Date post: | 05-Apr-2015 |
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Wichtig
Durch meine kommenden Ausführungen ergeben sich keinerlei Garantien, Rechtsansprüche oder ähnliches! Sie beinhalten auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, etc.
KODA NRW
16 Mitglieder
(Dienstgeber)
16 Mitglieder
(Dienstnehmer)
Dienstgemeinschaft
sehr wahrscheinlich: Übernahme des
Tarifabschluss ÖD28.Juni 2010
28.Juni 2010
BesitzstandswahrungBesitzstandswahrung
Niemand verdient (erst Niemand verdient (erst einmal) weniger als vorher!!!einmal) weniger als vorher!!!
SuESozial und Erziehungsdienst
(Beschluss der KODA: Ausschließlich für Kindertageseinrichtungen und ErzieherInnen
in TOT´s)
Eingruppierung, EntgeltEingruppierung, EntgeltStufenzuordnung in den Entgeltgruppen S 2 bis Stufenzuordnung in den Entgeltgruppen S 2 bis S 18S 18
einschlägige Berufserfahrungeinschlägige Berufserfahrung StufeStufe
keine Stufe 1
mind. 1 Jahr Stufe 2
mind. 4 Jahren Stufe 3
Ein Berufspraktium nach der Ordnung für Praktikanten gilt Ein Berufspraktium nach der Ordnung für Praktikanten gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrunggrundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung
neue Stufenregelungneue Stufenregelung Entgelt-gruppe
Grundentgelt Entwicklungsstufen
Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S18 S17 S16 S15 S14 S13 S12 S11 S10 S9 S8 S7 S6 S5 S4 S3
na
ch 3
Jahre
n
(an
statt 2
Jah
ren)
na
ch 4
Jahre
n
(an
statt 3
Jah
ren)
na
ch 4
Jahre
n
na
ch 5
Jahre
n
KAVO Anlage 29 §5KAVO Anlage 29 §5Sonderregelung für…Sonderregelung für…
LeiterinnenLeiterinnen
1 Gruppe S 7
2 Gruppen S 10
3 Gruppen S 13
4-5 Gruppen S 15
6-7 Gruppen S 16
8 Gruppen S17
KAVO Anlage 29 §5KAVO Anlage 29 §5Sonderregelung für…Sonderregelung für…
Ausdrücklich bestellte Vertreterin der LeitungAusdrücklich bestellte Vertreterin der Leitung
2 Gruppen S 7
3 Gruppen S 10
4-5 Gruppen S 13
6-7 Gruppen S 15
8 Gruppen S 16
Überleitung:Überleitung:bei MA die am 01.10.2005 überführt wurden und sich in bei MA die am 01.10.2005 überführt wurden und sich in den Stufen 2 bis 5 befinden erhöht sich das den Stufen 2 bis 5 befinden erhöht sich das Vergleichsentgelt um 2,65 Prozent.Vergleichsentgelt um 2,65 Prozent.Überleitung in die S-Gruppen (zum 01.01.2010)Überleitung in die S-Gruppen (zum 01.01.2010)
alte Entgeltgruppe neue S-Gruppe
5 S4
8 S6 bis S8
9 S9 bis S14
10 S15 bis S16Pauschalzahlung für Nov. & Dez. 2009 in Höhe Pauschalzahlung für Nov. & Dez. 2009 in Höhe von 125 €von 125 €
Betrieblicher GesundheitsschutzBetrieblicher Gesundheitsschutz
*
*Beim Dienstgeber wird auf Antrag der MAV eine betriebliche Kom. gebildet, …
SonderkündigungsrechtSonderkündigungsrechtzum 31.07.zum 31.07.
Unterrichtung der Mitarbeitervertretung gemäß MAVO §§ 34,35
Name, Vorname Geb.-Datum
Anschrift Ausbildungsstatus
Eingangsstempel
keinen
Einstellung Berufserfahrung: keine
Weiterbeschäft. Bisherige Entgeltgruppe / Stufe Neue Entgeltgruppe / Stufe
Versetzung
Abordnung Vertraglich vereinb. BU Jetziger BU Neuer BU
Änderung BU
Änderung Entg. JA Nein
Umsetzung Ab: Bis:
Eigener Wunsch, bzw. Zustimmung
Be
fristu
ng Grund:
Bisherige Tätigkeit / Einrichtung Neue Tätigkeit / Einrichtung
Geschäftsführung Essen,
Ort & Datum Unterschrift
Stellungnahme der Mitarbeitervertretung: Zustimmung keine Zustimmung
Unterschriften Ausschuss
Unterschrift 1
Begründung:
Unterschrift 2
Für die MAV
Ort & Datum Unterschrift
SuE&
Allg. Beschlussder KODA NRW
Einmalige PauschalzahlungenEinmalige Pauschalzahlungen– 2010 2010 250€ (für Mitarbeiter, die nach 250€ (für Mitarbeiter, die nach
dem 01.10.2005 angestellt wurden & dem 01.10.2005 angestellt wurden & bis zum 31.12.2010 gearbeitet haben)*bis zum 31.12.2010 gearbeitet haben)*
(1)* Für das Jahr 2010 erhalten Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2009 in den Entgeltgruppen 2-8 nach §§ 20, 21 und 60v KAVO in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Anlage 27 KAVO und Anlage 5b KAVO eingruppiert waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2009 begonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlungen in Höhe von 250 €, fällig mit dem Entgelt für den Monat Dezember 2010, sofern sie für mindestens einen Tag im Jahr 2010 bis zum 31. Dezember 2010 Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt besteht.
*Anspruch auf Entgelt im Sinne des Abs. 1 ist auch der Anspruch auf *Anspruch auf Entgelt im Sinne des Abs. 1 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus AnlassEntgeltfortzahlung aus Anlass
–der Entgeltfortzahlung wegen Freistellung gemäß § 14 Absatz 5 KAVOder Entgeltfortzahlung wegen Freistellung gemäß § 14 Absatz 5 KAVO–der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 30 Abs. 2 KAVO)der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 30 Abs. 2 KAVO)–der Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub (§ 30 Abs. 1 Satz 1 KAVO)der Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub (§ 30 Abs. 1 Satz 1 KAVO)–der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsbefreiung (§ 40 Abs. 1 KAVO)der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsbefreiung (§ 40 Abs. 1 KAVO)und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 30 Abs. 3-9 KAVO), auch wenn dieser und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 30 Abs. 3-9 KAVO), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einen Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach wird. Einen Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.
§ 1 einmalige Pauschalzahlung § 1 einmalige Pauschalzahlung 20102010
(2) Abs. 1 gilt auf schriftlichen Antrag hin entsprechend für am 1. (2) Abs. 1 gilt auf schriftlichen Antrag hin entsprechend für am 1. Oktober 2005 übergeleitete Mitarbeiter im Sinne von § eins Abs. 1 Oktober 2005 übergeleitete Mitarbeiter im Sinne von § eins Abs. 1 Anlage 27 KAVO, denen in dem Zeitraum des Abs. 1 eine andere Anlage 27 KAVO, denen in dem Zeitraum des Abs. 1 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung nach § § 20,21 und 60v KAVO in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Anlage nach § § 20,21 und 60v KAVO in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Anlage 27 KAVO und Anlage 5b KAVO geführt hat. Satz 1 gilt nicht für 27 KAVO und Anlage 5b KAVO geführt hat. Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach § 4 Abs. 7 Anlage 29 Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach § 4 Abs. 7 Anlage 29 KAVO keinen Gebrauch gemacht haben.KAVO keinen Gebrauch gemacht haben.
(3) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig (3) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2009.2009.
(4) keine Pauschalzahlung erhalten Mitarbeiter, auf die am 1. Januar (4) keine Pauschalzahlung erhalten Mitarbeiter, auf die am 1. Januar 2010 die Anlage 29 KAVO (Sonderregelung für Mitarbeiterinnen im 2010 die Anlage 29 KAVO (Sonderregelung für Mitarbeiterinnen im Erziehungsdienst) Anwendung gefunden hat.Erziehungsdienst) Anwendung gefunden hat.
(5) die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten (5) die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Mitarbeitern nur einmal zu.Mitarbeitern nur einmal zu.
§ 1 einmalige Pauschalzahlung § 1 einmalige Pauschalzahlung 20102010
Einmalige PauschalzahlungenEinmalige Pauschalzahlungen– 2010 2010 250€ (für Mitarbeiter, die nach dem 250€ (für Mitarbeiter, die nach dem
01.10.2005 angestellt wurden & bis zum 01.10.2005 angestellt wurden & bis zum 31.12.2010 gearbeitet haben)*31.12.2010 gearbeitet haben)*
– 2010 2010 125€ (für Nov. & Dez. 2009) nur SuE 125€ (für Nov. & Dez. 2009) nur SuE– 2011 2011 240€ (Entgelt Januar 2011)240€ (Entgelt Januar 2011)
Lineare EntgelterhöhungLineare Entgelterhöhung– 01.01.2010 01.01.2010 1,2% 1,2%– 01.01.2011 01.01.2011 0,6% 0,6%– 01.08.2011 01.08.2011 0,5% 0,5%
BeispielberechnungBeispielberechnung
EG 5 1.842,05 2.040,25 2.140,93 2.241,63 2.315,82 2.368,81
EG 5 +2,65
1.842,05 2094,32 2197,66 2301,03 2377,19 2.368,81
EG 5 +2,65+1,2
1.864,15 2119,45 2224,032 2328,64 2405,72 2.397,24
Fachkraft in der Tätigkeit einer ErgänzungskraftFachkraft in der Tätigkeit einer Ergänzungskraft
S 4* 1.872,20 2.125,20 2.256,76 2.368,08 2.438,92 2.530,00
8,05 5,75 32,73 39,44 33,20 132,76
* S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung * S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)
BeispielberechnungBeispielberechnung
EG 8 2.094,30 2.321,11 2.427,10 2.522,49 2.628,47 2.695,24
S6* 2064,48 2266,88 2428,8 2590,72 2737,46 2898,37
-29,82 € -54,23 € 1,70 € 68,23 € 108,99 € 203,13 €
Fachkraft aus EG 8 & EG 6Fachkraft aus EG 8 & EG 6
EG 6 1922,6 2.130,33 2.236,32 2.337,01 2.405,90 2.474,80
141,88 € 136,55 € 192,48 € 253,71 € 331,56 € 423,57 €
S6* 2064,48 2266,88 2428,8 2590,72 2737,46 2898,37
* S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung * S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)
BeispielberechnungBeispielberechnung
EG 3 1.722,29 1.907,76 1.960,76 2.045,55 2.109,14 2.167,44
S 3* 1.771,00 1.983,52 2.125,20 2.266,88 2.307,36 2.347,84
ErgänzungskraftErgänzungskraft
48,71 € 75,76 € 164,44 € 221,33 € 198,22 € 180,40 €
* S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung * S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)
BeispielberechnungBeispielberechnung
EG 9 2.237,38 € 2.480,09 € 2.607,28 € 2.946,43 € 3.211,40 € 3.423,37 €
S 13* 2.530,00 2.732,40 2.985,40 3.187,80 3.440,80 3.567,30
Leitung einer 3-gruppigen EinrichtungLeitung einer 3-gruppigen Einrichtung
unter Berücksichtung des §5 Sonderregelungen …unter Berücksichtung des §5 Sonderregelungen …
* S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung * S-Tabelle (gültig vom 01.01.2010 – nach Überleitung am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)am 01.01.2010 gemäß §4 – 31.12.2010)
292,62 € 252,31 € 378,12 € 241,37 € 229,40 € 143,93 €
Ausgeschiedene MitarbeiterAusgeschiedene Mitarbeiter
Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 27. Februar 2010 aus dem des 27. Februar 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, müssen bis zum 31. Dezember sind, müssen bis zum 31. Dezember 2010 schriftlich (unter Vorlage der 2010 schriftlich (unter Vorlage der Lohnsteuerkarte) einen Antrag Lohnsteuerkarte) einen Antrag stellen.stellen.
Ausübung einer höherwertigen Ausübung einer höherwertigen TätigkeitTätigkeit– Änderung UnterschiedsbetragÄnderung Unterschiedsbetrag– EG 1 bis 8 von 30€ auf 50€EG 1 bis 8 von 30€ auf 50€– EG 9 bis 15 von 60€ auf 80€EG 9 bis 15 von 60€ auf 80€
LeistungsentgeltLeistungsentgelt– 2010 2010 15% 15%– 2011 2011 18% 18%– 2012 2012 21% 21%– 2013 2013 24% 24%
AltersteilzeitAltersteilzeitinkl. FALTERinkl. FALTER
AltersteilzeitAltersteilzeit
für 2,5% der beschäftigten für 2,5% der beschäftigten MitarbeiterInnenMitarbeiterInnen
Vollendung des 60. LebensjahrVollendung des 60. Lebensjahr für max. 5 Jahrefür max. 5 Jahre Beantragung: spätestens 3 Beantragung: spätestens 3
frühestens 12 Monate vorher frühestens 12 Monate vorher (schriftlich beim DG)(schriftlich beim DG)
Teilzeit oder BlockmodellTeilzeit oder Blockmodell
AltersteilzeitAltersteilzeit
Entgelt:Entgelt:– Teilzeitmodell: in Höhe der ergebenden Beträge, Teilzeitmodell: in Höhe der ergebenden Beträge,
gemessen an der wöchentlichen Arbeitszeitgemessen an der wöchentlichen Arbeitszeit– Blockmodell: Höhe der Hälfte des Entgelts (Rest Blockmodell: Höhe der Hälfte des Entgelts (Rest
fließt in das Wertguthaben und wird während fließt in das Wertguthaben und wird während der Freizeitphase ratierlich ausgezahlt)der Freizeitphase ratierlich ausgezahlt)
Aufstockung des Entgelts um 20 %Aufstockung des Entgelts um 20 % zusätzliche Beiträge vom Dienstgeber an zusätzliche Beiträge vom Dienstgeber an
gesetzliche Rentenversicherunggesetzliche Rentenversicherung
Altersteilzeit - FalterAltersteilzeit - Falter
Falter = Falter = FFlexible lexible AlterAltersarbeitszeitsarbeitszeit Reduzierung der Arbeitszeit um 50%Reduzierung der Arbeitszeit um 50%
– zwei Jahre vor Rentezwei Jahre vor Rente– zwei Jahre über das eigentliche zwei Jahre über das eigentliche
Rentenalter hinausRentenalter hinaus Bezug einer Teilrente von max. 50%Bezug einer Teilrente von max. 50%
kein Rechtsanspruchkein Rechtsanspruch
Danke!Danke!Thorsten Thorsten
BöningBöning