+ All Categories
Home > Documents > wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er...

wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er...

Date post: 10-Sep-2020
Category:
Upload: others
View: 0 times
Download: 0 times
Share this document with a friend
36
wegweiser durch die berufslehre Wegweiser berufliche Grundbildung www.berufsbildung.ch
Transcript
Page 1: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

wegweiser durch die berufslehre

Wegweiser berufliche Grundbildung www.berufsbildung.ch

Page 2: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

4. aktualisierte Auflage 2012 © 2012 SDBB, Bern. Alle Rechte vorbehalten.

Schweizerisches Dienstleistungszentrum Berufsbildung I Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung SDBB, BernSDBB Verlag, www.sdbb.ch

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, BernSchweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz SBBK, Bern

Peter Knutti, SDBB

Gabriel Brodmann, Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung, Basel-StadtJosette Fallet, Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz SBBKPeter Knutti, SDBBAnna Scheidiger, SDBB Barbara Studer, sprachwerk-studer.ch

Peter Bleisch, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, ZürichJeanpierre Mini, Divisione della formazione professionale, BreganzonaDani Duttweiler, BBTMichel Etienne, Service des formations postobligatoires, NeuenburgPaul Jud, Amt für Berufsbildung, SchwyzPeter Sutter, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Bern

Aysun Raselli-Kurtulan, augenfang.ch

von Ah Druck AG, Sarnen

978-3-03753-086-3

MB1-1006auch in Französisch und Italienisch erhältlich

SDBB VertriebIndustriestrasse 1, 3052 ZollikofenTel. 0848 999 001, Fax 031 320 29 38 [email protected], www.shop.sdbb.ch

Text und Konzept basieren auf dem früheren Wegweiser durch die Berufslehre und auf den Vorarbeiten von Christian Lehmann, Nidau und Susanna Oppliger, Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Bern.

impressum

Wegweiser durch die Berufslehre

Herausgeber

Realisierung inZusammenarbeit mit

Projektleitung

Redaktion

Qualitätssicherung

Grafik

Druck

ISBN

Artikel-Nr.

Vertrieb/Kundendienst

Page 3: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

vorwort

Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen denWeg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre durchgeht. So knapp wie möglich, so umfangreich wienötig gibt er Antworten auf die wichtigsten Fragen, die im Zu-sammenhang mit der beruflichen Grundbildung auftauchenkönnen.

Wenn Sie den Lehrvertrag unterschreiben, gehen Sie einewichtige vertragliche Abmachung ein. Der Wegweiser hilftIhnen, die Tragweite dieses Schritts zu erfassen. Viele Informa-tionen sind rechtlicher Natur und deshalb nicht immer leichtverständlich. Wir haben versucht, die Dinge so einfach wiemöglich zu erklären, damit der Wegweiser Ihnen gute Diensteleisten kann.

Sie haben online zu weiteren Informationen und DokumentenZugang, die Sie herunterladen können. Unter www.berufsbildung.ch finden Sie insbesondere:

Das Formular für den Lehrvertrag

Das Lexikon der Berufsbildung

Informationen und Dokumente zur Lerndokumentation undzum Bildungsbericht

Merkblätter, die zu verschiedenen Einzelthemen allesWichtige zusammenfassen

Jetzt wünschen wir Ihnen einen guten, interessanten Gangdurch die Berufslehre und dass Sie das Ziel, den erfolgreichenAbschluss, sicher erreichen.

Bern, Mai 2012Peter Knutti, Leiter Abteilung Medien Berufsbildung, SDBB

˙˙˙

˙

Page 4: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

VorwortInhaltsverzeichnisGlossarAbkürzungsliste

berufslehre 8Drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung mit 8eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)Zweijährige berufliche Grundbildung mit 8eidgenössischem Berufsattest (EBA)Bildungsverordnung 9Aufsicht 10Eidgenössische Berufsmaturität (BM) 10 lehrvertrag und die wichtigsten gesetzlichen 12bestimmungenVertragsparteien 12Dauer der beruflichen Grundbildung 12Probezeit 13Arbeitszeit 13Entschädigung, Naturallohn und Sozialabzüge 14Ferien, Urlaub, Jugendurlaub 14Feiertage 15Berufsnotwendige Beschaffungen 16Medizinische Untersuchung 16Krankheit, Unfall 16Schwangerschaft, Mutterschaftsversicherung 16Rekrutenschule, Militär, Zivildienst, Zivilschutz 17Lernende aus dem Ausland 17Gesamtarbeitsvertrag (GAV) 18Stipendien und Ausbildungsdarlehen 18Kontrolle und Genehmigung des Lehrvertrags 18Auflösung des Lehrvertrags 19drei lernorte 20Lehrbetrieb 20Lernende Person 20Gesetzliche Vertretung 21Lehrbetriebsverbund 21Lehrbetrieb für einen Bildungsteil 21Instrumente zur Förderung der betrieblichen Bildung 22Lerndokumentation 22

1.1.1.

1.2.

1.3.1.4.1.5.2.

2.1.2.2.2.3.2.4.2.5.2.6.2.7.2.8.2.9.2.10.2.11.2.12.2.13.2.14.2.15.2.16.2.17.3.3.1.3.1.1.3.1.2.3.1.3.3.1.4.3.1.5.3.1.5.1.

inhaltsverzeichnis

Page 5: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

Bildungsbericht 22Weiterbeschäftigung im Lehrbetrieb 22Lehrzeugnis 22Kurzarbeit, Schliessung des Lehrbetriebs 22Absenzen für Stellensuche 23Überbetriebliche Kurse (üK) 23Zweck der überbetrieblichen Kurse 23Kurskosten 24Berufsfachschule 24Auftrag der Berufsfachschule 24Obligatorischer Besuch der schulischen Bildung 24Unterrichtsdauer 24Freikurse 25Stützkurse 25Kosten des obligatorischen Unterrichts 25Zeugnis 25Absenzen, Urlaub 25qualifikationsverfahren / abschlussprüfungen 26Anmeldung 26Aufgebot 26Ablauf 26Prüfungsergebnisse 26Nicht bestandene Prüfungen 26Wiederholung der Prüfungen 26Kosten 27Beschwerden, Rekurse 27weitere wichtige themen 28Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung 28Erwerbslosigkeit 28Bildungsangebote nach der beruflichen Grundbildung 28Nachholbildung 29Andere Qualifikationsverfahren 29adressen und links von kontaktstellen 30

3.1.5.2.3.1.6.3.1.7.3.1.8.3.1.9.3.2.3.2.1.3.2.2.3.3.3.3.1.3.3.2.3.3.3.3.3.4.3.3.5.3.3.6.3.3.7.3.3.8.

4.4.1.4.2.4.3.4.4.4.5.4.6.4.7.4.8.5.5.1.5.2.5.3.5.4.5.5.6.

Page 6: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

Abschlussprüfung

Berufliche Grundbildung

Berufsbildner/in

Berufsbildungsamt

Berufsfachschule

Bildungsbericht

Bildungsplan

BetrieblicherBildungsplan

Individueller Bildungsplan

Lehrbetrieb

glossar

(früher: Lehrabschlussprüfung, LAP) ist Teil desQualifikationsverfahrens. Sie findet gegen Ende derberuflichen Grundbildung statt.

(auch: Berufslehre) dient der Vermittlung und demErwerb von Fähigkeiten, Kenntnissen und Fertigkeiten, dieerforderlich sind, um einen Beruf auszuüben. Sie findet andrei Lernorten statt: Lehrbetrieb, überbetriebliches Kurs-zentrum üK und Berufsfachschule.

(früher: Lehrmeister/in) vermittelt den Lernenden denpraktischen Teil der beruflichen Grundbildung im Lehrbetrieb.Weitere Fachkräfte des Betriebs können damit beauftragtwerden, den Lernenden einen Teil der beruflichen Praxis zuvermitteln.

Kantonale Behörde, zuständig für die Aufsicht über diebetriebliche und schulische berufliche Grundbildung. ZurAufsicht gehören insbesondere die Beratung und Begleitungder Lehrvertragsparteien und die Genehmigung desLehrvertrags.

Vermittelt den Lernenden die schulische Bildung – im berufs-kundlichen und im allgemeinbildenden Unterricht sowie imSport. Die Berufsfachschulen bieten zudem Stütz- und Frei-kurse an.

Darin wird die periodisch stattfindende Überprüfung desLernerfolgs im Lehrbetrieb festgehalten. Diese findet in Formeines strukturierten Gesprächs zwischen Berufsbildner/inund lernender Person statt. Der Bildungsbericht ist Pflichtund ergänzt die Diskussionen im Alltag.

Der Bildungsplan des Berufs ist Teil der Bildungsverordnungund definiert die konkrete Gestaltung der Ausbildung.

Ist die Umsetzung des Bildungsplans, angepasst an dieGegebenheiten des jeweiligen Lehrbetriebs und hält fest,wann die lernende Person die vorgegebenen Tätigkeiten undKenntnisse des Berufs erlernt.

Ist die Anpassung des betrieblichen Bildungsplans an jedeeinzelne lernende Person. Er enthält individuelle Kriterien derPlanung (z.B. Besuch von Frei- oder Stützkursen, Ferien, usw.).

Hier findet die Bildung in beruflicher Praxis statt. Die Unter-nehmen bedürfen einer Bildungsbewilligung der kantonalenAufsichtsbehörde. Die Lehrbetriebe rekrutieren die Lernendenund schliessen mit diesen einen Lehrvertrag ab.

Page 7: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

Lerndokumentation

Lernende Person, Lernende

Organisationen derArbeitswelt (OdA)

Qualifikationsverfahren (QV)

Überbetriebliche Kurse (üK)

(früher: Arbeitsbuch) Darin hält die lernende Person allewesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und dieErfahrungen fest, die sie im Lehrbetrieb macht. Die Lerndo-kumentation dient als Nachschlagewerk. Die Berufsbildnerinbzw. der Berufsbildner ersieht daraus den Bildungsverlauf,das Berufsinteresse und das persönliche Engagement derlernenden Person.

Als lernende Person (früher: Lehrling) gilt, wer die obliga-torische Schulzeit beendet hat und auf Grund eines Lehr-vertrags einen Beruf erlernt, der in einer Bildungsverordnunggeregelt ist.

Sammelbegriff für Berufsverbände, Branchenorganisationen,Gewerkschaften und andere für die Berufsbildung zuständigeOrganisationen.

Damit wird festgestellt, ob eine Person über die in derjeweiligen Bildungsverordnung festgelegten Kompetenzenverfügt, um einen Beruf ausüben zu können. Das bedeu-tendste Verfahren ist die Abschlussprüfung.

Werden in der Regel von den Organisationen der Arbeitsweltangeboten und ergänzen die Bildung in Lehrbetrieb undBerufsfachschule.

Mehr Informationen finden Sie im „Lexikon der Berufsbildung“.Dort sind alle wichtigen Begriffe der Berufsbildung in kurzenund informativen Texten beschrieben:

www.lex.berufsbildung.ch

Page 8: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

abkürzungsliste

verwendete abkürzungen

Abs.

AHV

ALV

ArG

ArGV

Art.

AVIG

AVIV

BBG

BBT

BBV

EBA

EFZ

eidg.

EO

EOG

IV

OdA

Absatz

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Arbeitslosenversicherung

ArbeitsgesetzBundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie,Gewerbe und Handel

Verordnung zum Arbeitsgesetz (ArGV 1, ArGV 2 und ArGV 5)

Artikel

ArbeitslosenversicherungsgesetzBundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorischeArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

ArbeitslosenversicherungsverordnungVerordnung vom 31. August 1983 über die obligatorischeArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

BerufsbildungsgesetzBundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über dieBerufsbildung

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie

BerufsbildungsverordnungVerordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung

Eidgenössisches Berufsattest (zweijährige beruflicheGrundbildung mit eidg. Berufsattest, EBA)

Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung mit eidg.Fähigkeitszeugnis, EFZ)

eidgenössisch

Erwerbsersatzordnung

ErwerbsersatzgesetzBundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbs-ersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft

Invalidenversicherung

Organisation(en) der Arbeitswelt

Page 9: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

OR

SDBB

üK

UVG

ZGB

ObligationenrechtBundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzungdes Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Schweizerisches Dienstleistungszentrum Berufsbildung | Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Überbetriebliche Kurse

UnfallversicherungsgesetzBundesgesetz vom 20. März 1981 über dieUnfallversicherung

ZivilgesetzbuchSchweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Page 10: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

1

8

drei- oder vierjährigeberufliche

grundbildung miteidgenössischem

fähigkeitszeugnis (efz)

zweijährige beruflichegrundbildung miteidgenössischemberufsattest (eba)

Die zweijährige beruflicheGrundbildung dient alspraktisch orientierter

Einstieg in die Berufswelt.

Während einer Über-gangszeit werden

weiterhin zweijährigeAnlehren angeboten.

Die drei- oder vierjährige berufliche Grundbildung schliesstmit einer Prüfung ab, führt zum eidg. Fähigkeitszeugnis undzusammen mit dem Abschluss einer erweiterten Allgemein-bildung zur eidg. Berufsmaturität.

Die zweijährige berufliche Grundbildung schliesst mit einerPrüfung ab und führt zum eidg. Berufsattest. Sie dient alspraktisch orientierter Einstieg in die Berufswelt. Nach Ab-schluss besteht die Möglichkeit, Angebote der berufsorien-tierten Weiterbildung zu besuchen sowie eine allenfallsverkürzte drei- oder vierjährige Grundbildung zu absolvieren.Die Durchlässigkeit wird in den jeweiligen Bildungsverord-nungen entsprechend geregelt.

Lernende, die eine zweijährige berufliche Grundbildung miteidg. Berufsattest absolvieren, erhalten, falls der Bildungs-erfolg gefährdet ist, eine spezielle fachliche und persönlicheUnterstützung im Sinne einer individuellen Begleitung. Es handelt sich um ein Förderangebot, bei dem kompetentePersonen den Entwicklungsprozess einer lernenden Personganzheitlich und umfassend unterstützen. Die individuelleBegleitung kann durch verschiedenste Anbieter erbrachtwerden. Sie ist berufs- und lernortübergreifend und soll unterden drei Lernorten koordiniert werden. Die Ausgestaltungder individuellen Begleitung ist ein Auftrag an die Kantone,nähere Bestimmungen dazu sind nur teilweise erlassen.

BBG Art. 18; BBV Art. 10 Abs. 4

Lernende in einer Anlehre haben dieselben Rechte undPflichten wie Lernende in der beruflichen Grundbildung zumeidg. Fähigkeitszeugnis oder zum eidg. Berufsattest. Sobaldim entsprechenden Beruf eine Bildungsverordnung für einezweijährige berufliche Grundbildung EBA in Kraft gesetztwird, ist die jeweilige Anlehre nicht mehr möglich.

berufslehre

1.1.

1.2.

§

Page 11: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

9

Die rechtliche Grundlage bildet das Bundesgesetz über dieBerufsbildung (BBG). Für jeden durch das Bundesamt fürBerufsbildung und Technologie (BBT) anerkannten Beruf sinddie wesentlichen Vereinbarungen in einer Bildungsverord-nung geregelt. Während einer Übergangsfrist werden dienoch gültigen Ausbildungs- und Prüfungsreglemente in Bil-dungsverordnungen umgewandelt. Bis zu deren Inkrafttretengelten die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsreglemente.

In der Bildungsverordnung werden die genaue Berufsbe-zeichnung und die Dauer der beruflichen Grundbildung be-stimmt. In ihr sind auch die Anforderungen an die Lehrbe-triebe umschrieben und die Anzahl der Lernenden festgelegt,die gleichzeitig in einem Betrieb ausgebildet werden dürfen.In der Bildungsverordnung wird auf den Bildungsplan ver-wiesen. Dieser enthält detaillierte Angaben zur beruflichenGrundbildung und wird periodisch aktualisiert. Es ist denBerufsverbänden freigestellt, zusätzlich noch einen Modell-Lehrgang für die Konkretisierung der betrieblichen Bildungs-planung zu entwickeln.

Sämtliche Angaben zu den Qualifikationsbereichen, zur Dauerdes Qualifikationsverfahrens und die nötigen Vorgaben fürdie korrekte Beurteilung und Benotung sind im Bildungsplanzur Bildungsverordnung aufgeführt.

Die Bildungsverordnung und der Bildungsplan ergeben einGanzes. Die einzelnen Teile müssen sich einerseits logischineinander fügen, andererseits muss sich das Qualifikations-verfahren an den Kompetenzen orientieren.Der Bildungsinhalt wird in der Regel gemeinsam von den zu-ständigen Organisationen der Arbeitswelt (OdA), vom Bundund von den Kantonen erarbeitet. Danach folgt eine breiteVernehmlassung bei Berufs- und Fachverbänden sowie beiden zuständigen kantonalen Behörden.

BBG Art. 19

Inhalt und zeitlicher Ablauf der beruflichen Grundbildungwird in den meisten Berufen in einem Bildungsplan definiert.Er kann bei den entsprechenden Organisationen der Arbeits-welt oder beim BBT (unter: Berufsbildung > Berufsverzeichnis> berufliche Grundbildung) bezogen werden.

bildungsverordnung

Für jeden annerkanntenBeruf sind die wesentli-chen Vereinbarungen in

einer Bildungsverordnunggeregelt.

1.3.

§

Page 12: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

1

10

Die Kantone, zuständig für die Qualität der Ausbildung,sorgen für die Aufsicht über die berufliche Grundbildung. Sieberaten und begleiten die Lehrvertragsparteien in Sachfra-gen und bei Schwierigkeiten und fördern die Zusammenar-beit zwischen den Partnern und Partnerinnen der beruflichenGrundbildung.

In den meisten Kantonen beschäftigt das kantonale Berufs-bildungsamt Berufsinspektorinnen und -inspektoren oder Aus-bildungsberater und -beraterinnen.

Die Aufsicht berät und begleitet Betriebe, die einen neuenAusbildungsplatz schaffen oder die ihre Bildung in beruflicherPraxis verbessern wollen. Sie setzt sich ein, wenn sich dieVertragsparteien nicht einig werden oder keinen Ausweg auseiner verfahrenen Situation finden. Dies kann der Fall sein, wenn die Ausbildung im Betrieb vonden gesetzlichen Bestimmungen abweicht oder Lernende diegestellten Anforderungen nicht oder nur teilweise zu erfül-len vermögen. In besonders schwerwiegenden Situationenkann die Aufsicht einen Lehrvertrag auflösen oder dem Lehr-betrieb die Bildungsbewilligung entziehen.

BBG Art. 24; BBV Art. 11

Meistens wird ein gemeinsames Gespräch mit den Vertrags-parteien genügen, um solche Probleme zu lösen und denFortlauf der beruflichen Grundbildung in erfolgreiche Bahnenzu lenken.

Die eidg. Berufsmaturität ergänzt die berufliche Grundbildungmit eidg. Fähigkeitszeugnis EFZ mit einer erweiterten Allge-meinbildung. Diese wird mit der Berufsmaturitätsprüfung ab-geschlossen. Lernende können den Berufsmaturitätsunterrichtbesuchen, wenn siea) die Aufnahmebedingungen (Aufnahmeprüfung) erfüllen und

b) das Einverständnis des Lehrbetriebs eingeholt haben.Der Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts ist nur zu ge-währleisten, wenn die Leistungen der Lernenden in Betriebund Berufsfachschule genügend sind. Der Berufsmaturitäts-unterricht an öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.

Lernende, die sich erst später entscheiden, können die eidg.Berufsmaturität nach der beruflichen Grundbildung berufsbe-gleitend oder als Vollzeitausbildung nachholen.

aufsicht

Die Aufsicht liegt bei denKantonen und wird unter-

schiedlich organisiert.

Die Aufsicht vermitteltund berät bei

Schwierigkeiten.

eidgenössischeberufsmaturität (bm)

Lernende, die dieVoraussetzungen erfüllen,können die eidg. Berufs-maturität absolvieren.

berufslehre

1.4.

1.5.

§

Page 13: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

11

Anschluss an dieBerufsmaturität.

Die eidg. Berufsmaturität schafft die Voraussetzungen für einStudium an einer Fachhochschule im entsprechenden Berufs-feld. Mit Zusatzqualifikation ist auch ein Studium an einerHochschule möglich.

BBG Art. 25 Abs. 1 §

Page 14: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

12

Der Lehrvertrag ist eine besondere Form des Einzelarbeits-vertrags. Es handelt sich um einen befristeten Arbeitsver-trag. Der Lehrvertrag muss schriftlich abgefasst sein. Er regeltmindestens die Art und die Dauer der beruflichen Bildung,den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien.

Das national einheitliche Formular für den Lehrvertrag stehtin den vier Landessprachen online (www.lv.berufsbildung.ch)und gedruckt zur Verfügung oder kann beim Berufsbildungs-amt bezogen werden.

OR Art. 344 – 346a

Als Vertragsparteien gelten einerseits die lernende Personund andererseits der Lehrbetrieb. Wird ein Lehrvertrag mitMinderjährigen (bis zum vollendeten 18. Altersjahr) abge-schlossen, so muss die gesetzliche Vertretung mit unter-zeichnen.

ZGB Art. 296

Der Beginn sollte spätestens auf den Eintritt in die Berufs-fachschule festgelegt werden. Erfolgt die Bildung in beruf-licher Praxis nacheinander in verschiedenen Betrieben, sokann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsteilsabgeschlossen werden. Bei Beginn der beruflichen Grundbil-dung müssen alle Lehrverträge der verschiedenen Betriebeabgeschlossen sein.

Die Dauer der beruflichen Grundbildung kann verkürzt wer-den. Dies ist dann möglich, wenn die lernende Person bereitsüber Vorkenntnisse verfügt oder einen erfolgreichen Abschlussin einem anderen Beruf vorweisen kann. Die Vertragsparteienstellen der zuständigen kantonalen Behörde einen schriftli-chen Antrag auf Verkürzung der beruflichen Grundbildung.

Ist es der lernenden Person wegen ihres persönlichen Hinter-grunds nicht möglich, das Lernziel in der vorgegebenen Zeitzu erreichen, kann die Bildungsdauer angemessen verlängertwerden. Dafür sind die Einigung der Vertragsparteien sowiedie schriftliche Zustimmung der zuständigen kantonalen Be-hörde nötig.

BBG Art. 18

Der Lehrvertrag mussschriftlich abgefasst sein.

Gesamtschweizerisch existiert ein einheitliches

Vertragsformular.

vertragsparteien

dauer der beruflichengrundbildung

Die Dauer der beruflichenGrundbildung kann

verkürzt oder verlängertwerden.

2

2.1.

lehrvertrag und die wichtigstengesetzlichen bestimmungen

2.2.

§

§

§

Page 15: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

13

probezeit

Die Dauer der Probezeitmuss zwischen einem und

drei Monaten liegen.

Die Probezeit kannausnahmsweise

verlängert werden.

arbeitszeit

Für Jugendliche geltenbesondere Vorschriften.

Die Probezeit dient den beiden Vertragsparteien zur Über-prüfung der getroffenen Wahl. Dabei können die Lernendenfeststellen, ob die Berufswahl ihren Neigungen und Vorstel-lungen entspricht. Die verantwortlichen Berufsbildnerinnenund Berufsbildner in den Lehrbetrieben erhalten ihrerseitseinen ersten Einblick in die Arbeitsweise der Lernenden.

...„Haben die Vertragsparteien im Lehrvertrag keine Probezeitfestgelegt, so gilt eine Probezeit von drei Monaten.“

OR Art. 344a Abs. 3

Sie kann auf höchstens sechs Monate verlängert werden.Dies bedingt jedoch die gegenseitige Absprache der Vertrags-parteien vor Ablauf der regulären Probezeit. Ausserdem istdafür die Zustimmung der kantonalen Behörde erforderlich.

OR Art. 344a Abs. 4

Für die Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von sieben Tagen.

OR Art. 346

Die Tages-Höchstarbeitszeit der Lernenden darf nicht längerdauern als diejenige der anderen Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer im Betrieb und darf neun Stunden, inkl. allfäl-liger Überzeit, nicht überschreiten. Die Arbeitszeit mit allenPausen muss innerhalb von zwölf Stunden liegen.

Bezüglich Nacht- und Sonntagsarbeit sind die entsprechendengesetzlichen Vorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) massge-bend. Für gewisse Berufe gibt es Ausnahmeregelungen.Fehlen diese, so muss eine Nachtarbeits- und/oder Sonntags-arbeitsbewilligung bei der kantonalen Arbeitsmarktbehördeeingeholt werden. Eine Bewilligung wird lediglich erteilt,wenn Sonntags- und/oder Nachtarbeit für die Ausbildungerforderlich ist.Bis zum vollendeten 18. Altersjahr sind für die Lernenden spe-zielle Vorschriften des Arbeitsrechts für die tägliche Arbeits-zeit, Ruhezeit sowie Nacht- und Sonntagsarbeit massgebend.

ArG Art. 16, 18, 31; ArGV 1, 2 und 5

2.3.

§

§

2.4.

§

§

Page 16: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

14

Die Vertragsparteien legen die Höhe des Lohns fest. Sie rich-ten sich dabei meistens nach den Empfehlungen der Orga-nisationen der Arbeitswelt. Auskünfte darüber erteilt auchdie zuständige kantonale Behörde. Besteht in einer spezifi-schen Branche ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV), der auch dieLernenden einbezieht, so gelten die dort verankerten Vor-gaben. Die Abrechnung des Lohns muss schriftlich erfolgen.

OR Art. 323b Abs. 1

Lernende entrichten ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs, indem sie das 18. Altersjahr vollenden, die Beiträge für AHV, IV, EOund ALV. Die Beiträge werden monatlich vom Lohn abgezogen.

In bestimmten Berufen (z.B. Gastgewerbe oder Landwirt-schaft) gelten Unterkunft und Verpflegung im Lehrbetrieb alssogenannter Naturallohn. Über Höhe und Abrechnungs-modus sind Empfehlungen bei den entsprechenden Organi-sationen der Arbeitswelt erhältlich.

Ein unverschuldeter Arbeitsausfall wie Krankheit, Unfall oderMilitärdienst muss entlöhnt werden. In solchen Fällen schul-det der Lehrbetrieb den Lohn für eine beschränkte Zeit. Regio-nal gelten hier unterschiedliche Bestimmungen. Ein ärztlichesZeugnis kann ab dem ersten Krankheitstag verlangt werden.

OR Art. 324a, 324b

Der gesetzliche Ferienanspruch für Arbeitnehmer/innen biszum vollendeten 20. Altersjahr beträgt fünf Wochen. Feriendienen der Erholung. Wenigstens zwei Wochen müssen zu-sammenhängend bezogen werden. Die Ferien dürfen nichtdurch Bezahlung abgegolten werden.

OR Art. 345a Abs. 3

Der Lehrbetrieb kann den Zeitpunkt der Ferien festlegen. Er hatim Rahmen der betrieblichen Bedürfnisse auf die Wünscheder Lernenden Rücksicht zu nehmen.

Ferien sollen in die schulfreie Zeit gelegt werden. NehmenLernende während der Schulzeit frei, müssen sie die Schule be-suchen. Schultage gelten als Arbeitstage. Schultage währendder Ferien können als Ferientage nachbezogen werden.

entschädigung, naturallohn und

sozialabzüge

Die Höhe des Lohns ist inder Regel nicht gesetzlich

verankert.

Unterkunft undVerpflegung können alsLohnbestandteile gelten.

Unverschuldeter Arbeits-ausfall wird entlöhnt.

ferien, urlaub, jugendurlaub

Der gesetzliche Ferienan-spruch für Arbeitnehmer/-innen bis zum vollendeten

20. Altersjahr beträgt fünf Wochen.

2 lehrvertrag und die wichtigstengesetzlichen bestimmungen

2.5.

2.6.

§

§

§

Page 17: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

15

Ferien dürfen unterUmständen gekürzt

werden.

Jugendarbeit berechtigtzu zusätzlichemJugendurlaub.

feiertage

Jeder Kanton kann maxi-mal acht Feiertage den

Sonntagen gleichstellen.

Werden Lernende ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleis-tung verhindert (z.B. wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst),so können die Ferien um einen Zwölftel gekürzt werden,wenn die Verhinderung zwei volle Monate gedauert hat; umzwei Zwölftel, wenn sie drei Monate gedauert hat usw.

Bei Verhinderungen der Arbeitsleistung infolge eigenen Ver-schuldens können die Ferien um einen Zwölftel gekürzt werden,wenn die Verhinderung einen vollen Monat gedauert hat, umzwei Zwölftel, wenn sie zwei volle Monate gedauert hat usw.

OR Art. 329b

Für gewisse ausserordentliche Anlässe wird zusätzliche Frei-zeit gewährt. Dies gilt bei Anlässen wie Heirat, Todesfall in derFamilie, Wohnungswechsel, Arztbesuch oder Besuch einerAmtsstelle. Die Dauer der bezahlten Abwesenheit richtet sichnach betriebs-, orts- oder branchenüblichen Gegebenheiten(Gesamtarbeitsvertrag).

Für die Jugendarbeit in betreuender, beratender oder leiten-der Funktion ausserhalb der Grundbildung sowie für die dazunotwendige Aus- und Weiterbildung steht den Lernendenpro Jahr eine zusätzliche Woche Urlaub zu. Der Urlaub mussder Berufsbildnerin oder dem Berufsbildner im Betrieb zweiMonate im Voraus gemeldet werden. Die Jugendlichen habenwährend des Jugendurlaubs keinen Lohnanspruch. DieVertragsparteien können eine Entlöhnung absprechen bzw.Leistungen der Erwerbsersatzordnung (EO) beanspruchen.

OR Art. 329e

Müssen Lernende ausnahmsweise an einem solchen Tag ar-beiten, so haben sie das Recht, den Feiertag zu kompensieren.Nicht kompensiert werden können Feiertage, die sich mitdem betriebsüblichen freien Tag decken. Fällt ein Feiertag indie Ferienzeit der lernenden Person, kann dieser Tag nachbe-zogen werden.

ArG Art. 20a

2.7.

§

§

§

Page 18: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

16

Im Lehrvertrag können Abmachungen über weitere Leistun-gen der Vertragsparteien wie über die Beschaffung von Be-rufswerkzeugen und Arbeitskleidern aufgeführt werden.

OR Art. 344a Abs. 5

In einigen Berufen ist eine berufsbezogene ärztliche Untersu-chung bzw. ein Arztzeugnis zur Bestätigung der Eignung fürdie berufliche Grundbildung erforderlich. Die entsprechendenOrganisationen der Arbeitswelt oder die zuständige kantonaleBehörde geben Auskunft.

Der Lehrbetrieb versichert die lernende Person und übernimmtdie Prämie für die Berufsunfallversicherung. Die Übernahmeder Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung wird imLehrvertrag individuell vereinbart.

UVG Art. 1a

Die Lehrvertragsparteien können eine Krankentaggeld-Versicherung vereinbaren. Der Lehrbetrieb muss mindestens50 Prozent der Prämie übernehmen. Wird keine Versicherungabgeschlossen, so gilt die Lohnfortzahlungspflicht gemässBasler, Berner oder Zürcher Skala.

Der Lehrbetrieb entrichtet den Lohn während der Schwanger-schaft in gleichem Umfang wie bei Krankheit. Für Wöchnerinnen besteht während acht Wochen nach derGeburt ein absolutes Arbeitsverbot; danach dürfen sie bis zur16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.Das Arbeitsgesetz (ArG) enthält spezielle Bestimmungen fürSchwangere, Wöchnerinnen und stillende Mütter.

OR Art. 324a; ArG Art. 35/35b; ArGV 1 Art. 60, 65

Wenn die Lernende während ihrer Schwangerschaft unterBeschwerden leidet und dies der verantwortlichen Person imBetrieb mitteilt, hat sie das Recht, den Arbeitsplatz unverzüg-lich zu verlassen.

ArG Art. 35a

berufsnotwendigebeschaffungen

medizinischeuntersuchung

krankheit, unfall

Der Lehrbetrieb ist für dieBerufsunfallversicherung

verantwortlich.

schwangerschaft,mutterschafts-versicherung

Während derSchwangerschaft gelten

besondere Regeln.

22.8.

2.9.

2.10.

§

§

§

lehrvertrag und die wichtigstengesetzlichen bestimmungen

2.11.

§

Page 19: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

17

Mütter sind versichert.

rekrutenschule,militär, zivildienst,

zivilschutz

Für dienstpflichtigeLernende gilt die Erwerbs-

ersatzordnung (EO).

lernende aus demausland

Lernende aus den EU-Ländern.

Bei Schwangerschaft und Geburt können die Ferien erst dannum einen Zwölftel gekürzt werden, wenn die Arbeitsverhin-derung drei volle Monate gedauert hat.

OR Art. 329b Abs. 3

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beginntam Tag der Geburt und endet spätestens nach 14 Wochen.Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmerin in einem gül-tigen Arbeitsverhältnis steht, vor der Geburt ihres Kindesmindestens neun Monate AHV-versichert war und in dieserZeit mindestens fünf Monate lang einer Erwerbstätigkeitnachgegangen ist.

EOG

Die Erwerbsersatzordnung ersetzt Personen, die Militär-,Zivil- oder Zivilschutzdienst leisten, einen Teil des Verdienst-ausfalls. Die Erwerbsausfallsentschädigung wird der dienst-leistenden Person bzw. bei Lohnfortzahlung während desDienstes deren Arbeitgeber/in ausgerichtet. Die Versicherung ist obligatorisch. Beiträge leisten all jenePersonen, die auch an die AHV/IV Beiträge entrichten.

Auskunft geben die kantonalen Ausgleichskassen, die Branchen-oder Verbandsausgleichskassen. Die Adressen sämtlicher Aus-gleichskassen sind auf den letzten Seiten jedes Telefonbuchsaufgeführt oder im Internet abrufbar.Fällt die Abschlussprüfung in die Dienstzeit, so muss bei derzuständigen Militärbehörde dafür der nötige Urlaub verlangtwerden.

Lernende aus den EU-17-Staaten (1) und den EU-8-Staaten (2)sowie den EFTA-Staaten (3) haben die volle Personenfreizügig-keit und somit den freien Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt.Für die EU-2-Staaten (4) gelten besondere Übergangsbestim-mungen. Die kantonale Fremdenpolizei (Migrationsbehörde) unddie zuständige Arbeitsmarktbehörde geben Auskunft.

(1) Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg,Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Zypern.

2.12.

2.13.

§

§

Page 20: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

18

(2) Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn.

(3) Island, Liechtenstein, Norwegen.

(4) Bulgarien, Rumänien.

Für die Lernenden aus den übrigen Ländern gelten zusätzlichearbeitsmarktliche Beschränkungen. Die kantonale Fremden-polizei und Arbeitsmarktbehörde geben darüber Auskunft.

In der Schweiz wohnhafte Ausländer und Ausländerinnen mitNiederlassungsbewilligung (Ausweis C) können ohne frem-denpolizeiliche Bewilligung eine berufliche Grundbildungantreten.

Die Organisationen der Arbeitswelt beziehen die Lernendenteilweise in den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ein. Gesamtar-beitsverträge können vom Bundesrat allgemein verbindlicherklärt werden. Bei Betrieben, die nicht dem Gesamtarbeits-vertrag unterstellt sind, können die Vertragsparteien sinnvol-lerweise verschiedene Bestimmungen daraus in den Lehr-vertrag aufnehmen.

OR Art. 356

Stipendien sind Gelder, die für die Aus- und Weiterbildungausgerichtet werden. In den meisten Kantonen ist die Zusagefür Stipendien vom Einkommen der Eltern abhängig. ImGegensatz zu Ausbildungsdarlehen müssen Stipendien nichtzurückbezahlt werden. Die kantonale Stipendienstelle ver-fügt über Verzeichnisse von weiteren privaten Stiftungen.

Der Lehrvertrag wird vom Lehrbetrieb in der Regel in dreiExemplaren angefertigt und anschliessend von den Vertrags-parteien unterzeichnet. Der Lehrbetrieb ist verpflichtet, denLehrvertrag vor Beginn der beruflichen Grundbildung der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese kon-trolliert den Vertragsinhalt und die Ausbildungsvorausset-zungen und lässt den Vertragsparteien je ein genehmigtesExemplar zukommen.

BBG Art. 14 Abs. 3

Lernende aus den übrigenLändern.

Lernende mit Niederlas-sungsbewilligung C.

gesamtarbeitsvertrag(gav)

stipendien und ausbildungsdarlehen

Für Stipendien undDarlehen ist die kantonale Stipendienstelle zuständig.

kontrolle und genehmigung des

lehrvertrags

2

§

2.14.

2.15.

§

lehrvertrag und die wichtigstengesetzlichen bestimmungen

2.16.

Page 21: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

19

auflösung deslehrvertrags

Der Lehrvertrag kann auswichtigen Gründen aufgelöst werden.

Finden die Vertragsparteien trotz Gesprächen und Vermitt-lung der kantonalen Behörde die gemeinsame Basis nichtmehr, so kann das Lehrverhältnis aufgelöst werden.

Während der Probezeit ist die einseitige Auflösung mit einerKündigungsfrist von sieben Tagen jederzeit möglich. NachAblauf der Probezeit kann das Lehrverhältnis in beidseitigemEinverständnis oder einseitig aus wichtigen Gründen aufge-löst werden. Die kantonale Behörde löst den Vertrag auf. DerLehrbetrieb benachrichtigt gegebenenfalls die Berufsfach-schule über die Auflösung.

OR Art. 337, 346; BBG Art. 14 Abs. 4

Die zuständige kantonale Behörde kann im Rahmen ihrerAufsicht einen Lehrvertrag aufheben.

BBG Art. 24 Abs. 5 lit. b

Fällt ein Betrieb in Konkurs oder kann aus einem anderenGrund die Ausbildung nicht mehr gewährleistet werden, sorgendie kantonalen Behörden nach Möglichkeit dafür, dass diebegonnene berufliche Grundbildung ordnungsgemäss beendetwerden kann. Schliesst ein Lehrbetrieb, sorgt er nach Mög-lichkeit für eine Fortsetzung der beruflichen Grundbildung.

BBG Art. 14 Abs. 5

§

§

2.17.

§

Page 22: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

20

Der Lehrbetrieb setzt sich für eine bestmögliche Bildung derLernenden ein und überprüft den Lernerfolg periodisch. Grund-lage dazu sind die Bildungsverordnung und der Bildungsplandes jeweiligen Berufs. Für die Planung der Bildung im Betriebwird möglichst miteinbezogen, was an der Berufsfachschuleund in den überbetrieblichen Kursen vermittelt wird.

„Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Berufslehreunter der Verantwortung einer Fachkraft steht, welche die dafürnötigen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften besitzt.“

BBG Art. 20, 45; BBV Art. 44; OR Art. 345a Abs. 1

Die verantwortlichen Berufsbildner/innen in Lehrbetriebenverfügen über:a. ein eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder ein eidg. Berufsattest

(EBA) auf dem Gebiet, in dem sie ausbilden oder über eine gleichwertige Qualifikation,

b. zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet,c. eine berufspädagogische Qualifikation, die sie mit einem

eidgenössisch anerkannten Diplom oder Ausweis abge-schlossen haben.

BBV Art. 44

Das bedeutet, dass den Lernenden die erforderliche Zeit fürden Besuch der Berufsfachschule, den Besuch der überbe-trieblichen Kurse und für die Abschlussprüfung durch denLehrbetrieb ohne Lohnabzug gewährt werden muss.

OR Art. 345a Abs. 2

Lernenden dürfen nur Arbeiten zugewiesen werden, die mitdem Beruf in Zusammenhang stehen. Zu anderen als berufli-chen Arbeiten und zu Akkordlohnarbeiten dürfen Lernendenur so weit eingesetzt werden, als solche Arbeiten mit demzu erlernenden Beruf in Zusammenhang stehen und die Aus-bildung nicht beeinträchtigen.

OR Art. 345a Abs. 4

„Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lehrziel zuerreichen.“ Daraus ergibt sich, dass sie die Berufsfachschuleund die überbetrieblichen Kurse besucht und am Ende derberuflichen Grundbildung die Abschlussprüfung absolviert.Die Schulzeit gilt als Arbeitszeit. Die Lernenden müssenSchulabsenzen auch dem Lehrbetrieb melden.

OR Art. 345 Abs. 1

lehrbetrieb

Qualifizierte Berufsbildnerinnen undBerufsbildner leiten die

Lernenden an.

Der Lehrbetrieb gewährtdie nötige Zeit für den

Schulbesuch.

lernende person

Die lernende Person hatRechte und Pflichten.

3 drei lernorte

3.1.

3.1.1.

§

§

§

§

§

Page 23: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

21

Die Lernenden alsArbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer.

gesetzliche vertretung

lehrbetriebsverbund

Teile der Ausbildung kön-nen in anderen Betrieben

vermittelt werden.

lehrbetrieb für einenbildungsteil

Wie die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerhaben die Lernenden Anspruch auf Wahrung ihrer physischenund psychischen Gesundheit (Unfallverhütung, Gesundheits-förderung, Schutz vor sexuellen Übergriffen).

OR Art. 328

„Die gesetzliche Vertretung der lernenden Person hat denArbeitgeber in der Erfüllung seiner Aufgabe nach Kräften zuunterstützen und das gute Einvernehmen zwischen demArbeitgeber und der lernenden Person zu fördern.“ Auf Grundihrer spezifischen Aufgabe gegenüber der lernenden Personkann sie Auskunft über den Bildungsstand verlangen.

ZGB Art. 296, 299, 304; OR Art. 345 Abs. 2

Die Bildung in beruflicher Praxis kann von mehreren Betrie-ben gemeinsam übernommen werden. Findet die beruflicheGrundbildung in einem Lehrbetriebsverbund statt, so schliesstder Leitbetrieb oder die Leitorganisation mit der lernendenPerson den Lehrvertrag ab. Der Leitbetrieb oder die Leitor-ganisation ist in jedem Fall für die Erfüllung aller vertragli-chen Pflichten verantwortlich.

BBG Art. 16 Abs. 2 lit. a; BBV Art. 8

Um eine systematische Bildung und die Einhaltung des Bil-dungsplans zu gewährleisten, ist eine Absprache unter denbeteiligten Betrieben erforderlich. In einer Vereinbarung wer-den Inhalt und Dauer der einzelnen Bildungsteile festgehalten.

BBV Art. 14 Abs. 1

Erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis nacheinander in ver-schiedenen Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer desjeweiligen Bildungsteils abgeschlossen werden. Die Probe-zeit für jeden Bildungsteil dauert in der Regel jeweils einenMonat. Zu Beginn der beruflichen Grundbildung müssen alleLehrverträge mit den verschiedenen Betrieben abgeschlos-sen sein.

BBG Art. 14 Abs. 2; BBV Art. 8 Abs. 3

3.1.2.

3.1.3.

3.1.4.

§

§

§

§

§

Page 24: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

22

In der jeweiligen Bildungsverordnung ist geregelt, ob eine Lern-dokumentation erstellt werden muss und wie sie bei der Ab-schlussprüfung als Arbeitsinstrument verwendet werden darf.Den Lernenden dient sie als Nachschlagewerk für wichtigeberufsspezifische Arbeitsabläufe. Für die Berufsbildnerin oderden Berufsbildner ist sie eine Hilfe zur Überprüfung des Bil-dungsverlaufs und der Leistungen der lernenden Person. Füreine wirksame Qualitätssicherung wird die Lerndokumentationregelmässig kontrolliert und besprochen.

Im Bildungsbericht hält die Berufsbildnerin oder der Berufs-bildner den Stand der Bildung fest. Im Sinne einer regelmäs-sigen Standortbestimmung besprechen sie die Ergebnisse,die Erfahrungen und den weiteren Bildungsverlauf mit derlernenden Person. In der jeweiligen Bildungsverordnung sinddie Modalitäten geregelt.

„Abreden, die die lernende Person im freien Entschluss überdie berufliche Tätigkeit nach beendigter Lehre beeinträchtigen,sind nichtig.“

OR Art. 344a Abs. 6

Nach Beendigung der beruflichen Grundbildung hat derArbeitgeber oder die Arbeitgeberin der lernenden Person einZeugnis auszustellen, das die erforderlichen Angaben überdie erlernte Berufstätigkeit und die Dauer der beruflichenGrundbildung enthält.

Auf Verlangen der lernenden Person oder deren gesetzlichenVertretung hat sich das Zeugnis auch über die Fähigkeiten,die Leistungen und das Verhalten der lernenden Person aus-zusprechen.

OR Art. 346a

Kurzarbeit gefährdet unter Umständen die umfassendeberufliche Grundbildung einer lernenden Person. Deshalbmuss der Lehrbetrieb alles Zumutbare unternehmen, um dielernende Person dennoch weiter auszubilden. Er kann sie unter

instrumente zur förderung der

betrieblichen bildung

lerndokumentation

bildungsbericht

weiterbeschäftigungim lehrbetrieb

Das Lehrverhältnis endetmit dem im Lehrvertragfestgelegten Datum.

lehrzeugnis

kurzarbeit, schlies-sung des lehrbetriebs

3 drei lernorte

§

3.1.5.

3.1.5.1.

3.1.5.2.

3.1.6.

3.1.7.

§

3.1.8.

Page 25: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

23

Grundsätzlich gilt Kurz-arbeit nicht für Lernende.

Schliesst ein Lehrbetrieb,sorgt er nach Möglichkeitfür eine Fortsetzung der

beruflichen Grundbildung.

absenzen für stellensuche

überbetrieblichekurse (ük)

zweck der über-betrieblichen kurse

Umständen vorübergehend in einem anderen Betrieb aus-bilden lassen. Die Lernenden besuchen während dieser Zeitweiterhin die Berufsfachschule. Die Kurzarbeit im Betrieb hatauf den Lohn und den Ferienanspruch der lernenden Personkeine Auswirkung.

Vom Lehrbetrieb wird erwartet, dass er alles unternimmt,damit die lernende Person ihre berufliche Grundbildung ab-schliessen kann. Gleichzeitig ist der Lehrbetrieb verpflichtet,die kantonale Behörde, die gesetzliche Vertretung und die Be-rufsfachschule zu benachrichtigen.

Die kantonale Behörde unterstützt nach Möglichkeit denLehrbetrieb und die lernende Person bei der Suche nach einerneuen Lehrstelle.

BBG Art. 14 Abs. 5

Für die Stellensuche hat die lernende Person Anspruch aufAbsenzen im erforderlichen Rahmen. Ab zwei Monaten vorEnde der beruflichen Grundbildung müssen Lernende umAbsenz nachsuchen. Dabei ist auf die Interessen des BetriebsRücksicht zu nehmen. Bei gleitender Arbeitszeit ist, soweitzumutbar, die Freizeit für die Stellensuche einzusetzen. Überdie Lohnzahlungspflicht enthält das Gesetz keine ausdrück-lichen Vorschriften. Bei Monatslohn darf aber im Allgemeinenkein Lohnabzug gemacht werden.

OR Art. 335c Abs. 1 (in analoger Anwendung) und OR Art. 329 Abs. 3

Die überbetrieblichen Kurse ergänzen die Bildung in betrieb-licher Praxis und die schulische Bildung. In den Kursen werdengrundlegende Fertigkeiten vermittelt. Die Verantwortung fürdie Inhalte und für die Durchführung liegt bei den Berufs-verbänden.

BBG Art. 23 Abs. 1

Im Bildungsplan werden die Bildungsinhalte der überbetrieb-lichen Kurse festgelegt.

§

§

3.1.9.

3.2.

3.2.1.

§

Page 26: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

24

Er ist auch verpflichtet, die zusätzlichen Kosten wie Fahr-kosten, auswärtige Verpflegung und Unterkunft, die der ler-nenden Person durch den Kursbesuch entstehen, zu bezahlen.

Der Lehrbetrieb bezahlt den Lohn auch während der Kurse.

OR Art. 345a Abs. 2; BBG Art. 23 Abs. 4; BBV Art. 21 Abs. 3

Die Berufsfachschule vermittelt die schulische Bildung in denberufskundlichen und den allgemeinbildenden Fächern sowieim Sport. Sie bietet dadurch die Grundlage für die zur Berufs-ausübung nötigen theoretischen Kenntnisse. Dabei fördertsie auch die Entfaltung der Persönlichkeit der lernendenPerson. Die Inhalte des Unterrichts werden durch die prakti-sche Anwendung im Lehrbetrieb vertieft und gefestigt.

BBG Art. 16 Abs. 2 lit. b, Art. 21

Eine von der Berufsfachschule bezeichnete Ansprechpersonunterstützt Lernende und Lehrbetriebe (Lernberatung).

BBV Art. 17 Abs. 2

Der Besuch der Berufsfachschule ist während der ganzenLehrzeit obligatorisch. Die Schulzeit zählt als Arbeitszeit undist vom Lehrbetrieb ohne Lohnabzug zu gewähren.

BBG Art. 21 Abs. 3; OR Art. 345a Abs. 2

Eine Dispensation vom Unterricht kann nur ausnahmsweisegewährt werden. Auf Gesuch hin entscheidet die Berufsfach-schule. Sofern sich die Dispensierung auch auf das Qualifika-tionsverfahren auswirkt, entscheidet die kantonale Behörde.

BBV Art. 18 Abs. 3

Ein Schultag darf neun Lektionen, einschliesslich Freikurseund Stützkurse, nicht überschreiten.

BBV Art. 18 Abs. 2

kurskosten

Der Lehrbetrieb trägt dieKosten für die überbe-

trieblichen Kurse.

berufsfachschule

auftrag der berufsfachschule

Ansprechperson an derBerufsfachschule.

obligatorischerbesuch der

schulischen bildung

unterrichtsdauer

drei lernorte33.2.2.

3.3.

3.3.1.

§

§

§

§

3.3.2.

3.3.3.

§

§

Page 27: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

25

freikurse

stützkurse

kosten des obligatori-schen unterrichts

Der obligatorische Unter-richt ist unentgeltlich.

zeugnis

absenzen, urlaub

Lernende können bei genügenden Leistungen in Betrieb undBerufsfachschule während maximal eines Halbtags pro Wo-che Freikurse besuchen. Der Besuch erfolgt ohne Lohnabzug.Im Streitfall entscheidet die zuständige kantonale Behörde.

BBG Art. 22 Abs. 3; BBV Art. 20 Abs. 1

Stützkurse helfen der lernenden Person, mit befristetemZusatzunterricht die schulischen Leistungen zu verbessernund Lücken zu schliessen. Sie dürfen während der Arbeitszeiteinen halben Tag pro Woche nicht übersteigen.

Die Berufsfachschule entscheidet gemeinsam mit demLehrbetrieb und der lernenden Person, ob ein Stützkurs not-wendig ist. Der Besuch erfolgt ohne Lohnabzug.

BBG Art. 22 Abs. 4; BBV Art. 20 Abs. 1

Für den obligatorischen schulischen Unterricht darf derlernenden Person kein Schulgeld belastet werden. Abmach-ungen zur Kostenübernahme im Zusammenhang mit demSchulbesuch (Reisespesen, Material, Verpflegung, Unterkunft)sind kantonal unterschiedlich geregelt und können im Lehr-vertrag festgehalten werden.

BBG Art. 22 Abs. 1

Die Berufsfachschule beurteilt die Leistungen der Lernendenin den einzelnen Fächern semesterweise in einem Zeugnis.Gegen diese Noten kann Einsprache erhoben werden. Einediesbezügliche Rechtsmittelbelehrung muss im Zeugnis ent-halten sein.

Die Bildungsverordnung bestimmt, ob und in welchem UmfangSchulnoten bei der Abschlussprüfung berücksichtigt werden.

Die einzelnen Schulen erlassen eine Schul- und Absenzenord-nung gemäss den kantonalen Vorschriften. Darin werden dasAnmeldeverfahren für Pflicht- und Zusatzunterricht, das Ab-senzenwesen sowie die Disziplinarvorschriften geordnet. Hiersind auch die Gründe für entschuldbare und die Folgen beiunentschuldigten Absenzen geregelt.

3.3.4.

3.3.5.

3.3.6.

3.3.7.

3.3.8.

§

§

§

Page 28: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

26

Die beruflichen Qualifikationen werden durch eine Gesamt-prüfung oder eine Verbindung von Teilprüfungen nachgewie-sen. Die bestandene Abschlussprüfung führt bei der drei-oder vierjährigen beruflichen Grundbildung zum eidgenös-sischen Fähigkeitszeugnis (EFZ), die Prüfung bei der zwei-jährigen beruflichen Grundbildung zum eidgenössischenBerufsattest (EBA).

Die zu prüfenden Inhalte richten sich nach der jeweiligen Bil-dungsverordnung oder dem jeweiligen Bildungsplan.

BBG Art. 33; BBV Art. 30

Die Lehrbetriebe sind für die Anmeldung der Lernenden ver-antwortlich. Sie beziehen termingerecht bei der zuständigenkantonalen Stelle die erforderlichen Formulare.

Die Prüfungskandidatinnen und -kandidaten werden von der zu-ständigen Prüfungsbehörde schriftlich zur Prüfung aufgeboten.

Über den Prüfungsablauf geben detaillierte Prüfungspro-gramme Auskunft. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

Die Ergebnisse der rekursfähigen Prüfungen werden durchdie zuständige kantonale Behörde schriftlich eröffnet.

Besteht eine lernende Person eine rekursfähige Prüfungnicht, wird ihr das von der zuständigen kantonalen Behördedurch ein besonderes Schreiben (oder den Notenausweis)mitgeteilt. Es enthält das Prüfungsergebnis, Hinweise zurWiederholung sowie über den möglichen Rechtsweg. Diekantonale Behörde steht den Kandidatinnen und Kandidatenfür allfällige Fragen zur Verfügung.

Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. DieWiederholungen finden in der Regel im Rahmen der nächstenordentlichen Prüfungen statt.

anmeldung

aufgebot

ablauf

prüfungsergebnisse

nicht bestandene prüfungen

wiederholung derprüfungen

4 qualifikationsverfahren /abschlussprüfungen

4.1.

4.2.

4.3.

4.4.

4.5.

4.6.

§

Page 29: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

27

kosten

beschwerden, rekurse

Bereits bestandene Teile müssen nicht wiederholt werden,vorbehältlich strengerer Anforderungen in der jeweiligen Bil-dungsverordnung. Auf Wunsch kann auch die gesamte Prü-fung wiederholt werden.

BBV Art. 33

Der Lehrbetrieb muss Materialkosten und Raummieten über-nehmen. Für die für die Prüfung benötigte Zeit darf er keinenLohnabzug vornehmen. Personen, die nicht in einem Lehrvertragsverhältnis stehenund die Abschlussprüfung wiederholen, kommen selbst fürdie Kosten auf.

BBV Art. 39; OR Art. 345a Abs. 2

Die Aufsicht über die berufliche Grundbildung ist Sache der kantonalen Behörde. Sie versucht bei Differenzen und Be-anstandungen eine Verständigung zwischen den Vertrags-parteien herbeizuführen.

BBG Art. 24 Abs. 1

Alle Verfügungen der kantonalen Behörde und auch dasErgebnis der Abschlussprüfungen der beruflichen Grund-bildung können angefochten werden. Beschwerden und Re-kurse sind unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen bei derzuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Es gilt dieRechtsordnung des Kantons des entsprechenden Lehrorts.

BBG Art. 61

4.7.

4.8.

§

§

§

§

Page 30: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

28

Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung bietet Jugend-lichen und Erwachsenen Einzelberatungen in Fragen der Berufs-und Laufbahnwahl an.

BBG Art. 49

Die Berufsberatung und die Organisation der Arbeitswelt(OdA) des jeweiligen Berufsfelds können Auskunft gebenüber weiterführende Ausbildungen wie die Berufsprüfung,die höhere Fachprüfung oder den Besuch von höherenFachschulen und Fachhochschulen.

Wird eine lernende Person arbeitslos, so hat sie in der RegelAnspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Brichtsie die berufliche Grundbildung ab, führt dies allerdings häufigzu besonderen Wartetagen. In dieser Zeit erhält sie keineLeistungen und muss trotzdem alle Pflichten (Kontrollpflicht,Arbeitsbemühungen, Vermittlungsfähigkeit usw.) erfüllen.

Wird ein Lehrbetrieb aus wirtschaftlichen Gründen geschlossen,muss die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber unverzüglich mitdem zuständigen Berufsbildungsamt sowie der gesetzlichenVertretung der lernenden Person Kontakt aufnehmen. DieVertragsparteien suchen dann gemeinsam mit der Aufsichts-behörde nach einer Lösung.

Wird eine Person im Anschluss an ihre berufliche Grundbil-dung erwerbslos, so sollte sie sich rechtzeitig und persönlichbeim Arbeitsamt ihrer Wohngemeinde melden. Ihr Anspruchauf Arbeitslosenentschädigung bemisst sich nach Pauschal-ansätzen. Tritt die Erwerbslosigkeit gerade nach Abschlussder beruflichen Grundbildung ein, so werden diese Pauschal-ansätze um die Hälfte reduziert. Die fünf allgemeinen Warte-tage gelten auch in diesem Fall.

AVIG Art. 8 ff. ; AVIV Art. 6 und 41

Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme einerLernphase nach Abschluss einer beruflichen Grundbildung.

Die berufsorientierte Weiterbildung soll gelernten Personenhelfen, ihre berufliche Grundbildung der technischen, wirt-

berufs-, studien- undlaufbahnberatung

erwerbslosigkeit

bildungsangebotenach der beruflichen

grundbildung

5 weitere wichtige themen

5.1.

5.2.

5.3.

§

§

Page 31: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

29

BerufsorientierteWeiterbildung wird in

verschiedener Form undvon verschiedenen

Institutionen angeboten.

nachholbildung

andere quali-fikationsverfahren

schaftlichen und sozialen Entwicklung anzupassen, zu erwei-tern und ihre Allgemeinbildung zu verbessern. Mit dem Ziel,ihre Berufschancen, insbesondere ihre berufliche Flexibilitätzu fördern. Berufsorientierte Weiterbildung wird in verschie-dener Form und von verschiedenen Institutionen (private undöffentliche Schulen, Betriebe, Verbände) angeboten. Der Bundund die Kantone fördern durch Beiträge und andere Mass-nahmen Organisationen, die Veranstaltungen im Bereich derberufsorientierten Weiterbildung durchführen.

Die berufsorientierte Weiterbildung schliesst sowohl an dieberufliche Grundbildung wie auch an die höhere Berufsbil-dung an.

BBG Art. 2, 30f.; BBV Art. 29

Personen, die keine berufliche Grundbildung absolvierthaben oder in einem Zweitberuf das eidgenössische Fähig-keitszeugnis (EFZ) erwerben wollen, werden unter gewissenVoraussetzungen zum Qualifikationsverfahren (zur Abschluss-prüfung) zugelassen. Wer die Prüfung nach BBG Art. 33/34ablegt, macht die gleiche Prüfung wie die anderen Lernendenin diesem Beruf.

BBG Art. 33, 34 und BBV Art. 32

Verfügen Erwachsene über die erforderlichen Kompetenzen,können sie auch über andere, spezielle Qualifikationsver-fahren ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder eineidgenössisches Berufsattest (EBA) erlangen.

BBV Art. 30, Abs. 2 und Art. 31

5.4.

§

§

§

5.5.

Page 32: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

30

˙˙˙

Das Portal zur Berufsbildung – Informationen rund um dieBerufsbildung in der Schweiz und Hilfsmittel für die Praxis, z.B.

Lexikon der BerufsbildungMerkblätterLehrvertragBildungsberichtQualiCarte

Die SBBK – zuständig für die interkantonale Koordination imBerufsbildungsbereich

Schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz SBBKHaus der KantoneSpeichergasse 6, Postfach 6603000 Bern 7Tel. 031 309 51 57

Das BBT – zuständig für die Belange der Berufsbildung aufStufe Bund

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBTEffingerstrasse 273003 BernTel. 031 322 21 29

Berufsbildungsgesetz und BerufsbildungsverordnungBerufsverzeichnis mit Bildungsverordnungen undBildungsplänen

Das Portal der Berufsberatung – Informationen zu allenFragen rund um Beruf, Ausbildung und Laufbahn

Berufswahl und BerufeHöhere BerufsbildungWeiterbildung

6 adressen und links von kontaktstellen

˙˙

˙˙˙˙˙

www.berufsbildung.ch

www.sbbk.ch

www.bbt.admin.ch

www.berufsberatung.ch

Page 33: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

31

www.bsv.admin.ch

www.gewerkschaftsjugend .ch

www.jugendurlaub.ch

Nebst den Sozialversicherungen und allgemeinen Fragender Sozialpolitik, beschäftigt sich das BSV auch mitJugendfragen.

Bundesamt für Sozialversicherungen BSVEffingerstrasse 203003 BernTel. 031 322 90 11

SozialversicherungenErwerbsersatzordnung (EO) / MutterschaftJugendförderung

SGB-JugendkommissionSekretariat Schweizerischer GewerkschaftsbundMonbijoustrasse 613000 Bern 23Tel. 031 377 01 23

Broschüre „Ich kenne meine Rechte“, Lehrlings- undJugendrecht von A bis Z

Die Website zum Thema Jugendurlaub

˙

˙˙˙

Page 34: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre
Page 35: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre
Page 36: wegweiser durch die berufslehre - Halter...vorwort Wegweiser, der Name ist bewusst gewählt. Er weist Ihnen den Weg, falls Sie einmal nicht sicher sind, wo es in Ihrer Berufs-lehre

© Schweizerisches Dienstleistungszentrum Berufsbildung | Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung | SDBB VerlagCentre suisse de services Formation professionnelle l orientation professionnelle, universitaire et de carrière | CSFO EditionsCentro svizzero di servizio Formazione professionale | orientamento professionale, universitario e di carriera | CSFO Edizioni


Recommended