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Weitgehend bis maximal „verunglückte“ Analogberechnungen

Date post: 23-Dec-2016
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praxis ?! 36 DFZ 1 · 2014 GOZette In der GOZ schlummern hoch interessante Wirtschaftlich- keitsreserven, die viele von uns noch nicht nutzen. Der Online-Newsletter der ZA – Zahnärztliche Abrechnungs- genossenschaft eG bietet Ihnen konkrete Abrechnungs- tipps, die Sie sofort nutzbringend einsetzen können. Getreu unserem Motto „von Zahnärzten für Zahnärzte“. Die ZA ist mit den Feinheiten und Chancen der Abrechnung bestens vertraut. Als FVDZ-Mitglied können Sie die GOZette unter www.fvdz.de abonnieren. Kurz, praktisch und präzise – damit Sie verdienen, was Sie verdienen! Ihr Dr. Daniel von Lennep GOZ-Tipp Weitgehend bis maximal „verunglückte“ Analogberechnungen In § 10 Abs. 4 GOZ steht, wie eine Analogabrechnung zu erfolgen hat: Die entsprechend bewertete Leistung ist für den Zahlungs- pflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen. Fazit Die nicht in der GOZ aufgeführte notwendige Leistung ist zu bewerten. Dazu dient eine Vergleichsziffer aus GOZ/GOÄ und zur Feineinstellung ein Steigerungssatz. Die erbrachte Leistung ist im Klartext auf der Rechnung aufzuführen. Diese Leistungs- beschreibung muss für den Zahlungspflichtigen verständlich sein. Als Hinweis auf den nachfolgenden Vergleich ist das Wort „entsprechend“ anzugeben. Es folgt eine zutreffende Kurzbe- zeichnung der Vergleichsleistung aus der GOZ/GOÄ. „Gleich- wertig“ sind zwei Leistungen beziehungsweise deren Inhalte, niemals Berechnungsbestimmungen, schon gar nicht eine Leis- tung und eine Berechnungsbestimmung. Verordnungskonformes Beispiel „Datum, Zahn, 2220a ‚Einglied. indirekte Funktionsfläche‘ ent- sprechend ‚Teilkrone‘, 2,3“ etc. Fast maximal konträr ein veröffentlichter Rechnungstext zweier GOZ-Referentinnen: „GOZ 2220, direkter/indirekter Auau einer therapeutischen Funktionsfläche gem. GOZ § 6 Abs. 1 entsprechend GOZ-Nr. 2200 analog Versorgung einer Zahnes mit einer Teilkrone gemäß GOZ § 10 Abs. 4“. Kommentar: falsch und unverständlich. Das Rechnungsfor- mular zum 01.07.2012 als Bestandteil der GOZ macht klare Vor- gaben zur Analogberechnung, weist zum Beispiel auch auf die Kennzeichnung der entsprechenden Gebührenziffer mit dem Kleinbuchstaben „a“ hin. Gravierend ist im Beispiel, dass in der Bezeichnung der tatsächlich erfolgten Leistung zwei völlig unter- schiedliche Leistungsinhalte (direkte oder indirekte Funktions- fläche) zusammen genannt werden, obwohl deren Bewertung sich zirka um das Fünffache unterscheiden müsste. Empfohlenes Beispiel (mit 104 Punkten, aber nicht zahn-/zeit- gleich mit 1040 „PZR“): „2130a ‚Entfernung klinisch erreichbarer subgingivaler Beläge‘ entsprechend Füllungspolitur“. Aus einer Sammlung zum ema mit zwölf weiteren Bezeich- nungen und neun unterschiedlichen Vergleichsziffern sollen drei besonders unglückliche Beispiele vorgestellt werden: „4040a ‚subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglät- tung und Gingivakürretage als parodontalchirurgische Maß- nahme‘, etc. (45 Punkte – zahn-/zeitgleich mit Nr. 1040 ‚PZR‘)“. Kommentar : Das kann man Vollausprägung einer Umge- hungsanalogie zum (nichtmöglichen) Außerkraſtsetzen der Berechnungsbestimmung zur Nr. 1040 nennen: Neben 1040 GOZ ist verordnungskonform zahn- und zeitgleich keine paro- dontalchirurgische erapie möglich. „4075a ‚nichtchirurgische Entfernung subgingivaler Konkre- mente am mehrwurzeligen Zahn‘ etc. (130 Punkte – zahn-/zeit- gleich berechnet zusammen mit Nr. 1040 ‚PZR‘)“ Kommentar : Auch das kann man umgekehrte Vollausprä- gung einer Umgehungsanalogie zum (nichtmöglichen) Außer- kraſtsetzen der Berechnungsbestimmung zur Nr. 1040 nennen. „3060a ‚Entfern. klinisch erreichbarer subgingivaler Belä- ge gem. ZHKG je Zahn, 3,5* x,- Euro. (140 Punkte; * Begrün- dung: ‚Die subgingivale Konkremententfernung war zwin- gend erforderlich, um Fortschreiten parodontaler Infektion zu vermeiden.‘)“. Kommentar: Scheinbar maximale Fehlgestaltung kann man doch noch übertreffen: Die Umgehungsanalogie wird begleitet von einer Bewertung, welche die der sowieso nicht ansatzfähi- gen Nrn. 4070, 4075 mit mehr Leistungsinhalt noch übertri, und die fehlerhaſte Begründung dazu führt keine Schwierigkeit, besonderen Zeitaufwand oder Umstände an, sondern widerlegt eher die Leistungsbeschreibung der tatsächlich erfolgten Leis- tung mit der „klinischen“ (also nichtchirurgischen, nichtinva- siven) Erreichbarkeit der Beläge. Mit derartigen formal, inhaltlich und gebührentechnisch falschen Analogberechnungen kann kein gerichtliches Mus- terverfahren, schon gar nicht ein positives, für alle klärendes Grundsatzurteil erreicht werden. Das geht nur gemeinsam und einheitlich. Letztes Beispiel (minimalistisch und 100-prozentig falsch): „Datum, kein(e) Zahn/Region, keine Analogziffer, „Laserbe- handlung“ entsprechend 3,5-fach 68,00 Euro, keine Anzahl, kei- ne Begründung oder sonstige Formalien“. Dieser Rechnungsausweis gibt Rätsel auf: Wo erfolgt? Womit verglichen? Was wurde mit Laser behandelt? Wozu, zu welchem verständlichen Zweck? Wieso 3,5-Begründung? Wovon sind 68,00 Euro einhundert Prozent? Es muss wohl nicht erwähnt werden, dass aus einer derarti- gen Analogberechnung kein Vergütungsanspruch entsteht! Sehr erhellend war bei Nachforschung die Angabe: Der Faktor muss 3,5-fach sein, weil der maximale Betrag bei Nr. 0120 GOZ (Laser- zuschlag) mit 68,00 Euro angegeben ist. Ein korrigierender Kom- mentar erübrigt sich dazu wohl? © ZA eG, P.E.
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praxis ?!36

DFZ 1 · 2014

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e In der GOZ schlummern hoch interessante Wirtschaftlich-keitsreserven, die viele von uns noch nicht nutzen. Der Online-Newsletter der ZA – Zahnärztliche Abrechnungs-genossenschaft eG bietet Ihnen konkrete Abrechnungs-tipps, die Sie sofort nutzbringend einsetzen können. Getreu unserem Motto „von Zahnärzten für Zahnärzte“. Die ZA ist mit den Feinheiten und Chancen der Abrechnung bestens vertraut. Als FVDZ-Mitglied können Sie die GOZette unter www.fvdz.de abonnieren. Kurz, praktisch und präzise – damit Sie verdienen, was Sie verdienen!

Ihr Dr. Daniel von Lennep

GOZ-Tipp

Weitgehend bis maximal „verunglückte“ Analogberechnungen

In § 10 Abs. 4 GOZ steht, wie eine Analogabrechnung zu erfolgen hat:Die entsprechend bewertete Leistung ist für den Zahlungs-

p  ichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

FazitDie nicht in der GOZ aufgeführte notwendige Leistung ist zu bewerten. Dazu dient eine Vergleichszi� er aus GOZ/GOÄ und zur Feineinstellung ein Steigerungssatz. Die erbrachte Leistung ist im Klartext auf der Rechnung aufzuführen. Diese Leistungs-beschreibung muss für den Zahlungsp  ichtigen verständlich sein. Als Hinweis auf den nachfolgenden Vergleich ist das Wort „entsprechend“ anzugeben. Es folgt eine zutre� ende Kurzbe-zeichnung der Vergleichsleistung aus der GOZ/GOÄ. „Gleich-wertig“ sind zwei Leistungen beziehungsweise deren Inhalte, niemals Berechnungsbestimmungen, schon gar nicht eine Leis-tung und eine Berechnungsbestimmung.

Verordnungskonformes Beispiel„Datum, Zahn, 2220a ‚Einglied. indirekte Funktions  äche‘ ent-sprechend ‚Teilkrone‘, 2,3“ etc.

Fast maximal konträr ein verö� entlichter Rechnungstext zweier GOZ-Referentinnen:

„GOZ 2220, direkter/indirekter Au� au einer therapeutischen Funktions  äche gem. GOZ § 6 Abs. 1 entsprechend GOZ-Nr. 2200 analog Versorgung einer Zahnes mit einer Teilkrone gemäß GOZ § 10 Abs. 4“.

Kommentar: falsch und unverständlich. Das Rechnungsfor-mular zum 01.07.2012 als Bestandteil der GOZ macht klare Vor-gaben zur Analogberechnung, weist zum Beispiel auch auf die Kennzeichnung der entsprechenden Gebührenzi� er mit dem Kleinbuchstaben „a“ hin. Gravierend ist im Beispiel, dass in der Bezeichnung der tatsächlich erfolgten Leistung zwei völlig unter-schiedliche Leistungsinhalte (direkte oder indirekte Funktions-  äche) zusammen genannt werden, obwohl deren Bewertung sich zirka um das Fün� ache unterscheiden müsste.

Empfohlenes Beispiel (mit 104 Punkten, aber nicht zahn-/zeit-gleich mit 1040 „PZR“):„2130a ‚Entfernung klinisch erreichbarer subgingivaler Beläge‘ entsprechend Füllungspolitur“.

Aus einer Sammlung zum ¦ ema mit zwölf weiteren Bezeich-nungen und neun unterschiedlichen Vergleichszi� ern sollen drei besonders unglückliche Beispiele vorgestellt werden:

„4040a ‚subgingivale Konkremententfernung, Wurzelglät-tung und Gingivakürretage als parodontalchirurgische Maß-nahme‘, etc. (45 Punkte – zahn-/zeitgleich mit Nr. 1040 ‚PZR‘)“.

Kommentar: Das kann man Vollausprägung einer Umge-hungsanalogie zum (nichtmöglichen) Außerkra« setzen der Berechnungsbestimmung zur Nr. 1040 nennen: Neben 1040 GOZ ist verordnungskonform zahn- und zeitgleich keine paro-dontalchirurgische ¦ erapie möglich.

„4075a ‚nichtchirurgische Entfernung subgingivaler Konkre-mente am mehrwurzeligen Zahn‘ etc. (130 Punkte – zahn-/zeit-gleich berechnet zusammen mit Nr. 1040 ‚PZR‘)“

Kommentar: Auch das kann man umgekehrte Vollausprä-gung einer Umgehungsanalogie zum (nichtmöglichen) Außer-kra« setzen der Berechnungsbestimmung zur Nr. 1040 nennen.

„3060a ‚Entfern. klinisch erreichbarer subgingivaler Belä-ge gem. ZHKG je Zahn, 3,5* x,- Euro. (140 Punkte; * Begrün-dung: ‚Die subgingivale Konkremententfernung war zwin-gend erforderlich, um Fortschreiten parodontaler Infektion zu vermeiden.‘)“.

Kommentar: Scheinbar maximale Fehlgestaltung kann man doch noch übertre� en: Die Umgehungsanalogie wird begleitet von einer Bewertung, welche die der sowieso nicht ansatzfähi-gen Nrn. 4070, 4075 mit mehr Leistungsinhalt noch übertri° , und die fehlerha« e Begründung dazu führt keine Schwierigkeit, besonderen Zeitaufwand oder Umstände an, sondern widerlegt eher die Leistungsbeschreibung der tatsächlich erfolgten Leis-tung mit der „klinischen“ (also nichtchirurgischen, nichtinva-siven) Erreichbarkeit der Beläge.

Mit derartigen formal, inhaltlich und gebührentechnisch falschen Analogberechnungen kann kein gerichtliches Mus-terverfahren, schon gar nicht ein positives, für alle klärendes Grundsatzurteil erreicht werden. Das geht nur gemeinsam und einheitlich.

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