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WEISUNG GEBÄUDEADRESSEN DER AMTLICHEN VERMESSUNG …€¦ · Weisung_GebAdr_GR.doc ALG Graubünden...

Date post: 15-Jun-2020
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Handbuch der amtlichen Vermessung im Kanton Graubünden Seite 1 Gebäudeadressen im Kanton Graubünden 2.2.19 Weisung_GebAdr_GR.doc ALG Graubünden / August 2017 WEISUNG GEBÄUDEADRESSEN DER AMTLICHEN VERMESSUNG IM KANTON GRAUBÜNDEN Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.......................................................................................................................... 2 1.1. Die Bedeutung der Gebäudeadressen .......................................................................................2 1.2. Das Projekt "Gebäudeadressen Graubünden" in Kürze ............................................................2 1.3. Ziel und Zweck dieser Weisung .................................................................................................3 1.4. Abkürzungen und Begriffe ..........................................................................................................3 1.5. Rechtsgrundlagen und Dokumente ............................................................................................4 1.6. Finanzierung und Realisierung ...................................................................................................4 2. Organisation und Zuständigkeit ........................................................................................ 5 2.1. Bund ...........................................................................................................................................5 2.1.1. Eidg. Vermessungsdirektion ...............................................................................................5 2.1.2. Bundesamt für Statistik.......................................................................................................5 2.1.3. Die schweizerische Post .....................................................................................................5 2.2. Kanton ........................................................................................................................................5 2.2.1. Amt für Landwirtschaft und Geoinformation .......................................................................5 2.2.2. Amt für Schätzungswesen/Gebäudeversicherung .............................................................5 2.3. Gemeinden .................................................................................................................................6 2.4. Unternehmer/-in bzw. Nachführungsgeometer/-in .....................................................................6 3. Informationsebene "PLZOrtschaft"................................................................................... 6 3.1. Datenersterhebung .....................................................................................................................6 3.2. Organisation und Nachführung ..................................................................................................7 4. Informationsebene "Gebäudeadressen" .......................................................................... 7 4.1. Definition und Umfang der Gebäudeadressierung .....................................................................7 4.1.1. Aufbau einer Gebäudeadresse ..........................................................................................7 4.1.2. Perimeter und Detaillierung der Gebäudeadressierung .....................................................7 4.2. Grundsätze und Vorgehen für die Erfassung der Gebäudeadressierung ..................................8 4.2.1. Migration DM.93 nach DM.01 .............................................................................................8 4.2.2. Zu verwendende Datenquellen ..........................................................................................8 4.2.3. Gebäudestruktur und EGID im TOPIC Bodenbedeckung ..................................................8 4.2.4. Strassenverzeichnis (Lokalisation) .....................................................................................9 4.2.5. Geometrie der Lokalisationen ............................................................................................9 4.2.6. Gebäudeeingang ................................................................................................................9 4.2.7. Vorgeschlagenes Verfahren für die Ersterfassung der Adressen ................................... 10 4.2.8. Darstellung im Plan für das Grundbuch .......................................................................... 11 4.2.9. Aktenverzeichnis ............................................................................................................. 11 4.3. Beschilderung .......................................................................................................................... 12 5. Meldewesen und Nachführung ....................................................................................... 13 5.1. Allgemein ................................................................................................................................. 13 5.2. Ablauf....................................................................................................................................... 13 5.3. Zuständigkeiten und Termine .................................................................................................. 14 5.4. Entschädigung der Nachführungsarbeiten .............................................................................. 14 6. VERWALTUNG UND BEZUG DER GEBÄUDEADRESSEN .......................................... 14 6.1. Allgemein ................................................................................................................................. 14 6.2. Abgleich mit Daten GWR......................................................................................................... 14 6.3. Bezug von Gebäudeadressen ................................................................................................. 14 6.4. Gebühren ................................................................................................................................. 14 7. Technische Hinweise ...................................................................................................... 15 7.1. Anforderungen zum TOPIC PLZOrtschaft im Detail ............................................................... 15 7.2. Anforderungen zum TOPIC Gebäudeadressen im Detail ....................................................... 17 7.3. Spezialfälle .............................................................................................................................. 20 Anhang B Beispiel Lokalisationsplan Anhang C Beispiel Strassenstück, benanntes Gebiet Anhang D Beispiel Plan für das Grundbuch Anhang E Tabelle Objektbildung und Erfassung von Gebäudenummer / EGID / EDID
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Page 1: WEISUNG GEBÄUDEADRESSEN DER AMTLICHEN VERMESSUNG …€¦ · Weisung_GebAdr_GR.doc ALG Graubünden / August 2017 1.3. Ziel und Zweck dieser Weisung Die vorliegende Weisung soll eine

Handbuch der amtlichen Vermessung im Kanton Graubünden Seite 1 Gebäudeadressen im Kanton Graubünden 2.2.19

Weisung_GebAdr_GR.doc ALG Graubünden / August 2017

WEISUNG GEBÄUDEADRESSEN DER AMTLICHEN VERMESSUNG IM KANTON GRAUBÜNDEN Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.......................................................................................................................... 2

1.1. Die Bedeutung der Gebäudeadressen .......................................................................................2 1.2. Das Projekt "Gebäudeadressen Graubünden" in Kürze ............................................................2 1.3. Ziel und Zweck dieser Weisung .................................................................................................3 1.4. Abkürzungen und Begriffe ..........................................................................................................3 1.5. Rechtsgrundlagen und Dokumente ............................................................................................4 1.6. Finanzierung und Realisierung ...................................................................................................4

2. Organisation und Zuständigkeit ........................................................................................ 5 2.1. Bund ...........................................................................................................................................5

2.1.1. Eidg. Vermessungsdirektion ...............................................................................................5 2.1.2. Bundesamt für Statistik .......................................................................................................5 2.1.3. Die schweizerische Post .....................................................................................................5

2.2. Kanton ........................................................................................................................................5 2.2.1. Amt für Landwirtschaft und Geoinformation .......................................................................5 2.2.2. Amt für Schätzungswesen/Gebäudeversicherung .............................................................5

2.3. Gemeinden .................................................................................................................................6 2.4. Unternehmer/-in bzw. Nachführungsgeometer/-in .....................................................................6

3. Informationsebene "PLZOrtschaft" ................................................................................... 6 3.1. Datenersterhebung .....................................................................................................................6 3.2. Organisation und Nachführung ..................................................................................................7

4. Informationsebene "Gebäudeadressen" .......................................................................... 7 4.1. Definition und Umfang der Gebäudeadressierung .....................................................................7

4.1.1. Aufbau einer Gebäudeadresse ..........................................................................................7 4.1.2. Perimeter und Detaillierung der Gebäudeadressierung .....................................................7

4.2. Grundsätze und Vorgehen für die Erfassung der Gebäudeadressierung ..................................8 4.2.1. Migration DM.93 nach DM.01 .............................................................................................8 4.2.2. Zu verwendende Datenquellen ..........................................................................................8 4.2.3. Gebäudestruktur und EGID im TOPIC Bodenbedeckung ..................................................8 4.2.4. Strassenverzeichnis (Lokalisation) .....................................................................................9 4.2.5. Geometrie der Lokalisationen ............................................................................................9 4.2.6. Gebäudeeingang ................................................................................................................9 4.2.7. Vorgeschlagenes Verfahren für die Ersterfassung der Adressen ................................... 10 4.2.8. Darstellung im Plan für das Grundbuch .......................................................................... 11 4.2.9. Aktenverzeichnis ............................................................................................................. 11

4.3. Beschilderung .......................................................................................................................... 12 5. Meldewesen und Nachführung ....................................................................................... 13

5.1. Allgemein ................................................................................................................................. 13 5.2. Ablauf....................................................................................................................................... 13 5.3. Zuständigkeiten und Termine .................................................................................................. 14 5.4. Entschädigung der Nachführungsarbeiten .............................................................................. 14

6. VERWALTUNG UND BEZUG DER GEBÄUDEADRESSEN .......................................... 14 6.1. Allgemein ................................................................................................................................. 14 6.2. Abgleich mit Daten GWR......................................................................................................... 14 6.3. Bezug von Gebäudeadressen ................................................................................................. 14 6.4. Gebühren ................................................................................................................................. 14

7. Technische Hinweise ...................................................................................................... 15 7.1. Anforderungen zum TOPIC PLZOrtschaft im Detail ............................................................... 15 7.2. Anforderungen zum TOPIC Gebäudeadressen im Detail ....................................................... 17 7.3. Spezialfälle .............................................................................................................................. 20

Anhang B Beispiel Lokalisationsplan Anhang C Beispiel Strassenstück, benanntes Gebiet Anhang D Beispiel Plan für das Grundbuch Anhang E Tabelle Objektbildung und Erfassung von Gebäudenummer / EGID / EDID

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Handbuch der amtlichen Vermessung im Kanton Graubünden Seite 2 Gebäudeadressen im Kanton Graubünden 2.2.19

Weisung_GebAdr_GR.doc ALG Graubünden / August 2017

1. EINLEITUNG

1.1. Die Bedeutung der Gebäudeadressen

Die Lokalisation von Gebäuden wird in unserer Gesellschaft immer wichtiger. Eine lückenlose und harmonisierte Adressierung bewirkt, dass jedes Gebäude, in dem Menschen wohnen oder arbeiten, eine eigene unverwechselbare Anschrift hat. Sie hilft nicht nur den Rettungs-diensten, die Personen in Gefahrensituationen finden und retten müssen, der Feuerwehr, der Polizei, der Post, den Transportunternehmen die Waren anliefern, sondern erleichtert auch die Aufgabenerfüllung von Bund, Kantonen und Gemeinden. Sie hilft zudem jedem von uns, sei es als Tourist oder Besucher eines Gebäudes, wenn wir uns als Ortsunkundige zurecht finden wollen. Auch für den Aufbau von elektronischen Ortsplänen, Geografischen Informationssystemen und für den Einsatz der genauen Navigation und Positionierung mittels GPS (Fahrzeugnaviga-tion) sind eindeutige georeferenzierte Gebäudeadressen erforderlich. Es liegt in der Hoheit der Gemeinde, die offiziellen Adressen zu definieren. Bund und Kanton erarbeiten die Grundlagen, damit möglichst flächendeckend homogene Adressdaten erfasst und nachgeführt werden.

1.2. Das Projekt "Gebäudeadressen Graubünden" in Kürze

Das Bundesamt für Landestopografie (swisstopo) und die Eidg. Vermessungsdirektion haben mit dem Projekt GABMO die Verwaltung der Gebäudeadressen über die ganze Schweiz initi-iert und als Aufgabe und Bestandteil der amtlichen Vermessung (AV) festgelegt. Mit der Ein-führung des Datenmodells DM.01 der amtlichen Vermessung, auf der Basis der Schweizer Norm SN612040 für Gebäudeadressen, sind die technischen Voraussetzungen dazu geschaf-fen worden. Die Realisierung des Projektes Gebäudeadressen in einer Gemeinde umfasst folgende Pha-sen:

Vorarbeiten Ausgangslage, Mengengerüst, Kostenschätzung, Submission, Zusi-cherung der Beiträge durch Bund und Kanton

Vorbereitung Umstellung auf das Datenmodell 2001 (falls noch nicht erfolgt) Übernahme der vorhandenen Daten des Bundes (Daten GWR) Erstellung eines Entwurfes des Strassenverzeichnisses und des Hausnummernplanes

Festlegung Festlegung der offiziellen Gebäudeadressen durch die Gemeinde

Erfassung Bereinigung und vollständige Datenerfassung (Geometrie, Attribute) der Strassenachsen und der Gebäudeadressen

Auflage Öffentliche Mitwirkungsauflage der Gebäudeadressen durch die Ge-meinde

Abschluss Datenabgleich mit vorhandenen Datensätzen des Bundes Verifikation und Genehmigung durch Kanton und Bund

Nachführung Einführung eines Meldewesens für die Nachführung der Gebäudead-ressen der betreffenden Gemeinde

Page 3: WEISUNG GEBÄUDEADRESSEN DER AMTLICHEN VERMESSUNG …€¦ · Weisung_GebAdr_GR.doc ALG Graubünden / August 2017 1.3. Ziel und Zweck dieser Weisung Die vorliegende Weisung soll eine

Handbuch der amtlichen Vermessung im Kanton Graubünden Seite 3 Gebäudeadressen im Kanton Graubünden 2.2.19

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1.3. Ziel und Zweck dieser Weisung

Die vorliegende Weisung soll eine einheitliche Erhebung und Verwaltung der Informationse-bene Gebäudeadressen im Kanton Graubünden ermöglichen und die organisatorischen, technischen und finanziellen Aspekte dieses Projekts regeln.

Sie definiert insbesondere die Organisation und regelt die Verfahren für:

die Übernahme vorhandener Informationen des Bundes

die Festlegung der offiziellen Gebäudeadressen durch die Gemeinde

die Bereinigung und Erhebung der Lokalisation durch die Vermessungsfachleute

das Meldewesen der Baubewilligungsbehörde

die Nachführung durch die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer

den Datenaustausch mit den Amtsstellen des Bundes und des Kantons.

1.4. Abkürzungen und Begriffe

Abkürzungen Bemerkung

ALG Amt für Landwirtschaft und Geoinformation

AV Amtliche Vermessung

AV93 Standard der AV nach neuer Ordnung, ab 1993

ASW Amt für Schätzungswesen

BFS Bundesamt für Statistik

DM.01 Datenmodell 2001 der AV

DM.01-AV-GR Datenmodell 2001 der AV für den Kanton Graubünden

EGID Eidgenössischer Gebäudeidentifikator

EDID Eidgenössischer Eingangsidentifikator

GABMO Projekt des Bundes für die Verwaltung der Gebäudeadressen durch die AV

GeoIG Bundesgesetz über Geoinformation (SR 510.62)

GeoPost Georeferenzierte postalische Adressdaten der Post

GeoGR Geodatendrehscheibe Graubünden

GVG Gebäudeversicherung Graubünden

GWR Eidg. Gebäude- und Wohnungsregister des BFS

KGeoIG Kantonales Geoinformationsgesetz (BR 217.300)

KVAV Verordnung über die amtliche Vermessung in Graubünden, (BR 217.320)

PfdGB Plan für das Grundbuch

SNV Schweizer Normenvereinigung (SN Schweizer Norm)

TVAV Technische Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (SR 211.432.21)

Begriffe Bemerkung

Aufbau der Gebäu-deadresse

Die Gebäudeadresse setzt sich aus einer Lokalisation (Strasse, Platz, benanntes Gebiet) und einer Hausnummer zusammen. Sie muss pro Ortschaft eindeutig sein.

Ortschaften Geografische Gebiete, die von den Gemeinden und der Post festgelegt werden. Im Kanton Graubünden entsprechen sie in vielen Fällen dem Gemeindegebiet.

Strassenverzeichnis Pro Gemeinde wird ein Strassenverzeichnis (Verzeichnis der Lokalisationen) mit der offiziellen Schreibweise der Strassen, Plätze und benannten Gebiete geführt.

Lokalisation Unter Lokalisation werden Strassen, Plätze und benannte Gebiete verstanden. Die Lokalisationen werden durch die Gemeinde festgelegt.

Strasse Lokalisation mit einer gerichteten, linearen Geometrie, die ungefähr der Strassen-mitte entspricht. Sie besteht aus einem oder mehreren Strassenstücken.

Platz Lokalisation mit einer gerichteten, linearen Geometrie, die den Umriss des Platzes darstellt.

Benanntes Gebiet Diese Form der Lokalisation weist eine flächige Geometrie auf und kann für die Adressierung z.B. von Weilern und dünn besiedelten Gebieten verwendet werden.

Hausnummer Für die Hausnummer (Polizeinummer) soll grundsätzlich eine eigene Nummer (evtl. mit Zusatz) definiert werden.

Postleitzahl (PLZ6) Identifikation der Post für eine Ortschaft oder eine Teilfläche einer Ortschaft. Sie besteht aus einer vierstelligen Zahl (für die Adresse) und zwei Zusatzziffern.

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1.5. Rechtsgrundlagen und Dokumente

Die Gebäudeadressen sind ein obligatorischer Bestandteil der amtlichen Vermessung. Ge-mäss Art. 7 der Technischen Verordnung über die amtliche Vermessung (TVAV; SR 211.432.21) gehören die Gebäudeadressen zum Objektkatalog der AV. Gemäss Art. 28 der Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV; SR 211.432.2) sind die Gebäudeadressen öffentlich aufzulegen. Gemäss Art. 20 des kantonalen Geoinformationsgesetzes (KGeoIG; BR 217.300) sind die Gemeinden zuständig für: ... h) die Festlegung der Strassennamen und der Hausnummern; i) die Benennung und Abgrenzung der postalischen Ortschaften nach Anhörung der

Schweizerischen Post; Für die Realisierung dieses Projektes sind die folgenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die amtliche Vermessung AV93 zu beachten:

Norm SN 612040 über die Gebäudeadressen, herausgegeben 2004 von der schweize-rischen Normen-Vereinigung (SNV)

DM.01-AV-GR, Version 6 (ALG, 5.01.2005)

Erklärungen bezüglich des DM.01-AV-CH, Version 24 (swisstopo, 09.06.2010)

Empfehlung "Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen für die deutschsprachige Schweiz" (swisstopo, 03.05.2005)

Definition der Strassenachsen (swisstopo und VSS, http://www.interlis.ch/DM/mo/axes.php?language=d)

Empfehlungen für den Datenaustausch zwischen dem Eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) und der amtlichen Vermessung (swisstopo, 25.11.2009)

1.6. Finanzierung und Realisierung

Die Ersterhebung der Gebäudeadressen im Rahmen der amtlichen Vermessung wird als Ver-bundaufgabe durch den Bund (Eidg. Vermessungsdirektion) und den Kanton finanziert. Gemäss der neuen Verordnung über die Finanzierung der AV (FVAV) leistet der Bund folgen-de Beiträge an die anrechenbaren Kosten:

für überbaute Gebiete und Bauzonen (Zone I): 15 Prozent

für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Talgebiet (Zone II): 30 Prozent

für Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebiete im Berg- und Sömmerungsgebiet (Zone III): 45 Prozent.

Von der Subventionierung durch Bund und Kanton sind folgende Kosten ausgeschlossen:

die Mitwirkung der kommunalen Organe für die Festlegung der Strassennamen und Hausnummern

die Kosten für die Beschilderung der Strassennamen und Hausnummern

die Einmessung der Hauseingänge Diese Kosten sind von der Gemeinde zu tragen. Die Projekte werden in Absprache mit der Gemeinde im Rahmen der jährlichen Leistungsver-einbarung zwischen der Eidg. Vermessungsdirektion und dem ALG geplant und realisiert.

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2. ORGANISATION UND ZUSTÄNDIGKEIT

Bei der Bestimmung, Erfassung, Verwaltung und Nachführung von Gebäudeadressen sind verschiedene Stellen beteiligt. In der nachfolgenden Zusammenstellung ist die Organisation und Zuständigkeit der Beteiligten geregelt.

2.1. Bund

2.1.1. Eidg. Vermessungsdirektion

Die Eidg. Vermessungsdirektion koordiniert im Rahmen des Projektes GABMO die flächende-ckende Erhebung der Gebäudeadressen über die ganze Schweiz.

2.1.2. Bundesamt für Statistik

Das Bundesamt für Statistik (BFS) führt das eidg. Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) mit allen für Wohnzwecke genutzten Gebäuden der Schweiz. Vereinzelt sind auch Nicht-Wohngebäude erfasst worden. Im GWR-System erfolgt auf Grund der Eingaben der Gemeinden automatisiert die Vergabe des eidgenössischen Gebäudeidentifikators (EGID) und des Identifikators für den Gebäude-eingang (EDID). Der Inhalt, die Verwaltung und die Nutzung des GWR werden in der Verordnung über das eidg. Gebäude- und Wohnungsregister (SR 431.841) geregelt.

2.1.3. Die schweizerische Post

Die schweizerische Post erhebt und verwaltet die GeoPost-Daten über ihre Zustelladressen. Der Vertrieb und Verkauf dieser Daten erfolgt durch die Firma TeleAtlas Swiss SA. Zusam-men mit den Gemeinden ist die Post zuständig für die Festlegung der Ortschaften (PLZOrt-schaft).

2.2. Kanton

2.2.1. Amt für Landwirtschaft und Geoinformation

Das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) ist zuständig für:

die Vorbereitung der Projekte

die Aufsicht und die Verifikation

2.2.2. Amt für Schätzungswesen/Gebäudeversicherung

Das Amt für Schätzungswesen (ASW) erhebt in Zusammenarbeit mit der Gebäudeversiche-rung Graubünden (GVG) die Gebäudenummern (früher Assekuranznummern) pro Gebäude-versicherungseinheit. In der amtlichen Vermessung wird diese Information in den Ebenen Bo-denbedeckung erfasst und nachgeführt.

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2.3. Gemeinden

Die Gemeinden sind zuständig für:

die Festlegung der Strassennamen (Lokalisation) und der Hausnummern

die Benennung und Abgrenzung der postalischen Ortschaften nach Anhörung der Schweizerischen Post

die öffentliche Mitwirkungsauflage

die Genehmigung des offiziellen Strassenverzeichnisses

die Vergabe der neuen Gebäudeadressen im Rahmen der Baubewilligungsverfahren und deren Mitteilung an die zuständige Nachführungsgeometerin oder den Nachfüh-rungsgeometer und die Post

die Meldung der bewilligten Bauten (Neu- und Umbauten mit Änderung der Gebäu-degeometrie) sowie von Gebäudeabbrüchen unverzüglich nach erteilter Baubewilligung an die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer (KVAV, Art. 24)

die Erfassung aller Neu- und Umbauten im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR)

die Anbringung der Strassen- und Hausnummernschilder.

2.4. Unternehmer/-in bzw. Nachführungsgeometer/-in

Die Unternehmerin oder der Unternehmer bzw. die Nachführungsgeometerin oder der Nach-führungsgeometer ist zuständig für:

die Erfassung und die Verwaltung der offiziellen Gebäudeadressen inklusive des offiziel-len Strassenverzeichnisses (Lokalisationen) der AV pro Gemeinde

die Erfassung der Informationsebene „PLZOrtschaft“, welche durch die Gemeinde in Absprache mit der Post definiert wird

die Nachführung der AV-Gebäudeobjekte:

- Erfassung der geplanten Gebäudegeometrie (Hauptgrundriss) bei Baufreigabe von Gebäuden als projektierte Objekte in der Ebene Bodenbedeckung.

- Erfassung der definitiven Gebäudegeometrie nach Bauabnahme

- laufende Erfassung der EGID und EDID gemäss Mitteilung der Gemeinde oder gemäss Web-Dienst beim GWR (Ebene Gebäudeadressen)

die Beratung und Unterstützung der Gemeinde bezüglich der Gebäudeadressen.

3. INFORMATIONSEBENE "PLZOrtschaft"

3.1. Datenersterhebung

Gemäss der technischen Empfehlung der swisstopo müssen die Gebietsgrenzen der Ort-schaft und der PLZ6 in der AV mit den von der Post verwendeten Gebietsgrenzen überein-stimmen. Als Grundlage und Hilfe für die geometrische Erfassung der Tabellen Ortschaft und PLZ6 wird der Datensatz PLZ6 des BFS zur Verfügung gestellt. Diese Abgrenzungen wurden rechne-risch aus den Gebäudedaten des GWR erstellt. Die Tabelle Ortschaft ist als Flächennetz über das gesamte Gemeindegebiet zu erfassen. Als Grundlage für Abgrenzungen innerhalb der Gemeinde dient der Datensatz PLZ6 des BFS. Die Abgrenzungen sind in Zusammenarbeit mit der Gemeinde festzulegen, allenfalls zu korrigie-ren und entlang der Gemeindegrenzen auf diese anzupassen.

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Entlang von Gemeindegrenzen kann es vorkommen, dass die Post eine gemeinsame Adres-sierung von bewohnten Gebieten wünscht und dies mit den Gemeinden festlegt. Damit kann die Geometrie einer Ortschaft über zwei Gemeinden liegen. Der Bearbeitungsperimeter bleibt auch in diesen Fällen die Gemeinde und somit ist in jeder Gemeinde eine Geometrie der Ort-schaft zu erfassen. Die Tabelle PLZ6 ist im Kanton Graubünden ebenfalls als Flächennetz über das gesamte Gemeindegebiet zu erfassen. Die Abgrenzungen sind aus dem Datensatz PLZ6 des BFS zu übernehmen und falls notwendig anzupassen. Die Geometrien der Ortschaften und der PLZ6 sind auf einem Plan darzustellen. Dieser wird von der Post auf die postalischen Bedürfnisse überprüft (siehe auch Kap. 4.2.7).

3.2. Organisation und Nachführung

Die Geometrie der Ortschaft darf nur auf Wunsch der Gemeinde geändert werden. Sollte sich bei der Bearbeitung der Gebäudeadressen eine geometrische Korrektur aufdrängen, ist die Gemeinde zu orientieren und diese muss die Änderung genehmigen. Bei jeder Änderung der Ortschaft ist auch die Post zu informieren. Änderungen der Geometrie PLZ6 infolge neuer Quartiere oder neuer Zustelllogistik sind von der Post mit den Gemeinden abzusprechen und der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer zu melden. Die neue Abgrenzung ist in einem Plan darzustellen, wel-cher von der zuständigen Stelle der Post und von der Gemeinde zu genehmigen ist. Diese Regelung für die Nachführung gilt solange, bis vom Bund eine Weisung über die Nach-führung der Gebäudeadressen vorliegt, in welcher die Aufgaben aller Beteiligten und die Or-ganisation der Nachführung geregelt werden.

4. INFORMATIONSEBENE "GEBÄUDEADRESSEN"

4.1. Definition und Umfang der Gebäudeadressierung

Vor Beginn der Erhebungsarbeiten legt die Gemeinde mit Unterstützung der Nachführungs-geometerin oder des Nachführungsgeometers die Grundsätze bezüglich Lokalisationsart, -schreibweise, System der Hausnummern, Beschilderung und Detaillierung der Gebäu-deadressierung fest.

4.1.1. Aufbau einer Gebäudeadresse

Gebäudeadressen bestehen aus Lokalisationen (Strassen, Plätze, benannte Gebiete) und Gebäudeeingängen (Hausnummer, Gebäudename). Die Kombination aus Lokalisation und Hausnummer muss pro Ortschaft eindeutig sein. Sowohl die Lokalisation als auch der Gebäu-deeingang werden georeferenziert. Werden in einer Gemeinde ausnahmsweise die Gebäudenummern als Hausnummer der Ad-resse verwendet, so ist eine vorangestellte Kreis-Bezeichnung bei der Hausnummer wegzu-lassen (die Hausnummer soll analog der Beschilderung sein).

4.1.2. Perimeter und Detaillierung der Gebäudeadressierung

Die Gemeinde entscheidet über den Umfang der Gebäudeadressierung. Der Umfang für die Gebäudeadressierung wird in zwei Stufen eingeteilt, vergleiche nachfolgende Tabelle. Die Stufe A entspricht in etwa der postalischen Adressen und deren Beschilderung an den Ge-bäuden, vgl. auch Kapitel 4.3. Die Einteilung in Stufe A und B ist nicht räumlich zu verstehen.

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Die Gebäudeadressierung hat sich in jedem Fall über das ganze Gemeindegebiet zu erstre-cken. Für die Gebäudeadressierung in der AV93 muss zwingend die Stufe A erfasst werden.

Stufe Beschreibung (Bsp.) Adressierung

A Wohngebäude, Arbeitsstätten, Bauten von grossem öffentlichen Interesse sowie wichtige Ver- und Entsorgungseinrichtungen

Wohnhäuser, Bürogebäude, Schulgebäude, Spitäler, Industrie-bauten, Sportgebäude, kulturelle und kirchliche Gebäude, Zivil-schutzanlagen, Hallenbäder, WC-Gebäude, Waldhütten, Reser-voir, ARA, Transformatorengebäude, usw.

erforderlich

B Alle in der amtlichen Vermessung aufgenommenen Gebäude

Zusätzlich zu A; Nebengebäude wie Garagen, Ökonomigebäude (Ställe, Scheunen) sowie übrige Gebäude wie Unterstände, usw.

zweckmässig 1)

1) Die Gebäudeversicherung GVG sowie auch die Werke haben ein grosses Interesse, dass

möglichst viele Gebäudeobjekte über offizielle Adressen verfügen. Fehlen solche, sind sie genötigt, inoffizielle Adressen zu erfinden (z.B. hinter Gemeindehaus, vis-à-vis Auweg 2b, Dorfstrasse bei 7). Dies ist durch die frühzeitige, offizielle Vergabe (resp. durch Nachad-ressierung) zu vermeiden.

Die Vergabe von Adressen für möglichst alle Gebäude ist zweckmässig und wird empfohlen. Damit wird erreicht, dass bei der Gemeinde (Verwaltung von Bauprojekten), bei der Gebäude-versicherung (GVG) und in der amtlichen Vermessung gleiche Adressen verwendet werden können und ein Abgleich der Daten vereinfacht wird. Zudem können diese Adressen auch für den Notfalldienst, die Versorgung und das Transportwesen sehr wichtig sein. Die Lokalisationen und die Hauseingänge sind auf dem Lokalisationsplan darzustellen. Dieser wird von der Post auf die postalischen Bedürfnisse überprüft (siehe auch Kap. 4.2.7).

4.2. Grundsätze und Vorgehen für die Erfassung der Gebäudeadressierung

4.2.1. Migration DM.93 nach DM.01

Die AV93-Daten sollen flächendeckend und aktuell mindestens über die parzellierten Gebiete vorliegen. Vorhandene AV-Daten im Datenmodell DM.93 müssen zuerst in das Datenmodell DM.01-AV-GR, Version 6, migriert werden.

4.2.2. Zu verwendende Datenquellen

Es sind verschiedene Datensätze in Gebrauch, die für die Aufarbeitung verwendet werden können. Das BFS stellt die GWR-Datensätze (eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsre-gister des Bundesamtes für Statistik) kostenlos zur Verfügung. Dieser Datensatz, zusammen mit den Verzeichnissen der Gemeinde, dient als Basis für die Erfassung eines Entwurfes ei-nes Strassen- und Hausnummernplanes, welcher mit der Gemeinde zu bereinigen ist.

4.2.3. Gebäudestruktur und EGID im TOPIC Bodenbedeckung

Die Erfassung der Gebäudeobjekte in der AV war bis anhin auf die Versicherungseinheit (GVG) und die grafische 2D-Darstellung (Plan für das Grundbuch) abgestimmt. Mit der Einfüh-rung der Gebäude- und Eingangsidentifikatoren EGID/EDID in das AV-Datenmodell und ge-mäss TVAV, Art. 14 hat die Objektbildung gemäss der Definition des GWR zu erfolgen.

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Handbuch der amtlichen Vermessung im Kanton Graubünden Seite 9 Gebäudeadressen im Kanton Graubünden 2.2.19

Weisung_GebAdr_GR.doc ALG Graubünden / August 2017

Für eine vollständige Bereinigung der Objektstruktur aller bestehenden Gebäude in der AV im Rahmen einer Ersterhebung der Gebäudeadressen fehlen momentan noch klare Weisungen des Bundes (V+D und BFS). Es sollen aber soweit möglich die EGID zugeordnet und erfasst werden. Neue Objekte sind im Rahmen der laufenden Nachführung zwingend nach den Grundsätzen der TVAV und des GWR zu bilden. Bei der praktischen Umsetzung der neuen Objektstruktur können in gewissen Fällen Lücken, Unklarheiten oder Fehler auftreten. Die Tabelle im Anhang E dieser Weisung listet verschie-dene Fälle auf und soll eine Hilfe bei der Erfassung und Bereinigung der Gebäudestruktur sein. Es soll versucht werden, pragmatisch eine möglichst gute Übereinstimmung zwischen dem GWR, der AV und der Gebäudeversicherung zu erreichen. In Fällen, wo dies nicht mög-lich ist, sind entsprechende Fehlermeldungen beim Checkservice GR toleriert.

4.2.4. Strassenverzeichnis (Lokalisation)

Als Grundlage für die Erfassung von neuen Lokalisationen ist die Empfehlung "Gebäu-deadressierung und Schreibweise von Strassennamen“ zu verwenden. Nach Möglichkeit ist für die Lokalisation die gleiche Schreibweise wie für die Nomenklatur zu verwenden. Als Lokalisationsname kann ein Flurname auch ohne einen Zusatz "-strasse" oder "-weg" verwendet werden. Falls die Schreibweise von Flurnamen geändert werden soll, muss die Gemeinde ein entsprechendes Gesuch an die kantonale Nomenklaturkommission einrei-chen. Das bereinigte Strassenverzeichnis muss von der Gemeinde genehmigt werden.

4.2.5. Geometrie der Lokalisationen

Zu jeder Lokalisation ist die Geometrie zu erfassen: Strassenachsen bei Strassen und Plätzen respektive Flächen bei benannten Gebieten. Benannte Gebiete sind nach Möglichkeit zurück-haltend und nur in dünn besiedelten Gebieten zu definieren. Für die Erfassung der Strassenachsen besteht Methodenfreiheit. Es wird zwingend ein topo-logisch korrektes Netz verlangt. Die Geometrie kann aus einem oder mehreren gerichteten Strassenstücken bestehen (Richtung der aufsteigenden Hausnummern). Es müssen die Ge-ometrien aller Lokalisationen gemäss Strassenverzeichnis erfasst werden. Grundlage bildet immer der TOPIC Bodenbedeckung. Die geometrische Definition der Strassenachsen ist nach den Vorgaben, die von swisstopo in Zusammenarbeit mit dem VSS definiert wurden, vorzunehmen (siehe http://www.interlis.ch/DM/mo/axes.php?language=d). Die Strassenachsen sind mit einer Ge-nauigkeit von +/- 1.0 Meter zu erfassen. Swisstopo stellt eine Applikation für die halbautomatische Erfassung und Nachbearbeitung auf der Basis von ITF-Daten (DM.01-AV-CH) zur Verfügung. Andere Erfassungsmethoden sind ebenfalls möglich und je nach Grundlagen effizienter.

4.2.6. Gebäudeeingang

In einem ersten Schritt werden die Gebäudeeingänge gemäss GWR-Datensatz übernommen. Aufgrund eines Entwurfes und eines eventuell bestehenden Hausnummernplanes prüft und ergänzt die Gemeinde die Hausnummernvergabe. Bei der Hausnummernvergabe sollen bei Baulücken genügend freie Reservenummern vorgesehen werden. Von allen adressierten Gebäuden ist ein Gebäudeeingang zu erfassen. Bei zusammenhän-genden Gebäudegruppen ist jedem Haupteingang ein Gebäudeeingang zuzuweisen. Für ein Gebäude können auch mehrere adressierte Gebäudeeingänge existieren. Nebeneingänge (Keller, Nebenräume) werden nicht erhoben.

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Die Geometrie der Gebäudeeingänge ist lagerichtig zu erfassen. Die Position (normalerweise in der Mitte der Eingangstür) soll ca. 1 m innerhalb des Gebäudes liegen und mit einer Genau-igkeit von +/- 1 m längs zur Fassade erfasst sein. Nach Möglichkeit ist sie aus bestehenden Daten (Bodenbedeckung, Einzelobjekte, DOP) zu ermitteln. Reichen diese Informationen nicht aus, so ist der Gebäudeeingang unter Anleitung des Unternehmers durch eine Hilfskraft der Gemeinde mit einfachen Mitteln (z.B. Doppelmeter) im Feld zu erheben. Im übrigen Gemeindegebiet (Massstabsgebiete 1:5000 und 1:10 000) wird auf die lagerichtige Erhebung des Gebäudeeinganges verzichtet. Die EGID und EDID sind vom GWR zu übernehmen.

4.2.7. Vorgeschlagenes Verfahren für die Ersterfassung der Adressen

Bei der Ersterhebung der Gebäudeadressen ist grosses Gewicht auf die Vorgehensweise zu legen. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer soll dabei eine aktive und beratende Rolle für die Gemeinde übernehmen.

Tätigkeit Ergebnis Verantwortlichkeit

Grundlagen beschaffen (soweit vorhanden)

AV93, Daten PLZ6 des BFS, Daten aus GWR inkl. EGID/EDID, Stras-senplan Gemeinde, Namenver-zeichnis Gemeinde, Hausnummern-plan Gemeinde, Adresslisten Ge-meinde, evtl. weitere Grundlagen

NF-Geometer/-in mit Unterstützung der Gemeinde

Festlegung der Grundsätze

klare Grundsätze bezüglich: Lokalisationsart und -schreibweise, Hausnummer, Gebäudename, Be-schilderung, Adressierung, etc.

Gemeinde Mit Unterstützung des NF-Geometers/-in

Erfassung der Lokalisationen und der Gebäudeadressen

Strassen, Plätze und benannte Ge-biete, Gebäudeeingänge, Haus-nummern und Gebäudenamen Geometrien mit Sachdaten, Liste "Strassenverzeichnis"

NF-Geometer/-in

Kontrollplan erstellen Plan mit Lokalisation, Hausnummer, Abgrenzung Ortschaft und PLZ6

NF-Geometer/-in

Besprechung mit der Gemeinde

durch Gemeinde geprüfte Lokalisati-onen und Hausnummern

NF-Geometer/-in und Gemeinde

Kontrolle der Gebäu-deadressen, Ortschaft und PLZ6 durch Post (Zustellung Lokalisationsplan sowie Plan mit Abgrenzun-gen der Ortschaften und der PLZ6)

Schriftliche Bestätigung der Richtig-keit oder Korrekturwünsche aus pos-talischer Sicht zu Gebäudeadressen, Ortschaft und PLZ6

Post CH AG PostMail Zustellung, PM52 Walter Fässler Grüzefeldstrasse 51 8404 Winterthur

Besprechung mit der Gemeinde

Bereinigen der Korrekturwünsche seitens der Post

Post und Gemeinde

Ergänzungen und Kor-rekturen

- vollständiger Datensatz - definitiver Plan mit Lokalisationen

und Hausnummern

NF-Geometer/-in

Genehmigung der Lokalisationen

von der Gemeinde genehmigtes Verzeichnis der Lokalisationen inkl. Lokalisationsplan mit Hausnummern

Gemeinde

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Verifikation ALG Verifikationsbericht und Mängelliste ALG Graubünden

Mängelbehebung definitive Daten für die Anerkennung NF-Geometer/-in

Öffentliche Mitwir-kungsauflage der Ge-bäudeadressierung

Einsprachen bereinigt Gemeinde

Organisation der Nach-führung und des Mel-dewesens

Abläufe, Formulare, Verantwortlich-keiten

NF-Geometer/-in und Gemeinde

Genehmigung und Anerkennung des Operates

genehmigtes Vermessungswerk Regierung, V+D

Lieferung der AV-Daten inkl. Adressen an die Bundesstellen

automatisiert mit dem Upload zu GeoGR

NF-Geometer/-in

4.2.8. Darstellung im Plan für das Grundbuch

Im Plan für das Grundbuch sind die Lokalisationsnamen (Strassennamen) und die Hausnum-mern (evtl. Gebäudenamen) zu beschriften. Die Positionierung der Hausnummer-Beschriftung erfolgt beim Gebäudeeingang, ausgerichtet/parallel zur Gebäudeflucht gegen die zugehörige Lokalisation und innerhalb der Gebäudegeometrie; Schriftgrösse und Schriftstil gemäss Dar-stellungsnormen Bund. Strassennamen und Hausnummern sollen bei Betrachtung in Nord-richtung nicht auf dem Kopf stehen. Es werden grundsätzlich alle Hausnummern für die Planausgabe platziert. Bei grafischen Konflikten mit der Gebäudenummer (Assekuranznummer) geht die Hausnummer vor. Die Ge-bäudenummer kann ausnahmsweise neben dem Gebäude platziert werden.

4.2.9. Aktenverzeichnis

Im Rahmen der Ersterhebung der Gebäudeadressen sind folgende Akten zu erstellen:

Verzeichnis der Lokalisationen (Strassenverzeichnis) mit der definitiven Schreibweise

Lokalisationsplan (z.B. 1:2’000) mit Darstellung der Lokalisationen, Strassenachsen, Ordnungsnummern, Gebäuden, Hausnummern sowie der Beziehungen zwischen Lo-kalisation und Hausnummer (siehe Anhang B: Beispiel Lokalisationsplan)

Plan mit den Abgrenzungen der Ortschaften und der PLZ6

Diese Akten werden von der Gemeinde geprüft und mit Datum und Unterschrift versehen ge-nehmigt (je ein Exemplar für die Gemeinde, den Kanton und den/die NF-Geometer/-in). Die Lokalisationspläne sowie der Plan mit den Abgrenzungen der Ortschaften sind von der Post zu visieren. Die Genehmigung der Akten kann auch in einem separaten Protokoll festgehalten werden.

Neuausdruck der veränderten Pläne für das Grundbuch sowie je eine Kopie für Kanton, Gemeinde und Grundbuchamt

Vermessungsskizzen der Einmessung der Gebäudeeingänge

evtl. weitere Dokumentationsakten (Einpassprotokolle, etc.)

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4.3. Beschilderung

Im Sinne der Empfehlung der eidg. Vermessungsdirektion „Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen für die deutschsprachige Schweiz“ (Handbuch der AV, 1.3.16) wird den Gemeinden das Anbringen von Strassen- und Hausnummernschildern am Gebäude dringend empfohlen. Die Gemeinde entscheidet über Art, Grösse und Farbe der Be-schilderung. Für Nebengebäude und Kleinbauten kann von der Beschilderung abgesehen werden. Für die Werke und die Rettungsdienste sind diese Adressen trotzdem von grossem Nutzen, da sie auf Plänen, Routenplanern und Navigationssystemen erscheinen. Lokalisationen Es wird empfohlen, alle im offiziellen Strassenverzeichnis der Gemeinde enthaltenen Lokalisa-tionen zu beschildern, zumindest im Dorf- und Baugebiet. Hausnummern Es wird empfohlen alle Gebäude der Stufe A zu beschildern, vgl. Kapitel 4.1.2.

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5. MELDEWESEN UND NACHFÜHRUNG

5.1. Allgemein

Das Meldewesen und die Nachführung sollen mit dem Meldewesen für die Aufnahme der be-willigten Bauten und Anlagen im Rahmen des Baubewilligungsprozesses koordiniert werden. Das Ziel ist die Erfassung von AV-relevanten Veränderungen bei Gebäuden und Strassen der Informationsebenen Bodenbedeckung und Gebäudeadressen. Zu diesem Zweck wurde in Zusammenarbeit mit der GVG ein Musterformular erstellt (siehe Handbuch der AV, 3.37), welches die notwendigen Elemente enthält. Die Gemeinde kann die-ses in Absprache mit der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer erwei-tern. Die Adressen sollen frühzeitig bestimmt und mit den Gebäude- und Eingangsidentifikatoren EGID / EDID in der AV erfasst werden. Die Gemeinde ist zuständig für die Vergabe der Loka-lisation (Strasse, Platz, benanntes Gebiet) und der eindeutigen Hausnummer. Die Vergabe von EGID und EDID erfolgt mit dem Eintrag der Gemeinde automatisiert im GWR. Die Nach-führungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer besitzt einen Online-Zugang zum GWR und führt die Identifikatoren EGID und EDID in der amtlichen Vermessung nach.

5.2. Ablauf

Die Nachführung der Daten der amtlichen Vermessung soll für die relevanten Elemente (Bo-denbedeckung, Gebäudeadressen) weitgehend standardisiert nach dem folgenden Schema ablaufen (Anpassungen an spezifische Verhältnisse der jeweiligen Gemeinde sind möglich):

Gemeinde NF-Geometer GWR

Meldeformular - Projekt - Adresse

(Kopie an Post, GVG)

projektierte Bauten

Gebäudeadresse

erzeugt automatisiert EGID und EDID

Periodische Kontrolle über Aktualität (jährlich)

Feldaufnahmen

Abschluss Büro (inklusive EGID/EDID)

Eintrag EGID / EDID (wenn bereits vorhanden)

Erfassung der Gebäudeadresse

Baubewilligung

Online-Abfrage

Online-Abfrage

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5.3. Zuständigkeiten und Termine

Termin Tätigkeit Zuständig Bemerkung

Baubewilligung unverzügliche Mel-dung an den/die NF-Geometer/-in

Gemeinde Meldeformular (siehe Handbuch der AV, 3.37) mit Adresse, EGID und EDID, Planbeilage, etc..

Innerhalb von 1 Monat

Nachführung Ad-resse und proj. Ge-bäude

NF-Geometer/-in Die Gebäudeumrisse können direkt ab dem Projekt übernommen werden. Mit gemeindeeigenen Bauten (Wege, ..) ist analog zu verfahren.

1 x jährlich Gemeinsame Kon-trolle der Aktualität

NF-Geometer/-in und Gemeinde

Erkennen von fertiggestellten „proj. Ge-bäuden“ und Änderungen in Bodenbe-deckung, welche nicht erfasst wurden.

in der Regel innert 2 Monaten

Nachführung von erkannten Penden-zen

NF-Geometer/-in Lagerichtige Aufnahme der Gebäude-eingänge bei laufender NF

5.4. Entschädigung der Nachführungsarbeiten

Die Erfassung der Gebäudehauptumrisse und der projektierten Strassenflächen in der Infor-mationsebene Bodenbedeckung sowie der Gebäudeadressen wird pauschal entschädigt. Die Ansätze und nähere Angaben dazu sind im Dokument 2.2.9 "Erläuterungen zur Honorarord-nungHO33 für die Nachführung der amtlichen Vermessung" beschrieben.

6. VERWALTUNG UND BEZUG DER GEBÄUDEADRESSEN

6.1. Allgemein

Die Originaldaten der Informationsebene Gebäudeadressen werden wie die übrigen Daten der AV von der beauftragten Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer verwal-tet. Eine Kopie der Daten wird gemäss KVAV, Art. 27 der Geodatendrehscheibe GeoGR zur Verfügung gestellt.

6.2. Abgleich mit Daten GWR

Klares Ziel von swisstopo und des BFS ist es, die Adressdaten der AV und des GWR mög-lichst automatisiert und laufend abzugleichen und aktuell zu halten. Dies bedingt einen stan-dardisierten Austauschmechanismus. Am 25.11.2009 haben swisstopo und BFS dazu die "Empfehlung für den Datenaustausch zwischen dem Eidgenössischen Gebäude- und Woh-nungsregister (GWR) und der amtlichen Vermessung (AV)" publiziert. Allfällige Massnahmen für die Abläufe im Kanton GR werden, sobald bekannt, in die vorliegende Weisung einfliessen.

6.3. Bezug von Gebäudeadressen

Wie die übrigen Daten der AV können die Gebäudeadressen direkt bei der Nachführungsge-ometerin oder beim Nachführungsgeometer oder zentral über die Geodatendrehscheibe Ge-oGR bezogen werden.

6.4. Gebühren

Die Benutzungs- und die Bearbeitungsgebühren für alle AV-Daten sind in der Gebührenver-ordnung zum kantonalen Geoinformationsgesetz (GKGeoIG; BR 217.330) geregelt.

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Weisung_GebAdr_GR.doc ALG Graubünden / August 2017

7. TECHNISCHE HINWEISE

7.1. Anforderungen zum TOPIC PLZOrtschaft im Detail

Grundsätzlich richten sich Inhalt und Definition der Attribute nach den bestehenden Rechts-grundlagen und Dokumenten (siehe Kapitel 1.5).

Tabelle Tabelle.Attribut

Anforderung, Bemerkung

OSNachfuehrung auch bei diesem Topic ist die Mutationsverwaltung zu führen

Attribut Identifikator: sofern sinnvoll: Mutationsnummer gemäss Mut.verzeichnis sonst: separate Nummerierung als Hinweis auf Dossier

Attribut Beschreibung: z.B. KE Laax, Los 11 (bei Ersterhebung)

Attribut Perimeter: Geometrie optional

OrtschaftsVerbund diese Tabelle dient lediglich der Berücksichtigung der Syntax-Anforderungen von INTERLIS1

Attribut leer: ist leer zu lassen

OrtschaftsVerbundText ein Ortschaftsverbund wird definiert, wenn über mehrere Ort-schaften nur 1 Strassenverzeichnis besteht und somit jede Lo-kalisation also nur 1 mal vorkommt (evtl. z.B. in der Gemeinde Tujetsch für die Ortschaften Sedrun, Camischolas und Rueras)

Attribut Text: Name des Ortschafts-Verbundes (z.B. "Tujetsch")

Ortschaft Ortschaften gemäss Definition der Gemeinde, in Absprache mit der Post und dem GWR; normalerweise wird pro Ortschaft ein Strassenverzeichnis ge-führt (Ausnahme: Ortschaftsverbund)

Attribut Ortschaft_von: evtl. Beziehung zum Ortschaftsverbund

Attribut Status: in der Regel "real"

Attribut InAenderung: "ja" falls OSNachfuehrung.Gueltigkeit = "projektiert"

Attribut Flaeche: Geometrie der Ortschaft; alle Ortschaftsgeometrien mit dem Status "real" bilden AREA; alle Geometrien von Ortschaften pro Operat decken somit das Gemeindegebiet ab (Abgleich mit Gemeindegrenze)

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OrtschaftsName offizieller Name der Ortschaft gemäss Definition der Gemein-de, in Absprache mit der Post und dem GWR; in der Regel entspricht in GR eine Ortschaft einem Gebiet mit derselben PLZ4; keine zusätzliche Erfassung in einem anderen Sprachtyp

Attribut Text: Name der Ortschaft (z.B. "La Punt-Chamues-ch")

Attribut KurzText: evtl. Kurzform des Namens (z.B. "La Punt" oder "Disentis")

Attribut IndexText: evtl. Ortschaftsname für Sortierfunktion (z.B. "Punt-Chamues-ch"), optional

Attribut Sprache: Sprachtyp des Ortschaftsnamens

OrtschaftsName_Pos Beschriftungsposition von OrtschaftsName.Text für die gross-massstäbliche Darstellung (GIS, Arbeitsplots, etc.)

Attribut Pos: Position in der Regel in der Mitte der Geometrie

PLZ6Nachfuehrung auch bei diesem Topic ist die Mutationsverwaltung zu führen

Attribut Identifikator: sofern sinnvoll: Mutationsnummer gemäss Mut.verzeichnis sonst: separate Nummerierung als Hinweis auf Dossier

Attribut Beschreibung: z.B. KE Laax, Los 11 (bei Ersterhebung)

Attribut Perimeter: Geometrie optional

PLZ6 die PLZ6 werden von der Post vergeben

Attribut PLZ6_von: Beziehung zur Ortschaft

Attribut Flaeche: in Graubünden werden alle Geometrien der PLZ6 gebildet; die PLZ6-Geometrien mit dem Status "real" müssen die Fläche der Ortschaft abdecken

Attribut Status: in der Regel "real"

Attribut InAenderung: "ja" falls PLZ6Nachfuehrung.Gueltigkeit = "projektiert"

Attribut PLZ: 4-stellige Postleitzahl

Attribut Zusatzziffern: PLZ-Zusatz

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Weisung_GebAdr_GR.doc ALG Graubünden / August 2017

7.2. Anforderungen zum TOPIC Gebäudeadressen im Detail

Grundsätzlich richten sich Inhalt und Definition der Attribute nach den bestehenden Rechts-grundlagen und Dokumenten (siehe Kapitel 1.5).

Tabelle

Anforderung, Bemerkung

GebNachfuehrung auch bei diesem Topic ist die Mutationsverwaltung zu führen

Attribut Identifikator: sofern sinnvoll: Mutationsnummer gemäss Mut.verzeichnis sonst: separate Nummerierung als Hinweis auf Dossier

Attribut Beschreibung: z.B. KE Laax, Los 11 (bei Ersterhebung)

Attribut Perimeter: Geometrie optional

Lokalisation Generell gehört zu jedem Eintrag mindestens 1 Geometrie, sei es als "Strassenstueck" oder als "BenanntesGebiet".

Attribut Nummerierungsprinzip: 0 keineNummern (z.Bsp. projektiert) 1 beliebig: Hausnummern ungeordnet

(z.B. BenanntesGebiet) 2 aufsteigend: vorwiegend an einem Platz 3 ungeradelinks: ungerade Nummern auf linker Strassenseite

aufsteigend (Normalfall) 4 geradelinks: gerade Nummern auf linker Strassenseite auf-

steigend

Attribut LokalisationNummer: eindeutige Nummerierung innerhalb der Ortschaft; es ist nicht der eidg. Strassenidentifikator (Feld DSTRID) aus den Daten GWR zu übernehmen (nicht stabil)

Attribut AttributeProvisorisch: in der Regel "nein", bei projektierten Objekten "ja"

Attribut IstOffizielleBezeichnung: "ja" falls dazugehörender Lokalisationsname Bestandteil des offiziell genehmigten Strassenverzeichnisses der Gemeinde ist

Attribut Status: bei bestehenden Lokalisationen = "real" bei projektierten Strassen = "projektiert"

Attribut InAenderung: "ja" falls GebNachfuehrung.Gueltigkeit = "projektiert"

Attribut Art: muss analog der zugehörigen Geometrie sein

Attribut NBIdent: wird in GR nicht geführt

LokalisationsName Attribut Text: Strassenname gemäss Verzeichnis Gemeinde; kann bei der Ersterhebung übernommen werden aus den Da-ten des GWR (Feld STRNAMK1); ist zugleich Text für die Beschriftung im PfdGB

Attribut KurzText: allenfalls bei langen Namen; aus GWR Daten oder von Gemeinde übernehmen, evtl. an-passen (Kurztext für Postanschrift)

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Weisung_GebAdr_GR.doc ALG Graubünden / August 2017

Attribut IndexText: sofern notwendig (z.B. Via Claustra -> Claustra); erste 16 Zeichen des Namens, für Sortierung

Attribut Sprache: eine der offiziellen Sprachen in GR, also de, it oder rm;

LokalisationsNamePos Je 1 Positionierung pro Plan für das Grundbuch. Es wird nur eine Sprachversion gedruckt.

Attribute AnfIndex, Endindex: bei mehrteiligen Namen kann ein Name aus Platzgründen in Teilbeschriftungen aufgeteilt werden

BenanntesGebiet Nur vorgesehen bei fehlender Hausnummer-Systematik oder bei Weilern.

Attribut Flaeche: Flächen-Geometrie ohne Überlappungen

Strassenstueck Enthält alle Geometrien von Lokalisationen der Art = "Strasse" oder "Platz". Hinweise zur Erfassung und zur Genauigkeit der Achsen siehe Kap. 4.2.5. und in den Grundlage-Dokumenten gemäss Kap. 1.5.

Attribut Geometrie: bei Strassen: - eine oder mehrere Linien - Strassenachse in Richtung der aufsteigenden Haus- nummern definieren bei Plätzen mit Haus-Nummerierung analog einer Strasse: - Achse ca. in Platzmitte bei Plätzen mit aufsteigender Haus-Nummerierung: - geschlossene Linie mit Anfangspunkt entlang der Berandung Generell ist ein topologisch korrektes Netz zu bilden

Attribut Anfangspunkt: Koordinaten des Anfangspunktes (zur Definition der Strassenrichtung bezüglich Nummerierung)

Attribut Ordnung: - Nummer für die Reihenfolge der Strassenstücke - bei nicht durchgehenden Strassen evtl. Lücke frei lassen - dieses Attribut darf später nicht verändert werden (ist IDENT)

Attribut IstAchse: - "ja" falls korrekt erfasst gemäss Vorgaben swisstopo / VSS - "nein" falls provisorisch oder ungenau digitalisiert

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Weisung_GebAdr_GR.doc ALG Graubünden / August 2017

Gebaeudeeingang (Haupteingang)

Erfassung aller Gebäudeeingänge im Sinne der Adresse

Attribut Status: bei bestehenden Gebäuden = "real" bei projektierten Gebäuden = "projektiert"

Attribut InAenderung: "ja" falls GebNachfuehrung.Gueltigkeit = "projektiert"

Attribut AttributeProvisorisch: in der Regel = "nein" wenn Lage und Zuordnung noch unsicher = "ja"

Attribut IstOffizielleBezeichnung: für offizielle Adressen (Gemeinde) = "ja" für reservierte oder vorgesehene Adressen = "nein"

Attribut Lage: tatsächliche Lage des Einganges , Genauigkeit längs zur Fas-sade +- 1m, Punkt mit ca. 1 m Abstand zur Fassade innerhalb des Gebäudes

Attribut HoehenLage: ist nur bei Bedarf auszufüllen (gemäss Beschreibung im Da-tenmodell)

Attribut Hausnummer: wird bei der Ersterhebung aus den Daten des GWR (Feld DEINR) übernommen und mit der Gemeinde bereinigt

Attribut Im_Gebaeude: Angabe, in welchem Topic das zugehörige Gebäude liegt

Attribut GWR_EGID: ist aus den Daten des GWR (Feld EGID) zu übernehmen

Attribut GWR_EDID: ist aus den Daten des GWR (Feld EDID) zu übernehmen

HausnummerPos Darstellung in der Regel innerhalb des Gebäudes beim Ge-bäudeeingang, ausgerichtet/parallel zur Gebäudeflucht gegen die zugehörige Lokalisation und innerhalb der Gebäudegeo-metrie, bei Betrachtung in Nordrichtung nicht auf dem Kopf stehend

Gebaeudename nur Namen erfassen, die Bestandteil der offiziellen Adresse sind (gemäss Angaben Gemeinde); identische Objektnamen in BB oder EO löschen

GebaeudeNamePos Gebäudenamen werden nur in Ausnahmefällen beschriftet (zum Beispiel wichtige öffentliche Bauten, sofern der Gebäu-dename anstelle der Hausnummer Teil der Adresse ist und somit der Objektname im Topic BB gelöscht wurde; z.B. "Ge-meindehaus" oder "Hotel Tschuggen")

GebaeudeBeschreibung kann allenfalls verwendet werden zur Präzisierung oder bei Unklarheiten zur Adresse (z.B. bei einem kleinen benannten Gebiet: "Wohnhaus nördlich der Strasse"); diese Daten werden i.d.R. weder dargestellt noch ausgegeben

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Weisung_GebAdr_GR.doc ALG Graubünden / August 2017

7.3. Spezialfälle

Aus verschiedenen Gründen sind im Kanton Graubünden spezielle Konstellationen und be-sondere Gegebenheiten zu berücksichtigen. Das Vorgehen bei der Datenerfassung und der Darstellung ist nachfolgend beschrieben.

Erfassung von reservierten Adressen der Detaillierungsstufe B (z.B. bestehendes Gebäude ohne Wohn- oder Arbeitsnutzung)

Diese Gebäudeadressen sind zwar von der Gemeinde festgelegt, aber noch nicht offiziell und in Gebrauch. Sie sind darum im Plan für das Grundbuch und auf Geoportalen nicht darzustellen. Ein Eintrag im Lokalisationsplan wird empfohlen (für die Vergabe bei einem späteren Bauvorhaben). In der Tabelle „Gebäudeeingang“ sind fol-gende Attributwerte zu vergeben: - Status: 1 (real) - AttributeProvisorisch: 1 (Nein) - IstOffizielleBezeichnung: 1 (Nein) - Lage: ca. Mitte Gebäude - Im_Gebäude: meistens 0 (BB) - GWR_EGID: < noch leer> - GWR_EDID: < noch leer>

Erfassung von reservierten Adressen in Bebauungslücken

Solche Adressen werden grundsätzlich nicht erfasst. Auf Wunsch der Gemeinde können sie im Lokalisationsplan eingetragen und in einem separaten Datenlayer gespeichert werden.

Erfassung von neuen Adressen zu bewil-ligten projektierten Bauten

Im Plan für das Grundbuch werden diese Hausnummern nicht dargestellt. Sie sind aber auf Wunsch in Plänen ohne Rechtswirkung an Dritte abzugeben und können in Geoda-tenportalen als zuschaltbare Information dar-gestellt werden. In der Tabelle „Gebäudeeingang“ sind fol-gende Attributwerte zu vergeben: - Status: 0 (projektiert) - AttributeProvisorisch: 0 (Ja) - IstOffizielleBezeichnung: 0 (Ja) - Lage: ungefähre Lage - Im_Gebäude: <je nach Projekt> - GWR_EGID: <evtl. noch leer> - GWR_EDID: <evtl. noch leer>

Vorgehen bei 2 Eingängen mit selber Ad-resse (Hausnummer)

Leider kann dies auftreten, wenn die Asseku-ranznummer als Hausnummer verwendet wird. Gemäss Datenmodell muss aber die Kombination aus Lokalisation und Haus-nummer eindeutig sein. Falls mit der Gemeinde keine Lösung gefun-den werden kann, sind beide Eingänge zu er-fassen, dem einen aber ein Index zur Haus-nummer anzuhängen (z.B. 57.1)

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Geometrie von benannten Gebieten Sie sollen einer logischen Abgrenzung (z.B. Maiensässgebiet, Bergtal) entsprechen.

Darstellung von Hausnummern im Plan für das Grundbuch, wenn identisch mit der Gebäudeversicherungsnummer

Grundsätzlich werden beide Nummern dar-gestellt. Bei Platzmangel kann die Gebäude-versicherungsnummer ausserhalb des Ge-bäudes platziert werden.

Darstellung der Namen von benannten Gebieten, wenn identisch mit dargestell-tem Flurnamen.

Es kann auf eine Darstellung im Plan für das Grundbuch verzichtet werden (nur Flurname darstellen).

Der frühere Anhang A zu diesem Dokument wurde mit der Version November 2012 gelöscht. Das Meldeformular "Erhebung der projektierten Bauten" ist Bestandteil des Handbuches der AV, Dokument 3.37.

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Beispiele Lokalisationsplan

Anhang B

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Weisung_GebAdr_GR.doc ALG Graubünden / August 2017

Beispiel Strassenstück

Beispiel Benanntes Gebiet

Anhang C

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Handbuch der amtlichen Vermessung im Kanton Graubünden Seite 24 Gebäudeadressen im Kanton Graubünden 2.2.19

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Anhang D

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Handbuch der amtlichen Vermessung im Kanton Graubünden Seite 25

Gebäudeadressen im Kanton Graubünden 2.2.19

Weisung_GebAdr_GR.doc ALG Graubünden / August 2017

Tabelle: Objektbildung und Erfassung von Gebäudenummer / EGID / EDID

Fall Situation Vorgehen / Übergangslösung Bodenbedeckung Einzelobjekte

Gebäudeadresse

1 Normalfall: 1 GWR-Objekt = 1 AV-Gebäude = 1 Versicherungsobjekt

neue Objekte: - die Objektbildung erfolgt gemäss

den Grundsätzen der TVAV bzw. des GWR

Objektbildung: - 1 Geometrie pro Gebäude Gebäudenummer: - 1 Nummer pro Gebäude,

gemäss Liste ASW/GVG EGID: - gemäss GWR

EGID: - gemäss GWR EDID: - gemäss GWR

bestehende Objekte: keine Massnahmen

Objektbildung: - 1 Geometrie pro Gebäude Gebäudenummer: - 1 Nummer pro Gebäude,

gemäss Liste ASW/GVG EGID: - gemäss GWR

EGID: - gemäss GWR EDID: - gemäss GWR

2 1 GWR-Objekt = 2-n Versicherungsobjekte

neue Objekte: die Objektbildung erfolgt gemäss

den Grundsätzen der TVAV bzw. des GWR (nicht gemäss Gebäu-denummern)

Objektbildung: - 1 Geometrie pro Gebäude Gebäudenummer: - 2-n Nummern pro Gebäude

gemäss Liste ASW/GVG EGID: - gemäss GWR

(mehrmals derselbe)

EGID: - gemäss GWR EDID: - gemäss GWR

bestehende Objekte mit 2-n AV-Gebäuden: die Objektgeometrien werden be-

lassen

Objektbildung: - 2-n Gebäude Gebäudenummer: - 1 Nummer pro Gebäude ge-

mäss Liste ASW/GVG EGID: - gemäss GWR

(mehrmals derselbe)

EGID: - gemäss GWR EDID: - gemäss GWR

Anhang E

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Handbuch der amtlichen Vermessung im Kanton Graubünden Seite 26

Gebäudeadressen im Kanton Graubünden 2.2.19

Weisung_GebAdr_GR.doc ALG Graubünden / August 2017

Fall Situation Vorgehen / Übergangslösung Bodenbedeckung Einzelobjekte

Gebäudeadresse

3 2-n GWR-Objekte = 1 Versicherungsobjekt

neue Objekte: - die Objektbildung in der AV erfolgt

gemäss den Grundsätzen der TVAV bzw. des GWR (nicht ge-mäss Gebäudenummern)

Objektbildung: - 1 Geometrie pro Gebäude Gebäudenummer: - dieselbe Nummer pro Gebäu-

de gemäss Liste ASW/GVG mehrmals (2-n mal) erfassen

EGID: - gemäss GWR GebäudenummerPos: - nur eine Gebäudenummer wird

in der AV beschriftet

EGID: - gemäss GWR EDID: - gemäss GWR

bestehende Objekte mit 2-n AV-Gebäuden: - die Objektbildung in der AV erfolg-

te offenbar korrekt gemäss den Grundsätzen der TVAV bzw. des GWR (nicht gemäss Gebäude-nummern)

Objektbildung: - 1 Geometrie pro Gebäude Gebäudenummer: - dieselbe Nummer pro Gebäu-

de gemäss Liste ASW/GVG mehrmals (2-n mal) erfassen

EGID: - gemäss GWR GebäudenummerPos: - nur eine Gebäudenummer wird

in der AV beschriftet

EGID: - gemäss GWR EDID: - gemäss GWR

bestehende Objekte mit 1 AV-Gebäude: - die Objektgeometrie wird belassen - eine Erfassung von fiktiven Linien

ohne Vermessung ist nicht erlaubt

Objektbildung: - 1 Geometrie (über beide/alle

Gebäude) Gebäudenummer: - dieselbe Nummer gemäss Lis-

te ASW/GVG mehrmals (2-n mal) erfassen

EGID: - gemäss GWR

(unterschiedlich) GebäudenummerPos: - nur eine Gebäudenummer wird

in der AV beschriftet

EGID: - gemäss GWR EDID: - gemäss GWR

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Handbuch der amtlichen Vermessung im Kanton Graubünden Seite 27

Gebäudeadressen im Kanton Graubünden 2.2.19

Weisung_GebAdr_GR.doc ALG Graubünden / August 2017

Fall Situation Vorgehen / Übergangslösung Bodenbedeckung Einzelobjekte

Gebäudeadresse

4 das Gebäude ist im GWR nicht enthalten (momentan fast alle Nicht-Wohngebäude)

neue Objekte: - die Objektbildung erfolgt gemäss

den Grundsätzen der TVAV bzw. des GWR (nicht gemäss Gebäu-denummern)

- der EGID wird leer gelassen

Objektbildung: - 1 Geometrie pro Gebäude Gebäudenummer: - 1-n Nummern pro Gebäude

gemäss Liste ASW/GVG EGID: - kein Wert zu erfassen

EGID: - kein Wert zu erfassen EDID: - kein Wert zu erfassen

bestehende Objekte: keine Massnahmen die Objektgeometrien werden be-

lassen

Objektbildung: - 1-n Geometrien Gebäudenummer: - 1-n Nummern gemäss Liste

ASW/GVG EGID: - kein Wert zu erfassen

EGID: - kein Wert zu erfassen EDID: - kein Wert zu erfassen

5 ein GWR-Objekt wird in der AV nicht erfasst (z.B. mobile Baute)

- keine Erfassung in der AV - Fehlermeldungen beim Abgleich

ignorieren

6 ein offizieller Gebäudeeingang fehlt im GWR

- der Eingang wird erfasst, erhält aber keinen EDID

- die Gemeinde soll zur Ergänzung aufgefordert werden

Objektbildung: - 1 Geometrie pro Gebäude Gebäudenummer: - 1-n Nummern pro Gebäude

gemäss Liste ASW/GVG EGID: - gemäss GWR soweit möglich

zu erfassen

EGID: - gemäss GWR EDID: - kein Wert zu erfassen

(Fehlermeldung im Checkservice ignorieren)

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Handbuch der amtlichen Vermessung im Kanton Graubünden Seite 28

Gebäudeadressen im Kanton Graubünden 2.2.19

Weisung_GebAdr_GR.doc ALG Graubünden / August 2017

Fall Situation Vorgehen / Übergangslösung Bodenbedeckung Einzelobjekte

Gebäudeadresse

7 die geometrische Objektbildung gemäss den Angaben im GWR (also gemäss den Eingaben der Gemeinde) entspricht eindeutig nicht den Grundsätzen der TVAV (also den GWR-Richtlinien)

neue Objekte: - die Gemeinde soll zur Überprüfung

und Berichtigung aufgefordert wer-den

- ist eine Korrektur durch die Ge-meinde (noch) nicht möglich, soll die Objektbildung gemäss den Grundsätzen der TVAV bzw. des GWR erfolgen

- Attributwerte werden soweit mög-lich erfasst

Objektbildung: - 1 Geometrie pro GWR-Objekt Gebäudenummer: - 1-n Nummern pro Gebäude

gemäss Liste ASW/GVG EGID: - gemäss GWR soweit möglich

zu erfassen

EGID: - gemäss GWR soweit möglich zu erfassen EDID: - gemäss GWR soweit möglich zu erfassen

bestehende Objekte: - die Objektgeometrien werden be-

lassen - die Gemeinde soll zur Überprüfung

und Berichtigung aufgefordert wer-den

- ist eine Korrektur durch die Ge-meinde (noch) nicht möglich, wer-den die Attributwerte soweit mög-lich erfasst

Objektbildung: - Geometrien belassen Gebäudenummer: - 1-n Nummern pro Gebäude

gemäss Liste ASW/GVG EGID: - gemäss GWR soweit möglich

zu erfassen

EGID: - gemäss GWR soweit möglich zu erfassen EDID: - gemäss GWR soweit möglich zu erfassen


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