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Wettbewerbsverstöße richtig Abmahnen - IHK-Vortrag

Date post: 08-Jul-2015
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Deutsches Recht sieht Abmahnungen zur Durchsetzung von wettbewerbsrechtlichen und anderen Unterlassungsansprüchen voraus. Eine Abmahnung ist daher nicht per se rechtsmissbräuchlich. Praxisnaher Überblick über wichtige Rechtsfragen.
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Wettbewerbsverstöße richtig abmahnen Rechtsanwalt Marcus Beckmann IHK Ostwestfalen zu Bielefeld, 30.06.2014 BECKMANN UND NORDA – RECHTSANWÄLTE Welle 9 - 33602 Bielefeld http://www.beckmannundnorda.de [email protected] fon 0521/98628-0 fax 0521/98628-28
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Page 1: Wettbewerbsverstöße richtig Abmahnen - IHK-Vortrag

Wettbewerbsverstöße richtig abmahnenRechtsanwalt Marcus Beckmann

IHK Ostwestfalen zu Bielefeld, 30.06.2014

BECKMANN UND NORDA – RECHTSANWÄLTEWelle 9 - 33602 Bielefeld

http://www.beckmannundnorda.de

[email protected]

fon 0521/98628-0 fax 0521/98628-28

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Zweck einer Abmahnung

Eine Abmahnung dient der außergerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs.

Wird ein Unterlassungsanspruch ohne vorherige Abmahnung gerichtlich geltend gemacht, so muss der Kläger bei einem sofortigen Anerkenntnis des Beklagten die Kosten tragen.

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Ausgangslage

In der Praxis viele Fehler und Missverständnisse

Abmahnungen als Instrument aufgrund Rechtsmissbrauch und Abzocke ins Gerede gekommen

Aber notwendig für Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen

Abmahnungen sind keine Einnahmequelle für Unternehmen

Ein Anwalt mahnt für Mandanten ab und muss diesen auch benennen

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Ausgangslage

Irreführung (z.B. Spitzenstellungsbehauptung, Werbung mit Selbstverständlichkeiten)

Unzulässige Klauseln in AGB

Nicht- oder falsche Umsetzung von Informationspflichten (z.B. Widerrufsbelehrung; Impressum)

Spam

geschäftsschädigende Äußerungen

Verletzung von Schutzrechten (Marken, Patente, Urheberrechte & Co.)

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Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht bei Wettbewerbsverstößen nur gegen Mitbewerber

Mitbewerbereigenschaft wird von der h.M. weit verstanden (z.B. auch vertikal Hersteller – Händler)

Bei Schutzrechtsverletzungen und geschäftsschädigenden Äußerungen ist Verletzer / Störer in Anspruch zu nehmen

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Entscheidungsträger einer juristischen Person haften gesamtschuldnerisch mit Gesellschaft (z.B. GmbH und Geschäftsführer)

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Beweise sichern

Vor Versendung der Abmahnung Beweise sichern (ggf. durch Screenshots, Testkäufe etc.)

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Inhalt einer Abmahnung

- Sachverhaltsschilderung und rechtlicher Vorwurf, so dass Vorwurf überprüfbar ist

- Vorschlag strafbewehrte Unterlassungserklärung (Hinweis, dass der Vorschlag nicht bindend ist)

- Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärung: 5-10 Tage (in Eilfällen auch kürzer)

- Androhung gerichtlicher Schritte

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Im Abmahnschreiben sollten zudem geltend gemacht werden

Aufforderung zur Auskunft und Rechnungslegung über Verletzungshandlungen

Schadensersatz für bisherigen und zukünftigen Schaden

Übernahme der Kosten der Abmahnung

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Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Verpflichtung das gerügte Verhalten zukünftig zu unterlassen.

Kunst besteht in der richtigen Formulierung des Unterlassungsanspruchs. Dieser darf insbesondere nicht zu weit formuliert sein.

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Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung (neuer Hamburger Brauch zu empfehlen = Vertragsstrafe im Ermessen des Abmahnenden und vom Gericht auf Antrag des Erklärenden zu überprüfen

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Zugang der Abmahnung

Abmahnung nicht an Form gebunden.

Abmahner muss nur die Absendung aber nicht den Zugang der Abmahnung beweisen

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Abmahnungen und Rechtsmissbrauch

§ 8 Abs. 4 UWG

Eine Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen

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Abmahnungen und Rechtsmissbrauch

Immer eine Frage des Einzelfalls und Zusammenschau aller Umstände

Rechtsprechung je nach Gericht sehr unterschiedlich

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Indizien für Rechtsmissbrauch

- Vielzahl von Abmahnungen

- Missverhältnis von Kostenrisiko und Umsatz

- zu weite Formulierung der Unterlassungsverpflichtung

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Indizien für Rechtsmissbrauch

- Überhöhter Streitwert / überhöhte Rechtsanwaltskosten

- Kein Verschulden für Vertragsstrafe

- zu hohe Vertragsstrafe

- Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs

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Indizien für Rechtsmissbrauch

- Verknüpfung von vorformulierter Unterlassungserklärung und Anerkenntnis sonstiger Ansprüche in einer Erklärung

- Gleiche Fristen für Unterlassungserklärung und sonstige Ansprüche

- Aufspaltung auf mehrere Abmahnungen

- gemeinsame Abmahnaktion durch mehrere Unternehmen

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Gegenseite gibt Unterlassungserklärung ab:

Prüfen, ob abgegebene Unterlassungserklärung ausreicht und mit Vertragsstrafeversprechen versehen ist

Regelmäßige Überprüfung, ob sich Gegenseite an Erklärung hält

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Gegenseite gibt keine Unterlassungserklärung ab:

Gerichtliche Schritte entweder

einstweilige Verfügung

oder

Klageverfahren Dabei sind zahlreiche weitere Tücken zu beachten !

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Wichtig: Viele Rechtsfragen sind sehr umstritten und werden von Gericht zu Gericht unterschiedlich beantwortet.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !

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