter versehen sein. Die Nutzungvon Flurförderfahrzeugen kann nur über den Escales-Verlag abgewickelt werden.

BestellformulareDie Bestellformulare sind per Fax oder E-Mail an die im Formularkopf angegebenen Kontaktdaten zu versenden. Eserfolgt keine Eingangsbestätigung der bestellten Leistungen. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an den Escales-

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WICHTIGE HINWEISE - INFORMATIONEN VON A BIS Z

D 1

Aufbau: 12.06.2019 08:00 - 22:0013.06.2019 08:00 - 22:00

Abbau: 16.06.2019 16:15 - 22:0017.06.2019 08:00 - 14:00

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D 2

Verlag. Es gelten dabei die allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Escales-Verlages bzw. des Ser-vicepartners. Bitte beachten Sie den Rücksende-Termin für alle Bestellformulare.

BewachungDer Escales-Verlag ist nicht verantwortlich für die Bewachung der Messestände und Ausstellungsgüter. Den Ausstel-lern wird empfohlen, eine Bewachung des Messestandes zu veranlassen. Bestellung mit Formular B7.

Brandschutz - FeuerschutzBaustoffe und Bauteile für den Standbau müssen schwer entflammbar oder nicht brennbar sein.

BrandschutzhilfsmittelBestellung von Feuerlöschern und Flammschutzmitteln für Dekorationsmaterialien mit Formular C4-C5.

Catering ServiceDie gastronomische Versorgung auf dem Messegelände erfolgt durch einen Caterer.

DatenschutzhinweisIhre Daten werden zum Zweck der Leistungserbringung vom Escales-Verlag gemäß den Bestimmungen der Daten-schutzgesetze gespeichert und verarbeitet. Zu diesem Zweck werden die Daten erforderlichenfalls an Service-Part-ner übermittelt.

Diebstahlverhütung1. Aufbauzeit: Lassen Sie Ihren Ausstellungsstand nach Anlieferung Ihrer Ausstellungsgegenstände nicht mehr unbe-aufsichtigt und sichern Sie alle handlichen und wertvollen Ausstellungsgüter. Für die Anmietung verschließbarerSchränke und Vitrinen stehen Ihnen Vertragsfirmen zur Verfügung.2. Öffnungszeit: Besetzen Sie Ihren Ausstellungsstand bereits vor der Einlasszeit für Besucher. Lassen Sie IhrenStand auch während der Pausenzeiten nicht unbesetzt bzw. unbeaufsichtigt und verschließen Sie Ihre persönlichenDinge. Diebstahlgefährdete Exponate sollten speziell gesichert werden. Es wird empfohlen, am Abend den gesamtenStand mit einem Abschlussvorhang vor Einsichtnahme zu schützen.3. Abbauzeit: Die meisten Diebstähle ereignen sich in den ersten 3 - 4 Stunden des Abbaus. Lassen Sie daher IhrenStand in dieser Zeit nicht unbeaufsichtigt und verlassen Sie den Stand erst, wenn die Ausstellungsgegenständesichergestellt, verladen oder der Spedition übergeben worden sind. Wenn Sie den Abbau Ihres Standes nicht unmit-telbar nach Ende der Ausstellung durchführen können, wird empfohlen, bis zum Beginn des Abbaus eine Standbe-wachung zu bestellen.4. Diebstahlmeldung: Jeder eventuelle Diebstahl sollte zur Anzeige gebracht werden. Melden Sie daher jeden Dieb-stahl unverzüglich bei der Ausstellungsleitung. Dort erfahren Sie auch, an welche Polizeidienststelle Sie sich wegenErstattung einer Anzeige wenden müssen.

Stromanschluss/Elektro-InstallationElektro-Installationen dürfen nur von den vom Escales-Verlag zugelassenen Vertragsfirmen ausgeführt werden. FürIhre Bestellung benutzen Sie bitte Formular B3. Jeweils 1 Stromanschluss pro Messestand/Aussteller ist Pflicht -jeder Messestand ist ausreichend zu beleuchten.

FirmierungAn allen Ständen muss die Firmierung des Ausstellers (ggf. der für die Beteiligung zuständigen Niederlassung) inausreichender Größe deutlich sichtbar angebracht sein.

FußbodenbeschaffenheitIm Boden dürfen keine Verankerungen erfolgen. Das Einbringen von Bohrlöchern für Dübel ist verboten, das gilt auchfür andere Befestigungsarten z.B. Schrauben und Nägel. Der Standinhaber haftet für festgestellte Schäden. Das voll-flächige Verkleben (auch selbstklebende Fliesen) ist nicht gestattet. Teppichboden kann mit rückstandsfreiem Gewe-beband am Boden fixiert werden; evtl. vorhandene Klebereste sind nach dem Standabbau vollständig zu entfernen.Für jeden Aussteller/Messestand ist ein Bodenbelag (Teppich, Filz, Parkett, Laminat o.ä.) Pflicht.

GEMAsiehe unter Musikaufführungen.

Glasscheiben im StandbauKanten von Glasscheiben müssen so bearbeitet oder geschützt sein, dass eine Verletzungsgefahr auszuschließenist. Ganzglasbauteile sind in Augenhöhe zu markieren. Es darf nur Sicherheitsglas verwendet werden. Plexiglas mussin Metallrahmen eingefasst sein (Brandschutz).

WICHTIGE HINWEISE - INFORMATIONEN VON A BIS Z

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LeergutAus Sicherheitsgründen dürfen Leergut und Verpackungsmaterial nicht auf Ständen gelagert werden. Die Aufbewah-rung wird jeweils über die Messeleitung abgewickelt. Bei Anfragen wenden Sie sich bitte an den Escales-Verlag.

LieferungenFür Sendungen während der Aufbauzeiten an Ihren Stand nehmen Sie folgende Lieferanschrift: IRMA 2019 | Ausstel-lername | Stand-Nr. c/o MESSE BREMEN, M3B GmbH, Findorffstraße 101, Tor G, 28215 Bremen. Der Einsatz voneigenen Staplern und Kränen durch die Aussteller ist nicht zulässig. Um eine Gewähr für die reibungslose Anliefe-rung aller Ausstellungsgüter sicherzustellen, wenden Sie sich an den Escales-Verlag.

MessespediteurDer Einsatz von eigenen Staplern und Kränen durch die Aussteller ist nicht zulässig. Um eine Gewähr für die rei-bungslose Anlieferung aller Ausstellungsgüter sicherzustellen, wenden Sie sich bei Speditionsanfragen an unserenMessespediteur: DB Schenker / Team Logistik, Tel.: +49 (0)421 - 4899 73420, Email: [email protected].

MusikaufführungenFür nicht angemeldete Musikaufführungen erhebt die GEMA Schadensersatzansprüche gemäß §§ 37, 38 LiUrHG.Setzen Sie sich daher direkt – vor Beginn der Ausstellung – mit der GEMA in Verbindung, um eine Vereinbarung fürurheberrechtlich geschützte Musikaufführungen zu treffen. GEMA Bezirksdirektion Hamburg, Schierenberg 66, 22145Hamburg, Tel.: (040) 6790930, Telefax (040) 67909311, www.gema.de.

Parkplätze für Messebesucher und für AusstellerGebührenpflichtige Parkplätze für Messebesucher befinden sich auf dem Messegelände Bürgerweise/Theodor-Heuss-Allee, auch unmittelbar vor den Messehallen 6 und 7 (Einfahrt über die Theodor-Heuss-Allee). Gebühren fürPkws und Lkws finden Sie unter www.messe-bremen.de. Die Zufahrt zu den für Aussteller bewachten Parkplätzeerfolgt über die Finddorffstraße, Tor G.

PlatzierungJedem Aussteller wird empfohlen, sich nach der Standzuteilung über Lage und Maße etwaiger Einbauten, insbeson-dere Feuermelder, Hallensäulen, Verlauf der Versorgungskanäle etc. selbst zu informieren und ggf. den Standbauerzu unterrichten. Die Standgrenzen sind unbedingt einzuhalten.

Post- und PaketzustellungFür Sendungen während der Aufbauzeiten an Ihren Stand nehmen Sie folgende Lieferanschrift: IRMA 2019 | Ausstel-lername | Stand-Nr. c/o MESSE BREMEN, M3B GmbH, Findorffstraße 101, Tor G, 28215 Bremen.

ReinigungDie Reinigung des Geländes, der Hallen und Gänge wird von der Messeleitung veranlasst. Für die Beseitigung alleranfallenden Abfälle, sowohl während der Veranstaltung als auch beim Auf- und Abbau, ist der Aussteller verantwort-lich. Die Entsorgung ist gemäß dem Abfallbeseitigungsgesetz, neueste Fassung, vom Aussteller bzw. von dessenBeauftragten selbst vorzunehmen. Die Maßnahmen zur Wertstofftrennung sind zu beachten. Formular B1-B2.

RauchenDas Rauchen ist in allen Messehallen verboten. Es gibt jedoch während der Veranstaltungen spezielle Raucherberei-che im Außengelände.

SanitäterWährend der Öffnungszeiten der Veranstaltung ist ein Sanitätsteam vor Ort.

SpeditionSiehe Messe-Spediteur.

Standbau- und ExponatesicherheitFür die Standsicherheit aller Bauten und Exponate ist der Aussteller verantwortlich und ggf. nachweispflichtig. Gültigist die Bremer Landesbauordnung. Bauseitig vorhandene Bauteile wie Dächer, Decken, Träger, Stützen, Rohrleitun-gen o.ä. dürfen durch Standbauteile und Exponate nicht belastet werden. Auch leichte Werbeträger, Fahnen, Stand-beleuchtung usw. dürfen an diesen Bauteilen nicht befestigt werden. Bitte beachten Sie die Technischen Richtlinien.

Standbau, StandgestaltungTrennwände zur Standbegrenzung sind nicht im m²-Preis für die Ausstellungsfläche enthalten. Die gesamte Gestal-tung des Messestandes bedarf der Nutzung von bei Fachmessen üblichen Standelementen. Stellwände (bei Messe-ständen vom Typ Reihen-, Eck- und Kopfstand), Teppichboden (oder Bodenbelag aus Filz, Parkett, Laminatusw.) und eine ausreichende Beleuchtung des Standes sind für das Erscheinungsbild notwendig und fürjeden Aussteller/Messestand Pflicht. Jeder Aussteller ist für die Konstruktion, den Aufbau und Betrieb des Messe-standes sowie die Einhaltung der Vorschriften eigenverantwortlich. Standbauten über 2,5 m sowie mehrgeschossigeStandbauweise sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.

WICHTIGE HINWEISE - INFORMATIONEN VON A BIS Z

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Die Stabilisierung gegen Nachbarstände bzw. vorhandene Bausubstanz ist nicht gestattet. Alles verwendeteMaterial muss schwer entflammbar sein. Siehe hierzu die Technischen Richtlinien. Bei Reihen-, Eck- und Kopfstän-den ist eine Überbauung zum Standnachbarn hin nicht erlaubt. Die Sicherheitszone zum Nachbaraussteller musshierbei mindestens 1,0 m betragen.

StandflächeDie gemietete Standfläche wird durch den Veranstalter eingemessen; die Eckpunkte werden markiert. Den Ausstel-lern wird empfohlen, die gemietete Standfläche, unabhängig von der Standbestätigung durch den Veranstalter, vorBeginn des Aufbaus auszumessen und die baulichen Gegebenheiten festzustellen. Für die Richtigkeit der Maßekann keine Gewähr übernommen werden.

StandnummerierungDie Messestände werden durch den Veranstalter mittels Standnummern in einheitlicher Form gekennzeichnet.

StandreinigungFür die Reinigung des Messestandes hat der Aussteller selbst zu sorgen. Sofern die Reinigung nicht in Ausstellereigener Regie erfolgt, benutzen Sie bitte für die Beauftragung der Standreinigung das Formular B8.

VDE - EU-NiederspannungsrichtlinieSämtliche elektrischen Geräte müssen den VDE-Bestimmungen bzw. der EU-Niederspannungsrichtlinie entsprechenund über ein in der EU anerkanntes Sicherheitszeichen verfügen.

VersicherungDer Aussteller trägt das gesamte Risiko für seinen Messestand und die Ausstattung und haftet für jeden Personen-und Sachschaden, der durch seinen Betrieb entsteht. Wir empfehlen den Abschluss einer Versicherung! Bitte prüfenSie die Möglichkeit, eigene Versicherungen abzuschließen (siehe Formular C8).

Versorgungs- und SicherheitseinrichtungenAlle Anschlusspunkte zur Standversorgung im Versorgungskanal sowie Feuermelder, Hydranten, ELT-Verteilungen,Leitern, Telefonverteiler, Sprinklerköpfe usw. müssen zugänglich und funktionsfähig bleiben. Sie dürfen nicht mitStandmaterial oder Exponaten verbaut werden. An den Standgrenzen, die nicht Ganggrenzen sind, gestattet derAussteller die Überflurverlegung von Leitungen zur Versorgung Dritter.

VerkehrsregelungenParkverbot! Das Parken von Fahrzeugen in unmittelbarer Nähe der Hallen und vor Ein- und Ausgängen ist währendder Messe nicht gestattet. An den Auf- und Abbautagen dürfen Fahrzeuge nur zum Be- und Entladen an den vorge-nannten Stellen halten.

Werbemaßnahmen − VorführungenWerbliche Aktionen sind nur auf der eigenen Standfläche zulässig. Hierfür ist ausreichend Zuschauerraum auf derStandfläche nachzuweisen. Optische, akustische und andere Werbemaßnahmen dürfen nicht zu Behinderungen undStörungen auf den Gängen und Nachbarständen führen. Beschallungsboxen und Lautsprecher dürfen nicht in dieGangbereiche gerichtet werden. Der max. Geräuschpegel durch Werbung und Exponate darf 60 dB (A) an derStandgrenze nicht überschreiten. Der Einsatz von Gasen und Dämpfen ist unzulässig. Laseranlagen müssen demGewerbeaufsichtsamt angezeigt werden. Blinkzeichen und Laufschriften sind genehmigungspflichtig. PyrotechnischeReklame und Vorführungen müssen dem Bauordnungsamt angezeigt werden. Luftballons, gefüllt mit nicht brennba-rem Gas, sind gestattet, sofern das zulässige Bauprofil eingehalten wird.

Werbung innerhalb der AusstellungFür Werbezwecke der Aussteller steht der durch die Standwände begrenzte Raum zur Verfügung. Transparente undFirmenschilder dürfen nicht in die Gänge hineinragen. Jegliche Werbung und die Verteilung von Werbematerialaußerhalb der Messestände ist nicht gestattet. Werbung, die gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sittenverstößt, sowie solche weltanschaulichen oder politischen Charakters, ist innerhalb des Messegeländes nicht statt-haft. Die Messegesellschaft ist berechtigt, Werbung sowie die Ausgabe von Werbematerial, das zu BeanstandungenAnlass gibt, zu untersagen und vorhandene Bestände derartigen Materials für die Dauer der Messe sicherzustellen.Auf Forderung der Messeleitung sind alle Vorführungen sofort einzustellen, wenn berechtigte Beschwerden vorliegen.Bei Streitigkeiten über die Zulassung einer Werbung entscheidet die Messeleitung unter Ausschluss des Rechtswe-ges.

WertstofftrennungFür die Beseitigung aller anfallenden Abfälle, sowohl während der Veranstaltung als auch beim Auf- und Abbau, istder Aussteller verantwortlich. Die Entsorgung ist gemäß dem Abfallbeseitigungsgesetz, neueste Fassung, vom Aus-steller bzw. von dessen Mitarbeiter/innen selbst vorzunehmen. Die Maßnahmen zur Wertstofftrennung sind zu beach-ten.

WICHTIGE HINWEISE - INFORMATIONEN VON A BIS Z

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EINKAUFSBEDINGUNGEN FÜR SERVICELEISTUNGEN DES MESSEVERANSTALTERS

1. Grundlagea. Die nachfolgenden Einkaufsbedingungengelten zwischen dem Aussteller und demEscales-Verlag.

b. Entgegenstehende Vertragsbedingungendes Ausstellers werden nicht anerkannt.Nebenabreden werden nur durch schriftlicheBestätigung des Escales-Verlages wirksam.

c. Der Vertrag kommt zwischen demAussteller und dem Escales-Verlag zustande.

d. Werden Servicepartner als Subunternehmerfür den Escales-Verlag tätig, gelten auch dieBedingungen des Servicepartners neben denvorrangigen Einkaufsbedingungen.

e. Ergänzend zu diesen Einkaufsbedingungenfür Serviceleistungen bei Gastveranstaltungengelten die technischen Richtlinien des Escales-Verlages.

2. VeranstaltungsstätteMESSE BREMEN, M3B GmbH, Halle 6 und 7,Findorffstraße 101, 28215 Bremen.

2.a. VeranstalterVeranstalter der Messe IRMA 2019 in Bremenist der Escales-Verlag,Inh. Pascal Escales (Dipl.-Betriebsw. TouristikFH)Talstraße 58, D-77887 SasbachwaldenTel. (07841) 684 11 33, Fax: (07841) 684 11 45E-Mail: [email protected]

3. Anmeldung/ BestellfristenServiceleistungen können über die entspre-chenden Formulare in diesem Servicehand-buch und weiteren Formularen des Escales-Verlages bestellt werden. Für Bestellungen giltdie Bestellfrist, die im Servicehandbuchund/oder auf den einzelnen Bestellformularenangegeben ist.

4. Vertragsabschluss/ BestätigungAusgefüllte Bestellformulare oder andereschriftliche Bestellungen gelten als Vertragsan-gebot des Ausstellers an den Escales-Verlag,das der Annahme in Form einer schriftlichenBestätigung durch den Escales-Verlag bedarf.Diese schriftliche Bestätigung erfolgt in Formeiner Auftragsbestätigung oder Rechnung. Erstmit dieser Bestätigung kommt ein gültiger Ver-trag zwischen Auftraggeber und dem Escales-Verlag zustande.

Bestellungen vor Ort bedürfen keiner schriftli-chen Bestätigung durch den Escales-Verlag,sondern werden nach Verfügbarkeit kosten-pflichtig realisiert. Weder der Escales-Verlagnoch die von ihm beauftragten Servicepartnersind verpflichtet, die Legitimation der bestellen-den Personen vor Ort zu überprüfen.

5. Verspätete BestellungenFür verspätete Bestellungen, die nach derangegebenen Bestellfrist beim Escales-Verlageingehen, können Zuschläge erhoben werden:Ab dem 17.04.2019 20 %, ab dem 15.05.201950 %.Bei Eingang der Bestellung nach der Bestell-frist kann keine Garantie für die korrekte Aus-führung oder Lieferung der Serviceleistungübernommen werden.

6. Ausführung von ServiceleistungenDer Escales-Verlag behält sich das Recht vor,Serviceleistungen von Dritten ausführen zu las-sen. Ein direktes Vertragsverhältnis zwischenAuftraggeber und Servicepartner entsteht beiden Leistungen Spedition, Versicherung undCatering.

7. ZahlungsbedingungenAlle angegebenen Preise verstehen sich netto.Die Umsatzsteuer wird in der jeweiligengesetzlichen Höhe zusätzlich erhoben und inden Rechnungen ausgewiesen.

Die Rechnungsbeträge sind innerhalb der inder Rechnung genannten Frist in voller Höheund ohne Abzüge an den Escales-Verlag zuzahlen. Die Preise beinhalten die mietweiseÜberlassung des Materials sowie die Montageund Demontage, Transport- und Lagerhal-tungskosten und die Sicherheitswartung für dieDauer der Veranstaltung. Für eigenes Personaleinschließlich Aushilfskräfte werden diegesetz lichen Mindestlohnvorschriften eingehal-ten und sämtliche Lohnnebenkosten und Sozi-alleistungen entrichtet.

Zusätzliche Kosten fallen nur an, wenn dieseausdrücklich auf den jeweiligen Bestellformula-ren genannt werden oder wenn schriftlich ineinem gesonderten Schreiben des Escales-Verlages darauf hingewiesen wird.

8. VerzugGerät der Aussteller mit seinen Zahlungen inVerzug, sind 8% Verzugszinsen über demjeweils aktuellen Basiszinssatz der DeutschenBundesbank, oder dem durch die EuropäischeZentralbank bestimmten Nachfolgeinstrumentzu zahlen. Gerät der Aussteller mit seinen Zahlungen fürdie Miete des Messestandes in Verzug, entfälltder bei innerhalb der gewährten Frühbucher-frist erteilte Frühbucherrabatt - der MV ist dannberechtigt, den Mietpreis in voller Höhe zuerheben.

Hat der Aussteller seine Zahlungen an den MVnicht bis zum 27.05.2019 in vollständiger Höhegeleistet, kann ihm der Aussteller ohne Mah-nung und Vorankündigung den Aufbau und dieNutzung des Messestandes sowie die Zurver-fügungstellung eventuell gemieteter Gegen -stände verwehren; der Anspruch des MV aufvollständige Zahlung aller Forderungen gegen-über dem Aussteller bleibt davon unberührt.

9. Angaben des AusstellersDer Escales-Verlag ist nicht verpflichtet, dievom Aussteller gemachten Angaben auf Rich-tigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Zwei-fel gehen zu Lasten des Ausstellers.

10. LeistungsmängelDer Aussteller ist verpflichtet, die für ihnerbrachten Leistungen unverzüglich auf Män-gel und Vollständigkeit zu überprüfen. Offen-sichtliche Mängel oder Unvollständigkeiten hater zur Vermeidung der Verluste sämtlicherAnsprüche unverzüglich nach Feststellungschriftlich gegenüber dem Escales-Verlag zurügen.

11. CateringSämtliche Cateringleistungen (Speisen/Getränke) dürfen nur durch vom Escales-Ver-lag autorisierte und genehmigte Servicepartner

in die Messehallen / auf die Messeständegeliefert werden. Speisen und Getränke dürfenvon Ausstellern grundsätzlich nicht an Messe-besucher verkauft werden.

12. HaftungDer Escales-Verlag haftet nicht für Personen-oder Sachschäden irgendwelcher Art, es seidenn, der Escales-Verlag oder seine Erfül-lungsgehilfen haben den Schaden vorsätzlichoder grob fahrlässig herbeigeführt. DieseBeschränkung gilt nicht für eine Verletzung ver-tragswesentlicher Pflichten.

Bei Leistungen, die die Überlassung von Miet-material zum Gegenstand haben, haftet derAuftraggeber von Beginn der Anlieferung anden Ausstellungsstand bis zur Abholung desMietmaterials durch den Servicepartner. DieHaftung des Auftraggebers gilt für diesen Zeit-raum auch in dem Fall, dass der Auftraggeberbzw. seine Erfüllungsgehilfen den Ausstel-lungsstand während dieser Zeit nicht durch-gängig besetzen bzw. ihn schon vorzeitig ver-lassen haben.

13. BeanstandungenBeanstandungen durch dem Auftraggebermüssen unverzüglich, spätestens bis 2 Stun-den nach Veranstaltungsbeginn am ersten Ver-anstaltungstag beim Escales-Verlag bzw. beimServicepartner erfolgen. Kleinere, dem Auftrag-geber zumutbare Abweichungen (z.B. bezüg-lich der Abmessungen, Farben und Formen derMietgegenstände) gelten nicht als Mängel. DerNacherfüllungsanspruch des Auftraggebers istauf Nachbesserung beschränkt. Der Auftragge-ber hat das Recht, bei nicht erfolgter Nachbes-serung zu mindern bzw. vom Vertrag des miteinem Mangel behafteten Mietgegenstandeszurückzutreten.

14. ErfüllungsortErfüllungsort ist Bremen. Es findet ausschließ-lich deutsches Recht Anwendung.

15. GerichtsstandDer Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeitenist Achern, wenn die Vertragsparteien Kaufleu-te sind oder der Aussteller keinen allgemeinenGerichtsstand in der Bundesrepublik Deutsch-land hat. Sollte eine Bestimmung dieser Ein-kaufsbedingungen unwirksam sein oder wer-den, so wird dadurch die Wirksamkeit derübrigen Bestimmungen nicht berührt.

16. DatenschutzIhre Daten werden zum Zweck der Leistungs-erbringung vom Escales-Verlag gemäß denBestimmungen der Datenschutzgesetze ge -speichert, verarbeitet, genutzt. Zu diesemZweck werden die erforderlichen Daten an dieService-Partner (Stromanschluss, Messebau,Standmobiliar etc.) übermittelt. Sollten Sie derWeitergabe der Geschäftsadresse nichtzustimmen, können Sie persönlich per Telefon (Escales-Verlag, 07841 - 684 11 33) oder perTelefax (Escales-Verlag, 07841 - 684 11 45)der Weitergabe widersprechen.

17. Mündliche Vereinbarungen Änderungenund Ergänzungen der Bedingungen bedürfender Schriftform. Mündliche Abmachungen müs-sen, um Gültigkeit zu erlangen, vom Escales-Verlag schriftlich bestätigt werden. Sasbachwalden 15.10.2018.

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RICHTLINIEN FÜR AUFBAUTEN AUS TRAVERSEN | GUIDELINES FOR CONSTRUCTIONS FROM TRUSS

1) Es dürfen ausschließlich solche Traversensysteme verwendet werden, die in Übereinstimmung mit dem Deutschen Institut für Bautechnologiehergestellt wurden und die das CE-Zeichen tragen.

2) Für die Verwendung von Traversensystemen sind die einschlägigen Gesetze, Normen, Richtlinien und Verordnungen anzuwenden. Hierzu gehö-ren im besonderen die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die von der igvw herausgegebene SQ P1 Traversen (SQ= Standards der Qualität), dieMaschinenverordnung (9.GPSGV), die Richtlinie für Arbeitsmittel (89/391/EEC) und die Unfallverhütungsvorschrift BGV C1

3) Die Herstellervorschriften bezüglich Verwendung, Aufbau, Belastung, Wartung etc. sind zu beachten.

4) Der Nachweis zur Tragfähigkeit und Standsicherheit ist in geeigneter schriftlicher Form oder bei komplexeren Konstruktionen durch einen Sach-verständigen zu erbringen. Der Nachweis ist der technischen Leitung des Escales-Verlages auf Verlangen vorzulegen. Die Standsicherheit derKonstruktion muss durch die Verwendung von Standfüßen und ggf. von Lastplatten und Diagonalverbindungen gewährleistet werden.

5) Traversenteile verschiedener Hersteller bzw. verschiedener Systeme dürfen nicht vermischt verwendet werden.

6) Beschädigte oder verformte Traversenteile dürfen nicht eingesetzt werden.

7) Alle Traversenteile müssen mit den für das jeweilige System vorgesehenen und zugelassenen Verbindern verbunden und gesichert werden.

8) Lasten dürfen nur mit zugelassenen Verbindungselementen fachgerecht an den Traversen befestigt werden.

9) Angebrachte Lasten (z.B. Strahler / Scheinwerfer, Lautsprecher etc.) müssen durch geeignete Stahlseile (Safeties) zusätzlich gesichert werden.

10) Die vom Hersteller angegebenen Maximalwerte (Lasttabelle) dürfen nicht überschritten werden. An Diagonalversteifungen dürfen keine Lastenangebracht werden.

11) Das Betreten von Traversen ist nur unter Beachtung der zulässigen Belastung zulässig. Das Klettern auf Traversen mit Querschnitten bis 30cmist nicht erlaubt. Das Tragen einer zugelassenen persönlichen Schutzausrüstung (PSA) ist vorgeschrieben.

12) Traversen, die im Fehlerfall gefährliche Berührungsspannungen annehmen können, sind in einen gemeinsamen Schutzpotentialausgleich ein-zubeziehen.

13) An der Traverse muss dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein: 1. Hersteller, 2. Baujahr u. –monat (MM/JJ), 3. Typ, 4. Ident-Nr., 5. Eigengewicht

1) Only truss systems that were produced in accordance with the German Institute for Construction Engineering and that carry the CE mark maybe used.

2) The use of truss systems demands adherence to the relevant laws, standards, guidelines and regulations. These include in particular the machi-nery directive 2006/42/EC, SQ P1 trusses (SQ = quality standards) issued by the igvw, the machinery provision (9.GPSGV), the directive for wor-king materials and equipment (89/391/EEC), and the accident prevention regulation BGV C1.

3) The manufacturer's instructions for use, construction, loading, maintenance, etc. must be observed.

4) Evidence of loading capacity and stability must be provided in an appropriate written form or in the case of more complex structures by anexpert. This evidence is to be submitted to the technical management of Escales-Verlag on request. The stability of the structure must be ensuredthrough the use of supporting feet and, if necessary, bearing plates and diagonal connections.

5) Truss elements from different manufacturers or different systems may not be mixed together for use.

6) Damaged or deformed truss elements may not be used.

7) All truss elements must be connected and secured with connectors that are intended and approved for the system in question.

8) Loads must be properly fastened to the trusses with approved connecting elements.

9) Attached loads (e.g. lamps / lights, speakers, etc.) must be secured by suitable steel cables (safeties).

10) The manufacturer's specified maximum weights (load table) must not be exceeded. No loads may be attached to diagonal braces.

11) Standing on trusses is only permitted in compliance with the permissible load. Climbing on trusses with transverse sections below 30cm is notallowed. It is mandatory to wear approved personal protective equipment (PPE).

12) Trusses which in case of faults can carry hazardous contact voltages should be protected by a common protective equipotential bonding.

13) The following information must be permanently attached to the trusses so that it is easily visible: 1. Manufacturer, 2. Construction date (MM /YY), 3. Type, 4. ID No., 5. Weight

Page 10: Wichtige Hinweise - Informationen von A bis Z ...€¦ · Service-Handbuch Teil II Inhalt / Topic Seite / Page Formular / Form Ansprechpartner / Contact 3 A 1 Wichtige Hinweise -

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TECHNISCHE RICHTLINIEN DER MESSE BREMEN

1 Vorbemerkungen1.1 AllgemeinesDie Technischen Richtlinien habendas Ziel, die Veranstaltungs- undMessehallen (Veranstaltungs-räume) jederzeit in einem solchenZustand zu halten, dass durch sieoder ihren Betrieb keine Personenoder Sachen gefährdet werdenkönnen.

Die Einhaltung der TechnischenRichtlinien wird bei der Abnahmeder jeweiligen Veranstaltungendurch BOA, Feuerwehr und Tech-nische Leitung MESSE BREMENgeprüft.

Die Inbetriebnahme eines Ausstel-lungsstandes kann im Interessealler Veranstaltungsteilnehmer un-tersagt werden, wenn vorgefun-dene Mängel bis zum Beginn derVeranstaltung nicht beseitigt wor-den sind. Weitere Forderungen zurSicherheit, die sich bei der Ab-nahme ergeben könnten, bleibenvorbehalten.

Ein Vertreter des jeweiligen Veran-stalters muss bei den Abnahmenanwesend sein, um Mängel oderÄnderungen entsprechend weiter-zuleiten bzw. umzusetzen. DiesePerson ist der Technischen Leitungder MESSE BREMEN namentlichbekanntzugeben.

Vor jeder Veranstaltung mussrechtzeitig ein Aufbauplan (Bestuh-lungsplan) zur Prüfung und Geneh-migung bei der TechnischenLeitung der MESSE BREMEN ein-gereicht werden.

1.2 Grundsätze

Folgende Technische Richtliniensind gemäß der §§ 3 und 52 derBremischen Landesbauordnung(BremLBO) Fassung vom12.06.1990, in Verbindung mit demMusterentwurf für Versammlungs-stätten (VStättVO) in der Fassungvom Mai 2002 sowie in Anlehnungder Betriebsvorschriften und Prü-fungen des BauordnungsamtesBremen (BOA) und Feuerwehr Bre-men zu befolgen bzw. durchzufüh-ren.

Verpflichtungen, die sich aus ande-ren Gesetzen, Verordnungen undsonstigen Rechtsvorschriften (z. B.Unfallverhütungsvorschriften) erge-ben, sind unabhängig von denTechnischen Richtlinien zu erfüllen.

Die Technischen Richtlinien kön-nen jederzeit durch das Bauord-nungsamt Bremen und dieTechnische Leitung der MESSEBREMEN geändert oder ergänztwerden.

1.3 Heizung und Lüftung derHallen

Die Hallen 1, 2 und 3 besitzen eineWarmluftheizung, die Hallen 4, 4.1,5, 6 und 7 besitzen zusätzlich eineTeilklimatisierung. Die Anlagenwerden automatisch durch Senso-ren geregelt, die Temperatur,Feuchte, Luftdruck und Staubbela-stung messen.

Zusätzlich befinden sich in den Hal-len und Foyers Konvektoren, umdie Erwärmung zu unterstützen.

1.4 Hallenbeleuchtung

Alle Hallen sind mit einer allgemei-

nen Beleuchtung (Deckenschein-werfer) und teilweise mit Leucht-stoffröhren bzw. Wandfluternausgestattet.

Die Beleuchtungsstärke beträgt:

Halle 1 1.200 lux

Halle 2 300 lux

Halle 3 250 lux

Hallen 4-6 310 lux

Halle 7 1.200 lux

Zur Stand- und Warenpräsentationwird die Installation von Schein-werfern oder Strahlern empfohlen.

1.5 Brandmeldeeinrichtungen

Die Hallen sind mit automatischenRauchmeldern ausgestattet, diesewerden durch CO2, Rauch- undStaubentwicklung aktiviert.

Lösch- und Meldeeinrichtungen imHallenbereich dürfen durch Stand-aufbauten oder Standmaterial nichtverstellt werden. Der Zugang mussjederzeit gewährleistet sein.

2 Hallenauf- und Abbau-regularien

2.1 Sicherheitsflächen und Rettungswege

Sicherheitsflächen sind Rettungs-wege, die dazu dienen, die Hallenin einem Notfall schnell und sicherverlassen zu können. Ebenso sinddies Feuerwehrbewegungsflächenvor den Hallen.

Diese Flächen sind während einerVeranstaltung ständig freizuhaltenund dürfen nicht mit Standbautenoder parkenden PKW bzw. LKWverstellt werden.

Türen, die mit dem Piktogramm"Notausgang" gekennzeichnetsind, sind ebenfalls zu allen Zeitenfreizuhalten.

2.2 Maximal zulässige Perso-nenanzahl

Die für die einzelnen Hallen gelten-den maximalen Personenzahlensind abhängig vom Hallenaufbauund sind im Vorfeld mit der Techni-schen Leitung der MESSE BRE-MEN zu klären.

3 Ent- und Beladen

3.1 Verkehrsregelungen

Außenbereich

Auf dem gesamten Gelände derMESSE BREMEN gelten die Vor-schriften der Straßenverkehrsord-nung. Die Höchstgeschwindigkeitbeträg 10 km/h.

Das Gelände bietet nur Platz fürkurzzeitiges Ent- und Beladen. DerFahrer des Kfz hat sich ständig inunmittelbarer Nähe des Fahrzeugsaufzuhalten.

Standplätze für Übertragungswa-gen der Rundfunk- und Fernsehan-stalten werden nach Abstimmungmit der Technischen Leitung derMESSE BREMEN festgelegt.

Hallenbereich

Es besteht die Möglichkeit, die Hal-len zu befahren, dies muss in Ab-stimmung mit dem vor Ortanwesenden Hallenmeister derMESSE BREMEN erfolgen, damitder Standaufbau nicht beeinträch-tigt wird.

Fahrzeuge müssen den kürzestenAnfahrweg zur Be- und Entlade-stelle wählen. Während der Stand-zeiten ist der Motor abzustellen.Dies betrifft auch Standheizungen.

Dieselfahrzeuge, z. B. Radlader,Bobcars und Flurförderfahrzeugewie z. B. Gabelstapler müssen miteinem Rußfilter versehen sein oderelektrisch angetrieben werden.

Hubarbeitsbühnen müssen elek-trisch angetrieben sein. Die Fahreroder Benutzer von Hubarbeitsbüh-nen werden durch einen Hallen-meister eingewiesen. (Leihgerätoder Hubsteiger der MESSE BRE-MEN).

Die Fahrer von Flurförderfahrzeu-gen müssen einen Befähigungs-nachweis besitzen.

In der im Obergeschoss liegendenHalle 4.1 sind keine Flurförderfahr-zeuge zugelassen.

Die Hallen werden durch die Toreauf der Nordseite sowie auf derSüdseite beschickt. Das Durchfah-ren der Tore ist nur bei vollständi-ger Öffnung zulässig, umBeschädigungen am Gebäude zuvermeiden. Die Toröffnung ge-schieht ausschließlich durch Ord-ner oder durch Hallenpersonal.

Das Befahren der Foyers in denHallen 4, 5, 6 und 7 ist nur auf ge-radem Weg zwischen den Torengestattet. Lenkbewegungen sind zuvermeiden, da der Boden beson-ders empfindlich ist. Querverkehrim Foyer ist nicht gestattet. (Mar-kierungen beachten)

Die Besuchereingänge und -aus-gänge einschließlich Notausgängedürfen für die An- und Ablieferungnicht benutzt werden.

Das Festkeilen von Türen ist ver-boten.

Den Anordnungen des Ordnerper-sonals und der Hallenmeister istFolge zu leisten.

3.2 Hallen-Einfahrtsmaße

Die maximalen Einfahrtsgrößen be-tragen:

Hallen 1-2: h= 4,20 m b= 4,00 m

Halle 3: h= 2,45 m b= 4,00 m

Halle 4.1: h= 2,40 m b= 2,40 m

l= 4,30 m (lift)

Hallen 4-6: h= 5,20 m b= 5.50 m

Halle 7: h= 4,50 m b= 4,80 m

3.3 Lastenaufzug

Die Beschickung der Halle 4.1 er-folgt über einen Lastenaufzug. DieAnfahrt hierzu verläuft entwederdurch die Halle 4.0 oder durch dieHalle 2. (Abstimmung mit Techni-scher Leitung der MESSE BRE-MEN)

Das maximale Einfahrtsmaß fürden Aufzug ist:

h = 2,40 m b = 2,40 m l = 4,30 m

max. Last = 3000 kg

4 Anlieferung

Bei Antransport der Ausstellungs-güter durch eine Spedition oderdurch die Deutsche Post gilt fol-gende Lieferadresse:

Veranstaltungsname | Aussteller-name | Halle-Nr. & Stand-Nr.

c/o MESSE BREMEN & ÖVB-Arena/ M3B GmbH Tor D / Depot Hollerallee 9928215 Bremen

Ein Antransport der Ausstellungs-güter vor dem Tag des Aufbaube-ginns ist nur nach Absprache mitder Technischen Leitung derMESSE BREMEN möglich.

4.1 Leergutlagerung

Es besteht kein Anspruch auf eineLeergutlagerung in den Hallen oderauf dem Freigelände. Nach Mög-lichkeit wird in Abstimmung mit derTechnischen Leitung ein Platz zu-gewiesen.

5 Ausstellerparkplätze

Das Parken von Fahrzeugen aufSicherheitsbereichen der Hallenund vor Ein- und Ausgängen istwährend der Messe/Ausstellung/Veranstaltung nicht gestattet. Anden Auf- und Abbautagen dürfenFahrzeuge nur zum Ent- und Bela-den halten.

Parkraum steht auf der Bürger-weide und im Parkhaus zur Verfü-gung.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin,dass Fahrzeuge, die auf dem Ge-lände der MESSE BREMEN wäh-rend der Veranstaltung abgestelltsind, kostenpflichtig abgeschlepptwerden.

5.1 Wohnwagen / Wohnmobile

Auf dem gesamten Gelände undden angrenzenden Parkplätzen istes untersagt, Wohnwagen oderWohnmobile aufzustellen und darinzu übernachten. Es wird empfoh-len, den vom ADAC ausgezeichne-ten nahegelegenen Campingplatzzu benutzen:

"Camping am Stadtwaldsee"Hochschulring 128359 BremenTel.: +49 (0) 421.8410748Fax: +49 (0) 421.8410749

6 Standbau

6.1 Standfläche

Der Standaufbau erfolgt aus-schließlich an dem auf dem Auf-bauplan ausgewiesenen Platz. DieMaße der gemieteten Standflächesind vor Ort zu prüfen, da dieMESSE BREMEN für die Richtig-keit von Maßen und sonstigen An-gaben keine Gewähr übernimmt.Aufbauten dürfen nicht über die Bo-denmarkierung hinausragen.Standbaumaterial darf weder inden Gängen noch auf dem Nach-barplatz gelagert werden.

6.2 Bodenbelastung

Die Verkehrslast beträgt 150 KN(=15.000 kp = 15 t) pro m² (ausge-nommen Foyers)

(zulässige Punktbelastung = max.70 KN auf einer Fläche von10x10 cm)

Die zulässige Belastung der Foyer-böden beträgt 5 KN/m². Im Bereichder direkten Zufahrt in die Hallen isteine max. Verkehrslast von120 KN/m² zugelassen.

Die zul. Verkehrslast der Halle 4.1beträgt 5 KN/m².

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6.3 Wand- und Deckenbelastung

Die Wände und Decken dürfen fürStandbefestigungen nicht genutztwerden. Gleiches gilt auch für Ab-spannungen um Standaufbautengegen Umfallen zu sichern. DasAnlehnen von Standbaumaterial andie Außenwände und Türen ist ver-boten, da diese z. T. aus Glas oderAkustikmaterial bestehen. Ausnah-megenehmigungen für Deckenab-hängungen sind über dieTechnische Leitung der MESSEBREMEN zu beantragen, die dannggf. die Vorbereitung der Abhän-gung veranlasst.

Die Anbringung von Dekorationeno. ä. an Sprinklerleitungen, Was-serleitungen, Lüftungsleitungenoder anderen hallenseitigen Instal-lationen oder Gegenständen ist un-tersagt.

6.4 Standaufbauten

Für die Standsicherheit aller Bau-ten und Exponate ist der Ausstellerverantwortlich und ggf. nachweis-pflichtig.

Für den Standbau dürfen nur zuge-lassene Materialien verwendet wer-den. Tragende Bauteile müssendurch einen Nachweis (Statik) ge-prüft sein. Dies betrifft vor allen Din-gen zweigeschossige Ausstel-lungsstände. Diese müssen injedem Fall durch das Bauord-nungsamt Bremen abgenommenwerden.

Baustoffe und Bauteile für denStandbau müssen nicht brennbaroder schwer entflammbar sein.Grundlage ist die DIN 4102 B1.

Leichtentflammbare sowie bren-nend abtropfende Baustoffe sindunzulässig. Dekorationsstoffe müs-sen schwerentflammbar sein. Ent-sprechende Nachweise müssenvom Standbetreiber vorgehaltenwerden.

Gebinde aus natürlichen Laub- undNadelholzzweigen, Bäume unddergleichen dürfen nicht verwendetwerden.

Explosionsartig abbrennende Ma-terialien wie Bambus, Heu, Stroh,Torf usw. sind unzulässig.

6.4.1 Standdecken

Die Halle 4.01, 4.1 und die Foyersder Hallen 4.0 bis 6 sind mit Sprink-leranlagen ausgestattet. In diesenRäumen muss jeder m² aller Stand-decken zu 75 % vertikal geöffnetsein, sonst müssen die darunter lie-genden Flächen besprinklert wer-den. In diesem Punkt ist dieTechnische Leitung der MESSEBREMEN zu informieren.

Sprinklertaugliche Textildecken miteiner Maschenweite von minde-stens 2x4 mm sind bis 5,0 mSpannweite zulässig.

In der Nähe von Sprinklerdüsendürfen keine Wärmeerzeuger auf-gestellt werden, da sich die Düsenbei ca. 68 °C öffnen und Lösch-wasser austritt. Für Schäden haftetder Aussteller.

Für Standdecken darf höchstensschwerentflammbares Material ver-wendet werden.

6.4.2 Zugang zu technischen Halleneinrichtungen

Handfeuerlöscher, Feuermelder,Druckknopfmelder, Wandhydran-ten, Rauchklappenbetätigungensowie die dazugehörigen Hinweis-schilder müssen jederzeit frei zu-gänglich und sichtbar sein.Brandschutztore und -türen dürfennicht durch Einbauten aller Art, wiez. B. elektrische Kabel, in ihrerFunktion eingeschränkt werden.

Zu beachten ist weiterhin, dassauch Anschlusspunkte zur Stand-versorgung, elektrische Verteiler-schränke und Telefonverteilerzugänglich bleiben.

Den Beauftragten der TechnischenLeitung der MESSE BREMEN istjederzeit Zugang zu den Sicher-heitseinrichtungen und technischenEinrichtungen zu gewähren.

6.4.3 Bodenbefestigungen

Im Hallenboden sowie in den Fo-yers dürfen keine Verankerungenangebracht werden. Das Einbrin-gen von Bodendübeln (Bohrlö-chern) ist untersagt. Der Ausstellerhaftet für eventuell entstandeneSchäden.

Bei Teppichbodenfixierungen istVerlegeband zu verwenden, dassich rückstandsfrei wieder entfer-nen lässt. Das vollflächige Verkle-ben (auch selbstklebende Fliesen)ist nicht gestattet. Klebeband istnach dem Abbau vollständig wie-der zu entfernen.

6.4.4 Sicherheitsbeleuchtung

Stände, in denen durch die Beson-derheit ihrer Bauweise die vorhan-dene allgemeine Sicherheits-beleuchtung nicht wirksam ist, be-dürfen einer zusätzlichen eigenenSicherheitsbeleuchtung. Sie ist soanzulegen, dass ein sicheres Zu-rechtfinden bis zu den allgemeinenRettungswegen gewährleistet ist.(siehe VDE 0108).

Benötigt ein Aussteller Dauerspan-nung für akkubetriebene Leucht-piktogramme, ist vorher Rück-sprache mit der Technischen Lei-tung der MESSE BREMEN zu hal-ten.

6.4.5 ELT Schutzmaßnahmen

Als "Schutz bei indirektem Berüh-ren" ist die VDE 0100, Teil 410,maßgebend. Für Standinstallatio-nen werden Überstrom-Schutzein-richtungen gefordert.

Fehlerstrom- Schutzeinrichtungensind vorgeschrieben. Steckdosenbis 16 A müssen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit einemNennfehlerstrom von 30 mA, son-stige Steckdosen mit max. 500 mAgeschützt werden. Die Leitungs-adern für Starkstrom- und Beleuch-tungsstromkreise müssen einenMindestquerschnitt von 1,5 mm²haben. (siehe auch VDE 0108)

6.4.6 VDE Bestimmungen

Sämtliche elektrische Geräte müs-sen den VDE (GS) Bestimmungenbzw. der EU Niederspannungs-richtlinie entsprechen und über einin der EU anerkanntes Sicherheits-zeichen verfügen.

6.4.7 Luftballons

Luftballons, gefüllt mit nichtbrenn-barem Gas, sind gestattet. In ge-schlossenen Räumen oderAusstellungsständen muss dasVerhältnis zum Raumluftvolumenausreichend klein sein (Ersti-ckungsgefahr).

6.4.8 Glasscheiben

Es darf ausschließlich Sicherheits-glas verwendet werden.

Kanten von Glasscheiben müssenso bearbeitet oder geschützt sein,dass eine Verletzungsgefahr aus-zuschließen ist. Ganzglasbauteilesind in Augenhöhe zu markieren.Plexiglas muss aus Brandschutz-gründen mit einem Metallrahmeneingefasst sein.

6.4.9 Standheizungen

Der Betrieb von gas- oder flüssig-keitsbetriebenen mobilen Heizanla-gen ist nicht gestattet. Elektrischbetriebene Heizungen sind zuläs-sig, insofern sie den allgemeinenNormen und Sicherheitsbestim-mungen entsprechen. Geräte mitfreiliegenden Heizdrähten sind un-zulässig. Die Geräte müssen soaufgestellt sein, dass ein ausrei-chender Abstand zu Gegenständengewährleistet ist. Bei Verlassen desAusstellungsstandes ist das Gerätauszuschalten.

6.4.10 Laseranlagen

Ausgestellte und zu Vorführungs-zwecken betriebene Laseranlagenmüssen den Anforderungen derUnfallverhütungsvorschrift "Laser-strahlung" (VBG 93) entsprechen.Der Betrieb von Laseranlagen derKlassen 3 B oder 4 muss dem Ge-werbeaufsichtsamt Bremen ange-zeigt werden.

6.4.11 Schweißarbeiten

Schweißarbeiten an ausstellereige-nen Materialien sind nur nach Ab-sprache mit der TechnischenLeitung der MESSE BREMEN zu-lässig. Ist es möglich, die zu ver-schweißenden Teile ins Freie zutransportieren, ist das Schweißenin der Halle unzulässig. Es ist injedem Fall zu gewährleisten, dasskeine Gefahr durch Funkenflug ent-stehen kann. Eine Brandsicher-heitswache sowie Feuerlöschersind zu stellen. Bei Schweißarbei-ten sind im besonderen die Vor-schriften der GUV 26.21 zubeachten.

6.4.12 Gastronomie

Bei Nutzung von Brat- Grill- oderFrittiergeräten kann die Installationeines Wrasenabzuges vorge-schrieben werden, wenn übermä-ßige Geruchsbelästigungen oderdas Anspringen eines Brandmel-ders zu erwarten sind.

6.4.13 Gasanlagen

Das Einbringen sowie die Verwen-dung, Aufstellung und Benutzungvon Flüssiggas wie Propan, Butano.ä. ist verboten. (siehe auchPunkt 10.2)

Bei Zuwiderhandlung ist die Tech-nische Leitung der MESSE BRE-MEN berechtigt, die Geräte zuLasten des Ausstellers zu entfer-nen und ggf. den Stand aus Si-cherheitsgründen schließen zulassen.

Sollte die Warenpräsentation aufdem Stand abhängig vom Einsatzvon Flüssiggas sein, kann nachRücksprache mit der TechnischenLeitung der MESSE BREMEN, ge-gebenenfalls unter Einhaltung be-sonderer Sicherheitsbestimm-ungen und in Absprache mit demBauordnungsamt Bremen und derFeuerwehr Bremen ein Einsatz vonGas ermöglicht werden.

7 Sand, Erde, Kies

Bei Gebrauch von potentiell starkschmutzenden Materialien wieSand, Erde oder Kies muss sicher-gestellt sein, dass Schäden anBoden und Wänden vermiedenwerden.

Gegebenenfalls ist der Bodendurch Unterlage von geeignetenMaterialien (Folie) zu schützen. Esist in jedem Fall zu verhindern,dass die Versorgungsschächte ver-unreinigt werden.

Das Einbringen und das Entfernendieser Materialien hat mit geeigne-ten Gerätschaften zu erfolgen, dieso ausgelegt sind, dass Schädenam Boden nicht entstehen können.Der Gebrauch von Bodenbearbei-tungsmaschinen darf nur mit Ge-nehmigung der TechnischenLeitung der MESSE BREMEN er-folgen. Kettenfahrzeuge sind injedem Fall unzulässig.

8 Tiere

Werden Tiere in den Hallen gehal-ten, ist sicherzustellen, dass Be-schädigungen, insbesondere anBoden, Wänden und Säulen unter-bleiben. Die Stallungen sind mitausreichendem Abstand zu Wän-den und Säulen zu erstellen. Beigrößeren Tieren ist der Bodendurch geeignete Materialien zuschützen. Der Veranstalter bzw.der Aussteller ist für die artgerechteHaltung der Tiere und für die Rein-haltung der Stallungen (Hallen) ver-antwortlich.

Tierische Exkremente dürfen nichtdirekt auf den Hallenboden oder indie Versorgungsschächte gelan-gen.

9 Standversorgung

9.1 Allgemein

Die Standversorgung erfolgt durchVersorgungsschächte. Je nachStandlage kann die Versorgung in-nerhalb des Standes wahlweisegewählt werden, wenn die Kanal-führung im Stand erfolgt. In allenanderen Fällen erfolgt die Zufüh-rung vom nächstgelegenen Kanal.Die oberirdische Führung der Lei-tungen muss wegen Stolpergefahrabgedeckt werden.

Die Zuleitungen (Elektro, Wasser)werden von konzessioniertenFachbetrieben (Vertragspartner derMESSE BREMEN) vorgenommen.

9.2 Elektroversorgung

Für die Versorgung steht hallensei-tig ein TN-C-S-Netz 3x400/230 V,50 Hz (Hallen 1-7) zur Verfügung.Die Schwankungsbreite beträgt +6 % bis 10 %.

Es wird ausdrücklich darauf hinge-wiesen, dass eine "unterbre-chungsfreie" Stromversorgung

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TECHNISCHE RICHTLINIEN DER MESSE BREMEN

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TECHNISCHE RICHTLINIEN DER MESSE BREMEN

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nicht zur Verfügung steht. Bei allenStandzuleitungen sind SchutzleiterPE und Neutralleiter N als separateLeiter ausgeführt. In den Hallen 1bis 7 dürfen Schutz- und Neutral-leiter nicht miteinander verbundenwerden. (siehe auch VDE 0108)

Motoren mit einer Anschlusslei-stung von 20 KW oder darüber dür-fen nur mit einer strombe-grenzenden Anlassvorrichtung be-trieben werden.

9.3 Wasserversorgung

Eine Wasserversorgung besteht inden Versorgungskanälen der Hal-len 1 und 4.0 bis 7 (nicht Halle 2, 3und 4.1) mit diversen Zu- und Ab-läufen.

Sonstige Wasserentnahmestellensind durch die Technische Leitungder MESSE BREMEN zu genehmi-gen.

Beim Verlassen des Standes istder Hauptabsperrhahn innerhalbdes Standes zu schließen. FürWasserschäden haftet der Ausstel-ler.

Für Stände im Freien ist eine stö-rungsfreie Wasserversorgung beiFrost nicht zu gewährleisten.

9.4 Druckluftversorgung

Eine Druckluftversorgung ist nichtvorhanden, kann aber auf Anfragebei der Technischen Leitung derMESSE BREMEN bereitgestelltwerden.

9.5 Telefon- und Kommuni-kationsanschlüsse

Telefon- und Kommunikationsan-schlüsse sind in Analog- , Digital-oder ISDN-Technik möglich. DerBetrieb von ausstellereigenen End-geräten ist zulässig. Die Anforde-rungen sind an die TechnischeLeitung der MESSE BREMEN zurichten.

10 Unfallverhütung

10.1 Allgemeine Hinweise

Der Aussteller ist für die Betriebssi-cherheit und die Einhaltung der Ar-beitsschutz- und Unfallverhütungs-vorschriften auf seinem Standselbst verantwortlich. Er haftetauch für alle Personen- und Sach-schäden, die durch den Standbauund den Betrieb seines Standesund der darauf platzierten Expo-nate entstehen.

Während der gesamten Auf- undAbbauzeit herrscht innerhalb undaußerhalb der Hallen ein baustel-lenähnlicher Betrieb. Das einge-setzte Personal ist auf diebesonderen Gefahren hinzuwei-sen.

Dem Gewerbeaufsichtsamt Bre-men, dem Bauordnungsamt Bre-men, den berufsgenossen-schaftlichen Kommissionen, derFeuerwehr sowie den Beauftragtender Technischen Leitung derMESSE BREMEN ist jederzeit zurÜberprüfung der BetriebssicherheitZutritt zu den Ständen zu gewäh-ren.

Werden Sicherheitsmängel festge-stellt, ist den Anordnungen der vor-genannten Stellen unverzüglichFolge zu leisten.

10.2 Einsatz von Flurförder-fahrzeugen, Kränen und Hebebühnen

Der Betrieb derartiger Maschinenist nur für berechtigte Personen ge-stattet. Der Fahrer eines Flurför-derfahrzeuges muss im Besitzeines Befähigungsnachweises seinund ihn auf Verlangen vorweisenkönnen.

Die Vorschriften der VBG 4 sindeinzuhalten. Es wird im besonde-ren darauf hingewiesen, dass Ga-belstapler nur mit abgesenkterGabel gefahren werden dürfen.

Dieselbetriebene Gabelstapler dür-fen nur in Verbindung mit einemfestinstallierten Rußfilter eingesetztwerden. Gasbetriebene Flurförder-fahrzeuge sind verboten.

10.3 Brandschutz- und feuer-schutztechnische Ein-richtungen in den Aus-stellungsständen

Für die Installation von erforderli-chen feuerschutztechnischen Ein-richtungen, wie z. B. Feuerlöschernund Sprinklern, ist der Ausstellerverantwortlich.

10.4 Ausstellung von Kraft-fahrzeugen

Der Kraftstofftank von ausgestell-ten Kraftfahrzeugen muss weitge-hend leer, von ausgestelltenMotorrädern komplett entleert sein.Das Öffnen des Tankeinfüllstut-zens durch unbefugte Personenmuss ausgeschlossen werden (z.B. durch separate abschließbareTankdeckel). Wider Erwarten aus-getretene Kraftstoffe müssen sofortmit geeignetem Bindemittel bzw.trockenen Tüchern aufgenommenwerden. Bindemittel bzw. Tüchersind danach sofort aus den Hallenzu entfernen und fachgerecht zuentsorgen. In Besonderen Fällenund nur in Absprache mit derMESSE BREMEN können be-nutzte Bindemittel bzw. Tücher biszur fachgerechten Entsorgung au-ßerhalb der Hallen auf dem Be-triebsgelände zwischengelagertwerden.

Die Fahrzeugbatterie(n) dürfen an-geklemmt bleiben, wenn durch dieBauart gewährleistet ist, dass dieBatterie(n) nicht ausgasen können(Gelbatterien) Die Kontakte derBatterien müssen berührungssi-cher gestaltet sein. Dies gilt insbe-sondere bei Anordnung derBatterie(n) im Motorraum und ge-öffneter Motorhaube. Batterien, dieausgasen können, müssen ausge-baut werden. Zum Zweck der Vor-führung von Fahrzeugfunktionenkann eine externe Stromversor-gung durch ein Netzgerät ange-schlossen werden.

Das Starten des Verbrennungsmo-tors muss mittels einer technischenEinrichtung trotz angeschlossener(Gel-) Batterie bzw. externer Ener-gieversorgung ausgeschlossensein.

Die Fahrzeugschlüssel sind amStand bereitzuhalten. Sie dürfennicht an das Publikum ausgehän-digt werden.

Je Stand ist mind. ein Pulverlö-

scher mit 6 kg. Inhalt für die Brand-klassen A, B und C bereit zu stel-len. Bei Zuwiderhandlung erfolgtein Verweis aus der Halle. Für da-durch entstandene Schäden bzw.Unfälle haftet der Aussteller. DieMESSE BREMEN kann die Aus-stellung von Fahrzeugen nach ei-genem Ermessen einschränkenbzw. untersagen.

In der/den betreffenden Messe-halle(n) wird während der Veran-staltungszeiten eine Brandsicher-heitswache (BSW) eingesetzt. DieAusstellung gasbetriebener Fahr-zeuge in den Hallen ist nur mit ent-leertem Druckbehälter unddrucklos gestattet. Bei Fahrzeugenmit Elektro- oder Hybridantriebmüssen die Antriebsbatterien mit-tels Hauptschalter (Service-Discon-nect) vom Traktionsnetz getrenntwerden. Wasserstofftanks müssendrucklos sein.

In den Foyers der Hallen 1 bis 7 istes nicht gestattet, Fahrzeuge mitVerbrennungsmotor auszustellen.

10.5 Offenes Feuer / Licht

Der Einsatz von offenem Feueroder Licht ist nicht gestattet,ebenso das Verbrennen von Ver-packungsmaterialien, Abfällenusw..

Dieses gilt auch für das Freige-lände.

10.6 Spiritus und Mineralöle

Benzin, Petroleum und anderebrennbare Flüssigkeiten dürfen zuKoch-, Heiz- oder Betriebszweckennicht benutzt werden.

10.7 Putzwolle, öl- und fett-haltige Putzlappen

Gebrauchte Putzwolle sowie öl-und fetthaltige Putzlappen sind indichtschließenden und nichtbrenn-baren Behältern mit selbstschlie-ßendem Deckel aufzubewahren.

10.8 Zellhorn - Entzündliche Kunststoffwaren

Unverpackte Zellhornwaren undleicht entzündliche Kunststoffwa-ren, die sich im Handbereich derBesucher befinden, dürfen nurunter Glas ausgestellt werden.

10.9 Geräuschpegel

Bei der Vorführung von geräusch-entwickelnden Ausstellungsgüterndarf der Geräuschpegel an derStandgrenze 60 dBA nicht über-schreiten.

10.10 Brennbare Materialien

Nicht benötigte brennbare Materia-lien und Abfälle sind unverzüglichzu den Müllcontainern bzw. zu dendazu bestimmten Stellen zu trans-portieren. Ein Aufbewahren auf denStänden oder an anderen Stelleneiner Halle ist nicht gestattet, diesgilt auch für Verpackungsmateria-lien und sonstiges Leergut.

Arbeitskleidung ist in Schränkenaus nicht brennbarem Material auf-zubewahren.

10.11 Druckgasflaschen, Technische Gase

Beim Umgang mit Druckgasfla-schen sind die Unfallverhütungs-vorschriften zu beachten.

Giftgase dürfen nicht verwendetwerden.

Die ordnungsgemäße Beschaffen-heit jeder Anlage mit Druckgasfla-schen ist vor Inbetriebnahme nachden Technischen Regeln voneinem Sachkundigen zu überprü-fen. Bei Benutzung derartiger Anla-gen ist vorher die TechnischeLeitung der MESSE BREMEN zuinformieren.

Druckluftbehälter dürfen nur unterBeachtung der Druckbehälterver-ordnung und der Technischen Re-geln Druckgase betrieben werden.Die Technische Leitung derMESSE BREMEN ist hiervon zu in-formieren.

10.12 Schankanlagen

Beim Betrieb von Getränkeschan-kanlagen sind die Vorschriften derSchankanlagenverordnung und dietechnischen Regeln SK 400, 500,501, 60 zu beachten.

10.13 Pyrotechnik

Beim Gebrauch von Pyrotechniksind die Vorschriften der GUV 6.15und der GUV 26.22 zu beachten.

Der Gebrauch ist dem Gewerbe-aufsichtsamt Bremen und derTechnischen Leitung der MESSEBREMEN vorher schriftlich anzu-zeigen, wobei eine Aufstellung derverwendeten Effekte beizufügenist. Bei Gebrauch von Nebelma-schinen ist die Technische Leitungder MESSE BREMEN vorab zu in-formieren.

11 Werbemaßnahmen

Werbliche Aktionen und Vorführun-gen sind nur auf der eigenenStandfläche zulässig. Diese dürfennicht zu Behinderungen und Belä-stigungen auf dem Nachbarstandführen. Die max. Geräuschentwick-lung an der Standgrenze darf 60dBA nicht überschreiten.

12 Entsorgung / Reinigung

Für die Beseitigung aller anfallen-den Abfallstoffe, sowohl währendder Veranstaltung, als auch beimAuf- und Abbau, ist der Ausstellerverantwortlich. Die Entsorgung istgemäß dem Abfallbeseitigungsge-setz vom Aussteller bzw. von des-sen Beauftragten selbstvorzunehmen. Die Maßnahmen zurWertstofftrennung sind zu beach-ten.

Gesundheits- und wassergefähr-dende Stoffe wie z. B. Öle, Farbenoder Emulsionen dürfen nicht in dieKanalisation geleitet werden.

Für die Reinigung ist der Vertrags-betrieb der MESSE BREMEN zu-ständig.

13 Rückgabe der Ausstellungsfläche

Die Ausstellungsfläche ist vomAussteller spätestens bis zum Ab-bauende in einem sauberen Zu-stand zurückzugeben.

Klebebänder und Farbreste müs-sen restlos entfernt sein.

Die Abnahme der Ausstellungsflä-che erfolgt durch die TechnischeLeitung der MESSE BREMEN.

Bremen, März 2018

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Allgemeine Teilnahmebedingungen

1. Teilnehmer

1.1 Im Falle der Nichtübereinstimmung gelten dieVereinbarungen in folgender Reihenfolge:1) individuelle Vertragsabreden2) Besondere Teilnahmebedingungen3) Allgemeine Teilnahmebedingungen

Die Teilnehmer der Messe (Aussteller und Mit-aussteller) werden nachfolgend kurz "TN"genannt.

Der Messeveranstalter, Escales-Verlag, Inh.Pascal Escales, Talstraße 58 in D-77887 Sas-bachwalden, wird nachfolgend kurz “Messever-anstalter (MV)” genannt.

1.2 Die Zulassung eines oder mehrerer Mit-aussteller ist möglich und berechtigt den MVzur Geltendmachung einer besonderenGebühr. In allen Fällen haftet jedoch der zuge-lassene Aussteller für die Ein haltung der denAussteller treffenden Verpflich tungen durchden oder die Mitaussteller.

1.3 Aussteller, Mitaussteller und zusätz lich ver-tretene Unternehmen: Aussteller ist, wer einen Messestand für dieVeranstaltungsdauer mietet, mit eigenem Per-sonal und eigenem Angebot auftritt. Mitausstel-ler ist, wer am Stand eines Ausstellers mit eige-nem Personal und eigenem Angebot auftritt.Dazu gehören auch Konzernfirmen und Toch-tergesellschaften. Beim Aussteller, der selbstHersteller ist, zählt als zusätzlich vertretenesUnternehmen jedes weitere Unternehmen,dessen Waren oder Leistungen durch den Aus-steller angeboten werden. Zeigt ein Aussteller,der eine Vertriebsgesellschaft ist, über Produk-te eines Herstellers hinaus zusätzliche Warenund Leistungen anderer Unternehmen, zählendiese als zusätzlich vertretene Unternehmen.

1.4 Durch die Zulassung des Ausstellerskommt kein Vertrag zwischen den von ihmangemeldeten Mitausstellern oder zusätzlichvertretenen Unternehmen und dem MV zustan-de. Die Aufnahme von Mitausstellern ist in derRegel genehmigungs- und entgelt pflich tig. DieAufnahme von zusätzlich vertretenen Unter-nehmen ist genehmigungspflichtig, für sie fälltein Entgelt nur an, wenn die Besonderen Teil-nahmebedingungen oder die Anmeldefor -mulare dies bestimmen. Das Entgelt ist vomAussteller zu entrichten; es kann vom MV auchnoch nachträglich in Rechnung gestellt wer-den. Die Aufnahme eines Mitausstellers mussbeim MV schriftlich unter Angabe der vollstän-digen Anschrift inklusive Ansprech partnerbeantragt werden.

2. Anmeldung

2.1 Die Anmeldung (Teilnahme- und Stand -bestellung) zu einer Messe/Ausstellung (nach -folgend Veranstaltung genannt) erfolgt unterVerwendung des Anmeldeformulars, das voll-ständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unter-zeichnet sein muss. Eine derartige Anmel dungist ein Vertragsangebot des Ausstellers, dasder Annahme durch den MV bedarf. Die Zusen-dung des Anmeldeformulars begründet keinenAnspruch auf Zulassung.

2.2 Mit der Anmeldung werden diese "Allge -meinen Teilnahmerichtlinien", die "BesonderenTeilnahmebedingun gen", die "Hausordnung",die "Technischen Richtlinien" sowie die Rege-lungen und Bedingungen aus den Service-handbüchern nebst Bestellformularen durch

den Aussteller anerkannt. Dies erstreckt sichauch auf die von ihm bei der Veranstaltungbeschäftigten Perso nen, die von ihm angemel-deten weiteren TN und sonstige Erfüllungsge-hilfen.

2.3 Der Aussteller verpflichtet sich, die ein-schlägigen arbeits- und gewerberechtlichenVorschriften, Umweltvorschriften, Brandschutz-und Unfallverhütungsvorschriften sowie dieRegelungen des Wettbewerbs zu beachten.Dies gilt auch für die Einhaltung der EU-Verord -nungen Nr. 2580/2001 und Nr. 881/2001 ineigener Verantwortung, vor allem im BereichFinanzen und Personal.

2.4 Der Aussteller wird die Einhaltung der vor-genannten Bedingungen durch die von ihm beider Veranstaltung beschäftigten Personen, dievon ihm angemeldeten weiteren TN und sons-tige Erfüllungsgehilfen ständig über wachenund im Falle eines Verstoßes einschrei tenund/oder den MV auf die Verstöße hinweisen.

2.5 Mit der Anmeldung erklärt sich der Aus -steller damit einverstanden, dass die den Aus-steller betreffenden Daten für die Zwecke derVeranstaltungsbearbeitung sowie für Zweckeder Werbung oder Markt- oder Mei nungs -forschung und die damit im Zusammen hang zutreffenden Vereinbarungen unter Beachtungdes Datenschutzgesetzes und sonstigendatenschutzrechtlichen Vorschriften (in ihrerjeweils gültigen Fassung) erhoben, verarbeitetsowie genutzt und im Zusammen hang hiermitgegebenenfalls an Dritte übermittelt werden.Der Aussteller verpflichtet sich auch zur Betei-ligung an elektronischen Besuchererfassungs-und Auswertungs pro grammen und erklärt sichdamit einverstanden, dass Informationen überseine Beteiligung über elektronische Medieneinschließlich des Internets verbreitet werden.Es gelten die Regeln des Bundesdatenschutz-gesetzes BDSG, insbesondere §§ 27 bis 32BDSG.

3. Zulassung

3.1 Über die Zulassung des Ausstellers undder angemeldeten Gegenstände zu der Veran-staltung entscheidet der MV und - gegebenen -falls in Abstimmung mit den jeweiligen Gremien- durch eine schriftliche Zulassungs bestätigung(Anmeldebestätigung).

3.2 Der MV kann aus sachlich gerecht fer tig -ten Gründen, insbesondere wenn der zur Ver-fügung stehende Platz nicht aus reicht, einzelneTN von der Teilnahme ausschlie ßen und, wennes für die Erreichung des Veranstal tungs -zwecks geboten ist, die Veranstaltung aufbestimmte TN-Gruppen beschränken. Er ist fer-ner berechtigt, eine Beschränkung der ange-meldeten Ausstellungsgegenstände so wie eineVeränderung der angemeldeten Fläche vorzu-nehmen. Die Zulassung gilt nur für die ange-meldeten Ausstellungsgegenstände, die in derZulassungsbestätigung bestimmten TN undden darin angegebenen Platz. Andere als dieangemeldeten und zugelassenen Gegenstän-de dürfen nicht ausgestellt werden.

3.3 Die angemeldeten Ausstellungs gegen -stände müssen in der uneingeschränk ten Ver-fügungsmacht der TN sein und er muss übereventuell notwendige behördliche Betriebs -genehmigungen verfügen. Beschrei bun genund Prospekte der auszustellenden Exponatebzw. der zu präsentierenden Dienst leis tungensind nach Verlangen einzureichen.

4. Platzierung 4.1 Die Platzierung wird vom MV Eigenver -antwortlich unter Berücksichtigung des The-mas und der Gliederung der jeweiligen Veran-staltung sowie der zur Verfügung stehen denRäumlichkeiten vorgenommen. In der Anmel-dung geäußerte Platzierungswünsche werdennach Möglichkeit berücksichtigt. Die zeitlicheReihenfolge des Eingangs der Anmeldung istfür die Platzierung nicht allein maßgebend.

4.2 Die Zulassung erfolgt durch die schriftlicheTeilnahmebestätigung des MV mit Angabe desbereitgestellten Standes (Standbestätigung).Hierdurch wird der Teilnahmevertrag zwischendem Aussteller und dem MV rechtsverbindlichabgeschlossen, sofern nichts Abweichendesschriftlich vereinbart wurde. Weicht der Inhaltder Standbestätigung vom Inhalt der Anmel -dung des Ausstellers ab, so kommt der Vertragnach Maßgabe der Standbestätigung zustan -de, es sei denn, dass der Aussteller binnenzwei Wochen schriftlich widerspricht.

5. Unerlaubte Überlassung der Standflä-che, Mitaussteller, zusätzlich vertretene Fir-men

5.1 Ein Tausch der zugeteilten Standfläche miteinem anderen Aussteller sowie eine teilweiseoder vollständige Überlassung der Standflächebzw. Untervermietung der Standfläche an Drit-te ist ohne Zustimmung des MV nicht gestattet.Bei einem Verstoß ist der MV berechtigt, dasVertragsverhältnis nach 17. aus wichtigemGrund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

5.2 Wollen mehrere Aussteller gemeinsameine Standfläche mieten, so haben sie in derAnmeldung einen von ihnen bevollmächtigtengemeinschaftlichen Aussteller zu benennen,mit dem allein der MV zu verhandeln braucht.Mieten mehrere Aussteller gemeinsam eineStandfläche, so haftet jeder von ihnen alsGesamtschuldner.

5.3 Der Aussteller darf nur bei vorherigerZustim mung durch den MV Mitaussteller oderzusätzlich vertretene Firmen (vgl. 1.4) aufneh -men. Dritte gelten auch dann als Mitaus stelleroder zusätzlich vertretene Firma, wenn sie zumAntragsteller enge wirtschaftliche oder organi-satorische Bindungen haben. Alle Mitausstellerbzw. vertretene Firmen müssen bereits bei derAnmeldung vom Aussteller benannt werden.Bei der Anmeldung nicht genannte Mitausstel-ler bzw. vertretene Firmen dürfen auf derStandfläche des Ausstellers nicht ausstellen.

6. Entgelt, Zahlungsfristen und Zahlungs- bedingungen, Vermieterpfandrecht

6.1 Die Höhe des Beteiligungsentgeltes unddie Zahlungstermine sind aus den BesonderenTeilnahmebedingungen und/oder aus demAnmel deformular ersichtlich. Die Zah lungs -termine sind einzuhalten. Die vorherige undvollstän dige Bezahlung der Rechnung zu denfestgesetzten Zahlungster minen ist Voraus -setzung für den Bezug der zugeteilten Stand -fläche und für die Aushän digung der Teilneh-mer-Ausweise. In einer eventuellenAbweichung von dieser Regelung ist keineStundung zu sehen. Beanstandungen derRechnung können nur berücksichtigt werden,wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Zugangder Rechnung schriftlich erfolgen. Der MV wirdden Aussteller bei Übersendung der Rechnungauf die Bedeutung seines Verhaltens beson-ders hinweisen.

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Allgemeine Teilnahmebedingungen

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6.2 Alle Rechnungsbeträge sind ohne jedenAbzug unter Angabe der Kunden- und Rech-nungsnummer spesenfrei und in Euro auf einesin der Rechnung angegebenen Konten zuüberweisen. Bei Zahlungsverzug des Ausstel-lers ist der MV berechtigt, Zins in Höhe desvom MV für die Inanspruchnahme entspre-chender Kredite gezahlten Zinssatzes, mindes-tens aber in Höhe von 8 Prozent punkten überdem jeweiligen Basiszinssatz sowie eineGebühr von 3,- EUR für jede weitere Mahnungzu berechnen. Gerät der Aussteller mit seinen Zahlungen fürdie Miete des Messestandes in Verzug, entfälltder bei innerhalb der gewährten Frübucherfristerteilte Frühbucherrabatt - der MV ist dannberechtigt, den Mietpreis in voller Höhe zuerheben.

Die Geltend machung des gesetzlichen Fällig-keitszinses (§ 353 HGB), eines weitergehen-den Verzugs schadens sowie sonstige Rechteaus diesen Teilnahme bedingungen bleiben vor-behalten. Der TN ist berechtigt, dem MV nach-zuweisen, dass diesem als Folge des Zah-lungsverzuges kein über den gesetzlichenVerzugszinssatz hinausgehender Schaden ent-standen ist.

6.3 Sollte der TN seine Zahlungsverpflich -tungen schuldhaft nicht fristgemäß erfüllen,behält sich der MV das Recht vor, nach Setzeneiner unter Berücksichtigung der Umständeund der verbleibenden Zeit angemessenenFrist, das Vertragsverhältnis gem. 17. aus wich-tigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündi-gen.

6.4 Ein TN, der bis zum 27.05.2019 seine Zah-lungsverpflichtungen nicht oder nur teil weiseerfüllt hat, kann bis zur vollständigen Zahlungden Aufbau des Messe standes vom MV unter-sagt bekommen. und/oder bis zur vollständigenZahlung von der Teilnahme an der Messe aus-geschlossen werden; das entbindet ihn nichtdavon, den vollständigen Rechnungsbetrag zuentrichten.

6.5 Kommt ein TN seinen Zahlungsver pflich -tungen nicht nach, kann der MV seinVermieter pfandrecht ausüben, die Ausstel -lungsgegen stände und die Standeinrichtungzurück - be halten und sie auf Kosten des TN,jeweils nach vorheriger schriftlicher Ankündi-gung, versteigern zu lassen oder, sofern sieeinen Börsen- oder Markpreis haben, freihän-dig verkaufen.

7. Nichtteilnahme des TN

7.1 Die Nichtteilnahme des TN entbindet die-sen grundsätzlich nicht von seinen vertrag -lichen Verpflichtungen. Er bleibt insbesonderezur Zahlung der vertraglich geschuldeten Ent-gelte verpflichtet. Der MV ist nicht ver pflichtet,einen vom TN gestellten Ersatz-TN zu akzep-tieren.

7.2 Bei Nichtteilnahme wird das Beteiligungs -entgelt sofort fällig, wenn die Fälligkeit nichtbereits gem. 6.1 begründet war.

7.3 Um ein geschlossenes Erscheinungsbildder Messe/Ausstellung zu gewährleisten, istder MV berechtigt, im Falle der Nichtteilnahmedes TN die von diesem nicht in Anspruchgenommene Standfläche anderweitig zu verge-ben. Für die Bemühungen des MV, die Stand -fläche anders als durch Tausch mit der Stand-fläche eines anderen TN entgeltlich zuvermieten, hat der TN einen Verwaltungs -

beitrag zu zahlen (vgl. 17.6). Dies gilt auch,wenn die anderweitige Vergabe an einen vomTN gestellten und vom MV akzeptierten Ersatz-Aussteller erfolgt. Findet sich kein Interessent,so ist der MV berechtigt, die Gestaltung derStandfläche auf Kosten des TN vorzunehmen.Der TN wird auch dann nicht von der Zahlungdes Beteiligungsentgeltes befreit, falls diezugeteilte Standfläche zwar anderweitig ver-mietet wird, jedoch die insgesamt für die Mes-se/Ausstellung zur Verfügung stehende Flächenicht komplett vermietet werden kann.

7.4 Bei Nichtteilnahme eines Mitausstellersbleibt die Verpflich tung zur Entrichtung der Ein-schreibe- bzw. Mitausstellergebühr (vgl. 1.4) involler Höhe bestehen.

7.5 Rabatte, die gemeinnützigen Vereinen, Ver-bänden und Institutionen für die Ausstellungs-fläche vom MV gewährt werden, haben nurdann Gültigkeit, wenn beim Messestand -konzept / Messebau inkl. Standbeschriftungund Standdekoration eindeutig die Darstellungder Vereinsarbeit bzw. unentgeltlichen Leistun-gen des TN im Vordergrund steht. Das Aus-stellen rein gewerblicher Waren und Dienst-leistungen (auch von Spnsoren) ist nicht odernur sehr begrenzt gestattet und bedarf derexakten Erläuterung mit Planskizze des Mes-sestandes und allen Exponaten und dargestell-ten Dienstleistungen seitens des TN an denMV und dessen schrfitlichen Genehmigung.Bei Zuwiderhandlung wird die volle Mietgebührohne Rabatt für die gewerblich genutzte Flächeberechnet (auch nachträglich); dem MV ist frei-gestellt, die volle Mietgebühr auch nachträglichfür die gesamte Mietfläche zu erheben.

8. Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer der Veranstaltung

8.1 Der MV ist berechtigt, aus wichtigem Grun-de die Veranstaltung abzusagen, örtlich undzeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern,oder - falls die Raumverhältnisse, polizeilicheAnordnungen oder andere schwer wiegendeUmstände es erfordern - die Stand fläche desTN zu verlegen, in seinen Abmes sungen zuverändern und/oder zu beschrän ken. Eine örtli-che oder zeitliche Verlegung oder eine sonstigeVeränderung wird mit der Mitteilung an den TNBestandteil des Vertrages. In diesem Falle stehtdem TN ein Recht zum Rücktritt vom Vertraginnerhalb von 14 Tagen nach Zugang derÄnderungsmit teilung zu. Schadenersatzan-sprüche gegen den MV sind hierbei ausge-schlossen, es sei denn, die Veränderung würdeauf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichenHandlung des MV oder seiner Erfüllungsgehil-fen beruhen.

8.2 Fälle höherer Gewalt, die den MV ganzoder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflich-tungen hindern, entbinden den MV bis zumWegfall der höheren Gewalt von der Erfüllungdieses Vertrages. Der MV hat den Ausstellerhiervon unverzüglich zu unterrichten, sofern ernicht hieran ebenfalls durch einen Fall höhererGewalt gehindert ist. Die Unmöglich keit einergenügenden Versorgung mit Hilfsstoffen, wieElektrizität, Heizung, etc., sowie Streiks undAussperrungen werden - sofern sie nicht nurvon kurzfristiger Dauer oder vom MV verschul-det sind - einem Fall höherer Gewalt gleichge-setzt. Soweit dem MV in diesen Fällen für dieVorbereitung der Veranstaltung Kosten entstan-den sind, ist der TN verpflichtet, diese zu erset-zen.

8.3 Sollte der MV in der Lage sein, die Veran -staltung zu einem späteren Termin durchzu -führen, so ist der TN hiervon zu unterrichten.

Der TN ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagennach Zugang dieser Mitteilung vom Vertragzurückzutreten. Schadenersatzansprüchegegen den MV sind in diesem Fall ausge -schlossen, es sei denn, die Verlegung würdeauf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichenHandlung des MV oder seiner Erfüllungsge -hilfen beruhen.

8.4 Hat der MV den Ausfall der Veranstaltungzu vertreten, so wird vom TN kein Beteiligungs -entgelt geschuldet.

8.5 Muss der MV aufgrund Eintritt höhererGewalt oder aus anderen nicht von ihm zu ver-tretenen Gründen eine begonnene Veran stal -tung verkürzen, so hat der Aussteller keinenAnspruch auf vollständige oder teilweisesRückzahlung oder Erlass des Beteiligungs -entgeltes.

9. Standaufbau, Standausstattung und -gestaltung

9.1 Alle Standflächen und sonstigen Veranstal -tungsflächen werden vom MV eingemessenund gekennzeichnet. Im Zweifelsfall steht demMV ein Bestimmungsrecht (§ 315 BGB) zu.

9.2 Der TN wird verpflichtet, auf der ange -mieteten Standfläche einen Messe- bzw. Aus-stellungsstand (Stand) zu errichten. Der Standist rechtzeitig, spätestens zu Beginn der Ver-anstaltung angemessen zu beziehen. JederAussteller ist verpflichtet, einen Stroman-schluss zu bestellen sowie für die ausreichen-de Beleuchtung mit geeigneten Strahlern/Leuchtmitteln seines Messestandes zu sorgen.Stellwände (bei Messeständen vom Typ Rei-hen-, Eck- und Kopfstand), Teppichboden (oderBodenbelag aus Filz, Parkett, Laminat usw.)und eine ausreichende Beleuchtung des Stan-des sind für das Erscheinungsbild notwendigund für jeden Aussteller/Messestand Pflicht.

Erfolgt kein rechtzeitiger Bezug des Standesdurch den TN, kann der MV das Vertragsver-hältnis nach 17. aus wichtigem Grund mit sofor-tiger Wirkung kündigen.

9.3 Ausstellungsgut, Standardausrüstungund/oder sonstige Gegenstände, die in derAnmeldung nicht genannt waren oder die durchAussehen, Geruch, mangelhafte Sauberkeit,Geräusche oder andere Eigenschaften im Hin-blick auf den reibungslosen Ablauf der Veran-staltung in unzumutbarem Maße störend oderbelästigend wirken oder sich sonst wie unge-eignet erweisen, müssen auf Verlangen desMV sofort entfernt werden. Werden derartigeGegenstände nicht unverzüglich entfernt, kannder MV eine Beseitigung auf Kosten des TNbewirken und das Vertragsver hältnis nach 17.aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkungkündigen.

9.4 Die Gestaltung und Ausstattung des Stan-des bleibt grundsätzlich jedem TN überlassen.Jedoch sind bei Gestaltung und Ausstattungdie typischen Ausstellungskriterien der Veran-staltung und alle Bestimmungen des MV zuberücksichtigen, insbesondere die "Techni-schen Richtlinien", die "Besonderen Teilnah-mebedingungen" und die Servicemap pe. DerMV kann die Vorlage maßgerechter Entwürfeund Standbeschreibungen verlangen.

Der Name bzw. die Firma und die Anschriftbzw. der Sitz des TN muss durch eine Stand-beschriftung deutlich sichtbar gemacht werden.Den mit der Gestaltung bzw. dem Aufbaubeauftragten Firmen sind dem MV bekanntzu-geben.

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Allgemeine Teilnahmebedingungen

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9.5 Der Stand muss während der gesamten inden Besonderen Teilnahmebedingungengenannten Dauer der Veranstaltung zu denfestgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäßausgestattet und mit fachkundigem Personalbesetzt sein.

9.6 Entspricht ein Stand in seiner Gestaltungund/oder Ausstattung nicht den maßgeblichenVorgaben, kann der MV verlangen, dass derStand dementsprechend durch den TN geän-dert oder entfernt wird. Die Kosten hierfür trägtder TN. Wird diesem Verlangen nicht unverzüg-lich entsprochen, ist der MV berechtigt, eineÄnderung auf Kosten des TN zu bewirken oderdas Vertragsverhältnis nach 17. aus wichtigemGrund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

9.7 Der Aufbau muss spätestens bis zum Endeder in den Beson deren Teilnahmebedingungengenannten Aufbauzeiten abgeschlossen sein.Vor Beginn der in den BesonderenTeilnahme bedingungen genannten Abbau-zeiten ist der TN weder berechtigt, Ausstel-lungsgut von der Standfläche zu entfernen,noch mit dem Abbau des Standes zu begin-nen.

9.8 Eine Überschreitung der festgesetztenHöhebegrenzungen für die Stände bedarf derZustimmung des MV. Das gleiche gilt für dieAusstellung von besonders schweren Ausstel -lungs stücken, für die Fundamente oder beson -dere Vorrichtungen benötigt werden.

9.9 Für die termingerechte Räumung derStandfläche und Wiederher stellung desursprüng lichen Zustandes ist allein der TN ver-antwortlich. Nach dem in den Besonderen Teil-nahmebedingungen genannten Zeitraum desAbbaus enden alle vom MV übernom menenVerpflichtungen. Für dann noch im Veranstal-tungsgelände befindliche Güter - auch solche,die während der Veranstaltung an einen Drittenverkauft wurden - lehnt der MV jegliche Verant-wortung ab. Der MV ist berechtigt, für nicht ter-mingemäß abgebaute und abtransportierteGüter eine angemessene Einlagerungsgebührzu erheben. Er ist ferner berechtigt, die Entfer-nung und Einlagerung von Gütern auf Kostenund auf Gefahr des TN unverzüglich durch eindafür geeignetes Unternehmen vornehmen zulassen.

10. Werbung

10.1 Werbung aller Art ist nur innerhalb desAusstellungsstandes für die eigene Firma desTN und nur für die von ihr hergestellten odervertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit dieseangemeldet und zugelassen sind.

10.2 Lautsprecherwerbung sowie andereBeschallungsmaßnahmen und Diapositiv-,Film-, Video- oder Computervorführungen bzw.weitere mit nicht völlig unwesentlichen Immis-sionen verbundene Maßnahmen bedür fen derschriftlichen Zustimmung des MV. Das gleichegilt für die Verwendung anderer Geräte undEinrichtungen, durch die auf optische und/oderakustische Weise eine gesteigerte Werbewir-kung erzielt werden soll, bzw. wenn die Vorfüh-rung von Exponaten Lärm erzeugend oderbelästigend ist.

10.3 Der MV ist berechtigt, unbefugt vorge -nommene Werbung ohne Einschaltung gericht -licher oder polizeilicher Hilfe zu unterbin denund selbst zu beseitigen oder beseitigen zulassen. Die Kosten der Entfernung unbefugtangebrachter Werbemittel hat der TN zu tra-gen. Bereits erteilte Genehmigungen können

im Interesse der Aufrechterhaltung einesgeordneten Veranstaltungsbetriebes einge -schränkt oder widerrufen werden, soweit keineanderweitige Abhilfe möglich ist.

10.4 Bei Wiedergabe von vervielfältigter Musikist es Sache des TN, die entsprechende Auf-führungsgenehmigung einzuholen und dieGebühren hierfür zu tragen.

10.5 Das Herumtragen oder -fahren von Wer-beträgern auf dem Veranstaltungsgeländesowie das Verteilen von Drucksachen undKostproben außerhalb des Standes ist nichtgestattet.

10.6 Das Ansprechen und Befragen von Besu-chern außerhalb des Standes ist strikt unter-sagt. Im Falle eines Verstoßes ist der MVberechtigt, das Vertragsverhältnis nach 17. auswichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zukündigen.10.7 Politische Werbung und/oder politischeAussagen sind unzu lässig, es sei denn, diepolitische Aussage gehört in den Rahmen derVeranstaltung. Bei politischen Aussagen oderpolitischer Werbung, die geeignet ist, den Ver-anstaltungsfrieden oder die öffentliche Ord-nung zu stören, ist der MV berechtigt, jedochnicht verpflichtet, Unterlassung und Entfernungder streitigen Objekte zu verlangen. Im Falleder Nichtbefolgung des Verlangens ist der MVberechtigt, das Vertragsverhältnis nach 17. auswichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zukündigen.

11. Direktverkauf

11.1 Der Direktverkauf ist nicht gestattet,sofern er nicht durch die veranstaltungs spe -zifischen "Besonderen Teilnahmebedingungen"ausdrücklich zugelassen wird. Letzterenfallssind die Verkaufsobjekte mit deutlich lesbarenPreisschildern gemäß Preisangabenver ord -nung zu versehen.

11.2 Die Beschaffung und Einhaltung vongewerbe- und gesundheits polizeilichen Geneh -mi gungen ist Sache des TN.

12. Ausstellerausweise

12.1 Jeder Aussteller erhält nach vollständigerBezahlung der Rechnungs beträge (vgl. 6.) fürseinen Stand Ausstellerausweise, die zum frei-en Eintritt berechtigen (siehe "BesondereTeilnahmebe dingungen"). Durch die Aufnahmevon weiteren TN erhöht sich die Zahl der Aus-stellerausweise nicht. Zusätzliche Aus steller -aus weise sind gegen Berechnung bei dem MV(siehe "Besondere Teilnahmebe dingungen")erhältlich. Die Ausstellerausweise sind für dasStandpersonal bestimmt, entsprechend denVorgaben auf dem Ausweis auszufüllen unddürfen nicht an Dritte weiter gegeben werden.

13. Bewachung, Reinigung, Müllentsor gung

13.1 Die Standbewachung und Standbeauf -sich tigung während der täglichen Öffnungs -zeiten der Veranstaltung ist generell Sache desTN, auch während der Auf- und Abbauzeiten.Der MV sorgt lediglich außerhalb der Öff-nungszeiten der Veranstaltung für eine allge-meine Aufsicht der Hallen und des Veranstal-tungsgeländes. Leistungen zur Obhut,Verwahrung oder sonstigen Wahrnehmung vonInteressen der TN werden nicht erbracht. ZurNachtzeit müssen wertvolle, leicht zu entfer -nende Gegenstände vom TN unter Ver schlussgenommen werden. Seine zusätzliche Stand -

bewachung muss sich der TN auf eigene Kos-ten des vom MV eingesetzten Bewa -chungsunternehmens bedienen.

13.2 Der MV sorgt für die allgemeine Reini -gung des Geländes und der Hallengänge. DieReinigung des Standes/der Standfläche obliegtdem TN, sie muss täglich vor Eröffnung derVeranstaltung beendet sein. Bei der Vergabeder Standreinigung soll sich der TN des vomMV eingesetzten Reinigungsunternehmensbedienen. Bei Einsatz von eigenem Reini -gungspersonal ist der Einsatz begrenzt aufeine Stunde vor und nach den täglichen Öff-nungszeiten der jeweiligen Veran staltung.

13.3 Der TN ist im Interesse des Umwelt -schutzes und umweltge rechter Ausstellungengrundsätzlich zur Verpackungs- und Abfallredu -zierung verpflichtet. Dies bezieht sich auch aufdie Verwendung von Prospekt material. Bei Ein-satz getrennter Abfallentsor gungssysteme hatsich der TN daran zu beteiligen und auchdadurch eventuell anfallende Abfallkostenanteilig nach dem Verursacherprinzip mitzutra-gen. Sollte der TN nach Räumung der Stand-fläche Müll oder sonstige Gegenstände zurück-gelassen haben, ist der MV berechtigt, diesenbzw. diese auf Kosten des TN zu beseitigenund vernichten zu lassen.

14. Fotografieren und sonstige Bild aufnah men

14.1 Gewerbliche Bildaufnahme jeder Art,insbe sondere Fotografieren und Filmen/Video -aufnahmen sind innerhalb des Veranstaltungs -geländes nur Personen gestattet, die hierfürvom MV zugelassen sind und einen vom MVausgestellten, gültigen Ausweis besitzen.Standaufnahmen, die außerhalb der täglichenÖffnungszeiten gemacht werden sollen undeine besondere Ausleuchtung erfordern,bedürfen der Zustimmung des MV. Die dadurchentstehenden Kosten gehen zulasten des TN,soweit sie nicht vom Fotografen übernommenwerden.

14.2 Der MV und - mit Zustimmung des MV -die Presse und das Fernsehen sind berechtigt,Fotografien, Zeichnungen und Film- und Video-aufnahmen vom Veranstaltungsge sche hen,von den Ausstellungsbauten und -ständen undden ausgestellten Gegenständen anfer tigen zulassen und für Werbung oder Presseveröffentli-chungen unentgeltlich zu verwenden.

15. Gewerblicher Rechtsschutz

15.1 Die Sicherstellung der Urheberrechteoder sonstiger gewerb licher Schutzrechte anden Ausstellungsobjekten ist Sache des TN.Ein 6-monatiger Schutz vom Beginn einer Ver-anstaltung an aufgrund des Gesetzes betref-fend den Schutz von Mustern und Ausstellun-gen vom 18. März 1904 (RGBl S. 141) und desMarkenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober1994 (Bundesgesetzblatt 1, S. 3082) tritt nurein, wenn der Bundesminister für Justiz für einebestimmte Ausstellung eine entsprechendeBekanntmachung im Bundes gesetzblatt veröf-fentlicht hat (Ausstel lungs schutz).

15.2 Jeder TN ist verpflichtet, die gewerblichenSchutzrechte der anderen TN zu beachten undVerstöße zu unterlassen. Im Falle nachgewie -sener und vom TN zu vertretender Schutz -rechts verletzungen ist der MV berechtigt, dasVertragsverhältnis nach 17. aus wichtigemGrund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

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16. Hausrecht

16.1 Der TN unterwirft sich während der Veran-staltung auf dem gesamten Gelände demHausrecht des MV und der Messe Bremen.Den Anordnun gen der bei ihm Beschäftigten,die sich durch einen Dienstausweis legitimie-ren, ist Folge zu leisten. Die Aufenthaltsdauerfür TN, deren Mitarbeiter oder Beauftragte istbegrenzt auf eine Stunde vor und nach dentäglichen Öffnungszeiten der jeweiligen Veran-staltung. Stände anderer TN dürfen außerhalbder täglichen Öffnungszeiten ohne Erlaubnisdes Standinhabers nicht betreten werden.

17. Pflichtverstöße des TN, Kündigungsrecht, Vertragsstrafe

17.1 Schuldhafte Verstöße gegen die dem TNaus dem Vertrags verhältnis erwachsenenPflichten oder gegen die im Rahmen der Haus-ordnung getroffenen Anordnungen berechtigenden MV, wenn die Zuwiderhand lung nach Auf-forderung nicht unverzüglich eingestellt wer-den, zur Kündigung des Vertragsverhältnissesaus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung.Ein wichtiger Grund zur Kündigung desVertragsverhäl tnis ses mit sofortiger Wirkungliegt insbesondere vor, wenn der TN gegen diein Ziff. 5.1, 6.4, 9.2, 9.3, 9.6., 10.6, 10.7 und15.2 geregelten Verpflichtungen verstößt. 17.2 Im Falle einer Kündigung aus wichtigemGrund ist der MV berechtigt, den Stand des TNsofort zu schließen und vom TN den unverzüg-lichen Abbau des Standes und die Räumungder Standfläche zu verlangen.

17.3 Gerät der TN mit dem Abbau des Stan -des oder Räumung der Standfläche in Verzug,ist der MV berechtigt, den Abbau des Standesund/oder die Räumung der Standfläche aufKosten des TN entweder selbst vorzunehmenoder durch Dritte vornehmen zu lassen.

17.4 Der TN bleibt für den Fall, dass die Stand-fläche nicht oder nur durch Tausch mit derStandfläche eines anderen Ausstellers entgelt-lich vermietet werden kann, für die verbleiben-de Dauer der Veranstaltung zur Entrichtungdes geschuldeten Beteiligungs entgeltes alsMindest schadenersatz verpflichtet.

17.5 Findet sich für die Standfläche des ge -kündigten TN kein Ersatz-TN, so ist der MVberechtigt, die Gestaltung der Standfläche aufKosten des TN vorzunehmen, um ein geschlos-senes Erscheinungsbild der Veranstal tung zugewährleisten.

17.6 Für die Bemühungen des MV, die Stand -fläche anders als durch Tausch entgeltlich zuvermieten, hat der TN einen pauschaliertenVerwaltungsbetrag von netto 25% des Beteili-gungsentgeltes, mindestens aber 400,- EUR,zuzüglich der gesetzlichen gültigen Mehrwert-steuer zu bezahlen.

17.7 Der MV ist berechtigt, vom TN eine injedem Einzelfall nach billigem Ermessen vondem MV festzusetzende und im Streitfall vondem zuständigen Landgericht zu überprüfendeVertragsstrafe in Höhe von maximal 10.000,--EUR zu verlangen, wenn der TN schuldhaft sei-ne Verpflichtungen aus

- 5.1: Unerlaubte Überlassung der Standfläche- 6.1: Vorleistungspflicht- 9.2: Errichtung des Standes- 9.3: Nichtentfernen störender Gegenstände- 9.6: Standgestaltung/-ausstattung- 9.9: Termingerechte Räumung

- 10.6: Unerlaubtes Ansprechen/Befragen- 10.7: Unterlassung politischer Werbung- 13.2: Nichtreinigung- 15.2: Schutzrechtsverletzungen

verletzt. Hat der MV wegen des schuldhaftenPflichtverstoßes auch Anspruch auf Schaden -ersatz, so ist die Vertragsstrafe auf den Scha-denersatzanspruch anzurechnen.

18. Haftung und Versicherung 18.1 Der MV haftet im Falle von grober Fahr-lässigkeit nur für das Verschulden seinergesetzlichen Vertreter und leitenden Mitarbei -ter, es sei denn, es liegt eine Verletzungwesentlicher Vertragspflichten (Kardinal pflich -ten) oder einer Verletzung von Leben, Körperoder Gesundheit vor.

18.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet der MVnur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflich -ten oder bei einer Verletzung von Leben, Kör-per oder Gesundheit.

18.3 Der MV haftet, gleich aus welchemRechtsgrund, nur für vorher sehbare Schäden,mit deren Entstehung typischerweise gerech -net werden muss.

18.4 Soweit der MV für leichte Fahrlässigkeithaftet, ist die Haftung auf 10.000,- EURbegrenzt.

18.5 Die verschuldensunabhängige Haftungdes MV für bereits vorhandene Mängel nach §536a Abs. 1 BGB (z.B. Standausrüstung) sowieetwaige Folgeschäden beim TN wird ausge -schlossen.

18.6 Schäden sind sowohl der Polizei als auchdem MV unverzüglich schriftlich zu melden. ImSchadensfall leistet der MV nur Schaden ersatzin Höhe des Zeitwertes bei Vorlage einesschriftlichen Nachweises der Anschaffungs -kosten.

18.7 Ein Ersatz von Schäden ist ausgeschlos -sen, wenn eine vom TN verursachte verspäteteSchadenmeldung dazu führt, dass die Ver -siche rung des MV die Übernahme des Scha-dens ablehnt.

18.8 Der TN haftet gegenüber dem MV für vonihm zu vertretende Schäden unabhängigdavon, ob sie durch ihn selbst, seine Ange -stellten, Beauftragten oder Ausstellungsgegen -stände und -einrich tun gen verursacht werden.Bei pauschalierten Schadenersatzansprüchenbleibt das Recht des MV unberührt, einenhöheren Schaden gegen über dem TN nachzu -weisen. Der TN ist berechtigt nachzu weisen,dass ein Schaden nicht oder wesentlich niedri-ger als in der Pauschale angegeben entstan-den ist.

18.9 Soweit der TN Veranstalter im Sinne derMusterversammlungs stättenverordnung(MVStättVO), nach der jeweilig geltenden Lan-desversammlungsstättenverordnung ist,obliegt ihm die Verantwor tung gemäß MVStätt-VO, insbesondere gem. § 38 Abs. 1, 2 und 4MVStättVO bzw. den diesbezüglichen Bestim-mungen der jeweiligen Landesversam mlungs -stättenverordnung. Der TN ist in diesem Fallverpflichtet, den MV und seine Erfüllungs -gehilfen von jeglichen Regressansprüchen undBußgeldern aufgrund Grundlage von derenBetreiberhaftung gem. § 38 Abs. 5 MVStättVObzw. den diesbe züglichen Bestimmungen derjeweiligen Landesversammlungs stätten verord -nung freizustellen. Die Regelungen unter 18.1bleiben unberührt.

18.10 Der MV trägt keinerlei Versicherungs -risiko des TN. Der TN wird ausdrücklich auf sei-ne eigene Versicherungsmöglichkeit hinge -wiesen. Für die TN besteht die Möglichkeit,umfassenden Versicherungs schutz aufgrundvon durch den MV abgeschlossenen Rahmen -verträgen zu erlangen.

19. Salvatorische Klausel, Verjährung, Zurück be haltungsrecht

19.1 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemei-nen Teilnahmebedingungen unwirksam oderundurchführbar sein oder werden, so berührtdies die Wirksamkeit der Allgemeinen Teilnah-mebedingungen nicht. Die Parteien verpflich-ten sich in einem derartigen Fall, eine wirksa-me und durchführbare Bestimmung zuvereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzen -den Bestimmung im Sinne der AllgemeinenTeilnahmebedingungen soweit wie möglich ent-spricht. Dasselbe gilt für etwaige Lücken in denAllgemeinen Teilnahmebe dingungen.

19.2 Die Verjährungsfrist für Ansprüche gegenden MV beträgt ein Jahr, es sei denn, dass derMV die Ansprüche grob fahrlässig oder vor-sätzlich begründet hat oder die Ansprücheeiner gesetzlichen Verjährungsfrist von mehrals drei Jahren unterliegen.

19.3 Aufrechnungsrechte stehen dem TNgegenüber dem MV nur zu, wenn seine Gegen -ansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestrit -ten oder vom MV anerkannt sind. Gleiches giltfür Zurückbehaltungs rechte, soweit es sichbeim Aussteller um einen Kaufmann, eine juris-tische Person des öffentlichen Rechts oder einöffentlich-rechtliches Sondervermögen han-delt. Soweit der TN diesem Personenkreis nichtzugehört, ist er zur Ausübung eines Zurückbe-haltungsrechtes insoweit befugt, als seinGegenanspruch auf dem gleichen Vertragsver-hältnis beruht.

20. Vorrang

20.1 Für das Rechtsverhältnis zwischen denParteien sind allein die deutschsprachigen Tex-te der Vertragsbedingungen maßgeblich. Derdeutsche Text ist rechtsverbindlich.

21. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendba res Recht

21.1 Für die gesamten Rechtsbeziehungenzwischen dem MV, des sen Be diensteten, Erfül-lungsgehilfen bzw. Verrichtungsgehilfen einer-seits und dem TN bzw. dessen Bedienste ten,Erfüllungsgehilfen bzw. Verrichtungsge hilfenandererseits kommt ausschließlich das Rechtder Bundesrepublik Deutschland zur Anwen-dung.

21.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand (auch fürScheck- und Wechselklagen) ist für beide Teileder Sitz des MV, sofern der TN Kaufmann,juristische Person des öffentlichen Rechts oderöffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oderim Inland keinen allgemeinen Gerichtsstandhat. Dem MV bleibt es jedoch vorbehalten,gerichtliche Schritte auch am allgemeinenGerichtsstand des TN einzuleiten.

Stand: 12.10.2018Escales-VerlagBremen//SasbachwaldenÄnderungen und Ergänzungen vorbehalten

Allgemeine Teilnahmebedingungen

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Ort und Dauer der Fachmesse

Die Fach- und Publikumsmesse “IRMA - Inter-nationale Reha- und Mobilitätsmesse für Alle”findet vom 14. bis 16. Juni 2019 in den Hallender MESSE BREMEN, M3B GmbH, Halle 6und 7, Findorffstr. 101, in 28215 Bremen statt.

Aufbauzeit: 12. und 13. Juni 2019 von 08:00bis 22:00 Uhr.

Abbauzeiten: Am 16. Juni 2019 von 16:15 bis 22:00 Uhr,am 17 Juni 2019 von 08:00 bis 14:00 Uhr.

Reguläre Öffnungszeiten Am 14. und 15. Juni 2019 für Besucher von10:00 bis 18:00 Uhr, für Aussteller von 09:00bis 19:00 Uhr; am 16. Juni 2019 für Besuchervon 10:00 bis 16:00 Uhr. Für Aussteller von09:00 bis 16:00 Uhr.

Sonderöffnungszeiten und Öffnungszeitenfür Sonderveranstaltungen nach Bekanntgabe.

2) VeranstalterVeranstalter der Messe ist der Escales-Verlag,Inh. Pascal Escales, Talstr. 58, D-77887 Sas-bachwalden, nachfolgend MV (Messeveran-stalter) genannt. E-Mail: [email protected],Internet: www.mobilitaetsmesse.de

3) TeilnahmebedingungenAnerkennung der Haus- und Platzordnung,aller Teilnahmebedingungen und sonstigenBedingungen und (Sicherheits-) Vorschriften:Unabhängig von den Teilnahme- und Ausstel -ler bedingungen des MV gelten auch die Haus-ordnung und Bestimmungen der MESSE BRE-MEN & ÖVB-Arena, M3B GmbH ,Findorffstraße 101, 28215 Bremen und dieSicherheitsvorschriften, bau lichen und gestal-terischen Bestimmungen und Auflagen derMESSE BREMEN & ÖVB-Arena, M3B GmbH,und/oder der zuständigen Behörden. Der Aussteller erkennt die Allgemeinen Teil nah -mebedingungen, die Besonderen Teil nah me -bedingungen und die Technischen Teilnah me -bedingungen sowie alle Vorschriften undSicherheitsbestimmungen auf diesem Formu -lar, auf anderen (Anmelde-)Formularen auchfür andere Leistungen und Sonderleistungendes MV und seinen Beauftragten und seinenMitbeauftragten für sich und seine Beauftrag -ten, Mitbeauftragen und Mitaussteller mit sei-ner Unterschrift auf dem Anmeldeformular an.Sämtliche behördlichen, gewerbebehörd lichen,orts- und feuerpolizeilichen, gesund heits -polizeilichen und sonstigen Auflagen, Bestim-mungen, Gesetze und Vorschriften werdenausdrücklich anerkannt.

4) NomenklaturHersteller aus dem Reha bilitations- und Hilfs-mittelbereich, Automobilhersteller, Um bau fir -men für senioren- und behin der tenge rechtePkw, Nutzfahrzeuge, Fahrzeuge aller Art fürbehinderte Menschen, Fahrräder, E-Bikes, E-Rollstühle, sonstige Rollstühle, Her stel ler undAnbieter von sonstigen Rehahilfs mitteln, All-tags- und Pflegehilfen, Hygiene ar tikel fürSenio ren und Menschen mit Behinderung, Mo -bi litäts-, Sprach-, Seh- und Kommuni ka tions - hilfen für Senioren und behinderte Menschen.Fremdenverkehrs organisationen, EDV Hard-und Software für Senioren und behinderteMenschen. Kur- und Fremdenver kehrsorte, Ho -tels, Pensionen, Gästehäuser, Ferienwoh -nungen, Ferienparks, Freizeit ein richtungen,

Gesund heits einrich tungen, Clubs, Camping -plätze, Jugendherber gen, Reise veran stalter,Reisebüros, Reise büro verbände, Fluggesell -schaf ten, Flughäfen, Bahngesell schaf ten,Schiff fahrts gesell schaf ten, Boot charter, Verla -ge, Fachzeitschriften, Reisezu behör, Gastro -nomie unternehmen, kulturelle Ein rich tungen,Verbände, Vereine, Organisa tionen, Behörden,Versicherungen, sonstige Dienstleister. Her -stel ler und Anbieter von senioren- und behin -dertengerechten Häusern und Hauseinrich tun -gen, Wohnungen und Wohnungs ein rich-tungen, Möbeln, Lift systemen, Treppenliften,Tür- und Schließsys temen.

5) ZulassungZur Ausstellung können nur Firmen, Verbändeund Institutionen zugelassen werden, die derNomenklatur der Veranstaltung entsprechen.Über die Zulassung zur Veranstaltung und diePlatzierung entscheidet der Messeveranstalternach seinem Ermessen. Eine Ablehnung derZulassung des MV kann auch erfolgen, wenndie für den Themenschwerpunkt vorgeseheneAusstellungsfläche bereits ausgebucht ist. DieAufnahme ande rer Unter nehmen in dem ange-mieteten Stand ist nur als registrierter Mitaus-steller möglich.

6) AnmeldungBitte benutzen Sie für die Anmeldung die vomMV zur Verfügung gestellten Formulare. Die Stand flächen zuteilung wird vom MV vorge-nommen. In der Anmeldung enthaltene Platzie-rungswünsche werden nach Möglichkeitberücksichtigt, können aber als Bedingungenfür eine Beteiligung nicht anerkannt werden;ein Anspruch auf eine besondere Platzierungdes Ausstellers besteht nicht. Ebenso werdenAnmeldungen unter Vorbehalt nicht berück -sichtigt. Der Aussteller erklärt sich mit Än -derun gen bzgl. der Lage des Standes inner -halb der Ausstellung einverstanden. Einesolche Änderung kann auch kurzfristig am ers-ten Aufbautag erfolgen. Der Aussteller darfnicht ohne schriftliche Genehmigung des MVseine gemietete Ausstellerfläche mit einemanderen Aussteller tauschen.

Die Eintragung im Anmeldeformular istordnung sgemäß und deutlich vorzunehmen.Bei einer nicht ordnungsgemäß ausgefülltenAnmeldung trägt der Aussteller die Folgen.

Alle ausgestellten oder dargestellten Produkteund Dienstleistungen müssen auf der Anmel -dung oder auf einem beigefügten Schriftstückvollständig und genau bezeichnet werden.Andere als die angemeldeten und zuge -lassenen Produkte dürfen nicht zur Ausstel lunggelangen. Mit Abgabe der Anmeldung erkenntder Aussteller die Allgemeinen Teil nahme -bedingungen, die Besonderen Teilnah me -bedingungen sowie die Technischen Richt linienzur Veranstaltung an.

7) Standflächenmiete/Standbau Alle Preise gelten zuzüglich der geltendenMehrwertsteuer, zurzeit 19%. In den Standge -bühren (siehe auch Anmeldeformular) sind kei-ne Trennwände, Teppich oder sonstigen Auf-bauten, Mobiliar oder technische Anschlüs seenthalten. Diese müssen separat bestellt undbezahlt werden. Mit dem Standaufbau mussspätestens am 13. Juni 2019 um 17:00 Uhrbegonnen werden, ansonsten kann der MVden Messestand anderweitig vergeben odergestalten; der Mietpreis für die Standflächebzw. der Messeausstellerpreis ist dennoch involler Höhe zu entrichten, einen Anspruch aufRückvergütung des bereits bezahlten Mietprei-

ses / Aussteller-/Teilnehmerbetrag gibt es nicht.Der Standaufbau muss spätestens am 13. Juni2019 um 22.00 Uhr beendet sein. Zu diesemZeitpunkt müssen die Stände gereinigt und alleVerpackungsma terialien beseitigt sein.

8) SonderleistungenSonderleistungen, z.B. Anschlüsse für Strom,Telekommunikation usw. werden durch denEscales-Verlag erbracht und müssen auf dendafür vorgesehenen Bestell formularen ange -fordert werden. Diese Sonderleistungen wer-den in der Regel dem Aussteller separat vomEscales-Verlag in Rechnung gestellt. Wasser-zu- und -abflüsse können nur entsprechend dertechnischen Möglichkeiten erstellt werden. DieBestellung von Sonder leistungen muss biszum 16. April 2019 erfolgen. Der Escales-Ver-lag behält sich das Recht vor, Aufträge vonDritten ausführen zu lassen. Diese technischenBestellformulare werden nach Eingang der ver-bindlichen Anmeldung vom Escales-Verlagzugesandt oder sie befinden sich im Service-handbuch, welches auch auf der Internetseitedes MV zum Download bereit steht und/oderdem Aussteller auf Verlagen per Post oder E-Mail zugestellt wird. Jeder Aussteller ist ver-pflichtet, einen Strom an schluss zu bestellenund seinen Mes se stand ausreichend zubeleuchten.

9) Aufbau, Gestaltung und AblaufIm Interesse eines repräsentativen Gesamter -schei nungsbildes der Messe ist der Ausstellerbeim Standbau an die Genehmigung des MVund seine Anweisungen gebunden.

Für Werbezwecke steht die gemietete Ausstel -lungs fläche in den Messehallen bis zu einerHöhe von 2,50 m zur Verfügung. Für Stände,welche die Normhöhe von 2,50 m über -schreiten, ist eine schriftliche Genehmigungdes MV erforderlich; dies gilt auch für Werbe -schilder, Fahnen, Beleuchtungen und sonstigeElemente - auch sie dürfen nicht die Norm höhevon 2,50 m überschreiten oder über einer Höhevon 2,50 m über dem Messestand ange brachtwerden. Ausstellungsgegen stän de, Transpa-rente, Firmenschilder, Werbe stän der, Fahnenund sonstige Gegen stände dürfen nicht ausdem Stand herausragen oder über der geneh-migten Standhöhe hinausragen und nicht aufdie Gänge gestellt werden.

Standaufbau und Standabbau erfolgen inVerant wortung des jeweiligen Ausstellers;dabei ist auf die entsprechende Einhaltung derVerkehrsvorschriften innerhalb und außerhalbder Messehallen, auf die Bauvorschriften, dieUnfallverhütungsvorschriften der jeweiligenGenossenschaften (Baugenossenschaft)sowie auf die polizeilichen und feuerpolizei-lichen Vorschriften zu achten. Der MV und dasvon ihm beauftragte Personal überwacht denallgemeinen Aufbaubetrieb und behält sich vor,sicherheitsbedenkliche Maßnahmen und Bau -maßnahmen des Ausstellers zu untersagensowie zwecks Gefahrenabwehr erforderlicheMaßnahmen zu ergreifen.

Aussteller mit Reihenstand, Eckstand oderKopfstand sind verpflichtet, auf eigene Kosteneine Trennwand zum benachbarten Messe -stand zu errichten oder die geeigneten Trenn -wände aus dem Servicehandbuch des MV zubestel len. Alle Aussteller sind ferner verpflichtet,ihren Messestand zu beleuchten und mit einemBodenbeleg auszustatten.

Der MV ist berechtigt, dem Aussteller die Zu -las sung aus zwingenden Gründe zu wider -rufen, wenn Vorschriften und Sicherheitsvor -

Besondere Teilnahmebedingungen

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Besondere Teilnahmebedingungen

schrif ten vom Aussteller nicht eingehalten werden.Der Abbau und Abtransport der vom Ausstellereingebrachten Ausstellungsgüter muss spä tes - tens am 17. Juni 2019 um 14.00 Uhr abge -schlos sen sein.

Kein Stand darf vor Beendigung der Messe(16. Juni 2019, 16:15 Uhr) ganz oder teilwei-se geräumt werden. Zuwider handelnde Aus-steller müssen eine Vertrags strafe in Höheder halben Stand miete, mindestens jedoch1.000,- Euro zahlen.

Werbemittel, Blätter, Informationsschriften undProspekte des Ausstellers dürfen nicht außer-halb der vom Aussteller gemieteten Ausstel-lungsfläche ausgelegt oder verteilt werden,weder auf den Gängen, noch auf anderen Mes-seständen, noch in sonstigen Bereichen inner-halb der Messehalle(n) und des Messegelän-des. Werbemittel, Informations schriften,Prospekte, Kataloge und Zeitschrif ten jeglicherArt von Firmen oder Heraus ge bern, die nichtals Aussteller oder Mitaussteller angemeldetsind, dürfen grundsätzlich nicht ausgelegt oderverteilt werden; das Aufsichts personal des MVist berechtigt, solches Material unverzüglich zuentfernen und auf Kosten des Ausstellers oderVerursachers zu entsorgen; ein Anspruch aufSchadensersatz seitens des Ausstellers oderVerursachers gegenüber dem MV besteht nicht.

Werbeschilder mit Darstellungen von Produk -ten und Dienstleistungen von Firmen, die nichtals Aussteller oder Mitaussteller angemeldetsind, dürfen nicht auf der Ausstellungsflächedes Ausstellers aufgestellt oder anderweitigangebracht werden; Werbung mittels TV-,Video-, DVD- und ähnlichen Abspielgerätenund/oder mit Flach- und ähnlichen Bildschir -men, per Diaprojektor oder auf Leinwändensowie jegliche werbliche Darstellung von Fir-men und Dienstleistungsunternehmen, dienicht als Aussteller oder Mitaussteller ange -meldet sind, ist untersagt.

Das Aufstellen und / oder Betreiben von TV-und sonstigen Wiedergabegeräten für Bild undTon, auch mit Flachbild- und ähnlichen Bild -schirmen sowie Bild- und/oder Bild- undTonwieder gaben per Diaprojektor oder aufLeinwänden muss vom MV genehmigt werden.Auch wenn eine Genehmigung vorliegt, dürfendiese Ton- und Bildwiedergaben nur auf dergemieteten Ausstellungsfläche und mit einemMindestabstand von zwei Metern zum Gangbzw. zur Standbegrenzung aufgestellt werden.Eine dauerhafte Bild- und / oder Tonwieder -gabe, die geeignet ist, benachbarte Ausstellerund/oder Messebesucher zu stören, ist grund -sätzlich nicht gestattet; der MV entschei det imZweifel und bei Beschwerden vor Ort, in wel-cher Weise solche Ton- und Bildwieder gabeneinzuschränken oder ganz einzustellen sind.

Vom MV genehmigte Veranstaltungen mit Ton-und Bildwiedergabe sind von allen Ausstellernzu dulden.

Jegliche Werbung und Darstellungen mit politi -schen oder anstößigen Inhalten ist grundsätz -lich untersagt; der MV entscheidet bei Be schwer- den vor Ort, in welcher Weise solche Werbungund Darstellungen einzu schränken oder ganzeinzustellen sind.

Jeder Aussteller ist selbst dafür verantwortlich,bei musikalischen Wiedergaben, sei es auf Ton -trägern oder durch das Engagement vonKünstlern und Musikgruppen, die erforder li -chen Genehmigungen hierfür einzuholen und,falls erforderlich, entsprechende Gebühren beider GEMA zu entrichten, außerdem die erfor -der lichen Anmeldungen bei der Künstlersozial -

kasse vorzunehmen sowie die entsprechendenGebühren zu entrichten.

10) ZahlungsbedingungenAlle Preise sind Nettopreise. Die Mehrwert steu -er wird in der jeweils gültigen gesetzlichenHöhe zusätzlich erhoben. Die Rechnungser -stel lung erfolgt nach Zulassung (Anmelde -bestätigung des MV). Die Rech nungs beträgesind, mit Wirkung des Rech nungs datums, frist ge -recht in voller Höhe und ohne Abzüge zu zahlen.Nach der Anmeldebestätigung des MV kann derMV eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50% dervom Aussteller bestellten Leistung als Anzahlungin Rechnung stellen; bei Anmeldungen ab dem01.02.2019 kann der MV die gebuchten Leistun-gen des Ausstellers in voller Höhe in Rechnungstellen. Werden die angegebenen Zahlungszielevom Aussteller nicht eingehalten, so befindet sichder Aussteller sofort im Verzug. Einer Mahnungbedarf es nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht. DerMV ist berechtigt, von Unternehmen und gewerb-lich handelnden Personen Zinsen in Höhe vonacht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-zinssatz, von natürlichen Personen Zinsen inHöhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweili-gen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendma-chung eines weitergehenden Verzugsschadensbleibt vorbehalten.Der MV kann in einem solchen Fall dem Ausstel-ler, seinen Mitarbeitern und Besuchern etc. denZutritt zum Messestand/zur gebuchten Messeflä-che verweigern.

11) Rücktritt und Nichtteilnahme des Ausstellers - Stornogebühren

Nach der verbindlichen Anmeldung und derAnmeldebestätigung des Messeveranstalters-kann der Aussteller zu folgenden Bedingungen(Stornogebühren) vom Vertrag zurücktreten:

Rücktritt bis zum 31. Januar 2019: Stornoge-bühr in Höhe von 50% des Rechnungsbetragesfür die gebuchte Ausstellungsfläche zuzüglich50% der gebuchten Zusatzleistungen (z.B. fürStrom, Wasser, Teppich, Standbauten, Mobiliarusw.) gemäß Preise/Einzelpreise aus dem Ser-viceheft. 100% für Medienpauschale und Mit-ausstellergebühr.

Ab dem 01. Februar bis zum 28. Februar 2019Stornogebühr in Höhe von 80% der gebuchtenAusstellungsfläche zuzüglich 80% der gebuch-ten Zusatzleistungen (z.B. für Strom, Wasser,Teppich, Standbauten, Mobiliar usw.) gemäßPreise/Einzelpreise aus dem Serviceheft sowie100% für Medienpauschale und Mitaussteller-gebühr.

Ab dem 01. März 2019 Stornogebühr in Höhevon 100% der gebuchten Ausstellungsflächezuzüglich 100% der gebuchten Zusatzleistun-gen (z.B. für Strom, Wasser, Teppich, Stand-bauten, Mobiliar usw.) gemäß Preise/Einzel-preise aus dem Serviceheft sowie 100% fürMedienpauschale und Mitausstellergebühr.

Der MV kann diese Fläche an einen anderenAussteller vermieten bzw. zuweisen, um dasoptische Gesamtbild zu wahren. Dies mindertnicht die Höhe der Stornogebühr, die derzurückgetretene Aussteller zu entrichten hat.

Bei Absage oder Nichtteilnahme eines Mitaus -stellers ist die Mitausstellergebühr stets in vol-ler Höhe zu zahlen.

12) Sicherheitsvorschriften Das Ausstellungsgelände darf mit maximal5 km/h nur zum Be- und Entladen befahrenwerden. Es gilt die StVO. Die Lieferfahrzeugemüssen nach zügiger Entladung aus dem

Anfahrtsbereich entfernt werden. Während derPublikumsöffnungszeiten vom 14. bis 16. Juni2019 ist jeglicher Verkehr innerhalb der Messe -hallen auf dem Ausstellungsgelände verboten.Die Feuerlöschgeräte, Notausgänge und Hin -weis schilder müssen direkt erreichbar bzw.deutlich sichtbar sein. Die Gänge sind als Ret-tungswege immer frei zu halten.

Die Ausstellungsflächen sowie die Gängeneben und zwischen den Ausstellungsflächendürfen nicht zu Probefahrten von Rollstühlen,Fahrrädern und Fahrzeugen jeglicher Artbenutzt werden. Grundsätzlich dürfen Roll -stühle, Fahrräder und andere Fahrzeuge aufdem Messegelände nur im Schritttempo (maxi-mal 5 km/h) fortbewegt werden. Probe fahrtensind nur auf besonders ausgewiesenen Flä-chen zulässig; ein Rechtsanspruch auf solcheFlächen gegenüber dem MV besteht nicht.

Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfenwäh rend der Publikumsöffnungszeiten inner -halb der Messehallen nicht in Betrieb genom -men werden. Die örtlich geltenden Sicher-heits vor schriften wie Entleerung derTreib stoff tanks, Vorschriften bei Batterien undähnliches sind strickt einzuhalten.

Ausstellungsgegenstände, insbesondere Fahr -zeuge und Maschinen, die grundsätzlich einerAllgemeinen Betriebszulassung bedürfen, dür -fen nur ausgestellt werden, wenn dieseBetriebszulassung erteilt ist und auf Verlangenvorgelegt werden kann. Die MV ist nach eige-nem Ermessen berechtigt, jederzeit denBetrieb von Maschinen, Geräten und sonstigenbeweglichen Gegenständen zu untersagen,wenn vom Betrieb Störungen der Messe be -sucher oder Aussteller und Mitaussteller aus -geht oder wenn Gefahr droht. Der Ausstel lerhaftet für jeden Schaden an Personen oderSachen, die durch seine Ausstellungsgegen -stände und deren Betrieb verursacht wird.

Sollten aus Sicherheitsgründen oder aus ande-ren Gründen Messestände, Messehallen oderdas gesamte Messegelände (innen wie außen)sowie Veranstaltungen, Neben veranstal tungen,Produktpräsentationen, Konfe renzen, Semina-re, künstlerische Darbietun gen und andere Ver-anstaltungen jeglicher Art ganz oder teilweisevorübergehend oder zeitlich un be grenztgeräumt und/oder geschlos sen bzw. abgebro-chen oder abgesagt werden müssen, oderkann die Messe aus solchen und ähnlichenGründen, insbesondere solchen, die der MVnicht zu vertreten hat, nicht durch geführt wer-den, haben Aussteller, Mitaussteller und ande-re keinen Anspruch auf Rückzahlung einesTeils oder der gesamten Miete und sonstigenbezahlten Gebühren, Messebau und auch kei-nen Anspruch auf Schadensersatz gegen überdem MV.

Die allgemeine Bewachung des Messegelän-des erfolgt durch Firmen bzw. Sicherheits -dienste/Beauftragte des MV und/oder der Mes-se Bremen, dennoch über nimmt der MV keineHaftung für die Messe stände, Ausstellungsflä-chen und Ausstellungs objekte der Aussteller.Der MV legt daher jedem Aus steller nahe, fürdie Sicherung und Beaufsich tigung seinesMessestandes und seiner Aus stel lungs -gegenstände selbst zu sorgen und eine geeig-nete Versicherung gegen Diebstahl, Beschädi-gung und Verlust abzu schließen.

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13) Haftpflichtversicherung Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine Haft-pflichtversicherung für die Dauer dieserFachmesse abzuschließen. Der MV empfiehltdem Aussteller ausdrücklich, darüber hinausauch eine Versicherung für alle beweglichenund unbeweglichen Sachen und Ausstellungs -ge gen stände auf seiner Ausstellungsflächegegen Diebstahl, Beschädigung, etc. abzu -schließen.

14) HaftungsausschlussDer MV übernimmt keinerlei Haftung für Schä-den, die Personen oder Sachen während derAufbauzeit, während der Messe und währendder Abbauzeit auf dem gesamten Messegelän-de entstehen. Der Aussteller haftet für Schä-den, die durch ihn und seine von ihm beauf-tragten Firmen, Mitarbeiter und Beauf tragteoder die durch seine Ausstellungs ge gen ständean Personen und Sachen während der Auf-und Abbauzeiten und wäh rend der Messe ver-ursacht werden.

15) Reinigung/AbfallentsorgungDer Aussteller ist verpflichtet, den von ihm pro-duzierten Abfall in getrennten Fraktionen in denvom Vertragsunternehmen des MV aus -gegebenen Müllsäcken bzw. Containern zusammeln und zu entsorgen. Jegliche Verun -reini gung der Hallenböden und des Außen ge -ländes ist verboten. Anfallende Reinigungs -kosten hat der Aussteller zu tragen. SperrigeAbfälle und Umverpackungen, z.B. große Kar-tonagen, Baumaterialien und Bauabfälle, Holz-paletten und Kisten, die während der Auf- oderAbbauzeit anfallen sowie andere Abfälle, Öleund Giftstoffe und die nicht während desgewöhnlichen Betriebes dieser Messe ver -anstaltung anfallen, sind vom Aussteller selbstzu entsorgen bzw. von den anliefernden Spedi-teuren wieder mitzune hmen. Im Zweifel hat derAussteller dies mit dem örtlichen Messeperso-nal oder Hallen meister zu klären. Bei Zuwider-handlung durch den Aussteller oder den Spedi-teur werden dem Aussteller die Entsor -gungskosten gesondert in Rechnung gestellt.

16) Verkaufsregelung Der Verkauf an Ausstellungsbesucher istgrund sätzlich gestattet. Die Ausstel ler sind ver-pflichtet, unlauteren Wettbewerb gegenüberMitbewerbern und ortsansässigen Unterneh-men zu unterlassen.

17 ) Gastronomische Leistungen: Aussteller mit gewerbsmäßigen und nichtgewerbsmäßigen gastronomische Leistungenbedürfen der grundsätzlichen Zulassung durchden MV. Wer vorübergehend gastronomischeLeistungen gewerbsmäßig erbringen will,bedarf einer Gestattung, die vom Ausstellerbeim Stadtamt beantragt werden muss.

18) Ausstellerausweise Die Ausstellerausweise sind gültig für die Zeitvom ersten bis zum letzten Veranstaltungstag.Der Aussteller erhält kostenlos 4 Ausweise fürStände bis 20 m² Gesamtfläche. Je einen zu -sätzlichen Ausweis für jede weitere angefan -genen 10 m² Ausstellungsfläche. Aussteller -aus wei se dürfen vom Aussteller grundsätzlichnur an seine Mitarbeiter und an Mitausstellerausgegeben werden und keinesfalls an Messe -besucher. Jeder weitere Ausstellerausweis kostet 26,00Euro inkl. MwSt und kann auch formlos bis zum06. Mai 2019 beim Messeveranstalter schrift-

lich bestellt oder ab dem 14.06.2019 im Mes-sebüro an der Kasse per Barzahlung erworbenwerden.

19) Geltendmachung von AnsprüchenÜber die im Anmeldungsvertrag und in diesenAusstellungsbedingungen hinausgehendeVerein barungen bedürfen der schriftlichenBestätigung durch die MV. Etwaige Ansprüchedes Ausstellers sind bis zum 31.12.2019schriftlich gegenüber dem MV geltend zumachen. Vom Aussteller später erhobeneAnsprüche gelten als verjährt.

20) Mündliche Vereinbarungen, Änderungenund Ergänzungen der Bedingungen bedürfender Schrift form. Der MV behält sich Änderun -gen dieser Bestimmungen vor, insbesondere,falls sich bis zur Durchführung der Messe -veran staltung Verän derungen bei gesetzlichenVorschriften erge ben oder die Änderungendem Ablauf der Messeveranstaltung dienen.

Stand: 12.10.2018Escales-VerlagBremen/SasbachwaldenÄnderungen und Ergänzungen vorbehalten

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